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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
121881.pdf
Größe
134 kB
Erstellt
11.11.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:28
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage 0B Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Finanzsteuerung Steuern und Kasse B 03/0106/WP16-1 öffentlich 11.11.2013 Frau Hermanns/Herr Larosch Ergänzung zur Vorlage 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) (TOP 15 der Einladung) hier: Neufassung des Satzungstextes - Stand 08.11.2013 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 19.11.2013 03.12.2013 11.12.2013 UmA FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Finanzausschuss: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Rat der Stadt: Der Rat der Stadt beschließt den 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Für den Rat (Marcel Philipp) Für den Finanzausschuss Für den Ausschuss für Umwelt u. Klimaschutz In Vertretung In Vertretung (Annekathrin Grehling) (Gisela Nacken) Vorlage B 03/0106/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2013 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz Auswirkungen 20xx ner Ansatz 20xx 20xx ff. Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. Gesamt- Gesamt- bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Folgekos-ten Folgekos- (alt) ten (neu) + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz Auswirkungen 20xx ner Ansatz 20xx 20xx ff. Ertrag Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,05 € von 2,73 € auf 2,78 €. Erhöhung der Teilanschlussgebühr um 0,10 € von 1,53 € auf 1,63 €. Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,02 € von 1,05 € auf 1,07 €. Die zum 01.01.2014 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend. Vorlage B 03/0106/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2013 Seite: 2/4 Erläuterungen: Der Satzungstext wurde nochmals überarbeitet und in § 3 Abs. 6 straffer formuliert. Ansonsten wird auf die Erläuterungen in der Hauptvorlage vom 10.10.2013 verwiesen. 16 . N A C H T R A G zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1. § 3 (8) erhält folgende Fassung: Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,78. 2. § 3 (9) erhält folgende Fassung: Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 1,63. 3. § 4 (6) erhält folgende Fassung: Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 1,07. Vorlage B 03/0106/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2013 Seite: 3/4 4. § 3 (6) erhält folgende Fassung: Bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 werden die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen abgezogen. Der Abzug der nicht eingeleiteten Wassermengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht. Dieser 16. Nachtrag tritt am 01.01.2014 in Kraft. Vorlage B 03/0106/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2013 Seite: 4/4