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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
122886.pdf
Größe
779 kB
Erstellt
22.11.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:32

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Aachener Verkehrsverbund Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: AVV/0024/WP16 öffentlich 22.11.2013 AVV AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (AVV-Beirat) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 12.12.2013 MA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die „AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ entsprechend der der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügten Fassung zustimmend zur Kenntnis. Vorlage AVV/0024/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.01.2014 Seite: 1/2 Erläuterungen: Der aktuelle europäische Rechtsrahmen erfordert es, die AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNVPauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW auf eine neue Basis zu stellen. Auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers (s. Anlage 1) seitens des Gutachters PwC wurden die rechtlichen Hintergründe sowie die geplanten Eckpunkte einer neuen AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 25.09.2012 dargelegt und die Geschäftsführung der AVV GmbH seitens der Verbandsversammlung beauftragt, in Zusammenarbeit mit PwC auf Basis der dargelegten Eckpunkte eine entsprechende AVV-Förderrichtlinie zu erarbeiten und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Vor diesem Hintergrund wurde in Kooperation mit dem Hause PwC, Düsseldorf, und in Abstimmung mit Vertretern der Verwaltungen der Verbandsmitglieder und der Verbundverkehrsunternehmen zwischenzeitlich eine neue AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW erarbeitet, welche als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt ist. Entsprechend der Intention der bisherigen Fahrzeugförderung beinhaltet die neue Richtlinie weiterhin im Wesentlichen eine Fahrzeugförderung mit dem Ziel eines hohen Qualitätsstandards für öffentliche und private Verkehrsunternehmen (jeweils inklusive Auftragsunternehmen) und erlaubt darüber hinaus die Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung des ÖSPV im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Die Richtlinie ermöglicht es nun auch, neue Technologien (Elektrobusse u.a.) in die Förderung einzubeziehen. Da die Gültigkeit der zuletzt angewandten AVV-Förderrichtlinie bereits zum Ende des Jahres 2012 ausgelaufen ist, soll die nun vorliegende Förderrichtlinie rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft gesetzt und somit für alle Förderanträge bzw. die gesamten Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW betreffend das Förderjahr 2013 relevant werden. Es ist vorgesehen, potenziellen Antragstellern zur Beantragung von Fördermitteln des Förderjahres 2013 eine Antragsfrist bis zum 31.12.2013 zu gewähren. Die Liniengenehmigungsinhaber sind über diese Vorgehensweise informiert. Bereits vorliegende Förderanträge für das Förderjahr 2013 sind auf Basis der neuen Richtlinie bzw. Antragsvordrucke ebenfalls zu erneuern. Soweit für bereits beantragte Vorhaben seitens des Zweckverband AVV eine Erlaubnis für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde, so behält dieser – vorbehaltlich der Kompatibilität des Vorhabens mit den Rahmenbedingungen der neuen Förderrichtlinie – seine Gültigkeit. Anlage/n: - Förderung des ÖPNV im Aachener Verkehrsverbund - Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährleistung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV (nur im Ratsinformationssystem) Vorlage AVV/0024/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.01.2014 Seite: 2/2 Anlage 1 zu Top 2 AVV-Beirat Stadt Aachen am 12.12.2013 PRICEWATERHOUSECOOPERS LEGAL PSP 0.0331791.003 Dieter Marszalek Förderung des ÖPNV im Aachener Verkehrsverbund Erlass einer neuen AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Eckpunkte 1. Anlass für eine Neuregelung (1) Der Zweckverband fördert den ÖPNV aus den vom Land an die kommunalen Aufgabenträger gewährten Mittel. Für die Förderung des Ausbildungsverkehrs aus den Mitteln gemäß § 11a ÖPNVG NRW hat der Zweckverband eine Förderrichtlinie erlassen, die ab 2011 gilt. (2) Für die Verwendung der Mittel gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW wird nach wie vor die von der ZV-Versammlung am 16.12.2009 verabschiedete AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) angewandt. (3) In dieser ZV-Versammlung wurde bereits vom Berater des Zweckverbands (Rechtsanwalt Dieter Marszalek von der WIBERA/PwC Legal) darauf hingewiesen, dass die Fahrzeugförderung an die seit dem 03.12.2009 geltenden verschärften Anforderung des Unionsrechtes an die Gewährung öffentlicher Ausgleichsleistungen für den ÖPNV (VO 1370/2007) angepasst werden muss. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wurde die Geltung der alten Förderrichtlinie prolongiert. (4) Nach intensiven internen Diskussionen und mit dem Berater des Zweckverbands wurden die folgenden Eckpunkte für eine neue Förderrichtlinien definiert, die zum 01.01.2013 in Kraft treten soll. PRICEWATERHOUSECOOPERS LEGAL 2 2. Eckpunkte (5) Die bisherige Fahrzeugförderung mit dem Ziel, dass Fahrzeuge mit hohen Qualitätsstandards und möglichst niedrigem Durchschnittsalter im Verbundverkehr eingesetzt werden, hat sich bewährt und soll fortgeführt werden. Allerdings muss die Förderung aus Rechtsgründen auf gemeinwirtschaftliche Anforderungen beschränkt werden, die ein Verkehrsunternehmen aus rein unternehmerischem Antrieb nicht erfüllen würde. (6) Künftig sollen Fahrzeugausstattungen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen und der Einsatz junger Fahrzeuge gefördert werden. Eine Kumulation beider Fördertatbestände ist möglich. (7) Die förderfähigen Fahrzeugausstattungen lassen sich grob untergliedern in emissionsmindernde Antriebsformen und Ausstattungen zur Steigerung des Fahrgastkomforts. Die Förderbeträge sollen durch Herstellerabfragen ermittelt und pauschaliert werden. (8) Zur Schaffung eines Anreizes, junge Fahrzeuge einzusetzen soll ein Zuschuss zur Anschaffung neuer Fahrzeuge unter der Bedingung gewährt werden, dass die Fahrzeuge in den ersten Jahren eine sehr hohe Laufleistung im Linienverkehr erbringen. Geringe Laufleistungen außerhalb des Verbundverkehrs sollen gestattet werden. Durch die sehr hohe Laufleistung in den ersten Jahren verringert sich die Gesamtnutzungsdauer eines Fahrzeug mit der Folge erhöhter Abschreibungen, für die dem Verkehrsunternehmen ein Ausgleich in Form eines Anschaffungskostenzuschusses gewährt wird, der nach Fahrzeugtypen differenziert pauschal festgesetzt wird. (9) Die Förderung anderer fahrzeugbezogener Maßnahmen soll durch eine Öffnungsklausel ermöglicht werden. (10) Als Zuwendungsempfänger sollen wie bisher alle Verkehrsunternehmen gefördert werden, die Fahrzeuge im Verbundverkehr einsetzen, einschließlich der Auftragsunternehmen. (11) Die neue Förderrichtlinie muss mit dem Beihilfenrecht vereinbar sein. Es sollen unterschiedliche Beihilfenregime in Bezug genommen werden. (12) Für die Auftragsunternehmen soll die neue De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Anwendung gelangen, die die Gewährung von Beihilfen bis zu 500.000 € in drei Steuerjahren an ein Unternehmen gestattet. PRICEWATERHOUSECOOPERS LEGAL (13) 3 Für die kommunalen Verkehrsunternehmen sowie RVE und Taeter sollen die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage der VO 1370/2007 gewährt werden. (14) Trotz unterschiedlicher Beihilfenregime erfolgt die rechtliche Umsetzung auf der Grundlage einer einheitlichen Förderrichtlinie, die zuwendungsrechtlich ausgestaltet ist. Bewährte Regelungen der alten Förderrichtlinie sollen übernommen werden. Ende des Entwurfs Anlage 2 zu Top 2 AVV-Beirat Stadt Aachen am 12.12.2013 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV - AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW - 2 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 1 Zuwendungszweck Der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) gewährt Zuwendungen zur Steigerung der Qualität im ÖPNV unter Verwendung der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW in der gesetzlich gebotenen Höhe. Er verfolgt damit das Ziel eines attraktiven, fahrgastfreundlichen, die allgemeinen Umwelt- und Klimaschutzziele sowie die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen gewährleistenden Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Er gibt den im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen durch die Gewährung von Zuwendungen Anreize, Investitionen zur Schaffung oder Haltung eines Qualitätsniveaus zu tätigen und Leistungen zu erbringen, die die Verkehrsunternehmen unter reinen Wirtschaftlichkeitsaspekten nicht bieten können. Mit der Förderung werden den Verkehrsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. 