Daten
Kommune
Aachen
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123749.pdf
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218 kB
Erstellt
29.11.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0073/WP16
öffentlich
29.11.2013
Wolff, Anne
Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.12.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Stiftung Bischoff.
Philipp
Finanzielle Auswirkungen
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen.
Vorlage FB 20/0073/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.12.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen verwaltet in ihrem Haushalt als eine rechtlich unselbständige Stiftung das Vermögen
der Stiftung Bischoff. Die Stiftung hat ihre Grundlage in einem am 11. April 1858 errichteten
Testament des am 13. Dezember 1871 verstorbenen Tuchfabrikanten Johann Arnold Bischoff. Seit
dieser Zeit wird die Stiftung von der Stadt Aachen treuhänderisch als Sondervermögen verwaltet.
Bei der Stiftung handelt es sich um eine Familienstiftung. Zweck der Stiftung ist bisher die Förderung
der Nachkommen der fünf Söhne des Stifters durch Gewährung von Ausbildungsstipendien.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Stiftung Bischoff zum 01. Januar 2014 mit einem
erheblichen Betrag an Erbersatzsteuer belastet wird. Nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 ErbStG unterliegt der
Erbersatzsteuer das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie
errichtet ist, in Zeitabständen von 30 Jahren. Die potenzielle Steuerbelastung wird auf 4 bis 8 Mio. €
geschätzt. Bei einer Liquidität der Stiftung von rund 1,5 Mio. € (vorläufiges Jahresergebnis 2012)
würde die Erbersatzsteuer den Fortbestand der Stiftung Bischoff gefährden. Der Stiftungszweck, die
Zahlung von Ausbildungsstipendien, wäre nicht mehr möglich und die Stiftung in ihrer Existenz
bedroht.
In Abstimmung mit einzelnen Stifternachkommen und Zusammenarbeit mit der
Rechtsanwaltsgesellschaft pwc wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten geprüft, um die Stiftung
Bischoff mit ihrem Zweck zu erhalten. Auch wenn zur Zeit noch nicht alle Varianten zur Reduzierung
oder Vermeidung der Erbersatzsteuer abschließend geprüft sind, soll die derzeit als einzig sicher
erscheinende Lösung die Änderung der Stiftungssatzung umgesetzt werden. Durch die Änderung der
Satzung ist die Stiftung zukünftig nicht mehr im Wesentlichen für die Familie tätig, sondern über die
Hälfte der Zahlungen werden für die Ausbildungsförderung außerhalb der Familie vorgesehen. Damit
ist die Stiftung keine Familienstiftung mehr im erbschaftssteuerlichen Sinne. Dazu wird insbesondere
§ 2 der Satzung ergänzt, sodass künftig mehr als die Hälfte der Erträge zur Ausbildungsförderung von
Aachener Kindern und Jugendlichen ausgezahlt wird. Weiterhin wird das Vergabeverfahren festgelegt.
In Anlehnung an das Testament, das grundsätzlich die Möglichkeit der Ausschüttung an NichtFamilienmitglieder zulässt, und vor dem Hintergrund, dass davon ausgegangen werden kann, dass
der Stifter grundsätzlich die Stiftung und den Stiftungszweck hätte erhalten wollen, handelt es sich bei
der Satzungsänderung um eine Umsetzung des Stifterwillens.
Vorrangiges Ziel dieser vorgeschlagenen Satzungsänderung ist, das Vermögen der Stiftung Bischoff
zu schützen und damit den Fortbestand der Stiftung zu sichern.
Anlage/n:
Gegenüberstellung der Satzung aus 2006 und der neuen Satzung der Stiftung Bischoff
Vorlage FB 20/0073/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.12.2013
Seite: 2/2
Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
Verfassung der Stiftung Bischoff in der gegenwärtigen Fassung
Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 25.04.2007
aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV
NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005
(GV. NRW. S. 498), folgende Verfassung der Stiftung Bischoff vom
01.10.2006 beschlossen:
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom _________
aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV
NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Stärkung
der kommunalen Demokratie vom 9. 4. 2013 (GV. NRW. S. 194)
folgende Änderungen der Satzung der Stiftung Bischoff vom 1.
Oktober 2006 beschlossen:
Verfassung der Stiftung Bischoff
Satzung der Stiftung Bischoff
Präambel1
Präambel
Der im Jahre 1871 verstorbene Aachener Tuchfabrikant und Handelsgerichtspräsident Johann Arnold Bischoff hat mit Testament vom 11.04.1858
der Armenverwaltung der Stadt Aachen den „Driescher Hof“ zum Zwecke
einer Stiftung vermacht und geschenkt. Zur Sicherung einer modernen und
rechtssicheren Stiftungsverwaltung ist diese Stiftungsverfassung aufgestellt
worden, die der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 18.10.2006 beschlossen hat.
Der im Jahre 1871 verstorbene Aachener Tuchfabrikant und Handelsgerichtspräsident Johann Arnold Bischoff hat mit Testament vom 11.04.1858
der Armenverwaltung der Stadt Aachen den „Driescher Hof“ zum Zwecke
einer Stiftung vermacht und geschenkt. Zur Sicherung einer modernen und
rechtssicheren Stiftungsverwaltung ist diese Stiftungssatzung aufgestellt
worden, die der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 18.10.2006 beschlossen hat. Mit Beschluss vom __________ hat der Rat der Stadt
Aachen die Stiftungssatzung geändert.
Soweit in dieser Stiftungssatzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, ist darunter auch die
jeweils weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren
Lesbarkeit der Stiftungssatzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.
A. Allgemeines
A. Allgemeines
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1)
(2)
(1) Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Bischoff“.
(2) Die Stiftung Bischoff ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in
der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.
(3) Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen als Sondervermögen treuhänderisch im Sinne des Stifters, des Stiftungsrechts sowie dieser Stiftungssatzung.
Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Bischoff“.
Die Stiftung Bischoff ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in
der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen als Sondervermögen treuhänderisch im Sinne des Stifters, des Stiftungsrechts sowie dieser Stiftungsverfassung.
(3)
§ 2 Stiftungszweck
(1)
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung von Nachkommen
christlicher Konfession der fünf Söhne des Stifters durch Gewährung Ausbildungsstipendien.
Im Falle des Aussterbens der Nachkommenschaft ist die Förderung von
Kindern, die in Aachen ihren Erstwohnsitz haben, vorgesehen.
