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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
123172.pdf
Größe
669 kB
Erstellt
25.11.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:32

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 32/0025/WP16 öffentlich 25.11.2013 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 11.12.2013 17.12.2013 18.12.2013 15.01.2014 15.01.2014 15.01.2014 22.01.2014 29.01.2014 29.01.2014 12.02.2014 Rat B2 B-1 B4 B0 B6 B3 HA Rat B5 Kenntnisnahme Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 11.12.2013) Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss. Für die Bezirksvertretungen Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen. Für den Hauptausschuss Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Vorlage FB 32/0025/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 1/4 Für den Rat der Stadt (Sitzung am 29.01.2014) Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 32/0025/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 2/4 finanzielle Auswirkungen keine Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung Vorlage FB 32/0025/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 3/4 Erläuterungen: Mit beiliegendem Schreiben beantragt der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2014 – insgesamt 17 Termine, verteilt auf 11 Tage und 7 Stadtbezirke bzw. – teile. Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6 Abs. 4 LÖG). Aufgrund der Änderung des LÖG vom 30.04.2013 sind vor Erlass der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung die Gewerkschaften (hier ver.di), der Einzelhandelsverband, die Kirchengemeinden, die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit der Bitte um Stellungnahme anzuschreiben. Dieses ist mit Schreiben vom 25.11.2013 erfolgt. Stellungnahmen werden zu den jeweiligen Sitzungen nachgereicht. Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; denn in keinem Stadtbezirk bzw. –teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In fünf von sieben Stadtbezirken bzw –teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wurde nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten wurden für keinen der nach § 6 Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt. Anlage/n: - Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen - Antrag des MAC - Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 18.11.2013 Vorlage FB 32/0025/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.04.2015 Seite: 4/4 Muster Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom ………… Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Abbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom ………….. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein: 1. am 11.05.2014, 19.10.2014 und 14.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Brand; 2. am 04.05.2014, 15.06.2014, 17.08.2014 und 07.12.2014 im Stadtteil Aachen-Burtscheid; 3. am 06.04.2014 und 02.11.2014 im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf; 4. am 15.06.2014 im Stadtbezirk Aachen-Haaren; 5. am 06.04.2014, 28.09.2014, 02.11.2014 und 07.12.2014 im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer Stadtteil Aachen-Burtscheid) 6. am 06.04.2014 und 28.09.2014 im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg 7. am 05.10.2014 im Stadtbezirk Aachen-Walheim. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Aachen, den Philipp Oberbürgermeister