Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
123445.pdf
Größe
3,2 MB
Erstellt
14.11.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/1015/WP16-1
öffentlich
14.11.2013
FB 61/01 // Dez. III
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879 - Beverstraße - für
den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen
der Beverstraße, Kronprinzenstraße und den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang der Goerdelerstraße
und Bismarckstraße
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.12.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung sowie Durchführungsvertrag und Städtebaulichen
Vertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße – zustimmend zur Kenntnis.
Er beschließt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße – gemäß § 4a (3) Satz
4 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
- Erweiterung der Fläche für Tiefgaragen bis zur Grundstücksgrenze an der Kronprinzenstraße
- Streichung der schriftlichen Festsetzungen Nr.6, 7.1 (Tiefgarage) und 9.2.
Der Rat der Stadt beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschließt der Rat der Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 –
Beverstraße - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen der Beverstraße,
Kronprinzenstraße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang der
Goerdelerstraße und Bismarckstraße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung
hierzu.
Vorlage FB 61/1015/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.12.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0493/WP15 – Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit/Behörden
FB61/0594/WP15 – Bericht über das Ergebnis der Offenlage
FB61/0925/WP16 – Erneuter Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
FB61/1015/WP16 – Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit/Behörden
Nach der Entscheidung, das Finanzamts-Gebäude Beverstraße abzureißen und die Landesbehörden
in das Finanzamtszentrum an der Krefelder Straße aufzunehmen, entstand die Möglichkeit, das
Grundstück stadträumlich und in Bezug auf die Nutzung besser in das angrenzende Frankenberger
Viertel zu integrieren. Ein Wettbewerb führte 2005 zu dem städtebaulichen Konzept eines
Wohnquartiers mit kleinem Hotel, kleinen Läden und Büros. Die Bebauung gestaltete sich als
fünfgeschossige Straßenrandbebauung und eine aufgelockerte drei- bis viergeschossige Baustruktur
im Inneren, die insgesamt auf der bestehenden Tiefgarage aufbaute. In Nord-Süd und in Ost-West
Richtung waren Fußwege geplant, wobei die Ost-West-Verbindung in die vorhandene öffentliche
Grünfläche führte.
Auf der Grundlage dieses städtebaulichen Konzepts hat der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung
am 09.02.2006 die Verwaltung beauftragt, für das Bauvorhaben - Beverstraße - einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erarbeiten.
Außerdem hat er beschlossen, hierzu die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. §
3 Abs. 1 BauGB und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 durchzuführen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat sich in ihrer Sitzung am 15.02.2006 diesem Beschluss
angeschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 03.04. bis 05.04.06 stattgefunden, parallel dazu
wurden 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 08.03.2007 mit dem Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschäftigt und die Aufstellung und öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes beschlossen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte aus bezirklicher Sicht am 07.03.2007 einen entsprechenden
Empfehlungsbeschluss gefasst.
In der Zeit vom 16.04. bis zum 18.05.2007 wurde die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 879 – Beverstraße – durchgeführt.
Vorhabenträger war seinerzeit der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
(BLB). Da der Vorhabenträger jedoch nicht in der Lage war, die Umsetzung des Vorhabens
tatsächlich zu gewährleisten, konnte kein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden und damit
auch kein Satzungsbeschluss erfolgen.
Vorlage FB 61/1015/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.12.2013
Seite: 2/3
Anfang 2013 wurde das ehemalige Finanzamts-Grundstück an der Beverstraße an die
Kronprinzenquartier GmbH veräußert. Diese hat mit dem Büro kadawittfeldarchitektur ein neues
Bebauungskonzept mit ca. 185 Wohnungen vorgelegt, welches jedoch in großen Teilen auf dem
ursprünglichen Bebauungskonzept des Bau-und Liegenschaftsbetriebs NRW von 2007 aufbaut.
Nach vorheriger Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 17.07.2013 hat der
Planungsausschuss am 18.07.2013 auf der Grundlage dieses neuen Konzeptes den Beschluss zur
erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gefasst.
Diese fand in der Zeit vom 05.08. bis einschließlich 13.09.2013 statt. Parallel dazu wurden 14
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Der Planungsausschuss wird sich in seiner Sitzung am 05.12.2013 mit dem Ergebnis der erneuten
öffentlichen Auslegung beschäftigen, die Bezirksvertretung Aachen-Mitte wird am 04.12.2013 darüber
beraten.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße – auf
Antrag des Vorhabenträgers hin durch eine Erweiterung der Fläche für die Tiefgarage bis zur
Kronprinzenstraße vereinfacht zu ändern und in dieser geänderten Fassung als Satzung zu
beschließen.
Anlagen:
Entwurf des Durchführungsvertrags und Städtebaulichen Vertrags
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 879
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 879
Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 879
Vorlage FB 61/1015/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.12.2013
Seite: 3/3
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 1 von 16
Entwurf Stand 21.11.2013
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße –
zwischen der
Stadt Aachen
- vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp und Frau Beigeordnete Gisela Nacken (nachfolgend Stadt genannt)
und der
Kronprinzenquartier GmbH, Schumannstr. 18, 52146 Würselen
(Handelsregister:Amtsgericht Aachen HRB 18052)
- vertreten durch den Geschäftsführer Herrn André Houben und Herrn Peter Graf (nachfolgend Vorhabenträgerin genannt)
über die Ausarbeitung und Durchführung der städtebaulichen Planung für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879 – Beverstraße –.
Präambel
Der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879 – Beverstraße – liegt zwischen der
Beverstraße, der Kronprinzenstraße, der Wohnbebauung an der Goerdelerstraße und dem
Blockinnenbereich an der Bismarckstraße. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca.
15.600 m² und beinhaltet Grundstücke der Gemarkung Forst, Flur 14, Flurstücke 1941, 2815, 2950,
2952, 2953 und Teile aus 3055. Die Vorhabenträgerin realisiert das in § 3 näher beschriebene
Bauvorhaben auf dem Flurstück 2950, das sich im Eigentum der Vorhabenträgerin befindet. Die
diesbezüglichen Regelungen sind Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des
hierauf bezogenen Durchführungsvertrages (Teil 1). Daneben werden im einem sich anschließenden
Städtebaulichen Vertrag (Teil 2) weitere Regelungen getroffen, die im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes zwischen den Parteien geregelt werden sollen, sich aber nicht
unmittelbar auf das Vorhaben beziehen.
Die Begrenzung des Plangebiets erfolgt im Osten von der Kronprinzenstraße und im Süden von der
Beverstraße sowie den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Beverstraße 5-13. Nordwestlich
begrenzen die rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Bismarckstraße 158 – 176 und die rückwärtigen
und östlichen Grenzen der Goerdelerstraße 2-6 das Plangebiet. Im Norden bilden die Verkehrsfläche
der Goerdelerstraße und die westlichen sowie rückwärtigen Grenzen des Grundstückes
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 2 von 16
Goerdelerstraße 8-24 die Begrenzung. In diesem Gebäudekomplex sind Wohnungen und eine
Kindertagesstätte untergebracht.
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um eine brach liegende Fläche, auf der sich lediglich
die leerstehende Tiefgarage der ehemaligen Finanzverwaltung und eine an die Goerdelerstraße
anschließende größtenteils befestigte Erschließungsfläche befindet. Von dieser werden die beiden
Wohngebäude an der Goerdelerstraße und die Kindertagesstätte erschlossen. An diese schließt sich
südlich ein Teil der Außenanlage der Kindertagesstätte an. Im westlichen Teil des Plangebietes
befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit einem Kinderspielplatz. Der östliche Teil der öffentlichen
Grünfläche ist zwar zurzeit als Außenanlage der Kindertagesstätte zugeordnet, kann aber nur über eine
schmale Wegeverbindung von der Kindertagesstätte erreicht werden. Die Außenanlagen der
Kindertagesstätte werden neu zugeordnet und teilweise um- und neugestaltet. Die öffentliche
Grünfläche erfährt ebenfalls eine Aufwertung.
Ziel der Planung ist die gestalterische und strukturelle Aufwertung der bisherigen Brachfläche, wobei
die für das Frankenberger Viertel charakteristische Blockstruktur fortgeführt wird. Um der gewünschten
sozialen und demografischen Durchmischung des neuen Quartiers gerecht zu werden, entstehen ca.
200 überwiegend weitgehend barrierefrei und behindertengerecht erreichbare Wohneinheiten mit
unterschiedlicher Raumgröße.
Unterhalb des Gebäudekomplexes bietet eine Tiefgarage Platz für insgesamt ca. 200 Stellplätze. Es
werden insgesamt mindestens 250 Fahrradstellplätze nachgewiesen. Die innere Erschließung erfolgt
über eine Privatstraße, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wird.
Die Vorhabenträgerin hat der Stadt im Interesse der Bebauung des v.g. Grundstückes den Abschluss
eines Vertrages über die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Durchführung des von ihr geplanten
Vorhabens angetragen und gebeten, eine Entscheidung über die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens i.S. von § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu treffen. Die
Vorhabenträgerin hat dazu einen entsprechenden Entwurf für einen Bebauungsplan erarbeiten lassen.
Die Stadt hat den Planentwurf geprüft und festgestellt, dass dieser mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Sie hat dem Antrag stattgegeben und das
Satzungsverfahren gem. § 12 BauGB in der derzeit geltenden Fassung eingeleitet.
Teil 1
Durchführungsvertrag
Dies vorausschickend schließen die Vertragsparteien gem. § 12 Abs. 1 BauGB folgenden
Durchführungsvertrag:
§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages sind:
a) die Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879
b) die Realisierung des geplanten Vorhabens einschließlich der Fristen
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 3 von 16
c) die Realisierung der inneren Erschließung sowie die Herstellung der Anschlüsse an die
Verkehrsflächen Beverstraße und Kronprinzenstraße sowie der Tiefgarageneinfahrt
d) die Herstellung der Fußwegeverbindung zur Goerdelerstraße
e) die Umgestaltung der bisherigen und Neugestaltung der neuen Außenfläche der
Kindertagesstätte
f) die Zahlung eines Ausgleichs (als Ablösezahlung) für die fehlende Kinderspielfläche
zur Aufwertung des bisherigen öffentlichen Kinderspielplatzes
g) die Zahlung eines Ersatzgeldes zum Ausgleich des Kompensationsdefizits
(Grünflächenausgleich)
h) die Realisierung des öffentlich geförderten Wohnraumes
i) die Stellung von Sicherheiten
j) die Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele
k) die Regelung der Kostentragung
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879
besteht seitens der Vorhabenträgerin nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag
begründet werden.
§2
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes bzw. Vorhaben- und Erschließungsplans
(Anlage 1)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße – einschließlich des Vorhabenund Erschließungsplanes, der schriftlichen Festsetzungen und der Begründung (Anlage 2)
Fassadengestaltungskonzept incl. der Baubeschreibung Hochbau vom Büro Kadawittfeld vom
01.07.2013 (Anlage 3)
Grünordnungsplan vom 03.06.2013 (Anlage 4)
Lageplan und Entwurfspläne für den öffentlich geförderten Wohnraum vom 23.07.2013
(Anlage 5)
Plan bzgl. der Stellplätze und Fahrradstellplätze in der Tiefgarage und Keller vom
_______(Anlage 6)
AusführungsPlanung für die Herstellung des Fußweges zur Goerdeler Straße vom
_______(Anlage 7)
Freiraumkonzept incl. der Gestaltungspläne der Privatstraße und der Baubeschreibung Straße
vom 03.06.2013 (Anlage 8)
Verschattungsstudie vom Institut für Industrieaerodynamik GmbH vom 11.06.2013, ergänzt am
21.08.2013
Artenschutzrechtliche Grundlagenermittlung Büro Raskin vom 18.07.2006
Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung Büro Greenbox aus 11/2013
Geohydrologisches Gutachten Prof. Dieler und Partner vom 09.05.2013
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 4 von 16
§3
Bauvorhaben
Das Vorhaben ist die Errichtung einer Wohnbebauung mit ca. 200 Wohneinheiten und einer Tiefgarage
entsprechend dem Fassadengestaltungskonzept incl. der Baubeschreibung Hochbau vom 01.07.2013
(Anlage 3). Das Plangebiet ist sowohl über die Kronprinzenstraße als auch über die Beverstraße
erschlossen. Die innere Erschließung erfolgt über eine in L-Form von der Kronprinzenstraße zur
Beverstraße verlaufende private Straße im Einrichtungsverkehr. Die private Straße wird als
verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und bietet nicht zuletzt auch durch die Ausstattung mit
hochwertigen Grünelementen eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner des Quartiers. Darüber
hinaus wird durch eine Fußwegeverbindung von der Goerdelerstraße zur neuen Quartiersstraße eine
attraktive Nord-Süd-Querverbindung zwischen Goerdelerstraße und Beverstraße geschaffen.
Der geplante Baukörper bindet die ihn umgebende Baustruktur ein und führt die für das Frankenberger
Viertel typische Blockstruktur fort. Die Bebauung entlang der Beverstraße und der Kronprinzenstraße
soll mit einer Fünfgeschossigkeit und einer sechsgeschossigen Betonung an dem Einmündungsbereich
der Kronprinzenstraße in die Beverstraße errichtet werden. Die nur innenliegenden Baukörper an der
neuen Quartiersstraße sollen vier Geschosse erhalten. Ausgehend von dem Ziel, die Qualität des
Frankenberger Viertels fortzusetzen, orientiert sich die Bebauung an der klassischen Baugröße der 3und 4-Fenster-Häuser Aachens.
Die einzelnen Häuser sollen differenziert herausgearbeitet werden und erkennbar eigenständige
Adressen bilden. Die Erdgeschosswohnungen erhalten überwiegend private Gärten, die
Geschosswohnungen erhalten überwiegend Loggien, Balkone und/oder Terrassen. Die Flachdächer
sollen Dachterrassen erhalten.
Die Spielplatzfläche innerhalb der öffentlichen Grünfläche im Westen des Plangebietes wird mit den
Mitteln aus der Ausgleichszahlung (§ 1 Buchstabe f) Ablösezahlung der Vorhabenträgerin aufgewertet
und die bisher isolierte Lage durch die Schaffung einer direkten und breiteren Zuwegung aufgehoben.
Die Außenflächen der Kindertagesstätte werden neu geordnet und teilweise um- oder neugestaltet.
Unterhalb des Gebäudekomplexes entsteht eine Tiefgarage, in der ca. 200 Stellplätze untergebracht
sind. Im Keller und TG-Bereich werden mindestens 250 Fahrradstellplätze untergebracht. Die Ein- und
Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über die Beverstraße.
§4
Gestaltung
Grundlage für die straßenseitige Fassadengestaltung der Gebäude ist das
Fassadengestaltungskonzept incl. der Baubeschreibung Hochbau vom 01.07.2013 (Anlage 3). Eine
Anpassung an technische Bedürfnisse und Markterfordernisse ist zulässig, wenn die Änderungen
zuvor mit dem Fachbereich Bauaufsicht (Herrn Lützeler, Tel: 432-63212) abgestimmt sind. werden.
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 5 von 16
§5
Durchführungsverpflichtung
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich aufgrund des von ihr vorgelegten und mit der Stadt
abgestimmten Planes zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung nach den
Regelungen dieses Vertrages.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bis spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 879 - Beverstraße - im Sinne der Verordnung über bautechnische
Prüfung (BauPrüfVO) einen vollständigen, prüf- und genehmigungsfähigen Bauantrag für das
in § 3 genannte Vorhaben bei der Stadt – Fachbereich Bauaufsicht – einzureichen. Darüber
hinaus darf die Stadt im laufenden Baugenehmigungsverfahren weitere Unterlagen einfordern.
Die Vorhabenträgerin wird spätestens 3 Monate nach Bestandskraft der Baugenehmigung mit
dem Vorhaben beginnen und das gesamte Vorhaben abschnittsweise ab Baubeginn innerhalb
von 60 Monaten fertig stellen. Unabhängig hiervon darf mit den Bauteilen, die einen Baubeginn
im Sinne der öffentlichen Förderung darstellen unddie für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau vorgesehen sind erst begonnen werden, wenn die Förderzusage für diese
vorliegt.
Die Stadt verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben durch die
Vorhabenträgerin nach Wirksamwerden dieses Vertrages gestellten und im Sinne der
Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO) vollständigen, prüf- und
genehmigungsfähigen Bauantrag entgegenzunehmen. Sie verpflichtet sich innerhalb von drei
Monaten eine Entscheidung zu treffen.
Bei Nichteinhaltung der in Abs. 2 vereinbarten Pflichten wird die Stadt im Sinne des § 12 Abs. 6
BauGB evtl. eine Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes prüfen und ggf. von
diesem Recht Gebrauch machen.
§6
Innere Erschließung/Grunddienstbarkeit
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, gem. dem Freiraumkonzept incl. der Gestaltungspläne und der
Baubeschreibung Straße vom 03.06.2013 (Anlage 8) die innere Erschließung des Quartiers durch die
Herstellung einer Privatstraße sicherzustellen. Die Privatstraße ist bis spätestens 1 Jahr nach
Fertigstellung der Außenanlage des letzten Bauriegels fertigzustellen. Sie wird als verkehrsberuhigter
Bereich ausgewiesen und ist der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich zu machen. Die Vorhabenträgerin
verpflichtet sich, die vorgenannte Zugänglichkeit durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu sichern.
§7
Fußweg/Anschlüsse an die öffentliche Verkehrsfläche/Tiefgarageneinfahrt
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, die Fußwegeverbindung zwischen der Goerdelerstraße und der
neuen Quartiersstraße entsprechend der Planung vom _____(Anlage 7) herzustellen. Darüber hinaus
ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, die Anschlüsse von der Quartiersstraße an die öffentliche
Verkehrsflächen Beverstraße und Kronprinzenstraße sowie die Tiefgarageneinfahrt entsprechend der
Planung vom _______(Anlage 8) herzustellen.
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 6 von 16
§8
Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung für Arbeiten im öffentlichen Raum
(1)
(2)
(3)
(4)
Mit der Ausführungsführungsplanung und der Bauleitung der Ausbau – bzw.
Anpassungsarbeiten ist von der Vorhabenträgerin und auf deren Kosten ein anerkanntes
Ingenieurbüro zu beauftragen. Der abzuschließende Ingenieurvertrag bedarf der Zustimmung
der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen-. Eine dem Projekt
entsprechende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist durch
das beauftragte Ingenieurbüro nachzuweisen.
Die
erforderlichen
Vermessungsarbeiten
sind
einem
öffentlich
bestellten
Vermessungsingenieur mit der Maßgabe in Auftrag zu geben, diese mit der Stadt –
Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung – abzustimmen.
Bauleistungen sind nur nach Ausschreibung auf der Grundlage der VOB und des Gesetzes zur
Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards und Fairer Wettbewerb bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge und nur mit Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – zu vergeben. Der
Zustimmung bedürfen weiterhin die Leistungsverzeichnisse aller auf die öffentliche Fläche
bezogenen Bauleistungen.
Die Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum kann die Vorhabenträgerin bei Einsatz
eines Generalunternehmens für den Bereich Tiefbau auch diesem unter Verzicht auf die
Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung übertragen.
§9
Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Bauleistungen auf Grundlage der VOB ausführen zu
lassen.
Die Vorhabenträgerin hat durch Planvereinbarung/Koordinierung mit der STAWAG (Herrn
Finke,Tel.: 0241/181-2214) und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Ver- und
Entsorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.B. Kabel für Telefon und
Antennenanschluss, Telekom-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Hausanschlüsse sowie
Leitungen für weitere Lizenznehmer) so rechtzeitig in den künftigen Verkehrsflächen verlegt
werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein
Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Die Verlegung von Kabeln über
Freileitungen ist nicht zugelassen. Notwendig werdende Zustimmungen zur Verlegung von
Leitungen sind einzuholen und vorzulegen.
Die Vorhabenträgerin hat notwendige behördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw.
Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen.
Der Baubeginn ist der Stadt - Bauverwaltung - zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. Die Stadt
oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der
Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.
Die Vorhabenträgerin hat im begründeten Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den
Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien
Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten
Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 7 von 16
(6)
(7)
vorzulegen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem
Vertrag nicht
entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu entfernen.
Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens ausgehoben wird, ist in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Seine
Verbringung und Verwertung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung durch
die Stadt.
Falls bei Durchführung der Erschließungsmaßnahme Grundwasser angetroffen wird, ist der
Stadt - Untere Wasserbehörde - unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 49
Wasserhaushaltsgesetz - WHG).
§ 10
Haftung /Verkehrssicherung/Übernahme der öffentlichen Fläche
(1)
(2)
(3)
(4)
Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt die Vorhabenträgerin
innerhalb ihrer Grundstücksflächen sowie der in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen
des Vertragsgebietes die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht.
Die Vorhabenträgerin haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die
Verletzung der bis dahin ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht oder
für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen
verursacht werden.
Die Vorhabenträgerin stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese
Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das
Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Die Stadt übernimmt die öffentlichen Flächen nach mängelfreier Abnahme der Baumaßnahme
wieder in ihre Baulast und bestätigt die Übernahme der öffentlichen Flächen und die
Übernahme der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht mit der Abnahme schriftlich.
§ 11
Abnahme der öffentlichen Flächen und Mängelansprüche
(1)
(2)
Die Vorhabenträgerin zeigt der Stadt - Bauverwaltung - die vertragsgemäße Herstellung des
Fußweges, der Anschlüsse an die öffentliche Verkehrsfläche, der Tiefgarageneinfahrt und der
Außenflächen der Kindertagesstätten schriftlich an. Anzeigen von Teilabnahmen für die v.g.
Arbeiten sind möglich. Die Stadt setzt einen Abnahmetermin für einen Tag innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Stadt und der
Vorhabenträgerin bzw. dem von ihr Beauftragten gemeinsam abzunehmen. Ergebnisse sind zu
protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
Die Vorhabenträgerin übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme durch
die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik
und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Die
Mängelansprüche der Stadt werden durch baufachliche Genehmigungen und Abnahmen der
Vertragsleistungen nicht eingeschränkt.
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 8 von 16
(3)
(4)
Die Mängelansprüche richten sich nach den Regeln der VOB sowie nach den zusätzlichen
technischen Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus
Asphalt (ZTV Asphalt-STB) und zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und
Einfassungen (ZTV Pflaster-STB) in den jeweils geltenden Fassungen. Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche wird auf vier Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der jeweiligen
öffentlichen Flächen durch die Stadt.
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von drei Monaten, vom
Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch die Vorhabenträgerin zu beseitigen. Die
Frist von drei Monaten verlängert sich, wenn die Verzögerung nicht durch die Vorhabenträgerin
zu vertreten ist. Im Falle des Verzugs um mehr als einen Monat ist die Stadt berechtigt, die
Mängel auf Kosten der Vorhabenträgerin beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen
wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein Entgelt von 250,00 € (in
Worten: zweihundertfünfzig EURO) angefordert werden. Dies gilt auch, wenn die
Vorhabenträgerin oder ein von ihr Beauftragter zum Abnahmetermin nicht erscheint.
§ 12
Realisierung des öffentlich geförderten Wohnraumes
(1)
(2)
(3)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, ca. 20 % der im Plangebiet herzustellenden
Wohneinheiten gem. der in Anlage 5 dargestellten Pläne als öffentlich geförderten
Wohnraumes zu errichten. Die Planung wurde bereits mit dem Fachbereich Wohnen (FB 64)
abgestimmt. Der Antrag auf Gewährung von Baudarlehen für die Neuschaffung von
Mietwohnungen gemäß Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird
beim Fachbereich Wohnen eingereicht.
(2)
Die Lage der öffentlich geförderten Wohnungen richtet sich nach dem
Lageplan für den öffentlich geförderten Wohnraum vom 23.07.2013 (Anlage 5)
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, der Stadt – Fachbereich Wohnen (FB 64) – gegenüber
den Nachweis über das Vorliegen bzw. Fehlen der in Absatz 1 genannten Voraussetzung je
Wohnbauvorhaben zu führen.
§ 13
Ausgleichzahlung
(Ablösezahlung) für fehlende Kinderspielfläche zur Aufwertung des Spielplatzes und
Verwendung der Mittel
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, eine öffentliche Spielplatzfläche herzurichten. Die im Plangebiet
zur Verfügung stehende Fläche reicht selbst unter Berücksichtigung der durch die Verlagerung der
Außenflächen der Kindertagesstätte entstehenden Vergrößerung der bisher vorhandenen Spielfläche
aber nicht aus, um die gem. Ratsbeschluss vom 25.06.2003 geforderte Spielfläche zu realisieren.
(1)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zum Ausgleich der nicht zu
realisierenden Spielplatzfläche gem. dem Ratsbeschluss vom 18.09.2013 zur Zahlung eines
Pauschalbetrages in Höhe von 64.400 €.
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 9 von 16
(2)
Der Pauschalbetrag wird zur Hälfte fällig 3 Monate nach Abnahme
des Westriegels zur Hälfte nach Fertigstellung der Anlage nach entsprechender Aufforderung
durch die Stadt – Bauverwaltung – fällig.
(3)
Die Stadt verpflichtet sich, die Aufwertung des Spielplatzes im Westen des BPlan Gebietes umzusetzen. Beginn, Art und Umfang der Arbeiten erfolgt in Abstimmung mit der
Vorhabenträgerin und dem Fachbereich Umwelt. Spätester Beginn ist 3 Monate nach
Abnahme des Westriegels.
§ 14
Um- und Neugestaltung der Außenflächen der Kindertagesstätten
(1)
(2)
Die Stadt verpflichtet sich, auf ihre Kosten und in Abstimmung mit dem Fachbereich Kinder,
Jugend und Schule, der Vorhabenträgerin sowie dem Betreiber der Kindertagesstätte eine
Entwurfsplanung für die zukünftigen Außenflächen zu erstellen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, Die Einfriedungen mittels Stabgitterzaun (Höhen
Kindergartengerecht) und Buchenhecken zu erstellen, flächige Raseneinsaat vorzunehmen
und die Baumbepflanzung gem. Grünordnungsplan durchzuführen. Sollte die breite
Wegeverbindung (in der die Spielgeräte der KiTa abgebaut werden müssen) beschlossen
werden, wird die Vorhabenträgerin diese Geräte auf die Tauschfläche umsetzen.
§ 15
Schutzmaßnahmen
(1)
(2)
(3)
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen ist nicht abschließend zu
klären, ob innerhalb des Plangebietes archäologische Bodenfunde zu erwarten sind. Sollten
diese bei anstehenden Ausschachtungsarbeiten gefunden werden, ist unverzüglich die Stadt
als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Denkmalpflege zu verständigen.
Das Plangebiet liegt im Bereich des ehemaligen Bombenabwurf- / Kampfgebietes. Konkrete
Aussagen über das Vorhandensein von Bombenblindgängern /Kampfmitteln im Vertragsgebiet
können nicht gemacht werden. Die Erdarbeiten sind deshalb mit der gebotenen Vorsicht
auszuführen. Sollten Bombenblindgänger oder Kampfmittel gefunden werden, ist aus
Sicherheitsgründen die Arbeit umgehend einzustellen und unverzüglich die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu benachrichtigen.
Zur
Kriminalprävention
sollten
neben
stadtplanerischen
Maßnahmen
auch
sicherheitstechnische Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat
Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen
an.
§ 16
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 10 von 16
Umweltrechtliche Anforderungen
(1)
Schutzgut Tier:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen zu folgenden
Maßnahmen:
a. An den künftigen Gebäuden sind zur Kompensation der zerstörten Nistplätze für
Mauersegler in 6 Meter Höhe mindestens 5 Mauerseglerkästen zu schaffen.
b. An den künftigen Gebäuden sind in den höheren Geschossen unauffällige
Ersatzquartiere für Fledermäuse zu schaffen.
c. Vor den Abrissarbeiten sind die Arbeiter hinsichtlich der Einhaltung von
Schutzmaßnahmen beim Fund von streng geschützten Tieren zu unterweisen.
(2)
Schutzgut Pflanzen:
Durch die Realisierung des Vorhabens kommt es zum Verlust der sich auf der Tiefgarage
ausgebreiteten Spontanvegetation. Zusätzlich erfolgt ein Eingriff in den östlich gelegenen Teil
der öffentlichen Grünfläche. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich entsprechend dem
Grünordnungsplan vom 03.06.2013 (Anlage 4) und dem Freiraumkonzept vom 03.06.2013
(Anlage 8) zu folgenden Maßnahmen:
a. Aus gestalterischen Gründen sind Heckenpflanzungen, Rabatten und
Baumpflanzungen entlang der neuen Privatstraße und in den Privatgärten gem.