(2)
Zweck der Stiftung ist die Förderung
1.
natürlicher Personen mit Erstwohnsitz in der Stadt Aachen, vorausgesetzt, dass diese nicht bereits den in Nummer 2 bezeichneten Personen unterfallen. Die Förderung können auch steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen
Rechts erhalten, die mit bestimmten Projekten oder Maßnahmen
Ausbildungsförderung oder/ und –unterstützung zu Gunsten von
Personen nach Satz 1 betreiben. Die Förderung einzelner Personen ist bei Satz 2 ausgeschlossen;
2.
von Nachkommen der fünf Söhne des Stifters, die christlicher
Konfession angehören,
ausschließlich zum Zweck der Erziehung und Ausbildung.
§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel
(1)
1.
2.
3.
4.
Das Vermögen der Stiftung betrug am 31.12.2006:
Kapitalvermögen von
Rücklagevermögen von
Grundvermögen (Gelände des ehemaligen Driescher Hofs) mit dem jeweiligen Buchwert
Grundstückserträge im Jahr 2006:
Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte
durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erfordernisse wird durch
die Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse
ergeben. Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die
Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungsverfassung.
1
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist und den Grundbesitz des ehemaligen „Driescher Hof“ in Aachen betrifft.
Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Jahreserträgen des Stiftungsvermögens, abzüglich der Verwaltungskosten sowie der sonstigen weiteren
Aufwendungen. Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung notwendig verbundenen Kosten, insbesondere Steuern,
Abgaben, Unterhaltungsaufwände für Gebäude, Rechtsverfolgungskosten
sowie Rückstellungen zur Stipendienstabilisierung bei Ertragsrückgang
(sog. „Stabilisierungsrücklage“) oder wegen Minderung der Erbpachterträge.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Jahreserträgen des Stiftungsvermögens, abzüglich der Verwaltungskosten sowie der sonstigen weiteren
Aufwendungen. Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung notwendig verbundenen Kosten, insbesondere Steuern,
Abgaben, Unterhaltungsaufwände für Gebäude, Rechtsverfolgungskosten
sowie Rückstellungen zur Stipendien-/Zuschussstabilisierung bei Ertragsrückgang (sog. „Stabilisierungsrücklage“) oder wegen Minderung der Erbpachterträge.
(3) Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 10 % der Bruttoeinnahmen.
(3) Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 15 % der Bruttoeinnahmen.
(4) Die Stiftungsträgerin hat das Stiftungsvermögen gesondert von ihrem
sonstigen Vermögen zu verwalten. Dazu hat sie gesonderte Bankund/oder Sparkassenkonten mit geeigneter Kontenbezeichnung
durch Verwendung des Zusatzes "Stiftung Bischoff" einzurichten.
(5) Das in § 3 Absatz 1 näher bestimmte Stiftungsvermögen ist der Stiftung
in seinem Wert zu erhalten und nicht für andere Zwecke zu verwenden.
Das Stiftungsvermögen ist in üblicher Weise zu versichern. Für den Fall,
dass sich ein nicht oder nicht in vollem Umfang versichertes Schadensrisiko realisiert, haftet die Stadt nicht.
(4) Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und
nicht für andere Zwecke zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ist in
üblicher Weise zu versichern. Für den Fall, dass sich ein nicht oder
nicht in vollem Umfang versichertes Schadensrisiko realisiert, haftet
die Stadt nicht.
(6) Die Stiftungsmittel dürfen nicht zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
der Stiftungsträgerin und/oder der "berechtigten Körperschaften"
gem. § 2 Nummer 1 Satz 2 und 3 verwendet werden, die ihnen aufgrund Gesetzes oder Vertrages zugewiesen sind.
§ 4 Organ der Stiftung
§ 4 Organ der Stiftung, Einsichtsrechte
(1) Die Stiftung wird durch den Oberbürgermeister der Stadt Aachen vertreten, der den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung und hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. die Vermögensverwaltung i.S. des Stiftungszwecks,
2. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung.
(1) Die Stiftung wird durch den Oberbürgermeister der Stadt Aachen vertreten, der den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung und hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1.
die Vermögensverwaltung i.S. des Stiftungszwecks,
2.
die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung,
3.
die Erstellung des Anlageverzeichnisses bezüglich des Vermögens sowie aus dem Vermögen resultierende Einnahmenüberschussrechnung für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres.
(3) Die „Stifternachkommen“ können auf Verlangen Einsicht in die Einnahmeüberschussrechnung nehmen und sind befugt, die Einnahmenüberschussrechnung
durch
einen
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
§ 5 Änderungen der Stiftungsverfassung, des Stiftungszwecks und
Aufhebung der Stiftung
§ 5 Änderungen der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks und
Aufhebung der Stiftung
(1) Die Stiftungsverfassung kann geändert werden, wenn:
1. in den tatsächlichen Verhältnissen - bezogen auf den im Stiftertestament
und dieser Stiftungsverfassung zum Ausdruck gekommenen Willen des
Stifters - eine wesentliche Veränderung eingetreten ist
(1) Die Stiftungssatzung kann geändert werden, wenn
1. in den tatsächlichen Verhältnissen –bezogen auf den im Stiftertestament und dieser Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Willen
des Stifters - eine Veränderung eingetreten ist
und
und
2. sich deshalb die unveränderte Verfolgung des bisherigen Stiftungswillens als nicht mehr sachgerecht erweist.
2.
Bei der Änderung der Stiftungsverfassung hat sich die Stiftungsverwaltung
an den übrigen Vorgaben des Stifters zu orientieren und - soweit das möglich ist - eine Weiterentwicklung im Geiste des Stiftungstestaments anzustreben. Nach § 100 Abs. 2 GO NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde erforderlich.
Bei der Änderung der Stiftungssatzung hat sich die Stiftungsträgerin,
an den übrigen Vorgaben des Stifters zu orientieren und - soweit das
möglich ist - eine Weiterentwicklung im Geiste des Stiftungstestaments anzustreben. Nach § 100 Abs. 2 GO NW ist die Genehmigung
der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde erforderlich.
(2) Der Stiftungszweck i.S.v. § 2 dieser Verfassung kann analog § 87 Abs. 1
BGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n GO NW nur unter folgenden Voraussetzungen geändert werden. Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist entweder
1. unmöglich geworden oder
2
sich deshalb die unveränderte Verfolgung des bisherigen Stiftungswillens als nicht mehr sachgerecht erweist.
(2) Der Stiftungszweck i.S.v. § 2 dieser Stiftungssatzung kann analog § 87
Absatz 1 BGB i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe n GO NW nur unter
folgenden Voraussetzungen geändert werden. Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist entweder
Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
2. gefährdet das Gemeinwohl.
1. unmöglich geworden oder
Wenn eine sinnvolle, am Stifterwillen ausgerichtete Änderung des Stiftungszwecks nicht möglich ist, muss die Stiftung aufgelöst werden. Hierfür sind
ein Ratsbeschluss sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln als
Aufsichtsbehörde erforderlich. Bei Auflösung der Stiftung nach Satz 2 fällt
das Vermögen einer oder mehreren vom Rat der Stadt zu bestimmenden
gemeinnützigen Einrichtungen zu.