2 Rechtsgrundlagen 2.1 Der ZV AVV gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie auf der Grundlage des ÖPNVG NRW und seiner Zuständigkeit gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung des ZV AVV. Er beachtet die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union durch eine transparente und diskriminierungsfreie Förderung von Verkehrsunternehmen und eine auf die Nettomehrkosten aus den Qualitätsanforderungen beschränkte Gewährung von Zuwendungen. Er behandelt öffentliche und private Verkehrsunternehmen gleich. 2.2 Die Zuwendungen zur Steigerung der Qualität im ÖPNV unter Verwendung der ÖPNVPauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW werden auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie und in Übereinstimmung mit dem Beihilfenrecht der Europäischen Union 3 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV auf der Grundlage der VO 1370/20071 , bestehender Betrauungen oder der VO 360/20122 gewährt. 2.3 Zuwendungen an Verkehrsunternehmen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen gemäß der VO 360/2012 erfüllen, werden unter Beachtung der besonderen Hinweis- und Erklärungspflichten gemäß Art. 3 VO 360/2012 gewährt. Sie dürfen 500.000 Euro in drei Steuerjahren nicht übersteigen, wobei Deminimis-Beihilfen, die von anderen Stellen gewährt werden, auch an verbundene Unternehmen, in die Berechnung des Höchstbetrages einbezogen werden müssen. Zuwendungen an Verkehrsunternehmen außerhalb der VO 360/2012 werden im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in Form eines Zuwendungsverhältnisses nach dieser Förderrichtlinie gewährt. 2.4 Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter der Bedingung einer Zuweisung der erforderlichen Finanzmittel durch das Land NRW. 2.5 Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Der ZV AVV entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sobald die Rechts- und Finanzierungsgrundlagen für die Förderung feststehen, wird er die verfügbaren Haushaltsmittel für ein Kalenderjahr möglichst bis Ende Januar des Förderjahres – mit Ausnahme für das Förderjahr 2013 – auf seiner Internetseite bekannt machen, einschließlich Aufteilung auf die Verbandsmitglieder und dem Vorhabensplan gemäß Nr. 7.3. 2.6 Die vom Land NRW zugewiesenen Finanzmittel werden auf die Verbandsmitglieder des ZV AVV unter Beachtung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung vom 18.12.2012 (einschließlich Nachfolgeregelung) aufgeteilt und im Rahmen dieser Förderrichtlinie ver- 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, .ABl. L 315/1 v. 3. Dezember 2007. 2 Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. L 114/8 v. 26. April 2012. 4 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV wendet. Die vorgenannten Beträge erhöhen sich jeweils durch Zinseinnahmen gemäß § 11 Abs. 3 ÖPNVG NRW sowie durch von Verkehrsunternehmen zurückgezahlte Mittel entsprechend der Regelungen nach § 11 Abs. 4 ÖPNVG NRW. Die Mittel zur Förderung der Verbandsmitglieder und der Aachener Verkehrsverbund GmbH (AVV GmbH) gemäß Nr. 11 werden vorab abgezogen. Die verbleibenden Haushaltsmittel werden unter Beachtung der Aufteilung nach Satz 1 vorrangig für die Fördergegenstände gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 (Fahrzeugförderung) verwendet. Werden die Haushaltsmittel durch die Fahrzeugförderung nicht aufgebraucht, werden sie für den Fördergegenstand gemäß Nr. 3.4 (Servicequalität) verwendet. Übersteigen die beantragten Zuwendungen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erfolgt eine anteilige Förderung. 2.7 Die Vorhaben (Fahrzeugbeschaffung) werden aus den dem ZV AVV von seinen Verbandsmitgliedern zur Verfügung gestellten Finanzmitteln (Nr. 2.6) anteilig gefördert. Die prozentualen Anteile der Verbandsmitglieder an der Zuwendung bemessen sich nach der im Gebiet eines Verbandsmitgliedes insgesamt erbrachten Fahrplanleistung des antragstellenden Verkehrsunternehmens gemäß Nr. 3.3.4 im Verhältnis zur Gesamtfahrplanleistung im Gebiet des ZV AVV. Für die Fahrplanleistung ist das Vorvorjahr des Förderjahres maßgeblich (Basisjahr). Übersteigt der auf ein Verbandsmitglied entfallende Zuwendungsanteil die diesem zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erfolgt eine anteilige Förderung. Für die Antragsprüfung und das Verwendungsnachweisverfahren im Verhältnis zu Aufgabenträgern außerhalb des Gebietes des ZV AVV soll das Verbandsmitglied federführend sein, auf dessen Gebiet der Antragsteller im Basisjahr den größten Anteil seiner Fahrplanleistung erbracht hat. Für Maßnahmen gemäß Nr. 3.4 kann der ZV AVV einen abweichenden Schlüssel anwenden oder eine direkt Zuordnung zu einem Verbandsmitglied vornehmen. 2.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung und Verzinsung der gewährten 5 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV Zuwendung gelten die LHO NRW und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW mit ihren Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, und das VwVfG NRW. 2.9 Der ZV AVV kann eine Förderung nach dieser Richtlinie auch auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit einem Verkehrsunternehmen gewähren, insbesondere, wenn dies zur längerfristigen Absicherung von Maßnahmen sachgerecht ist. 2.10 Für das Zuwendungsverfahren sind die Muster der Anlagen dieser Förderrichtlinie und weitere vom ZV AVV erlassene Anlagen, die Gegenstand eines Zuwendungsbescheids sind, verbindlich. Die Förderrichtlinie wird als Satzung erlassen und bekannt gemacht. 2.11 Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel der Prüfung durch den Landesrechnungshof NRW. 3 Gegenstand der Förderung, Art und Umfang der Zuwendungen 3.1 Qualitätsstandards von Fahrzeugen 3.1.1 Gegenstand der Förderung ist der Einsatz von Fahrzeugen mit Ausstattungen gemäß Anlage 1, die zum Zeitpunkt der Beschaffung (Abschluss des Kaufvertrages) und den folgenden zwei Jahren nicht durch Rechtsvorschriften geboten sind sowie die Betriebsmehrkosten dieser Ausstattungen. Die Ausstattungen werden unterschieden nach obligatorischen Ausstattungen gemäß Anlage 3, die Fördervoraussetzung sind, und fakultativen Ausstattungen gemäß Anlage 1. 3.1.2 Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit Bemessungsgrundlage als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Beschaffung von Neufahrzeugen mit förderfähigen Ausstattungen. Die Höhe der Zuwendungen ist in der Anlage 1 für die einzelnen Ausstattungen und Fahrzeugtypen ausgewiesen. Die Zuwendungen sind so bemessen, dass sie höchstens 80 % der durchschnittlichen Anschaffungskosten der einzel- 6 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV nen Ausstattungen abdecken. Die Betriebsmehrkosten (Instandhaltung, Treibstoff) werden als pauschalierte Zuschläge gefördert und als Einmalbetrag abgegolten und sind in den Fördersätzen gemäß Anlage 1 bereits enthalten. Der Prozentsatz ist von 80 auf 70 zu mindern, wenn die geförderten Fahrzeuge weniger als 90 %, aber mindestens zu 80 % gemäß Nr. 3.3.4 eingesetzt werden und von 70 % auf 60 % zu mindern, wenn die geförderten Fahrzeuge weniger als 80 %, aber mindestens zu 70 % gemäß Nr. 3.3.4 eingesetzt werden. Das Verkehrsunternehmen hat in seiner Antragstellung die Einsatzquote anzugeben. Eine beschiedene Förderhöhe kann nachträglich nicht mehr angepasst werden; eine Rückforderung der Zuwendung bei Unterschreiten der Einsatzquote bleibt unberührt. 3.2 Durchschnittsalter der Fahrzeuge 3.2.1 Gegenstand der Förderung ist ein niedriges durchschnittliches Fahrzeugalter der von einem Verkehrsunternehmen im Linienverkehr des ZV AVV eingesetzten Fahrzeuge. 3.2.2 Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass das Verkehrsunternehmen mindestens 50 % seiner jährlichen Betriebsleistung in Fahrplankilometern oder Fahrplanstunden im Gebiet des ZV AVV mit Fahrzeugen erbringt, die höchstens 96 Monate alt sind; die Auftragsverkehre sind Bestandteil der Betriebsleistung. Für das Fahrzeugalter ist das Datum der Erstzulassung und der 01.01. des Förderjahres für bereits zugelassene Fahrzeuge maßgeblich. Unterschreitet das Verkehrsunternehmen den Mindestwert, so ist es verpflichtet, die fahrzeugbezogene Förderung anteilig zurückzuzahlen. Zur Ermittlung des Rückzahlungsbetrages ist der geringere Prozentsatz einer Unterschreitung (Fahrplankilometer- oder Fahrplanstundenunterschreitung) auf den im Jahr des Unterschreitens noch in der Zweckbindung befindlichen jahresanteiligen Zuwendungsbetrag der Förderung gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 anzuwenden.3 Die Rückzahlung- 3 Beispiel: 20 geförderte Busse mit einer Zuwendungssumme von 800.000 Euro, verteilt auf 10 Jahre = 80.000 Euro jahresanteiliger Zuwendungsbetrag. Unterschreitung der 50 % um 2 %-Punkte = 48 %. Der Wenigereinsatz beträgt 4 % (2/50) und damit der Rückzahlungsbetrag 3.200 Euro. 7 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV pflicht trifft nur geförderte Verkehrsunternehmen mit Unternehmerstatus gemäß § 3 PBefG. 3.2.3 Der ZV AVV kann für Auftragsverkehre vereinfachte Nachweise für die jährliche Betriebsleistung zulassen. 