Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
122886.pdf
Größe
779 kB
Erstellt
22.11.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Verkehrsverbund
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
AVV/0024/WP16
öffentlich
22.11.2013
AVV
AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach
§ 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (AVV-Beirat)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
12.12.2013
MA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die „AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale
nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ entsprechend der der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügten
Fassung zustimmend zur Kenntnis.
Vorlage AVV/0024/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.01.2014
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der aktuelle europäische Rechtsrahmen erfordert es, die AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNVPauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW auf eine neue Basis zu stellen.
Auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers (s. Anlage 1) seitens des Gutachters PwC wurden die
rechtlichen Hintergründe sowie die geplanten Eckpunkte einer neuen AVV-Förderrichtlinie zur
Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Sitzung der Verbandsversammlung vom
25.09.2012 dargelegt und die Geschäftsführung der AVV GmbH seitens der Verbandsversammlung
beauftragt, in Zusammenarbeit mit PwC auf Basis der dargelegten Eckpunkte eine entsprechende
AVV-Förderrichtlinie zu erarbeiten und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Vor diesem Hintergrund wurde in Kooperation mit dem Hause PwC, Düsseldorf, und in Abstimmung
mit Vertretern der Verwaltungen der Verbandsmitglieder und der Verbundverkehrsunternehmen
zwischenzeitlich eine neue AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11
Abs. 2 ÖPNVG NRW erarbeitet, welche als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt ist.
Entsprechend der Intention der bisherigen Fahrzeugförderung beinhaltet die neue Richtlinie weiterhin
im Wesentlichen eine Fahrzeugförderung mit dem Ziel eines hohen Qualitätsstandards für öffentliche
und private Verkehrsunternehmen (jeweils inklusive Auftragsunternehmen) und erlaubt darüber hinaus
die Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung des ÖSPV im Rahmen von
Einzelfallentscheidungen. Die Richtlinie ermöglicht es nun auch, neue Technologien (Elektrobusse
u.a.) in die Förderung einzubeziehen.
Da die Gültigkeit der zuletzt angewandten AVV-Förderrichtlinie bereits zum Ende des Jahres 2012
ausgelaufen ist, soll die nun vorliegende Förderrichtlinie rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft gesetzt
und somit für alle Förderanträge bzw. die gesamten Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW betreffend das Förderjahr 2013 relevant werden.
Es ist vorgesehen, potenziellen Antragstellern zur Beantragung von Fördermitteln des Förderjahres
2013 eine Antragsfrist bis zum 31.12.2013 zu gewähren. Die Liniengenehmigungsinhaber sind über
diese Vorgehensweise informiert. Bereits vorliegende Förderanträge für das Förderjahr 2013 sind auf
Basis der neuen Richtlinie bzw. Antragsvordrucke ebenfalls zu erneuern. Soweit für bereits beantragte
Vorhaben seitens des Zweckverband AVV eine Erlaubnis für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn
erteilt wurde, so behält dieser – vorbehaltlich der Kompatibilität des Vorhabens mit den
Rahmenbedingungen der neuen Förderrichtlinie – seine Gültigkeit.
Anlage/n:
-
Förderung des ÖPNV im Aachener Verkehrsverbund
-
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährleistung von
Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV (nur im Ratsinformationssystem)
Vorlage AVV/0024/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.01.2014
Seite: 2/2
Anlage 1 zu Top 2
AVV-Beirat Stadt Aachen am 12.12.2013
PRICEWATERHOUSECOOPERS LEGAL
PSP 0.0331791.003
Dieter Marszalek
Förderung des ÖPNV im Aachener Verkehrsverbund
Erlass einer neuen AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel nach
§ 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Eckpunkte
1.
Anlass für eine Neuregelung
(1)
Der Zweckverband fördert den ÖPNV aus den vom Land an die kommunalen Aufgabenträger gewährten Mittel. Für die Förderung des Ausbildungsverkehrs aus den Mitteln gemäß § 11a ÖPNVG NRW hat der Zweckverband eine Förderrichtlinie erlassen,
die ab 2011 gilt.
(2)
Für die Verwendung der Mittel gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird nach wie vor
die von der ZV-Versammlung am 16.12.2009 verabschiedete AVV-Förderrichtlinie zur
Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) angewandt.
(3)
In dieser ZV-Versammlung wurde bereits vom Berater des Zweckverbands (Rechtsanwalt Dieter Marszalek von der WIBERA/PwC Legal) darauf hingewiesen, dass die
Fahrzeugförderung an die seit dem 03.12.2009 geltenden verschärften Anforderung
des Unionsrechtes an die Gewährung öffentlicher Ausgleichsleistungen für den
ÖPNV (VO 1370/2007) angepasst werden muss. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wurde die Geltung der alten Förderrichtlinie prolongiert.
(4)
Nach intensiven internen Diskussionen und mit dem Berater des Zweckverbands
wurden die folgenden Eckpunkte für eine neue Förderrichtlinien definiert, die zum
01.01.2013 in Kraft treten soll.
PRICEWATERHOUSECOOPERS LEGAL
2
2.
Eckpunkte
(5)
Die bisherige Fahrzeugförderung mit dem Ziel, dass Fahrzeuge mit hohen Qualitätsstandards und möglichst niedrigem Durchschnittsalter im Verbundverkehr eingesetzt
werden, hat sich bewährt und soll fortgeführt werden. Allerdings muss die Förderung
aus Rechtsgründen auf gemeinwirtschaftliche Anforderungen beschränkt werden, die
ein Verkehrsunternehmen aus rein unternehmerischem Antrieb nicht erfüllen würde.
(6)
Künftig sollen Fahrzeugausstattungen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen und der Einsatz junger Fahrzeuge gefördert werden. Eine Kumulation
beider Fördertatbestände ist möglich.
(7)
Die förderfähigen Fahrzeugausstattungen lassen sich grob untergliedern in emissionsmindernde Antriebsformen und Ausstattungen zur Steigerung des Fahrgastkomforts. Die Förderbeträge sollen durch Herstellerabfragen ermittelt und pauschaliert
werden.
(8)
Zur Schaffung eines Anreizes, junge Fahrzeuge einzusetzen soll ein Zuschuss zur
Anschaffung neuer Fahrzeuge unter der Bedingung gewährt werden, dass die Fahrzeuge in den ersten Jahren eine sehr hohe Laufleistung im Linienverkehr erbringen.
Geringe Laufleistungen außerhalb des Verbundverkehrs sollen gestattet werden.
Durch die sehr hohe Laufleistung in den ersten Jahren verringert sich die Gesamtnutzungsdauer eines Fahrzeug mit der Folge erhöhter Abschreibungen, für die dem Verkehrsunternehmen ein Ausgleich in Form eines Anschaffungskostenzuschusses gewährt wird, der nach Fahrzeugtypen differenziert pauschal festgesetzt wird.
(9)
Die Förderung anderer fahrzeugbezogener Maßnahmen soll durch eine Öffnungsklausel ermöglicht werden.
(10)
Als Zuwendungsempfänger sollen wie bisher alle Verkehrsunternehmen gefördert
werden, die Fahrzeuge im Verbundverkehr einsetzen, einschließlich der Auftragsunternehmen.
(11)
Die neue Förderrichtlinie muss mit dem Beihilfenrecht vereinbar sein. Es sollen unterschiedliche Beihilfenregime in Bezug genommen werden.
(12)
Für die Auftragsunternehmen soll die neue De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Anwendung gelangen, die die
Gewährung von Beihilfen bis zu 500.000 € in drei Steuerjahren an ein Unternehmen
gestattet.
PRICEWATERHOUSECOOPERS LEGAL
(13)
3
Für die kommunalen Verkehrsunternehmen sowie RVE und Taeter sollen die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage der VO 1370/2007 gewährt werden.
(14)
Trotz unterschiedlicher Beihilfenregime erfolgt die rechtliche Umsetzung auf der
Grundlage einer einheitlichen Förderrichtlinie, die zuwendungsrechtlich ausgestaltet
ist. Bewährte Regelungen der alten Förderrichtlinie sollen übernommen werden.
Ende des Entwurfs
Anlage 2 zu Top 2
AVV-Beirat Stadt Aachen am 12.12.2013
Richtlinie des Zweckverband Aachener
Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV
- AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale
nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW -
2
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
1
Zuwendungszweck
Der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) gewährt Zuwendungen zur
Steigerung der Qualität im ÖPNV unter Verwendung der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW in der gesetzlich gebotenen Höhe. Er verfolgt damit das Ziel eines attraktiven, fahrgastfreundlichen, die allgemeinen Umwelt- und Klimaschutzziele sowie
die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen gewährleistenden Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Er gibt den im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen durch die
Gewährung von Zuwendungen Anreize, Investitionen zur Schaffung oder Haltung eines Qualitätsniveaus zu tätigen und Leistungen zu erbringen, die die Verkehrsunternehmen unter reinen Wirtschaftlichkeitsaspekten nicht bieten können. Mit der Förderung werden den Verkehrsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
auferlegt.
2
Rechtsgrundlagen
2.1
Der ZV AVV gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie auf der
Grundlage des ÖPNVG NRW und seiner Zuständigkeit gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung
des ZV AVV. Er beachtet die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union durch eine
transparente und diskriminierungsfreie Förderung von Verkehrsunternehmen und eine auf die Nettomehrkosten aus den Qualitätsanforderungen beschränkte Gewährung von Zuwendungen. Er behandelt öffentliche und private Verkehrsunternehmen
gleich.
2.2
Die Zuwendungen zur Steigerung der Qualität im ÖPNV unter Verwendung der ÖPNVPauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW werden auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie und in Übereinstimmung mit dem Beihilfenrecht der Europäischen Union
3
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
auf der Grundlage der VO 1370/20071 , bestehender Betrauungen oder der VO
360/20122 gewährt.
