Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
123942.pdf
Größe
4,0 MB
Erstellt
04.12.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1037/WP16
öffentlich
04.12.2013
Dez. III / FB 61/10
Beteiligung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG)
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des
Landesentwicklungsplanes (LEP) Nordrhein-Westfalen
sowie Antrag der SPD-Fraktion vom 03.12.2013
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.01.2014
PLA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er beschließt
die Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes NordrheinWestfalen 2013 und beauftragt die Verwaltung diesen bei der Staatskanzlei des Landes NordrheinWestfalen einzureichen.
Der Antrag der SPD-Fraktion gilt als behandelt.
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Ausdruck vom: 18.08.2014
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finanzielle Auswirkungen
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
-Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal/Sachaufwand
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
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Erläuterungen:
Beteiligung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 14 Abs. 2 und 4
Landesplanungsgesetz (LPlG)
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes (LEP
NRW) Nordrhein-Westfalen
sowie: Antrag der SPD-Fraktion vom 03.12.2013
Mit Schreiben vom 15.08.2013 wurde die Stadt Aachen aufgefordert ihre Stellungnahme zum
vorgelegten Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplanes bis zum 28.02.2013 abzugeben. Der
neue LEP NRW soll den gültigen Landesentwicklungsplan von 1995, den Landesentwicklungsplan IV
`Schutz vor Fluglärm´ und das 2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.
Darüber hinaus sind die Inhalte des separat erarbeiteten Teilabschnitts `Großflächiger Einzelhandel´
als Kapitel 6.5 eingeflossen. Bis zur Aufstellung des neuen LEP NRW bleibt der sachliche
Teilabschnitt `Großflächiger Einzelhandel´ jedoch in seiner Rechtswirkung unberührt.
Das Verfahren erfolgt nach den Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit
dem Landesplanungsgesetz (LPlG).
Neben der Beteiligung der öffentlichen Stellen erfolgt parallel die Beteiligung der Öffentlichkeit durch
die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Alle Verfahrensunterlagen können auf der
Internetseite in drei Sprachen eingesehen und heruntergeladen werden
(www.nrw.de/landesplanung).
Unterstützend informierte die Stadt Aachen die Öffentlichkeit über diese Möglichkeit zur Beteiligung in
einer örtlichen Pressemitteilung.
An das Beteiligungsverfahren schließt sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen durch
die Staatskanzlei an. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung dem
Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Verfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird
von der Regierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser
rechtswirksam.
Kurzdarstellung LEP
Die wichtigsten Themen und Auslöser für die Neuaufstellung des LEP NRW sind:
1. Anpassung der Planung an den Bevölkerungsrückgang – Demografischer Wandel
2. fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft
3. Flächensparen und Freiraumschutz
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
5. Entwicklung im Einzelhandel
Der neue Landesentwicklungsplan (LEP NRW) verändert deutlich sein Erscheinungsbild. Er setzt
stärker auf textlich fixierte Ziele und Grundsätze, als auf räumlich dargestellte zeichnerische
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Festlegungen. So kommt der neue LEP NRW mit einer Karte im Maßstab 1: 300 000 für NRW aus, in
der 11 Festlegungen verortet werden. Zur besseren Lesbarkeit ist sie um 8 nachrichtliche
Darstellungen ergänzt. Basis für die Abgrenzung der Festlegungen und Darstellungen sind die
vorhandenen digitalen Datengrundlagen der Regionalpläne und entsprechenden Fachplanungen
(siehe Anlage 2).
In der Karte der zeichnerischen Festlegung des LEP erfolgt die Gebietsfestlegung als
„Vorranggebiete“ gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG „mit Wirkung als Eignungsgebiete“. Die
Darstellungsschwelle liegt bei < 150 ha. In den Regionalplänen können diese zeichnerisch
festgelegten Gebiete um weitere Vorranggebiete auch > 150 ha ergänzt werden. Somit erhält die
Regional-, Bauleit- und Fachplanung genügend Gestaltungsspielraum diese eigenverantwortlich zu
konkretisieren.
Die nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine Rechtswirkung, sondern sollen veranschaulichen, an
welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen sich die textlichen Festlegungen orientieren.
Dies insbesondere zur Entwicklung von Siedlungs- und Freiraum.
Die im neuen LEP NRW abstrakt- programmatisch aufgeführten 125 textlichen Festlegungen sind in
60 Ziele der Raumordnung („zu beachten“) und 56 Grundsätze der Raumordnung („zu
berücksichtigen“) gegliedert und jeweils erläutert.
Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene, bedeutet dies, dass die
beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch
Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen.
Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP,
spätestens mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des neuen LEP NRW sind die
Kommunen gehalten, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen.
Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die
„Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die
Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen
überwunden werden.
Aufgeführt werden diese Festlegungen in den folgenden Kapiteln:
1. Einleitung, Rahmenbedingungen, Aufgaben, Leitvorstellungen und Ausrichtung der Landesplanung
2. Räumliche Struktur des Landes
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
5. Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
6. Siedlungsraum
7. Freiraum
8. Verkehr und technische Infrastruktur
9. Rohstoffversorgung
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10. Energieversorgung
11 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung.
Zusätzlich sind den Kapiteln 2, 3 und 7 Abbildungen beigefügt. Diese sind als weitergehende
Erläuterungen zu verstehen, da sie in der Darstellung sehr grob bleiben und teils stark überzeichnet
sind.
Dem LEP sind 2 Anhänge beigefügt. Anhang 1 „Zentrale Orte“ listet die in der Abb. 1 des LEP
dargestellte Zuordnung als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum auf. Anhang 2 „Landesbedeutsame
Kulturlandschaftsbereiche“ beschreibt die in der Abb. 2 des LEP zugeordneten
Kulturlandschaftsbereiche.
Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz
(ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt, der von einem Planungsbüro im Auftrag
der Landesplanung erarbeitet wurde. Hierin kommt der Umweltbericht zu dem Schluss, dass der neue
LEP NRW für die Regionalplanungen ein Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der
Umwelt eröffnet. In der Bewertung lässt dies generell positive Umweltauswirkungen erwarten, wobei
es eine Einschränkung für die nachfolgenden Planungsebenen gibt. Hier kann es im Einzelfall zu
belastenden Umwelteinwirkungen kommen, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt werden
müssen.
Stellungnahme der Stadt Aachen
Nach Analyse der Unterlagen kann festgestellt werden, das die Stadt Aachen durch den Masterplan
Aachen 2030* bereits gut aufgestellt ist. Viele der Zielvorstellungen des Landes decken sich mit den
Handlungsfeldern und Entwicklungszielen im Masterplan. In der Stellungnahme der Stadt Aachen
(Anlage1) wurden die für Aachen besonders relevanten Stellen des LEP-Entwurfs herausgefiltert und
mit Anmerkungen bzw. konkreten Änderungshinweisen versehen.
Die Verwaltung schlägt vor, die in Anlage 1 aufgeführte Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen
bei der Staatskanzlei einzureichen.
Antrag der SPD-Fraktion vom 03.12.2013
Mit den Ausführungen der Verwaltung und der zur Entscheidung vorgelegten Stellungnahme zum LEP
2013 erübrigt sich ein zusätzlicher Sachstandsbericht.
