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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
118759.pdf
Größe
756 kB
Erstellt
12.08.13, 12:00
Aktualisiert
14.06.17, 10:31

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0955/WP16-1 öffentlich 35011-2012 12.08.2013 FB 61/01 // Dez. III Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand in einem Teilbereich zwischen Niederforstbacher Straße, Münsterstraße und Pützgasse hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 18.09.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 949 sowie den als Anlage beigefügten Planverwirklichungsvertrag zur Kenntnis. Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Darüber hinaus beschließt er den Bebauungsplan Nr. 949 – Niederforstbacher Straße/ Münsterstraße/ Pützgasse – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Niederforstbacher Straße, Münsterstraße und Pützgasse gemäß §10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Vorlage FB 61/0955/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.09.2013 Seite: 1/3 Erläuterungen: Der Inhalt der Vorlagen FB 61/0841/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation FB 61/0955/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Offenlage einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage. Im Rahmen der Programmberatung beauftragte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2012 die Verwaltung damit, für das Bauvorhaben Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse einen Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag zu erarbeiten. Er beschloss, hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen. In ihrer Sitzung am 04.07.2012 schloss sich die Bezirksvertretung Aachen-Brand den Beschlüssen des Planungsausschusses an. Der Bebauungsplan hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer straßenbegleitenden Bebauung entlang der Niederforstbacher Straße aus Einzel- und Doppelhäusern zu schaffen, wobei die rückwärtige landwirtschaftliche Fläche und die Ortsbild prägenden Hecken erhalten bleiben sollen. Zum Bebauungsplan wurde neben dem städtebaulichen Vertrag zur Übernahme von Planungskosten auch ein Planverwirklichungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Erschließungsträger abgeschlossen, der Anlage dieser Vorlage ist. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 20.08.2012 bis 31.08.2012 statt, eine Anhörungsveranstaltung hierzu am 23.08.2012. Die Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar. Von der Möglichkeit, sich schriftlich zur Planung zu äußern haben 29 Bürgerinnen und Bürger in fünf Stellungnahmen Gebrauch gemacht (eine der Stellungnahmen wurde von insgesamt 25 Eingabestellern unterzeichnet). Den Eingaben konnte teilweise gefolgt werden. Parallel wurden sieben Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Von diesen sind keine Stellungnahmen zur Planung eingegangen In ihrer Sitzung am 06.03.2013 empfahl die Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Planungsausschuss, die Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem Bebauungsplan durchzuführen. Am 11.04.2013 beschloss der Planungsausschuss die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplans. Die öffentliche Auslegung der Planung fand statt in der Zeit vom 06.05.2013 bis 10.06.2013. Von der Möglichkeit, sich schriftlich zur Planung zu äußern, hat ein Bürger in zwei Stellungnahmen Gebrauch gemacht. Die Verwaltung empfiehlt, die Eingaben zurückzuweisen und die Planung nicht zu ändern. Da im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahmen zur Planung eingegangen sind, war entspr. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eine erneute Beteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht erforderlich. Vorlage FB 61/0955/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.09.2013 Seite: 2/3 Die Bezirksvertretung Aachen-Brand wird sich am 11.09.2013, der Planungsausschuss am 12.09.2013 mit dem Ergebnis der Offenlage beschäftigen (s. Vorlage FB 61/0955/WP16). Über die Ergebnisse soll in der Ratssitzung am 18.09.2013 berichtet werden. Die Verwaltung empfiehlt beiden Gremien, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen - soweit sie nicht in die Planung eingeflossen sind - und dem Rat die Empfehlung auszusprechen, den