2. gefährdet das Gemeinwohl.
B. Vergabeverfahren
B. Vergabeverfahren
§6
Wenn eine sinnvolle, am Stifterwillen ausgerichtete Änderung des Stiftungszwecks nicht möglich ist, muss die Stiftung aufgelöst werden. Hierfür sind
ein Ratsbeschluss sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln als
Aufsichtsbehörde erforderlich. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen einer oder mehreren vom Rat der Stadt Aachen zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtungen zu.
§ 6 Ausbildungsstipendien bzw. Zuschüsse
Ausbildungsstipendien
(1) Aus den Nettoerträgen des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 1) werden bis zu 21 volle Ausbildungsstipendien vergeben. Die Stipendien werden monatlich zum Monatsende an die berechtigten Personen bzw., wenn
diese zum Zeitpunkt der Auszahlung noch minderjährig sind, an die Eltern
oder den Sorgeberechtigten ausgezahlt.
(1) Aus den Nettoerträgen des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 1)
werden bis zu 41 volle Ausbildungsstipendien bzw. Zuschüsse vergeben. Ausbildungsstipendien erhalten die „Stifternachkommen“
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1) und „andere Begünstigte“ (§ 7 Absatz 1
Nummer 2); Zuschüsse werden den „berechtigten Körperschaften“
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3) gewährt. Stipendien und Zuschüsse werden
nach folgendem Schlüssel verteilt: 49,0 Prozent erhalten die „Stifternachkommen“, 51,0 Prozent „andere Begünstigte“ sowie „berechtigte Körperschaften“. Die Stipendien/Zuschüsse werden monatlich
zum Monatsende ausbezahlt. Sind "andere Begünstigte" und "Stifternachkommen" zum Zeitpunkt der Auszahlung noch minderjährig,
werden die Stipendien an deren Eltern oder Sorgeberechtigte(n)
ausbezahlt. Im Fall von "berechtigten Körperschaften" werden die
Zuschüsse an die Körperschaft ausbezahlt.
(2) Die Höhe des Stipendiums richtet sich zunächst nach der Höhe der jährlichen Nettoerträge, die grundsätzlich vollständig für die Gewährung von
Stipendien verwendet werden. Allerdings beträgt die Höhe des Stipendiums für Volljährige mindestens 760,- € (= maximaler, standardisierter Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (13. Einkommensgruppe) zuzüglich 13,5 % für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) und
höchstens 1520,- € im Monat. Wenn und solange der Berechtigte minderjährig ist, beträgt die Höhe des Stipendiums mindestens 582,- € (maximaler, standardisierter Kindesunterhalt für 12-17 Jährige nach der Düsseldorfer Tabelle (13. Einkommensgruppe)) und höchstens 1164,- € im Monat.
Die Werte sind unmittelbar dem jeweiligen Stand der Düsseldorfer Tabelle
anzupassen.
(2) Die Höhe des Stipendiums/Zuschusses richtet sich zunächst nach der
Höhe der jährlichen Nettoerträge, die grundsätzlich vollständig für die Gewährung von Stipendien/Zuschüsse verwendet werden. Die Höhe des
jeweiligen zu gewährenden Stipendiums/Zuschusses bemisst sich
wie folgt:
a)
Bei Berechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2:
Bei einem volljährigen Berechtigten wird der nach dem einfachen Satz der Düsseldorfer Tabelle maximale standardisierte
Kindesunterhalt der 10. Einkommensgruppe zuzüglich 13,5 %
für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt.
Wenn und solange der Berechtigte minderjährig ist, beträgt die
Höhe des Stipendiums mindestens den maximalen, standardisierten Kindesunterhalt für 12-17 Jährige entsprechend der
10. Einkommensgruppe.
b)
Bei Berechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3:
Die Höhe des zu gewährenden Zuschusses orientiert sich an
dem Umfang des jeweils von der „berechtigten Körperschaft“
zu fördernden Projekts bzw. der Maßnahme und wird von der
Stiftungsträgerin nach Prüfung des Projekts bzw. der Maßnahme nach ihrem Ermessen bestimmt.
(3) Sobald und soweit die jährlichen Nettoerträge den jährlichen Aufwand für
die vergebenden Stipendien übersteigen, werden sie solange der Stabilisierungsrücklage zugeführt, bis die Vergabe eines weiteren Stipendiums
für Volljährige für mindestens 4 Jahre gewährleistet ist. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Stipendien auf über 21 und die Stabilisierungsrücklage wird entsprechend verringert. Sobald und soweit die jährlichen Nettoerträge nicht mehr ausreichen, die bisherige Zahl der Stipendien
zumindest im Umfang der Mindestbeträge nach Abs. 2 zu gewährleisten
und nur durch Zahlungen aus der Stabilisierungsrücklage gesichert werden, verringert sich die Zahl der Stipendien in der Weise, dass so viele frei
werdende Stipendien nicht mehr vergeben werden, bis die Nettoerträge
voraussichtlich ausreichen, die Stipendien in Höhe der Mindestbeträge für
Volljährige für zumindest vier Jahre zu gewährleisten.
(3) Sobald und soweit die jährlichen Nettoerträge den jährlichen Aufwand für
die vergebenden Stipendien/Zuschüssen übersteigen, werden sie solange
der Stabilisierungsrücklage zugeführt, bis die Vergabe eines weiteren Stipendiums/Zuschusses für Volljährige (entsprechend der 10. Einkommensgruppe bzw. 8. Einkommensgruppe) für mindestens vier Jahre gewährleistet ist. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Stipendien/Zuschüsse auf über 41 und die Stabilisierungsrücklage wird entsprechend verringert. Sobald und soweit die jährlichen Nettoerträge nicht mehr
ausreichen, die bisherige Zahl der Stipendien/Zuschüsse zumindest im
Umfang der Mindestbeträge nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a bzw. b zu
gewährleisten und nur durch Zahlungen aus der Stabilisierungsrücklage
gesichert werden, verringert sich die Zahl der Stipendien/Zuschüsse in der
Weise, dass so viele frei werdende Stipendien/Zuschüsse nicht mehr vergeben werden, bis die Nettoerträge voraussichtlich ausreichen, die Stipendien/Zuschüsse in Höhe der Mindestbeträge für Volljährige für zumindest
vier Jahre zu gewährleisten. Eine derartige Erhöhung oder Senkung der
jährlichen Nettoerträge hat hingegen keine Auswirkung auf die Höhe
der bereits auszuzahlenden Stipendium-/Zuschusssumme.
