Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
125216.pdf
Größe
2,6 MB
Erstellt
16.01.14, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:35

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage FB 32/0025/WP16-1 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: 16.01.2014 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.01.2014 29.01.2014 05.03.2014 HA Rat B6 Anhörung/Empfehlung Entscheidung Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Für den Hauptausschuss: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen mit den Änderungswünschen der Bezirksvertretungen Aachen-Eilendorf und Aachen-Laurensberg als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Für den Rat: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen mit den Änderungswünschen der Bezirksvertretungen AachenEilendorf und Aachen-Laurensberg als Ordnungsbehördliche Verordnung. Für die Bezirksvertretung Aachen-Richterich: Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Beschluss des Rates der Stadt über den Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zur Kenntnis. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 32/0025/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.01.2014 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen: keine Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 32/0025/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.01.2014 Seite: 2/3 Erläuterungen: Zu dem Antrag des MAC sind in der Zwischenzeit fünf von sechs erbetenen Stellungnahmen eingegangen. Diese sind als Anlage beigefügt. Eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer ist bis heute nicht erfolgt. Der Antrag des MAC wurde inzwischen in den Bezirksvertretungen behandelt und die Empfehlung gem. der beiliegenden Synopse ausgesprochen. Der Änderungswunsch der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg wurde in dem als Anlage beigefügten Entwurf der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen“ berücksichtigt. Dieser hat auf die rechtliche Beurteilung keine Auswirkung. Der Änderungswunsch der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf hat ebenfalls keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung, da die neuen Termine bereits für andere Stadtbezirke beantragt waren und somit keine Erhöhung der möglichen Höchstzahl an offenen Sonntagen bedeuten. Die Beratung in der Bezirksvertretung Aachen-Haaren erfolgt am 22.01.2014. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. Der Verordnungsentwurf ist vertretbar, da auch nach Berücksichtigung der Änderungswünsche in keinem Stadtbezirk bzw. –teil die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie nicht die Gesamtzahl für das gesamte Stadtgebiet von höchstens 11 Sonn- und Feiertagen überschritten wird. Anlage/n: - Stellungnahme - Kirchenkreis Aachen v. 27.11.2013 - Einzelhandelsverband Aachen-Düren-Köln v. 28.11.2013 - Handwerkskammer Aachen v. 28.11.2013 - Bischöfliches Generalvikariat v. 08.01.2014 - Deutscher Gewerkschaftsbund Region NRW Süd-West v. 14.01.2014 - Synopse - geänderter Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Bezirksvertretungen Aachen-Eilendorf und Aachen-Laurensberg Vorlage FB 32/0025/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.01.2014 Seite: 3/3 Deutscher Gewerkschaftsbund Region NRW Süd-West DGB-Region NRW Süd-West | Dennewartstr. 17 | 52068 Aachen An den Oberbürgermeister der Stadt Aachen Fachbereich 32/01 z.Hd. Hr. Scheunchen 52058 Aachen Gemeinsame Stellungnahme von DGB und verdi zu Ladenöffnungszeiten an Sonntagen in der Stadt Aachen in 2014 – Beteiligungsverfahren nach LÖG NRW § 6 Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst bitten wir zu entschuldigen, dass die Stellungnahme nicht fristgerecht zugestellt worden ist. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) haben grundsätzliche Bedenken gegenüber einer stetigen Aufweichung des Sonntagsschutzes und lehnen daher die unbegründete und ritualisierte Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen ab. Mit dieser Position fühlen wir uns durch das Grundgesetz sowie die Landesverfassung NRW als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestärkt und bestätigt. Darin heißt es: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“(Grundgesetz, Art. 140) 14. Januar 2014 Ralf Woelk Regionsgeschäftsführer ralf.woelk@dgb.de Telefon: 0241 94671 21 Telefax: 0241 94671 29 Mobil: 0171 8658 352 RW/ot. Dennewartstr. 17 52068 Aachen www.nrw-sued-west.dgb.de „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.“ (Landesverfassung NRW, Art. 25) Diese Absicht hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 1.12.2009 erneut bestätigt und die Sonntagsöffnung als Ausnahme beschrieben, die von den Ländern und Kommunen in jedem Einzelfall begründet werden muss. Hierbei muss das öffentliche Interesse im Vordergrund stehen. Die Bedeutung des freien Sonntags ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgewertet worden. Im Sonn- und Feiertagsschutz konkretisieren sich dem Gericht zufolge verschiedene Grundrechte wie das der Religionsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit, des Schutzes von Ehe und Familie oder auch der Vereinigungsfreiheit. Sonntagsöffnungen im Einzelhandel müssen im öffentlichen Interesse stehen. Dieses muss umso bedeutsamer sein, je umfangreicher die Verkaufsveranstaltungen sind. Ein bloßes „Shopping-Interesse“ von Kunden oder ein wirtschaftliches Interesse von Händlern rechtfertigen dagegen laut Bundesverfassungsgericht keine verkaufsoffenen Sonntage. Nach Auffassung des DGB dienen die jährlich ritualisiert beantragten verkaufsoffenen Sonntage jedoch größtenteils einem rein kommerziellen und weniger dem öffentlichen Interesse. Eine anlassbezogene Begründung für die Verkaufsöffnung an den beantragten Sonntagen ist aus dem Anschreiben der Verwaltung nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse ist insofern nicht nachvollziehbar. Als ausgesprochen arbeitnehmerinnenunfreundlich betrachten wir zudem die beantragten Sonntage am 4. Mai und 5. Oktober, da diese unmittelbar an Feiertage grenzen, die für gewöhnlich gerne zu ‚langen Wochenenden‘ genutzt werden. Name, Adresse und zur Bearbeitung notwendige Angaben werden vorrübergehend gespeichert. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Material. Seite 2 von 2 des Schreibens vom 14.01.2014 Die Entscheidungsträger in den Kommunen müssen sicherstellen, dass der Sonntag im sozialen Zusammenleben seiner Zweckbestimmung entsprechend als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung erhalten bleibt und der Sonn- und Feiertagsschutz von allen Akteuren respektiert wird. Der Sonntag ist kein Tag wie jeder andere Gemeinsam mit den beiden Kirchen haben DGB und verdi vor Ort bereits in den vergangenen Jahren mehrfach auf die besondere Bedeutung des Sonntages hingewiesen und dabei alle in der Region Verantwortlichen in der Politik, der Verwaltung und den Betrieben aufgefordert, ihr Handeln dem Schutz des arbeitsfreien Sonn- und Feiertags unterzuordnen sowie die Würde dieser kulturellen Errungenschaft anzuerkennen und zu respektieren. Der Sonntag ist eine frühe soziale Errungenschaft und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Leben ist mehr als Arbeit, Produktion und Geld verdienen. Der Sonntag stärkt den sozialen Zusammenhalt unserer Gesellschaft und der Familien, da er es den Menschen ermöglicht, am sozialen, religiösen, sportlichen, politischen und kulturellen Leben teilzunehmen. Der arbeitsfreie Sonntag dient aber auch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass der arbeitsfreie Sonntag für die Gesundheit und für das Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtiger ist, als jeder andere arbeitsfreie Wochentag. Sonntagsarbeit übt enormen Druck auf die Beschäftigten und deren Familien aus. Sie fördert Burn-Out und andere Krankheiten. Deshalb ist der Schutz des arbeitsfreien Sonntags von großer Bedeutung für die Gesundheit der Beschäftigten und für die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben. Zu guter Letzt sei angemerkt, dass auch die neue Bundesregierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf einen hohen Stellenwert eingeräumt hat. Gleich vier Ministerien haben dieses Politikziel auf ihre Agenda gesetzt. Im Sinne einer politischen Kohärenz wäre demnach von den kommunalen Entscheidern zu erwarten, dass sie durch einen verstärkten Schutz des arbeitsfreien Sonntags diese Zielsetzung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Frauen, die den Großteil der Beschäftigten im Einzelhandel ausmachen. Abschließend lautet daher die Empfehlung des DGB, den überwiegend kommerziell motivierten Ladenöffnungen am Sonntag nicht pauschal zuzustimmen, sondern die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Einzelfallprüfung für jeden Sonntag vor dem Hintergrund der o.a. Rahmenbedingungen und Einschränkungen anzuwenden. Mit freundlichen Grüßen Ralf Woelk Geschäftsführer DGB-Region NRW Süd-West Übersicht verkaufsoffene Sonntage 2014 in Aachen: Stadtbezirk vom MAC beantragt von der Bezirksvertretung AC-Mitte (wie Laurensberg) 06.04.2014 – Frühjahrsputz 28.09.2014 – Aktion Ehrenwert 02.11.2014 – Aachen teilt 07.12.2014 – Aachener Weihnachtsmarkt insgesamt mehrheitlich beschlossen 04.05.2014 – Weinfest 15.06.2014 – Sommerfest Marienhospital 17.08.2014 – Burtscheider Aktionstag 07.12.2014 – Nikolausmarkt insgesamt mehrheitlich beschlossen 11.05.2014 – Frühjahrsspecial 19.10.2014 – Herbstkirmes 14.12.2014 – Weihnachtsmarkt insgesamt einstimmig beschlossen AC-Burtscheid AC-Brand AC-Eilendorf 06.04.2014 – Frühjahrskirmes 02.11.2014 – Herbstkirmes AC-Haaren 15.06.2014 – Sommerfest AC- Walheim 05.10.2014 – Erntedankfest einstimmig beschlossen AC-Laurensberg 06.04.2014 – Frühjahrsputz 28.09.2014 – Aktion Ehrenwert einstimmig beschlossen einstimmig beschlossen einstimmig beschlossen: Angleich der Ladenöffnungszeiten an die des Stadtbebezirks AC-Mitte AC-Richterich keine Termine Sitzungstermin 15.01.2014 ausgefallen; Ratsbeschluss bei der nächsten Sitzung z.K. Somit Änderungen: bisher: 17 Termine, verteilt auf 11 Tage; neu: 19 Termine, verteilt auf 11 Tage. mehrheitlich beschlossen: geänderte Termine: 11.05.2014 und 07.12.2014 Muster Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom ………… Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Abbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom ………….. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein: 1. am 11.05.2014, 19.10.2014 und 14.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Brand; 2. am 04.05.2014, 15.06.2014, 17.08.2014 und 07.12.2014 im Stadtteil Aachen-Burtscheid; 3. am 11.05.2014 und 07.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf; 4. am 15.06.2014 im Stadtbezirk Aachen-Haaren; 5. am 06.04.2014, 28.09.2014, 02.11.2014 und 07.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer Stadtteil Aachen-Burtscheid) 6. am 06.04.2014, 28.09.2014, 02.11.2014 und 07.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg 7. am 05.10.2014 im Stadtbezirk Aachen-Walheim. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Aachen, den Philipp Oberbürgermeister