Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
128799.pdf
Größe
3,3 MB
Erstellt
24.03.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1107/WP16
öffentlich
24.03.2014
Dez. III / FB 61/80
Klauser Straße, Parkverbot für LKW ab 2,8 t in der unbefestigten
Außenkurve nahe Promenade;
Antrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster/Walheim
vom 13.12.2013
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
30.04.2014
B4
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis, wonach wegen des zu erwartenden Verdrängungseffektes in bewohnte Nachbarstraßen,
das beantragte LKW-Parkverbot entlang der Klauser Straße nicht ausgeschildert wird.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Vorlage FB 61/1107/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.03.2014
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die von der CDU –Bezirksfraktion angesprochene Fläche neben der beginnenden Klauser Straße
oberhalb der Stützmauer Promenade wird in der Regel von LKW-Fahrern mit Fahrzeugen unter 7,5 t
zulässigem Gesamtgewicht zum Abstellen ihrer Fahrzeuge außerhalb der Wohnbebauung des
historischen Ortskerns genutzt.
Es ist unbestritten, dass das Parken von Leicht-LKW an dieser Stelle das Erscheinungsbild der
Umgebung beeinträchtigt. Andererseits geht die Verwaltung davon aus, dass die Fahrer der LKW
diese Stelle auch deshalb zum Parken ihrer Fahrzeuge auswählen, weil sie außerhalb des
unmittelbaren historischen Ortskerns Kornelimünster liegt und insofern die Fahrzeuge den idyllischen
Gesamteindruck auf dem Korneliusmarkt oder beim Spazieren um die Kirchenmauer herum nicht
negativ beeinträchtigen. Man muss davon ausgehen, dass die Fahrer der dort abgestellten LKW im
Ortskern Kornelimünster wohnen oder dort regelmäßig verweilen und deshalb den Wagen zielnah
parken werden.
Würde das beantragte Parkverbot für LKW ab 2,8 t für diesen unbefestigten Seitenstreifen
ausgeschildert, würden die LKW-Fahrer sich in der Nachbarschaft andere zulässige
Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand suchen. Ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs. 3 a StVO in
reinen und allgemeinen Wohngebieten erfasst nur LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5
t, wozu die in Rede stehenden Kleinlastwagen augenscheinlich nicht zählen. Insofern bestände keine
Eingriffsgrundlage gegen solche Fahrzeuge, die zukünftig z. B. am Fahrbahnrand des
Korneliusmarktes, Benediktusplatzes oder der Stützwand der Promenade stehen würden.
An allen diesen Alternativstandorten würden die Fahrzeuge aber deutlich mehr den historischen
Gesamteindruck des Ortskerns Kornelimünster beeinträchtigen. Außerdem könnten sie dort zu
Sichtbehinderungen für Kinder auf dem Schulweg oder für ein- oder ausparkende Kraftfahrzeuge
werden.
Da das Abstellen der LKW an jetziger Stelle keinerlei Verkehrsbehinderungen darstellt und diese
Fläche auch nicht von Fußgängern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern verstärkt genutzt wird,
besteht schließlich auch kein verkehrsrechtlicher Bedarf an einem LKW-Parkverbot auf dem in Rede
stehenden Seitenstreifen.
Aus diesem Grunde und wegen des zu befürchtenden Verdrängungseffektes in andere stärker
beeinträchtigende Bereiche des historischen Ortskerns Kornelimünster empfiehlt die Verwaltung, von
dem beantragten Parkverbot abzusehen.
Anlage/n:
Antrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster/Walheim vom 13.12.2013
Vorlage FB 61/1107/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.03.2014
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Vorlage FB 61/1107/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.03.2014
Seite: 3/3