Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
120503.pdf
Größe
78 MB
Erstellt
14.10.13, 12:00
Aktualisiert
08.03.17, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0998/WP16
öffentlich
35011-2010
14.10.2013
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße Änderung Nr. 123 - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße
- des Flächennutzungsplanes 1980
hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (1) BauGB
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
- Empfehlung zur Anordnung der Umlegung
- Information über die Anwendung von 3D-Computergrafiken
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
06.11.2013
07.11.2013
B4
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1
BauGB zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 812 - Kornelimünster
West / Oberforstbacher Straße - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Außerdem empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr. 123 - Kornelimünster West /
Oberforstbacher Straße des Flächennutzungsplanes 1980 öffentlich auszulegen.
Darüber hinaus empfiehlt sie dem Rat, die Umlegung gem. § 45 ff BauGB für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 812 anzuordnen.
Sie nimmt den Bericht der Verwaltung über die Anwendung von 3D-Computergrafiken zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/11
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße - in der
vorgelegten Fassung.
Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 123 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße - des
Flächennutzungsplanes 1980 öffentlich auszulegen.
Darüber hinaus empfiehlt der Planungsausschuss dem Rat, die Umlegung gem. § 45 ff BauGB für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 812 anzuordnen.
Er nimmt den Bericht der Verwaltung über die Anwendung von 3D-Computergrafiken zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/11
finanzielle Auswirkungen
PSP-Element 5-120102-400-00500-300-1 Kornelimünster-West, Erschließung
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
2013
Ansatz 2013
2014/15
Ansatz 2014/15
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
-432.000
-432.000
-432.000
-432.000
Ergebnis
0
0
-432.000
-432.000
-432.000
-432.000
investive Auswirkungen
+ Verbesserung /
0
-Verschlechterung
0
Deckung ist gegeben
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
2013
Ansatz 2013
2014/15
Ansatz 2014/15
(alt)
(neu)
Ertrag
0
0
0
0
0
0
Personal-/Sachaufwand
0
0
-18.000
-18.000
0
0
Abschreibungen
0
0
-22.500
-22.500
0
0
Ergebnis
0
0
-40.500
-40.500
0
0
+ Verbesserung /
0
-Verschlechterung
0
Deckung ist gegeben
finanzielle Auswirkungen
PSP-Element 5-130101-900-01500-300-1 Kornelimünster West – öffentliche Grünanlagen
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
2013
Ansatz 2013
2015/16
Ansatz 2015/16
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
-253.000
-253.000
-253.000
-253.000
Ergebnis
0
0
-253.000
-253.000
-253.000
-253.000
investive Auswirkungen
+ Verbesserung /
0
-Verschlechterung
0
Deckung ist gegeben
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
2013
Ansatz 2013
2015/16
Ansatz 2015/16
(alt) ab 2016
(neu) ab 2016
Ertrag
0
0
126.500
126.500
0
0
Personal-/Sachaufwand
0
0
0
0
-3.630
-3.630
Abschreibungen
0
0
-126.500
-126.500
0
0
Ergebnis
0
0
-126.500
-126.500
-3.630
-3.630
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 3/11
finanzielle Auswirkungen
PSP-Element 5-060201-400-00200-900-1 Kornelimünster-West, Spielplatz
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
2013
Ansatz 2013
2014
Ansatz 2014
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
-120.000
-120.000
-120.000
-120.000
Ergebnis
0
0
-120.000
-120.000
-120.000
-120.000
investive Auswirkungen
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
2013
Ansatz 2013
2014
Ansatz 2014
(alt) ab 2016
(neu) ab 2016
Ertrag
0
0
0
0
0
0
Personal-/Sachaufwand
0
0
0
0
-14.500
-14.500
Abschreibungen
0
0
-60.000
-60.000
0
0
Ergebnis
0
0
-60.000
-60.000
-14.500
-14.500
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
finanzielle Auswirkungen
PSP-Element 5-140101-900-01300-900-1 Kornelimünster-West, externer Ausgleich
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
2013
Ansatz 2013
2015/17
Ansatz 2015/17
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
-247.000
-247.000
-695.000
-695.000
Ergebnis
0
0
-247.000
-247.000
-695.000
-695.000
investive Auswirkungen
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
2013
Ansatz 2013
2015/17
Ansatz 2015/17
(alt)
(neu)
Ertrag
0
0
0
0
0
0
Personal-/Sachaufwand
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
-247.000
-247.000
0
0
Ergebnis
0
0
-247.000
-247.000
0
0
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
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Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße Änderung Nr. 123 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße - des
Flächennutzungsplanes 1980
hier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (Beschlusslage)
- Am 16.06.2011 erfolgte im Planungsausschuss die Programmberatung. Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung beschlossen.
- Am 13.07.2011 erfolgte in der Bezirksvertretung Aachen – Kornelimünster / Walheim die
Programmberatung und aus bezirklicher Sicht wurde ebenfalls die Beteiligung der Öffentlichkeit
an der Bauleitplanung beschlossen.
2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom: 19.09.2011 bis 30.09.2011 stattgefunden. Es
waren ca. 115 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Die Anwesenden
thematisierten die Baudichte, die Verkehrsführung, die Infrastruktur, Umweltbelange und formale
Aspekte. Hauptthemen waren:
Verkehr: Es werden hohe Verkehrsbelastungen in den Einfahrtsbereichen und auf der AugustMacke Straße befürchtet. Die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet. Es wird ein hoher
Parkplatzdruck beschrieben.
Baudichte: Die Mehrgeschossbauten werden jeweils in den Nachbarschaften abgelehnt,
gleichzeitig werden Grünabstände oder große Grundstücke in der unmittelbaren
Nachbarschaft der jeweiligen AnwohnerInnen gefordert. Darüber hinaus wird der Bedarf an
Wohnbaufläche angezweifelt.
Umwelt: Der Funkmast wird problematisiert. Das Landschaftsbild mit der Abtei würde gestört.
Aufgrund des Umfangs von 65 schriftlichen Eingaben werden diese mit der Niederschrift über die
Anhörungsveranstaltung in einem eigenen Dokument zusammengestellt Die Eingaben sowie die
Stellungnahmen der Verwaltung sind der Vorlage beigefügt. Das städtebauliche Konzept wurde
konkretisiert und folgende Aspekte aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden in dem
Bebauungsplan aufgenommen.
Verkehrsführung: Der Öffentlichkeit wurden drei verschiedene Varianten für die
Verkehrserschließung vorgestellt. Eine große Mehrheit hat sich für die Verkehrsvariante A
ausgesprochen, in der jeder der 3 Teilbereiche der Siedlung nur über eine einzige Zuwegung mit
dem Auto erreichbar ist. Die positiv aufgenommene Variante A der dezentralen Erschließung soll
daher die Grundlage der Planung werden.
Abstände zum Bestand: Es sollen zwischen der dichteren Reihenhausbebauung am
Benediktinerweg und der Neubebauung die Baufelder mit einem Abstand von mind. 5,0 m
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
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festgesetzt werden. An der Zufahrt von der Schleckheimer Straße soll ein Streifen öffentliche
Grünfläche festgesetzt werden, um einen Abstand zu einem Bestandsgebäude zu ermöglichen,
eine seitliche Erschließung zu unterbinden und ggf. die Straßenböschung unterzubringen.
Kindergarten und Jugendeinrichtung: Nach eingehender Prüfung wurde von Seiten der
Jugendverwaltung der Bedarf für eine 4-gruppige Tageseinrichtung für Kinder nachgewiesen.
Hierfür wird an zentraler Stelle im Plangebiet eine Fläche für den Gemeinbedarf in einer
Größenordnung von 2.000 m² festgesetzt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Bezirkes
Kornelimünster in einer Randlage und wird deshalb nicht als geeigneter Standort für eine
Jugendeinrichtung gesehen.
Fußwegeverbindungen: Zwei Fragmente von Fußwegen im Bereich des Abteigartens sollen
verbunden werden. Damit kann das Fußwegenetz vervollständigt werden. Gemäß dem Wunsch
der Patres wird der Weg komplett außerhalb ihres Geländes gelegt.
3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Parallel wurden 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 7
davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingaben der Behörden sowie
Stellungnahmen der Verwaltung sind der Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt. Im Folgenden
werden die wesentlichen Ergebnisse der Abwägung kurz zusammengefasst:
Es wurden aufgrund einer Anregung vom LVR-Amt für Denkmalpflege alternative Zufahrten
geprüft, die jedoch alle derart gravierende Nachteile hinsichtlich der Verkehrsbelastung, der
Verkehrssicherheit und des Baumschutzes aufweisen, dass die vorhandene Zufahrt über den
Abteigarten beibehalten werden soll. Aufgrund des sanft abfallenden Geländes und des
vorgesehenen privaten Grünstreifens ist die Sichtbarkeit der Abtei sichergestellt.
Die Bedenken des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. zu einer Unverträglichkeit (Geruch
und Lärm) zwischen dem naheliegenden Bauernhof und der Wohnbebauung wurde überprüft. Die
Abstände sind ausreichend groß, dass trotz ggf. auftretender Belastungen gesunde
Wohnverhältnisse gegeben sind.
Aufgrund der besonders schutzwürdigen Böden, die möglichst unberührt bleiben sollen, hat der
LVR für Bodendenkmalpflege auf die Prospektion verzichtet.
Die ASEAG hat für die Befahrung durch eine ggf. neue Buslinie in der verlängerten August-MackeStraße eine Fahrbahnbreite von 6,5 m eingefordert. Da diese Breite im ausgebauten Teil (5,5 m)
der August-Macke-Straße nicht gegeben ist, wird die Anregung nicht mehr weiterverfolgt.
Die Bundesnetzagentur informiert über die Betreiber von Funkstrecken. Nur ein Betreiber wird
aufgrund der niedrig angebrachten Anlage an einem Stallgebäude der Abtei gezwungen sein,
diese entsprechend höher zu legen.
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
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4. Konkretisierung der Planung / Umweltverträglichkeit / Gestaltungsanforderungen
Die Umweltverträglichkeit des Baugebietes wurde geprüft, woraus sich folgende Maßnahmen und
Festsetzungen ergeben:
-
Schutzgut Landschaft: In den Schriftlichen Festsetzungen werden 40 Baumpflanzungen auf
öffentlichen Grünflächen und 57 Baumpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt.
Darüber hinaus sollen Einfriedungen zum Landschaftsraum, zu öffentlichen Grünflächen und
Verkehrsflächen nur als Hecken zulässig sein.
-
Schutzgut Mensch: Die überbaubaren Flächen sind im Bebauungsplanentwurf mit einer
Entfernung von mind. 50 m vom Mobilfunksendemast zeichnerisch festgesetzt, wodurch die
rechtlich erforderlichen Mindestabstände (38 m) überschritten werden.
-
Schutzgut Boden: Das gesamte Plangebiet wird als „Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ gekennzeichnet. In den Schriftlichen Festsetzungen
werden Hinweise zum Anbau von Gemüse aufgenommen. Darüber hinaus soll ein
Bodenmanagementkonzept erstellt und den Straßenbaumaßnahmen soll eine bodenkundliche
Baubegleitung auferlegt werden.
Der Ausgleich des Eingriffes in die vorhandenen schützenswerten Böden im Plangebiet erfolgt
durch eine den Boden schonende Umgestaltung von Waldbeständen im Aachener Stadtwald in
einer Größenordnung von 45,6 ha und durch Sicherung einer Ausgleichsfläche von 6.235 m² im
Plangebiet.
Gestaltungsanforderungen
-
Aufgrund der vielen Eigentümer im Plangebiet kann davon ausgegangen werden, dass die
Baugrundstücke vorwiegend an einzelne Bauherren übergeben werden. Das Konzept der
gestalterischen Festsetzungen ist daher darauf ausgerichtet, dass einerseits ausreichend
Baufreiheiten gegeben sind. Andererseits sollen die Vorgaben ein Mindestmaß an
Einheitlichkeit einfordern, um eine Gemeinsamkeit im Siedlungsbild zu erhalten. Zusätzlich
wurden die Erfahrungen des seit 2006 fertig gestellten 1. Bauabschnittes (B-Plan 840)
ausgewertet und auf das neue Gebiet angepasst:
-
Im Gegensatz zum B-Plan 840 sollen hinsichtlich eines ruhigeren Straßenbildes nur geneigte
Dächer (Satteldach und Pultdach) möglich sein und die Dachrichtung festgelegt werden.
-
Die Bauweise soll durch die Festlegung von Einzel-, Doppel und Reihenhäusern festgelegt
werden.
-
Die Kubatur soll durch maximaleTrauf- und Firsthöhen bestimmt werden. Eine Einheitlichkeit
soll durch eine Traufkante auf etwa gleicher Höhe ausschließlich zur Straßenseite eingefordert
werden.
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
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-
Bei den von Süden erschlossenen Einzelhäusern mit großen Grundstücken sollen Formen einer
Hofanlage möglich werden. Dort sollen in den prinzipiell freien Vorgärten Garagen oder
Nebenanlagen zulässig sein, allerdings in dieser sichtbaren Lage nur mit geneigten Dächern.
-
Die Gestaltung der Verkehrsflächen soll vom 1. Bauabschnitt (B-Plan 840) übernommen
werden, nur die Querschnitte im Bereich der Mischflächen sollen zugunsten von mehr Komfort
von 6,25 m auf 6,50 m erweitert werden.
Die Gestaltung der Siedlung wird durch den städtebaulichen Grundriss, durch die überbaubaren
Fläche, durch die Bauweise als Einzel-, Doppel- und Hausgruppen und durch die Festlegung der
Kubatur der Gebäude, was die Höhen (TH und FH) festgelegt. Aufgrund des Einflusses der Dächer
auf das Siedlungsbild werden die Dachform, die Dachrichtung und die Dachneigung zusätzlich
festgesetzt.
In einer Gestaltungssatzung nach Landesrecht sollen die Mindestfestsetzungen zur Gestaltung
ergänzt werden, die einen Einfluss auf das sichtbare Erscheinungsbild der Siedlung haben:
Einschränkungen bei der Dacheindeckungen, Dachaufbauten, Nebengebäude, Einheitlichkeit der
Doppelhäuser, sichtbare Bereiche des Außenraums. Die Gestaltungssatzung und der
Bebauungsplan sind jeweils eigenständige Instrumente.
5. Darstellungen des städtebaulichen Konzeptes als 3D-Computergrafik
Das beiliegende digitale 3D-Modell umfasst das Plangebiet und die angrenzenden
Siedlungsbereiche. Um eine größtmögliche Nutzung bzw. Lesbarkeit des 3D-Modells zu erreichen,
wurde das Modell im Format 3D-PDF abgespeichert. Zur Ansicht des Modelles ist lediglich ein
aktueller „Adobe Acrobat Reader“ notwendig. In dem „Acrobat Reader“ kann das städtebauliche
Modell gedreht, vergrößert und verkleinert werden, eine freie Wahl des Standortes und ein
anschließendes Navigieren durch das Modell sind ebenfalls möglich.
Zur Unterscheidung wurden alle bestehenden Gebäude in rot dargestellt und die fiktiven Gebäude
des Plangebietes in weiß. Das Gebiet der gesamten Rahmenplanung Kornelimünster West (1. und
2. Bauabschnitt) ist durch die grün eingefärbten Grundstücke deutlich erkennbar. Im Plangebiet
wurde für die neuen Häuser eine standardisierte Form gewählt. Alle Häuser stehen exakt in einer
Flucht, die Hauszeilen einer Straßenseite haben exakt die gleiche Trauf- und Firsthöhe und die
gleiche Dachform. Bei der Umsetzung werden hier Spielräume gegeben sein. In einem Bereich
(westlich des großen Kinderspielplatzes) wurde die Vielfalt beispielhaft simuliert, die sich aufgrund
unterschiedlicher Bauherren und unter Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
ergeben kann.
Entsprechend dem Ratsantrag Nr. 56/16, Antrag CDU/Grüne v. 06.03.2010 „Dreidimensionale
Darstellung von B-Plänen, Ratsantrag: Der Rat der Stadt Aachen beauftragt die Verwaltung,
geeignete Bebauungspläne oder andere städtebauliche Planungen für die Beratungen in den
Gremien sowie für die Bürgerbeteiligung und den Webauftritt der Stadt Aachen dreidimensional
darzustellen“ wurde das Plangebiet Bebauungsplan Nr. 812 - Kornelimünster West /
Oberforstbacher Straße – ausgewählt, um beispielhaft die Möglichkeiten von digitalen 3D-Modellen
bei städtebaulichen Entwürfen darzustellen.
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
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Die Stadt Aachen verfügt über ein flächendeckendes standardisiertes digitales 3D-Stadtmodell in
einem Detaillierungsgrad, bei dem die Dachformen inklusive Aufbauten ab 10 m² dargestellt sind.
Die Daten dieses Stadtmodelles dienten bereits bei 3D-Visuallisierungen für größere Bauvorhaben
innerhalb der Stadt Aachen als Datengrundlage. Beispielhaft seien hier Bauvorhaben in der
Alexanderstraße und am Kaiserplatz genannt. Um eine größtmögliche Nutzung des 3D-Modells zu
gewährleisten, wurde als Visualisierungsformat das 3D-PDF gewählt. Das Datenformat 3D-PDF
ermöglicht eine weite Verbreitung und eine verhältnismäßig komfortable Bedienung. Ein zur
Visualisierung notwendiger aktueller Adobe Acrobat Reader ist i. d. R. auf allen PC-Systemen
vorhanden.
Vorteile der Nutzung von 3D-Modellen in der Stadtplanung sind die in der Begründung zum
Ratsantrag aufgeführten Argumente: „Eine dreidimensionale Darstellung von möglichen baulichen
Veränderungen in einer Stadt helfen und unterstützen bei der Vermittlung und Darstellung einer
Planungsidee. Heute verfügbare Software ermöglicht es, städtebauliche Zusammenhänge, ein
Planungskonzept oder einen Entwurf – und damit mögliche und gewollte Veränderungen – im
Stadtbild besser zu transportieren und zu vermitteln. Insbesondere im Hinblick auf eine bessere
und breitere Bürgerbeteiligung kann diese Art der Darstellung eines Planungskonzepts zur
besseren Akzeptanz und Diskussion in den Gremien und mit den Bürgern beitragen.“ Ein weiterer
Vorteil des digitalen 3D-Modells ist diehohe Flexibilität in Bezug auf Ausgestaltung und
Änderungen in der Planung, die zeitnah und mit geringem Aufwand in die digitalen Daten
eingearbeitet werden können.
Ziel der Nutzung des digitalen 3D-Modells ist die verständlichere Darstellung von Planungszielen
gegenüber herkömmlichen 2D-Darstellungen. Durch die Nutzung von 3D-Modellen sollen
städtebauliche Zusammenhänge, Planungskonzepte bzw. projektierte Veränderungen im Stadtbild
besser transportiert und vermittelt werden.
Da der Arbeitsaufwand beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung für die Aufbereitung
der Daten und die Umsetzung in eine ansprechende Visualisierung nicht unerheblich ist, sollte die
Erstellung und Nutzung von digitalen 3D-Modellen immer nur dann erfolgen, wenn bedeutende
städtebauliche Planungen durchgeführt werden sollen.
6. Finanzielle Auswirkungen
Für die Herstellungskosten für die öffentlichen Straßen und Anpassungsmaßnahmen im
bestehenden Straßenraum wird mit Kosten i. H. v. ca. 432.000,- € inkl. Bodenmanagement und
bodenkundlicher Baubegleitung i.H.v. ca. 3.000 € gerechnet.
Diese Maßnahme ist im Haushalt unter dem investiven PSP-Element 5-120102-400-00500-300-1
„Kornelimünster-West, Erschließung“ mit Mitteln i. H. v. 432.000,- € eingeplant. Beim konsumtiven
PSP- Element 4-120102-403-3 „Kornelimünster-West, Erschließung“ sind Mittel i. H. v. 40.500,- €
eingeplant.
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
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Für weitere umweltrelevante und grünordnerische Maßnahmen werden voraussichtlich folgende
Kosten zum Tragen kommen:
-
Herstellungskosten der öffentlichen Grünanlagen:
ca. 253.000 €
(stehen für 2016 und 2017 im Haushalt: PSP 5-130101-900-01500-300-1)
-
Herstellungskosten für den Spielplatz:
ca.120.000 €
(stehen für 2014 im Haushalt: PSP-Element 5-060201-400-00200-900-1)
-
Herstellungskosten für die externen Ausgleichsmaßnahmen
(Waldumwandlung) im Aachener Wald: insgesamt:
ca. 695.000 €
Für die Jahre 2015-2017 stehen hierzu schon Teilbeträge in einer Gesamthöhe von 247.000 €
im Haushalt (PSP Element: 5-140101-900-01300-900-1)
-
Folgekosten für öffentliche Grünanlage inkl. Spielplatz:
ca. 14.500 €/Jahr
(Zur Haushaltsplanung 2016 und Folgejahre sind Folgekosten von 14.500 € einzuplanen)
-
Folgekosten für die Grünfläche Zweckbestimmung Entwässerung:
ca. 3.630 €/Jahr
(Zur Haushaltsplanung 2016 und Folgejahre sind Folgekosten von 3.630 € einzuplanen)
Für die private Grünfläche südlich der Klostermauer werden keine Folgekosten erwartet, weil nach
bisherigem Stand die Abtei Kornelimünster diese pflegen wird.
7. Empfehlung zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Durch den Bebauungsplan Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße - soll
Planungsrecht für den zweiten Bauabschnitt der Rahmenplanung Kornelimünster West zur
Errichtung von ca. 135 Einfamilienhäusern und 4 Geschosswohnungsbauten inklusive der
notwendigen Infrastruktur geschaffen werden.
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha und ist
damit kleiner als der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, da sich der Änderungsbereich nur auf
die tatsächlich zu ändernde Darstellung des FNP bezieht. Durch die westliche Erweiterung der
bestehenden Wohnbauflächendarstellung soll eine Arrondierung des Siedlungsrandes ermöglicht
werden.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße - den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf, sowie die
Änderung Nr. 123 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße - des Flächennutzungsplanes
in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
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8. Empfehlung zur Anordnung der Umlegung
Das Baugebiet kann nur durch eine Bodenordnung umgesetzt werden. Hierfür wird die Anordnung
einer Umlegung erforderlich. Gleich nach den Beratungen zur Offenlage soll im Rat der Stadt
schließlich die Umlegung angeordnet werden.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan Bebauungsplan
2.
Luftbild Bebauungsplan
3.
Entwurf des Rechtsplanes – Blatt 1 und Blatt 2
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan
6.
Übersichtsplan Flächennutzungsplanänderung
7.
Luftbild Flächennutzungsplanänderung
8.
Entwurf der Darstellung der Flächennutzungsplanänderung
9.
Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
10. Zusammenstellung der Eingaben aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
11. Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
12. Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden
13. 3D-Computergrafik des städtebaulichen Konzeptes
14. Entwurf der Gestaltungssatzung
Vorlage FB 61/0998/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 11/11
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster-West/ Oberforstbacher Straße
Oberforstbacher Straße
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster-West/ Oberforstbacher Straße
Oberforstbacher Straße
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Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße –
für den Bereich Oberforstbacher Straße, Schleckheimer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster / Walheim
(Stand 17.10.2013)
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 22.10.2013
gemäß 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4
(Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) BauNVO nicht zulässig.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung - Höhe baulicher Anlagen
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull NHN.
Unter Traufhöhe (TH) ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut zu verstehen.
Unter Firsthöhe (FH) ist der oberste Abschluss des Daches zu verstehen.
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der
Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
Außenwände von Gebäudeteilen, die der Firstwand vorgelagert sind, dürfen die festgesetzte Traufhöhe nicht
überschreiten.
2.2
Innerhalb des WA 1, WA 1.1, WA 2, WA 3 und WA 4 gilt für die straßenseitigen Fassaden der Wohngebäude:
- Bei Gebäuden mit Pultdächern, dessen Traufe und First parallel zur davor liegenden Straße (traufständige
Bauweise) auszurichten ist, kann der First nur zur Straße orientiert werden, wenn dieser mind. 2,0 m von der
straßenseitigen Fassade zurückspringt.
- Das zeichnerisch festgesetzte Höchstmaß der Traufe ist bei straßenseitigen Fassaden bei traufständiger
Bauweise mindestens zur Hälfte der Fassadenlänge und bei giebelständiger Bauweise mindestens für eine
Traufseite als zwingende Höhe einzuhalten und kann maximal um 1,0 m unterschritten werden. Bei
Eckgrundstücken gilt die Regel nur für eine der beiden straßenseitigen Fassaden.
2.3
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (TH, FH) dürfen ausschließlich durch nutzungsund technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und Anlagen der solaren
Energiegewinnung), die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen sowie für
Aufzugsmaschinenhäuer bis zu einer Höhe von max. 1,0 m überschritten werden. Die technischen Aufbauten
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
3.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Innerhalb Allgemeiner Wohngebiete mit der Bezeichnung WA 1, WA 1.1, WA 2, WA 3 und WA 4 sind maximal 2
Wohnungen zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt generell als ein Gebäude.
Innerhalb des WA 5 sind maximal 9 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 22.10.2013
4.
4.1
Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr / Nebenanlagen
Pro Grundstück ist nur eine Zufahrt in einer Breite von maximal 4,0 m zulässig.
4.2
Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der dafür festgesetzten
Flächen zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports) sind wie Garagen zu behandeln.
4.3
Innerhalb WA 1.1 dürfen Garagen, Carports und Nebenanlagen entlang der Straßenbegrenzungslinie eine
Länge von 9,0 m nicht überschreiten.
4.4
Innerhalb Allgemeiner Wohngebiete mit der Bezeichnung WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind
Nebenanlagen zwischen Hauptgebäude und angrenzender Straßenbegrenzungslinie (Vorgärten)
ausgeschlossen. Ausgenommen sind Stützmauern, Einfriedungen und Standplätze für bewegliche
Abfallbehälter.
5.
5.1
Festsetzungen zu Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleiche Arten zu ersetzen;
- 27 Bäume innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“,
- Je 2 Bäume (insgesamt 4 Bäume) innerhalb der am westlichen Siedlungsrand festgesetzten zwei
öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und
- 13 Bäume innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen, die als Plätze gestaltet werden.
5.2
Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 2 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleich Arten zu ersetzen:
- 6 Bäume innerhalb der am nördlichen Siedlungsrand festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“.
5.3
Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 3 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleiche Arten zu ersetzen:
- 44 Bäume innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen, die als Straßen gestaltet werden, und
- 3 Bäume innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ im
Zufahrtsbereich der Schleckheimer Straße.
6.
Schutz, Pflege und Entwicklung von Naturgütern und Landschaft / Eingriffsregelung
Innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen sind zum ökologischen Ausgleich folgende Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durchzuführen:
- Die Flächen sind mit einer Wiesensaat zu versehen.
- Versiegelungen sind unzulässig.
- Der vorhandene Baumbestand ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Im Falle des Absterbens sind sie
durch gleiche Arten zu ersetzen.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 22.10.2013
Zusätzlich sind 5 Bäume entsprechend der Pflanzenartenliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im
Falle des Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen.
Örtliche Bauvorschriften
1.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW
1.1
Äußere Gestalt von baulichen Anlagen
Für Wohngebäude sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mind. 20° zulässig.
Für Garagen, Carports und Nebenanlagen, die an Verkehrsflächen angrenzen, sind nur geneigte Dächer mit
einer Dachneigung von mind. 20° zulässig.
Kennzeichnungen
1.
Kennzeichnung von Gefährdungspotentialen
Das gesamte Plangebiet ist gem. §9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB eine Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet, da großflächig eine – wenn auch nur geringfügige – schädliche
Bodenveränderung vorliegt. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn folgende Hinweise
eingehalten werden:
Hinweis zum Anbau von Gemüse: Gefährdungen sind nur bei dem Anbau von hoch Cadmium anreichernden
Gemüsesorten wie z.B. Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie, Spinat gegeben. Der Einrichtung eines
Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn bei den genannten Gemüsesorten eine Sicherung der Anbaufläche
über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder –kübeln erfolgt.
Nachrichtliche Übernahmen
1.
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
1.1
selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften / Satzungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt teilweise im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung vom …..,
die am ……. beschlossen wurde.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
am…………… die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße
beschlossen hat.
Aachen, den …………
(Marcel Philipp)
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 22.10.2013
Anlagen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 812
Pflanzenartenliste 1
Bäume 3 x v.m.B. 18 – 20
Quercus Freinetto
Fagus sylvatika
Tilia cordala
Carinus betulus
Acer platanoides
Acer campestre
Prunus avium
Malus spec.
Ostrya carpinfolia
Sträucher 2 x v. m. B.
Ungarische Eiche
Buche
Winterlinde
Heinbuche
Spitzahorn
Feldahorn
Vogelkirsche
Zierapfel
gewöhnliche Hopfenbuche
Amelanchier lamarckii
Corylus Avellana
Carinus betulus
Cornus mas
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna
Prunus Arten
Spirae in Sorten
Kupfer Felsenbirne
Haselnuss
Heinbuche
Krnelkirsche
Roter Hartriegel
Eingriffiger Weisdorn
Kirschen
Spierstrauch
Pflanzenartenliste 2
Bäume 3 x v.m.B. 18 – 20
Hecken Str. 2 x v.m.B. 100 – 125
Sorten z.B. Birne, Apfel, Zwetschke, Kirsche
Carinus betulus
Heinbuche
Pflanzenartenliste 3
Bäume Hst. St-U. 20-25, 4x v. mit Ballen
Acer campestre „Elsrijk“
Acer platanoides “Cleveland”
Carinus betulus Fastigiata
Ostrya carpinifolia
Prunus padus Schloss Tiefurt
Tilia cordata „Rancho“
Ulmus – Jybride „New horizon“
Feldahorn „Elsijk“
Spizahorn “Cleveland”
Pyramiden Heinbuche
Gewöhnliche Hopfenbuche
Traubenkirsche
Kleinkronige Winterlinde
Ulme
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Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße für den Bereich Oberforstbacher, Schleckheimer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
(Stand 17.10.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung und Lage des Plangebietes
1.2
Regionalplan
1.3
Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
1.4
bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Ziel der Planung und städtebaulicher Entwurf
Erschließung
Freiraumkonzept und soziale Infrastruktur
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Klimaschutz und Klimaanpassung
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4,5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
Art der baulichen Nutzung und weiter Festsetzungen zur Flächennutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Fläche
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude
Festsetzung zur Grünordnung
Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Flächen mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten
Gestalterische Maßnahmen
Kennzeichnung
5.
5.1
5.2.
5.3
5.4
5.5
5.6
Umweltbericht
Einleitung
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Grundlagen
Monitoring
Zusammenfassung
6.
Auswirkungen der Planung
7.
Bodenordnung
8.
Voraussichtliche Kosten
9.
Plandaten
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung und Lage des Plangebietes
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
Das Areal befindet sich im Bezirk Aachen-Kornelimünster/ Walheim im Westen des Siedlungsbereiches Kornelimünster. Das Plangebiet ist - abgesehen von dem Gebäude der Telekom - derzeit unbebaut und wird als Wiesen- und Weideland genutzt. Das Gelände neigt sich sanft nach Süd-Ost. Die Höhenlage des Areals liegt in etwa
zwischen 262 und 270 m über NHN (Normalhöhenull). Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt insgesamt rd.
9,7 ha. Das Plangebiet wird stark dominiert von den Gebäuden und den parkartigen Gärten der nördlich angrenzenden und leicht erhöht liegenden Benediktinerabtei an der Oberforstbacher Straße. Daran angrenzend befindet sich ein Gebäude der Telekom mit einer rd. 38 m hohen Antennenanlage (Mobilfunk). Im Osten liegen die
Einfamilienhaussiedlungen aus den 1970er Jahren. Das Plangebiet schließt sich nach Südosten direkt an den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 840 an (1. Bauabschnitt der Rahmenplanung Kornelimünster West).
Hier wurden seit 2006 ca. 90 Einfamilienhäuser gebaut. Nur im Bereich der rückwärtig liegenden Gärten der Häuser an der Schleckheimer Straße, auf den Flächen der Abtei und in den Randbereichen des vorhandenen öffentlichen Kinderspielplatz ist ein Bewuchs gegeben. Die Wiesen- und Weidelandnutzung im Plangebiet setzt sich im
Westen fort.
Das Plangebiet umfasst im Bereich der Gemarkung Aachen Kornelimünster, Flur 1 die Flurstücke: 125, 126, 128,
608, 702, 703, 706, 707(Weg zum Benediktinerweg) 1396, 1398, 1412, 1444 und Teile der Flurstücke 151, 502
(Oberforstbacher Straße), 701(Weg zum Beneditinerweg), 908 (Oberforstbacher Straße) , 942 und 1624 und im
Bereich der Gemarkung Aachen Kornelimünster, Flur 2 die Flurstücke: 711, 861, 992, 993, 994, 995, 996, 997,
998, 999, 1000, 1003, 1004, 1229, 1343, 1411, 1648 und Teile der Flurstücke 58, 59, 106, 991,1001, 1206 und
1216.
