Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
126721.pdf
Größe
3,9 MB
Erstellt
20.02.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1079/WP16
öffentlich
20.02.2014
FB 61/80 Dez. III
Vorfahrt für den Vennbahnradweg
Ratsantrag der Fraktion Grüne vom 05.12.2013
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
13.03.2014
MA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt, die in der
beiliegenden Tabelle vorgeschlagenen Ergänzungen der Beschilderung und Markierung zeitnah
vornehmen zu lassen. Für die Kreuzungen Eckenerstraße und Rombachstraße sind die
Verkehrsmengen der einzelnen Verkehrsarten durch Langzeitzählungen zu erfassen und
auszuwerten.
Vorlage FB 61/1079/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.08.2018
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Erläuterungen:
1. Anlass
Die Fraktion der Grünen im Rat der Stadt Aachen beantragt, für den Vennbahnradweg auf dem
Gebiet der Stadt Aachen eine Vorfahrtsregelung zugunsten von Radfahren für alle Kreuzungspunkte
mit öffentlichen Straßen (mit Ausnahme Adalbertsteinweg und Trierer Straße) zu prüfen und nach
Möglichkeit einzurichten. Sie begründet dies mit der Aufwertung des Vennbahnradweges als
„Premiumradweg“, der eine wichtige und gut genutzte Radwegeverbindung zwischen dem Aachener
Süden und der Innenstadt darstellt. Die Änderung der Vorfahrtsregelung an weniger stark befahrenen
Straßen würde die umweltfreundliche Fortbewegung auf dem Vennbahnradweg noch attraktiver
machen
2. Heutige Situation
Der in den letzten Jahren auf einer ehemaligen Eisenbahntrasse angelegte Vennbahnweg wurde
2012/2013 auf städtischem Gebiet bis Raeren (Staatsgrenze Belgien) verlängert. Er ist Teil der
grenzüberschreitenden Vennbahn-Route von Aachen durch Eifel und Ardennen nach Luxemburg
(insgesamt 125 km). Er erfreut sich besonders an den Wochenenden in den Aachener Vororten
wachsender Beliebtheit und ist als gemeinsamer Fuß-/Radweg nach Z. 240 StVO beschildert. Die
Ausschilderung als gemeinsamer Fuß-/Radweg mit hohen Anteilen an Fußgängern und immer wieder
auch sonstigen Fortbewegungsmitteln (Inline-Skates, Tretroller, Skateboards) schließt eine
Bevorrechtigung des Vennbahnweges nur per Beschilderung an den Knoten verkehrsrechtlich aus;
die Verwendung von VZ 301.StVO („Vorfahrt“) und 205 StVO („Vorfahrt gewähren“) regelt lediglich die
Vorfahrt unter den Fahrzeugen, nicht aber einen Vorrang der Fußgänger beim Überqueren einer
Straße gegenüber querenden Fahrzeugen. Für Fußgänger legt § 25 Abs. 3 StVO zwingend fest: “Wer
zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kürzestem Weg quer
zur Fahrtrichtung zu überschreiten“. Den Fußgängern kann also per Beschilderung durch VZ 205 und
301 beim Queren von Fahrbahnen kein Vorrang oder keine Vorfahrt eingeräumt werden.
Die vom Zuschussgeber geforderte Durchgängigkeit des Weges erfolgte im Bereich der Querungen
von Bahngrundstücken, Gleisbereichen und Straßenkörpern mit entsprechender Beschilderung und
ggf. Markierung zur eindeutigen maßgebenden Führung. Allerdings bezieht sich eine
Vorfahrtsregelung ausschließlich auf den Fahrverkehr auf den zu querenden Straßen.
Die Städteregion hat den Vennbahnweg im weiteren Verlauf an verschiedenen Stellen (z.B. in der
Gemeinde Roetgen) bevorrechtigt. Allerdings befindet sich die Vennbahntrasse dort auf belgischem
Staatsgebiet, sodass eine Beschilderung in Absprache mit den belgischen Behörden erfolgen konnte.
