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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
129524.pdf
Größe
329 kB
Erstellt
15.04.14, 12:00
Aktualisiert
26.07.17, 13:31

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0086/WP16 öffentlich 15.04.2014 Schlaak, Stephan Satzungsänderung Stiftung Bischoff Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.04.2014 07.05.2014 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die geänderte Satzung der Stiftung Bischoff zu beschließen. Philipp Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Stiftung Bischoff. Philipp Vorlage FB 20/0086/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.04.2014 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen. Vorlage FB 20/0086/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.04.2014 Seite: 2/4 Erläuterungen: Vor dem Hintergrund der drohenden Erbersatzsteuer wurde bereits Ende 2013 eine Satzungsänderung eingeleitet, die aber nicht durchgeführt werden konnte, da diese Änderung die steuerlichen Risiken nicht gelöst, sondern ggf. noch verschärft hätte. Nun ist eine Aktualisierung der Satzung aus 2006 vorgesehen, um wichtige Änderungen hinsichtlich der Einsichtsrechte, Einrichtung eines Bankkontos gemäß eines richterlichen Vergleichs und Veränderungen im Vergabeverfahren festzulegen. Außerdem trägt die Übergangsregelung den ungeklärten steuerlichen Risiken Rechnung. Die Änderungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst. Weitere Änderungen der Satzungen beziehen sich lediglich auf eine formale Aktualisierung gemäß der Abgabenordnung. § 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel Das Stiftungsvermögen wird nicht mehr im Einzelnen in der Satzung aufgeführt, sondern mit „Grundbesitz des ehemaligen „Driescher Hof“ in Aachen“ aufgenommen. Künftig soll für die Stiftung Bischoff ein gesondertes Bankkonto geführt werden. Der Verwaltungskostenbeitrag wird auf 15 % festgesetzt. § 4 Organ der Stiftung, Einsichtsrechte Die Berichtspflichten wurden erweitert. Ergänzend zum Anlageverzeichnis und der Einnahmeüberschussrechnung soll künftig jährlich ein Bericht zur Anzahl und Laufzeit der gestellten Anträge, zu der Anzahl positiv bzw. negativ beschiedenen Anträge, zu dem Gesamtbetrag der jährlich gezahlten Stipendien und zu den wesentlichen Vorfällen im Berichtsjahr erstellt werden. § 6 Abs. 2 + 3 Ausbildungsstipendien Die Höhe der Stipendien bemisst sich nicht mehr nach dem Satz der Düsseldorfer Tabelle, sondern es wird ein Festbetrag von 950 € für volljährige und 730 € für minderjährige Stipendiaten festgelegt. Daraus abgeleitet werden künftig nicht mehr 21 Stipendien vergeben, sondern die Stipendienanzahl bemisst sich anhand der zur Verfügung stehenden Erträge der Stiftung (nach Abzug der Verwaltungskosten und aller weiteren Aufwendungen). § 6 Abs. 11 Rechtsanspruch Der, im Rahmen der Erträge, bestehende Rechtsanspruch der Nachkommen des Stifters wurde in der Satzung festgeschrieben. Der fehlende Rechtsanspruch für nicht Nachkommen wurde ebenfalls aufgenommen. § 8 Abs. 2 Antragsprinzip Zukünftig gibt es ein jährliches Antragsdatum. Es werden alle Anträge geprüft, die bis zum 31.10. eines Jahres eingegangen sind. Die Vergabe nach Antragszeiträumen 01.-28.02. und 01.