Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
119224.pdf
Größe
809 kB
Erstellt
10.09.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Ergänzungs-Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0948/WP16-1
öffentlich
35005-2010
10.09.2013
Dez. III / FB 61/20
Gestaltungssatzung 'Laurentiusstraße / Sandhäuschen'
hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2013
12.09.2013
18.09.2013
B5
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie
empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36
der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ zu beschließen.
Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat,
aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung
NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage
beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ zu beschließen. Die Anlage der
überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65
Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße /
Sandhäuschen“. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des
Beschlusses.
Vorlage FB 61/0948/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“
Dieser Ergänzungsvorlage liegt die aktuelle Gestaltungssatzung bei. In dem Satzungstext wurde der §
6 Ordnungswidrigkeiten so geändert, dass eine rechtssichere Formulierung vorliegt.
Alte Fassung:
§6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des §
84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen Bestimmungen des § 3 Absatz 1 und 2 oder § 4 Absatz 1 bis 3 oder § 5
Absatz 1 bis 4 dieser Atzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Aktuelle Fassung:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des § 3 Absatz 1
oder 2, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3 bzw. des § 5 Absatz 1, 2, 3 oder 4 verstößt.
(2)
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr.
20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
Anlage/n:
Gestaltungssatzung mit Anlage
Vorlage FB 61/0948/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/2
Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße/Sandhäuschen“
vom ……….. 2013
Aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land NRW
(BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 18.09.2013 diese Satzung beschlossen:
§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für
ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein
einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für individuelle
Gestaltung durch die einzelnen Bauherren zugelassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt innerhalb des im Lageplan dargestellten Bereiches.
(2)
Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).
§3
Wohngebäude
(1)
Dacheindeckungen sind als Dachziegel, Dachsteine oder Metalleindeckungen ausschließlich in schwarz oder in
Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialen verwendet werden. Glänzende
Metalleindeckungen, die durch Witterungseinfluss mattieren sind von dieser Festsetzung ausgenommen.
Alternativ sind Dachbegrünungen möglich.
(2)
Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachform und –neigung, Kubatur, Tiefe des Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten. Die Materialität
der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen.
§4
Nebengebäude und Nebenanlagen
(1)
Die Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuser) sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude
auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden.
(2)
Müllbehälterstandorte sind in den Hausgruppen nach Möglichkeit in das Gebäude zu integrieren. Standorte
außerhalb der Gebäude sind mit 2,00 m hohen, begrünten Mauern oder mit Hecken einzufrieden.
(3)
Standorte für Müllbehälter im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden
oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das
Hauptgebäude anzupassen.
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(1)
§5
Haus- und Vorgärten
Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und
straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze.
(2)
An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen aus nicht farblich gestalteten
Holzzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m, Maschendraht- und Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken mit
einer Höhe von max. 1,80 m sowie Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Betonzäune und –wände
sowie Holzelementzäune sind unzulässig.
(3)
Die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig.
(4)
Für Hecken, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des § 3 Absatz 1 oder 2, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3 bzw. des § 5
Absatz 1, 2, 3 oder 4 verstößt.
(2)
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3
BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen zur Satzung: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches (Anlage 1)
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Die Anlage 1 ist Bestandteil der Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße/Sandhäuschen“
Anlage 1: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches
Lage des Geltungsbereiches
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