3.2.4 Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit Bemessungsgrundlage als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Beschaffung von Neufahrzeugen. Die Höhe der Zuwendungen bemisst sich nach dem AfA-Mehraufwand wegen verkürzter Nutzungsdauern und ist in der Anlage 2 für die einzelnen Fahrzeugtypen ausgewiesen. Die Höhe der Zuwendungen wird gemäß Anlage 2 gemindert, wenn die geförderten Fahrzeuge weniger als 90 % gemäß Nr. 3.3.4 eingesetzt werden. Das Verkehrsunternehmen hat in seiner Antragstellung die Einsatzquote (90 %, 80 % oder 70 %) anzugeben. Eine beschiedene Förderhöhe kann nachträglich nicht mehr angepasst werden; eine Rückforderung der Zuwendung bei Unterschreiten der Einsatzquote bleibt unberührt. 3.3 Gemeinsame Vorschriften zur Fahrzeugförderung gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 3.3.1 Als Fahrzeuge gelten auf ein Verkehrsunternehmen zugelassene Stadt-NiederflurLinienbusse, Überland-Niederflur-Linienbusse, Niederflur-Gelenk-Linienbusse, Niederflur-Doppelgelenkbusse, Großraum-Niederflur-Linienbusse, Doppeldecker-Niederflur-Linienbusse, Niederflur-Midi-Linienbusse, Linien-Kleinbusse sowie Busanhänger für die Personenbeförderung gemäß Definition der Anlage 2. In Zweifelsfällen der Zuordnung sind ergänzend die Rahmenempfehlungen des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen heranzuziehen. 3.3.2 Als Beschaffung gilt der Kauf neuer Fahrzeuge oder der Kauf neuwertiger Fahrzeuge, die nicht älter als sechs Monate sind (Erstzulassung) oder eine Laufleistung von höchstens 20.000 Kilometern aufweisen. 8 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 3.3.3 Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur für Niederflurfahrzeuge mit technischem Ausstattungsstandard gemäß Anlage 3. Die obligatorischen Ausstattungen gemäß Nr. 3.1.1 und Anlage 3 sind auch Voraussetzung für die Förderung gemäß Nr. 3.2. Technische Ausstattungsstandards der Anlage 3, die nicht durch Rechtsvorschriften geboten sind, werden entsprechend Nr. 3.1.2 gefördert. Die Höhe der Zuwendungen ist in der Anlage 1 ausgewiesen. Zuwendungen für obligatorische Ausstattungsmerkmale sind in den Zuwendungen für förderfähige Fahrzeuge gemäß Anlage 2 enthalten und haben die Förderbeträge aufgrund des AfA-Nachteils bereits erhöht. 3.3.4 Die geförderten Fahrzeuge müssen jährlich zu mindestens 90 %, bei Minderung des Prozentsatzes der Förderung gemäß Nr. 3.1.2 Satz 5 zu mindestens 80 % oder 70 %, für Fahrplanleistungen im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelungen), wenn diese Linienverkehre für die Allgemeinheit geöffnet sind, im Gebiet des ZV AVV eingesetzt werden. 4 Die Linienverkehre müssen mit den Vorgaben der Nahverkehrspläne der jeweils betroffenen Verbandsmitglieder des ZV AVV übereinstimmen. 3.3.5 Die Zweckbindung der geförderten Fahrzeuge beträgt 10 Jahre oder 600.000 Kilometer im Gebiet des ZV AVV. Für Linien-Kleinbusse beträgt sie 7 Jahre oder 300.000 Kilometer. Die zeitliche und laufleistungsbezogene Zweckbindung beginnt mit dem Tag der Zulassung auf das antragstellende Verkehrsunternehmen. 3.4 Servicequalität 3.4.1 Gegenstand der Förderung ist die Verbesserung der Servicequalität im Linienverkehr gemäß Nr. 3.3.4. Insbesondere werden gefördert: a) Vorhaltung von Mobilitätszentralen gemäß des Nahverkehrsplans des jeweils betroffenen Verbandsmitglieds, 4 “Der Einsatz im Linienverkehr schließt notwendige Einsetz-, Umsetz- und Leerfahrten mit ein.“ 9 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV b) Sonder- oder Zusatzformen der Fahrgastinformation, c) Maßnahmen für Elektronisches Fahrgeldmanagement (EFM), d) Schulungen des Fahrpersonals über das rechtlich gebotene Maß hinaus, e) Marketingmaßnahmen, f) Marktforschungsprojekte, g) fahrzeugbezogene Maßnahmen. Andere Vorhaben können im Einzelfall gefördert werden. Eine Förderung des SPNV ist ausgeschlossen. 3.4.2 Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit Bemessungsgrundlage bei Investitionsmaßnahmen und als Festbetragsfinanzierung mit Bemessungsgrundlage bei der Förderung laufender Betriebskosten, jeweils als nicht rückzahlbarer Zuschuss. 3.5 Kumulation, Mehrfachförderung, Überkompensationssperre, Teilförderung 3.5.1 Die Förderungen gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 und fahrzeugbezogene Vorhaben gemäß Nr. 3.4.1 dürfen kumuliert werden. 3.5.2 Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt oder ist zu mindern, wenn für denselben Fördergegenstand eine weitere Förderung aus öffentlichen Kassen von dem Verkehrsunternehmen für den Förderzeitraum in Anspruch genommen wird. Hierüber hat das Verkehrsunternehmen den ZV AVV im Antrag zu informieren. Im Falle der Inanspruchnahme weiterer Fördermittel erfolgt zur Vermeidung einer Überkompensation eine Nichtgewährung oder Minderung oder Rückforderung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie. Im Regelfall ist die Überkompensation auch bei Mehrfachförderung durch eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Kosten auszuschließen. 3.5.3 Die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie dürfen nicht als Komplementärmittel für Maßnahmen genutzt werden, die mit Mitteln aus den §§ 12 und 13 ÖPNVG NRW gefördert werden. 10 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 4 Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 werden öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen gewährt, die Linienverkehre gemäß Nr. 3.3.4 im Gebiet des ZV AVV als Unternehmer gemäß § 3 PBefG oder als Auftragnehmer von Unternehmern erbringen (Auftragsverkehre). Auftragnehmern sollen Zuwendungen als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Zuwendungen gemäß Nr. 3.4 werden nur Unternehmern gemäß § 3 PBefG gewährt. 5 Bewilligungsvoraussetzungen Zuwendungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden: a) Nachweis, dass das Unternehmen Linienverkehre nach §§ 42, 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) im Gebiet des ZV AVV betreibt oder für ein solches als Auftragnehmer tätig ist. Auftragnehmer haben ihren Förderanträgen entsprechende Fahraufträge beizufügen. b) Nachweis eines Unternehmerstatus gemäß § 3 PBefG bei nach Nr. 3.4 beantragter Förderung, c) Anwendung des Verbundtarifs des AVV, des NRW-Tarifs und – sofern zutreffend – der Verbundtarife des VRS und des VRR und die „Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in Nordrhein-Westfalen und den NRW-Tarif“ einschließlich tariflicher Maßnahmen in Umsetzung von § 6 Abs. 3 ÖPNVG NRW in der jeweils gültigen Fassung, d) Antragstellung gemäß Muster der Anlage 4 dieser Förderrichtlinie, e) Erreichung einer Mindesthöhe des Förderbetrags je Zuwendungsbescheid von 1.500 Euro, f) Anmeldung zum und Aufnahme in den Vorhabensplan gemäß Nr. 7.3 (Abweichungen von einer Anmeldung im Antrag können im Einzelfall bei sachlicher Rechtfertigung zugelassen werden), g) Erklärung zur Subventionserheblichkeit, zu den subventionsrechtlichen Pflichten und zur Strafbarkeit. 11 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Verkehrsunternehmen, die glaubhaft machen können, dass Fahrzeuge, die mindestens zu 20 % für Fahrplanleistungen gemäß Nr. 3.3.4 im Gebiet des ZV AVV eingesetzt werden, den Anteil von mindestens 70 % gemäß Nr. 3.3.4 nicht einhalten können, können auf Antrag entsprechend Nr. 3.1 und Nr. 3.2 gefördert werden. Der ZV AVV entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der verkehrlichen Bedeutung der Fahrplanleistung für den Verbundverkehr. Er setzt eine angemessene Zuwendungshöhe fest. Die Bestimmungen dieser Satzung sind anzuwenden. 6.2 Zur Wahrung der Zweckbindung darf ein geförderter Gegenstand, abweichend von den ANBest-P, an ein Verkehrsunternehmen verkauft werden, das die Fördervoraussetzungen, insbesondere gemäß Nrn. 3.3.4 und 4 zum Zeitpunkt des Verkaufs erfüllt und die zuwendungsrechtliche Stellung des originären Zuwendungsempfängers übernimmt. Diese Übernahme ist zum Gegenstand des Kaufvertrags zu machen, der dem ZV AVV im Entwurf zur Prüfung vorzulegen ist. Der ZV AVV erlässt einen Zuwendungsbescheid an das kaufende Verkehrsunternehmen. Dem ZV AVV ist der Verkauf unter Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages anzuzeigen. Die Vermietung eines geförderten Gegenstands an ein Verkehrsunternehmen, das die Fördervoraussetzungen gemäß Nrn. 3.3.4 und 4 im Zeitpunkt der Vermietung erfüllt, ist dem ZV AVV anzuzeigen. 6.3 Im Falle der Insolvenz eines Zuwendungsempfängers ist ein geförderter Gegenstand zuerst demjenigen Verkehrsunternehmen zum Kauf anzubieten, das die Verkehre des Zuwendungsempfängers fortführt. Ansonsten ist nur ein Verkauf unter Beachtung von Nr. 6.2 statthaft. 6.4 Im Falle der Sicherungsübereignung eines geförderten Gegenstands ist dem Sicherungsnehmer die Auflage zu machen, den Gegenstand vorrangig gemäß Nr. 6.2 zu verwerten. 