2.3
Zuwendungen an Verkehrsunternehmen, die die Voraussetzungen für die Gewährung
von De-minimis-Beihilfen gemäß der VO 360/2012 erfüllen, werden unter Beachtung
der besonderen Hinweis- und Erklärungspflichten gemäß Art. 3 VO 360/2012 gewährt. Sie dürfen 500.000 Euro in drei Steuerjahren nicht übersteigen, wobei Deminimis-Beihilfen, die von anderen Stellen gewährt werden, auch an verbundene Unternehmen, in die Berechnung des Höchstbetrages einbezogen werden müssen. Zuwendungen an Verkehrsunternehmen außerhalb der VO 360/2012 werden im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Form eines Zuwendungsverhältnisses nach dieser Förderrichtlinie gewährt.
2.4
Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter der Bedingung einer Zuweisung der
erforderlichen Finanzmittel durch das Land NRW.
2.5
Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Der ZV AVV entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sobald die Rechts- und Finanzierungsgrundlagen für die Förderung feststehen, wird er die verfügbaren Haushaltsmittel für
ein Kalenderjahr möglichst bis Ende Januar des Förderjahres – mit Ausnahme für das
Förderjahr 2013 – auf seiner Internetseite bekannt machen, einschließlich Aufteilung
auf die Verbandsmitglieder und dem Vorhabensplan gemäß Nr. 7.3.
2.6
Die vom Land NRW zugewiesenen Finanzmittel werden auf die Verbandsmitglieder
des ZV AVV unter Beachtung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung vom 18.12.2012 (einschließlich Nachfolgeregelung) aufgeteilt und im Rahmen dieser Förderrichtlinie ver-
1
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, .ABl. L 315/1 v. 3. Dezember 2007.
2
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen,
die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. L 114/8 v. 26. April 2012.
4
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
wendet. Die vorgenannten Beträge erhöhen sich jeweils durch Zinseinnahmen gemäß
§ 11 Abs. 3 ÖPNVG NRW sowie durch von Verkehrsunternehmen zurückgezahlte Mittel entsprechend der Regelungen nach § 11 Abs. 4 ÖPNVG NRW. Die Mittel zur Förderung der Verbandsmitglieder und der Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV GmbH)
gemäß Nr. 11 werden vorab abgezogen. Die verbleibenden Haushaltsmittel werden
unter Beachtung der Aufteilung nach Satz 1 vorrangig für die Fördergegenstände gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 (Fahrzeugförderung) verwendet. Werden die Haushaltsmittel
durch die Fahrzeugförderung nicht aufgebraucht, werden sie für den Fördergegenstand gemäß Nr. 3.4 (Servicequalität) verwendet. Übersteigen die beantragten Zuwendungen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erfolgt eine anteilige Förderung.
2.7
Die Vorhaben (Fahrzeugbeschaffung) werden aus den dem ZV AVV von seinen Verbandsmitgliedern zur Verfügung gestellten Finanzmitteln (Nr. 2.6) anteilig gefördert.
Die prozentualen Anteile der Verbandsmitglieder an der Zuwendung bemessen sich
nach der im Gebiet eines Verbandsmitgliedes insgesamt erbrachten Fahrplanleistung
des antragstellenden Verkehrsunternehmens gemäß Nr. 3.3.4 im Verhältnis zur Gesamtfahrplanleistung im Gebiet des ZV AVV. Für die Fahrplanleistung ist das Vorvorjahr des Förderjahres maßgeblich (Basisjahr). Übersteigt der auf ein Verbandsmitglied
entfallende Zuwendungsanteil die diesem zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
erfolgt eine anteilige Förderung. Für die Antragsprüfung und das Verwendungsnachweisverfahren im Verhältnis zu Aufgabenträgern außerhalb des Gebietes des ZV AVV
soll das Verbandsmitglied federführend sein, auf dessen Gebiet der Antragsteller im
Basisjahr den größten Anteil seiner Fahrplanleistung erbracht hat. Für Maßnahmen
gemäß Nr. 3.4 kann der ZV AVV einen abweichenden Schlüssel anwenden oder eine
direkt Zuordnung zu einem Verbandsmitglied vornehmen.
2.8
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung, die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung und Verzinsung der gewährten
5
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
Zuwendung gelten die LHO NRW und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW
mit ihren Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie
keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, und das VwVfG NRW.
2.9
Der ZV AVV kann eine Förderung nach dieser Richtlinie auch auf der Grundlage eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags mit einem Verkehrsunternehmen gewähren, insbesondere, wenn dies zur längerfristigen Absicherung von Maßnahmen sachgerecht ist.
2.10
Für das Zuwendungsverfahren sind die Muster der Anlagen dieser Förderrichtlinie
und weitere vom ZV AVV erlassene Anlagen, die Gegenstand eines Zuwendungsbescheids sind, verbindlich. Die Förderrichtlinie wird als Satzung erlassen und bekannt
gemacht.
2.11
Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel der Prüfung
durch den Landesrechnungshof NRW.
3
Gegenstand der Förderung, Art und Umfang der Zuwendungen
3.1
Qualitätsstandards von Fahrzeugen
3.1.1 Gegenstand der Förderung ist der Einsatz von Fahrzeugen mit Ausstattungen gemäß
Anlage 1, die zum Zeitpunkt der Beschaffung (Abschluss des Kaufvertrages) und den
folgenden zwei Jahren nicht durch Rechtsvorschriften geboten sind sowie die Betriebsmehrkosten dieser Ausstattungen. Die Ausstattungen werden unterschieden
nach obligatorischen Ausstattungen gemäß Anlage 3, die Fördervoraussetzung sind,
und fakultativen Ausstattungen gemäß Anlage 1.
3.1.2 Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit Bemessungsgrundlage als
nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Beschaffung von Neufahrzeugen mit förderfähigen Ausstattungen. Die Höhe der Zuwendungen ist in der Anlage 1 für die einzelnen
Ausstattungen und Fahrzeugtypen ausgewiesen. Die Zuwendungen sind so bemessen, dass sie höchstens 80 % der durchschnittlichen Anschaffungskosten der einzel-
6
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
nen Ausstattungen abdecken. Die Betriebsmehrkosten (Instandhaltung, Treibstoff)
werden als pauschalierte Zuschläge gefördert und als Einmalbetrag abgegolten und
sind in den Fördersätzen gemäß Anlage 1 bereits enthalten. Der Prozentsatz ist von
80 auf 70 zu mindern, wenn die geförderten Fahrzeuge weniger als 90 %, aber mindestens zu 80 % gemäß Nr. 3.3.4 eingesetzt werden und von 70 % auf 60 % zu mindern, wenn die geförderten Fahrzeuge weniger als 80 %, aber mindestens zu 70 %
gemäß Nr. 3.3.4 eingesetzt werden. Das Verkehrsunternehmen hat in seiner Antragstellung die Einsatzquote anzugeben. Eine beschiedene Förderhöhe kann nachträglich nicht mehr angepasst werden; eine Rückforderung der Zuwendung bei Unterschreiten der Einsatzquote bleibt unberührt.
3.2
Durchschnittsalter der Fahrzeuge
3.2.1 Gegenstand der Förderung ist ein niedriges durchschnittliches Fahrzeugalter der von
einem Verkehrsunternehmen im Linienverkehr des ZV AVV eingesetzten Fahrzeuge.
3.2.2 Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass das Verkehrsunternehmen mindestens
50 % seiner jährlichen Betriebsleistung in Fahrplankilometern oder Fahrplanstunden
im Gebiet des ZV AVV mit Fahrzeugen erbringt, die höchstens 96 Monate alt sind; die
Auftragsverkehre sind Bestandteil der Betriebsleistung. Für das Fahrzeugalter ist das
Datum der Erstzulassung und der 01.01. des Förderjahres für bereits zugelassene
Fahrzeuge maßgeblich. Unterschreitet das Verkehrsunternehmen den Mindestwert,
so ist es verpflichtet, die fahrzeugbezogene Förderung anteilig zurückzuzahlen. Zur
Ermittlung des Rückzahlungsbetrages ist der geringere Prozentsatz einer Unterschreitung (Fahrplankilometer- oder Fahrplanstundenunterschreitung) auf den im Jahr des
Unterschreitens noch in der Zweckbindung befindlichen jahresanteiligen Zuwendungsbetrag der Förderung gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 anzuwenden.3 Die Rückzahlung-
3
Beispiel: 20 geförderte Busse mit einer Zuwendungssumme von 800.000 Euro, verteilt auf 10 Jahre = 80.000
Euro jahresanteiliger Zuwendungsbetrag. Unterschreitung der 50 % um 2 %-Punkte = 48 %. Der
Wenigereinsatz beträgt 4 % (2/50) und damit der Rückzahlungsbetrag 3.200 Euro.
7
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
pflicht trifft nur geförderte Verkehrsunternehmen mit Unternehmerstatus gemäß § 3
PBefG.
3.2.3 Der ZV AVV kann für Auftragsverkehre vereinfachte Nachweise für die jährliche Betriebsleistung zulassen.
3.2.4 Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit Bemessungsgrundlage als
nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Beschaffung von Neufahrzeugen. Die Höhe der
Zuwendungen bemisst sich nach dem AfA-Mehraufwand wegen verkürzter Nutzungsdauern und ist in der Anlage 2 für die einzelnen Fahrzeugtypen ausgewiesen.
Die Höhe der Zuwendungen wird gemäß Anlage 2 gemindert, wenn die geförderten
Fahrzeuge weniger als 90 % gemäß Nr. 3.3.4 eingesetzt werden. Das Verkehrsunternehmen hat in seiner Antragstellung die Einsatzquote (90 %, 80 % oder 70 %) anzugeben. Eine beschiedene Förderhöhe kann nachträglich nicht mehr angepasst werden; eine Rückforderung der Zuwendung bei Unterschreiten der Einsatzquote bleibt
unberührt.