Anlage/n:
1- Anlage 1 Stellungnahme der Stadt Aachen
2- Anlage 2 Auszug aus der Karte „Zeichnerische Festlegung“ des LEP
3- Anlage 3 Antrag der SPD-Fraktion vom 03.12.2013
4- Anlage 4 Gemeinsame Erklärung
5- Anlage 5 Fakten und Hintergründe
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Anlage 1
Beteiligung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG)
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes (LEP)
Nordrhein-Westfalen Stand 25.06.2013.
Gemäß § 8 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) sind die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von der
Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen entsprechend dem „Gegenstromprinzip“ in der
Abwägung zur Neuaufstellung des LEP zu berücksichtigen.
Für Aachen stehen die Aussagen und Ziele des Masterplanes Aachen 2030* derzeit im Vordergrund. Hieraus
abgeleitet stehen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, des Verkehrsentwicklungsplanes und des
Landschaftsplanes als konkretisierende Planungen an. Auch die grenzüberschreitenden Arbeitsgruppen zu den
Themen Einzelhandel, Gewerbeentwicklung und der interdisziplinäre Austausch mit den Nachbarstaaten der
MHHAL-Region, Charlemagne Grenzregion oder des Dreiländerparks beeinflussen die Siedlungsentwicklung der
Gemeinde.
Die Stellungnahme der Stadt Aachen orientiert sich an der Gliederung des LEP Entwurfes Stand: 26.06.2013.
Es erfolgen Anregungen und Anmerkungen zu den textlichen Zielen, Grundsätzen, Erläuterungen und zu den
zeichnerischen Festlegungen des Entwurfes. Nachfolgend sind die Anmerkungen und Anregung der Stadt
Aachen sowie die betreffenden Gliederungsstellen durch Fettdruck hervorgehoben.
Zu Kapitel 1.2 „Aufgaben und Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung“
Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern
Sicherung und Entwicklung des Freiraums haben besondere Bedeutung.
Diese Aussage wird begrüßt und entspricht der Zielsetzung des Masterplans Aachen 2030*.
Ressourcen langfristig sichern
Natürliche Lebensgrundlagen für nachfolgende Generationen sichern und Raumnutzungsmöglichkeiten
offenhalten.
Diese Aussage wird begrüßt und entspricht der Zielsetzung des Masterplans Aachen 2030*.
Freirauminanspruchnahme verringern
Der LEP wirkt im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes noch stärker auf eine flächensparende,
kompakte Siedlungsentwicklung und geringstmögliche Inanspruchnahme des Freiraums hin (Beitrag zum 5 haZiel NRWs). Zur bedarfsgerechten Flächensicherung soll ein Siedlungsflächen-Monitoring aufgebaut werden.
Sicherlich ist dieses Nachhaltigkeitsprinzip zu unterstützen. Es wird jedoch im Umkehrschluss zu einem
Mehraufwand und im Einzelfall zu einem stark eingeschränkten Siedlungsspielraum führen. Auch künftig
müssen angemessene lokale Entwicklungsperspektiven eingeräumt werden.
1
Rohstoffversorgung langfristig sichern
Der LEP macht der Regionalplanung zur Aufgabe, die Rohstoffversorgung für einen bestimmten Zeitraum (mind.
20 bzw. 35 Jahre) zu sichern.
Auf Aachener Stadtgebiet ist hiervon der Steinbruch in Kornelimünster betroffen, dessen Sicherung
bereits im Regionalplan erfolgte. Der angestrebte Zeitrahmen ist realistisch.
Klimaschutzziele umsetzen
Die konsequente Nutzung erneuerbarer Energien soll eine tragende Säule der NRW-Klimaschutzpolitik
darstellen. Der Windenergienutzung kommt im LEP eine tragende Rolle zu.
Mit der letzten Änderung des Flächennutzungsplanes zum Ausbau der Windenergie trägt die Stadt
Aachen dazu bei, diese Rolle zu unterstützen. Darüber hinaus sind im Masterplan Aachen 2030* Ziele zur
energieeffizienten Stadt, zur klimaangepassten Stadt und zum Ausbau der erneuerbaren Energien im
Handlungsfeld 9 „Klimaschutz und Klimaanpassung“ formuliert worden.
Somit ist dies auch für Aachen eine Grundsatzaussage, die unterstützt wird.
Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern
Die biologische Vielfalt in NRW ist Naturkapital, dessen fortschreitende Verminderung aufgehalten werden soll.
Hierzu sind bereits bei der Landesplanung raumbezogene Festlegungen für Naturschutz und
Landschaftsentwicklung erforderlich (Vorranggebiet für den Schutz der Natur). Schutz von siedlungsnahen
Freiflächen durch Regionale Grünzüge. Freihaltung von Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebieten.
Diese Aussagen werden grundsätzlich begrüßt und entsprechen den Zielsetzungen des Masterplans
Aachen 2030*.
Regionale Vielfalt und Identität entwickeln
Hier wird die Idee verfolgt, die Vielfalt der Kulturlandschaften zu erhalten und als Anker der regionalen Identität zu
entwickeln.
Diese Aussage wird begrüßt und entspricht der Zielsetzung des Masterplans Aachen 2030*.
Zentrale Orte und Innenstädte entwickeln
Die Siedlungsentwicklung soll sich auf Standorte konzentrieren, an denen auch langfristig ein attraktives Angebot
an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann
(demografischer Wandel!). Innenstädte werden gestärkt und einer dispersen Siedlungsentwicklung wird
entgegengewirkt.
Diese Aussage wird begrüßt und ist auch im Masterplan Aachen 2030* durch das Handlungsfeld 6 „StadtBau-Kultur“ besonders hervorgehoben.
Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten
Es ist eine enge Verknüpfung der Siedlungen mit einem für alle Bevölkerungsgruppen nutzbaren Angebot des
ÖPNV erforderlich.
Die im Masterplan Aachen 2030* beschriebenen Ziele wirken in die gleiche Richtung. Der aus dem
Masterplan abzuleitende Verkehrsentwicklungsplan wird die Vorgaben für Aachen konkretisieren.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
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Wachstum und Innovation fördern
Zur Stärkung des Landes als Wirtschaftsstandort will der LEP für ein bedarfsgerechtes Angebot an Gewerbe- und
Industrieflächen sorgen. Dabei geht es nicht um einzelne Gemeinden, sondern um die Standortqualität der
gesamten Region.
Diese Herausforderung für die Gemeinden im Wettbewerb zu bestehen, bedeutet einen intensiven
Austausch mit der Städteregion und den Nachbarkommunen. Auf dem Gebiet der Gewerbeflächen- und
Einzelhandelsentwicklung wird dies bereits regional praktiziert. Ein angemessener
Entwicklungsspielraum der Stadt Aachen ist zu sichern. Dabei kommt der Stadt Aachen als Oberzentrum
eine besondere Rolle zu.
Regionale Kooperation verstärken – Metropolfunktion ausbauen
Der LEP fordert zu mehr regionaler Kooperation auf. Das Land will seine Position als europäische Metropolregion
darstellen und ausbauen, um im internationalen Wettbewerb mitzuhalten.