(4) Mit der Stabilisierungsrücklage gewährleistet die Stiftungsverwaltung, dass für die Förderdauer, unabhängig von den Nettoerträgen des Stiftungsvermögens, die Mindestfördersummen nach
Abs. 2 gesichert sind.
(4) Mit der Stabilisierungsrücklage gewährleistet die Stiftungsverwaltung, dass
für die Förderdauer, unabhängig von den Nettoerträgen des Stiftungsvermögens, die Mindestfördersummen nach § 6 Absatz 2 gesichert sind.
3
Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
(5) Die maximale Förderdauer beträgt – mit Ausnahme der in Abs. 9 geregelten
Fälle – 11 Jahre. Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird. Die Förderung endet spätestens mit dem letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem
das 25. Lebensjahres vollendet wird. Die Regelungen in Abs. 9 bleiben hiervon unberührt.
(5) Die maximale Förderdauer der „Stifternachkommen“ und „anderen
Begünstigten“ beträgt – mit Ausnahme der in § 6 Absatz 12 geregelten
Fälle – elf Jahre. Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ersten des
Monats, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird. Die Förderung endet spätestens mit dem letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahres vollendet wird. Die Regelungen in
§ 6 Absatz 11 bleiben im Fall der „Stifternachkommen“ hiervon unberührt.
(6) Die Förderung setzt ferner voraus, dass der Berechtigte nachweislich eine
Ausbildung (Schulbesuch, Berufsausbildung, Studium) betreibt; auf die Regelung des § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz wird Bezug genommen. Die Ausbildung kann auch im Ausland durchgeführt werden. Die Förderung beginnt nicht vor dem Ersten des Monats, in dem die Ausbildung
aufgenommen wird und endet automatisch, also ohne, dass es hierfür einer
Aufhebungsentscheidung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die geförderte Ausbildung abgeschlossen wird. Der Förderung steht nicht entgegen,
wenn neben- oder auch nacheinander mehrere Ausbildungen betrieben
werden, auch wenn die vorangegangene Ausbildung nicht mit Erfolg beendet wurde (Ausbildungsabbruch). Das gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte offensichtlich eine Ausbildung nicht ernsthaft betreibt oder nicht ernsthaft
betreiben will oder erkennbar nur in der Absicht betreibt bzw. betreiben will,
ein Stipendium zu erlangen.
(6) Die Förderung setzt ferner voraus, dass die Berechtigten im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 nachweislich eine Ausbildung (Schulbesuch,
Berufsausbildung, Studium) betreiben; dabei wird auf die Regelung
des § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz Bezug genommen. Die
Ausbildung kann auch im Ausland durchgeführt werden. Die Förderung beginnt nicht vor dem Ersten des Monats, in dem die Ausbildung
aufgenommen wird und endet automatisch, also ohne, dass es hierfür
einer Aufhebungsentscheidung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem
die geförderte Ausbildung abgeschlossen wird. Der Förderung steht
nicht entgegen, wenn neben- oder auch nacheinander mehrere Ausbildungen betrieben werden, auch wenn die vorangegangene Ausbildung
nicht mit Erfolg beendet wurde (Ausbildungsabbruch). Das gilt jedoch
nicht, wenn die Berechtigten offensichtlich eine Ausbildung nicht
ernsthaft betreiben oder nicht ernsthaft betreiben wollen oder erkennbar nur in der Absicht betreiben bzw. betreiben wollen, ein Stipendium
zu erlangen.
(7) Die Förderung der Berechtigten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 3 setzt
voraus, dass diese die Ausbildungsförderung zweckdienlich zum Ziel
haben. Die Verwendung des Zuschusses muss nachweislich für eine
Ausbildung erfolgen.
(7)
Das Ausbildungsstipendium wird durch Verwaltungsakt bewilligt und unter
der auflösenden Bedingung gewährt, dass eine Ausbildung i.S.v. Abs. 6
betrieben wird. Die Bewilligung regelt zum einen die Gesamtdauer der
Förderung, die sich an dem voraussichtlichen Ende der betriebenen oder
zu betreibenden Ausbildung orientiert. Verlängerungen durch Krankheit
oder andere unabweisbare Ereignisse, die nachweislich zu einer Verlängerung der Ausbildung geführt haben, können auf Antrag gewährt werden;
eine Verlängerung um mehr als ein Jahr ist nicht möglich. Soweit es die
Höhe der Stipendien betrifft, erfolgt die Bewilligung jeweils für ein Jahr auf
der Grundlage der Erträge im vorletzten Jahr unter Beachtung der Förderbeträge in Abs. 2.
(8) Das Ausbildungsstipendium/der Zuschuss wird durch Verwaltungsakt bewilligt und unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass
a) eine Ausbildung i.S.v. § 6 Absatz 6 betrieben wird bzw.
b) dass ein Verwendungsnachweis i.S.v. §§ 6 Absatz 7 und 10 Absatz 2 erbracht wird.
(9) Die Bewilligung nach § 6 Absatz 8 Buchstabe a gilt als für den ganzen
Ausbildungszeitraum gewährt. Die Dauer der Bewilligung eines von
einer „berechtigten Körperschaft“ geförderten und der Stiftungsträgerin gemeldeten Projekts bzw. einer Maßnahme, § 6 Absatz 8 Buchstabe b, richtet sich grundsätzlich nach folgender Unterscheidung:
a) Sofern es sich um ein Projekt handelt, wird die Förderung für die
Dauer des Projekts bewilligt. „Projekt“ in diesem Sinne meint ein
zielgerichtetes, einmaliges Vorhaben, das aus einem Satz von abgestimmten, gelenkten Tätigkeiten mit Anfangs- und Endtermin
besteht und durchgeführt wird, um unter Berücksichtigung von
Zwängen bezüglich Zeit, Ressourcen und Qualität der Ausbildungsförderung oder/ und –unterstützung zu Gunsten von Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 Satz 1 zu dienen, ohne dass mit
dem Projekt ausschließlich einzelne Personen gefördert werden.
b) Im Gegensatz zu Projekten im Sinne von Buchstabe a) werden
Maßnahmen jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt und erfordern
bei längerfristiger Dauer eine jährliche Neubeantragung.
Ob es sich jeweils um ein „Projekt“ oder um eine „Maßnahme“ handelt, entscheidet die Stiftungsträgerin nach ihrem Ermessen.
