Daten
Kommune
Aachen
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10.10.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:25
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Dezernat II
Finanzsteuerung
Steuern und Kasse
B 03/0106/WP16
öffentlich
10.10.2013
Frau Hermanns / Herr Larosch
16. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage (Kanalhausanschlusssatzung) der
Stadt Aachen
hier: notwendige Anpassung der Gebührenhöhe
Beratungsfolge:
TOP:_ 15 _
Datum
Gremium
Kompetenz
19.11.2013
03.12.2013
11.12.2013
UmA
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des
16. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses
und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur
Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses
und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Rat der Stadt:
Der
Rat
der
Stadt
beschließt
den
16.
Nachtrag
zur
Gebührensatzung
zur
Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2014 sind Bestandteil des Beschlusses
und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Für den Rat
Für den Finanzausschuss
Für den Ausschuss für Umwelt und
In Vertretung:
Klimaschutz
In Vertretung:
(Marcel Philipp)
(Annekathrin Grehling)
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
(Gisela Nacken)
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 1/9
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,05 € von 2,73 € auf 2,78 €.
Erhöhung der Teilanschlussgebühr um 0,10 € von 1,53 € auf 1,63 €.
Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,02 € von 1,05 € auf 1,07 €.
Die zum 01.01.2014 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend,
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 2/9
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2014
I.
Gebührenanpassungen
Gebührenhöhe
Es ist erforderlich, die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4 Abs. 6 der
Kanalgebührensatzung zum 01.01.2014 wie folgt neu festzusetzen:
Zu § 3 (8)
Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,73 auf € 2,78 zu erhöhen.
Zu § 3 (9)
Die Teilanschlussgebühr ist von € 1,53 auf € 1,63 zu erhöhen.
Zu § 4 (6)
Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,05 auf € 1,07 zu erhöhen.
Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung für den Entwässerungshaushalt 2014 würde
bei unveränderten Gebührensätzen und bei einem Kostenvolumen von insgesamt
62.492.000,- € einen Verlust in Höhe von 867.528,- € ausweisen (siehe Anlage 3).
Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, ist eine Anhebung der Gebührentarife wie vorstehend
dargelegt erforderlich.
Nach einer Phase der Stabilisierung wird der Kostenträger Frischwasserverbrauch für die
Schmutzwassergebühr um 100.000 m³ absinken. Diese Entwicklung ist keinem bestimmten
Ereignis zu zuordnen, sondern dem allgemeinen Trend der Wenigerverbräuche geschuldet.
Die versiegelten Flächen als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühr sind aufgrund
von Erschließungen sogar gering ansteigend (+ 50.000 m²). Während allein der sinkende
Frischwasserverbrauch bei den oben genannten Gesamtkosten eine Gebührenerhöhung in
Höhe von 1 Cent bei der Schmutzwassergebühr begründet, reicht der Anstieg der
versiegelten
Flächen
nicht
aus,
um
einen
Gebührenanstieg
bei
der
Niederschlagswassergebühr zu vermeiden.
Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden insgesamt um 745.100,- €
steigen. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 1,21 %. Im Vergleich zur allgemeinen
Preissteigerungsrate, die für das Jahr 2013 derzeit bei 1,6% liegt, kann somit von einer
unterdurchschnittlichen Kostensteigerung ausgegangen werden.
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 3/9
Die größten Kostenzuwächse gibt es bei:
1. den kalkulatorischen Zinsen,
2. den Reparaturaufwendungen durch Inlinersanierungen und
3. den kalkulatorischen Abschreibungen.
Die Höhe des Aufwandes für die Aufgaben welche im Zusammenhang mit der
Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen entstehen, bleibt unverändert, da die
gesetzliche Grundlage lediglich vom Landeswassergesetz in eine Rechtsverordnung
verlagert wurde.
Der § 61a LWG wurde mit dem Änderungsgesetz zum Landeswassergesetz aufgehoben.
Des Weiteren bietet § 60 Abs. 2 LWG nun die Möglichkeit des Erlasses einer
Rechtsverordnung, welche bereits in den Landtag eingebracht wurde und voraussichtlich ab
dem 01.01.2014 in Kraft treten wird.
1. Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen
Die kalkulatorischen Zinsen steigen um ca. 474.000,- € und die kalkulatorischen
Abschreibungen um ca. 135.000,- €. Die Neustrukturierung des Anlagevermögens Kanal in
SAP ist annähernd abgeschlossen, sodass es trotz fortwährender Investitionen und
Indexierung lediglich zu einem moderaten Anstieg der kalkulatorischen Kosten kommt.