3.3
Gemeinsame Vorschriften zur Fahrzeugförderung gemäß Nrn. 3.1 und 3.2
3.3.1 Als Fahrzeuge gelten auf ein Verkehrsunternehmen zugelassene Stadt-NiederflurLinienbusse, Überland-Niederflur-Linienbusse, Niederflur-Gelenk-Linienbusse, Niederflur-Doppelgelenkbusse, Großraum-Niederflur-Linienbusse, Doppeldecker-Niederflur-Linienbusse, Niederflur-Midi-Linienbusse, Linien-Kleinbusse sowie Busanhänger
für die Personenbeförderung gemäß Definition der Anlage 2. In Zweifelsfällen der
Zuordnung sind ergänzend die Rahmenempfehlungen des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen heranzuziehen.
3.3.2 Als Beschaffung gilt der Kauf neuer Fahrzeuge oder der Kauf neuwertiger Fahrzeuge,
die nicht älter als sechs Monate sind (Erstzulassung) oder eine Laufleistung von
höchstens 20.000 Kilometern aufweisen.
8
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
3.3.3 Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur für Niederflurfahrzeuge mit technischem
Ausstattungsstandard gemäß Anlage 3. Die obligatorischen Ausstattungen gemäß Nr.
3.1.1 und Anlage 3 sind auch Voraussetzung für die Förderung gemäß Nr. 3.2. Technische Ausstattungsstandards der Anlage 3, die nicht durch Rechtsvorschriften geboten
sind, werden entsprechend Nr. 3.1.2 gefördert. Die Höhe der Zuwendungen ist in der
Anlage 1 ausgewiesen. Zuwendungen für obligatorische Ausstattungsmerkmale sind
in den Zuwendungen für förderfähige Fahrzeuge gemäß Anlage 2 enthalten und haben die Förderbeträge aufgrund des AfA-Nachteils bereits erhöht.
3.3.4 Die geförderten Fahrzeuge müssen jährlich zu mindestens 90 %, bei Minderung des
Prozentsatzes der Förderung gemäß Nr. 3.1.2 Satz 5 zu mindestens 80 % oder 70 %,
für Fahrplanleistungen im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG bzw. nach Artikel 2
Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelungen), wenn diese Linienverkehre für die Allgemeinheit geöffnet sind, im Gebiet
des ZV AVV eingesetzt werden. 4 Die Linienverkehre müssen mit den Vorgaben der
Nahverkehrspläne der jeweils betroffenen Verbandsmitglieder des ZV AVV übereinstimmen.
3.3.5 Die Zweckbindung der geförderten Fahrzeuge beträgt 10 Jahre oder 600.000 Kilometer im Gebiet des ZV AVV. Für Linien-Kleinbusse beträgt sie 7 Jahre oder 300.000 Kilometer. Die zeitliche und laufleistungsbezogene Zweckbindung beginnt mit dem Tag
der Zulassung auf das antragstellende Verkehrsunternehmen.
3.4
Servicequalität
3.4.1 Gegenstand der Förderung ist die Verbesserung der Servicequalität im Linienverkehr
gemäß Nr. 3.3.4. Insbesondere werden gefördert:
a) Vorhaltung von Mobilitätszentralen gemäß des Nahverkehrsplans des jeweils betroffenen Verbandsmitglieds,
4
“Der Einsatz im Linienverkehr schließt notwendige Einsetz-, Umsetz- und Leerfahrten mit ein.“
9
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
b) Sonder- oder Zusatzformen der Fahrgastinformation,
c) Maßnahmen für Elektronisches Fahrgeldmanagement (EFM),
d) Schulungen des Fahrpersonals über das rechtlich gebotene Maß hinaus,
e) Marketingmaßnahmen,
f) Marktforschungsprojekte,
g) fahrzeugbezogene Maßnahmen.
Andere Vorhaben können im Einzelfall gefördert werden. Eine Förderung des SPNV
ist ausgeschlossen.
3.4.2 Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit Bemessungsgrundlage bei
Investitionsmaßnahmen und als Festbetragsfinanzierung mit Bemessungsgrundlage
bei der Förderung laufender Betriebskosten, jeweils als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
3.5
Kumulation, Mehrfachförderung, Überkompensationssperre, Teilförderung
3.5.1 Die Förderungen gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 und fahrzeugbezogene Vorhaben gemäß Nr.
3.4.1 dürfen kumuliert werden.
3.5.2 Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt oder ist zu mindern, wenn für
denselben Fördergegenstand eine weitere Förderung aus öffentlichen Kassen von
dem Verkehrsunternehmen für den Förderzeitraum in Anspruch genommen wird.
Hierüber hat das Verkehrsunternehmen den ZV AVV im Antrag zu informieren. Im
Falle der Inanspruchnahme weiterer Fördermittel erfolgt zur Vermeidung einer Überkompensation eine Nichtgewährung oder Minderung oder Rückforderung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie. Im Regelfall ist die Überkompensation auch
bei Mehrfachförderung durch eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Kosten auszuschließen.
3.5.3 Die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie dürfen nicht als Komplementärmittel
für Maßnahmen genutzt werden, die mit Mitteln aus den §§ 12 und 13 ÖPNVG NRW
gefördert werden.
10
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
4
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 werden öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen gewährt, die Linienverkehre gemäß
Nr. 3.3.4 im Gebiet des ZV AVV als Unternehmer gemäß § 3 PBefG oder als Auftragnehmer von Unternehmern erbringen (Auftragsverkehre). Auftragnehmern sollen
Zuwendungen als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Zuwendungen gemäß Nr.
3.4 werden nur Unternehmern gemäß § 3 PBefG gewährt.
5
Bewilligungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
a) Nachweis, dass das Unternehmen Linienverkehre nach §§ 42, 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) im Gebiet des ZV AVV betreibt oder für ein solches als Auftragnehmer
tätig ist. Auftragnehmer haben ihren Förderanträgen entsprechende Fahraufträge
beizufügen.
b) Nachweis eines Unternehmerstatus gemäß § 3 PBefG bei nach Nr. 3.4 beantragter
Förderung,
c) Anwendung des Verbundtarifs des AVV, des NRW-Tarifs und – sofern zutreffend –
der Verbundtarife des VRS und des VRR und die „Beförderungsbedingungen für die
Verbund- und Gemeinschaftstarife in Nordrhein-Westfalen und den NRW-Tarif“ einschließlich tariflicher Maßnahmen in Umsetzung von § 6 Abs. 3 ÖPNVG NRW in der
jeweils gültigen Fassung,
d) Antragstellung gemäß Muster der Anlage 4 dieser Förderrichtlinie,
e) Erreichung einer Mindesthöhe des Förderbetrags je Zuwendungsbescheid von 1.500
Euro,
f) Anmeldung zum und Aufnahme in den Vorhabensplan gemäß Nr. 7.3 (Abweichungen
von einer Anmeldung im Antrag können im Einzelfall bei sachlicher Rechtfertigung
zugelassen werden),
g) Erklärung zur Subventionserheblichkeit, zu den subventionsrechtlichen Pflichten und
zur Strafbarkeit.
11
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Verkehrsunternehmen, die glaubhaft machen können, dass Fahrzeuge, die mindestens zu 20 % für Fahrplanleistungen gemäß Nr. 3.3.4 im Gebiet des ZV AVV eingesetzt
werden, den Anteil von mindestens 70 % gemäß Nr. 3.3.4 nicht einhalten können,
können auf Antrag entsprechend Nr. 3.1 und Nr. 3.2 gefördert werden. Der ZV AVV
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der verkehrlichen Bedeutung der Fahrplanleistung für den Verbundverkehr. Er setzt eine angemessene
Zuwendungshöhe fest. Die Bestimmungen dieser Satzung sind anzuwenden.
6.2
Zur Wahrung der Zweckbindung darf ein geförderter Gegenstand, abweichend von
den ANBest-P, an ein Verkehrsunternehmen verkauft werden, das die Fördervoraussetzungen, insbesondere gemäß Nrn. 3.3.4 und 4 zum Zeitpunkt des Verkaufs erfüllt
und die zuwendungsrechtliche Stellung des originären Zuwendungsempfängers übernimmt. Diese Übernahme ist zum Gegenstand des Kaufvertrags zu machen, der dem
ZV AVV im Entwurf zur Prüfung vorzulegen ist. Der ZV AVV erlässt einen Zuwendungsbescheid an das kaufende Verkehrsunternehmen. Dem ZV AVV ist der Verkauf
unter Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages anzuzeigen. Die Vermietung eines geförderten Gegenstands an ein Verkehrsunternehmen, das die Fördervoraussetzungen
gemäß Nrn. 3.3.4 und 4 im Zeitpunkt der Vermietung erfüllt, ist dem ZV AVV anzuzeigen.
6.3
Im Falle der Insolvenz eines Zuwendungsempfängers ist ein geförderter Gegenstand
zuerst demjenigen Verkehrsunternehmen zum Kauf anzubieten, das die Verkehre des
Zuwendungsempfängers fortführt. Ansonsten ist nur ein Verkauf unter Beachtung
von Nr. 6.2 statthaft.
6.4
Im Falle der Sicherungsübereignung eines geförderten Gegenstands ist dem Sicherungsnehmer die Auflage zu machen, den Gegenstand vorrangig gemäß Nr. 6.2 zu
verwerten.
6.5
Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1 Landessubventionsgesetz NRW.
12
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
6.6
Zuwendungen werden nur solchen Verkehrsunternehmen bewilligt, bei denen eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die
Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen (Nr. 1.2 der VV zu § 44
LHO). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden anhand von § 2 PBeZugV geprüft. Zur
Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden die folgenden Prüfkriterien
herangezogen:
a) Eigenkapitalausstattung,
b) Cash-Flow als Innenfinanzierungspotential,
c) Liquidität zweiten Grades.
