Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
125216.pdf
Größe
2,6 MB
Erstellt
16.01.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
FB 32/0025/WP16-1
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:
16.01.2014
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.01.2014
29.01.2014
05.03.2014
HA
Rat
B6
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Für den Hauptausschuss:
Auf
Vorschlag
der
Verwaltung
und
Empfehlung
der
Bezirksvertretungen
empfiehlt
der
Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen mit den Änderungswünschen der
Bezirksvertretungen Aachen-Eilendorf und Aachen-Laurensberg als Ordnungsbehördliche Verordnung
zu beschließen.
Für den Rat:
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt
den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen mit den Änderungswünschen der Bezirksvertretungen AachenEilendorf und Aachen-Laurensberg als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Für die Bezirksvertretung Aachen-Richterich:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Beschluss des Rates der Stadt über den Entwurf
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zur
Kenntnis.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 32/0025/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2014
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen: keine
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 32/0025/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2014
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Zu dem Antrag des MAC sind in der Zwischenzeit fünf von sechs erbetenen Stellungnahmen
eingegangen. Diese sind als Anlage beigefügt. Eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
ist bis heute nicht erfolgt.
Der Antrag des MAC wurde inzwischen in den Bezirksvertretungen behandelt und die Empfehlung gem.
der beiliegenden Synopse ausgesprochen.
Der Änderungswunsch der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg wurde in dem als Anlage
beigefügten Entwurf der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonntagen“ berücksichtigt. Dieser hat auf die rechtliche Beurteilung keine Auswirkung.
Der Änderungswunsch der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf hat ebenfalls keine Auswirkung auf die
rechtliche Beurteilung, da die neuen Termine bereits für andere Stadtbezirke beantragt waren und somit
keine Erhöhung der möglichen Höchstzahl an offenen Sonntagen bedeuten.
Die Beratung in der Bezirksvertretung Aachen-Haaren erfolgt am 22.01.2014. Über das Ergebnis wird
mündlich berichtet.
Der Verordnungsentwurf ist vertretbar, da auch nach Berücksichtigung der Änderungswünsche in
keinem Stadtbezirk bzw. –teil die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen
sowie nicht die Gesamtzahl für das gesamte Stadtgebiet von höchstens 11 Sonn- und Feiertagen
überschritten wird.
Anlage/n:
- Stellungnahme
- Kirchenkreis Aachen v. 27.11.2013
- Einzelhandelsverband Aachen-Düren-Köln v. 28.11.2013
- Handwerkskammer Aachen v. 28.11.2013
- Bischöfliches Generalvikariat v. 08.01.2014
- Deutscher Gewerkschaftsbund Region NRW Süd-West v. 14.01.2014
- Synopse
- geänderter Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonntagen unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Bezirksvertretungen Aachen-Eilendorf
und Aachen-Laurensberg
Vorlage FB 32/0025/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.01.2014
Seite: 3/3
Deutscher Gewerkschaftsbund
Region NRW Süd-West
DGB-Region NRW Süd-West | Dennewartstr. 17 | 52068 Aachen
An den
Oberbürgermeister der Stadt Aachen
Fachbereich 32/01
z.Hd. Hr. Scheunchen
52058 Aachen
Gemeinsame Stellungnahme von DGB und verdi zu Ladenöffnungszeiten an Sonntagen
in der Stadt Aachen in 2014 – Beteiligungsverfahren nach LÖG NRW § 6
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst bitten wir zu entschuldigen, dass die Stellungnahme nicht fristgerecht zugestellt worden
ist.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) haben
grundsätzliche Bedenken gegenüber einer stetigen Aufweichung des Sonntagsschutzes und lehnen
daher die unbegründete und ritualisierte Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen ab. Mit
dieser Position fühlen wir uns durch das Grundgesetz sowie die Landesverfassung NRW als auch die
höchstrichterliche Rechtsprechung gestärkt und bestätigt. Darin heißt es:
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“(Grundgesetz, Art. 140)
14. Januar 2014
Ralf Woelk
Regionsgeschäftsführer
ralf.woelk@dgb.de
Telefon: 0241 94671 21
Telefax: 0241 94671 29
Mobil: 0171 8658 352
RW/ot.
Dennewartstr. 17
52068 Aachen
www.nrw-sued-west.dgb.de
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe
anerkannt und gesetzlich geschützt.“ (Landesverfassung NRW, Art. 25)
Diese Absicht hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 1.12.2009 erneut bestätigt und die Sonntagsöffnung als Ausnahme beschrieben, die von den Ländern und Kommunen in
jedem Einzelfall begründet werden muss. Hierbei muss das öffentliche Interesse im Vordergrund stehen. Die Bedeutung des freien Sonntags ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgewertet worden. Im Sonn- und Feiertagsschutz konkretisieren sich dem Gericht zufolge verschiedene Grundrechte wie das der Religionsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit, des Schutzes von
Ehe und Familie oder auch der Vereinigungsfreiheit.
Sonntagsöffnungen im Einzelhandel müssen im öffentlichen Interesse stehen. Dieses muss umso bedeutsamer sein, je umfangreicher die Verkaufsveranstaltungen sind. Ein bloßes „Shopping-Interesse“ von Kunden oder ein wirtschaftliches Interesse von Händlern rechtfertigen dagegen laut Bundesverfassungsgericht keine verkaufsoffenen Sonntage.
Nach Auffassung des DGB dienen die jährlich ritualisiert beantragten verkaufsoffenen Sonntage jedoch größtenteils einem rein kommerziellen und weniger dem öffentlichen Interesse. Eine anlassbezogene Begründung für die Verkaufsöffnung an den beantragten Sonntagen ist aus dem Anschreiben der Verwaltung nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse ist insofern nicht nachvollziehbar. Als
ausgesprochen arbeitnehmerinnenunfreundlich betrachten wir zudem die beantragten Sonntage am
4. Mai und 5. Oktober, da diese unmittelbar an Feiertage grenzen, die für gewöhnlich gerne zu ‚langen Wochenenden‘ genutzt werden.
