Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
129720.pdf
Größe
5,3 MB
Erstellt
22.04.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0384/WP16
öffentlich
22.04.2014
FB 45/300, Herr Hütten
Verfahren bei Meldungen von Kindeswohlgefährdungen im
Bereich der Grundschule/OGS - Antrag der CDU-Fraktion vom
17.03.2014 - Sachstandsbericht
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.05.2014
20.05.2014
SchA
KJA
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
1. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
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finanzielle Auswirkungen
Keine, da Sachstandsbericht
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
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0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
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Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
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Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Gem. § 9 SchulG NRW kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weiter gehende Zusammenarbeit
vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule).
Die Zusammenarbeit des Schulträgers mit den freien Trägern der Jugendhilfe im Bereich der Offenen
Ganztagsschule wird in der Stadt Aachen durch die „Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt
Aachen als Schulträger, den außerschulischen Partnern und den Schulen über die Ausgestaltung der
Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ geregelt.
In der Kooperationsvereinbarung wird u.a. im § 5 sowohl auf die Dienst- und Fachaufsicht der in der
OGS Tätigen, die beim Anstellungsträger liegt (siehe auch RdErl. D. Ministeriums für Schule und
Weiterbildung v. 23.12.2010, 7.5), als auch auf das Weisungsrecht der Schulleitungen gegenüber
allen an der Schule Tätigen hingewiesen (siehe auch § 59 SchulG NRW).
Bereits 2009 wurde gemeinsam mit der unteren Schulaufsicht, Vertretern aller Schulformen in der
Stadt Aachen, der Schulsozialarbeit und den Fachabteilungen des FB 45 im Handlungsleitfaden
„Schulabsentismus“ allen Schulen, den Schulsozialarbeitern und den freien Trägern der Jugendhilfe
Materialien zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung an die Hand gegeben.
1.1 Verpflichtung der freien Träger der Jugendhilfe
Im Bereich des Umgangs mit Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen unterliegen die freien Träger
der Jugendhilfe den Verpflichtungen aus den Vereinbarungen, die ab 2008 mit dem Fachbereich
Kinder, Jugend und Schule abgeschlossen wurden. Diese liegen dem § 8a SGB VIII zugrunde.
Gem. § 8a SGB VIII in seiner aktuell gültigen Fassung ist in Vereinbarungen mit den Trägern von
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sicherzustellen, dass
deren Fachkräfte bei Anhaltspunkten von Kindeswohlgefährdungen eines von ihnen betreuten Kindes
oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, hierbei eine insoweit erfahrene
Fachkraft hinzuziehen und die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die
Gefährdungseinschätzung einbeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder
Jugendlichen nicht in Frage gestellt ist. Die Fachkräfte der Träger sollen schließlich auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt
informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
1.2 Verpflichtung der Schulen
Die Schule ist gem. § 42 Abs. 6 SchulG NRW verpflichtet, „jedem Anschein von Vernachlässigung
oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des
Jugendamtes oder anderer Stellen“.
1.3 Änderungen des am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes
Neben anderen Geheimnisträgern sollen auch Lehrer gem. § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und
Information im Kinderschutz) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Kind oder Jugendlichen
und den Personenberechtigten bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des
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Kindes oder eines Jugendlichen die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den
Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Hierdurch soll der
wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt werden.
Sie haben hierbei gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf eine
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft und sind befugt, das Jugendamt zu informieren,
wenn ihre Bemühungen zur Gefahrenabwehr erfolglos geblieben sind oder die Einbeziehung der
Personensorgeberechtigten entsprechend dem o.a. Verfahren ausscheidet.
2. Derzeitige Situation in der Stadt Aachen
Zur Qualifizierung und Verbesserung der Kooperation zwischen Schulen und Jugendhilfe wurden
bereits im Frühjahr 2011 die Schulen in der Stadt Aachen seitens des Fachbereichs Kinder, Jugend
und Schule angeschrieben mit der Bitte, Vereinbarungen angelehnt an § 8a SGB VIII zu
unterschreiben und somit einen verbindlichen Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen
und eine Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe zu regeln. Von den 90 angeschriebenen
Schulen in der Stadt Aachen unterschrieben 17 Schulen die Vereinbarung.
Da es hinsichtlich der beschriebenen unterschiedlichen Vorschriften für die Träger der freien
Jugendhilfe und für die Schulen auch im Bereich der OGS wiederholt zu Unstimmigkeiten bzgl. der
Entscheidungskompetenzen zum Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen für Kinder und
Jugendliche an Schulen kam, wurden seitens des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule angelehnt
an einen Einzelfall mit einer Schule beispielhaft Regelungen und ein schulspezifisches Konzept
erstellt.
Diese Regelungen sollten nachfolgend als Grundlage für die Erstellung weiterer
Vereinbarungen/Regelungen zur Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Bereich Kindesschutz
dienen.
In Abstimmung mit der Schulrätin, Frau Roder, wurden die Grundschulen in der Stadt Aachen
gebeten, auf die jeweilige Situation der Schule abgestimmte Regelungen und
Kooperationsvereinbarungen sowie in das Schulprogramm eingefügte, standortspezifische Konzepte
zu erstellen. Diese sollen nach Verabschiedung durch die Schulkonferenz bis zum Ende des
Schuljahres 2013/2014 der Schulrätin vorgelegt werden.
3. Ausblick
Aufgrund des weiterhin bestehenden Regelungsbedarfes aus Sicht der freien Träger, die im
Nachmittag in Schule tätig sind, wird der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule im Rahmen eines
Runden Tisches auf der Grundlage der gesetzlichen Grundlagen eine Rahmenvereinbarung für die
Kooperation von Schule und Trägern der Jugendhilfe im Bereich Kindesschutz erstellen.
Dem Runden Tisch sollen sowohl Vertreter der Grundschulen als auch der freien und öffentlichen
Jugendhilfe angehören.
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Anlage/n:
-
Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Aachen als Schulträger, den außerschulischen
Partnern und den Schulen über die Ausgestaltung der Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich
-
§ 9 SchulG NRW
-
§ 42 SchulG NRW
-
§ 59 SchulG NRW
-
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010
-
§ 8a SGB VIII
-
§ 4 KKG
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