Grünflächenplan anzupflanzen. Die Herstellung der Baum- und Heckenpflanzungen ist
bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens oder spätestens in der darauffolgenden
Pflanzperiode vorzunehmen.
b. Auf der neuen Außenfläche der Kindertagesstätte (WA 2) und der neuen
Fußwegeverbindung zur Goerdelerstraße sind Baumpflanzungen vorzunehmen. Bei
der Neupflanzung und der Pflege der Pflanzungen und Ansaaten sind die FLLGütevorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e.V.) einzuhalten. Die Qualität der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze und
Bodendecker muss den Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher Baumschulen)
entsprechen.
Die Vorhabenträgerin übernimmt die einjährige Fertigstellungspflege und die
zweijährige Entwicklungspflege für die Pflanzmaßnahmen auf der neuen
Fußwegeverbindung zur Goerdelerstraße.
c. Im Rahmen der Baumaßnahme ist auf den Dachflächen einzelner Gebäude auf einer
Fläche von insgesamt 1.000 m² eine extensive Dachbegrünung mit einer
Vegetationsschicht von mindestens 10 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainschicht)
herzustellen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
d. Gem. der Eingriffsbilanzierung Büro Greenbox aus 11/2013 kann der Eingriff in die
vorhandenen Biotopstrukturen und die abiotischen Strukturen durch die neu geplante
Nutzung des Plangebietes nicht vollständig kompensiert werden. Zum Ausgleich des
Kompensationsdefizites in Höhe von 1.093,5 Wertepunkten leistet die
Vorhabenträgerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 54.675,00 €. Die
Ausgleichszahlung ist mit 50 % mit Erteilung der Baugenehmigung, der Rest nach
Abnahme des Bauvorhabens und entsprechender Aufforderung durch die Stadt –
Bauverwaltung – fällig.
e. Im Bereich der vorhandenen öffentlichen Grünfläche ist bei der Durchführung der
Baumaßnahme dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigungen so gering wie
möglich ausfallen. Die direkt an die neu errichteten Gebäude angrenzende öffentliche
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 11 von 16
f.
(3)
Grünfläche ist von jeglichen Baumaterialien, insbesondere alten Mauerresten zu
befreien.
Die Vorhabenträgerin wird im Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung für die
zu fällenden geschützten Bäume eine Ausnahmegenehmigung nach
Baumschutzsatzung beantragen und die hiermit verbundenen Auflagen
(Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung) erfüllen, insofern diese nicht bereits gem.
lit. d auszugleichen waren.
Schutzgut Wasser:
Zur Minimierung der Eingriffe in das Schutzgut Grundwasser/Entwässerung verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin zur Einhaltung bzw. Durchführung folgender Maßnahmen:
a. Erdberührte Bauteile sind zwingend druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden.
b. Vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ist auf Kosten der Vorhabenträgerin ein
Beweissicherungsverfahren an benachbarten Gebäuden nach Angabe des Gutachters
durchzuführen.
c. Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw.
–ableitungen vorgenommen werden.
d. Für eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung bzw. ableitung muss frühzeitig vor
Beginn des Baugenehmigungsverfahrens eine wasserrechtliche Genehmigung bei der
UWB beantragt werden. Vorbereitende Maßnahmen (z.B. Erstellen von erforderlichen
Grundwassermessstellen in DN 75 mm/3 Zoll – Rammpegel - und Bearbeitungszeiten
bei der Wasserbehörde) sind bei der Zeitplanung zu berücksichtigen.
e. Ferner ist für die temporäre Einleitung von Drainagewasser in das städtische
Kanalnetz eine Einleitgenehmigung zu beantragen.
f. Die Erdarbeiten der Baumaßnahme sind gutachterlich zu begleiten. Das laut Aussage
des Gutachters noch ausstehende Baugrundgutachten ist aufzustellen, der UWB vor
Beantragung der Grundwasserabsenkung vorzulegen und inhaltlich bei der
Baumaßnahme zu berücksichtigen.
g. Mindestens einen Monat vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ist ein
Grundwassermonitoring zu beginnen und mindestens zwei Monate über die Bauphase
hinaus in Abstimmung mit einem Gutachter und der UWB durchzuführen.
h. Unter der Bodenplatte sind längs und quer gefällelose Drainrohre nach Anordnung des
Gutachters zu verlegen.
i. Der Einbau von Recyclingmaterial im Grundwasserschwankungsbereich ist verboten.
j. Der dauerhafte Anschluss von Drainagen an das öffentliche Kanalnetz (auch
Gewässer) ist verboten.
k. Großfläche Metalleindeckungen (auch Fassaden) wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind
als äußere Dachhaut grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die
ausgespülten Schwermetallpartikel durch Vorklärung des Niederschlagswassers
zurückgehalten und entsorgt werden. Aluminiumverkleidungen sind zulässig.
§ 17
Sicherheitsleistungen
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 12 von 16
Vertragserfüllungsbürgschaft:
(1)
Die voraussichtlichen Kosten der von der Vorhabenträgerin aufgrund dieses Vertrages
durchzuführenden Maßnahmen belaufen sich auf rund 345.075€ und gliedern sich folgt auf:
a. Oberflächengestaltung der Privatstraße
95.000 €
b. Herstellung der Anschlüsse an die öffentliche Verkehrsfläche
20.000 €
c. Herstellung der Tiefgarageneinfahrt
10.000 €
d. Herstellung der Fußwegeverbindung
20.000 €
e. Um- und Neugestaltung der Außenflächen der
Kindertagesstätte
20.000 €
f. Ausgleichszahlung (Ablösezahlung) für fehlende Kinderspielfläche
zur Aufwertung des Spielplatzes
64.400 €
g. Ersatzgeld zum Ausgleich des Kompensationsdefizits
54.675 €
h. Baumpflanzungen im Bereich des Fußweges
1.000 €
i. Anpflanzungen
10.000 €
j. Dachbegrünung
50.000 €
k. Bei Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge kann der jeweilige Bürgschaftsbetrag
auf Antrag reduziert werden.
(2)
Die Vorhabenträgerin leistet zur Sicherheit der sich aus diesem Vertrag für sie ergebenden
Verpflichtungen Sicherheit in Höhe von insgesamt 345.075 € durch Übergabe einer
unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft der deutschen Bankaufsicht unterliegenden
Bank oder Sparkasse. Die Bürgschaften zu Abs. 1 lit. b. bis e. und h. werden durch die Stadt –
Bauverwaltung – nach erfolgter mängelfreier Abnahme der Anlagen und soweit nachfolgend
vereinbart Zug um Zug gegen Vorlage der jeweiligen Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von
3 % der jeweiligen Auftragssumme unverzüglich an die Vorhabenträgerin zurückgegeben. Die
Bürgschaften zu Abs. 1 lit. f. bis g. werden umgehend nach Zahlungseingang an die
Vorhabenträgerin zurückgegeben.
Für den Fall, dass die Vorhabenträgerin ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch nach
Inverzugsetzung nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wenn über das Vermögen der
Vorhabenträgerin das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde oder die Vorhabenträgerin aus
sonstigen Gründen zahlungsunfähig ist, ist die Stadt berechtigt, noch offen stehende
Forderungen Dritter gegen die Vorhabenträgerin für Leistungen aus diesem Vertrag und/oder
für die Weiterführung der vertraglichen Leistungen aus der Sicherheit zu befriedigen.
(3)
Mängelansprüchebürgschaft:
(4)
Als Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung der vorstehend unter Abs. 1 lit. b. bis e.
und h. aufgeführten Maßnahmen hat die Vorhabenträgerin Zug um Zug gegen Rückgabe der
jeweiligen Vertragserfüllungsbürgschaft jeweils eine unbefristete, selbstschuldnerische
Mängelansprüchebürgschaft einer der deutschen Bankaufsicht unterliegenden Bank oder
Sparkasse in Höhe von 3 % der jeweiligen Auftragssumme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
für Mängelansprüche nach VOB bei der Stadt Aachen - Bauverwaltung - einzureichen. Die
Vorhabenträgerin ist berechtigt die Bürgschaft Ihrer Nachunternehmer an die Stadt abzutreten,
soweit diese den Voraussetzungen aus Absatz 4 genügen.
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 13 von 16
(5)
(6)
(7)
Die Stadt ist berechtigt, die jeweilige Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, sofern die
Vorhabenträgerin sich mit der ihr obliegenden Beseitigung etwaiger Mängel in Verzug befindet.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VOB gibt die Stadt die jeweilige
Mängelansprüchebürgschaft unverzüglich an die Vorhabenträgerin zurück.
Weitere Regelungen ergeben sich aus § 11 Abs. 4 dieses Vertrages.
Teil 2
Städtebaulicher Vertrag
Der Teil 2 dieses Vertrages beinhaltet Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf das Vorhaben und
deren Erschließung beziehen, sondern über den Gegenstand des Durchführungsvertrages
hinausgehen. Daher werden diesbezüglich nachfolgend gesonderte Regelungen zwischen den
Parteien getroffen.
§ 18
Gegenstand des Städtebaulichen Vertrages
Gegenstand des Städtebaulichen Vertrages ist die Vorplatz- und Fassadengestaltung des Gebäudes
Goerdelerstr. 8 – 24.
§ 19
Bestandteile dieses Vertragsteils
Bestandteile dieses Vertragsteils sind:
a) Gestaltungskonzept bezüglich des Objektes Goerdelerstr. 8 – 24 (Anlage 10)
§ 20
Umgestaltung Goerdelerstraße
Die Stadt verpflichtet sich, den Umbau des Objekts Goerdelerstr. 8 – 24 gem. des als Anlage 10
beigefügten Plans durchzuführen. Die Stadt verpflichtet sich, hiermit 12 Monate nach Baubeginn der
vom Vorhabenträger durchgeführten Maßnahme zu beginnen und die Maßnahme 12 Monate später
abzuschließen.
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 14 von 16
Teil 3
Gemeinsame Regelungen
§ 21
Kostentragung
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Vorhabenträgerin trägt alle durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 879 entstehenden bzw. entstandenen Kosten mit Ausnahme der Kosten, die der Stadt
durch die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben entstehen.
Darüber hinaus trägt die Vorhabenträgerin die Kosten der Anlagen, die sie nach diesem
Vertrag herzustellen hat.
Die Stadt trägt die Kosten derjenigen Anlagen, die sie nach diesem Vertrag herzustellen hat.
Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Stadt besteht nicht.
§ 22
Haftungsausschluss
(1)
Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen sowie für etwaige Aufwendungen der
Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung und Verwirklichung des
Bebauungsplanes getroffen hat, wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(2)
Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass die Übertragung der Planrealisierung auf einen Dritten
gemäß § 12 Abs. 5 BauGB der Zustimmung durch die Stadt bedarf. Einer evtl. Verweigerung
bedarf eines wichtigen Grundes. Aus einer etwaigen sachgerecht begründeten Verweigerung
können Ansprüche der Vorhabenträgerin gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden.
(3)
Für den Fall eines gerichtlichen Streitverfahrens bzw. im Falle der Aufhebung der Satzung über
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan können Ansprüche der Vorhabenträgerin gegen die
Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit
der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Verlauf eines gerichtlichen
Streitverfahrens herausstellen sollte. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(4)
Gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB soll die Stadt den Bebauungsplan aufheben, wenn die
Vorhabenträgerin den Plan nicht innerhalb der vereinbarten Frist (§ 5) durchführt. Dies gilt auch
im Falle eines Rücktritts / einer Kündigung nach § 22. Für den Fall der Aufhebung der Satzung
oder der Inanspruchnahme des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts nach § 22 können seitens
der Vorhabenträgerin keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
§ 23
Abtretung von Forderungen
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 15 von 16
Forderungen der Vorhabenträgerin gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – abgetreten werden.
§ 24
Rechtsnachfolge
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen
einem/einer evtl. Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung
aufzuerlegen.
Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben
einem/r etwaigen Rechtsnachfolger/in, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung
entlässt.
§ 25
Rücktritt- und Kündigungsrecht
(1)
(2)
(3)
Sollte der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht bis innerhalb von
vier Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrages in Kraft getreten sein, kann die
Vorhabenträgerin vom Durchführungsvertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht erlischt mit
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, bei Aufhebung oder Unwirksamkeit der Satzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes den Durchführungsvertrag zu kündigen.
Sofern schon eine Teil-/Baugenehmigung vorliegt, besteht weder ein Rücktritts- noch ein
Kündigungsrecht.
§ 26
Verwaltungsgebühr
Die Stadt erhebt für den Abschluss dieses Vertrages von der Vorhabenträgerin einmalig eine Gebühr in
Höhe von 1.500,00 € (in Worten: eintausendfünfhundert EURO). Der Betrag ist mit Abschluss des
Vertrages fällig und zahlbar. Mit der Vertragsübersendung ergeht eine gesonderte
Zahlungsaufforderung.
§ 27
Salvatorische Klausel/Schlussbestimmungen
(1)
(2)
Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen worden.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch
Durchführungsvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße Seite 16 von 16
(3)
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige
Bestimmung möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte
rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 28
Wirksamwerden
Der Vertrag wird mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.
Würselen, den ..........
Aachen, den ……………….
Vorhabenträgerin
Stadt Aachen
In Vertretung
_________________
( Houben
Geschäftsführer
) (Graf)
Geschäftsführer
________________
____________
(Marcel Philipp)
(Gisela Nacken)
Oberbürgermeister
Beigeordnete
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen der Beverstraße, Kronprinzenstraße und den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang der Goerdelerstraße und Bismarckstraße
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation.................................................................... 5
Beschreibung des Plangebietes ...................................................................................................................... 5
Regionalplan.................................................................................................................................................... 5
Flächennutzungsplan ...................................................................................................................................... 6
Landschaftsplan .............................................................................................................................................. 6
Bestehendes Planungsrecht ............................................................................................................................ 6
2.
Anlass der Planung ....................................................................................................................................... 6
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.7.1.
3.7.2.
3.7.3.
3.7.4.
3.7.5.
3.7.6.
3.8.
3.8.1.
3.8.2.
3.8.3.
3.8.4.
3.8.5.
3.8.6.
3.8.7.
Ziel und Zweck der Planung ......................................................................................................................... 7
Allgemeine Ziele .............................................................................................................................................. 7
Ziel der Planung .............................................................................................................................................. 7
Erschließung.................................................................................................................................................... 8
Gebäude- und Wohnungstypologien ............................................................................................................... 9
Freiraumkonzept............................................................................................................................................ 10
Soziale Infrastruktur....................................................................................................................................... 11
Jugend- und Familienfreundlichkeit ............................................................................................................... 11
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben ......................... 11
Erlebnisvielfalt im Gebiet ............................................................................................................................... 11
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen.................................................................................. 11
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen ........................................ 12
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen ................................................... 12
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen ........................................................ 12
Klimaschutz und Klimaanpassung ................................................................................................................. 13
Standortwahl der Bebauung .......................................................................................................................... 13
Städtebaulicher Entwurf / Gebäudekubatur ................................................................................................... 13
Solare Wärme- und Energiegewinnung ......................................................................................................... 13
Umgang mit Freiflächen ................................................................................................................................ 13
Umgang mit Niederschlagswasser ................................................................................................................ 13
Umgang mit der Energieversorgung .............................................................................................................. 13
Vertragliche Regelungen ............................................................................................................................... 14
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
4.11.
4.11.1.
Begründung der Festsetzungen................................................................................................................. 14
Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................. 14
Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................................................... 14
Bauweise ....................................................................................................................................................... 17
Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................................................................. 17
Tiefgarage ..................................................................................................................................................... 18
Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten ........................................................................................................... 18
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte..................................................................................................................... 18
Öffentliche Grünfläche ................................................................................................................................... 19
Lärmschutz .................................................................................................................................................... 19
Sonstiger Immissionsschutz .......................................................................................................................... 19
Sonstige Maßnahmen ................................................................................................................................... 20
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ...................................................................................................... 20
Seite 2 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
4.11.2.
4.11.3.
4.12.
Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................................................. 20
Artenschutz.................................................................................................................................................... 20
Gestalterische Festsetzungen ....................................................................................................................... 20
5.
5.1.
5.1.1.
5.1.2.
5.1.3.
5.1.4.
5.1.5.
5.1.6.
5.2.
5.2.1.
5.2.1.1
5.2.1.2
5.2.1.3
5.2.2.
5.2.2.1
5.2.2.2
5.2.2.3
5.2.3.
5.2.3.1
5.2.3.2
5.2.3.3
5.2.4.
5.2.4.1
5.2.4.2
5.2.4.3
5.2.5.
5.2.5.1
5.2.5.2
5.2.5.3
5.2.6.
5.2.6.1
5.2.6.2
5.2.6.3
5.2.7.
5.2.7.1
5.2.7.2
5.2.7.3
5.2.8.
5.3.
5.3.1.
5.3.2.
5.3.3.
Umweltbericht .............................................................................................................................................. 21
Einleitung ....................................................................................................................................................... 21
Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes ............................................................................. 21
Lage des Plangebietes .................................................................................................................................. 21
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans............................................................................................................ 21
Planungsrechtliche Einbindung ..................................................................................................................... 22
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad ............................................. 22
Ziele des Umweltschutzes ............................................................................................................................. 22
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .............................................................................. 22
Schutzgut Mensch ......................................................................................................................................... 22
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................... 22
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ........................................................................ 24
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................ 28
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ............................................................................... 29
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................... 29
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ........................................................................ 30
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................ 33
Schutzgut Boden ........................................................................................................................................... 33
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................... 33
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ........................................................................ 34
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................ 35
Schutzgut Wasser ......................................................................................................................................... 35
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................... 35
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ........................................................................ 36
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................ 37
Schutzgüter Luft und Klima/Energie .............................................................................................................. 38
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................... 38
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ........................................................................ 39
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................ 40
Schutzgut Landschaft / Stadtbild ................................................................................................................... 41
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................... 41
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ........................................................................ 41
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................ 41
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................................................... 41
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................... 41
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ........................................................................ 41
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................ 42
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter .............................................................................................. 42
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ............................................................................................... 42
Entwicklungsprognose bei Durchführung der Planung .................................................................................. 42
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)......................................................................... 43
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................................................................................ 43
Seite 3 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
5.4.
5.4.1.
5.4.2.
5.5.
5.6.
Grundlagen .................................................................................................................................................... 44
Verwendete Technische Verfahren zur Umweltprüfung ................................................................................ 44
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ....................................................... 45
Monitoring ...................................................................................................................................................... 45
Zusammenfassung ........................................................................................................................................ 45
6.
Auswirkungen der Planung ........................................................................................................................ 48
7.
Kosten .......................................................................................................................................................... 49
8.
Durchführungsvertrag ................................................................................................................................ 50
9.
Plandaten ..................................................................................................................................................... 50
Seite 4 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
1.
1.1.
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Das ca. 1,56 ha große Plangebiet liegt zwischen der Beverstraße, der Kronprinzenstraße, der
Wohnbebauung an der Goerdelerstraße und dem Blockinnenbereich an der Bismarckstraße und beinhaltet
die Flurstücke 1941, 2815, 2950, 2952, 2953 und tlw. 3055 der Flur 14, Gemarkung Forst in Aachen - Mitte.
Im Osten wird das Grundstück von der Kronprinzenstraße und im Süden von der Beverstraße sowie den
rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Beverstraße 5-13 begrenzt. Nordwestlich begrenzen die
rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Bismarckstraße 158-176 und die rückwärtigen und östlichen
Grenzen der Goerdelerstraße 2-6 das Plangebiet. Im Norden wird das Plangebiet durch die Verkehrsfläche
der Goerdelerstraße und die westlichen sowie rückwärtigen Grenzen des Grundstückes Goedelerstraße 824 begrenzt. In dem Gebäudekomplex sind Wohnungen und eine Kindertagesstätte untergebracht.
Situation innerhalb des Plangebietes
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um eine brach liegende, ehemals mit dem Finanzamt
bebaute Fläche. Das Gebäude der Finanzverwaltung wurde inzwischen abgerissen. Derzeit ist im
Plangebiet als bauliche Anlage lediglich die leerstehende Tiefgarage der ehemaligen Finanzverwaltung
vorhanden, mit deren Abriss bereits begonnen wurde. Außerdem befindet sich im Plangebiet eine an die
Goerdelerstraße anschließende größtenteils befestigte Erschließungsfläche. Von hier aus werden die
beiden Wohngebäude an der Goerdelerstraße und die Kindertagesstätte erschlossen. Südlich anschließend
befindet sich ein Teil der Außenanlage der Kindertagesstätte im Plangebiet. Im westlichen Teil des
Plangebietes liegt eine öffentliche Grünfläche mit einem Kinderspielplatz. Zu Lasten der öffentlichen
Grünfläche ist deren östlicher Teil als Außenanlage der Kindertagesstätte zugeordnet und wird nur über
eine schmale Verbindung an die unmittelbar an die Kindertagesstätte angegliederten Außenbereiche
angebunden. Die früher gradlinig von der Beverstraße zur Goerdelerstraße verlaufende
Fußwegeverbindung verliert dadurch stark an Attraktivität. Gleiches gilt für den verbliebenen Teil der
öffentlichen Grünfläche, die sich aufgrund ihrer Randlage, durch zu schmale und unübersichtliche Zugänge
sowie Vandalismus Schäden, in einem unbefriedigenden Zustand befindet. Zumindest zeitweise sind die
Zugänge verschlossen, so dass eine uneingeschränkte Nutzung der Grünfläche nicht sichergestellt werden
kann.
Situation außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in einem Übergangsbereich zwischen Ostviertel und Frankenberger Viertel. Aufgrund
der ehemaligen Nutzung bildet der Bereich eine Zäsur zwischen beiden Vierteln.
Bei der das Plangebiet umgebenden Bebauung handelt es sich vorwiegend um IV- bis V-geschossige
Wohngebäude aus der Nachkriegszeit. Die Südseite der Beverstraße weist eine größere Anzahl von IIIgeschossigen Stadthäusern aus der Gründerzeit auf.
Der Norden des Grundstücks wird von einem VI-geschossigen Gebäude aus den frühen 90er-Jahren
begrenzt. Da dieser Baukörper aus der Bauflucht der Blockrandbebauung zurückspringt, weicht er vom
restlichen Bestand ab. In diesem Gebäude befindet sich eine Kindertagesstätte, dessen Außengelände
derzeit ungünstig zugeschnitten ist.
1.2.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit
Ergänzungen (Stand April 2008) ist der Planbereich als ”Allgemeiner Siedlungsbereich” (ASB) dargestellt.
Eine Änderung auf Regionalplanebene ist somit nicht erforderlich.
Seite 5 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
1.3.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt das Plangebiet als
Wohnbaufläche dar.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 879 setzt überwiegend Allgemeine Wohngebiete (WA) fest.
Lediglich im westlichen Bereich des Plangebietes wird eine ca. 2.500 qm große Fläche als öffentliche
Grünfläche und im Nordwesten eine ca. 500 qm große Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
angesehen werden. Eine Flächennutzungsplanänderung ist daher nicht erforderlich.
1.4.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. Es ist
nicht in der Biotopkartierung der Landesanstalt für Ökologie Boden und Forsten (LÖBF) erfasst. Ein
Naturdenkmal (Linde) befindet sich in der öffentlichen Grünfläche.
1.5.
Bestehendes Planungsrecht
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes besteht der rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 580, der hier ein „Kerngebiet“ mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf
(Behördenzentrum)“ festsetzt.
Für die in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogenen Grundstücke gilt die rechtskräftige
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 580 – Goerdelerstraße -. Für einen Teilbereich (eine schmale
Fläche südlich des Grundstückes an der Goerdelerstraße) ist dort eine „MK-Fläche (Behördenzentrum)“ mit
der Zweckbestimmung „Anlieferung, Feuerwehrzufahrt und Stellplätze“ festgesetzt. Der zweite Teilbereich
(die am westlichen Rand des Plangebietes liegende, Baum bestandene Freifläche) ist als „Öffentliche
Grünfläche (Spielplatz)“ sowie als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Diese Flächen sind
überwiegend mit der Zweckbestimmung „Außenanlage für den Kindergarten“ und im nördlichen Bereich an
der Goerdelerstraße mit einem „Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit“ und als Verkehrsfläche
ausgewiesen. Darüber hinaus wird die im Rahmen der Errichtung des Gebäudes Goerdelerstraße 8-24
bereits gebaute Tiefgarage über eine entsprechende Festsetzung gesichert.
2.
Anlass der Planung
Mit der Realisierung des Finanzamtszentrums an der Krefelder Straße im Jahr 2006 konnte das
sanierungsbedürftige Gebäude Beverstraße, in dem sich vier Finanzämter befanden, abgerissen werden.
Damit bestand die Möglichkeit das ca. 12.000 qm große Grundstück an der Beverstraße stadträumlich und
in Bezug auf die Nutzung besser in das angrenzende Frankenberger Viertel zu integrieren.
Mit einem Wettbewerb wurde ein Wahlspektrum an städtebaulichen Konzepten und alternativen
architektonischen Lösungsvorschlägen für modular entwickelte innovative Wohnkonzepte und ein kleines
Hotel erarbeitet. Der mit dem 1. Preis ausgezeichnete Entwurf sollte über einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan realisiert werden. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit allen
Verfahrensschritten bis unmittelbar vor Satzungsbeschluss durchgeführt. Ein Satzungsbeschluss wurde
jedoch nicht gefasst, da der damalige Investor das Verfahren nicht weiterverfolgt hat. Mittlerweile hat ein
neuer Investor, die für dieses Vorhaben gegründete Kronprinzenquartier GmbH, das Grundstück des
ehemaligen Finanzamtes vom BLB erworben. Dieser Investor möchte auf dem Grundstück kurzfristig eine
Wohnbebauung realisieren. Da sich die Bebauung in ihrer Art, die nunmehr keine ergänzende Hotelnutzung
mehr vorsieht und in ihrer städtebaulichen Struktur (Blockbebauung anstatt Zeilenbebauung im inneren
Plangebiet, um ein Geschoss höhere Bebauung im rückwärtigen Bereich und im Einmündungsbereich der
Seite 6 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Kronprinzenstraße in die Beverstraße) von der bisher vorgesehenen Bebauung unterscheidet, soll das
bisherige Verfahren mit einer erneuten Offenlage fortgeführt werden.
3.
3.1.
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
von Wohngebäuden auf einer derzeit brachliegenden Fläche im Sinne einer ressourcenschonenden
Innenentwicklung und Stärkung des innerstädtischen Wohnstandortes von Aachen. Die Wohnbauflächen
dienen der Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs an Wohnraum für unterschiedliche Nutzergruppen.
Das innerstädtische Gebiet mit einer unmittelbar angrenzenden Grünfläche, fußläufig erreichbaren
Nahversorgungsangeboten und einer sehr guten verkehrlichen Anbindung, eignet sich in besonderer Weise
für den vorgesehenen Wohnungsmix für familiengerechtes, altengerechtes und junges studentisches
Wohnen.
3.2.
Ziel der Planung
Städtebauliches Ziel ist die gestalterische und strukturelle Aufwertung und Einbindung der bisher als Zäsur
wirkenden Fläche in die umgebenden Baustrukturen, durch die Fortführung der im Frankenberger Viertel
charakteristischen Blockstruktur. Dazu gehört auch die gemäß der Rahmenplanung „Frankenberger Viertel“
für Fußgänger und Radfahrer geforderte Schaffung einer attraktiven Nord-Süd-Verbindung zwischen der
Beverstraße und der Goerdelerstraße sowie die Integration der derzeit isolierten und in einem
unbefriedigenden Zustand befindliche öffentlichen Grünfläche in ein Gesamtkonzept. Darüber hinaus sollen
die Außenflächen der unmittelbar nördlich an das Plangebiet anschließenden Kindertagesstätte neu
geordnet werden. Um die letztgenannten Ziele umsetzen zu können, werden die öffentliche Grünfläche, die
geplante Außenbereichsfläche für die Kindertagesstätte sowie die für die fußläufige Anbindung an die
Goerdelerstraße vorgesehene Fläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
einbezogen.