Auch dieses Thema ist im Masterplan Aachen 2030* verankert. Hierbei sieht sich die Stadt Aachen in
ihrer westlichen Randlage nicht als Metropole, wohl aber als Teil einer grenzüberschreitenden
euregionalen Modellregion. Eine Unterstützung durch das Land NRW wird hierbei sehr begrüßt.
Fraglich bleibt jedoch, ob NRW sich im europäischen Wirtschaftsraum insgesamt als Metropole
präsentieren sollte. Hier wird in Abstimmung mit den anderen Städten im Rheinland vorgeschlagen, dass
die Marke „Rheinland“ stärker in den europäischen Metropolen-Focus gesetzt wird und die kleineren
Räume durch ihre regional bedeutsamen Profile unterstützt werden. (siehe Anlage 4 – Gemeinsame
Erklärung sowie Anlage 5 - Fakten und Hintergründe)
Zu Kapitel 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Zu 3.1 Ziel „ Kulturlandschaft“ und 3-2 Grundsatz „Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und das raumbedeutsame kulturelle Erbe im besiedelten und unbesiedelten
Raum sind zu erhalten. Hierzu wird auf die in der Abb. 2 des LEP dargestellten Gliederung in 32 historisch
gewachsene Kulturlandschaften als Grundlage verwiesen. Darüber hinaus sollen die 29 gekennzeichneten
„landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche“ entwickelt werden. Bedeutsame Denkmäler und Fundbereiche
sollen gesichert oder vor notwendigem Eingriff erkundet und dokumentiert werden.
Die im Kapitel 3 beschriebenen Ziele und Grundsätze sind grundsätzlich als Ansatz zu begrüßen. Auch der
Masterplan Aachen 2030* setzt sich mit dieser Thematik im Handlungsfeld 6 „Stadt –Bau-Kultur“ auseinander,
indem er das Potential der Stadt als Ziel „In-Wert-Setzung des historischen Erbes“ darstellt. Mit diesem Ansatz
kommt der Tradition und Baukultur in einer attraktiven Stadt besondere Bedeutung zu.
Im Anhang 2 des LEP zu Nr. 25/ Aachen wird angeregt, hier die folgenden fett und kursiv gekennzeichneten
Punkte für Aachen zu ergänzen:
...römische Siedlung und römische Thermenanlagen in Aachen, Burtscheid und Kornelimünster“;
mittelalterlicher Ortskern von Kornelimünster;
ab dem 16. Jh. industriell geprägte Landschaft der Soers - Ferme Orne´;
Darüber hinaus wird auf das Gutachten des Landschaftsverband Rheinland (LVR) inklusive der darin
enthaltenen 32 Kulturlandschaften verwiesen, indem für Aachen detaillierte Informationen unter
„Kulturlandschaft 27 – Aachener Land“ zu finden sind.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
3
Zu Kapitel 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Zu 4-2 „Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)“ ist festzustellen, dass mit dem in
Bearbeitung befindlichen Aachener Klimafolgenanpassungskonzept diesem Grundsatz bereits entsprochen wird.
Nach dem in 4-4 beschriebenen Grundsatz „Klimaschutzkonzepte“ sind regionale und kommunale
Klimaschutzkonzepte in der Regionalplanung zu berücksichtigen.
Dieser „Bottom-up“- Ansatz ist zu begrüßen.
Zu Kapitel 5. Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Der Grundsatz 5-1 “Regionale Konzepte in der Regionalplanung“ stärkt regionale Kooperationen, da
erarbeitete Konzepte den Stellenwert von Fachbeiträgen für die Regionalplanung erhalten.
Für die Aachener Region sind das STRIKT oder das regionale Gewerbeflächenkonzept ein konkretes
Beispiel für eine solche erfolgreiche Kooperation. Daher ist dieser Grundsatz zu begrüßen, zumal er
künftigen Kooperationen Gewicht gibt.
Zu 5-2 Grundsatz „Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen“
Hierbei sollen die regionalen Kooperationen sowie das Land NRW eine „Europäische Metropolregion NRW“
entwickeln.
Dieser Grundsatz ist auf NRW in seiner Gesamtheit fokussiert und soll durch regionale Zusammenschlüsse im
Hinblick auf die infrastrukturelle Ausgestaltung und die wirtschaftlichen Standortfaktoren ergänzt werden.
Versucht man die Städte und Gemeinden in NRW mit ihrer ganz eigenen Identität auf einen Nenner zu bringen,
drängt sich nicht der Metropolengedanke „Nordrhein-Westfalen“ auf. Vielmehr wäre hier der Vorschlag zu
machen, die Marke „Rheinland“ stärker in den Europäischen-Focus zu setzen und die kleineren Räume durch
ihre regional bedeutsamen Profile zu unterstützen.
Es wird angeregt, die Bezeichnung „Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen“ zu überdenken
und eher die Marke „Rheinland“ als europäische Metropole zu verstetigen. (siehe Anlage 4 –
Gemeinsame Erklärung sowie Anlage 5 - Fakten und Hintergründe)
Der Grundsatz 5-3 „Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit“
Dieser Grundsatz ist ausdrücklich zu begrüßen, da er transnationale lokale Kooperationen, wie wir sie im
Zusammenhang mit dem MHHAL Städtenetzwerk oder „Charlemagne Grenzregion“ bereits praktizieren,
unterstützt. Unklar bleibt jedoch die Umsetzung.
Es wird angeregt darzustellen, mit welchen Instrumenten die gemeinsame Kooperation unterstützt
werden soll.
Kapitel 6 Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum:
Zu 6.1-1 Ziel „Ausrichtung der Siedlungsentwicklung“
Die Feststellung des Bedarfes an zusätzlichen Siedlungsflächen soll von den Regionalplanungsbehörden auf der
Basis einer landeseinheitlichen Methode ermittelt werden. In diesem Zusammenhang sollen ungenutzte,
planerisch gesicherte Siedlungsflächenreserven durch ein Monitoring beobachtet und eingezogen werden.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
4
Nach welcher landesweiten Methode die Regionalplanungsbehörden den Bedarf z.B. für Aachen ermitteln, ist
derzeit unklar. Ebenso scheint das in der Erläuterung zu Ziel 6.1-1 beschriebene Monitoring landesweit nicht
verbindlich geregelt. Für Aachen wurden zwar Daten erfasst, jedoch erfolgte noch kein Abgleich auf die IstSituation. Nach Vorstellung der Bezirksplanungsbehörde sollen die Kommunen Änderungen in das zur Verfügung
gestellte EDV Portal einstellen.
Im Rahmen der Neuaufstellung des FNPs werden alle ungenutzten Flächenreserven derzeit überprüft.
Das Ergebnis wird in das Monitoring eingepflegt werden.
Es wird angeregt, deutlich zu formulieren, welche einheitliche Methode angewendet werden soll, um
diese auch verbindlich als Orientierung einzuführen. Soll ein Siedlungsflächenmonitoring als Grundlage
für die Bedarfsermittlung herangezogen werden, sollte dies klargestellt werden. Dabei ist darauf zu
achten, dass der Aufwand für die Kommunen vertretbar und verhältnismäßig bleibt.
