Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
129172.pdf
Größe
5,9 MB
Erstellt
10.04.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1117/WP16
öffentlich
35007-2014
10.04.2014
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 959 - Peterstraße/Blondelstraße hier: Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
14.05.2014
15.05.2014
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 959 - Peterstraße / Blondelstraße - in der vorgelegten Fassung zu
beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 959 Peterstraße / Blondelstraße - in der vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/1117/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.08.2014
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Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Der Planungsausschuss fasste den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan - Peterstraße /
Blondelstraße – am 06.03.2014. Vorab hatte die Bezirksvertretung Aachen-Mitte die
Beschlussempfehlung per Dringlichkeitsentscheidung am 18.02.2014 gefasst. Die Genehmigung der
Dringlichkeitsentscheidung erfolgte in der Sitzung am 02.04.2014.
Da das Verfahren auf Grundlage des § 9 (2b) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB als Vereinfachtes
Verfahren durchgeführt wird, konnte auf eine frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
verzichtet werden sowie auf die Durchführung einer Umweltprüfung. Bebauungspläne nach § 9 (2b)
BauGB verfolgen ausschließlich das Ziel, Vergnügungsstätten zu steuern. Voraussetzung ist, dass für
den Bereich noch kein Bebauungsplan zugrunde liegt und er nach § 34 BauGB beurteilt wird.
2.
Offenlagebeschluss
Anlass der Planung ist die Zunahme von Wettbüros in Aachen. Auch im Bereich Peterstraße /
Blondelsraße wurden bereits Anfragen gestellt. Eine Spielhalle und ein Sportcafé sind in der
Peterstraße bereits vorhanden, erste negative Entwicklungstendenzen, wie die Ansiedlung von
Kiosken und „Billigläden“ sind ablesbar. Es ist bekannt, dass im Umfeld von solchen Einrichtung
sogenannte „Trading-Down-Effekte“ einsetzen. Dies bedeutet einen Wandel hin zu minderwertigen
Nutzungen und weiteren Vergnügungsstätten mit den entsprechenden negativen städtebaulichen
Folgen. Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich neben den Spielhallen und Wettbüros weitere
Nutzungen ansiedeln, die diese Entwicklung ihrerseits verstärken. Hierzu gehören auch Sexkinos,
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution.
Ziel ist aber, die heutige Nutzungsstruktur im Plangebiet zu erhalten bzw. wieder herzustellen, mit der
bisherigen Mischung aus Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen und Wohnen.
Darüber hinaus besteht gerade für die Adalbertstraße und die Blondelstraße das Ziel, diese wichtigen
innerstädtischen Fußgängerachsen zu stärken und ihre Attraktivität zu erhalten.
Entsprechend dieser Zielsetzung sollen im Bebauungsplan Nr. 959 – Peterstraße / Blondelstraße –,
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, aber auch Sexkinos, Bordelle und
bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution ausgeschlossen werden.
Das Verfahren erfolgt auf Grundlage des § 9 (2b), der die Möglichkeit bietet, in einem Bebauungsplan
Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten auszuschließen, sofern sie eine
Beeinträchtigung für die städtebauliche Funktion eines Gebiets darstellen, die sich aus der
vorhandenen Nutzung ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine städtebaulich nachteilige
Häufung von Vergnügungsstätten zu befürchten ist.
Darüber hinaus soll der Bebauungsplan einen erweiterten Bestandsschutz für die vorhandene
Spielhalle Peterstraße 32-34 festsetzen. Diese Spielhalle ist seit 1981 an diesem Standort, bereits vor
Beschluss des „Entwicklungskonzept der Stadt Aachen betreffend die planungsrechtliche Regelung
Vorlage FB 61/1117/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.08.2014
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für die Genehmigung / Ablehnung von Spielhallen und Vergnügungsstätten“ von 1988. Es hat sich
gezeigt, dass dieser Einzelstandort nicht zu negativen Auswirkungen geführt hat. Trading-DownEffekte sind insbesondere bei einer Häufung von Spielhallen oder Wettbüros zu beobachten. Ziel des
Bebauungsplanes ist, einer weiteren Ausbreitung entgegenzuwirken, einzelne etablierte Standorte
können dagegen gesichert werden.