-30.06 haben sich nicht als praktikabel erwiesen. Daher wird ein. Die Stipendien werden, wie bisher, rückwirkend, ab Freiwerden, vergeben. Durch die Festlegung des Antragseingangs zum 31.10. werden die Belange von Studenten besser erfasst. Durch diese Umstellung entsteht kein Nachteil für die Stipendiaten. Vorlage FB 20/0086/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.04.2014 Seite: 3/4 § 11 Übergangsregelungen Diese Übergangsregelung wird nötig, solange die Frage der Erbersatzsteuer nicht abschließend geklärt ist. Unter anderem wird festgelegt, dass - bis ein rechtskräftiger Bescheid hinsichtlich der Erbersatzsteuer vorliegt - nur noch die Hälfte der Erträge für Stipendienleistungen verwendet werden. Die andere Hälfte wird zur Bildung einer Rückstellung verwendet. Falls diese in der Folgezeit frei werden sollte, erfolgt keine rückwirkende Vergabe, sondern diese Rückstellung wird ratierlich aufgelöst. Anlage/n: Satzung Stiftung Bischoff Vorlage FB 20/0086/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.04.2014 Seite: 4/4 Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 07.05. 2014 aufgrund des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. 4. 2013 (GV. NRW. S. 194) folgende Änderungen der Satzung der Stiftung Bischoff vom 1. Oktober 2006 beschlossen: Satzung der Stiftung Bischoff Präambel Der im Jahre 1871 verstorbene Aachener Tuchfabrikant und Handelsgerichtspräsident Johann Arnold Bischoff hat mit Testament vom 11.04.1858 der Armenverwaltung der Stadt Aachen den „Driescher Hof“ zum Zwecke einer Stiftung vermacht und geschenkt. Zur Sicherung einer modernen und rechtssicheren Stiftungsverwaltung ist eine Stiftungssatzung aufgestellt worden, die der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 18.10.2006 beschlossen hat. Mit Beschluss vom 07.05.2014 hat der Rat der Stadt Aachen diese Stiftungssatzung geändert. Soweit in dieser Stiftungssatzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweils weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit der Stiftungssatzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen. A. Allgemeines § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Bischoff“. (2) Die Stiftung Bischoff ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen. (3) Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen als Sondervermögen treuhänderisch im Sinne des Stifters, des Stiftungsrechts sowie dieser Stiftungssatzung. § 2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist die Förderung 1. von Nachkommen beiderlei Geschlechts der fünf Söhne des Stifters, Albert, Arnold, Felix, Gustav, Ignatz, die christlicher Konfession angehören, 2. ausschließlich zum Zweck der Erziehung und Ausbildung. 3. Im Falle des Aussterbens der Nachkommenschaft die Ausbildungsförderung von Kindern, die in Aachen ihren Erstwohnsitz haben. § 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel (1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft (Testament vom 11.04.1858) näher bestimmt ist und den Grundbesitz des ehemaligen „Driescher Hof“ in Aachen betrifft. (2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Jahreserträgen des Stiftungsvermögens, abzüglich der Verwaltungskosten sowie der sonstigen weiteren Aufwendungen. Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung notwendig verbundenen Kosten, insbesondere Steuern, Abgaben, Unterhaltungsaufwände für Gebäude, Rechtsverfolgungskosten, die im Rahmen des Treuhandauftrages und bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens entstehen, sowie Rückstellungen zur Stipendien-/Zuschussstabilisierung bei Ertragsrückgang 1 oder wegen Minderung der Erbpachterträge. (3) Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 15 % der Bruttoeinnahmen. Der Verwaltungskostenbeitrag unterliegt der regelmäßigen Überprüfung und ist gegebenenfalls anzupassen. (4) Die Stiftungsträgerin hat das Stiftungsvermögen gesondert von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. Dazu hat sie gesonderte Bank- und/oder Sparkassenkonten mit geeigneter Kontenbezeichnung durch Verwendung des Zusatzes "Stiftung Bischoff" einzurichten. (5) Das in § 3 Absatz 1 