1.2
Darstellungen im Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
bekanntgemacht am 27.05.2003 (GV.NW 2003, S. 301) ist der Bereich größtenteils als “Allgemeiner Siedlungsbereiche” (ASB) und in geringen Teilen als “Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich” mit der Überlagerung durch
“Regionaler Grünzug” dargestellt.
1.3
Darstellungen im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Für das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen (FNP) zum größten Teil "Wohnbauflächen" dar, an welche im Westen “Flächen für die Landwirtschaft” angrenzen. Bei der Abtei Kornelimünster sind
westlich der Kirche “Grünflächen” dargestellt. Ziel der Planung ist es, nicht nur auf dem Bereich der “Wohnbauflächen”, sondern auch auf den “Flächen für die Landwirtschaft” Wohnnutzung anzusiedeln, um ein neues Wohnangebot zu schaffen. Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der bebaute Bereich des Plangebietes (nicht die landwirtschaftlichen Flächen entlang der Schleckheimer Straße), der derzeit im Hauptplan als “Fläche für die Landwirtschaft” dargestellt
ist, soll in die Darstellung “Wohnbauflächen” geändert werden.
Der Landschaftsplan stellt für den Planbereich das Entwicklungsziel 6 dar. Dieses Ziel beinhaltet die Erhaltung
des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen.
Außerdem setzt er den "besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" fest. In den v.g. Grünflächen
der Abtei sind im Landschaftsplan zwei Bäume als Naturdenkmäler eingetragen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 hat Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes. Ein eigenständiges ÄnderungsverSeite 3 / 36
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
fahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz(LG NRW) außer Kraft treten.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Am Benediktinerweg grenzt das Plangebiet unmittelbar an den realisierten Bebauungsplan Nr. 1 der ehemaligen
Gemeinde Kornelimünster an. Der Bebauungsplan aus den 1970er Jahren war mit Rechtsmängeln behaftet und
wurde aufgehoben. Das Gebiet wird derzeit nach §34 BauGB beurteilt. Im Süden des Plangebietes grenzt der
Geltungsbereich an den neuen Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster-West, Schleckheimer Straße. Für Teile
einer Bebauung an der Schleckheimer Straße wurde ein Aufstellungsbeschluss - A 51 - gefasst. Die Bebauung
in diesem vorhandenen Siedlungsbereich wird derzeit aber nach §34 BauGB beurteilt. Der größte Teil des Plangebietes ist nicht erschlossen und befindet sich im sogenannten Außenbereich (§35 BauGB). Nur direkt entlang
der Oberforstbacher Straße im Bereich des Abteigartens besteht bereits derzeit ein Baurecht gemäß §34 BauGB.
2
Anlass der Planung
Der Stadtentwicklungsausschuss und die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim haben bereits im
Jahr 1992 die Erarbeitung eines Rahmenplanes für das Gebiet Kornelimünster-West beschlossen. Aus der Rahmenplanung wurden Bebauungsvorschläge entwickelt. Im September 1995 wurden erste Entwürfe der Öffentlichkeit gezeigt. Erst im Jahre 2006 wurde jedoch nur für den Bereich des B-Planes 840 an der Schleckheimer Straße (1. Bauabschnitt) die Bebauung weiterverfolgt. In einem Zeitraum von nur drei Jahren waren alle Häuser gebaut und bewohnt. Damit wird deutlich, dass die Nachfrage nach Einfamiliengrundstücken nach wie vor anhält.
Mit einer überarbeiteten Fassung der Planung wurde für den Planbereich des 2. Bauabschnittes im September
2011 eine erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
3
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Bisher hatte die Stadt Aachen eine positive Zuwanderungsbilanz. Allerdings finden in der Stadt Aachen Abwanderungsprozesse statt, die durch ein gezieltes Wohnraumangebot gestoppt werden können. Das „empirica/Quaestico“-Gutachten aus 2009 belegt, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was
den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Ziel der Stadt Aachen ist, durch ein zielgruppenorientiertes Wohnraumangebot die Abwanderung einzelner Zielgruppen zu verhindern. Die aktuellen Rahmenbedingungen und Ziele für die Zukunft der Wohnraumentwicklung werden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargestellt.
Der Bebauungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Im Zuge der derzeitigen
Planung soll nunmehr im Anschluss an den Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster West, Schleckheimer Straße
(1. Bauabschnitt) weiteres Bauland in südlich der Oberforstbacher Straße ausgewiesen werden (2. Bauabschnitt).
Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu unterstützen (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB). Vielen Bürgern und
Bürgerinnen der Stadt soll damit ihr Wunsch nach einem eigenen Haus mit Garten ermöglicht werden. Zusätzlich
soll die Nutzungsintensivierung die öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen im Südraum stärken. Der
Bevölkerungszuwachs im Stadtteil Kornelimünster wird sich entsprechend positiv auf das gesellschaftliche Leben
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
auswirken. Der Bebauungsplan dient damit auch der Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 5 Nr.
4 BauGB). Durch die Aufstellung des Bebauungsplans bzw. der späteren Realisierung der Bauvorhaben ist naturgemäß auch die wirtschaftliche Belebung für das Baugewerbe im Hoch- und Tiefbausektor verbunden.
Der Bebauungsplan nimmt landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang in Anspruch (§ 1 Abs.
5 Satz 3 BauGB). Die Ausweitung der Wohnbauflächen auch auf außerhalb der im FNP liegenden Wohnbauflächen ist angemessen. Der Aufwand einer Neuerschließung soll auch eine optimale Auslastung ermöglichen. Das
Plangebiet ist geprägt durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung und kann größtenteils als wenig strukturierte
Landschaft bezeichnet werden. Angrenzend an die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde bereits die im Flächennutzungsplan vorhandene Siedlungsreserve durch die Bebauung Kornelimünster West / Schleckheimer
Straße ausgeschöpft. Die Arrondierung des Siedlungsbereiches verändert aus Westen blickend das wahrnehmbare städtebauliche Gesamtbild nur marginal, da keine gliedernden Elemente im Landschaftsbild erkennbar sind.
Die Ausgleichsflächen werden keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen beanspruchen. Da sie in erster Linie
Bodenbelange betreffen, wird der zukünftige Ausgleich vornehmlich in Waldflächen stattfinden.
3.2
Ziel der Planung und städtebaulicher Entwurf
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 812 (2. Bauabschnitt) sind Bauflächen für rd. 160 Wohneinheiten
geplant (ca. 136 Einfamilienhäuser und 4 Geschosswohnungsbauten mit jeweils maximal 9 Wohnungen). Die
Baustruktur soll ein Mix aus Einzel-, Doppel- bzw. Reihenhäusern sein mit einem kleinen Angebot von Geschosswohunungsbauten, wodurch den unterschiedlichen Bedürfnissen und Wohnwünschen der zukünftigen
Bewohner entsprochen werden soll. Aufgrund der Nachfrage vor allem nach freistehenden Einfamilienhäusern
auf großen Grundstücken soll angepasst an den ländlich geprägten Raum eine eher lockere Bebauung angeboten werden. Die Grundstücksgrößen sollen dabei zwischen 200 und 600 m² variieren mit einem relativ hohen Anteil von Einzelhäusern.
Die Verlängerung der August-Macke-Straße bis zur Oberforstbacher Straße soll das Rückgrat des neuen Siedlungsbereiches bilden. Dort soll die Bauweise der Zeilen aus den 1970er Jahren aufgegriffen und wie bereits im
Plangebiet des B-Plans 840 umgesetzt werden. Somit wird an der Haupterschließung durch die Reihenhäuser die
höchste Baudichte entstehen, die zum Siedlungsrand stetig abnehmen soll. Anhand einer langgezogenen Spangenerschließung in östlicher Richtung entsteht eine einfache und übersichtliche städtebauliche Struktur. Die Häuser sind so angeordnet, dass die Gärten vorwiegend nach Süden und Westen orientiert sind. Zum Siedlungsrand
hin sollen die Häuser mit den größten Grundstückszuschnitten liegen, um einen sanfteren Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft zu bekommen. Das gleiche Prinzip der abnehmenden Dichte soll ebenfalls im südwestlichen Teil an der Schleckheimer Straße angewendet werden. In einem überschaubaren rechteckigen Block
sollen auf großzügigen Grundstückszuschnitten nur Einzel- und Doppelhäuser entstehen. An exponierten Stellen,
wie an den Eingängen zum Siedlungsgebiet oder an den öffentlichen Plätzen sollen insgesamt 4 Geschosswohnungsbauten platziert werden mit eine maximalen Obergrenze von 6 Wohneinheiten je Gebäude. Diese Wohnform ist, ob nun als Eigentumswohnung oder als Mietwohnungsbau, eine sinnvolle Ergänzung zu den vorwiegend
von Familien genutzten Eigenheimen. Hierdurch können Menschen in den unterschiedlichen Lebensphasen sich
ansiedeln oder im Rentenalter im Quartier verbleiben. Insgesamt entstehen drei Teilbereiche, die jeweils eine eigene Identität erhalten sollen:
- Im Norden unterhalb der Abtei der Bereich mit der langgezogenen Spangenerschließung,
- im Süd-Westen der kleine fast quadratische Block.
- Der dritte Teilbereich ist das bereits bestehende Plangebiet des 1. Bauabschnittes (B-Plan 840), das mit dem
zweiten Bauabschnitt eine kleine Ergänzung an der Franz-Marc-Straße erfährt.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
In jedem der Teilbereiche sind kleine öffentliche Plätze angeordnet. Die vorhandene öffentliche Grünfläche mit
dem Spielplatz soll nach Norden verlängert werden. Alle Bereiche werden durch die zentral liegende Grünfläche
verbunden. An dieser zentralen Lage wird der erforderliche Kindergarten angeordnet, wodurch er gut fußläufig,
aber auch mit dem Auto auf kurzen Wegen von jedem der Teilbereiche der Siedlung anfahrbar ist.
3.3
Erschließung
Verkehr
Die drei Teilgebiete haben das Potenzial, dass ihre Erschließung komplett getrennt werden kann. Das liegt daran,
dass jeder Teilbereich über einen eigenen Anschluss an das überörtliche Straßennetz verfügt:
- Der nördliche Bereich unterhalb der Abtei soll an die Oberforstbacher Straße angebunden werden.
- Der westliche Bereich soll direkt über die Schleckheimer Straße angefahren werden.
- Der bereits erbaute Teil des 1. Bauabschnittes (B-Plan 840), der mit diesem Planverfahren an der Franz-MarcStraße ergänzt wird, wird von der neu errichteten August-Macke-Straße erschlossen.
Der Öffentlichkeit und den Behörden wurden drei verschiedene Erschließungsvarianten vorgelegt. Mit diesen Varianten wurde die Frage aufgeworfen, ob die drei Bereiche untereinander für den Autoverkehr offen und damit
durchfahrbar sein sollen oder nicht. Eine große Mehrheit hat sich für die Variante ausgesprochen, in der jeder Bereich nur über eine einzige Zuwegung mit dem Auto erreichbar ist. Damit wurde die Durchfahrung von anderen
Teilbereichen als erheblich negativer bewertet, als die damit verbundenen längeren Wege. Die positiv aufgenommene Variante der dezentralen Erschließung soll daher die Grundlage der Planung werden. Die AugustMacke-Straße soll zwar bis zur Oberforstbacher Straße verlängert werden, wodurch der nördliche Siedlungsbereich mit der vorhandenen Siedlung (1. Bauabschnitt) verbunden ist. Im mittleren Straßenabschnitt wird jedoch
eine platzartige Aufpflasterung mit einer Abpollerung den Durchgangsverkehr blockieren. Es kann eingerichtet
werden, dass Notfahrzeuge und Müllabfuhr durchfahren können. Der kleine süd-östlich liegende Bereich ist am
südlichen Spielplatzrand durch die verlängerte Max-Pechstein-Straße ebenfalls mit dem bestehenden Siedlungsgebiet (BP 840) verbunden. Aber auch hier soll durch Abpollerung der PKW-Verkehr blockiert werden. Der fußläufige Verkehr und der Radverkehr sollen zwischen den Teilbereichen durchlässig sein.
Die weitere innere Erschließung des Plangebietes erfolgt in erster Linie über 6,50 m breite Straßen, die als „verkehrsberuhigte Bereiche“ ausgebildet werden sollen. Diese Straßen sind als Mischverkehrsflächen konzipiert. Sie
sollen durch Materialwechsel und Entwässerungsrinnen aufgeteilt werden. Straßenbäume, Poller und Beleuchtungskörper sollen den verkehrsberuhigenden Charakter der Straßen unterstützen. Die Straßenführung innerhalb
des Gebietes soll zügiges Durchfahren erschweren und verkehrsberuhigend wirken. Bei der längeren Norderschließung sollen an den Querungen der Fußwege Aufpflasterungen die Fahrt bremsen.
Die Erschließung der Gebäude im Bereich der Reihenhäuser erfolgt durch 2,00 bis 4,00 m breite private Wohnwege. Diese Wohnwege sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (z. B. „a“) festgesetzt als nichtöffentliche Erschließungsflächen für die Anwohner (Zuwegung). Die Wohnwege dienen dabei der fußläufigen Erschließung der
Reihenhäuser mit bis zu 3 - 5 Wohneinheiten (WE), aber teilweise auch als Erschließung der rückwärtigen Hausgärten der angrenzenden Nachbarn.
Ruhender Verkehr und öffentlicher Nahverkehr
Den Wohneinheiten ist jeweils direkt mindestens ein Stellplatz, teilweise als möglicher Garagen- bzw. Carportstandort zugeordnet, teilweise als Gemeinschaftsanlage im Falle der Reihenhauszeilen. Zusätzlich sind insbesondere im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser weitere Stellplätze im Vorbereich vor den Garagen möglich.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
Im Plangebiet sind darüber hinaus rd. 65 öffentliche Parkplätze im Bereich der Straßen und Plätze vorgesehen.
Damit werden die für Wohngebiete übliche Anzahl für öffentliche Stellplätze von ca. 1/4 (40 St) bis 1/3 (53 St) der
Anzahl der Häuser deutlich überschritten. Die Parkplätze sind dabei weitgehend gleichmäßig über das Plangebiet
verteilt. Aufgrund der hohen Anzahl von Einzelhausbebauung auf relativ großen Gründstücken können dort die
Bauherren auf ihren Grundstücken zwei bis vier Stellplätze errichten. Werden die privaten Stellplätze und die öffentlichen Stellplätze zusammengezählt können je Wohneinheit 2 Stellplätze zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist aber dabei, dass die Angebote für Stellplätze durch die privaten Bauherren in Gänze umgesetzt werden
und dass die Anzahl der Wohneinheiten (WE) gegenüber der Entwurfs-Planung nicht wesentlich erhöht werden.
In der Schleckheimer und weiter stadteinwärts in der Münsterstraße stehen die Bushaltestationen „Meischenfeld“
und „Auf der Gallich“ in fußläufiger Entfernung (weniger als 500 m) zur Verfügung. Das zukünftige Baugebiet ist
somit auch an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen.
Fußwegenetz und Radverkehr
Mit dem Planverfahren des B-Planes 840 wurde bereits eine fußläufige Verbindung von der August-MackeStraße zum Benediktinerweg umgesetzt. Eine weiter nördlich liegende Verbindung zum Benediktinerweg würde
zwar längere Wege verkürzen helfen, würde aber bei den schmalen Erschließungswegen für die Anlieger des
Benediktinerweges einen zu starken Eingriff darstellen, weswegen diese Verbindung nicht weiter verfolgt wurde.
Mit dem Bebauungsplan wird entlang der Abtei ein bereits vorhandener Weg verlängert und an das bestehende
Wegenetz zum Landschaftsraum angebunden. An zentraler Stelle auf dem Platz nördlich des neuen Kinderspielplatzes und des Kindergartens sollen Abstellmöglichkeiten für Räder angeboten werden.
Entwässerung
Die Entwässerung des Gebietes ist im sogenannten “modifizierten Trennsystem” vorgesehen. Hierbei wird das
Schmutzwasser und das Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen über das Kanalsystem abgeführt und (teilweise über die Kanalisation im Bereich des B-Plans 840) an den Mischwasserkanal der Schleckheimer Straße angeschlossen. Das Niederschlagswasser von den Dachflächen und den übrigen befestigten privaten Gartenflächen und öffentlichen Grünflächen (z. B. Oberflächenwasser), also die nicht verschmutzten Wässer, werden in einen separaten Regenwasserkanal (ggf. mit einer (unterirdischen) Regenrückhaltung) geleitet.
Das Wasser wird dann in einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße zur Inde
abgeführt (entsprechend dem Entwässerungssystem im B-Plan 840). Das anfallende Regenwasser wird daher
nicht in die Abwasserentsorgung gelangen. Die Einleitung des Regenwassers in die Inde belastet die Hochwassersituation nicht.
Energie und Medien
Die äußere Medienerschließung des Gebietes ist durch die vorhandenen Anschlüsse und Leitungsführungen in
der Umgebung ausreichend sichergestellt (Energieversorgung, Trinkwasser, Telefon, Kabel). Die Umsetzung dieser Medienerschließung (z. B. Verlegung einer Gasversorgung) liegt dabei aber in der Entscheidungskompetenz
der Versorgungsträger (z. B. Stawag). Die innere Erschließung des Gebietes erfolgt für die erforderlichen Medien
im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen bzw. im Bereich der Geh- und Leitungsrechte (z. B. „a“), teilweise
aber auch auf privater Fläche.
3.4
Freiraumkonzept und soziale Infrastruktur
Wichtigster Bestandteil des Freiraumkonzeptes ist die mittig angeordnete öffentliche Grünfläche. Aufgrund ihrer
zentralen Lage und Nutzung als Kinderspielplatz hat sie in dem Einfamilienhausgebiet eine verbindende Aufgabe
zwischen den Siedlungsteilen. Von dieser Fläche aus kann ein Netz von fußläufigen Verbindungen in alle RichSeite 7 / 36
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- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -
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tung begangen werden, so auch zu einer zweiten kleineren Grünfläche, die an dem Weg entlang der Abtei am
nördlichen Siedlungsrand liegt und als Ruheort gestaltet werden soll. Um einen angemessenen Abstand zwischen Siedlung und Abtei zu bekommen, wird dort eine private Grünfläche festgesetzt, die auch als Ausgleichsfläche dienen wird. Am westlichen Siedlungsrand ist ein ca. 7,0 m breiter Grünstreifen angeordnet, in dem wild
abfließendes Oberflächenwasser von den Feldern aufgefangen und abgeleitet werden kann. Eine Begehung dieser Grünfläche würde mit der Nutzung als wasserführende Rinne konkurrieren und ist nicht beabsichtigt. Trotzdem sollen an den Enden der Stichstraßen kleine Orte des Verweilens angeboten werden, an denen von der
Siedlung der Blick in die Landschaft erlebbar wird. Entlang der Zufahrt an der Schleckheimer Straße soll eine
kleine straßenbegleitende Grünfläche die vorhandene Bebauung abschotten und durch Baumreihen ein attraktiver Eingang entstehen. Aufgrund der Eignung der Siedlung insbesondere für Familien mit Kindern wurde ein weiterer Bedarf für einen Kindergarten ermittelt. Dieser wurde an zentraler Stelle am Kinderspielplatz angeordnet.
3.5
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Im Plangebiet sollen hauptsächlich Einfamilienhäuser entwickelt werden, um explizit Baustrukturen für Familien
mit Kindern anbieten zu können.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Die neue Siedlung kann den dort wohnenden Kindern und Jugendlichen eine Vielzahl unterschiedlicher Räume
bieten. Hierbei sind als erstes der Privatgarten zu nennen, dann die öffentlichen Grünflächen mit Spielplatz und
Parkanlage und natürlich auch die öffentlichen Plätze sowie die verkehrsberuhigten Straßenräume. Zusätzlich ist
der Landschaftsbereich durch Stichstraßen durchgängig präsent und erreichbar.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Ein Kindergarten ist zentral angeordnet. Der öffentliche Spielplatz wird eine kindgerechte Ausstattung bekommen.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Das Mischprinzip der Straßenräume soll den Autofahrer zugunsten der Fußgänger und Radfahrer disziplinieren
und vor allem Jugendlichen die Nutzung der Straße erlauben. Ein dichtes Wegenetz soll darüber hinaus ein zusätzliches Angebot von völlig autofreien Räumen bieten.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Die öffentliche Grünfläche soll ein Angebot darstellen, die zum einen die Begegnung aller Kinder der Siedlung
fördert und zum anderen den Kindern eine Freizeitgestaltung unabhängig vom Elternhaus ermöglicht. Dadurch
kann die Eigenständigkeit der Kinder und Jugendlichen gefördert werden.
Möglichkeiten zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Das städtebauliche Konzept bietet aufgrund des dichten Fußwegenetzes gute Möglichkeiten zur Entwicklung und
Stärkung eigenständiger Mobilität. Der Weg zum Kindergarten könnte aufgrund der zentralen Lage im Gebiet von
den Kindern eigenständig begangen werden. Darüber hinaus kann der Kindergarten aus allen Teilen der Siedlung angefahren werden. Grundschule und weiterführende Schulen sind im Stadtteil Kornelimünster gegeben. Allerdings ist im ländlichen Bereich das Angebot für Jugendliche begrenzt, wodurch zu befürchten ist, dass diese
oft mit dem Auto an weiter entfernt liegende Zielorte gebracht werden. Es ist zu hoffen, dass frühzeitig das AngeSeite 8 / 36
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bot der Buslinien, die auf der Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße fahren, genutzt werden. Im Bereich der Schleckheimer Straße sollen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Zuge der Umsetzung dieses Bebauungsplanes weitere Querungshilfen eingerichtet werden. Allerdings befinden sich im begrenzten Straßenquerschnitt der Schleckheimer Straße keine Radwege, wodurch eine sehr disziplinierte Radfahrweise notwendig
wird.
3.6
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Bei dem Standort handelt es sich um einen Bereich am Siedlungsrand, der jedoch durch die übergeordnete Regionalplanung vorwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich klassifiziert wird. Damit ist der Standort zwar nicht
dem Innenbereich zuzuordnen, entspricht dem regionalplanerische Einfügungsgebot. Zusätzlich ist das Gebiet
durch die Schleckheimer Straße und die Oberforstbacher Straße an die öffentliche Erschließung angebunden.
Trotzdem handelt es sich um ein Baugebiet, das vorwiegend mit dem Auto angefahren wird. Es ist sogar zu befürchten, dass je Einfamilienhaus zwei Fahrzeuge in Nutzung sind, zumal auch Geschäfte mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht mehr in fußläufigen Entfernungen liegen. Es handelt sich hier um eine klassische Vorstadtsiedlung. Die Nachfrage nach derartigen Wohnbereichen ist jedoch ungebrochen und soll auch auf dem Stadtgebiet angeboten werden. Durch die Neuansiedlung wird der Stadtteil Kornelimünster gestärkt, wodurch dezentrale
Angebote stabilisiert und sogar wieder aktiviert werden können. Nach wie vor besteht das Ziel, auf dem Brachgelände an der August-Macke-Straße / Schleckheimer Straße ein Mischgebiet durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes festzusetzen, um die Ansiedlung eines Lebensmittelhändlers zu ermöglichen.
Städtebaulicher Entwurf
Ziel des Bebauungsplanes ist es vor allem die Nachfrage nach Einfamilienhäuser auch mit größeren Grundstücken im Plangebiet abzudecken. Mit der damit einhergehenden geringeren Dichte wird zwar für weniger Menschen mehr Bauland verbraucht. Allerdings wird durch die lockere Bebauung auch weniger Fläche versiegelt. Bei
dem städtebaulichen Grundriss werden die Hausgruppen und Doppelhäuser so angeordnet, dass die Gärten und
Hauptfassaden grundsätzlich zur Sonne ausgerichtet sind. In einigen Bereichen liegen die Gärten in nordwestlicher Richtung, hier werden Einzelhäuser mit größeren Vorgärten angeordnet, bei denen naturgemäß eine
größere Flexibilität bei der Ausrichtung der Hauptfassade gegeben ist.
Kubatur der Gebäude
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Einfamilienhäuser als Reihen-, Doppelund Einzelhäuser. Mit einer Zweigeschossigkeit inklusive des Dachraums bieten die Reihen- und Doppelhausbebauungen und auch die vier Geschossbauten einen weitgehend kompakten Baukörper, der hinsichtlich des Verhältnisses von Außenfläche zu beheiztem Volumen einen mittleren Effizienzwert erreichen kann. Bei Einzelhäusern steht prinzipiell dem beheizten Volumen eine große Außenfläche gegenüber. Die Einzelhausbebauung ist im
Umfeld des ländlichen Raums jedoch eine typische Bebauung. Die Eigentümer haben ein hohes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der Wahl der Bauweise, was sicherlich auch der
Grund für die enorme Nachfrage ist. Mit der Festsetzung von Einzelhäusern wird dem städtebaulichen Kontext
und dem Bedarf ein höherer Stellenwert beigemessen als einer optimierten Gebäudehülle.
Solare Wärem- und Entergiegewinnung
Die Hauptfassaden der Häuser sind nicht mehr als 45° zur optimalen Südausrichtung ausgerichtet. Damit sind
gute solare Wärme- und Energiegewinne möglich. Am Eingang von der Schleckheimer Straße liegt die Längsrichtung der Gebäude bei 55° zur Südausrichtung. Hier sollen jedoch nur Einzelhäuser festgesetzt werden. Damit
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kann eine passive Sonneneinstrahlung auch durch Fensteröffnungen über Eck hergestellt werden. Die Festsetzung von geneigten Dächern ermöglicht eine einfache Integration von solartechnischen Aufbauten.
Umgang mit Freiflächen
Der städtebauliche Entwurf beinhaltet eine große öffentliche Grünfläche, die in Fortsetzung der vorhandenen
Grünfläche an den Rändern mit Bäumen bepflanzt werden soll. Das Straßennetz wird bis an den Landschaftsraum herangeführt, wodurch Freiflächen für die Belüftung der Siedlung entstehen. Auch die Anordnung der Einzelhausbebauung an den Rändern der Siedlung begünstigt die Belüftung. Die Baumpflanzungen werden in den
Straßenräumen vorwiegend in Richtung Süden und Westen angeordnet, um eine Verschattung der versiegelten
Flächen zu erreichen und damit eine zu starke Überhitzung zu vermeiden. Gleichzeitig werden dadurch die Gebäude nicht durch Bäume verschattet.
Umgang mit Niederschlagswasser
In der Schleckheimer Straße liegt bislang nur ein Mischwasserkanal. Der daran angeschlossene Siedlungsbereich grenzt an den Landschaftsraum an und es sind enorme Mengen an Fremdwasser gegeben, die in diesen
Mischwasserkanal einfließen. Zusätzlich sind die Flächen bei der angrenzenden Siedlung im Meischenfeld oft
derart vernässt, dass bei Regen und Schneeschmelze regelmäßig Schäden an den Häusern entstehen. Aufgrund
dieser Probleme und der Ansiedlung des neuen Baugebietes Kornelimünster West hat sich die STAWAG entschieden, einen ca. 1,2 km langen Regenwasserkanal in die Schleckheimer Straße zu legen, der bis zur Inde geführt wird. Damit wird das Regenwasser des gesamten Siedlungsbereiches Kornelimünster West in die Inde eingeleitet. Diese Entwässerungsplanung wurde bereits vor Jahren mit der seinerzeitig zuständigen Bezirksregierung Köln abgestimmt; die Einleitung des Regenwassers in die Inde wurde unter Berücksichtigung der Hochwasserproblematik in Kornelimünster ebenso dort geprüft und genehmigt.
Das neue Baugebiet soll ebenso wie der 1. Bauabschnitt des B-Plans 840 eine Trennkanalisation erhalten. Das
Regenwasser von Dach- und befestigten Grundstücksflächen soll in den neu verlegten Regenwasserkanal in der
Schleckheimer Straße zugeführt werden. Das oberhalb und westlich des neuen Baugebietes anfallende, wild abfließende Oberflächenwasser, welches auch gelegentlich zu einer Verschärfung der Entwässerungssituation in
der Schleckheimer Straße beitragen kann, soll an der Westgrenze des Plangebietes über eine 7,0 m breite Grünfläche gefasst und an den bis dahin reichenden Stichwegen der neuen Regenwasserkanalisation zugeführt werden. Aus Sicht des Klimaschutzes ist die örtliche Versickerung und damit der direkte Anschluss an das Grundwasser die beste Option. Auch sind im Plangebiet keine Böden gegeben, die eine Versickerung nicht zulassen
würden. Allerdings ist das Vorkommen von Fremdwasser (wild abfließendes Oberflächenwasser) ein Zeichen dafür, dass die Böden keine hohe Saugkraft aufweisen. Durch den Bau des Regenwasserkanals und die Einleitung
in ein Fließgewässer ist jedoch ein verträglicher Umgang mit Regenwasser gegeben. Ein zusätzlicher Aufwand
für Versickerungsanlagen und -einrichtungen - ob nun in privater oder öffentlicher Regie - wäre nicht angemessen. Eine Sammlung der Niederschlagswasser in Zisternen und eine Grauwassernutzung ist sinnvoll. Es obliegt
den zukünftigen Bauherren, ob solche Einrichtungen in Frage kommen. Ein Anreiz ist durch die Verringerung der
Kanalgebühren gegeben. Eine Dachbegrünung vermindert die Erhitzung von Flächen und gibt das Regenwasser
reduziert und zeitverzögert ab. Da die Dauerhaftigkeit von wirksamen Dachbegrünungen auf privaten Dachflächen nicht geprüft werden kann, wird diese auch nicht gefordert. Ebenso kann die Reduzierung von Kanalgebühren die private Initiative anregen.
Umgang mit Energieversorgung
Die STAWAG hat als zuständiger Versorgungsträger ein Interesse an einer ökonomisch sinnvollen und kundenorientierten Versorgung des Plangebietes. Aufgrund den Erfahrungen anderer Neubaugebiete ist davon auszugehen, dass die zukünftigen Bauherren bestrebt sind, die hohen gesetzlichen Anforderungen ( EnEV) nicht nur zu
erfüllen, sondern weitergehende Vorsorge für einen geringen Energieaufwand betreiben wollen. Insbesondere
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die Förderprogramme des Bundes (Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW) begünstigen energieeffiziente Bauweisen. Es liegen Grundstücke der Stadt Aachen im Plangebiet. Standardmäßig fordert die Stadt Aachen bei Grundstücksverkäufen die Effizienzklasse KfW 70 (Das sogenannte KfW-Effizienzhaus ist ein technischer Standard,
den die KfW in eigenen Förderprogrammen als Kategorie festgelegt hat. Unterschiedliche Zahlenwerte geben an,
wie hoch der Jahresprimärenergiebedarf der Immobilie in Relation zu einem vergleichbaren Neubau ist. Dabei
gilt: je niedriger die Zahl, desto höher die Energieeffizienz).
4
Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
Das Wohngebiet soll entsprechend den Zielen der Stadt Aachen als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt
werden. Diese Gebietsfestsetzung charakterisiert treffend die geplante Nutzung des Geländes zum Bau von Eigenheimen und Geschosswohnungsbau. Weitergehende Ergänzungsfunktionen (Einrichtungen für die Versorgung, kulturelle Einrichtungen) sind mit dem Siedlungscharakter vereinbar und können zugelassen werden. Die
ausnahmsweise im WA zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, weil
sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Charakter eines Wohnquartiers widersprechen.
Öffentliche Grünflächen und Flächen für den Gemeinbedarf
Der Wohnnutzung ist in zentraler Lage ein Kinderspielplatz zugeordnet. Diese Fläche soll als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Kinderspielplatz – festgesetzt werden. Damit ergibt sich mit dem im Süden angrenzenden vorhandenen Spielplatz vom 1. Bauabschnitt eine grüne Mitte des gesamten Siedlungsbereiches.
Entlang des vorhandenen Spielplatzes vom 1. Bauabschnitt soll zum Schutz der Kronenbereiche der dort stehenden großen Bäume die Grünfläche um ca. 2,0 m erweitert werden.
An der zentralen öffentlichen Grünfläche mit der Kinderspielplatznutzung wird eine 2.000 m² große Fläche für die
Errichtung eines vierzügigen Kindergartens festgesetzt. Aufgrund der zu erwartenden Anzahl von Kindern im Bereich des Plangebietes ist der Bedarf an zusätzlichen Kindergartenplätzen gegeben. Die zentrale Lage im Siedlungsbereich begünstigt kurze Wege von jedem Siedlungsteil des Plangebietes.
Der Zufahrtsbereich an der Schleckheimer Straße wird durch einen Grünstreifen aufgewertet. Gleichzeitig werden
die angrenzenden Bestandsgebäude von der Verkehrsfläche abgeschottet und es entsteht keine Erschließung für
die von der Schleckheimer Straße in zweiter Reihe erschlossenen Grundstücke.
Im Norden und an den Enden der Stichwege soll am Siedlungsrand die Gestaltung von Grünflächen das Verweilen mit der Sicht auf die freie Landschaft ermöglichen. Diese öffentlichen Grünflächen sollen mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - festgesetzt werden.
