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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
119221.pdf
Größe
732 kB
Erstellt
10.09.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:24
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Ergänzungs-Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0947/WP16-1 öffentlich 35010-2010 10.09.2013 Dez. III / FB 61/20 Gestaltungssatzung - Lichtenbusch Innenbereich hier: Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 11.09.2013 12.09.2013 18.09.2013 B4 PLA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses. Vorlage FB 61/0947/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 1/2 Erläuterungen: Dieser Ergänzungsvorlage liegt die aktuelle Gestaltungssatzung bei. In dem Satzungstext wurde der § 6 Ordnungswidrigkeiten so geändert, dass eine rechtsichere Formulierung vorliegt. Alte Fassung: § 6 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Aktuelle Fassung: § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3, bzw. § 5 Absatz 1,2 oder 3 verstößt. (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Anlage/n: Gestaltungssatzung einschließlich aller Anlagen Vorlage FB 61/0947/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 2/2 Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- Gestaltungssatzung Fassung vom 06.08.2013 Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich vom ….. 2013 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) und des § 86 Abs.1 Nr. 2. der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV NRW 232) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ............................. folgende Satzung beschlossen: §1 Ziel der Satzung Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für Ortsbild prägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für die individuelle Gestaltung durch die einzelnen Bauherren zugelassen. §2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 855 Lichtenbusch Innenbereich-. (2) Der Gestaltungsplan mit Eintragung des Geltungsbereiches und den zeichnerischen Vorschriften ist Bestandteil dieser Satzung (siehe Anlagen). §3 Wohngebäude (1) Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in den Farben grau-anthrazit (RAL 7015, 7016, 7024 oder 7031) zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden oder glasierten Materialien verwendet werden. (2) Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachform und -neigung, Kubatur und Tiefe des Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten. Die Materialität und Farbe der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen. (3) Dachaufbauten müssen mindestens 0,3 m hinter der Gebäudefassade zurückgesetzt werden. Gauben und Dacheinschnitte sind insgesamt bis maximal 1/3 der Fassadenlänge und in einer Höhenlage bis 2,5 m über der Traufe zulässig. Bei Pultdächern sind Dachaufbauten unzulässig. §4 Nebengebäude und Nebenanlagen (1) Die Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuser) sind gestalterisch mit dem Hauptgebäude abzustimmen. (2) Müllbehälterstandorte sind in Mehrfamilienhäusern nach Möglichkeit in das Gebäude zu integrieren. Standorte außerhalb der Gebäude sind mit 2,00 m hohen, begrünten Mauern oder mit Hecken einzufrieden. (3) Standorte für Müllbehälter im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das Hauptgebäude anzupassen. §5 Haus- und Vorgärten (1) Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Darstellung im Gestaltungsplan. (2) Seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und zur Landschaft (entsprechend den Darstellungen im Gestaltungsplan) sind mit standorttypischen Heckenpflanzungen in mindestens 1 m Höhe einzufrieden. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion aus Metall, Drahtgeflecht oder Holz integriert werden, die zur öffentlichen Fläche hin nicht sichtbar ist. Für die Heckenpflanzungen sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden. (3) Die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3, bzw. § 5 Absatz 1,2 oder 3 verstößt. (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. §7 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2 / 3 Die Anlage ist Bestandteil der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 855 Lichtenbusch InnenbereichAnlage: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches 3 / 3