näher bestimmte Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und nicht für andere Zwecke zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ist in üblicher Weise zu versichern. § 4 Organ der Stiftung, Einsichtsrechte (1) Die Stiftung wird durch den Oberbürgermeister der Stadt Aachen vertreten, der den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt. (2) Der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung und hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Vermögensverwaltung i.S. des Stiftungszwecks, 2. die Erstellung des Anlageverzeichnisses bezüglich des Vermögens sowie der aus dem Vermögen resultierende Einnahmenüberschussrechnung für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres. Die Erstellung dieses Anlageverzeichnisses und der Einnahmenüberschussrechnung erfolgt grundsätzlich bis zum 30.04. des Folgejahres. Abweichend davon ist die Vorlage des Jahresabschlusses der Stadt Aachen ausschlaggebend für die Erstellung und Veröffentlichung. Die Veröffentlichung erfolgt über die Internetseite der Stadt Aachen (§ 12 Absatz 1 Nr. 5) und zusätzlich wird dem Bischoff Familienverband ein Exemplar per Post übersendet. 3. Die Erstellung eines Berichtes mit folgenden Inhalten: Anzahl und Laufzeit der aktuellen Stipendien, gestellte Anträge und Zahl der positiv und negativ beschiedenen Anträge, Gesamtbetrag der jährlich gezahlten Stipendien, wesentliche Vorfälle im Berichtsjahr, die geeignet erscheinen das Vermögen oder die Erträgnisse der Stiftung zu beeinflussen. Dieser Bericht erfolgt grundsätzlich bis zum 30.04. des Folgejahres. Abweichend davon ist die Vorlage des Jahresabschlusses der Stadt Aachen ausschlaggebend für die Erstellung und Veröffentlichung. Die Veröffentlichung erfolgt über die Internetseite der Stadt Aachen (§ 12 Absatz 1 Nr. 5) und zusätzlich wird dem Bischoff Familienverband ein Exemplar per Post übersendet. (3) Die „Stifternachkommen“ können auf Verlangen Einsicht in die Einnahmeüberschussrechnung nehmen und sind befugt, die Einnahmenüberschussrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt auf eigene Kosten prüfen zu lassen. § 5 Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks und Aufhebung der Stiftung (1) Die Stiftungssatzung kann geändert werden, wenn 1. in den tatsächlichen Verhältnissen –bezogen auf den im Stiftertestament und dieser Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Willen des Stifters - eine Veränderung eingetreten ist und 2. sich deshalb die unveränderte Verfolgung des bisherigen Stiftungswillens als nicht mehr durchführbar erweist. Bei der Änderung der Stiftungssatzung hat sich die Stiftungsträgerin an den übrigen Vorgaben des Stifters zu orientieren und - soweit das möglich ist - eine Weiterentwicklung im Geiste des Stiftungstestaments anzustreben. Nach § 100 Absatz 2 GO NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbe2 hörde erforderlich. (2) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entweder 1. unmöglich geworden ist oder 2. das Gemeinwohl gefährdet. Hierfür sind ein Ratsbeschluss sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde erforderlich. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen einer oder mehreren vom Rat der Stadt Aachen zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtungen, die dem ursprünglichen Stifterwillen entsprechen, zu. B. Vergabeverfahren § 6 Ausbildungsstipendien bzw. Zuschüsse (1) Aus den Nettoerträgen des Stiftungsvermögens (§ 3 Absatz 2) werden Ausbildungsstipendien vergeben. Die Anzahl der Stipendien bemisst sich nach den vorgenannten Nettoerträgnissen, die grundsätzlich vollständig für Ausbildungsstipendien zu verwenden sind. Die Übergangsregelung nach § 11 bleibt