Bebauungsplan Nr.949 – Niederforstbacher Straße/ Münsterstraße/ Pützgasse – als Satzung zu beschließen. Anlage/n: Planverwirklichungsvertrag (nicht öffentlich; im Ratsinformationssystem einsehbar) Begründung zum Bebauungsplan Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Vorlage FB 61/0955/WP16-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.09.2013 Seite: 3/3 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse für einen Teilbereich zwischen Niederforstbacher Straße, Münsterstraße und Pützgasse im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Inhaltsverzeichnis 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Städtebauliche und planungsrechtliche Situation Beschreibung des Plangebietes Regionalplan Flächennutzungsplan Landschaftsplan Bestehendes Planungsrecht 2. Anlass der Planung 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.4.5 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.5.5 3.5.6 Ziel und Zweck der Planung Allgemeine Ziele Erschließung Entwässerung Jugend- und Familienfreundlichkeit Grundsätzliche Anforderungen Erlebnisvielfalt im Gebiet Umfang minder- und jugendspezifischer Einrichtungen Sicherheitsaspekte der jugendspezifischen Einrichtungen Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen Klimaschutz Standortwahl der Bebauung Gebäudestellung und –kubatur Solare Wärme- und Energiegewinnung Umgang mit Freiflächen Umgang mit Niederschlagswasser Umgang mit der Energieversorgung 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.7.1 4.7.2 4.7.3 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 Begründung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Höchstzahl der Wohnungen Nebenanlagen Stellplätze und Garagen Grünordnung Private Grünfläche Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Ausgleichsmaßnahmen Artenschutzbelange Lärmschutz Wasserschutz Bodenschutz Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) 2 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 5. Umweltbericht 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 Einleitung Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes Lage des Plangebietes Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes Planungsrechtliche Einbindung Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachplänen und Fachgesetzen 5.2 5.2.1 5.2.1.1 5.2.1.2 5.2.1.3 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6 5.2.7 5.2.8 5.2.9 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt Situationsbeschreibung Beurteilung der Planungsein- und auswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgüter Luft und Klima Schutzgut Landschaft Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Zusammengefasste Umweltauswirkungen 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Anderweitige Planungsmöglichkeiten 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3 Zusätzliche Angaben Technische Verfahren zur Umweltprüfung Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung Zusammenfassung 5.5 Grundlagen 6. Auswirkungen der Planung 7. Kosten 8. Städtebaulicher Vertrag 9. Plandaten 3 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 1. Städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Ortsteil Aachen-Brand auf der südöstlichen Straßenseite der Niederforstbacher Straße im Abschnitt zwischen dem Kreisverkehr Münsterstraße / Niederforstbacher Straße und der Einmündung der Pützgasse und umfasst die Flurstücke 297 und 298, Flur 9, Gemarkung Brand. Die Pützgasse grenzt unmittelbar südwestlich des Plangebietes an. Bei dem Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,25 ha handelt es sich überwiegend um Grünland, das nach Nordwesten und Südwesten von einer ortstypischen Heckenstruktur gefasst wird. Unmittelbar hinter der Heckenstruktur befindet sich eine Reihe Nadelbäume. Angrenzend an die vorhandene Bebauung an der Niederforstbacher Straße stehen zwei Obstbäume. Ein abgezäunter ca. 60 m² großer Teilbereich des östlichen Plangebietes wird als Gartenfläche zum Obst- und Gemüseanbau genutzt. Das Gelände des Plangebietes fällt von Norden Richtung Süden um ca. 3 m von ca. 253 m ü. NHN auf ca. 250 m ü. NHN ab. Die dem Geltungsbereich gegenüberliegende Bebauung entlang der Niederforstbacher Straße zeichnet sich durch eine überwiegend zweigeschossige, traufständige und