Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
123172.pdf
Größe
669 kB
Erstellt
25.11.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 32/0025/WP16
öffentlich
25.11.2013
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.12.2013
17.12.2013
18.12.2013
15.01.2014
15.01.2014
15.01.2014
22.01.2014
29.01.2014
29.01.2014
12.02.2014
Rat
B2
B-1
B4
B0
B6
B3
HA
Rat
B5
Kenntnisnahme
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 11.12.2013)
Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an
die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.
Für die Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des
beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Für den Hauptausschuss
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der
Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu
beschließen.
Vorlage FB 32/0025/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.04.2015
Seite: 1/4
Für den Rat der Stadt (Sitzung am 29.01.2014)
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt
den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 32/0025/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.04.2015
Seite: 2/4
finanzielle Auswirkungen keine
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Vorlage FB 32/0025/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.04.2015
Seite: 3/4
Erläuterungen:
Mit beiliegendem Schreiben beantragt der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene
Sonntage für das Jahr 2014 – insgesamt 17 Termine, verteilt auf 11 Tage und 7 Stadtbezirke bzw. –
teile.
Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich.
Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der
Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6
Abs. 4 LÖG).
Aufgrund der Änderung des LÖG vom 30.04.2013 sind vor Erlass der jeweiligen
Ordnungsbehördlichen Verordnung die Gewerkschaften (hier ver.di), der Einzelhandelsverband, die
Kirchengemeinden, die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit der Bitte um
Stellungnahme anzuschreiben. Dieses ist mit Schreiben vom 25.11.2013 erfolgt. Stellungnahmen
werden zu den jeweiligen Sitzungen nachgereicht.
Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; denn in keinem Stadtbezirk bzw. –teil wird die gesetzliche
Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf
Stunden überschritten. In fünf von sieben Stadtbezirken bzw –teilen wird die gesetzlich gegebene
Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG vorgegebene stadtweite
Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wurde nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten wurden für
keinen der nach § 6 Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt.
Anlage/n:
- Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen
- Antrag des MAC - Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 18.11.2013
Vorlage FB 32/0025/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.04.2015
Seite: 4/4
Muster
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vom …………
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert
durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Abbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites
BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom …………..
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
1.
am 11.05.2014, 19.10.2014 und 14.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Brand;
2.
am 04.05.2014, 15.06.2014, 17.08.2014 und 07.12.2014 im Stadtteil Aachen-Burtscheid;
3.
am 06.04.2014 und 02.11.2014 im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf;
4.
am 15.06.2014 im Stadtbezirk Aachen-Haaren;
5.
am 06.04.2014, 28.09.2014, 02.11.2014 und 07.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer
Stadtteil Aachen-Burtscheid)
6.
am 06.04.2014 und 28.09.2014 im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
7.
am 05.10.2014 im Stadtbezirk Aachen-Walheim.
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten öffnet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Aachen, den
Philipp
Oberbürgermeister