Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
121178.pdf
Größe
126 kB
Erstellt
28.10.13, 12:00
Aktualisiert
07.02.18, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0111/WP16
öffentlich
28.10.2013
Herr Jörissen
Sachstand zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen
hier: Weitere Vorgehensweise der Verwaltung
Beratungsfolge:
TOP:_ 16 _
Datum
Gremium
Kompetenz
19.11.2013
UmA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die weitere
Vorgehensweise beim Thema „Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen“ zur Kenntnis.
In Vertretung
Gisela Nacken
(Beigeordnete)
Vorlage B 03/0111/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2013
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Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage B 03/0111/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2013
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Historie und gesetzliche Anforderungen
Die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen wurde mit dem Inkrafttreten der Änderung des
Landeswassergesetztes NRW am 16.03.2013 in einem ersten Schritt neu geregelt. Das Gesetz selbst
enthält jedoch keine konkreten Regelungen zur Dichtheitsprüfung, sondern verweist vielmehr auf eine
Vollzugs-Rechtsverordnung. Zudem wurden Ermächtigungen zum Erlass von Satzungen u.a. zur
Vorlage einer Prüfbescheinigung, sowie zur Festlegung eigener Fristen geschaffen. Bislang konnten
aufgrund
der
ausstehenden
Rechtsverordnung
keine
Dichtheitsprüfungen
bei
privaten
Abwasseranlagen mehr angeordnet werden (so auch: VG Minden, Urteil vom 03.04.2013 – Az.: 11 K
2559/12).
In einem zweiten Schritt wurde durch Beschluss des Landtages NRW mit Datum vom 17.10.2013 die
neue Vollzugs-Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen –
Selbstüberwachungsverordnung – SüwVO Abw NRW) beschlossen, die voraussichtlich im November
2013 in Kraft treten wird.
Die neue SüwVO Abw NRW besteht aus drei Teilen. Der 1. Teil (Funktionsprüfung bei öffentlichen
Abwasserkanälen) überführt die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan NRW 1995) in die
neue Rechtsverordnung. In dem 2. Teil (Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen) werden
Einzelheiten zum Umfang der Prüfung, den Fristen für die Prüfung und für eventuell erforderliche
Sanierungen sowie Anforderungen an die Sachkundigen, die zur Prüfung berechtigt sind, geregelt.
Der 3. Teil regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die nunmehr in die neue Verordnung integrierte
SüwV Kan NRW tritt gleichzeitig außer Kraft.
Konkret werden in der SüwVO Abw NRW Fristen für die Erstprüfung von privaten Abwasserleitungen
in Wasserschutzgebieten festgelegt. Danach sind Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965
(häusliche Abwässer) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet
wurden, bis zum 31.12.2015 zu prüfen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten
sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen. Durch die landesweit einheitliche Regelung ist eine Fristensatzung
für Wasserschutzgebiete nicht mehr erforderlich.
Für Gebiete außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt nur eine Pflicht zur Prüfung von
Abwasserleitungen, die gewerbliche oder industrielle Abwässer führen, für die Anforderungen in
einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind. Für diese Anlagen gilt ebenfalls der
31.12.2020 als spätester Prüfungstermin. Für alle weiteren Anlagen liegt es im Ermessen der
Gemeinde, ob Fristen vorgegeben werden.
Eine Wiederholungsprüfung für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, ist
innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren durchzuführen. Diese Frist beginnt mit Ablauf der Frist für
die Erstprüfung. Dadurch werden Grundstückseigentümer, die bereits eine Prüfung durchgeführt
haben, nicht schlechter gestellt.
Vorlage B 03/0111/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2013
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Weitere Vorgehensweise
1.
In einem ersten Schritt empfiehlt die Verwaltung, die Fristensatzung für Wasserschutzgebiete
vom 11.07.2011 ordnungsgemäß durch einen Ratsbeschluss aufzuheben. Die Gemeinden
haben nach Inkrafttreten der Änderungen des LWG NRW zwar das Recht, bestehende
Fristensatzungen nach der alten Rechtslage weiter fortbestehen zu lassen. Die Satzung für
Wasserschutzgebiete ist jedoch durch die neue Vollzugs-Rechtsverordnung obsolet geworden,
da darin bereits eine flächendeckende Prüfung in Wasserschutzgebieten bis Ende 2020 geregelt
wird. Die verkürzten Fristen der Satzung hingegen sind teilweise bereits verstrichen.
2.