Entlang der westlichen Grenze des Plangebietes wird ein Grünstreifen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Oberflächenentwässerung - festgesetzt. Auf diesen Flächen soll das Oberflächenwasser, das bei
starken Regenfällen über die Wiesen fließt, in offenen Rinnen aufgefangen und dem Regenwasserkanal zugeführt werden. Es handelt sich hier um wild abfließendes Oberflächenwasser, was gemäß dem Landeswassergesetz kein Abwasser ist. Dieses Fremdwasser hat mehrfach an Bebauungen, die an Siedlungsrändern liegen
Schäden verursacht. Über das einfache Prinzip der offenen Mulde soll sichergestellt werden, dass die in der
Fließrichtung liegende Siedlung vor eindringendem Wasser geschützt werden kann.
Flächen für Versorgungsanlagen
Im Norden des Plangebietes befindet sich eine Fläche der Telekom mit einer Antennenanlage. Diese bestehende
Einrichtung wird als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung – Telekommunikation - festgeSeite 11 / 36
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setzt. Die Wohnnutzung muss sich an dieser gewerbliche Nutzung anpassen. Im Rahmen der Umweltprüfung
wurden erforderliche Abstände zu einer Wohnnutzung ermittelt, die zu berücksichtigen sind. Im 50 m - Radius
vom Funkmast sind nur untergeordnete Nutzungen wie Garagen, Verkehrsfläche und Grünflächen, die nicht den
Wohnungen zugeordnet sind, festgesetzt. Damit werden die erforderlichen Abstände von Wohnnutzung zu Einrichtungen bei denen Elektrosmog zu befürchten ist, eingehalten und sogar überschritten.
Für die Versorgung des Gebietes werden drei Transformatorenanlagen notwendig. An der Oberforstbacher Straße solle die bestehende Anlage als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt werden. In dem Grünstreifen im
Bereich der Zufahrt Schleckheimer Straße wird eine neue Station entsprechend festgesetzt. Die dritte Station
muss im Bereich des neuen Platzes nördlich der öffentlichen Kinderspielfläche liegen. Eine Festsetzung in der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht notwendig. Die Berücksichtigung dieser Trafostation wird im Rahmen der Ausbauplanung vorgenommen.
Private Grünflächen
Die Flächen unterhalb der Abtei und um die Anlage der Telekom werden als private Grünflächen festgesetzt. Zum
einen verhindern die geforderten Abstände des Mobilmastes die Nutzung als Wohnbaufläche, zum anderen kann
durch die Grünfläche ein angemessener Abstand zur landschaftsprägenden Gebäudeanlage der Abtei hergestellt
werden. Gleichzeitig soll die Fläche dauerhaft aufgewertet und als Ausgleichsfläche genutzt werden. Zur Sicherstellung der Ausgleichsmaßnahmen wird die private Grünfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
Fläche für die Landwirtschaft
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden im Westen zwei Parzellen gemäß ihrer vorhandenen Nutzung
als “Fläche für die Landwirtschaft” festgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass eine weitergehende Bebauung entlang der Schleckheimer Straße verhindert und gleichzeitig soll der Siedlungsrand eindeutig definiert werden. Ohne eine derartige Festsetzung könnten auf diesen Flächen Wohnhäuser gemäß § 34 BauGB (Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zulässig sein, da sich auf den weiter westlich
liegenden Grundstücken (Schleckheimer Straße 124) bereits Wohngebäude befinden.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Konzept des Bebauungsplanes soll eine möglichst hohe Baufreiheit ermöglichen. Die Festsetzungen sollen
sich daher lediglich auf die Kubatur / Dichte der Häuser und auf die Wirkung zum öffentlichen Raum begrenzen.
Für die Wohnbauflächen sind entsprechend sechs Kategorien gebildet worden, die jeweils eine unterschiedliche
Dichte und unterschiedliche Bauweisen beinhalten.
Grundflächenzahl GRZ
Geschosse
Traufhöhe
TH
Firsthöhe FH
Bauweise
WA 1 und 1.1
max. 0,3
--
max. 7,0
max. 10,0
nur Einzelhäuser
WA 2
max. 0,3
--
max. 7,0
max. 10,0
nur Einzel- und Doppelhäuser
WA 3
max. 0,4
--
max. 7,0
max. 10,0
nur Doppelhäuser und Hausgruppen
WA 4
max. 0,4
--
max. 7,0
max. 10,0
nur Hausgruppen
WA 5
max. 0,4
max. III
max. 8,5
max. 11,0
Geschosswohnungsbauten
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Grundflächenzahl
Die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sollen im WA 1 und 2 unterschritten und es soll eine GRZ von 0,3 festgesetzt werden. Es handelt sich hier
um geringer verdichtete Bereiche für Einzel- und/oder Doppelhäuser, die vorwiegend am Siedlungsrand und im
Umfeld einer lockeren Bestandsbebauung angeordnet werden sollen. Alle weiteren Bereiche WA 3, WA 4 und
WA 5 sollen abgestuft als Doppelhäuser, Hausgruppen und Geschossbauten eine GRZ von 0,4 erhalten.
Geschossigkeit
Das Plangebiet ist nur leicht geneigt, so dass es nicht möglich ist, Geländesprünge unterschiedlich zu nutzen,
was sich auf die Geschossigkeit auswirken kann. Höhenfestsetzungen sind gegenüber der Geschossigkeit besser geeignet, die Kubatur zu bestimmen. Daher wird auf die Festsetzung der Geschossigkeit verzichtet. Eine
Ausnahme sollen die vier Geschosswohnungsbauten im Plangebiet sein. Hier soll zusätzlich zur Höhe eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt werden. Damit soll die Begrenztheit der Geschossbauten verdeutlicht werden. Zusätzliche Geschosse können nur errichtet werden, wenn es sich bei der weiteren Geschossfläche entsprechend der Landesbauordnung um kein Vollgeschoss (Dachgeschosse, kleiner 2/3 der Fläche von Vollgeschossen) handelt und die Höhe nicht überschritten wird.
Höhenfestsetzung
Für alle Einfamilienhäuser soll die Traufhöhe generell auf ca. 7,0 m und die Firsthöhe auf ca. 10,0 m festgesetzt
werden. Geringfügige Abweichungen sind gegeben, weil innerhalb der Baufelder Höhenfestsetzungen in sinnvollen Abschnitten entsprechend dem leicht abfallenden Bodenniveau bestimmt werden. Diese Höhen erlauben den
Bau von zwei Vollgeschossen (ca. 6,0 m hoch) und eines Dachgeschosses. Innerhalb der Traufhöhe von 7,0 m
kann auf zwei Vollgeschossen auch eine Terrasse mit Brüstung errichtet werden, wie es bei Häusern mit Pultdächern oft der Fall ist. Die Höhenfestsetzungen begrenzen aber auch maximale Auslastungen gemäß den Definitionen der Landesbauordnung, so dass die Bebauung im Plangebiet eine annähernd gleiche Dichte aufweisen wird
und die Häuser miteinander harmonieren. Um ausreichenden Spielraum für die Bauherren der Einfamilienhäuser
zu ermöglichen, sollen die Höhen grundsätzlich nur Obergrenzen darstellen. Dadurch könnten aber extrem unterschiedliche Gebäudehöhen (Firstseite der Pulthäuser neben Satteldachhäuser, eingeschossiges Gebäude neben
Zweigeschoßigem) entstehen, was den Straßenraum sehr unruhig erscheinen ließe. Zwingende Höhen würden
jedoch die Baufreiheit zu stark einschränken. Es sollen daher zugunsten einer städtebaulichen Einheitlichkeit
Mindestanforderungen gestellt werden. Die straßenseitigen Fassaden sind prägend für das Ortsbild. Eine durchgängige Traufhöhe entlang der Straße ist ein typisches Element einer städtebaulichen Einheitlichkeit, was aufgegriffen werden soll. Entsprechend diesem Ziel sollen alle straßenseitigen Fassaden der Einfamilienhäuser eine
Höhe zwischen 6,0 und 7,0 m einnehmen. Wenn alle Häuser mindestens auf der Hälfte der Straßenfassaden diese enge Maßanforderung erfüllen, ist ein ausreichend einheitliches Straßenbild gegeben. Zusätzlich sollen Einfamilienhäusern mit Pultdächern, deren Firstseite entlang der Straße verläuft, eine vorgelagerte Fassade in der
Höhe der Traufe auferlegt werden.
Für die Geschossbauten wird die Traufhöhe auf 8,5 m und die Firsthöhe auf 11,0 m festgesetzt. Der Spielraum
einer höheren Traufe ermöglicht das dritte Vollgeschoss. Die Begrenzung der Firsthöhe und die Dreigeschossigkeit stellen aber sicher, dass kein weiteres Vollgeschoss errichtet werden kann.
Alle Höhenfestsetzungen erfolgen in Abhängigkeit zu Normalhöhennull (NHN).
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die Wohngebiete mit den Bezeichnungen von WA 1 bis WA 4 sollen sich abstufen vom Einzelhaus über das
Doppelhaus zur Hausgruppe. Der Geschosswohnungsbau benötigt keine Festsetzung zur Bauweise.
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Lage der Erschließung
zum Gebäude
Anzahl der WE
Bauweise
Vorgartentiefe
Baufeldtiefe
WA 1
nordost /nordwest
ca. 17 WE
nur Einzelhäuser
mind. 3,0
max. 13,0
WA 1.1
südost /südwest
ca. 27 WE
nur Einzelhäuser
mind. 5,0
max. 15,0
WA 2
nordost /nordwest
ca. 38 WE
nur Einzel- u. Doppelhäuser
3,0 - 7,0*
max. 13,0
WA 3
nordost /nordwest
ca. 29 WE
nur Doppel- u. Hausgruppen
3,0 - 5,0*
max. 13,0
WA 4
nordost/nordwest
ca. 25 WE
nur Hausgruppen
0,0 - 3,0*
max. 13,0
WA 5
3 x nordost, 1x west
4 Gebäude
--
3,0 - 5,0*
max. 15,0
* je nach Lage im Gebiet
Bauweise
WA 1: Am Siedlungsrand sollen ausschließlich Einzelhäuser angeordnet werden, um einen sanften Übergang zur
freien Landschaft zu ermöglichen.
WA 1.1: Einzelhäuser werden auch in den Bereichen festgesetzt, wo die Erschließung im Süden und Westen liegt
- also auf der Sonnenseite. Bei diesen Häusern können die Eingänge und Terrassen entsprechend der Himmelsrichtung ausgerichtet werden.
WA 2: Bei den Grundstücken mit einer Erschließung im Norden oder Osten ist die Ansiedlung von Doppelhäusern
sinnvoll. Um eine flexible Einteilung der Grundstücke zu ermöglichen, werden hier Einzel- und Doppelhäuser
festgesetzt.
WA 3: Entlang der Hauptstraße und der nördlichen Erschließung sollen Baugrundstücke vorwiegend für Doppelhäuser und Hausgruppen angeordnet werden. Im Bereich des Funkmastes sollen keine Wohnhäuser errichtet
werden. Der Platz kann für gemeinsame Stellplatzanlagen für Hausgruppen optimal genutzt werden. In Eckbereichen können Hausgruppen durch private Stichwege besser erschlossen werden als Einzelgrundstücke.
WA 4: Im Bereich der repräsentativen Hauptstraße des Gebietes - der Verlängerung der August-Macke-Straße sollen in Anlehnung an die angrenzenden Reihenhauszeilen diese fortgesetzt werden. Um den nördlich des Kindergartens liegenden zentralen Platz eine räumliche Fassung geben zu können, sollen hier ebenfalls nur Hauszeilen zulässig sein.
WA 5: Im Gebiet sollen vier Baufelder für Geschosswohnungsbauten angeboten werden. Eine Festlegung der
Bauweise ist aufgrund der begrenzten Baufelder nicht erforderlich.
Überbaubare Fläche
Die überbaubare Fläche soll im gesamten Gebiet dem gleichen Prinzip folgen. Die Vorgärten nehmen mindestens
eine Tiefe von 3,0 m ein. Danach folgt eine Bautiefe von maximal 13,0 m. Hierdurch wird ein ausreichend großer
Spielraum für die Anordnung des Hauses gegeben.
Die Mindesttiefe der Vorgärten weicht von dem Prinzip der 3,0 m an besonderen Stellen ab. Entlang der HaupterSeite 14 / 36
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schließung (Verlängerung der August-Macke-Straße) wird der Vorgarten aus dem Baugebiet des B-Plan 840 von
5,0 m fortgeführt. Im Bereich der Verlängerung der Max-Pechstein-Straße soll das Baufeld 7,0 m nach hinten rücken, um vorhandenen Baumbestand in den Vorgärten erhalten zu können. Aufgrund der Dreigeschossigkeit ist
im Bereich der Geschossbauten ein größerer Abstand von mindestens 5,0 m angemessen.
Eine weitere Ausnahme bilden Baufelder, deren Erschließung an der “sonnigen” Seite erfolgt - also von Süden
und Westen aus - WA 1.1. In diesen Fällen werden nur Einzelhäuser angeordnet, da diese in der Ausrichtung flexibel sind. Eingänge können im Osten und Norden angelegt werden. Durch den größeren Vorgartenbereich von
mind. 5,0 m und einer größeren Bautiefe von 15,0 m besteht die Möglichkeit, die Gebäude mehr nach hinten zu
stellen, um zur Straße hin auch Terrassen anordnen zu können. In den dann größeren Vorgärten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, Garagen und weitere Nebenanlagen zu erstellen. Hierdurch können, wie im ländlichen Raum üblich, Höfe gebildet werden, wodurch gleichzeitig der private Raum abgeschottet werden kann.
Für die vier Baufelder der Geschosswohnungsbauten soll ein größerer Spielraum durch die Bautiefe von 15,0 m
angeboten werden.
4.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs soll grundsätzlich auf den Privatgrundstücken erfolgen. Zur
Unterstützung der Durchgrünung werden die Flächen, auf denen Garagen und Stellplätze errichtet werden können, auf die überbaubare und dafür festgesetzte Flächen begrenzt. Bei den Einzel- und Doppelhäuser sollen diese seitlich der Häuser angeordnet werden.
Nebenanlagen sollen ebenfalls zur Sicherstellung der Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen
Versiegelung im Vorgartenbereich prinzipiell (siehe Ausnahme WA 1.1) ausgeschlossen werden und sollen somit
nur seitlich der Hauptgebäude und im rückwärtigen Gartenbereich zulässig sein. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich Stützmauern, Einfriedungen und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter.
Bei den Reihenhäusern und den Geschosswohnungsbauten werden Flächen für Sammelgaragen angeboten.
Durch Nummern werden die Stellplatzanlagen den jeweils angrenzenden Reihenhäusern zugeordnet. Hierbei
wurde darauf geachtet, dass die einzelnen Stellplätze nur über eine gemeinsame Zufahrt angefahren werden
können, damit die öffentlichen Gehwege möglichst wenig durch Einfahrten gestört werden. Aufgrund der Präsenz
im Straßenraum sollen die Stellplatzanlagen mit einem geneigten Dach ausgestattet werden.
Eine besondere städtebauliche Situation ergibt sich bei den Baugrundstücken mit der Erschließung an der sonnigen Seite - WA 1.1. Bei den nur für Einzelhäuser festgesetzten Baugrundstücken sollen auf den tieferen Vorgärten auch Garagen und Nebenanlagen zulässig sein. Diese sollen aber nicht von der Straße direkt angefahren,
sondern nur über eine Zufahrt über das Privatgelände erreicht werden. Die Grundstücke von Einzelhäusern sind
mind. 14,00 m breit, so dass die Errichtung der Garage parallel zur Straßengrenze möglich ist. Die Festsetzung
von Garagen oder Nebenanlagen in Vorgärten haben mehrere Vorteile:
- Die Bauherren können auf ihrem Baugrundstück vorne und seitlich Stellplätze errichten
- Die Nebengebäude im Vorgarten können den südlichen Vorgarten /Hof von der Straße abschotten.
- Die Nebengebäude sind sinnvoller nutzbar, da sie von der Längsseite angedient werden können.
- Es kann eine ausdifferenzierte bauliche Anlage errichtet werden, die dem ländlichen Raum entspricht. Eine
räumliche Abfolge von Hof, Haus und Garten wird möglich.
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Um jedoch einen Wildwuchs zu vermeiden, sollen die Garagen, Carports oder Nebenanlagen wie die Wohnhäuser mit geneigten Dächern mit einer Dachneigung von mind. 20° errichtet werden. Gleichzeitig sollen diese entlang der Straße eine Länge von 9,0 m nicht überschreiten.
4.5
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Innerhalb der Bereiche für Einfamilienhäuser (WA 1 bis WA 4) soll zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte
und der entsprechenden Einwohnerzahl die Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt werden. Diese Festsetzung verhindert eine übermäßige Verdichtung innerhalb des Plangebietes und
dient dem beabsichtigten Charakter eines Familienheimgebietes. Dadurch soll ein erhöhtes Verkehrsaufkommen
und ein erhöhter Stellplatzbedarf vermieden und die Verkehrsflächen auch für spielende Kinder nutzbar gemacht
werden.
Innerhalb des WA 5 sind maximal 9 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Damit sollen innerhalb dieses Bereiches Mehrgenerationenhäuser oder Geschosswohnungsbauten für Senioren ermöglicht werden.
4.6
Festsetzungen zur Grünordnung
Im Umweltbericht werden 40 Baumpflanzungen auf öffentlichen Grünflächen und 57 Baumpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gefordert, die in den Schriftlichen Festsetzungen aufgenommen werden sollen. Ebenso
soll die Forderung der privaten Einfriedungen durch Hecken zum Landschaftsraum und allen weiteren öffentlichen Flächen festgesetzt werden.
4.7
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes soll die ca. 0,8 ha große private Grünfläche unterhalb der Abtei als Ausgleichsfläche
dienen. Sie soll daher als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft festgesetzt werden und einer extensiven Grünlandnutzung zugeführt werden.
4.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht:
Es gibt im Plangebiet zwei verschiedene Arten von Wegen, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt
werden:
- Bei den mit - a - gekennzeichneten Flächen handelt es sich um die Erschließungswege für Reihenhäuser, die
senkrecht zur öffentlichen Erschließung stehen. Diese können privat organisiert werden und beinhalten alle
Funktionen der Erschließung: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Das Recht wird den Anliegern der daran angeschlossenen Reihenhäuser und der Grundstücke, die mit dem Garten daran angrenzen, zugesprochen.
- Bei den mit - b - gekennzeichneten Flächen handelt es sich um schmale Mistwege, die die Zugänglichkeit der
rückwärtigen Gärten der Hauszeilen sicherstellen sollen.
4.9
Örtliche Gestaltungsvorschriften
Planungsrechtliche Festsetzungen legen den städtebaulichen Grundriss und die Kubatur fest, was die Geschossigkeit, die Höhe (TH und FH), die Bauweise und die überbaubare Fläche betreffen. Die Ausformung des Daches
ist eine gestalterische Regel gemäß der Landesbauordnung. Da jedoch die Dachform unweigerlich mit der Kubatur verbunden ist, soll im Bebauungsplan die Dachrichtung, die Dachform und die Dachneigung als örtliche BauSeite 16 / 36
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- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
vorschrift aufgenommen werden.
In einer Gestaltungssatzung nach Landesrecht sollen diese Mindestfestsetzungen zur Gestaltung ergänzt werden, die einen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Siedlung haben: Einschränkungen bei der Dacheindeckungen, Dachaufbauten, Nebengebäude, Einheitlichkeit der Doppelhäuser, sichtbare Bereiche des Außenraums. Die
Gestaltungssatzung und der Bebauungsplan sind eigenständige Instrumente.
Dachrichtung
Die Dachrichtung und damit die Stellung der baulichen Anlage werden als ein wesentlicher Bestandteil des Siedlungsgrundrisses gesehen. Daher wurde jedes Baufeld durch die Festsetzung der Firstrichtung ausgerichtet.
Hierbei sollen alle Häuser entlang einer Straßenseite entweder traufständig oder giebelständig sein. Ziel ist es
ein gleichmäßiges Straßenbild zu erhalten. In vielen Bereichen wurde sogar auf beiden Seiten die gleiche Ausrichtung der Häuser gewählt. Nur im Bereich der Haupterschließung (Verlängerung der August-Macke-Straße)
und der nördlichen Erschließung ist ein Wechsel der Richtung einer Straßenseite gegeben, wodurch die vorhandene Baustruktur des 1. Bauabschnittes (B-Plan 840) fortgesetzt wird.
Um eine bessere Auslastung der Baufläche zu erhalten, werden Reihenhauszeilen senkrecht zur Erschließung
angeordnet. Für Reihenhausbebauungen sind aufgrund der Entwässerung des Regenwassers giebelständige
Bauweisen nicht empfehlenswert. In der Reihe ergibt die Traufständigkeit ein ruhigeres Fassadenbild. Für eine
Nutzung der Sonnenenergie sollten die Dachflächen nach Süden ausgerichtet werden. Gute Ergebnisse können
noch erreicht werden, wenn die Abweichung der Gebäude von der Südausrichtung im Mittel kleiner als 45 Grad
beträgt. Für die meisten Gebäude trifft das zu.
Dachform und Dachneigung
Das Plangebiet befindet sich im ländlichen Raum. Satteldächer sind dort die vorherrschende Dachform. Im Plangebiet sollen daher nur geneigte Dächer zulässig sein mit einer Dachneigung von mindestens 20°. Damit wird
das klassische Satteldach erfasst. Es können aber auch Pultdächer errichtet werden. Die Einfügung der Pultdächer wird dadurch gewährleistet, dass bei einer traufständigen Anordnung der Häuser der First des Pultdaches
mind. 2,0 m von der straßenseitigen Fassade nach hinten rücken muss. Die Richtung der Pultdächer kann damit
beliebig sein und auch aus solartechnischer Sicht wird eine optimale Ausrichtung möglich. Um sicherzustellen,
dass die geneigten Dächer ein Maß an Eindeutigkeit aufweisen, soll die Dachneigung mindestens 20° betragen.
Aufgrund ihrer hohen Präsenz im Straßenbild sollen für Garagen, Carports und Nebenanlagen, die direkt an den
Verkehrsflächen liegen ebenfalls geneigte Dächer festgesetzt werden.
4.10
Kennzeichnung
Entsprechend der Umweltprüfung wird das gesamte Plangebiet als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind gekennzeichnet. In den Schriftlichen Festsetzungen sollen Hinweise zum Anbau
von Gemüse aufgenommen werden. Bei Beachtung der Hinweise ist ein Verzehr der im Plangebiet angebauten
Nahrungsmittel gefahrlos möglich ist.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -
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Umweltbericht
5.1
Einleitung
5.1.1
Lage des Plangebietes
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 812, Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße liegt im Ortsteil
Aachen-Kornelimünster im Süden des Stadtgebietes. Der Geltungsbereich ist begrenzt durch die Abtei bzw. die
Oberforstbacher Straße im Norden, durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang des Benediktinerweges im Osten, der nördlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Plans 840, “Kornelimünster West,
Schleckheimer Straße” bzw. der Schleckheimer Straße im Süden sowie den landwirtschaftlich genutzten Flächen
u. a. Flurstück 106 bzw. 1206 im Westen.
5.1.2
Inhalt und Ziele des B-Plans
Der Bebauungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Im Zuge der derzeitigen
Planung soll nunmehr im Anschluß an den Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster West, Schleckheimer Straße
(1. Bauabschnitt) weiteres Bauland in Kornelimünster-West ausgewiesen werden (2. Bauabschnitt). Zielsetzung
des Bebauungsplanes ist es, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu unterstützen (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB). Vielen Bürgern der Stadt soll damit ihrem Wunsch nach einem eigenen Haus mit Garten ermöglicht werden. Mit der vorliegenden Planung soll in
einem gewissen Umfang die Abwanderungsbewegung von Bauinteressenten in das Umland vermindert werden.
Zusätzlich soll die Nutzungsintensivierung auch die öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen im Südraum stärken.
5.1.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
bekanntgemacht am 27.05.2003 (GV.NW 2003, S. 301) ist der Bereich als “Allgemeine Siedlungsbereiche” (ASB)
und in Teilen als “Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich” mit der Überlagerung durch die Darstellung “Regionaler Grünzug” dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Für das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen (FNP) zum größten Teil "Wohnbauflächen" dar, an welche im Westen “Flächen für die Landwirtschaft” angrenzen. Bei der Abtei Kornelimünster sind
westlich der Kirche “Grünflächen” dargestellt. Ziel ist es nicht nur auf dem Bereich von der “Wohnbauflächen”,
sondern auch auf den “Flächen für die Landwirtschaft” Wohnnutzung anzusiedeln, um neues Wohnangebot zu
schaffen. Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der gesamte Planbereich, der derzeit im Hauptplan als “Fläche für die Landwirtschft” dargestellt ist, soll in die Darstellung “Wohnbauflächen” geändert werden.
Landschaftsplan (LP)
Der Landschaftsplan stellt für den Planbereich das Entwicklungsziel 6 dar. Dieses Ziel beinhaltet die Erhaltung
des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen.
Außerdem setzt er den "besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" fest. In den v.g. Grünflächen
der Abtei sind im Landschaftsplan zwei Bäume als Naturdenkmäler eingetragen.
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Fassung vom 17.10.2013
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 haben Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes. Ein
eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplanes die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz(LG NRW) außer
Kraft treten.
5.1.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in ca.-Angaben):
Gesamtfläche
97.000 m²
Fläche für die Landwirtschaft
10.000 m²
Fläche der Telekom
1.900 m²
Ausgleichsfläche
11.000 m²
Fläche für Gemeinbedarf
2.100 m²
Bruttobauland
72.000 m²
Ausgleichsflächen
11.000 m²
Private Grünflächen entlang der Abtei
7.800 m²
Öffentliche Grünfläche (Entwässerung)
3.200 m²
Bruttobauland
100,0 %
72.000 m²
Nettobauland
79,0 %
56.600 m²
Öffentliche Verkehrsfläche
17,0 %
12.600 m²
Öffentliche Grünfläche (Park + Spiel)
4,0 %
2.800 m²
Versiegelung
37.200 m²
Durch Häuser incl. Stp (0,4x56.600m²)
22.600 m²
Durch Kindergarten
1.000 m²
Durch private Verkehrsflächen
1.000 m²
Durch öffentliche Verkehrsflächen
12.600 m²
Wohneinheiten
161 WE
Südlicher Bereich
45 WE
Nördlicher Bereich
116 WE
Besucherparklätze
63 Stp
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5.1.5
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen bei der Stadt Aachen formulierten Grundsätze
und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen.
5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
5.2.1.1 Schutzgut Mensch-Bestandsbeschreibung
Thema Lärm
Für das Gebiet zwischen der Oberforstbacher Straße, der Schleckheimer Straße und des Benediktiner Weges
wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der die Neuansiedlung von Wohngebäuden ermöglichen soll. Das Plangebiet umfasst einen Bebauungsplanbereich mit ca. 160 WE und einem Kindergarten. Das Verkehrsaufkommen der
Oberforstbacher Straße beträgt lt. Verkehrsmodell der Stadt Aachen rd. 1.250 KFZ/24h. Das Verkehrsaufkommen der Schleckheimer Straße beträgt rd. 5.200 KFZ/h.
Thema Stadtklima/Lufthygiene
Das B-Plangebiet Aachen Kornelimünster-West (nördlicher Teil oberhalb der Schleckheimer Str. von 8,4 ha Gesamtfläche) gliedert sich an den westlichen, locker bebauten Siedlungsrand des Ortsteils Kornelimünster an. Der
neue Wohnsiedlungsbereich liegt deutlich oberhalb des Indetals mit dem alten und dicht bebauten Ortskern von
Kornelimünster, d.h. außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Aachener Talkessels; das BPlan-Gelände fällt in östliche / südöstliche Richtung leicht ab.
Ausweislich der Thermalbefliegungen aus dem gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen, 2000, liegt das
Planareal in einem Kaltlufteinzugsgebiet (Kaltluftbildung und Kaltluftabfluss). Entlang der Schleckheimerstraße
wurde ein lokaler Kaltluftabfluss mit Richtung Ortskern nachgewiesen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass
sich die Kaltluft zwischen den Wohngebieten hangabwärts bewegt und damit den Westteil von Kornelimünster
oberhalb des Indetals mit Frischluft versorgt. Die lufthygienische Belastung mit einschlägigen Luftschadstoffen ist
im neuen B-Plangebiet im Allgemeinen als gering zu bewerten. Einzig der Bereich unmittelbar an der etwas stärker Kfz-frequentierten Schleckheimerstr. (DTV-werktags gemäß Luftreinhalteplan Aachen: ca. 5.000) ist von Luftschadstoff-Immissionen betroffen, deren Niveau jedoch sehr deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegt.
Thema Geruchsimmissionen
In der Nähe befinden sich zwei landwirtschaftliche Betriebe, deren Betrieb möglicherweise zu Geruchsentwicklungen führen, die als störend empfunden werden.
Thema Elektromagnetische Felder (EMF)
Im nördlichen Randbereich des B-Plangebietes (Nähe der Abtei Kornelimünster) liegt ein etwa 32 m hoher Mobilfunkturm mit Sendeanlagen mehrerer Mobilfunkbetreiber. Aufgrund der Turmhöhe und den dortigen technischen
Möglichkeiten wird mit einem weiteren Sendeanlagenausbau gerechnet. Nach Angaben der zuständigen Bundesnetzagentur, wurde der etwa 32 m hohe Mobilfunksendemast mit einer Reihe von Mobilfunkantennen der vier
bekannten Hauptnetzbetreiber in verschiedenen Antennenhöhen ausgestattet. Der gesetzliche Mindestabstand
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zu immissionssensiblen Nutzungen, wie z.B. Wohnnutzung beträgt auf der Grundlage der 26. BImSchV (26. Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz) in Antennen-Hauptabstrahlrichtung 24,01 m.
Thema Grün- und Freiflächen, Erholung
Das Bebauungsplangebiet wird zur Zeit von Wiesen bzw. Weideflächen geprägt und grenzt an ein durchgrüntes
Wohngebiet mit einem 1760 qm großen Spielplatz an. Der vorhandene Spielplatz liegt im Randbereich der vorhandenen Bebauung hin zur freien Landschaft und ist von älterem Baumbestand umgeben. Nördlich der Bebauungsplanfläche befindet sich die das Landschaftsbild prägende Benediktiner Abtei, deren westlich und östlich gelegenen Außenanlagen einen alten Baumbestand aufweisen.
5.2.1.2 Schutzgut Mensch-Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Thema Lärm
Für das Plangebiet wird das zusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen aufgrund der v.g. Planungsabsichten
wie folgt eingeschätzt. 160 Wohneinheiten mit im Mittel mit 2,5 Einwohnern belegt, ergeben ca. 400 Einwohner.
Lt. Statistik besitzt in Aachen jede zweite Person ein Fahrzeug. Demnach werden in dem Plangebiet ca. 200
Fahrzeuge zu erwarten sein. Nach den Erfahrungen werden diese Fahrzeuge 3-4mal pro Tag bewegt. Das würde
einem Verkehrsaufkommen von max. 800 Fahrzeugen pro 24h entsprechen. Besucher, Liefer- und Versorgungsdienste erhöhen das Verkehrsaufkommen auf rd. 900 Fahrten pro 24h. Aufgrund der geplanten Erschließung
über drei verschiedene Anfahrtsbereiche, verteilt sich die Verkehrsbelastung im Plangebiet sodass die ursprüngliche Lärmprognose, für die der ungünstigste Fall über nur eine Erschließungsstraße angenommen wurde (sog.
Worst-case-Annahme1), nicht zum Tragen kommt. Dennoch wird die Situation anhand dieser ungünstigen Belastungszahlen beurteilt, um eine größtmögliche Sicherheit in der Darlegung der zusätzlichen Belastung durch die
Verkehre des Plangebietes zu erreichen.
Thema Stadtklima/Lufthygiene
Im Indetal selbst, und damit im dicht bebauten Zentrum von Kornelimünster, herrscht während austauscharmer
Wetterlagen Kaltluftstau mit geringen Strömungsgeschwindigkeiten vor. Dies ist topographisch bedingt (geringes
Tallängsgefälle), wobei der dennoch vorhandene Kaltluftdurchfluss als lufthygienisch positiv wirksam zu bewerten
ist. Die für ein Aufrechterhalten dieser Strömung erforderliche große Kaltluftzufuhr würde durch die geplanten
Baumaßnahmen im neuen B-Plangebiet quantitativ sicherlich reduziert werden (Versiegelung bis zu etwa 65 – 70
% durch Straßen- / Wegebau und Gebäude sowie Verringerung der verbleibenden Kaltluftströme). Vor allem im
Westteil von Kornelimünster würde diese lokale Belüftungsfunktion stark eingeschränkt. Dies wiederum führt zur
Verschlechterung der lufthygienischen Situation.
Thema Geruchsimmissionen
Nach näherer Untersuchung der beiden in der Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betriebe hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohngebiet auszugehen ist, weil die Anzahl der
gehaltenen Tiere sowie die Bewirtschafttungsart der Betreibe (Sommerweide) keine Emissionen außergewöhnlichen Ausmaßes erwarten lassen.