Im Masterplan Aachen*2030 werden „Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt
Aachen benannt“. Für das Plangebiet werden im Handlungsfeld „Wohnen“ u.a. die folgenden konkreten
Ziele, die unter dem Oberziel „Wohnungsmarktoffensive“ zusammengefasst sind, formuliert: „derzeitige
Baulandentwicklung forcieren“, „Stärkung und Steuerung des Wohnungsangebotes durch öffentlich
geförderten Wohnungsbau…“, Vergrößerung und Differenzierung des Wohnungsangebots für Studierende
und ältere Menschen“, „identitätsschaffende, baustrukturell anspruchsvolle Wohnquartiere“ und „neue
Wohnstandorte in integrierten Lagen mit gemischten sozialen Strukturen entwickeln“. Diese Ziele werden
durch Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, durch den geplanten Wohnungsmix (mit
Singlewohnungen, WG-tauglichen Wohnungen und großen familiengerechten Wohnungen), dem geplanten
Anteil von 20% Sozialwohnungen sowie durch die Fortführung und Neuinterpretation der gründerzeitlichen
Baustruktur des Frankenberger-Viertels im besonderen Maße Rechnung getragen. Die geplante Baustruktur
und deren Gestaltung entsprechen daher auch dem unter dem Handlungsfeld „Stadt-Bau-Kultur“ genannten
Ziel der „Förderung der Baukultur und Bauqualität unter Beachtung der Stadtmorphologie“. Durch die Nähe
des Plangebietes zu dem ÖPNV- Verknüpfungspunkt „Bahnhof Rothe Erde“ und den auf der
Goedelerstraße / Oppenhoffallee zu erreichenden Bushaltestellen, wird das unter dem Oberziel „Gesunde
Wohnquartiere“ genanntem Ziel „Wohngebiete an ÖV-Haltepunkten“ ebenfalls in besonderer Weise
umgesetzt. Im Masterplan wird das Plangebiet im Handlungsfeld „Lebensumfeld“ unter dem Oberziel „Sozial
gerechte Stadt“ als Lebensraum mit vorrangigem Handlungsbedarf“ dargestellt, u.a. mit dem Ziel eine
Seite 7 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
„Verbesserung der Lebensqualität aller Menschen“ zu erreichen. Hierzu trägt die mit einer hohen
Aufenthaltsqualität geplante Quartierstraße, die Aufwertung der öffentlichen Grünfläche und die Schaffung
einer attraktiven öffentlichen Durchwegbarkeit des Gebietes bei. Darüber hinaus wird durch die geplante
fast ausschließliche Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage, die geplante hohe Anzahl
von Fahrradabstellanlagen in der Wohn- und Spielstraße sowie die Bereitstellung von Fahrradräumen in
jedem Wohngebäude das unter dem Handlungsfeld „Mobilität“ genannte Ziel „innovative Konzepte für den
Ruhenden Verkehr in verdichteten Gebieten (z.B. Quartiersgaragen, autofreie Siedlung,
Fahrradabstellanlagen)“ umgesetzt. Letztendlich wird durch den Erhalt der öffentlichen Grünfläche in
Verbindung mit der Anbindung an die neu geschaffene Wegeverbindung von der Beverstraße zur
Goerdelerstraße das unter dem Handlungsfeld „Freiraum“ genannte Ziel „innerstädtische Grünverbindungen
mit attraktivem Wegenetz stärken“ aufgegriffen.
3.3.
Erschließung
Das Plangebiet ist verkehrstechnisch von der Beverstraße und der Kronprinzenstraße aus erschlossen, die
unmittelbar nördlich und westlich über die Goerdelerstraße und den Adalbertsteinweg an das
Hauptverkehrsnetz angebunden sind.
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine private Straße, die in L-Form und im
Einrichtungsverkehr von der Kronprinzenstraße zur Beverstraße geführt werden soll. Diese private
Erschließung soll, neben der Nutzung durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, als Fahrstraße für die neuen
Bewohner und Besucher der Gebäude innerhalb des Plangebietes zur Anlieferung von Einkäufen o.ä.
dienen. Daher werden in der privaten Straße nur ca. 12 überwiegend als Kurzzeitstellplätze für Be- und
Endladevorgänge etc. gedachte Parkmöglichkeiten angeboten.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die geplanten ca. 200 Wohneinheiten werden in
einer neu zu errichtenden Tiefgarage mit ca. 200 Stellplätzen nachgewiesen. Die Zufahrt erfolgt im Bereich
der bisherigen Zufahrt zu der alten Tiefgarage des ehemaligen Finanzamtes von der Beverstraße aus.
Die nun vorgenommenen Berechnungen zeigen, dass unter Berücksichtigung der Kenngrößen zur
Verkehrsmittelwahl in der Stadt Aachen („Mobilitätserhebung Aachen 2011“) aus dem Bewohner- und
Besucherverkehr ein Gesamtverkehrsaufkommen von 672 Kfz-Fahrten/Werktag zu erwarten ist. Demnach
ist davon auszugehen, dass nach Umsetzung des Gesamtvorhabens mit einem, gegenüber der ehemaligen
Finanzamtsnutzung, ca. 27,5 % geringerem Verkehrsaufkommen am Werktag zu rechnen ist. Aufgrund der
zu erwartenden Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Vergleich zur Vorgängernutzung, sind
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität der umliegenden Straßen und Knotenpunkte
nicht zu erwarten.
Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die auf
der Goerdelerstraße verkehrenden Buslinien 33 und 34 mit der Bushaltestelle „Goerdelerstraße“ und den
auf dem Adalbertsteinweg verkehrenden Buslinien 2,5,12,15,22,25,35,41,55,65,66,68,70 und 73 mit den
Bushaltestellen „Elsassstraße“ und „Bahnhof Rothe Erde“ in besonders guter Qualität sichergestellt. Damit
bestehen umsteigefreie Busverbindungen in Richtung Eilendorf, Stolberg, Brand und dem Aachener
Südraum sowie in die Aachener Innenstadt und nach Laurensberg, Campus Melaten, Uniklinik, Vaals und
Preuswald. Darüber hinaus bestehen über den nur ca. 200 m entfernt liegenden „Bahnhof Rothe Erde“ gute
Anschlüsse an den regionalen und überregionalen Schienenverkehr.
Die Anbindung und Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer ist ebenfalls über die angrenzenden
Verkehrsflächen der Beverstraße und der Kronprinzenstraße gegeben. Darüber hinaus wird eine direkte
Verbindung zwischen der Beverstraße und der Goerdelerstraße geschaffen. Hierzu wurden im Verfahren
mehrere alternative Wegeführungen geprüft, die in der Anlage zum Bebauungsplan „Varianten
Seite 8 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Wegeführung“ zusammengefasst dargestellt sind. Unter Berücksichtigung der von der Öffentlichkeit
geforderten Schaffung einer qualitätsvollen, sozial kontrollierten Anbindung der Beverstraße an die
Goerdelerstraße, den Belangen der Kriminalprävention hinsichtlich der Berücksichtigung von
Sicherheitsaspekten, den Belangen des Naturschutzes hinsichtlich des Erhalts von Bäumen sowie den
Forderungen der KITA-Betreiber und Nutzer zum Erhalt der westlichen KITA-Außenfläche, soll die Variante
1b, die eine direkte Verbindung der Quartierstraße mit der Goerdelerstraße vorsieht, angelegt werden. Die
Variante ist auf Grundlage der im Bebauungsplan-Entwurf getroffenen Festsetzungen umsetzbar. In
westlicher Richtung über die Gehwege entlang der Beverstraße und im weiteren Verlauf über die Gehwege
entlang der Bismarckstraße, ist das Zentrum des Frankenberger Viertels zu erreichen.
Die Umsetzung der privaten Erschließungsflächen, inkl. der fußläufigen Verbindung zwischen der
Quartierstraße und der Goerdelerstraße, wird zusammen mit den erforderlichen Maßnahmen zur Anbindung
an die öffentlichen Verkehrsflächen über entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag
sichergestellt.
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekomunikation wird über die in den
angrenzenden Verkehrsflächen verlaufenden Leitungstrassen sichergestellt.
Gemäß Generalentwässerungsplan ist die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers bis zu einem
Abflussbeiwert von 0,5 grundsätzlich in das öffentliche Kanalnetz oder direkt in den Beverbach, der über
einen Regenwasserkanal von der Beverstraße über die Turpinstraße erreicht werden kann, möglich und
zulässig.
Gegebenenfalls
sind
zur
Einhaltung
des
vorgegebenen
Abflussbeiwertes
Regenrückhaltemaßnahmen innerhalb des Plangebietes erforderlich. Hierzu wird mittlerweile in
Abstimmung mit der UWB, dem FB 61/73 und der WVER ein Entwässerungskonzept erstellt. in dem
nachgewiesen wird, dass der Abflussbeiwert von 0,5 eingehalten wird.
Im Plangebiet wird durch die geplante Errichtung von ca. 200 Wohneinheiten (WE), im Vergleich zu der
Vorgängernutzung, keine signifikant höhere Schmutzwassermenge anfallen. Das anfallende
Schmutzwasser soll über eine Mischwasserkanalisation in die vorhandenen Straßenkanäle der
angrenzenden Verkehrsflächen eingeleitet werden.
3.4.
Gebäude- und Wohnungstypologien
Die herausragende Qualität des Wohnstandortes Frankenberger Viertel entsteht nicht zuletzt durch den
Charme der historischen Gründerzeitbebauung und die weitgehend homogene städtebauliche Struktur des
Viertels, die besonders von den zentralen Achsen Oppenhoffallee, Viktoriaallee und Bismarckstraße geprägt
wird. Die Quartierszentren Neumarkt und Frankenberger Park, sowie das abwechslungsreiche
Geschäftsleben des Viertels bieten ein attraktives Umfeld für ein modernes, städtisches Wohn- und
Lebensgefühl.
Ziel des städtebaulichen Entwurfes ist es daher, die besonderen Qualitäten, den Charme und die
Attraktivität des Frankenberger Viertels mit der neuen Bebauung fortzuführen. Der Entwurf schlägt
dementsprechend die Weiterführung der im Frankenberger Viertel vorherrschenden und funktionstüchtigen
Typologie der Blockrandbebauung vor. Neben einem komplett geschlossenen rechtwinkligen Block an der
Ecke Beverstraße/Kronprinzenstraße schließt die straßenbegleitende Bebauung auch die bestehende
Bebauung der Bismarckstraße und Goerdelerstraße rückseitig zu einer geschlossenen städtischen Struktur
mit definierten Vorder- und Rückseiten zusammen.
Auf diese Weise wird eine vor dem Hintergrund von Identifikation und Sicherheitsaspekten als kritisch
einzuordnende Innenfeldlage der Bebauung umgangen und eine optimale Erschließung aller Häuser
gewährleistet. Der funktionierende öffentliche Raum des Frankenberger Viertels wird so in das neue
Wohnquartier hineingeführt.
Seite 9 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Die Bebauung entlang der Beverstraße und der Kronprinzenstraße soll mit einer Fünfgeschossigkeit und
einer sechsgeschossigen Betonung an dem Einmündungsbereich der Kronprinzenstraße in die Beverstraße
errichtet werden. Die Bebauung entlang der neuen Quartiersstraße soll vier Geschosse erhalten. Um die
Qualitäten des Frankenberger Viertels adäquat fortzusetzen, wird die Bebauung jedoch nicht als
städtebauliche Großform vorgeschlagen, sondern orientiert sich an den klassischen Baugrößen der
beliebten 3- und 4-Fensterhäuser Aachens.
Die einzelnen Häuser sollen hierbei differenziert herausgearbeitet werden und erkennbar eigenständige
Adressen bilden. Die Fassadengestaltung interpretiert hierbei die Qualitäten der klassischen Vorbilder auf
zeitgemäße Weise. Das Quartier soll, bei aller Differenziertheit im Detail, als homogenes und hochwertiges
Gesamtensemble wirken, das wie das historische Vorbild ein qualitätsvolles Ambiente vermittelt.
Der Typologie des Frankenberger Wohnblocks folgend, wird das Blockinnere zum privaten Rückzugsraum.
Hier erhalten die Erdgeschosswohnungen private Gärten, die Geschosswohnungen erhalten Loggien,
Balkone und Terrassen. Es ist darüber hinaus geplant, die Häuser weitgehend mit nutzbaren Dachterrassen
auszustatten.
Entsprechend der gewünschten sozialen und demografischen Durchmischung des Neuen Quartiers wird ein
breit gefächerter Wohnungsmix mit Wohnungsgrößen von ca. 40 qm bis zu ca. 200 qm angestrebt. Da alle
Wohnungen über Aufzüge erschlossen werden sollen und damit barrierefrei und Behinderten gerecht
erreichbar sind, können die größeren Wohnungen auch für Wohngemeinschaften älterer Menschen
angeboten werden. Auf Grund der innenstadtnahen Lage und der angestrebten durchmischten
Bewohnerstruktur, ist davon auszugehen, dass die Nutzung eines Fahrrades eine große Bedeutung haben
wird. Daher sind auf Ebene der Tiefgarage in den von hieraus unmittelbar zu erreichenden Kellerräumen der
einzelnen Wohngebäude abschließbare Fahrradräume für mindestens 250 Fahrräder vorgesehen.
Insgesamt sollen Geschoßwohnungsbauten mit ca. 200 Wohneinheiten (WE) errichtet werden.
3.5.
Freiraumkonzept
Um der Zielsetzung eines familienfreundlichen und kindgerechten Wohnumfeldes nachzukommen, wird die
Quartierstraße als Wohn- und Spielstraße entwickelt (Verkehrsberuhigter Bereich) und zu diesem Zweck
hochwertig mit Grünelementen ausgestattet. Dominierende Elemente sind die höhergelegten privaten
Gartenbereiche, die mit Hecken abgegrenzt werden und teilweise zum öffentlichen Raum mit Bänken
ausgestattet werden. Fahrradstellplätze und wenige Kfz-Stellplätze werden in diese Struktur integriert.
Über eine direkte Verbindung von der Goerdelerstraße zu der neuen Quartierstraße wird eine attraktive
Nord-Süd-Querverbindung zwischen Goerdelerstraße und Beverstraße geschaffen. Diese neue
Durchwegungssituation kann im Bereich der Bebauungsfuge im unmittelbaren Kita-Vorbereich als offener
und übersichtlicher begrünter Erschließungsraum (Sicherheitsempfinden) mit Aufenthaltsgelegenheiten und
Spielbereichen ausgestaltet werden.
Die öffentliche Grünfläche wird durch das städtebauliche Konzept in ein Gesamtkonzept eingebettet, das
ihre derzeit isolierte Lage aufhebt. Durch die kürzeren, direkteren und breiteren Zuwegungen sowie durch
die Orientierung wohnungsnaher Freiflächen (Privatgärten) zu der öffentlichen Grünfläche ist eine deutliche
Aufwertung der Fläche zu erwarten. Darüber hinaus unterliegt sie damit einer besseren sozialen Kontrolle.
Die Außenflächen der Kindertagesstätte werden neu geordnet. Die bisher im Bereich der öffentlichen
Grünfläche liegende und nur über einen schmalen Verbindungsweg zu erreichende Fläche wird unmittelbar
östlich an die vorhandenen baulichen Anlagen der Kindertagesstätte verlegt. Die westlich der
Kindertagesstätte gelegene Freifläche wird zugunsten der städtebaulich wichtigen fußläufigen NordSüdverbindung von der Beverstraße zur Goerdelerstraße, verkleinert. Insgesamt verbleibt der
Kindertagesstätte jedoch eine ausreichend große Freifläche.
Seite 10 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
3.6.
Soziale Infrastruktur
Die Umgebung des Plangebietes ist geprägt von einer hohen Nutzungsvielfalt.
Innerhalb des Frankenberger Viertels, dem Adalbertsteinweg und östlich davon besteht ein großes und
vielfältiges Angebot an Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie. In ca. 300 m Entfernung befinden
sich darüber hinaus die Aachen – Arkaden mit einem großen Angebot an Läden zur Deckung des täglichen
und periodischen Bedarfs. Viele öffentliche und private kulturelle Einrichtungen unterschiedlicher Größe und
Ausrichtung sind in fußläufiger Umgebung beheimatet, u.a. die Frankenberger Burg und der Musikbunker.
In einem Umkreis von ca. 600 m befinden sich mit der Herz-Jesu-Kirche im Westen, der St. BonifatiusKirche im Osten und der Kirche St. Fronleichnam im Nordosten kirchliche Einrichtungen.
3.7.
3.7.1.
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden.
Damit wird dem Ziel, der Förderung des innerstädtischen Wohnens, Rechnung getragen. Es ist ein breit
gefächerter Wohnungsmix geplant, der auch auf den Zuzug von Familien ausgerichtet ist. Die unmittelbare
Nachbarschaft der Kindertagesstätte und des öffentlichen Kinderspielplatzes sowie die geplante Errichtung
der Quartierstraße als Wohn- und Spielstraße kann im besonderen Maße mit zu einem familiengerechten
Umfeld beitragen.
3.7.2.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen Frankenberger Viertel und Ostviertel. In der Umgebung
ist daher eine vielfältige Einwohnerstruktur vorhanden, die von unterschiedlichen Nationalitäten und sozialen
Stand geprägt ist. Während sich das Frankenberger Viertel durch einen hohen Anteil an Akademikern
auszeichnet, ist das Ostviertel eher durch einen hohen Anteil ausländischer Mitbürger und Einwohnern aus
sozial schwächeren Schichten geprägt. „Die Unterschiede drücken sich momentan deutlich durch die
Herausbildung von räumlich begrenzten sozialen Milieus und deren Folgeerscheinungen aus“ (aus:
Rahmenplan Frankenberger Viertel).
Trotz der innerstädtischen Lage besteht durch die im Plangebiet liegende öffentliche Grünfläche und die
geplante Quartierstraße mit hoher Aufenthaltsqualität ein gutes Angebot an Freiflächen. Darüber hinaus ist
mit der über die Rampe gegenüber dem Knotenpunkt Kronprinzenstraße/Beverstraße zu erreichende
bahnparallele Fuß- und Radwegeverbindung, eine unmittelbare Verbindung zu den südlich und südwestlich
gelegenen Naherholungsräumen rund um die Maria-Montessori-Gesamtschule, dem Gillesbachtal und dem
Beverbachtal vorhanden.
3.7.3.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.2003 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im
Städtebau“ löst das Wohnungsbauprojekt die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus. Die zu
fordernde Spielplatzgröße kann aufgrund des im westlichen Teil des Plangebietes bereits vorhandenen
Spielplatzes um 50 % reduziert werden. Durch die Verlagerung der im östlichen Teil der öffentlichen
Grünfläche gelegenen Außenspielfläche der Kindertagesstätte in das nördliche Plangebiet, kann die
öffentliche Grünfläche, trotz der heranrückenden privaten Hausgärten, um ca. 500 qm vergrößert werden.
Die Vergrößerung des Kinderspielplatzes gleicht aber noch nicht die, bei geplanten ca. 200 Wohneinheiten
erforderliche Spielplatzfläche aus. Da eine weitere neue Spielplatzfläche im näheren Umfeld nicht angelegt
werden kann, ist für die restliche zu fordernde Spielplatzfläche eine Ausgleichzahlung zu entrichten, die für
die Aufwertung des öffentlichen Spielplatzes verwendet wird. Neben der öffentlichen Spielplatzfläche dient
Seite 11 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
auch die neue interne Erschließungsfläche als zusätzliche Spielfläche für Kinder. Weitere Spiel- und
Sportflächen sind in dem ca. 500 m östlich gelegenen Kennedypark u.a. mit dem dort etablierten Spielhaus
sowie westlich rund um die Maria-Montessori-Gesamtschule und den Musikbunker mit einem reichhaltigen
Angebot an Kleinspielfeldern (Fußball, Basketball etc.) vorhanden. Die Schwimmhalle Ost ist in ca. 600 m
nördlich des Plangebietes zu erreichen.
Direkt nördlich an das Plangebiet angrenzend liegt die Kindertagesstätte „MITTENDRIN“, die durch die
AWO betrieben wird. In einem Umkreis von 600 bis 800 m befinden sich die drei katholischen Grundschulen
an der Matarèstraße, Luisenstraße und Düppelstraße. Westlich des Plangebietes in ca. 900 m Entfernung
ist die Maria-Montessori-Gesamtschule und östlich in ebenfalls ca. 900 m Entfernung das GeschwisterScholl-Gymnasium zu erreichen. In deren Nachbarschaft ist auch die Förderschule an der Elsaßstraße
ansässig. Die Luise-Hensel-Realschule befindet sich in ca. 1.000 m jenseits der Bahnlinie am westlichen
Rand des Gillesbachtals.
3.7.4.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Die Spielfläche innerhalb des Plangebietes sowie die Kindertagesstätte sind von allen Wohngebäuden aus
sicher zu Fuß erreichbar. Die Nutzung der als Wohn- und Spielstraße konzipierten Quartierstraße ist
aufgrund der geringen Verkehrsbelastung gefahrlos möglich. Dies gilt auch für die Spiel- und Sportflächen
sowie Schulen südwestlich des Plangebietes, die über den bahnparallelen Fuß- und Radweg, vom
motorisierten Fahrverkehr unabhängig, zu erreichen sind.
Zum Erreichen der östlich gelegenen Freiflächen und der Grundschulen sind jedoch die stark befahrenen
Hauptverkehrsachsen Adalbertsteinweg bzw. Oppenhoffallee zu queren. Die dort vorhandenen
signalisierten Querungshilfen können jedoch von Kindern und Jugendliche sicher genutzt werden.
Die innerhalb des Plangebietes liegende öffentliche Grünfläche wird im Rahmen der Umsetzung des
Vorhabens umgestaltet und gestalterisch aufgewertet. Durch die angrenzenden Hausgärten besteht eine
gute soziale Kontrolle der Fläche.
Die westlich gelegenen Außenflächen der angrenzenden Kindertagesstätte sowie die baulichen Anlagen der
Kindertagesstätte selbst erfüllen die Anforderungen an eine ausreichende Besonnung. Der östlich gelegen
Teil der Außenanlage erfüllt diese Anforderungen im Winterhalbjahr nicht. Durch die Verlagerung der bisher
im Bereich der öffentlichen Grünfläche gelegenen Kindergartenaußenfläche unmittelbar an die
Kindertagesstätte heran wird aber die soziale Kontrolle und Nutzbarkeit der Flächen verbessert.
3.7.5.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Durch den geplanten Ausbau der Quartierstraße zu einer Wohn- und Spielstraße und die Einbindung der
gestalterisch aufzuwertenden öffentlichen Grünfläche sowie der Blockinnenbereichsfläche in ein internes
Wegenetz, entsteht eine hohe Nutzungsqualität für die Bewohner allgemein und für Kinder im Besonderen.
Hierzu tragen auch die in dieses System integrierten wohnungsnahen Spielplätze bei.
3.7.6.
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Wie oben bereits beschrieben, sind die im Plangebiet liegenden Einrichtungen für Kinder unmittelbar
fußläufig zu erreichen. Mit dem bahnparallelen Fuß- und Radweg besteht eine straßenunabhängige WestOst-Verbindung, die eine gute Erreichbarkeit der westlich liegenden Einrichtungen und Freibereiche
sicherstellt und in östlicher Richtung den Anfang des Vennbahnweges darstellt.
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) kann über die Bushaltestelle „Goerdelerstraße“ vom
Straßenverkehr unabhängig erreicht werden. Von hier aus besteht eine sehr gute Verbindung in die
Aachener Innenstadt und die östlich gelegenen Stadtteile. Der „Bahnhof Rothe Erde“ ist über die mäßig
befahrene Beverstraße gut zu erreichen. Durch die Anbindung an den regionalen und überregionalen
Seite 12 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Verkehr ist der „Bahnhof Rothe Erde“ besonders für Jugendliche als Ausgangspunkt für Aktivitäten
außerhalb Aachens interessant.
3.8.
3.8.1.
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt und dient der
Innentwicklung. Mit der Realisierung des Vorhabens wird eine weitgehend brach liegende innerstädtische
Fläche reaktiviert. Dies greift das Prinzip des sparsamen Umgangs mit Neuversiegelung von Boden gemäß
§ 1a Abs. 2 BauGB auf. Durch die Nutzung von Flächen inmitten vorhandener Bebauung und Infrastruktur,
insbesondere der Verkehrseinrichtungen des ÖPNV, werden ökologisch wertvollere Flächen am Ortsrand
auf bisher nicht versiegelten Flächen geschützt. Durch die Nähe der Wohnbebauung zu Läden,
Dienstleistungen und Arbeitsstätten werden darüber hinaus die Verkehrsbewegungen reduziert.
3.8.2.
Städtebaulicher Entwurf / Gebäudekubatur
Die dichte und kompakte vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung trägt nicht nur zur Minimierung des
Flächenverbrauchs bei, sondern auch zur Minimierung des Heizwärmebedarfs. Die kompakte Baustruktur
führt zu einer Reduzierung der wärmeabgebenden Hülle (A/V).
3.8.3.
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen ist optional möglich. Die
Höhenfestsetzungen berücksichtigen die Errichtung über eine entsprechende Ausnahmeregelung zur
Überschreitung der Gebäudehöhen zu diesem Zweck.
3.8.4.
Umgang mit Freiflächen
Die vorgesehene Dachbegrünung und die Begrünung der Quartiersstraße sowie die Anlage von
Privatgärten und der neuen Außenfläche der Kindertagesstätte dienen der Verbesserung des Kleinklimas
und vermindern das Aufheizen der Flächen in den Sommermonaten.
3.8.5.
Umgang mit Niederschlagswasser
Aufgrund der ungünstigen Wasserdurchlässigkeitswerte des anstehenden Bodens scheidet eine
Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort aus. Eine Beurteilung nach § 51 Landeswassergesetz ist
nicht erforderlich, da das Grundstück bereits vor 1992 bebaut war. Daher ist eine Ableitung der
Niederschlagswässer zusammen mit den Schmutzwässern in die Mischwasserkanäle der angrenzenden
Straßen vorgesehen. Die Einhaltung des im Generalentwässerungsplanes vorgegebenen Abflussbeiwertes
von 0,5 Regenrückhaltemaßnahmen innerhalb des Plangebietes ist erforderlich.
3.8.6.
Umgang mit der Energieversorgung
Ursprünglich war für das Plangebiet eine Fernwärmeversorgung vorgesehen. Die dafür erforderlichen
Infrastrukturmaßnahmen außerhalb des Plangebietes können jedoch durch den Versorgungsträger
aufgrund des geringen Energiebedarfs der geplanten Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht
umgesetzt werden.
Es ist vorgesehen, den Primärenergieverbrauch der geplanten Gebäude, gegenüber einem entsprechenden
Standard-Neubauvorhaben (gemäß derzeit gültiger ENEV) um mindestens 30% zu verringern (KfW 70 –
Standard)
Hierzu ist eine Heizenergieversorgung pro Gebäudeteil (ca. 10-12 Wohneinheiten) durch eine bzw. zwei auf
dem Dach stehenden Gas-Absorptions-Wärmepumpen vorgesehen. Hierbei wird die Umgebungsluft als
Seite 13 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
regenerative Energiequelle genutzt. Die Wärmeübergabe an die Räume erfolgt über Fußbodenheizungen.
Für die Be- und Entlüftung der Wohnungen existieren zwei Varianten: Ein Teil der Wohnungen werden an
eine zentrale Abluftanlage mit dachstehenden Lüftungsanlagen angeschlossen. Das erforderliche
Nachströmen der Frischluft erfolgt in dieser Variante über Nachströmöffnungen an den Fenstern. Von hier
aus strömt die Luft in die Bäder und Küchen, von wo aus die verbrauchte Luft abgesaugt wird. In einzelnen
Wohnungen erfolgt die Be- und Entlüftung über eine kontrollierte Wohnraumlüftung mit hocheffizienter
Wärmerückgewinnung.
Alternativ zu der vorgenannten Heizenergieversorgung wird derzeit geprüft, ob die Versorgung durch eine
Kombination aus Geo-Thermie und Gasbrennwerttechnik zur Abdeckung der Spitzenlasten erfolgen kann.
3.8.7.
Vertragliche Regelungen
Die Umsetzung der vorgesehenen Dachbegrünung, der Anlage der Privatgärten und der übrigen
Bepflanzungen werden über entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag sichergestellt.
4.
4.1.
Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Planungszielen und der umgebenden Nutzungsstruktur werden innerhalb des
Plangebietes gemäß § 4 BauNVO Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.