Das Landeswassergesetz NRW ermächtigt die Gemeinden, die Pflicht zur Vorlage einer
Prüfbescheinigung satzungsrechtlich zu regeln. Inhalt und Form dieser Prüfbescheinigung
werden in der SüwVO Abw NRW geregelt. Die Verwaltung beabsichtigt, von dieser
Satzungsermächtigung Gebrauch zu machen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der
Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur
Gemeinde seine Abwasserüberlassungspflicht ordnungsgemäß erfüllt, d.h. dass sichergestellt ist,
dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück in den öffentlichen Abwasserkanal
eingeleitet wird und nicht etwa im Vorgarten wegen einer defekten privaten Abwasserleitung
versickert. In diesem Zusammenhang muss sich die Gemeinde auch strafrechtlich absichern, weil
der
Straftatbestand
der
Gewässerverunreinigung
(§ 324 StGB)
auch
den
Schutz
des
Grundwassers umfasst.
Nur durch die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung kann zudem eine lückenlose
Dokumentation des Zustandes sämtlicher privater Abwasseranlagen in den zu prüfenden
Gebieten erreicht werden.
3.
Des Weiteren werden die Gemeinden dazu ermächtigt, Fristen für die Prüfung von Hausund/oder Grundstücksanschlüssen festzulegen, wenn die SüwVO Abw NRW keine Fristen für
die erstmalige Prüfung vorsieht. Innerhalb wie außerhalb von Wasserschutzgebieten orientieren
sich die Prüfpflichten am Gefährdungspotential (vgl. § 8 Abs. 4 SüwVO Abw NRW). Durch die
Stellung der Stadt als Kur- und Bäderstadt ergibt sich eine besondere Situation. Die beiden
großen Thermalquellenzüge („Aachener Quellenzug“ und „Burtscheider Quellenzug“) stellen im
Vergleich mit den Wasserschutzgebieten ebenfalls besonders schützenswerte Bereiche dar.
Auch hier ist von einem erhöhten Gefährdungspotenzial auszugehen. Zum nachhaltigen Schutz
dieser Bereiche ist es daher auch hier erforderlich, nicht nur die öffentliche Kanalisation, sondern
auch die daran angeschlossenen privaten Abwasseranlagen in regelmäßigen Abständen einer
Zustands- und Funktionsprüfung zu unterziehen.
Mit einer Fristensatzung für Thermalwasserbereiche könnte diesem Umstand Rechnung getragen
werden. Die Fristen für die Prüfung dieser Bereiche sollten allerdings nicht strenger als die
landesweit geltenden Fristen für Wasserschutzgebiete bemessen sein.
Vorlage B 03/0111/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2013
Seite: 4/5
Möglich wäre auch hier eine Differenzierung nach dem Alter der verlegten Leitungen. So könnte
als
Prüffrist
für
private
Abwasserleitungen,
die
vor
1965
(bzw.
vor
1990
bei
industriellem/gewerblichem Abwasser) errichtet wurden, der 31.12.2015 (bzw. ein späterer
Zeitpunkt), für alle anderen der 31.12.2020 (bzw. ein späterer Zeitpunkt) festgelegt werden. Dies
wäre daher sinnvoll, weil so auch in den Thermalwasserbereichen eine Orientierung am
Gefährdungspotential stattfinden würde. Möglich ist aber auch die Bestimmung einer
einheitlichen Frist, die dann frühestens den 31.12.2020 als spätesten Zeitpunkt für die Prüfung zu
Grunde legen würde. Durch die entfallende Differenzierung würde bei dieser Variante der
Verwaltungsaufwand geringer ausfallen.
Eine Muster-Fristensatzung des Städte- und Gemeindebundes für Gebiete außerhalb von
Wasserschutzgebieten ist bereits in Arbeit.
4.
Unabhängig von der geschilderten Vorgehensweise gemäß der SüwVO Abw NRW Teil II erfolgt
wie bisher im Rahmen der Selbstüberwachung der städtischen Kanäle (jetzt: SüwVO Abw NRW
Teil I) auch eine Überprüfung der privaten Leitungen bis zur Grundstücksgrenze durch die
Stawag. Diese Überprüfung findet auch unabhängig davon statt, ob die überprüften Grundstücke
in einem Wasserschutzgebiet liegen oder nicht. Je nach Schadensbild erfolgt eine Erneuerung
durch die Stawag oder dem Eigentümer wird die Möglichkeit einer Eigensanierung mit
Schlauchlinern angeboten. Im Falle einer Erneuerung werden für die sanierten Leitungsbereiche
Prüfbescheinigungen ausgestellt. Diese werden von der Stadt als gültiger Dichtheitsnachweis
anerkannt.
Anlage/n:
Keine
Vorlage B 03/0111/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2013
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