Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
126114.pdf
Größe
298 kB
Erstellt
04.02.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat II
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Dez II/0012/WP16
öffentlich
04.02.2014
Dez. II / FB 30
Integrationsratswahl 2014
Änderung der Wahlordnung des Integrationsrates
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.02.2014
26.02.2014
INT
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat befürwortet die Einführung der Stellvertreterwahl für die Mitglieder des
Integrationsrates und empfiehlt dem Rat, die Änderung der Wahlordnung des Integrationsrates zu
beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der Wahlordnung.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage Dez II/0012/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.04.2014
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 29.01.2014 den Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der
Wahlordnung des Integrationsrates sowie der Vorbereitung der Bekanntmachung betreffend die
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Integrationsrates der Stadt
Aachen am 25. Mai 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen und hierdurch die Möglichkeit eröffnet,
von der gesetzlichen Option einer Stellvertreterwahl Gebrauch zu machen.
Gemäß der Neufassung des § 27 Abs. 2 GO NRW, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013, können
sowohl für die gewählten Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber (§ 27 Abs. 2 S. 2 GO NRW)
als auch für die vom Rat aus seiner Mitte bestellten weiteren Mitglieder des Integrationsrates,
Stellvertreter bestellt werden (§ 27 Abs. 2 S. 4 u. 5 GO NRW). Nach der bisherigen Fassung des § 27
GO NRW war eine Stellvertretung für die Mitglieder des Integrationsrates ausgeschlossen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Mitwahl der Stellvertreter und das einzuhaltende Verfahrensrecht
in der Wahlordnung geregelt sind. Mit der Änderung der der bisher geltenden Wahlordnung werden
die rechtlichen Voraussetzungen für die Stellvertreterwahl geschaffen. Im Übrigen enthält die
geänderte Wahlordnung die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sowie weitergehende
Verfahrenserleichterungen.
Anlagen:
Geänderte Fassung der Wahlordnung des Integrationsrates – Anlage 1
Synoptische Gegenüberstellung, Änderungen sind gelb markiert – Anlage 2
Vorlage Dez II/0012/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.04.2014
Seite: 2/2
Wahlordnung zur Bildung
des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen
Aufgrund des § 7 Abs. 3 i.V.m. § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 847) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 26.02.2014 folgende Wahlordnung beschlossen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1
Integrationsrat
(1) Der Integrationsrat besteht aus insgesamt 21 Mitgliedern; 14 durch Urwahl gewählte Migrantenvertreter/innen und 7 vom
Rat der Stadt benannte Ratsmitglieder.
(2) Soweit in dieser Wahlordnung von Mitgliedern des Integrationsrats die Rede ist, sind nur die
Migrantenvertreter/innen gemeint.
(3) Die Benennung der Ratsmitglieder und deren Stellvertreter/innen erfolgt entsprechend den
Bestimmungen der GO NRW.
(4) Für die Rechtsstellung der durch Urwahl gewählten Mitglieder des Integrationsrats und deren gewählte Stellvertreter
gelten die
§§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44, 45 mit Ausnahme des Abs. 5 Nr. 1 der GO NRW entsprechend.
§2
Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt ausschließlich für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats der Stadt Aachen und deren Stellvertreter.
(2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Das Wahlgebiet wird in Stimmbezirke eingeteilt.
(3) Die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke entspricht der Kommunalwahl. Die Stimmbezirke und Wahlräume
werden den Wahlberechtigten durch Angabe in der Wahlbenachrichtigung bekannt gegeben.
§3
Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Integrationsrats und deren Stellvertreter werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Sie werden nach Listen oder als Einzelbewerber/in mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen für die Dauer der
Wahlzeit des Rates gewählt.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats und deren Stellvertreter finden gemeinsam mit der Kommunalwahl statt (§
27 Absatz 2 Gemeindeordnung).
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum
Zusammentritt eines neu gewählten Integrationsrats weiter aus.
(5) Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung.
(6) Für die Wahl des Integrationsrats gilt § 27 Absatz 11 Gemeindeordnung mit den entsprechenden Verweisungen.
Rechts- und Versicherungsamt
-2-
stadt aachen
(7) Die Bestimmungen zur Briefwahl der §§ 19, 20, 22, 23 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gelten entsprechend.
(8) Die Amtssprache ist deutsch.
II. WAHLORGANE UND WAHLBEHÖRDEN
§4
Wahlorgane
Wahlorgane sind:
1. Der/die Wahlleiter/in (§ 5),
2. der Wahlausschuss (§ 6),
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand (§ 7),
4. für das Wahlgebiet der Briefwahlvorstand (§ 7) und
5. der/die Zählvorstand/Zählvorstände (§ 7 Abs. 5 S. 2).
§5
Wahlleiter/in
(1) Wahlleiter/in ist der/die Oberbürgermeister/in als Hauptverwaltungsbeamter/Hauptverwaltungsbeamtin bzw. an ihrer/seiner Stelle die/ der jeweilige Vertreter/in im Amt.
Stellvertretende/r Wahlleiter/in ist sein/ihre jeweilige Stellvertreter/in im Amt bzw. deren/dessen Vertretung.
(2) Der/die Wahlleiter/in ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht
die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen
überträgt.
§6
Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss ist der gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz zu bildende Wahlausschuss der Stadt Aachen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. Er entscheidet in öffentlicher Sitzung.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin den Ausschlag.
§7
Wahlvorstände, Briefwahlvorstände, Zählvorstände
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen. Der/Die Oberbürgermeister/in beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Listen und Wählergruppen. Dem Wahlvorstand können neben den Wahlberechtigten
auch alle weiteren Bürger/innen der Gemeinde angehören, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Der/Die Wahlvorsteher/in
bestellt aus den Beisitzer/innen eine/n Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber/innen dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein.
(3) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im jeweiligen Stimmbezirk.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers / der Wahlvorsteherin den Ausschlag.
(4) Während der Wahlhandlung müssen mindestens 3 Mitglieder, darunter der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle
Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(5) Nach Schließung des Wahllokales ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk
und übergibt die Wahlunterlagen unverzüglich dem Fachbereich 01/Wahlen der Stadt Aachen. Im Falle der Gefährdung der
Geheimhaltung kann gemäß § 3 Absatz 6 eine von § 29 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz abweichende Regelung getroffen
werden, indem die Feststellung des Wahlergebnisses mehrerer Stimmbezirke durch einen/ mehrere Zählvorstand/Zählvorstände erfolgt. E
(6) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung
Rechts- und Versicherungsamt
-3-
stadt aachen
gezahlt.
(7) Der/Die Oberbürgermeister/in ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu
Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern
die Betroffenen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind über das
Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Folgende Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname,
Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen Bestimmungen gelten entsprechend für den Briefwahlvorstand.
III. WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT
§8
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen
lassen. Zur Eintragung sind die Einbürgerungsurkunde im Original (bzw. deren beglaubigte Abschrift) und der Personalausweis vorzulegen.
§9
Wahlausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine
Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
§ 10
Wählbarkeit
Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 sowie alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 11
Wählerverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie
wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 21. Tag vor
Rechts- und Versicherungsamt
-4-
stadt aachen
der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Darüber hinaus werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die
nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind.
(3) In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift eingetragen. Sie werden unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt.
(4) Der/Die Wähler/in kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
(5) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer eigenen Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen
haben Wahlberechtigte während des vorgenannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis,
wenn sie
zuvor Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.
§ 12
Wahlbenachrichtigung
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der/die Wahlleiter/in alle im Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 2).
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
1. den Familiennamen, den Vornamen, die Wohnung,
2. den Stimmbezirk, den Wahlraum und die Wahlzeit,
3. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
4. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder einen anderen zur Feststellung der Identität
geeigneten Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, als auch
5. die Belehrung über die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl.
§ 13
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb des in § 11 Abs. 5 bestimmten Zeitraums bei dem/der Wahlleiter/in schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist diese vor der Entscheidung zu hören.
(3) Über die Einsprüche entscheidet der/die Wahlleiter/in endgültig. Er/Sie hat seine/ihre Entscheidung bis spätestens 10
Tage vor der Wahl sowohl der Antrag stellenden als auch der betroffenen Person zuzustellen. Diese Entscheidung schließt
die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.
(4) Gegen die vorgenannte Entscheidung kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die
Aufsichtsbehörde bis spätestens 3 Tage vor der Wahl entscheidet. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig.
§ 14
Änderungen im Wählerverzeichnis
(1) Wird einem Einspruch oder einer Beschwerde gem. § 13 gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, wird dieses vom
Fachbereich 01/Wahlen geändert.