6.5 Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1 Landessubventionsgesetz NRW. 12 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 6.6 Zuwendungen werden nur solchen Verkehrsunternehmen bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen (Nr. 1.2 der VV zu § 44 LHO). Die Bewilligungsvoraussetzungen werden anhand von § 2 PBeZugV geprüft. Zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden die folgenden Prüfkriterien herangezogen: a) Eigenkapitalausstattung, b) Cash-Flow als Innenfinanzierungspotential, c) Liquidität zweiten Grades. Erfüllt das Verkehrsunternehmen alle vorgenannten Kriterien in angemessener Weise, ist die Förderwürdigkeit gegeben. Bei Nichterfüllung einzelner oder aller Kriterien sind zusätzliche Prüfhandlungen erforderlich. Auf der Grundlage aller vom Verkehrsunternehmen vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, ob die Gesamtfinanzierung der beantragten Fördermaßnahme durch das Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO als gesichert angesehen werden kann. Zur Sicherung einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung ist vom Antragsteller auf Verlangen des ZV AVV eine Bankbürgschaft vorzulegen. Bei Antragstellern, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, gilt der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als erbracht. Die oben genannte Prüfung bzw. die Vorlage einer Bankbürgschaft ist in diesen Fällen entbehrlich. Der ZV AVV verlangt zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Steuerberaters, die das Antrag stellende Verkehrsunternehmen auf eigene Kosten beibringt.. 6.7 Bei Zuwendungen an Auftragnehmer für Fahrzeuge im Auftragsverkehr ist durch diese sicher zu stellen, dass Zuwendungen bei der Bemessung der Auftragsvergütung entsprechend mindernd berücksichtigt werden. 13 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 6.8 Der ZV AVV ist berechtigt, die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen in seinem Jahresbericht gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007 zu veröffentlichen. Zuwendungsempfänger können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung berufen. 6.9 Mit der Antragstellung erklärt sich das Verkehrsunternehmen damit einverstanden, dass der ZV AVV im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit den Namen des geförderten Verkehrsunternehmens sowie Höhe und Zweck der Zuwendung bekannt gibt und den Fördergegenstand für Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des ZV AVV oder der AVV GmbH zur Verfügung stellt. 6.10 Nach dieser Richtlinie geförderte Fahrzeuge müssen ein deutlich sichtbares AVV-Logo nach Vorgabe des ZV AVV tragen. 7 Verfahren 7.1 Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim ZV AVV als Bewilligungsbehörde (Zweckverband Aachener Verkehrsverbund, Geschäftsstelle, Neuköllner Straße 1, 52068 Aachen) bis zum 31.03. des Förderjahres vollständig und prüffähig zu stellen; für das Förderjahr 2013 endet die Antragsfrist am 31.12.2013. Später eingegangene Anträge oder Antragsänderungen können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der ZV AVV bestätigt schriftlich den Eingang eines Antrags. 7.2 Bei einer beantragten Fahrzeug- oder sonstigen Investitionsförderung ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, auf eigenes Risiko nach Erhalt der Eingangsbestätigung eine Bestellung des antragsgegenständlichen Investitionsgegenstands vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO NRW). Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. 14 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 7.3 Eine geplante Fahrzeugbeschaffung gemäß den Nrn. 3.1 oder 3.2 oder eine Maßnahme gemäß Nr. 3.4 (zusammen Vorhaben) ist von dem Verkehrsunternehmen bis zum 30.11. des dem Jahr zur Umsetzung des Vorhabens (Förderjahr) vorausgehenden Jahres beim ZV AVV anzumelden. Hierfür ist das Muster der Anlage 5 zu verwenden. Der ZV AVV erfasst die ordnungsgemäß und vollständig angemeldeten Vorhaben in einem Vorhabensplan. Die Aufnahme eines Vorhabens in den Vorhabensplan begründet keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Für das Förderjahr 2013 wird kein Vorhabensplan erstellt. 7.4 Ist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Nr. 7.1 ersichtlich, dass die für das Förderjahr verfügbaren Haushaltsmittel des ZV AVV nicht aufgebraucht werden, teilt er dies auf seiner Internetseite mit und gewährt eine Nachfrist für die Stellung von Anträgen nach dieser Förderrichtlinie. 7.5 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. 7.6 Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie und die ANBest-P, die weitere Bedingungen und Auflagen zum Zuwendungsbescheid enthalten, deren Nichtbeachtung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Zuwendungsbescheids führen kann. 7.7 Der Zuwendungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm abgerufenen Fördermittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden. Ist dies nicht zu erreichen, so hat der Zuwendungsempfänger den ZV AVV hiervon in Kenntnis zu setzen. Soweit abgerufene Zuwendungsbeträge nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet bzw. zurückgezahlt werden, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden. 15 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 8. Verwendungsnachweisverfahren, Überkompensationsverbot, -prüfung und -korrektur 8.1 Der ZV AVV verlangt Verwendungsnachweise nach dieser Förderrichtlinie nach seinen Vorgaben. Zum Nachweis von Beschaffungen und der Einhaltung der Voraussetzungen und Zweckbindungen gemäß Nrn. 3.1.1, 3.2.2, 3.3.4 und 3.3.5 hat der Zuwendungsempfänger bis zum 30.06. des dem Förderjahr folgenden Jahres eine Fahrzeugliste nach vorgegebenem Muster vorzulegen. In der Fahrzeugliste sind die geförderten Fahrzeuge und sonstigen Fahrzeuge zur Nachweisführung gemäß Nr. 3.2.2 (Flottenalter) getrennt aufzuführen. Der ZV AVV ist berechtigt, auch ohne konkreten Prüfanlass, die Richtigkeit der Angaben der Fahrzeugliste oder sonstiger Nachweise durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen oder durch Inaugenscheinnahme von geförderten Fahrzeugen stichprobenhaft zu prüfen; er kann hierfür Beauftragte einsetzen. 8.2 Ergänzend zur Fahrzeugliste sind Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil II, Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise und Kopien der KFZ-Steuerbefreiung beizufügen; für sonstige Fahrzeuge reicht die Zulassungsbescheinigung Teil II aus. Zum Nachweis von Ausstattungen kann der ZV AVV gesonderte Nachweise verlangen. 8.3 Näheres regelt der Zuwendungsbescheid, in dem auch Bestimmungen über eine Rückforderung, Rückzahlung der Zuwendung enthalten sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass a) sich die Angaben des Antragstellers nachträglich als unrichtig erweisen, b) das geförderte Fahrzeug innerhalb der Zweckbindung nicht zweckentsprechend verwendet wird, c) weitere anrechnungspflichtige Finanzierungshilfen für dasselbe, neu angeschaffte Fahrzeug gewährt werden, d) die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird oder die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen. 16 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV Rückzahlungsansprüche sind mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich zu verzinsen. 8.4 Die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie dürfen zu keiner Überkompensation des Verkehrsunternehmens führen. Die Kontrolle, ob eine Überkompensation vorliegt, erfolgt für jedes Förderjahr im Rahmen der Überkompensationsprüfung gemäß der AVV-Richtlinie zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW anhand der Ergebnissituation des Verkehrsunternehmens unter Berücksichtigung der bilanziellen Behandlung der Zuwendungen. Für die Rückforderung einer Überkompensation ist die AVV-Richtlinie zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW anzuwenden. Für Zuwendungen, die als De-minimis-Beihilfen gemäß der VO 360/2012 gewährt werden, entfällt der Nachweis. 8.5 Abweichend von Nr. 8.4 können Verkehrsunternehmen, deren Linienverkehre gemäß Nr. 3.3.4 Bestandteil einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union sind (Betrauung), den Nachweis der NichtÜberkompensation auch durch die Vorlage einer von einem Wirtschaftsprüfer testierten Ergebnisrechnung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbringen, die den Anforderungen des Anhangs der VO 370/2007 gerecht wird. 8.6 Im Falle einer Überkompensation verlangt der ZV AVV die Zuwendung ganz oder teilweise zur Vermeidung einer Beihilfe einschließlich Verzinsung zurück. 8.7 Der ZV AVV kann auf die Nachweisführung gemäß Nr. 8.4 verzichten, wenn die Zuwendung 50.000,00 Euro im Förderjahr nicht übersteigt. 9 Verwendung nicht aufgebrauchter Haushaltsmittel Werden die Haushaltsmittel des ZV AVV, die er aus den vom Land NRW zugewiesenen Finanzmitteln gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für die Förderung nach dieser Richtlinie verwenden will, durch die Antragstellungen von Verkehrsunternehmen 17 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV nicht aufgebraucht, so teilt er dies seinen Verbandsmitgliedern unter Ausweis des auf jedes Verbandsmitglied entfallenden Mittelanteils mit. Diese können dann binnen einer vom ZV AVV gesetzten Frist einen Antrag auf Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von ihnen betrauter Verkehrsleistungen im ZV AVV stellen. Der ZV AVV bewilligt seinen Verbandsmitgliedern die nicht aufgebrauchten Haushaltsmittel mit der Auflage einer Weiterleitung an die Verbundverkehrsunternehmen zur Verwendung für die Erbringung betrauter Verkehrsleistungen im Gebiet des ZV AVV. Der Nachweis der zweckgemäßen Mittelverwendung kann durch eine testierte Ergebnisrechnung gemäß Nr. 8.5 erbracht werden. 