Daten
Kommune
Aachen
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28.11.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:32
Stichworte
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Finanzsteuerung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0106/WP16-2
öffentlich
28.11.2013
Frau Hermanns / Herr Larosch
16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der
Stadt Aachen
hier: Neufassung der Vorlage
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
03.12.2013
11.12.2013
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur
Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt den 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der
Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 28.11.2013
Seite: 1/8
Erläuterungen:
Am 19.11.2013 wurde im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz die Angelegenheit beraten. Hierbei
wurde seitens der Verwaltung über die Forderung der Bezirksregierung Köln berichtet, die eine
Erhöhung der jährlichen Kanalinvestitionen um 3 Mio. € auf insgesamt 16 Mio € zur Voraussetzung für
ein genehmigungsfähiges Abwasserbeseitigungskonzept gemacht hat.
Die geforderten 16 Mio. € werden mit einem Anteil i. H. v. 15,65 Mio, € im Investitionsplan und einem
Anteil i. H. V. 350.000 € für Inlinermaßnahmen im Ergebnisplan berücksichtigt.
Als Folge der Steigerung des Investitionsvolumens im Investitionsplan, werden sich die
Kostenansätze für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen erhöhen.
Für kalkulatorische Abschreibungen fallen nun insgesamt 10.660.245 € (+35.240 €) und für
kalkulatorische Zinsen insgesamt 16.432.660 € (+170.660 €) an.
Diese Kostenerhöhung führt zu einer gegenüber des in der Ursprungsvorlage ermittelten
Gebührensatzes weiteren Steigerung für Schmutzwasser um 0,01 € auf insgesamt 2,79 €.
Bei den Gebührensätzen für Niederschlagswasser und Teilanschluß zeigen sich die Auswirkungen
dieser Kostensteigerung nur im Rundungsbereich.
Weiterhin wurde bei dem Gebührensatz für Teilanschluß ein Übertragungsfehler von der
Gebührenkalkulation
zur
Textvorlage
korrigiert.
Entsprechend
der
Kalkulation
beträgt
der
Gebührensatz für Teilanschluß 1,64 € statt wie falsch übertragen 1,63 €.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde vom Ausschuss für Umwelt und
Klimaschutz ein entsprechender Empfehlungsbeschluss für den Rat gefasst.
Die nunmehr vorliegende Fassung ersetzt die Vorlage vom 28.10.2013 und die Ergänzung vom
11.11.2013
I.
Gebührenanpassungen
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2014
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,06 € von 2,73 € auf 2,79 €.
Erhöhung der Teilanschlussgebühr um 0,11 € von 1,53 € auf 1,64 €.
Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,02 € von 1,05 € auf 1,07 €.
Die zum 01.01.2014 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.
Auf dieser Grundlage sind in der Kanalgebührensatzung die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie
§ 4 Abs. 6 zum 01.01.2014 wie folgt neu festzusetzen:
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Aachen
Ausdruck vom: 28.11.2013
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Zu § 3 (8)
Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,73 auf € 2,79 zu erhöhen.
Zu § 3 (9)
Die Teilanschlussgebühr ist von € 1,53 auf € 1,64 zu erhöhen.
Zu § 4 (6)
Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,05 auf € 1,07 zu erhöhen.
Gebührenhöhe
Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung
für den Entwässerungshaushalt 2014 würde bei
unveränderten Gebührensätzen und bei einem Kostenvolumen von insgesamt 62.697.905,- € einen
Verlust in Höhe von 1.047.532,- € ausweisen (siehe Anlage 3).
Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, ist eine Anhebung der Gebührentarife wie vorstehend dargelegt
erforderlich.
Nach einer Phase der Stabilisierung wird der Kostenträger Frischwasserverbrauch für die
Schmutzwassergebühr um 100.000 m³ absinken. Diese Entwicklung ist keinem bestimmten Ereignis
zu zuordnen, sondern dem allgemeinen Trend der „Wenigerverbräuche“ geschuldet. Die versiegelten
Flächen als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühr sind aufgrund von Erschließungen sogar
gering ansteigend (+ 50.000 m²).