(2) Sofern offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis festgestellt werden, kann der Fachbereich 01/Wahlen bis
12:00 Uhr am Tag vor der Wahl Änderungen vornehmen.
IV. WAHLVORBEREITUNG
§ 15
Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der/die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung
Rechts- und Versicherungsamt
-5-
stadt aachen
auf.
(2) Wahlvorschläge können von Personen, deren Wahlberechtigung feststeht (Wahlvorschlagsberechtigte), vom Tage der
Aufforderung an bis zum 48. Tag vor der Wahl bis 15:00 Uhr bei dem/der Wahlleiter/in eingereicht werden.
(3) Wahlvorschläge können Listen mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen oder Einzelbewerber/
innen sein. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge können persönliche Vertreter/Vertreterinnen oder eine Stellvertretung
nach Listenreihenfolge bestimmt werden. Eine Kombination beider Verfahrensweisen ist möglich. Für die Wählerinnen und
Wähler muss eindeutig erkennbar sein, dass und ggf. welche Stellvertreter zur Wahl stehen. Die Stimmzettel sind entsprechend zu gestalten.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers / der ersten
Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und
den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung
und Aufstellung der Bewerber/innen nach demokratischen Grundsätzen erfolgte.
(6) Für die Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die der Fachbereich
01/Wahlen bereithält.
(7) Die Wahlvorschläge müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben
Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift
der Hauptwohnung der Bewerber/innen in festgelegter Reihenfolge aufführen.
(8) Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen beizufügen.
(9) Ist der Wahlvorschlag (Liste oder Einzelbewerber) in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode
nicht ununterbrochen im Integrationsrat vertreten, so müssen diese Wahlvorschläge durch die Unterschrift von mindestens
10 Wahlberechtigten auf getrennten Formblättern, die den Listenvorschlag oder den/die Einzelbewerber/in enthalten müssen, unterstützt werden. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Wahlberechtigte Bewerber/innen
können den eigenen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(10) Jede/r Wahlvorschlagsberechtigte darf mit seiner/ihrer Unterschrift nur 1 Wahlvorschlag unterstützen. Bei Mehrfachunterschriften sind alle weiteren Unterschriften ungültig. Die Unterzeichnenden müssen in Block- oder Maschinenschrift in
lateinischen Buchstaben Familien und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
(11) Zu jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben werden,
die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag
abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 16
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
1. sie nicht fristgerecht bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind (§ 15 Abs. 2)
2. andere als die vom Fachbereich 01/Wahlen bereitgestellten Formblätter verwendet werden
(§ 15 Abs. 6)
3. sie nicht die für die Bewerber/innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht
lesbar sind (§ 15 Abs. 7) oder
4. die vorgeschriebene Zahl der Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wird (§ 15 Abs. 9).
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist von der Vertrauensperson/ stellvertretenden Vertrauensperson behoben werden.
§ 17
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe der §§ 10, 15, 16 und entscheidet spätestens am 39. Tag
vor der Wahl über ihre Zulassung.
(2) Der Wahlausschuss streicht Personen auf den Wahlvorschlägen, die nicht wählbar sind.
(3) Der/Die Wahlleiter/in gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
§ 18
Stimmzettel und Umschläge
(1) Auf den amtlich hergestellten Stimmzetteln werden die Einzelbewerber/innen mit Familien und Vornamen aufgenommen.
Rechts- und Versicherungsamt
-6-
stadt aachen
(2) Die Listenwahlvorschläge werden auf den Stimmzetteln mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags
sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familien- und Vornamen sowie die Staatsangehörigkeit der
ersten 5 auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt.
(3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel in derselben Reihenfolge, in der die für
einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen
sind.
(4) Für die Briefwahl werden Wahlumschläge und Briefwahlumschläge verwendet.
V. DURCHFÜHRUNG DER WAHL
§ 19
Wahltermin
(1) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahl statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
§ 20
Wahlbekanntmachung
(1) Der/die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt:
1. die Verteilung der Stimmbezirke und Wahllokale sowie den Ort des Zusammentritts des/der Briefwahlvorstandes/ Briefwahlvorstände und des/der Zählvorstandes/Zählvorstände,
2. den Wahltermin,
3. Beginn und Ende der Wahlzeit,
4. den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
5. den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung, der Personalausweis oder ein anderer zur Feststellung der Identität
geeigneter Ausweis (z.B. Reisepass) mitzubringen sind,
6. den Hinweis darauf, dass der/die Wähler/in bei der Stimmabgabe nur 1 Stimme hat und den Namen der gewünschten
Liste oder des/der Einzelbewerber/in, durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss, als auch
7. in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann.
(2) Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke und der Angabe der Wahlräume (Abs. 1 Nr. 1) kann auf die Angabe in der
Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
§ 21
Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand erhält:
1. das Wählerverzeichnis,
2. die Stimmzettel,
3. die Wahlniederschrift,
4. Abdrucke des § 27 der GO NRW und der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrats,
5. Richtlinien für die Durchführung der Wahl,
6. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
7. Wahlurne und Wahlkabinen, als auch
8. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.
§ 22
Öffentlichkeit der Wahl
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich.
Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude sind
jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor dem Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Rechts- und Versicherungsamt
-7-
stadt aachen
§ 23
Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass
er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass
seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so
lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben
und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt
ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung
der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei denn, es
wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt
hat,
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das
Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder
6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem
Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der
Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen
oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe
erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach
Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten
Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(8) Der/Die Wahlvorsteher/in gibt um 18:00 Uhr den Schluss der Wahlzeit bekannt. Von da ab dürfen nur noch jene Wähler/innen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der/die Wahlvorsteher/in die
Wahlhandlung für geschlossen.
§ 24
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den verschlossenen Wahlbriefumschlag, in dem sich sein/ihr unterschriebener
Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel befinden, dem Fachbereich 01/Wahlen bis
spätestens am Wahltag 18:00 Uhr zu übersenden oder zu überbringen.
(2) Der Briefwahlvorstand prüft den Wahlbrief nach den Bestimmungen des § 27 KWahlG.
VI. ERMITTLUNG UND FESTSTELLUNG
DES WAHLERGEBNISSES
§ 25
Allgemeines über die Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
(1) Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung soweit § 7 Absatz 5 Satz 2 nicht angewendet wird.
Rechts- und Versicherungsamt
-8-
stadt aachen
(2) Der Wahlvorstand/ Zählvorstand stellt die Zahl
1. der Wähler/innen,
2. der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen und
3. der für die einzelnen Listen und Einzelbewerber/innen abgegebenen gültigen Stimmen fest.
(3) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung wird vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift
gefertigt, welche von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterschreiben ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) Nach Abschluss der Stimmenzählung verpackt und versiegelt der/die Wahlvorsteher/in
1. die gültigen Stimmzettel geordnet und gebündelt nach Listen und Einzelbewerber/innen als auch
2. die ungültigen Stimmzettel und übergibt sie noch am Wahlabend dem Fachbereich 01/Wahlen. Bis zur Übergabe an den
Fachbereich 01/Wahlen hat der/die Wahlvorsteher/in sicherzustellen, dass die Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich
sind.
§ 26
Zählung der Wähler/innen
(1) Die Wahlurne wird geöffnet und die entnommenen Stimmzettel werden gezählt.
(2) Zugleich stellt der/die Schriftführer/in die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest. Ergibt sich dabei
auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen der Zahl der Stimmzettel und der Zahl der Stimmabgabevermerke, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 27
Zählung der Stimmen
(1) Für die Stimmenzählung ist nur die Zahl der Stimmzettel maßgebend.
(2) Die Stimmzettel werden getrennt nach
1. zweifelsfrei gültigen Stimmen,
2. ungültigen Stimmen, zu denen auch ungekennzeichnete Stimmzettel gehören, als auch
3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand besonders entscheiden und beschließen
muss.
(3) Die gültigen Stimmzettel werden getrennt nach Listen und Einzelbewerber/innen gezählt.
(4) Die ungültigen Stimmen werden gezählt.
(5) Danach wird über Stimmen, die Anlass zu Bedenken geben, entschieden und beschlossen.
(6) Das Ergebnis wird in der Wahlniederschrift festgehalten.
§ 28
Ungültige Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist
2. keine Kennzeichnung enthält
3. den Willen des Wählers bzw. der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn außerdem
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig einging
2. dem Wahlbriefumschlag kein (gültiger) Wahlschein beiliegt
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält, aber nicht dieselbe Anzahl gültiger, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine
beiliegt
6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nicht unterschrieb oder
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt wurde.