An den Überquerungen der gering frequentierten „Dorfstraßen“ wurde dafür der gemeinsame Rad/Gehweg aufgehoben. Die Querungsstelle selbst wurde durch eine Anrampung gesichert. Um die
Erkennbarkeit zu erhöhen, wurden „Böschungsmarkierungen“ an den untergeordneten Einmündungen
vorgesehen. Gleichzeitig wird in den ankommenden Dorfstraßen die Vorfahrt mit Z. 205 StVO negativ
beschildert. Diese Regelung entspricht nicht den detaillierten Vorgaben der StVO, lässt sich aber
aufgrund der unmittelbaren Berührung der Staatsgrenzen in Absprache mit den belgischen Behörden
vertreten. Während anfangs Probleme mit dieser Vorfahrtsregelung aufgetreten sind, haben sich die
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Verkehrsteilnehmer zwischenzeitlich daran gewöhnt, sodass das Ergebnis von der Städteregion
positiv bewertet wird. In Deutschland werden die Möglichkeiten zur Gestaltung und Bevorrechtigung
von Überquerungsanlagen für Radfahrer in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, ERA 2010
(Kapitel 5) dargestellt. In Nordrhein-Westfalen zeigt die 2013 erschienene Fachbroschüre
„Querungsstellen für den Radverkehr“ (Hrsg.: Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und
radfahrerfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. mit Unterstützung des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW) Lösungsvorschläge auf, wie der
Radverkehr, auch eventuell mit Bevorrechtigung, geführt werden kann. Die Übertragung diverser
Vorschläge auf das Aachener Stadtgebiet kann nur individuell auf die jeweilige Situation hin überprüft
werden.
Hierbei sind bei denkbaren Fußgängerüberwegen vorab die verkehrlichen Voraussetzungen für deren
Anordnung wie zum Beispiel die notwendigen Mindestmengen an Fußgängern und Fahrverkehr zu
ermitteln (R-FGÜ 2001).
3. Überprüfung und Empfehlungen
Die Verwaltung hat nach Eingang des politischen Antrages den Vennbahnweg zwischen Trierer
Straße/ Bahnhof Aachen-Rothe Erde und Sief/Grenze bezüglich bestehender Wegekreuzungen und
Einmündungen überprüft. Die Nutzung des Vennbahnweges im städtischen Bereich ist deutlich
intensiver als in den neuen Abschnitten in der Eifel und Voreifel. Besonders das
Fußgängeraufkommen, aber auch die Nutzung durch Kinder mit Spielgeräten (Dreirädern usw.) ist im
städtischen Bereich höher. Ein Vorrang gegenüber klassifizierten Straßen wird ausgeschlossen.
Lediglich in gering frequentierten Tempo 30-Zonen könnte über eine Regelung nachgedacht werden.
Allerdings widerspräche die Vorfahrt des Vennbahnweges in Tempo 30-Zonen dem § 45 Abs. 1 c
StVO, wonach innerhalb von Tempo 30-Zonen an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich die
Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO „Rechts-vor-Links“ gelten muss. Auch widerspricht die
heutige bauliche Gestaltung an fast allen Kreuzungen und Einmündungen mit Gemeindestraßen einer
Vorfahrtregelung zugunsten des Vennbahnweges, da meist Bordsteine bzw. Gehweganlagen von
Radfahrern überfahren werden. Insofern müsste eine Änderung auch mit einer baulichen
Umgestaltung einhergehen. Ähnlich wie bei Fußgängerüberwegen müssten bei einer Bevorrechtigung
des Vennbahnweges Mindeststandards in Hinsicht auf Beleuchtung und verkehrsberuhigende
Elemente (Anrampung) berücksichtigt werden.
Eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Köln ergab, dass im Zuständigkeitsbereich der
Bezirksregierung tendenziell stark frequentierte Radwege eher an Straßenkreuzungen untergeordnet
und mit versetzten Rahmengittern abgesichert wurden, als diese zu bevorrechtigen. Die auf vielen
betroffenen klassifizierten Straßen und Tempo 30-Straßen betroffene ASEAG sieht eine
Beeinträchtigung durch die Bevorrechtigung im Bereich der Buslinienwege, wird aber eine einheitliche
Regelung in Tempo 30-Zonen (Rechts-vor-Links) akzeptieren. Eine Kontinuität bei der
Vorfahrtsregelung ist aus Verkehrssicherheitsgründen sinnvoll.
In beiliegendem Übersichtsplan und einer Liste sind die insgesamt 38 bestehenden Einmündungen,
Kreuzungen oder Gabelungen des Vennbahnweges mit anderen Verkehrsflächen dargestellt und die
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aktuelle Vorfahrtsregelung erfasst (siehe Anlagen). An 13 Stellen ist wegen ausgeschilderter
Bevorrechtigung oder wegen der eindeutigen baulichen Unterordnung der auftreffenden
Nebenanlagen (gepflastert oder mit Bordstein) der Vorrang des Vennbahnradweges gegeben. An
neun weiteren Stellen treten niveaugleiche asphaltierte Seitenwege auf, an denen mangels anderer
Regelungen die Vorfahrt nach § 8 Abs. 1 StVO „Rechts-vor-Links“ gilt. Hier wäre durch Aufbringen
einer Fahrbahnrandmarkierung entlang des Vennbahnweges sowie durch Aufstellen eines Z. 205
StVO aus der Nebenrichtung eine förmliche Bevorrechtigung des Vennbahnweges denkbar. Dort, wo
mehrere Radwege aufeinandertreffen (hinter Sackgasse Zieglerstraße, untere Neuenhofstraße sowie
Gabelung nahe Brücke Debyestraße) hält die Verwaltung eine förmliche Regelung der Vorfahrt für
unnötig, da sich an diesen Stellen die Radfahrer üblicherweise untereinander arrangieren.