Thema Elektromagnetische Felder
Da im Bebauungsplan der mögliche Konflikt zwischen Mobilfunksendeturm (EMF) und der in der Umgebung vorgesehenen Wohnnutzung (Wohngrundstücke) durch einen vorsorgenden Mindestabstand von 50 m Radius (geDie Annahme des sogenannten worst-case (engl., wörtl. für „der schlechtest anzunehmende Fall“) für eine Belastungssituation ist
eine übliche Praxis in der Umweltvorsorgeplanung. Sie dient dazu, möglichst sichere Aussagen zum Schutz der Menschen oder der
sonstigen Schutzgüter zu bekommen.
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setzlicher Mindestabstand 24 m) planerisch berücksichtigt wurde (es befinden sich keine zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehene Räume in diesem Radius), sind keine Auswirkungen auf den Menschen zu
erwarten.
Grün- und Freiflächen, Erholung
Der Bebauungsplan sieht vor, den nördlichen Teil des Wohngebietes durch eine neue Straße von der Oberforstbacher Straße aus zu erschließen. Hiervon ist die östlich der Abtei gelegene vorhandene Grünfläche mit altem
Baumbestand und einer alten eingewachsenen Hecke betroffen. Der vorhandene Fahrweg, der Entlang der Abteimauer zum Sendemast führt bleibt erhalten. Auf Grund der neuen Planstraße würden 5-8 Bäume entfallen, für
die aber wegen Pilzbefall und Totholzbildung eine Fällgenehmigung erteilt werden könnte. Bei Realisierung der
Baufenster an der südöstlichen Ecke des Plangebietes würde hier ebenfalls vorhandener alter Baumbestand entfallen. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.03 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“ löst ein Wohnbauprojekt grundsätzlich neben dem hausnahen Spielbereich für Kleinkinder die Herstellung
eines öffentlichen Spielplatzes aus. Entsprechend dieser Kriterien sind 10 m² öffentliche Kinderspielfläche pro
Kind (2 Kinder pro Wohneinheit) einzuplanen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann um die Hälfte reduziert werden, wenn im nahen Umfeld weitere Spielmöglichkeiten bestehen. In dem neuen Wohngebiet sind neben 4 Mehrfamilienhäuser hauptsachlich Einfamilienhäuser mit zum Teil größeren Gartenflächen vorgesehen. Die vorgesehenen 160 Wohneinheiten lösen einen öffentlichen Spielplatzbedarf von rund 3200 qm aus (160WE * 10 qm * 2
Kinder). Da bereits ein Spielplatz in unmittelbarere Nähe zum geplanten Bebauungsgebiet vorliegt, kann die Größe auf die Hälfte reduziert werden. Im Bebauungsplan sind folgende Grünflächen vorgesehen:
Die an die Wohnbauflächen angrenzenden Grünflächen östlich der Abtei und am Sendemast werden als
private Grünflächen festgesetzt.
Als öffentliche Grünflächen wird eine ca. 1.800 qm große Grünfläche mit der Festsetzung Kinderspielplatz
vorgesehen, die direkt an den bereits vorhandenen Spielplatz angrenzt.
Als weitere öffentliche Grünfläche wird ein 7 m breiter Grünstreifen mit der Zielsetzung Oberflächenentwässerung an der westlichen Bebauungsplangrenze festgesetzt. Hier soll eine Mulde / Rinne vorgesehen werden, die das oberhalb ankommende, wild abfließende Oberflächenwasser zu den Regenwasserkanälen im
B-Plan-Gebiet Nr. 812 führen soll.
Entlang des alten Friedhofs westlich der Abtei wird ein Fuß- und Radweg entstehen, der die Anbindung an
das bereits bestehende Wanderwegenetz ermöglicht. Im Übergang von der Wohnbebauung entlang des
Weges entsteht hier ebenfalls eine neue 670 m² große öffentliche Grünfläche.
5.2.1.3 Schutzgut Mensch - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteilig. Auswirkungen
Thema Lärm
Die beabsichtigte Planungsmaßnahme erfordert keine besonderen Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz
der Bewohner gegen den Verkehrslärm. Lediglich an den direkt an der Schleckheimer Straße liegenden Grundstücken sollte die Gartennutzung nicht zur Straßenseite hin erfolgen.
Themen Stadtklima/Lufthygiene, Geruchsimmissionen und Elektromagnetische Felder
Keine Maßnahmen erforderlich.
Grün-Freiflächen, Erholung
Zur Sicherung vorhandener wertvoller Gehölzbestände werden die zukünftigen Verkehrsflächen und die angrenzenden Baufenster nach Möglichkeit derart angelegt, dass die erhaltenswerten Grünstrukturen und Baumbestän-
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de erhalten werden können. Vorhandene Gehölzstrukturen, die im Bereich der Abtei und im Bereich des bestehenden Spielplatzes liegen, werden in die Konzeption einbezogen und sollen weitestgehend erhalten bleiben.
Öffentliche Grünflächen Kinderspielplatz (1800 qm): Bäume und Grünstrukturen, die nach dem Erhaltungsgebot
festgesetzt werden, sind durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigung zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Die Gehölze, die bereits auf dem vorhandenen Spielplatz bestehen und an den Straßenraum angrenzen sind
zu erhalten und zu schützen. Maßnahmen im Kronentraufbereich der Bäume wie Abgrabungen für Fallschutzbereiche und Wege sind unzulässig. Zulässig sind Pflegeschnitte zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht. Die
neue Spielplatzfläche ist mit Gehölzen entsprechend der bereits vorhandenen Spielplatzfläche einzugrünen.
(Pflanzliste 1). Die Spielplatzfläche soll weitgehend unversiegelt bleiben. Wege sind als wassergebundene Wege
anzulegen. Größere Erdbewegungen (Geländemodulationen) sind zu vermeiden.
Öffentliche Grünfläche (Oberflächenentwässerung): Der zur Oberflächenentwässerung vorgesehene Grünstreifen
westlich des Plangebietes ist mit Landschaftsrasen mit einer Wildblumenmischung einzusäen. Die Wiese ist 2 x
im Jahr zu mähen. Ansonsten ist der Streifen von Bepflanzung freizuhalten, da hier Pflegefahrzeuge zur Freihaltung der Mulde gelegentlich fahren müssen. Lediglich an den Enden der Planstraße zur freien Landschaft hin sollen gestaltete Aufenthaltsräume mit Bänken und Baumpflanzungen (Pflanzliste 1) zum Verweilen einladen.
Öffentliche Grünfläche (Parkanlage) am Fußweg (670 qm): Auf der Grünfläche sind mindestens 6 Hochstämme
der Pflanzliste 2 vorzusehen. Der Blick in die freie Landschaft soll gegeben sein. Die Fläche soll weitestgehend
unversiegelt bleiben.
Private Grünflächen: Für die als private Grünflächen festgesetzten Flächen bieten sich die Patres der Abtei an die
Fläche in ihr Eigentum zu übernehmen und die ökologische Qualität als Ausgleichsfläche sicherzustellen. Die
Flächen westlich und östlich des Sendemastes sind mindestens mit einer Wieseneinsaat zu versehen. Es wird
empfohlen Obstgehölze anzupflanzen. Die östlich der Abtei gelegenen Flächen sind mit ihren Gehölzstrukturen
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Auf der Fläche sind 5 Bäume der Pflanzliste 1 neu zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.
Straßenbegrünung: In den neuen Straßenräumen sind 54 Bäumen (Stammumfang 20-25, 4 x v. mit Ballen) vorzusehen. (siehe Pflanzliste 3 in der ANLAGE Grünordnungsplan).Die Standorte sind in der weiteren Planung
noch genau zu definieren und festzulegen. Sind hier Parkplätze vorgesehen, sollten die Baumscheiben ein Gesamtvolumen von 12 m³ beinhalten, dabei sollte mind. 1,50 m x 1,50 m offene Baumscheibe von Pflasterung frei
gehalten werden. Der geforderte Wurzelraum kann durch den Einbau von mineralischem Substraten unter angrenzenden, befestigten Flächen im Umfeld des Baumes geschaffen werden. Eine Bepflanzung der Baumscheiben mit Stauden oder bodendeckenden Gehölzen ist vorzusehen. Die in den Verkehrsflächen vorgesehenen
platzartigen Aufweitungen sind mit insgesamt 10 Hochstämmen aus Pflanzliste 2 zu bepflanzen. Eine Gestaltung
als öffentliche Aufenthaltsbereiche mit Bänken und kleineren Spielpunkten ist denkbar.
Private Gärten: Es werden keine Festsetzungen auf privaten Flächen getroffen, jedoch wird für das Erscheinungsbild des künftigen Wohngebietes folgendes empfohlen:
Im Bereich der privaten Gärten sind möglichst standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden.
Insbesondere sind im Übergang zur freien Landschaft im Norden und Osten des Bebauungsplangebietes
frei wachsende Hecken oder geschnittene Hecken mit vorwiegend heimischen Gehölzen vorzusehen.
Versiegelte Flächen in den Privatgärten sind auf ein Minimum zu beschränken.
5.2.2
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bei der Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie den Zusammenhang von Lebensräumen betrachtet. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der
Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
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5.2.2.1 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Baumschutz
Der östlich der Abtei stehende Baumbestand, der von der nördlichen Erschließungsmaßnahme betroffen sein
wird, besteht aus ca. 30 Bäumen unterschiedlicher Arten (Kastanie, Eibe Vogelbeere etc.), die zum Teil unter die
Baumschutzsatzung fallen. Einige der Bäume weisen deutliche Schäden auf.
Biotoptypen des Untersuchungsraumes
Das Plangebiet wird durch eine intensive landwirtschaftliche Weidenutzung geprägt, daher ist “artenarmes, frisches Intensivgrünland” der bestimmende Biotoptyp. Aufgrund dieser Nutzung wird die ökologische Bodenfunktion durch Nährstoff- und Düngeeintrag und Verdichtung durch Viehtritt nachteilig beeinflusst. Im Bereich der Abtei
wurde der Biotoptyp “Altbaumbestände in Parkanlagen” zu Grunde gelegt. Aufgrund der geringen Größe der Gesamtfläche und einer größeren Scherrasenfläche ohne Baumbestand wurde dieser Wertefaktor von 0,9 auf 0,75
abgewertet. Für die Grünfläche im Bereich der Mobilfunkanlage wurde ein Mischwert von 0,65 aus den Biotoptypen “einreihige, authochtone Hecke”(0,6), “artenreiche, frische Wiese” (0,8) und “Unbefestigte Wege” (0,15) gebildet. Die Hausgärten der Wohnbebauung der Schleckheimerstraße wurden als “Zier und Nutzgärten, strukturreich” eingestuft, aufgrund ihrer außergewöhnlichen Größe und des teilweise älteren Baumbestandes, vorhandener ortstypischer Heckenstrukturen und großflächiger Mahdwiesenstrukturen wurde der zugeordnete Wertefaktor
von 0,4 auf 0,55 angehoben.
Belange des Artenschutzes
Es wurden im Plangebiet keine geschützten Pflanzenarten und keine Brut- oder Nistplätze streng geschützter
Tierarten angetroffen. Von ökologischer Bedeutung sind die Vegetationsstrukturen im Bereich der Abtei, diese
sind von der Straßenführung der Erschließung des Gebietes betroffen. Der Straßenverlauf wurde so gewählt,
dass er möglichst gering in den vorhandenen Baumbestand eingreift. Die Ausweisung von zusätzlichen Grünflächen in diesem Bereich soll die bestehenden Strukturen weiter aufwerten. Die ökologische Bedeutung des Plangebietes ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung stark eingeschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Flächen bestimmten Vogel und Fledermausarten als Jagdrevier dienen. Diese Arten können jedoch
auf benachbarte Freiflächen ausweichen, die im Umland zur Verfügung stehen.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFHRichtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen.
Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
5.2.2.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
Temporäre Beeinträchtigungen (im Zuge der Baumaßnahme)
Während der Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass der zu erhaltende geschützte Baumbestand im Wurzel-,
Stamm- und Kronentraufbereich unbeschadet bleibt. Eventuell sind entsprechende Schutzzäune zu errichten. Im
Kronentraufbereich der Bäume ist das Lagern von Baustoffen, Bodenaushub, jeglicher Baustelleneinrichtung, das
Abstellen und Befahren durch Baufahrzeuge, das Anlegen von Wegen und Plätzen, das Verlegen von Leitungen
sowie jeglicher Bodenauf- oder abtrag zu unterlassen.
Baumschutz
Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand östlich der Abtei wird von der geplanten nördlichen Erschließung
gequert werden. Für die Straßenbaumaßnahme werden voraussichtlich 6-8 Bäume gefällt werden müssen.
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Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
In den nachfolgenden Tabellen werden die Biotoptypen des Plangebietes mittels des „Aachener Leitfaden zur
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006) bewertet. Der Gesamtwert des Gebietes vor Beginn des
Planvorhabens und nach Ausführung der Baumaßnahmen wird gegenübergestellt.
Ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor dem Eingriff
Biotoptyp
Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
Gärten strukturreich > 250 qm, Baumbestand, Heckenstrukturen
Grünfläche Mobilfunkanlage
Baumgruppen in Parks und Gärten
Gesamtwert:
Fläche in m²
2.000
85.960
6.775
1.025
1.240
97.000
Öklologische Wertigkeit des Plangebietes nach dem Eingriff
Biotoptyp
Fläche in m²
Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen, Bestand
1.100
Versiegelte Flächen, Gebäude
Versiegelte Flächen, Straßen
Verkehrsfläche, unbefestigt
Gärten strukturarm < 250 m²
Kinderspielplatz
Öffentliche Grünfläche Entwässerung
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
Gärten, strukturreich>250m²,Baumbestand, Heckenstrukturen,
Bestand
Grünfläche, Parkanlage, Neuanlage Abtei
Grünfläche Mobilfunkanlage, Bestand
Baumgruppen in Parks und Gärten, Bestand
Geplante Baumpflanzung (STU 20/25)
Gesamtwert:
Gesamtwert Planung – Gesamtwert Bestand
Wertefaktor
0,0
0,4
0,55
0,65
0,75
Summe
0
34.384
3.726
666
930
39.706
Wertefaktor Summe
0
0
23.600
13.600
1.100
34.000
1.800
3.200
5.575
4.200
0
0
0,15
0,3
0,3
0,4
0,4
0,55
0
0
165
10.200
540
1.280
2.230
2.310
7.000
1.025
ca. 800
64 Stück
97.000
0,6
0,65
0,75
15 Pkte.
4.200
666
600
960
23.151
minus
16.555
Der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes beträgt vor dem Eingriff 39.706 Wertepunkte. Da
der ökologische Wert nach dem Eingriff 23.151 Wertepunkte aufweist, entsteht eine negative Bilanz von 16.555
Wertepunkten nach der Ausführung des Planvorhabens.
5.2.2.3 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Baumschutz
Für die Bäume, die gemäß der Baumschutzsatzung eine Befreiung zum Fällen erhalten, werden Ersatzbäume im
Plangebiet gepflanzt werden.
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Maßnahmen, die sich aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ergeben
Bei diesem Bebauungsplan wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen in den Vordergrund gestellt. Aus
diesem Grund wurden von Seiten der Unteren Bodenschutzbehörde die durch diesen Bebauungsplan entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf den Boden unter Anwendung des “Aachener Leitfadens zur Bewertung von
Eingriffen in das Schutzgut Boden” berechnet und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Die für das
Schutzgut Boden festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen kompensieren in vollem Umfang das durch diesen Fachbeitrag festgestellte ökologische Defizit für den Bereich Natur und Landschaft. Zur planungsrechtlichen Sicherheit
sind bezüglich des Erhalts von Vegetationsstrukturen und der Sicherung der im Grünordnungsplan benannten
Pflanzmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes in Absprache mit dem Planungsamt grünordnerischen
Festsetzungen zu treffen.
Grünordnungsplan
Die grünordnerischen Festsetzungen im Plangebiet sowie eine Darstellung der geplanten Pflanzmaßnahmen sind
dem als Anlage beigefügten Grünordnungsplan, der verbindlicher Bestandteil des Umweltberichtes ist. Die
Baumbilanz dieses Bebauungsplanes beträgt voraussichtlich + 60 Bäume.
5.2.3
Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle Bedeutung eingegangen.
5.2.3.1 Schutzgut Boden - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt bei der
Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
Altlastenverdachtsflächen/Schädliche Bodenveränderungen
Da die Böden im Aachener Süden bedingt durch historisch bergbauliche Tätigkeiten und potenziell erzführende
geologische Schichten erhöhte Cadmium- und Bleigehalte aufweisen können, wurden 2004 und 2011 im Plangebiet Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse bestätigen, dass zwar großflächig, aber insgesamt nur
geringfügige Überschreitungen des unteren Cadmium-Maßnahmenwertes2 von 0,04 mg/kg vorliegen.
Die ermittelten Gesamtgehalte an Blei und Cadmium liegen unterhalb der Prüfwerte für Kinderspielflächen, so
dass eine Gefährdung hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch ausgeräumt werden kann. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Bei dem Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze wird die Aufnahme
von Schadstoffen über den Verzehr von Nutzpflanzen beurteilt. Schutzgut ist auch hier insbesondere die menschliche Gesundheit. Ziel der Untersuchungen ist eine Gefahrenbeurteilung durch den Verzehr von Gemüse aus dem
Eigenanbau. Für den Parameter Blei bestehen für den Wirkungspfad Boden-Pflanze aus bodenschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken, während die Untersuchungsergebnisse für den Parameter Cadmium belegen, dass der untere Maßnahmenwert – wenn auch nur geringfügig - großflächig überschritten wird.
2
definiert für den Anbau stark Cadmium-anreichernder Gemüsearten
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Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen auch zukünftig erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z.T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
In dem Plangebiet liegen verbreitet die Bodentypen Pseudogley und Pseudogley-Parabraunerde vor, vereinzelt
wurden auch Kolluvisole angetroffen. Diese Böden können im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit als sehr bis besonders schutzwürdig (Stufe 4 und 5) im Hinblick auf die Bodenfunktion „Naturhaushalt“ (hohe Bodenfruchtbarkeit,
Wasserspeichervermögen und Filter- und Pufferfunktion) eingestuft werden.
5.2.3.2 Schutzgut Boden - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Altlastenverdachtsflächen/Schädliche Bodenveränderungen
Durch die Ansiedlung von Wohnen in das Gebiet, werden die dort lebenden Menschen auch Gemüse anbauen
wollen. Dies ist mit gewissen Einschränkungen auch gefahrlos möglich.
Schutzwürdige Böden
Durch die vorgesehene Planung werden durch Bodenabtrag und -umlagerung sowie durch eine nachfolgende
Versiegelung und Bebauung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen die schutzwürdigen Böden zu über 40 %
und für den geplanten Straßenbau zu 100% nachhaltig geschädigt.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit sowie hohen Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet kann aus
bodenschutzrechtlicher Sicht eine Bebauung nicht empfohlen werden.
Unabhängig von der Art der Bodenfunktion und der Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit spielen unversiegelte Böden
eine essentielle Rolle im Klimageschehen. Einerseits sind sie unmittelbar von künftigen Klimaänderungen betroffen, andererseits haben anthropogene Eingriffe und klimabedingte Veränderungen der Bodeneigenschaften wiederum Auswirkungen auf das Klima3. Durch die Versiegelung von Flächen gehen Böden als wertvolle Flächen für
die Produktion von Nahrungsmitteln und als Kohlendioxidstoffspeicher (Grünflächen sind besonders wertvolle
CO2-Speicher) verloren. Weiterhin ist die Kühlungsfunktion unversiegelter Flächen für das Mikroklima von nicht zu
unterschätzender Bedeutung.
5.2.3.3 Schutzgut Boden - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Altlastenverdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen
Hinweise zum Anbau von Gemüse:
Der eigenverantwortliche und verantwortungsbewusste Umgang mit der Gartennutzung, d.h. kein intensiver Anbau hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten wie Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie und Spinat bzw. eine
Sicherung der Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder –kübeln
ist völlig ausreichend.
Es wird empfohlen, das gesamte Plangebiet nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen, da großflächig eine - wenn auch nur geringfügige -
3
LABO-Positionspapier (2010): Klimawandel – Betroffenheit und Handlungsempfehlungen des Bodenschutzes
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schädliche Bodenveränderung4 vorliegt. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn die oben
genannten Hinweise eingehalten werden.
Schutzwürdige Böden
Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes: Die ca. 0,8 ha große Ausgleichsfläche ist gem. § 9 Abs.1 Nr. 20
BauGB als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festzusetzen. Diese Fläche ist einer extensiven Gründlandnutzung zuzuführen, sodass durch diese Maßnahmen eine Aufwertung des Naturbelassenheit des Bodens erfolgen kann. Sollten hier weitere Maßnahmen wie Anpflanzen von
Sträuchern und Hecken festgesetzt werden, wird dies aus bodenschutzfachlicher Sicht befürwortet, auch wenn
keine weitere Aufwertung aus bodenfunktionaler Sicht möglich ist. Die öffentliche Grünfläche mit Kinderspielfläche ist gem. § 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB als „öffentliche Grünfläche“ festzusetzen.
Beide Flächen sind durch die Errichtung von Bauzäunen zu sichern, so dass die schutzwürdigen Böden
während der gesamten Bauphase vor sämtlicher Beeinträchtigung geschützt werden.
Mit der Realisierung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Planung gehen in hohem Maß schutzwürdige
Böden verloren, so dass auch nach Durchführung von Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Geltungsbereiches ein Ausgleichsdefizit von 23 WE (Werteinheiten) ha verbleibt.
Außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes: Insgesamt werden 45,6 ha Waldflächen im Aachener Stadtgebiet für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Bei einem Aufwertungspotential von 0,5 WE sind dies 22,8
WE ha. Damit ist die Differenz zwischen Plan- und Ist-Zustand von -23 WE ha ausgeglichen. Die Kosten für die
Ausgleichsmaßnahmen betragen 695.000 €
Durch Waldumbaumaßnahmen, z.B. die Schaffung von Waldbeständen mit natürlichen Strukturen und Lebensabläufen, sollen einschichtige, standortfremde Nadelwälder (Monoforste) hin zu einem standorttypischen, naturnahem Wald entwickelt werden. Daher kann der Waldumbau auch immer im Kontext der Nachhaltigkeit gesehen
werden. Aus bodenfunktionaler Sicht erfolgt auf Dauer eine deutliche Verbesserung der Filter- und Pufferfunktion,
eine Erhöhung des Wasserspeichervermögens, eine Verbesserung der Durchwurzelbarkeit und Einstellung erhöhter Bodenaktivitäten durch Bodenorganismen der Waldböden.
Bodenschutzmanagement und Ökologische/Bodenkundliche Baubegleitung: Voraussetzung für den Erhalt der
Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach den Baumaßnahmen.
Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden während der
Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten. Dies betrifft vor allem
die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung der Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten. Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer Bodenaushub sollte, entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll verwertet werden. Eine Verlagerung des gebietstypisch belasteten Bodenmaterials
in unbelastete Gebiete ist unzulässig. Eine Verlagerung des gebietstypisch belasteten Bodenmaterials innerhalb
des Bebauungsplangebietes ist im Sinne des § 12 Abs. 10 BBodSchV zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2
BBodSchG genannten natürlichen Funktionen und Nutzungsfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und
insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Gemäß § 12 Abs.
10 BBodSchV ist außerhalb des Plangebietes eine Verlagerung von Bodenmaterial nur in dem Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass am Aufbringungsort die Schadstoffsituation
4 Definition: Schädliche Bodenveränderungen sind flächenhaft bzw. großflächig ausgeprägt, wenn über einzelne Grundstücke hinausgehende schädliche Bodenveränderungen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig machen. Gegenstand der Betrachtung sind dabei Gefahren für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze, die von schädlichen Bodenveränderungen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie
in Haus- und Kleingärten in Siedlungsgebieten ausgehen (MUNLV, 2004).
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nicht zusätzlich nachteilig verändert wird. Erforderliche gebietsbezogene Informationen liegen bei der Unteren
Bodenschutzbehörde im Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen vor.
Hierzu ist ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen, das vor allem die Vorgaben des § 12 Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV) zum Auf- und Einbringen von Böden beachtet.
Bodenkundliche Baubegleitung: Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum Schutz des Bodens auf den Baustellen) einzusetzen, da auf der Ausgleichsfläche und der öffentlichen Grünfläche keine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen u.a. durch eine Baustelleneinrichtung erfolgen darf.
Ansonsten muss eine Neubewertung des Ist-Zustandes mit ungünstigeren Annahmen erfolgen.
5.2.4
Schutzgut Wasser
Es steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässern, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.
5.2.4.1 Schutzgut Wasser - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundwasserschutz - Allgemeines/Boden/Flurabstand/Schutzgebiete/Grundwassermessstellen/Versickerung
Der gesamte Bereich des Plangebietes wird geprägt von Kohlenkalken, die bis in größere Tiefen anstehen und
eine hohe bis sehr hohe Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Überlagert werden diese Schichten großflächig von
den Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes mit einer sehr geringen Wasserdurchlässigkeit und einer Mächtigkeit von ca. zwei bis drei Metern. Bis zu einer Tiefe von gut einem Meter ist im gesamten Gebiet Lößlehm mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit vorzufinden. Generell muss berücksichtigt werden, dass ein feuchter Baugrund mit teilweise starker Staunässe ansteht. In der nassen Jahreszeit wird Niederschlagswasser auf den dann
wassergesättigten Böden hangabwärts fließen. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist deswegen auch nicht möglich. Obwohl das Plangebiet zur Zeit nahezu unversiegelt ist, trägt es wegen der anstehenden
Bodencharakteristik nur gering zur Grundwasserneubildung bei. Echtes Grundwasser steht erst bei mehr als 15
Metern unter Flur an. Schutzgebiete sowie Grundwassermessstellen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Schutz des Grundwassers/Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Bauwerke ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden und dadurch möglicherweise einen Aufstau im Anstrom bzw. eine Absenkung im Abstrom
oder eine ungezielte Umlenkung des Grundwasserstromes verursachen. Ein Einbinden von Bauwerken ins „echte“ Grundwasser ist zwar nicht zu besorgen. Jedoch ist besonders in den nassen Jahreszeiten aufgrund der großen Durchlässigkeitsunterschiede zwischen den Lößlehmen und den darunter liegenden “dichten” Verwitterungsschichten des Kohlenkalkes mit oberflächennahen Schichtenwasserbildungen und Staunässe zu rechnen. Dieses
Schichtenwasser und die Staunässe, die bis an die Geländeoberfläche heranreichen, besitzen alle Eigenschaften
hydrostatisch drückenden Wassers und werden auf die Bauwerke (Kellergeschosse und Fundamente)einwirken.
Oberflächengewässer - Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden, jedoch verläuft in einem Abstand von
ca. 100 Metern südöstlich zum Plangebiet der Schleckheimer Bach. Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in dieses Gewässer ist jedoch nicht möglich, da Fremdparzellen gequert werden müssten. In einem Abstand von ca. 950 Metern nordöstlich vom Plangebiet verläuft die Inde. Durch die Erstellung einer Kanalleitung
könnte hier die Möglichkeit geschaffen werden, Niederschlagswasser direkt in das Gewässer einzuleiten.
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Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG)
Seit dem 1.1.1996 besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Grundstücken die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich ortsnah in ein Gewässer einzuleiten oder zu versickern wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Das Gelände wird erstmalig bebaut.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Inde, an der innerhalb der Ortslage Kornelimünster Hochwassergefahr besteht. Soll zusätzliches Niederschlagswasser aus dem Plangebiet in die Inde eingeleitet werden, muss
dies unterhalb der Ortslage oder über Rückhaltungen erfolgen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im
B-Plangebiet nicht vorhanden.
Entwässserung - Allgemeines/§ 51 a LWG
Das Plangebiet liegt an der abwassertechnisch erschlossenen Schleckheimer Straße, die zum Einzugsgebiet der
Abwasserreinigungsanlage Aachen Süd gehört und grundsätzlich im Mischsystem entwässert. Seit dem 1.1.1996
besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Gegebenheiten
dies zulassen. Da das Plangebiet erstmalig bebaut wird, kommt dieser Paragraph hier grundsätzlich in Betracht.
Private Entwässerungsnetze (§ 58 LWG)
Private Entwässerungsnetze mit einer Größe von über 3 ha, versiegelter Fläche, sind bei der Unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig.
Abwassertechnische Erschließung/Abstimmung der Entwässerung mit zuständigen Fachbereichen
Für das B-Plangelände ist die abwassertechnische Erschließung nach Auskunft des Abwasserbeseitigungspflichtigen grundsätzlich sichergestellt.
5.2.4.2 Schutzgut Wasser - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz - Allgemeines/Boden/Flurabstand/Schutzgebiete/Grundwassermessstellen/Versickerung
Durch eine Realisierung der Flächennutzungsplanänderung ist zwar eine Erhöhung des Versiegelungsgrades auf
gut 60 % vorgesehen, wegen des geologischen Aufbaus der Bodenschichten und der daraus resultierenden sehr
geringen Wasserdurchlässigkeit ist die Grundwasserneubildung jedoch nicht nennenswert betroffen. Eine gezielte
Versickerung ist im gesamten B-Plangebiet nicht möglich. Deswegen sollte die Versiegelung möglichst gering
gehalten werden, sodass zumindest in den “trockenen” Jahreszeiten Niederschlagswasser ungezielt großflächig
versickern kann. Um das B-Plangelände vor hangabwärts fließendem Wasser des südwestlich gelegenen Grünlandes zu schützen, ist es erforderlich, eine Auffangrinne oberhalb des Gebietes anzulegen, die anströmendes
Oberflächenwasser zum neu zu verlegenden Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße leitet. Dieser Kanal
mündet unterhalb der Ortslage Kornelimünster in die Inde. Eine Drosselung der anfallenden Niederschlagswässer
aus dem B-Plangebiet ist nicht erforderlich.
Schutz des Grundwassers/Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Da Schichtenwasser und Staunässe alle Eigenschaften hydrostatisch drückenden Wassers besitzen, sind Kellergeschosse und andere erdberührte Bauteile druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden. Die Fließbewegung
des Wassers innerhalb des Bodens ist jedoch so gering, dass mit einem Aufstau des Schichtenwassers vor den
Gebäuden nicht zu rechnen ist, wenn sowohl die Arbeitsräume mit einem wasserdurchlässigen Sand-KiesSchottergemisch verfüllt werden als auch unterhalb der Bauwerkssohle eine mindestens 15 cm dicke Schicht
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gleichen Materials eingebaut wird. Grundwasserabsenkungen/-ableitungen während der Bauphase sind vorher
bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen/-ableitungen sind generell verboten.
Oberflächengewässer- Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche:
Uferrandstreifen und Quellgebiete sind innerhalb des B-Plangebietes nicht vorhanden.
Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG)
Da ein direktes Ableiten von Niederschlagswasser in den Schleckheimer Bach nicht möglich ist, und der Schleckheimer Bach zur Zeit in die städtische Mischkanalisation geleitet wird, hat die Stadt Aachen beschlossen, einen
Regenwasserkanal in der Schleckeimer Straße zu errichten, der das anfallende Niederschlagswasser aus dem BPlangebiet in die Inde hinter den Ortskern Kornelimünsters leitet. Sollte das B-Plangebiet Kornelimünster Süd
verwirklicht werden, ist beabsichtigt, den Schleckheimer Bach ebenfalls in diesen Regenwasserkanal einzuleiten.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete
Da unterhalb der Ortslage Kornelimünster keine Hochwassergefahr für die Inde besteht, kann das gesamte Niederschlagswasser des Plangebietes, einschließlich des oberhalb der Bebauung anströmenden Hangwassers,
ohne Rückhaltung über den neu zu errichtenden Regenwasserkanal der Schleckheimer Straße in die Inde geleitet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der neu zu errichtende Kanal für ein 50-jährliches Niederschlagsereignis dimensioniert wird. Dies ist erforderlich, da bei einer üblichen Dimensionierung nach Kanalkriterien (5-jährliches Niederschlagsereignis) Niederschlagswasser aus der Kanalisation austreten würde, über die
Straßenfläche in den Ortskern von Kornelimünster gelangen könnte und dort zu Schäden durch Überschwemmungen führen würde.
Entwässerung - Allgemeines/§ 51 a LWG
Das B-Plangebiet soll im modifizierten Mischsystem entwässert werden. Dabei wird das unbelastete Niederschlagswasser über die Regenwasserkanalisation des Plangebietes gesammelt und zusammen mit dem unbelasteten Niederschlagswasser des B-Plangebietes 840 dem noch zu erstellenden Regenwasserkanal in der
Schleckheimer Straße zugeführt und unterhalb der Ortslage Kornelimünster der Inde zugeleitet. Das belastete
Niederschlagswasser und das Schmutzwasser des Plangebietes wird in einem Mischwasserkanal gesammelt
und der Mischkanalisation in der Schleckheimer Straße zugeführt. Rückhaltungen für das Plangebiet sind nicht
erforderlich. Zur Sicherung des Plangebietes vor hangabwärts fließendem Niederschlagswasser von oberhalb
liegenden Grünflächen, ist ein Graben anzulegen, der das anströmende Wasser sammelt und in den dann neu
erstellten Regenwasserkanal der Schleckheimer Straße leitet. Eine Rückhaltung ist hierbei nicht erforderlich. Der
Regenwasserkanal ist jedoch aus Hochwasserschutzgründen zur Sicherung des Ortskerns Kornelimünsters
zwingend auf ein 50-jährliches Niederschlagsereignis zu dimensionieren.
Die Erstellung des geplanten Regenwasserkanals der Schleckheimer Straße ist zeitlich vor Beginn der Erschließung des Plangebietes durchzuführen. Sie ist laut Aussage der STAWAG für das Jahr 2012 vorgesehen.
Eine Abstimmung der Entwässerungsplanung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser ist zwingend erforderlich. Der § 51 a LWG kommt hier grundsätzlich in Betracht. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist jedoch nicht möglich. Deswegen muss eine Einleitung über den neu zu verlegenden Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße erfolgen.
Private Entwässerungsnetze (§ 58 LWG)
Da das Plangelände kleiner als 3 ha versiegelter Fläche ist, wird es kein privates Entwässerungsnetz geben.
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Abwassertechnische Erschließung/Abstimmung der Entwässerung mit zuständigen Fachbereichen
Die Entwässerungsplanung ist mit dem Fachbereich Stadtentwicklung, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser
(FB 61/73) abzustimmen.
Fazit: Es bestehen gegen die Bebauungsplanmaßnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine entscheidenden
Bedenken, die nicht ausgeglichen werden könnten.
5.2.4.3 Schutzgut Wasser - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteilig. Auswirkungen
Folgende wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Forderungen zum Ausgleich von Auswirkungen ergeben
sich und sind zwingend umzusetzen:
Erdberührte Bauteile (z.B. Keller, Bodenplatten oder Fundamente) sind druckwasserdicht laut DIN 18195-6
auszubilden.
Arbeitsräume sind mit geeignetem, wasserdurchlässigem Sand-Kies-Schottergemisch zu verfüllen. Unterhalb der Bauwerkssohle ist zusätzlich eine mindestens 15 cm dicke Schicht gleichen Materials einzubauen.
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen (z.B.
durch Pumpen oder Drainagen) vorgenommen werden.
Sollten bei Bauarbeiten, Kalksteinbänke angeschnitten werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass kein verschmutztes Wasser oder sonstige Verschmutzungen dort eindringen können. Das gilt sowohl für die Bauphase, als auch für die fertig gestellte Maßnahme. Schutzmaßnahmen sind im Bedarfsfall mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen.
Die Entwässerungsplanung wird durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung
Koordinierungsstelle Abwasser (bzw. STAWAG) erstellt oder an ein geeignetes Ingenieurbüro beauftragt.
Eine Abstimmung der Planung mit dem Fachbereich Umwelt, Abteilung Gewässerschutz, hat vor den ersten
Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
Der geplante Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße ist aus Hochwasserschutzgründen zur Sicherung des Ortskerns Kornelimünsters vor Überschwemmungen zwingend auf ein 50-jährliches Niederschlagsereignis zu dimensionieren. Die Erstellung des Kanals ist vor Beginn der Erschließung des Plangebietes durchzuführen.
Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden), wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind als äußere Dachhaut grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel
durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und entsorgt werden. Aluminiumverkleidungen
sind zulässig (Kanalanschlusssatzung).
5.2.5
Schutzgüter Klima, Lufthygiene, Geruchsimmissionen und Elektromagnetische Felder und Klima
Siehe Punkt 5.2.1. Schutzgut Mensch
5.2.6
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
5.2.6.1 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) – Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 5.2.2.1 verwiesen. Zum Thema Baumschutz läßt sich nachrichtlich anmerken, dass im Bereich der Erschließung von der Oberforstbacher Straße alter Baumbestand vorhanden ist (ca. 30 Bäume), dessen größter Teil unter die Baumschutzsatzung fällt. Eine schonende Erschließung
ist möglich, sodass nur wenige Bäume für diese neue Straße geopfert werden müssen. Für einen Teil der Bäume
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könnte eine Befreiung nach dem Baumschutzsatzung erfolgen, da wegen Pilzbefall, Stammschäden oder deutlichem Schrägwuchs Ausnahmetatbestände vorliegen.
5.2.6.2 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
Ein Teil des Baumbestandes wird im Rahmen der Umsetzung der Planung gefällt werden müssen. Hierfür werden die entsprechenden Befreiungen nach der Baumschutzsatzung eingeholt werden.
5.2.6.3 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Satzungsgemäß werden Bäume als Ersatz für die zu fällenden gepflanzt werden.
5.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Unmittelbar nördlich an das Bebauungsplangebiet anschließend liegt die Benediktinerabtei, deren Kirche aus den
1950er Jahren weithin sichtbar und ein Orientierungsmerkmal im Aachener Süden ist. Bei der Planung des Bebauungsgebietes wurde darauf geachtet, dass zum einen ein angemessener Abstand gewahrt wird zwischen den
beiden Nutzungen wie auch die Sichtbarkeit der Abteikirche und des Ensembles nicht beeinträchtigt wird.
5.2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Nach bisheriger Einschätzung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt aus der Wechselwirkung der
Schutzgüter zu erwarten.
5.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Die Entwicklung des Gebietes bei Durchführung der Planung, wird mit einer siedlungsbedingten Versiegelung
durch Häuser, Garagen und Erschließungsflächen einher gehen sowie mit nur gering gestalteten Gärten (aufgrund der Größe). Aufgrund der derzeitigen Situation und der Besiedlung im Umfeld wird mit keinen dauerhaft
negativen Auswirkungen für die Umwelt gerechnet.
b) Nullvariante
Bei Nichtdurchführung der Planung ist weiterhin mit einer intensiven Grünlandnutzung zu rechnen; es gibt keine
Hinweise für zu erwartende Verbesserungen oder Verschlechterungen aus Sicht der Umwelt.
c) Alternativplanung
Es wurden keine Alternativplanungen geprüft.
5.4
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
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dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Arbeitsgrundlage für die EingriffsAusgleichsbilanzierung ist der Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft
(2006) , der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich
der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
5.5
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein eigenständiges, umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten
unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung
und der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
5.6
Zusammenfassung
Der Bebauungsplan Nr. 812 umfasst ein gut 9,7 ha großes Plangebiet in Kornelimünster, südlich der Benediktinerabtei zwischen Oberforstbacher und Schleckheimer Straße, in dem ein Wohngebiet mit Reihen-und Doppelhäusern umgesetzt werden soll. Das Plangebiet ist durch Bebauung von drei Seiten umschlossen und grenzt
Richtung Westen an die offene Landschaft. Diese stellt sich hier -wie das Gebiet selbst- im Wesentlichen als intensiv genutztes landwirtschaftliches Grünland dar. Folgende Faktoren bestimmen die abschließende Beurteilung
der Umweltverträglichkeit:
-
Der jetzige Zustand des Geländes, sein Siedlungszusammenhang, seine geringe Ausstattung mit wertvollen
Landschaftselementen sowie seine geringe Bedeutung für Fragen des Artenschutzes.
Der über das gesetzliche Maß hinausgehende Schutzabstand zwischen dauerhaft zum Aufenthalt genutzten
Räumen und dem Mobilfunksendemast im Plangebiet.
Die geringe Belastung mit Lärm im Plangebiet.
Das Vorhandensein mit Metallen schwach belasteter Böden hinsichtlich der Nutzung für Gemüseanbau, die
jedoch unter Einhaltung bestimmter Regeln gefahrlos möglich ist.
Der Ausgleich der vorhandenen schützenswerten Böden im Plangebiet erfolgt durch eine den Boden schonende Umgestaltung von Waldbeständen im Aachener Stadtwald.
Der angemessene Umgang mit dem hoch anstehenden Grundwasser bzw. der Bodenfeuchtigkeit im Plangebiet
Unter Einbeziehung der vorgenannten Faktoren kann die Entwicklung des Plangebietes als verträglich für die
Umwelt bezeichnet werden, wenn die Forderungen und Empfehlungen aus dem Umweltbericht bei der Planung
und Umsetzung Berücksichtigung finden.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -
6
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
Auswirkungen der Planung
Durch die Bauleitplanung soll Planungsrecht für den zweiten Bauabschnitt der Rahmenplanung Kornelimünster
West für die Errichtung von ca. 135 Einfamilienhäusern und 4 Geschosswohnungsbauten inklusive der notwendigen öffentlichen Grünflächen und einer Kindertagesstätte geschaffen werden. Aufgrund der Nachfrage und auch
unter Berücksichtigung der Lage am Siedlungsrand wird eine lockere Bebauung vorgeschlagen. Mit diesem Siedlungsabschnitt wird damit nicht nur das vorhandene Quartier ergänzt, sondern auch die Siedlung zum Landschaftsraum abgeschlossen. Durch eine Grünfläche wird ein Abstand zur Benediktinerabtei hergestellt, wodurch
der Solitär nach wie vor als solcher weit sichtbar bleiben wird. Die landwirtschaftlichen Betriebe und auch ein
Funkmast sind weit genug entfernt, um ein verträgliches Nebeneinander zur Wohnbebauung zu gewährleisten.
Aufgrund der Randlage wird jedoch zu befürchten sein, dass die Mobilität der zukünftigen Bewohner vorwiegend
bis ausschließlich aus eigenen PKW´s bestehen wird. Die hinzukommenden Verkehre können zwar vom vorhandenen Verkehrsnetz problemlos bewältigt werden, aber aus klimatischer Sicht ist die einseitige Mobilität problematisch. Ein Ziel wird es daher sein, dass ggf. durch Carsharing Angebote Alternativen geschaffen werden. Der
Zuzug der Familien kann aber auch den Standort Kornelimünster stärken, indem aufgrund einer größeren Einwohnerzahl Dienstleistungen sich wieder ansiedeln und dadurch notwendige Wege vermeiden bzw. verkürzen
lassen. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit wird durch den Ausbau im Mischprinzip, die verkehrliche Trennung
der einzelnen drei Teilbereiche und den Einbau einer Querungshilfe im Bereich der Schleckheimer Straße erreicht.
Eine Besonderheit des Plangebietes stellen die schützenswerten, aber auch leicht belasteten Böden dar. Der
Eingriff in den Boden soll sich daher auf das Notwendigste beschränken, was durch fachliche Begleitungen während der Bauzeit sichergestellt werden muss. Der entsprechend hohe Ausgleich wird vorwiegend extern - in
Waldgebieten - erfolgen. Auch wenn die Metallbelastungen in den Böden gering sind, erfolgt eine Kennzeichnung
im B-Plan, um auf entsprechende Regeln beim Gemüseanbau hinzuweisen.
7
Bodenordnung
Zur Realisierung der Planung wird ein Bodenordnungsverfahren notwendig.
8
Voraussichtliche Kosten
Für umweltrelevante und grünordnerische Maßnahmen werden voraussichtlich folgende Kosten zum Tragen
kommen:
Herstellungskosten der öffentlichen Grünanlagen:
(stehen für 2016 und 2017 im Haushalt: PSP 5-130101-900-01500-300-1)
ca. 253.000 €
Herstellungskosten für den Spielplatz:
(stehen für 2014 im Haushalt: PSP-Element 5-060201-400-00200-900-1)
ca.120.000 €
Herstellungskosten für die externen Ausgleichsmaßnahmen
(Waldumwandlung) im Aachener Wald: insgesamt:
Für die Jahre 2015-2017 stehen hierzu schon Teilbeträge in einer Gesamthöhe
von 247.000 € im Haushalt (PSP Element: 5-140101-900-01300-900-1)
ca. 695.000 €
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 17.10.2013
Folgekosten für öffentliche Grünanlage inkl. Spielplatz:
(Zur Haushaltsplanung 2016 und Folgejahre sind Folgekosten von 14.500 € einzuplanen)
ca. 14.500 €/Jahr
Folgekosten für die Grünfläche Zweckbestimmung Entwässerung:
(Zur Haushaltsplanung 2016 und Folgejahre sind Folgekosten von 3.630 € einzuplanen)
ca. 3.630 €/Jahr
Für die private Grünfläche südlich der Klostermauer werden keine Folgekosten erwartet, weil nach bisherigem
Stand die Abtei Kornelimünster diese pflegen wird.
Herstellungskosten für die öffentlichen Straßen und Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Straßenraum
Inkl. Bodenmanagement und Bodenkundliche Baubegleitung
ca. 432.000 €
(PSP-Element 5-120102-400-00500-300-1)
9
Plandaten
Flächen für Landwirtschaft
10.000 m²
Flächen für Versorgungsanlagen
1.900 m²
Flächen für Gemeinbedarf
2.100 m²
Allgemeines Wohngebiet
56.600 m²
private Grünfläche (gleichzeitig Ausgleichsfläche)
7.800 m²
öffentliche Grünfläche (davon 3.200 m² Ausgleichsfläche)
6.000 m²
öffentliche Verkehrsfläche
12.600 m²
Plangebiet
97.000 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am ……….. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße - beschlossen hat.
Aachen, den ………….
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Oberforstbacher Straße
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Änderung Nr.123 des Flächennutzungsplanes 1980 der
Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße
Lage des Plangebietes
Oberforstbacher Straße
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Änderung Nr.123 des Flächennutzungsplanes 1980 der
Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße
Lage des Plangebietes
Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen
Bereich Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße
M 1 : 15.000
Bisher geltender Inhalt für den zu ändernden Bereich
Neuer Inhalt für den geänderten Bereich
1. Darstellungen
Wohnbauflächen
Flächen für die Landwirtschaft
Fachbereich für Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen
FB 61 / 10
Juli 2011
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Entwurf der Begründung zur
Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
der Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
für den Planbereich zwischen Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße
(Stand 25.09.2013)
Lage des Plangebietes
Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
Inhalt
TEIL A - Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff. 1 BauGB) ............................................................... 3
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Planung........................................................................................................................................................................ 3
Derzeitige Situation .................................................................................................................................................... 4
Darstellung des Regionalplanes ............................................................................................................................... 4
Masterplan AACHEN*2030 ......................................................................................................................................... 4
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................. 5
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes ................................................................................................................ 5
Landschaftsplan ......................................................................................................................................................... 6
6.1
Änderung des Landschaftsplanes ........................................................................................................................ 6
Auswirkungen der Planung ....................................................................................................................................... 6
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ........................................................................................... 6
Beteiligung der Bezirksregierung Köln .................................................................................................................... 6
TEIL B - Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) ............................................................................................................... 7
10
Allgemeines................................................................................................................................................................. 8
10.1 Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes ................................................................................... 8
10.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches ................................................................................... 8
10.3 Bisheriges Planungsrecht .................................................................................................................................... 8
11 Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung ................................................................ 8
11.1 Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt ................... 8
11.2 Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt ............................................................... 8
11.3 Schutzgut Boden.................................................................................................................................................. 9
11.4 Schutzgut Wasser ................................................................................................................................................ 9
11.5 Schutzgüter Luft und Klima .................................................................................................................................. 9
11.6 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes .................................................................... 10
12 Zusammenfassung ................................................................................................................................................... 10
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
TEIL A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff. 1 BauGB)
1
Planung
Die Expansion der Hochschule und die stetige Nachfrage nach Einfamilienhäusern erfordert die Ausweisung von
Neubaugebieten an verschiedenen Stellen des Stadtgebietes. Um diesen Bedarf zu decken und um den Wohnstandort
Kornelimünster auch im Hinblick auf eine Ergänzung der Infrastrukturellen Einrichtungen u. a. im Sektor Einzelhandel zu
stärken, soll die Wohnfläche nördlich der Schleckheimer Straße arrondiert werden.
Bisher hatte die Stadt Aachen ein positives Zuwanderungsvolumen. Allerdings finden in der Stadt Aachen Abwanderungsprozesse statt, die durch ein gezieltes Wohnraumangebot gestoppt werden können. Das
„empirica/Quaestico“ - Gutachten aus 2009 belegt, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels
entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland ab-wandern, was den
Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Ziel der Stadt Aachen ist, durch ein zielgruppen-orientiertes Wohnraumangebot
die Abwanderung einzelner Zielgruppen zu verhindern.
Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestico
die „Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass:
Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in Aachen finden;
das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird;
Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird;
Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden;
die Eigentumsquote erhöht wird.
Durch eine gezielte Wohnungsmarktoffensive sollen die Umlandabwanderung reduziert und diese Bevölkerungs-gruppen
in Aachen gehalten werden. Der Rat der Stadt Aachen hat daher ebenfalls im Dezember 2010 beschlossen, das in dem
Gutachten definierte Szenario 2 „Wohnungsmarktoffensive“ zu verfolgen. Zu diesem Szenario werden im Gutachten
konkrete Neubaubedarfe beziffert.
Das Gutachten geht von einem erforderlichen Bauvolumen für die Jahre 2008 – 2012 von 1446 EZFH / Einfami-lien- und
Zweifamilienhäuser) und 885 MFH (Mehrfamilienhäuser) aus, um den Bedarf zu decken. Bis 2011 lag die Stadt mit ca.
600 WE (Wohneinheiten) hinter dem Soll im Bereich der EZFH zurück. Im Bereich der MFH hat die Stadt ihr Soll aus dem
Szenario annähernd erreicht.
Um dem Abwanderungstrend entgegen zu wirken, kann es laut Gutachten mit einem Bauvolumen von rund 240 - 300 WE
in EZFH / Jahr und 100 – 150 WE in MFH /Jahr in den nächsten 20 Jahren gelingen, die Einwohnerzahl in etwa konstant
zu halten (von 243.000 auf 241.000 / s. Wohnungsmarktoffensive).
Mit den derzeitigen Regionalplanreserven (ohne Baulücken, Stand 2009) kann im Schnitt über die nächsten 20 Jahre ein
Bauvolumen von ca. 200 EH und ZFH / Jahr erreicht werden. Das Bauvolumen reicht allerdings nicht aus, um dem
Bevölkerungsrückgang auszugleichen (Planungsstand 2009/2010).
Die Stadt Aachen erfährt derzeit einen erheblichen Bevölkerungszuwachs im Bereich der 18 – unter 25-jährigen aufgrund
G8 und der Abschaffung des Zivildienstes. Dieses hohe Niveau soll sich voraussichtlich bis 2018 halten. Dann ist
allerdings auch aufgrund der Geburtendefizite von einem Bevölkerungsrückgang im Bereich der 18 – unter 25-jährigen
auszugehen.
Im Rahmen der Hochschul- und Campusentwicklung wird mit einem weiteren Zuwanderungsdruck gerechnet. Begünstigt
wird diese Entwicklung dadurch, dass ausweislich des „empirica/Quaestico“ - Gutachtens ein geringeres Geburtendefizit
besteht, was durch die relativ junge Bevölkerung bedingt ist.
Sollte es aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung zu einem weiteren Bevölkerungszuwachs kommen (wie Szenario 3 /
„empirica/Quaestico“ – Gutachten) muss das Bauvolumen der Stadt Aachen in den nächsten 20 Jahren weiter erhöht
werden, um gezielt die Abwanderung einzelner Gruppen zu verhindern.
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert
werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende
Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die
Erhöhung des Bauvolumens ist demnach erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur
an den Wirtschaftstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch ein
bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch
die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen.
Die Flächennutzungsplanänderung ist zur Arrondierung des Siedlungsrandes erforderlich. Sie umfasst nur einen
Teilbereich des Geltungsbereiches des im Parallelverfahren geführten Bebauungsplanes. Im gesamten Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 812 (2. Bauabschnitt) sind Bauflächen für rd. 160 Wohneinheiten geplant (ca. 136
Einfamilienhäuser und 4 Geschossbauten mit jeweils maximal 6 Wohnungen). Die Baustruktur soll ein Mix aus Einzel-,
Doppel- bzw. Reihenhäuser sein mit einem kleinen Angebot von Geschossbauten, wodurch den unterschiedlichen
Bedürfnissen und Wohnwünschen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden soll. Aufgrund der Nachfrage vor allem
nach freistehenden Einfamilienhäusern auf großen Grundstücken soll, ange-passt an den ländlich geprägten Raum, eine
eher lockere Bebauung angeboten werden. Die Grundstücks-größen sollen dabei zwischen 200 und 600 m² variieren,
wobei ein relativ hoher Anteil von Einzelhäusern vorgesehen ist.
2
Derzeitige Situation
Das Plangebiet für das eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist, liegt im Westen des Ortsteils AachenKornelimünster und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Es wird im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
unterhalb der Abtei und die angrenzende Bebauung am Benediktinerweg, im Osten durch die angrenzende Bebauung
entlang der August-Macke-Straße, im Süden durch die Schleckheimer Straße und im Westen durch landwirtschaftlich
genutzte Flächen begrenzt.
Das Plangebiet ist geprägt durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung und kann größtenteils als wenig strukturierte
Landschaft bezeichnet werden. Angrenzend an die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde bereits die im
Flächennutzungsplan vorhandene Siedlungsreserve durch die Bebauung Kornelimünster West / Schleckheimer Straße
ausgeschöpft. Die Arrondierung des Siedlungsbereiches verändert aus Westen blickend das wahrnehmbare
städtebauliche Gesamtbild nur marginal, da keine gliedernden Elemente im Landschaftsbild erkennbar sind.
Auswirkungen der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbereicht beschrieben.
Derzeit ist das Plangebiet planungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 812 wird die bauliche Struktur konkretisieren.
Der Planbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
3
Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räum-liche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächen-nutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2010, stellt für den Bereich größtenteils „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ und in geringen Teilen „Allgemeiner
Freiraum und Agrarbereich“ mit der Überlagerung durch die Darstellung “Regionaler Grünzug“ dar.
4
Masterplan AACHEN*2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
daher gem. §1 (6), Nr.11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwick-lungskonzeption
in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige
Entwicklung absteckt.
Die im Handlungsfeld Wohnen unter dem Oberziel „Wohnungsmarkoffensive“ und „Gesunde Wohnquartiere“ genannten
Ziele werden im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung und dem parallel geführten Bebauungs-planverfahren
umgesetzt. Es handelt sich zum einen um die Mobilisierbarkeit der vorhandenen FNP-Bauflächen-reserve und die
Forcierung der derzeitigen Baulandentwicklung, zum anderen um die klimagerechte Gestaltung von Wohnquartieren. Als
weiteres Ziel zum Oberziel „Wohnungsmarkoffensive“ wird die zielgruppenorientierte Wohnbaulandbereitstellung (z. B.
Familien) benannt.
Unter dem Oberziel „Gesunde Wohnquartiere“ werden die Ziele „Wohnquartiere an ÖPNV-Haltepunkte anbinden und
„Verknüpfung von Wohnquartieren und Freiraum“ aufgeführt. Das künftige Baugebiet ist dementsprechend gut an den
ÖPNV angebunden (fußläufig Entfernung < 500m). Durch Orte des Verweilens am Ende der Stichstraßen, an denen von
der Siedlung der Blick in die Landschaft erlebbar wird, ist die Freiraumverknüpfung berücksichtigt.
Im Handlungsfeld „Lebensumfeld“ wird für den Planbereich auf das Oberziel „Bewegte Stadt“ verwiesen.
Berücksichtigung findet in diesem Bereich das Ziel „Bewegungsräume und ihre Zugänge verbessern“ (z. B. Anknüpfen
des bestehenden fußläufigen Wegenetzes an den Landschaftsraum).
Im Handlungsfeld „Stadt-Bau-Kultur“ wird für den Planbereich auf das Oberziel „prägnante Kulturlandschaften sichern und
entwickeln“ verwiesen. Berücksichtigung findet in diesem Bereich das Ziel „Identität der Stadtteile stärken“,
„Sichtbarmachung des historischen Erbes“ und Schutz der Stadtsilhouette (hier:Abtei).
Im Handlungsfeld „Natur und Umwelt“ wird für den Planbereich auf das Oberziel „Intakte natürliche Ressourcen“
verwiesen. Berücksichtigung findet in diesem Bereich das Ziel „Erhaltung schutzwürdiger Böden“ (z. B. Eingriffe auf das
Notwendigste reduzieren und bodenkundl. Baubegleitung).
Im Handlungsfeld „Klimaschutz, Klimaanpassung“ wird für den Planbereich auf das Oberziel „Energieeffiziente Stadt“
verwiesen. Berücksichtigung findet in diesem Bereich das Ziel „Klimaschutzsiedlung entwickeln“ (z. B. energieeffiziente
Bauweisen, Durchlüftung).
Diese im Masterplan genannten Ziele werden zu einem größeren Teil im Rahmen des parallel geführten
Bebauungsplanverfahrens konkretisiert.
5
Flächennutzungsplan
Der Flächenutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes
Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem
04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Änderungsbereich im Hauptplan als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dar.
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes
Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben, muss der Flächennutzungsplan geändert
werden. Der gesamte Änderungsbereich, der derzeit im Hauptplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist, soll in
die Darstellung „Wohnbauflächen“ geändert werden.
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
6
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht.
In der Festsetzungskarte ist der gesamte Planbereich als „Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“
festgesetzt.
In der Entwicklungskarte ist für den Bereich das Entwicklungsziel Nr. 6 „Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis
zur Realisierung der gemäß FNP geplanten Nutzungen“ dargestellt.
6.1
Änderung des Landschaftsplanes
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 (und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes) haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes für den o. g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer
Kraft treten.
7
Auswirkungen der Planung
Mit Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche
Entwicklung in diesem Bereich gesichert und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von neuem
Wohnraum geschaffen werden.
8
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Der Masterplan als strategisches Instrument der Stadtentwicklung hat im Rahmen des Handlungsfeldes „Klimaschutz,
Klimaanpassung“ für den Planbereich als eine Aufgabe auf das Oberziel „Energieeffiziente Stadt“ verwiesen und das Ziel
„Klimaschutzsiedlung“ (z. B. energieeffiziente Bauweisen, Durchlüftung) formuliert. Durch die geplante Erweiterung des
Stadtteils Kornelimünster werden die vorhandene Infrastruktur sowie die dezentralen Angebote stabilisiert bzw. können
sogar wieder aktiviert werden.
Der städtebauliche Entwurf als Grundlage des parallel geführten Bebauungsplanverfahren berückichtigt verschiedene
Aspekte, wie eine energiesparende Bauweise, eine optimale Ausrichtung der Gebäude zur solaren Energie- und
Wärmegewinnung, einen ressourcenschonenden Umgang mit Freiflächen und Niederschlagwasser, um somit den
Anforderungen an den Klimawandel gerecht zu werden.
Eine Qualifizierung des vorliegenden städtebaulichen Konzeptes erfolgt im Rahmen des parallel geführten
Bebauungsplanverfahrens.
9
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 LPlG an die Bezirksregierung Köln, ob die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und Raumordnung angepasst ist, erfolgte mit Schreiben vom
17.11.2011. Mit Schreiben vom 18.01.2012 hat die Bezirksregierung bestätigt, dass die geplante Änderung des
Flächennutzungsplanes für den westlichen Rand von Kornelimünster den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
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Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
TEIL B
Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB)
Neue Darstellung
Aktuelle Darstellung
Wohnbaufläche
Flächen für die Landwirtschaft
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10.1
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
Allgemeines
Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes
Der Umweltbericht berücksichtigt sämtliche zu den Schutzgütern gemäß BauGB vorliegenden Information, Gutachten
oder sonstige Erkenntnisse und Zielvorstellungen, um die Auswirkungen dieser Änderung des Flächennutzungsplans auf
die Umwelt zu beurteilen.
10.2
Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem Bedürfnis, das östlich dieses Änderungsbereichs liegende
Bebauungsplangebiet Kornelimünster-West nach Westen auszuweiten, um eine angemessene Zahl an Wohneinheiten in
diesem Gebiet anbieten zu können. Es handelt sich dabei um einen in nord-südlicher Richtung verlaufenden Streifen mit
einer Gesamtgröße von ca. 2,5 ha. Dieser wird derzeit insgesamt als Fettweide intensiv landwirtschaftlich genutzt.
10.3
Bisheriges Planungsrecht
Das bisherige Planungsrecht auf Ebene des FNP ist die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“. Die derzeitige
Nutzung der Fläche entspricht dieser Darstellung; für die Entwicklung eines Wohngebietes an dieser Stelle ist ein
Änderungsverfahren zugunsten der Darstellung „Wohnbaufläche“ erforderlich.
11
11.1
Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
11.1.1 Bestandsbeschreibung
Das Gebiet ist von Wohnbebauung und einem Kloster umgeben und liegt nicht unmittelbar an Lärm emittierenden
Straßen; damit verbunden ist auch eine lufthygienisch als unbelastet zu bezeichnende Situation. Durch die weitläufige
Grünlandsituation ist von regelmäßig hangabwärts fließender nächtlicher Kaltluft auszugehen. Im Plangebiet liegt ein
Mobilfunksendemast, von dem elektromagnetische Felder ausgehen.
11.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die zu erwartende Entwicklung wird zusätzlichen Verkehr in das Gebiet bringen, der sich jedoch im Wesentlichen auf
interne Verkehre beschränken wird und durch die geplante Erschließung von drei Seiten auch räumlich gut verteilen wird.
Die Einschränkung der Kaltluftproduktion an dieser Stelle kann hingenommen werden angesichts des weitläufig durch
Grünlandnutzung geprägten Umfeldes.
11.1.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Hinsichtlich der Themen Lärmschutz, Lufthygiene und Stadtklima sind keine Maßnahmen erforderlich. Hinsichtlich des
Themas elektromagnetische Felder wird durch einen über das gesetzliche Maß hinausgehenden Abstand des
Sendemastes zu Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, ein ausreichender Schutz nach
bisherigen Erkenntnissen, gewährleistet. Zur Gewährleistung eines gut durchgrünten Wohnumfeldes wird im Rahmen des
Umweltberichtes für den Bebauungsplan ein Grünordnungsplan erstellt werden.
11.2
Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
11.2.1 Bestandsbeschreibung
Die derzeitige Situation des Gebietes ist einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung mit Beweidung ohne besondere
landschaftliche Qualitäten; es liegen weder Schutzgebiete im Änderungsbereich des FNP noch gibt es Hinweise auf
geschützte Arten. Durch die Tatsache der derzeitigen Nutzung wie auch durch den Umstand, dass wesentliche Teile des
Umfelds schon durch Siedlungsnutzung in Anspruch genommen werden hat die Fläche ihr potentielles
Biotopentwicklungsvermögen nicht ausschöpfen können.
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
11.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Der Verlust der Grünlandweiden wird zur Verdrängung einiger Arten, die dort ihre Nahrung finden, führen, jedoch sind in
unmittelbarer Nähe ausreichende Ausweichquartiere zu finden, sodass hiervon keine erhebliche Auswirkung zu erwarten
ist. Das Landschaftsbild wird, da die Fläche schon auf drei Seiten durch Bebauung umgeben ist kaum beeinträchtigt
werden.
11.2.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Der landschaftliche Ausgleich für den mit dem Plan verursachten Eingriff wird innerhalb der Stadtgebietes der Stadt
Aachen ausgeglichen werden.
11.3
Schutzgut Boden
11.3.1 Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet liegen schutzwürdige Böden vor (Pseudogley und Pseudogley-Parabraunerde). Darüber hinaus finden sich
aufgrund natürlich vorkommender Metallgehalte im Ausgangsgestein, Vorkommen an Cadmium und Blei, deren Gehalte
knapp über dem sog. Maßnahmenwert liegen.
11.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die schutzwürdigen Böden werden durch die geplante Bebauung fast vollständig geschädigt. –
Infolge
der zukünftigen Bebauung werden die Bewohner in ihren Gärten auch Gemüse anbauen wollen; dies stellt unter
gewissen Auflagen kein gesundheitliches Risiko dar.
11.3.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Der Ausgleich für die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden wird vollständig im Stadtgebiet Aachens, in diesem Falle
größtenteils durch Waldumwandlungsmaßnahmen von standortfremden Nadelwäldern zu standorttypischen Laubwäldern
im Aachener Wald umgesetzt werden.
Hinsichtlich des Anbaus von Gemüse werden alle Grundstückseigentümer mit entsprechenden Informationen
ausgestattet werden (Überdeckung mit Mutterboden, Vermeidung von Cadmium anreichernden Gemüsesorten).
11.4
Schutzgut Wasser
11.4.1 Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet liegen keine Quellen, Schutzgebiete oder Überschwemmungsbereiche vor, es ist geprägt durch Oberböden
mit geringer Wasserdurchlässigkeit und Staunässe bei gleichzeitig hoher Durchlässigkeit im Untergrund. Der Beitrag zur
Grundwasserneubildung ist gering.
11.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die geplante Bebauung wird, sobald in den Oberboden eindringt, von Staunässe betroffen sein.
11.4.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Im Bebauungsplan werden die Maßnahmen zum Schutz der Gebäude wie zum Umgang mit Grund- und Regenwasser
näher beschrieben.
11.5
Schutzgüter Luft und Klima
Siehe Abschnitt 2.1.1-2.1.3
Seite 9 / 10
Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
11.6
Begründung zur Offenlage
Fassung vom 25.09.2013
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem
Maße, im vorliegenden Fall jedoch in voraussichtlich nur geringem Umfang. Die aus methodischen Gründen
schutzgutbezogene Vorgehensweise der Untersuchung betrifft somit zwar ein stark vernetztes komplexes
Wirkungsgefüge, entsprechend erforderliche Maßnahmen wurden jedoch bereits unter den einzelnen Schutzgütern
abgehandelt.