Die Bewilligung regelt die Gesamtdauer der Förderung. Verlängerungen
durch Krankheit oder andere unabweisbare Ereignisse, die nachweislich zu
einer Verlängerung der Ausbildung geführt haben, können auf Antrag der
„Stifternachkommen“ und „anderen Begünstigten“ gewährt werden;
eine Verlängerung um mehr als ein Jahr ist nicht möglich. Eine Verlängerung der Bezuschussung bei „berechtigten Körperschaften“ wird auf
Antrag dieser Berechtigten gewährt. Die Entscheidung darüber liegt
ausschließlich im Ermessen der Stiftungsträgerin in Zusammenarbeit
mit Fachbereichen. § 6 Absatz 13 ist entsprechend anzuwenden. Soweit es die Höhe der Stipendien/Zuschüsse betrifft, erfolgt die Bewilligung
jeweils für ein Jahr auf der Grundlage der Erträge im vorletzten Jahr unter
4
Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
Beachtung der Förderbeträge in § 6 Absatz 2.
(8) Die berechtigte Person sowie bei Minderjährigen die Eltern bzw. der/die
Sorgeberechtigte/n sind verpflichtet, vor der Förderung Beginn und voraussichtliches Ende der Ausbildung durch eine aktuelle Bescheinigung der
Schule, Hochschule oder Ausbildungsstelle nachzuweisen. In der Folge sind
jeweils nach einem weiteren Jahr aktuelle Bescheinigungen i.S.v. Satz 1
über das voraussichtliche Ende der Ausbildung sowie über den Verlauf der
Ausbildung (z.B. durch eine Studienverlaufsbescheinigung) vorzulegen.
(10) Die Berechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, vor
der Förderung den Beginn und das voraussichtliche Ende der Ausbildung durch eine aktuelle Bescheinigung der Schule, Hochschule oder
Ausbildungsstelle nachzuweisen. In der Folge sind jeweils nach einem
weiteren Jahr aktuelle Bescheinigungen i.S.v. § 6 Absatz 10 Satz 1
über das voraussichtliche Ende der Ausbildung sowie über den Verlauf
der Ausbildung (z.B. durch eine Studienverlaufsbescheinigung) vorzulegen.
(9) Für den Fall, dass eine berechtigte Person während der Förderung voll
erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts wird und deshalb nicht
mehr in der Lage ist, auf Dauer ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kann ihr auf Antrag – unter Anrechnung der bisherigen Förderzeit –
für längstens 22 Jahre ein Stipendium in Höhe des Mindestbetrags gem.
Abs. 2 gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung fortbesteht.
(11) Für den Fall, dass die „Stifternachkommen“ während der Förderung
voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts werden und deshalb nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer ihren Lebensunterhalt
selbst zu bestreiten, kann ihnen auf Antrag – unter Anrechnung der
bisherigen Förderzeit – für längstens 22 Jahre ein Stipendium in Höhe des Mindestbetrags gemäß § 6 Absatz 2 gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung fortbesteht. Vorstehende Regelungen
dieses Absatzes 11 gelten nicht für Berechtigte im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3.
(10) Eine berechtigte Person kann jeder Zeit auf die Weitergewährung des
Stipendiums durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stiftungsverwaltung verzichten. Soweit die berechtigte Person noch minderjährig ist,
muss diese Erklärung von beiden Elternteilen oder den sonst Sorgeberechtigten abgegeben werden. Der Berechtigte ist nicht daran gehindert,
sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um ein Stipendium zu bemühen.
(12) Die Berechtigten können jeder Zeit auf die Weitergewährung des
Stipendiums/Zuschusses durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Stiftungsträgerin verzichten. Soweit die Berechtigen in Sinne
von § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 noch minderjährig sind, muss diese Erklärung von beiden Elternteilen oder den/der Sorgeberechtigten abgegeben werden. Die Berechtigten sind nicht daran gehindert, sich
zu einem späteren Zeitpunkt erneut um ein Stipendium/Zuschuss zu
bemühen.
(13) Auf die Gewährung von Stipendien/Zuschüssen besteht kein
Rechtsanspruch.
§7
Berechtigte Personen
§ 7 Berechtigte
(1) Berechtigte sind
(1) Berechtigte Personen sind Kinder christlicher Konfession beiderlei Geschlechts aus der Nachkommenschaft der fünf Söhne des Stifters: Albert,
Arnold, Felix, Gustav, Ignatz. Gerichtliche Verurteilungen i.S.v. § 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), die im Zeitpunkt der Beantragung eines
Stipendiums im “Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde” gem. §
30 Absatz 5 BZRG stehen, schließen die Gewährung eines Stipendiums
aus. Gerichtliche Verurteilungen während des Stipendiumsbezugs, die zu
einer Eintragung im o.g. Führungszeugnis führen, lassen die Berechtigung mit Rechtskraft des Urteils entfallen.
1. "Stifternachkommen". „Stifternachkommen“ sind Kinder christlicher Konfession beiderlei Geschlechts aus der Nachkommenschaft der fünf Söhne des Stifters: Albert, Arnold, Felix, Gustav,
Ignatz;
2. "Andere Begünstigte". „Andere Begünstigte“ sind natürliche Personen mit Erstwohnsitz in der Stadt Aachen, ohne „Stifternachkommen“ im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 zu sein;
3. "Berechtigte Körperschaften". „Berechtigte Körperschaften“ sind
steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit Projekten oder Maßnahmen Ausbildungsförderung oder/ und –unterstützung zu Gunsten „anderer
Begünstigter“ betreiben. § 2 Nummer 1 Satz 3 ist zu beachten.
(2) „Stifternachkommen“ und „andere Begünstigte“ müssen eine Ausbildung konkret anstreben oder bereits begonnen haben. „Berechtigte Körperschaften“ müssen die Ausbildungsförderung als Ziel verfolgen.
(3) Sofern "Stifternachkommen" und "andere Begünstigte" im Zeitpunkt
der Antragstellung noch minderjährig sind, handeln bis zum Eintritt
der Volljährigkeit deren Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigte. Satz 1 gilt
entsprechend für unter Vormundschaft (§§ 1773ff. BGB) stehende Minderjährige sowie für Volljährige, für die ein Betreuer gemäß §§ 1896ff.
BGB bestellt wurde.
(2) Wenn mehr Anträge vorliegen als Stipendien vergeben werden können,
sind zunächst diejenigen zu berücksichtigen, welche in näherer Verwandtschaft zum Stifter stehen. Nachfolgend gibt das niedrigere Einkommen (sog. "relative Bedürftigkeit“) den Ausschlag. Sollten mehrere Bewerber mit gleichem Einkommen vorhanden sein, ist auf die Reihenfolge
des Bezuges unter den verschiedenen Stämmen zu achten.
(3) Der Einkommensvergleich ist nur anhand des nachgewiesenen Jahreseinkommens i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) des dem Bewilligungsjahr jew. vorangegangenen Jahres zu bestimmen. Das gilt auch,
wenn das Einkommen ganz oder teilweise außerhalb des räumlichen Gel5
Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
tungsbereichs des EStG erzielt wird.
