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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
124428.pdf
Größe
4,6 MB
Erstellt
13.12.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:34

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0339/WP16 öffentlich 13.12.2013 45/300 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, hier: Refugio e.V. Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 14.01.2014 KJA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Anerkennung des Vereins Refugio e. V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Vorlage FB 45/0339/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Durch die Anerkennung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Vorlage FB 45/0339/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Verein Refugio e. V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben vom 24.10.2013 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Der Verein Refugio e. V. besteht seit 1990. Der Verein berät Flüchtlinge und ihre Familien in umfassender Weise und ist u. a. um die Verbesserung ihrer sozialen, kulturellen und politischen Situation bemüht. Die Beratung und Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) ist ein zunehmend wichtiger Arbeitsbereich des Vereins. Durch den Verbleib der meisten jugendlichen Flüchtlinge in Aachen ist der Bedarf an Verfahrensberatung erheblich gestiegen. Mit einem Beschäftigungsumfang von 57 Stunden pro Woche bietet Refugio e. V. gesonderte Beratungszeiten für die unbegleiteten Minderjährigen an. Ein spezielles Projekt "Verfahrensberatung und Netzwerkarbeit für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Städteregion Aachen" wurde aus Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert. Die angebotene Beratung für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge wird intensiv angenommen, eine enge Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule ist gegeben. Im Jahr 2012 wurden 119 unbegleitete Minderjährige in ausländerrechtlichen Verfahren unter Einbeziehung von Vormund und Jugendhilfeträger unterstützt. Es gab hier insgesamt 619 Beratungskontakte. Die Tendenz ist stark steigend, 2013 waren allein bis Ende September bereits 189 Minderjährige aus Aachen beraten worden. Stellungnahme Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 14.04.1994, und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom 20.12.1994 erfüllt sind. In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet. Der Träger erfüllt alle Kriterien. Demnach ist die Anerkennung des Vereins Refugio e. V. mit Sitz in Aachen auszusprechen. Anlage/n: - Antrag - Vereinssatzung - Kriterienkatalog Vorlage FB 45/0339/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 3/3 Satzung des Vereins REFUGIO e.V. - Kommunikation und Begegnung mit Flüchtlingen . (Fassung vom 23.01.2013) §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Refugio e.V. - Kommunikation und Begegnung mit Flüchtlingen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Sitz des Vereins ist Aachen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zwecke (1) Zwecke des Vereins sind: das Eintreten für die Menschenrechte; die Förderung von Begegnung und Toleranz zwischen in Aachen ansässigen Einwohnern und neu ankommenden Flüchtlingen; . die Förderung der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung; die Unterstützung von Menschen, die aus politischen, rassischen, religiösen oder aus Gründen des' Geschlechts verfolgt sind ·oder die ihre Heimat aus Gründen von Naturkatastrophen oder wegen von Menschen geschaffener unzumutbarer Bedingungen verlassen mussten; .Beratung und Unterstützung von unbegleiteten minde~ährigen Flüchtlingen die Förderung der Selbstorganisation der Interessenvertretung von Flüchtlingen; die Verbesserung der sozialen, kulturellen und politischen Situation von Flüchtlingen. _ Der Verein erfüllt seine Zwecke durch Information und Beratung von Flüchtlingen, durch die Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten und die Organisation von Begegnungen zwischen Einheimischen und Flüchtlingen, durch die Schaffung kultureller Angebote, durch Herstellung von Öffentlichkeit und durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von Flüchtlingen. Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingsrat Aachen, dem Flüchtlingsrat NRW, der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft Pro Asyl sowie mit weiteren Einzelpersonen, Institutionen und Organisationen, die gleich gerichtete Ziele verfolgen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel desVereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. . (3) Die Mitgliedschaft endet a) b) c) mit dem Tod des' Mitglieds; durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand; eine solche ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; durch Ausschluss aus dem Verein. (4) Ein Mitglied, das in erhebtichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes a,us dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist das Mitglied persönlich oder ,schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen. Ist das Mitglied mit dem Beschluss des Vorstands nicht einverstanden, so kann es binnen eines Monats nach Zugangs des Ausschließungsbeschlusses einen Antrag auf Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. §4 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. 2. §5 die Mitgliederversammlung; der Vorstand. Mitgliederversammlung (1J Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuladen. Jede Einladung rnuss zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin abgesandt werden. In der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie kann sämtliche Angelegenheiten des Vereins an ,sich ziehen und hierüber beschließen. (3) Die Mitgliederversamrnlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen der erschienenen Mitglieder. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann durch den Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig: Bei der Einladung ist auf diese Konsequenz hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Vereinsmitglied diesem Verfahren widerspricht. (5) Die Mitgliederversarnmlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) b) c) d) e) D g) h) Genehmigung des Haushaltsplans für das jeweils nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages; Beschlussfassun'g über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung; Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds, sofern das Mitglied dieses wünscht bzw. wenn die Mitgliederversamrnlung dies für notwendig hält. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer; Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer (6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversamrnlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es fordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung dies fordert. (7) Die Mitgliederversarnrnlung,wird von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversamrnlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. §6 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversamrnlung vor der Wahl festgelegt. Eine solche Festlegung bleibt bis zu einer Änderung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. (2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. . (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es erfolgt Einzelwahl. Gewählt ist diejenige Person, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf s<ich vereinigt. (4) Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht, bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung. Der Vorstand kann sich der Hilfe von angestellten Mitarbeitern bedienen. (7) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens.zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (9) Der Vorstand wählt a.us seiner Mitte zumindest eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Schatzmeister/in. §7 Kuratorium Der Vorstand kann ein Kuratorium bestellen. Aufgabe der Mitglieder des Kuratoriums ist es, die Zwecke des Vereins ehrenamtlich zu fördern. §8 Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer erstatten jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Rechnungsführung des abgelaufenen Jahres. §9 Mitgliedsbeitrag Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. § 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins (1) Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit aller Stimmen der Mitglieder des Vereins erforderlich. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder, mindestens aber die Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversamrnlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung. Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Kriterien • nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach 75 SGB 75 der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 und • der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen vom 20.12.1994 Profil des Trägers Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber sowohl Der Träger bietet selbst Leistungen gem. § 11 SGBVIII an und trägt somit unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe bei. • • nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit Refugio. E.V. Zollernstr. 5 5207o Aachen Die Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe ist ein gewichtiger Bestandteil seiner Arbeit sowohl nach seiner Satzung als auch in seiner praktischen Arbeit. Schwerpunkt in der bisher geleisteten Jugendarbeit ist die Jugendberatung. als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt Die Anerkennung bezieht sich auf die Tätigkeit des Trägers in der Stadt Aachen. erscheinen. Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die Anerkennung bezieht. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele Liegt vor verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als gemeinnützig erkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls folgende Kriterien herangezogen werden: • Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen, • • • Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und Teilnehmerinnen, • • • Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, • • • • • • • Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, • • • 2 Beratung und Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Aufenthaltsverfahren Allgemeine Flüchtlingsberatung auch von Familien mit Kindern Im Jahr 2012 wurden 119 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) bei 619 Kontakten beraten. Die Tendenz ist stark steigend, 2013 waren allein bis Ende September bereits 189 Minderjährigen in der Beratung. 2012 wurden 311 Erwachsene aus der Stadt Aachen beraten (Zahl der damit verbundenen Kinder ist nicht aufgeführt) 1 Dipl. Sozialarbeiter als Leiter der Einrichtung mit 40Std. / Woche 1 Dipl. Sozialarbeiterin mit 20 Std./ Woche, davon 10 Std. allein für UMF 1 Dipl. Sozialarbeiterin mit 23 Std. allein für UMF 1 Sozialberater 40 Std. / Woche davon 23 Std. allein für UMF 1 Betriebswirt mit 6 Std./ Woche für die Leistungsberatung 1 Rechtsanwalt mit ca. 4 Std. / Monat für Rechtsberatung auf Honorarbasis Der Verein ist Mitglied im Flüchtlingsrat NRW und im Paritätischen Wohlfahrtsverband. Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule (UMF) Der Verein betreibt Netzwerkarbeit für UMF in der Städteregion • Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse Die Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse ist gesichert. Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Verein ist seit 1990 tätig, seit 2010 verstärkt im Bereich der möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr Verfahrensberatung der unbegleiteten jugendlichen Flüchtlinge (UMF). als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist Eine sichere Beurteilung des Trägers im Bereich der Jugendhilfe ist somit möglich. Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen Der Verein leistet mit seiner Arbeit einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und Aufgaben der Jugendhilfe. von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden Er ist an einer Zusammenarbeit interessiert. kann Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. 3 Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: • den vollständigen satzungsmäßigen Namen; Refugio e.V. • die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle); Postfach 100617 52006 Aachen Hausanschrift: Zollernstr. 5 52070 Aachen • eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform; • Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes; Tel. 0241/ 511811 Fax: 0241 / 4465211 refugio@net-service.de Wird in der vorliegenden Satzung beschrieben Vorsitzende: Elisabeth Hodiamont, 60 Jahre Beruf : Frauenärztin Königsberger Str. 35 52078 Aachen Vorstandsmitglied: Andrea Genten, 53 Jahre Beruf: Lehrerin Leo-Blech-Str. 9 52074 Aachen Kassenwartin: Anna Kranz, 60 Jahre Dipl. Sozialarbeiterin Entengasse 16 52223 Stolberg 4 • Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden); entfällt • Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung; 14 • Höhe des monatlichen Beitrages; Kein Beitrag • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe 1991 verstärkt seit 2010 Dem Antrag soll beigefügt werden: Satzung liegt vor • die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation; • Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO; Liegt vor • ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung; Der Tätigkeitsbericht 2012 liegt vor. • ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Internetauftritt unter www.cafe-zuflucht.de • bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; liegt vor • Träger die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen; entfällt • bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift entfällt 5