straßenbegleitende Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern gemäß dem seit dem 10.05.2007 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 882 aus. Diese Straßenrandbebauung endet im Südwesten im Übergang zur Landschaft und jenseits der Einmündung der Pützgasse mit einem von der Straße deutlich zurückversetzten Einzelhaus auf großem Grundstück. Die Nachbarbebauung des Plangebietes entlang der Niederforstbacher Straße nach Nordosten hin besteht vorrangig aus zweigeschossigen teils traufständigen Einzelhäusern. Nach Südosten grenzt das Plangebiet an Wiesen- und Weideflächen, nach Südwesten hin grenzt das Plangebiet an Flächen eines Reithofes. Die erforderliche Infrastruktur ist fußläufig im Bereich der Niederforstbacher Straße zu erreichen. Das Plangebiet ist über Bussysteme an das Stadtzentrum Aachen angebunden. 1.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2008 stellt für den Bereich des Bebauungsplanes ‚Allgemeiner Freiraum und Agrarbereiche’ mit der Überlagerung der Freiraumfunktion ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ und ‚Regionale Grünzüge’ dar. 1.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus 1980 stellt die betreffenden Flächen wie die südwestlich und östlich angrenzenden Bereiche als Wohnbauflächen dar. Aufgrund der seitens der Bezirksregierung Köln am 19.01.1991 verfügten Anpassung des Flächennutzungsplanes an den Regionalplan sollen diese umfassenden und großflächigen Wohnbauflächendarstellungen innerhalb der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes auf die Kernflächen entlang der Niederforstbacher Straße reduziert werden. Im Gespräch am 23.11.2011 wurde mit der Bezirksregierung abgestimmt, dass eine Änderung der Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan entlang der Niederforstbacher Straße entgegen der Anpassungsverfügung vom 17.12.1991 nicht weiter gefordert wird, da eine Bebauung der Grundstücke Nr. 297 und 298 eine sinnvolle Arrondierung und Ergänzung des vorhandenen Siedlungsbereiches darstellt. Die Umsetzung der notwendigen Anpassung des Flächennutzungsplanes für den angrenzenden Bereich von der bisherigen Darstellung ‚Wohnbaufläche’ in ‚Fläche für die Landwirtschaft’ 4 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen. Für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes wurde von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 19.03.2012 bestätigt, dass die Bebauungsplanaufstellung den Zielen der Raumordnung entspricht. 1.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, sieht für das Plangebiet in der Entwicklungskarte das Entwicklungsziel 6 ‚Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß FNP geplanten Nutzungen’ vor. In der Festsetzungskarte ist der Bereich als ‚Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern’ festgesetzt. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes für den o.g. Bereich, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft. Ein eigenständiges Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist somit nicht erforderlich. 1.5 Bestehendes Planungsrecht Für den gesamten Bereich südlich der heutigen Vennbahntrasse liegt ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vor (A 67). Dieser Bebauungsplan wurde seinerzeit nicht weiterentwickelt, weil im Jahr 1991 seitens der Bezirksregierung eine Anpassung des Flächennutzungsplanes an den Regionalplan verfügt wurde. Die Fläche des ehemaligen Kalkwerkes wurde 2006 aus dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses A67 ausgeklammert und als eigenständiger Bebauungsplan Nr. 882 beschlossen. 2. Anlass der Planung Durch die erfolgte Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 882 auf der dem Plangebiet gegenüber liegenden Seite der Niederforstbacher Straße wurde eine einseitige, in sich homogene Straßenrandbebauung geschaffen. Wegen der nunmehr fehlenden gegenüberliegenden Bebauung an der Niederforstbacher Straße im Abschnitt des Plangebietes ist der Beginn bzw. das Ende der geschlossenen Ortslage heute nicht hinreichend zu erkennen. Mit der Umwandlung von Grünland in Wohnbauflächen im Rahmen der vorliegenden Planung kann ein sinnvoller Ortseingang geschaffen werden, ohne damit neue Ansprüche an eine weitere Flächeninanspruchnahme für Bauland in diesem Bereich hervorzurufen. Aufgrund der günstigen Verkehrsanbindung und der vorhandenen guten Infrastruktur in AachenBrand bietet es sich an, das Plangebiet als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Bebauung soll durch einen privaten Vorhabenträger umgesetzt werden. 