Diese Aussagen sind in der Erläuterung zum Ziel entsprechend anzupassen.
Zu Ziel 6.1-2 „Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“
In der Erläuterung zu diesem Ziel wird zwar die Regionalplanung als zuständige Stelle für die Darstellung der
Siedlungsflächen beschrieben, doch wirkt sich das Ziel direkt auf die Bauleitplanung der Gemeinden aus. Die
Einschränkung: „…sofern sie noch nicht in verbindlichen Bauleitplanungen umgesetzt sind.“ könnte die
Auslegung nahe legen, dass die noch nicht durch Bebauungspläne gesicherten Flächen als Option für die
Zukunft der Gemeinde entfallen.
Es wird angeregt, das Ziel in der Formulierung anzupassen. Es sollte zum Ausdruck kommen, dass die
Gemeinden auch weiterhin Siedlungsoptionen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung verfolgen
können, ohne dass hierfür bereits eine verbindliche Planung existiert. In den Erläuterungen hierzu sollte
deutlich werden, dass die Regionalplanungsbehörden im Gegenstromprinzip auch die gemeindlichen
Planungsabsichten bei der Wertung der Flächen berücksichtigen.
Zu 6.1-4 Ziel „keine bandartigen Entwicklungen und Rücknahme von Splittersiedlungen“
Regional- und Bauleitplanung sind dazu aufgefordert, den Freiraum zu schützen und kleinteilige, bauliche
Entwicklungen im Außenbereich zu verhindern.
Dies entspricht dem Ziel der Stadt Aachen. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
wird geprüft, ob auf die Darstellung der Splittersiedlungen verzichten werden kann.
Zu 6.1-6 Ziel „Vorrang der Innenentwicklung“
Im Rahmen der Innenentwicklung soll von einer Bebauung abgesehen werden, wenn diese Flächen
beispielsweise einen besonderen Wert für das Wohn- und Arbeitsumfeld ….. oder das Stadtklima… haben.
Anmerkung:
Die Erläuterung dieses Zieles entspricht ebenfalls der geplanten Vorgehensweise im Rahmen der
Neuaufstellung des FNPs. Das Gutachten zur „Klimafolgeanpassung“ für die Stadt Aachen ist gerade in
der Bearbeitung. Die besondere Situation der Stadt Aachen aufgrund der Kessellage steht hierbei zur
Prüfung an. In einzelnen Fällen könnte sich hieraus ableiten, dass der Vorrang der Innenentwicklung z. B.
aufgrund stadtklimatischer Bedingungen nicht sinnvoll ist. Planungsalternativen wären dann
erforderlich.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
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Zu 6.1-8 Grundsatz „Wiedernutzung von Brachflächen“
Der Aufwand für die Wiedernutzung von Brachflächen muss wirtschaftlich vertretbar sein. Hier stellt sich die
Frage, anhand welcher Kriterien die Wirtschaftlichkeit eines Projektes überprüft werden soll bzw. nachgewiesen
werden kann.
Es wird angeregt, in der Erläuterung zu diesem Grundsatz die möglichen Instrumente zu nennen.
Zu 6.1-9 Grundsatz „Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten“
Vor Inanspruchnahme von Siedlungszwecken sollen von den Kommunen auch die Infrastrukturfolgekosten dem
Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden.
Zu diesem Grundsatz drängen sich Fragen auf wie:
• Inwieweit werden die Folgekosten bei der zukünftigen Inanspruchnahme von neuem Siedlungsraum
berücksichtig und gewichtet?
• Ist die Ermittlung und Bewertung eine Voraussetzung?
• Findet ein Vergleich mit „Tauschflächen“ im Sinne einer Bilanz statt?
Es wird deutlich, dass Aussagen und Instrumente zur Umsetzung fehlen.
Wie im Grundsatz 6.1-8 wird angeregt, die entsprechenden Instrumente in der Erläuterung zu nennen.
Zu 6.1-10 Ziel „Flächentausch“
Dieses Ziel ermöglicht einen Flächentausch für die Inanspruchnahme von Freiraum als Siedlungsraum, wenn an
anderer Stelle ein bereits festgelegter Siedlungsraum wieder als Freiraum festgelegt oder im
Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird.
Zu begrüßen ist, dass ein Bedarfsnachweis für eine neue Siedlungsfläche nicht erforderlich ist, wenn es sich im
Tausch um eine Fläche gleichwertigen Umfangs mit entsprechender Freiraumqualität handelt. Diese Darstellung
steht jedoch im Widerspruch zu Ziel 6.1-2 und 6.1-11.
Es wird angeregt, den aufgeworfenen Widerspruch auszuräumen.
Zu 6.1-11 Ziel „Flächensparende Siedlungsentwicklung“
Unter diesem Ziel werden folgende Bedingungen genannt, unter denen Siedlungsraum zu Lasten des Freiraumes
in Anspruch genommen werden kann:
- wenn aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen
nachgewiesen wird und
- andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem
Freiraum zugeführt wurden und
- im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der
Innenentwicklung vorhanden ist und
- ein Flächentausch nicht möglich ist.
Hier stellt sich die Frage, warum alle Kriterien gleichwertig benannt werden. Sofern ein Bedarf an zusätzlichen
Flächen nachgewiesen wird, kann dieser nicht an einen Tausch gekoppelt werden. Der Tausch ist sinnvoll,
wenn eine benötigte Siedlungsfläche aufgrund höherwertiger Kriterien nicht in Anspruch genommen werden kann
und durch Tausch eine andere Fläche zur Verfügung gestellt wird. Daher scheint es nicht zielführend, alle
Kriterien gleichwertig nebeneinander aufzuführen.
Es wird angeregt, grundsätzlich die Kopplung der aufgeführten Kriterien noch einmal in Bezug auf ihre
plausible Umsetzungsmöglichkeit hin zu prüfen. Es wird hervorgehoben, dass die Möglichkeit des
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
6
Flächentauschs grundsätzlich begrüßt wird.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Ziele 6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11 im Widerspruch zu einander stehen.
Sofern bei einem gleichwertigen Flächentausch kein Bedarfsnachweis erforderlich ist, erfüllt sich das Ziel der
Flächenrücknahme nicht, solange es noch Tauschflächen gibt.
Es wird angeregt, den aufgeworfenen Widerspruch auszuräumen.
Kapitel 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche:
Zu 6.2-2 Grundsatz „Nutzung des schienengebundenen ÖPNV“
Diese Aussage wird grundsätzlich unterstützt.
Zu 6.2-5 Grundsatz „Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsreserven“
Es soll auf die bedarfsgerechte Rücknahme von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) im Regionalplan oder
auf entsprechende Bauflächen im FNP hingewirkt werden, die außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen ASB
liegen.