(4) Beim Einkommensvergleich ist zunächst das Einkommen des Berechtigten zugrunde zu legen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist auch
das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen; entsprechendes gilt
bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wenn der Berechtigte im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils bzw. eines sonstigen Sorgeberechtigten lebt, ist auch deren Einkommen zu berücksichtigen.
§ 8 Antragsprinzip
§ 8 Antrags- und Auswahlprinzip
(1) Stipendien werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist
vom Berechtigten zu unterschreiben bzw. - wenn dieser minderjährig ist von einem der Elternteile bzw. der/dem sonstigen Sorgeberechtigten. Antragsvordrucke der Stiftungsverwaltung sind zu verwenden.
(1) Die Stipendien werden nur im Fall der „Stifternachkommen“ auf deren schriftlichen Antrag gewährt (Antragsverfahren). Der Antrag ist
von den „Stifternachkommen“ zu unterschreiben. Dabei sind die
Antragsvordrucke der Stiftungsverwaltung zu verwenden. Die verbleibenden zu fördernden Personen werden ausschließlich von der
Stiftungsträgerin in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen ausgewählt (Auswahlverfahren). Die Priorität hinsichtlich der Fachbereiche richtet sich nach der Reihenfolge, wie nachfolgend aufgezählt: Jugendamt, Sozialamt, Schulamt. Ausgewählte „andere Begünstigte“ oder „berechtigte Körperschaften“ werden über deren
Auswahl von der Stiftungsträgerin informiert. Ein Antragsverfahren
findet bei den Berechtigten i.S.v. § 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht statt.
(2) Anträge können - unabhängig vom Freiwerden eines Stipendiums –
jeweils in der Zeit vom 01. bis 28.02. sowie vom 01. bis 30.09. eines
Jahres für bis dahin frei gewordene Stipendien gestellt werden. Die
Stipendien werden jeweils ab deren Freiwerden, ggf. rückwirkend,
bewilligt.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Stipendien/Zuschüsse
erfolgt einmal im Jahr. Dazu können im Fall der „Stifternachkommen“ Anträge bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für die
bis dahin frei werdenden Stipendien gestellt werden. Die Stipendien werden ab deren Freiwerden, gegebenenfalls rückwirkend,
bewilligt.
(3) Dem Antrag sind in beglaubigter Form beizufügen (Ziff.1-4), bzw. für rechtzeitige Vorlage(Ziff. 5) ist zu sorgen:
1. Geburtsurkunde der berechtigten Person und Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses des Berechtigten zum Stifter durch geeignete
Unterlagen (Stammbuch o.a.).
2. Nachweise über das Jahreseinkommen i.S. des EStG der berechtigten
Person sowie ggf. der weiteren Personen gem. § 7 Abs. 4 (z.B. Einkommenssteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge).
3. Nachweis, dass eine Ausbildung i.S.v. § 6 Abs. 6 durchlaufen bzw.
spätestens drei Monate nach Auslaufen der Fristen gem. Abs. 3 begonnen bzw. fortgesetzt wird; nachzuweisen ist ferner, wann die Ausbildung voraussichtlich endet.
4. Nachweis über die Mitgliedschaft in einer christlichen Glaubensgemeinschaft.
5. Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Absatz 5 BZRG; bei Berechtigten, die nicht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes wohnen, ist eine vergleichbare Bescheinigung des
Wohnortlandes vorzulegen.
(3) „Stiftungsnachkommen“ haben dem Antrag bzw. „andere Berechtigte“
auf Verlangen der Stiftungsträgerin folgende Unterlagen (Ziffer 1 bis 4)
in beglaubigter Form beizufügen, bzw. für rechtzeitige Vorlage (Ziffer 5)
zu sorgen. Der Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zum Stifter sowie der Nachweis über die Mitgliedschaft in einer christlichen
Glaubensgemeinschaft (Nr.2) entfallen bei "anderen Begünstigten".
Der Antrag ist vollständig innerhalb der in Abs. 3 genannten Fristen einzureichen. Liegen die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vor, ist der Antrag ohne weiteres abzulehnen.
1. Geburtsurkunde und Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Stifter durch geeignete Unterlagen (Stammbuch
o.a.).
2. Nachweise über das Jahreseinkommen i.S. des EStG sowie ggf.
der weiteren Personen gem. § 7 Absatz 7 (z.B. Einkommensteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge).
3. Nachweis, dass eine Ausbildung i.S.v. § 6 Absatz 6 begonnen
hat oder in dem Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis
zum 30. Oktober darauffolgenden Jahres begonnen wurde;
nachzuweisen ist ferner, wann die Ausbildung voraussichtlich
endet.
4. Nachweis über die Mitgliedschaft in einer christlichen Glaubensgemeinschaft.
5. Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß
§ 30 Absatz 5 BZRG, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnen, ist eine vergleichbare Bescheinigung des
Wohnortlandes vorzulegen.
„Berechtigte Körperschaften“ haben auf Verlagen der Stiftungsträgerin den Nachweis zu erbringen, dass sie die von der Stiftung erhaltenen Zuwendungen tatsächlich zum Ziel der Ausbildungsförderung verwenden. In diesem Zusammenhang haben sie Unterlagen
einzureichen, aus denen eine Projekt-/Maßnahmenbeschreibung
über das/die zu unterstützende(n) Projekt(e)/Maßnahme(n) hervorgeht, insbesondere die Dauer der Unterstützung, Art der Projekte/Maßnahmen sowie Angaben über die zu unterstützenden Personen soweit rechtlich zulässig.
Diese Unterlagen sind,
a) im Fall des Antragsverfahrens vollständig innerhalb der in
§ 8 Absatz 2 genannten Frist,
b) im Rahmen des Auswahlverfahrens innerhalb einer von
der Stiftungsträgerin im Informationsschreiben gesetzten
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Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
Frist
einzureichen. Liegen die nach diesem Absatz 3 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vor, ist der Antrag ohne weiteres abzulehnen bzw. wird die Auswahl widerrufen. Ferner haben die „berechtigten Körperschaften“ der Stiftungsträgerin unverzüglich im
Sinne von § 121 Absatz 1 BGB eine Spendenbescheinigung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz zu
erteilen.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 9 muss die berechtigte Person, bzw. wenn diese minderjährig ist von einem der Elternteile bzw. dem sonst Sorgeberechtigten, spätestens 3 Monate vor Auslaufen der regulären Förderdauer die
Fortsetzung des Stipendiums beantragen und dem Antrag einen geeigneten, amtlich beglaubigten Nachweis dafür beifügen, dass sie voll erwerbsgemindert i.S. des Rentenrechts ist (z.B. Bescheid des Rentenversicherungsträgers).