In dem mit WA 1 bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind die allgemein zulässigen Nutzungen die der
Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig. Damit wird
sichergestellt, dass bei einer gegebenenfalls später geplanten Nutzungsänderung einzelner Wohneinheiten
eine gebietsverträgliche Nachnutzung gewährleistet ist. Da die vorgenannten Nutzungen nur
ausnahmsweise im Genehmigungsverfahren zugelassen werden können ist eine Gebietsverträglichkeit (z.B.
Verhinderung zu großer gewerblicher Einheiten im Hinblick auf Lärmbelastungen etc.) sichergestellt.
Alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind nicht zulässig. Diese
Nutzungen entsprechen insbesondere in ihren Flächenansprüchen aber auch aufgrund ihrer
Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrserzeugung nicht dem städtebaulich erwünschten
Charakter des neuen weitgehend autofreien Wohnquartiers. Letztendlich könnten die Nutzungen in dem
durch Wohnbebauung geprägten Umfeld und innerhalb des Plangebietes zu einer weiteren unverträglichen
Lärmbelastung führen.
In den mit WA bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten werden ausschließlich nicht überbaubare
Grundstücksflächen festgesetzt. Die Flächen werden überwiegend als Außenanlage des Kindergartens
dienen. Über die westlich gelegene Teilfläche soll darüber hinaus die neue Fuß- und Radwegeverbindung
von Goerdelerstraße zur Beverstraße geführt werden. Weitergehende Festsetzungen zur Art der Nutzung
sind nicht erforderlich.
4.2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß §§ 16 BauNVO ff. durch die Grundfläche (GR) bzw.
Grundflächenzahl (GRZ) sowie die Höhe der bauliche Anlagen [Gebäudehöhe (GH)], die über
Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, definiert.
Seite 14 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Für das mit WA bezeichnete Allgemeine Wohngebiet werden keine Regelungen zum Maß der baulichen
Nutzung getroffen, da hier keine baulichen Anlagen geplant sind, sondern ausschließlich die Außenfläche
der Kindertagesstätte und Erschließungsflächen angelegt werden soll.
Grundfläche (GR)
Dier maximale GR wird im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1) mit 7.500 qm festgesetzt. Dies entspricht einer
GRZ von ca. 0,63. Damit wird eine Überschreitung der in einem WA zulässigen GRZ von 0,4 um 0,23
ermöglicht.
Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO soll eine Überschreitung der festgesetzten GR von 7.500 qm für die
Tiefgaragen und Stellplätzen mit Ihren Zufahrten bis zu einer GR von 11.500 qm (entspricht einer GRZ von
ca. 0,96) zugelassen werden. Damit wird eine fast vollständige Überschreitung ermöglicht, die über der
sogenannten „Kappungsgrenze“ der GRZ von 0,8 liegt. Dies dient in erster Linie dazu, die städtebaulich
erwünschte Unterbringung des überwiegenden Teils des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage zu
ermöglichen.
Die geforderten Voraussetzungen gemäß § 17 (2) BauNVO zur Überschreitung der Obergrenzen der GR
werden wie folgt kumulativ berücksichtigt:
Erfordernis durch besondere städtebauliche Gründe:
Gemäß den §§ 1 (5) und 1a (2) BauGB besteht eine planerische Verpflichtung, mit Grund und Boden
nachhaltig und damit sparsam umzugehen. Eine Möglichkeit dazu ist die Planung auf untergenutzten oder
brach liegenden Flächen im Innenbereich, anstatt neue Flächen in den Außenbereichen zu erschließen.
Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Flächen zum Wohnen. Durch die Nutzung der Infrastruktur des
Innenstadtbereiches wird einerseits eine bessere Auslastung des Infrastrukturangebotes erreicht und
andererseits werden Ressourcen, die ansonsten zur Neuschaffung der Infrastruktur herangezogen werden
müssten, geschont. Die, auch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Bauweise, geplante verdichtete
Wohnbebauung bietet Innenstadt nah die Möglichkeit flächensparendes und ökologisches Bauen in Form
von Geschosswohnungsbau umzusetzen. Damit kann einerseits eine Alternative für junge Familien zu den
suburbanen Einfamilienhaussiedlungen, mit ihren negativen Auswirkungen auf den zusätzlichen
Landschaftsverbrauch, geschaffen werden. Zum anderen bieten die geplanten Baustrukturen auch die
Grundlage für integrative Wohnkonzepte (altengerechtes Wohnen).
Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:
Bei der für das Plangebiet vorgesehenen baulichen Nutzung mit modernem Wohnungsbau sowie hoher
architektonischer Qualität werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
eingehalten. Die dabei maßgebenden Faktoren wie z.B. Belichtung, Belüftung oder die Zugänglichkeit der
Grundstücke werden unter Berücksichtigung des typischen innerstädtischen Verschattungsbildes, durch die
zugrunde liegenden Bauformen weitgehend berücksichtigt. Darüber hinaus wird durch die
Baukörperstellung die Schaffung eines ruhigen, zum Aufenthalt einladenden Innenbereiches sichergestellt.
Die geplante Bebauung entlang der Beverstraße und Kronprinzenstraße trägt darüber hinaus zu einer
Verringerung der Lärmbelastung in dem rückwärtig gelegenen Flächen des Plangebietes bei.
Ausgleichende Umstände und Maßnahmen:
Wie bereits beschrieben, sind als ausgleichende Umstände im Zusammenhang mit der Überschreitung der
GR - Werte die bevorzugte innerstädtische Lage des Standortes, die günstige Zuordnung des
Wohnstandortes zu Arbeitsstätten, die leistungsfähige Verkehrsbedienung durch den ÖPNV, die
immissionsgünstige Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage, den als Aufenthalts- und Spielbereich
Seite 15 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
geplanten Innenbereich des Plangebietes sowie die unmittelbare Nähe zu den umgebenden Frei- und
Grünflächen zu sehen.
Als ausgleichende Maßnahmen werden die teilweise Begrünung der Tiefgarage, Dachbegrünungen und die
Anpflanzung von Hecken und Bäumen vorgesehen. Durch die Zusammenlegung von
übereinanderliegenden Wohneinheiten zu Maisonettewohnungen könnte eine bessere Besonnung erreicht
werden. Darüber hinaus tragen die geplanten großzügig bemessene Fensterflächen in den Wohnräumen
zur Verbesserung des diffusen Lichteinfalls bei. Ebenso sollte, soweit möglich, in den schlecht besonnten
Wohnungen mindestens eine zweiseitige diffuse Belichtung der Wohneinheit erfolgen.
Weitere Maßnahmen sind aufgrund der relativ geringen Größe des Plangebietes nicht vorgesehen.
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt:
Da die Flächen innerhalb des WA 1 auf Grund ihrer Vornutzung durch die Tiefgarage des ehemaligen
Finanzamtes fast vollständig versiegelt sind, sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf die
natürlichen Funktionen des Bodens zu erwarten.
Die Lage des Plangebietes zeichnet sich weiterhin durch eine günstige Zuordnung der entstehenden
Wohnnutzung zu der Innenstadt von Aachen und der im Umfeld vorhandenen Arbeitsstätten und sozialen
Einrichtungen aus. Dies kann potentiell, im Vergleich zur Lage eines Plangebietes außerhalb des
Stadtraumes, zu einer Verringerung der erforderlichen Verkehrsabläufe und damit zu einer geringeren
Belastung der Umwelt führen.
Darüber hinaus werden durch die vorgesehene Bündelung der Stellplätze in einer Tiefgarage und der damit
verbundenen weitgehenden Freihaltung des Innenbereiches von Verkehr weitere nachteilige Auswirkungen
vermieden.
Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs:
Das Plangebiet ist sehr gut an das örtliche und regionale Verkehrsnetz angeschlossen. Darüber hinaus
besteht eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Der Forderung nach einer flächensparenden Verkehrsbedienung [(im Sinne eines sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden nach § 1 a (2) BauGB)] wird durch die vorgesehene Anlage
einer Tiefgarage mit einer kurzen Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche und einem weitgehend
autofreien Innenbereich entsprochen.
Höhe baulicher Anlagen
Zur Festlegung der Höhenentwicklung werden innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes überwiegend maximale Gebäudehöhen (GH) festgesetzt. Diese orientieren sich, unter
Berücksichtigung des leicht nach Südosten abfallenden Geländes, weitgehend an den Höhen der
umgebenden Bebauung, deren Gebäude- bzw. Firsthöhen überwiegend zwischen 187 und 192 m ü. NHN
liegen. Lediglich im Einmündungsbereich der Kronprinzenstraße in die Beverstraße wird zur Betonung der
Ecksituation eine maximal 6-geschossige Bebauung errichtet, für die eine maximale GH von 194,5 m ü.
NHN festgesetzt wird. Dieses oberste Geschoss wird jedoch als Staffelgeschoss ausgebildet, so dass zu
den Straßenräumen die geplante Blockrandbebauung der Kronprinzenstraße und der Beverstraße
weitgehend als 5-geschossige Bebauung in Erscheinung tritt. Entlang der Kronprinzenstraße werden daher
maximale GH von 191,0 bis 192,0 m ü. NHN und entlang der Beverstraße von 189,0 bis 191,5 m ü. NHN
festgesetzt.
Für die inneren Bauflächen des Plangebietes, flankierend zu der neuen Quartierstraße, wird eine 4geschossige Bebauung entstehen. Diese wird mit maximalen GH zwischen 186,5 und 188,0 m ü. NHN
festgesetzt.
Seite 16 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Baulinie an dem Zugang zur öffentlichen Grünfläche von der
Beverstraße aus, wird dort eine zwingende Gebäudehöhe von 189,0 m ü. NHN festgesetzt.
Innerhalb des im südöstlichen Plangebiet entstehenden Innenblockes sind 2 bzw. 3-geschossige Anbauten
geplant, die mit maximalen GH von 181,0 bzw. 184,0 m ü. NHN festgesetzt werden.
Auf den Flachdächern ist die Anlage von Dachterrassen geplant. Zur Sicherstellung der Zugänglichkeit der
Dachterrassen durch überdachte Treppenhäuser und der Verbesserung der Wohnqualität durch
angegliederte kleine Aufenthaltsräume, ist an den vorgesehenen Stellen die Festsetzung separater
überbaubarer Flächen mit einer eigenen GH erforderlich. Die GH liegen bis zu ca. 3 m über den Höhen der
darunter liegenden maximal festgesetzten GH.
Technische Aufbauten
Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sind ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte
Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher, Empfangsanlagen und Anlagen der solaren
Energiegewinnung, Wärmepumpen) zulässig. Diese Anlagen dürfen um bis zu 2,0 m die festgesetzten GH
überschreiten. Die Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter liegenden Geschosses abrücken und dürfen eine Grundfläche von je 20 qm nicht überschreiten.
Durch die vorgenannten eingeschränkten Überschreitungen der baulichen Höhen sind negative
Auswirkungen auf die Umgebung nicht zu erwarten.
Lichte Höhe
Die Festsetzung einer lichten Höhe (LH) von mindestens 4,0 m, im Bereich des westlich an die öffentliche
Grünfläche anschließenden Baufeldes, sichert, zusammen mit den dort für das Erdgeschoss festgesetzten
Baugrenzen, die Umsetzung einer großzügigen und hellen Durchwegung vom Baugebiet zum öffentlichen
Kinderspielplatz.
Im Bereich des allseitig umschlossenen Baufeldes im südöstlichen Teil des Plangebietes werden zwei
Bereiche mit einer LH von mindestens 3,0 m festgesetzt. Zusammen mit den dort für das Erdgeschoss
festgesetzten Baugrenzen, wird die Errichtung von jeweils mindestens 3x3m breiten Durchgängen
sichergestellt. Diese Durchgänge sollen für eine ausreichende Belüftung des Innenblocks sorgen.
4.3.
Bauweise
Durch die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise im Sinne des § 22 (3) BauNVO wird die gewünschte
Blockrandbebauung entsprechend der umgebenden städtebaulichen Struktur sichergestellt.
4.4.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden überwiegend gemäß § 23 (3) BauNVO durch Baugrenzen
festgesetzt. Für die einzelnen Baublöcke werden jeweils relativ eng umgrenzte zusammenhängende
Baufelder entsprechend des vorliegenden Hochbauentwurfs festgesetzt. Die Baufelder berücksichtigen
jedoch noch einen aus baukonstruktiven Gründen erforderlichen Gestaltungsspielraum bei der späteren
Errichtung der einzelnen Baukörper. Für die geplanten Dachausstiege mit Aufenthaltsräumen werden
separate überbaubare Flächen ausgewiesen. Deren jeweilige Größe, mit weitgehend unter 40 qm, ist im
Gesamtkontext als untergeordnet zu bezeichnen.
Die straßenseitigen Baugrenzen dürfen um bis zu 1,5 m durch erkerähnliche Gebäudeteile und Balkone
überschritten werden. Dabei dürfen erkerähnliche Gebäudeteile maximal 1/3 der Breite der Straßenfassade
des jeweiligen Gebäudes einnehmen. Balkone dürfen die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen um bis
zu 2,7 m überschreiten. Die vorgenannten Festsetzungen erhöhen die Flexibilität der architektonischen
Seite 17 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Ausformung der einzelnen Baukörper hinsichtlich untergeordneter Bauteile. Auf eine alternativ mögliche
Ausweisung tieferer überbaubarer Flächen wird verzichtet, da diese städtebaulich nicht erwünschten
großvolumigere Hauptbaukörper ermöglichen würden.
Um einerseits den Zugang von der Beverstraße zur öffentlichen Grünfläche durch eine gebäudehohe
Öffnung weiterhin sicherzustellen und andererseits durch Heranrücken der geplanten Bebauung an die
Bestandsbebauung den Charakter der geschlossenen Blockrandbebauung realisieren zu können, wird hier
die östlich angrenzende überbaubare Fläche durch eine Baulinie gemäß § 23 (2) BauNVO festgesetzt, an
der ohne Abstand gebaut werden muss. Ein gegebenenfalls z.B. aus konstruktiven Gründen erforderliches
geringfügiges (bis zu 0,5m) Zurücktreten des Gebäudes wird durch eine entsprechende Festsetzung
ermöglicht. Im obersten Geschoss darf zum Zweck der Anlage einer Dachterrasse um bis zu 4,0 m von der
Baulinie zurückgetreten werden. Da eine ausreichende Belichtung und Belüftung sichergestellt ist, werden
die gesunden Wohnverhältnisse nicht beeinträchtigt.
4.5.
Tiefgarage
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird überwiegend in einer Tiefgarage erfolgen. Zu diesem
Nutzungszweck wird eine entsprechende Fläche festgesetzt. Dadurch kann die Realisierung der geplanten
hochwertigen und ruhigen Aufenthaltsbereiche umgesetzt werden. Zur Erhaltung der Flexibilität bei der
Gestaltung des Untergeschossgrundrisses sind innerhalb der Tiefgarage auch Keller und Abstellräume
zulässig.
Die Festsetzung zu der bereits errichteten Tiefgarage unter der Verkehrsfläche und dem WA wird aus der
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 580 übernommen.
4.6.
Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten
Der mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogene Teil der Goerdelerstraße wird als
Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert.
Die geplante Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an der Beverstraße und die Ein- und Ausfahrten der
geplanten inneren privaten Erschließungsstraße sind nur an den zeichnerisch festgesetzten Standorten
zulässig. Damit wird verhindert, dass weitere Zufahrten zum Plangebiet errichtet werden, die einerseits die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den angrenzenden Straßen behindern könnten und
andererseits den gewollten Charakter der geschlossenen Blockrandbebauung unterbrechen könnten.
4.7.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Erschließung des inneren Plangebietes wird eine private Quartierstraße in das Plangebiet hereingeführt.
Damit eine verkehrstechnische Erschließung der Wohngebäude sichergestellt werden kann und die
Bewohner zum Be- und Entladen die innere Erschließung befahren dürfen, wird für diese Fläche ein
Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die erforderliche öffentliche
Durchwegung des Plangebietes, die Sicherung des fußläufigen Anschlusses der öffentlichen Grünfläche an
die innere Erschließung sowie die geplante, das Plangebiet von Nord nach Süd querende Fuß- und
Radwegeverbindung werden über ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit auf allen dafür vorgesehenen
Erschließungsflächen sichergestellt.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung wird für die geplanten Ver- und
Entsorgungstrassen ein Leitungsrecht von der Kronprinzenstraße aus, entlang der nördlichen und
westlichen Grenze des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) bis zur Beverstraße festgesetzt.
Seite 18 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
4.8.
Öffentliche Grünfläche
Die bereits vorhandene Grünfläche im westlichen Teil des Plangebietes wird als öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Spielplatz planungsrechtlich gesichert. Dabei wird die, aufgrund des neuen
städtebaulichen Entwurfs, angepasste lagemäßige Ausdehnung der Fläche berücksichtigt. Im westlichen
Teil der Grünfläche befindet sich noch ein, durch eine Mauer abgegrenztes Grundstück im Privatbesitz.
Dadurch ist ein Teil der öffentlichen Grünfläche nur unzureichend an die übrigen Freiflächen angebunden
und kaum nutzbar. Daher soll diese Fläche zur Arrondierung mit in die öffentliche Grünfläche einbezogen
werden. Zur Umsetzung ist der Erwerb der Fläche erforderlich. Das innerhalb der öffentlichen Grünfläche
befindliche Naturdenkmal wird nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.
Zur Sicherstellung der Aufwertung der öffentlichen Grünfläche und zum Schutz der Bäume und der
Freiflächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche werden entsprechende Regelungen in den
Durchführungsvertrag aufgenommen.
4.9.
Lärmschutz
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm wurde durch das Büro Dr.
Ing. Symanski & Partner eine Gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Verkehrslärms
erstellt.
Danach sind insbesondere wegen des Schienenverkehrslärms, der südlich des Plangebietes in Hochlage
verlaufenden Bahntrasse, Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aus
städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar und wären zudem nur unmittelbar an der Bahntrasse ausreichend
wirksam. Als passiver Schallschutz ist daher die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen in
Form des Lärmpegelbereiches IV für das gesamte Plangebiet erforderlich. Von dieser Maximalforderung
kann abgewichen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten
Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämmmaße für Außenbauteile [z.B. durch
Eigenabschirmung und sonstige Pegelminderungen (z.B. der sich daraus ergebenden vertikalen
Varianzen)] anzusetzen sind.
Liegen Räume mit Schlaffunktion in einem Bereich mit einer Immissionsbelastung über 50 dB(A) nachts
bzw. 60 dB(A) tags, so sind diese mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Dies betrifft die
Fassaden der Beverstraße und der Kronprinzenstraße, die der Bahnstrecke mit direkter Sichtverbindung
zugewandt sind. Dort werden diese passiven Schallschutzmaßnahmen mit Differenzierung der betroffenen
Geschosse in den unterschiedlichen Abschnitten festgesetzt. Damit ist gewährleistet, dass hier Schlafräume
nachts bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Belüftung erhalten.
Zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte an den nächstgelegenen Beurteilungspunkten sind
bei der Errichtung des Zufahrtbereiches der Tiefgarage bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen erforderlich. Dies sind, die geräuschmindernde Ausführung querender
Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt und die Ausführung der Decken- und Wandflächen
mit schallabsorbierenden Oberflächen. Dies ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachzuweisen.
Durch die vorgenannten Maßnahmen kann ein gesundes Arbeiten und Wohnen sichergestellt werden.
4.10.
Sonstiger Immissionsschutz
Aufgrund der Größe der geplanten Tiefgarage mit ca. 200 Stellplätzen und den damit zu erwartenden relativ
hohen Verkehrsaufkommen an der Zufahrt ist sicherzustellen, dass keine unverträglichen lufthygienischen
Belastungen auftreten. Daher wird festgesetzt, dass die Be- und Entlüftung der Tiefgarage mit einer
Abluftüberdachführung auszustatten ist und im Baugenehmigungsverfahren ein Gutachten zu erstellen ist,
dass den Nachweis führt, dass hinsichtlich der Luftschadstoff-Immissionen aus dem Betrieb der Tiefgarage
Seite 19 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können. Alternativ zu der Be- und Entlüftung
über Dach sind auch andere technischen Lösungen zulässig, solange diese die maßgeblichen Grenzwerte
einhalten und dies durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird.
4.11.
4.11.1.
Sonstige Maßnahmen
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Aus gestalterischen Gründen und zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft sind
Heckenpflanzungen, Rabatten und Baumpflanzungen entlang der neuen Erschließungsstraße und in den
Privatgärten vorgesehen. Aus diesem Grund sind auch auf der neuen Außenspielfläche des Kindergartens
und der neuen Fußwegeverbindung zur Goerdelerstraße Baumpflanzungen vorgesehen.
Mindestens 1.000 qm der Dachflächen sollen begrünt werden. Zusammen mit der Anlage von über 1.900
qm Gärten im Bereich der ehemaligen Tiefgarage dient die Dachbegrünung der Verbesserung der
kleinklimatischen Verhältnisse.
Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird durch entsprechende Regelungen im
Durchführungsvertrag sichergestellt.
4.11.2.
Ausgleichsmaßnahmen
Durch die Baumaßnahme gehen einige unter die Baumschutzsatzung fallende Bäume verloren. Des
Weiteren wird eine bisher als Kindergartenaußenfläche genutzte unversiegelte Fläche teilweise versiegelt.
Die Eingriffsbilanzierung ergibt, dass der Eingriff in die vorhandenen Biotopstrukturen und die abiotischen
Strukturen durch die Entsiegelung der bisher versiegelte Fläche im WA (neue Kindergartenaußenfläche),
die Anlage von Privatgärten auf der Tiefgarage und eine Dachbegrünung innerhalb des Plangebietes nicht
vollständig kompensiert werden kann. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 1.133,5 Wertpunkten. Das
noch verbleibende Defizit wird durch die Zahlung eines Ersatzgeldes ausgeglichen. Die Zahlung wird durch
Aufnahme entsprechender Regelungen im Durchführungsvertrag sichergestellt.
4.11.3.
Artenschutz
Im Rahmen der 2007 durchgeführten Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden keine planungsrelevanten
oder streng geschützten Vogelarten innerhalb des Plangebietes ermittelt. Die 14 vorgefundenen
Mauerseglerbrutpaare (Apus apus), die an der Außenfassade der Gebäude des ehemaligen Finanzamtes
nisteten, gehören als europäische Vogelarten zu den besonders geschützten Arten. Durch den Abriss
wurden die Niststätten der 14 vorgefundenen Brutpaare des Mauerseglers (Apus apus) zerstört. Im Rahmen
des Abrissverfahrens wurde von der Stadt Aachen, FB 36 / 42 eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1a
BNatSchG zur Vermeidung einer nicht beabsichtigten Härte mit Auflagen erteilt.
Da aufgrund der verschlossenen Eingänge, die Nutzung der nicht mehr genutzten Bestandstiefgarage als
Winterquartier für Fledermäuse ausgeschlossen werden kann, stehen dem Vorhaben unter Voraussetzung
der erforderlichen Kompensation der zerstörten Nistplätze von Mauerseglern durch neue
Mauerseglerkästen keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen. Für die Fledermäuse können
unauffällige, bauliche Anlagen in den höheren Geschossen der zukünftigen Gebäude als neue
Quartiersangebote geschaffen werden. Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird über
entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag sichergestellt.
4.12.
Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB werden Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 4 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der
Aufnahme der Gestaltungsvorschriften zur Dachform verfolgt die Stadt Aachen das Ziel, die hohen
Seite 20 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
gestalterischen Anforderungen an die städtebauliche Konzeption der Planung umzusetzen und
gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden. Dementsprechend wird festgesetzt, dass die Dächer nur
als Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von maximal 10% zulässig sind.
5.
5.1.
5.1.1.
Umweltbericht
Einleitung
Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße –
wurde zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Diese Auswirkungen werden in dem
vorliegenden Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dieser Umweltbericht baut auf den Umweltbericht
des Büros Förder Demmer Landschaftsarchitekten aus dem vorangegangenen Verfahren (2006) auf. Daher
wurden teilweise noch gültige Bestandteile des vorherigen, bereits abgestimmten Umweltberichtes
übernommen und die Inhalte entsprechend dem jeweiligen Kenntnis- und Verfahrensstand angepasst. Der
Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
5.1.2.
Lage des Plangebietes
Das ca. 1,56 ha große Plangebiet liegt zwischen der Beverstraße, der Kronprinzenstraße, der
Wohnbebauung an der Goerdelerstraße und dem Blockinnenbereich an der Bismarckstraße. Es befindet
sich in einem Übergangsbereich zwischen Ostviertel und Frankenberger Viertel. Aufgrund der ehemaligen
Nutzung bildet der Bereich eine Zäsur zwischen beiden Vierteln.
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um eine brach liegende, ehemals mit dem Finanzamt
bebaute Fläche. Das Gebäude der Finanzverwaltung wurde inzwischen abgerissen. Derzeit befindet sich im
Plangebiet lediglich die leerstehende Tiefgarage der Finanzverwaltung, mit deren Abriss mittlerweile auch
begonnen wurde. Außerdem befindet sich im Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit einem
Kinderspielplatz, sowie Teile der Außenfläche der nördlich an das Plangebiet anschließenden
Kindertagesstätte sowie eine an die Goerdelerstraße anschließende größtenteils befestigte
Erschließungsfläche. Von hier aus werden die beiden Wohngebäude an der Goerdelerstraße und die
Kindertagesstätte erschlossen.
5.1.3.
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Es ist beabsichtigt auf der Fläche des ehemaligen Finanzamtes eine Neubebauung mit ca. 200
Wohneinheiten (WE) anzusiedeln. Der ruhende Verkehr wird in einer neuen Tiefgarage untergebracht, die
an der Stelle der mittlerweile baufälligen Tiefgarage errichtet wird. Das neue Baugebiet wird als Allgemeines
Wohngebiet (WA 1) ausgewiesen. Die im Westen des Plangebietes befindliche öffentliche Grünfläche bleibt
mit Spieleinrichtungen erhalten und wird als Verbindung zwischen alter und neuer Bebauung ausgebildet.
Für die Fläche des ausgelagerten Spielbereiches der Kindertagesstätte wird als Ersatz eine neue
Spielfläche auf der ehemals als Behördenstellplatz genutzten Fläche zwischen den Mietergärten, der
Bebauung an der Goerdelerstraße und der geplanten Wohnbebauung im Plangebiet ausgebildet. Diese wird
als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Darüber hinaus wird eine attraktive fußläufige Nord- Süd
Verbindung zwischen der Goerdelerstraße und der Beverstraße geschaffen, die im Einklang mit der
Zielsetzung des, unter Mitarbeit der BürgerInnen entstandenen Rahmenplans für das Frankenberger
Viertels steht.
Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzung für die Realisierung dieser
Vorhaben.
Seite 21 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
5.1.4.
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Planungsrechtliche Einbindung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit
Ergänzungen (Stand April 2008) ist der Planbereich als ”Allgemeiner Siedlungsbereich” (ASB) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt das Plangebiet als
Wohnbaufläche dar.
5.1.5.
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
Das gesamte Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 1,56 ha, die sich wie folgt zusammensetzt:
- Allgemeines Wohngebiet (WA 1)
ca.:
11.930 qm
- Allgemeines Wohngebiet (WA ) Außenfläche Kindertagesstätte
ca.:
1.190 qm
- Verkehrsfläche
ca.:
40 qm
- Öffentliche Grünfläche
ca.:
2.480 qm
5.1.6.
Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im
Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Umweltschutzgüter Berücksichtigung finden sollen.
Folgende Stellungnahmen, Fachgesetze und Fachplanungen in der jeweils gültigen Fassung sind
hinsichtlich der Ziele des Umweltschutzes im Bebauungsplan Beverstraße von Bedeutung:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft – Landschaftsgesetz
(LG NW)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz (LWG NW)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm
- EU- Verordnung Umgebungslärm
- DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
- DIN 5034, Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“
- VDI 3787-5 „Umweltmeteorologie, Lokale Kaltluft“
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – BundesBodenschutzgesetz (BBodenSchG)
- Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern im Lande Nordrhein-Westfalen –
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
- Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen 1980
- Diverse Stellungnahmen
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit werden hier dargestellt.
5.2.
5.2.1.
5.2.1.1
Seite 22 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der Planung Auswirkungen auf das Wohnumfeld und im
Plangebiet (Verkehr, Lärm, Besonnung bzw. Verschattung) und auf die Naherholungsfunktion zu
berücksichtigen.