Dies wird so erläutert, dass sich dort, wo ein erheblicher Bevölkerungsrückgang zu erwarten ist, sich die
Daseinsvorsorge auf die zentral örtlichen Siedlungsbereiche konzentrieren soll. Dieser Grundsatz verfolgt eine
langfristige Sicherung eines attraktiven Angebotes an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und
Versorgungseinrichtungen. In Abstimmung mit den Regionalplanungsbehörden sollen die Gemeinden
bestimmen, welche Flächen wieder dem Freiraum bzw. Außenbereich zugeführt werden können. Hierbei kann
auch ein Flächentausch (Ziel 6.1-10) zum Zuge kommen.
In der Erläuterung zum Grundsatz wird auch gefordert, dass nicht realisierbare Bebauungspläne darauf hin zu
überprüfen sind, ob sie zurückgenommen werden können, ohne Entschädigungspflichten auszulösen.
Hieraus darf sich kein Zwang ableiten, der darauf abzielt, dass die Gemeinden flächendeckend ihre
verbindlichen Planungen überprüfen. Das erfordert eine Form des Monitorings und die Durchführung von
Planverfahren mit entsprechenden Verwaltungs- und Personalaufwand.
Kapitel 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen:
Zu 6.3-1 Ziel „Flächenangebot“
Hier wird eine regionale Abstimmung zu „emittierenden Gewerbe- und Industriegebieten sowie regionale
Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte“ gefordert.
Hierzu gibt es in der Region bereits Ansätze.
Das Ziel wird begrüßt.
Zu 6.3-4 Grundsatz „Interkommunale Zusammenarbeit“
Bevor ein neuer Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung im Freiraum festgelegt wird, ist eine
interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in anderen Gemeinden anzustreben, die bereits über einen
entsprechenden Siedlungsansatz verfügen.
Dies wirkt neuen isolierten Siedlungsansätzen entgegen und bedingt intensiven interkommunalen Austausch.
Der Grundsatz wird begrüßt.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
7
Zu 6.3-5 Grundsatz „Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“
Neben der Forderung nach einer Anbindung an vorhandene Infrastrukturen gehört zu einer nachhaltigen
Planung, dass die Nutzung vorhandener Wärmepotenziale oder erneuerbarer Energien möglich sein soll.
Dieser Grundsatz wird prinzipiell begrüßt. Die Umsetzung hängt jedoch stark von den lokalen
Verhältnissen und der Struktur der Betriebe ab.
Kapitel 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Das Kapitel 6.5 „Großflächiger Einzelhandel“ stimmt überein mit dem sachlichen Teilabschnitt `Großflächiger
Einzelhandel´, der am 13.Juli 2013 Rechtskraft erlangte.
Zu 6.5-2 Ziel „Standorte des großflächigen Einzelhands mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen (VB)“
In der Erläuterung wird auf die Rechtswirkung festgelegter zentraler Versorgungsbereiche im Rahmen von
beschlossenen Einzelhandelskonzepten und Darstellungen im Flächennutzungsplan verwiesen.
Dies kommt der geplanten Vorgehensweise im Rahmen der FNP-Neuaufstellung entgegen, die sich aus
der gemeindlichen Planung ergebenen Zentralen Versorgungsbereiche durch Kennzeichnung oder durch
Symbole darzustellen.
Kapitel 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz:
Zu 7.1-1 Grundsatz „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“
Siedlungsflächen(-reserven) sind bei fehlendem Bedarf wieder dem Freiraum zuzuführen. Bei der
Inanspruchnahme von Freiraum ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlage als gewichtiger Belang in die
Abwägung einzustellen.
Bei der Neuaufstellung des FNP werden nicht genutzte FNP- und Regionalplanreserven auf ihre Eignung
(städtebaulich / umweltrechtlich) hin geprüft.
Der Grundsatz wird begrüßt.
Zu 7.1-2 Grundsatz „Freiraumschutz“
Die zeichnerischen Darstellungen des Freiraums im LEP basieren auf den Festlegungen des Regionalplans. Dort
werden sie bezüglich Nutzung und Funktion konkretisiert. Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraums sind
bei raumbedeutsamen Planungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Ziel: in NRW die
Flächeninanspruchnahme bis 2020 auf 5 ha pro Tag zu reduzieren.
Der Freiraum wird auch die Nutzung von erneuerbarer Energie sowie die Versorgung mit anderen Ressourcen
(Rohstoffsicherung, Trinkwassergewinnung) zugeordnet.
Diese Aussagen werden begrüßt.
Zu 7.1-5 Grundsatz „Bodenschutz“
Nach Wertung der Unteren Bodenschutzbehörde wurden die bodenschutzfachlichen Aspekte sehr gut
berücksichtigt.
Aachen kommt der Aufgabe einer konkreten Berücksichtigung der räumlichen Diversität der Böden in
Form des Bodenschutzkonzeptes bereits nach.
Der Grundsatz wird begrüßt.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
8
Zu Ziel 7.1-6 „Grünzüge“
In den Erläuterungen zu diesem Ziel wird die Ausgestaltung der „Grünzüge“ auf Ebene der Regionalplanung
verortet. Welchen Spielraum diese bei der Ausgestaltung der Abgrenzung hat, zumal diese zeichnerisch bereits
im LEP fixiert wird, ist fraglich. Ebenso bleibt unklar, in wieweit die im Ziel formulierten Ausnahmen zur Regelung
konkurrierender siedlungsräumlicher Nutzungen wirken.
Das Ziel wird begrüßt, da es den Schutzgedanken mit Entwicklungsoption konkretisiert. Eine Klarstellung
der Regelungsinhalte wäre wünschenswert.
Zu 7.1-8 Grundsatz „Nutzung von militärischen Konversionsflächen“
Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum sollen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Entergien zum Tragen kommen. Bei großen
Konversionsflächen wird in der Regel eine Nutzungsmischung als sinnvoll angesehen.
Die Planung einer Photovoltaik-Anlage auf Camp Hitfeld in Verbindung mit der Aufforstung eines
Teilbereichs entspricht damit diesem Grundsatz.
Der Grundsatz wird begrüßt.
Zu 7.2-1 Ziel „Landesweiter Biotopverbund“
Die landesweit ausreichend großen Lebensräume und landschaftstypischen Biotope sind zu sichern, zu
entwickeln und der grenzüberschreitende Verbund zu gewährleisten. In der Erläuterung zum Ziel wird ausgeführt,
dass eine „flächendeckende Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftsräume“ erforderlich ist.
Umgesetzt werden soll dies über die Regionalplanung als Landschaftsrahmenplanung und die gemeindlichen
Landschaftspläne. Dabei wird dem Biotopverbund besondere Bedeutung beigemessen, indem auf
grenzüberschreitende Abstimmungen verwiesen wird.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Landschaftsplanes für Aachen werden genau diese Aspekte eine
Rolle spielen, um die bisherigen Festsetzungen zu überarbeiten. Darüber hinaus können die Ergebnisse
des europäischen Forschungsvorhabens –ESPON –„Landscape Policy for theThree Countries Park“ für
den länderüberschreitenden Grenzraum bei Aachen viele Impulse für die Ausgestaltung liefern.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
9
Die dem Kapitel 7.2 beigefügte Abbildung 4 „Landesweiter Biotopverbund“ wirft einige Fragen auf. So ist
nicht verständlich, warum ein „landesweiter Auenkorridor“ quer durch die versiegelte Innenstadt führt. Oder
warum der „landesweit geschützte Schwerpunktraum“ Inde und Brander Wald gemeinsam die Darstellung „Wald“
erhalten, wo sie doch zum einen eher Gewässer und zum anderen eher Wald zum Inhalt hätten. Solche
Darstellungen führen zu Irritationen statt zur Verdeutlichung möglicher Verbundansätze. Auch bleiben die
Datenquelle und die Verknüpfung mit den textlichen Festlegungen unklar.