Erfüllt das Verkehrsunternehmen alle vorgenannten Kriterien in angemessener Weise, ist die Förderwürdigkeit gegeben. Bei Nichterfüllung einzelner oder aller Kriterien
sind zusätzliche Prüfhandlungen erforderlich. Auf der Grundlage aller vom Verkehrsunternehmen vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, ob die Gesamtfinanzierung
der beantragten Fördermaßnahme durch das Verkehrsunternehmen nach Maßgabe
der Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO als gesichert angesehen werden kann. Zur Sicherung einer
eventuellen Rückzahlungsverpflichtung ist vom Antragsteller auf Verlangen des ZV
AVV eine Bankbürgschaft vorzulegen. Bei Antragstellern, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, gilt der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als
erbracht. Die oben genannte Prüfung bzw. die Vorlage einer Bankbürgschaft ist in
diesen Fällen entbehrlich. Der ZV AVV verlangt zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Steuerberaters, die das Antrag stellende
Verkehrsunternehmen auf eigene Kosten beibringt..
6.7
Bei Zuwendungen an Auftragnehmer für Fahrzeuge im Auftragsverkehr ist durch diese sicher zu stellen, dass Zuwendungen bei der Bemessung der Auftragsvergütung
entsprechend mindernd berücksichtigt werden.
13
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
6.8
Der ZV AVV ist berechtigt, die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen
in seinem Jahresbericht gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007 zu veröffentlichen. Zuwendungsempfänger können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung berufen.
6.9
Mit der Antragstellung erklärt sich das Verkehrsunternehmen damit einverstanden,
dass der ZV AVV im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit den Namen des geförderten
Verkehrsunternehmens sowie Höhe und Zweck der Zuwendung bekannt gibt und den
Fördergegenstand
für
Foto-,
Film-
und
Tonaufnahmen
zu
Zwecken
der
Öffentlichkeitsarbeit des ZV AVV oder der AVV GmbH zur Verfügung stellt.
6.10
Nach dieser Richtlinie geförderte Fahrzeuge müssen ein deutlich sichtbares AVV-Logo
nach Vorgabe des ZV AVV tragen.
7
Verfahren
7.1
Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim ZV AVV als Bewilligungsbehörde (Zweckverband Aachener Verkehrsverbund, Geschäftsstelle, Neuköllner Straße 1, 52068 Aachen) bis zum 31.03. des
Förderjahres vollständig und prüffähig zu stellen; für das Förderjahr 2013 endet die
Antragsfrist am 31.12.2013. Später eingegangene Anträge oder Antragsänderungen
können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der ZV AVV bestätigt schriftlich den Eingang eines Antrags.
7.2
Bei einer beantragten Fahrzeug- oder sonstigen Investitionsförderung ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, auf eigenes Risiko nach Erhalt der Eingangsbestätigung eine Bestellung des antragsgegenständlichen Investitionsgegenstands vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nr. 1.3 VV
zu § 44 LHO NRW). Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet
keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung.
14
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
7.3
Eine geplante Fahrzeugbeschaffung gemäß den Nrn. 3.1 oder 3.2 oder eine Maßnahme gemäß Nr. 3.4 (zusammen Vorhaben) ist von dem Verkehrsunternehmen bis zum
30.11. des dem Jahr zur Umsetzung des Vorhabens (Förderjahr) vorausgehenden Jahres beim ZV AVV anzumelden. Hierfür ist das Muster der Anlage 5 zu verwenden. Der
ZV AVV erfasst die ordnungsgemäß und vollständig angemeldeten Vorhaben in einem
Vorhabensplan. Die Aufnahme eines Vorhabens in den Vorhabensplan begründet
keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Für das Förderjahr
2013 wird kein Vorhabensplan erstellt.
7.4
Ist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Nr. 7.1 ersichtlich, dass die für das Förderjahr
verfügbaren Haushaltsmittel des ZV AVV nicht aufgebraucht werden, teilt er dies auf
seiner Internetseite mit und gewährt eine Nachfrist für die Stellung von Anträgen
nach dieser Förderrichtlinie.
7.5
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
7.6
Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie
und die ANBest-P, die weitere Bedingungen und Auflagen zum Zuwendungsbescheid
enthalten, deren Nichtbeachtung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Zuwendungsbescheids führen kann.
7.7
Der Zuwendungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm abgerufenen
Fördermittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden. Ist
dies nicht zu erreichen, so hat der Zuwendungsempfänger den ZV AVV hiervon in
Kenntnis zu setzen. Soweit abgerufene Zuwendungsbeträge nicht innerhalb der Frist
von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet bzw. zurückgezahlt werden, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden.
15
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
8.
Verwendungsnachweisverfahren, Überkompensationsverbot, -prüfung
und -korrektur
8.1
Der ZV AVV verlangt Verwendungsnachweise nach dieser Förderrichtlinie nach seinen
Vorgaben. Zum Nachweis von Beschaffungen und der Einhaltung der Voraussetzungen und Zweckbindungen gemäß Nrn. 3.1.1, 3.2.2, 3.3.4 und 3.3.5 hat der Zuwendungsempfänger bis zum 30.06. des dem Förderjahr folgenden Jahres eine Fahrzeugliste nach vorgegebenem Muster vorzulegen. In der Fahrzeugliste sind die geförderten Fahrzeuge und sonstigen Fahrzeuge zur Nachweisführung gemäß Nr. 3.2.2 (Flottenalter) getrennt aufzuführen. Der ZV AVV ist berechtigt, auch ohne konkreten Prüfanlass, die Richtigkeit der Angaben der Fahrzeugliste oder sonstiger Nachweise durch
Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen oder durch
Inaugenscheinnahme von geförderten Fahrzeugen stichprobenhaft zu prüfen; er
kann hierfür Beauftragte einsetzen.
8.2
Ergänzend zur Fahrzeugliste sind Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil II, Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise und Kopien der KFZ-Steuerbefreiung
beizufügen; für sonstige Fahrzeuge reicht die Zulassungsbescheinigung Teil II aus.
Zum Nachweis von Ausstattungen kann der ZV AVV gesonderte Nachweise verlangen.
8.3
Näheres regelt der Zuwendungsbescheid, in dem auch Bestimmungen über eine
Rückforderung, Rückzahlung der Zuwendung enthalten sind. Dies gilt insbesondere
für den Fall, dass
a) sich die Angaben des Antragstellers nachträglich als unrichtig erweisen,
b) das geförderte Fahrzeug innerhalb der Zweckbindung nicht zweckentsprechend
verwendet wird,
c) weitere anrechnungspflichtige Finanzierungshilfen für dasselbe, neu angeschaffte
Fahrzeug gewährt werden,
d) die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird
oder die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen.
16
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
Rückzahlungsansprüche sind mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247
BGB jährlich zu verzinsen.
8.4
Die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie dürfen zu keiner Überkompensation
des Verkehrsunternehmens führen. Die Kontrolle, ob eine Überkompensation vorliegt, erfolgt für jedes Förderjahr im Rahmen der Überkompensationsprüfung gemäß
der AVV-Richtlinie zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a
ÖPNVG NRW anhand der Ergebnissituation des Verkehrsunternehmens unter Berücksichtigung der bilanziellen Behandlung der Zuwendungen. Für die Rückforderung
einer Überkompensation ist die AVV-Richtlinie zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW anzuwenden. Für Zuwendungen, die als
De-minimis-Beihilfen gemäß der VO 360/2012 gewährt werden, entfällt der Nachweis.
8.5
Abweichend von Nr. 8.4 können Verkehrsunternehmen, deren Linienverkehre gemäß
Nr. 3.3.4 Bestandteil einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Beachtung
des Rechts der Europäischen Union sind (Betrauung), den Nachweis der NichtÜberkompensation auch durch die Vorlage einer von einem Wirtschaftsprüfer testierten Ergebnisrechnung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
erbringen, die den Anforderungen des Anhangs der VO 370/2007 gerecht wird.
8.6
Im Falle einer Überkompensation verlangt der ZV AVV die Zuwendung ganz oder
teilweise zur Vermeidung einer Beihilfe einschließlich Verzinsung zurück.
8.7
Der ZV AVV kann auf die Nachweisführung gemäß Nr. 8.4 verzichten, wenn die Zuwendung 50.000,00 Euro im Förderjahr nicht übersteigt.
9
Verwendung nicht aufgebrauchter Haushaltsmittel
Werden die Haushaltsmittel des ZV AVV, die er aus den vom Land NRW zugewiesenen Finanzmitteln gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für die Förderung nach dieser
Richtlinie verwenden will, durch die Antragstellungen von Verkehrsunternehmen
17
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
nicht aufgebraucht, so teilt er dies seinen Verbandsmitgliedern unter Ausweis des auf
jedes Verbandsmitglied entfallenden Mittelanteils mit. Diese können dann binnen einer vom ZV AVV gesetzten Frist einen Antrag auf Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von ihnen betrauter Verkehrsleistungen im ZV AVV stellen. Der ZV AVV bewilligt seinen Verbandsmitgliedern die nicht aufgebrauchten Haushaltsmittel mit der
Auflage einer Weiterleitung an die Verbundverkehrsunternehmen zur Verwendung
für die Erbringung betrauter Verkehrsleistungen im Gebiet des ZV AVV. Der Nachweis
der zweckgemäßen Mittelverwendung kann durch eine testierte Ergebnisrechnung
gemäß Nr. 8.5 erbracht werden.
10
Übergangsregelungen
10.1
Für Anträge von Verkehrsunternehmen, die nach dem 31.05.2012 gestellt wurden,
können auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie Zuwendungen beschieden werden,
wenn sie mit ihren wesentlichen Anforderungen vereinbar sind. Der ZV AVV darf für
die Gewährung solcher Zuwendungen auf Haushaltsmittel der Jahre 2012 und 2013
zurückgreifen.
10.2
Für nicht aufgebrauchte Haushaltsmittel des Jahres 2012 gilt Nr. 9 entsprechend.
11
Förderung der Verbandsmitglieder und der AVV GmbH
Der ZV AVV leitet Mittel aus der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW i.
V. m. § 13 Abs. 4 der Satzung des ZV AVV in Höhe von jeweils 145.000 Euro je Verbandsmitglied und somit insgesamt 580.000 Euro an die Verbandsmitglieder sowie in
Höhe von jeweils 25.000 Euro je Verbandsmitglied und somit insgesamt 100.000 Euro
an die AVV GmbH – höchstens jedoch insgesamt bis zu 20 % der ÖPNV-Pauschale –
für Zwecke des ÖPNV weiter. Für die Verwendung der weitergeleiteten Mittel gelten
die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht.