10 Übergangsregelungen 10.1 Für Anträge von Verkehrsunternehmen, die nach dem 31.05.2012 gestellt wurden, können auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie Zuwendungen beschieden werden, wenn sie mit ihren wesentlichen Anforderungen vereinbar sind. Der ZV AVV darf für die Gewährung solcher Zuwendungen auf Haushaltsmittel der Jahre 2012 und 2013 zurückgreifen. 10.2 Für nicht aufgebrauchte Haushaltsmittel des Jahres 2012 gilt Nr. 9 entsprechend. 11 Förderung der Verbandsmitglieder und der AVV GmbH Der ZV AVV leitet Mittel aus der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW i. V. m. § 13 Abs. 4 der Satzung des ZV AVV in Höhe von jeweils 145.000 Euro je Verbandsmitglied und somit insgesamt 580.000 Euro an die Verbandsmitglieder sowie in Höhe von jeweils 25.000 Euro je Verbandsmitglied und somit insgesamt 100.000 Euro an die AVV GmbH – höchstens jedoch insgesamt bis zu 20 % der ÖPNV-Pauschale – für Zwecke des ÖPNV weiter. Für die Verwendung der weitergeleiteten Mittel gelten die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht. 18 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV 12 Anreizregelung Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität. Die qualitativen Vorgaben für die Verkehrsunternehmen ergeben sich aus den Anforderungen nach dieser Richtlinie sowie aus den jeweils gültigen Nahverkehrsplänen der Verbandsmitglieder des ZV AVV. Da die Förderung der Verkehrsunternehmen nach dieser Richtlinie auf 80 % der zuwendungsfähigen Kosten beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens stetig zu steigern. 13 Revision 13.1 Der ZV AVV wird die Anlagen 1 und 3 anpassen, wenn Ausstattungen durch die Änderung von Rechtsvorschriften obligatorisch werden. Er wird die Anlagen 1 und 3 an passen, wenn die technische Entwicklung oder Erfordernisse des Fahrgastmarktes hierzu Anlass geben. 13.2 Die Höhe der Zuwendungen wird der ZV AVV in gebührenden Zeitabständen darauf hin überprüfen, ob sie an die Preisentwicklung anzupassen ist. 14 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Anlagen 19 Richtlinie des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: Fakultative Ausstattungen (inklusive Fördersätze) Definition der förderfähigen Fahrzeuge (inklusive Fördersätze) Obligatorische Ausstattungen Musterantrag Musterformular Anmeldung Vorhabensplan Musterzuwendungsbescheid Verwendungsnachweis und Fahrzeugliste Aachen, TT.MM.JJJJ Stephan Pusch Verbandsvorsteher Anlage 1 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Fakultative Ausstattungen Anlage 2 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Definition der förderfähigen Fahrzeuge förderfähige Fahrzeuge Stadt-/Überland-Niederflur-Linienbusse Niederflur-Gelenk-Linienbusse Niederflur-Doppelgelenkbusse Großraum-Niederflur-Linienbusse Doppeldecker-Niederflur-Linienbusse Niederflur-Midi-Linienbusse Linien-Kleinbusse Busanhänger Fördersatz 58.600 € 81.100 € individueller Fördersatz individueller Fördersatz individueller Fördersatz individueller Fördersatz individueller Fördersatz individueller Fördersatz Anlage 3 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Obligatorische Ausstattungen Zielsetzung In Übereinstimmung mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft werden in diesem Kriterienkatalog wesentliche und grundsätzliche Anforderungskriterien aufgeführt, die als Voraussetzung für eine Förderung gemäß der Nrn. 3.1 und 3.2 der AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (AVV-Richtlinie) erfüllt werden müssen. Das Verkehrsunternehmen hat schriftlich gegenüber dem Zweckverband AVV zu versichern, dass das zu fördernde Fahrzeug diese Kriterien erfüllt. Die Versicherung ist subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Anforderungskriterien an Linienbusse Förderfähig sind grundsätzlich Fahrzeuge gemäß Nr. 3.3.1 der AVV-Richtlinie. Dies sind insbesondere Linienbusse folgender Kategorien: - 2-Achser (10- bis 13,5-m-Kategorie) 3- oder 4-Achser bis 15 m Länge Gelenkbusse Doppelgelenkbusse Midibusse (7- bis 10-m-Kategorie) Doppeldecker, auch bis 15 m Länge Kleinbusse (bis 7 m) Grundanforderungen Nachstehende Kriterien sind grundsätzlich zu erfüllen: - Niederflurbauweise oder Low-Entry mit folgenden Ausstattungsmerkmalen: • Zwei Einstiege mit maximal 320 mm Einstiegshöhe plus 20 mm Toleranz • mindestens eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe (fremdkraftbetätigter Hublift, fremdkraftbetätigte Rampe oder manuelle Rampe) • Im Bereich zwischen 1. und 2. Tür eine Fahrzeugbodenverlauf-Gestaltung ohne Querstufen • In Stadtlinienbussen waagerechte Haltestangen, im Niederflurteil auch im Bereich der Türen - Erfüllung der Abgasnorm EEV (Enhanced Environment friendly Vehicles) bzw. EURO VI ab dem Förderjahr 2014 inkl. einer deutlichen Reduzierung der Anzahl der Kleinstpartikel (durch CRT- oder vergleichbares System) - Außenfahrgeräusch von maximal 80 dB(A), bei Schaltgetriebe von maximal 83 dB(A), nach DIN ISO 362 und DIN ISO 5130 (z.B. durch Motorraumkapselung) - Mindestens eine doppelbreite Tür (lichte Durchgangsbreite - 1250 mm minus 50 mm Toleranz) bei Fahrzeugen über 10 m Länge - Anfahrspiegel (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 StVZO) - Linienbeschilderung außen: - Linien-Nummer: Bug, rechts, Heck und links -2- Fahrtziel: Bug - Streckenverlauf: rechts - Lautsprecher in Einstiegsnähe zur Linien- und Zielansage - Geeignete optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle; es wird empfohlen, digitale Ansagegeräte mit geräuschabhängiger Lautstärkenregulierung und optische Haltestellenanzeigen einzubauen. - Fahrscheinentwerter - Optische Anzeigen "Wagen hält" - Geeignete optische Anzeige des Linienverlaufes im Fahrzeug- Liniengerechte Bestuhlung mit ausreichenden Festhaltemöglichkeiten (Regelsitzabstand = 720 mm; soweit wegen technisch-konstruktiver Randbedingungen bei einzelnen Sitzen die Realisierung nicht möglich ist, kann das Maß unterschritten werden) - Festhaltemöglichkeiten: • In Stadtlinienbussen senkrechte Haltestangen, farblich abgesetzt, mindestens an jeder zweiten Fahrgastsitzreihe (möglichst versetzt) • Haltegriffe an gangseitigen Fahrgastsitzen, soweit keine senkrechte Haltestange in diesem Bereich vorhanden ist • Waagerechte Haltestangen für Fahrzeuge im Stadtlinienverkehr über 10 m Länge - Für Stadtlinienfahrzeuge ausreichende Anzahl von Haltewunschtasten, farblich abgesetzt, so dass diese möglichst von allen Sitzplätzen aus zu erreichen sind - Für Überlandbusse Haltewunschtasten, farblich abgesetzt, im Türbereich - Eine Abstellfläche für Rollstühle/Kinderwagen von mindestens 900 x 1300 mm (vgl. DIN 75077) Anlage 4 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW 1. Antragsteller Unternehmen Ort / Datum Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Anschrift Aufgabenträger Zweckverband Aachener Verkehrsverbund Neuköllner Straße 1 52068 Aachen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Auskunft erteilt (Name) Telefon-Nummer Kontonummer IBAN Bankleitzahl BIC Name und Sitz des Kreditinstitutes Kassen-/Buchungszeichen □ Telefax-Nummer Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Fahrzeugförderung gemäß § 13 der Satzung für den Zweckverband AVV - Grundantrag – 2. Vorhaben 2.1 Förderung von Fahrzeugqualitätsstandards Motor und Fahrwerk Erdgas Elektro Hybrid seriell Hybrid parallel Brennstoffzelle Anhängerkupplung Klima und Elektrik Vollklimatisierung Elektrisches Kühlgerät Fahrtzielanzeigen mit 24x192 Punkten RBL-System "Rechnergestütztes o. rechnergesteuertes Betriebsleitsystem" E-Ticketingfähiger Bordrechner, zusätzliche optische Streckenanzeigeelemente und hochqualitativer Haltestellenansage einschl. Halterungen, Befestigungsmaterial, Verkabelung u. Montage Automatisches Fahrgastzählsystem Betriebsfunk oder Handy mit Freisprechanlage Innenraum und Sonstiges TFT-Bildschirm inkl. Halterung Videoüberwachungsanlage mit Speichersystem Zusätzliche Haltewunschknöpfe Fahrerschutzscheibe Rückhaltesystem für Rollstühle Xenon-Fahrlicht Ausstattung Fahrersitz (Heizung/ Lüftung/ Armlehne) Antigraffitilackierung LED-Innenbeleuchtung 2.2 Förderung eines geringen, durchschnittlichen Fahrzeugalters Der Antragsteller bestätigt aufgrund der von ihm für das Förderjahr geplanten Fahrzeugeinsätze gemäß Nr. 3.3.4 der Richtlinie, dass er mindestens 50 % seiner jährlichen Betriebsleistung gemäß Nr. 3.2.2 der Richtlinie mit Fahrzeugen erbringen wird, die höchstens 96 Monate alt sind. Hiervon ausgehend werden Zuwendungen für Linienbusse wie folgt beantragt: davon Stck. Stck. Stck. Stck. Stck. Stck. Stck. Stck. Stck. Stck. Stadt-Niederflur-Linienbusse Überland-Niederflur-Linienbusse Niederflur-Gelenk-Linienbusse Niederflur-Doppelgelenkbusse Großraum-Niederflur-Linienbusse Doppeldecker-Niederflur-Linienbusse Niederflur-Midi-Linienbusse Linien-Kleinbusse Busanhänger Sonstige Linienbusse gemäß beigefügtem Angebot Stck. Stck. neue Fahrzeuge neuwertige Fahrzeuge, die nicht älter als sechs Monate sind und eine Laufleistung von maximal 20.000 km aufweisen 2.3 Förderhöhe gemäß Fahrzeugeinsatz Der Antragsteller geht aufgrund der von ihm für die Zweckbindung (10 Jahre oder 600.000 Kilometer gemäß Nr. 3.3.5 der Richtlinie) geplanten Fahrzeugeinsätze gemäß Nr. 3.3.4 der Richtlinie verbindlich davon aus, dass die geförderten Fahrzeuge folgende Mindestprozentsätze erfüllen werden: 90 % 80 % 70 % Bei mehreren Fahrzeugen mit unterschiedlichen Prozentsätzen ist eine Aufstellung beizufügen. 