Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
119221.pdf
Größe
732 kB
Erstellt
10.09.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Ergänzungs-Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0947/WP16-1
öffentlich
35010-2010
10.09.2013
Dez. III / FB 61/20
Gestaltungssatzung - Lichtenbusch Innenbereich hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2013
12.09.2013
18.09.2013
B4
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1,
Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu
beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des
Beschlusses.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat,
aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung
NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage
beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der
überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36
der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die
Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Vorlage FB 61/0947/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Dieser Ergänzungsvorlage liegt die aktuelle Gestaltungssatzung bei. In dem Satzungstext wurde der §
6 Ordnungswidrigkeiten so geändert, dass eine rechtsichere Formulierung vorliegt.
Alte Fassung:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
Aktuelle Fassung:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 3
Absatz 1, 2 oder 3, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3, bzw. § 5 Absatz 1,2 oder 3 verstößt.
(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs.
1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet
werden kann.
Anlage/n:
Gestaltungssatzung einschließlich aller Anlagen
Vorlage FB 61/0947/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/2
Bebauungsplan Nr. 855
-Lichtenbusch Innenbereich-
Gestaltungssatzung
Fassung vom 06.08.2013
Gestaltungssatzung
zum
Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich
vom ….. 2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) und des § 86 Abs.1 Nr. 2. der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV NRW 232) hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am ............................. folgende Satzung beschlossen:
§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes.
Für Ortsbild prägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen
getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden
ausreichend Spielräume für die individuelle Gestaltung durch die einzelnen Bauherren
zugelassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 855 Lichtenbusch Innenbereich-.
(2) Der Gestaltungsplan mit Eintragung des Geltungsbereiches und den zeichnerischen
Vorschriften ist Bestandteil dieser Satzung (siehe Anlagen).
§3
Wohngebäude
(1) Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in den Farben grau-anthrazit (RAL
7015, 7016, 7024 oder 7031) zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden oder
glasierten Materialien verwendet werden.
(2) Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachform und -neigung, Kubatur
und Tiefe des Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur Straßenseite in
einer Flucht zu errichten. Die Materialität und Farbe der Doppelhaushälften ist aufeinander
abzustimmen.
(3) Dachaufbauten müssen mindestens 0,3 m hinter der Gebäudefassade zurückgesetzt
werden. Gauben und Dacheinschnitte sind insgesamt bis maximal 1/3 der Fassadenlänge
und in einer Höhenlage bis 2,5 m über der Traufe zulässig. Bei Pultdächern sind
Dachaufbauten unzulässig.
§4
Nebengebäude und Nebenanlagen
(1) Die Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuser) sind gestalterisch mit dem Hauptgebäude
abzustimmen.
(2) Müllbehälterstandorte sind in Mehrfamilienhäusern nach Möglichkeit in das Gebäude zu
integrieren. Standorte außerhalb der Gebäude sind mit 2,00 m hohen, begrünten Mauern
oder mit Hecken einzufrieden.
(3) Standorte für Müllbehälter im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind mit 1,50 m hohen
Hecken einzufrieden oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der
Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das Hauptgebäude anzupassen.
§5
Haus- und Vorgärten
(1) Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen
Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur
seitlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Darstellung im Gestaltungsplan.
(2) Seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und zur Landschaft (entsprechend den Darstellungen im Gestaltungsplan) sind
mit standorttypischen Heckenpflanzungen in mindestens 1 m Höhe einzufrieden. In die
Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion aus Metall, Drahtgeflecht oder Holz integriert
werden, die zur öffentlichen Fläche hin nicht sichtbar ist.
Für die Heckenpflanzungen sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden.
(3) Die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen ist auf das unbedingt erforderliche
Mindestmaß zu beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 3 Absatz 1, 2
oder 3, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3, bzw. § 5 Absatz 1,2 oder 3 verstößt.
(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr.
20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
§7
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Die Anlage ist Bestandteil der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 855 Lichtenbusch InnenbereichAnlage: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches
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