Grundsätzlich sind die Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten entsprechend dem BauGB zu
erfüllen. Für die Beurteilung der Lärmsituation sind die TA Lärm, die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV
bzw. die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ maßgebend. Für die vorgesehene
Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die Orientierungswerte 55/45 dB(A) Tag/Nacht
anzustreben.
Für die minimal erforderliche potentielle Besonnung von Wohnräumen gibt es keine rechtsverbindlichen
Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die Vorgaben der Landesbauordnung hinsichtlich der Einhaltung
von Abstandsflächen einzuhalten. Die DIN 5034, Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“ (DIN Deutsches Institut
für Normung, Juli 2011) kann jedoch als aktuellste Richtwertquelle für die Beurteilung gesunder
Wohnverhältnisse hilfsweise herangezogen werden. In der DIN wird für Wohngebäude eine minimale
Besonnungsdauer der Fassaden am Stichtag 17. Januar von 1 Stunde bzw. zur Tag- und Nachtgleichen
(21. März und 22. September) von 4 Stunden in der Fensterebene empfohlen. Ferner gilt ein Raum als
besonnt, wenn die Sonnenstrahlen bei einer Sonnenhöhe von mind. 6 Grad in den Raum einfallen können.
Diese Kriterien sollten für mindestens ein Fenster eines Wohnraums je Wohnung erfüllt sein. Für Büroräume
und Freiflächen werden keine Anforderungen definiert.
Verkehr und Lärm
Für die bisherige Nutzung des Plangebietes liegen aus einem ehemaligen Verkehrsgutachten, welches im
Zuge des Neubaus des Finanzamtes Aachen erstellt wurde, Daten vor. Das werktägliche
Verkehrsaufkommen für die ehemalige Nutzung des Geländes als Finanzamt mit Besucherverkehr wurde
mit einem Wert von 928 motorisierten Individualverkehr-Wegen/Tag (MIV/Werktag) ermittelt. Nachts trat,
Nutzungsbedingt, kein Verkehrsaufkommen auf.
Bereits auf Grundlage des vorherigen städtebaulichen Entwurfs mit 130 Wohneinheiten, einem Hotel, Läden
und Büronutzung sind im Jahr 2006 die zu erwartenden Veränderungen im Verkehrsaufkommen und die
daraus resultierenden Auswirkungen auf das Straßennetz der Umgebung durch das Büro BSV aufgezeigt
worden. Es wurde davon ausgegangen, dass aufgrund der zu erwartenden relativ geringfügigen
Veränderungen des Verkehrsaufkommens im Vergleich zur Vorgängernutzung, Untersuchungen zur
Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität der umliegenden Knotenpunkte nicht erforderlich sind.
Durch die zum Teil hohen Verkehrsmengen auf den angrenzenden Straßenverkehrsachsen
(Adalbertsteinweg 35.000 Kfz/24h, Goerdelerstraße 9.500 Kfz/24h, Bismarckstraße 5.800 Kfz/24h,
Kronprinzenstraße 2.000 Kfz/24h, Beverstraße 1.500 Kfz/24h) und den Zugverkehr auf der südlich in
Hochlage gelegenen Bahnstrecke Köln – Aachen ist das Plangebiet mit Lärm vorbelastet. Auf Grundlage
der vom Umweltamt der Stadt Aachen erstellten Gesamtlärmbelastung, durch Straßen- und
Schienenverkehr, sind im Plangebiet Lärmpegel von bis zu ca. 65 dB(A) zu erwarten.
Besonnung bzw. Verschattung
Bis zu dem erfolgtem Abriss des Finanzamtes stand auf dem Gelände ein 11-stöckiges (mit Dachgeschoss),
in Nord-Süd-Richtung ausgerichtetes Hauptgebäude, dem in West-Ost-Richtung 6-stöckige Gebäude
angegliedert waren. Der westlichste Gebäudeteil bestand aus einem Erdgeschoss und zwei weiteren
Etagen.
Auf Grundlage des derzeit rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 580 ist eine noch stärkere Verdichtung mit in
Teilbereichen höheren Gebäuden zulässig. Insbesondere kann demnach entlang der Kronprinzenstraße auf
Seite 23 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
gesamter Länge, eine im nördlichen Verlauf 4-geschossige und im südlichen Teil bis zu 7-geschossige
Bebauung entstehen. Auch ist ein deutlich breiterer 11-geschossiger Nord-Süd gerichteter Baukörper mit
einer Breite von ca. 27 m zulässig. Dies gilt auch für den westlich anschließenden Grundstücksteil, in dem
ein ca. 40x40 m großer 6-geschossiger Baukörper gebaut werden kann. Darüber hinaus ist, unmittelbar
parallel zur öffentlichen Grünfläche in einem ca. 15 m breiten Streifen, die Errichtung einer eingeschossigen
Nord-Süd gerichteten Bebauung zulässig.
Durch das Büro I.F.I., Institut für Industrieaerodynamik GmbH, wurde im Juni 2013 eine Verschattungsstudie
(„Verschattungsstudie, Vergleich bisher zulässige Planung“) erstellt, die darstellt mit welchen Auswirkungen
(hinsichtlich der Verschattung) auf die nördlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung an der
Goerdelerstraße zu rechnen ist, wenn eine Bebauung des Plangebietes auf Grundlage des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 580 erfolgt. Danach werden die Mindestkriterien für eine minimale Besonnungsdauer
insgesamt bei 4 Ein-Zimmer-Appartements nicht eingehalten. Im Einzelnen sind am 17. Januar
2 Erdgeschossappartements und zur Tag- und Nachtgleiche (21.März/22.September)
3 Erdgeschossappartements betroffen. An dem, dem Plangebiet gegenüberliegenden Eckgebäude an der
Einmündung Kronprinzenstraße in die Beverstraße können, durch die Verschattung der an der Beverstraße
gegenüberliegende Bestandsbebauung Hs.Nr. 46 und der Bebauung entlang der Turpinstraße sowie der
Eigenverschattung des Eckgebäudes, in der Mitte des Winterquartals ab dem 2.Obergeschoss abwärts an
den meisten Wohnungen nur geringfügig bis keine direkten Sonneneinstrahlungen durch die Fenster
einfallen.
Naherholung
Im Westen des Plangebietes liegt eine öffentliche Grünfläche, die für die Naherholung, für das
wohnungsnahe Spielen sowie als Außenfläche der angrenzenden Kindertagesstätte genutzt wird. Die
öffentliche Spielfläche befindet sich derzeit aufgrund ihrer Randlage, den zu schmalen und
unübersichtlichen Zugängen sowie Vandalismus Schäden in einem unbefriedigenden Zustand. Zumindest
zeitweise sind die Zugänge verschlossen, so dass eine uneingeschränkte Nutzung der Grünfläche nicht
sichergestellt werden kann.
5.2.1.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Zur Beurteilung des Schutzgutes Mensch wurden durch das Büro BSV, Büro für Stadt- und
Verkehrsplanung, Aachen, Mai 2013, eine Verkehrsuntersuchung und durch das Büro Dr. Ing. Symanski &
Partner, Aachen, Mai 2013 eine Gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Verkehrslärms
erstellt. Darüber hinaus wurde durch das Büro I.F.I., Institut für Industrieaerodynamik GmbH, Mai 2013 und
Juni 2013 zwei Verschattungsstudien sowie im August 2013 und Oktober 2013 zwei ergänzende
Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen der Verschattung erstellt.
Verkehr
Die Berechnungen, die im Rahmen der Untersuchungen zum städtebaulichen Entwurf 2006 vorgenommen
wurden, kamen zu dem Ergebnis, dass mit insgesamt 886 MIV-Wegen bzw. Kfz-Fahrten/Werktag im
Vergleich zur Vorgängernutzung mit einem etwas geringerem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Die nun
vorgenommenen Berechnungen zu dem aktuellen städtebaulichen Entwurf mit ca. 200 Wohneinheiten
zeigen, dass unter Berücksichtigung der Kenngrößen zur Verkehrsmittelwahl in der Stadt Aachen
(„Mobilitätserhebung Aachen 2011“) aus dem Bewohner- und Besucherverkehr ein
Gesamtverkehrsaufkommen von 672 Kfz-Fahrten/Werktag zu erwarten ist. Demnach ist davon auszugehen,
dass nach Umsetzung des Gesamtvorhabens mit einem, gegenüber der ehemaligen Finanzamtsnutzung,
ca. 27,5 % geringerem Verkehrsaufkommen am Werktag zu rechnen ist.
Seite 24 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
In der Nachtzeit ist mit einem Neuverkehr von insgesamt 21 Kfz-Fahrten zu rechnen. Dies entspricht ca. 3%
des Gesamtverkehrsaufkommens. In der nächtlichen Spitzenstunde werden 8 Kfz-Fahrten prognostiziert. Im
Vergleich zu dem im Jahr 2006 berechneten Verkehrsaufkommen, in dem in der nächtlichen Spitzenstunde
20 Kfz-Fahrten prognostiziert wurden, reduziert sich der Verkehr um über 100 %.
Zur Beurteilung der zukünftigen Lärmbelastung wurden auf Grundlage einer Kurzzeitzählung (Kfz/4Std.) die
gesamtquerschnittsbezogenen durchschnittlichen Verkehrsstärken am Tag (DTV) im Bestand ermittelt und
für das Vorhaben prognostiziert. Demnach wurde für die Kronprinzenstraße eine Zunahme von 1.790 auf
1.960 Kfz/Tag, für den westlichen Teil der Beverstraße von 1.500 auf 1.850 Kfz/Tag, für den östlichen Teil
der Beverstraße von 2.380 auf 2.580 Kfz/Tag, den westlichen Teil der Goerdelerstraße von 8.550 auf 8.590
Kfz/Tag und den östlichen Teil der Goerdelerstraße von 9.280 auf 9.410 Kfz/Tag prognostiziert. Im Bereich
der Kronprinzenstraße ist mit einer Zunahme des Verkehrs um ca. 9,5% und im Bereich der westlichen
Beverstraße um ca. 23 % zu rechnen. Auf der Goerdelerstraße ist die Zunahme des Verkehrs um ca. 1,5%
sehr gering.
Lärm Verkehr
Die Verkehrslärmsituation wird im Tageszeitraum vom Straßenverkehr und im Nachtzeitraum vom
Schienenverkehr dominiert. Für den Straßenverkehrslärm sind die unmittelbar an das Plangebiet
angrenzenden Emissionen der Kronprinzenstraße und der Beverstraße maßgebend. Alle übrigen
umgebenden Verkehrsstraßen sind aufgrund der Abstände und der Abschirmungen von untergeordneter
Bedeutung.
Für die Berechnung des Straßenverkehrslärms wurden die o.g. Daten des Verkehrsgutachtens zugrunde
gelegt. Für den Schienenverkehr liegen keine aktuellen Belastungszahlen vor. Zur Abschätzung der
Immissionsbelastung im Plangebiet werden daher Daten aus dem Jahr 2003 herangezogen.
Die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionspunkten innerhalb des Plangebietes betragen Tags
zwischen 44 und 61 dB(A) und im Nachtzeitraum zwischen 42 und 57 dB(A). Dabei werden die
maßgeblichen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55/45 dB(A) Tag/Nacht nur an
den straßenseitigen Fassaden an der Beverstraße und Kronprinzenstraße überschritten. An den
rückwärtigen Fassaden der Gebäude an der Beverstraße und Kronprinzenstraße sowie an den übrigen
Baukörpern im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 Tags und im Nachtzeitraum
eingehalten.
Die straßenseitig ermittelte Überschreitung der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 um max.
6 dB(A) und der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV um bis zu 2 dB(A) tagsüber durch den
Straßenverkehr, ist typisch für den innerstädtischen Bereich. Das Maß der Überschreitung gewährleistet
aber noch gesunde Wohnverhältnisse. Dies unterstreicht auch die Tatsache, dass die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete überall unterschritten werden. Zur Kompensation
wäre bei ausschließlicher Berücksichtigung im Tageszeitraum als passive Schallschutzmaßnahme die
Festsetzung des Lärmpegelbereiches III nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ erforderlich. Hierbei
handelt es sich, auch unter Berücksichtigung der heutigen gesetzlichen Anforderungen an den
Wärmeschutz, um übliche Mindestanforderungen.
Im Nachtzeitraum ergeben sich die höchsten Belastungen in den jeweils höchsten Geschossen durch den
Schienenverkehr. An allen straßenseitigen Immissionsorten werden die Orientierungswerte der DIN 18005
und die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV für Allgemeine Wohngebiete (WA) deutlich überschritten.
An der ungünstigsten Stelle (Oberstes Geschoss an der Ecke Beverstraße/Kronprinzenstraße) wird der
Immissionsgrenzwert für Mischgebiete (MI) um bis zu 3 dB(A) überschritten. Aktive
Schallschutzmaßnahmen sind aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar und wären zudem nur
Seite 25 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
unmittelbar an der Bahntrasse ausreichend wirksam. Als passiver Schallschutz ist daher die Festsetzung
des Lärmpegelbereiches IV erforderlich. Aufgrund der Überschreitungen im Nachtzeitraum sind in
Teilbereichen auch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Räume mit Schlaffunktion erforderlich, die
eine ungestörte Nachtruhe bei ausreichendem Luftaustausch trotz geschlossener Fenster sicherstellen. Da
von den erhöhten Schallschutzanforderungen (Lärmpegelbereich IV und schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen) aufgrund von Eigenabschirmung und sonstigen Pegelminderungen (z.B. der sich
daraus ergebenden vertikalen Varianzen) ggf. abgewichen werden kann, sind Ausnahmen von den
vorgenannten Festsetzungen zu ermöglichen, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen
Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile anzusetzen
sind.
Im Tageszeitraum ist ein Öffnen der Fenster zu allen Zwecken aufgrund der geringeren
Immissionsbelastung uneingeschränkt möglich. Aus Sicht des Sachverständigen sind sowohl im
Tageszeitraum als auch im Nachtzeitraum für die Nutzung der Außenwohnbereiche gesunde
Wohnverhältnisse sichergestellt. Hiervon ausgenommen sind die geplanten (Vor)gärten am
Einmündungsbereich der Kronprinzenstraße in die Beverstraße. Mit Ausnahme einer Wohnung besitzen
jedoch alle übrigen betroffenen Wohnungen auch einen Außenwohnbereich an einer Lärmabgewandten
Seite.
Lärm Tiefgarage
Die im Rahmen der Umsetzung des Verfahrens geplante Tiefgarage wurde anhand der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt.
Die Berechnungen ergeben, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) im
Nachtzeitraum an dem nächstgelegenen Immissionsort im Tageszeitraum um 9 dB(A) und in der lautesten
Nachtstunde um mindestens 1 dB(A) unterschritten wird. Hierbei wird zugrunde gelegt, dass
Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt festgelegt werden. Dazu zählt die Auskleidung
von Decken- und Wandflächen mit schallabsorbierenden Materialien, die geräuschmindernde Ausführung
von querenden Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenfahrbahn, eine dem Stand der
Lärmminderungstechnik entsprechende Toranlage und die Einhaltung von benannten Schallleistungspegeln
an der akustisch wirksamen Öffnungsfläche der Tiefgarage.
Nach Punkt 7.4 der TA Lärm sind die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen
Verkehrsflächen bis zu einem Abstand von 500 m vom Grundstück mit zu berücksichtigen, soweit
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um
mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Werden alle drei Kriterien erfüllt, sind durch organisatorische Maßnahmen die Geräuschimmissionen des
anlagenbezogenen Verkehrs soweit möglich zu verhindern. Aufgrund der Belastungszahlen aus der
Verkehrsuntersuchung ist mit einer Steigerung der Immissionsbelastung, unabhängig von der tatsächlichen
Verkehrsbelastung, von 0,9 dB(A) zu rechnen. Damit ist ausgeschlossen, dass sich der Beurteilungspegel
um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Seite 26 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Besonnung bzw. Verschattung
Insgesamt stellt sich durch die geschlossene Bebauung, ein innerstädtisch typisches Verschattungsbild dar.
Im Plangebiet ist im ungünstigsten anzunehmenden Fall bei insgesamt 44 geplanten Wohnungen eine
Mindestbesonnung in der Mitte des Winterquartals nicht gewährleistet. Zur Tag- und Nachtgleiche reduziert
sich die Anzahl der Wohnungen, bei denen das Mindestkriterium von 4 Stunden Besonnung am Tag nicht
erreicht wird auf 37 Wohnungen. Jedoch wird zu dieser Zeit jede Wohnung zu mindestens 2 Std. besonnt.
Eine deutliche Verbesserung der Besonnungszeiten einzelner Wohnungen könnte durch den
Zusammenschluss von übereinanderliegenden Wohneinheiten zu Maissonettwohnungen erreicht werden.
Ein solcher Zusammenschluss ist aufgrund des vorgesehenen modularen Bausystems möglich. Darüber
hinaus sollten großzügig bemessene Fensterflächen in den Wohnräumen vorgesehen werden, die zur
Verbesserung des diffusen Lichteinfalls bis an die Etagendecken herangeführt werden sollten. Ebenso
sollte, soweit möglich, in den schlecht besonnten Wohnungen mindestens eine zweiseitige diffuse
Belichtung der Wohneinheit erfolgen. Auch wenn die beiden zuletzt genannten Maßnahmen nicht zu einer
Einhaltung der Mindestkriterien nach DIN 5034-1 führen können, so stellen sie aber doch einen Beitrag der
Verbesserung der Belichtungsverhältnisse dar.
An dem nördlich des Plangebietes bestehenden Gebäuderiegel an der Goerdelerstraße, werden die
Mindestkriterien hinsichtlich der Besonnung weitgehend eingehalten. Dies gilt insbesondere für das
Gebäude der Kindertagesstätte und für Teile des unmittelbar westlich an die Kindertagesstätte
angrenzenden Freibereiches. Für 4 Ein-Zimmer-Appartements im Erdgeschoss können die Mindestkriterien
zum 17. Januar nicht erfüllt werden. Bei den übrigen Wohnungen im Erdgeschoss handelt es sich um
Maissonettwohnungen, bei denen das Mindestkriterium durch Fenster in Aufenthaltsräumen (gemäß DIN
5034-1) im 1. Obergeschoss erfüllt wird. Wenn die 4 betroffenen Ein-Zimmer-Erdgeschosswohnungen mit
ausreichend belichteten Wohnungen zusammengelegt werden, ist eine Einhaltung der Mindestkriterien zur
Besonnung gewährleistet. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird zwischen Vorhabenträger und Stadt als
Eigentümer des Gebäudes vertraglich vereinbart. An der östlich des Plangebietes bestehenden Bebauung
entlang der Kronprinzenstraße werden sich, im Vergleich zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
580 wesentlich günstigere Besonnungsverhältnisse ergeben. Unter Berücksichtigung der jeweils sowohl
nach Ost als auch nach West ausgerichteten Wohnung werden die Mindestkriterien der Besonnung erfüllt.
Hiervon ausgenommen ist die Eckbebauung an der Einmündung Kronprinzenstraße in die Beverstraße.
Bedingt durch die Verschattung der an der Beverstraße gegenüberliegende Bestandsbebauung Hs.Nr. 46
und der Bebauung entlang der Turpinstraße sowie der Eigenverschattung des Eckgebäudes können in der
Mitte des Winterquartals ab dem 2.Obergeschoss abwärts an den meisten Wohnungen nur geringfügig bis
keine direkten Sonneneinstrahlungen durch die Fenster einfallen. Auf diese Verschattungssituation hat die
geplante Bebauung im Plangebiet jedoch keinen Einfluss.
Auch wenn die DIN 5034-1 für Freibereiche keine Anforderungen definiert, sei darauf hingewiesen, dass
eine Besonnung des neu entstehenden Innenhofes (Innenbereich des südwestlich gelegenen Blockes) und
der geplanten Außenanlage der Kindertagesstätte (WA ) zur Mitte des Winters am 17. Januar nicht
gewährleistet ist. Zur Tag- und Nachtgleiche ist etwa die Hälfte der neuen Innenhoffläche und die gesamte
westlich der Kindertagesstätte liegende Außenfläche über 4 Stunden besonnt. Mitte des Jahres trifft dies für
über 90 % der Blockinnenfläche und die gesamte Außenanlage des Kindergartens zu.
Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebietes und seines Umfeldes in einem innerstädtischen Umfeld,
mit der dort typischerweise vorhandenen Verschattungssituation aufgrund der geschlossenen Bauweise und
der typischen engen Straßenräumen, kann die zeitweise auftretende Nichteinhaltung der
Mindestanforderungen der DIN noch toleriert werden. Insbesondere, wenn die oben beschriebenen
Maßnahmen zur Zusammenlegung von Wohnungen, zumindest für einige Wohnungen, umgesetzt werden.
Seite 27 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Eine Verschlechterung der Belichtung der bestehenden schutzwürdigen Wohnnutzungen im Gebäude an
der Goerdelerstraße ist, auch unter Berücksichtigung des Lichteinfalls durch die vorhandenen Oberlichter,
gegenüber der, auf Grundlage des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 580, potentiellen
Bebauung, nicht zu erwarten. Vielmehr tritt, im Vergleich mit der auf Grundlage des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 580 möglichen Bebauung, eine Minimierung der Beeinträchtigungen für die in den
oberen Etagen liegenden Wohnungen ein.
Naherholung
Die öffentliche Grünfläche, die durch ihre Lage im Blockinneren isoliert ist und deren Zugänge zumindest
zeitweise abgesperrt sind, kann durch das städtebauliche Konzept der Neubebauung in ein Gesamtkonzept
eingebettet werden. Durch die kürzeren, direkteren und breiteren Zuwegungen sowie durch die Orientierung
wohnungsnaher Freiflächen (Privatgärten) zu der öffentlichen Grünfläche ist eine deutliche Aufwertung der
Fläche zu erwarten. Darüber hinaus unterliegt sie damit einer besseren sozialen Kontrolle.
Die innere Erschließung soll nur im Einrichtungsverkehr befahren werden und mit wenigen Stellplätzen
ausgestattet werden. Die vorgesehenen Sitzgelegenheiten sowie die geplanten leicht erhöhten Vorgärten
stellen eine hohe Aufenthaltsqualität sicher.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.2003 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im
Städtebau“ löst das Wohnungsbauprojekt die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus. Pro Kind sind
10 qm öffentliche Spielplatzfläche anzusetzen. Pro Wohneinheit ist grundsätzlich von zwei Kindern
auszugehen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann aufgrund des im westlichen Teil des Plangebietes
bereits vorhandenen Spielplatzes um 50 % reduziert werden. Durch die Verlagerung der im östlichen Teil
der öffentlichen Grünfläche gelegenen Außenspielfläche der Kindertagesstätte in das nördliche Plangebiet,
kann die öffentliche Grünfläche, trotz der heranrückenden privaten Hausgärten, um ca. 500 qm vergrößert
werden. Dies gleicht aber noch nicht die, bei geplanten ca. 200 Wohneinheiten erforderliche Spielplatzfläche
aus. Da eine weitere neue Spielplatzfläche im näheren Umfeld nicht angelegt werden kann, ist für die
restliche zu fordernde Spielplatzfläche eine Ausgleichzahlung zu entrichten. Hiervon unabhängig sind für
den geplanten Geschoßwohnungsbau die bauordnungsrechtlich erforderlichen hausnahen
Kinderspielflächen anzulegen.
Neben der öffentlichen Spielplatzfläche wird die nur wenig befahrene (Besucherverkehr) errichtete neue
interne Erschließungsfläche als zusätzliche Spielfläche für Kinder geeignet sein.
5.2.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
- Festsetzungen von baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form
des Lärmpegelbereiches IV, von dem abgewichen werden kann, sofern im Baugenehmigungsverfahren
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämmmaße
für Außenbauteile [z.B. durch Eigenabschirmung und sonstige Pegelminderungen (z.B. der sich daraus
ergebenden vertikalen Varianzen)] anzusetzen sind
- Liegen Räume mit Schlaffunktion in einem Bereich mit einer Immissionsbelastung über 50 dB(A) nachts
bzw. 60 dB(A) tags, so sind diese mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen auszustatten
- Regelungen von baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen
der Errichtung der Tiefgarage: Geräuschmindernde Ausführung querender Entwässerungsrinnen im
Bereich der Tiefgaragenzufahrt, Ausführung der Decken- und Wandflächen mit schallabsorbierenden
Oberflächen
Seite 28 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
- In den zur Mitte des Winterquartals nicht ausreichend besonnten Wohnungen sollte, soweit möglich,
sichergestellt werden, dass mindestens eine zweiseitige diffuse Belichtung jeder Wohneinheit erfolgt
- Fenster in den Wohn- und Aufenthaltsräumen sollten bis an die Geschoßdeckenunterkante des darüber
liegenden Geschosses herangeführt werden
- Damit die Mindestkriterien bei weiteren Wohnungen, sowohl im Bestand als auch bei den geplanten
Wohnungen eingehalten werden können, sollte geprüft werden ob übereinanderliegende Wohneinheiten
zu Maissonettwohnungen zusammengelegt werden können.Sicherung der öffentlichen Grünfläche als
Kinderspielplatz
- Festsetzung einer großzügigen 8 m breiten und mind. 3 m hohen Zuwegung unmittelbar von der neuen
inneren Erschließungsstraße zu der öffentlichen Grünfläche
- Sicherung der Aufenthaltsqualität der neuen Erschließungsstraße über Regelungen im Vorhaben- und
Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag
5.2.2.
5.2.2.1
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des
Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre
Lebensräume sowie sonstige Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf.
wiederherzustellen. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
soll auf Dauer gesichert werden. Zur Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen und der biologischen
Vielfalt wurde von dem Büro Raskin, Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie, Aachen,
19.Juni 2006 eine Artenschutzrechtliche Grundlagenermittlung vorgenommen und durch das Büro
Greenbox, Köln, im November 2013, eine Eingriffsbilanzierung erstellt, die auf die Naturschutzrechtliche
Eingriffsbilanzierung des Büros Förder Demmer Landschaftsarchitekten, Essen, 02.Februar 2007 aufbaut,
die für das städtebauliche Konzept aus dem Jahr 2006 erstellt wurde.
Tiere
Von den streng geschützten Arten wurden drei Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) gefunden. Die
Hauptjagdroute der Tiere befand sich nördlich der Innenhöfe, über der Grünanlage, über dem Parkplatz auf
der Ostseite sowie entlang der Fassaden. Weiter wurde eine Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
gesichtet. In den vor Abriss der Hochbauten untersuchten Gebäudeteilen konnten keine weiteren Exemplare
gefunden werden. Die Außenverkleidung der ehemaligen Gebäude eignete sich als Sommer- und
Winterquartier. Hinweise für ein Vorkommen in den Gebäuden oder an der Außenfassade konnten jedoch
nicht festgestellt werden. Die Nutzung der Tiefgarage als Winterquartier kann ausgeschlossen werden, da
die Eingänge und sonstigen Öffnungen dauerhaft verschlossen sind.
Im Rahmen der 2007 durchgeführten Begehung wurden keine planungsrelevanten oder streng geschützten
Vogelarten innerhalb des Plangebietes ermittelt. Die 14 vorgefundenen Mauerseglerbrutpaare (Apus apus),
die an der Außenfassade der Gebäude nisteten, gehören als europäische Vogelarten zu den besonders
geschützten Arten. Durch den Abriss wurden die Niststätten der 14 vorgefundenen Brutpaare des
Mauerseglers (Apus apus) zerstört. Der Mauersegler ist als in Europa heimische Vogelart gemäß Artikel 1
der Richtlinie 79/409/EWG (EG-Vogelschutz-Richtlinie – EG VSR) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b)
des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) besonders
geschützt. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist u. a. die Zerstörung von Nist-, Brut-, oder
Zufluchtsstätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten verboten. Im Rahmen des
Abrissverfahrens wurde von der Stadt Aachen, FB 36 / 42 eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1a
BNatSchG zur Vermeidung einer nicht beabsichtigten Härte mit Auflagen erteilt.
Seite 29 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Pflanzen
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. Es ist
nicht in der Biotopkartierung der Landesanstalt für Ökologie Boden und Forsten (LÖBF) erfasst. Ein
Naturdenkmal (Linde) befindet sich in der öffentlichen Grünfläche.
Der Planungsraum lässt sich gemäß der Biotoptypenliste der Stadt Aachen (Stand 11.08.2005) grob in drei
Biotopklassen einteilen, die größtenteils zur Kategorie der „Technischen Biotoptypen und Biotoptypen des
Siedlungsbereiches“ gehören:
- Bauwerke (übererdete Tiefgarage Finanzamt)
- Unbefestigte Freiflächen im Siedlungsbereich (wie Freiflächen mit Spontanvegetation; Anpflanzungen
und Rabatten)
- Verkehrsanlagen und Plätze (versiegelte Straßen, Wege, und Plätze; gepflasterte oder geschotterte
Straßen, Wege und Plätze; unbefestigte Straßen und Wege).
Der Planbereich ist zu ca. 2/3 der Gesamtfläche befestigt. Die überbaute Tiefgarage und die
Behördenstellplätze nehmen dabei den Hauptanteil ein. In diesen Bereichen hat sich mittlerweile eine
Spontanvegetation eingestellt, deren Gehölzanteile überwiegend aus jungen Birken und Weiden bestehen.
Bei dem vorhandenen Baumbestand handelt es sich um überwiegend gesunde vitale Bäume, welche
aufgrund ihres Standortes wesentlich zur Gestaltung und Belebung des Straßenbildes sowie des
Wohnumfeldes beitragen. Weiter leisten die Bäume einen positiven Einfluss auf die lokalen lufthygienischen
Verhältnisse. Die langfristige Erhaltung des geschützten Baumbestandes ist aufgrund der o.g.
Wohlfahrtswirkung von öffentlichem Interesse.
5.2.2.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Tiere
Da aufgrund der verschlossenen Eingänge, die Nutzung der Tiefgarage als Winterquartier für Fledermäuse
ausgeschlossen werden kann, stehen dem Vorhaben unter Voraussetzung der erforderlichen Kompensation
der zerstörten Nistplätze von Mauerseglern durch neue Mauerseglerkästen in 6 m Höhe an den zukünftigen
Gebäuden, keine artenschutzrechtlicher Belange entgegen. Für die Fledermäuse könnten unauffällige,
bauliche Anlagen in den höheren Geschossen der zukünftigen Gebäude als neue Quartiersangebote
geschaffen werden.
Pflanzen
Das geplante Vorhaben betrifft einen überwiegend bebauten, anthropogen beeinflussten und veränderten
Raum in einer innerstädtischen Lage.
Durch die Realisierung des Vorhabens kommt es zum Verlust der sich auf der Tiefgarage ausgebreiteten
Spontanvegetation. Zusätzlich erfolgt ein Eingriff in den östlich gelegenen Teil der öffentlichen Grünfläche,
da dort ein ca. 10 m breiter Streifen in Hausgärten umgewandelt wird. In diesem Zusammenhang werden
auch 6 unter die Baumschutzsatzung fallende Bäume verloren gehen.
Die Erhaltung der innerhalb des Plangebietes parallel zur Kronprinzenstraße vorhandenen älteren, das
Stadtbild prägende Bäume sowie eines Baumes im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße in
die Kronprinzenstraße außerhalb des Plangebietes, ist nicht möglich. In diesem Bereich sind insgesamt 12
unter die Baumschutzsatzung fallende Bäume betroffen.
An der nördlichen Grenze des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) werden weitere 7 unter die
Baumschutzsatzung fallende Bäume im Rahmen des Abrisses der Tiefgarage bzw. bei Bau der neuen
Tiefgarage nicht erhalten werden können.
Seite 30 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Des Weiteren wird durch die geplante Zuwegung zur Goerdelerstraße eine bisher als
Kindergartenaußenfläche genutzte unversiegelte Fläche versiegelt. Die beiden dort befindlichen Bäume
müssen im Rahmen der Erschließungsmaßnahme gefällt werden. Diese Fällung wird jedoch durch die
Anpflanzung von 2 neuen Bäumen kompensiert.
Die bisher versiegelte Fläche im Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird dem Kindergarten als Außenbereich
zugeordnet und im Rahmen dessen neu gestaltet. Hier ist eine Entsiegelung des Großteils der Fläche in
Form des Auftrags von mind. 30 cm starken unbelasteten Bodenmaterial und die Anpflanzung von 3
Bäumen vorgesehen. Die Anlage von Privatgärten auf der Tiefgarage und eine Dachbegrünung auf einer
Fläche von 1.000 qm tragen zur gestalterischen und lokalklimatischen Verbesserung bei.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) werden insgesamt 14 neue Bäume gepflanzt. Darüber
hinaus werden an den Grenzen der Privatgärten und innerhalb der neuen Erschließungsstraße
Heckenpflanzungen vorgesehen.
Eingriffsbilanzierung
Die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird, wie in den vorangegangenen Verfahrensschritten,
innerhalb der Umweltprüfung abgearbeitet. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wird bei der
Bestandsbewertung des Plangebietes auf die durch das Büro Förder Demmer Landschaftsarchitekten im
Jahr 2007 erhobenen Daten zurückgegriffen. Dabei wurde die Wertigkeit der überbaubaren
Tiefgaragenfläche separat aufgeführt. Aufgrund des um die Zuwegung zur Goerdelerstraße erweiterten
Plangebietes wurden jedoch Flächenkorrekturen durchgeführt und die Anzahl der Bäume angepasst.
Seite 31 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Wie den beiden Tabellen A (Ausgangszustand des Untersuchungsraums) zu entnehmen ist, beträgt die
Wertigkeit des Bestandes 4.666,2 Wertpunkte.
Analog zur Bestandermittlung wurde bei der Ermittlung der Wertigkeit der Planung getrennt zwischen den
Bereichen mit der Tiefgarage und den unterkellerten Flächen einerseits und den übrigen Flächen des
Untersuchungsraumes andererseits unterschieden.
Die geplanten Hecken und Rabatten, die innerhalb der privaten Hausgärten und der privaten
Erschließungsfläche angepflanzt werden sollen, werden in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde nicht in der Bilanzierung berücksichtigt, da diese sich nicht im öffentlichen Raum
befinden.
Wie den Tabellen B (Planzustand) zu entnehmen ist, beträgt die Wertigkeit nach Realisierung des
Vorhabens 3.532,7 Wertpunkte.
Die Eingriffsbilanzierung ergibt, dass der Eingriff in die vorhandenen Biotopstrukturen und die abiotischen
Strukturen durch die neu geplante Nutzung des Plangebietes nicht vollständig kompensiert werden kann. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit von 1.133,5 Wertpunkten.
Es wird empfohlen, den fehlenden Kompensationsumfang ebenfalls durch Maßnahmen im innerstädtischen
Raum wie Baumpflanzungen, Anlage von Pflanzflächen, Entsiegelung etc. zu realisieren. Dadurch könnte
Seite 32 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
der landschaftliche Zusammenhang gewahrt bleiben. Alternativ ist das verbleibende Defizit durch ein
Ersatzgeld auszugleichen.
5.2.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
- Aus gestalterischen Gründen sind Heckenpflanzungen, Rabatten und Baumpflanzungen entlang der
neuen Erschließungsstraße und in den Privatgärten anzupflanzen
- Anpflanzungen von Baumpflanzungen auf der neuen Außenspielfläche des Kindergartens (WA) und der
neuen Fußwegeverbindung zur Goerdelerstraße
- Durch die vorgesehene 1.000 qm Dachbegrünung, der Anlage von über 1.900 qm Gärten im Bereich der
ehemaligen Tiefgarage und der Entsiegelung im Bereich der neuen Außenspielfläche des Kindergartens
(WA) wird ein Teil der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kompensiert
- Weitgehender Erhalt der öffentlichen Grünfläche
- Regelungen zum Baumschutz und zum Schutz der öffentlichen Grünfläche während der
Baumaßnahmen
- Regelungen zu externen Ausgleichsmaßnahmen bzw. zur Zahlung des Ersatzgeldes zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt Aachen
- An den künftigen Gebäuden sind mindestens 5 Mauerseglerkästen einzuplanen
- An den künftigen Gebäuden sollten Ersatzquartiere für Fledermäuse geschaffen werden
- Vor den Abrissarbeiten sind die Arbeiter hinsichtlich der Einhaltung von Schutzmaßnahmen beim Fund
von streng geschützten Tierarten zu unterweisen
Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen ist durch entsprechende Regelungen im
Durchführungsvertrag (mit Bürgschaften) sicherzustellen.
5.2.3.
5.2.3.1
Schutzgut Boden
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, die Sicherheit der Wohnbevölkerung sowie die Belange des
Bodens zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob gesunde Wohnverhältnisse auf Dauer im Plangebiet
gewährleistet werden können. Zusätzlich ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam
umzugehen. Die vorhandenen Böden sind gemäß § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
besonders zu schützen.
Das Plangebiet liegt über dem Grundgebirge der „Famenne“-Schichten (durch tektonische Faltung schräg
gegen die horizontale aufgerichtete Wechsellagerungen aus überwiegend Schluff- und Tonsteinbänken mit
vereinzelt zwischengeschalteten, quarzitisch gebundenen Sandsteinbänken), das an der Oberseite, infolge
der von der Geländeoberfläche ausgehenden Verwitterung, zu einem mehrere Meter dicken „Lehm“
(„Verwitterungslehm“) zersetzt ist. Schutzwürdige Böden sind im Plangebiet aufgrund der Vornutzung nicht
vorhanden. Die Baugrundoberfläche besteht aus einer 2,0 bis 4,7 m dicken, heterogenen Aufschuttschicht.
Sie setzt sich aus reinen Bauschuttlagen (Ziegel-, Beton- und Mörtelbruch) sowie aus „Lehm“-Bauschuttgemische zusammen. Teilweise wurden auch reine „Lehme“ sowie Sand und Kies vorgefunden.
Nach dem derzeitigen Planungsstand liegen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen die
Eintragungen von drei Altlastenverdachtsflächen vor, wobei sich der Altstandort AS 2809 über das gesamte
Plangebiet erstreckt:
Altstandort AS 2809
- Kaserne (1893-1944)
Altstandort 2122 – Beverstraße 17
- Dippel, W (1941) – Seifengroßhandlungen
Seite 33 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
- Coutura & Mayer KG (1951-1959) – Tuchherstellung
- Schmitz, H. (1959) – Webereien
Altstandort 2508 – Goerdelerstraße 6-8
- Kfz-Werkstatt und Tankstelle aus den 30-60er Jahren des vorigen Jahrhunderts
Dieser Bereich wurde im Rahmen der Neubaumaßnahmen 1992 weitgehend saniert, kleinräumige
Restbelastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen im Untergrund können aber nicht vollständig
ausgeschlossen werden.
5.2.3.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Folgende Gutachten liegen im Fachbereich Umwelt zur Beurteilung der Altlastensituation und der zu
erwartenden Ein- und Auswirkungen des Vorhabens vor:
- Neubau einer Wohnbebauung mit Kindergarten an der Goerdelerstraße in 5100 Aachen
(Baugrundgutachten) (Prof. Dieler + Partner, 1992)
- Geotechnischer Bericht über die örtlichen geohydrologischen Verhältnisse mit bautechnischen
Rückschlüssen auf die geplante Neubebauung sowie orientierende Gefährdungsabschätzung (Prof.
Dieler & Partner, 9.6.2006)
- Rückbau Finanzamt Aachen Kreis und Außenstadt Beverstraße 17, 52066 Aachen: Voruntersuchungen
im Bereich Heizölbehälter (Geotaix Umwelttechnologie, März 2006)
- Rückbau Finanzamt Aachen Kreis und Außenstadt Beverstraße 17, 52066 Aachen: Abschlussbericht
(Geotaix Umwelttechnologie, Dezember 2007)
Unter der gesamten Fläche des ehemaligen Finanzamtes befindet sich eine Tiefgarage, so dass nur in den
Randbereichen des Finanzamtes Bodenuntersuchungen durchgeführt wurden. Außerhalb der unterkellerten
Altbebauung wurden zwischen 2,0 und 4,7 m mächtige, heterogene Auffüllungen (Bauschuttlagen und
Bauschutt-Lehmgemische) angetroffen. Abfallrechtlich kann das Material gem. LAGA dem Zuordnungswert
Z 1.2 zugeordnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die neue Tiefgarage in den unbelasteten
gewachsenen Boden einbindet und hier keine Bodenverunreinigungen vorliegen.
Auf dem Teilbereich des Grundstückes Goerdelerstraße (Gutachten 1992) wurden im Rahmen einer
Baugrunduntersuchung ähnliche Bodenverhältnisse wie im Umfeld des ehemaligen Finanzamtes
angetroffen. Chemische Untersuchungen wurden damals nicht durchgeführt.
Auf den bisher unbebauten Bereichen, insbesondere dem Spielplatzbereich, wurden ebenfalls keine
Untersuchungen durchgeführt. Da derzeit kein unmittelbarer Zugang zum ggf. vorhandenen
Auffüllungsmaterial durch den vorhandenen Auftrag von kulturfähigem Boden gegeben ist, kann eine
Gefährdung ausgeschlossen werden.
Aus den Bodenuntersuchungen (Dieler & Partner, 2006) ist ersichtlich, dass zwei Bodenproben – allerdings
aus den für den Wirkungspfad Boden-Mensch nicht bewertungsrelevanten Tiefen - leicht erhöhte
Bleigehalte aufweisen, die den Prüfwert für Kinderspielflächen überschreiten.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass oberflächennah punktuelle Prüfwertüberschreitungen
vorliegen, ist dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig offene Bodenflächen durch Herstellung und Erhaltung
einer geschlossenen Vegetationsdecke (Raseneinsaat) zu vermeiden sind. Alternativ ist eine
Mindestabdeckung in einer Mächtigkeit von 30 cm mit unbelastetem Bodenmaterial durchzuführen.
Auf dem Gelände des ehemaligen Finanzamtes wurden im Bereich des ehemaligen Heizöltankfeldes
Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Feststoffgehalte zeigen
weitgehend unauffällige Mineralkohlenwasserstoffgehalte auf, während eine Grundwasserprobe
Seite 34 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
(Schichtenwasser) eine erhebliche Überschreitung des Prüfwertes der BBodSchV aufweist. Hier lag nach
Aussage des Gutachters (Geotaix, 2006) ein kleinräumiger Schaden vor. Der Schaden wurde im Rahmen
des Rückbaus des Heizungstanks vollständig saniert (Geotaix, 2007).
Unter der Voraussetzung, dass die unten aufgeführten Maßnahmen im Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden, kann auf eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB im Bebauungsplan
verzichtet werden.
5.2.3.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
- Im Bereich der vorhandenen und geplanten Grün– und Spielplatzflächen sind zukünftig offene
Bodenflächen durch Herstellung und Erhaltung einer geschlossenen Vegetationsdecke (Raseneinsaat)
zu vermeiden oder es ist eine Mindestabdeckung in einer Mächtigkeit von 30 cm mit unbelastetem
Bodenmaterial durchzuführen
Bei Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sind die Anforderungen gem. § 12
BBodSchV zu beachten. Die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV sind hierbei einzuhalten.
Dies muss durch den Lieferanten nachgewiesen werden
- Das Auffüllungsmaterial kann als nicht überwachungsbedürftiger Abfall eingestuft werden.
Das Auffüllungsmaterial ist, soweit es durch den baubedingten Aushub im Bereich der zukünftigen
Bebauung anfällt, der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Da aber selbst nach den erfolgten
Untersuchungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass in kleinflächigen Teilbereichen ein
abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des Bodenmaterials mit
erhöhtem Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt, werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
entsprechende Auflagen, u.a. eine gutachterliche Begleitung, erteilt
5.2.4.
5.2.4.1
Schutzgut Wasser
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Im Vordergrund der Umweltprüfung bezüglich des Schutzgutes Wasser stehen der Schutz der Gewässer
und deren Funktion für den Menschen und den Naturhaushalt. Zu prüfen ist u.a. der Umgang mit dem
Grundwasser, den Oberflächengewässern und der Entwässerung der bebaubaren Flächen.
Grundwasserschutz
Der Boden des Plangebietes wird von den in geringer Tiefe anstehenden „Famenne“-Schichten geprägt, die
von der Oberfläche ausgehend, zu mehreren Meter dicken Lehmschichten verwittert sind, dem so
genannten Verwitterungslehm. Dieser besitzt eine geringe bis sehr geringe Wasserdurchlässigkeit.
Der natürliche, im Jahresverlauf höchst mögliche Grundwasserflurabstand im Plangebiet liegt zwischen ca.
1,7 und 3,7 m unter Flur. Diese Grundwasserständestände werden überlagert durch lokale
Stauwasserhorizonte in den künstlichen Aufschüttungen, mit denen die natürliche Baugrundoberseite aus
Verwitterungslehm mit Schichtdicken von 2,6 bis 5,6 m überdeckt ist. Das Stauwasser entsteht aus örtlich
versickernden Niederschlägen, bedingt durch den bestehenden Durchlässigkeitsunterschied der Böden.
Begünstigt durch den Schichtenaufbau der Böden liegt im oberflächennahen Baugrund eine echte
Fließbewegung nicht vor.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
Schutz der Oberflächengewässer
Auf dem Plangelände selbst sind keine Gewässer vorhanden. Der verrohrte Beverbach passiert jedoch im
westlichen Bereich das Plangebiet in einer Entfernung von ca. 60 Metern. Das Plangebiet gehört zum
Seite 35 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Einzugsgebiet der Wurm. Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm erfordert es, dass bei einer
Einleitung von Niederschlagswasser über die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine Überschreitung
der zulässigen, im Generalentwässerungsplan (GEP) verankerten Einleitmengen erfolgt.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Bebauungsplangebiet selbst nicht vorhanden.
Entwässerung
Das Plangebiet liegt an Beverstraße und Kronprinzenstraße, die beide abwassertechnisch erschlossen sind
und im Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage Soers entwässern. Zusätzlich führt ein
Regenwasserkanal von der Beverstraße über die Turpinstraße in den verrohrten Beverbachkanal in der
Drimbornstraße.
Das anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG in
Verbindung mit § 51 a LWG entsprechend, in ein Gewässer einzuleiten oder zu versickern, wenn dies
möglich ist und die entsprechenden Flächen nicht bereits kapazitätsmäßig in den vorhandenen
Kanalleitungen der Stadt Aachen berücksichtigt wurden.
Das Plangelände war bereits bebaut. Ob eine Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers über die
Regenwasserleitung in den Beverbach erfolgte (zumindest teilweise), ist nicht bekannt.
Gemäß Generalentwässerungsplan ist eine Einleitung von Niederschlagswasser bis zu einem
Abflussbeiwert von 0.5 grundsätzlich in das öffentliche Kanalnetz oder auch direkt in das Gewässer
zulässig.
5.2.4.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Bedingt durch die Beschaffenheit der anstehenden Böden und der vorliegenden Schichtenfolge ist die
vorhandene horizontale Fließgeschwindigkeit des Grundwassers äußerst gering, sodass bei
Ausschachtungsarbeiten der Wasserandrang in der Baugrube ebenso gering ist. Damit sind Setzungen im
Bereich der Nachbarbebauung, wenn überhaupt, gemäß Aussage des Gutachters Geohydrologisches
Gutachten, Prof. Dieler + Partner, Aachen, 09. 05. 2013 unwahrscheinlich. Ein Abpumpen des in der
Baugrube anfallenden Wassers ist somit voraussichtlich im Umfeld ohne Auswirkungen. Präventiv muss
jedoch vor Beginn der Baumaßnahme ein Beweissicherungsverfahren für die Nachbarbebauung durch
einen Gutachter durchgeführt werden.
Aufgrund der geringen horizontalen Fließgeschwindigkeit wird es bei einer Verwirklichung der
Baumaßnahme ferner nicht zu Beeinträchtigungen des Grundwasserstromes wie Aufstau, Absenkung und
Umlenkung kommen, wenn vorsorglich unter der erdberührten Bodenplatte des Baukörpers längs und quer
zwischen den Fundamenten gefällelose Drainrohre für einen erforderlichen Druckausgleich verlegt werden.
In einem gutachterlich begleitenden Grundwassermonitoring vor, während und nach der Bauzeit ist eine
Überwachung des Grundwasserstromes sicherzustellen.
Wegen des Einbindens in Grundwasser und Stauwasser sind erdberührte Bauteile drückendem Wasser
ausgesetzt und deswegen druckwasserdicht auszubilden.
Schutz der Oberflächengewässer
Durch eine Verwirklichung der Baumaßnahme sind Gewässer nur durch eine Ableitung des anfallenden
Niederschlagswassers betroffen. Der zulässige Abflussbeiwert von 0,5 ist einzuhalten. Sollte der zulässige
Abflussbeiwert jedoch überschritten werden, ist zwingend ein Ausgleich, zum Beispiel durch den Bau von
Rückhalteräumen zu schaffen.
Seite 36 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Alternativ kann ein höherer Abflussbeiwert akzeptiert werden, wenn der WVER in einer entsprechenden
Untersuchung nachweisen kann, dass dadurch die Hochwassergefahr an der Wurm nicht erhöht wird. Die
Erforderliche Untersuchung muss durch den Bauherren beauftragt und finanziert werden.
Entwässerung
Mittlerweile wurde im Rahmen der Erarbeitung des Entwässerungskonzeptes nachgewiesen, dass bei einer
Verwirklichung des Bebauungsplanes der geplante Abflussbeiwert den zulässigen, gemäß GEP zulässigen
Abflussbeiwert von 0,5, nicht überschreitet. Rückhaltemaßnahmen auf dem Grundstück sind hierzu nicht
erforderlich. Sollte dieser Abflussbeiwert jedoch nicht eingehalten werden oder bei Überschreitung keine
Ausgleichsmaßnahmen (zum Beispiel Rückhaltungen oder Nachweis des WVER, dass höherer
Abflussbeiwert unschädlich ist) geschaffen werden können, wäre die Entwässerung des Plangeländes nicht
sichergestellt.
In welchem Umfang und in welche Kanalleitungen (Mischwasser bzw. Regenwasser) das anfallende
Niederschlagswasser einzuleiten ist und wie eine eventuell erforderliche Rückhaltung auf dem Gelände
auszusehen hat, wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und
Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser (FB 61/73) und dem Wasserverband Eifel Rur
(WVER) abgestimmt.
5.2.4.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasserschutz
- Erdberührte Bauteile sind zwingend druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden.
- Vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ist ein Beweissicherungsverfahren an benachbarten Gebäuden
nach Angabe des Gutachters durchzuführen.
- Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen
vorgenommen werden.
- Für eine bauzeitliche Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen muss frühzeitig vor Beginn des
Baugenehmigungsverfahrens eine wasserrechtliche Genehmigung bei der UWB beantragt werden.
Vorbereitende Maßnahmen (z.B. Erstellen von erforderlichen Grundwassermessstellen und
Bearbeitungszeiten bei der Wasserbehörde) sind bei der Zeitplanung zu berücksichtigen.
(Hinweis: Grundwassermessstellen sind in DN 75 mm /3 Zoll einzubauen – keine Rammpegel)
- Ferner ist für die temporäre Einleitung von Drainagewasser in das städtische Kanalnetz eine
Einleitgenehmigung zu beantragen.
- Die Erdarbeiten der Baumaßnahme sind gutachterlich zu begleiten. Das laut Aussage des Gutachters
noch ausstehende Baugrundgutachten ist aufzustellen, der UWB vor Beantragung der
Grundwasserabsenkung vorzulegen und inhaltlich bei der Baumaßnahme zu berücksichtigen.
- Mindestens einen Monat vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ist ein Grundwassermonitoring zu
beginnen und mindestens zwei Monate über die Bauphase hinaus in Abstimmung mit einem Gutachter
und der Unteren Wasserbehörde durchzuführen.
- Unter der Bodenplatte sind längs und quer gefällelose Drainrohre nach Anordnung des Gutachters zu
verlegen.
- Der Einbau von Recyclingmaterial im Grundwasserschwankungsbereich ist verboten.
- Der dauerhafte Anschluss von Drainagen an das öffentliche Kanalnetz (auch Gewässer) ist verboten.
Seite 37 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Entwässerung
- Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden), wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind als äußere
Dachhaut grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten
Schwermetallpartikel durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und entsorgt werden.
Aluminiumverkleidungen sind zulässig (Kanalanschlusssatzung).
Die Umsetzung aller „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen“ ist zwingend erforderlich. Um dies zu ermöglichen, ist die Aufnahme der Formulierungen
dieser Maßnahmen im Durchführungsvertrag erforderlich.
5.2.5.
5.2.5.1
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Im klimatischen Sinne soll eine umweltverträgliche Stadtentwicklung darauf ausgerichtet sein, einem für den
Menschen „idealen Stadtklima“ möglichst nahe zu kommen. Im Falle einer Bebauung von Stadträumen sind
die Umwelteinwirkungen aus ansteigenden verkehrlichen Belastungen und durch eine allgemeine
Erwärmung aufgrund von Überbauung und abnehmender Luftzirkulation zu erwarten.
Klima
Das Plangebiet liegt im östlichen Bereich des Frankenberger Viertels, in dem eine relativ einheitliche hohe
Blockbebauung mit vorwiegender Wohnnutzung überwiegt. Der Versieglungsgrad in den
Blockinnenbereichen liegt etwa zwischen 70 – 85%. Gemäß dem „Aachener Gesamtstädtischen
Klimagutachten 2001“ ist das Plangebiet dem Klimatop „Stadtklima“ zuzuordnen. In diesem Klimatop
verursacht „die dichte städtische Bebauung…ausgeprägte Wärmeinseln mit eingeschränkten
Luftaustauschbedingungen, z.T. ungünstigen Bioklimaten und erhöhter Luftbelastung.“ Der Bereich des
Plangebietes wird im Klimagutachten dem „Lastraum der verdichteten Stadtbereiche“ zugerechnet. Für
diesen Bereich werden Verbesserungen der Situation angestrebt. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt:
„..Erhöhung des Vegetationsanteils (Baumpflanzungen, Dach- und Fassadenbegrünungen), die durch
Maßnahmen der Blockinnenhofentkernung,- entsiegelung und –begrünung in Verbindung mit einer Öffnung
der Blockinnenhöfe begleitet werden sollte. Eine Reduktion der Emissionen ist vorzusehen.“ Ebenfalls
sollen die Auswirkungen der Bebauung auf Kaltluftströme minimiert werden. Hierzu führt das
Klimagutachten aus: “Optimieren der Reichweite von Kaltluftströmen innerhalb der Bebauung: –
Verhinderung vorzeitiger thermischer Auflösung durch Sicherung, Ausbau, Vernetzung und Schaffung von
Grün- und Freiräumen; -bei neuen Gehölzanpflanzungen sollen Strömungshindernisse vermieden werden;
Emissionsmindernde Maßnahmen auf diese Bereiche konzentrieren; - neue bauliche Hindernisse nur in
Ausnahmefällen zulassen (insbesondere als Kaltluftbahnen wirksame Baulücken nicht schließen).
Luft
Es ist von einem mäßigen Schadstoffemissionsniveau auszugehen, wobei die Durchlüftungssituation im
Verhältnis zu den Emissionen wegen der positiven Einflüsse des Beverbach- und Gillesbachtales zumindest
im südlichen Frankenberger Viertel recht günstig zu bewerten ist.
Während die lufthygienische Situation sich in den letzten Jahren durch den Rückgang von
Hausbrandemissionen deutlich verbessert hat, haben die verkehrlichen Emissionen stark zugenommen.
Die Immissionsbelastungen an den umgebenden Hauptverkehrsstraßen liegen nach Einschätzung des
Umweltamtes aufgrund der geschlossenen Blockrandbebauung nicht weit unter den Grenzwerten der 39.
BImSchV.
Seite 38 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
5.2.5.2
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Klima
Zur Berechnung der Kaltluftströmungen wurde vom Büro I.F.I., Institut für Industrieaerodynamik GmbH,
bereits für den früheren städtebaulichen Entwurf im Jahr 2006 eine Kaltluftabfluss- Simulation und eine
zugehörige Bewertung erstellt. Für den aktuellen städtebaulichen Entwurf wurde auf die bereits
vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen aufbauend eine weitere CFD-Kaltluftstudie erstellt.
Das Plangebiet liegt im durch Blockrandbebauung geprägten Frankenberger Viertel am östlichen Rand des
Einflussgebietes der Kaltluftströme aus dem Beverbachtal. Die stadtklimatische Bedeutung ist daher von
lokaler Natur – wie auch die Veränderungen der Kaltluftabflüsse zeigen – bezüglich der Vermeidung von
Kaltluftstau und der damit verbundenen überproportionalen Erwärmung des Luftstroms.
