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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
128978.pdf
Größe
398 kB
Erstellt
03.04.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:41

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0085/WP16 öffentlich 03.04.2014 Wolff, Anne Satzungsänderung Stiftung Alten- und Siechenfonds sowie der Stiftung Kinder- und Jugendfonds Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.04.2014 07.05.2014 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die geänderte Satzung der Stiftung Alten- und Siechenfonds sowie der Stiftung Kinder- und Jugendfonds zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Stiftung Alten- und Siechenfonds sowie der Stiftung Kinder- und Jugendfonds. Philipp Vorlage FB 20/0085/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.04.2014 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 2014 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2015 ff. 2014 Gesamtbedarf (alt) 2015 ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 2014 Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2015 ff. 2014 2015 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben g Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen. Vorlage FB 20/0085/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.04.2014 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die Stiftungen sind rechtlich unselbständige, örtliche Stiftungen. Sie werden von der Stadt Aachen treuhänderisch verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Die als Anlage beigefügten bisher gültigen Stiftungsbestimmungen werden durch die neuen Stiftungsatzungen ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzungen ist nötig geworden, um künftig die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Dazu wird eine Präzisierung der Stiftungszwecke vorgenommen und die Stiftungen als Mittelbeschaffungskörperschaften klassifiziert. Nur so können künftig die bisherigen aus den Stiftungen finanzierten Zuschüsse an die gemeinnützigen Träger und Einrichtungen fortgeführt werden. Die Stiftungen bleiben auch nach der Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG). Diese Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter, teilweise durch gezielte Projektförderung und teilweise intern zur Finanzierung freiwilliger Aufgaben der Kommune. Die reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der erforderlichen Infrastruktur erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der Überwachung der zuständigen Fachämter. Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden. Anlage/n: Bisherige Satzungen der Stiftungen Neufassung der Satzungen der Stiftung Alten- und Siechenfonds sowie der Stiftung Kinder- und Jugendfonds Vorlage FB 20/0085/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.04.2014 Seite: 3/3 Stiftungsverfassung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Kinder- und Jugendfonds” der Stadt Aachen vom 07.05.2014 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. August 2013 (GV. NRW. S. 564) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Kinder- und Jugendfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) mildtätiger Zwecke, gemäß §53 AO b) der Kinder- und Jugendhilfe c) der Erziehung und Berufsbildung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2a) bis c) genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch 1 a) die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie von bedürftigen Kindern und Jugendlichen b) die Betreuung, Beratung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen c) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und der beruflichen Bildung von Kindern und Jugendlichen (4) Aufgrund der in die Stiftung „Kinder- und Jugendfonds“ aufgegangenen früheren Einzelstiftung „von Thimus“ sind bei stiftungsgemäßen Zahlungen die Pflegevorschule „Maria Regina“ und das Kinderheim „Maria im Tann“ entsprechend dem Fondsanteil dieser früheren Einzelstiftung am 01.01.1967 zu berücksichtigen. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, zu denen u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag zu zählen sind, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich 2 Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. §6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt Aachen, b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen1 im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€, c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10T€ und d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€. §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004) 3 (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. §8 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 07.05.2014 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 4 Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Alten- und Siechenfonds” der Stadt Aachen vom 07.05.2014 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Alten- und Siechenfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) mildtätiger Zwecke, gemäß § 53, Nr 1 AO b) der Altenhilfe c) des Wohlfahrtswesens für alte Menschen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 1 (3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 a) und b) genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch a) die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind. b) die Betreuung, Beratung, Unterbringung und Pflege von alten Menschen. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, zu denen u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag zu zählen sind, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. 2 §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. §6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt Aachen, b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen1 im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€, c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10T€ und d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€. §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004) 3 §8 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 07.05.2014 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 4