Die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler/innen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
Rechts- und Versicherungsamt
-9-
stadt aachen
(4) Mehrere Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel. Wurden unterschiedliche Wahlvorschläge angekreuzt, ist die Stimme ungültig. Fehlt der Stimmzettel, ist dies ebenfalls als ungültige Stimme zu bewerten.
§ 29
Ermittlung des Ergebnisses im Briefwahlbezirk
(1) Nach den Prüfungen gem. § 24 Abs. 2 wird in den Fällen ohne Beanstandung der Stimmzettelumschlag
in die Wahlurne geworfen.
(2) Im Übrigen sind für die Wahlhandlung und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses die §§ 21, 22, 25 bis 28 der KWahlO
entsprechend anzuwenden. Die eingenommenen Wahlscheine werden wie die Stimmzettel verpackt und versiegelt.
§ 30
Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses
Anhand von Schnellmeldungen aus den Stimmbezirken und des Briefwahlbezirks ermittelt der/die Wahlleiter/in noch am
Wahlabend das vorläufige Endergebnis der Wahl.
§ 31
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke und des/der Briefwahlbezirks/Briefwahlbezirke auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch
berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
(2) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest,
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler/innen,
3. die Zahl der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen,
4. die Zahl der für jede Liste und jede/n Einzelbewerber/in abgegebenen Stimmen, als auch
5. die Sitzverteilung erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung.
(3) Der/Die Wahlleiter/in benachrichtigt die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung. Er/Sie fordert diese schriftlich auf,
die Wahl binnen einer Woche anzunehmen und gibt das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt.
VII. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
§ 32
Annahmeerklärung
Ein/e gewählte/r Bewerber/in erwirbt die Mitgliedschaft im Integrationsrat mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung
nach § 31 Abs. 3 erfolgten Annahmeerklärung bei dem/der Wahlleiter/in. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der/die Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab,
so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Vorgenannte Bestimmungen gelten auch für die/den jeweilige/n
persönliche/n Vertreter/in.
§ 33
Mandatsverlust
(1) Ein Mitglied des Integrationsrats verliert seinen Sitz
1. durch Verzichtserklärung gegenüber dem/der Wahlleiter/in; der Verzicht kann nicht widerrufen werden
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (insbesondere wegen Wegzug aus der Gemeinde,
in der es gewählt wurde)
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder
4. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses gem. § 13 KWahlG.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten auch für die persönlichen Vertreter/innen.
Rechts- und Versicherungsamt
- 10 -
stadt aachen
§ 34
Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Integrationsrats
(1) Wenn ein gewähltes Mitglied des Integrationsrats die Annahme der Wahl ablehnt, wird der Sitz aus der Liste besetzt, der
das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in.
Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes während der Wahlperiode des Integrationsrats durch Mandatsverlust im Sinne
des § 33 Abs. 1, durch Tod oder aus sonstigen Gründen wird der Sitz aus der Liste besetzt, der das Mitglied angehörte.
Nachfolger/in ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Wurde ein/e persönlicher/persönliche Vertreter/in bestellt, so
rückt dieser/diese anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach. Ist kein/e weitere/r Listenbewerber/in vorhanden, bleibt
der Sitz unbesetzt.
(2) Der/Die Wahlleiter/in stellt den/die Nachfolger/in oder das Freibleiben des Sitzes fest und
macht dies öffentlich bekannt.
§ 35
Wahlprüfung
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so bereitet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss die Entscheidung des Rates über den Einspruch vor.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39 bis 44 KWahlG entsprechend.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 36
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung werden in beiden in Aachen erscheinenden Tageszeitungen
(Stadtausgabe Aachener Nachrichten und Aachener Zeitung) vollzogen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des
Tages vollzogen, an dem die letzte Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
§ 37
Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung in der Fassung vom
18.11.2009 außer Kraft.
Wahlordnung zur Bildung
des INTEGRATIONSRATS der
Stadt Aachen
Wahlordnung zur Bildung
des INTEGRATIONSRATS der
Stadt Aachen
Aufgrund des § 7 Abs. 3 i.V.m. § 27 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Förderung der politischen
Partizipation in den Gemeinden vom
30.06.2009 (GV.NRW. 2009, S. 380), hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am
18.11.2009 folgende Wahlordnung beschlossen:
Aufgrund des § 7 Abs. 3 i.V.m. § 27 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung
der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 847) hat
der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
26.02.2014 folgende Wahlordnung beschlossen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1
§1
(1) Der Integrationsrat besteht aus insgesamt 21
Mitgliedern; 14 durch Urwahl gewählte
Migrantenvertreter/innen und 7 vom Rat der Stadt
benannte Ratsmitglieder.
(2) Soweit in dieser Wahlordnung von Mitgliedern des
Integrationsrats die Rede ist, sind nur die
Migrantenvertreter/innen gemeint.
(3) Die Benennung der Ratsmitglieder und deren
Stellvertreter/innen erfolgt entsprechend den
Bestimmungen der GO NRW.
(4) Für die Rechtsstellung der durch Urwahl gewählten
Mitglieder des Integrationsrats gelten die
§§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44, 45 mit
Ausnahme des Abs. 4 Nr. 1 der GO NRW
entsprechend.
(1) Der Integrationsrat besteht aus insgesamt 21
Mitgliedern; 14 durch Urwahl gewählte
Migrantenvertreter/innen und 7 vom Rat der Stadt
benannte Ratsmitglieder.
(2) Soweit in dieser Wahlordnung von Mitgliedern des
Integrationsrats die Rede ist, sind nur die
Migrantenvertreter/innen gemeint.
(3) Die Benennung der Ratsmitglieder und deren
Stellvertreter/innen erfolgt entsprechend den
Bestimmungen der GO NRW.
(4) Für die Rechtsstellung der durch Urwahl gewählten
Mitglieder des Integrationsrats und deren gewählte
Stellvertreter gelten die
§§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44, 45 mit
Ausnahme des Abs. 5 Nr. 1 der GO NRW
entsprechend.
Integrationsrat
§2
Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt ausschließlich für die Wahl
der Mitglieder des Integrationsrats der Stadt Aachen.
(2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Das
Wahlgebiet wird in Stimmbezirke eingeteilt, die von
dem/der Oberbürgermeister/in festgelegt werden.
(3) Die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke
und die Zuordnung der Wahllokale sind öffentlich
bekannt zu machen.
Integrationsrat
§2
Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt ausschließlich für die Wahl
der Mitglieder des Integrationsrats der Stadt Aachen
und deren Stellvertreter.
(2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Das
Wahlgebiet wird in Stimmbezirke eingeteilt.
(3) Die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke
entspricht der Kommunalwahl. Die Stimmbezirke und
Wahlräume werden den Wahlberechtigten durch
Angabe in der Wahlbenachrichtigung bekannt
§3
Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Integrationsrats werden von den
Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Sie werden nach Listen oder als Einzelbewerber/in
mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen für
die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats findet
spätestens innerhalb von 16 Wochen nach Beginn der
Wahlzeit des Rates statt.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen
Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neu gewählten
Integrationsrats weiter aus.
(5) Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder
Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem d’Hondtschen
Höchstzahlverfahren.
(6) Für die Wahl des Integrationsrats gelten die §§ 2, 5
Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 S.
1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG
NRW) entsprechend.
(7) Die Bestimmungen zur Briefwahl der §§ 19, 20, 22,
23 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gelten
entsprechend.
(8) Die Amtssprache ist deutsch.
II. WAHLORGANE UND
WAHLBEHÖRDEN
§4
Wahlorgane
Wahlorgane sind:
1. Der/die Wahlleiter/in (§ 5),
2. der Wahlausschuss (§ 6),
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand (§ 7) und
4. für das Wahlgebiet der Briefwahlvorstand (§ 7).
§5
Wahlleiter/in
(1) Wahlleiter/in ist der/die Oberbürgermeister/in als
Hauptverwaltungsbeamter/Hauptverwaltungsbeamtin.
Stellvertretende/r Wahlleiter/in ist sein/ihre
Stellvertreter/in im Amt.
(2) Der/die Wahlleiter/in ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
verantwortlich, soweit nicht die Wahlordnung
bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen
überträgt.
gegeben.
§3
Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Integrationsrats und deren
Stellvertreter werden von den Wahlberechtigten in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt.
(2) Sie werden nach Listen oder als Einzelbewerber/in
mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen für
die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats und
deren Stellvertreter finden gemeinsam mit der
Kommunalwahl statt (§ 27 Absatz 2
Gemeindeordnung).
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen
Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neu gewählten
Integrationsrats weiter aus.
(5) Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder
Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3
Gemeindeordnung.
(6) Für die Wahl des Integrationsrats gilt § 27 Absatz
11 Gemeindeordnung mit den entsprechenden
Verweisungen.