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Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Material.
Seite 2 von 2 des Schreibens vom 14.01.2014
Die Entscheidungsträger in den Kommunen müssen sicherstellen, dass der Sonntag im sozialen Zusammenleben seiner Zweckbestimmung entsprechend als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung erhalten bleibt und der Sonn- und Feiertagsschutz von allen Akteuren respektiert wird.
Der Sonntag ist kein Tag wie jeder andere
Gemeinsam mit den beiden Kirchen haben DGB und verdi vor Ort bereits in den vergangenen Jahren
mehrfach auf die besondere Bedeutung des Sonntages hingewiesen und dabei alle in der Region
Verantwortlichen in der Politik, der Verwaltung und den Betrieben aufgefordert, ihr Handeln dem
Schutz des arbeitsfreien Sonn- und Feiertags unterzuordnen sowie die Würde dieser kulturellen Errungenschaft anzuerkennen und zu respektieren.
Der Sonntag ist eine frühe soziale Errungenschaft und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Leben ist mehr als Arbeit,
Produktion und Geld verdienen. Der Sonntag stärkt den sozialen Zusammenhalt unserer Gesellschaft
und der Familien, da er es den Menschen ermöglicht, am sozialen, religiösen, sportlichen, politischen und kulturellen Leben teilzunehmen.
Der arbeitsfreie Sonntag dient aber auch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wissenschaftliche Studien zeigen, dass der arbeitsfreie Sonntag für die Gesundheit und für das
Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtiger ist, als jeder andere arbeitsfreie
Wochentag. Sonntagsarbeit übt enormen Druck auf die Beschäftigten und deren Familien aus. Sie
fördert Burn-Out und andere Krankheiten. Deshalb ist der Schutz des arbeitsfreien Sonntags von
großer Bedeutung für die Gesundheit der Beschäftigten und für die Vereinbarkeit von Beruf und
Familienleben.
Zu guter Letzt sei angemerkt, dass auch die neue Bundesregierung der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf einen hohen Stellenwert eingeräumt hat. Gleich vier Ministerien haben dieses Politikziel
auf ihre Agenda gesetzt. Im Sinne einer politischen Kohärenz wäre demnach von den kommunalen
Entscheidern zu erwarten, dass sie durch einen verstärkten Schutz des arbeitsfreien Sonntags diese
Zielsetzung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Frauen, die den Großteil der Beschäftigten im
Einzelhandel ausmachen.
Abschließend lautet daher die Empfehlung des DGB, den überwiegend kommerziell motivierten Ladenöffnungen am Sonntag nicht pauschal zuzustimmen, sondern die vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebene Einzelfallprüfung für jeden Sonntag vor dem Hintergrund der o.a. Rahmenbedingungen
und Einschränkungen anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Woelk
Geschäftsführer
DGB-Region NRW Süd-West
Übersicht verkaufsoffene Sonntage 2014 in Aachen:
Stadtbezirk
vom MAC beantragt
von der Bezirksvertretung
AC-Mitte
(wie Laurensberg)
06.04.2014 – Frühjahrsputz
28.09.2014 – Aktion Ehrenwert
02.11.2014 – Aachen teilt
07.12.2014 – Aachener Weihnachtsmarkt
insgesamt
mehrheitlich beschlossen
04.05.2014 – Weinfest
15.06.2014 – Sommerfest Marienhospital
17.08.2014 – Burtscheider Aktionstag
07.12.2014 – Nikolausmarkt
insgesamt
mehrheitlich beschlossen
11.05.2014 – Frühjahrsspecial
19.10.2014 – Herbstkirmes
14.12.2014 – Weihnachtsmarkt
insgesamt
einstimmig beschlossen
AC-Burtscheid
AC-Brand
AC-Eilendorf
06.04.2014 – Frühjahrskirmes
02.11.2014 – Herbstkirmes
AC-Haaren
15.06.2014 – Sommerfest
AC- Walheim
05.10.2014 – Erntedankfest
einstimmig beschlossen
AC-Laurensberg
06.04.2014 – Frühjahrsputz
28.09.2014 – Aktion Ehrenwert
einstimmig beschlossen
einstimmig beschlossen
einstimmig beschlossen:
Angleich der Ladenöffnungszeiten an die des Stadtbebezirks AC-Mitte
AC-Richterich
keine Termine
Sitzungstermin 15.01.2014
ausgefallen; Ratsbeschluss bei
der nächsten Sitzung z.K.
Somit Änderungen:
bisher: 17 Termine, verteilt auf 11 Tage;
neu:
19 Termine, verteilt auf 11 Tage.
mehrheitlich beschlossen:
geänderte Termine:
11.05.2014 und 07.12.2014
Muster
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vom …………
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert
durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Abbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites
BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom …………..
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
1.
am 11.05.2014, 19.10.2014 und 14.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Brand;
2.
am 04.05.2014, 15.06.2014, 17.08.2014 und 07.12.2014 im Stadtteil Aachen-Burtscheid;
3.
am 11.05.2014 und 07.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf;
4.
am 15.06.2014 im Stadtbezirk Aachen-Haaren;
5.
am 06.04.2014, 28.09.2014, 02.11.2014 und 07.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer
Stadtteil Aachen-Burtscheid)
6.
am 06.04.2014, 28.09.2014, 02.11.2014 und 07.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
7.
am 05.10.2014 im Stadtbezirk Aachen-Walheim.
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten öffnet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Aachen, den
Philipp
Oberbürgermeister