Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
121192.pdf
Größe
356 kB
Erstellt
25.10.13, 12:00
Aktualisiert
08.12.17, 00:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat V
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 11/0217/WP16
öffentlich
Dez. V
25.10.2013
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der
StädteRegion Aachen und der Stadt Aachen über die Errichtung
und den Betrieb einer Leitstelle der StädteRegion Aachen
Beratungsfolge:
TOP:_ 5 _
Datum
Gremium
Kompetenz
19.11.2013
UmA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Entwurf der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Leitstelle der Städte Region Aachen
zustimmend zur Kenntnis.
In Vertretung
(Dr. Barth)
Vorlage FB 11/0217/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) vom
26.02.2008 war es Aufgabe der Stadt und des Kreises Aachen, durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarung gemäß §§ 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit den Übergang von
Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion zu regeln. In diesem Sinne hatten Stadt und Kreis
Aachen bereits am 17.12.2007 eine solche Vereinbarung geschlossen, die durch das Aachen-Gesetz
bestätigt wurde. In deren Ziffer 35 Satz 1 werden u.a. die Aufgaben der Leitstelle auf die Städteregion
übertragen. Allerdings kann gemäß Ziffer 35 Satz 2 die Stadt Aachen aufgrund einer weiteren
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit Aufgaben des Rettungswesens beauftragt werden.
Dementsprechend war und ist es Ziel der Stadt, die Leitstelle für den Rettungsdienst, den
Feuerschutz, die technische Hilfeleistung sowie bei Maßnahmen in Folge von
Großschadensereignissen für die StädteRegion zu betreiben. Nach diesbezüglichen intensiven
Verhandlungen zwischen den beiden Verwaltungen, die wesentlicher Bestandteil der
einvernehmlichen Bestrebungen waren, zu einer Optimierung der gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung zu kommen, ist der als Anlage beigefügte Entwurf einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung erarbeitet worden. Dieser Entwurf wird nunmehr den politischen Gremien der
StädteRegion und der Stadt zur Kenntnis gebracht.
Nach entsprechender Beschlusslage und notwendiger Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln
werden StädteRegion und Stadt gemeinsam gewährleisten, dass die Vereinbarung zum Wohle der
Bürgerinnen und Bürger ausgeführt wird.
Anlage/n:
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Leitstelle
der StädteRegion Aachen
Vorlage FB 11/0217/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 2/2
1
Version 01.10.13
Entwurf
einer
öffentlich – rechtlichen Vereinbarung
über die Einrichtung und den Betrieb einer Leitstelle der StädteRegion Aachen
für den Rettungsdienst, den Feuerschutz und die technische Hilfeleistung sowie die Bekämpfung von
Großschadensereignissen(integrierte Leitstelle)
zwischen
der StädteRegion Aachen,
vertreten durch
Herrn Städteregionsrat Helmut Etschenberg
Zollernstraße 10, 52070 Aachen
und
der Stadt Aachen,
vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
Rathaus, Markt, 52062 Aachen
Präambel
Die StädteRegion Aachen – im Weiteren „ StädteRegion „ genannt – und die Stadt Aachen – im
Weiteren „ Stadt „ genannt – schließen
-
für den Bereich des Rettungsdienstes
aufgrund des Art. I, §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion
Aachen(Städteregion Aachen-Gesetz) vom 26.02. 2008(In Kraft getreten am 21.10.2009 -GV.
NRW. S. 159) i. V. m. § 1 Ziff. 35 Satz 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der
Stadt Aachen und dem Kreis Aachen über die Aufgabenübertragung in die Städteregion Aachen
vom 17.12 2007(durch Städteregion Aachen-Gesetz bestätigte Anlage 2 zum Gesetz) sowie in
Ausführung des § 3 Abs. 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen
und dem Kreis Aachen zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen vom
17.12. 2007(durch Städteregion Aachen-Gesetz bestätigte Anlage 1 zum Gesetz) und der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem
2
Rettungsdienstgesetz NRW für das Gebiet der Stadt Aachen vom 02.04.2009(In Kraft getreten am
21.10.2009) in ihrer Eigenschaft als Trägerin des Rettungsdienstes(StädteRegion) und als Trägerin
rettungsdienstlicher Aufgaben(Stadt Aachen)in dem in letztgenannter Vereinbarung
beschriebenen Umfang sowie darüber hinaus
-
für den Bereich des Feuerschutzes, der technischen Hilfeleistung und der Bekämpfung von
Großschadensereignissen in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Trägerinnen der Leitstelle gem. §
4 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung(FSHG) vom 10.02.1998(GV.