2. Reparaturaufwand durch Inlinersanierungen
Die Frage wie Inlinersanierungen vermögenstechnisch zu bewerten sind, ist seit Jahren
umstritten. Jedoch verdeutlicht sich seit einiger Zeit, dass die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu Herstellungskosten restriktiv auszulegen ist. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW
hat speziell für den Bereich Inlinersanierungen in Kanälen am 20.04.2011 eine Ausarbeitung
mit Empfehlungen für Kommunen vorgelegt. Darin wird auf bereits bestehende
Rechtsprechung zum Thema Inlinersanierungen verwiesen, vgl. Urteil des VG Minden vom
25.01.2008,
5 K 1756/07. Auf Grund der dort dargelegten Empfehlungen, dass Herstellungskosten nur
bei einer Zweitherstellung, einer Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung über
den Ursprungszustand hinaus vorliegen, müssen alle anderen Inlinermaßnahmen, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, als Reparaturaufwand bewertet werden.
Für das Jahr 2014 werden erstmalig 350.000,- € für Reparaturaufwand durch
Inlinermaßnahmen eingeplant.
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 4/9
Auswirkungen
Unter Zugrundelegung eines jährlichen Frischwasserverbrauchs von 120 m³ sowie einer
versiegelten Fläche von 130 m² und der vorliegenden Gebührenerhöhung fallen für einen 4
Personen-Musterhaushalt bei den Schmutzwassergebühren Mehrkosten i. H. v. 6,00 € pro
Jahr ≙ 0,50 € pro Monat und bei den Niederschlagswassergebühren Mehrkosten i. H. v.2,60
€ pro Jahr ≙ 0,21 € pro Monat an.
Der beigefügten Anlage 4 ist zu entnehmen, dass die Stadt Aachen mit der Schmutzwassergebühr 2013 innerhalb der Städteregion zu den günstigsten drei Kommunen zählt; kumuliert
mit der Niederschlagswassergebühr sogar die Spitzenposition hält.
Selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Gebührenerhöhung rangiert die Stadt
Aachen weiterhin unter den besten drei Kommunen; zumal damit zu rechnen ist, dass auch
die Nachbarkommunen ihre Gebühren aufgrund des Kostendeckungsprinzips gem. § 6
Abs.1 Satz 3 KAG erhöhen müssen.
Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2013 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2014 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen
verdeutlicht werden (siehe Anlage 1).
Ausblick auf die zukünftige Gebührenentwicklung
Das Betriebsergebnis 2011 ist noch nicht abschließend ermittelt. Nach der letzten Änderung
des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Unterdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen, im
vorliegenden Fall also spätestens bis 2015.
Der Sonderposten für den Ausgleich Kanalgebühren ist seit Ende 2012 aufgezehrt, sodass,
wie im vorigen Jahr angekündigt, aktuelle und zukünftige Kostensteigerungen unmittelbar
Auswirkungen auf die Gebühren haben werden.
II.
Weitere inhaltliche Anpassung der Gebührensatzung
Mit dem Urteil vom 03. Dezember 2012 (Az. 9 A 2646/11-Anlage 1) hat das OVG NRW
entschieden, an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer
Bagatellgrenze bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festzuhalten.
Bis dahin galt, dass eine Anerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte, wenn
geltend gemachte Abzugsmengen für Frischwasser, das nicht in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet wurde, unter 20 Kubikmeter pro Jahr lagen. Der sogenannte
Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) ist, gemäß OVG NRW, zwar nach wie vor
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
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ein zur Erhebung von Schmutzwassergebühren zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im
Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, jedoch ist der Frischwassermaßstab als rechtswidrig
anzusehen, wenn zugleich eine sogenannte Bagatellgrenze für den Abzug von
Wasserschwundmengen in der Abwassergebührensatzung geregelt ist.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Abwassergebührensatzung unter Berücksichtigung
der konkreten Neuregelung anzupassen.
§ 3 (6) wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach
Absatz 2 die auf dem Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen
Gründen bezogenen, aber nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen (sog.
Wasserschwundmengen) abgezogen werden. Der Abzug der Wasserschwundmengen ist
innerhalb
der
Rechtsmittelfrist
geltend
zu
machen;
der
Nachweis
obliegt
dem
Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten
eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen. Wird
entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass Abwasser
in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder
teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.
Des Weiteren werden die durch den Städte- und Gemeindebund NRW herausgegebenen
neuen Regelungen der Mustersatzung vom 17.01.2013, welche die Anforderungen an die
geeigneten Messeinrichtungen definieren in § 3 (6) unter den Nummern 1, 2 und 3 mit
aufgenommen.
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 6/9
16 . N A C H T R A G
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss
an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von
Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit
geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
folgende
Satzung beschlossen:
1.
§ 3 (8)
erhält folgende Fassung:
Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,78.
2.
§ 3 (9) erhält folgende Fassung:
Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in
die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die
Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage
angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter
Schmutzwasser jährlich € 1,63.
3.
§ 4 (6) erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 1,07.
4.
§ 3 (6) erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermengen nach Absatz 2 werden die auf dem
Grundstück verbrauchten, zurückgehaltenen oder aus sonstigen Gründen bezogenen, aber
nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen.
Der Abzug der Wasserschwundmengen ist innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend zu
machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser ist verpflichtet, den
Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und
geeignete Messeinrichtung entsprechend den nachfolgenden Ziffern 1-3 zu führen:
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 7/9
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen
Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben
durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der
Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet
eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich
oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine
Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu
führen. Der
Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der
Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt
dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung
der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist
im
Einzelfall
auch
der
Einbau
eines
Wasserzählers
zur
Messung
der
Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu
führen.
Aus
diesen
Unterlagen
muss
sich
insbesondere
ergeben,
aus
welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht
zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen
müssen geeignet sein, der Gemeinde
eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu
ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar,
werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der
Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen, den
Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der
Vorgehens-weise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die
Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 8/9
Wird entgegen den Bestimmungen des § 6 der Kanalanschlusssatzung verhindert, dass
Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, so entsteht hieraus kein Anspruch auf
völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.
Dieser 16. Nachtrag tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Anlage/n:
1. Kostenübersicht
2. Entwicklung der Entwässerungsmengen ab 2003
3. Kostenzuordnung
4. Übersicht der Abwassergebühren in der Städteregion Aachen 2013
Vorlage B 03/0106/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2013
Seite: 9/9
Anlage 1
Kanalbenutzungsgebühren 2014
2013
€
2014
€
57.000
28.500
39.000
5.278.000
260.000
69.000
50.000
0
1.500
800
2.000
3.000
6.500
7.400
1.000
33.000
23.000
27.046.000
10.490.000
890.000
95.000
150.000
82.500
1.088.000
488.000
15.788.000
57.000
28.500
39.000
5.352.000
260.000
68.000
0
350.000
1.500
800
1.500
3.600
9.000
7.600
500
33.000
23.000
26.969.000
10.625.000
888.000
0
100.000
82.500
1.069.000
488.000
16.262.000
0
0
0
74.000
0
-1.000
-50.000
350.000
0
0
-500
600
2.500
200
-500
0
0
-77.000
135.000
-2.000
-95.000
-50.000
0
-19.000
0
474.000
Ausgaben:
61.977.200
62.718.500
741.300
Abzüglich Einnahmen:
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte (Erst. v. AC Stadtbetrieb für Wärmelieferungen)
Verwaltungsgebühren
Andere sonstige ordentliche Erträge (Rückzahlung von Abwasserabgaben)
Erstattung von übrigen Bereichen (Kostenersatz für die Behandl. v. Fremdschlamm)
Erstattungen von Gemeinden (Kostenanteil der Stadt Stolberg für ARA Brand)
Erträge aus internen Leistungsbeziehnungen (Kostenerst. von 5811005 (KKA))
Einnahmen:
35.000
3.000
100
5.000
178.000
9.200
230.300
35.000
3.600
100
3.000
174.000
10.800
226.500
0
600
0
-2.000
-4.000
1.600
-3.800
61.746.900
62.492.000
745.100
Gebührenrelevante Kosten (PSP 1-110102)
Sachkonto
50110000
50510000
54310000
52790000
52790000
52790000
52790000
52790000
54130000
54140000
54310000
54310000
54930000
52320000
52320000
52350000
52380000
53130000
57199900
54890000
52410000
52520000
58110000
58110000
58110000
58110000
43210000
43110000
45910000
44880000
44820000
48110000
Dienstbezüge Beamte (1 1/2 Stellen A9/A10) f. Umsetzung § 61a LWG
Zuführung f. Pensionsrückstellungen (50% von 50110000)
