Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
124428.pdf
Größe
4,6 MB
Erstellt
13.12.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0339/WP16
öffentlich
13.12.2013
45/300
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII,
hier: Refugio e.V.
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
14.01.2014
KJA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
beschließt die Anerkennung des Vereins Refugio e. V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß
§ 75 SGB VIII.
Vorlage FB 45/0339/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Durch die Anerkennung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 45/0339/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Verein Refugio e. V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben vom 24.10.2013 die Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.
Der Verein Refugio e. V. besteht seit 1990. Der Verein berät Flüchtlinge und ihre Familien in
umfassender Weise und ist u. a. um die Verbesserung ihrer sozialen, kulturellen und politischen
Situation bemüht.
Die Beratung und Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) ist ein
zunehmend wichtiger Arbeitsbereich des Vereins. Durch den Verbleib der meisten jugendlichen
Flüchtlinge in Aachen ist der Bedarf an Verfahrensberatung erheblich gestiegen.
Mit einem Beschäftigungsumfang von 57 Stunden pro Woche bietet Refugio e. V. gesonderte
Beratungszeiten für die unbegleiteten Minderjährigen an. Ein spezielles Projekt "Verfahrensberatung
und Netzwerkarbeit für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Städteregion Aachen" wurde aus
Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert.
Die angebotene Beratung für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge wird intensiv angenommen, eine
enge Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule ist gegeben.
Im Jahr 2012 wurden 119 unbegleitete Minderjährige in ausländerrechtlichen Verfahren unter
Einbeziehung von Vormund und Jugendhilfeträger unterstützt. Es gab hier insgesamt 619
Beratungskontakte. Die Tendenz ist stark steigend, 2013 waren allein bis Ende September bereits 189
Minderjährige aus Aachen beraten worden.
Stellungnahme
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den
Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 14.04.1994, und der Entscheidung des
Jugendhilfeausschusses vom 20.12.1994 erfüllt sind.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet.
Der Träger erfüllt alle Kriterien.
Demnach ist die Anerkennung des Vereins Refugio e. V. mit Sitz in Aachen auszusprechen.
Anlage/n:
-
Antrag
-
Vereinssatzung
-
Kriterienkatalog
Vorlage FB 45/0339/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 3/3
Satzung des Vereins REFUGIO e.V. - Kommunikation und Begegnung mit Flüchtlingen .
(Fassung vom 23.01.2013)
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Refugio e.V. - Kommunikation und Begegnung mit Flüchtlingen".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Aachen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zwecke
(1) Zwecke des Vereins sind:
das Eintreten für die Menschenrechte;
die Förderung von Begegnung und Toleranz zwischen in Aachen ansässigen Einwohnern und neu
ankommenden Flüchtlingen;
.
die Förderung der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung;
die Unterstützung von Menschen, die aus politischen, rassischen, religiösen oder aus Gründen des'
Geschlechts verfolgt sind ·oder die ihre Heimat aus Gründen von Naturkatastrophen oder wegen von
Menschen geschaffener unzumutbarer Bedingungen verlassen mussten;
.Beratung und Unterstützung von unbegleiteten minde~ährigen Flüchtlingen
die Förderung der Selbstorganisation der Interessenvertretung von Flüchtlingen;
die Verbesserung der sozialen, kulturellen und politischen Situation von Flüchtlingen.
_ Der Verein erfüllt seine Zwecke durch Information und Beratung von Flüchtlingen, durch die Schaffung
von Kommunikationsmöglichkeiten und die Organisation von Begegnungen zwischen Einheimischen
und Flüchtlingen, durch die Schaffung kultureller Angebote, durch Herstellung von Öffentlichkeit und
durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von Flüchtlingen.
Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingsrat Aachen, dem
Flüchtlingsrat NRW, der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft Pro Asyl sowie mit weiteren Einzelpersonen,
Institutionen und Organisationen, die gleich gerichtete Ziele verfolgen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel desVereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a)
b)
c)
mit dem Tod des' Mitglieds;
durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand; eine solche ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erhebtichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss
des Vorstandes a,us dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist das Mitglied persönlich oder
,schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen. Ist das Mitglied mit dem
Beschluss des Vorstands nicht einverstanden, so kann es binnen eines Monats nach Zugangs des
Ausschließungsbeschlusses einen Antrag auf Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
§4
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.
2.
§5
die Mitgliederversammlung;
der Vorstand.
Mitgliederversammlung
(1J Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuladen. Jede
Einladung rnuss zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin abgesandt werden. In der Einladung ist die
vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie kann sämtliche Angelegenheiten des Vereins an
,sich ziehen und hierüber beschließen.
(3) Die Mitgliederversamrnlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen,
mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen der erschienenen Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen
sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann durch den Vorstand eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig: Bei der Einladung ist auf diese Konsequenz hinzuweisen. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Vereinsmitglied diesem
Verfahren widerspricht.
(5) Die Mitgliederversarnmlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
b)
c)
d)
e)
D
g)
h)
Genehmigung des Haushaltsplans für das jeweils nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
Wahl des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
Beschlussfassun'g über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds, sofern das Mitglied dieses wünscht
bzw. wenn die Mitgliederversamrnlung dies für notwendig hält.
Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversamrnlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
fordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der zu
behandelnden Tagesordnung dies fordert.
(7) Die Mitgliederversarnrnlung,wird von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversamrnlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten
Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversamrnlung vor der Wahl
festgelegt. Eine solche Festlegung bleibt bis zu einer Änderung durch die Mitgliederversammlung in
Kraft.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins
berechtigt. .
