Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
125047.pdf
Größe
7,6 MB
Erstellt
10.01.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 64/0021/WP16
öffentlich
10.01.2014
1) Antrag der Fraktion "Die Linke" zur Tagesordnung der Sitzung
des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses am 28.01.2014
hier: Sachstandsbericht Zweckentfremdungsverordnung
2) Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 29.07.2013 "Erlass einer
kommunalen Satzung gegen Leerstand und Zweckentfremdung
von Wohnraum"
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
28.01.2014
WLA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Vorlage eines weiteren Sachstandsberichtes vor der
Sommerpause 2014.
Vorlage FB 64/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2014
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Der Aachener Wohnungsmarkt befindet sich bereits seit längerem in einer angespannten Situation.
Nach allgemeiner Wahrnehmung der Öffentlichkeit und auch der Verwaltung besteht aufgrund der
Heterogenität
der
Bedarfsgruppen
(Familien,
Studenten,
ältere
Menschen,
Transferleistungsempfänger usw.) ein Wohnraummangel im Stadtgebiet.
Entsprechend der vorliegenden Anträge hat die Verwaltung eine Einschätzung zu der Frage
vorgenommen, ob die Voraussetzungen zum Erlass einer Zweckentfremdungsverordnung bzw. einer
entsprechenden Satzung erfüllt sind und dem vorab beschriebenen Wohnraummangel hiermit
entgegengewirkt werden kann.
Die Voraussetzungen zum Erlass einer kommunalen Zweckentfremdungssatzung sind in § 40 Absatz
4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG NRW) definiert:
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in
denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder
leer stehen darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der
Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands
getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auf Erlass der
Satzung besteht kein Rechtsanspruch, die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen.
Entscheidend sind hier der Nachweis eines erhöhten Wohnbedarfes und der auf dem
Wohnungsmarkt festzustellenden Gefährdungen für die Wohnraumversorgung durch Aktivitäten
zur Vernichtung von Wohnraum.
Mit diesen Aspekten hat sich auch der Arbeitskreis Wohnungswesen des Städtetages NRW befasst.
Dass bis dato lediglich in zwei Städten (Bonn und Dortmund) eine kommunale Satzung beschlossen
wurde, zeigt, dass die gerichtsfeste Prüfung der Erlassgrundlagen aufwändig ist.
Nachweis eines erhöhten Wohnbedarfes
Zur Prüfung, ob ein erhöhter Wohnbedarf inhaltlich begründet ist, werden die „Arbeitshilfe zur
Erstellung einer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ sowie das Urteil
des OVG Berlin vom 13.06.2002 (OVG 5 B 22.01) herangezogen.
Hiernach besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit
ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Zur Beurteilung, ob die Gefahr einer Unterversorgung vorliegt, sind strenge Maßstäbe zu
berücksichtigen. Unter anderem sind folgende Indikatoren heranzuziehen, die Aussagen über
Belastungen oder Entlastungen des Wohnungsmarktes treffen:
bedenkliche Leerstandsquote < 3 v.H.; zum Vergleich: nach letzter Auswertung der Stawag
liegt die Leerstandsquote in Aachen bei ca. 5 %
Vorlage FB 64/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2014
Seite: 2/4
Verhältnis der zuziehenden Haushalte zu neu gebauten Wohneinheiten
Wohnungsbestand in Beziehung zur Zahl der Haushalte
Bauabgänge in Bezug zu Neubaufertigstellungen
Entwicklung der Mieten
Wohnungssuchende – Wohnungsnotfälle.
Aus den der Verwaltung vorliegenden Daten zu den Indikatoren ergibt sich derzeit keine zweifelsfreie
Basis für die Bestätigung eines erhöhten Wohnbedarfes im Sinne der für den Satzungserlass
geltenden strengen Maßstäbe.
Gefährdungen für die Wohnraumversorgung
Konkrete Aktivitäten zur gezielten Vernichtung von Wohnraum zur Schaffung von Gewerbe-/
Büroflächen sind nicht festzustellen. Die hohe Nachfrage nach Wohnraum aller Qualitäten bildet
zudem keine Motivation zur Wohnraumvernichtung.
Weitere Rahmenbedingungen
1.
Es wird von der Verwaltung für erforderlich gehalten, dass bei Genehmigung einer Zweckentfremdung
die Schaffung von Ersatzwohnraum in einem entsprechenden zeitlichen und ggf. auch räumlichen
Zusammenhang als Auflage festgesetzt würde. Anderenfalls würde kein direkter Ausgleich der
Wohnungsbilanz ermöglicht und somit der Sinn und Zweck einer solchen Regelung ins Leere laufen.
Nach Rücksprache mit der Stadt Münster hat sich ergeben, dass die Festsetzung einer solchen
Auflage nicht mit der o.g. Rechtsgrundlage vereinbar ist. Das Ministerium wurde hierüber bereits
informiert.
In
der
Neufassung
des
„Wohnungsaufsichtsgesetzes
NRW“,
das
auch
die
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser kommunalen Satzungen übernehmen wird, soll daher
eine entsprechende Richtigstellung / Erweiterung verankert werden.
2.
Die Mietrechtsänderung in § 558 Absatz 3 BGB ermöglicht den Erlass einer Landesverordnung, mit
der die Reduzierung der Mieterhöhungs- Kappungsgrenze von 20 auf 15 v.H. festgelegt wird. Dies
setzt voraus, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder in einem Teil der Gemeinde besonders
gefährdet ist. Hier werden also dieselben Anforderungen gestellt wie für den Erlass einer kommunalen
Zweckentfremdungssatzung.
Auf ministerieller Ebene wird gutachterlich untersucht, für welche Städte in Nordrhein- Westfalen die
Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte in einer Rechtsverordnung für die Stadt Aachen das Erfüllen der
Voraussetzungen
bestätigt
werden,
würde
dies
die
Grundlagen
für
den
Erlass
einer
Zweckentfremdungssatzung begünstigen.
Fazit
Vorlage FB 64/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2014
Seite: 3/4
Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Zweckentfremdungsverordnung bzw. der Erlass einer
entsprechenden Satzung nach derzeitiger Beurteilung der aufgezeigten Rahmenbedingungen nicht
das geeignete Instrument darstellt, um dem Aachener Wohnraummangel entgegenzuwirken.
Die Verwaltung wird die Aktualisierung der Indikatoren zur Beurteilung eines erhöhten Wohnbedarfes
fortsetzen und die Entwicklung auf dem Gewerbe- und Wohnungsmarkt weiter beobachten, um das
Thema möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal aufzugreifen.
Zudem werden aus dem in Auftrag gegebenen Gutachten zur Aktualisierung der „Aachen- StrategieWohnen“ weitere Erkenntnisse ableitbar sein.
Weiterhin wird die Verwaltung in Abstimmung mit dem Städtetag NRW die Qualifizierung der
rechtlichen Grundlagen weiter verfolgen und dem Ausschuss wieder berichten.
Anlage/n:
1) Antrag der Fraktion „Die Linke“ zur Tagesordnung der Sitzung des Wohnungs- und
Liegenschaftsausschuss am 28.01.2014
hier: Sachstandsbericht Zweckentfremdungsverordnung
2) Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 29.07.2013 „Erlass einer kommunalen Satzung gegen Leerstand
und Zweckentfremdung von Wohnraum“
Vorlage FB 64/0021/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2014
Seite: 4/4