(7) Die Bestimmungen zur Briefwahl der §§ 19, 20, 22,
23 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gelten
entsprechend.
(8) Die Amtssprache ist deutsch.
II. WAHLORGANE UND
WAHLBEHÖRDEN
§4
Wahlorgane
Wahlorgane sind:
1. Der/die Wahlleiter/in (§ 5),
2. der Wahlausschuss (§ 6),
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand (§ 7),
4. für das Wahlgebiet der Briefwahlvorstand (§ 7) und
5. der/die Zählvorstand/Zählvorstände (§ 7 Abs. 5 S.
2).
§5
Wahlleiter/in
(1) Wahlleiter/in ist der/die Oberbürgermeister/in als
Hauptverwaltungsbeamter/Hauptverwaltungsbeamtin
bzw. an ihrer/seiner Stelle die/ der jeweilige Vertreter/in
im Amt.
Stellvertretende/r Wahlleiter/in ist sein/ihre jeweilige
§6
Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der
Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und 6 Beisitzer/innen,
die vom Rat der Stadt Aachen gewählt und von
dem/der Wahlleiter/in berufen werden.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die
Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das
Wahlergebnis fest. Er entscheidet in öffentlicher
Sitzung.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters
bzw. der Wahlleiterin den Ausschlag.
§7
Wahlvorstände, Briefwahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der
Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden
Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen. Der/Die
Oberbürgermeister/in beruft die Mitglieder des
Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach
Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Listen und
Wählergruppen. Dem Wahlvorstand können neben den
Wahlberechtigten auch alle weiteren Bürger/innen der
Gemeinde angehören. Der/Die Wahlvorsteher/in
bestellt aus den Beisitzer/innen eine/n Schriftführer/in
und dessen/deren Stellvertreter/in.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied
sein. Wahlbewerber/innen dürfen nicht Mitglied eines
Wahlvorstandes sein.
(3) Der Wahlvorstand sorgt für einen
ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im jeweiligen
Stimmbezirk.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit bei Zweifelsfragen
im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Wahlvorstehers / der Wahlvorsteherin den Ausschlag.
(4) Während der Wahlhandlung müssen mindestens 3
Mitglieder, darunter der/die Wahlvorsteher/in und
der/die Schriftführer/in oder seine/ihre Stellvertreter/in,
anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des
Wahlvorstandes anwesend sein.
(5) Nach Schließung des Wahllokales ermittelt der
Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis
im Stimmbezirk und übergibt die Wahlunterlagen
unverzüglich dem Fachbereich 01/Wahlen der Stadt
Aachen.
Stellvertreter/in im Amt bzw. deren/dessen Vertretung.
(2) Der/die Wahlleiter/in ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
verantwortlich, soweit nicht die Wahlordnung
bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen
überträgt.
§6
Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss ist der gemäß § 2
Kommunalwahlgesetz zu bildende Wahlausschuss der
Stadt Aachen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die
Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das
Wahlergebnis fest. Er entscheidet in öffentlicher
Sitzung.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters
bzw. der Wahlleiterin den Ausschlag.
§7
Wahlvorstände, Briefwahlvorstände,
Zählvorstände
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der
Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden
Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen. Der/Die
Oberbürgermeister/in beruft die Mitglieder des
Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach
Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Listen und
Wählergruppen. Dem Wahlvorstand können neben den
Wahlberechtigten auch alle weiteren Bürger/innen der
Gemeinde angehören, die das 18. Lebensjahr erreicht
haben. Der/Die Wahlvorsteher/in bestellt aus den
Beisitzer/innen eine/n Schriftführer/in und
dessen/deren Stellvertreter/in.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied
sein. Wahlbewerber/innen dürfen nicht Mitglied eines
Wahlvorstandes sein.
(3) Der Wahlvorstand sorgt für einen
ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im jeweiligen
Stimmbezirk.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit bei Zweifelsfragen
im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Wahlvorstehers / der Wahlvorsteherin den Ausschlag.
(4) Während der Wahlhandlung müssen mindestens 3
Mitglieder, darunter der/die Wahlvorsteher/in und
der/die Schriftführer/in oder seine/ihre Stellvertreter/in,
anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des
(6) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für ihre
ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung
gezahlt.
(7) Der/Die Oberbürgermeister/in ist befugt,
personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum
Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von
Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu
diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen
geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet
werden, sofern die Betroffenen der Verarbeitung nicht
widersprochen haben. Die Betroffenen sind über das
Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Folgende
Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden: Name,
Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern,
Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der
Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen
Bestimmungen gelten entsprechend für den
Briefwahlvorstand.
III. WAHLBERECHTIGUNG UND
WÄHLBARKEIT
§8
Wahlberechtigung
Zur Integrationsratswahl wahlberechtigt sind
1. Ausländer/innen
2. Deutsche,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3
Abs. 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens 5 Jahre vor
dem Tag der Wahl erworben wurde. Wahlberechtigte
Personen nach S. 1 Nr. 2 müssen sich bis zum 12. Tag
vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen
lassen. Zur Eintragung sind die Einbürgerungsurkunde
im Original (bzw. deren beglaubigte Abschrift) und der
Personalausweis vorzulegen. Darüber hinaus müssen
alle genannten Wahlberechtigten am Wahltag
1. mindestens 16 Jahre alt sein, sowie
2. sich seit mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet
rechtmäßig aufhalten, als auch
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im
Gemeindegebiet ihre einzige bzw. ihre
Hauptwohnung haben.
Wahlvorstandes anwesend sein.
(5) Nach Schließung des Wahllokales ermittelt der
Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis
im Stimmbezirk und übergibt die Wahlunterlagen
unverzüglich dem Fachbereich 01/Wahlen der Stadt
Aachen. Im Falle der Gefährdung der Geheimhaltung
kann gemäß § 3 Absatz 6 eine von § 29 Absatz 1
Kommunalwahlgesetz abweichende Regelung
getroffen werden, indem die Feststellung des
Wahlergebnisses mehrerer Stimmbezirke durch einen/
mehrere Zählvorstand/Zählvorstände erfolgt. E
(6) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für ihre
ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung
gezahlt.
(7) Der/Die Oberbürgermeister/in ist befugt,
personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum
Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von
Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu
diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen
geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet
werden, sofern die Betroffenen der Verarbeitung nicht
widersprochen haben. Die Betroffenen sind über das
Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Folgende
Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden: Name,
Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern,
Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der
Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen
Bestimmungen gelten entsprechend für den
Briefwahlvorstand.
III. WAHLBERECHTIGUNG UND
WÄHLBARKEIT
§8
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1
des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3
des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet
rechtmäßig aufhalten und
§9
Wahlausschluss
Nicht wahlberechtigt sind
1. Ausländer/innen,
a. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1
Abs. 2 Nummern 2 und 3 keine Anwendung
findet,
b. die Asylbewerber/innen sind,
2. Deutsche, die nicht von § 8 S. 1 Nr. 2 erfasst sind.
§ 10
Wählbarkeit
Wählbar sind:
die unter § 8 Nr. 1 genannten Wahlberechtigten als
auch alle deutschen Bürgerinnen und Bürger der Stadt
Aachen. Die Genannten müssen am Wahltag
1. mindestens 18 Jahre alt sein, sowie
2. sich seit mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet
rechtmäßig aufhalten, als auch
3. seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde ihre
einzige bzw. ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 11
Wählerverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis
geführt.
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen
eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl
feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Wahlberechtigten
erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine
Wahlbenachrichtigung.
(3) In das Wählerverzeichnis werden die
Wahlberechtigten mit Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift
eingetragen. Sie werden unter fortlaufender Nummer
nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt.
(4) Der/Die Wähler/in kann nur in dem Stimmbezirk
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie
eingetragen ist.
(5) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl
während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl
in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3
und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl
in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Zur
Eintragung sind die Einbürgerungsurkunde im Original
(bzw. deren beglaubigte Abschrift) und der
Personalausweis vorzulegen.
§9
Wahlausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S.
162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1
Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet
oder
2. die Asylbewerber sind.
§ 10
Wählbarkeit
Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle
wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1
sowie alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet
rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre
Hauptwohnung haben.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 11
Wählerverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis
geführt.
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen
eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl
feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Wahlberechtigten
erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine
Wahlbenachrichtigung. Darüber hinaus werden von
Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die
nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl
zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind.
(3) In das Wählerverzeichnis werden die
Wahlberechtigten mit Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift
eingetragen. Sie werden unter fortlaufender Nummer
Kommentar [EL1]: Streichen, s. § 12
Abs.1
der zu seiner/ihrer eigenen Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte
während des vorgenannten Zeitraums nur dann ein
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie
zuvor Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen
sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann.