2.4 Förderung der Servicequalität Für folgendes/folgende Vorhaben wir eine Förderung beantragt: Vorhaltung einer Mobilitätszentrale gemäß dem NVP des jeweils betroffenen Aufgabenträgers im Zweckverband AVV Sonder- oder Zusatzformen der Fahrgastinformation Maßnahmen für Elektronisches Fahrgeldmanagement Schulungen des Fahrpersonals über das rechtlich gebotene Maß hinaus Marketingmaßnahmen Marktforschungsprojekte fahrzeugbezogene Maßnahmen andere Vorhaben Eine Maßnahmenbeschreibung einschl. Kalkulation ist beizufügen. 2.5 Antragstellung für De-minimis-Beihilfen Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO 360/2012 beantragt, für die die besonderen Erklärungen in Abschn. 7 dieses Antrags abgegeben werden. ___ _____ Durchführungszeitraum (von – bis): - ________ 3. Gesamtkosten (Angaben in €) Anzahl Fahrzeugart Kaufpreis je Fahrzeug Gesamtkosten: 4. Bemerkungen € Finanzierungsplan (Angabe in T€) Zeitpunkt der voraussichtlichen Fälligkeit (Kassenwirksamkeit) Gesamt 4.1 Gesamtkosten (Nr. 3) 4.2 Eigenanteil 4.3 Leistungen Dritter 4.4 Beantr. Zuwendung davon in 20 davon in 20 davon in 20 Bemerkungen 5. Ermittlung der Förderanteile je Aufgabenträger Der Betrieb erfolgt auf den in der Anlage aufgeführten Linien. Für den Linienverkehr mit Omnibussen sind die in einer seperaten Anlage aufgeführten Busse zugelassen. Das antragstellende Verkehrsunternehmen hat im Kalenderjahr (Vorvorjahr des Förderzeitraums) die nachfolgend aufgeführten fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen nach § 42 PBefG oder Art. 2 Nr. 1.1 der VO (EWG) 684/92 im Land NRW tatsächlich erbracht. (Zur Berechnung beigefügten Vordruck verwenden!) Gesamt Stadt Aachen davon auf dem Gebiet StädteRegion Kreis Düren Aachen (ohne Stadt Aachen) Kreis Heinsberg außerhalb des AVV Nutzwagenkm NutzwagenStd. 6. Erklärungen Der Antragsteller erklärt, dass 6.1 die zur Beschaffung vorgesehenen Fahrzeuge dem Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen gemäß Anlage 3 der Richtlinie entsprechen, 6.2 der Einsatz der Fahrzeuge gemäß Nr. 6.1 mit den Vorgaben der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger im AVV übereinstimmt, 6.3 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Erhalt einer Bestätigung über den Antragseingang (Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns) nicht begonnen wird (als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten), 6.4 er zum Vorsteuerabzug berechtigt nicht berechtigt ist, 6.5 er den Verbundtarif des AVV, den NRW-Tarif und – sofern zutreffend – die Verbundtarife des VRS und des VRR und die „Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in Nordrhein-Westfalen und den NRW-Tarif“ einschließlich tariflicher Maßnahmen in Umsetzung von § 6 Abs. 3 ÖPNVG NRW in der jeweils gültigen Fassung anwendet, 6.6 er weitere Förderungen aus öffentlichen Kassen nicht in Anspruch nimmt bzw. diese im Falle einer Inanspruchnahme mit dieser Antragstellung differenziert schriftlich dem ZV AVV zur Kenntnis gibt, 6.7 die ihm im Rahmen der beantragten Förderung gewährten Zuwendungen aufwandsmindernd bilanziert werden, 6.8 die im Antrag einschließlich aller Antragsunterlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind, 6.9 ihm bekannt ist, dass seine Angaben (einschließlich aller Antragsunterlagen) subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind, 6.10 er bei folgenden Aufgabenträgern außerhalb des ZV AVV einen weiteren Förderantrag für dasselbe Vorhaben gestellt hat: 6.11 er einverstanden ist, dass die ihm nach der Richtlinie gewährten Zuwendungen im Jahresbericht des ZV AVV gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007 veröffentlicht werden, 6.12 er einverstanden ist, dass der ZV AVV im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit den Namen des geförderten Verkehrsunternehmens sowie Höhe und Zweck der Zuwendung bekannt gibt und den Fördergegenstand für Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des ZV AVV oder der AVV GmbH zur Verfügung stellt, 6.13 er mit einer Überkompensationskontrolle nach den Nrn. 8.4 oder 8.5 der Richtlinie einverstanden ist, 6.14 er Linienverkehre nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des ZV AVV als Unternehmer gemäß § 3 PBefG erbringt und/oder als Auftragnehmer Linienverkehre nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des ZV AVV für Unternehmer gemäß § 3 PBefG erbringt 7. Besondere Erklärungen zu Zuwendungen, die als De-minimis-Beihilfen gemäß VO 360/2012 (Amtsblatt der Europäischen Union L 114/8 vom 26.04.2012) beantragt werden Der Antragsteller erklärt, dass 7.1 ihm bekannt ist, dass der Gesamtbetrag gewährter De-minimis-Beihilfen, unabhängig davon, wer sie gewährt und wofür sie gewährt werden und welcher Form sie sind, in drei Steuerjahren 500.000 Euro nicht übersteigen dürfen und er diesen Betrag einschl. der beantragten Förderung im Förderjahr und den beiden Steuerjahren vor dem Förderjahr nicht überschreiten wird, auch unter Einbeziehung wirtschaftlich verbundener Unternehmen gemäß Nr. 7.2, 7.2 ihm bekannt ist, dass der Höchstbetrag von 500.000 Euro auch De-minimis-Beihilfen umfasst, die an Unternehmen gewährt werden, auf die der Antragsteller wirtschaftlich verbunden ist (verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG oder identische oder teilidentische Besetzung der Geschäftsführung), 7.3 dass ihm folgende De-minimis-Beihilfen aufgrund der VO 360/2012 oder anderen De-minimis-Verordnungen (zzt. VO 1998/2006) gewährt wurden: (ggf. gesonderte Aufstellung als Anlage beifügen) ihm keine De-minimis-Beihilfen aufgrund der VO 360/2012 oder anderen De-minimis-Verordnungen (zzt. VO 1998/2006) gewährt wurden 7.4 ihm bekannt ist, dass De-minimis-Beihilfen nicht gewährt werden dürfen, wenn für dasselbe Vorhaben andere Beihilfen oder Ausgleichsleistungen gewährt werden und ihm keine anderen Beihilfen oder Ausgleichsleistungen für das beantragte Vorhaben gewährt werden und er auch keine anderen Beihilfen oder Ausgleichsleistungen für das beantragte Vorhaben beantragen wird, 7.5 ihm die Fördergegenstände (einzugehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) und Zuwendungshöhen (Beihilfen in Form von Barzuschüssen) und die Richtlinie insgesamt bekannt sind und die De-minimisBeihilfen gemäß der VO 360/2012 (Amtsblatt der Europäischen Union L 114/9 vom 26.04.2012) gewährt werden 8. Nachweise und Anlagen Dem Antrag sind folgende Nachweise und Anlagen beigefügt: Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Nr. 6.6 der Richtlinie Aufstellung der Linienverkehre nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des ZV AVV, die als Unternehmer gemäß § 3 PBefG erbracht werden (Liniennummer, Linienverlauf, Ablaufdatum der Genehmigung) Aufstellung der Linienverkehre nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des ZV AVV, die als Auftragnehmer für Unternehmer gemäß § 3 PBefG erbracht werden, einschl. Kopien der Fahraufträge Betriebsleistungen (Fahrplankilometer und Fahrplanstunden) des eigenen Unternehmens je Aufgabenträger im Vorvorjahr des Förderjahres Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen gemäß Muster des ZV AVV Jahresabschluss für das Vorjahr und Vorvorjahr Ort/Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en) ___________________________________________ ___________________________________________ Anlagen zum Antrag vom _____________ Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Zuwendung zur Fahrzeugförderung gemäß § 13 der Satzung für den Zweckverband AVV für das Jahr 20___ Verkehrsunternehmen:_______________________________ Mir/Uns ist bekannt, dass die beantragten Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (§ 1 Landessubventionsgesetz vom 24. März 1977 –SGV.NW 74 – i.V.m. § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 – BGBl I S. 2034 -) ist. Sie wird für die nachstehend genannte Zielsetzung (Subventionszweck) gewährt: Zweckbestimmung ist die Förderung der Beschaffung von Fahrzeugen durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen gem. der Richtlinie des Zweckverbandes Aachener Verkehrsverbund zu § 13 „Förderung des ÖPNV“ der Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund. Bei dem vorstehend bezeichneten Subventionszweck handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Ich/Wir habe/n von diesen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen und bin mir/sind uns der Strafbarkeit des Subventionsbetruges bewusst. Subventionserhebliche Tatsachen im vorgenannten Sinne sind ferner • • • • • • • die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung bedeutsamen Angaben (alle Angaben im Antrag, in den Anlagen sowie den beigefügten sonstigen Unterlagen), solche, die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- und Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen sind, allgemeine Regelungen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44 ,48 ,49 und 49a VwVfG NW), nach Haushaltsrecht (§ 8 Haushaltsgesetz NW) oder anderen Rechtsvorschriften, von denen die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist, gesetzliche Bestimmungen, die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG), solche Sachverhalte, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG), die Bestimmungen, die sich auf die Herausgabe von Subventionsvorteilen beziehen (§ 5 SubvG) die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO und die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind (§ 3 Abs. 1 SubvG), dass nach den Voraussetzungen des § 264 StGB insbesondere bestraft werden kann, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht. ________________________ (Ort/Datum) ___________________________ (Rechtsverbindliche Unterschrift/en) zum Antrag vom _____________ __________________________________________________________________________ (Verkehrsunternehmen, Ansprechpartner, Telefon- u. Fax-Nr.) Fahrplanmäßige Betriebsleistungen im Kalenderjahr __________ Unser Verkehrsunternehmen hat im Kalenderjahr ______ nachfolgende fahrplanmäßige Betriebsleistungen nach § 42 PBefG oder VO (EWG) 684/92 Art. 2 Nr. 1.1 in NRW tatsächlich erbracht (eigene Leistungen). Leistungen, die Subunternehmer für Sie erbracht haben, sind nicht einzubeziehen! Leistungen im Linienbedarfsverkehr sind nur anzusetzen, wenn die Liniengenehmigung ausschließlich auf § 42 PBefG lautet! Außerplanmäßige Verstärkerfahrten sind nicht einzubeziehen! ZweckverbandsMitglied / Verkehrsgebiet Spalte 1 Nutzwagen-km Nutzwagen-Std. auf Linien nach § 42 PBefG oder VO (EWG) 684/92 Art. 2 Nr. 1.1 auf Linien nach § 42 PBefG oder VO (EWG) 684/92 Art. 2 Nr. 1.1 (nur deutscher Streckenabschnitt) (nur deutscher Streckenabschnitt) - ohne außerplanmäßige Verstärker - ohne evtl. Auftragnehmer - ohne außerplanmäßige Verstärker - ohne evtl. Auftragnehmer Spalte 2 Spalte 3 Stadt Aachen Kreis Aachen Kreis Düren Kreis Heinsberg Verkehrsgebiete außerhalb AVV: Rhein-Erft-Kreis Kreis Euskirchen Stadt Euskirchen Stadt Mönchengladbach Kreis Viersen Kreis Neuss Summe: nachrichtlich: Leistung im Ausland Ort, Datum Firmenstempel, Unterschrift Anlage 5 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Anmeldung zum Vorhabensplan gemäß Nr. 7.3 der AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Antragssteller: Zeitpunkt/Zeitraum Laufende Fördergegenstand des Vorhabens Nummer Förderjahr: Geplante Kosten des Vorhabens Zuwendungsfähige Kosten (AVV-Anteil) Summe Firmenstempel mit Anschrift (Ort/Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage 6 zur AVV-Förderrichtlinie Zweckverband Aachener Verkehrsverbund Der Verbandsvorsteher Zweckverband Aachener Verkehrsverbund  Neuköllner Straße 1  52068 Aachen Geschäftsstelle Neuköllner Straße 1 52068 Aachen Telefon: 0241 / 96897-50 Telefax: 0241 / 96897-20 Unser Zeichen Ansprechpartner Tel.-Durchwahl e-mail ZV AVV Herr Sedlaczek 96897-50 zweckverband@avv.de Datum Zuwendungsbescheid (AZ.: ____________) (Projektförderung) Betreff: Bezug: Zuwendung gemäß der Richtlinie des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV Ihr Antrag vom ____________ Anlagen: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P – Abdruck der v. g. Richtlinie einschl. Anlagen 1 bis 3 Vordruck Verwendungsnachweis Vordruck Rechtsmittelverzicht und Mittelabruf I. 1. Bewilligung Auf Ihren v. g. Antrag bewillige ich Ihnen gemäß § 13 der Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund i.V.m. der Richtlinie des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV (Richtlinie) für die Zeit ab _________ bis ________ (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von ___________ Euro (in Buchstaben: _________________ Euro) 2. Die Zuwendung ist bestimmt für die Beschaffung von ___ Standard-Linienomnibus (SL) in Niederflurtechnik gemäß dem Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen (Anlage 3 der Richtlinie) mit Sonderausstattungen gemäß Nr. 3.1 und Anlage 1 der Richtlinie als neue Fahrzeuge gemäß Nr. 3.2 und Anlage 2 der Richtlinie Für Vorhaben zur Förderung der Servicequalität gemäß Nr. 3.4 der Richtlinie und der Maßnahmenbeschreibung im v. g. Antrag Für betraute Verkehrsleistungen gemäß Nr. 9 der Richtlinie 3. Finanzierungsart/-höhe Die Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit Bemessungsgrundlage als pauschaler, nicht rückzahlbarer Zuschuss gemäß der Anlage 1 und/oder Anlage 2 in Höhe von ______ Euro je Standard-Linienomnibus 4. Anteilige Finanzierung der Zuwendung durch die Verbandsmitglieder Auf der Basis der von Ihrem Unternehmen erbrachten und in Ihrem Antrag gemeldeten Fahrplanleistung erfolgt die Finanzierung der Zuwendung anteilig wie folgt: Stadt Aachen rd. ____ %, Städteregion Aachen rd. ____ %, Kreis Düren rd. ____ % und Kreis Heinsberg rd. ____ %  AVV-Gesamtleistungsanteil: ____ %; nachrichtlich: Anteil anderer Aufgabenträger außerhalb des Zweckverband AVV rd. ____ %:  ___ Standard-Linienomnibus(se) à ________ Euro = _________ Euro Die Gesamtzuwendung setzt sich zusammen aus: Anteil Stadt Aachen: Anteil Städteregion Aachen: Anteil Kreis Düren: Anteil Kreis Heinsberg: _________ Euro _________ Euro _________ Euro _________ Euro Gesamtzuwendungshöhe: --------------------_________ Euro Für betraute Verkehrsleistungen werden Restmittel in Höhe von ___________ Euro der Stadt Aachen, von ____ Euro der Städteregion Aachen, von ____ Euro des Kreises Düren, von ____ Euro des Kreises Heinsberg verwendet. 5. Bewilligungsrahmen Von der Zuwendung entfallen auf Ausgabeermächtigungen: In 20__ _________ Euro Verpflichtungsermächtigungen: --- Euro davon 20__ --- Euro Die bewilligten Mittel müssen bis __________ abgerufen sein. 6. Auszahlung Die Zuwendung wird aufgrund der Anforderungen nach den ANBest-P ausgezahlt. Die Zuwendung wird auf Abruf im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesmittel vom Zweckverband AVV im Auftrag der entsprechenden Aufgabenträger ausgezahlt. Hierbei wird ausdrücklich nochmals auf Ziffer 1.4 der ANBest-P verwiesen. 7. Verwendungsnachweis Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nr. 8.1 der Richtlinie innerhalb von sechs Monaten bis zum 30.06. des auf die Bewilligung folgenden Jahres nach vorgegebenen Mustern, insbesondere für die Fahrzeugliste (im Excelformat) und ergänzende Unterlagen (Nr. 7der Besonderen Nebenbestimmungen), nachzuweisen. Eine Zuwendung zur Verwendung für die Erbringung betrauter Verkehrsleistungen ist durch die Vorlage einer testierten Ergebnisrechnung gemäß Nr. 8.5 der Richtlinie nachzuweisen, in der die vom Verbandsmitglied an das von ihm betraute Verkehrsunternehmen weiter geleitete Zuwendung als gesonderter Posten ausgewiesen ist. 8. Anzuwendende Vorschriften und Allgemeine Nebenbestimmungen Sofern die Richtlinie keine abweichenden Bestimmungen trifft, sind die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO auf das Zuwendungsverhältnis anzuwenden. Diese regeln u. a. die Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (Nr. 8). Dies gilt gemäß Nr. 8.3 der Richtlinie insbesondere für den Fall, dass - sich die Angaben des Antragstellers nachträglich als unrichtig erweisen, - das geförderte Fahrzeug innerhalb der Zweckbindung nicht zweckentsprechend verwendet wird, - weitere anrechnungspflichtige Finanzierungshilfen für dasselbe, neu angeschaffte Fahrzeug gewährt werden, - die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird oder die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen. Rückzahlungsansprüche sind mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil dieses Bescheids, vorrangig gelten Bestimmungen in der Richtlinie, die von den ANBest-P abweichen. Die ANBest-P bestimmen u. a. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers für bewilligungserhebliche Umstände und die Pflicht zur Erstattung der Zuwendung. 9. De-minimis-Beihilfen Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO 360/2012 (Amtsblatt der Europäischen Union L 114/9 vom 26.04.2012) gewährt. II. Besondere Nebenbestimmungen Die Richtlinie ist Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend oder ergänzend wird Folgendes bestimmt: 1. Für die Beantragung der Auszahlung der Zuwendung ist der beigefügte Vordruck „Mittelabruf“ zu verwenden. 2. Die Fahrzeuge sind unverzüglich zu bestellen. Verzögerungen bei der Bestellung, bei den Lieferungs- und Zahlungsterminen sind mir unverzüglich anzuzeigen. 