18
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
12
Anreizregelung
Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie gibt
den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität. Die qualitativen Vorgaben für die Verkehrsunternehmen ergeben sich aus den Anforderungen nach dieser Richtlinie sowie aus
den jeweils gültigen Nahverkehrsplänen der Verbandsmitglieder des ZV AVV. Da die
Förderung der Verkehrsunternehmen nach dieser Richtlinie auf 80 % der zuwendungsfähigen Kosten beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens
stetig zu steigern.
13
Revision
13.1
Der ZV AVV wird die Anlagen 1 und 3 anpassen, wenn Ausstattungen durch die Änderung von Rechtsvorschriften obligatorisch werden. Er wird die Anlagen 1 und 3 an
passen, wenn die technische Entwicklung oder Erfordernisse des Fahrgastmarktes
hierzu Anlass geben.
13.2
Die Höhe der Zuwendungen wird der ZV AVV in gebührenden Zeitabständen darauf
hin überprüfen, ob sie an die Preisentwicklung anzupassen ist.
14
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.
Anlagen
19
Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
ÖPNV
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Fakultative Ausstattungen (inklusive Fördersätze)
Definition der förderfähigen Fahrzeuge (inklusive Fördersätze)
Obligatorische Ausstattungen
Musterantrag
Musterformular Anmeldung Vorhabensplan
Musterzuwendungsbescheid
Verwendungsnachweis und Fahrzeugliste
Aachen, TT.MM.JJJJ
Stephan Pusch
Verbandsvorsteher
Anlage 1 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Fakultative Ausstattungen
Anlage 2 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Definition der förderfähigen Fahrzeuge
förderfähige Fahrzeuge
Stadt-/Überland-Niederflur-Linienbusse
Niederflur-Gelenk-Linienbusse
Niederflur-Doppelgelenkbusse
Großraum-Niederflur-Linienbusse
Doppeldecker-Niederflur-Linienbusse
Niederflur-Midi-Linienbusse
Linien-Kleinbusse
Busanhänger
Fördersatz
58.600 €
81.100 €
individueller Fördersatz
individueller Fördersatz
individueller Fördersatz
individueller Fördersatz
individueller Fördersatz
individueller Fördersatz
Anlage 3 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Obligatorische Ausstattungen
Zielsetzung
In Übereinstimmung mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft werden in diesem
Kriterienkatalog wesentliche und grundsätzliche Anforderungskriterien aufgeführt, die als
Voraussetzung für eine Förderung gemäß der Nrn. 3.1 und 3.2 der AVV-Richtlinie zur
Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (AVV-Richtlinie) erfüllt
werden müssen.
Das Verkehrsunternehmen hat schriftlich gegenüber dem Zweckverband AVV zu versichern,
dass das zu fördernde Fahrzeug diese Kriterien erfüllt. Die Versicherung ist subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
Anforderungskriterien an Linienbusse
Förderfähig sind grundsätzlich Fahrzeuge gemäß Nr. 3.3.1 der AVV-Richtlinie. Dies sind
insbesondere Linienbusse folgender Kategorien:
-
2-Achser (10- bis 13,5-m-Kategorie)
3- oder 4-Achser bis 15 m Länge
Gelenkbusse
Doppelgelenkbusse
Midibusse (7- bis 10-m-Kategorie)
Doppeldecker, auch bis 15 m Länge
Kleinbusse (bis 7 m)
Grundanforderungen
Nachstehende Kriterien sind grundsätzlich zu erfüllen:
- Niederflurbauweise oder Low-Entry mit folgenden Ausstattungsmerkmalen:
• Zwei Einstiege mit maximal 320 mm Einstiegshöhe plus 20 mm Toleranz
• mindestens eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe (fremdkraftbetätigter Hublift, fremdkraftbetätigte Rampe oder manuelle Rampe)
• Im Bereich zwischen 1. und 2. Tür eine Fahrzeugbodenverlauf-Gestaltung ohne Querstufen
• In Stadtlinienbussen waagerechte Haltestangen, im Niederflurteil auch im Bereich der Türen
- Erfüllung der Abgasnorm EEV (Enhanced Environment friendly Vehicles) bzw. EURO VI ab
dem Förderjahr 2014 inkl. einer deutlichen Reduzierung der Anzahl der Kleinstpartikel (durch
CRT- oder vergleichbares System)
- Außenfahrgeräusch von maximal 80 dB(A), bei Schaltgetriebe von maximal 83 dB(A),
nach DIN ISO 362 und DIN ISO 5130 (z.B. durch Motorraumkapselung)
- Mindestens eine doppelbreite Tür (lichte Durchgangsbreite - 1250 mm minus 50 mm Toleranz) bei Fahrzeugen über 10 m Länge
- Anfahrspiegel (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 StVZO)
- Linienbeschilderung außen:
- Linien-Nummer: Bug, rechts, Heck und links
-2- Fahrtziel: Bug
- Streckenverlauf: rechts
- Lautsprecher in Einstiegsnähe zur Linien- und Zielansage
- Geeignete optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle; es wird empfohlen, digitale Ansagegeräte mit geräuschabhängiger Lautstärkenregulierung und optische Haltestellenanzeigen einzubauen.
- Fahrscheinentwerter
- Optische Anzeigen "Wagen hält"
- Geeignete optische Anzeige des Linienverlaufes im Fahrzeug- Liniengerechte Bestuhlung
mit ausreichenden Festhaltemöglichkeiten (Regelsitzabstand = 720 mm; soweit wegen
technisch-konstruktiver Randbedingungen bei einzelnen Sitzen die Realisierung nicht
möglich ist, kann das Maß unterschritten werden)
- Festhaltemöglichkeiten:
• In Stadtlinienbussen senkrechte Haltestangen, farblich abgesetzt, mindestens an jeder
zweiten Fahrgastsitzreihe (möglichst versetzt)
• Haltegriffe an gangseitigen Fahrgastsitzen, soweit keine senkrechte Haltestange in diesem Bereich vorhanden ist
• Waagerechte Haltestangen für Fahrzeuge im Stadtlinienverkehr über 10 m Länge
- Für Stadtlinienfahrzeuge ausreichende Anzahl von Haltewunschtasten, farblich abgesetzt, so
dass diese möglichst von allen Sitzplätzen aus zu erreichen sind
- Für Überlandbusse Haltewunschtasten, farblich abgesetzt, im Türbereich
- Eine Abstellfläche für Rollstühle/Kinderwagen von mindestens 900 x 1300 mm (vgl. DIN
75077)
Anlage 4 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
1.
Antragsteller
Unternehmen
Ort / Datum
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Anschrift Aufgabenträger
Zweckverband Aachener Verkehrsverbund
Neuköllner Straße 1
52068 Aachen
Zutreffendes bitte ankreuzen
bzw. ausfüllen!
Auskunft erteilt (Name)
Telefon-Nummer
Kontonummer
IBAN
Bankleitzahl
BIC
Name und Sitz des Kreditinstitutes
Kassen-/Buchungszeichen
□
Telefax-Nummer
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der
Fahrzeugförderung gemäß § 13 der Satzung für den Zweckverband AVV
- Grundantrag –
2.
Vorhaben
2.1 Förderung von Fahrzeugqualitätsstandards
Motor und Fahrwerk
Erdgas
Elektro
Hybrid seriell
Hybrid parallel
Brennstoffzelle
Anhängerkupplung
Klima und Elektrik
Vollklimatisierung
Elektrisches Kühlgerät
Fahrtzielanzeigen mit 24x192 Punkten
RBL-System "Rechnergestütztes o. rechnergesteuertes Betriebsleitsystem"
E-Ticketingfähiger Bordrechner, zusätzliche optische Streckenanzeigeelemente und hochqualitativer
Haltestellenansage einschl. Halterungen, Befestigungsmaterial, Verkabelung u. Montage
Automatisches Fahrgastzählsystem
Betriebsfunk oder Handy mit Freisprechanlage
Innenraum und Sonstiges
TFT-Bildschirm inkl. Halterung
Videoüberwachungsanlage mit Speichersystem
Zusätzliche Haltewunschknöpfe
Fahrerschutzscheibe
Rückhaltesystem für Rollstühle
Xenon-Fahrlicht
Ausstattung Fahrersitz (Heizung/ Lüftung/ Armlehne)
Antigraffitilackierung
LED-Innenbeleuchtung
2.2 Förderung eines geringen, durchschnittlichen Fahrzeugalters
Der Antragsteller bestätigt aufgrund der von ihm für das Förderjahr geplanten Fahrzeugeinsätze
gemäß Nr. 3.3.4 der Richtlinie, dass er mindestens 50 % seiner jährlichen Betriebsleistung
gemäß Nr. 3.2.2 der Richtlinie mit Fahrzeugen erbringen wird, die höchstens 96 Monate alt sind.
Hiervon ausgehend werden Zuwendungen für Linienbusse wie folgt beantragt:
davon
Stck.
Stck.
Stck.
Stck.
Stck.
Stck.
Stck.
Stck.
Stck.
Stck.
Stadt-Niederflur-Linienbusse
Überland-Niederflur-Linienbusse
Niederflur-Gelenk-Linienbusse
Niederflur-Doppelgelenkbusse
Großraum-Niederflur-Linienbusse
Doppeldecker-Niederflur-Linienbusse
Niederflur-Midi-Linienbusse
Linien-Kleinbusse
Busanhänger
Sonstige Linienbusse gemäß beigefügtem Angebot
Stck.