§ 12
Wahlbenachrichtigung
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt
der/die Wahlleiter/in alle im Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 2).
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
1. den Familiennamen, den Vornamen, die Wohnung,
2. den Stimmbezirk, den Wahlraum und die Wahlzeit,
3. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
4. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den
Personalausweis oder einen anderen zur Feststellung
der Identität geeigneten Ausweis zur Wahl
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das
Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung
ausgeübt werden kann, als auch
5. die Belehrung über die Möglichkeit der Teilnahme an
der Wahl durch Briefwahl.
§ 13
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann innerhalb des in § 11 Abs. 5
bestimmten Zeitraums bei dem/der Wahlleiter/in
schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung
einer anderen Person, so ist diese vor der
Entscheidung zu hören.
(3) Über die Einsprüche entscheidet der/die
Wahlleiter/in endgültig. Er/Sie hat seine/ihre
Entscheidung bis spätestens 10 Tage vor der Wahl
sowohl der Antrag stellenden als auch der betroffenen
Person zuzustellen. Diese Entscheidung schließt die
Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren
nicht aus.
(4) Gegen die vorgenannte Entscheidung kann binnen
3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt
werden, über die die Aufsichtsbehörde bis spätestens
nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt.
(4) Der/Die Wähler/in kann nur in dem Stimmbezirk
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie
eingetragen ist.
(5) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl
während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der zu seiner/ihrer eigenen Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte
während des vorgenannten Zeitraums nur dann ein
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie
zuvor Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen
sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für
die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34
Absatz 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.
§ 12
Wahlbenachrichtigung
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt
der/die Wahlleiter/in alle im Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 2).
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
1. den Familiennamen, den Vornamen, die Wohnung,
2. den Stimmbezirk, den Wahlraum und die Wahlzeit,
3. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
4. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den
Personalausweis oder einen anderen zur Feststellung
der Identität geeigneten Ausweis zur Wahl
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das
Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung
ausgeübt werden kann, als auch
5. die Belehrung über die Möglichkeit der Teilnahme an
der Wahl durch Briefwahl.
§ 13
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann innerhalb des in § 11 Abs. 5
bestimmten Zeitraums bei dem/der Wahlleiter/in
schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung
einer anderen Person, so ist diese vor der
Entscheidung zu hören.
(3) Über die Einsprüche entscheidet der/die
Wahlleiter/in endgültig. Er/Sie hat seine/ihre
3 Tage vor der Wahl entscheidet. Die
Beschwerdeentscheidung ist endgültig.
§ 14
Änderungen im Wählerverzeichnis
(1) Wird einem Einspruch oder einer Beschwerde gem.
§ 13 gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, wird
dieses vom Fachbereich 01/Wahlen geändert.
(2) Sofern offensichtliche Unrichtigkeiten im
Wählerverzeichnis festgestellt werden, kann der
Fachbereich 01/Wahlen bis 12:00 Uhr am Tag vor der
Wahl Änderungen vornehmen.
IV. WAHLVORBEREITUNG
§ 15
Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der/die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von
Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung
auf.
(2) Wahlvorschläge können von Personen, deren
Wahlberechtigung feststeht
(Wahlvorschlagsberechtigte), vom Tage der
Aufforderung an bis zum 48. Tag vor der Wahl bis
15:00 Uhr bei dem/der Wahlleiter/in eingereicht
werden.
(3) Wahlvorschläge können Listen mit feststehender
Reihenfolge der Bewerber/innen oder Einzelbewerber/
innen sein.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss als
"Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in"
gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des
Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt
ersatzweise der Name des ersten Bewerbers / der
ersten Bewerberin an die Stelle der
Wahlvorschlagsbezeichnung.
(5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung
der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe
unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass
sie einen nach demokratischen Grundsätzen
gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und
Aufstellung der Bewerber/innen nach demokratischen
Grundsätzen erfolgte.
(6) Für die Wahlvorschläge und
Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu
Entscheidung bis spätestens 10 Tage vor der Wahl
sowohl der Antrag stellenden als auch der betroffenen
Person zuzustellen. Diese Entscheidung schließt die
Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren
nicht aus.
(4) Gegen die vorgenannte Entscheidung kann binnen
3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt
werden, über die die Aufsichtsbehörde bis spätestens
3 Tage vor der Wahl entscheidet. Die
Beschwerdeentscheidung ist endgültig.
§ 14
Änderungen im Wählerverzeichnis
(1) Wird einem Einspruch oder einer Beschwerde gem.
§ 13 gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, wird
dieses vom Fachbereich 01/Wahlen geändert.
(2) Sofern offensichtliche Unrichtigkeiten im
Wählerverzeichnis festgestellt werden, kann der
Fachbereich 01/Wahlen bis 12:00 Uhr am Tag vor der
Wahl Änderungen vornehmen.
IV. WAHLVORBEREITUNG
§ 15
Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der/die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von
Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung
auf.
(2) Wahlvorschläge können von Personen, deren
Wahlberechtigung feststeht
(Wahlvorschlagsberechtigte), vom Tage der
Aufforderung an bis zum 48. Tag vor der Wahl bis
15:00 Uhr bei dem/der Wahlleiter/in eingereicht
werden.
(3) Wahlvorschläge können Listen mit feststehender
Reihenfolge der Bewerber/innen oder Einzelbewerber/
innen sein. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge
können persönliche Vertreter/Vertreterinnen oder eine
Stellvertretung nach Listenreihenfolge bestimmt
werden. Eine Kombination beider Verfahrensweisen ist
möglich. Für die Wählerinnen und Wähler muss
eindeutig erkennbar sein, dass und ggf. welche
Stellvertreter zur Wahl stehen. Die Stimmzettel sind
entsprechend zu gestalten.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss als
"Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in"
gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des
Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt
ersatzweise der Name des ersten Bewerbers / der
ersten Bewerberin an die Stelle der
Wahlvorschlagsbezeichnung.
(5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung
verwenden, die der Fachbereich 01/Wahlen bereithält.
(7) Die Wahlvorschläge müssen in Block- oder
Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben
Familien- und Vornamen, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift
der Hauptwohnung der Bewerber/innen in festgelegter
Reihenfolge aufführen.
(8) Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung
der Bewerber/innen beizufügen.
(9) Vorschläge müssen durch die Unterschrift von
mindestens 50 Wahlvorschlagsberechtigten auf
getrennten Formblättern, die den Wahlvorschlag
enthalten müssen, unterstützt werden. Unterschriften
sind eigenhändig abzugeben. Bewerber/innen können
den eigenen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(10) Jede/r Wahlvorschlagsberechtigte darf mit
seiner/ihrer Unterschrift nur 1 Wahlvorschlag
unterstützen. Bei Mehrfachunterschriften sind
sämtliche Unterschriften ungültig. Die
Unterzeichnenden müssen in Block- oder
Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Familien
und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der
Hauptwohnung angeben.
(11) Zu jedem Wahlvorschlag sollen eine
Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson angegeben werden, die berechtigt
sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag
abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 16
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
1. sie nicht fristgerecht bei dem/der Wahlleiter/in
eingegangen sind (§ 15 Abs. 2)
2. andere als die vom Fachbereich 01/Wahlen
bereitgestellten Formblätter verwendet werden
(§ 15 Abs. 6)
3. sie nicht die für die Bewerber/innen
vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht
lesbar sind (§ 15 Abs. 7) oder
4. die vorgeschriebene Zahl der
Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wird (§ 15
Abs. 9).
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis zum
Ablauf der Einreichungsfrist vom/von der
Wahlbewerber/in behoben werden.
der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe
unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass
sie einen nach demokratischen Grundsätzen
gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und
Aufstellung der Bewerber/innen nach demokratischen
Grundsätzen erfolgte.
(6) Für die Wahlvorschläge und
Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu
verwenden, die der Fachbereich 01/Wahlen bereithält.
(7) Die Wahlvorschläge müssen in Block- oder
Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben
Familien- und Vornamen, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift
der Hauptwohnung der Bewerber/innen in festgelegter
Reihenfolge aufführen.
(8) Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung
der Bewerber/innen beizufügen.
(9) Ist der Wahlvorschlag (Liste oder Einzelbewerber)
in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden
Wahlperiode nicht ununterbrochen im Integrationsrat
vertreten, so müssen diese Wahlvorschläge durch die
Unterschrift von mindestens 10 Wahlberechtigten auf
getrennten Formblättern, die den Listenvorschlag oder
den/die Einzelbewerber/in enthalten müssen,
unterstützt werden. Unterschriften sind eigenhändig
und handschriftlich abzugeben. Wahlberechtigte
Bewerber/innen können den eigenen Wahlvorschlag
unterzeichnen.