Somit verbleiben neben den beiden signalisierten Querungen Philipsstraße und Trierer Straße (Brand)
noch 11 Straßenquerungen, an denen der Vennbahnweg untergeordnet ist. Diese stuft die Verwaltung
wie folgt ein:
Zu Nr. 10 der beiliegenden Liste, Straße Gewerbepark Brand:
Diese Straßenverbindung wird zukünftig den gesamten Erschließungsverkehr des Gewerbepark
Brand mit Schwerlastanteil sowie den an der Kreuzung Nordstraße/Brander Heide ins Gewerbegebiet
abgeleiteten Durchgangsverkehr aufnehmen. Aufgrund dieser sich mittelfristig einstellenden hohen
Verkehrsbelastung auch mit LKW wird eine Bevorrechtigung des Vennbahnweges mit zwangsläufig
untergeordnetem Schwerlastverkehr nicht empfohlen. Die Verwaltung schlägt vor, zur Verdeutlichung
der bestehenden Unterordnung des Vennbahnweges die bereits stehenden Z. 205 StVO („Vorfahrt
gewähren“) als Bodenmarkierung nochmals zu wiederholen.
Zu 11: Eckenerstraße
Die bauliche Gestaltung (Gehweg mit abgesenktem Bordstein), die unmittelbar nachfolgende Rechtsvor-Links-Kreuzung Weiern und der bestehende Vennbahnweg-Versatz an dieser Stelle lassen in der
jetzigen Gestaltung keine Bevorrechtigung des Vennbahnweges zu. Insgesamt wäre denkbar, über
eine Langzeitverkehrserhebung (z.B. Dauerzählstelle) die Verkehrsmengen auf dem Vennbahnweg
und der Eckener Straße zu erfassen und bei deutlich höheren Radfahrermengen über eine
grundsätzliche bauliche Umgestaltung mit Auffahrrampen und Führung der Fußgänger als
Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in Verbindung mit benachbarter Radfahrerfurt nachzudenken.
Zu 17: Münsterstraße Nord (von Grauenhof kommend)
Wegen der hohen Verkehrsbelastung auf dieser Durchgangsstraße, der erlaubten 50 km/h sowie der
schlechten Ausleuchtung ist eine Änderung der Regelung nicht zu empfehlen. In den ankommenden
Ästen des Vennbahnweges kann VZ. 205 nochmals als Bodenmarkierung wiederholt werden.
Zu 25: St. Gangolfsberg
Die Arme des Vennbahnweges treffen ca. 50 m versetzt auf die Straße. Eine Bevorrechtigung des
Vennbahnweges ist somit nicht möglich, da die Radfahrer einen Teil der Straße im fließenden Verkehr
längs befahren werden müssen. Das VZ 138 („Radfahrer kreuzen“) kann hier zusätzlich angebracht
werden.
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Zu 28: Hahner Straße
Bevorrechtigung des Vennbahnweges nicht zu empfehlen wegen starkem Kfz-Verkehr besonders in
Berufszeiten (Kreisstraße 38); ggf. ist das Z. 205 in den Vennbahnweg-Enden als Bodenmarkierung
zu ergänzen. Parallel wird die Verwaltung die Gitter und den Sperrpfosten als Versuch zur
Komfortverbesserung wegnehmen.
Zu 29 und 30: Schleidener Straße/ Vennbahnstraße
Wegen des in ca. 2 Jahren anstehenden Umbaus Schleidener Straße und geplanter Verlagerung der
Querungsstelle Vennbahnweg an den neuen Kreisverkehr Prämienstraße heran mit entsprechendem
dortigen Vorrang des Rad-und Gehweges sind keine Maßnahmen an alter Stelle mehr vertretbar.