Es wird daher angeregt, die Darstellung der Karte noch einmal kritisch zu überprüfen.
Kapitel 7.3 Wald und Forstwirtschaft
Zu 7.3-2 Grundsatz „Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder“ Anmerkung zu der Erläuterung zu 7.3-2 Naturnahe Wälder S. 89, letzter Satz: "Zurzeit beläuft sich der Anteil
nutzungsfreier Wälder in NRW auf knapp ein Prozent der Waldfläche."
Es wird angeregt, diesen Satz zu streichen, da er nicht verifizierbar ist.
Begründung:
Eine Diskussion zu diesem Thema wurde bereits zwischen dem kommunalen Waldbesitzerverband und dem
Landesministerium geführt. Es stellte sich heraus, dass das Ministerium über keine Datengrundlage verfügt, die
diese Aussage begründet
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
10
Zu 7.3-3 Ziel „Waldinanspruchnahme“
Dieses Ziel ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald.
Diese Zielsetzung wird ausdrücklich begrüßt, da sie mit den Darstellungen von Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen - auch im Wald - in Aachen übereinstimmt. Hier wurde die Zielkonformität noch im
Rahmen eines „Zielabweichungsverfahrens“ überprüft.
Kapitel 7.4 „Wasser“
Zu 7.4-6 Ziel „Überschwemmungsbereiche“
Die innerhalb der Überschwemmungsbereiche im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen, die noch nicht
realisiert oder durch einen Bebauungsplan umgesetzt sind, sind zurückzunehmen und als Retentionsräume zu
sichern.
Im Masterplan Aachen 2030* wird im Handlungsfeld 8 „Natur und Umwelt, Teilaspekt Boden, Wasser,
Klima“ bereits auf diesen Nutzungskonflikt hingewiesen. In der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes wird dieser Vorsorge-Aspekt zu berücksichtigen sein.
Kapitel 8. „Verkehr- und technischer Infrastruktur“
Zu 8.1 Verkehr und Transport
Die genannten Themen werden unterstützt.
Zu 8.1-4 Grundsatz “Transeuropäisches Verkehrsnetz“
Die Sicherung der planerischen Flächenvorsorge für die Trassenkorridore des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplanes erfolgt auf Ebene der Regionalplanung. Hier
wurde dies bislang durch nachrichtliche Übernahme vollzogen. Dies kommt jedoch im Text nicht zum Ausdruck.
Es wird angeregt diesen Sachverhalt deutlich zu formulieren.
Für Aachen relevant sind die Nennungen:
Ausbaubaustrecke „deutsche Grenze – Aachen – Köln“ als Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke
„Paris- Brüssel – Köln – Amsterdam – London(PBKL)“
sowie die Trasse
„deutsche Grenze – Aachen – Düren – Köln“ .
Die genannten Trassen werden unterstützt.
Zu 8.1-5 Grundsatz „Grenzüberschreitender Verkehr“
Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind enge Verkehrsverbindungen über die Grenzen hinaus von
herausragender Bedeutung.
Folgende Strecken für den Schienenpersonennahverkehr sind in der Erläuterung zu diesem Grundsatz für
Aachen relevant und sollen durch die Regionalplanung gesichert werden.
„- Aachen – Lüttich
- Aachen – Avantis – Kerkrade ...“
Dieser Grundsatz wird ausdrücklich unterstützt.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
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Kapitel 8.2 Transport und Leitungen
Zu 8.2-6 Grundsatz „Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore“
Da Aachen von zwei transnationalen Leitungskorridoren tangiert wird, ist auf das sich daraus ergebende
Konfliktpotential und die Notwendigkeit von Alternativtrassen hinzuweisen (siehe auch 10.1-1 Grundsatz
Nachhaltige Energieversorgung).
Kapitel 10.1 Energiestruktur
Zu 10.1-1 „Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung“
Dieser Grundsatz wird ausdrücklich unterstützt.
Die Stadt Aachen leistet ihren lokalen Beitrag durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen. Da in den Erläuterungen auch auf die Notwendigkeit von Leitungstrassen hingewiesen wird,
sind mögliche Konflikte zu thematisieren. Leitungstrassen folgen richtigerweise dem Bündelungsprinzip. In
Aachen gibt es zwei Korridore im Norden (Richterich) und Süden (Lichtenbusch, Brand, Verlautenheide). Beide
sind durch mehrere Leitungen bereits so weit ausgelastet, dass zusätzliche Leitungen zu Konflikten mit
Infrastrukturen und Wohngebieten führen würden.
Daher sind frühzeitig und großräumig andere Trassenkorridore raumordnerisch abzustimmen, die durch
weniger dicht besiedelte oder ökologisch empfindliche Bereiche (auch außerhalb des Aachener
Stadtgebietes) führen.
Zu 10.1-4 Ziel „Kraft-Wärme-Kopplung“
Die hohe Siedlungsdichte des Stadtgebietes begünstigt den Einsatz von Fernwärme sowie dezentrale KraftWärme- Koppelung auf Grundlage von Fern- und Nahwärmekonzepten.
Dieses Ziel wird daher unterstützt.
Kapitel 10.2 Standort für die Nutzung erneuerbarer Energien
Zu 10.2-2 Ziel “Vorranggebiete für die Windenergienutzung“
Anmerkung
Die Stadt Aachen hat durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen die Möglichkeiten
für den Bau entsprechender Anlagen geschaffen. Der LEP formuliert einen Auftrag an die Regionalplanung,
Vorranggebiete in einer bestimmten Größenordnung vorzusehen (Köln 14500 ha). Derzeit ist nicht abschätzbar,
ob hieraus künftig Auswirkungen für die Stadt Aachen resultieren werden. Auf Grundlage des aktuellen
gesamträumlichen Planungskonzeptes und des Abwägungsprozesses ergibt sich derzeit kein Spielraum für
weitere Ausweisungen. Damit würde das in den Erläuterungen formulierte Ziel von 2 % der Fläche (falls dies auf
das jeweilige Stadtgebiet bezogen ist) in Aachen trotz aller Bemühungen nicht erreicht.
Zu 10.2-4 Ziel „Solarenergienutzung“
Nach LEP ist die Inanspruchnahme von Freiraum für die Nutzung Solarenergie zu vermeiden. Als Ausnahme ist
u.a. die Wiedernutzbarmachung von militärischen Konversionsflächen benannt. Genau diese Zielsetzung wird mit
der aktuellen Planung für das ehemalige Camp Hitfeld verfolgt.
Durch das Zusammenwirken mit anderen Zielen des LEP (Freiraumschutz, Begrenzung des Flächenverbrauchs
etc.) ergeben sich nur geringe Spielräume für die zusammenhängende Nutzung von Solarenergie.
