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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
126114.pdf
Größe
298 kB
Erstellt
04.02.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:37

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Dezernat II Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Dez II/0012/WP16 öffentlich 04.02.2014 Dez. II / FB 30 Integrationsratswahl 2014 Änderung der Wahlordnung des Integrationsrates Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 05.02.2014 26.02.2014 INT Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Integrationsrat befürwortet die Einführung der Stellvertreterwahl für die Mitglieder des Integrationsrates und empfiehlt dem Rat, die Änderung der Wahlordnung des Integrationsrates zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der Wahlordnung. Philipp Oberbürgermeister Vorlage Dez II/0012/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.04.2014 Seite: 1/2 Erläuterungen: Der Rat hat in seiner Sitzung vom 29.01.2014 den Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Wahlordnung des Integrationsrates sowie der Vorbereitung der Bekanntmachung betreffend die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Aachen am 25. Mai 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen und hierdurch die Möglichkeit eröffnet, von der gesetzlichen Option einer Stellvertreterwahl Gebrauch zu machen. Gemäß der Neufassung des § 27 Abs. 2 GO NRW, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013, können sowohl für die gewählten Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber (§ 27 Abs. 2 S. 2 GO NRW) als auch für die vom Rat aus seiner Mitte bestellten weiteren Mitglieder des Integrationsrates, Stellvertreter bestellt werden (§ 27 Abs. 2 S. 4 u. 5 GO NRW). Nach der bisherigen Fassung des § 27 GO NRW war eine Stellvertretung für die Mitglieder des Integrationsrates ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mitwahl der Stellvertreter und das einzuhaltende Verfahrensrecht in der Wahlordnung geregelt sind. Mit der Änderung der der bisher geltenden Wahlordnung werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Stellvertreterwahl geschaffen. Im Übrigen enthält die geänderte Wahlordnung die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sowie weitergehende Verfahrenserleichterungen. Anlagen: Geänderte Fassung der Wahlordnung des Integrationsrates – Anlage 1 Synoptische Gegenüberstellung, Änderungen sind gelb markiert – Anlage 2 Vorlage Dez II/0012/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.04.2014 Seite: 2/2 Wahlordnung zur Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen Aufgrund des § 7 Abs. 3 i.V.m. § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 847) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 26.02.2014 folgende Wahlordnung beschlossen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1 Integrationsrat (1) Der Integrationsrat besteht aus insgesamt 21 Mitgliedern; 14 durch Urwahl gewählte Migrantenvertreter/innen und 7 vom Rat der Stadt benannte Ratsmitglieder. (2) Soweit in dieser Wahlordnung von Mitgliedern des Integrationsrats die Rede ist, sind nur die Migrantenvertreter/innen gemeint. (3) Die Benennung der Ratsmitglieder und deren Stellvertreter/innen erfolgt entsprechend den Bestimmungen der GO NRW. (4) Für die Rechtsstellung der durch Urwahl gewählten Mitglieder des Integrationsrats und deren gewählte Stellvertreter gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44, 45 mit Ausnahme des Abs. 5 Nr. 1 der GO NRW entsprechend. §2 Geltungsbereich (1) Diese Wahlordnung gilt ausschließlich für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats der Stadt Aachen und deren Stellvertreter. (2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Das Wahlgebiet wird in Stimmbezirke eingeteilt. (3) Die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke entspricht der Kommunalwahl. Die Stimmbezirke und Wahlräume werden den Wahlberechtigten durch Angabe in der Wahlbenachrichtigung bekannt gegeben. §3 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Integrationsrats und deren Stellvertreter werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Sie werden nach Listen oder als Einzelbewerber/in mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. (3) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats und deren Stellvertreter finden gemeinsam mit der Kommunalwahl statt (§ 27 Absatz 2 Gemeindeordnung). (4) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Integrationsrats weiter aus. (5) Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung. (6) Für die Wahl des Integrationsrats gilt § 27 Absatz 11 Gemeindeordnung mit den entsprechenden Verweisungen. Rechts- und Versicherungsamt -2- stadt aachen (7) Die Bestimmungen zur Briefwahl der §§ 19, 20, 22, 23 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gelten entsprechend. (8) Die Amtssprache ist deutsch. II. WAHLORGANE UND WAHLBEHÖRDEN §4 Wahlorgane Wahlorgane sind: 1. Der/die Wahlleiter/in (§ 5), 2. der Wahlausschuss (§ 6), 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand (§ 7), 4. für das Wahlgebiet der Briefwahlvorstand (§ 7) und 5. der/die Zählvorstand/Zählvorstände (§ 7 Abs. 5 S. 2). §5 Wahlleiter/in (1) Wahlleiter/in ist der/die Oberbürgermeister/in als Hauptverwaltungsbeamter/Hauptverwaltungsbeamtin bzw. an ihrer/seiner Stelle die/ der jeweilige Vertreter/in im Amt. Stellvertretende/r Wahlleiter/in ist sein/ihre jeweilige Stellvertreter/in im Amt bzw. deren/dessen Vertretung. (2) Der/die Wahlleiter/in ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen überträgt. §6 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss ist der gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz zu bildende Wahlausschuss der Stadt Aachen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. Er entscheidet in öffentlicher Sitzung. (3) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin den Ausschlag. §7 Wahlvorstände, Briefwahlvorstände, Zählvorstände (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen. Der/Die Oberbürgermeister/in beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Listen und Wählergruppen. Dem Wahlvorstand können neben den Wahlberechtigten auch alle weiteren Bürger/innen der Gemeinde angehören, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Der/Die Wahlvorsteher/in bestellt aus den Beisitzer/innen eine/n Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in. (2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber/innen dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein. (3) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im jeweiligen Stimmbezirk. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers / der Wahlvorsteherin den Ausschlag. (4) Während der Wahlhandlung müssen mindestens 3 Mitglieder, darunter der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (5) Nach Schließung des Wahllokales ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk und übergibt die Wahlunterlagen unverzüglich dem Fachbereich 01/Wahlen der Stadt Aachen. Im Falle der Gefährdung der Geheimhaltung kann gemäß § 3 Absatz 6 eine von § 29 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz abweichende Regelung getroffen werden, indem die Feststellung des Wahlergebnisses mehrerer Stimmbezirke durch einen/ mehrere Zählvorstand/Zählvorstände erfolgt. E (6) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung Rechts- und Versicherungsamt -3- stadt aachen gezahlt. (7) Der/Die Oberbürgermeister/in ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die Betroffenen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind über das Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Folgende Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion. (8) Die in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen Bestimmungen gelten entsprechend für den Briefwahlvorstand. III. WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT §8 Wahlberechtigung Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Zur Eintragung sind die Einbürgerungsurkunde im Original (bzw. deren beglaubigte Abschrift) und der Personalausweis vorzulegen. §9 Wahlausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind. § 10 Wählbarkeit Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 sowie alle Bürger. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 11 Wählerverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 21. Tag vor Rechts- und Versicherungsamt -4- stadt aachen der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Darüber hinaus werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind. (3) In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift eingetragen. Sie werden unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt. (4) Der/Die Wähler/in kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. (5) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer eigenen Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des vorgenannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie zuvor Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. § 12 Wahlbenachrichtigung (1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der/die Wahlleiter/in alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 2). (2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 1. den Familiennamen, den Vornamen, die Wohnung, 2. den Stimmbezirk, den Wahlraum und die Wahlzeit, 3. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 4. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder einen anderen zur Feststellung der Identität geeigneten Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, als auch 5. die Belehrung über die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl. § 13 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb des in § 11 Abs. 5 bestimmten Zeitraums bei dem/der Wahlleiter/in schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist diese vor der Entscheidung zu hören. (3) Über die Einsprüche entscheidet der/die Wahlleiter/in endgültig. Er/Sie hat seine/ihre Entscheidung bis spätestens 10 Tage vor der Wahl sowohl der Antrag stellenden als auch der betroffenen Person zuzustellen. Diese Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (4) Gegen die vorgenannte Entscheidung kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde bis spätestens 3 Tage vor der Wahl entscheidet. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig. § 14 Änderungen im Wählerverzeichnis (1) Wird einem Einspruch oder einer Beschwerde gem. § 13 gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, wird dieses vom Fachbereich 01/Wahlen geändert. (2) Sofern offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis festgestellt werden, kann der Fachbereich 01/Wahlen bis 12:00 Uhr am Tag vor der Wahl Änderungen vornehmen. IV. WAHLVORBEREITUNG § 15 Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Der/die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung Rechts- und Versicherungsamt -5- stadt aachen auf. (2) Wahlvorschläge können von Personen, deren Wahlberechtigung feststeht (Wahlvorschlagsberechtigte), vom Tage der Aufforderung an bis zum 48. Tag vor der Wahl bis 15:00 Uhr bei dem/der Wahlleiter/in eingereicht werden. (3) Wahlvorschläge können Listen mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen oder Einzelbewerber/ innen sein. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge können persönliche Vertreter/Vertreterinnen oder eine Stellvertretung nach Listenreihenfolge bestimmt werden. Eine Kombination beider Verfahrensweisen ist möglich. Für die Wählerinnen und Wähler muss eindeutig erkennbar sein, dass und ggf. welche Stellvertreter zur Wahl stehen. Die Stimmzettel sind entsprechend zu gestalten. (4) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers / der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/innen nach demokratischen Grundsätzen erfolgte. (6) Für die Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die der Fachbereich 01/Wahlen bereithält. (7) Die Wahlvorschläge müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerber/innen in festgelegter Reihenfolge aufführen. (8) Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen beizufügen. (9) Ist der Wahlvorschlag (Liste oder Einzelbewerber) in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Integrationsrat vertreten, so müssen diese Wahlvorschläge durch die Unterschrift von mindestens 10 Wahlberechtigten auf getrennten Formblättern, die den Listenvorschlag oder den/die Einzelbewerber/in enthalten müssen, unterstützt werden. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Wahlberechtigte Bewerber/innen können den eigenen Wahlvorschlag unterzeichnen. (10) Jede/r Wahlvorschlagsberechtigte darf mit seiner/ihrer Unterschrift nur 1 Wahlvorschlag unterstützen. Bei Mehrfachunterschriften sind alle weiteren Unterschriften ungültig. Die Unterzeichnenden müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Familien und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. (11) Zu jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. § 16 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn 1. sie nicht fristgerecht bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind (§ 15 Abs. 2) 2. andere als die vom Fachbereich 01/Wahlen bereitgestellten Formblätter verwendet werden (§ 15 Abs. 6) 3. sie nicht die für die Bewerber/innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht lesbar sind (§ 15 Abs. 7) oder 4. die vorgeschriebene Zahl der Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wird (§ 15 Abs. 9). (2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist von der Vertrauensperson/ stellvertretenden Vertrauensperson behoben werden. § 17 Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe der §§ 10, 15, 16 und entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. (2) Der Wahlausschuss streicht Personen auf den Wahlvorschlägen, die nicht wählbar sind. (3) Der/Die Wahlleiter/in gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. § 18 Stimmzettel und Umschläge (1) Auf den amtlich hergestellten Stimmzetteln werden die Einzelbewerber/innen mit Familien und Vornamen aufgenommen. Rechts- und Versicherungsamt -6- stadt aachen (2) Die Listenwahlvorschläge werden auf den Stimmzetteln mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familien- und Vornamen sowie die Staatsangehörigkeit der ersten 5 auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt. (3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel in derselben Reihenfolge, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind. (4) Für die Briefwahl werden Wahlumschläge und Briefwahlumschläge verwendet. V. DURCHFÜHRUNG DER WAHL § 19 Wahltermin (1) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahl statt. (2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. § 20 Wahlbekanntmachung (1) Der/die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. die Verteilung der Stimmbezirke und Wahllokale sowie den Ort des Zusammentritts des/der Briefwahlvorstandes/ Briefwahlvorstände und des/der Zählvorstandes/Zählvorstände, 2. den Wahltermin, 3. Beginn und Ende der Wahlzeit, 4. den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 5. den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung, der Personalausweis oder ein anderer zur Feststellung der Identität geeigneter Ausweis (z.B. Reisepass) mitzubringen sind, 6. den Hinweis darauf, dass der/die Wähler/in bei der Stimmabgabe nur 1 Stimme hat und den Namen der gewünschten Liste oder des/der Einzelbewerber/in, durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss, als auch 7. in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann. (2) Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke und der Angabe der Wahlräume (Abs. 1 Nr. 1) kann auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. § 21 Ausstattung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand erhält: 1. das Wählerverzeichnis, 2. die Stimmzettel, 3. die Wahlniederschrift, 4. Abdrucke des § 27 der GO NRW und der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrats, 5. Richtlinien für die Durchführung der Wahl, 6. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung, 7. Wahlurne und Wahlkabinen, als auch 8. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen. § 22 Öffentlichkeit der Wahl (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude sind jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor dem Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Rechts- und Versicherungsamt -7- stadt aachen § 23 Stimmabgabe (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen. (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder 5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder 6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat. (8) Der/Die Wahlvorsteher/in gibt um 18:00 Uhr den Schluss der Wahlzeit bekannt. Von da ab dürfen nur noch jene Wähler/innen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für geschlossen. § 24 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den verschlossenen Wahlbriefumschlag, in dem sich sein/ihr unterschriebener Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel befinden, dem Fachbereich 01/Wahlen bis spätestens am Wahltag 18:00 Uhr zu übersenden oder zu überbringen. (2) Der Briefwahlvorstand prüft den Wahlbrief nach den Bestimmungen des § 27 KWahlG. VI. ERMITTLUNG UND FESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES § 25 Allgemeines über die Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk (1) Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung soweit § 7 Absatz 5 Satz 2 nicht angewendet wird. Rechts- und Versicherungsamt -8- stadt aachen (2) Der Wahlvorstand/ Zählvorstand stellt die Zahl 1. der Wähler/innen, 2. der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen und 3. der für die einzelnen Listen und Einzelbewerber/innen abgegebenen gültigen Stimmen fest. (3) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung wird vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift gefertigt, welche von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterschreiben ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) Nach Abschluss der Stimmenzählung verpackt und versiegelt der/die Wahlvorsteher/in 1. die gültigen Stimmzettel geordnet und gebündelt nach Listen und Einzelbewerber/innen als auch 2. die ungültigen Stimmzettel und übergibt sie noch am Wahlabend dem Fachbereich 01/Wahlen. Bis zur Übergabe an den Fachbereich 01/Wahlen hat der/die Wahlvorsteher/in sicherzustellen, dass die Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. § 26 Zählung der Wähler/innen (1) Die Wahlurne wird geöffnet und die entnommenen Stimmzettel werden gezählt. (2) Zugleich stellt der/die Schriftführer/in die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen der Zahl der Stimmzettel und der Zahl der Stimmabgabevermerke, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. § 27 Zählung der Stimmen (1) Für die Stimmenzählung ist nur die Zahl der Stimmzettel maßgebend. (2) Die Stimmzettel werden getrennt nach 1. zweifelsfrei gültigen Stimmen, 2. ungültigen Stimmen, zu denen auch ungekennzeichnete Stimmzettel gehören, als auch 3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand besonders entscheiden und beschließen muss. (3) Die gültigen Stimmzettel werden getrennt nach Listen und Einzelbewerber/innen gezählt. (4) Die ungültigen Stimmen werden gezählt. (5) Danach wird über Stimmen, die Anlass zu Bedenken geben, entschieden und beschlossen. (6) Das Ergebnis wird in der Wahlniederschrift festgehalten. § 28 Ungültige Stimmen (1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist 2. keine Kennzeichnung enthält 3. den Willen des Wählers bzw. der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. (3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn außerdem 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig einging 2. dem Wahlbriefumschlag kein (gültiger) Wahlschein beiliegt 3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält, aber nicht dieselbe Anzahl gültiger, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine beiliegt 6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nicht unterschrieb oder 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt wurde. Die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler/innen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Rechts- und Versicherungsamt -9- stadt aachen (4) Mehrere Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel. Wurden unterschiedliche Wahlvorschläge angekreuzt, ist die Stimme ungültig. Fehlt der Stimmzettel, ist dies ebenfalls als ungültige Stimme zu bewerten. § 29 Ermittlung des Ergebnisses im Briefwahlbezirk (1) Nach den Prüfungen gem. § 24 Abs. 2 wird in den Fällen ohne Beanstandung der Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen. (2) Im Übrigen sind für die Wahlhandlung und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses die §§ 21, 22, 25 bis 28 der KWahlO entsprechend anzuwenden. Die eingenommenen Wahlscheine werden wie die Stimmzettel verpackt und versiegelt. § 30 Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses Anhand von Schnellmeldungen aus den Stimmbezirken und des Briefwahlbezirks ermittelt der/die Wahlleiter/in noch am Wahlabend das vorläufige Endergebnis der Wahl. § 31 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke und des/der Briefwahlbezirks/Briefwahlbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. (2) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest, 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler/innen, 3. die Zahl der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der für jede Liste und jede/n Einzelbewerber/in abgegebenen Stimmen, als auch 5. die Sitzverteilung erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung. (3) Der/Die Wahlleiter/in benachrichtigt die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung. Er/Sie fordert diese schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen und gibt das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. VII. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT § 32 Annahmeerklärung Ein/e gewählte/r Bewerber/in erwirbt die Mitgliedschaft im Integrationsrat mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 3 erfolgten Annahmeerklärung bei dem/der Wahlleiter/in. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der/die Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Vorgenannte Bestimmungen gelten auch für die/den jeweilige/n persönliche/n Vertreter/in. § 33 Mandatsverlust (1) Ein Mitglied des Integrationsrats verliert seinen Sitz 1. durch Verzichtserklärung gegenüber dem/der Wahlleiter/in; der Verzicht kann nicht widerrufen werden 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (insbesondere wegen Wegzug aus der Gemeinde, in der es gewählt wurde) 3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder 4. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses gem. § 13 KWahlG. (2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten auch für die persönlichen Vertreter/innen. Rechts- und Versicherungsamt - 10 - stadt aachen § 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Integrationsrats (1) Wenn ein gewähltes Mitglied des Integrationsrats die Annahme der Wahl ablehnt, wird der Sitz aus der Liste besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes während der Wahlperiode des Integrationsrats durch Mandatsverlust im Sinne des § 33 Abs. 1, durch Tod oder aus sonstigen Gründen wird der Sitz aus der Liste besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Wurde ein/e persönlicher/persönliche Vertreter/in bestellt, so rückt dieser/diese anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach. Ist kein/e weitere/r Listenbewerber/in vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. (2) Der/Die Wahlleiter/in stellt den/die Nachfolger/in oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. § 35 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so bereitet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss die Entscheidung des Rates über den Einspruch vor. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39 bis 44 KWahlG entsprechend. VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 36 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung werden in beiden in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe Aachener Nachrichten und Aachener Zeitung) vollzogen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint. § 37 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 18.11.2009 außer Kraft. Wahlordnung zur Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen Wahlordnung zur Bildung des INTEGRATIONSRATS der Stadt Aachen Aufgrund des § 7 Abs. 3 i.V.m. § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06.2009 (GV.NRW. 2009, S. 380), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 18.11.2009 folgende Wahlordnung beschlossen: Aufgrund des § 7 Abs. 3 i.V.m. § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 847) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 26.02.2014 folgende Wahlordnung beschlossen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1 §1 (1) Der Integrationsrat besteht aus insgesamt 21 Mitgliedern; 14 durch Urwahl gewählte Migrantenvertreter/innen und 7 vom Rat der Stadt benannte Ratsmitglieder. (2) Soweit in dieser Wahlordnung von Mitgliedern des Integrationsrats die Rede ist, sind nur die Migrantenvertreter/innen gemeint. (3) Die Benennung der Ratsmitglieder und deren Stellvertreter/innen erfolgt entsprechend den Bestimmungen der GO NRW. (4) Für die Rechtsstellung der durch Urwahl gewählten Mitglieder des Integrationsrats gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44, 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Nr. 1 der GO NRW entsprechend. (1) Der Integrationsrat besteht aus insgesamt 21 Mitgliedern; 14 durch Urwahl gewählte Migrantenvertreter/innen und 7 vom Rat der Stadt benannte Ratsmitglieder. (2) Soweit in dieser Wahlordnung von Mitgliedern des Integrationsrats die Rede ist, sind nur die Migrantenvertreter/innen gemeint. (3) Die Benennung der Ratsmitglieder und deren Stellvertreter/innen erfolgt entsprechend den Bestimmungen der GO NRW. (4) Für die Rechtsstellung der durch Urwahl gewählten Mitglieder des Integrationsrats und deren gewählte Stellvertreter gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44, 45 mit Ausnahme des Abs. 5 Nr. 1 der GO NRW entsprechend. Integrationsrat §2 Geltungsbereich (1) Diese Wahlordnung gilt ausschließlich für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats der Stadt Aachen. (2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Das Wahlgebiet wird in Stimmbezirke eingeteilt, die von dem/der Oberbürgermeister/in festgelegt werden. (3) Die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke und die Zuordnung der Wahllokale sind öffentlich bekannt zu machen. Integrationsrat §2 Geltungsbereich (1) Diese Wahlordnung gilt ausschließlich für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats der Stadt Aachen und deren Stellvertreter. (2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Das Wahlgebiet wird in Stimmbezirke eingeteilt. (3) Die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke entspricht der Kommunalwahl. Die Stimmbezirke und Wahlräume werden den Wahlberechtigten durch Angabe in der Wahlbenachrichtigung bekannt §3 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Integrationsrats werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Sie werden nach Listen oder als Einzelbewerber/in mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. (3) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats findet spätestens innerhalb von 16 Wochen nach Beginn der Wahlzeit des Rates statt. (4) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Integrationsrats weiter aus. (5) Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. (6) Für die Wahl des Integrationsrats gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 S. 