Stck.
neue Fahrzeuge
neuwertige Fahrzeuge, die nicht älter als sechs Monate sind und eine Laufleistung
von maximal 20.000 km aufweisen
2.3 Förderhöhe gemäß Fahrzeugeinsatz
Der Antragsteller geht aufgrund der von ihm für die Zweckbindung (10 Jahre oder 600.000 Kilometer
gemäß Nr. 3.3.5 der Richtlinie) geplanten Fahrzeugeinsätze gemäß Nr. 3.3.4 der Richtlinie verbindlich
davon aus, dass die geförderten Fahrzeuge folgende Mindestprozentsätze erfüllen werden:
90 %
80 %
70 %
Bei mehreren Fahrzeugen mit unterschiedlichen Prozentsätzen ist eine Aufstellung beizufügen.
2.4 Förderung der Servicequalität
Für folgendes/folgende Vorhaben wir eine Förderung beantragt:
Vorhaltung einer Mobilitätszentrale gemäß dem NVP des jeweils betroffenen Aufgabenträgers im
Zweckverband AVV
Sonder- oder Zusatzformen der Fahrgastinformation
Maßnahmen für Elektronisches Fahrgeldmanagement
Schulungen des Fahrpersonals über das rechtlich gebotene Maß hinaus
Marketingmaßnahmen
Marktforschungsprojekte
fahrzeugbezogene Maßnahmen
andere Vorhaben
Eine Maßnahmenbeschreibung einschl. Kalkulation ist beizufügen.
2.5 Antragstellung für De-minimis-Beihilfen
Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO 360/2012 beantragt, für die die
besonderen Erklärungen in Abschn. 7 dieses Antrags abgegeben werden.
___ _____
Durchführungszeitraum (von – bis):
-
________
3. Gesamtkosten
(Angaben in €)
Anzahl
Fahrzeugart
Kaufpreis je Fahrzeug
Gesamtkosten:
4.
Bemerkungen
€
Finanzierungsplan (Angabe in T€)
Zeitpunkt der voraussichtlichen Fälligkeit (Kassenwirksamkeit)
Gesamt
4.1 Gesamtkosten (Nr. 3)
4.2 Eigenanteil
4.3 Leistungen Dritter
4.4 Beantr. Zuwendung
davon in
20
davon in
20
davon in
20
Bemerkungen
5.
Ermittlung der Förderanteile je Aufgabenträger
Der Betrieb erfolgt auf den in der Anlage aufgeführten Linien.
Für den Linienverkehr mit Omnibussen sind die in einer seperaten Anlage aufgeführten Busse
zugelassen.
Das antragstellende Verkehrsunternehmen hat im Kalenderjahr
(Vorvorjahr des
Förderzeitraums) die nachfolgend aufgeführten fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen nach § 42
PBefG oder Art. 2 Nr. 1.1 der VO (EWG) 684/92 im Land NRW tatsächlich erbracht. (Zur
Berechnung beigefügten Vordruck verwenden!)
Gesamt
Stadt Aachen
davon auf dem Gebiet
StädteRegion
Kreis Düren
Aachen
(ohne Stadt Aachen)
Kreis
Heinsberg
außerhalb
des AVV
Nutzwagenkm
NutzwagenStd.
6.
Erklärungen
Der Antragsteller erklärt, dass
6.1 die zur Beschaffung vorgesehenen Fahrzeuge dem Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen gemäß Anlage 3 der Richtlinie entsprechen,
6.2 der Einsatz der Fahrzeuge gemäß Nr. 6.1 mit den Vorgaben der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger im
AVV übereinstimmt,
6.3 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Erhalt einer Bestätigung über den Antragseingang (Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns) nicht begonnen wird (als Vorhabenbeginn ist
grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu
werten),
6.4 er zum Vorsteuerabzug
berechtigt
nicht berechtigt ist,
6.5 er den Verbundtarif des AVV, den NRW-Tarif und – sofern zutreffend – die Verbundtarife des VRS und des
VRR und die „Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in Nordrhein-Westfalen
und den NRW-Tarif“ einschließlich tariflicher Maßnahmen in Umsetzung von § 6 Abs. 3 ÖPNVG NRW in
der jeweils gültigen Fassung anwendet,
6.6 er weitere Förderungen aus öffentlichen Kassen nicht in Anspruch nimmt bzw. diese im Falle einer
Inanspruchnahme mit dieser Antragstellung differenziert schriftlich dem ZV AVV zur Kenntnis gibt,
6.7 die ihm im Rahmen der beantragten Förderung gewährten Zuwendungen aufwandsmindernd bilanziert
werden,
6.8 die im Antrag einschließlich aller Antragsunterlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind,
6.9 ihm bekannt ist, dass seine Angaben (einschließlich aller Antragsunterlagen) subventionserhebliche
Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind,
6.10 er bei folgenden Aufgabenträgern außerhalb des ZV AVV einen weiteren Förderantrag für dasselbe
Vorhaben gestellt hat:
6.11 er einverstanden ist, dass die ihm nach der Richtlinie gewährten Zuwendungen im Jahresbericht des ZV
AVV gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007 veröffentlicht werden,
6.12 er einverstanden ist, dass der ZV AVV im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit den Namen des geförderten
Verkehrsunternehmens sowie Höhe und Zweck der Zuwendung bekannt gibt und den Fördergegenstand für
Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des ZV AVV oder der AVV GmbH zur
Verfügung stellt,
6.13 er mit einer Überkompensationskontrolle nach den Nrn. 8.4 oder 8.5 der Richtlinie einverstanden ist,
6.14 er
Linienverkehre nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr.
684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des ZV AVV als Unternehmer gemäß § 3
PBefG erbringt
und/oder
als Auftragnehmer Linienverkehre nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der
Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des ZV AVV für
Unternehmer gemäß § 3 PBefG erbringt
7.
Besondere Erklärungen zu Zuwendungen, die als De-minimis-Beihilfen gemäß VO 360/2012
(Amtsblatt der Europäischen Union L 114/8 vom 26.04.2012) beantragt werden
Der Antragsteller erklärt, dass
7.1 ihm bekannt ist, dass der Gesamtbetrag gewährter De-minimis-Beihilfen, unabhängig davon, wer sie
gewährt und wofür sie gewährt werden und welcher Form sie sind, in drei Steuerjahren 500.000 Euro nicht
übersteigen dürfen und er diesen Betrag einschl. der beantragten Förderung im Förderjahr und den beiden
Steuerjahren vor dem Förderjahr nicht überschreiten wird, auch unter Einbeziehung wirtschaftlich
verbundener Unternehmen gemäß Nr. 7.2,
7.2 ihm bekannt ist, dass der Höchstbetrag von 500.000 Euro auch De-minimis-Beihilfen umfasst, die an
Unternehmen gewährt werden, auf die der Antragsteller wirtschaftlich verbunden ist (verbundene
Unternehmen im Sinne von § 15 AktG oder identische oder teilidentische Besetzung der Geschäftsführung),
7.3 dass ihm
folgende De-minimis-Beihilfen aufgrund der VO 360/2012 oder anderen De-minimis-Verordnungen (zzt. VO
1998/2006) gewährt wurden:
(ggf. gesonderte Aufstellung als Anlage beifügen)
ihm keine De-minimis-Beihilfen aufgrund der VO 360/2012 oder anderen De-minimis-Verordnungen (zzt. VO
1998/2006) gewährt wurden
7.4 ihm bekannt ist, dass De-minimis-Beihilfen nicht gewährt werden dürfen, wenn für dasselbe Vorhaben
andere Beihilfen oder Ausgleichsleistungen gewährt werden und ihm keine anderen Beihilfen oder
Ausgleichsleistungen für das beantragte Vorhaben gewährt werden und er auch keine anderen Beihilfen
oder Ausgleichsleistungen für das beantragte Vorhaben beantragen wird,
7.5 ihm die Fördergegenstände (einzugehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) und Zuwendungshöhen
(Beihilfen in Form von Barzuschüssen) und die Richtlinie insgesamt bekannt sind und die De-minimisBeihilfen gemäß der VO 360/2012 (Amtsblatt der Europäischen Union L 114/9 vom 26.04.2012) gewährt
werden
8. Nachweise und Anlagen
Dem Antrag sind folgende Nachweise und Anlagen beigefügt:
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
gemäß Nr. 6.6 der Richtlinie
Aufstellung der Linienverkehre nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der
Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des ZV AVV,
die als Unternehmer gemäß § 3 PBefG erbracht werden (Liniennummer, Linienverlauf, Ablaufdatum
der Genehmigung)
Aufstellung der Linienverkehre nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der
Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des ZV AVV,
die als Auftragnehmer für Unternehmer gemäß § 3 PBefG erbracht werden, einschl. Kopien der
Fahraufträge
Betriebsleistungen (Fahrplankilometer und Fahrplanstunden) des eigenen Unternehmens je Aufgabenträger im Vorvorjahr des Förderjahres
Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen gemäß Muster des ZV AVV
Jahresabschluss für das Vorjahr und Vorvorjahr
Ort/Datum
Rechtsverbindliche Unterschrift(en)
___________________________________________
___________________________________________
Anlagen
zum Antrag vom _____________
Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen
im Zusammenhang mit der Beantragung einer Zuwendung zur Fahrzeugförderung
gemäß § 13 der Satzung für den Zweckverband AVV für das Jahr 20___
Verkehrsunternehmen:_______________________________
Mir/Uns ist bekannt, dass die beantragten Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264
Strafgesetzbuch (§ 1 Landessubventionsgesetz vom 24. März 1977 –SGV.NW 74 – i.V.m. §
2 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 – BGBl I S. 2034 -) ist. Sie wird für die
nachstehend genannte Zielsetzung (Subventionszweck) gewährt:
Zweckbestimmung ist die Förderung der Beschaffung von Fahrzeugen durch öffentliche und
private Verkehrsunternehmen gem. der Richtlinie des Zweckverbandes Aachener Verkehrsverbund zu § 13 „Förderung des ÖPNV“ der Satzung für den Zweckverband Aachener
Verkehrsverbund.
Bei dem vorstehend bezeichneten Subventionszweck handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
Ich/Wir habe/n von diesen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen und bin mir/sind
uns der Strafbarkeit des Subventionsbetruges bewusst.