(10) Jede/r Wahlvorschlagsberechtigte darf mit
seiner/ihrer Unterschrift nur 1 Wahlvorschlag
unterstützen. Bei Mehrfachunterschriften sind alle
weiteren Unterschriften ungültig. Die Unterzeichnenden
müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen
Buchstaben Familien und Vornamen, Geburtsdatum
und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
(11) Zu jedem Wahlvorschlag sollen eine
Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson angegeben werden, die berechtigt
sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag
abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 16
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
1. sie nicht fristgerecht bei dem/der Wahlleiter/in
eingegangen sind (§ 15 Abs. 2)
2. andere als die vom Fachbereich 01/Wahlen
bereitgestellten Formblätter verwendet werden
(§ 15 Abs. 6)
3. sie nicht die für die Bewerber/innen
vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht
lesbar sind (§ 15 Abs. 7) oder
4. die vorgeschriebene Zahl der
Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wird (§ 15
§ 17
Zulassung der Wahlvorschläge durch den
Wahlausschuss
Abs. 9).
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis zum
Ablauf der Einreichungsfrist von der Vertrauensperson/
stellvertretenden Vertrauensperson behoben werden.
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach
Maßgabe der §§ 10, 15, 16 und entscheidet spätestens
am 39. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung.
(2) Der Wahlausschuss streicht Personen auf den
§ 17
Wahlvorschlägen, die nicht wählbar sind.
Zulassung der Wahlvorschläge durch den
(3) Der/Die Wahlleiter/in gibt die zugelassenen
Wahlausschuss
Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl
öffentlich bekannt.
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach
Maßgabe der §§ 10, 15, 16 und entscheidet spätestens
§ 18
am 39. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung.
Stimmzettel und Umschläge
(2) Der Wahlausschuss streicht Personen auf den
(1) Auf den amtlich hergestellten Stimmzetteln werden Wahlvorschlägen, die nicht wählbar sind.
(3) Der/Die Wahlleiter/in gibt die zugelassenen
die Einzelbewerber/innen mit Familien und Vornamen
Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl
aufgenommen.
öffentlich bekannt.
(2) Die Listenwahlvorschläge werden auf den
Stimmzetteln mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags
sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich
werden Familien- und Vornamen sowie die
Staatsangehörigkeit der ersten 5 auf der Liste
genannten Bewerber/innen aufgeführt.
(3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem
Stimmzettel in derselben Reihenfolge, in der die für
einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen
Unterlagen bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen
sind.
(4) Für die Briefwahl werden Wahlumschläge und
Briefwahlumschläge verwendet.
V. DURCHFÜHRUNG DER WAHL
§ 19
Wahltermin
(1) Der Wahltag ist ein Sonntag und muss außerhalb
der Schulferien liegen. Er wird von dem/der
Wahlleiter/in spätestens am 90. Tag vor der Wahl
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
§ 20
Wahlbekanntmachung
(1) Der/die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag
vor der Wahl öffentlich bekannt:
1. die Verteilung der Stimmbezirke und Wahllokale
sowie den Ort des Zusammentritts des
Briefwahlvorstandes,
§ 18
Stimmzettel und Umschläge
(1) Auf den amtlich hergestellten Stimmzetteln werden
die Einzelbewerber/innen mit Familien und Vornamen
aufgenommen.
(2) Die Listenwahlvorschläge werden auf den
Stimmzetteln mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags
sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich
werden Familien- und Vornamen sowie die
Staatsangehörigkeit der ersten 5 auf der Liste
genannten Bewerber/innen aufgeführt.
(3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem
Stimmzettel in derselben Reihenfolge, in der die für
einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen
Unterlagen bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen
sind.
(4) Für die Briefwahl werden Wahlumschläge und
Briefwahlumschläge verwendet.
V. DURCHFÜHRUNG DER WAHL
§ 19
Wahltermin
(1) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahl statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
§ 20
Wahlbekanntmachung
(1) Der/die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag
2. den Wahltermin,
3. Beginn und Ende der Wahlzeit,
4. den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich
hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
5. den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung,
der Personalausweis oder ein anderer zur Feststellung
der Identität geeigneter Ausweis (z.B. Reisepass)
mitzubringen sind,
6. den Hinweis darauf, dass der/die Wähler/in bei der
Stimmabgabe nur 1 Stimme hat und den Namen der
gewünschten Liste oder des/der Einzelbewerber/in,
durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte
kennzeichnen muss, als auch
7. in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden
kann.
(2) Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke und der
Angabe der Wahlräume (Abs. 1 Nr. 1) kann auf die
Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen
werden.
§ 21
Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand erhält:
1. das Wählerverzeichnis,
2. die Stimmzettel,
3. die Wahlniederschrift,
4. Abdrucke des § 27 der GO NRW und der
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrats,
5. Richtlinien für die Durchführung der Wahl,
6. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
7. Wahlurne und Wahlzellen, als auch
8. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken
der Wahlunterlagen.
§ 22
Öffentlichkeit der Wahl
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des
Wahlergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich.
Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der
Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden
beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die
Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum
befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem
Gebäude sind jede Beeinflussung der Wähler/innen
durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von
Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den
Inhalt der Wahlentscheidung ist vor dem Ablauf der
Wahlzeit unzulässig.
vor der Wahl öffentlich bekannt:
1. die Verteilung der Stimmbezirke und Wahllokale
sowie den Ort des Zusammentritts des/der
Briefwahlvorstandes/ Briefwahlvorstände und des/der
Zählvorstandes/Zählvorstände,
2. den Wahltermin,
3. Beginn und Ende der Wahlzeit,
4. den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich
hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
5. den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung,
der Personalausweis oder ein anderer zur Feststellung
der Identität geeigneter Ausweis (z.B. Reisepass)
mitzubringen sind,
6. den Hinweis darauf, dass der/die Wähler/in bei der
Stimmabgabe nur 1 Stimme hat und den Namen der
gewünschten Liste oder des/der Einzelbewerber/in,
durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte
kennzeichnen muss, als auch
7. in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden
kann.
(2) Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke und der
Angabe der Wahlräume (Abs. 1 Nr. 1) kann auf die
Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen
werden.
§ 21
Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand erhält:
1. das Wählerverzeichnis,
2. die Stimmzettel,
3. die Wahlniederschrift,
4. Abdrucke des § 27 der GO NRW und der
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrats,
5. Richtlinien für die Durchführung der Wahl,
6. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
7. Wahlurne und Wahlkabinen, als auch
8. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken
der Wahlunterlagen.
§ 22
Öffentlichkeit der Wahl
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des
Wahlergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich.
Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der
Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden
beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die
Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum
befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem
Gebäude sind jede Beeinflussung der Wähler/innen
durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
§ 23
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von
Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den
Stimmabgabe
Inhalt der Wahlentscheidung ist vor dem Ablauf der
(1) Im Wahlraum geben die Wahlberechtigten am Tisch Wahlzeit unzulässig.
des Wahlvorstandes ihre Wahlbenachrichtigung ab.
§ 23
Auf Verlangen, insbesondere wenn die
Stimmabgabe
Wahlbenachrichtigung nicht vorliegt, müssen
Wählende sich über ihre Person ausweisen.
(2) Sobald der/die Schriftführer/in den Namen des
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er
Wählers / der Wählerin im Wählerverzeichnis
einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann
gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt
anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung
wurde, erhält der/die Wähler/in einen amtlichen
vorzeigt.