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es erfolgt
Einzelwahl. Gewählt ist diejenige Person, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf s<ich
vereinigt.
(4) Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht,
bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung. Der Vorstand kann sich der Hilfe von
angestellten Mitarbeitern bedienen.
(7) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Eine Vorstandssitzung kann von
jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens.zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Vorstand wählt a.us seiner Mitte zumindest eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Schatzmeister/in.
§7
Kuratorium
Der Vorstand kann ein Kuratorium bestellen. Aufgabe der Mitglieder des Kuratoriums ist es, die Zwecke
des Vereins ehrenamtlich zu fördern.
§8
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die
Rechnungsprüfer erstatten jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die
Rechnungsführung des abgelaufenen Jahres.
§9
Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 10
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
(1) Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit aller Stimmen der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu
diesem Zwecke einberufen wurde. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen der erschienenen Mitglieder, mindestens aber die Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.
Sofern die Mitgliederversamrnlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. zwecks
Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Kriterien
• nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien
Jugendhilfe nach 75 SGB 75 der Arbeitsgemeinschaft der
Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 und
• der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen
vom 20.12.1994
Profil des Trägers
Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen
Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder
überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe muss aber sowohl
Der Träger bietet selbst Leistungen gem. § 11 SGBVIII an und trägt somit
unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe bei.
•
•
nach der Satzung als auch
in der praktischen Arbeit
Refugio. E.V.
Zollernstr. 5
5207o Aachen
Die Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe ist ein gewichtiger
Bestandteil seiner Arbeit sowohl nach seiner Satzung als auch in seiner
praktischen Arbeit.
Schwerpunkt in der bisher geleisteten Jugendarbeit ist die
Jugendberatung.
als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt Die Anerkennung bezieht sich auf die Tätigkeit des Trägers in der Stadt Aachen.
erscheinen.
Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf
welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die
Anerkennung bezieht.
Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele
Liegt vor
verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts
verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische
Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der
Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als
gemeinnützig erkannt worden ist.
Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls
folgende Kriterien herangezogen werden:
• Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,
•
•
•
Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen,
•
•
•
Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen,
•
•
•
•
•
•
•
Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und
anderen öffentlichen und freien Trägern der
Jugendhilfe,
•
•
•
2
Beratung und Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen im Aufenthaltsverfahren
Allgemeine Flüchtlingsberatung auch von Familien mit Kindern
Im Jahr 2012 wurden 119 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
bei 619 Kontakten beraten. Die Tendenz ist stark steigend, 2013 waren
allein bis Ende September bereits 189 Minderjährigen in der Beratung.
2012 wurden 311 Erwachsene aus der Stadt Aachen beraten (Zahl der
damit verbundenen Kinder ist nicht aufgeführt)
1 Dipl. Sozialarbeiter als Leiter der Einrichtung mit 40Std. / Woche
1 Dipl. Sozialarbeiterin mit 20 Std./ Woche, davon 10 Std. allein für UMF
1 Dipl. Sozialarbeiterin mit 23 Std. allein für UMF
1 Sozialberater 40 Std. / Woche davon 23 Std. allein für UMF
1 Betriebswirt mit 6 Std./ Woche für die Leistungsberatung
1 Rechtsanwalt mit ca. 4 Std. / Monat für Rechtsberatung auf
Honorarbasis
Der Verein ist Mitglied im Flüchtlingsrat NRW und im Paritätischen
Wohlfahrtsverband.
Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
(UMF)
Der Verein betreibt Netzwerkarbeit für UMF in der Städteregion
•
Solidität der rechtlichen, organisatorischen und
finanziellen Verhältnisse
Die Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse ist
gesichert.
Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Verein ist seit 1990 tätig, seit 2010 verstärkt im Bereich der
möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr Verfahrensberatung der unbegleiteten jugendlichen Flüchtlinge (UMF).
als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist
Eine sichere Beurteilung des Trägers im Bereich der Jugendhilfe ist somit
möglich.
Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen
Der Verein leistet mit seiner Arbeit einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der
wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und
Aufgaben der Jugendhilfe.
von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der
Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden Er ist an einer Zusammenarbeit interessiert.
kann
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII)
Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden
Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen
und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des
Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie,
Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
3
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
•
den vollständigen satzungsmäßigen Namen;
Refugio e.V.
•
die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);
Postfach 100617
52006 Aachen
Hausanschrift: Zollernstr. 5
52070 Aachen
•
eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der
Organisationsform;
•
Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;
Tel. 0241/ 511811
Fax: 0241 / 4465211
refugio@net-service.de
Wird in der vorliegenden Satzung beschrieben
Vorsitzende:
Elisabeth Hodiamont, 60 Jahre
Beruf : Frauenärztin
Königsberger Str. 35
52078 Aachen
Vorstandsmitglied:
Andrea Genten, 53 Jahre
Beruf: Lehrerin
Leo-Blech-Str. 9
52074 Aachen
Kassenwartin:
Anna Kranz, 60 Jahre
Dipl. Sozialarbeiterin
Entengasse 16
52223 Stolberg
4
•
Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);
entfällt
•
Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
14
•
Höhe des monatlichen Beitrages;
Kein Beitrag
•
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe
1991 verstärkt seit 2010
Dem Antrag soll beigefügt werden:
Satzung liegt vor
•
die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil
einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;
•
Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der
AO;
Liegt vor
•
ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
Der Tätigkeitsbericht 2012 liegt vor.
•
ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Internetauftritt unter www.cafe-zuflucht.de
•
bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister;
liegt vor
•
Träger die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende
Unterlagen vorzulegen;
entfällt
•
bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband
angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift
entfällt
5