Während der sinkende Frischwasserverbrauch bei den oben
genannten Gesamtkosten einen Anteil Gebührenerhöhung in Höhe von 1 Cent bei der
Schmutzwassergebühr begründet, reicht der Anstieg der versiegelten Flächen nicht aus, um einen
Gebührenanstieg bei der Niederschlagswassergebühr zu vermeiden.
Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden insgesamt um 951.005,- € steigen.
Dies
entspricht
einer
Kostensteigerung
von
1,54
%.
Im
Vergleich
zur
allgemeinen
Preissteigerungsrate, die für das Jahr 2013 derzeit bei 1,6% liegt, kann somit von einer moderaten
Kostensteigerung ausgegangen werden.
Die größten Kostenzuwächse gibt es bei:
1. den kalkulatorischen Zinsen,
2. den Reparaturaufwendungen durch Inlinersanierungen und
3. den kalkulatorischen Abschreibungen.
Die Höhe des Aufwandes für die Aufgaben, welche im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung von
Kanalhausanschlüssen entstehen, bleibt unverändert, da die gesetzliche Grundlage lediglich vom
Landeswassergesetz in eine Rechtsverordnung verlagert wurde.
Der § 61a LWG wurde mit dem Änderungsgesetz zum Landeswassergesetz aufgehoben und von der
Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von
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Aachen
Ausdruck vom: 28.11.2013
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Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw) Gebrauch gemacht,
welche zwischenzeitlich in Kraft getreten ist.
1. Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen
Die kalkulatorischen Zinsen steigen, inklusive der o.g. Erhöhung, um insgesamt ca. 644.600,- € und
die kalkulatorischen
Abschreibungen
Anlagevermögens Kanal in
um ca. 170.245,- €. Die Neustrukturierung des
SAP ist annähernd abgeschlossen, sodass es trotz fortwährender
Investitionen und Indexierung lediglich zu einem moderaten Anstieg der kalkulatorischen Kosten
kommt.
2. Reparaturaufwand durch Inlinersanierungen
Die Frage wie Inlinersanierungen vermögenstechnisch zu bewerten sind, ist seit Jahren umstritten.
Jedoch verdeutlicht sich seit einiger Zeit, dass die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu
Herstellungskosten restriktiv auszulegen ist. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat speziell für den
Bereich Inlinersanierungen in Kanälen am 20.04.2011 eine Ausarbeitung mit Empfehlungen für
Kommunen
vorgelegt.
Darin
wird
auf
bereits
bestehende
Rechtsprechung
zum
Thema
Inlinersanierungen verwiesen, vgl. Urteil des VG Minden vom 25.01.2008, 5 K 1756/07. Auf Grund der
dort dargelegten Empfehlungen, dass Herstellungskosten nur bei einer Zweitherstellung, einer
Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung über den Ursprungszustand hinaus vorliegen,
müssen
alle
anderen
Inlinermaßnahmen,
die
diese
Voraussetzungen
nicht
erfüllen,
als
Reparaturaufwand bewertet werden.
Für das Jahr 2014 werden erstmalig 350.000,- € für Reparaturaufwand durch Inlinermaßnahmen
eingeplant.
Auswirkungen
Unter Zugrundelegung eines jährlichen Frischwasserverbrauchs von 120 m³ sowie einer versiegelten
Fläche von 130 m² und der vorliegenden Gebührenerhöhung fallen für einen 4 PersonenMusterhaushalt bei den Schmutzwassergebühren Mehrkosten i. H. v. 7,20 € pro Jahr ≙ 0,60 € pro
Monat und bei den Niederschlagswassergebühren Mehrkosten i. H. v. 2,60 € pro Jahr ≙ 0,21 € pro
Monat an.
Der beigefügten Anlage 4 ist zu entnehmen, dass die Stadt Aachen mit der Schmutzwassergebühr
2013 innerhalb der Städteregion zu den günstigsten drei Kommunen zählt; kumuliert mit der
Niederschlagswassergebühr sogar die Spitzenposition hält.
Selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Gebührenerhöhung rangiert die Stadt Aachen
weiterhin unter den besten drei Kommunen; zumal damit zu rechnen ist, dass auch die
Nachbarkommunen ihre Gebühren aufgrund des Kostendeckungsprinzips gem. § 6 Abs.1 Satz 3 KAG
erhöhen müssen.
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 28.11.2013
Seite: 4/8
Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2013 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung
2014 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden
(siehe Anlage 1).
Ausblick auf die zukünftige Gebührenentwicklung
Das Betriebsergebnis 2011 ist noch nicht abschließend ermittelt. Nach der letzten Änderung des § 6
Abs. 2 Satz 3 KAG sind Unterdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen, im vorliegenden Fall
also spätestens bis 2015.
Der Sonderposten für den Ausgleich Kanalgebühren ist seit Ende 2012 aufgezehrt, sodass, wie im
vorigen Jahr angekündigt, aktuelle und zukünftige Kostensteigerungen unmittelbar Auswirkungen auf
die Gebühren haben werden.
II.
Weitere inhaltliche Anpassung der Gebührensatzung
Mit dem Urteil vom 03. Dezember 2012, Az. 9 A 2646/11, hat das OVG NRW entschieden, an seiner
früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze bei dem Abzug von
Wasserschwundmengen nicht mehr festzuhalten.
Bis dahin galt, dass eine Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte, wenn geltend
gemachte Abzugsmengen für Frischwasser, das nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet
wurde, unter 20 Kubikmeter pro Jahr lagen. Der sogenannte Frischwassermaßstab (Frischwasser =
Abwasser) ist, gemäß OVG NRW, zwar nach wie vor ein zur Erhebung von Schmutzwassergebühren
zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, jedoch ist der
Frischwassermaßstab als rechtswidrig anzusehen, wenn zugleich eine sogenannte Bagatellgrenze für
den Abzug von Wasserschwundmengen in der Abwassergebührensatzung geregelt ist.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Abwassergebührensatzung
unter Berücksichtigung der
konkreten Neuregelung anzupassen. § 3 (6) Abwassergebührensatzung wird dahingehend geändert,
dass bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 die auf dem Grundstück
verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal
eingeleiteten Wassermengen abgezogen werden. Der Abzug der nicht eingeleiteten Wassermengen
ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß
funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß
den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten
Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des
Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in
die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise
Freistellung von der Gebührenpflicht.
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Aachen
Ausdruck vom: 28.11.2013
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16 . N A C H T R A G
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss
an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9
des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 64 ff.
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
folgende Satzung
beschlossen:
1.
§ 3 (8)
erhält folgende Fassung:
Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,79.
2.
§ 3 (9) erhält folgende Fassung:
Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in
die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die
Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss),
beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 1,64.
3.
§ 4 (6) erhält folgende Fassung:
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 28.11.2013
Seite: 6/8
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 1,07.
4.
§ 3 (6) erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 werden die auf dem Grundstück
verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal
eingeleiteten Wassermengen abgezogen. Der Abzug der nicht eingeleiteten Wassermengen ist
innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß
funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß
den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten
Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des
Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in
die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise
Freistellung von der Gebührenpflicht.