Eine Umnutzung in ein Wettbüro sollte zugelassen werden, da auch hier nicht zu erwarten ist, dass
von einem Einzelstandort negative Auswirkungen zu erwarten sind.
Eine Vergrößerung des genehmigten Bestandes entspricht diesem Ziel nicht; deshalb soll im Fall
einer Erneuerung, die Größe der Nutzfläche nicht über den heutigen Bestand von ca. 300m²
hinausgehen.
Umweltbelange sind von der Planung nicht betroffen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen keine Kosten.
Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 959 - Peterstraße / Blondelstraße - in der
vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
Vorlage FB 61/1117/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.08.2014
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 959
- Peterstraße / Blondelstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Peterstraße, Blondelstraße und Adalbertstraße
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 959
- Peterstraße / Blondelstraße -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 15.04.2014
Gemäß §9 Abs.2b Nr.2 Baugesetzbuch sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
1. Bordelle oder bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
2. Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
3. Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen,
die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284
Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.
Erweiterter Bestandsschutz
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ist für das Grundstück Peterstraße 32-34 (Flurstück Nr. 635) die Änderung in ein Wettbüro
oder die Erneuerung der vorhandenen Spielhalle in der Größe von maximal 300 m² Nutzfläche zulässig.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 959
- Peterstraße / Blondelstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Peterstraße, Blondelstraße und Adalbertstraße
zur öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 959
- Peterstraße / Blondelstraße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 15.04.2014
Inhaltsverzeichnis
1.
Lage und Begrenzung des Plangebietes
2.
Planungsrechtliche Situation
3.
Anlass der Planung
4.
Ziele und Zweck der Planung
5.
Begründung der Festsetzung
6.
Umweltbelange
7.
Auswirkungen der Planung
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Bebauungsplan Nr. 959
- Peterstraße / Blondelstraße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 15.04.2014
1.
Lage und Begrenzung des Plangebietes
Das ca. 2,2 ha große Plangebiet befindet sich im Bereich der Peterstraße und wird begrenzt durch die Peterstraße
im Westen, die Blondelstraße im Norden und die Adalbertstraße im Süden. Das Gebiet ist weitgehend durch eine IV
bis V geschossige Blockrandbebauung geprägt, die sich aus Gebäuden überwiegend aus der Nachkriegszeit
zusammensetzt. Die Nutzung zeichnet sich im Bereich Peterstraße und Blondelstraße durch eine Mischung aus
Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen in den Erdgeschossen und Wohnungen in den Obergeschossen
aus. Im Bereich Adalbertstraße, der Haupteinkaufsstraße Aachens, dominiert der Einzelhandel, Wohnen findet in
den Obergeschossen nur vereinzelt statt.
Durch den Blockinnenbereich führt eine Abzweigung der Blondelstraße, die ein öffentliches Parkhaus erschließt und
außerdem der Anlieferung angrenzender Ladenlokale dient.
2.
Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet selbst liegt derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Vorhaben werden auf Grundlage
des § 34 BauGB beurteilt.
Im Bereich Peterstraße und Blondelstraße befinden sich Durchführungspläne aus den Jahren 1953, 1956 und 1958,
die alle Rechtsmängel aufweisen und deshalb nicht mehr als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Diese
Pläne sollen parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr. 959 aufgehoben werden.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für das Plangebiet gemischte Bauflächen dar sowie das
Symbol „Parkplätze und Parkbauten“.
Das Bebauungsplanverfahren soll auf Grundlage des § 9 (2b) BauGB als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt werden.
3.
Anlass der Planung
Anlass der Planung ist der anhaltende Ansiedlungsdruck insbesondere von Wettbüros in der Stadt Aachen.
Ein weiterer Anlass ist der Wunsch, die im Plangebiet vorhandene vielfältige Nutzungsmischung zu erhalten und zu
stärken. Die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros, die eine städtebauliche und soziale Abwertung des
Plangebietes, den sogenannten „Trading-down-Effekt“, beschleunigen würden, soll im Bereich des Plangebietes
nicht weiter fortschreiten.
4.