Stimmzettel.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine,
(3) Die Stimmabgabe hat in der Wahlzelle zu erfolgen. kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn
Jede/r Wahlberechtigte hat nur 1 Stimme. Diese wird in dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht
der Weise abgegeben, dass auf dem Stimmzettel
erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie
andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird,
notwendig in der Wahlkabine aufhält.
welcher Liste bzw. welchem/welcher Einzelbewerber/in (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des
die Stimme gelten soll. Bevor der/die Wähler/in
Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
den Stimmzettel in die Wahlurne wirft, vermerkt der/die Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere
Schriftführer/in die Stimmabgabe neben dem Namen
wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich
des Wählers bzw. der Wählerin im Wählerverzeichnis. über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers
(4) Wählende können ihre Stimme nur persönlich
im Wählerverzeichnis gefunden hat, die
abgeben. Wer des Lesens unkundig oder durch
Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur
körperliches Gebrechen daran gehindert ist, den
Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und
Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen, zu falten
7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei.
und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe
Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die
einer Vertrauensperson bedienen, die gemeinsam mit
Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe
ihm/ihr die Wahlzelle aufsucht. Vertrauensperson darf
im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.
auch ein vom/von der Wähler/in bestimmtes Mitglied
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn
des Wahlvorstandes sein.
nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es
(5) Wurde der Stimmzettel versehentlich unbrauchbar
erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des
gemacht oder verschrieb sich der/die Wähler/in, so ist
Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im
ihm/ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel
Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen
auszuhändigen. Der alte Stimmzettel ist von ihm/ihr zu werden können.
vernichten.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler
(6) Der Wahlvorstand hat eine/n Wähler/in
zurückzuweisen, der
zurückzuweisen, wenn er/sie
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und
1. nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bzw.
keinen Wahlschein besitzt,
gestrichen ist,
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im
Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29)
Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er/sie weist nach,
befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er
dass er/sie noch nicht gewählt hat.
nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
(7) Der/Die Wahlvorsteher/in gibt um 18:00 Uhr den
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im
Schluss der Wahlzeit bekannt. Von da ab dürfen nur
Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach,
noch jene Wähler/innen zur Stimmabgabe zugelassen
dass er noch nicht gewählt hat,
werden, die sich im Wahlraum befinden. Sodann
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine
erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für
gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
geschlossen.
5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine
Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem
äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis
offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen
hat, oder
6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen
Kommentar [EL2]: Wortlaut des § 49
EuWO, da wegen der Zusammenlegung der
Wahl mit der Europawahl gemäß § 89 Abs.
4 KWahlO NRW§ 40 KWahlO NRW nicht
anzuenden ist.
nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder
mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die
Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes
1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm
übersandte Benachrichtigung, dass er im
Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch
eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der
Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der
Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein
beantragen kann.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im
Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden
zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des
Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines
Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der
Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben
oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der
Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so
ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel
auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im
Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet
hat.
(8) Der/Die Wahlvorsteher/in gibt um 18:00 Uhr den
Schluss der Wahlzeit bekannt. Von da ab
dürfen nur noch jene Wähler/innen zur Stimmabgabe
zugelassen werden, die sich im Wahlraum
befinden. Sodann erklärt der/die Wahlvorsteher/in die
Wahlhandlung für geschlossen.
§ 24
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den
verschlossenen Wahlbriefumschlag, in dem sich
sein/ihr unterschriebener Wahlschein und der
verschlossene Stimmzettelumschlag mit dem
Stimmzettel befinden, dem Fachbereich 01/Wahlen bis
spätestens am Wahltag 18:00 Uhr zu übersenden oder
zu überbringen.
(2) Der Briefwahlvorstand prüft den Wahlbrief nach den
Bestimmungen des § 27 KWahlG.
VI. ERMITTLUNG UND FESTSTELLUNG
DES WAHLERGEBNISSES
§ 25
Allgemeines über die Ermittlung des
Wahlergebnisses im Stimmbezirk
§ 24
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den
verschlossenen Wahlbriefumschlag, in dem sich
sein/ihr unterschriebener Wahlschein und der
verschlossene Stimmzettelumschlag mit dem
Stimmzettel befinden, dem Fachbereich 01/Wahlen bis
spätestens am Wahltag 18:00 Uhr zu übersenden oder
zu überbringen.
(2) Der Briefwahlvorstand prüft den Wahlbrief nach den
Bestimmungen des § 27 KWahlG.
VI. ERMITTLUNG UND FESTSTELLUNG
DES WAHLERGEBNISSES
§ 25
Allgemeines über die Ermittlung des
Wahlergebnisses im Stimmbezirk
(1) Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach
Abschluss der Wahlhandlung.
(2) Der Wahlvorstand stellt die Zahl
1. der Wähler/innen,
2. der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen und
3. der für die einzelnen Listen und
Einzelbewerber/innen abgegebenen gültigen Stimmen
fest.
(3) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung
wird vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift
gefertigt, welche von allen Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterschreiben
ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der
Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) Nach Abschluss der Stimmenzählung verpackt und
versiegelt der/die Wahlvorsteher/in
1. die gültigen Stimmzettel geordnet und gebündelt
nach Listen und Einzelbewerber/innen als auch
2. die ungültigen Stimmzettel und übergibt sie noch am
Wahlabend dem Fachbereich 01/Wahlen. Bis zur
Übergabe an den Fachbereich 01/Wahlen hat der/die
Wahlvorsteher/in sicherzustellen, dass die
Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(1) Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach
Abschluss der Wahlhandlung soweit § 7 Absatz 5 Satz
2 nicht angewendet wird.
(2) Der Wahlvorstand/ Zählvorstand stellt die Zahl
1. der Wähler/innen,
2. der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen und
3. der für die einzelnen Listen und
Einzelbewerber/innen abgegebenen gültigen Stimmen
fest.
(3) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung
wird vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift
gefertigt, welche von allen Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterschreiben
ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der
Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) Nach Abschluss der Stimmenzählung verpackt und
versiegelt der/die Wahlvorsteher/in
1. die gültigen Stimmzettel geordnet und gebündelt
nach Listen und Einzelbewerber/innen als auch
2. die ungültigen Stimmzettel und übergibt sie noch am
Wahlabend dem Fachbereich 01/Wahlen. Bis zur
Übergabe an den Fachbereich 01/Wahlen hat der/die
Wahlvorsteher/in sicherzustellen, dass die
Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 26
§ 26
(1) Die Wahlurne wird geöffnet und die entnommenen
Stimmzettel werden gezählt.
(2) Zugleich stellt der/die Schriftführer/in die Zahl der
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest.
Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
keine Übereinstimmung zwischen der Zahl der
Stimmzettel und der Zahl der Stimmabgabevermerke,
so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und,
soweit möglich, zu erläutern.
(1) Die Wahlurne wird geöffnet und die entnommenen
Stimmzettel werden gezählt.
(2) Zugleich stellt der/die Schriftführer/in die Zahl der
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest.
Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
keine Übereinstimmung zwischen der Zahl der
Stimmzettel und der Zahl der Stimmabgabevermerke,
so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und,
soweit möglich, zu erläutern.
§ 27
§ 27
(1) Für die Stimmenzählung ist nur die Zahl der
Stimmzettel maßgebend.
(2) Die Stimmzettel werden getrennt nach
1. zweifelsfrei gültigen Stimmen,
2. ungültigen Stimmen, zu denen auch
ungekennzeichnete Stimmzettel gehören, als auch
3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und
über die der Wahlvorstand besonders entscheiden und
beschließen muss.
(3) Die gültigen Stimmzettel werden getrennt nach
Listen und Einzelbewerber/innen gezählt.
(4) Die ungültigen Stimmen werden gezählt.
(1) Für die Stimmenzählung ist nur die Zahl der
Stimmzettel maßgebend.
(2) Die Stimmzettel werden getrennt nach
1. zweifelsfrei gültigen Stimmen,
2. ungültigen Stimmen, zu denen auch
ungekennzeichnete Stimmzettel gehören, als auch
3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und
über die der Wahlvorstand besonders entscheiden und
beschließen muss.
(3) Die gültigen Stimmzettel werden getrennt nach
Listen und Einzelbewerber/innen gezählt.
(4) Die ungültigen Stimmen werden gezählt.
Zählung der Wähler/innen
Zählung der Stimmen
Zählung der Wähler/innen
Zählung der Stimmen
Kommentar [EL3]: Abs. 2 gelöscht, da
unrichtiger Verweis
(5) Danach wird über Stimmen, die Anlass zu
Bedenken geben, entschieden und beschlossen.
(6) Das Ergebnis wird in der Wahlniederschrift
festgehalten.
(5) Danach wird über Stimmen, die Anlass zu
Bedenken geben, entschieden und beschlossen.
(6) Das Ergebnis wird in der Wahlniederschrift
festgehalten.
§ 28
§ 28
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der
Wahlvorstand.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist
2. keine Kennzeichnung enthält
3. den Willen des Wählers bzw. der Wählerin nicht
zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen,
wenn außerdem
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig einging
2. dem Wahlbriefumschlag kein (gültiger) Wahlschein
beiliegt
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag
beigefügt ist
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen ist
5. der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschläge enthält, aber nicht dieselbe
Anzahl gültiger, mit der vorgeschriebenen
Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine
beiliegt
6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres
Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt nicht unterschrieb oder
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt wurde.
Die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe
werden nicht als Wähler/innen gezählt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
(4) Mehrere Stimmzettel in einem
Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel.
Wurden unterschiedliche Wahlvorschläge angekreuzt,
ist die Stimme ungültig. Fehlt der Stimmzettel, ist dies
ebenfalls als ungültige Stimme zu bewerten.