12
Zusammenfassung
Die 123. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich Kornelimünster-West umfasst einen
Streifen von ca. 2,5 ha Größe westlich des bereits als für Wohnnutzung dargestellten Bereichs nördlich der
Schleckheimer Straße. Angesichts der umgebenden Nutzungen sowie der intensiv landwirtschaftlichen Nutztung der
Grünlandfläche kann die Änderung in ihren Grundsätzen als vertretbar bezogen auf die untersuchten Schutzgüter gelten.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am 07.11.2013 die öffentliche
Auslegung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 123 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – beschlossen
hat.
Aachen, den 08.11.2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag
über die Beteiligung der Öffentlichkeit
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße –
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim für den Bereich Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße
(Stand 17.10.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Inhaltsverzeichnis:
Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3
Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung.
1.
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43.
altung am 22.09.2011
Auf dem Anger
Auf der Gallich
Auf der Gallich
Auf der Gallich
Auf der Gallich
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Benediktinerweg
Cyprianusweg
Franz-Marc-Straße
Franz-Marck-Straße
Franz-Marck-Straße
Franz-Marck-Straße
Franz-Marck-Straße
Franz-Marck-Straße
Gangolfsweg
In der Lohn
In der Lohn
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
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Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
Max-Pechstein-Straße
Meischenfeld
Oberforstbacher Straße
Oberforstbacher Straße
Oberforstbacher Straße
Oberforstbacher Straße
Oberforstbacher Straße
Oberforstbacher Straße
Rolandstraße
Schleckheimer Straße
Schleckheimer Straße
Schleckheimer Straße
Steinkaulweid
Oberforstbach
Roetgen
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
1. Niederschrift der Anhörungsveranstaltung am 22.09.2011 – Stellungnahme der Verwaltung
Zur Baudichte:
Dichteverteilung / Abstandsgrün: Der Wunsch aus den benachbarten Siedlungen, Abstand zu den Neubaugebieten zu bekommen, ist verständlich. Gewohnheiten wie der ungestörte Blick oder die Ruhe, können nicht mehr in diesem Maße aufrecht gehalten werden. Durch die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche war jedoch seit 1980 bekannt, dass es sich bei den Wiesen um Bauerwartungsland handelt. Die Übernahme der vorhandenen Dichte für die Neubebauung ist angemessen. Die größten Grundstücke mit den Einzelhäusern werden aus funktionalen Gründen an den Siedlungsrand gesetzt. Hierdurch wird ein möglichst sanfter Übergang zum Landschaftsraum sichergestellt. Belastungen wie
z.B. Versiegelungen und Verkehrsdichte nehmen zum Freiraum stetig ab. Dies entspricht auch dem klassischen europäischen Stadtmodell, das den Siedlungsraum Aachen prägt. Eine Umkehrung der höchsten Dichte an die Ränder mit Grünstreifen zwischen den Siedlungsteilen käme mehr dem Bild abgrenzender Satelliten gleich als einer kompakten Siedlungsstruktur.
Die Anregung, Grünflächen als Abstand zwischen Bestandsiedlung und Neubausieldung anzulegen, ist darüber hinaus nicht
praktikabel. Als öffentliche Grünanlage ist diese in der Anschaffung und Pflege aufwendig. Gleichzeitig ist die Notwendigkeit
bei dem ländlichen Standort üppige Grünanlagen in Siedlungsbereichen anzulegen, nicht in dem Maße gegeben. Eine andere Möglichkeit wäre, diese „Abstandsflächen“ als Ausgleichsflächen anzulegen. Von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde werden jedoch Ausgleichsflächen in dieser Form abgelehnt, da der extrem hohe Nutzungsdruck des wohnlichen
Umfeldes eine hochwertige ökologische Entwicklung der Flächen ausschließt. Die Anlage von Grünflächen im Übergang zur
freien Landschaft ist als “Abpufferung”, insbesondere zur Schonung des Landschaftsbildes und hier als Fläche für das Oberflächenwasser, dagegen sinnvoll und notwendig.
Die Befürchtungen sind unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Geschosswohnungsbau: Im Plangebiet wird gegenüber den gängigen Festsetzungen für Einfamilienhäuser für vier Bereiche
ein leicht größeres Bauvolumen für die Möglichkeit der Ansiedlung von Geschosswohnungsbau angeboten (ein ca. 2,0 m
tieferes Baufeld, ein ca. 1,0 m größere Gebäudehöhe und drei statt zwei Geschosse). Ob diese Festsetzung nun für eine
horizontale Teilung (Wohnungen auf verschiedenen Geschossen) oder eine vertikalen Teilung (z.B. Reihenhaus) genutzt
wird, obliegt dem Eigentümer und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Erst bei der Vermarktung wird sich herausstellen, ob neben den monostrukturierten Einfamilienhaussiedlungen gleichzeitig Etagenwohnungen, ob im Eigentum oder
in Miete, nachgefragt werden. Aus den Erfahrungen mit anderen Gebieten ist diese Nachfrage gegeben. Dies belegen auch
entsprechende Entwicklungen in den angrenzenden Siedlungen aus den 1960er - 1970er Jahren. Wenn die Kinder aus dem
Haus sind, werden zunehmend bei den Einfamilienhäusern einzelne Geschosse als eigenständige Wohnungen genutzt. Die
Sorge von Anwohnern, Mietwohnungen würden nicht zu den Einfamilienhäusern passen, ist nicht nachvollziehbar, da diese
bereits jetzt schon vereinzelt im Gebiet gegeben sind. Die Befürchtungen, ein Mietwohnungsbau würde den Wert der angrenzenden Grundstücke entwerten, ist daher unbegründet. Die Festlegung auf eine besondere Zielgruppe, wie z. B. „Ältere
Bürger aus Kornelimünster“ soll hier allerdings nicht erfolgen. Um hier eine Durchmischung der Bewohnerstruktur zu erreichen, sind die Geschosswohnungsbauten im Plangebiet verteilt. Die Wohneinheiten bei diesen Gebäuden sollen auf 9 WE
begrenzt werden.
Die Standorte der Geschosswohnungsbauten sind bewusst im Siedlungsgebiet an die Eingänge und Ränder gelegt worden.
Durch die Streuung soll eine Integration der Bewohner der Geschoßwohnungen in die Einfamilienhausstruktur gefördert
werden. Es ist gerechtfertigt, den Bewohnern, die in einer etwas dichteren Weise leben, einen attraktiven Standort mit Blick
in die Grünfläche oder am Siedlungsrand anzubieten. Die Geschossbauten überragen die Einfamilienhäuser um nur 1,0 m,
so dass mögliche Verschattungen nicht größer als bei Einfamilienhäusern gegeben sind.
Die Befürchtungen sind unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
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Bebauungsplan Nr. 812
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Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Nachverdichtung: Der Bebauungsplan wird folgendes Maß der Bebauung festsetzen: eine GRZ von 0,3 bei den Einzel- und
Doppelhäusern und eine 0,4 bei den Reihenhäusern und Geschossbauten. Für die Einfamilienhäuser sollen zwei Vollgeschosse festgesetzt werden, für die Geschosswohnungsbauten drei. Die Traufe soll bei den Einfamilienhäusern nicht höher
sein als 7,0 m (TH), die Firsthöhe nicht höher als 10,0 m (FH) m. Die Höhe der Geschossbauten darf an der Traufe 8,0 m
und am First 11,0 m nicht überschreiten. Eine Bebauung wird nur in diesem Rahmen möglich sein.
Die Befürchtung ist unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Privatflächen an der Schleckheimer Straße: siehe Stellungnahme zu Nr. 62, Anwohner Schleckheimer Straße
Abstand Friedhof zwischen Abtei und Wohnbebauung: Da es sich um eine eng begrenzte und kleine Friedhofsanlage der
Benediktinerabtei handelt und zudem das Wohngebiet durch den breiten Grünstreifen (Ausgleichsfläche) zusätzlich abgetrennt wird, bestehen keine negativen Auswirkungen auf die Wohnnutzung. Eine Einschränkung der Friedhofsnutzung durch
die Wohnbebauung ist nicht gegeben.
Die Befürchtung ist unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zum Verkehr:
Verkehrsuntersuchungen: Es wurde eine überschlägige Abschätzung der Verkehre wie folgt vorgenommen: Bei 160
Wohneinheiten und einer angenommenen Haushaltsgröße von 3,25 Personen ist mit ca. 500 neuen Einwohnern zu rechnen. Es werden ein MIV-Anteil von 70 % und ein Besetzungsgrad der Fahrzeuge von 1,1 Personen angenommen. Daraus
ergeben sich insgesamt ca. 1.050 zusätzliche Kfz-Fahrten pro Tag, die sich voraussichtlich im Verhältnis 60:40 auf die Zufahrten Oberforstbacher Straße bzw. Schleckheimer Straße verteilen. In Abhängigkeit von den unterschiedlichen vorgeschlagenen Varianten ergeben sich leicht unterschiedliche Zusatzbelastungen, die jedoch alle in einer abwickelbaren Größe
entstehen.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Verbreiterung der Oberforstbacher Straße inklusive Kreisverkehr: Es ist weder eine Verbreiterung der Oberforstbacher
Straße, noch ein Kreisverkehr an der Gallich erforderlich, um die Verkehrsmengen zu bewältigen. Allerdings muss darauf
hingewiesen werden, dass die Oberforstbacher Straße stadtauswärts in Richtung des Stadtteils Oberforstbach einen sehr
geringen Straßenquerschnitt und keine Nebenanlagen aufweist. Dies macht eine Reduktion der Geschwindigkeiten notwendig. Die Situation ist jedoch unabhängig von dem geplanten Wohngebiet zu bewerten.
Die Befürchtungen sind unbegründet, den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Querungshilfen in der Schleckheimer Straße: Derzeit erfolgt eine verkehrliche Untersuchung der Schleckheimer Straße im
Bereich der August-Macke-Straße, der Bushaltestelle und der Apotheke. Ziel der Untersuchung ist es, Gefahrenpunkte zu
definieren, insbesondere für die Nutzergruppe Kinder. Es sollen geeignete Maßnahmen entwickelt werden wie z.B. Tempo
30, Kreisverkehr, Querungshilfen, Verbreiterung des Gehweges. Der Mobilitätsausschuss hat am 15.11.2012 die Ausführung einer Mittelinsel und die Verbreiterung des Gehweges beschlossen. Die Umsetzung ist für das Jahr 2014 geplant.
Der Anregung wurde im Rahmen der Verkehrsplanung gefolgt. Die Aufnahme der Aufteilung von Verkehrsflächen ist nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes.
Gefährlicher Durchgangsverkehr in der August-Macke-Straße: Die Verkehrsabschätzungen ergaben, dass die Verkehrszunahme für das vorhandene Straßennetz bei jeder Verkehrsvariante verträglich sind. Mit der Variante A wurde eine Lösung
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
angeboten, bei der für jeden Bereich nur quartierseigene Verkehre und keine Durchgangsverkehre gegeben sind. Viele
Anwohner haben sich für die Variante A ausgesprochen. Es gab auch Anregungen, die die Öffnung der August-MackeStraße forderten, da ansonsten Durchgangsverkehre über angrenzende Siedlungsbereiche zu befürchten seien. Aufgrund
der vorhandenen verschlungenen Wegeführung ist die Verlagerung der Verkehre in die angrenzenden Siedlungen unwahrscheinlich. Es wird vorgeschlagen, die Variante A umzusetzen. Die August-Macke-Straße soll baulich in dem vorhandenen
Querschnitt und der Gestaltung bis zur Oberforstbacher Straße durchgezogen werden. Allerdings soll der mittlere Bereich
mit Pflaster gestaltet werden. Geeignete Maßnahmen wie z.B. Poller oder Baumpflanzungen soll das Durchfahren jedoch
blockieren.
Der Anregung wird gefolgt und die Variante A ohne Durchgangsverkehr soll umgesetzt werden.
Parkplatzsituation: Es ist davon auszugehen, dass sich aufgrund des Umfangs und der Struktur des Gebietes das Parken
im Wesentlichen innerhalb des Gebietes stattfinden wird. Den Wohneinheiten ist jeweils direkt mindestens ein Stellplatz,
vorwiegend als möglicher Garagenstandort zugeordnet. Zusätzlich sind im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser weitere
Stellplätze im Vorbereich vor den Garagen oder in Abhängigkeit der Grundstücksbreite zusätzliche seitliche Stellplätze
möglich. Aufgrund der geringen Dichte und der großen Grundstücke können sich diese Eigentümer auf ihren Grundstücken
zwei Stellplätze einrichten. Auch bei den Reihenhäusern wurde darauf geachtet, dass mehrere Möglichkeiten für die Errichtung von Stellplätzen gegeben sind. Darüber hinaus werden im Plangebiet rd. 65 öffentliche Parkplätze vorgesehen. Damit
ist für mehr als ein Drittel der 160 Wohneinheiten zusätzlich zu den privaten Stellplätzen ein öffentlicher Stellplatz gegeben.
Die Befürchtungen sind unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Bauzeitbelastung:
Die Belastungen durch Baustellen sind nur außerhalb der üblichen Ruhezeiten hinzunehmen. Die Zufahrt zum Plangebiet
wird durch die neuen Erschließungsstraßen erfolgen. Die vorhandenen Verkehrsflächen sind so ausgestattet, dass in der
Regel Baufahrzeuge ohne Schäden darauf fahren können. Beim Schadensfall trifft immer das Verursacherprinzip zu. Die
Haftpflichtversicherungen der Bauunternehmer sind in diesem Falle dafür zuständig. Schäden im Bereich der Verkehrsflächen können auch im Rahmen von Instandhaltung repariert werden. Für Instandhaltungsmaßnahmen werden keine Gebühren von Seiten der Anlieger eingefordert. Im Falle von Verschmutzungen der Verkehrsfläche ist ebenfalls das Bauunternehmen für die Reinigung verantwortlich. Es ist üblich, zu Beginn der Baumaßnahmen die Anlieger durch Flugblätter darüber zu informieren. Während der gesamten Baumaßnahme steht von Seiten der Stadt der Bauleiter als Ansprechpartner
für die Anwohner zur Verfügung. Die Bauzeit im Bereich Kornelimünster West wird in Abhängigkeit von der Witterung und
der Jahreszeit für den Tiefbau und die Baustraßen ca. 6 – 8 Monate einnehmen. Der Endausbau erfolgt zu einem späteren
Zeitpunkt in Abhängigkeit vom Baufortschritt der Einfamilienhäuser.
Die Befürchtungen sind unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zur Infrastruktur:
Spielplatz: Bei der Berechnung des Spielplatzbedarfes wird davon ausgegangen, dass in jeder Wohneinheit 2 Kinder wohnen und jedem Kind 10 m² Spielfläche zustehen. Es wurde das Plangebiet aufgrund der Eingaben aus der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden überarbeitet. Im Plangebiet können ca. 135 Einfamilienhäuser und 4 Geschossbauten mit ungefähr 24 WE errichtet werden. Demnach werden ca. 3.200 m² öffentliche Spielplatzfläche gefordert.
Der vorhandene Kinderspielplatz wird durch eine zusätzliche Fläche von ca. 1.800 m² in Richtung Norden vergrößert. Zusätzlich wird am nördlichen Siedlungsrand eine weitere öffentliche Grünfläche von ca. 700 m² in unmittelbarer Nähe von
Wohnhäusern angeboten. Die geforderte Fläche wird zwar unterschritten. Die Lage nah am Landschaftsbereich bietet den
Kindern weiteren, ausreichenden Raum für den Aufenthalt im Freien, so dass diese Unterschreitung gerechtfertigt ist. Diese
Flächen werden mit Geräten ausgestattet, die auf die Interessen der unterschiedlichen Alterstufen der Kinder ausgerichtet
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Bebauungsplan Nr. 812
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Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
sind. Die Spielplätze werden kontinuierlich kontrolliert. Eine Unfallgefahr durch die Nähe von Fußballspiel und Schaukeln ist
nicht festgestellt worden.
Die Bedenken sind unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Kinderbetreuung, Jugend und Schule: Im Plangebiet wird für den Bedarf der dort hinziehenden Familien eine Tageseinrichtung für Kinder mit voraussichtlich 4 Gruppen errichtet, die vor allem Plätze für Kinder unter drei Jahren und integrative
Plätze im U3 und Ü3-Bereich bereitstellen soll. Aufgrund der Lage am Siedlungsrand wird das Plangebiet für eine zentrale
Jugendeinrichtung als nicht geeignet betrachtet. Die Grundschule am Abteigarten bleibt bestehen und wird umfangreich
saniert und umgebaut werden. Hierbei wurde die zu erwartende Entwicklung der Schülerzahlen durch das Neubaugebiet
Kornelimünster - West berücksichtigt.
Die Anregungen zur Aufnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen sollen berücksichtigt werden. Der Anregung zur Aufnahme einer zentralen Jugendeinrichtung wird nicht gefolgt.
Einkaufsmöglichkeiten: Der Stadt Aachen ist die mangelnde Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in Kornelimünster
bekannt. Die Kommune kann nur die rechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben regeln. So
wurde für die Brachfläche im Eckbereich zwischen August-Macke-Straße und Schleckheimer Straße ein Aufstellungsbeschluss für die Erarbeitung eines Bebauungsplanes beschlossen. Ziel ist es, dort über die Festsetzung eines Mischgebietes
die Ansiedlung eines Nahversorgers planungsrechtlich sicherzustellen. Die Entwicklung des Geländes obliegt jedoch dem
Eigentümer.
Das Problem der fehlenden Einkaufsmöglichkeiten kann nicht im Rahmen des Planverfahrens geregelt werden.
Entwässerung: 1992 wurde ein neuer Mischwasserkanal in der Schleckheimer Straße verlegt, der die Abwasser aus dem
Gebiet des B-Plan Nr. 840 aufnimmt. Dieser Kanal weist z.Z. keine hydraulischen Engpässe auf. Er hat jedoch keine ausreichenden Reserven, um das aus dem Plangebiet des B-Plan Nr. 812 zusätzlich anfallende Regenwasser abzuleiten. Aus
diesem Grunde, aber auch wegen der bekannten Probleme des in den unbebauten, geneigten Wiesenflächen wild abfließenden Oberflächenwassers mit gelegentlichen Überflutungen der Grundstücke im Bereich Corrgasse / Meischenfeld, wird
in der Schleckheimer Straße zusätzlich zum vorhandenen Mischwasserkanal ein Regenwasserkanal gebaut. Mit dem Bau
des Regenwasserkanals wurde im Juni 2013 begonnen, die Bauzeit für die rd. 900 m lange Kanalleitung beträgt etwas mehr
als ein Jahr. D. h. mit der Fertigstellung kann nicht vor August/September 2014 gerechnet werden. Der Kanal wird im unterirdischen Rohrvortriebsverfahren hergestellt werden, so dass sich die Beeinträchtigungen der Anlieger der Schleckheimer
Straße nur auf wenige Stellen konzentriert.
Der Mischwasserkanal in der Oberforstbacher Straße ist nach Aussage der STAWAG ebenfalls hydraulisch ausreichend
dimensioniert. Da die gesamte Entwässerung des Plangebietes Nr. 812 wegen der vorhandenen Topographie nach Süden
zur Schleckheimer Straße hin erfolgen wird, bleibt die abwassertechnische Situation in der Oberforstbacher Straße unverändert. Durch die zusätzliche Verlegung eines Regenwasserkanals in der Schleckheimer Straße entstehen für die Anwohner keine unmittelbaren Kosten, die ihnen in Rechnung gestellt werden. Die Baumaßnahme wird – wie im übrigen jede
andere Abwassermaßnahme auch – über die Abwassergebühren finanziert, so dass nicht die unmittelbar von einer Baumaßnahme betroffenen Anlieger mit Kosten belastet werden. Die Kanalbaumaßnahmen lösen auch keine Beitragspflicht
nach KAG Kommunalabgabengesetz aus.
Der Umstand, dass bei starken Regenereignissen Keller unter Wasser stehen, ist fast immer auf fehlende oder nicht funktionierende Rückstausicherungen bzw. auf fehlerhafte Ausführungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zurück
zu führen. Den davon betroffenen Hauseigentümern wird empfohlen, Kontakt mit einem Sanitärfachmann aufzunehmen.
Die Befürchtungen sind unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
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Bebauungsplan Nr. 812
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Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Zu den Umweltbelangen:
Funkmast: Der seit vielen Jahren auf dem Kirchengrundstück installierte und in Betrieb gegangene Mobilfunkmast mit Antennenanleger verschiedener Mobilfunkbetreiber ist selbstverständlich baurechtlich und auch immissionsschutzrechtlich
geprüft und genehmigt. Es wurde in diesem Fall unter besonderer Berücksichtigung der Realisierung von Wohnbebauung
(Wohnhäuser) ein Abstandsmaß von überwiegend > 50 m erfüllt, das über die rein gesetzlichen Vorgaben deutlich hinausgeht. Neue Erkenntnisse zur EMF-Belastung (Elektromagnetische Felder) schützenswerter Nutzungen liegen aus dem Wissenschaftsbereich nicht vor, so dass hier auch kein nachträglicher Prüfbedarf entstanden ist.
Die gesetzlichen Vorgaben werden erfüllt.
Landschaftsschutz: Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft in mindestens 150 m Abstand zu den Wohnbauflächen, so dass durch die Planung das Landschaftsschutzgebiet nicht beeinträchtigt wird. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes stellt für den Planbereich das Entwicklungsziel 6 dar. Dieses Ziel beinhaltet die Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzung. Der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan setzt für den überwiegenden Bereich der Planänderung „Wohnbauflächen“ dar. Die Festsetzungskarte
des Landschaftsplanes stellt zudem für diesen Bereich den „besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ fest.
Für die ebenfalls durch den Planbereich überplante, im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte „Fläche für die
Landwirtschaft“ ist die Flächennutzungsplanänderung erforderlich (siehe Begründung Umweltbericht).
Die Ausgleichsflächen werden keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen beanspruchen. Da sie in erster Linier Bodenbelange betreffen, wird der zukünftige Ausgleich vornehmlich in Waldflächen stattfinden.
Die Befürchtung ist unbegründet. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Baumschutz: Der Baumbewuchs im rückwärtigen Bereich der Schleckheimer Straße befindet sich auf privaten Flächen. Die
Grundstücke werden gemäß dem städtebaulichen Konzept und nach einer Umlegung neu aufgeteilt. Auch nach der Umlegung werden sich die Bäume wieder auf privatem Grund befinden. Es obliegt dann den Eigentümern, denen die Grundstücke zugeteilt werden, wie sie mit den Bäumen unter Berücksichtigung der Regelungen der Baumschutzsatzung umgehen
wollen. Eine Sicherung der Bäume im Bebauungsplan ist nicht gerechtfertigt, da dadurch eine Bebaubarkeit privater Flächen eingeschränkt würde. Die überbaubaren Flächen wurden so festgesetzt, dass die Bäume nicht in Konkurrenz dazu
stehen. Somit könnten die Bäume im Vorgarten erhalten bleiben. Die öffentliche Grünfläche wird an der westlichen Seite
des vorhandenen Spielplatzes erweitert, um den vorhandenen Bäumen einen besseren Wurzelschutz zu ermöglichen. Eine
Festsetzung von Bäumen auf öffentlichen Grünflächen ist nicht erforderlich. Im Grünordnungsplan verpflichtet sich die Stadt
zu einer vorgegebenen Bepflanzung.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Anforderungen aus dem Bebauungsplan Nr. 840:
Die Anregung / Eingabe war sehr allgemein gehalten und wurde auf der Bürgeranhörung nicht weiter konkretisiert. In der
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 840 – Kornelimünster West / Schleckheimer Straße – (Bauabschnitt 1.0) wird mehrfach auf das zukünftige Bebbauungsplanverfahren Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – (Bauabschnitt 2.1 und 2.2) hingewiesen. Da beide Bebauungsplangebiete sich aus einer Rahmenplanung entwickelten, sind vor
allem in den Randbereichen und hinsichtlich der Infrastruktur Abhängigkeiten gegeben. Im Folgenden sind alle Aspekte
aufgelistet, die im B-Plan Nr. 840 genannt wurden und wie nun im B-Planverfahren Nr. 812 damit umgegangen wird. Der BPlan Nr. 812 ist ein eigenständiges Verfahren, aktuelle Bedingungen müssen berücksichtigt werden. Das Verfahren ist zudem ergebnisoffen, wodurch sich damalige städtebauliche Ziele verändern können:
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Fassung vom 22.10.2013
Hinweise zum B-Plan Nr. 812 in der Begründung vom B-Plan Nr. 840
im Jahre 2005
150 Wohneinheiten
Verlängerung der August-Macke-Straße bis zur Oberforstbacher Straße,
im mittleren Bereich verkehrsberuhigt
Weiterer Zugang zum Plangebiet am Haus Schleckheimer Straße 106
Untergeordneter Zugang nur für Not- u. Müllfahrzeuge, F+R (herausnehmbarer Poller) am südlichen Rand des Spielplatzes
Querungshilfe im Bereich Schleckheimer Straße / Meischenfeld
Städt. Platz am Ende der Fanz-Marc-Straße / Übergang zum Spielplatz
Spielplatz soll in westlicher Richtung erweitert werden
Jugendeinrichtung am Spielplatz
B-Plan Nr. 812
Erschließungskostenbeitrag für Grundstücke an der Franz-Marc-Straße
Ausreichende Dimensionierung der Kanäle für beide Bauabschnitte
Naturnahe Rückhaltemulden erforderlich, Provisorium an der AugustMacke-Straße erforderlich
Ca. 160 WE
Wird übernommen, aber nicht verkehrstechnisch, da Variante A
Wird übernommen
Wird übernommen
Mittelinsel in der Schleckheimer Straße
Wird übernommen
wird in nördliche Richtung erweitert
Wird nicht übernommen, da nicht zentral
genug gelegen
Wird so berücksichtigt
Wurde bereits so umgesetzt
Provisorium wurde umgesetzt, Rückhaltemulden entlang der Siedlung
Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Im Übersichtsplan und im Luftbild wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellt. Der Plan zum städtebaulichen Konzept stellte nur die bebauten Bereiche dar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet jedoch über den
Siedlungsbereich auch zwei landwirtschaftliche Grundstücke an der Schleckheimer Straße, die als solche planungsrechtlich
sichergestellt werden. Damit soll eine Bebauung gemäß § 34 BauGB verhindert und der Siedlungsrand festgelegt werden.
Zu 2.
Auf dem Anger – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrsaufkommen und Durchgangsverkehr: Aufgrund von überschlägigen Abschätzungen wird das Verkehrsaufkommen
als nicht so gravierend betrachtet, als dass dieses vom vorhandenen Verkehrsnetz nicht aufgenommen werden könnte. Es
ist eine Verträglichkeit mit der Wohnnutzung vorhanden. Hinzu kommt, dass durch die Umsetzung der Verkehrsvariante A
keine Verbindung von der Oberforstbacher Straße zur Schleckheimer Straße entstehen wird. Dadurch wird das Verkehrsaufkommen auf die im nördlichen Bereich gelegenen Häuser begrenzt (ca. 100) und es entstehen keine Durchgangsverkehre (siehe auch Stellungnahme zu 1. Niederschrift).
Frontansicht Kloster/ Landmarke / Sichtachse: Der Blick auf die Benediktinerabtei bleibt weiterhin unverbaut. Es ist lediglich
eine neue Erschließungsstraße entlang der schmalen Ostseite des Klosters geplant. Durch die Straßenführung in einem
Abstand von mehr als 35 m zum Kloster wird die Ansicht nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal diese von bestehenden
Baumbeständen umgeben ist. Bei der Planung handelt es sich um die Entwicklung einer im Regionalplan und im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baulandreservefläche. Die Gebäude werden einen Abstand von 55 bis 100 m einnehmen. Die
vorhandene Bebauung in den Straßen Auf der Gallich und im Benediktinerweg ist etwa 60 bis 90 m entfernt. Trotz der Nähe
der Bestandsbauten ist die Abtei als solitäres Gebäude erfahrbar. Aufgrund der Abstände wird auch die neue Bebauung die
Gebäude der Abtei als Solitäre erscheinen lassen (siehe auch Abwägung Behörden Landschaftsverband Rheinland).
Die Wohnhäuser des neuen Siedlungsbereiches werden keine 11,0 m an Höhe überschreiten. Die Gebäude der Benediktinerabtei sind hier deutlich höher. Die östlich liegenden Wohntrakte sind dreigeschossig mit Satteldach und nehmen eine
Höhe von ca. 12,0 m ein. Der Kirchenbaukörper ragt darüber hinaus und der Turm wird über 20,0 m hoch sein. Das Gelände der Abtei an der Oberforstbacher Straße neigt sich sanft in Richtung Süden. Die Benediktinerabtei wird trotz Bebauung
des Plangebietes an vielen Stellen sichtbar bleiben.
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Bebauungsplan Nr. 812
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Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 3.
Auf der Gallich – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation: Siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift, zu 2.
Alternative Zufahrt von der Oberforstbacher Straße: Die Verlegung der Zugangsstraße in Richtung Wildburgpfad ist verkehrsplanerisch möglich, bedeutet jedoch ein stärkeres Maß an Flächenversiegelung. Aufgrund der Einmündungssituation
des Wildburgpfades in die Oberforstbacher Straße, die unmittelbar im Bereich des Ortsausgangs und kurz hinter der abbiegenden Oberforstbacher Straße besteht, wird die Verkehrsgefährdung für ein- und ausfahrende Fahrzeuge hier jedoch
deutlich schlechter bewertet als an der bisher beabsichtigten Einmündungssituation.
Entwässerung: Die Entwässerung des Plangebietes ist gesichert (siehe auch Stellungnahme zu 1. Niederschrift).
Einkaufsmöglichkeiten: Ziel ist die Ansiedlung von Einzelhandel im südlichen Bereich der August-Macke-Straße (siehe
auch Stellungnahme zu 1. Niederschrift).
einseitige Entwicklung des Ortes: Die Bauleitpläne sind gem. § 1 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der
Regionalplan sieht eine Entwicklung des Allgemeinen Siedlungsbereiches – ASB überwiegend im westlichen Bereich von
Kornelimünster vor. Die nördlich, östlich und südlich an den Ortskern angrenzenden Bereiche sind überwiegend durch
landwirtschaftliche Nutzung oder Wald- und Grünflächen geprägt, die im Regionalplan entsprechend überwiegend als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ und. z. B. „regionaler Grünzug“ oder als Waldflächen dargestellt sind. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan ist der übergeordneten Planung anzupassen und stellt bereits im überwiegenden Bereich der
Planung „Wohnfläche“ dar. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und sieht daher entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan eine sinnvolle Arrondierung des vorhandenen Siedlungsbereiches im Westen von Kornelimünster vor. Lediglich für einen Teilbereich des Plangebietes ist eine Änderung der Darstellung Flächennutzungsplanes von „landwirtschaftliche Fläche“ in „Wohnbaufläche“ notwendig. Der Standort wird durch den zu erwartenden
Zuzug im Plangebiet gestärkt.
Demographische Entwicklung: Bezüglich des langfristigen Wohnungsbedarfes wurde von der Stadt Aachen 1997 bei der
GEWOS ein Gutachten in Auftrag gegeben, um anhand einer Wohnungsbedarfsanalyse eine Prognose bis zum Jahr 2015
zu erhalten. Dieses Gutachten wurde 2003 aktualisiert. Demnach besteht ein strukturell erhöhter Wohnungsbedarf, insbesondere für Grundstücke für den Eigenheimbau oder Grundstücke für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Die von
GEWOS prognostizierte rückläufige Bevölkerungsentwicklung hatte sich nicht mehr bestätigt. Es war zwischenzeitlich eine
Zunahme zu verzeichnen, die insbesondere auf Wanderungsgewinne zurückzuführen war.
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW geht in seiner 2006 veröffentlichten Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen NRW 2005-2025 / 2050 (Statistische Analyse und Studien NRW Bd. 31)
davon aus, dass die Bevölkerung der Stadt Aachen vom 01.01.2005 bis zum 01.01.2025 um 24.700 Einwohner auf 282.500
Einwohner wachsen wird. Dies entspricht einem Zuwachs von 9,6 %, dem höchsten Wert unter allen Kreisen und kreisfreien
Städten in Nordrhein-Westfalen. Gleichzeitig wies die Stadt Aachen Anfang Januar 2005 mit 25,5 den niedrigsten Altersquotienten aller Kreise und kreisfreien Städte in NRW auf. Für die Stadt Aachen prognostiziert das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Jahr 2025 mit 29,7 immer noch den zweitniedrigsten Wert in NRW. Die Aachener Bevölkerung wird
also voraussichtlich auch in Zukunft jünger sein als die Bevölkerung im Landesdurchschnitt.