Ziele und Zweck der Planung
Das Plangebiet ist geprägt von einer vielfältigen Nutzungsmischung insbesondere von Einzelhandel,
Dienstleistungen und Wohnen. Diese Mischung stellt sich entlang der angrenzenden Straßen unterschiedlich dar.
Die Adalbertstraße ist die Haupteinkaufsstraße Aachens, die sogenannte 1a - Lage. Dementsprechend dominieren
hier großflächige Filialisten und nur wenige kleinflächige Geschäfte. In den Obergeschossen ist eine Wohnnutzung
die Ausnahme, überwiegend sind hier Einzelhandels- Büro- und Lagerflächen anzutreffen.
Im Bereich Peterstraße ist, von der Adalbertstraße ausgehend, ein zunächst hochwertiger Einzelhandels- und
Dienstleistungsbesatz vorhanden. In Richtung Blondelstraße ändert sich die Situation, die Qualität der
Einzelhandelsflächen sinkt, hier sind u.a. eine Spielhalle, ein Sportcafé, ein Kiosk und ein Schnäppchenmarkt
vorhanden. Diese Mischung deutet bereits auf einen negativen Umstrukturierungsprozess hin.
Die Blondelstraße ist ebenfalls eine wichtige Fußgängerverbindung und ÖPNV-Trasse aus Richtung Bushof /
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Bebauungsplan Nr. 959
- Peterstraße / Blondelstraße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 15.04.2014
Innenstadt. In der Blondelstraße haben sich überwiegend kleinflächige Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gastronomiebetriebe angesiedelt. Eine negative Entwicklung ist hier noch nicht ablesbar.
Ziel der Planung ist, die beschriebene lebendige Nutzungsmischung im Plangebiet zu erhalten. Dabei sind die Ziele
im Bereich der oben genannten Straßen unterschiedlich zu bewerten.
Die Qualität der Adalbertstraße soll erhalten bzw. weiter gestärkt werden. Künftig wird an der unteren
Adalbertstraße ein großes Shoppingcenter (Aquis Plaza) vorhanden sein. Die Attraktivität der Wegeverbindung vom
Shoppingcenter in Richtung Aachener Innenstadt wird von großer Bedeutung sein für dieStabilität der
Einzelhandelsstandorte in der Altstadt. Die Ansiedlung von Wettbüros oder Spielhallen würden diesem Ziel
entgegenstehen.
Für die Peterstraße besteht das Ziel, die hier bereits vorhandenen Ansätze eines Trading-Down-Prozesses
aufzuhalten. Die Gefährdung ist deswegen vorhanden, da die Peterstraße im weiteren Verlauf bereits eine Häufung
von Spielhallen aufweist. Das „Entwicklungskonzept der Stadt Aachen betreffend die planungsrechtliche Regelung
für die Genehmigung / Ablehnung von Spielhallen und Vergnügungsstätten“ (1988) legt den Bereich zwischen
Blondelstraße und Hansemannplatz als Ansiedlungsort für Spielhallen fest. Ein Übergreifen auf angrenzende
Gebiete soll jedoch vermieden werden. Entsprechende Anfragen liegen bereits vor.
Für die Blondelstraße besteht das Ziel, die hier vorhandene lebendige Nutzungsmischung zu erhalten und die
Attraktivität der Wegeverbindung zu verbessern. Auch hier soll negativen Entwicklungen vorgebeugt werden, die in
der angrenzenden Peterstraße bereits vorhanden sind.
Die Bereiche Peterstraße und Blondelstraße weisen eine Wohnnutzung in den Obergeschossen auf. Ziel ist, den
innerstädtischen Wohnstandort zu stärken und eine Beeinträchtigung durch Wettbüros und Spielhallen zu
vermeiden.
Das im Innenbereich liegende Parkhaus ist von den Entwicklungen nicht betroffen.
Insgesamt ist es Ziel der Planung, die Ansiedlung von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Vergnügungsstätten
aufzuhalten und zukünftig vorbeugend entgegen zu wirken. Wettbüros können in diesem Zusammenhang zu den
Vergnügungsstätten gezählt werden, sofern Anreize für den Verbleib und eine kommerzielle Unterhaltung der
Besucher im Vordergrund stehen. Auch in Bezug auf Jugend- und Familienfreundlichkeit trägt ein Ausschluss von
Vergnügungsstätten zu einem stabilen Wohnumfeld bei und sichert die Wohnqualität insbesondere für Familien mit
Kindern bzw. Jugendlichen.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
betroffen.