Hier wäre eine Erweiterung des Ausnahmekataloges auf nicht baulich geprägte Konversions- und
Brachflächen wünschenswert.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
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Zeichnerische Festlegungen des LEP NRW
Gebiete für den Schutz der Natur (GSN):
Dargestellt auf Aachener Stadtgebiet sind folgende Bereiche:
• Indetal ab dem Rollefbachtal in Richtung Stolberg inklusiv dem FFH-Gebiet Brander Wald,
• das Beverbachtal im Aachener Stadtwald / Augustinerwald sowie
• das Interbachtal bis zur Mündung in die Inde.
Diese zeichnerische Festlegung wird begrüßt und deckt sich mit den Zielvorstellungen der
Landschaftsrahmenplanung im Regionalplan. Gemäß Auftrag aus dem Masterplan Aachen 2030* soll in
den nächsten Jahren der Landschaftsplan der Stadt Aachen neu aufgestellt werden. Die noch nicht als
Naturschutzgebiete konkretisierten Flächen des GSN Rollefbachtal, Beverbachtal und des Interbachtal
sollen hierin einfließen.
Grünzüge
Abgrenzung der „Grünzuge“ des LEP im Bereich Aachen:
Weite Teile des Stadtgebietes sind durch die Festlegung eines Grünzuges überlagert. Dieser reicht vom Norden
des Stadtgebietes bis unterhalb der Ortslage Lichtenbusch / Oberforstbach im Westen und der Ortslage
Kornelimünster im Osten.
Auffällig ist hierbei, dass im Nordraum auf freiem Feld im Bereich zwischen Schlangenweg / Nonnenhofstraße
der Grünzug unterbrochen ist. Schaut man in die Darstellung des Regionalplanes wird deutlich, das auch dieser
eine kreisrunde Unterbrechung des Regionalen Grünzuges dort vornimmt. Da sich die zeichnerischen Quellen
des LEP auf die Daten der Regionalplanung stützten, wird diese Ableitung sichtbar.
Verständlich ist dies jedoch nicht, da ein Qualitätsunterschied der zeichnerischen Festlegung in diesem Bereich
schwer ableitbar ist.
Es wird angeregt, die Darstellung des Grünzuges nord-westlich des Stadtkernes lückenlos vorzunehmen.
Siehe hierzu beigefügten Abbildung 1 für Aachen aus der Entwurfskarte des LEP.
Abb. 1
Begründung:
Eine siedlungsräumliche Inanspruchnahme des Grünzuges an dieser Stelle ist unrealistisch. Im Masterplan der
Stadt Aachen wird in dem Handlungsfeld 8. „Natur und Umwelt“ gerade dieser Raum zum „Erhalt und Aufbau
eines Biotobverbundsystems“ hervorgehoben. Die Funktion des Grünzuges als klimaökologischer Ausgleich und
zur Biotoperhaltung und Vernetzung sollte hier geschlossen dargestellt werden, siehe Anlage.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
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Gebiete für den Schutz des Wassers
Für Aachen werden die vier relevanten Wasserschutzgebiete zeichnerisch festgelegt.
Diese sind:
- Eicher Stollen, (Entlang der A 44 ab Lichtenbusch/Oberforstbach bis in die Ortslage Brand)
- Brandenburg (südlich von Lichtenbusch)
- Schmithof (ab westlicher Stadtgrenze über Sief/ Schmithof bis an die Ortslage „Walheim/ Friesenrath
- Reichswald (östlich Verlautenheide bis Autobahnkreuz)
Die Abgrenzungen Eicher Stollen und Brandenburg stimmen nicht mit den derzeit in den
Schutzgebietsverordnungen festgesetzten Schutzgebietsflächen überein. Diese Darstellungen beziehen sich auf
eine Entwurfsfassung der zuständigen Fachplanungsbehörde, wo diese Zielsetzungen im Rahmen von
Schutzgebietsverordnungen konkretisiert werden. Hieraus können Nutzungseinschränkungen für die
Siedlungsentwicklung und die Landwirtschaft resultieren.
Auch der Masterplan 2030*der Stadt Aachen stellt diese Abgrenzung im Handlungsfeld „8 Natur und
Umwelt- Teilaspekt Boden, Wasser, Klima“ als Ziel der Stadt Aachen zur Sicherung einer hohen
Trinkwasserqualität dar.
Stellungnahme der Stadt Aachen zum LEP 2013
14
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Gemeinsame Erklärung des Rheinlandes
zur Berücksichtigung einer Metropolregion Rheinland
im neuen Landesentwicklungsplan NRW
Die Städte und Kreise des Rheinlands haben sich, angeregt durch die von Köln und Düsseldorf gemeinsam veranstalteten RegioGipfel, auf den Weg begeben zu einer intensiven regionalen Kooperation und zu einer gemeinschaftlichen Wahrnehmung bzw. Vertretung ihrer
regionalen Interessen im nationalen und internationalen Maßstab. Sie beabsichtigen, im
Verbund mit den Industrie- und Handelskammern die Stärken ihrer Region gemeinsam herauszustellen, sie weiter zu entwickeln und Herausforderungen gemeinsam zu meistern.
Die unter dem Arbeitstitel „Initiative Metropolregion Rheinland“ anhand konkreter Projekte
begonnene Zusammenarbeit wird von einer breiten Zustimmung getragen; sie soll in den
nächsten Jahren unter Einbeziehung der Regionalräte und bestehender Regionalmanagement-Einheiten durch geeignete Kooperationsstrukturen verstetigt werden, die zwischen den
Beteiligten noch zu vereinbaren sind.
Diese kooperative Zusammenarbeit im Rheinland ist von großer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung ganz Nordrhein-Westfalens. Eine national und international stark
positionierte „Metropolregion Rheinland“ kann als Vorreiter für Innovation und Wachstum auf
das ganze Land ausstrahlen und letztlich ihre Rolle als Motor der wirtschaftlichen Entwicklung in Nordrhein-Westfalen wahrnehmen.
Die Verankerung dieser Metropolregion im neuen Landesentwicklungsplan NRW soll dazu
dienen, die nationale und internationale Bedeutung der Metropolregion Rheinland in allen
maßgeblichen Politikbereichen adäquat und auf Augenhöhe zu anderen Metropolregionen
herauszustellen.
Die Unterzeichner sprechen sich deshalb dafür aus, anstelle der von der Landesregierung im
vorliegenden Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) hinterlegten „Metropolregion
NRW“ eine „Metropolregion Rheinland“ in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen. Sie
fordern die Landesregierung auf, die Etablierung dieser Metropolregion im Interesse des
ganzen Landes aktiv zu unterstützen.
Unterschriften der Unterzeichner
Anlage 5
1/2
Fakten und Hintergründe zur
gemeinsamen Erklärung des Rheinlandes
zur Berücksichtigung einer Metropolregion Rheinland
im neuen Landesentwicklungsplan NRW
1. Konzept der Metropolregionen in Deutschland und Europa
Vor dem Hintergrund von Globalisierung und Wissensgesellschaft, von europäischer Integration und demografischem Wandel gewinnt die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Regionen zunehmend an Bedeutung. Eine Schlüsselrolle wird dabei sowohl in Deutschland als
auch in Europa den Metropolregionen zugewiesen, die als Knoten der internationalen Wirtschaftsverflechtungen die zukünftige Raumentwicklung maßgeblich prägen werden.
