Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
125866.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
29.01.14, 12:00
Aktualisiert
29.01.18, 10:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0349/WP16
öffentlich
29.01.2014
FB 45/400, Herr Mathar
Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwertes gem. § 46, Abs. 4
des Schulgesetzes NRW (SchulG)
hier Antrag der Gesamtschule Aachen-Brand
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
13.02.2014
SchA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss des Rates der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und
ist mit der nach § 46, Abs. 2 SchulG beabsichtigten Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwertes an
der Gesamtschule Aachen- Brand um zwei Schüler/innen in den Klassen, in denen mindestens zwei
Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden,
einverstanden.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
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Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2014
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Erläuterungen:
1. Ausgangssituation
Nach § 46, Abs. 2 SchulG in der Fassung des zum 01. August 2014 in Kraft tretenden 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes kann
„ Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die
Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen
und Schüler begrenzen, wenn
1.
ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
2.
rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3.
im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert nach der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
bleiben unberührt.“
Die Gesamtschule Aachen-Brand hat nunmehr die Reduzierung des durchschnittlichen
Klassenfrequenzrichtwertes um 2 Schüler/innen je gebildeter Klasse beantragt.
Die Schule sieht in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die
erfolgreiche Fortführung der integrativen /inklusiven Arbeit der Gesamtschule Aachen- Brand.
2. Voraussetzungen für die Einrichtung
Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwertes sind erfüllt:
-
an der Schule besteht seit über 15 Jahren ein Angebot für gemeinsames Lernen sowohl
zielgleich als auch zieldifferent im Gemeinsamen Unterricht als auch in Integrativen
Lerngruppen,
-
um die Möglichkeit zur Reduktion der Klassengröße zu nutzen wird die Gesamtschule
Aachen-Brand im kommenden Schuljahr mindestens 2 Schüler/innen mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,
-
der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit noch 28 – eine sukzessive Absenkung auf 26 ist
geplant) wird nicht unterschritten.
3. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb
Die Kapazitäten für das gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen
Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die
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Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit Unterstützungsbedarf insgesamt bleibt grundsätzlich
erhalten.
Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet
der Schulträger (§46, Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.
Die Gesamtschule wird zwar bei der vorgesehen Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwertes
zukünftig bis zu 12 Schüler/innen weniger aufnehmen können, angesichts der insgesamt an den
städtischen Gesamtschulen zur Verfügung stehenden Plätzen ist aber zunächst nicht davon
auszugehen, dass in diesem Zusammenhang Aufnahmewünsche nicht berücksichtigt werden können.
Fazit:
Der Schulbetrieb ist mit der von der Gesamtschule Aachen-Brand vorgeschlagenen Reduzierung des
Klassenfrequenzrichtwertes einverstanden.
Hierdurch hat die Schule zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des
Gemeinsamen Lernens und kann intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“
bildet und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite geht.
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