Zu 32: Auf der Kier
Wegen des Versatzes der Vennbahnweg-Anbindungen findet dort ein gemischter Kfz- und
Fahrradverkehr statt. Eine Bevorrechtigung des Radverkehrs ist hier nicht möglich und aufgrund des
sehr geringen Einrichtungsverkehrs im PKW-Bereich auch nicht notwendig.
Zu 33 und 34: (2x) Schmithofer Straße
Eine klare bauliche Abgrenzung des Vennbahnweges gegenüber der Kreisstraße 38 (50 km/h) mit
Linienverkehr und landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist vorhanden; ggf. sollte das VZ. 205 als
Bodenmarkierungen wiederholt werden.
Zu 36: Frennetstraße
Der Vennbahnradweg aus Richtung Ardennenstraße endet ca. 50 m vorher und wird als Sackgasse
mit Fahrverkehr zu den Wohnhäusern fortgeführt. Diese Sackgasse kann über die Frennetstraße nicht
bevorrechtigt werden. Darüber hinaus gibt es eine klare bauliche Abgrenzung durch gepflasterte
Gehwege gegenüber der Frennetstraße. Ggf. ist eine Wiederholung des Z. 205 als Bodenmarkierung
an den Radwegenden sinnvoll.
4. Weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung schlägt vor, die in beiliegender Übersicht jeweils in der letzten Spalte enthaltenen
Maßnahmen vor Ort zu ergänzen, um in vertretbarem Maße die Verkehrssicherheit und Attraktivität
des Vennbahnradweges zu erhöhen. Weitergehende Bevorrechtigungen gehen zu Lasten der
gesamten Verkehrssicherheit und werden deshalb nicht empfohlen.
Der Ratsantrag mit der Nr.355/16 vom 05.12.2013 gilt hiermit als erledigt.
Anlage/n:
-
Antrag Ratsfraktion Grüne vom 05.12.2013
-
Auflistung der Kreuzungen im Verlauf des Vennbahnweges
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-
Übersichtsplan zu den angesprochenen Kreuzungen
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Anlage 2
Vennbahnweg, Vorfahrten an den Kreuzungen / Einmündungen zwischen Adalbertsteinweg
(Bahnhof Rothe Erde) und Grenze Sief / Raeren
Nr.
Einmündung
Km
2
Eisenbahnweg / neue
Zufahrt DB-Gelände
Philipsstraße
3,2
Stichweg von unterer
Neuenhofstraße
Halfenstraße
4,5
3
4
4a
5
6
7
8
9
Feldweg von Kleebachstraße westlich Sackgasse Zieglerstraße
Sackgassenende
Zieglerstraße
2 Feldwege von
Haarhofstraße östlich
Sackgasse Zieglerstraße
Feldweg von Haarhofstraße,Ausgang Reitstall
Gabelung vor Abfahrt
zur Debyestraße
Änderung möglich
Was zu tun?
Nicht nötig
---
Signalisierte
Kreuzung
Rechts-vorlinks
Rechts-vorlinks
Nein
---
Nicht nötig; (2 gleichberechtigte Radwege)
denkbar
---
5,2
Rechts-vorlinks
denkbar
5,3
Rechts-vorlinks
Rechts-vorlinks
Nicht nötig (2 gleichberechtigte Radwege)
denkbar
Rechts-vorlinks
Rechts-vorlinks
denkbar
Wegen künftiger
Belastung mit LKW nicht
zu empfehlen
Wegen Stetigkeit und
klarer baulicher Unterordnung nicht zu empf.
Nicht erforderlich
Nein
3,7
5
5,4
5,7
6,3
Jetzt Vorfahrt
für
Radweg
10
Gewerbepark Brand
7,4
Straße
11
Eckenerstraße
7,9
Straße
12
13
Karl-Kuck-Straße
Trierer Straße
8,3
8,4
14
Ringstraße Sackgasse
8,5
Fahrradstraße
Signalisierte
Kreuzung
Radweg
15
Rombachstraße
8,7
Straße
16
Brander-Feld-Weg
9,1
Radweg
17
Münsterstraße Nord
9,5
Straße
18
19
Im Vennbahnbogen
Am Alten Kalkwerk
9,8
10,0
Radweg
Radweg
Nicht nötig (2 gleichberechtigte Radwege)
Nicht nötig
Nicht zu empfehlen;
klare Gestaltung, viel
Verkehr
Nicht erforderlich;
Fußweg in RCL kreuzt
Nicht zu empfehlen;
viel Verkehr, Durchgangsstraße mit 50 km/h
Nicht nötig
Nicht nötig; baulich
abgesetzte
einmündende Fußwege
Radweg-Achsen begradigen?,
VZ 205 in Halfenstraße,
Z. 295 über Einmündung,
Rüttelfelder entfernen,
Sträucher zurückschneiden
Z. 205 in Feldweg,
Z. 295 über Einmündung
--Z. 205 in Feldweg,
Z. 295 über Einmündung
Z. 205 in Feldweg,
Z. 295 über Einmündung
Beton-Randstein entfernen, da
er dem rechts-vor-links
optisch entgegensteht
Z. 205 aus beiden Richtungen
als Bodenmarkierung
wiederholen
Ggf. Dauerzählstelle, um
Verkehrsmengen zu erhalten;
großflächiger Umbau? Zone 30
----Z. 295 über Einmündungen;
Z.205 aus Nebenrichtungen
Ggf. Dauerzählstelle, um
Verkehrsmengen zu erhalten;
großflächiger Umbau? Zone 30
--Z. 205 aus beiden Richtungen
als Bodenmarkierungen
wiederholen
Z. 295 über Einmündung
---
Nr
Einmündung
Km
Jetzt
Vorfahrt für
Änderung möglich
Was zu tun?