Die Entstehung von Kaltluft und ihr Abfluss aus dem Entstehungsgebiet ist gemäß der VDI 3787-5 im
Plangebiet nicht zu erwarten. In der Studie wurde untersucht in wieweit die Weiterleitung des
Kaltluftabflusses durch das Vorhaben gestört wird und inwieweit die Vermeidung größerer Erwärmung
sowie Stau oder Stagnation der Luft gewährleistet werden kann. Die Untersuchung erfolgte in einem
Vergleich des Zustandes bei Umsetzung der Planung und des früheren, jetzt noch planungsrechtlich
zulässigen Zustandes mit den Baukörpern des ehemaligen Finanzamtes.
Gemäß dem Grundsatz, nach Möglichkeit eine Verbesserung der Bestandssituation bzw. der
planungsrechtliche zulässigen Situation herbeizuführen, konnte durch die Strömungssimulation gezeigt
werden, dass durch die Neuplanung die oberen Schichten der Kaltluftströmung im Vergleich zum
ehemaligen Bestand (Finanzamt) positiv beeinflusst werden. Eine genaue Betrachtung der sich
einstellenden Strömungsgeschwindigkeiten zeigt, dass sich für die Planung im Vergleich zum ehemaligen
Bestand keine erheblichen Änderungen ergeben. Die Durchströmung der Kronprinzenstraße und der neuen
Durchwegung von der Beverstraße zur Goerdelerstraße ist noch so stark, dass eher von einem
Kaltluftabfluss denn von Kaltluftakkumulation gesprochen werden kann. Für die Anwohner sind die
vorgenannten Unterschiede jedoch kaum wahrnehmbar.
Die geplante Bebauung schließt die vorhandene Blockbebauung entlang der Beverstraße und
Kronprinzenstraße ab, sodass sowohl übergeordnete Windbewegungen als auch Kaltluftströme im
Wesentlichen über das bestehende Straßennetz um diesen städtischen Block herumgeleitet werden. Die
Simulationen zeigen, dass der Rücksprung des geplanten Gebäudes an der Ecke Beverstraße /
Kronprinzenstraße dazu beiträgt, die Kaltluft ohne Widerstände und Verwirbelungen um den Block zu leiten.
Die Wirkung der vorgesehenen Bebauung wurde in der Studie, im Vergleich der nach dem rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 580 zulässigen Bebauung, über die Bilanzierung der Kaltluftabflüsse stromab (Richtung
Norden) erfasst. Bereits auf Höhe der Goerdelerstraße ist in der Volumenstrombilanz eine leichte Zunahme
festzustellen. Im Bereich der Kronprinzenstraße beträgt diese Zunahme 3,5% und entlang des
Erschließungsweges von der Beverstraße zur Goerdelerstraße 1,8%. Eine darüber hinausgehende Wirkung
dieser positiven Veränderungen auf den anschließenden stromab liegenden Bereich bis zum
Adalbertsteinweg kann wegen der begrenzten Fläche des Plangebietes und aufgrund der quantitativ
ermittelten Kaltluftströme ausgeschlossen werden. Hier hat die quer zur Kaltluftflussrichtung vorhandene
Bebauung entlang der Goerdelerstraße und Oppenhoffallee eine größere Bedeutung als die in Flussrichtung
offene Bebauung im Plangebiet.
Von der Beverstraße zur Goerdelerstraße ist eine durchgängige ca. 15 m breite Durchwegung geplant.
Diese liegt vorteilhaft in der oben genannten Nord-Süd-Achse eines potentiell abgelenkten Kaltluftstroms
und kann daher als Druckentlastung und Nebenweg für die Strömung dienen. Sie ersetzt dadurch die früher
vorhandene Öffnung im Erdgeschoss des ehemaligen Finanzamtes.
Seite 39 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Die daneben westlich des Plangebietes zum Bestand anschließende freie Schneise (rund um die öffentliche
Grünfläche) ist für die Kaltluftströme ohne Wirkung, da an dieser Stelle durch die gegenüberliegende
geschlossene Blockrandbebauung keine weitere Kaltluft in der Achse der Durchwegung ankommen kann.
Der geplante Innenbereich des vollkommen umschlossenen Blockes im südöstlichen Teil des Plangebietes
bleibt von den zwischen den Häuserzeilen verlaufenden Strömungen fast unberührt. Es findet nur ein
geringer Luftmassenaustausch statt, so dass eine zufriedenstellende Belüftung des Innenhofes unter
Berücksichtigung der ursprünglich vorgesehenen zwei Zugänge mit einer Querschnittsfläche von je 1,5x3 m
nicht sichergestellt werden kann. Durch Verdoppelung der Querschnittsfläche auf je 3x3 m ergibt sich auch
eine Verdoppelung des Luftaustauschs im Innenhof, so dass nach Aussage des Gutachters insgesamt
tolerable Werte erreicht werden können. Auf weitergehende planerische Änderungen, wie z.B. die
Schaffung von gebäudehohen, im Hinblick auf die Sicherstellung des Windkomforts, mindestens 8 m breiten
Durchlässen, wurde daher seitens der Planer verzichtet.
Um die negative Versiegelungsbilanz mit Wirkung auf das Lokalklima zu verbessern, wurde die ursprünglich
mit ca. 520 qm vorgesehene Dachflächenbegrünung, entsprechend den Empfehlungen des städtischen
Klimagutachtens, deutlich auf 1.000 qm erhöht.
Luft
Das Verkehrsgutachten vom Büro BSV hat ergeben, dass die Anzahl der verkehrlichen Aktivitäten, im
Vergleich zur ehemaligen Finanzamtsnutzung nicht zunehmen, sondern voraussichtlich um über 25 %
zurückgehen werden.
Die Simulation der Kaltluftströmungen zeigt nach Umsetzung der Planung eine leicht bessere
Durchströmung der Kronprinzenstraße und des von der Beverstraße zur Goerdelerstraße geplanten
Erschließungsweges, welche sich, zusammen mit dem geringeren Verkehrsaufkommen, im Sinne des
Verbesserungsgebotes positiv auf die Luftschadstoffsituation auswirken kann.
Durch die neue Tiefgarage mit max. 200 Stellplätzen werden 640 Fahrten unmittelbar an der
Tiefgaragenzufahrt erwartet. Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage ist mit einer Abluftüberdachführung
vorgesehen. Im Baugenehmigungsverfahren sind zur Bestimmung möglicher Luftschadstoff-Immissionen
aus dem Betrieb der Tiefgarage ein Gutachten zur Lufthygiene zu erstellen, das die kritischen
lufthygienischen Belastungen auf der Erdgeschossebene (Wohnfenster, Terrassen, Balkone,
Kinderspielplatz, Wohnaufenthaltsbereiche) beurteilt. Alternativ zu der Be- und Entlüftung über Dach sind
auch andere technischen Lösungen zulässig, solange diese die maßgeblichen Grenzwerte einhalten und
dies durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen von keiner wesentlichen
Verschlechterung der lufthygienischen Verhältnisse auszugehen.
5.2.5.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
- Zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen trägt die Aachener Festbrennstoffverordnung (2010) bei
- Im Plangebiet geplante Tiefgaragen sind mit einer mechanischen Be- und Entlüftung mit einer
Abluftüberdachführung auszustatten. Hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren ein lufthygienisches
Gutachten zu erstellen. Alternative technische Lösungen zur Be- und Entlüftung können zugelassen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen
nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte der 39.BImSchV eingehalten werden
Seite 40 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
- Sicherstellung eines ausreichenden Querschnittes (mindestens 3x3m) der Zuwegungen in den
geplanten Blockinnenbereich
- Folgende Maßnahmen zur Verbesserung der lokalen Situation gemäß dem städtischen Klimagutachten
sind vorgesehen:
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 wird ein hoher Vegetationsanteil durch die Festsetzung
von begrünten Dächern und großer Teile der Tiefgarage sichergestellt. Die versiegelten Flächen werden
auf ein Mindestmaß beschränkt
Der Behördenstellplatz an der Wohnbebauung Goerdeler Straße wird entsiegelt und als Freifläche
(Außenanlage Kindergarten) ausgebildet
5.2.6.
5.2.6.1
Schutzgut Landschaft / Stadtbild
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet liegt im bebauten Raum und ist nicht als Landschaftsraum wahrnehmbar. Besonders
markant und stadtbildprägend sind jedoch die Bäume entlang der Kronprinzenstraße und der
Gehölzbestand auf der östlich gelegenen öffentlichen Grünfläche. Dort befindet sich auch ein Naturdenkmal
(Linde).
5.2.6.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aufgrund der städtebaulich wünschenswerten straßenbegleitenden Blockrandbebauung ist die Erhaltung
der innerhalb des Plangebietes, parallel zur Kronprinzenstraße vorhandenen älteren, das Stadtbild
prägende Bäume nicht möglich. Der Verlust dieser Strukturen wirkt sich negativ auf das Stadtbild aus.
Anstatt der Grünkulisse entsteht ein innenstadttypisches Stadtbild.
Die Bäume in der öffentlichen Grünfläche werden, mit Ausnahme von ca. 6 Bäumen unmittelbar am westlich
anschließenden neuen Baufeld, erhalten. Durch großzügigere fußläufige Zuwegungen kann eine bessere
Integration der Grünfläche in die umgebenden Strukturen sichergestellt werden.
Die neue private Erschließungsfläche wird als Spiel- und Aufenthaltsfläche mit leicht erhöhten und mit
Hecken umgrenzten Vorgärten errichtet. Im Zusammenwirken mit den geplanten, im Frankenberger Viertel
typischen gründerzeitlichen Hausfassaden und einzelnen Baumpflanzungen, erhält der Straßenraum ein
ansprechendes Stadtbild.
5.2.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
- Erhalt der öffentlichen Grünfläche
- Anpflanzen von Hecken und Bäume
5.2.7.
5.2.7.1
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher
Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren
Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte.
Im Plangebiet befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler.
Nach bereits erfolgtem Abbruch der Hochbauten des Finanzamtes wird derzeit auch die Tiefgarage, als
letztes verbliebene Sachgut innerhalb des Plangebietes, abgerissen.
5.2.7.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch den begonnenen Abriss der Tiefgarage wird ein Sachgut zerstört. Da eine Sanierung und der Bau
Seite 41 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
einer beim Verzicht eines Abrisses erforderliche lastenverteilende Druckplatte, einen unverhältnismäßigen
großen wirtschaftlichen Aufwand darstellen würde, ist der Abbruch der Tiefgarage erforderlich.
Es entstehen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter. Auf
die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsgebot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
im Rahmen der Bauausführung wird hingewiesen.
5.2.7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Mit Ausnahme der Aufnahme des Hinweises zur Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
5.2.8.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße. Die aus methodischen Gründen schutzgutbezogene Vorgehensweise der
Untersuchung betrifft ein stark vernetztes komplexes Wirkungsgefüge. Wechselwirkungen, die über die
bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben
sich nicht.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen wurden im Rahmen der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Eine Verstärkung der
Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
5.3.
5.3.1.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Entwicklungsprognose bei Durchführung der Planung
Die Neubebauung bietet die Chance, den Bereich des ehemaligen Finanzamtes besser in die Umgebung
einzubinden. Durch eine Aufwertung des Baublocks und die Schaffung neuer gemischter Wohnangebote
soll dieser innerstädtische Bereich zur Durchmischung der Bevölkerungsstruktur beitragen, sich stärker
strukturell dem Frankenberger Viertel annähern und eine urbane Wohn- und Lebenssituation geschaffen
werden. Die bisher isolierte Grünfläche wird in die alte und neue Bebauung integriert und angebunden.
Darüber hinaus wird die städtebaulich gewünschte und in der Rahmenplanung für das Frankenberger
Viertel bereits geforderte fußläufige Nord-Südverbindung planungsrechtlich vorbereitet.
Mit der Realisierung des Vorhabens sind die unter den einzelnen Schutzgütern genannten
Umweltauswirkungen verbunden. Durch die beschriebenen Kompensationsmaßnahmen können die
negativen Umweltauswirkungen minimiert werden, so dass keine wesentlichen Veränderungen und Risiken
für die Schutzgüter zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung und Realisierung der genannten Maßnahmen
entstehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Umweltauswirkungen.
Hiervon ausgenommen sind die für das Schutzgut Mensch hinsichtlich der Besonnung zu erwartenden
Auswirkungen. Demnach ist mit der teilweisen Verschattung von 4 Ein-Zimmer-Appartements in dem
Gebäuderiegel an der Goerdelerstraße und einer eingeschränkten Besonnung von maximal 44 Wohnungen
und Freiflächen im Plangebiet zu rechnen. Wie bereits dargestellt kann jedoch unter Berücksichtigung der
Lage in einem innerstädtischen Umfeld, mit der dort typischerweise vorhandenen Verschattungssituation,
die zeitweise auftretende Nichteinhaltung der Mindestanforderungen der DIN 5034, Teil 1 weitgehend
toleriert werden. Insbesondere, wenn die beschriebenen Maßnahmen zur Zusammenlegung von
Wohnungen, zumindest für einige Wohnungen, umgesetzt werden. Eine Verschlechterung der Belichtung
der bestehender schutzwürdigen Wohnnutzungen im Gebäude an der Goerdelerstraße ist, auch unter
Berücksichtigung des Lichteinfalls durch die vorhandenen Oberlichter, gegenüber der, auf Grundlage des
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 580, potentiellen Bebauung, nicht zu erwarten. Vielmehr tritt,
Seite 42 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
im Vergleich mit der auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 580, eine Minimierung der
Beeinträchtigungen für die in den oberen Etagen liegenden Wohnungen ein.
Mit der Realisierung des Vorhabens entsteht die Chance eines innerstädtischen Flächenrecyclings, welches
das Prinzip des sparsamen Umgangs mit der Neuversiegelung von Boden nach § 1a Abs. 2 BauGB
aufgreift. Durch die Nutzung von Flächen inmitten vorhandener Bebauung und Infrastruktur, insbesondere
der Verkehrseinrichtungen des ÖPNV, werden ökologisch wertvollere Flächen am Ortsrand auf bisher nicht
versiegelten Flächen geschützt.
5.3.2.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879 soll im innerstädtischen Bereich
eine brach liegende innerstädtische Fläche im Sinne einer geordneten, nachhaltigen Entwicklung durch
Wohnungsbau wiedergenutzt werden. Dies entspricht auch der in der Umgebung dominierenden
Wohnnutzung.
Ohne das Planverfahren würde das Gelände des ehemaligen Finanzamtes in diesem Viertel untergenutzt,
brach liegen bleiben und damit eine städtebaulich unbefriedigende Situation mittelfristig erhalten bleiben.
Auf Grundlage des derzeit noch rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 580 wäre bei Nichtdurchführung der
Planung ein Behördenzentrum mit einer ähnlichen Gebäudekonfiguration wie die des ehemaligen
Finanzamtes möglich. In Teilbereichen ist sogar eine noch stärkere Verdichtung mit höheren Gebäuden
zulässig. Damit sind durch potentielle Vorhaben insbesondere Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
aufgrund eines voraussichtlich höheren Verkehrsaufkommens und daraus resultierender höherer
Lärmbelastung möglich. Hinsichtlich der Verschattung ist mit ähnlichen Auswirkungen auf die umgebenden
Nutzungen zu rechnen, wie bei Durchführung der Planung.
Bei Nichtrealisierung des Vorhabens würde aufgrund der hohen Nachfrage nach innerstädtischen
Wohnformen, sowohl für Familien als auch älteren Menschen, Singles und Studenten der bereits
angespannte Wohnungsmarkt im Stadtgebiet von Aachen nicht entlastet. Voraussichtlich würden andere
Grundstücke in Anspruch genommen, die u.U. ungünstigere Lagebedingungen aufweisen und durch die es
ggf. zu einer Neuversiegelung von wertvolleren Flächen in der Innenstadt oder Ortsrandlagen kommen
würde.
5.3.3.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der erste Entwurf für das vorgesehene Nutzungs- und Bebauungskonzept war aus einem begrenzt offenen
Wettbewerb, der den „Regeln für Architektenwettbewerbe RAW 2004“ entsprach, im September 2005
entstanden. Der Wettbewerb wurde ausgelobt, um für den Standort das bestmögliche Bebauungskonzept
zu finden. Das damalige Konzept wurde von einem fachkundigen Preisgericht zur Weiterverfolgung
empfohlen. Anderweitige, sich grundsätzlich von dem ausgewählten städtebaulichen Konzept
unterscheidende Planvarianten wurden damals daher nicht weiter untersucht.
Nachdem der damalige Investor den ausgewählten städtebaulichen Entwurf nicht umsetzen konnte, hat
mittlerweile ein neuer Investor, das Grundstück ebenfalls mit dem Ziel erworben, an dieser innerstädtischen
Stelle eine Wohnbebauung zu realisieren. Die nun vorgesehene Wohnbebauung unterscheidet sich neben
der unterschiedlichen Baustruktur im inneren des Plangebietes, insbesondere dadurch von dem ehemaligen
Konzept, dass nun ausschließlich Geschoßwohnungsbauten vorgesehen sind. Hotel, Läden und Büros bzw.
Praxen sind nicht mehr geplant. Die starke Nachfrage nach innerstädtischen Wohnungen innerhalb des
Stadtgebietes Aachen rechtfertigt die umgebungstypische Ausweisung eines Wohngebietes, das im Übrigen
Seite 43 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen 1980 mit der Darstellung von Wohnbauflächen
planungsrechtlich vorbereitet wird.
5.4.
5.4.1.
Grundlagen
Verwendete Technische Verfahren zur Umweltprüfung
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Planverfahrens erfolgte eine Einschätzung aufgrund folgender
Gutachten und Stellungnahmen:
- Verkehrsgutachten für die Neubebauung Beverstraße in Aachen, BSV Büro für Stadt- und
Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinold Baier GmbH, Aachen, 22.03.2006
- Verkehrsgutachten für das „Kronprinzenquartier“ an der Beverstraße in Aachen (B-Plan 879), , BSV
Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinold Baier GmbH, Aachen, im Mai 2013
- Gutachten 2013 1381 zu den Auswirkungen eines möglichen Immissionskonfliktes ausgelöst durch den
Neubau einer Wohnnutzung mit Tiefgarage im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 879 „Beverstraße“ in Aachen, Dr.Ing.Symanski & Partner, Aachen, 03.06.2013
- Umweltbericht zum B-Plan Beverstraße Aachen (inkl. Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung), Stadt
Aachen, Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, BLB, Förder Demmer Landschaftsarchitekten,
02.02.2007
- B-Planverfahren „Beverstraße“ in Aachen (ehemaliges Finanzamt) Artenschutzrechtliche
Grundlagenuntersuchung, Raskin Büro für Landschaftsplanung und angewandte Ökologie, Aachen,
18. 07.2006
- Eingriffsbilanzierung zum Bebauungsplanentwurf für den Bebauungsplan Nr. 879 Kronprinzenquartier in
Aachen, greenbox Landschaftsarchitekten, Köln, im November 2013
- Neubau einer Wohnbebauung mit Kindergarten an der Goerdelerstraße in 5100 Aachen
(Baugrundgutachten), Prof. Dieler + Partner, Aachen, 1992
- Geotechnischer Bericht über die örtlichen geohydrologischen Verhältnisse mit bautechnischen
Rückschlüssen auf die geplante Neubebauung sowie orientierende Gefährdungsabschätzung, Prof.
Dieler & Partner, Aachen, 09.06.2006
- Rückbau Finanzamt Aachen Kreis und Außenstadt Beverstraße 17, 52066 Aachen: Voruntersuchungen
im Bereich Heizölbehälter, Geotaix Umwelttechnologie, Würselen, März 2006
- Rückbau Finanzamt Aachen Kreis und Außenstadt Beverstraße 17, 52066 Aachen, Abschlussbericht
Geotaix Umwelttechnologie, Würselen, Dezember 2007
- Geohydrologisches Gutachten, Prof. Dieler + Partner, Aachen, 09. 05. 2013
- Bebauungsplan Beverstraße-Kronprinzenquartier Aachen, Verschattungsstudie, I.F.I. Institut für
Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, 15.05.2013 ergänzt 29.05.2013
- Bebauungsplan Beverstraße-Kronprinzenquartier Aachen, Verschattungsstudie – Vergleich bisher
zulässige Planung, I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, 11.06.2013 ergänzt am
21.08.2013
- Verschattungsstudie zum Bebauungsplan Beverstraße-Kronprinzenquartier, Aachen, Betrachtung der
Bestandsbebauung Kronprinzenstraße nach BP 879, I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik GmbH,
Aachen, 23.10.2013
- Bebauungsplan Beverstraße – Klimaökologische Beurteilung, I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik
GmbH, Bericht-Nr. GAT05-BSA-6-2006, Aachen, 18.09.2006
- Bebauungsplan Beverstraße – Klimaökologische Simulation, I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik
GmbH, Bericht-Nr. GAT05-BSA-8-2006, Aachen, 08.12.2006
- Bebauungsplan Beverstraße-Kronprinzenquartier Aachen, CFD-Kaltluftstudie, I.F.I. Institut für
Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, 15.05.2013 ergänzt am 29.05.2013 und 13.06.2013
Seite 44 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
5.4.2.
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Besondere Schwierigkeiten bei der Erhebung und Bewertung der Grundlagen haben sich nicht ergeben.
5.5.
Monitoring
Für das Monitoring ist die Stadt Aachen zuständig. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die
Durchführung der Planung sollten im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung überprüft werden.
Der Austausch von Informationen zwischen den Behörden ist zu gewährleisten. Erfolgen kann er durch
einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Entwicklung der jeweiligen Umweltmedien.
Die Umsetzung der genannten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation von
Eingriffen, werden über entsprechende Regelungen in dem Durchführungsvertrag, der mit dem
Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss abgeschlossen wird, gesichert.
Darüber hinaus werden folgende Monitoring Maßnahmen empfohlen:
- Vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ist ein Beweissicherungsverfahren an benachbarten Gebäuden
nach Angabe des Gutachters durchzuführen.
- Mindestens einen Monat vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ist ein Grundwassermonitoring zu
beginnen und mindestens zwei Monate über die Bauphase hinaus in Abstimmung mit einem Gutachter
und der Unteren Wasserbehörde durchzuführen.
5.6.
Zusammenfassung
Das Bebauungsplanverfahren dient der Entwicklung der brach liegenden Fläche des ehemaligen
Finanzamtes für eine Neubebauung mit ca. 200 Wohneinheiten (WE). Der ruhende Verkehr wird in einer
neuen Tiefgarage untergebracht, die an der Stelle der mittlerweile baufälligen Tiefgarage errichtet wird. Die
im Westen des Plangebietes befindliche öffentliche Grünfläche bleibt erhalten. Für die Fläche des
ausgelagerten Spielbereiches der Kindertagesstätte wird als Ersatz eine neue Spielfläche auf der ehemals
als Behördenstellplatz genutzten Fläche zwischen den Mietergärten der Bebauung an der Goerdelerstraße
und der geplanten Wohnbebauung ausgebildet. Darüber hinaus wird eine bereits im Rahmenplan für das
Frankenberger Viertel geforderte attraktive fußläufige Nord- Süd Verbindung zwischen der Goerdelerstraße
und der Beverstraße geschaffen.
Schutzgut Mensch
An den Fassaden der geplanten Gebäude sind Schallschutzmaßnahmen in Form der Festsetzung eines
Lärmpegelbereiches gegen den Verkehrslärm und an der Tiefgaragenzufahrt baulichen
Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der angrenzenden bestehenden Wohngebäude erforderlich. Unter
Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist ein gesundes Wohnen sichergestellt.
Insgesamt stellt sich durch die geschlossene Bebauung, ein innerstädtisch typisches Verschattungsbild dar.
Im Plangebiet ist im ungünstigsten anzunehmenden Fall bei insgesamt 44 geplanten Wohnungen eine
Mindestbesonnung in der Mitte des Winterquartals nicht gewährleistet. Eine deutliche Verbesserung der
Besonnungszeiten einzelner Wohnungen könnte durch den Zusammenschluss von übereinanderliegenden
Wohneinheiten zu Maissonettwohnungen erreicht werden. Ein solcher Zusammenschluss ist aufgrund des
vorgesehenen modularen Bausystems möglich ist. Darüber hinaus sollten großzügig bemessene
Fensterflächen in den Wohnräumen vorgesehen werden, die zur Verbesserung des diffusen Lichteinfalls
bis an die Etagendecken herangeführt werden sollten. Ebenso sollte, soweit möglich, in den schlecht
besonnten Wohnungen mindestens eine zweiseitige diffuse Belichtung der Wohneinheit erfolgen.
Seite 45 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
An dem nördlich des Plangebietes bestehenden Gebäuderiegel an der Goerdelerstraße, werden die
Mindestkriterien hinsichtlich der Besonnung weitgehend eingehalten. Dies gilt insbesondere für das
Gebäude des Kindergartens und für Teile des unmittelbar westlich an dem Kindergarten angrenzenden
Freibereiches. Für 4 Ein-Zimmer-Appartements im Erdgeschoss können die Mindestkriterien zum
17. Januar nicht erfüllt werden. Wenn die 4 betroffenen Ein-Zimmer-Erdgeschosswohnungen mit den besser
belichteten Wohnungen zusammengelegt werden, ist eine Einhaltung der Mindestkriterien zur Besonnung
gewährleistet. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte bei Realisierung der Planung geprüft werden.
An der östlich des Plangebietes bestehenden Bebauung entlang der Kronprinzenstraße werden sich, im
Vergleich zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 580 wesentlich günstigere
Besonnungsverhältnisse ergeben. Unter Berücksichtigung der jeweils sowohl nach Ost als auch nach West
ausgerichteten Wohnung werden die Mindestkriterien der Besonnung erfüllt. Hiervon ausgenommen ist die
Eckbebauung an der Einmündung Kronprinzenstraße in die Beverstraße. Bedingt durch die Verschattung
der an der Beverstraße gegenüberliegende Bestandsbebauung Hs.Nr. 46 und der Bebauung entlang der
Turpinstraße sowie der Eigenverschattung des Eckgebäudes können in der Mitte des Winterquartals ab
dem 2.Obergeschoss abwärts an den meisten Wohnungen nur geringfügig bis keine direkten
Sonneneinstrahlungen durch die Fenster einfallen. Auf diese Verschattungssituation hat die geplante
Bebauung im Plangebiet jedoch keinen Einfluss.
Auch wenn die DIN 5034-1 für Freibereiche keine Anforderungen definiert, sei darauf hingewiesen, dass
eine Besonnung des neu entstehenden Innenhofes (Innenbereich des südwestlich gelegenen Blockes) und
der geplanten Außenanlage des Kindergartens (WA) zur Mitte des Winters am 17. Januar nicht
gewährleistet ist. Zur Tag- und Nachtgleiche ist etwa die Hälfte der neuen Innenhoffläche und die gesamte
westlich des Kindergartens liegende Kindergartenaußenfläche über 4 Stunden besonnt. Mitte des Jahres
trifft dies für über 90 % der Blockinnenfläche und die gesamte Außenanlage des Kindergartens zu.
Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebietes und seines Umfeldes in einem innerstädtischen Umfeld,
mit der dort typischerweise vorhandenen Verschattungssituation aufgrund der geschlossenen Bauweise und
der typischen engen Straßenräumen, kann die zeitweise auftretende Nichteinhaltung der
Mindestanforderungen der DIN noch toleriert werden. Insbesondere, wenn die oben beschriebenen
Maßnahmen zur Zusammenlegung von Wohnungen, zumindest für einige Wohnungen, umgesetzt werden.
Eine Verschlechterung der Belichtung der bestehender schutzwürdigen Wohnnutzungen im Gebäude an der
Goerdelerstraße ist gegenüber der, auf Grundlage des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 580,
potentiellen Bebauung, nicht zu erwarten.
Durch die kürzeren, direkteren und breiteren Zuwegungen sowie durch die Orientierung der Privatgärten zu
dem öffentlichen Spielplatz ist eine deutliche Nutzungsaufwertung dieser Grünfläche zu erwarten. Darüber
hinaus wird die nur wenig befahrene neue Erschließungsfläche als Spielfläche für Kinder geeignet sein.