Subventionserhebliche Tatsachen im vorgenannten Sinne sind ferner
•
•
•
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•
•
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung
bedeutsamen Angaben (alle Angaben im Antrag, in den Anlagen sowie den beigefügten sonstigen Unterlagen),
solche, die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- und Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen sind,
allgemeine Regelungen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44 ,48 ,49 und 49a
VwVfG NW), nach Haushaltsrecht (§ 8 Haushaltsgesetz NW) oder anderen Rechtsvorschriften, von denen die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist,
gesetzliche Bestimmungen, die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus
der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG),
solche Sachverhalte, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt
werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG),
die Bestimmungen, die sich auf die Herausgabe von Subventionsvorteilen beziehen
(§ 5 SubvG)
die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO und die Nebenbestimmungen zum
Zuwendungsbescheid.
Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, dem Subventionsgeber unverzüglich
alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen
oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind (§ 3
Abs. 1 SubvG), dass nach den Voraussetzungen des § 264 StGB insbesondere bestraft
werden kann, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
________________________
(Ort/Datum)
___________________________
(Rechtsverbindliche Unterschrift/en)
zum Antrag vom _____________
__________________________________________________________________________
(Verkehrsunternehmen, Ansprechpartner, Telefon- u. Fax-Nr.)
Fahrplanmäßige Betriebsleistungen im Kalenderjahr __________
Unser Verkehrsunternehmen hat im Kalenderjahr ______ nachfolgende fahrplanmäßige Betriebsleistungen
nach § 42 PBefG oder VO (EWG) 684/92 Art. 2 Nr. 1.1 in NRW tatsächlich erbracht (eigene Leistungen).
Leistungen, die Subunternehmer für Sie erbracht haben, sind nicht einzubeziehen!
Leistungen im Linienbedarfsverkehr sind nur anzusetzen, wenn die Liniengenehmigung
ausschließlich auf § 42 PBefG lautet!
Außerplanmäßige Verstärkerfahrten sind nicht einzubeziehen!
ZweckverbandsMitglied /
Verkehrsgebiet
Spalte 1
Nutzwagen-km
Nutzwagen-Std.
auf Linien nach § 42 PBefG oder
VO (EWG) 684/92 Art. 2 Nr. 1.1
auf Linien nach § 42 PBefG oder
VO (EWG) 684/92 Art. 2 Nr. 1.1
(nur deutscher Streckenabschnitt)
(nur deutscher Streckenabschnitt)
- ohne außerplanmäßige Verstärker
- ohne evtl. Auftragnehmer
- ohne außerplanmäßige Verstärker
- ohne evtl. Auftragnehmer
Spalte 2
Spalte 3
Stadt Aachen
Kreis Aachen
Kreis Düren
Kreis Heinsberg
Verkehrsgebiete
außerhalb AVV:
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Euskirchen
Stadt Euskirchen
Stadt Mönchengladbach
Kreis Viersen
Kreis Neuss
Summe:
nachrichtlich:
Leistung im Ausland
Ort, Datum
Firmenstempel, Unterschrift
Anlage 5 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Anmeldung zum Vorhabensplan gemäß Nr. 7.3 der AVV-Richtlinie zur
Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Antragssteller:
Zeitpunkt/Zeitraum
Laufende
Fördergegenstand
des Vorhabens
Nummer
Förderjahr:
Geplante Kosten
des Vorhabens
Zuwendungsfähige
Kosten (AVV-Anteil)
Summe
Firmenstempel mit
Anschrift
(Ort/Datum)
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Anlage 6 zur AVV-Förderrichtlinie
Zweckverband Aachener Verkehrsverbund
Der Verbandsvorsteher
Zweckverband Aachener Verkehrsverbund Neuköllner Straße 1 52068 Aachen
Geschäftsstelle
Neuköllner Straße 1
52068 Aachen
Telefon: 0241 / 96897-50
Telefax: 0241 / 96897-20
Unser Zeichen
Ansprechpartner
Tel.-Durchwahl
e-mail
ZV AVV
Herr Sedlaczek
96897-50
zweckverband@avv.de
Datum
Zuwendungsbescheid
(AZ.: ____________)
(Projektförderung)
Betreff:
Bezug:
Zuwendung gemäß der Richtlinie des Zweckverbands Aachener
Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
des ÖPNV
Ihr Antrag vom ____________
Anlagen:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P –
Abdruck der v. g. Richtlinie einschl. Anlagen 1 bis 3
Vordruck Verwendungsnachweis
Vordruck Rechtsmittelverzicht und Mittelabruf
I.
1. Bewilligung
Auf Ihren v. g. Antrag bewillige ich Ihnen gemäß § 13 der Satzung für den Zweckverband
Aachener Verkehrsverbund i.V.m. der Richtlinie des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV (Richtlinie) für die Zeit ab
_________ bis ________ (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von
___________ Euro
(in Buchstaben: _________________ Euro)
2. Die Zuwendung ist bestimmt
für die Beschaffung von
___ Standard-Linienomnibus (SL) in Niederflurtechnik
gemäß dem Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen (Anlage 3 der
Richtlinie)
mit Sonderausstattungen gemäß Nr. 3.1 und Anlage 1 der Richtlinie
als neue Fahrzeuge gemäß Nr. 3.2 und Anlage 2 der Richtlinie
Für Vorhaben zur Förderung der Servicequalität gemäß Nr. 3.4 der Richtlinie
und der Maßnahmenbeschreibung im v. g. Antrag
Für betraute Verkehrsleistungen gemäß Nr. 9 der Richtlinie
3. Finanzierungsart/-höhe
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit Bemessungsgrundlage als
pauschaler, nicht rückzahlbarer Zuschuss gemäß der Anlage 1 und/oder Anlage 2 in Höhe
von
______ Euro je Standard-Linienomnibus
4. Anteilige Finanzierung der Zuwendung durch die Verbandsmitglieder
Auf der Basis der von Ihrem Unternehmen erbrachten und in Ihrem Antrag gemeldeten
Fahrplanleistung erfolgt die Finanzierung der Zuwendung anteilig wie folgt: Stadt Aachen
rd. ____ %, Städteregion Aachen rd. ____ %, Kreis Düren rd. ____ % und Kreis Heinsberg
rd. ____ % AVV-Gesamtleistungsanteil: ____ %; nachrichtlich: Anteil anderer
Aufgabenträger außerhalb des Zweckverband AVV rd. ____ %:
___ Standard-Linienomnibus(se) à ________ Euro = _________ Euro
Die Gesamtzuwendung setzt sich zusammen aus:
Anteil Stadt Aachen:
Anteil Städteregion Aachen:
Anteil Kreis Düren:
Anteil Kreis Heinsberg:
_________ Euro
_________ Euro
_________ Euro
_________ Euro
Gesamtzuwendungshöhe:
--------------------_________ Euro
Für betraute Verkehrsleistungen werden Restmittel in Höhe von ___________ Euro der
Stadt Aachen, von ____ Euro der Städteregion Aachen, von ____ Euro des Kreises Düren,
von ____ Euro des Kreises Heinsberg verwendet.
5. Bewilligungsrahmen
Von der Zuwendung entfallen auf
Ausgabeermächtigungen: In 20__
_________ Euro
Verpflichtungsermächtigungen:
--- Euro
davon 20__
--- Euro
Die bewilligten Mittel müssen bis __________ abgerufen sein.
6. Auszahlung
Die Zuwendung wird aufgrund der Anforderungen nach den ANBest-P ausgezahlt.
Die Zuwendung wird auf Abruf im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesmittel vom
Zweckverband AVV im Auftrag der entsprechenden Aufgabenträger ausgezahlt.
Hierbei wird ausdrücklich nochmals auf Ziffer 1.4 der ANBest-P verwiesen.
7. Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nr. 8.1 der Richtlinie innerhalb von sechs
Monaten bis zum 30.06. des auf die Bewilligung folgenden Jahres nach vorgegebenen
Mustern, insbesondere für die Fahrzeugliste (im Excelformat) und ergänzende Unterlagen
(Nr. 7der Besonderen Nebenbestimmungen), nachzuweisen.
Eine Zuwendung zur Verwendung für die Erbringung betrauter Verkehrsleistungen ist
durch die Vorlage einer testierten Ergebnisrechnung gemäß Nr. 8.5 der Richtlinie
nachzuweisen, in der die vom Verbandsmitglied an das von ihm betraute
Verkehrsunternehmen weiter geleitete Zuwendung als gesonderter Posten ausgewiesen
ist.
8. Anzuwendende Vorschriften und Allgemeine Nebenbestimmungen
Sofern die Richtlinie keine abweichenden Bestimmungen trifft, sind die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO auf das Zuwendungsverhältnis anzuwenden. Diese
regeln u. a. die Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids,
Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (Nr. 8).
Dies gilt gemäß Nr. 8.3 der Richtlinie insbesondere für den Fall, dass
- sich die Angaben des Antragstellers nachträglich als unrichtig erweisen,
- das geförderte Fahrzeug innerhalb der Zweckbindung nicht zweckentsprechend
verwendet wird,
- weitere anrechnungspflichtige Finanzierungshilfen für dasselbe, neu angeschaffte
Fahrzeug gewährt werden,
- die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird oder
die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen.
Rückzahlungsansprüche sind mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247
BGB jährlich zu verzinsen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
sind Bestandteil dieses Bescheids, vorrangig gelten Bestimmungen in der Richtlinie, die
von den ANBest-P abweichen.
Die ANBest-P bestimmen u. a. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers für
bewilligungserhebliche Umstände und die Pflicht zur Erstattung der Zuwendung.
9. De-minimis-Beihilfen
Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO 360/2012 (Amtsblatt der
Europäischen Union L 114/9 vom 26.04.2012) gewährt.
II.
Besondere Nebenbestimmungen
Die Richtlinie ist Bestandteil dieses Bescheides.
Abweichend oder ergänzend wird Folgendes bestimmt:
1.
Für die Beantragung der Auszahlung der Zuwendung ist der beigefügte Vordruck „Mittelabruf“ zu verwenden.
2.