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der
Wahlvorstand.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist
2. keine Kennzeichnung enthält
3. den Willen des Wählers bzw. der Wählerin nicht
zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen,
wenn außerdem
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig einging
2. dem Wahlbriefumschlag kein (gültiger) Wahlschein
beiliegt
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag
beigefügt ist
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen ist
5. der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschläge enthält, aber nicht dieselbe
Anzahl gültiger, mit der vorgeschriebenen
Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine
beiliegt
6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres
Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt nicht unterschrieb oder
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt wurde.
Die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe
werden nicht als Wähler/innen gezählt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
(4) Mehrere Stimmzettel in einem
Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel.
Wurden unterschiedliche Wahlvorschläge angekreuzt,
ist die Stimme ungültig. Fehlt der Stimmzettel, ist dies
ebenfalls als ungültige Stimme zu bewerten.
§ 29
§ 29
(1) Nach den Prüfungen gem. § 24 Abs. 2 wird in den
Fällen ohne Beanstandung der Stimmzettelumschlag
in die Wahlurne geworfen.
(2) Im Übrigen sind für die Wahlhandlung und die
Ermittlung des Briefwahlergebnisses die §§ 21, 22, 25
bis 28 der KWahlO entsprechend anzuwenden. Die
eingenommenen Wahlscheine werden wie die
Stimmzettel verpackt und versiegelt.
(1) Nach den Prüfungen gem. § 24 Abs. 2 wird in den
Fällen ohne Beanstandung der Stimmzettelumschlag
in die Wahlurne geworfen.
(2) Im Übrigen sind für die Wahlhandlung und die
Ermittlung des Briefwahlergebnisses die §§ 21, 22, 25
bis 28 der KWahlO entsprechend anzuwenden. Die
eingenommenen Wahlscheine werden wie die
Stimmzettel verpackt und versiegelt.
Ungültige Stimmen
Ermittlung des Ergebnisses im Briefwahlbezirk
Ungültige Stimmen
Ermittlung des Ergebnisses im Briefwahlbezirk
§ 30
§ 30
Anhand von Schnellmeldungen aus den
Stimmbezirken und des Briefwahlbezirks ermittelt
der/die Wahlleiter/in noch am Wahlabend das
vorläufige Endergebnis der Wahl.
Anhand von Schnellmeldungen aus den
Stimmbezirken und des Briefwahlbezirks ermittelt
der/die Wahlleiter/in noch am Wahlabend das
vorläufige Endergebnis der Wahl.
§ 31
§ 31
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften
aller Stimmbezirke und des Briefwahlbezirks
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er ist an
die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen
gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu
berichtigen.
(2) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest,
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler/innen,
3. die Zahl der gültigen wie auch der ungültigen
Stimmen,
4. die Zahl der für jede Liste und jede/n
Einzelbewerber/in abgegebenen Stimmen, als auch
5. die Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen
Höchstzahlverfahren. Entfallen bei der Sitzverteilung
auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber/innen
benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Im Falle
gleicher Höchstzahlen entscheidet das von dem/der
Wahlleiter/in in der Wahlausschusssitzung zu ziehende
Los.
(3) Der/Die Wahlleiter/in benachrichtigt die gewählten
Bewerber/innen durch Zustellung. Er/Sie fordert diese
schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche
anzunehmen und gibt das Ergebnis unverzüglich
öffentlich bekannt.
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften
aller Stimmbezirke und des/der
Briefwahlbezirks/Briefwahlbezirke auf Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit. Er ist an die vom
Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden,
jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
(2) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest,
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler/innen,
3. die Zahl der gültigen wie auch der ungültigen
Stimmen,
4. die Zahl der für jede Liste und jede/n
Einzelbewerber/in abgegebenen Stimmen, als auch
5. die Sitzverteilung erfolgt nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3
Gemeindeordnung.
VII. ERWERB UND VERLUST DER
MITGLIEDSCHAFT
VII. ERWERB UND VERLUST DER
MITGLIEDSCHAFT
§ 32
§ 32
Ein/e gewählte/r Bewerber/in erwirbt die Mitgliedschaft
im Integrationsrat mit dem Eingang der auf die
Benachrichtigung nach § 31 Abs. 3 erfolgten
Annahmeerklärung bei dem/der Wahlleiter/in. Eine
Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine
Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der/die
Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine
Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als
angenommen.
Ein/e gewählte/r Bewerber/in erwirbt die Mitgliedschaft
im Integrationsrat mit dem Eingang der auf die
Benachrichtigung nach § 31 Abs. 3 erfolgten
Annahmeerklärung bei dem/der Wahlleiter/in. Eine
Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine
Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der/die
Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine
Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als
angenommen. Vorgenannte Bestimmungen gelten
auch für die/den jeweilige/n persönliche/n Vertreter/in.
Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
Annahmeerklärung
Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
(3) Der/Die Wahlleiter/in benachrichtigt die gewählten
Bewerber/innen durch Zustellung. Er/Sie fordert diese
schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche
anzunehmen und gibt das Ergebnis unverzüglich
öffentlich bekannt.
Annahmeerklärung
§ 33
§ 33
Ein Mitglied des Integrationsrats verliert seinen Sitz
1. durch Verzichtserklärung gegenüber dem/der
Wahlleiter/in; der Verzicht kann nicht widerrufen
werden
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit
(insbesondere wegen Wegzug aus der Gemeinde,
in der es gewählt wurde)
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder
4. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses
gem. § 13 KWahlG.
(1) Ein Mitglied des Integrationsrats verliert seinen Sitz
1. durch Verzichtserklärung gegenüber dem/der
Wahlleiter/in; der Verzicht kann nicht widerrufen
werden
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit
(insbesondere wegen Wegzug aus der Gemeinde,
in der es gewählt wurde)
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder
4. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses
gem. § 13 KWahlG.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten auch für die
persönlichen Vertreter/innen.
§ 34
§ 34
(1) Wenn ein gewähltes Mitglied des Integrationsrats
die Annahme der Wahl ablehnt, wird der Sitz aus der
Liste besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in
ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in.
Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes während
der Wahlperiode des Integrationsrats durch
Mandatsverlust im Sinne des § 33 Abs. 1, durch Tod
oder aus sonstigen Gründen wird der Sitz aus der Liste
besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist
der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Ist kein/e
weitere/r Listenbewerber/in vorhanden, bleibt der Sitz
unbesetzt.
(2) Der/Die Wahlleiter/in stellt den/die Nachfolger/in
oder das Freibleiben des Sitzes fest und
macht dies öffentlich bekannt.
(1) Wenn ein gewähltes Mitglied des Integrationsrats
die Annahme der Wahl ablehnt, wird der Sitz aus der
Liste besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in
ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in.
Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes während
der Wahlperiode des Integrationsrats durch
Mandatsverlust im Sinne des § 33 Abs. 1, durch Tod
oder aus sonstigen Gründen wird der Sitz aus der Liste
besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist
der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Wurde ein/e
persönlicher/persönliche Vertreter/in bestellt, so rückt
dieser/diese anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes
nach. Ist kein/e weitere/r Listenbewerber/in vorhanden,
bleibt der Sitz unbesetzt.
(2) Der/Die Wahlleiter/in stellt den/die Nachfolger/in
oder das Freibleiben des Sitzes fest und
macht dies öffentlich bekannt.
§ 35
§ 35
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch
erhoben, so entscheidet der für die Kommunalwahlen
gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch.
Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.
(2) Ein Einspruch kann von jedem/r Wahlberechtigten
sowie allen Bürger/innen der Gemeinde binnen eines
Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses
bei dem/der Wahlleiter/in erhoben werden. Die
Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines
Monats nach Ablauf der Frist für die
Einspruchserhebung zu treffen.
(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch
erhoben, so bereitet der für die Kommunalwahlen
gebildete Wahlprüfungsausschuss die Entscheidung
des Rates über den Einspruch vor.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39 bis 44
KWahlG entsprechend.
Mandatsverlust
Ersatzbestimmung von Mitgliedern des
Integrationsrats
Wahlprüfung
Mandatsverlust
Ersatzbestimmung von Mitgliedern des
Integrationsrats
Wahlprüfung
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des KWahlG
entsprechend.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 36
§ 36
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser
Wahlordnung werden in beiden in Aachen
erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe
Aachener Nachrichten und Aachener Zeitung)
vollzogen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit
Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte
Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser
Wahlordnung werden in beiden in Aachen
erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe
Aachener Nachrichten und Aachener Zeitung)
vollzogen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit
Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte
Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
§ 37
§ 37
Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Wahlordnung in der Fassung vom 07.07.2004 außer
Kraft.
Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Wahlordnung in der Fassung vom 18.11.2009 außer
Kraft.
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten