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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
121189.pdf
Größe
233 kB
Erstellt
10.10.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:25

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Dezernat II Finanzsteuerung Steuern und Kasse B 03/0106/WP16 öffentlich 10.10.2013 Frau Hermanns / Herr Larosch 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalhausanschlusssatzung) der Stadt Aachen hier: notwendige Anpassung der Gebührenhöhe Beratungsfolge: TOP:_ 15 _ Datum Gremium Kompetenz 19.11.2013 03.12.2013 11.12.2013 UmA FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Finanzausschuss: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Rat der Stadt: Der Rat der Stadt beschließt den 16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Für den Rat Für den Finanzausschuss Für den Ausschuss für Umwelt und In Vertretung: Klimaschutz In Vertretung: (Marcel Philipp) (Annekathrin Grehling) Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen (Gisela Nacken) Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 1/9 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,05 € von 2,73 € auf 2,78 €. Erhöhung der Teilanschlussgebühr um 0,10 € von 1,53 € auf 1,63 €. Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,02 € von 1,05 € auf 1,07 €. Die zum 01.01.2014 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend, Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 2/9 Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2014 I. Gebührenanpassungen Gebührenhöhe Es ist erforderlich, die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4 Abs. 6 der Kanalgebührensatzung zum 01.01.2014 wie folgt neu festzusetzen: Zu § 3 (8) Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,73 auf € 2,78 zu erhöhen. Zu § 3 (9) Die Teilanschlussgebühr ist von € 1,53 auf € 1,63 zu erhöhen. Zu § 4 (6) Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,05 auf € 1,07 zu erhöhen. Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung für den Entwässerungshaushalt 2014 würde bei unveränderten Gebührensätzen und bei einem Kostenvolumen von insgesamt 62.492.000,- € einen Verlust in Höhe von 867.528,- € ausweisen (siehe Anlage 3). Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, ist eine Anhebung der Gebührentarife wie vorstehend dargelegt erforderlich. Nach einer Phase der Stabilisierung wird der Kostenträger Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassergebühr um 100.000 m³ absinken. Diese Entwicklung ist keinem bestimmten Ereignis zu zuordnen, sondern dem allgemeinen Trend der Wenigerverbräuche geschuldet. Die versiegelten Flächen als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühr sind aufgrund von Erschließungen sogar gering ansteigend (+ 50.000 m²). Während allein der sinkende Frischwasserverbrauch bei den oben genannten Gesamtkosten eine Gebührenerhöhung in Höhe von 1 Cent bei der Schmutzwassergebühr begründet, reicht der Anstieg der versiegelten Flächen nicht aus, um einen Gebührenanstieg bei der Niederschlagswassergebühr zu vermeiden. Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden insgesamt um 745.100,- € steigen. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 1,21 %. Im Vergleich zur allgemeinen Preissteigerungsrate, die für das Jahr 2013 derzeit bei 1,6% liegt, kann somit von einer unterdurchschnittlichen Kostensteigerung ausgegangen werden. Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 3/9 Die größten Kostenzuwächse gibt es bei: 1. den kalkulatorischen Zinsen, 2. den Reparaturaufwendungen durch Inlinersanierungen und 3. den kalkulatorischen Abschreibungen. Die Höhe des Aufwandes für die Aufgaben welche im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen entstehen, bleibt unverändert, da die gesetzliche Grundlage lediglich vom Landeswassergesetz in eine Rechtsverordnung verlagert wurde. Der § 61a LWG wurde mit dem Änderungsgesetz zum Landeswassergesetz aufgehoben. Des Weiteren bietet § 60 Abs. 2 LWG nun die Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung, welche bereits in den Landtag eingebracht wurde und voraussichtlich ab dem 01.01.2014 in Kraft treten wird. 1. Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen Die kalkulatorischen Zinsen steigen um ca. 474.000,- € und die kalkulatorischen Abschreibungen um ca. 135.000,- €. Die Neustrukturierung des Anlagevermögens Kanal in SAP ist annähernd abgeschlossen, sodass es trotz fortwährender Investitionen und Indexierung lediglich zu einem moderaten Anstieg der kalkulatorischen Kosten kommt. 2. Reparaturaufwand durch Inlinersanierungen Die Frage wie Inlinersanierungen vermögenstechnisch zu bewerten sind, ist seit Jahren umstritten. Jedoch verdeutlicht sich seit einiger Zeit, dass die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu Herstellungskosten restriktiv auszulegen ist. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat speziell für den Bereich Inlinersanierungen in Kanälen am 20.04.2011 eine Ausarbeitung mit Empfehlungen für Kommunen vorgelegt. Darin wird auf bereits bestehende Rechtsprechung zum Thema Inlinersanierungen verwiesen, vgl. Urteil des VG Minden vom 25.01.2008, 5 K 1756/07. Auf Grund der dort dargelegten Empfehlungen, dass Herstellungskosten nur bei einer Zweitherstellung, einer Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung über den Ursprungszustand hinaus vorliegen, müssen alle anderen Inlinermaßnahmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, als Reparaturaufwand bewertet werden. Für das Jahr 2014 werden erstmalig 350.000,- € für Reparaturaufwand durch Inlinermaßnahmen eingeplant. Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 4/9 Auswirkungen Unter Zugrundelegung eines jährlichen Frischwasserverbrauchs von 120 m³ sowie einer versiegelten Fläche von 130 m² und der vorliegenden Gebührenerhöhung fallen für einen 4 Personen-Musterhaushalt bei den Schmutzwassergebühren Mehrkosten i. H. v. 6,00 € pro Jahr ≙ 0,50 € pro Monat und bei den Niederschlagswassergebühren Mehrkosten i. H. v.2,60 € pro Jahr ≙ 0,21 € pro Monat an. Der beigefügten Anlage 4 ist zu entnehmen, dass die Stadt Aachen mit der Schmutzwassergebühr 2013 innerhalb der Städteregion zu den günstigsten drei Kommunen zählt; kumuliert mit der Niederschlagswassergebühr sogar die Spitzenposition hält. Selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Gebührenerhöhung rangiert die Stadt Aachen weiterhin unter den besten drei Kommunen; zumal damit zu rechnen ist, dass auch die Nachbarkommunen ihre Gebühren aufgrund des Kostendeckungsprinzips gem. § 6 Abs.1 Satz 3 KAG erhöhen müssen. Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2013 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2014 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden (siehe Anlage 1). Ausblick auf die zukünftige Gebührenentwicklung Das Betriebsergebnis 2011 ist noch nicht abschließend ermittelt. Nach der letzten Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Unterdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen, im vorliegenden Fall also spätestens bis 2015. Der Sonderposten für den Ausgleich Kanalgebühren ist seit Ende 2012 aufgezehrt, sodass, wie im vorigen Jahr angekündigt, aktuelle und zukünftige Kostensteigerungen unmittelbar Auswirkungen auf die Gebühren haben werden. II. Weitere inhaltliche Anpassung der Gebührensatzung Mit dem Urteil vom 03. Dezember 2012 (Az. 9 A 2646/11-Anlage 1) hat das OVG NRW entschieden, an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festzuhalten. Bis dahin galt, dass eine Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte, wenn geltend gemachte Abzugsmengen für Frischwasser, das nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde, unter 20 Kubikmeter pro Jahr lagen. Der sogenannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) ist, gemäß OVG NRW, zwar nach wie vor Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 5/9 ein zur Erhebung von Schmutzwassergebühren zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, jedoch ist der Frischwassermaßstab als rechtswidrig anzusehen, wenn zugleich eine sogenannte Bagatellgrenze für den Abzug von Wasserschwundmengen in der Abwassergebührensatzung geregelt ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Abwassergebührensatzung unter Berücksichtigung der konkreten Neuregelung anzupassen. § 3 (6) wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen werden. Der Abzug der Wasserschwundmengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen. Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht. Des Weiteren werden die durch den Städte- und Gemeindebund NRW herausgegebenen neuen Regelungen der Mustersatzung vom 17.01.2013, welche die Anforderungen an die geeigneten Messeinrichtungen definieren in § 3 (6) unter den Nummern 1, 2 und 3 mit aufgenommen. Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 6/9 16 . N A C H T R A G zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1. § 3 (8) erhält folgende Fassung: Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,78. 2. § 3 (9) erhält folgende Fassung: Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 1,63. 3. § 4 (6) erhält folgende Fassung: Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 1,07. 4. § 3 (6) erhält folgende Fassung: Bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 werden die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen. Der Abzug der Wasserschwundmengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung entsprechend den nachfolgenden Ziffern 1-3 zu führen: Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 7/9 Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen, den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehens-weise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 8/9 Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht. Dieser 16. Nachtrag tritt am 01.01.2014 in Kraft. Anlage/n: 1. Kostenübersicht 2. Entwicklung der Entwässerungsmengen ab 2003 3. Kostenzuordnung 4. Übersicht der Abwassergebühren in der Städteregion Aachen 2013 Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.11.2013 Seite: 9/9 Anlage 1 Kanalbenutzungsgebühren 2014 2013 € 2014 € 57.000 28.500 39.000 5.278.000 260.000 69.000 50.000 0 1.500 800 2.000 3.000 6.500 7.400 1.000 33.000 23.000 27.046.000 10.490.000 890.000 95.000 150.000 82.500 1.088.000 488.000 15.788.000 57.000 28.500 39.000 5.352.000 260.000 68.000 0 350.000 1.500 800 1.500 3.600 9.000 7.600 500 33.000 23.000 26.969.000 10.625.000 888.000 0 100.000 82.500 1.069.000 488.000 16.262.000 0 0 0 74.000 0 -1.000 -50.000 350.000 0 0 -500 600 2.500 200 -500 0 0 -77.000 135.000 -2.000 -95.000 -50.000 0 -19.000 0 474.000 Ausgaben: 61.977.200 62.718.500 741.300 Abzüglich Einnahmen: Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte (Erst. v. AC Stadtbetrieb für Wärmelieferungen) Verwaltungsgebühren Andere sonstige ordentliche Erträge (Rückzahlung von Abwasserabgaben) Erstattung von übrigen Bereichen (Kostenersatz für die Behandl. v. Fremdschlamm) Erstattungen von Gemeinden (Kostenanteil der Stadt Stolberg für ARA Brand) Erträge aus internen Leistungsbeziehnungen (Kostenerst. von 5811005 (KKA)) Einnahmen: 35.000 3.000 100 5.000 178.000 9.200 230.300 35.000 3.600 100 3.000 174.000 10.800 226.500 0 600 0 -2.000 -4.000 1.600 -3.800 61.746.900 62.492.000 745.100 Gebührenrelevante Kosten (PSP 1-110102) Sachkonto 50110000 50510000 54310000 52790000 52790000 52790000 52790000 52790000 54130000 54140000 54310000 54310000 54930000 52320000 52320000 52350000 52380000 53130000 57199900 54890000 52410000 52520000 58110000 58110000 58110000 58110000 43210000 43110000 45910000 44880000 44820000 48110000 Dienstbezüge Beamte (1 1/2 Stellen A9/A10) f. Umsetzung § 61a LWG Zuführung f. Pensionsrückstellungen (50% von 50110000) Geschäftsaufwendungen (Sachkosten für Stellen § 61a LWG) Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Betriebsführungsentgelt STAWAG) Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Aufw. f. bew. Verm. STAWAG) Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Entleerung geschlossene Gruben) Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Dichtheitsprüfung städt. Kanäle in WSchG) Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Inlinersanierungen-Reparaturaufwand) Aus.- und Fortbildung Aufw. für übernommene Reisekosten Geschäftsaufwendungen (Grundlagenermittlung für den Gebührenmaßstab) Geschäftsaufwendungen (Verwaltungsgebühren) Aufwendungen für Beiträge (Beiträge zu Verbänden und Vereinen) Erstattungen an Gemeinden (Erstattung an Herzogenrath ("Zum blauen Stein")) Erstattungen an Gemeinden (Erstattung von Kostenanteilen aus Vorjahren) Erstattung an verb. Untern., Betlg. SoVer.(Erstellung der Unterlagen zur Geb`berechnung) Erstattung an übrige Bereiche (Zuiveringschap Limburg/NL) Aufw. f. Zuweisungen an Zweckverbände (Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur) Abschreibungen Abwasserabgaben Bewirtschaftung der Grdstke+baul Anlagen (Aufwand für Anforderungen gem. SüwKan) Unterh. d. Masch und techni. Anlagen (Aufwand für generelle Entwässerungsplanung) Auf. aus internen Leistungsbez. Erstattung von Kostenanteilen f.FB 61/73 Auf. aus internen Leistungsbez.(Verwaltungskostenbeitrag) Auf. aus internen Leistungsbez. (Anteilm.Kosten "Ausbau u.Unterh.v.Gewässern") Auf. aus internen Leistungsbez. ( kalk. Verzinsung des Anlagekapitals) Entnahme aus dem Sonderposten Kanal gem. § 6 Abs. 2 KAG -2.247.209 +/- +/- € % 2.247.209 0,00 0,00 0,00 1,40 0,00 -1,45 -100,00 100,00 0,00 0,00 -25,00 20,00 38,46 2,70 -50,00 0,00 0,00 -0,28 1,29 -0,22 -100,00 -33,33 0,00 -1,75 0,00 3,00 0,00 1,20 0,00 0,00 0,00 0,00 20,00 0,00 -40,00 -2,25 17,39 -1,65 0,00 1,21 0,00 -100,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Anlage 2 Entwicklung der Entwässerungsmengen ab 2002 qm Niederschlagswasser 13850000 13800000 13750000 13700000 13650000 13600000 13550000 13500000 13450000 Ist-Fläche Prognose 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Jahr cbm Schmutzwasser 17000000 16500000 16000000 15500000 15000000 14500000 14000000 13500000 13000000 Ist-Menge Prognose 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Jahr cbm Teilanschlüsse 55000 50000 45000 40000 35000 30000 25000 20000 15000 10000 5000 0 Ist-Menge Prognose 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Jahr Anlage 3 Kanalbenutzungsgebühren 2014 Kostenzuordnung gem. Gutachten Ing.-Büro v. 01.10.2013 a) Städt. Anteil für Straßenentwässerung b) Kostenanteil für Niederschlagswasser von priv. befestigten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen 14.642.641 € c) Kostenanteil für Schmutzwasser 39.973.342 € d) Kostenanteil für Teilanschluß 7.860.437 € 22.503.078 39.988.922 € 15.580 € 62.492.000 € Gebührensätze zu b) Regenwassergebühr: 14.642.641 13.750.000 1,0649 € z.Zt. 1,05 €/m² Erhöhung um 2 Cent auf 1,07 zu c) Schmutzwassergebühr: 39.988.922 14.400.000 2,7770 € z.Zt. 2,73 €/m³ Erhöhung um 5 Cent auf 2,78 zu d) Teilanschlußgebühr: 0 14.400.000 0,0000 € z.Zt. 1,53 €/m³ Erhöhung um 11 Cent auf 1,64 Gebühreneinnahmen Geb.-Einnahmen alte Tarife Gebührenvorschlag: RW: 13.750.000 m² x 1,07 € 14.712.500 1,05 € 14.437.500 SW: 14.400.000 m³ x 2,78 € 40.032.000 2,73 € 39.312.000 9.500 m³ x 1,64 € Einnahmen: 15.580 54.760.080 1,53 € 14.535 53.764.035 TA: Durch Kanalbenutzungsgebühren zu deckende Kosten (Ziff. b + c + d) 54.631.563 Überdeckung 128.517 54.631.563 Unterdeckung: -867.528 Vergleich der Abwassergebühren im Kreis Aachen - 2013 Stadt Alsdorf Baesweiler Eschweiler Herzogenrath Monschau Roetgen Simmerath Stolberg Würselen Schmutzwasser 3,64 € 2,96 € 2,35 € 3,40 € 5,34 € 3,94 € 4,46 € 2,79 € 2,66 € Niederschlagswasser 1,31 € 1,20 € 1,44 € 0,94 € 1,31 € 1,10 € 0,57 € 1,37 € 1,15 € kumuliert: 2013 4,95 € 4,16 € 3,79 € 2. 4,34 € 6,65 € 5,04 € 5,03 € 4,16 € 3,81 € 3. Durchschnitt: 3,41 € 1,20 € 4,60 € Aachen 2013 Aachen 2014 2,73 € 2,78 € 1,05 € 1,07 € 3,78 € 1. 3,85 € 2014 Bei der Durchschnittsberechnung wurden zur Nivellierung jeweils die höchsten bzw. niedrigsten Werte nicht mit einbezogen.