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG NRW) entsprechend. (7) Die Bestimmungen zur Briefwahl der §§ 19, 20, 22, 23 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gelten entsprechend. (8) Die Amtssprache ist deutsch. II. WAHLORGANE UND WAHLBEHÖRDEN §4 Wahlorgane Wahlorgane sind: 1. Der/die Wahlleiter/in (§ 5), 2. der Wahlausschuss (§ 6), 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand (§ 7) und 4. für das Wahlgebiet der Briefwahlvorstand (§ 7). §5 Wahlleiter/in (1) Wahlleiter/in ist der/die Oberbürgermeister/in als Hauptverwaltungsbeamter/Hauptverwaltungsbeamtin. Stellvertretende/r Wahlleiter/in ist sein/ihre Stellvertreter/in im Amt. (2) Der/die Wahlleiter/in ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen überträgt. gegeben. §3 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Integrationsrats und deren Stellvertreter werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Sie werden nach Listen oder als Einzelbewerber/in mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. (3) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats und deren Stellvertreter finden gemeinsam mit der Kommunalwahl statt (§ 27 Absatz 2 Gemeindeordnung). (4) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Integrationsrats weiter aus. (5) Die Verteilung der Sitze auf die Listen oder Einzelbewerber/innen erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung. (6) Für die Wahl des Integrationsrats gilt § 27 Absatz 11 Gemeindeordnung mit den entsprechenden Verweisungen. (7) Die Bestimmungen zur Briefwahl der §§ 19, 20, 22, 23 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gelten entsprechend. (8) Die Amtssprache ist deutsch. II. WAHLORGANE UND WAHLBEHÖRDEN §4 Wahlorgane Wahlorgane sind: 1. Der/die Wahlleiter/in (§ 5), 2. der Wahlausschuss (§ 6), 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand (§ 7), 4. für das Wahlgebiet der Briefwahlvorstand (§ 7) und 5. der/die Zählvorstand/Zählvorstände (§ 7 Abs. 5 S. 2). §5 Wahlleiter/in (1) Wahlleiter/in ist der/die Oberbürgermeister/in als Hauptverwaltungsbeamter/Hauptverwaltungsbeamtin bzw. an ihrer/seiner Stelle die/ der jeweilige Vertreter/in im Amt. Stellvertretende/r Wahlleiter/in ist sein/ihre jeweilige §6 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und 6 Beisitzer/innen, die vom Rat der Stadt Aachen gewählt und von dem/der Wahlleiter/in berufen werden. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. Er entscheidet in öffentlicher Sitzung. (3) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin den Ausschlag. §7 Wahlvorstände, Briefwahlvorstand (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen. Der/Die Oberbürgermeister/in beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Listen und Wählergruppen. Dem Wahlvorstand können neben den Wahlberechtigten auch alle weiteren Bürger/innen der Gemeinde angehören. Der/Die Wahlvorsteher/in bestellt aus den Beisitzer/innen eine/n Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in. (2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber/innen dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein. (3) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im jeweiligen Stimmbezirk. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers / der Wahlvorsteherin den Ausschlag. (4) Während der Wahlhandlung müssen mindestens 3 Mitglieder, darunter der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (5) Nach Schließung des Wahllokales ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk und übergibt die Wahlunterlagen unverzüglich dem Fachbereich 01/Wahlen der Stadt Aachen. Stellvertreter/in im Amt bzw. deren/dessen Vertretung. (2) Der/die Wahlleiter/in ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen überträgt. §6 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss ist der gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz zu bildende Wahlausschuss der Stadt Aachen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. Er entscheidet in öffentlicher Sitzung. (3) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin den Ausschlag. §7 Wahlvorstände, Briefwahlvorstände, Zählvorstände (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen. Der/Die Oberbürgermeister/in beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Listen und Wählergruppen. Dem Wahlvorstand können neben den Wahlberechtigten auch alle weiteren Bürger/innen der Gemeinde angehören, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Der/Die Wahlvorsteher/in bestellt aus den Beisitzer/innen eine/n Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in. (2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber/innen dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein. (3) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im jeweiligen Stimmbezirk. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers / der Wahlvorsteherin den Ausschlag. (4) Während der Wahlhandlung müssen mindestens 3 Mitglieder, darunter der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder seine/ihre Stellvertreter/in, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des (6) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt. (7) Der/Die Oberbürgermeister/in ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die Betroffenen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind über das Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Folgende Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion. (8) Die in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen Bestimmungen gelten entsprechend für den Briefwahlvorstand. III. WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT §8 Wahlberechtigung Zur Integrationsratswahl wahlberechtigt sind 1. Ausländer/innen 2. Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens 5 Jahre vor dem Tag der Wahl erworben wurde. Wahlberechtigte Personen nach S. 1 Nr. 2 müssen sich bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Zur Eintragung sind die Einbürgerungsurkunde im Original (bzw. deren beglaubigte Abschrift) und der Personalausweis vorzulegen. Darüber hinaus müssen alle genannten Wahlberechtigten am Wahltag 1. mindestens 16 Jahre alt sein, sowie 2. sich seit mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, als auch 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Gemeindegebiet ihre einzige bzw. ihre Hauptwohnung haben. Wahlvorstandes anwesend sein. (5) Nach Schließung des Wahllokales ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk und übergibt die Wahlunterlagen unverzüglich dem Fachbereich 01/Wahlen der Stadt Aachen. Im Falle der Gefährdung der Geheimhaltung kann gemäß § 3 Absatz 6 eine von § 29 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz abweichende Regelung getroffen werden, indem die Feststellung des Wahlergebnisses mehrerer Stimmbezirke durch einen/ mehrere Zählvorstand/Zählvorstände erfolgt. E (6) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt. (7) Der/Die Oberbürgermeister/in ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die Betroffenen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind über das Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Folgende Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion. (8) Die in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen Bestimmungen gelten entsprechend für den Briefwahlvorstand. III. WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT §8 Wahlberechtigung Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und §9 Wahlausschluss Nicht wahlberechtigt sind 1. Ausländer/innen, a. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet, b. die Asylbewerber/innen sind, 2. Deutsche, die nicht von § 8 S. 1 Nr. 2 erfasst sind. § 10 Wählbarkeit Wählbar sind: die unter § 8 Nr. 1 genannten Wahlberechtigten als auch alle deutschen Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen. Die Genannten müssen am Wahltag 1. mindestens 18 Jahre alt sein, sowie 2. sich seit mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, als auch 3. seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde ihre einzige bzw. ihre Hauptwohnung haben. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 11 Wählerverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. (3) In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift eingetragen. Sie werden unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt. (4) Der/Die Wähler/in kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. (5) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Zur Eintragung sind die Einbürgerungsurkunde im Original (bzw. deren beglaubigte Abschrift) und der Personalausweis vorzulegen. §9 Wahlausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind. § 10 Wählbarkeit Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 sowie alle Bürger. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 11 Wählerverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Darüber hinaus werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind. (3) In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift eingetragen. Sie werden unter fortlaufender Nummer Kommentar [EL1]: Streichen, s. § 12 Abs.1 der zu seiner/ihrer eigenen Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des vorgenannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie zuvor Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. § 12 Wahlbenachrichtigung (1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der/die Wahlleiter/in alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 2). (2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 1. den Familiennamen, den Vornamen, die Wohnung, 2. den Stimmbezirk, den Wahlraum und die Wahlzeit, 3. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 4. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder einen anderen zur Feststellung der Identität geeigneten Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, als auch 5. die Belehrung über die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl. § 13 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb des in § 11 Abs. 5 bestimmten Zeitraums bei dem/der Wahlleiter/in schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist diese vor der Entscheidung zu hören. (3) Über die Einsprüche entscheidet der/die Wahlleiter/in endgültig. Er/Sie hat seine/ihre Entscheidung bis spätestens 10 Tage vor der Wahl sowohl der Antrag stellenden als auch der betroffenen Person zuzustellen. Diese Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (4) Gegen die vorgenannte Entscheidung kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde bis spätestens nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt. (4) Der/Die Wähler/in kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. (5) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer eigenen Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des vorgenannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie zuvor Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. § 12 Wahlbenachrichtigung (1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der/die Wahlleiter/in alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 2). (2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 1. den Familiennamen, den Vornamen, die Wohnung, 2. den Stimmbezirk, den Wahlraum und die Wahlzeit, 3. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 4. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder einen anderen zur Feststellung der Identität geeigneten Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, als auch 5. die Belehrung über die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl. § 13 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb des in § 11 Abs. 5 bestimmten Zeitraums bei dem/der Wahlleiter/in schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist diese vor der Entscheidung zu hören. (3) Über die Einsprüche entscheidet der/die Wahlleiter/in endgültig. Er/Sie hat seine/ihre 3 Tage vor der Wahl entscheidet. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig. § 14 Änderungen im Wählerverzeichnis (1) Wird einem Einspruch oder einer Beschwerde gem. § 13 gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, wird dieses vom Fachbereich 01/Wahlen geändert. (2) Sofern offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis festgestellt werden, kann der Fachbereich 01/Wahlen bis 12:00 Uhr am Tag vor der Wahl Änderungen vornehmen. IV. WAHLVORBEREITUNG § 15 Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Der/die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. (2) Wahlvorschläge können von Personen, deren Wahlberechtigung feststeht (Wahlvorschlagsberechtigte), vom Tage der Aufforderung an bis zum 48. Tag vor der Wahl bis 15:00 Uhr bei dem/der Wahlleiter/in eingereicht werden. (3) Wahlvorschläge können Listen mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen oder Einzelbewerber/ innen sein. (4) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers / der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/innen nach demokratischen Grundsätzen erfolgte. (6) Für die Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu Entscheidung bis spätestens 10 Tage vor der Wahl sowohl der Antrag stellenden als auch der betroffenen Person zuzustellen. Diese Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (4) Gegen die vorgenannte Entscheidung kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde bis spätestens 3 Tage vor der Wahl entscheidet. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig. § 14 Änderungen im Wählerverzeichnis (1) Wird einem Einspruch oder einer Beschwerde gem. § 13 gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, wird dieses vom Fachbereich 01/Wahlen geändert. (2) Sofern offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis festgestellt werden, kann der Fachbereich 01/Wahlen bis 12:00 Uhr am Tag vor der Wahl Änderungen vornehmen. IV. WAHLVORBEREITUNG § 15 Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Der/die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. (2) Wahlvorschläge können von Personen, deren Wahlberechtigung feststeht (Wahlvorschlagsberechtigte), vom Tage der Aufforderung an bis zum 48. Tag vor der Wahl bis 15:00 Uhr bei dem/der Wahlleiter/in eingereicht werden. (3) Wahlvorschläge können Listen mit feststehender Reihenfolge der Bewerber/innen oder Einzelbewerber/ innen sein. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge können persönliche Vertreter/Vertreterinnen oder eine Stellvertretung nach Listenreihenfolge bestimmt werden. Eine Kombination beider Verfahrensweisen ist möglich. Für die Wählerinnen und Wähler muss eindeutig erkennbar sein, dass und ggf. welche Stellvertreter zur Wahl stehen. Die Stimmzettel sind entsprechend zu gestalten. (4) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers / der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung verwenden, die der Fachbereich 01/Wahlen bereithält. (7) Die Wahlvorschläge müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerber/innen in festgelegter Reihenfolge aufführen. (8) Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen beizufügen. (9) Vorschläge müssen durch die Unterschrift von mindestens 50 Wahlvorschlagsberechtigten auf getrennten Formblättern, die den Wahlvorschlag enthalten müssen, unterstützt werden. Unterschriften sind eigenhändig abzugeben. Bewerber/innen können den eigenen Wahlvorschlag unterzeichnen. (10) Jede/r Wahlvorschlagsberechtigte darf mit seiner/ihrer Unterschrift nur 1 Wahlvorschlag unterstützen. Bei Mehrfachunterschriften sind sämtliche Unterschriften ungültig. Die Unterzeichnenden müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Familien und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. (11) Zu jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. § 16 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn 1. sie nicht fristgerecht bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind (§ 15 Abs. 2) 2. andere als die vom Fachbereich 01/Wahlen bereitgestellten Formblätter verwendet werden (§ 15 Abs. 6) 3. sie nicht die für die Bewerber/innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht lesbar sind (§ 15 Abs. 7) oder 4. die vorgeschriebene Zahl der Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wird (§ 15 Abs. 9). (2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vom/von der Wahlbewerber/in behoben werden. der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/innen nach demokratischen Grundsätzen erfolgte. (6) Für die Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die der Fachbereich 01/Wahlen bereithält. (7) Die Wahlvorschläge müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerber/innen in festgelegter Reihenfolge aufführen. (8) Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen beizufügen. (9) Ist der Wahlvorschlag (Liste oder Einzelbewerber) in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Integrationsrat vertreten, so müssen diese Wahlvorschläge durch die Unterschrift von mindestens 10 Wahlberechtigten auf getrennten Formblättern, die den Listenvorschlag oder den/die Einzelbewerber/in enthalten müssen, unterstützt werden. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Wahlberechtigte Bewerber/innen können den eigenen Wahlvorschlag unterzeichnen. (10) Jede/r Wahlvorschlagsberechtigte darf mit seiner/ihrer Unterschrift nur 1 Wahlvorschlag unterstützen. Bei Mehrfachunterschriften sind alle weiteren Unterschriften ungültig. Die Unterzeichnenden müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Familien und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. (11) Zu jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. § 16 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn 1. sie nicht fristgerecht bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind (§ 15 Abs. 2) 2. andere als die vom Fachbereich 01/Wahlen bereitgestellten Formblätter verwendet werden (§ 15 Abs. 6) 3. sie nicht die für die Bewerber/innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht lesbar sind (§ 15 Abs. 7) oder 4. die vorgeschriebene Zahl der Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wird (§ 15 § 17 Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss Abs. 9). (2) Mängel in den Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist von der Vertrauensperson/ stellvertretenden Vertrauensperson behoben werden. (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe der §§ 10, 15, 16 und entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. (2) Der Wahlausschuss streicht Personen auf den § 17 Wahlvorschlägen, die nicht wählbar sind. Zulassung der Wahlvorschläge durch den (3) Der/Die Wahlleiter/in gibt die zugelassenen Wahlausschuss Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe der §§ 10, 15, 16 und entscheidet spätestens § 18 am 39. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. Stimmzettel und Umschläge (2) Der Wahlausschuss streicht Personen auf den (1) Auf den amtlich hergestellten Stimmzetteln werden Wahlvorschlägen, die nicht wählbar sind. (3) Der/Die Wahlleiter/in gibt die zugelassenen die Einzelbewerber/innen mit Familien und Vornamen Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl aufgenommen. öffentlich bekannt. (2) Die Listenwahlvorschläge werden auf den Stimmzetteln mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familien- und Vornamen sowie die Staatsangehörigkeit der ersten 5 auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt. (3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel in derselben Reihenfolge, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind. (4) Für die Briefwahl werden Wahlumschläge und Briefwahlumschläge verwendet. V. DURCHFÜHRUNG DER WAHL § 19 Wahltermin (1) Der Wahltag ist ein Sonntag und muss außerhalb der Schulferien liegen. Er wird von dem/der Wahlleiter/in spätestens am 90. Tag vor der Wahl festgelegt und öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. § 20 Wahlbekanntmachung (1) Der/die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. die Verteilung der Stimmbezirke und Wahllokale sowie den Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes, § 18 Stimmzettel und Umschläge (1) Auf den amtlich hergestellten Stimmzetteln werden die Einzelbewerber/innen mit Familien und Vornamen aufgenommen. (2) Die Listenwahlvorschläge werden auf den Stimmzetteln mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familien- und Vornamen sowie die Staatsangehörigkeit der ersten 5 auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt. (3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel in derselben Reihenfolge, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sind. (4) Für die Briefwahl werden Wahlumschläge und Briefwahlumschläge verwendet. V. DURCHFÜHRUNG DER WAHL § 19 Wahltermin (1) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahl statt. (2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. § 20 Wahlbekanntmachung (1) Der/die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag 2. den Wahltermin, 3. Beginn und Ende der Wahlzeit, 4. den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 5. den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung, der Personalausweis oder ein anderer zur Feststellung der Identität geeigneter Ausweis (z.B. Reisepass) mitzubringen sind, 6. den Hinweis darauf, dass der/die Wähler/in bei der Stimmabgabe nur 1 Stimme hat und den Namen der gewünschten Liste oder des/der Einzelbewerber/in, durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss, als auch 7. in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann. (2) Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke und der Angabe der Wahlräume (Abs. 1 Nr. 1) kann auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. § 21 Ausstattung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand erhält: 1. das Wählerverzeichnis, 2. die Stimmzettel, 3. die Wahlniederschrift, 4. Abdrucke des § 27 der GO NRW und der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrats, 5. Richtlinien für die Durchführung der Wahl, 6. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung, 7. Wahlurne und Wahlzellen, als auch 8. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen. § 22 Öffentlichkeit der Wahl (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude sind jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor dem Ablauf der Wahlzeit unzulässig. vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. die Verteilung der Stimmbezirke und Wahllokale sowie den Ort des Zusammentritts des/der Briefwahlvorstandes/ Briefwahlvorstände und des/der Zählvorstandes/Zählvorstände, 2. den Wahltermin, 3. Beginn und Ende der Wahlzeit, 4. den Hinweis darauf, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 5. den Hinweis darauf, dass die Wahlbenachrichtigung, der Personalausweis oder ein anderer zur Feststellung der Identität geeigneter Ausweis (z.B. Reisepass) mitzubringen sind, 6. den Hinweis darauf, dass der/die Wähler/in bei der Stimmabgabe nur 1 Stimme hat und den Namen der gewünschten Liste oder des/der Einzelbewerber/in, durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss, als auch 7. in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann. (2) Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke und der Angabe der Wahlräume (Abs. 1 Nr. 1) kann auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. § 21 Ausstattung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand erhält: 1. das Wählerverzeichnis, 2. die Stimmzettel, 3. die Wahlniederschrift, 4. Abdrucke des § 27 der GO NRW und der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrats, 5. Richtlinien für die Durchführung der Wahl, 6. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung, 7. Wahlurne und Wahlkabinen, als auch 8. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen. § 22 Öffentlichkeit der Wahl (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude sind jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. § 23 (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Stimmabgabe Inhalt der Wahlentscheidung ist vor dem Ablauf der (1) Im Wahlraum geben die Wahlberechtigten am Tisch Wahlzeit unzulässig. des Wahlvorstandes ihre Wahlbenachrichtigung ab. § 23 Auf Verlangen, insbesondere wenn die Stimmabgabe Wahlbenachrichtigung nicht vorliegt, müssen Wählende sich über ihre Person ausweisen. (2) Sobald der/die Schriftführer/in den Namen des (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er Wählers / der Wählerin im Wählerverzeichnis einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung wurde, erhält der/die Wähler/in einen amtlichen vorzeigt. Stimmzettel. (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, (3) Die Stimmabgabe hat in der Wahlzelle zu erfolgen. kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn Jede/r Wahlberechtigte hat nur 1 Stimme. Diese wird in dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht der Weise abgegeben, dass auf dem Stimmzettel erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, notwendig in der Wahlkabine aufhält. welcher Liste bzw. welchem/welcher Einzelbewerber/in (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des die Stimme gelten soll. Bevor der/die Wähler/in Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine den Stimmzettel in die Wahlurne wirft, vermerkt der/die Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere Schriftführer/in die Stimmabgabe neben dem Namen wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich des Wählers bzw. der Wählerin im Wählerverzeichnis. über seine Person auszuweisen. (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers (4) Wählende können ihre Stimme nur persönlich im Wählerverzeichnis gefunden hat, die abgeben. Wer des Lesens unkundig oder durch Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur körperliches Gebrechen daran gehindert ist, den Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen, zu falten 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die einer Vertrauensperson bedienen, die gemeinsam mit Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe ihm/ihr die Wahlzelle aufsucht. Vertrauensperson darf im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. auch ein vom/von der Wähler/in bestimmtes Mitglied Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn des Wahlvorstandes sein. nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es (5) Wurde der Stimmzettel versehentlich unbrauchbar erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des gemacht oder verschrieb sich der/die Wähler/in, so ist Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im ihm/ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen auszuhändigen. Der alte Stimmzettel ist von ihm/ihr zu werden können. vernichten. (5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler (6) Der Wahlvorstand hat eine/n Wähler/in zurückzuweisen, der zurückzuweisen, wenn er/sie 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und 1. nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bzw. keinen Wahlschein besitzt, gestrichen ist, 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im 2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er/sie weist nach, befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er dass er/sie noch nicht gewählt hat. nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, (7) Der/Die Wahlvorsteher/in gibt um 18:00 Uhr den 3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Schluss der Wahlzeit bekannt. Von da ab dürfen nur Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, noch jene Wähler/innen zur Stimmabgabe zugelassen dass er noch nicht gewählt hat, werden, die sich im Wahlraum befinden. Sodann 4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für gekennzeichnet oder gefaltet hat oder geschlossen. 5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder 6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen Kommentar [EL2]: Wortlaut des § 49 EuWO, da wegen der Zusammenlegung der Wahl mit der Europawahl gemäß § 89 Abs. 4 KWahlO NRW§ 40 KWahlO NRW nicht anzuenden ist. nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat. (8) Der/Die Wahlvorsteher/in gibt um 18:00 Uhr den Schluss der Wahlzeit bekannt. Von da ab dürfen nur noch jene Wähler/innen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für geschlossen. § 24 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den verschlossenen Wahlbriefumschlag, in dem sich sein/ihr unterschriebener Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel befinden, dem Fachbereich 01/Wahlen bis spätestens am Wahltag 18:00 Uhr zu übersenden oder zu überbringen. (2) Der Briefwahlvorstand prüft den Wahlbrief nach den Bestimmungen des § 27 KWahlG. VI. ERMITTLUNG UND FESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES § 25 Allgemeines über die Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk § 24 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den verschlossenen Wahlbriefumschlag, in dem sich sein/ihr unterschriebener Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel befinden, dem Fachbereich 01/Wahlen bis spätestens am Wahltag 18:00 Uhr zu übersenden oder zu überbringen. (2) Der Briefwahlvorstand prüft den Wahlbrief nach den Bestimmungen des § 27 KWahlG. VI. ERMITTLUNG UND FESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES § 25 Allgemeines über die Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk (1) Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung. (2) Der Wahlvorstand stellt die Zahl 1. der Wähler/innen, 2. der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen und 3. der für die einzelnen Listen und Einzelbewerber/innen abgegebenen gültigen Stimmen fest. (3) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung wird vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift gefertigt, welche von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterschreiben ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) Nach Abschluss der Stimmenzählung verpackt und versiegelt der/die Wahlvorsteher/in 1. die gültigen Stimmzettel geordnet und gebündelt nach Listen und Einzelbewerber/innen als auch 2. die ungültigen Stimmzettel und übergibt sie noch am Wahlabend dem Fachbereich 01/Wahlen. Bis zur Übergabe an den Fachbereich 01/Wahlen hat der/die Wahlvorsteher/in sicherzustellen, dass die Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (1) Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung soweit § 7 Absatz 5 Satz 2 nicht angewendet wird. (2) Der Wahlvorstand/ Zählvorstand stellt die Zahl 1. der Wähler/innen, 2. der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen und 3. der für die einzelnen Listen und Einzelbewerber/innen abgegebenen gültigen Stimmen fest. (3) Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung wird vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift gefertigt, welche von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterschreiben ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) Nach Abschluss der Stimmenzählung verpackt und versiegelt der/die Wahlvorsteher/in 1. die gültigen Stimmzettel geordnet und gebündelt nach Listen und Einzelbewerber/innen als auch 2. die ungültigen Stimmzettel und übergibt sie noch am Wahlabend dem Fachbereich 01/Wahlen. Bis zur Übergabe an den Fachbereich 01/Wahlen hat der/die Wahlvorsteher/in sicherzustellen, dass die Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. § 26 § 26 (1) Die Wahlurne wird geöffnet und die entnommenen Stimmzettel werden gezählt. (2) Zugleich stellt der/die Schriftführer/in die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen der Zahl der Stimmzettel und der Zahl der Stimmabgabevermerke, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. (1) Die Wahlurne wird geöffnet und die entnommenen Stimmzettel werden gezählt. (2) Zugleich stellt der/die Schriftführer/in die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen der Zahl der Stimmzettel und der Zahl der Stimmabgabevermerke, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. § 27 § 27 (1) Für die Stimmenzählung ist nur die Zahl der Stimmzettel maßgebend. (2) Die Stimmzettel werden getrennt nach 1. zweifelsfrei gültigen Stimmen, 2. ungültigen Stimmen, zu denen auch ungekennzeichnete Stimmzettel gehören, als auch 3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand besonders entscheiden und beschließen muss. (3) Die gültigen Stimmzettel werden getrennt nach Listen und Einzelbewerber/innen gezählt. (4) Die ungültigen Stimmen werden gezählt. (1) Für die Stimmenzählung ist nur die Zahl der Stimmzettel maßgebend. (2) Die Stimmzettel werden getrennt nach 1. zweifelsfrei gültigen Stimmen, 2. ungültigen Stimmen, zu denen auch ungekennzeichnete Stimmzettel gehören, als auch 3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand besonders entscheiden und beschließen muss. (3) Die gültigen Stimmzettel werden getrennt nach Listen und Einzelbewerber/innen gezählt. (4) Die ungültigen Stimmen werden gezählt. Zählung der Wähler/innen Zählung der Stimmen Zählung der Wähler/innen Zählung der Stimmen Kommentar [EL3]: Abs. 2 gelöscht, da unrichtiger Verweis (5) Danach wird über Stimmen, die Anlass zu Bedenken geben, entschieden und beschlossen. (6) Das Ergebnis wird in der Wahlniederschrift festgehalten. (5) Danach wird über Stimmen, die Anlass zu Bedenken geben, entschieden und beschlossen. (6) Das Ergebnis wird in der Wahlniederschrift festgehalten. § 28 § 28 (1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist 2. keine Kennzeichnung enthält 3. den Willen des Wählers bzw. der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. (3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn außerdem 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig einging 2. dem Wahlbriefumschlag kein (gültiger) Wahlschein beiliegt 3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält, aber nicht dieselbe Anzahl gültiger, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine beiliegt 6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nicht unterschrieb oder 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt wurde. Die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler/innen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Mehrere Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel. Wurden