NW. 1998 S. 122), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23.10.2012(GV. NRW. S.
474
zur Regelung der Durchführung der Aufgaben der Leitstelle gem. § 7 Abs.1 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer(RettG)
vom 24.11.1992(GV. NW 1992 S. 458),zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
18.12.2012(GV. NRW S. 670), und der gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Leitstelle
gem. § 21 FSHG
auf der Grundlage der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
NRW(GkG NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10 1979, zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 23.10. 2012(GV. NRW. S. 474), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§1
Ziele der Vereinbarung
Die StädteRegion und die Stadt schließen diese Vereinbarung im Bewusstsein der mit der
Gründung der StädteRegion verbundenen Zielsetzung einer Optimierung der gemeinsamen
Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben. Deshalb und wegen der besonderen Bedeutung, die der
Rettungsdienst, der Feuerschutz und die technische Hilfeleistung sowie die Bewältigung von
Großschadensereignissen für die Bevölkerung beider Gebietskörperschaften besitzen, streben
die Parteien eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit an. Die
nachfolgenden Regelungen sollen diesem gleichberechtigten Anspruch Rechnung tragen.
§2
Gegenstand der Vereinbarung
Die Stadt betreibt am Standort 52058 Aachen, Stolberger Straße 155, die städteregionale
Leitstelle. Die Stadt ist Eigentümerin der Leitstelle.
3
§3
Aufgabenwahrnehmung
(1) Die städteregionale Leitstelle erfüllt alle Aufgaben einer integrierten Leitstelle für den
Rettungsdienst, den Feuerschutz und die technische Hilfeleistung sowie die Bewältigung von
Großschadensereignissen gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 RettG NRW und §§ 1 Abs. 4, 21
FSHG NRW auf der Grundlage der für den Rettungsdienst, den Feuerschutz und der
Bekämpfung von Großschadensereignissen geltenden Dienstanweisungen, Bedarfsplänen,
Gefahrenabwehrplänen und Sonderschutzplänen(§ 12 RettG NRW, § 22 Abs. 1 FSHG NRW).
(2) Die Stadt gewährleistet, dass durch Übermittlung der erforderlichen Daten die
StädteRegion in der Lage ist, eine eigenständige Abrechnung der Rettungsdienstleistungen
sowie die Rettungsdienstbedarfsplanung vorzunehmen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in
der Leitstelle die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und anderer
bereichsspezifischer Datenschutznormen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und
insbesondere die Vertraulichkeit der Einsatzdaten zu wahren.
Die Vertragspartner definieren die Daten i. S. v. Satz 1 und legen die technischen und
organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit i. S. v. Satz 2 fest.
§4
Leitstellenleitung
(1) Dem Leiter/der Leiterin der städteregionalen Leitstelle obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte und Entscheidungen, die die Einsatzfähigkeit der Leitstelle betreffen.
(2) Der Leiter/die Leiterin ist Beamter/Beamtin der Stadt. Er/sie hat das Direktionsrecht
gegenüber den Bediensteten der Leitstelle zur Erfüllung der Arbeitsleistung und zum
Verhalten am Arbeitsplatz.
§5
Personelle Besetzung
(1) Für den Betrieb der Leitstelle und zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben ist
ausschließlich qualifiziertes, ausgebildetes und eingewiesenes Personal der Stadt einzusetzen.
(2) Die Personalbedarfsberechnung und die Bildung des Disponentenpools orientiert sich am
Gutachten der Fa. Forplan/Unterkofler, Bonn, vom 06.082007 in der fortgeführten
aktualisierten Fassung vom 15.08.2013. Dieses Gutachten wird als Anlage in die
Vereinbarung einbezogen.
4
§6
Leitstellenbeirat
(1) Die Vertragspartner bilden einen Leitstellenbeirat.
(2) Mitglieder des Beirats sind
- der/die jeweils zuständige Beigeordnete der Stadt und der Dezernent/die Dezernentin der
Städteregion,
- der Leiter/die Leiterin des Fachbereichs 37 der Stadt und des Amtes 32 der Städteregion
- der Leiter/die Leiterin der städteregionalen Leitstelle
- der ärztliche Leiter/die Leiterin des Rettungsdienstes der Stadt und der StädteRegion
- der Kreisbrandmeister/die Kreisbrandmeisterin
(3) Den Vorsitz im Leitstellenbeirat nehmen jährlich abwechselnd der/die zuständige
Beigeordnete der Stadt/ Dezernent/in der StädteRegion wahr.
(4) Zu den Aufgaben des Leitstellenbeirats gehören insbesondere
- Erlass einer Dienstanweisung für den Betrieb der Leitstelle, insbesondere zur Ausführung
der Vorschrift des § 3 Abs. 3
- Beteiligung an der Auswahl des Leiters/der Leiterin der Leitstelle im Rahmen eines
Benehmens
- Investitions- und Kostenplanung, Vorbereitung der Haushaltsaufstellung für die Leitstelle
- Kostenverteilung im Rahmen der vereinbarten Kostenregelung und Abrechnung
- Entscheidung über die Notwendigkeit der Neuberechnung des Personalbedarfs der Leitstelle
- technische und organisatorische Entscheidungen/ Weiterentwicklungen grundsätzlicher
Bedeutung
- Vorbereitung von Entscheidungen der Vertretungskörperschaften der Vertragspartner, die
die Leitstelle betreffen.
(5) Bei Abstimmungen im Leitstellenbeirat haben die Vertragspartner jeweils eine Stimme.
Kann kein Einvernehmen im Leitstellenbeirat erzielt werden, wird der Sachverhalt den
Hauptverwaltungsbeamten der Vertragspartner zur Entscheidung vorgelegt.
(6) Der Leitstellenbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
5
(7) Der Leitstellenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere folgende
Einzelheiten geregelt werden:
- der außerordentliche Zusammentritt des Beirates
- die Art und Weise seiner Einberufung
- die Stellvertretung seiner Mitglieder
- das Verfahren der Einbringung und der Vorbereitung von die Aufgabenstellung des Beirates
betreffenden Beratungsgegenständen
- die Beteiligung der Mitglieder an Dienstbesprechungen und Arbeitskreisen, deren
Sachthemen für die Erfüllung der Aufgaben der Leitstelle relevant sind,
- die Einbindung der Rechnungsprüfungsämter der Partner in die Prüfabläufe
- die Zusammenarbeit bei Großschadensereignissen
- die Beachtung notwendiger städtischer und städteregionaler Dienstanweisungen
Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.
§7
Kosten
Die Verteilung der Kosten der städteregionalen Leitstelle erfolgt auf der Grundlage der
Finanzierungsregelung entsprechend den gleichlautenden Beschlüssen des Rates der Stadt
Aachen vom 16.09.2009, der Verbandsversammlung der StädteRegion Aachen vom
17.09.2009 und des Kreistages des Kreises Aachen vom 08.10.2009.
§8
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle
der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame
Regelung zu treffen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich die Vereinbarung als
lückenhaft erweist.
6
§9
Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung ihrer Genehmigung durch die
Bezirksregierung Köln in deren Amtsblatt in Kraft.
(2) Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann durch einvernehmliche Regelung
zwischen den Vertragspartnern geändert oder aufgehoben werden.
(3) Darüber hinaus kann diese Vereinbarung erstmals nach zehn Jahren Laufzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Aachen, den……………………..
……………………………………….
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Städteregionsrat Helmut Etschenberg
Oberbürgermeister Marcel Philipp