Dies wird durch ein im März 2009 erstelltes Gutachten der empirica GmbH aus Bonn bestätigt. Dieses belegt bis einschließlich 2007 leicht steigende Einwohnerzahlen. Bei gleichzeitig weiterer Verknappung des Wohnraumangebots durch steigenden Wohnflächenkonsum folgt daraus, dass die Stadt Aachen Möglichkeiten schaffen muss, familiengerechten Wohnraum
zu errichten. Den statistischen Daten und Prognosen entspricht die tatsächliche Nachfrage nach innenstadtnahen Einfamilienhäusern. Das empirica-Gutachten aus 2009 belegt zudem, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern
mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was
den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Entsprechend besteht ein berechtigtes Interesse der Stadt Aachen, weitere
Baulandflächen insbesondere im Segment Eigenheim auszuweisen.
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Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Ausweislich des empirica-Gutachtens besteht auch aus einem weiteren Grund – neben der Verhinderung der bereits vorhandenen Abwanderung in das Umland – ein berechtigtes Interesse an der Ausweisung weiterer Bauflächen: Bei einer
wirtschaftlichen Expansion, etwa durch die Ansiedlungseffekte des Hochschulausbaus wird der Zuwanderungsdruck nach
Aachen deutlich steigen. Wenn das zur Befriedigung der entsprechenden Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf
dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der
Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland erfolgen. Hieraus ergibt sich ein sehr berechtigtes Interesse
der Stadt Aachen an der Ausweisung neuer Baulandfächen. Werden die Wanderungsgewinne, die hier insbesondere aufgrund der Hochschulerweiterung zu erwarten sind, ebenfalls berücksichtigt, so ergibt sich - wie aus der Berechnung des
Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik ersichtlich - die Prognose eines erheblichen Bevölkerungszuwachses.
Auch dies bestätigt sich dadurch, dass ausweislich des empirica-Gutachtens ein auffallend geringes Geburtendefizit besteht, was durch die relativ junge Bevölkerung bedingt ist.
Es liegt im Interesse der Stadt Aachen, durch vermehrte Wohnungsbauanstrengungen die bereits stattfindende Abwanderung in das Umland zu senken und Angebote für die in Folge der Hochschulerweiterung zu erwartenden Zuwanderungspotenziale zu schaffen.
Durch die Schaffung des Wohnraumes wird der Zuzug nach Kornelimünster erhöht. Die Folge ist eine Stärkung der infrastrukturellen Entwicklung und somit auch des Wohnstandortes Kornelimünster.
Der Anregung einer alternativen Zufahrt im Bereich Oberforstbacher Straße soll nicht gefolgt werden.
Zu 4.
Auf der Gallich
Verkehrsaufkommen, -führung: Siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 2., 5. und 18.
Verkehrslärm: Die DIN 18005 nennt für WA-Gebiete vor dem Fenster des zu schützenden Gebäudes einen Orientierungswert von 55/45dB(A) Tag/Nacht für Verkehrslärm. Als Beurteilungszeit gilt tagsüber die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr
und nachts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Der Fachbereich Umwelt hat Berechnungen zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen aufgestellt. Als Fazit der Berechnungen ist festzuhalten, dass durch vermehrtes Verkehrsaufkommen der Lärmpegel an verschiedenen Immissionsorten ansteigt. Insgesamt werden die Immissionsrichtwerte jedoch an allen Stellen eingehalten.
Baustraße: siehe hierzu die Stellungnahme zu Nr. 1 Niederschrift
Wohnbedarf: Siehe hierzu die Stellungnahme zu 3. Demographische Entwicklung.
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden: Der größte Teil des Bebauungsplangebietes ist bereits im Regionalplan als
„ASB – Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. Die Bauleitpläne sind gem. § 1(4) BauGB den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan 1980 ist das Plangebiet ebenfalls größtenteils als „Wohnbaufläche“
dargestellt. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich somit um eine Baulandentwicklung auf einer im Bodennutzungskonzept der Stadt Aachen schon langfristig vorgesehenen Baulandreservefläche. Lediglich ein Teilbereich von ca. 2,5 ha
des Bebauungsplangebietes mit einer Größe von insgesamt ca. 9,7 ha, sind im Flächennutzungsplan als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt und soll nun in „Wohnbaufläche“ geändert werden. Ziel der Planung ist es, den zu erwartenden
Wohnbedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden und durch die Arrondierung des Siedlungsbereiches den Standort
optimal anzubinden und auszunutzen.
städtebauliche Entwicklung und Stärkung des historischen Ortskerns: siehe hierzu Stellungnahme zu 3.
städtebaulicher Entwurf: Ziel des Entwurfes ist es, den Siedlungsbereich in überschaubar große Teilbereiche zu gliedern.
Ein Teilbereich wird gebildet durch die Häuser an der August-Macke-Straße, die sich an die Struktur der angrenzenden
1970er-Jahre orientieren. Weitere Bereiche nehmen die Häuser an der nördlichen Erschließungsspange ein und das Karree
hinter der Schleckheimer Straße. Inklusive der in den Jahren 2005/6 erbauten Siedlung haben alle drei Teilbereiche eine
unterschiedliche städtebauliche Form und alle Teilbereiche liegen an der zentralen öffentlichen Grünfläche. Die Gärten und
Häuser sollen vorwiegend nach Süden und Westen ausgerichtet sein, um energieeffiziente Bauweisen zu unterstützen. Die
Einzel- und Doppelhäuser wurden nach dem Prinzip der abnehmenden Baudichte in Richtung zur Landschaft verteilt.
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Fassung vom 22.10.2013
Parkplatzmangel, Mehrfamilienhäuser, Versorgung Einzelhandel und soziale Infrastruktur: siehe hierzu die Stellungnahme
zu Nr. 1 Niederschrift
Landmarke Kloster: siehe hierzu die Stellungnahme zu Nr. 2
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
3.
Zu 5.
Auf der Gallich
Auf der Gallich – Stellungnahme der Verwaltung
Frühere Eingaben: Im Jahre 1995 wurde für das Gebiet von der Schleckheimer Straße bis zur Oberforstbacher Straße ein
Bebauungsplan für die Entwicklung von Kornelimünster West aufgestellt. Die damaligen Eingaben beschäftigten sich mit
folgenden Themen:
- das Gebiet sei mit 500 WE und max. 1.600 neuen Bewohnern eine zu große Zuwanderung für Kornelimünster.
- die neuen Bewohner würden 600 – 800 PKWs benötigen. Hierdurch werden enorme Verkehre befürchtet.
- ein ÖPNV-Konzept läge nicht vor.
- die Entwässerung ist nicht geklärt.
- es fehlen Einkaufsmöglichkeiten
- auf die Gefährlichkeit des Funkmast wurde hingewiesen und
- der Wohnbedarf sei nicht gegeben.
Im Plangebiet können etwa 160 WE errichtet werden und im Bereich der August-Macke-Straße sind bereits 90 Wohneinheiten realisiert worden, so dass für den damals diskutierten Bereich ca. 250 Wohneinheiten angesetzt werden können. Werden vier Personen je Wohneinheit angenommen, ist von einer hinzukommenden Bewohnerschaft von 1.000 Personen auszugehen. Somit wird sich die o.g. Personenanzahl nicht in dem befürchteten Maße einstellen. Ein Ziel der Ansiedlung ist es,
dem Nachwuchs der jetzigen Bevölkerung des Bezirkes Kornelimünster – Walheim mit ca. 16.000 Einwohnern zu ermöglichen, sich vor Ort ansiedeln zu können. So wird Kornelimünster West nicht nur „Neuzugängen“, sondern auch Einheimischen eine Wohnperspektive geben können. Aus den Erfahrungen des ersten Bauabschnittes an der August-Macke-Straße
ist festzustellen, dass dort fast jeder Haushalt über annähernd zwei Autos verfügt. Damit würde sich bei den 160 Wohneinheiten ein Aufkommen von ca. 320 PKW´s ergeben, was ebenfalls weit unter den befürchteten o.g. Zahlen liegt (zum Parkplatzproblem siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift). Die ASEAG wird bei Aufstellung von Bebauungsplänen immer beteiligt. Ein ÖPNV-Konzept wird demnach nicht erforderlich. Das Gebiet wird mit zwei Tages- und mit einer Nachtbuslinie über
die Schleckheimer Straße bedient (zu Einkaufsmöglichkeiten und dem Funkmast siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift;
zum Wohnbedarf siehe Nr. 3. Demographische Situation).
Verkehrssituation Umfeld Auf der Gallich: Im Zusammenhang mit dem Umbau der Trierer Straße stieg die Verkehrsbelastung in ihrem Umfeld. Gleichzeitig hat eine von der Politik veranlasste geänderte Signalschaltung am Napoleonsberg /
Steinkaulplatz die Grünzeiten für den Verkehrsabfluss reduziert. Zwischenzeitlich ist der Umbau der Trierer Straße vollzogen und durch das Verkehrsmanagement eine optimierte Signalschaltung erarbeitet worden, wonach die beschriebenen
Rückstausituationen nicht mehr auftreten sollten. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass während der Berufsverkehrszeiten
natürlich Verkehrsspitzen auftreten, die aber nicht Maßstab für das normale Verkehrsgeschehen sein können (zum Kreisverkehr und Verkehrskonzept siehe auch die Stellungnahme zu 1. Niederschrift).
Gesundheitsgefährdung Funkmast: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 6.
Auf der Gallich - Stellungnahme der Verwaltung
Kindergarten, Einzelhandel und Parkplätze: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
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Zu 7.
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur, Mehrfamilienhäuser: siehe Stellungnahme
zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Grundstücksgrößen: Auf dem Wohnungsmarkt reicht derzeit das Angebot für Einkommensgruppen mit höherem Einkommen und junge Familien nicht aus. Haushalte mit höherem Einkommen sind deutlich mobiler und wandern schneller ins
Umland ab, wenn kein entsprechender Wohnraum angeboten wird. Ziel der Stadt ist daher gerade vor dem Hintergrund der
angestrebten Campusentwicklung, diese potentiellen Wohnungssuchenden durch das Angebot von Wohnraum auf größeren Grundstücken in dieser Lage, wie hier in Kornelimünster, auch langfristig an den Wohnstandort Aachen zu binden.
Durch eine Mischung des Angebotes mit Doppelhäusern und Mehrfamilienhäusern wird eine gemischte Nutzerstruktur angestrebt. Durch den hohen Anteil von Doppel- und Einzelhäuser werden die Grundstücke von 300 bis 500 m² überwiegen.
Für Familien mit geringeren finanziellen Spielräumen stehen Reihenhäuser mit Grundstücksgrößen von ca. 250 m² zur
Verfügung.
Der Anregung die Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 8.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Parkplatzsituation: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 9.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Parkplatzsituation: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Mehrgeschosswohnungsbau: es handelt sich nicht um 5-geschossige Bauten, siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 10.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Parkplatzsituation: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Mehrgeschosswohnungsbau: Die Vermietung, Nutzung und Ausstattung der Häuser oder Wohnungen ist nicht Gegenstand
des Bebauungsplanes (siehe auch Stellungnahme zu 1. Niederschrift).
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 11.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
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Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Parkplatzsituation, Mehrgeschosswohnungsbau: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Wohnungsbedarf: siehe Stellungnahme zu 2.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 12.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Mehrgeschosswohnungsbau: Eine Festlegung der Geschossbauten auf bestimmte Nutzergruppen ist im Bebauungsplan
nicht möglich.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 13.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Mehrgeschosswohnungsbau: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Funkmast: Eine Verlagerung des Funkmastes kann im Bebauungsplanverfahren nicht geregelt werden. Die private Anlage
ist genehmigt und hat Bestandschutz.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 14.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Soziale Infrastruktur, Verkehrssituation August-Macke-Straße, Schleckheimer Straße, Baustellenbelastungen: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Ausfahrt Abtei / Oberforstbacher Straße: Die kleine Mauer entlang des Gartens der Abtei muss im Bereich der neuen Zufahrtstraße abgerissen werden. Bei der Anlage von Straßenzufahrten wird immer ein Radius gewählt, der die Einsehbarkeit
beim Abbiegevorgang gewährleistet (Kreisverkehr in die Oberforstbacher Straße siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift).
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 15.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Funkmast: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 16.
August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Fußwegverbindung Benediktinerweg: Bei der Planung des ersten Bauabschnittes des B-Planes Nr. 840 wurden alle Stichwege des Benediktinerweges auf ihre Tauglichkeit für eine Wegeverbindung untersucht. Es handelt sich um fünf Stichwege,
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wobei die zwei nördlichsten ohne wesentlichen Abstand an der Gebäudefront angelegt sind. An drei Stichwegen befinden
sich am Ende Garagen, so auch am nördlichsten Stichweg, der am weitesten von der vorhandenen Wegeverbindung entfernt ist, genau gegenüber der Straße In der Lohn liegt und somit die optimalste Wegeverbindung ermöglicht. Die Betroffenheit der Anwohner ist jedoch sehr hoch, da der Weg nah am Haus vorbeigeht und der Verlust der Garage gegeben ist.
Demgegenüber stehen allgemeine Interessen. Mehr Fußwegeverbindungen bewirken einen Anreiz zum häufigeren Zufußgehen. Die Mobilität vor allem der Kinder wird durch ein Fußwegenetz gesteigert. Momentan wird der vorhandene Weg von
den Kindern der neuen Siedlung intensiv genutzt, um zum Kindergarten in der Alfons-Gerson-Straße zu gelangen. Diese
notwendigen Wege können sich verringern, wenn ein weiterer Kindergarten im Plangebiet errichtet wird. Trotz der Attraktivität einer zweiten Wegeverbindung wird die Betroffenheit der Anwohner der Stichwege am Benediktinerweg höher eingeschätzt.
Der Anregung, Variante A umzusetzen wird gefolgt. Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt
werden.
Zu 17.
, August-Macke-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssituation August-Macke-Straße, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur, Einzelhandel: siehe Stellungnahme zu
1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1.Niederschrift und zu 18.
Fußwegverbindung Benediktinerweg: siehe Stellungnahme zu 16.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden. Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 18.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Dichteverteilung und Einzelhandel: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Baumschutz Einfahrt Oberforstbacher Straße, Verpflichtung zu Baumpflanzungen: Im Bereich der Einfahrt Oberforstbacher
Straße befinden sich zahlreiche Bäumbestände, die unter die Baumschutzsatzung fallen. Alle Bäume wurden auf ihre Vitalität hin geprüft. Die Einfahrt wurde schließlich so gewählt, dass die Zufahrt den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand
der vitalen Bäume bedeutet. Die angesprochenen Kastanien leiden unter einer Pilzerkrankung, die die Standsicherheit der
Bäume beeinflusst, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Bäume langfristig nicht zu erhalten sind. In den Schriftlichen Festsetzungen werden Ersatzpflanzungen auf öffentlichen Flächen festgesetzt.
Im benachbarten Bebauungsplan Nr. 840 an der Schleckheimer Straße wurden Baumpflanzungen auf privaten Grundstücken festgesetzt. Es hat sich gezeigt, dass der Verwaltungsaufwand zur Sicherstellung der Pflanzungen und die dauerhafte
Kontrolle derselben immens hoch sind. Daher soll in Zukunft keine relevanten Grünfestsetzungen im Bebauungsplangebiet
auf privaten Flächen festgesetzt werden.
Verkehrsvariante B: Bei Umsetzung der Variante A wird sich das Verkehrsaufkommen, so wie der Einwender beschreibt,
anders verteilen müssen. Die einzelnen Verkehrsströme werden sich je nach Ziel jedoch in alle Richtungen verteilen und
nicht nur über die Ortschaft Kornelimünster. Das vorhandene Verkehrsnetz ist geeignet diesen Verkehr aufzunehmen.
Die Variante A hat den Vorteil, dass sich die verkehrlichen Belastungen auf den jeweiligen Siedlungsbereich begrenzen.
Diese eindeutige Zuordnung des Verkehrsaufkommens erhöht die Akzeptanz der „Ansässigen“ gegenüber den „Neuhinzukommenden“. Die Sperrung im mittleren Bereich der August-Macke-Straße soll durch Poller ereicht werden, die für Notfahrzeuge geöffnet werden können. Die Verkehrsfläche erhält keine Fahrbahn, sondern eine durchgehende Pflasterung mit
Gehwegplatten und unterstreicht damit den platzartigen Charakter. Trotzdem würde die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf
die Fläche zu einem späteren Zeitpunkt auch für den Fahrverkehr öffnen zu können.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
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Zu 19.
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Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrsvariante A: siehe hierzu Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Dichteverteilung, Einzelhandel, soziale Infrastruktur, Mehrgeschosswohnungsbau, Entwässerung: siehe Stellungnahme zu
1. Niederschrift.
Erhöhung der Wohnbevölkerung um 1/3: Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Baulandentwicklung auf
einer im Bodennutzungskonzept der Stadt Aachen schon langfristig vorgesehenen Baulandreservefläche. Lediglich ein
Teilbereich von ca. 2,5 ha des Bebauungsplangebietes mit einer Größe von insg.ca. 9,7 ha ist im Flächennutzungsplan als
„Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt und soll nun in „Wohnbaufläche“ geändert werden. Ziel der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanentwurfes ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung für die Arrondierung des
vorhandenen Siedlungsbereichs zu schaffen um somit einen attraktiven Wohnstandort entwickeln zu können. Das Angebot
von neuem Wohnraum in attraktiver, zentrumsnaher Wohnlage ist u. a. eine Voraussetzung für die Entwicklung des Hochschulstandortes Aachen, da durch dieses Wohnangebot gerade Wohnungssuchende mit höherem Einkommen auch langfristig an den Wohnungsstandort Aachen gebunden werden können. Durch die Schaffung des Wohnraumes wird der Zuzug
in Kornelimünster erhöht. Die Folge ist eine Stärkung der infrastrukturellen Entwicklung und somit auch des Wohnstandortes
Kornelimünster. Diese Entwicklung soll gleichzeitig der Abwanderung entgegen wirken und die Attraktivität des Bestandes
für junges Wohnen fördern.
Die Schaffung von neuem Wohnraumangebot ist erforderlich, um den zu erwartenden Wohnbedürfnissen der Bevölkerung
gerecht werden zu können. Durch die Arrondierung des Siedlungsbereiches wird der exponierte Standort optimal an die
vorhandene Bebauungsstruktur angebunden. Integrationsschwierigkeiten oder Ghettobildung sind aufgrund dieser städtebaulichen Planung nicht zu erwarten (siehe auch Stellungnahme zu 3. und 5.)
Neue Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Abstandsflächen zwischen Bestand und Neubau: Die Abstände der bestehenden Wohnzeilen des Benediktinerweges zum
Plangebiet liegen zwischen 3,0 und 5,0 m. Gemäß der Landesbauordnung BauO NRW § 6 (6) ist ein Mindestabstand von
3,0 m zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze erforderlich. Um die Akzeptanz der Planung zu erhöhen, soll der Abstand
mindestens 5,0 m betragen. Auch sollen die Zeilen so angeordnet werden, dass diese in etwa in der gleichen Gebäudeflucht liegen, um die gegenseitige Einsicht in die Fenster zu vermeiden (Baudichte siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift).
Der Anregung, eines größeren Abstandes, soll mit mind. 5,0 m entsprochen werden. Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 20.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehr, Dichteverteilung, Einzelhandel, Infrastruktur, Landschaftsschutz, Mehrgeschosswohnungsbau: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Dimensionierung und Demographische Entwicklung: siehe Stellungnahme zu 3. und zu 19.
Lärm- und Abgase: siehe Stellungnahme zu 4.
Zufahrt durch Garten der Abtei: siehe hierzu Stellungnahme zu 18.
Neue Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 21.
, Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungsbau, Entwässerung, Baudichte: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
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Fassung vom 22.10.2013
Dimensionierung: siehe Stellungnahme zu 3. und zu 18.
Neue Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Abstände Bestand und Neubau: siehe Stellungnahme zu 18.
Der Anregung eines größeren Abstandes soll mit mind. 5,0 m entsprochen werden. Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 22.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehr, Dichteverteilung, Einzelhandel, Entwässerung, Funkmast, Nachverdichtung: siehe Stellungnahme zu 1.
Niederschrift.
Verkehrsvariante C: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Abstände Bestand und Neubau: siehe Stellungnahme zu 18.
Neue Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Der Anregung eines größeren Abstandes soll mit mind. 5,0 m entsprochen werden. Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 23.
, Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Soziale Infrastruktur, Einzelhandel: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Neue Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Verkehrsvariante: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 24.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Neue Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 25.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Baudichte, Baustellenbelastung, Mehrgeschossbau: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Abstände Bestand und Neubau: siehe Stellungnahme zu 18.
Neue Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Der Anregung eines größeren Abstandes soll mit mind. 5,0 m entsprochen werden. Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 26.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Dichteverteilung, Einzelhandel, Parkplätze: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Einseitige Entwicklung: siehe Stellungnahme zu 3.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Abstände Bestand und Neubau: siehe Stellungnahme zu 18.
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Fassung vom 22.10.2013
Neue Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Die Anregung Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden. Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 27.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschossbau: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrslärm: siehe Stellungnahme zu 4.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 28.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Dichteverteilung: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Einseitige Entwicklung: siehe Stellungnahme zu 3.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Der Anregung Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 29.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Dichteverteilung, Mehrgeschossbau: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Abstände Bestand und Neubau: siehe Stellungnahme zu 18.
Den Anregungen soll nicht gefolgte werden.
Zu 30.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrsuntersuchung, Mehrgeschossbau: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Landmarke Abtei: siehe Stellungnahme zu 2.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 31.
Benediktinerweg – Stellungnahme der Verwaltung
Landmarke Abtei: siehe Stellungnahme zu 2.
Städtebaulicher Entwurf, Verkehrslärm: siehe Stellungnahme zu 4.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 32.
Cyprianusweg – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrsvariante B: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
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Zu 33.
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Franz-Marc-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Durchgangsverkehr, Entwässerung Infrastruktur, Landschaftsschutz, Baumschutz, Funkmast: siehe Stellungnahme zu 1.
Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Der Anregung die Verkehrsvariante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 34.
Franz-Marc-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungsbau, Parkplätze, Querungshilfe Schleckheimer Straße, soziale Infrastruktur für Jugendliche: siehe
Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Hundeklo: Die Einrichtung eines Hundeklos ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Anregung wird an die
Fachabteilung weitergegeben, die die Grünanlagen planen wird.
Firstrichtung: Eine freie Sicht wird nicht wesentlich durch die Stellung der Firstrichtung beeinflusst. Bei einem Einzelhaus
würden nur durch die Dachschrägen geringfügige Sichtvorteile entstehen. Die Abstände zwischen den Gebäuden bieten
demgegenüber eine viel größere Möglichkeit des Weitblickes. Im Falle eines Gebäuderiegels, der quer zur Sichtrichtung
steht, würde demgegenüber eine giebelständige Bauweise mehrfach Durchblicke ermöglichen. Da vorwiegend Einzel- und
Doppelhäuser vorgesehen sind, können die Abstände den freien Blick zulassen.
Eine giebelständige Bauweise hat gegenüber der traufständigen Bauweise den Nachteil, dass diese ein unruhiges Bild in
der Straßenflucht vermitteln kann. Am Siedlungsrand hingegen kann eine giebelständige Bauweise sinnvoll sein, um ohne
Gaube trotzdem ein bodentiefes Fenster mit Weitblick zu ermöglichen. Die vorhandenen Siedlungsränder in Kornelimünster
bestehen sehr oft aus giebelständigen Häusern.
Cambio: Die Einrichtung und Ausstattung eines Cambio-Platzes ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Es handelt
sich um ein Angebot, wobei die Stadt hierfür nur die Stellplätze zur Verfügung stellen kann. Die Car-Sharing Organisation ist
flexibel genug, um auf Bedarfe einzugehen bzw. auch Stationen bei zu geringer Nachfrage wieder aufzugeben.
Der Anregung, die Verkehrsvariante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 35.
Franz-Marc-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungsbau, Parkplatzsituation, Durchgangsverkehr, Abstandsgrün: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Lärmschutz wegen öffentlicher Fläche in Hauptwindrichtung: Laut gesamtstädtischem Klimagutachten Aachen aus dem
Jahr 2000, liegt der Schwerpunkt der Windrichtungsverteilung im Aachener Südraum zwischen Süd und West mit Häufigkeiten von insgesamt 76,5 %. Damit liegt der Anwohner nicht in der Hauptwindrichtung des öffentlichen Spielplatzes. Darüber
hinaus ist in Wohngebiet Lärm von Kindern hinzunehmen.
Mehrgeschosswohnungsbau: Dieser wird über die Franz-Marc-Straße erschlossen.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 36.
Franz-Marc-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Durchgangsverkehr, Dichteverteilung, Mehrgeschosswohnungen, Parkplatzsituation, Einzelhandel: siehe Stellungnahme zu
1. Niederschrift.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Lage des Spielplatzes: Es wurde versucht, die Spielplatzfläche zentral anzulegen, so dass alle Wohnbereiche annähernd
den gleich langen Weg haben. Der Standort des Spielplatzes in Richtung Franz-Marc-Straße hat den Nachteil, dass der
nordwestliche Siedlungsbereich weiter davon entfernt wäre.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 37.
, Franz-Marc-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungen, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschriften und zu 18.
Lage des Spielplatzes: siehe Stellungnahme zu 36.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 38.
Franz-Marc-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungen, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Lage des Spielplatzes: siehe Stellungnahme zu 36.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 39.
Gangolfsweg – Stellungnahme der Verwaltung
Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Demographische Situation, Wohnungsbedarf: siehe Stellungnahme zu 3.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 40.
In der Lohn – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohungen, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Benediktinerweg als Verbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden. Die Fußwegeverbindung zum Benediktinerweg soll nicht umgesetzt werden.
Zu 41
In der Lohn – Stellungnahme der Verwaltung
Durchgangsverkehr, Mehrgeschosswohnungen, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Der Anregung Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Zu 42.
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Durchgangsverkehr, soziale Infrastruktur, Einzelhandel: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvarianten: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 43.
Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrssicherheit Schleckheimer Straße, Durchgangsverkehr, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Fußwegeverbindung: siehe Stellungnahme zu 16.
Verkehrsvariante C: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Straße entlang Spielplatz: Es wurde geprüft ob die Straße entlang des Spielplatzes anders geführt werden kann, insbesondere auch um die einseitige unwirtschaftliche Erschließung zu vermeiden. Andere Lösungen stehen jedoch einer optimalen
Himmelsausrichtung entgegen. So hat die Häuserreihe am Spielplatz die Eingänge im Nord-Osten und die Gärten im SüdWesten, wodurch die Grundrissorganisation optimal zur Sonne hin ausgerichtet werden kann. Um die Ausrichtung beizubehalten, könnten nur noch Stichwegeerschließungen in Frage kommen, die jedoch wegen der Wendeanforderungen flächenintensiver ist und komplizierte Fahrwege beinhaltet.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 44.
Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Abstandsgrün, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Sichtachse Abtei: siehe Stellungnahme zu 2.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Umsetzung in zwei Schritten: Aufgrund der vorhandenen Grundstücks- und Eigentümerstruktur erfordert die Umsetzung der
Planung eine Bodenordnungsmaßnahme, die voraussichtlich durch eine Umlegung gem. § 45 ff. BauGB (Baugesetzbuch)
durchgeführt wird. Die gesetzlichen Bedingungen der Zuteilung von eingebrachten Grundstücken lässt eine Aufteilung in
verschiedene Bauabschnitte nicht zu.
Der Anregung Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 45.
, Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Durchgangsverkehr, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur, Spielplatz, Funkmast, Erhalt der Bäume: siehe Stellungnahme
zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Umsetzung in zwei Schritten: siehe Stellungnahme zu 44.
Der Anregung Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 46.
, Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrsvariante: siehe Stellungnahme zu 19.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Zu 47.
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
,, Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Dichte, Nachverdichtung, Mehrgeschosswohnungen, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur, Spielplatz, Funkmast, Erhalt
der Bäume: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvarianten: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Straße entlang Spielplatz: siehe Stellungnahme zu 43.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 48.
, Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungen, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur, Erhalt der Bäume: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Einzelhäuser rückwärtiger Bereich Schleckheimer Straße: Der Bebauungsplan setzt in diesem Bereich Doppel- und Einzelhäuser fest. Den Eigentümern obliegt es, sich zwischen Doppel- und Einzelhaus zu entscheiden. Da von den Eigentümern
der Wunsch kam, die Grundstücke in ihrer Breite zu belassen, entstehen Grundstücksgrößen, die für die Teilung für Einzelhäuser ungünstig sind. Um hier größere Spielräume zu ermöglichen, sollen dort auch Doppelhäuser zulässig sein. Die Größenordnung von Doppelhäusern ist geeignet, sich in die Struktur von Einzelhäusern zu integrieren.
Hundeauslauf: Die Einrichtung von Auslaufflächen für Hunde ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Anregung
wird an die Fachabteilung weitergegeben, die die Grünanlagen planen wird.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 49.
Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungsbau, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur, Erhalt der Bäume: siehe Stellungnahme zu 1.
Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18
Straße entlang Spielplatz: siehe Stellungnahme zu 43.
Einzelhäuser rückwärtiger Bereich Schleckheimer Straße: siehe Stellungnahme zu 48.
Der Anregung Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 50.
Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Landschaftsschutz, Mehrgeschosswohnungsbau, Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur, Funkmast: siehe Stellungnahme
zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Mischprinzip: Bei der Gestaltung des Straßenraumes wurde im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 840 die Verkehrsflächen bis auf die August-Macke-Straße im Mischprinzip ausgeführt. Das bedeutet, dass es keine Einteilung zwischen Fußgänger- und Fahrverkehr gibt. Alle nutzen gemeinsam die gleichen Flächen. Das Mischprinzip ist eine sparsame Erschließungsart und wird aufgrund der geringen Verkehrsbelastung nur in Wohnstraßen angewendet. Der Autoverkehr muss die
Bedürfnisse der Fußgänger oder spielender Kindern berücksichtigen. Es kann in Wohnstraßen nicht erwartet werden, dass
die Autoverkehre sich in der Geschwindigkeit von Haupterschließungsstraßen abwickeln lassen. Die Wohnstraßen im 1.
Bauabschnitt (B-Plan Nr. 840) wurden mit 6,25 m angelegt. Im neuen Plangebiet sollen die Wohnstraßen insgesamt 6,50 m
einnehmen, um mehr Komfort anzubieten. Breitere Verkehrsflächen oder ein Trennprinzip, mit Querschnittsbreiten über 8,0
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
m sind für die geringen Belastungen nicht gerechtfertigt und würden die Baugrundstücke unnötig verteuern. Die Breite der
Fahrgasse von 4,0 m ist auch bei parkenden Autos ausreichend breit für die Befahrung von Rettungsfahrzeugen.
Der Anregung Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 51.
Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungsbau, Parkplatzsituation, Durchgangsverkehre, soziale Infrastruktur, Entwässerung, Funkmast:
siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Lage des Spielplatzes: siehe Stellungnahme zu 36.
Mischprinzip / Doppelseitige Bebauung: Die Forderung, die Sackgasse Franz-Marc-Straße mit momentan fünf Anliegern
nur einseitig zu bebauen, ist nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Vermarktung der Grundstücke war bekannt, dass eine
beidseitige Bebauung mittelfristig geplant wird. Auch sind die Erschließungskosten auf eine beidseitige Bebauung umgelegt
worden (zur Straßenbreite / Mischprinzip siehe Stellungnahme zu 50).
Der Anregung Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 52.
Max-Pechstein-Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungsbau, Parkplatzsituation, Durchgangsverkehre, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1.
Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
August-Macke-Straße / Spielstraße: Der gesamte Straßenbereich der August-Macke-Straße ist nicht als verkehrsberuhigter
Bereich beschlildert. Nur der mit Gehwegplatten ausgestattete obere Bereich ist Spielstraße.
Lage des Spielplatzes: siehe Stellungnahme zu 36.
Größe des Plangebietes, FNP-Änderung: siehe Stellungnahme zu 4.
Dimensionierung: siehe Stellungnahme zu 3. und zu 18.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 53.
Meischenfeld – Stellungnahme der Verwaltung
Einzelhandel: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr): Die Bus-Anbindung ist derzeit durch die Linien 55 und 65 über die Schleckheimer
Straße gesichert. Die durch den B-Plan ausgelöste Neuansiedlung erzeugt neue Nachfrage, die ggfs. auch die Ausweitung
des ÖPNV-Angebotes begründet. Die ASEAG wird im Bauleitplanverfahren eingebunden, so dass sie über die Bevölkerungsentwicklung unterrichtet ist. Eine konkrete Planung neuer Buslinien ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
7.
Zu 54.
, Oberforstbacher Straße
Oberforstbacher Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Entwässerung: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werdne.
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Zu 55.
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Oberforstbacher Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungsbau, Parkplatzsituation, Durchgangsverkehre, soziale Infrastruktur, Entwässerung: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Größe des Plangebietes, FNP-Änderung: siehe Stellungnahme zu 4.
Dimensionierung und Bedarf: siehe Stellungnahme zu 3. und zu 18.
Bürgeranhörung: Bei der Bürgeranhörung geht es darum, die Bürger über die Planung zu informieren und die Meinung zu
der Planung von den Bürgern zu erfahren. Die Öffentlichkeit einzubinden ist gesetzlich geregelt und ist zu einem frühen
Zeitpunkt durchzuführen. Es handelt sich um ein städtebauliches Konzept, das noch nicht im Detail durchgearbeitet ist.
Wenn das nicht so wäre, könnten Veränderungen nicht mehr stattfinden. Alle Anregungen werden daraufhin geprüft, ob
andere private oder öffentliche Belange diesen entgegenstehen. Mit der Erarbeitung des Rechtsplanes werden ggf. die
Anregungen eingearbeitet und als Ganzes den politischen Entscheidungsgremien vorgelegt. Die Bürger können sich im
Internet informieren oder den Rechtsplan mit allen Unterlagen einsehen. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen wird
ortsüblich – also über die Lokalpresse – bekannt gegeben.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll gefolgt werden.
Zu 56.
Oberforstbacher Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Mehrgeschosswohnungsbau, Durchgangsverkehre, Funkmast, Kreisverkehr Oberforstbacher: siehe Stellungnahme zu 1.
Niederschrift.
Verkehrsvariante B: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Zufahrt Telekom: Die Anregung den Zufahrtsverkehr der Telekom und den Radverkehr über die neue Zufahrtstraße laufen
zu lassen, ist sinnvoll. Damit kann der kleine Fußweg entlastet werden. Die Anfahrbarkeit des Stromkastens erfolgt jedoch
wie bis hier.
Zeitplan Genehmigung: Ziel ist es, das Verfahren des Bebauungsplanes im Jahr 2014 abzuschließen. Eine Vermarktung
kann jedoch erst nach Abschluss der Bodenordnung stattfinden. Die Bauanträge werden nach § 30 BauGB beurteilt werden.
Der Anregung, das Telekomgelände und den Radverkehr über die Zufahrt von der Oberforstbacher Straße über die neue
Planstraße laufen zu lassen, soll entsprochen werden.
Zu 57.
Oberforstbacher Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Zuteilung des Abstandsgrüns: Die Anregung kann im Bauleitplanverfahren nicht geregelt werden. Soweit die Bedingungen
der Umlegung es erlauben, kann dem Wunsch entsprochen werden. Die Größe und Lage der zugeteilten Baugrundstücke
ist davon abhängig, wie groß die eingebrachten Liegenschaften sind und wo sie sich befinden.
Weg entlang des Gartens der Benediktinerabtei: Das Flurstück des Weges ist im Eigentum der Stadt Aachen. Nach Durchsicht auch der hier noch vorhandenen Akten der ehemaligen Gemeinde Kornelimünster lässt sich kein Grundstückstausch
zwischen der Benediktinerabtei und der Stadt Aachen ableiten.
Der Friedhof der Abtei ist mit einer Hecke eingefriedet. Es ist nicht zumutbar, den öffentlichen Weg entlang der Hecke – also
östlich der Hecke - auf der Seite des Friedhofes zu führen. Die Ruhe wäre in diesem Fall gestört. Daher wird vorgeschlagen,
den Weg westlich der Hecke vorzusehen. Damit ist zumindest ein Sichtschutz gegeben und eine Distanz zum Friedhof
gewahrt.
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Bebauungsplan Nr. 812
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Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Auf halber Strecke und nach dem Bereich des Friedhofes kann der geplante Weg auf der städtischen Wegeparzelle verlaufen. Dieser kann selbstverständlich von den Patres ebenso genutzt werden. Die Schaffung von Fußwegeverbindungen wirkt
sich positiv auf die Reduktion der Inanspruchnahme von Autos aus. Mehr Fußwegeverbindungen bewirken einen Anreiz
zum häufigeren Zufußgehen. Darüber hinaus verschafft ein Netz von Wegeverbindungen einen besseren Zugang zum
Landschaftsraum und dient damit der Naherholung.
Die Umsetzung des Weges berücksichtigt die Belange der Benediktiner im Bereich des Friedhofes. Im Bereich der städtischen Parzelle überwiegen die öffentlichen Interessen. Die Abtei hat die Möglichkeit durch die Reduzierung der von ihnen
verpachteten Fläche einen eigenen Weg auf ihrem Gelände anzulegen, falls die Frequentierung des öffentlichen Weges zu
intensiv werden würde.
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Erschließungskosten: Die Ermittlung von Beiträgen gemäß des Kommunalen Abgabegesetzes ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes. Entlang der neuen Erschließungsstraße soll ein Streifen einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt werden, um eine Erschließung des Geländes zu verhindern. Solange kein Erschließungsvorteil gegeben ist, wird auch kein
Beitrag fällig werden.
Ausgleichsflächen: Die Einbeziehung der Fläche der Abtei mit der Flurstücksnr. 991 in die Ausgleichsflächen ist nicht sinnvoll. Der Ausgleich des Plangebietes wird darin bestehen, Waldflächen aufzuwerten. Der Ausgleich auf landwirtschaftlichen
Flächen hat bei Weitem nicht die ökologische Wertigkeit. In diesem Fall müsste für die zusätzlich eingebrachte Wiesenfläche Bauland zugewiesen werden, ohne einen wesentlichen Vorteil für die Erreichung der Ausgleichsanforderungen einbringen zu können. Die Einbindung des Geländes wäre unwirtschaftlich und würde damit unnötig den Grundstückspreis belasten.
Flächen nördlich der Oberforstbacher Straße: Das Gelände liegt weit außerhalb des Plangebietes. Eine Bebauung kann im
Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht behandelt werden.
Richtfunkstrecke: Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Beeinflussung von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke über 20 m gegeben ist. Die Höhe der Neubauten ist auf maximal 11 m festgesetzt. Alle Anlagen auf dem Funkmast
sind so hoch angebracht, dass es zu keiner Beeinträchtigung kommen kann. Die Firma complete internet & security GmbH
hat jedoch eine Station in niedriger Höhe auf dem Dach des Stallgebäudes der Abtei. Diese Anlage wird durch die Neubebauung ggf. in der Funktionsweise beeinträchtigt. An einem Ortstermin wurde der Betreiber darüber informiert. Der Betreiber
wird gezwungen sein, die Anlage höher anzubringen. Eine Berücksichtigung der Telekommunikationslinie bei der Bebauung
des Plangebietes würde die Grundstücke unzumutbar beeinträchtigen, so dass gemäß § 76 Telekommunikationsgesetz
TKG der Betreiber sich an die neuen Bedingungen anzupassen hat.
Der Anregung, Variante A umzusetzen, soll entsprochen werden. Der Anregung den öffentlichen Weg nicht über den Friedhof, sondern westlich der dem Friedhof umlaufenden Hecke anzulegen, soll entsprochen werden.
Zu 58.
Oberforstbacher Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrsuntersuchung, Durchgangsverkehre, Funkmast, Kreisverkehr Oberforstbacher, Querungshilfe Schleckheimer Straße, Landschaftsschutz, Einzelhandel: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Abstand Bauernhof: Die westlich des Plangebietes liegende Hofanlage wurde seinerzeit dahingehend geprüft, ob lärmrelevante Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten sind. Dieser Hof wurde nicht als konstante Lärmquelle eingestuft.
Durch die Viehhaltung und Bewirtschaftung der Hofanlage und der angrenzenden Weiden können im Plangebiet vereinzelt
Geräusche durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und Tierlaute auftreten. Das ist jedoch ortstypisch und zumutbar. Der Abstand des Plangebietes zur Hofanlage beträgt ca. 250 m. Der Abstand der Hofanlage zu einem bereits bestehenden Wohngebiet (Auf dem Anger) beträgt 150 m. Eine Einschränkung des Hofbetriebes aus Gründen des Lärmschutzes wäre im Beschwerdefall also nicht durch das Heranrücken des Plangebietes zu erwarten, sondern durch die bereits näherliegende
vorhandene Wohnbebauung
Der räumliche Abstand zwischen Hofstelle mit Viehstall zum nächstgelegen Bereich des B-Plan-Gebietes beträgt 250 m.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Notwendiges Abstandsmaß für Rinderhaltungen in NRW nach TA Luft bzw. VDI-3471: (Geruchsbelästigungen):
Es gibt derzeit noch keine abgesichert rechtsgültige Regelung zur Beurteilung von Rinderhaltungen, die zur Bestimmung
von Mindestabständen herangezogen werden könnte. In Abstimmung mit dem NRW-Umweltministerium und den Bezirksregierungen hat das LANUV-NRW Regelungen für eine pauschalierte Beurteilung in Anlehnung an Abb. 1 der Nr. 5.4.7.1 TA
Luft für die Bestimmung von Mindestabständen auch bei der Rinder- und Kälberhaltung erarbeitet. Diese Regelung ermöglicht u.a. die Beurteilung der Immissionssituation (Geruchsimmissionen) in Nachbarschaftskonflikten.
Nach den Viehhaltungsangaben der Kreisbauernschaft errechnen sich insgesamt 113, 5 Großvieheinheiten (GV); 79 Milchkühe und 138 Kälber als Nachzucht ergeben nach der Berechnungsregel 113,5 GV. Mit der auf diese Weise bestimmten
GV-Zahl wird entsprechend der Richtlinie VDI 3471 bzw. TA Luft (Abstandskurve) der Mindestabstand zu immissionsseitig
schützenswerten Nutzungen bestimmt. Bei 113 GV beträgt der räumliche Abstand laut Abstandskurve der TA Luft 235 m.
Dieser Mindestabstand ist demnach zum neuen Wohngebiet gewahrt.
Die LWK – NRW, Kreisstelle Aachen, als Vertretungsinstitution der Aachener Landwirte hat zum B-Plan –Vorhaben keine
Bedenken erhoben. Alle vorgetragenen Eingaben bezüglich der Hofstelle Hollands bezüglich nicht verträglicher lufthygienischer Belastungen für das neue Wohngebiet sind als begründet zurückzuweisen.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 59.
Oberforstbacher Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Einzelhandel, soziale Infrastruktur, Verkehrsbelastung Oberforstbacher Straße: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Demographische Entwicklung, Dimension und Bedarf, Euregionale Entwicklung: siehe Stellungnahme zu 3. und 18.
Zufahrt Telekom: Die Anregung den Zufahrtsverkehr der Telekom und den Radverkehr über die neue Zufahrtstraße laufen
zu lassen ist sinnvoll. Damit kann der kleine Fußweg entlastet werden. Die Anfahrbarkeit des Stromkastens erfolgt jedoch
wie bisher.
Zeitplan Genehmigung: Ziel ist es das Bauleitplanverfahren im Jahr 2014 abzuschließen. Die Bauanträge können mit
Rechtskraft des Bebauungsplanes nach § 30 BauGB beurteilt werden. Allerdings wird es bis zu diesem Zeitpunkt noch
keine parzellierten Grundstücke gegeben sein. Mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes also Ende 2013 kann
die Umlegung (Bodenordnung) angeordnet werden. Eine Vermarktung kann jedoch erst nach Abschluss der Bodenordnung
stattfinden.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 60.
Rolandstraße – Stellungnahme der Verwaltung
Demographische Entwicklung, Dimension und Bedarf: siehe Stellungnahme zu 3. und zu 18.
Euregionale Entwicklung und Modellcharakter: Es wurde nicht in Betracht gezogen, das Baugebiet Kornelimünster West als
Modellprojekt in der Euregio anzudenken. Zur Zeit wird eine grenzüberschreitende Wohnungsmarktbeobachtung aufgebaut,
Aussagen über oder Ziele für eine grenzüberschreitende, euregionale Wohnungsentwicklung können jedoch noch nicht
benannt werden und konnten somit auch nicht für das Plangebiet berücksichtigt werden.
Öffentlicher Nahverkehr: siehe Stellungnahme zu 53.
Zufahrt über Grundstück der Benediktinerabtei: es wurden viele Gespräche mit den Patres der Benediktinerabtei geführt. Mit
den Patres werden einvernehmliche Lösungen gesucht, so auch bei dem notwendigen Grunderwerb für die Zufahrtsstraße.
Eine Enteignung wird nicht erforderlich werden.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Zu 61.
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Schleckheimer Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Parkplatzsituation, soziale Infrastruktur: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift
Verkehrsvariante A: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Der Anregung Variante A umzusetzen, soll entsprochen werden.
Zu 62.
Schleckheimer Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Bodenordnung: In einem Gespräch mit den Anliegern wurde dargelegt, dass die Grundstücke nicht zwingend ins Plangebiet
eingebunden werden müssen. Sie können aus dem Plangebiet genommen werden. Im Bebauungsplan würde jedoch sichergestellt, dass diese Grundstücke nicht erschlossen werden. Der Status Quo könnte dann dauerhaft aufrecht erhalten
werden. Baurecht wäre nicht gegeben. Die Anlieger sprachen sich nach dem Gespräch für die Einbindung ins Plangebiet
aus. Sie haben den Wunsch in der Flucht ihrer Parzelle eine Zuweisung zu bekommen. Ebenso solle in diesem Bereich nur
Einzelhäuser festgesetzt werden. Sie wurden darüber informiert, dass ihr rückwärtiger Grundstücksteil von der Größe nicht
ausreichend ist um das von Ihnen gewünschte Bauland zugewiesen zu bekommen. Wenn die Bedingungen der Umlegung
es ermöglichen, wären sie bereit Bauland dazuzukaufen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung größerer Grundstücke besteht jedoch nicht.
Einzelhäuser im rückwärtigen Bereich: siehe Stellungnahme zu 48:
Dem Wunsch in diesem Bereich nur Einzelhäuser auszuweisen, soll nicht entsprochen werden.
8.
Zu 63.
Schleckheimer Straße – Stellungnahme der Verwaltung
Zufahrt Schleckheimer Straße: In den vielen städtebaulichen Varianten, die für das Plangebiet entwickelt wurden, wurde in
einer Variante ein Grundstück neben dem Bestand vorgesehen. Die Planung war jedoch in einem frühen Stadium im Maßstab 1:1000 skizziert worden. Bei der Konkretisierung der Planung ist festzustellen, dass die zur Verfügung stehende Fläche
im Bereich der Zufahrt gerade für eine beidseitige Bebauung mit länglichen Grundstücken ausreichend wäre. Es müsste
jedoch nach dem ersten Grundstück die Verkehrsfläche verschwenken, um die westlichen Grundstücke wirtschaftlich anzuordnen (kurze Seite an der Erschließung, um möglichst viele Grundstücke damit zu erreichen). Eine andere Möglichkeit
wäre, die Erschließung an den Siedlungsrand zu legen. Hier würden aber Begehrlichkeiten geweckt, in westlicher Richtung
weitere Gebäude zuzulassen, was nicht erwünscht ist. Bei einem Ortstermin wurde festgestellt, dass die vorhandene Terrasse des Bestandsgebäudes an der Grundstücksgrenze angeordnet ist und höchstwahrscheinlich tiefer als die Straße
liegen wird. Es wird daher vorgeschlagen, entlang der Verkehrsfläche einen Grünstreifen anzuordnen. Damit ergibt sich ein
Abstand zwischen Verkehrsfläche und Grundstück von 3,5 und 4,5 m. Gleichzeitig wird eine nicht erforderliche Erschließung
unterbunden und es fallen keine Anliegerkosten an. Die Grünfläche ist sinnvoll, da ggf. notwendige Böschungen der Verkehrsfläche darin abgefangen werden und die Unterbringung einer Trafostation leicht möglich ist. Zudem lässt sich der
Zugang zum Neubaugebiet durch die Grünfläche sehr attraktiv gestalten.
Der Anregung soll insoweit gefolgt werden, dass die Verkehrsfläche durch einen Grünstreifen abgerückt wird.
Zu 64.
Steinkaulweid – Stellungnahme der Verwaltung
Verkehrsvariante B oder C: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift und zu 18.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Beteiligung
Fassung vom 22.10.2013
Zu 65. Grahner, Oberforstbach – Stellungnahme der Verwaltung
Städtebaulicher Entwurf: siehe Stellungnahme zu 4.
Grundstücksgrößen: siehe Stellungnahme zu 7.
Einzelhandel: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
Zu 66.
Roetgen – Stellungnahme der Verwaltung
Dichteverteilung, Verkehrsuntersuchung, Verkehrslärm, Parkplatzsituation, Mehrgeschosswohnungsbau: siehe Stellungnahme zu 1. Niederschrift, zu 4.
Zufahrt über Wildburgweg: siehe Stellungnahme zu 3.
Den Anregungen soll nicht gefolgt werden.
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag
über die Beteiligung der Behörden
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße –
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim für den Bereich Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße
(Stand 17.10.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 Abs. 1BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 20.09.2011
2. Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 21.09.2011
3. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. und Kreisbauernschaft Aachen e.V. vom 27.09.2011
4. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 17.10.2011
5. ASEAG vom 21.01.2011
6. STAWAG vom 16.11.2011
7. Bundesnetzagentur vom 08.12.2011
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Bebauungsplan Nr. 812
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Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
1. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 20.09.2011 – Seite 1
Seite 3 von 16
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 20.09.2011 – Seite 2
1- LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 20.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verlegung der Zugangsstraße in Richtung Wildburgweg ist verkehrsplanerisch möglich, bedeutet jedoch ein stärkeres
Maß an Flächenversiegelung. Aufgrund der Einmündungssituation des Wildburgpfades in die Oberforstbacher Straße, die
unmittelbar im Bereich des Ortsausgangs und kurz hinter der abbiegenden Oberforstbacher Straße besteht, wird die Verkehrsgefährdung für ein- und ausfahrende Fahrzeuge hier jedoch deutlich höher bewertet als an der bisher beabsichtigten
Einmündung. Auch wurde geprüft, ob die Zufahrtsstraße am Ende des Gartenbereiches auf die Trasse des bereits existierenden Weges gelegt werden kann. In diesem Bereich befinden sich 7 gesunde und zum Teil sehr große Bäume. Die geplante Zufahrt wurde in einen Bereich gelegt, in dem die vorhandenen Bäume Krankheiten aufweisen.
Eine komplette Erschließung des Wohnbereiches von der Schleckheimer Straße hätte zur Folge, dass die Verkehrsbelastung ausschließlich zu Lasten der Anwohner der August-Macke-Straße und der Schleckheimer Straße gehen müsste. Die
Zufahrt wird 35 m von der Abtei entfernt liegen. Ein Großteil der Bäume auf dem Gartengrundstück wird stehen bleiben, so
dass weiterhin ein grüner „Saum“ um das Klosterensemble gegeben ist. Der Eingriff der Zufahrt ist bei Weitem nicht so
gravierend zu bewerten wie die o.g. Nachteile einer Erschließung an anderer Stelle.
Die Planung hat die herausragende Rolle der Benediktinerabtei sehr wohl berücksichtigt. Die Gebäude werden einen Abstand von 55 bis 100 m einnehmen. Die vorhandene Bebauung in den Straßen Auf der Gallich und im Benediktinerweg liegt
etwa 60 bis 90 m entfernt. Trotz der Nähe dieser Bestandsbauten ist die Abtei als solitäres Ensemble erfahrbar. Die Wohnhäuser des neuen Siedlungsbereiches sind vorwiegend zweigeschossig, nur vier Gebäude können drei Geschosse einnehmen. Kein Gebäude wird 11,50 m an Höhe überschreiten. Die Gebäude der Benediktinerabtei sind hier deutlich höher. Die
östlich liegenden Wohntrakte sind dreigeschossig mit Satteldach und nehmen eine Höhe von ca. 12,00 m ein. Der Kirchenbaukörper ragt darüber hinaus und der Turm wird über 20,0 m hoch sein. Das Gelände der Abtei an der Oberforstbacher
Straße neigt sich sanft in Richtung Süden. Im Bereich der geplanten Zufahrt liegt die Oberforstbacher Straße auf über 259
NHN (Normalhöhenull). Das Höhenniveau der Schleckheimer Straße im Bereich der Zufahrt zur August-Macke-Straße liegt
bei 252 NHN und damit ca. 7 m tiefer. Von der Schleckheimer Straße kommend werden die gegenüber den Einfamilienhäusern größeren Gebäuden der Abtei, die auch noch höher liegen, an vielen Stellen wahrnehmbar bleiben.
Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Die Anregung, das Wegekreuz unter Schutz zu stellen, wird geprüft.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
2. Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 21.09.2011 – Seite 1
2. Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 21.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung
Abwägungsvorschlag: In den Schriftlichen Festsetzungen soll ein Hinweis erfolgen.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
3. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. und Kreisbauernschaft Aachen e.V. vom 27.09.2011 – Seite 1
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
3. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. und Kreisbauernschaft Aachen e.V. vom 27.09.2011 – Seite 2 und 3
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
3. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. und Kreisbauernschaft Aachen e.V. vom 27.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung
Alternativstandorte
Es gibt weitere Wohnstandorte, die zur gleichen Zeit in Aachen entwickelt werden. Allerdings sind die Wohnstandorte nicht
beliebig austauschbar und bedienen jeweils spezifische Zielgruppen. Kornelimünster West soll die Nachfrage nach individueller Bauweise auf relativ großen Einfamilienhausgrundstücken abdecken. Im Baugebiet Alten Tivoli soll z.B. eine dichtere
Bauweise ein urbanes Wohnen ermöglichen. Ebenso sind in Richtericher Dell verdichtete Wohnformen geplant.
Lärm
Die westlich des Plangebietes liegende Hofanlage wurde seinerzeit dahingehend geprüft, ob lärmrelevante Auswirkungen
auf das Plangebiet zu erwarten sind. Dieser Hof wurde nicht als konstante Lärmquelle eingestuft. Durch die Viehhaltung und
Bewirtschaftung der Hofanlage und der angrenzenden Weiden können im Plangebiet vereinzelt Geräusche durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und Tierlaute auftreten. Das ist jedoch als ortstypisch und zumutbar einzustufen.
Der Abstand des Plangebietes zur Hofanlage beträgt ca. 200 m, zu den festgesetzten Wohnbereichen 240 m. Der Abstand
der Hofanlage zu einem bereits bestehenden Wohngebiet (Auf dem Anger) beträgt 150 m.
Eine Einschränkung des Hofbetriebes aus Gründen des Lärmschutzes wäre im Beschwerdefall also nicht durch das Heranrücken des Plangebietes zu erwarten, sondern durch die bereits näherliegenden, vorhandenen Wohnbereiche.
Geruch
Der räumliche Abstand zwischen Hofstelle mit Viehstall zum nächstgelegenen Wohnbereich des B-Plan-Gebietes beträgt
240 m. Notwendiges Abstandsmaß für Rinderhaltungen in NRW nach TA Luft bzw. VDI-3471: (Gereuchsbelästigung: Es
gibt derzeit noch keine abgesichert rechtsgültige Regelung zur Beurteilung von Rinderhaltungen, die zur Bestimmung von
Mindestabständen herangezogen werden könnte.
In Abstimmung mit dem NRW-Umweltministerium und den Bezirksregierungen hat das LANUV-NRW Regelungen für eine
pauschalierte Beurteilung in Anlehnung an Abb. 1 der Nr. 5.4.7.1 TA Luft für die Bestimmung von Mindestabständen auch
bei der Rinder- und Kälberhaltung erarbeitet. Diese Regelung ermöglicht u.a. die Beurteilung der Immissionssituation (Geruchsimmissionen) in Nachbarschaftskonflikten.
Nach den Viehhaltungsangaben der Kreisbauernschaft errechnen sich insgesamt 113,5 Großvieheinheiten (GV); 79 Michkühe und 138 Kälber als Nachzucht ergeben nach der Berechnungsregel 113,5 GV. Mit der auf diese Weise bestimmten
GV-Zahl wird entsprechend der Richtlinie VDI 3471 bzw. TA Luft (Abstandskurve) der Mindestabstand zu immissionsseitig
schützenswerten Nutzungen bestimmt.
Bei 113 GV beträgt der räumliche Abstand laut Abstandskurve der TA Luft 235 m. Dieser Mindestabstand ist demnach zum
neuen Wohngebiet gewahrt.
Windrichtungsverteilung im Aachener Südraum
Laut gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen aus dem Jahr 2000, liegt der Schwerpunkt der Windrichtungsverteilung im
Aachener Südraum zwischen Süd und West mit Häufigkeiten von insgesamt 76,5%. D.h. eine Beaufschlagung des neuen
Wohnbaugebietes mit landwirtschaftlichen Gerüchen ist unter Berücksichtigung der lokalen meteorologischen Einflüssen
nur in sehr geringem Maß gegeben.
Beurteilung der Situation durch die Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Aachen
Die Landwirtschaftkammer NRW, Kreisstelle Aachen, als Vertretungsinstitution der Aachener Landwirte hat zum B-PlanVorhaben keine Bedenken erhoben.
Die Bedenken können ausgeräumt werden.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
4. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 17.10.2011 – Seite 1
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
4. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 17.10.2011 – Seite 2
4. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 17.10.2011
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anregung, eine Prospektion durchzuführen, wurde geprüft. Hierbei wurde von Seiten des städtischen Fachbereiches
Umwelt angemerkt, dass aufgrund der Wertigkeit der vorhandenen Böden der Eingriff auf das Notwendigste begrenzt werden soll. Eine Prospektion setzt jedoch eine gepflügte und geeggte Fläche voraus. Zudem wurde von Seiten der unteren
Denkmalbehörde aufgrund der vorliegenden Fundmeldungen, die nur auf eine neuzeitliche Grube Hinweis geben, kein
Grund für eine Prospektionsmaßnahme gesehen.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde darüber informiert, worauf mit Mail vom 03.01.2012 folgende
Stellungnahme abgegeben wurde:
„… Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu Bodendenkmälern kann auf die Prospektion im Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 812 zwar verzichtet werden, dann muss aber sowohl im Umweltbericht als auch in der Begründung
zum Bebauungsplan auf die ungeklärte archäologische Situation und – damit verbunden – auf mögliche Konflikte mit denkmalrechtlichen Vorgaben bei der Planumsetzung hingewiesen werden…“
Abwägungsvorschlag: der Anregung kann hinsichtlich der Prospektion nicht gefolgt werden, das Thema wird, wie
gefordert, in der Begründung im Kapitel Umweltbericht behandelt.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
5. ASEAG vom 21.10.2011
5. ASEAG vom 21.10.2011
Stellungnahme der Verwaltung
Die August-Macke-Straße wurde 2004 / 2005 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 840 in einer Fahrbahnbreite von 5,5 m
hergestellt. Damit kann eine Fahrbahnbreite in ganzer Länge nicht mehr umgesetzt werden. Das Problem wurde mit der
ASEAG erörtert, worauf die Anforderung zurückgezogen wurde.
Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
6. STAWAG vom 16.11.2011 – Seite 1
Von:
An:
Datum:
Betreff:
Nießen, Anna Gertrud (STAWAG, NN)<anna.niessen@stawag.de>
<angelika.hildersperger@mail.aachen.de>
09.04.2013 12:24
B-Plan 812 Kornelimünster-West
Sehr geehrte Frau Hildersperger,
in der Stellungnahme der STAWAG zum o.g. B-Plan-Verfahren vom 16.11.2011 hatten wir die Standorte für die erforderlichen neuen Transformatorenstationen bereits benannt. Aus versorgungstechnischer Sicht besonders geeignet sind die Grundstücke Gemarkung Walheim, Flur 2, Flurstücke 106 und
999. Diese Standorte werde auch heute noch favorisiert.
Im Verlauf eines Gesprächs mit Herrn Neunherz aus unserem Hause meinte dieser, dass der derzeitige Standort der Netzstation Schleckheimer Straße 107
im B-Plan aus Versorgungsfläche ausgewiesen werden sollte.
Davon möchte die STAWAG jedoch dringend abraten. Die Trafostation ist derzeit grundbuchlich gesichert. Wenn die beiden neue Stationen errichtet
werden, würde die STAWAG diesen Standort aufgeben. Falls dann aber die Fläche als Fläche für die Energieversorgung ausgewiesen wäre, würden die
Eigentümer in der Ausnutzung der frei werdenden Grundstücksfläche unnötig gehindert. Dies möchten wir unbedingt verhindern.
Zu evtl. Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Nießen
Netzplanung und Bauleitung
STAWAG
Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft
Lombardenstraße 12-22
52070 Aachen
www.stawag.de
Telefon: 0241-181-2224, Telefax: 0241-181-2390
EMail: anna.niessen@stawag.de
Sitz der Gesellschaft: Aachen
Registergericht Aachen, HRB 560
Aufsichtsratsvorsitzender: Harald Baal
Vorstand: Dr. Peter Asmuth, Dr. Christian Becker
Viele Ausdrucke sind unnötig. Papiersparen hilft der Umwelt!
6. STAWAG vom 16.11.2011
Stellungnahme der Verwaltung
Nach Rücksprache mit der STAWAG werden im Plangebiet drei Trafostandorte berücksichtigt. Die bestehende Trafoanlage
an der Oberforstbacherstraße wird im Bereich der privaten Grünfläche festgesetzt. Im Einfahrtsbereich der Schleckheimer
Straße wird in der Grünfläche eine Trafostation festgesetzt. Die dritte Station soll im Bereich des nördlich der Grünanlage
befindlichen öffentlichen Platzes positioniert werden. Da dieser Standort sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche
befindet, wird der genaue Standort bei der Ausbauplanung exakt festgelegt. Eine seperate Festsetzung ist in diesem Falle
nicht erforderlich.
Abwägungsvorschlag: die geforderten Trafostationen werden berücksichtigt.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
7. Bundesnetzagentur vom 08.12.2011 – Seite 1
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
7. Bundesnetzagentur vom 08.12.2011 – Seite 2
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
7. Bundesnetzagentur vom 08.12.2011 – Seite 3 und Anlagen
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -
Abwägungsvorschlag frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 17.10.2013
7. Bundesnetzagentur vom 08.12.2011
Stellungnahme der Verwaltung
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke meist nur über
20 m gegeben ist. Die Höhe der Neubauten ist auf maximal 11,0 m festgesetzt. Alle Anlagen auf dem Funkmast sind so
hoch angebracht, dass es zu keiner Beeinträchtigung kommen kann.
Die Firma complete internet & security GmbH hat eine Station in niedriger Höhe auf dem Dach des Stallgebäudes der Abtei. Diese Anlage wird durch die Neubebauung ggf. in der Funktionsweise beeinträchtigt. Der Betreiber wird dann gezwungen sein, die Anlage an die Situation anzupassen.
Die Vorrangigkeit der Bebauung ist durch die Darstellung im Flächennutzungsplan von 1980 gegeben, wodurch für den
Betreiber klar war, dass sich im Wirkungsfeld seiner Anlage ein Baugebiet befindet.
Abwägungsvorschlag: Die Betreiber sind über das Bauvorhaben informiert und können sich entsprechend anpassen.
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Gestaltungssatzung
zum
Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster West /
Oberforstbacherstraße
vom ….. 2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) und des § 86 Abs.1 Nr. 2. der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV NRW 232) hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am ............................. folgende Satzung beschlossen:
§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für Ortsbild prägende
Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches
Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für die individuelle Gestaltung durch
die einzelnen Bauherren zugelassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 812 – Kornelimünster West /
Oberforstbacher Straße -.
(2)
Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (siehe Anlage1).
§3
Wohngebäude
(1)
Dacheindeckungen sind als Dachziegel, Dachsteine oder Metalleindeckungen ausschließlich in schwarz oder in
Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden oder glasierten Materialien verwendet werden.
Glänzende Metalleindeckungen, die durch Witterungseinfluss mattieren, sind von dieser Festsetzung
ausgenommen. Alternativ sind Dachbegrünungen möglich.
(2)
Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachform und -neigung, Kubatur und Tiefe des
Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten. Die
Materialität und Farbe der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen.
Bebauungsplan Nr. 855
-Lichtenbusch Innenbereich-
Gestaltungssatzung
Fassung vom 17.10.2013
§4
Nebengebäude und Nebenanlagen
(1)
Die Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuser) sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude
auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden.
(2)
Standorte für Müllbehälter im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden
oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das
Hauptgebäude anzupassen.
§5
Haus- und Vorgärten
(1) Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und
straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze..
(2) Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und zur Landschaft sind mit
standorttypischen Heckenpflanzungen in mindestens 1 m Höhe einzufrieden. In die Hecke kann eine offene
Zaunkonstruktion aus Metall, Drahtgeflecht oder Holz integriert werden, die zur öffentlichen Fläche hin nicht
sichtbar ist.
Ausnahmsweise kann die Heckeneinfriedung des Vorgartens die Mindesthöhe von 1 m um 0,5 m
unterschreiten.
(3) Für die geforderten Heckenpflanzungen sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden.
Die Hecke kann durch Außenwände von Garagen unterbrochen werden.
(4) Sind im Vorgartenbereich Garagen, Carports und Nebenanlagen zulässig, ist entlang der
Straßenbegrenzungslinie anstelle einer Hecke massive Einfriedungen in einer Länge zwischen 5,0 und 9,0 m
möglich. Die auf der Straßenbegrenzungslinie liegenden Abschlusswände von Garagen, Carports oder
Nebenanlagen sind mit anzurechnen.
(5) Die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig
§6
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 3, § 4 und § 5 dieser Satzung verstößt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 €
geahndet werden kann.
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Bebauungsplan Nr. 855
-Lichtenbusch Innenbereich-
Gestaltungssatzung
Fassung vom 26.09.2013
Die Anlage ist Bestandteil der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 812 -Kornelimünster West /
Oberforstbacher Straße Anlage: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches
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