Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
129992.pdf
Größe
91 kB
Erstellt
29.04.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Recht- und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0032/WP16
öffentlich
29.04.2014
Integrationsratswahl 2014 - Änderung der Wahlordnung
hier: Änderung des Zählsystems für die Sitzverteilung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
07.05.2014
Rat
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen: keine
Beschlussvorschlag:
§ 3 Abs. 5 der Wahlordnung zur Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen wird wie folgt
geändert:
„Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem
Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers.“
§ 31 Abs. 2 Nr. 5 der Wahlordnung zur Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen wird wie
folgt geändert:
„die Sitzverteilung erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte
Laguë/Schepers.
Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma
entscheidet das von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen bei der
Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze
unbesetzt.“
Der Rat der Stadt beschließt die Änderung zu § 3 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 Nr. 5 der Wahlordnung zur
Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 30/0032/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.04.2014
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die im Auftrag des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen durch Herrn Prof. Dr. Frank Bätge
erstellte Mustersatzung sieht vor, für die Feststellung des Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach
dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers zu verfahren.
Mit dem am 17. Oktober 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
wurde das Verfahren der Sitzberechnung nach Hare/Niemeyer durch das Divisorverfahren mit
Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers ersetzt.
Durch den in der derzeitigen Fassung aufgenommenen Verweis auf § 50 Abs. 3 GO NRW, der für die
Besetzung der Ausschüsse gilt, wird auf das Verfahren der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer Bezug
genommen.
Zwischen den beiden Verfahren besteht folgender Unterschied:
Nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer erhalten, soweit noch Sitze nach Zahlenbruchteilen zu
vergeben sind, die Parteien und Wählergruppen mit den höchsten Zahlenbruchteilen die restlichen
Sitze. Bei dem Divisorverfahren nach Sainte-Lague/Schepers sind im Wege der Standardrundung
(kaufmännische Rundung) derartige Reste entweder abzurunden, nämlich auf die nächst niedrigere
ganze Zahl oder auf null, wenn vor dem Komma eine Null steht, oder bei Bruchteilen ab 0,5 auf die
nächst höhere ganze Zahl aufzurunden (§ 33 Abs. 2 KWahlG).
Die Anpassung an die Mustersatzung ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen.
Darstellung der Änderungen:
bisherige Fassung § 3 Abs. 5:
Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder
Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3
Gemeindeordnung.
geänderte Fassung § 3 Abs. 5:
Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder
Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem Divisorverfahren mit
Standardrundung Sainte Laguë/Schepers.
bisherige Fassung § 31 Abs.2 Nr. 5:
die Sitzverteilung erfolgt nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3
Gemeindeordnung.
geänderte Fassung § 31 Abs.2 Nr. 5: die Sitzverteilung erfolgt nach dem Divisorverfahren mit
Standardrundung Sainte Laguë/Schepers.
Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu
vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der
Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen bei der
Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber
benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
Vorlage FB 30/0032/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.04.2014
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