(4) In den Fällen des § 6 Absatz 11 ist spätestens drei Monate vor Auslaufen der regulären Förderdauer die Fortsetzung des Stipendiums zu
beantragen. Dem Antrag ist ein geeigneter, amtlich beglaubigter
Nachweis dafür beizufügen, dass diese Berechtigten voll erwerbsgemindert i.S. des Rentenrechts sind (z.B. Bescheid des Rentenversicherungsträgers).
(5) Wenn mehr Anträge vorliegen, als Stipendien vergeben werden können, sind bei "Stifternachkommen", zunächst diejenigen zu berücksichtigen, welche in näherer Verwandtschaft zum Stifter stehen.
Nachfolgend ist das niedrigere Einkommen (sog. "relative Bedürftigkeit“) maßgeblich. Sollten mehrere Bewerber der "Stifternachkommen" mit gleichem Einkommen vorhanden sein, ist auf die Reihenfolge des Bezuges unter den verschiedenen Stämmen zu achten.
(6) Der Einkommensvergleich gemäß § 8 Absatz 5 ist, nur anhand des
nachgewiesenen Jahreseinkommens i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) des dem Bewilligungsjahr jeweils vorangegangenen
Jahres zu bestimmen. Das gilt auch, wenn das Einkommen ganz oder
teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EStG erzielt wird.
(7) Beim Einkommensvergleich ist zunächst das Einkommen zugrunde
zu legen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen; entsprechendes gilt bei
eingetragenen Lebenspartnerschaften. Lebt der Berechtigte im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils bzw. eines sonstigen Sorgeberechtigten, ist auch deren Einkommen zu berücksichtigen.
§ 9 Entscheidungen der Stiftungsverwaltung
§ 9 Entscheidungen der Stiftungsträgerin
Die Stiftungsträgerin entscheidet innerhalb von drei Monaten über
Die Stiftungsverwaltung entscheidet über die eingegangenen Anträge innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Antragsfrist durch Verwaltungsakt. Vorläufige Entscheidungen oder solche unter Nebenbestimmungen
sind (Ausnahme: § 6 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 2) nicht zulässig.
a)
b)
die eingegangenen Anträge der „Stifternachkommen“,
die Auswahl der verbleibenden nach § 7 Absatz 1 zu fördernden
Personen nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 Absatz 2 durch
Verwaltungsakt.
Vorläufige Entscheidungen oder unter Auflage gesetzte Verwaltungsakte sind nicht zulässig, dies gilt nicht für § 6 Absatz 8 und Absatz 11
Satz 2.
§ 10 Mitwirkungspflichten und Überzahlungen
§ 10 Mitwirkungspflichten und Überzahlungen
(1) Berechtigte Personen i.S.v. § 7 Abs. 1 bzw. die Eltern oder ein sonstiger
Sorgeberechtigter unterschreiben, dass sie diese Stiftungsverfassung gelesen und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen haben; sie anerkennen
zugleich, dass sie Grundlage der Stipendienförderung wird. Mit Eintritt der
Volljährigkeit der berechtigten Personen müssen diese eine entsprechende
Erklärung abgeben. Gleiches gilt, wenn eine Person das alleinige Sorgerecht erhält, die bisher eine solche Erklärung noch nicht abgegeben hat.
(1) Berechtigte unterschreiben, dass sie diese Stiftungssatzung gelesen
und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen haben. Damit erkennen sie
zugleich an, dass diese Stiftungssatzung Grundlage der Förderung
wird. Mit Eintritt der Volljährigkeit der "Stifternachkommen" und "anderen Berechtigten" müssen diese eine entsprechende Erklärung abgeben. Gleiches gilt, wenn eine Person das alleinige Sorgerecht erhält, die bisher eine solche Erklärung noch nicht abgegeben hat.
(2) Die berechtigte Person bzw. seine Eltern oder ein sonstiger Sorgeberechtigter legen jeweils in Abständen von einem Jahr nach Beginn der
Förderung Bestätigungen vor, aus denen sich Andauern und voraussichtliches Ende der Ausbildung ergeben.
(2) Berechtigte gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 legen in Abständen von
einem Jahr nach Beginn der Förderung der Stiftungsträgerin Bestätigungen vor, aus denen sich die Dauer und das voraussichtliche Ende
der Ausbildung ergeben. „Berechtigte Körperschaften“ haben, soweit
es sich um zu fördernde Projekte handelt, jedes Jahr gegenüber der
Stiftungsträgerin einen Nachweis über die Verwendung der Zuschüsse, die Dauer und das voraussichtliche Ende des zu fördernden Projekts zu erbringen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, dazu siehe § 6 Absatz 9 b.
(3) Die berechtigte Person bzw. seine Eltern oder ein sonstiger Sorgeberechtigter haben folgende Umstände umgehend mitzuteilen:
1. Austritt des Berechtigten aus einer christlichen Glaubensgemeinschaft
(3) Berechtigte haben der Stiftung folgende Umstände umgehend
mitzuteilen;
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Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
a) Berechtigte gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2:
bzw. Übertritt zu einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft,
2. Aufgabe der Ausbildung,
3. Rechtskräftige, gerichtliche Verurteilung i.S.v. § 4 BZRG (§ 53 Abs. 1
Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz gilt nicht),
4. Entfall der dauerhaften vollen Erwerbsminderung.
1.
Austritt aus einer christlichen Glaubensgemeinschaft bzw.
Übertritt zu einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft,
gilt ausschließlich für "Stifternachkommen";
2.
Aufgabe der Ausbildung;
3.
Rechtskräftige, gerichtliche Verurteilung i.S.v. § 4 BZRG (§ 53
Absatz 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz gilt nicht);
4.
Fortfall der dauerhaften vollen Erwerbsminderung;
b) Berechtigte gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3:
1.
2.
3.
Aufgabe der Verwendung des Zuschusses für das Ziel der
Ausbildungsförderung;
Änderung des Zwecks der Ausbildungsförderung;
Maßgebliche Änderungen im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 8
und 9 bezüglich der zu fördernden Projekte/Maßnahmen.
(4) Unterlassen Berechtigte die rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach
§ 10 Absatz 1 bzw. der in § 10 Absatz 2 genannten Unterlagen oder
die umgehende Mitteilung der in § 10 Absatz 3 genannten Umstände,
hat die Stiftungsträgerin den Antrag/die Auswahl bei erstmaliger Bewilligung abzulehnen bzw. zu widerrufen. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das gewährte Stipendium /den gewährten Zuschuss nicht mehr vorliegen, so ist das Stipendium/der Zuschuss
insgesamt zu widerrufen und gleichzeitig die seit Änderung der Verhältnisse gewährten Stipendien-/ Zuschussleistungen zurückzufordern und von den Berechtigten zurückzuzahlen.