Geschäftsaufwendungen (Sachkosten für Stellen § 61a LWG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Betriebsführungsentgelt STAWAG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Aufw. f. bew. Verm. STAWAG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Entleerung geschlossene Gruben)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Dichtheitsprüfung städt. Kanäle in WSchG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Inlinersanierungen-Reparaturaufwand)
Aus.- und Fortbildung
Aufw. für übernommene Reisekosten
Geschäftsaufwendungen (Grundlagenermittlung für den Gebührenmaßstab)
Geschäftsaufwendungen (Verwaltungsgebühren)
Aufwendungen für Beiträge (Beiträge zu Verbänden und Vereinen)
Erstattungen an Gemeinden (Erstattung an Herzogenrath ("Zum blauen Stein"))
Erstattungen an Gemeinden (Erstattung von Kostenanteilen aus Vorjahren)
Erstattung an verb. Untern., Betlg. SoVer.(Erstellung der Unterlagen zur Geb`berechnung)
Erstattung an übrige Bereiche (Zuiveringschap Limburg/NL)
Aufw. f. Zuweisungen an Zweckverbände (Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur)
Abschreibungen
Abwasserabgaben
Bewirtschaftung der Grdstke+baul Anlagen (Aufwand für Anforderungen gem. SüwKan)
Unterh. d. Masch und techni. Anlagen (Aufwand für generelle Entwässerungsplanung)
Auf. aus internen Leistungsbez. Erstattung von Kostenanteilen f.FB 61/73
Auf. aus internen Leistungsbez.(Verwaltungskostenbeitrag)
Auf. aus internen Leistungsbez. (Anteilm.Kosten "Ausbau u.Unterh.v.Gewässern")
Auf. aus internen Leistungsbez. ( kalk. Verzinsung des Anlagekapitals)
Entnahme aus dem Sonderposten Kanal
gem. § 6 Abs. 2 KAG
-2.247.209
+/-
+/-
€
%
2.247.209
0,00
0,00
0,00
1,40
0,00
-1,45
-100,00
100,00
0,00
0,00
-25,00
20,00
38,46
2,70
-50,00
0,00
0,00
-0,28
1,29
-0,22
-100,00
-33,33
0,00
-1,75
0,00
3,00
0,00
1,20
0,00
0,00
0,00
0,00
20,00
0,00
-40,00
-2,25
17,39
-1,65
0,00
1,21
0,00
-100,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Anlage 2
Entwicklung der Entwässerungsmengen ab 2002
qm
Niederschlagswasser
13850000
13800000
13750000
13700000
13650000
13600000
13550000
13500000
13450000
Ist-Fläche
Prognose
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Jahr
cbm
Schmutzwasser
17000000
16500000
16000000
15500000
15000000
14500000
14000000
13500000
13000000
Ist-Menge
Prognose
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Jahr
cbm
Teilanschlüsse
55000
50000
45000
40000
35000
30000
25000
20000
15000
10000
5000
0
Ist-Menge
Prognose
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Jahr
Anlage 3
Kanalbenutzungsgebühren 2014
Kostenzuordnung
gem. Gutachten Ing.-Büro v. 01.10.2013
a)
Städt. Anteil für Straßenentwässerung
b)
Kostenanteil für Niederschlagswasser von
priv. befestigten und an die Kanalisation
angeschlossenen Flächen
14.642.641 €
c)
Kostenanteil für Schmutzwasser
39.973.342 €
d)
Kostenanteil für Teilanschluß
7.860.437 €
22.503.078
39.988.922 €
15.580 €
62.492.000 €
Gebührensätze
zu b)
Regenwassergebühr:
14.642.641
13.750.000
1,0649 €
z.Zt.
1,05 €/m²
Erhöhung um 2 Cent auf 1,07
zu c)
Schmutzwassergebühr:
39.988.922
14.400.000
2,7770 €
z.Zt.
2,73 €/m³
Erhöhung um 5 Cent auf 2,78
zu d)
Teilanschlußgebühr:
0
14.400.000
0,0000 €
z.Zt.
1,53 €/m³
Erhöhung um 11 Cent auf 1,64
Gebühreneinnahmen
Geb.-Einnahmen
alte Tarife
Gebührenvorschlag:
RW:
13.750.000 m²
x
1,07 €
14.712.500
1,05 €
14.437.500
SW:
14.400.000 m³
x
2,78 €
40.032.000
2,73 €
39.312.000
9.500 m³
x
1,64 €
Einnahmen:
15.580
54.760.080
1,53 €
14.535
53.764.035
TA:
Durch Kanalbenutzungsgebühren
zu deckende Kosten (Ziff. b + c + d)
54.631.563
Überdeckung
128.517
54.631.563
Unterdeckung:
-867.528
Vergleich der Abwassergebühren im Kreis Aachen - 2013
Stadt
Alsdorf
Baesweiler
Eschweiler
Herzogenrath
Monschau
Roetgen
Simmerath
Stolberg
Würselen
Schmutzwasser
3,64 €
2,96 €
2,35 €
3,40 €
5,34 €
3,94 €
4,46 €
2,79 €
2,66 €
Niederschlagswasser
1,31 €
1,20 €
1,44 €
0,94 €
1,31 €
1,10 €
0,57 €
1,37 €
1,15 €
kumuliert:
2013
4,95 €
4,16 €
3,79 € 2.
4,34 €
6,65 €
5,04 €
5,03 €
4,16 €
3,81 € 3.
Durchschnitt:
3,41 €
1,20 €
4,60 €
Aachen 2013
Aachen 2014
2,73 €
2,78 €
1,05 €
1,07 €
3,78 € 1.
3,85 €
2014
Bei der Durchschnittsberechnung wurden zur Nivellierung jeweils die höchsten bzw. niedrigsten
Werte nicht mit einbezogen.