hiervon unberührt. Die Stipendien werden monatlich zum Monatsende ausbezahlt. Sind Berechtigte zum Zeitpunkt der Auszahlung noch minderjährig, werden die Stipendien an deren Eltern oder Sorgeberechtigte(n) ausbezahlt. (2) Die Höhe der Stipendien unterscheidet sich nach volljährigen Berechtigten und minderjährigen Berechtigten. Ein volljähriger Berechtigter erhält den Festbetrag von 950 € und einem minderjährigem Berechtigten werden 730 € ausgezahlt. Diese Festbeträge werden anhand der prozentualen Entwicklung der 10. Einkommensgruppe für die Altersstufe ab 18 Jahren der Düsseldorfer Tabelle angepasst. (3) Übersteigt die mögliche Stipendienanzahl (Absatz 1) die Bewerberanzahl, so werden die überschüssigen Erträgnisse einer Rücklage für Stipendien zugeführt. Aus dieser werden Stipendien über die maximale Anzahl nach Absatz 1 hinaus vergeben, sobald die Bewerberanzahl die mögliche Stipendienanzahl nach Absatz 1 übersteigt. Bei der Vergabe eines weiteren Stipendiums aus der Stipendienrücklage ist sicher zu stellen, dass ausreichend finanzielle Mittel in Höhe eines Stipendiums für Volljährige für mindestens vier Jahre zur Verfügung stehen. (4) Die maximale Förderdauer der Berechtigten beträgt – mit Ausnahme der in § 6 Absatz 9 geregelten Fälle – elf Jahre. Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird. Die Förderung endet spätestens mit dem letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahres vollendet wird. (5) Die Förderung setzt ferner voraus, dass die Berechtigten nachweislich eine Ausbildung (Schulbesuch, Berufsausbildung, Studium) betreiben; dabei wird auf die Regelung des § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz Bezug genommen. Die Ausbildung kann auch im Ausland durchgeführt werden. Die Förderung beginnt nicht vor dem Ersten des Monats, in dem die Ausbildung aufgenommen wird und endet automatisch, also ohne, dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die geförderte Ausbildung abgeschlossen wird. Der Förderung steht nicht entgegen, wenn neben- oder auch nacheinander mehrere Ausbildungen betrieben werden, auch wenn die vorangegangene Ausbildung nicht mit Erfolg beendet wurde (Ausbildungsabbruch). Das gilt jedoch nicht, wenn die Berechtigten offensichtlich eine Ausbildung nicht ernsthaft betreiben oder nicht ernsthaft betreiben wollen oder erkennbar nur in der Absicht betreiben bzw. betreiben wollen, ein Stipendium zu erlangen. (6) Das Ausbildungsstipendium wird durch Verwaltungsakt bewilligt und unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass eine Ausbildung i.S.v. § 6 Absatz 5 mit dem Ziel des Abschlusses betrieben wird. Das Ausbildungsstipen3 dium stellt kein Darlehen dar und muss, soweit § 10 Absatz 4 nicht greift, grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. (7) Die Bewilligung gilt für den ganzen Ausbildungszeitraum. Die Bewilligung regelt die Gesamtdauer der Förderung. Verlängerungen durch Krankheit oder andere unabweisbare Ereignisse, die nachweislich zu einer Verlängerung der Ausbildung geführt haben, können auf Antrag der Berechtigten gewährt werden; eine Verlängerung um mehr als ein Jahr ist nicht möglich. Die Entscheidung darüber liegt ausschließlich im Ermessen der Stiftungsträgerin. Auf die Übergangsregelungen nach § 11 Absatz 1 bis 3 wird verwiesen. Soweit es die Höhe der Stipendien betrifft, erfolgt die Bewilligung jeweils für ein Jahr. (8) Die Berechtigten sind verpflichtet, vor der Förderung den Beginn und das voraussichtliche Ende der Ausbildung durch eine aktuelle Bescheinigung der Schule, Hochschule oder Ausbildungsstelle nachzuweisen. In der Folge sind jeweils nach einem weiteren Jahr aktuelle Bescheinigungen i.S.v. § 6 Absatz 5 Satz 