Metropolregionen verstehen sich als regionale Entwicklungsbündnisse öffentlicher und privater Akteure mit gemeinsamen Interessen und Entwicklungsstrategien auf den Gebieten Infrastruktur, Standortmarketing, Wissenschaft, Technologie und Innovation, Wirtschaftsförderung, Kultur und Lebensqualität.
Vorrangiges Ziel von Metropolregionen ist es, im Wettbewerb um kreative Köpfe und Zukunftsinvestitionen die spezifischen Potenziale der einzelnen Regionen zu stärken, um so
Innovation und Wachstum zu fördern – und zwar nicht nur in den Kernstädten, sondern in
ihrem gesamten regionalen Umfeld. Das Konzept der Metropolregionen zielt demnach auf
ein regionales Wachstumsbündnis zwischen den Kernen, dem Umland und den zugeordneten Verflechtungsräumen von Metropolen und verfolgt so die Idee einer regionalen „Verantwortungsgemeinschaft“.
In der europäischen Strukturpolitik nimmt die Schaffung eines Netzes von Metropolregionen,
die im EU-Raum dezentral verteilt und international gut erreichbar sein sollen, eine Schlüsselrolle für die Verbesserung des Wirtschaftswachstums, des räumlichen Ausgleichs und des
Zusammenhalts der EU (Kohäsion) ein. Entsprechend wird erwartet, dass sich der Schwerpunkt der EU-Förderung in den nächsten Jahren zunehmend auf diese Raumebene beziehen wird.
Aus deutscher Sicht ist der Zusammenschluss zu Metropolregionen zudem ein probates Instrument, um in der stark polyzentrisch geprägten Raumstruktur Deutschlands mit einer Vielzahl mittelgroßer Wachstumskerne unterschiedlicher Kompetenzen wirtschaftsstarke Raumeinheiten zu definieren, die von internationalen Investoren wahrgenommen werden, europäische Fördermittel einwerben und gegenüber Bund und Land auf ihren Investitionsbedarf
aufmerksam machen können.
2. Festlegung von Metropolregionen im Landesentwicklungsplan
Im geltenden Landesentwicklungsplan wurde bereits 1996 sehr weitsichtig eine „Metropolregion Rhein-Ruhr“ als Ziel der Landesplanung festgelegt. Diese gemeinsame Perspektive des
Ruhrgebiets und des Rheinlands wurde jedoch in der Folgezeit weder von den lokalen und
regionalen Akteuren angemessen aufgegriffen noch ernsthaft von den Landespolitik verfolgt,
so dass sie faktisch als gescheitert angesehen werden muss. Folglich führt auch das Regionalmonitoring des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) die beiden Regionen Ruhrgebiet und Köln/Bonn
als jeweils eigenständige Kerne einer dadurch ausgefüllten Metropolregion Rhein-Ruhr.
Anlage 5
2/2
Real ausgefüllt wird die territoriale Hülle der Metropolregion Rhein-Ruhr derzeit durch die
beiden Regionen Ruhrgebiet und Region Köln/Bonn. So firmiert das Ruhrgebiet seit 2005 als
Metropole Ruhr; 2008 hat sich der Region Köln/Bonn e.V. als Metropolregion Köln/Bonn verortet, um auf Bundesebene im Initiativkreis Deutscher Metropolregionen (IKM) und auf europäischer Ebene im Netzwerk Europäischer Metropolregionen (METREX) die Belange dieser
Region zu vertreten. Eine entsprechende Organisationsstruktur für das gesamte Rheinland
existiert derzeit noch nicht.
Im Entwurf des LEP 2025 wird unter „5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion NordrheinWestfalen“ das ganze Land Nordrhein-Westfalen als „Metropolregion NRW“ definiert. Damit
folgt das Land dem generellen Trend, bei dem die deutschen Metropolregionen in den vergangenen Jahren ihre territorialen Reichweiten stark ausgedehnt haben. Die bisherige Definition einer Metropolregion Rhein-Ruhr wird nicht mehr erwähnt.
3. Berücksichtigung einer Metropolregion Rheinland im Landesentwicklungsplan 2025
Die Städte und Kreise des Rheinlandes halten den Vorschlag des Landes für eine „Metropolregion NRW“ nicht für zielführend, weil Metropolregionen als freiwillige Verbünde interessierte Schlüsselakteure benötigen, die ausgehend von gemeinsamen Interessen und einem gewachsenen regionalen Zusammengehörigkeitsgefühl die Region positionieren wollen. Diese
Faktoren sind innerhalb des Rheinlands vorhanden, fehlen hingegen dem Vorschlag des
Landes im LEP-Entwurf. Als staatliche Vorgabe jedoch ist die von der Landesregierung vorgeschlagene Metropolregion NRW eine politische Fiktion, die ohne regionale Kooperationskultur „von unten“ nicht mit Leben gefüllt werden kann.
Durch die Ausweitung des Metropolregion-Begriffs auf ganz NRW würde zudem die tatsächlich messbare Konzentration der metropolitanen Funktionen (Entscheidungs- und Kontrollfunktionen, Innovations- und Wettbewerbsfunktion, Gatewayfunktion, Symbolfunktion) und
deren jeweils überproportionale Ausprägung und Konzentration entlang der Rheinschiene in
ihrer Sichtbarkeit und Positionierung gegenüber Dritten auf nationaler und internationaler
Ebene geschwächt (vgl. Blotevogel / Volgmann, 2013). Dies widerspricht dem Interesse des
Rheinlandes, kann aber auch nicht im Interesse des gesamten Landes Nordrhein-Westfalen
liegen.
Im Vergleich mit den wichtigsten deutschen Metropolregionen stellt das Rheinland eine wirtschaftlich leistungsstarke und bevölkerungsreiche Gebietskulisse dar, die laut einer aktuellen
Kurzstudie der Universität Wien mit dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung
bezüglich der metropolitanen Indikatoren „Standorte von Unternehmenssitzen“, „privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung“, „Marktpotenzial und Marktvolumen“, „Verkehr“ sowie „Kulturökonomie und Medien“ jeweils einen Platz in der Spitzengruppe einnimmt. Im europäischen Maßstab ist das Rheinland darüber hinaus als Energieregion und als zentral gelegene Logistikregion für die europäischen Verkehrsströme von herausragender Bedeutung.
Diese Fakten sprechen für eine Verankerung einer Metropolregion Rheinland im künftigen
Landesentwicklungsplan.
Quellen
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen: LEP NRW. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Entwurf Stand 25.6.2013. Düsseldorf, 2013
Blotevogel, Prof. Dr. Hans H / Volgmann, Dr. Kati: Die Metropolregion Rheinland im Vergleich mit den anderen deutschen Metropolregionen. Kurzstudie. Dortmund und Wien, 2013