unterschiedliche Wahlvorschläge angekreuzt, ist die Stimme ungültig. Fehlt der Stimmzettel, ist dies ebenfalls als ungültige Stimme zu bewerten. (1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist 2. keine Kennzeichnung enthält 3. den Willen des Wählers bzw. der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. (3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn außerdem 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig einging 2. dem Wahlbriefumschlag kein (gültiger) Wahlschein beiliegt 3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält, aber nicht dieselbe Anzahl gültiger, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine beiliegt 6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nicht unterschrieb oder 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt wurde. Die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler/innen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Mehrere Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel. Wurden unterschiedliche Wahlvorschläge angekreuzt, ist die Stimme ungültig. Fehlt der Stimmzettel, ist dies ebenfalls als ungültige Stimme zu bewerten. § 29 § 29 (1) Nach den Prüfungen gem. § 24 Abs. 2 wird in den Fällen ohne Beanstandung der Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen. (2) Im Übrigen sind für die Wahlhandlung und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses die §§ 21, 22, 25 bis 28 der KWahlO entsprechend anzuwenden. Die eingenommenen Wahlscheine werden wie die Stimmzettel verpackt und versiegelt. (1) Nach den Prüfungen gem. § 24 Abs. 2 wird in den Fällen ohne Beanstandung der Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen. (2) Im Übrigen sind für die Wahlhandlung und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses die §§ 21, 22, 25 bis 28 der KWahlO entsprechend anzuwenden. Die eingenommenen Wahlscheine werden wie die Stimmzettel verpackt und versiegelt. Ungültige Stimmen Ermittlung des Ergebnisses im Briefwahlbezirk Ungültige Stimmen Ermittlung des Ergebnisses im Briefwahlbezirk § 30 § 30 Anhand von Schnellmeldungen aus den Stimmbezirken und des Briefwahlbezirks ermittelt der/die Wahlleiter/in noch am Wahlabend das vorläufige Endergebnis der Wahl. Anhand von Schnellmeldungen aus den Stimmbezirken und des Briefwahlbezirks ermittelt der/die Wahlleiter/in noch am Wahlabend das vorläufige Endergebnis der Wahl. § 31 § 31 (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke und des Briefwahlbezirks auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. (2) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest, 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler/innen, 3. die Zahl der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der für jede Liste und jede/n Einzelbewerber/in abgegebenen Stimmen, als auch 5. die Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber/innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Im Falle gleicher Höchstzahlen entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in in der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los. (3) Der/Die Wahlleiter/in benachrichtigt die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung. Er/Sie fordert diese schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen und gibt das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke und des/der Briefwahlbezirks/Briefwahlbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. (2) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest, 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler/innen, 3. die Zahl der gültigen wie auch der ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der für jede Liste und jede/n Einzelbewerber/in abgegebenen Stimmen, als auch 5. die Sitzverteilung erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung. VII. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT VII. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT § 32 § 32 Ein/e gewählte/r Bewerber/in erwirbt die Mitgliedschaft im Integrationsrat mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 3 erfolgten Annahmeerklärung bei dem/der Wahlleiter/in. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der/die Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Ein/e gewählte/r Bewerber/in erwirbt die Mitgliedschaft im Integrationsrat mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 3 erfolgten Annahmeerklärung bei dem/der Wahlleiter/in. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der/die Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Vorgenannte Bestimmungen gelten auch für die/den jeweilige/n persönliche/n Vertreter/in. Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Annahmeerklärung Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses (3) Der/Die Wahlleiter/in benachrichtigt die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung. Er/Sie fordert diese schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen und gibt das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. Annahmeerklärung § 33 § 33 Ein Mitglied des Integrationsrats verliert seinen Sitz 1. durch Verzichtserklärung gegenüber dem/der Wahlleiter/in; der Verzicht kann nicht widerrufen werden 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (insbesondere wegen Wegzug aus der Gemeinde, in der es gewählt wurde) 3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder 4. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses gem. § 13 KWahlG. (1) Ein Mitglied des Integrationsrats verliert seinen Sitz 1. durch Verzichtserklärung gegenüber dem/der Wahlleiter/in; der Verzicht kann nicht widerrufen werden 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (insbesondere wegen Wegzug aus der Gemeinde, in der es gewählt wurde) 3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder 4. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses gem. § 13 KWahlG. (2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten auch für die persönlichen Vertreter/innen. § 34 § 34 (1) Wenn ein gewähltes Mitglied des Integrationsrats die Annahme der Wahl ablehnt, wird der Sitz aus der Liste besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes während der Wahlperiode des Integrationsrats durch Mandatsverlust im Sinne des § 33 Abs. 1, durch Tod oder aus sonstigen Gründen wird der Sitz aus der Liste besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Ist kein/e weitere/r Listenbewerber/in vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. (2) Der/Die Wahlleiter/in stellt den/die Nachfolger/in oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. (1) Wenn ein gewähltes Mitglied des Integrationsrats die Annahme der Wahl ablehnt, wird der Sitz aus der Liste besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes während der Wahlperiode des Integrationsrats durch Mandatsverlust im Sinne des § 33 Abs. 1, durch Tod oder aus sonstigen Gründen wird der Sitz aus der Liste besetzt, der das Mitglied angehörte. Nachfolger/in ist der/die nächstfolgende Listenbewerber/in. Wurde ein/e persönlicher/persönliche Vertreter/in bestellt, so rückt dieser/diese anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach. Ist kein/e weitere/r Listenbewerber/in vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. (2) Der/Die Wahlleiter/in stellt den/die Nachfolger/in oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. § 35 § 35 (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. (2) Ein Einspruch kann von jedem/r Wahlberechtigten sowie allen Bürger/innen der Gemeinde binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem/der Wahlleiter/in erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so bereitet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss die Entscheidung des Rates über den Einspruch vor. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39 bis 44 KWahlG entsprechend. Mandatsverlust Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Integrationsrats Wahlprüfung Mandatsverlust Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Integrationsrats Wahlprüfung (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des KWahlG entsprechend. VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 36 § 36 Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung werden in beiden in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe Aachener Nachrichten und Aachener Zeitung) vollzogen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung werden in beiden in Aachen erscheinenden Tageszeitungen (Stadtausgabe Aachener Nachrichten und Aachener Zeitung) vollzogen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Tageszeitung mit der Bekanntmachung erscheint. § 37 § 37 Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 07.07.2004 außer Kraft. Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 18.11.2009 außer Kraft. Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten