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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
121192.pdf
Größe
356 kB
Erstellt
25.10.13, 12:00
Aktualisiert
08.12.17, 00:04

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Dezernat V Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 11/0217/WP16 öffentlich Dez. V 25.10.2013 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der StädteRegion Aachen und der Stadt Aachen über die Errichtung und den Betrieb einer Leitstelle der StädteRegion Aachen Beratungsfolge: TOP:_ 5 _ Datum Gremium Kompetenz 19.11.2013 UmA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Leitstelle der Städte Region Aachen zustimmend zur Kenntnis. In Vertretung (Dr. Barth) Vorlage FB 11/0217/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 1/2 Erläuterungen: Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) vom 26.02.2008 war es Aufgabe der Stadt und des Kreises Aachen, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit den Übergang von Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion zu regeln. In diesem Sinne hatten Stadt und Kreis Aachen bereits am 17.12.2007 eine solche Vereinbarung geschlossen, die durch das Aachen-Gesetz bestätigt wurde. In deren Ziffer 35 Satz 1 werden u.a. die Aufgaben der Leitstelle auf die Städteregion übertragen. Allerdings kann gemäß Ziffer 35 Satz 2 die Stadt Aachen aufgrund einer weiteren öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit Aufgaben des Rettungswesens beauftragt werden. Dementsprechend war und ist es Ziel der Stadt, die Leitstelle für den Rettungsdienst, den Feuerschutz, die technische Hilfeleistung sowie bei Maßnahmen in Folge von Großschadensereignissen für die StädteRegion zu betreiben. Nach diesbezüglichen intensiven Verhandlungen zwischen den beiden Verwaltungen, die wesentlicher Bestandteil der einvernehmlichen Bestrebungen waren, zu einer Optimierung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zu kommen, ist der als Anlage beigefügte Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erarbeitet worden. Dieser Entwurf wird nunmehr den politischen Gremien der StädteRegion und der Stadt zur Kenntnis gebracht. Nach entsprechender Beschlusslage und notwendiger Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln werden StädteRegion und Stadt gemeinsam gewährleisten, dass die Vereinbarung zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger ausgeführt wird. Anlage/n: Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Leitstelle der StädteRegion Aachen Vorlage FB 11/0217/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 2/2 1 Version 01.10.13 Entwurf einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Leitstelle der StädteRegion Aachen für den Rettungsdienst, den Feuerschutz und die technische Hilfeleistung sowie die Bekämpfung von Großschadensereignissen(integrierte Leitstelle) zwischen der StädteRegion Aachen, vertreten durch Herrn Städteregionsrat Helmut Etschenberg Zollernstraße 10, 52070 Aachen und der Stadt Aachen, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp Rathaus, Markt, 52062 Aachen Präambel Die StädteRegion Aachen – im Weiteren „ StädteRegion „ genannt – und die Stadt Aachen – im Weiteren „ Stadt „ genannt – schließen - für den Bereich des Rettungsdienstes aufgrund des Art. I, §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen(Städteregion Aachen-Gesetz) vom 26.02. 2008(In Kraft getreten am 21.10.2009 -GV. NRW. S. 159) i. V. m. § 1 Ziff. 35 Satz 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen über die Aufgabenübertragung in die Städteregion Aachen vom 17.12 2007(durch Städteregion Aachen-Gesetz bestätigte Anlage 2 zum Gesetz) sowie in Ausführung des § 3 Abs. 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen vom 17.12. 2007(durch Städteregion Aachen-Gesetz bestätigte Anlage 1 zum Gesetz) und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 2 Rettungsdienstgesetz NRW für das Gebiet der Stadt Aachen vom 02.04.2009(In Kraft getreten am 21.10.2009) in ihrer Eigenschaft als Trägerin des Rettungsdienstes(StädteRegion) und als Trägerin rettungsdienstlicher Aufgaben(Stadt Aachen)in dem in letztgenannter Vereinbarung beschriebenen Umfang sowie darüber hinaus - für den Bereich des Feuerschutzes, der technischen Hilfeleistung und der Bekämpfung von Großschadensereignissen in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Trägerinnen der Leitstelle gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung(FSHG) vom 10.02.1998(GV. NW. 1998 S. 122), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23.10.2012(GV. NRW. S. 474 zur Regelung der Durchführung der Aufgaben der Leitstelle gem. § 7 Abs.1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer(RettG) vom 24.11.1992(GV. NW 1992 S. 458),zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2012(GV. NRW S. 670), und der gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Leitstelle gem. § 21 FSHG auf der Grundlage der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW(GkG NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10 1979, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.10. 2012(GV. NRW. S. 474), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: §1 Ziele der Vereinbarung Die StädteRegion und die Stadt schließen diese Vereinbarung im Bewusstsein der mit der Gründung der StädteRegion verbundenen Zielsetzung einer Optimierung der gemeinsamen Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben. Deshalb und wegen der besonderen Bedeutung, die der Rettungsdienst, der Feuerschutz und die technische Hilfeleistung sowie die Bewältigung von Großschadensereignissen für die Bevölkerung beider Gebietskörperschaften besitzen, streben die Parteien eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit an. Die nachfolgenden Regelungen sollen diesem gleichberechtigten Anspruch Rechnung tragen. §2 Gegenstand der Vereinbarung Die Stadt betreibt am Standort 52058 Aachen, Stolberger Straße 155, die städteregionale Leitstelle. Die Stadt ist Eigentümerin der Leitstelle. 3 §3 Aufgabenwahrnehmung (1) Die städteregionale Leitstelle erfüllt alle Aufgaben einer integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst, den Feuerschutz und die technische Hilfeleistung sowie die Bewältigung von Großschadensereignissen gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 RettG NRW und §§ 1 Abs. 4, 21 FSHG NRW auf der Grundlage der für den Rettungsdienst, den Feuerschutz und der Bekämpfung von Großschadensereignissen geltenden Dienstanweisungen, Bedarfsplänen, Gefahrenabwehrplänen und Sonderschutzplänen(§ 12 RettG NRW, § 22 Abs. 1 FSHG NRW). (2) Die Stadt gewährleistet, dass durch Übermittlung der erforderlichen Daten die StädteRegion in der Lage ist, eine eigenständige Abrechnung der Rettungsdienstleistungen sowie die Rettungsdienstbedarfsplanung vorzunehmen. (3) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Leitstelle die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und anderer bereichsspezifischer Datenschutznormen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und insbesondere die Vertraulichkeit der Einsatzdaten zu wahren. Die Vertragspartner definieren die Daten i. S. v. Satz 1 und legen die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit i. S. v. Satz 2 fest. §4 Leitstellenleitung (1) Dem Leiter/der Leiterin der städteregionalen Leitstelle obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und Entscheidungen, die die Einsatzfähigkeit der Leitstelle betreffen. (2) Der Leiter/die Leiterin ist Beamter/Beamtin der Stadt. Er/sie hat das Direktionsrecht gegenüber den Bediensteten der Leitstelle zur Erfüllung der Arbeitsleistung und zum Verhalten am Arbeitsplatz. §5 Personelle Besetzung (1) Für den Betrieb der Leitstelle und zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben ist ausschließlich qualifiziertes, ausgebildetes und eingewiesenes Personal der Stadt einzusetzen. (2) Die Personalbedarfsberechnung und die Bildung des Disponentenpools orientiert sich am Gutachten der Fa. Forplan/Unterkofler, Bonn, vom 06.082007 in der fortgeführten aktualisierten Fassung vom 15.08.2013. Dieses Gutachten wird als Anlage in die Vereinbarung einbezogen. 4 §6 Leitstellenbeirat (1) Die Vertragspartner bilden einen Leitstellenbeirat. (2) Mitglieder des Beirats sind - der/die jeweils zuständige Beigeordnete der Stadt und der Dezernent/die Dezernentin der Städteregion, - der Leiter/die Leiterin des Fachbereichs 37 der Stadt und des Amtes 32 der Städteregion - der Leiter/die Leiterin der städteregionalen Leitstelle - der ärztliche Leiter/die Leiterin des Rettungsdienstes der Stadt und der StädteRegion - der Kreisbrandmeister/die Kreisbrandmeisterin (3) Den Vorsitz im Leitstellenbeirat nehmen jährlich abwechselnd der/die zuständige Beigeordnete der Stadt/ Dezernent/in der StädteRegion wahr. (4) Zu den Aufgaben des Leitstellenbeirats gehören insbesondere - Erlass einer Dienstanweisung für den Betrieb der Leitstelle, insbesondere zur Ausführung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 - Beteiligung an der Auswahl des Leiters/der Leiterin der Leitstelle im Rahmen eines Benehmens - Investitions- und Kostenplanung, Vorbereitung der Haushaltsaufstellung für die Leitstelle - Kostenverteilung im Rahmen der vereinbarten Kostenregelung und Abrechnung - Entscheidung über die Notwendigkeit der Neuberechnung des Personalbedarfs der Leitstelle - technische und organisatorische Entscheidungen/ Weiterentwicklungen grundsätzlicher Bedeutung - Vorbereitung von Entscheidungen der Vertretungskörperschaften der Vertragspartner, die die Leitstelle betreffen. (5) Bei Abstimmungen im Leitstellenbeirat haben die Vertragspartner jeweils eine Stimme. Kann kein Einvernehmen im Leitstellenbeirat erzielt werden, wird der Sachverhalt den Hauptverwaltungsbeamten der Vertragspartner zur Entscheidung vorgelegt. (6) Der Leitstellenbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 5 (7) Der Leitstellenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere folgende Einzelheiten geregelt werden: - der außerordentliche Zusammentritt des Beirates - die Art und Weise seiner Einberufung - die Stellvertretung seiner Mitglieder - das Verfahren der Einbringung und der Vorbereitung von die Aufgabenstellung des Beirates betreffenden Beratungsgegenständen - die Beteiligung der Mitglieder an Dienstbesprechungen und Arbeitskreisen, deren Sachthemen für die Erfüllung der Aufgaben der Leitstelle relevant sind, - die Einbindung der Rechnungsprüfungsämter der Partner in die Prüfabläufe - die Zusammenarbeit bei Großschadensereignissen - die Beachtung notwendiger städtischer und städteregionaler Dienstanweisungen Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. §7 Kosten Die Verteilung der Kosten der städteregionalen Leitstelle erfolgt auf der Grundlage der Finanzierungsregelung entsprechend den gleichlautenden Beschlüssen des Rates der Stadt Aachen vom 16.09.2009, der Verbandsversammlung der StädteRegion Aachen vom 17.09.2009 und des Kreistages des Kreises Aachen vom 08.10.2009. §8 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. 6 §9 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung ihrer Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln in deren Amtsblatt in Kraft. (2) Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann durch einvernehmliche Regelung zwischen den Vertragspartnern geändert oder aufgehoben werden. (3) Darüber hinaus kann diese Vereinbarung erstmals nach zehn Jahren Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Aachen, den…………………….. ………………………………………. ………………………………………… Städteregionsrat Helmut Etschenberg Oberbürgermeister Marcel Philipp