Durch die Verlagerung der im östlichen Teil der öffentlichen Grünfläche gelegenen Außenspielfläche der
Kindertagesstätte in das nördliche Plangebiet, kann der öffentliche Spielplatz um ca. 500 qm vergrößert
werden. Dies gleicht aber noch nicht die, bei geplanten ca. 200 Wohneinheiten erforderliche Spielplatzfläche
aus. Für die restliche zu fordernde Spielplatzfläche ist eine Ausgleichzahlung zu entrichten. Unter
Berücksichtigung der vorgennannten Maßnahmen sind keine erheblichen negativen Auswirkungen zu
erwarten.
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Seite 46 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Errichtung von Ersatznistplätzen für die Mauersegler und
Ersatzquartiere für Fledermäuse sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere zu
erwarten.
Durch die Baumaßnahme gehen einige unter die Baumschutzsatzung fallende Bäume verloren. Des
Weiteren wird eine bisher als Kindergartenaußenfläche genutzte unversiegelte Fläche versiegelt. Durch die
Entsiegelung der bisher versiegelte Fläche im Allgemeinen Wohngebiet WA (neue
Kindergartenaußenfläche), die Anlage von Privatgärten auf der Tiefgarage und eine Dachbegrünung sowie
die innerhalb des Plangebietes geplanten Baumpflanzungen kann der Eingriff in Natur und Landschaft zum
Teil ausgeglichen werden. Die geplanten Heckenpflanzungen tragen zu einer weiteren gestalterischen
Aufwertung bei. Das noch verbleibende Defizit ist durch externe Ausgleichsmaßnahmen oder die Zahlung
eines Ersatzgeldes auszugleichen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen sind keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Schutzgut Boden
Unter Berücksichtigung, dass im Bereich der vorhandenen und geplanten Grün– und Spielplatzflächen
zukünftig offene Bodenflächen durch Herstellung und Erhaltung einer geschlossenen Vegetationsdecke
(Raseneinsaat) zu vermeiden sind oder eine Mindestabdeckung in einer Mächtigkeit von 30 cm mit
unbelastetem Bodenmaterial erfolgt, sind erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht
zu erwarten.
Das Auffüllungsmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
sind entsprechende Auflagen, u.a. eine gutachterliche Begleitung, zu erteilen.
Schutzgut Wasser
Aufgrund der ungünstigen Wasserdurchlässigkeitswerte des anstehenden Bodens scheidet eine
Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort aus. Eine Beurteilung nach § 51 Landeswassergesetz ist
nicht erforderlich, da das Grundstück bereits vor 1992 bebaut war. Daher ist eine Ableitung der
Niederschlagswässer zusammen mit den Schmutzwässern in die Mischwasserkanäle der angrenzenden
Straßen vorgesehen.
Zunächst bestanden aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen die Verwirklichung des
Bebauungsplanes. Diese konnten jedoch ausgeräumt werden, da im Rahmen der Erarbeitung des
Entwässerungskonzeptes mittlerweile nachgewiesen werden konnte, dass die Einleitung von auf dem
Plangelände anfallendem Niederschlagswasser ins öffentliche Kanalnetz oder ins Gewässer auf einen
Abflussbeiwert von 0,5 reduziert wird.
Erdberührte Bauteile sind mit einer wasserdruckdichten Stahlbetonkonstruktion („Weiße Wanne“) oder mit
einer Abdichtung gegen drückendes Wasser zu errichten. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass
durch die geplante Tiefgarage/Keller ein künstlicher Grundwasseraufstau erzeugt wird. Es wird jedoch
empfohlen, unter den erdberührten Fußbodenplatten längs und quer zwischen den Fundamenten einige
gefälllose Dränrohre für einen möglichen Druckausgleich zu verlegen.
Unter Berücksichtigung der unter Punkt 2.4.3 aufgeführten „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen“ sowie der zwingend erforderlichen Einhaltung des
zulässigen Abflussbeiwertes von 0,5 (unter Berücksichtigung der oben beschriebenen alternativen
Nachweise) sind erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht zu erwarten.
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Seite 47 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Innerhalb des Plangebietes und dessen Umgebung ist unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen
Maßnahmen (mechanischen Be- und Entlüftung mit einer Abluftüberdachführung, Sicherstellung eines
ausreichenden Querschnittes der Zuwegungen in dem geplanten Blockinnenbereich, Erhöhung des
Vegetationsanteiles durch Flächenentsiegelung und Dachbegrünung), im Vergleich zu der nach derzeit
gültigen Planungsrecht möglichen Bebauung, mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut
Klima/Energie zu rechnen.
Schutzgut Landschaftsbild/Stadtbild
Die Erhaltung, der innerhalb des Plangebietes parallel zur Kronprinzenstraße vorhandenen älteren, das
Stadtbild prägende Bäume ist nicht möglich. Der Verlust dieser Strukturen wirkt sich negativ auf das
Stadtbild aus. Anstatt der Grünkulisse entsteht ein innenstadttypisches Stadtbild.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler sowie erhaltenswerte Sachgüter. Es
entstehen daher keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter.
Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsgebot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung wird hingewiesen.
6.
Auswirkungen der Planung
Durch die Nutzung der Infrastruktur des Innenstadtbereiches wird durch die Planung einerseits eine bessere
Auslastung des Infrastrukturangebotes erreicht und andererseits werden Ressourcen, die ansonsten zur
Neuschaffung der Infrastruktur herangezogen werden müssten, geschont. Die, auch unter dem Aspekt der
wirtschaftlichen Bauweise, geplante verdichtete Wohnbebauung bietet innenstadtnah die Möglichkeit
flächensparendes und ökologisches Bauen in Form von Geschosswohnungsbau umzusetzen. Damit kann
eine Alternative zu den suburbanen Einfamilienhaussiedlungen, mit ihren negativen Auswirkungen auf den
zusätzlichen Landschaftsverbrauch, geschaffen werden. Durch die Nähe der Wohnbebauung zu Läden,
Dienstleistungen und Arbeitsstätten werden darüber hinaus die Verkehrsbewegungen reduziert.
Durch die Bereitstellung von ca. 200 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Verbesserung des angespannten
Wohnungsmarktes in Aachen geleistet.
Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der Berücksichtigung der im Umweltbericht genannten
Maßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus.
Die Nachbarbebauung wird teilweise verschattet, jedoch werden die Anforderungen der DIN 5034
überwiegend eingehalten. Die zeitweise auftretende Nichteinhaltung der Mindestanforderungen der DIN
5034 an die Besonnung von Wohnungen kann toleriert werden, insbesondere, da nur vergleichsweise
wenige Bestandswohnungen (4 WE) hiervon betroffen sind und im überwiegenden Teil des Jahres für die
betroffenen Wohnungen ausreichende Besonnungszeiten sichergestellt werden können. Eine
Verschlechterung der Belichtung vorhandener schutzwürdiger Wohnnutzungen ist nicht zu erwarten, wenn
die betroffenen Erdgeschosswohnungen mit besser belichteten Wohnungen zusammengeschlossen
werden. Diese Maßnahme wird vertraglich zwischen Stadt als Eigentümer und Investor gesichert.
Der geplante Innenbereich des vollkommen umschlossenen Blockes im südöstlichen Teil des Plangebietes
bleibt von den zwischen den Häuserzeilen verlaufenden Strömungen fast unberührt. Es findet nur ein
geringer Luftmassenaustausch statt. Durch Vergrößerung der Querschnittsfläche der vorgesehenen zwei
Zugänge in den Innenhof auf je 3x3 m ergibt sich auch eine Verbesserung des Luftaustauschs, so dass
nach Aussage des Gutachters insgesamt tolerable Werte erreicht werden können. Auf weitergehende
Seite 48 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
planerische Änderungen, die zu einer weiteren Verbesserung des Luftaustausches führen würden (wie z.B.
die Schaffung von gebäudehohen bis zu 8 m breiten Durchlässen) wurde verzichtet, da die stadträumlich
wichtige geschlossene Blockrandbebauung nicht unterbrochen werden soll.
Um die negative Versiegelungsbilanz mit Wirkung auf das Lokalklima zu verbessern, wurde die ursprünglich
mit ca. 520 qm vorgesehene Dachflächenbegrünung, auf 1.000 qm erhöht.
Aufgrund der Nähe zur Bahntrasse ergeben sich Lärmschutzauflagen insbesondere für die Ausgestaltung
der Fassaden der Wohnbebauung entlang der Beverstraße und der Kronprinzenstraße, die im
Bebauungsplan festgesetzt werden. Weitere Lärmschutzmaßnahmen entstehen bei der Ausgestaltung der
Tiefgarage, um insbesondere Lärm an der Ein- und Ausfahrt zu vermeiden.
Insgesamt 27 schützenswerte Bäume können nicht erhalten werden. Anstatt der durch den Wegfall der
älteren Bäume parallel zur Kronprinzenstraße verloren gehenden Grünkulisse entsteht ein
innenstadttypisches Stadtbild. Innerhalb des Plangebietes werden 19 neue Bäume gepflanzt.
Durch die Schaffung einer neuen attraktiven Fuß- und Radwegeführung zwischen dem Haus
Goerdelerstraße 6 und der KITA werden Außenflächen der KITA in Anspruch genommen. Durch den
erheblichen Nutzen dieser Wegeverbindung und städtebaulichen Vorteil für die Durchwegung des Quartiers
und die Erreichbarkeit des Kinderspielplatzes wird dieser Nachteil in Kauf genommen, wobei neue
Außenflächen hinzukommen, die die Gesamtqualität der Außenflächen zumindest teilweise wieder
ausgleichen sollen. Eine städtebauliche Aufwertung des Umfeldes ist durch die kürzeren, direkteren und
breiteren Zuwegungen sowie durch die Orientierung der Privatgärten zu dem öffentlichen Spielplatz und der
damit verbundenen deutlichen Nutzungsaufwertung dieser Grünfläche gegeben.
Zur Verwirklichung der Planung sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich in Form der Verlegung der
Außenfläche der KITA, die durch einen flächengleichen Grundstückstausch zwischen Stadt und
Vorhabenträger vollzogen wird. Hinzu kommt der Erwerb des Flurstücks 1941 zur Arrondierung der
öffentlichen Grünfläche.
7.
Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und der Fachgutachten zum vorliegenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplan entstehen der Stadt Aachen keine Kosten, da diese von dem
Vorhabenträger übernommen werden. Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf den Bauflächen
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) werden der Stadt Aachen ebenfalls keine Kosten
entstehen, da diese ebenfalls durch den Vorhabenträger ausgeführt werden.
Die privaten Erschließungsflächen, die über Flächen für Geh-, Fahr und Leitungsrechte auch für die
Allgemeinheit nutzbar sind, werden durch den Vorhabenträger hergestellt und Instand gehalten. Die Fußund Radwegverbindung zur Goerdelerstraße wird ebenfalls vom Vorhabenträger hergestellt. Das Gleiche
gilt für die Anpassungsmaßnahmen für die Außenfläche des Kindergartens.
Die Hecken und Bäume innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes werden
durch den Vorhabenträger gepflanzt und gepflegt. Die Aufwertung der öffentlichen Grünfläche soll durch die
Ablösesumme finanziert werden, die im Rahmen der Einhaltung der „Kriterien für Kinder- und
Familienfreundlichkeit im Städtebau“ ermittelt wurde. Die Kosten des Umbaus der Wohnungen im
städtischen Gebäude Goerdelerstraße werden ebenfalls vom Vorhabenträger übernommen.
Seite 49 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
8.
Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Umsetzung der Planung wird vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein
Durchführungsvertrag geschlossen.
Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Umsetzung des Vorhabens in einer bestimmten Frist
entsprechend der Vorgaben aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. des Vorhaben- und
Erschließungsplans. Neben der Umsetzung der Hochbaumaßnahmen beinhaltet dies auch die fristgerechte
Durchführung und Kostentragung der Erschließungsmaßnahmen und sonstigen im Durchführungsvertrag im
Einzelnen geregelten Maßnahmen. Hierzu gehören u.a. Regelungen :
Grünordnerischen Maßnahmen,
Zahlung von Ersatzgeld zum Ausgleich des ökologischen Defizites,
Umsetzung von Maßnahmen zum Artenschutz,
Maßnahmen zum Grundwasserschutz,
Ablösezahlung für fehlende Kinderspielplätze und zur Aufwertung des vorhandenen Spielplatzes
Realisierung öffentlich gefördertem Wohnungsbau
Um- bzw- Neugestaltung der KITA-Außenflächen
9.
Plandaten
Plangebiet
Allgemeine Wohngebiete
(WA 1)
(WA )
Öffentliche Grünfläche
Verkehrsfläche
Es werden ca. 200 Wohneinheiten (WE) errichtet.
ca. 15.640 qm
ca. 11.930 qm
ca. 1.190 qm
ca. 2.480 qm
ca.
40 qm
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am 11.12.2013 den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße – als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den
.2013
(Marcel Philipp)
Anlage:
Baumbilanzplan
Varianten Wegeführung
Seite 50 / 51
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.11.2013
Seite 51 / 51
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879
- Beverstraßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen der Beverstraße, Kronprinzenstraße und den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang der Goerdelerstraße und Bismarckstraße
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 879
- Beverstraße gemäß
Schriftliche Festsetzungen
Fassung 05.11.2013
§ 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird festgesetzt:
Die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879 ersetzen die bisherigen Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 580 und III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 580.
1.
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA 1)
Gemäß § 1 (5) und § 1 (9) BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) die
folgenden allgemein zulässigen Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig:
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Gemäß § 1 (6) und § 1 (9) BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA 1) die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Gartenbaubetriebe
Anlagen für Verwaltungen
Tankstellen
2.
Maß der baulichen Nutzung
Gebäudehöhe (GH)
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull (NHN).
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude einschließlich Attika,
Dachrandabdeckungen, Brüstung oder ähnlicher Bauteile zu verstehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch
nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher,
Empfangsanlagen und Anlagen der solaren Energiegewinnung, Wärmepumpen) die zwingend der
natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen bis zu einer Höhe von max. 2,0 m überschritten
werden. Die technischen Aufbauten dürfen eine Grundfläche von je 20 qm nicht überschreiten. Die
technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken (gemessen ab Oberkante Gebäude).
Die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe (GH) von 189,0 m ü. NHN darf um bis zu 0,5 m
unterschritten werden.
Grundfläche (GR)
Die maximal zulässige Grundfläche (GR) im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1) beträgt 7.500 qm.
Die maximal zulässige Grundfläche (GR) im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1) darf durch:
Stellplätze mit Ihren Zufahren,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird
bis zu einer Grundfläche (GR) von 11.500 qm überschritten werden.
Seite 2 / 5
Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 879
- Beverstraße 3.
Schriftliche Festsetzungen
Fassung 05.11.2013
Überbaubare Grundstücksfläche
Erkerähnliche Gebäudeteile und Balkone dürfen die straßenseitigen Baugrenzen, gegenüber von
Erschließungsflächen, um bis zu 1,5 m überschreiten. Die erkerähnlichen Gebäudeteile sind bis
maximal 1/3 der Breite der Straßenfassade des Gebäudes zulässig.
Balkone dürfen die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen und Baulinien um bis zu 2,7 m
überschreiten.
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen um bis zu maximal 0,5 m von der festgesetzten Baulinie
zurücktreten.
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen zum Zweck der Anlage einer Dachterrasse im obersten
Geschoss um bis zu maximal 4,0 m von der Baulinie zurücktreten.
4.
Tiefgaragen
Tiefgaragen sind nur innerhalb der zu diesem Zweck festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der
Fläche für Tiefgaragen sind Keller und Abstellräume zulässig.
5.
Verkehrsflächen / Ein- und Ausfahrten
Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen und der inneren Erschließung (Geh,- Fahr- und Leitungsrecht)
sind nur an den entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig.
6.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
6.1
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Lärmpegelbereich
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung
von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Für das gesamte Plangebiet wird der
Lärmpegelbereich (LPB) IV festgesetzt. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß
(erf. Rw,res., nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen:
- Innerhalb des Lärmpegelbereiches IV ein Schalldämmmaß (erf. R`w,res.) von mind. 40 dB
Für Büroräume:
- Innerhalb des Lärmpegelbereiches IV ein Schalldämmmaß (erf. R`w,res.) von mind. 35 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die korrekturwerte für das Schalldämmmaß gemäß
5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass
geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile gemäß DIN 4109 ausreichend sind.
Lüftungseinrichtungen
An der Beverstraße und Kronprinzenstraße sind Räume mit Schlaffunktion, die in den nachfolgend
aufgeführten Bereichen liegen, mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten:
Beverstraße:
zwischen A und B: 4. Obergeschoss
zwischen B und C: Erdgeschoss bis 5. Obergeschoss
Kronprinzenstraße: zwischen C und D: 3. Bis 5. Obergeschoss
zwischen D und E: 4. Obergeschoss
Alternative Nachweise nach dem Stand der Technik sind zulässig.
Seite 3 / 5
Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 879
- Beverstraße -
Schriftliche Festsetzungen
Fassung 05.11.2013
Auszug: Anlage 8.22 aus „Gutachten 2013 1381 zu den Auswirkungen eines möglichen
Immissionskonfliktes ausgelöst durch den Neubau einer Wohnnutzung mit Tiefgarage im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879 „Beverstraße“ in Aachen“
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von
November 1989.
6.2
Die Tiefgarage ist mit einer mechanischen Be- und Entlüftung mit einer Abluftüberdachführung
auszustatten. Der Nachweis der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich
der möglichen Luftschadstoff-Immissionen aus dem Betrieb der Tiefgarage ist im nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Alternative Technische Lösungen der Be- und Entlüftung können zugelassen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die
Grenzwerte nach der 39.BImSchV eingehalten werden und eine geruchliche Belästigung der
Anwohner auf ein zuträgliches Maß herabgesetzt werden kann. Gegebenenfalls sind die
Anforderungen nach der Geruchs-Immissionsrichtlinie anzulegen bzw. einzuhalten.
7.
Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 (3a) i.V.m. § 9 (2) BauGB sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in
dem Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet
Seite 4 / 5
Vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 879
- Beverstraße -
Schriftliche Festsetzungen
Fassung 05.11.2013
8.
Örtliche Bauvorschriften
8.1
Dachform
Im Plangebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer (mit max. 10 % Dachneigung) zulässig.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am
11.12.2013 die Satzung des Bebauungsplanes Nr. 879 –Beverstraße– beschlossen hat.
Aachen, den ……. 2013
(Marcel Philipp)
Seite 5 / 5
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879
- Beverstraßeim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen der Beverstraße, Kronprinzenstraße und den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang der Goerdelerstraße und Bismarckstraße
(Stand 19.11.2013)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 19.11.2013
1.
Verfahrensablauf
Auf Grundlage eines, aus einem Wettbewerb hervorgegangenen, städtebaulichen Konzeptes erfolgte im Februar 2006
die Programmberatung. Nachfolgend wurde im April 2006 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden durchgeführt. Nach Aufstellungs- und Offenlagebeschluss in der Bezirksvertretung Mitte am 07.03.2007 und
im Planungsausschuss am 08.03.2007 wurde in der Zeit vom 16.04. bis zum 18.05.2007 die öffentliche Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879 – Beverstraße – durchgeführt. Da der Vorhabenträger jedoch nicht in
der Lage war, die Umsetzung des Vorhabens tatsächlich zu gewährleisten, konnte kein Durchführungsvertrag
abgeschlossen werden und damit auch kein Satzungsbeschluss erfolgen.
Auf Grundlage eines überarbeiteten städtebaulichen Konzeptes eines neuen Investors, hat nach vorheriger
Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 17.07.2013 der Planungsausschuss am 18.07.2013 den
Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gefasst. Diese fand in der Zeit vom 05.08. bis
einschließlich 13.09.2013 statt.
2.
Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Mit der Realisierung des Finanzamtszentrums an der Krefelder Straße im Jahr 2006 konnte das sanierungsbedürftige
Gebäude Beverstraße, in dem sich vier Finanzämter befanden, abgerissen werden. Damit bestand die Möglichkeit das
ca. 12.000 qm große Grundstück an der Beverstraße stadträumlich und in Bezug auf die Nutzung besser in das
angrenzende Frankenberger Viertel zu integrieren.
Im Rahmen eines im Jahr 2005 durchgeführten Wettbewerbes wurde ein Wahlspektrum an städtebaulichen Konzepten
und alternativen architektonischen Lösungsvorschlägen für modular entwickelte innovative Wohnkonzepte und ein
kleines Hotel erarbeitet. Der mit dem 1. Preis ausgezeichnete Entwurf sollte über einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan realisiert werden.
Anfang 2013 hat ein neuer Investor, die für dieses Vorhaben gegründete Kronprinzenquartier GmbH, das Grundstück
des ehemaligen Finanzamtes vom BLB erworben. Dieser Investor möchte auf dem Grundstück kurzfristig eine
Wohnbebauung mit ca. 200 Wohneinheiten realisieren. Da sich die Bebauung in ihrer Art, die nunmehr keine
ergänzende Hotelnutzung mehr vorsieht und in ihrer städtebaulichen Struktur (Blockbebauung anstatt Zeilenbebauung
im inneren Plangebiet, um ein Geschoss höhere Bebauung im rückwärtigen Bereich und im Einmündungsbereich der
Kronprinzenstraße in die Beverstraße) von der bisher vorgesehenen Bebauung unterscheidet, wurde das bisherige
Verfahren mit einer erneuten Offenlage fortgeführt. Darüber hinaus wird für Fußgänger und Radfahrer eine Nord-SüdVerbindung zwischen der Beverstraße und der Goerdelerstraße geschaffen, die Integration der derzeit isolierten
öffentlichen Grünfläche in ein Gesamtkonzept sichergestellt sowie die Außenflächen der unmittelbar nördlich an das
Plangebiet anschließenden Kindertagesstätte neu geordnet. Um die letztgenannten Ziele umsetzen zu können,
wurden die öffentliche Grünfläche, die geplante Außenbereichsfläche für die Kindertagesstätte sowie die für die
fußläufige Anbindung an die Goerdelerstraße vorgesehene Fläche gem. § 12 Abs. 4 BauGB in den Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen.
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße – wurde zur
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der
Berücksichtigung der im Umweltbericht genannten Maßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus.
Die Nachbarbebauung wird teilweise verschattet, jedoch werden die Anforderungen der DIN 5034 überwiegend
eingehalten. Die zeitweise auftretende Nichteinhaltung der Mindestanforderungen der DIN 5034 an die Besonnung von
Wohnungen betraf vergleichsweise wenige Bestandswohnungen (4 WE) in der Goerdelerstraße. Eine
Verschlechterung der Belichtung vorhandener schutzwürdiger Wohnnutzungen ist nicht zu erwarten, wenn die
betroffenen Erdgeschosswohnungen mit besser belichteten Wohnungen zusammengeschlossen werden.
Seite 2 / 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 19.11.2013
Der geplante Innenbereich des vollkommen umschlossenen Blockes im südöstlichen Teil des Plangebietes bleibt von
den zwischen den Häuserzeilen verlaufenden Strömungen fast unberührt. Es findet nur ein geringer
Luftmassenaustausch statt. Durch Vergrößerung der Querschnittsfläche der vorgesehenen zwei Zugänge in den
Innenhof auf je 3x3 m ergibt sich auch eine Verbesserung des Luftaustauschs, so dass nach Aussage des Gutachters
insgesamt tolerable Werte erreicht werden können. Auf weitergehende planerische Änderungen, die zu einer weiteren
Verbesserung des Luftaustausches führen würden (wie z.B. die Schaffung von gebäudehohen bis zu 8 m breiten
Durchlässen) wurde verzichtet, da die stadträumlich wichtige geschlossene Blockrandbebauung nicht unterbrochen
werden soll.
Um die negative Versiegelungsbilanz mit Wirkung auf das Lokalklima zu verbessern, wurde die ursprünglich mit ca.
520 qm vorgesehene Dachflächenbegrünung, auf 1.000 qm erhöht.
Aufgrund der Nähe zur Bahntrasse ergeben sich Lärmschutzauflagen insbesondere für die Ausgestaltung der
Fassaden der Wohnbebauung entlang der Beverstraße und der Kronprinzenstraße, die im Bebauungsplan festgesetzt
werden.
Insgesamt 27 schützenswerte Bäume können nicht erhalten werden. Anstatt der durch den Wegfall der älteren Bäume
parallel zur Kronprinzenstraße verloren gehenden Grünkulisse entsteht ein innenstadttypisches Stadtbild. Innerhalb
des Plangebietes werden 19 neue Bäume gepflanzt.
4.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der ersten Öffentlichen Auslegung wurden von den Bürgerinnen und
Bürgern vornehmlich folgende Aspekte angeführt:
- Städtebau / Dichte / Gebäudehöhen
- Grünfläche / Baumbestand
- Verkehr / Stellplätze
Die Themen wiederholten sich auch nach Änderung der Planung 2013. Während der erneuten öffentlichen Auslegung
wurden 40 Eingaben, eine davon in Form einer Unterschriftenliste mit 1500 Unterschriften, eingereicht. Von den 40
Eingaben äußerten sich 19 Eingaben positiv zu der Planung. In den 21 übrigen Eingaben wurden seitens der
Anwohner in erster Linie Bedenken zu der Höhe der Bebauung, zur Verschattung ihrer Häuser / Wohnungen, zu
Benachteiligungen für die Kinderspielplatzfläche, zur Beeinträchtigung für die KITA-Außenfläche sowie zum Wegfall
von Bäumen erhoben. Die Dichte und die Gebäudehöhen entsprechen der umgebenden Bebauung und die Eingriffe in
die Grünfläche und den Baumbestand sind dem städtebaulichen Ziel einer Blockrandbebauung geschuldet, wobei
gleichzeitig die öffentliche Grünfläche und die Freiflächen neugestaltet werden und so das gesamte Quartier
aufgewertet wird. Die Bedenken in Bezug auf Zunahme an Verkehr und erhöhtem Parkplatzbedarf konnten aufgrund
der Verkehrsuntersuchung und der Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage ausgeräumt werden.
Die Anregungen zahlreicher Eingabensteller zur Erhaltung der KITA-Außenfläche und zu Alternativen für die
Wegeführung führte dazu, dass eine umfangreiche Alternativenbetrachtung mit 6 Planungsvarianten erarbeitet wurde.
Hierin wurden die Vor- und Nachteile dieser Varianten gegenübergestellt und insbesondere aus städtebaulicher,
kriminalpräventiver sowie pädagogischer Sicht bewertet.
Unter Berücksichtigung der von der Öffentlichkeit geforderten Schaffung einer direkten Anbindung der Beverstraße an
die Goerdelerstraße, den Belangen der Kriminalprävention hinsichtlich der Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten,
den Belangen des Naturschutzes hinsichtlich des Erhalts von Bäumen sowie den Forderungen der KITA-Betreiber und
Nutzer zum Erhalt der westlichen KITA-Außenfläche, soll der zur Offenlage vorgelegen Entwurf zur Durchwegung in
der reduzierten Form (schmale ca. 4 m breite Wegeführung anstatt platzartiger Aufweitung) umgesetzt werden.
Die Anregungen führten in einem Fall zu einer Änderung der Planung. Diese bezieht sich auf den Antrag des
Vorhabenträgers, die Fläche für die Tiefgarage bis zur Kronprinzenstraße zu erweitern. Da dies die Grundzüge der
Planung nicht berührt und keine Auswirkungen auf Nachbargrundstücke oder die äußere Gestaltung des Vorhabens
hat, fand eine eingeschränkte Beteiligung der Betroffenen gem. § 4a (3) Satz 4 BauGB statt.
Seite 3 / 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 879
Beverstraße
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 19.11.2013
5.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung
vorgetragen. Das Staatliche Umweltamt hatte 2006 Bedenken bzgl. möglicher Bodenbelastungen, die jedoch
ausgeräumt werden konnten. Der Wasserverband Eifel-Rur hatte keine Bedenken, wenn bestimmte Bedingungen zur
Entwässerung erfüllt sind. Diese Bedingungen werden vom Vorhabenträger erfüllt bzw. werden im
Durchführungsvertrag verankert. Die Polizei – Kriminalprävention - hatte Anregungen zur Gestaltung der öffentlichen
Wege und Aufenthaltsräume gegeben und Präferenzen zu den verschiedenen Varianten der Wegeführung gegeben.
Diese sind in die Bewertung der Variantenbetrachtung eingeflossen.
6.
Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt Aachen ist in seiner Sitzung am 11.12.2013 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und die Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden während
der 1. und 2. Öffentlichen Auslegung gefolgt und hat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Aachen, den
2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 4 / 4