Daten
Kommune
Aachen
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128978.pdf
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398 kB
Erstellt
03.04.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0085/WP16
öffentlich
03.04.2014
Wolff, Anne
Satzungsänderung Stiftung Alten- und Siechenfonds sowie der
Stiftung Kinder- und Jugendfonds
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.04.2014
07.05.2014
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die geänderte Satzung der Stiftung Alten- und
Siechenfonds sowie der Stiftung Kinder- und Jugendfonds zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Stiftung Alten- und Siechenfonds sowie der
Stiftung Kinder- und Jugendfonds.
Philipp
Vorlage FB 20/0085/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.04.2014
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2014
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2015 ff.
2014
Gesamtbedarf (alt)
2015 ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2014
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2015 ff.
2014
2015 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
g
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen.
Vorlage FB 20/0085/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.04.2014
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Stiftungen sind rechtlich unselbständige, örtliche Stiftungen. Sie werden von der Stadt Aachen
treuhänderisch verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor
allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung.
Die als Anlage beigefügten bisher gültigen Stiftungsbestimmungen werden durch die neuen
Stiftungsatzungen ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzungen ist nötig geworden, um künftig die
Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Dazu wird eine Präzisierung
der Stiftungszwecke vorgenommen und die Stiftungen als Mittelbeschaffungskörperschaften
klassifiziert. Nur so können künftig die bisherigen aus den Stiftungen finanzierten Zuschüsse an die
gemeinnützigen Träger und Einrichtungen fortgeführt werden. Die Stiftungen bleiben auch nach der
Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit
und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG).
Diese Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter, teilweise durch gezielte
Projektförderung und teilweise intern zur Finanzierung freiwilliger Aufgaben der Kommune. Die
reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der erforderlichen Infrastruktur
erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der Überwachung der zuständigen
Fachämter.
Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur
Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen
der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden.
Anlage/n:
Bisherige Satzungen der Stiftungen
Neufassung der Satzungen der Stiftung Alten- und Siechenfonds sowie der Stiftung Kinder- und
Jugendfonds
Vorlage FB 20/0085/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.04.2014
Seite: 3/3
Stiftungsverfassung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Kinder- und Jugendfonds”
der Stadt Aachen
vom 07.05.2014
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 01. August 2013 (GV. NRW. S. 564) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom
01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.
August 2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Kinder- und Jugendfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)
mildtätiger Zwecke, gemäß §53 AO
b)
der Kinder- und Jugendhilfe
c)
der Erziehung und Berufsbildung
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2a) bis c) genannten Zwecke auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
1
a)
die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und
seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie von bedürftigen Kindern
und Jugendlichen
b)
die
Betreuung,
Beratung
und
Unterbringung
von
Kindern
und
Jugendlichen
c)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und der beruflichen Bildung von Kindern und
Jugendlichen
(4) Aufgrund der in die Stiftung „Kinder- und Jugendfonds“ aufgegangenen früheren Einzelstiftung
„von Thimus“ sind bei stiftungsgemäßen Zahlungen die Pflegevorschule „Maria Regina“ und das
Kinderheim „Maria im Tann“ entsprechend dem Fondsanteil dieser früheren Einzelstiftung am
01.01.1967 zu berücksichtigen.
§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, zu denen u.a. 10%
Verwaltungskostenbeitrag zu zählen sind, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu
verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich
2
Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen
zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.
§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen
der Stiftung nicht zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet
a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt
Aachen,
b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen1 im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€,
c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über
10T€ und
d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€.
§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004)
3
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.
§8
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 07.05.2014 in Kraft und ersetzt die bisherigen
Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung.
4
Stiftungssatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Alten- und Siechenfonds”
der Stadt Aachen
vom 07.05.2014
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom
01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.
August 2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Alten- und Siechenfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)
mildtätiger Zwecke, gemäß § 53, Nr 1 AO
b)
der Altenhilfe
c)
des Wohlfahrtswesens für alte Menschen
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
1
(3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 a) und b) genannten Zwecke auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
a)
die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind.
b)
die Betreuung, Beratung, Unterbringung und Pflege von alten Menschen.
§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, zu denen u.a. 10%
Verwaltungskostenbeitrag zu zählen sind, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu
verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich
Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen
zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.
2
§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen
der Stiftung nicht zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet
a)
im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der
Stadt Aachen,
b)
der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen1 im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€,
c)
die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über
10T€ und
d)
die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€.
§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.
1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004)
3
§8
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 07.05.2014 in Kraft und ersetzt die bisherigen
Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung.
4