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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
119224.pdf
Größe
809 kB
Erstellt
10.09.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:24
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Der Oberbürgermeister Ergänzungs-Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0948/WP16-1 öffentlich 35005-2010 10.09.2013 Dez. III / FB 61/20 Gestaltungssatzung 'Laurentiusstraße / Sandhäuschen' hier: Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 11.09.2013 12.09.2013 18.09.2013 B5 PLA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Rat der Stadt Aachen beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses. Vorlage FB 61/0948/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 1/2 Erläuterungen: Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ Dieser Ergänzungsvorlage liegt die aktuelle Gestaltungssatzung bei. In dem Satzungstext wurde der § 6 Ordnungswidrigkeiten so geändert, dass eine rechtssichere Formulierung vorliegt. Alte Fassung: §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 3 Absatz 1 und 2 oder § 4 Absatz 1 bis 3 oder § 5 Absatz 1 bis 4 dieser Atzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Aktuelle Fassung: § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des § 3 Absatz 1 oder 2, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3 bzw. des § 5 Absatz 1, 2, 3 oder 4 verstößt. (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Anlage/n: Gestaltungssatzung mit Anlage Vorlage FB 61/0948/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 2/2 Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße/Sandhäuschen“ vom ……….. 2013 Aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 18.09.2013 diese Satzung beschlossen: §1 Ziel der Satzung Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für individuelle Gestaltung durch die einzelnen Bauherren zugelassen. §2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt innerhalb des im Lageplan dargestellten Bereiches. (2) Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1). §3 Wohngebäude (1) Dacheindeckungen sind als Dachziegel, Dachsteine oder Metalleindeckungen ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialen verwendet werden. Glänzende Metalleindeckungen, die durch Witterungseinfluss mattieren sind von dieser Festsetzung ausgenommen. Alternativ sind Dachbegrünungen möglich. (2) Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachform und –neigung, Kubatur, Tiefe des Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten. Die Materialität der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen. §4 Nebengebäude und Nebenanlagen (1) Die Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuser) sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden. (2) Müllbehälterstandorte sind in den Hausgruppen nach Möglichkeit in das Gebäude zu integrieren. Standorte außerhalb der Gebäude sind mit 2,00 m hohen, begrünten Mauern oder mit Hecken einzufrieden. (3) Standorte für Müllbehälter im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das Hauptgebäude anzupassen. Seite 2 / 4 (1) §5 Haus- und Vorgärten Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze. (2) An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen aus nicht farblich gestalteten Holzzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m, Maschendraht- und Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m sowie Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Betonzäune und –wände sowie Holzelementzäune sind unzulässig. (3) Die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig. (4) Für Hecken, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des § 3 Absatz 1 oder 2, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3 bzw. des § 5 Absatz 1, 2, 3 oder 4 verstößt. (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlagen zur Satzung: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches (Anlage 1) Seite 3 / 4 Die Anlage 1 ist Bestandteil der Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße/Sandhäuschen“ Anlage 1: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches Lage des Geltungsbereiches Seite 4 / 4