5.
Begründung der Festsetzung
Die heutige Nutzungsmischung im Bereich des Bebauungsplans Nr. 959 soll erhalten und gegen mögliche
Beeinträchtigungen durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten geschützt werden. Gemäß § 9 Abs.2b Nr.2 des
BauGB können in einem Bebauungsplan Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten für
unzulässig erklärt werden, sofern sie eine Beeinträchtigung für die städtebauliche Funktion eines Gebiets darstellen,
die sich aus der vorhandenen Nutzung ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine städtebaulich nachteilige
Häufung von Vergnügungsstätten zu befürchten ist. Auf dieser Grundlage soll der Bebauungsplan
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-,
Videovorführungen sowie Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä.
dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen
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Bebauungsplan Nr. 959
- Peterstraße / Blondelstraße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 15.04.2014
gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden,
ausschließen.
Ein solcher Prozess ist bereits im weiteren Verlauf der Peterstraße ablesbar. Eine akute Gefährdung und
Notwendigkeit von Handlungsmaßnahmen wird einerseits durch erste Spielhallenansiedlungen deutlich, die bereits
erste Ansätze für einen Verdrängungs- und Trading-Down-Prozess eingeleitet haben. Außerdem liegen der
Stadtverwaltung Wettbüroanfragen für diesen Standort vor. Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich neben den
Spielhallen und Wettbüros weitere Nutzungen ansiedeln, die diese Entwicklung ihrerseits verstärken. Hierzu
gehören neben Spielhallen auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der
Wohnungsprostitution. Da Einrichtungen wie diese den gleichen Trading-Down-Effekt zur Folge haben wie
Spielhallen und Wettbüros, sollen auch diese Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden.
Das bestehende Konzept für Spielhallen und Vergnügungsstätten der Stadt Aachen bekräftigt die vorgesehenen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 959. Das „Entwicklungskonzept der Stadt Aachen betreffend die
planungsrechtliche Regelung für die Genehmigung / Ablehnung von Spielhallen und Vergnügungsstätten“ (1988)
legt Genehmigungs- und Ablehnungsflächen für Vergnügungsstätten in Aachen fest. Für das hiesige Plangebiet
sind diese Nutzungen nicht vorgesehen und werden ausgeschlossen. Ausreichende Ansiedlungsgebiete sind
hingegen in den ausgewiesenen Flächen beispielsweise in der Peterstraße gegeben.
Darüber hinaus soll der Bebauungsplan einen erweiterten Bestandsschutz für die vorhandene Spielhalle
Peterstraße 32-34 festsetzen. Diese Spielhalle ist seit 1981 an diesem Standort, bereits vor Beschluss des
„Entwicklungskonzept der Stadt Aachen betreffend die planungsrechtliche Regelung für die Genehmigung /
Ablehnung von Spielhallen und Vergnügungsstätten“ von 1988. Es hat sich gezeigt, dass dieser Einzelstandort nicht
zu negativen Auswirkungen geführt hat. Trading-Down-Effekte sind insbesondere bei einer Häufung von Spielhallen
oder Wettbüros zu beobachten. Ziel des Bebauungsplanes ist, einer weiteren Ausbreitung entgegenzuwirken,
einzelne etablierte Standorte können dagegen gesichert werden. Eine Umnutzung in ein Wettbüro sollte zugelassen
werden, da auch hier nicht zu erwarten ist, dass von einem Einzelstandort negative Auswirkungen zu erwarten sind.
Eine Vergrößerung des genehmigten Bestandes entspricht diesem Ziel nicht; deshalb soll im Fall einer Erneuerung,
die Größe der Nutzfläche nicht über den heutigen Bestand von ca. 300m² hinausgehen.
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Umweltbelange
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind Umweltbelange nicht betroffen.
7.
Auswirkungen der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt dazu bei, dass die heutige gebietstypische Nutzungsmischung erhalten
wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge ablehnen
zu können, sodass andere Nutzungen, wie Gastronomie, Dienstleistungen und Einzelhandel bessere
Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden.
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