Die Fahrzeuge sind unverzüglich zu bestellen. Verzögerungen bei der Bestellung, bei den
Lieferungs- und Zahlungsterminen sind mir unverzüglich anzuzeigen.
3.
Die aus Mitteln dieser Zuwendung beschafften Fahrzeuge müssen alle betriebs- und
typenspezifischen Zusatzeinrichtungen und -geräte enthalten, die jeweils für ihren Einsatz
in Ihrem Liniennetz bzw. in dem Ihres Fahrauftraggebers erforderlich sind. Sie müssen ein
deutlich sichtbares AVV-Logo nach Vorgabe des Zweckverbands AVV tragen.
4.
Die neuen Linienomnibusse sind zweckgebunden einzusetzen. Die Zweckbindungsdauer
für die beschafften Fahrzeuge endet nach 10 Jahren oder mit dem Erreichen von 600.000
Kilometern. Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 01. Juli des Jahres, in dem das
Fahrzeug auf den Zuwendungsempfänger zugelassen wurde, die laufleistungsbezogene
mit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges.
Sie müssen während der Zweckbindungsdauer
- ununterbrochen für Linienverkehr zugelassen sein,
- jährlich zu mindestens 90 % (bei abweichender Antragstellung zu mindestens 80 %
oder 70 %) ihrer Betriebsleistung (Fahrplankilometer oder Fahrplanstunden) im
Linienverkehr nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der
Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet
des Zweckverband AVV eingesetzt werden; im Ausnahmefall gemäß 6.1 der Richtlinie
zu mindestens 20 %.
5.
Der Zweckverband AVV ist berechtigt, die Ausstattung von Fahrzeugen, die Zweckbindung
und den Fahrzeugeinsatz, auch ohne konkreten Prüfanlass, durch Einsichtnahme in die
Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen oder durch Inaugenscheinnahme von
geförderten Fahrzeugen stichprobenhaft zu prüfen; er kann hierfür Beauftragte einsetzen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, hieran mitzuwirken und ergänzende Auskünfte
zu geben. Diese Verpflichtung des Zuwendungsempfängers gilt gleichermaßen gegenüber
der Bezirksregierung Köln und deren Beauftragten.
6.
Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des
Angebotes des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sind die Belange insbesondere
von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach
dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 8 ÖPNVG
NRW).
Ebenso ist den Belangen von Frauen, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und
Fahrradfahrern in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
6.
Die geförderten Gegenstände sind in ein gesondertes Bestandsverzeichnis aufzunehmen.
Für Fahrzeuge ist hierfür die vom Zweckverband AVV vorgegebene Fahrzeugliste (im
Excelformat) maßgeblich.
7.
Mit dem Verwendungsnachweis sind in Kopie vorzulegen (Originale sind zur Einsichtnahme vorzuhalten):
- Beleg(e) über die Auftragsvergabe(n) / Bestellung(en) in Bezug auf geförderte
Vorhaben,
- Genehmigung(en) zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn aller an der Fördermaßnahme
beteiligter Aufgabenträger in NRW,
- Rechnung(en) des Lieferanten inkl. Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass der Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen gemäß Anlage 3
(„Obligatorische Ausstattungen“) der Richtlinie eingehalten wurde.
- Zulassungsbescheinigung Teil II,
- Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer für Linienomnibusse,
- Zahlungsbelege über alle Zahlungseingänge und alle Zahlungsausgänge für die
Beschaffung von Linienomnibussen,
- Förderbescheide aller (anderen) beteiligten Aufgabenträger
8.
Nach Ablauf der Zweckbindungsdauer kann der Zuwendungsempfänger über den / die bezuschussten Gegenstand/-stände frei verfügen.
9.
Die gewährte Zuwendung darf beim Zuwendungsempfänger zu keiner Überkompensation
führen. Die Kontrolle, ob eine Überkompensation vorliegt, erfolgt für jedes Förderjahr im
Rahmen der Überkompensationsprüfung gemäß der AVV-Richtlinie zur Verwendung der
Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW in ihrer jeweils gültigen
Fassung anhand der Ergebnissituation des Verkehrsunternehmens unter Berücksichtigung
der bilanziellen Behandlung der Zuwendungen. Für die Rückforderung einer
Überkompensation ist die AVV-Richtlinie zur Verwendung der AusbildungsverkehrPauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW anzuwenden. Für Zuwendungen, die als Deminimis-Beihilfen gemäß der VO 360/2012 gewährt werden, entfällt der Nachweis. Bei
Zuwendungen an Auftragsunternehmen ist durch diese sicherzustellen, dass die Auftragsvergütung durch den Auftraggeber entsprechend gemindert oder eine in der
Vergangenheit aufgrund der Fahrzeugförderung erfolgte Minderung fortgeführt wird.
10. Die Zuwendung erfolgt aus Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Bundesregionalisierungsgesetzes
und ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 1
Landessubventionsgesetz. Der Zweck der Subvention besteht in der Förderung des
öffentlichen Personennahverkehrs, wie sie in dem hierzu gestellten Antrag zum Ausdruck
kommt.
Alle Angaben im Antrag, den Antragsunterlagen und im Verwendungsnachweis, von denen
die Beschaffung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig
sind, sind subventionserhebliche Tatsachen.
11. Die Bewilligung erfolgt unter der Bedingung der Gewährung entsprechender Mittel durch
das Land Nordrhein-Westfalen an den Zweckverband AVV.
12. Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert, wenn die
Bewilligungsbedingungen nicht beachtet oder erfüllt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Amtsgericht Aachen, Kasernenstraße 25, 52064 Aachen, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde
dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anlage 7 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
(Zuwendungsempfänger)
(Ort, Datum)
Ansprechpartner
Telefon / Telefax
Zweckverband Aachener Verkehrsverbund
Neuköllner Straße 1, 52068 Aachen
Verwendungsnachweis
Fahrzeugförderung nach § 13 der Satzung für den Zweckverband AVV für das Jahr 20......
Beschaffung von ..........................................................................................
Durch Zuwendungsbescheid(e) des
__________________________________
vom
Az.:
über
.............................. Euro
vom
Az.:
über
.............................. Euro
wurde(n) zur Finanzierung der o.a. Maßnahmen insgesamt
bewilligt.
.............................. Euro
Es wurden ausgezahlt
.............................. Euro
insgesamt
I. Sachbericht
(Kurze Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u.a. Beginn, Maßnahmedauer,
Abschluß, Erfolg und Auswirkung der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem
Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planungen und vom Finanzierungsplan)
II. Zahlenmäßiger Nachweis
Lfd.
Nr.
Nr. der
Belege
Tag der
Zahlung
Empfänger sowie Grund der
Zahlung
Zuwendungsfähige Kosten
Euro
Ausgaben
Euro
Summe:
Die folgenden Anlagen
- Beleg(e) über die Auftragsvergabe(n) / Bestellung(en),
- Genehmigung(en) zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn aller an der Fördermaßnahme
beteiligter Aufgabenträger in NRW,
- Rechnung(en) des Lieferanten inkl. Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass der
Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen gemäß Anlage 3
(„Obligatorische Ausstattungen“) der Richtlinie eingehalten wurde,
- Zulassungsbescheinigung(en) Teil II des/der Neufahrzeuge(s),
- Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer für das/die Neufahrzeug(e),
- Zahlungsbelege über alle Zahlungseingänge und alle Zahlungsausgänge,
- Förderbescheide aller beteiligten Aufgabenträger
- Fahrzeugliste (als Excel-Datei und in ausgedruckter und unterschriebener Form)
sind beigefügt.
Es wird bestätigt, dass
die neu beschafften Fahrzeuge ordnungsgemäß geliefert wurden,
die neu beschafften Busse den Anforderungen des Kriterienkatalogs für die Beschaffenheit von Linienomnibussen gemäß Anlage 3 („Obligatorische Ausstattungen“) der
AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
entsprechen,
die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides
beachtet wurden,
die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, und
die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen,
die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände sowie die
Aufnahme in das besondere Bestandsverzeichnis nach Ziffer II.6 der Besonderen
Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vorgenommen wurde,
die im Rahmen dieser Förderung gewährten Zuwendungen aufwandsmindernd bilanziert
wurden / werden,
bei der Vergabe von Aufträgen die Nr. 3 der ANBest-P und die dort in Bezug
genommenen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.
(Ort, Datum)
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Ergebnis der Prüfung durch den Zweckverband AVV
Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben
sich keine / die nachstehenden *) Beanstandungen.
(Ort, Datum)
*) Nichtzutreffendes streichen.
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Aufstellung der Fahrplanleistungen im Gebiet des ZV AVV (bei Liniengenehmigungsinhabern inkl. Auftragsunternehmen) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
gemäß §§ 42, 43 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschl. Nachfolgeregelung)
(Fahrzeugliste i.S.v. Pkt. 8.1 der AVV-Förderrichtlinie zur ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW)
Laufende Nr.
Liniengenehmigungsinhaber
(Auftraggeber)
Auftragnehmer
Name
Kennzeichen
[Format:
AC-DN-9999]
Fahrzeug-Ident.Nr.
Tag der Erstzulassung
BusTyp***
Vom AVV
gefördert/
nicht gefördert
1 (Beispiel)
Nord
Süd
B-A-12
65E654HGKJG6654
01.01.2013
SL
nicht gefördert
Hersteller
[optional]
Fzg.-Typ
[optional]
Alter in
Monaten
[Formel]
10,65
Fahrplan-km* Fahrplan-Std.*
Leistungen
im Gebiet des im Gebiet des Freigestellter Gelegenheitsaußerhalb des
ZV AVV [IstZV AVV [Ist- Schülerverkehr
verkehr
Gebiets des
Leistung
Leistung
(gesamt)
(gesamt)
ZV AVV
[Spalte II]
[Spalte III]
Förderjahr]** Förderjahr]**
[Spalte IV]
[Spalte I]
[Spasdf]
64.654,00
2.054,00
0,00
0,00
10.850,35
Gesamt kmLeistung
[Spalte I - IV]
75.504,35
Anmerkungen