Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
122313.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
28.10.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1014/WP16
öffentlich
28.10.2013
FB 61/80
Ruhender Verkehr in der Schönauer Allee
Bürger-Antrag vom 10.09.2013
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.12.2013
B6
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach eine
zusätzliche Ausweisung des gesetzlich bestehenden Haltverbots und die bauliche Anlage von
Parkplätzen auf Seiten des Parks nicht notwendig ist, zustimmend zur Kenntnis.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Vorlage FB 61/1014/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.11.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die Schönauer Allee liegt innerhalb einer Tempo 30-Zone und verläuft von der Parkstraße in Richtung
Roermonder Straße. Zwischen der Roermonder Straße und der Schönauer Allee besteht nur eine
fußläufige Verbindung. Vor dem Durchgang ist die Fahrbahn der Schönauer Allee aufgeweitet, so
dass ein kleinerer Wendebereich für PKW zur Verfügung steht. Entlang der Straße stehen auf beiden
Seiten Bäume.
In Fahrtrichtung Roermonder Straße ist Wohnbebauung vorhanden. Entlang der Bebauung existiert
kein durchgängiger Gehweg. Die Bäume stehen in einem Grünstreifen/Seitenstreifen, der nur
abschnittsweise breit genug ist, um Fahrzeuge ohne Inanspruchnahme der Fahrbahn abzustellen.
In Fahrtrichtung Parkstraße stehen die Bäume in einem zum Parken ausreichend breitem
Seitenstreifen. Dahinter befindet sich ein Gehweg. Zwischen den Bäumen ist das Abstellen von
Fahrzeugen ohne Beeinträchtigung der Fahrbahn möglich.
Ein Anwohner beantragt im Bereich zwischen der Kreuzstraße und der Roermonder Straße, das
Parken auf Seiten der Bebauung zu verbieten und auf der gegenüberliegenden Seite Parkstände
einzurichten, da insbesondere bei Veranstaltungen im Schloss-Schönau verstärkt in der Schönauer
Allee geparkt wird.
Wie dargestellt reicht auf weiten Abschnitten die Breite des auf der Wohnbebauung liegende Grün/Seitenstreifen zum Parken nicht aus. Die Fahrzeuge müssten teilweise in der Fahrbahn abgestellt
werden.
Das Fahrbahnrandparken ist aber im gesamten Bereich verboten, da die Fahrbahnbreite lediglich
zwischen 4,5 m und 5 m beträgt. Damit besteht ein gesetzliches Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn die Restfahrbahnbreite weniger als 3 m beträgt. Gemäß StVO
sind bereits gesetzlich bestehende Regelungen nicht durch zusätzliche Beschilderung auszuweisen.
Durch die Überwachungskräfte kann daher bereits heute gegen Falschparker vorgegangen werden. In
der Regel wird dies dann geschehen, wenn durch Parker eine Restfahrbahnbreite von mind. 3 m nicht
mehr gegeben ist.
Die durch den Antragsteller geäußerte Befürchtung, die rettungstechnische Erschließung sei nicht
sichergestellt, kann daher nicht bestätigt werden. Die beantragte Beschilderung ist nicht erforderlich.
Auf Seiten des Parks ist der Seitenstreifen, in dem die Bäume stehen ausreichend breit und befestigt,
so dass das Abstellen von Fahrzeugen zwischen den Bäumen möglich ist. Eine Behinderung für den
fließenden Verkehr entsteht bei dort abgestellten Fahrzeugen nicht.
Bei der baulichen Einrichtung von Parkplätzen wären die entsprechenden Dienststellen der
Verwaltung zu beteiligen. Aufgrund des Baumbewuchses müssten enge Kriterien an die Einrichtung
der Parkplätze gelegt werden. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass die jetzige Anzahl der faktisch
genutzten Parkplätze stark eingeschränkt werden muss. Aufgrund des veranstaltungsbezogenen
Parkdrucks und der zu erwartenden Kosten sollte hiervon abgesehen werden. Die Verwaltung wird die
bauliche Einrichtung von Parkplätzen daher nicht weiter verfolgen.
Vorlage FB 61/1014/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.11.2013
Seite: 2/3
Anlage/n:
- Bürgerantrag vom 10.09.2013
Vorlage FB 61/1014/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.11.2013
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