20
Niederforstbacher
Straße
10,1
Nicht nötig (markierte
Radfahrfurt)
---
21
Münsterstraße Süd
10,2
Nicht nötig (markierte
Radfahrfurt)
---
22
Beckerstraße
10,6
Radweg als
Teil des
Kreisverkehres
Radweg als
Teil des
Kreisverkehrs
Radweg
23
Lufterweg
11,6
Radweg
Nicht nötig (kreuzender
Feldweg)
Nicht nötig
Z. 240 mit Doppelpfeil als
Bodenmarkierung
Betonpflasterränder quer zum
Radweg entfernen, Z. 295 über
Feldweg-Einmündungen
24
Radweg
Nicht nötig
25
Bahnhof Kornelimünster 12,5
Zufahrt Fa. Hoven
St. Gangolfsberg
12,7
Straße
26
27
Radweg vom Iternberg
Knipp
13,4
15,0
28
Hahner Straße
16,0
Radweg
Rechts-vorlinks
Straße
30m Versatz zwischen
Einmündungen, Radweg
nicht zu bevorrechtigen
Nicht erforderlich
Nicht erforderlich (2
Radwege)
Nicht zu empfehlen;
starker KFZ-Verkehr,
Kreisstraße 38
29
Schleidener Straße
16,3
Straße
30
Schleidener Str. /
Abzweig Vennbahnstr.
Vennbahnstraße ,
Gabelung am Bahnhof
Auf der Kier
16,3
Straße
16,5
ungeregelt
16,8
Straße
33
Schmithofer Straße
(Walheim)
17,5
Straße
34
Schmithofer Straße
(Schmithof)
18,2
Straße
35
Ardennenstraße
18,4
36
Frennetstraße
18,6
Rechts-vorlinks
Straße
37
Waldweg Sief nahe
Monschauer Straße
19,5
Radweg
38
Waldweg Sief an Grenze
zu Belgien
20,5
Radweg
31
32
---
-----
Versatzgitter und Poller in
Radwegeinmündungen als
Versuch öffnen/entfernen;
Z. 205 als Bodenmarkierung
Nicht zu empfehlen;
Querungsstelle Radweg wird
starker KFZ-Verkehr,
beim Vollausbau zum neuen
Landesstraße L 233; wird Kreisverkehr Prämienstraße
in 2 Jahren umgebaut
verlegt und erhält Vorfahrt
Wird in 2 Jahren
Z. 1000-32 über Z.205 in der
umgebaut
Vennbahnstraße ergänzen
Nicht erforderlich (gute
--Sicht)
Versatz im Netz, nicht
Z 295 entlang Auf der Kier
nötig (wenig Verkehr)
erneuern; Z.205 ergänzen
Nicht zu empfehlen;
Z. 205 aus beiden Richtungen
klare bauliche Unterals Bodenmarkierungen in
ordnung, Kreisstraße 38 Radweg wiederholen
Nicht zu empfehlen;
Z. 205 aus beiden Richtungen
klare bauliche Unterals Bodenmarkierungen in
ordnung, Kreisstraße 38 Radweg wiederholen
Verkehrsberuhigter
--Bereich (Z.325)
Nicht zu empfehlen;
--klare bauliche Unterordnung, einseitig einmündende Seitenstraße
Nicht erforderlich
Z. 295 über untergeordnete
Waldweg-Einmündungen,
Z.205 aus Waldweg von Süden
Nicht erforderlich
Z. 295 über untergeordnete
Waldweg-Einmündungen
Z.205 aus Waldweg von Süden