Dieser 16. Nachtrag tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Anlage/n:
1. Kostenübersicht
2. Entwicklung der Entwässerungsmengen ab 2003
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Aachen
Ausdruck vom: 28.11.2013
Seite: 7/8
3. Kostenzuordnung
4. Übersicht der Abwassergebühren in der Städteregion Aachen 2013
Vorlage Error! Bookmark not defined. der Stadt
Aachen
Ausdruck vom: 28.11.2013
Seite: 8/8
Anlage 1
Kanalbenutzungsgebühren 2014
Gebührenrelevante Kosten (PSP 1-110102)
2013
€
2014
€
57.000
28.500
39.000
5.278.000
260.000
69.000
50.000
0
1.500
800
2.000
3.000
6.500
7.400
1.000
33.000
23.000
27.046.000
10.490.000
890.000
95.000
150.000
82.500
1.088.000
488.000
15.788.000
57.000
28.500
39.000
5.352.000
260.000
68.000
0
350.000
1.500
800
1.500
3.600
9.000
7.600
500
33.000
23.000
26.969.000
10.660.245
888.000
0
100.000
82.500
1.069.000
488.000
16.432.660
0
0
0
74.000
0
-1.000
-50.000
350.000
0
0
-500
600
2.500
200
-500
0
0
-77.000
170.245
-2.000
-95.000
-50.000
0
-19.000
0
644.660
Ausgaben:
61.977.200
62.924.405
947.205
Abzüglich Einnahmen:
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte (Erst. v. AC Stadtbetrieb für Wärmelieferungen)
Verwaltungsgebühren
Andere sonstige ordentliche Erträge (Rückzahlung von Abwasserabgaben)
Erstattung von übrigen Bereichen (Kostenersatz für die Behandl. v. Fremdschlamm)
Erstattungen von Gemeinden (Kostenanteil der Stadt Stolberg für ARA Brand)
Erträge aus internen Leistungsbeziehnungen (Kostenerst. von 5811005 (KKA))
Einnahmen:
35.000
3.000
100
5.000
178.000
9.200
230.300
35.000
3.600
100
3.000
174.000
10.800
226.500
0
600
0
-2.000
-4.000
1.600
-3.800
61.746.900
62.697.905
951.005
Sachkonto
50110000
50510000
54310000
52790000
52790000
52790000
52790000
52790000
54130000
54140000
54310000
54310000
54930000
52320000
52320000
52350000
52380000
53130000
57199900
54890000
52410000
52520000
58110000
58110000
58110000
58110000
43210000
43110000
45910000
44880000
44820000
48110000
Dienstbezüge Beamte (1 1/2 Stellen A9/A10) f. Umsetzung § 61a LWG
Zuführung f. Pensionsrückstellungen (50% von 50110000)
Geschäftsaufwendungen (Sachkosten für Stellen § 61a LWG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Betriebsführungsentgelt STAWAG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Aufw. f. bew. Verm. STAWAG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Entleerung geschlossene Gruben)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Dichtheitsprüfung städt. Kanäle in WSchG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Inlinersanierungen-Reparaturaufwand)
Aus.- und Fortbildung
Aufw. für übernommene Reisekosten
Geschäftsaufwendungen (Grundlagenermittlung für den Gebührenmaßstab)
Geschäftsaufwendungen (Verwaltungsgebühren)
Aufwendungen für Beiträge (Beiträge zu Verbänden und Vereinen)
Erstattungen an Gemeinden (Erstattung an Herzogenrath ("Zum blauen Stein"))
Erstattungen an Gemeinden (Erstattung von Kostenanteilen aus Vorjahren)
Erstattung an verb. Untern., Betlg. SoVer.(Erstellung der Unterlagen zur Geb`berechnung)
Erstattung an übrige Bereiche (Zuiveringschap Limburg/NL)
Aufw. f. Zuweisungen an Zweckverbände (Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur)
Abschreibungen
Abwasserabgaben
Bewirtschaftung der Grdstke+baul Anlagen (Aufwand für Anforderungen gem. SüwKan)
Unterh. d. Masch und techni. Anlagen (Aufwand für generelle Entwässerungsplanung)
Auf. aus internen Leistungsbez. Erstattung von Kostenanteilen f.FB 61/73
Auf. aus internen Leistungsbez.(Verwaltungskostenbeitrag)
Auf. aus internen Leistungsbez. (Anteilm.Kosten "Ausbau u.Unterh.v.Gewässern")
Auf. aus internen Leistungsbez. ( kalk. Verzinsung des Anlagekapitals)
Entnahme aus dem Sonderposten Kanal
gem. § 6 Abs. 2 KAG
-2.247.209
+/-
+/-
€
%
2.247.209
0,00
0,00
0,00
1,40
0,00
-1,45
-100,00
100,00
0,00
0,00
-25,00
20,00
38,46
2,70
-50,00
0,00
0,00
-0,28
1,62
-0,22
-100,00
-33,33
0,00
-1,75
0,00
4,08
0,00
1,53
0,00
0,00
0,00
0,00
20,00
0,00
-40,00
-2,25
17,39
-1,65
0,00
1,54
0,00
-100,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Anlage 2
Entwicklung der Entwässerungsmengen ab 2002
qm
Niederschlagswasser
13850000
13800000
13750000
13700000
13650000
13600000
13550000
13500000
13450000
Ist-Fläche
Prognose
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Jahr
cbm
Schmutzwasser
17000000
16500000
16000000
15500000
15000000
14500000
14000000
13500000
13000000
Ist-Menge
Prognose
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Jahr
cbm
Teilanschlüsse
55000
50000
45000
40000
35000
30000
25000
20000
15000
10000
5000
0
Ist-Menge
Prognose
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Jahr
Anlage 3
Kanalbenutzungsgebühren 2014
Kostenzuordnung
gem. Gutachten Ing.-Büro v. 01.10.2013
a)
Städt. Anteil für Straßenentwässerung
b)
Kostenanteil für Niederschlagswasser von
priv. befestigten und an die Kanalisation
angeschlossenen Flächen
14.690.886 €
c)
Kostenanteil für Schmutzwasser
40.105.102 €
d)
Kostenanteil für Teilanschluß
7.886.337 €
22.577.223
40.120.682 €
15.580 €
62.697.905 €
Gebührensätze
zu b)
Regenwassergebühr:
14.690.886
13.750.000
1,0684 €
z.Zt.
1,05 €/m²
Erhöhung um 2 Cent auf 1,07 €/m²
zu c)
Schmutzwassergebühr:
40.120.682
14.400.000
2,7862 €
z.Zt.
2,73 €/m³
Erhöhung um 6 Cent auf 2,79 €/m³
zu d)
Teilanschlußgebühr:
23.646.112
14.400.000
1,6421 €
z.Zt.
1,53 €/m³
Erhöhung um 11 Cent auf 1,64 €/m³
Gebühreneinnahmen
Geb.-Einnahmen
alte Tarife
Gebührenvorschlag:
RW:
13.750.000 m²
x
1,07 €
14.712.500
1,05 €
14.437.500
SW:
14.400.000 m³
x
2,79 €
40.176.000
2,73 €
39.312.000
9.500 m³
x
1,64 €
Einnahmen:
15.580
54.904.080
1,53 €
14.535
53.764.035
TA:
Durch Kanalbenutzungsgebühren
zu deckende Kosten (Ziff. b + c + d)
54.811.568
Überdeckung
92.512
54.811.568
Unterdeckung:
-1.047.533
Vergleich der Abwassergebühren im Kreis Aachen - 2013
Stadt
Alsdorf
Baesweiler
Eschweiler
Herzogenrath
Monschau
Roetgen
Simmerath
Stolberg
Würselen
Schmutzwasser
3,64 €
2,96 €
2,35 €
3,40 €
5,34 €
3,94 €
4,46 €
2,79 €
2,66 €
Niederschlagswasser
1,31 €
1,20 €
1,44 €
0,94 €
1,31 €
1,10 €
0,57 €
1,37 €
1,15 €
kumuliert:
2013 2014
4,95 €
4,16 €
3,79 € 2.
4,34 €
6,65 €
5,04 €
5,03 €
4,16 €
3,81 € 3.
1.
Durchschnitt:
3,41 €
1,20 €
4,60 €
Aachen 2013
Aachen 2014
2,73 €
2,79 €
1,05 €
1,07 €
3,78 € 1.
3,86 €
2.
Bei der Durchschnittsberechnung wurden zur Nivellierung jeweils die höchsten bzw. niedrigsten
Werte nicht mit einbezogen.