1 über das voraussichtliche Ende der Ausbildung sowie über den Verlauf der Ausbildung (z.B. durch eine Studienverlaufsbescheinigung) vorzulegen. (9) Für den Fall, dass die Berechtigten während der Förderung voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts werden und deshalb nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kann ihnen auf Antrag – unter Anrechnung der bisherigen Förderzeit – für längstens 22 Jahre ein Stipendium in Höhe des Mindestbetrags gemäß § 6 Absatz 2 gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung fortbesteht. (10) Die Berechtigten können jeder Zeit auf die Weitergewährung des Stipendiums durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stiftungsträgerin verzichten. Bis dahin erhaltene Zahlungen werden nicht zurück gefordert. Soweit die Berechtigen noch minderjährig sind, muss diese Erklärung von beiden Elternteilen oder den/der Sorgeberechtigten abgegeben werden. Die Berechtigten sind nicht daran gehindert, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um ein Stipendium zu bemühen. Bei erneutem Zugeständnis eines Stipendiums wird das bereits erhaltene Stipendium angerechnet. (11) Für die Begünstigten der Stiftung gemäß § 2 Nr. 1 besteht ein Rechtsanspruch, soweit die Stipendien durch die dazu zu verwendenden Erträge der Stiftung gedeckt sind. Bezüglich der zu verwendenden Erträge gilt § 11 Abs. 4. Die Reihenfolge des Bezuges richtet sich nach § 8 Abs. 5. Den durch die Stiftung nach § 2 Nr. 3 Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. § 7 Berechtigte (1) Berechtigte sind Kinder christlicher Konfession beiderlei Geschlechts aus der Nachkommenschaft der fünf Söhne des Stifters: Albert, Arnold, Felix, Gustav, Ignatz; (2) Berechtigte müssen eine Ausbildung konkret anstreben oder bereits begonnen haben. 4 (3) Sofern Berechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sind, handeln bis zum Eintritt der Volljährigkeit deren Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigte. Satz 1 gilt entsprechend für unter Vormundschaft (§§ 1773ff. BGB) stehende Minderjährige sowie für Volljährige, für die ein Betreuer gemäß §§ 1896ff. BGB bestellt wurde. § 8 Antrags- und Auswahlprinzip (1) Die Stipendien werden auf schriftlichen Antrag gewährt (Antragsverfahren). Der Antrag ist von den Berechtigten zu unterschreiben. Dabei sind die Antragsvordrucke der Stiftungsverwaltung zu verwenden. (2) Die Entscheidung über die Gewährung der Stipendien erfolgt einmal im Jahr. Dazu können Anträge bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für die bis dahin frei werdenden Stipendien gestellt werden. Die Stipendien werden ab deren Freiwerden, gegebenenfalls rückwirkend für das laufende Bewilligungsjahr, bewilligt. (3) Berechtigte haben dem Antrag folgende Unterlagen (Ziffer 1 bis 5) in beglaubigter Form beizufügen, bzw. für rechtzeitige Vorlage (Ziffer 5) zu sorgen. 1. Geburtsurkunde und Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Stifter durch geeignete Unterlagen (Stammbuch o.a.). 2. Nachweise über das Jahreseinkommen i.S. des EStG gem. § 8 Absatz 6 sowie ggf. der weiteren Personen gem. § 8 Absatz 7 (z.B. Einkommensteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge). 3. Nachweis, dass eine Ausbildung i.S.v. § 6 Absatz 6 begonnen hat; nachzuweisen ist ferner, wann die Ausbildung voraussichtlich endet. 4. Aktueller Nachweis über die Mitgliedschaft in einer christlichen Glaubensgemeinschaft. 5. Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz. Berechtigte, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnen, haben eine vergleichbare Bescheinigung des Wohnortlandes vorzulegen. Diese Unterlagen sind vollständig innerhalb der in § 8 Absatz 2 genannten Frist einzureichen. Liegen die nach diesem Absatz 3 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vor, ist der Antrag ohne weiteres abzulehnen bzw. wird die Auswahl widerrufen. (4) In den Fällen des § 6 Absatz 9 ist spätestens drei Monate vor Auslaufen der regulären Förderdauer die Fortsetzung des Stipendiums zu beantragen. Dem Antrag ist ein geeigneter, amtlich beglaubigter Nachweis dafür beizufügen, dass diese Berechtigten voll erwerbsgemindert i.S. des Rentenrechts sind (z.B. Bescheid des Rentenversicherungsträgers). 5 (5) Wenn mehr Anträge vorliegen als Stipendien vergeben werden können, sind zunächst diejenigen zu berücksichtigen, welche in näherer Verwandtschaft zum Stifter stehen. Nachfolgend ist das niedrigere Einkommen (sog. "relative Bedürftigkeit“) maßgeblich. Sollten mehrere Bewerber der "Stifternachkommen" mit gleichem Einkommen vorhanden sein, ist auf die Reihenfolge des Bezuges unter den verschiedenen Stämmen zu achten. (6) Der Einkommensvergleich gemäß § 8 Absatz 5 ist anhand des nachgewiesenen Jahreseinkommens i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) des dem Bewilligungsjahr jeweils vorangegangenen Jahres zu bestimmen. Das gilt auch, wenn das Einkommen ganz oder teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EStG erzielt wird. (7) Beim Einkommensvergleich ist zunächst das Einkommen des Berechtigten zugrunde zu legen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen; entsprechendes gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Lebt der Berechtigte im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils bzw. eines sonstigen Sorgeberechtigten, ist auch deren Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Entscheidungen der Stiftungsträgerin (1) Die Stiftungsträgerin entscheidet innerhalb von drei Monaten über die eingegangenen Anträge der Berechtigten. (2) Vorläufige Entscheidungen oder Auflagen, die über die Regelungen dieser Satzung hinausgehen, sind nicht zulässig. § 10 Mitwirkungspflichten und Überzahlungen (1) Berechtigte erklären schriftlich, dass sie diese Stiftungssatzung gelesen und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen haben. Damit erkennen sie zugleich an, dass diese Stiftungssatzung Grundlage der Förderung wird. Mit Eintritt der Volljährigkeit der Berechtigten müssen diese eine entsprechende Erklärung abgeben. Gleiches gilt, wenn eine Person das alleinige Sorgerecht erhält, die bisher eine solche Erklärung noch nicht abgegeben hat. (2) Berechtigte legen in Abständen von einem Jahr nach Beginn der Förderung der Stiftungsträgerin Bestätigungen vor, aus denen sich die Dauer und das voraussichtliche Ende der Ausbildung ergeben. (3) Berechtigte haben der Stiftung folgende Umstände umgehend mitzuteilen; a) Austritt aus einer christlichen Glaubensgemeinschaft bzw. Übertritt zu einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft; b) Aufgabe der Ausbildung; c) Rechtskräftige, gerichtliche Verurteilung i.S.v. § 4 Bundeszentralregistergesetz (§ 53 Absatz 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz gilt nicht); d) Fortfall der dauerhaften vollen Erwerbsminderung; 6 (4) Unterlassen Berechtigte die rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach § 10 Absatz 1 bzw. der in § 10 Absatz 2 genannten Unterlagen oder die umgehende Mitteilung der in § 10 Absatz 3 genannten Umstände, hat die Stiftungsträgerin den Antrag/die Auswahl nach Bewilligung abzulehnen bzw. zu widerrufen. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das gewährte Stipendium nicht mehr vorliegen, so ist das Stipendium insgesamt zu widerrufen und gleichzeitig die seit Änderung der Verhältnisse gewährten Stipendienleistungen zurückzufordern und von den Begünstigten zurückzuzahlen. § 11 Übergangsregelung (1) Die zum letzten Vergabestichtag der vorherigen Satzung (30.09.2013) freigewordenen Stipendien werden im laufenden Antragsverfahren rückwirkend vergeben und bis zum neuen Vergabestichtag 31.10.2014 bewilligt. Eine Weiterbewilligung der Stipendien ist bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen in Bezug auf die beantragte und begonnene Ausbildung und der finanziellen Mittel möglich. Eine erneute Antragstellung und Bewilligung ist nicht erforderlich. Ferner ist nur ein Nachweis nach § 10 Absatz 2 über das Fortführen der begonnen Ausbildung nötig. Über die Möglichkeiten der Anschlussbewilligung wird im Rahmen der ersten Bewilligung informiert. Bewerber, die im Rahmen dieser Vergabe eine Ablehnung erhalten, werden auf die neue Satzung mit den Übergangsregelungen hingewiesen. Insbesondere Personen, die eine Ablehnung aufgrund des Ausbildungsbeginns nach dem Vergabestichtag 30.09.2013 erhalten, werden auf die erneuten Bewerbungsmöglichkeiten zum Stichtag 31.10.2014 hingewiesen. (2) Die aktuell vorliegenden Anträge für die nach dem 30.09.2013 frei gewordenen Stipendien werden zurückgestellt und für das nächste Vergabeverfahren (Stichtag 31.10.2014) berücksichtigt. Die Aktualisierung der Unterlagen nach § 8 Absatz 3 wird im Rahmen dieses Verfahrens durch die Stadt Aachen schriftlich angefordert. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich. Hierüber werden die Antragsteller von der Stadt Aachen informiert. (3) Bis ein rechtskräftiger Bescheid vom Finanzamt vorliegt, werden die Stipendien, entgegen § 6 Absatz 7, nur für jeweils ein Jahr bewilligt. Eine Weiterbewilligung der Stipendien ist bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen in Bezug auf die beantragte und begonnene Ausbildung und der finanziellen Mittel möglich. Eine erneute Antragstellung und Bewilligung ist nicht erforderlich. Ferner ist nur ein Nachweis nach § 10 Absatz 2 über das Fortführen der begonnen Ausbildung nötig. Über die Möglichkeiten der Anschlussbewilligung wird im Rahmen der ersten Bewilligung informiert. (4) Bis ein rechtskräftiger Bescheid vom Finanzamt vorliegt, ist entgegen § 6 Absatz. 1 die Hälfte der jährlichen Erträge einer Rückstellung zuzuführen. Die andere Hälfte wird als Stipendien ausgezahlt. (5) Bei Freiwerden der Rückstellung nach Absatz 4 erfolgt keine rückwirkende Ausschüttung und Vergabe. Die Rückstellung wird in der Folgezeit ratierlich aufgelöst. § 12 Veröffentlichung (1) Die Stiftungsträgerin informiert über die Homepage der Stadt Aachen „www.aachen.de“ - auf der sie u.a.: 1. die Stiftungssatzung zur Einsicht bereithält, 2. auf die Antragsfristen hinweist sowie auf die zu verwendenden Vordrucke und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, 3. die zu verwendenden Vordrucke als Download zur Verfügung stellt, 4. und auf freiwerdende Stipendien zeitgleich zur Veröffentlichung nach § 12 Absatz 2 hinweist. 5. die Berichte nach § 4 Absatz 2 Nr. 2 und 3 veröffentlicht. 7 (2) Die Stiftungsträgerin veröffentlicht drei Monate vor dem Vergabestichtag jeweils an zwei verschiedenen Tagen in den beiden maßgeblichen Tageszeitungen der Stadt Aachen, dass Stipendien frei werden; sie darf dabei auf ihre Homepage verweisen. § 13 Ergänzung Soweit die in der Stiftungssatzung ausdrücklich getroffenen Regelungen nichts anderes bestimmen, kommen die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NW) zur Anwendung. § 14 Inkrafttreten Die Änderungen der Stiftungssatzung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Stiftungssatzung ist, wie eine kommunale Satzung zu veröffentlichen und auf der Homepage der Stiftungsverwaltung zu hinterlegen. 8