3. Die aus Mitteln dieser Zuwendung beschafften Fahrzeuge müssen alle betriebs- und typenspezifischen Zusatzeinrichtungen und -geräte enthalten, die jeweils für ihren Einsatz in Ihrem Liniennetz bzw. in dem Ihres Fahrauftraggebers erforderlich sind. Sie müssen ein deutlich sichtbares AVV-Logo nach Vorgabe des Zweckverbands AVV tragen. 4. Die neuen Linienomnibusse sind zweckgebunden einzusetzen. Die Zweckbindungsdauer für die beschafften Fahrzeuge endet nach 10 Jahren oder mit dem Erreichen von 600.000 Kilometern. Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 01. Juli des Jahres, in dem das Fahrzeug auf den Zuwendungsempfänger zugelassen wurde, die laufleistungsbezogene mit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges. Sie müssen während der Zweckbindungsdauer - ununterbrochen für Linienverkehr zugelassen sein, - jährlich zu mindestens 90 % (bei abweichender Antragstellung zu mindestens 80 % oder 70 %) ihrer Betriebsleistung (Fahrplankilometer oder Fahrplanstunden) im Linienverkehr nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Gebiet des Zweckverband AVV eingesetzt werden; im Ausnahmefall gemäß 6.1 der Richtlinie zu mindestens 20 %. 5. Der Zweckverband AVV ist berechtigt, die Ausstattung von Fahrzeugen, die Zweckbindung und den Fahrzeugeinsatz, auch ohne konkreten Prüfanlass, durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen oder durch Inaugenscheinnahme von geförderten Fahrzeugen stichprobenhaft zu prüfen; er kann hierfür Beauftragte einsetzen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, hieran mitzuwirken und ergänzende Auskünfte zu geben. Diese Verpflichtung des Zuwendungsempfängers gilt gleichermaßen gegenüber der Bezirksregierung Köln und deren Beauftragten. 6. Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sind die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 8 ÖPNVG NRW). Ebenso ist den Belangen von Frauen, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrradfahrern in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. 6. Die geförderten Gegenstände sind in ein gesondertes Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Für Fahrzeuge ist hierfür die vom Zweckverband AVV vorgegebene Fahrzeugliste (im Excelformat) maßgeblich. 7. Mit dem Verwendungsnachweis sind in Kopie vorzulegen (Originale sind zur Einsichtnahme vorzuhalten): - Beleg(e) über die Auftragsvergabe(n) / Bestellung(en) in Bezug auf geförderte Vorhaben, - Genehmigung(en) zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn aller an der Fördermaßnahme beteiligter Aufgabenträger in NRW, - Rechnung(en) des Lieferanten inkl. Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass der Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen gemäß Anlage 3 („Obligatorische Ausstattungen“) der Richtlinie eingehalten wurde. - Zulassungsbescheinigung Teil II, - Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer für Linienomnibusse, - Zahlungsbelege über alle Zahlungseingänge und alle Zahlungsausgänge für die Beschaffung von Linienomnibussen, - Förderbescheide aller (anderen) beteiligten Aufgabenträger 8. Nach Ablauf der Zweckbindungsdauer kann der Zuwendungsempfänger über den / die bezuschussten Gegenstand/-stände frei verfügen. 9. Die gewährte Zuwendung darf beim Zuwendungsempfänger zu keiner Überkompensation führen. Die Kontrolle, ob eine Überkompensation vorliegt, erfolgt für jedes Förderjahr im Rahmen der Überkompensationsprüfung gemäß der AVV-Richtlinie zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung anhand der Ergebnissituation des Verkehrsunternehmens unter Berücksichtigung der bilanziellen Behandlung der Zuwendungen. Für die Rückforderung einer Überkompensation ist die AVV-Richtlinie zur Verwendung der AusbildungsverkehrPauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW anzuwenden. Für Zuwendungen, die als Deminimis-Beihilfen gemäß der VO 360/2012 gewährt werden, entfällt der Nachweis. Bei Zuwendungen an Auftragsunternehmen ist durch diese sicherzustellen, dass die Auftragsvergütung durch den Auftraggeber entsprechend gemindert oder eine in der Vergangenheit aufgrund der Fahrzeugförderung erfolgte Minderung fortgeführt wird. 10. Die Zuwendung erfolgt aus Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Bundesregionalisierungsgesetzes und ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 1 Landessubventionsgesetz. Der Zweck der Subvention besteht in der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, wie sie in dem hierzu gestellten Antrag zum Ausdruck kommt. Alle Angaben im Antrag, den Antragsunterlagen und im Verwendungsnachweis, von denen die Beschaffung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen. 11. Die Bewilligung erfolgt unter der Bedingung der Gewährung entsprechender Mittel durch das Land Nordrhein-Westfalen an den Zweckverband AVV. 12. Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht beachtet oder erfüllt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Amtsgericht Aachen, Kasernenstraße 25, 52064 Aachen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anlage 7 zur AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Zuwendungsempfänger) (Ort, Datum) Ansprechpartner Telefon / Telefax Zweckverband Aachener Verkehrsverbund Neuköllner Straße 1, 52068 Aachen Verwendungsnachweis Fahrzeugförderung nach § 13 der Satzung für den Zweckverband AVV für das Jahr 20...... Beschaffung von .......................................................................................... Durch Zuwendungsbescheid(e) des __________________________________ vom Az.: über .............................. Euro vom Az.: über .............................. Euro wurde(n) zur Finanzierung der o.a. Maßnahmen insgesamt bewilligt. .............................. Euro Es wurden ausgezahlt .............................. Euro insgesamt I. Sachbericht (Kurze Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u.a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluß, Erfolg und Auswirkung der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planungen und vom Finanzierungsplan) II. Zahlenmäßiger Nachweis Lfd. Nr. Nr. der Belege Tag der Zahlung Empfänger sowie Grund der Zahlung Zuwendungsfähige Kosten Euro Ausgaben Euro Summe: Die folgenden Anlagen - Beleg(e) über die Auftragsvergabe(n) / Bestellung(en), - Genehmigung(en) zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn aller an der Fördermaßnahme beteiligter Aufgabenträger in NRW, - Rechnung(en) des Lieferanten inkl. Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass der Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen gemäß Anlage 3 („Obligatorische Ausstattungen“) der Richtlinie eingehalten wurde, - Zulassungsbescheinigung(en) Teil II des/der Neufahrzeuge(s), - Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer für das/die Neufahrzeug(e), - Zahlungsbelege über alle Zahlungseingänge und alle Zahlungsausgänge, - Förderbescheide aller beteiligten Aufgabenträger - Fahrzeugliste (als Excel-Datei und in ausgedruckter und unterschriebener Form) sind beigefügt. Es wird bestätigt, dass die neu beschafften Fahrzeuge ordnungsgemäß geliefert wurden, die neu beschafften Busse den Anforderungen des Kriterienkatalogs für die Beschaffenheit von Linienomnibussen gemäß Anlage 3 („Obligatorische Ausstattungen“) der AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW entsprechen, die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen, die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände sowie die Aufnahme in das besondere Bestandsverzeichnis nach Ziffer II.6 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vorgenommen wurde, die im Rahmen dieser Förderung gewährten Zuwendungen aufwandsmindernd bilanziert wurden / werden, bei der Vergabe von Aufträgen die Nr. 3 der ANBest-P und die dort in Bezug genommenen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. (Ort, Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift) Ergebnis der Prüfung durch den Zweckverband AVV Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben sich keine / die nachstehenden *) Beanstandungen. (Ort, Datum) *) Nichtzutreffendes streichen. (Rechtsverbindliche Unterschrift) Aufstellung der Fahrplanleistungen im Gebiet des ZV AVV (bei Liniengenehmigungsinhabern inkl. Auftragsunternehmen) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschl. Nachfolgeregelung) (Fahrzeugliste i.S.v. Pkt. 8.1 der AVV-Förderrichtlinie zur ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW) Laufende Nr. Liniengenehmigungsinhaber (Auftraggeber) Auftragnehmer Name Kennzeichen [Format: AC-DN-9999] Fahrzeug-Ident.Nr. Tag der Erstzulassung BusTyp*** Vom AVV gefördert/ nicht gefördert 1 (Beispiel) Nord Süd B-A-12 65E654HGKJG6654 01.01.2013 SL nicht gefördert Hersteller [optional] Fzg.-Typ [optional] Alter in Monaten [Formel] 10,65 Fahrplan-km* Fahrplan-Std.* Leistungen im Gebiet des im Gebiet des Freigestellter Gelegenheitsaußerhalb des ZV AVV [IstZV AVV [Ist- Schülerverkehr verkehr Gebiets des Leistung Leistung (gesamt) (gesamt) ZV AVV [Spalte II] [Spalte III] Förderjahr]** Förderjahr]** [Spalte IV] [Spalte I] [Spasdf] 64.654,00 2.054,00 0,00 0,00 10.850,35 Gesamt kmLeistung [Spalte I - IV] 75.504,35 Anmerkungen