(4) Unterlässt die berechtigte Person bzw. seine Eltern oder ein sonstiger
Sorgeberechtigter die rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach Abs. 1 bzw.
der in Abs. 2 genannten Unterlagen oder die umgehende Mitteilung der in
Abs. 3 genannten Umstände, hat die Stiftungsverwaltung den Antrag bei
der erstmaligen Bewilligung abzulehnen. In den Fällen der jährlichen Entscheidung über die Stipendienhöhe hat die Verwaltung das Stipendium
ohne weiteres für das folgende Bewilligungsjahr nicht zu gewähren. Ergibt
sich, dass die Voraussetzungen für das Stipendium nicht mehr vorliegen,
so ist das Stipendium insgesamt zu widerrufen und gleichzeitig die seit
Änderung der Verhältnisse gewährten Stipendienleistungen zurückzufordern.
§ 11 Veröffentlichung
§ 11 Veröffentlichung
(1) Die Stiftungsträgerin informiert auf der bzw. über die Homepage
der Stadt Aachen „www.aachen.de“ - auf der sie u.a.:
(1) Die Stiftungsverwaltung informiert auf der bzw. über die Homepage
der Stadt Aachen „www.aachen.de“ - auf der sie u.a.:
1. die Stiftungsverfassung
zur Einsicht bereithält,
2. auf die Antragsfristen hinweist sowie auf die zu verwendenden Vordrucke und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen,
3. die zu verwendenden Vordrucke als Download zur Verfügung stellt,
4. und auf freiwerdende Stipendien zeitgleich zur Veröffentlichung nach
Abs. 2 hinweist.
(2) Die Stiftungsverwaltung veröffentlicht 3 Monate vor dem Freiwerden eines
Stipendiums jeweils an zwei verschiedenen Tagen in einer der Tageszeitungen der Stadt Aachen, dass ein Stipendium frei wird und innerhalb welcher Frist der Antrag zu stellen ist; sie darf dabei auf die Homepage verweisen.
1.
die Stiftungssatzung
zur Einsicht bereithält,
2.
auf die Antragsfristen hinweist sowie auf die zu verwendenden Vordrucke und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen,
3.
die zu verwendenden Vordrucke als Download zur
Verfügung stellt,
4.
und auf freiwerdende Stipendien/Zuschüsse zeitgleich zur Veröffentlichung nach § 11 Absatz 2 hinweist.
(2) Die Stiftungsträgerin veröffentlicht drei Monate vor dem Freiwerden
eines Stipendiums/Zuschusses jeweils an zwei verschiedenen Tagen
in einer der Tageszeitungen der Stadt Aachen, dass ein Stipendium/Zuschuss frei wird; sie darf dabei auf ihre Homepage verweisen.
§ 12 Ergänzung
§ 12 Ergänzung
Soweit die in der Stiftungsverfassung ausdrücklich getroffenen Regelungen
nichts anderes bestimmen, kommen die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NW) zur Anwendung.
Soweit die in der Stiftungssatzung ausdrücklich getroffenen Regelungen nichts
anderes bestimmen, kommen die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NW) zur Anwendung.
§ 13 Übergangsregelung
Für die vor dem Inkrafttreten der Stiftungsverfassung frei gewordenen und noch
nicht bewilligten Stipendien gilt diese Stiftungsverfassung unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten:
1. Die bisher insgesamt drei Stipendien werden mit ihrem Freiwerden in
jeweils sieben
Stipendien umgewandelt.
2. Die Höhe der Stipendien richtet sich nach § 6 Abs. 2, wobei für jedes numerische Jahr vor dem Jahr des Inkrafttretens die Beträge
um jeweils 1,5 % zu reduzieren sind.
3. Die Stiftungsverwaltung veröffentlicht gem. § 11 Abs. 2, ab wann und
wie viele Stipendien freigeworden sind und weist darauf hin, dass für
die Vergangenheit ein Stipendium beantragt werden kann. Das Stipendium ist innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung zu beantragen.
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Entwurf der Satzungsänderung der Stiftung Bischoff
4. Dem Antrag sind gem. § 8 Abs. 4 Ziff. 1, 4 und 5 beizufügen die Geburtsurkunde der berechtigten Person und ein Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses des Berechtigten zum Stifter, ein Nachweis
über die Mitgliedschaft in einer christlichen Glaubensgemeinschaft sowie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gem. § 30 Absatz
5 BZRG, bzw. bei Berechtigten, die nicht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes wohnen, eine vergleichbare Bescheinigung des Wohnortlandes. Ferner ist ein Nachweis über Dauer sowie Anfang und Ende der Ausbildung beizufügen und die Antragsteller haben glaubhaft zu
machen, dass für die Zeit der Ausbildung keiner der Umstände gem. §
10 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 (Austritt aus der christlichen Glaubensgemeinschaft und strafrechtliche Verurteilung) eingetreten ist. Die sonstigen
Regelungen über die Mitwirkungspflichten gem. §10 Abs. 1, 2 und 4
gelten nicht.
5. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist nicht auf einen Einkommensvergleich
abzustellen. Sind nach den übrigen Kriterien mehrere Antragsteller in
gleicher Weise berechtigt, so erhält der zum Zeitpunkt des Freiwerdens des Stipendiums ältere Antragsteller den Vorrang.
6. Die Bewilligung erfolgt für die gesamte Dauer der Ausbildung und
der Förderbetrag wird in einer Summe ausgezahlt. Anschließend
wird das freigewordene Stipendium neu ausgeschrieben.
7. Diese Übergangsregelungen gelten für jedes einzelne Stipendium
solange, bis es erstmals nach Inkrafttreten dieser Stiftungsverfassung zu vergeben ist.
8. In den Fällen des Eintritts der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
(§§ 6 Abs. 9, 8 Abs. 5) kommt es darauf an, dass dem Berechtigten
ein Stipendium nach den allgemeinen Voraussetzungen zuzuerkennen gewesen wäre und die dauerhafte, vollen Erwerbsminderung im
förderungsfähigen Zeitraum entstanden ist. In diesen Fällen ist die
Bewilligung sogleich für die gesamten 22 Jahre auszusprechen.
§ 13 Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten
Die Änderungen der Stiftungssatzung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Stiftungssatzung ist, wie eine kommunale
Satzung zu veröffentlichen und auf der Homepage der Stiftungsverwaltung zu hinterlegen.
Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Stiftungsverfassung ist wie eine kommunale Satzung zu veröffentlichen und auf der Homepage der Stiftungsverwaltung zu hinterlegen.
Aachen, den 01.10.2006
Aachen, den ___. ________ 2013
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