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1 Allgemeine Ziele Die Festsetzung neuer Wohnbauflächen am südlichen Ortsrand von Brand trägt dem Umstand Rechnung, dass innerhalb der Stadt Aachen nach wie vor ein hoher Bedarf an Wohnbauflächen insbesondere für Familien besteht. Dabei eignet sich das überplante Gebiet besonders gut für familiengerechtes Wohnen, weil in der Nachbarschaft bereits neue Wohngebiete entstanden sind und weil durch den angrenzenden Landschaftsraum vielfältige Naturerlebnisse ermöglicht werden. Durch den Bebauungsplan soll der Siedlungsbereich arrondiert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Ortseingang aus Richtung Eich sichergestellt werden. Das städtebauliche Konzept sieht in Anlehnung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 882 für das Plangebiet eine straßenbegleitende traufständige und zweigeschossige offene Bebauung mit 5 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Einzel- und Doppelhäusern zur Abrundung und Komplettierung der bestehenden Bebauung an der Niederforstbacher Straße vor. Bezüglich Dichte, Geschossigkeit und Nutzung fügt sich die Planung in die Umgebung ein. Insgesamt werden durch die planungsrechtlichen Festsetzungen voraussichtlich fünf Einfamilienhäuser in Form von Einzel- und / oder Doppelhäusern ermöglicht. Die bestehenden Heckenstrukturen insbesondere entlang der Pützgasse sollen aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit erhalten werden. Gemäß der Intention des Flächennutzungsplanes, den inneren Bereich zwischen Niederforstbacher Straße und Münsterstraße als Naturraum zu belassen und keiner baulichen Nutzung zuzuführen, wird der rückwärtige Bereich des Plangebietes als private Grünfläche festgesetzt, deren Ränder zur freien Landschaft hin einzugrünen sind. 3.2 Erschließung Aufgrund der guten Anbindung des Plangebietes an das übergeordnete Verkehrsnetz über Münsterstraße und Grauenhofer Weg in Richtung Lintertstraße und über die Niederforstbacher Straße in Richtung Trierer Straße und Aachener Straße bestehen aus verkehrsplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die zukünftige Wohnnutzung. Die zukünftigen Grundstücke des Plangebietes sind unmittelbar an die Niederforstbacher Straße angebunden. Diese wurde im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 882 auf Höhe des neuen Wohngebietes ‚Am alten Kalkwerk’ geringfügig aufgeweitet, um einen beidseitigen Gehweg und zusätzliche Besucherparkplätze zu ermöglichen. Der heute ca. 1,30 m breite Gehweg innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche soll auf Höhe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes auf 1,80 m verbreitert werden. Im Bereich der Einmündung der Pützgasse soll eine Querungshilfe als Gehwegvorbau geschaffen werden, um eine ungefährdete Querung der Niederforstbacher Straße zu ermöglichen. Angrenzend an die Querungshilfe ist wie bereits heute Parken zugelassen. Die Durchführung von vorgenannten Maßnahmen wird innerhalb des Erschließungsvertrages mit dem Erschließungsträger vereinbart. 3.3 Entwässerung Gemäß § 51a Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Die Möglichkeit der direkten Einleitung in ein ortsnahes Gewässer oder über städtische Regenwasserleitungen in einen Vorfluter ist nicht gegeben. Da eine Versickerung wegen der Beschaffenheit der anstehenden Böden ausgeschlossen ist, soll das anfallende Niederschlagswasser ohne Beschränkung in den Mischwasserkanal der Pützgasse eingeleitet werden. Das anfallende Schmutzwasser soll ebenfalls in den Mischwasserkanal der Pützgasse eingeleitet werden. Durch den Ausbau des Mischwasserkanals der Niederforstbacher Straße bis zur Pützgasse im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 882 und innerhalb der Pützgasse sind ausreichend Leitungsreserven für die Ableitung des Schmutzwassers vorhanden. 3.4 Jugend- und Familienfreundlichkeit 3.4.1 Grundsätzliche Anforderungen Zur Sicherung und Verbesserung der konkreten Lebensbedingungen der Familien in der Stadt Aachen hat der Rat der Stadt Aachen mit Datum vom 25.06.2003 Kriterien für einen kinder- und familienfreundlichen Städtebau verabschiedet. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen pro Kind 10 m² öffentliche Kinderspielflächen vorzusehen. Die geforderte Spielplatzgröße kann um die Hälfte reduziert werden, wenn im Umfeld weitere Spielmöglichkeiten bestehen. 6 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 3.4.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet Aufgrund der geringen Baudichte und der Lage am Landschaftsrand bieten sich vielfältige Spielmöglichkeiten für Kinder sowohl innerhalb des baulichen Zusammenhangs als auch im angrenzenden Landschaftsraum. Darüber hinaus kann der nahegelegene Vennbahnweg für kindgerechte Außenaktivitäten genutzt werden. Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet verläuft die Pützgasse, die entlang des Reiterhofes Richtung Süden verläuft. Richtung Norden schloss die Pützgasse vor Realisierung des Kalkwerkes in gerader Linie an den ehemaligen Wirtschaftsweg innerhalb des heutigen Bebauungsplanes Nr. 902 an. Diese Wegeverbindung wird heute durch entsprechende Fußwegeverbindungen innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 882 und 902 symbolisiert. 3.4.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen Aufgrund der geringen Anzahl von Wohneinheiten und der Forderung, dass ein Spielplatz eine Mindestgröße von 500 m² aufweisen sollte, wird auf einen eigenständigen Spielplatz im Plangebiet verzichtet. Der Verzicht ist vertretbar, weil im gegenüberliegenden Baugebiet im rückwärtigen Bereich der Niederforstbacher Straße ein Spielplatz realisiert wurde. Weitere große Spielplätze befinden sich an der Straße Kollenbruch und im Baugebiet Brander Feld – beide jeweils über den Vennbahnweg erreichbar. Das Schulzentrum Brander Feld mit Grund- und Gesamtschule befindet sich in ca. 1.000 m Entfernung zum Plangebiet. Eine weitere Grundschule liegt an der Marktstraße in ebenfalls ca. 1.000 m Entfernung. In einem Umkreis von maximal 1.000 m sind auch die städtischen Kindertagesstätten Schagenstraße, Klipp & Klar Franz-Wallraff-Straße sowie St. Monika Rollefstraße zu erreichen. Im Bereich des Brander Feldes ist sowohl die Schwimmhalle Brand, als auch der angrenzende Sportplatz gut vom Plangebiet aus erreichbar. Das Brander Zentrum befindet sich in nordöstlicher Richtung in ca. 1.200 m Entfernung. Hier befindet sich das Jugendzentrum Mobilé St. Donatus mit offenen Kinder- und Jugendangeboten. 3.4.4 Sicherheitsaspekte der jugendspezifischen Einrichtungen Die meisten der vorgenannten Einrichtungen sind sowohl zu Fuß, als auch per Rad insbesondere über den Vennbahnweg gut erreichbar. Dafür sind allerdings die Niederforstbacher Straße und die Münsterstraße zu überqueren. Im Bereich der Niederforstbacher Straße soll entlang des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes der Gehweg verbreitert werden. Zusätzlich soll zur Markierung der Ortseinfahrt eine Querungshilfe geschaffen werden. Mit dieser Querungshilfe wird zusätzlich eine unmittelbare Wegeverbindung zum Spielplatz innerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 882 angeboten. 3.4.5 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen Eine gute Verbindung zu kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen wird insbesondere durch den Vennbahnweg hergestellt. Innerhalb des gegenüberliegenden Bereiches des Bebauungsplanes Nr. 882 befindet sich ein Fußweg, der den Vennbahnweg quert und innerhalb des Bereiches des Bebauungsplanes Nr. 902 fortgesetzt wird. Das Brander Zentrum ist über die Buslinien 55 und 65 direkt erreichbar. Von hier aus verkehren weitere Buslinien inklusive Nachtbus Richtung Aachener Stadtzentrum. Dabei fahren die Linien 5 und 45 über die Wohngebiete Brander Feld und Driescher Hof Richtung Aachen. In entgegengesetzter Richtung ist vom Brander Zentrum aus die Altstadt von Stolberg sowie die Voreifel und der Rursee erreichbar. 7 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 3.5 Klimaschutz 3.5.1 Standortwahl der Bebauung Der Bereich des Bebauungsplanes Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse ist im heutigen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt und dient der Arrondierung innerhalb des heutigen baulichen Zusammenhangs. 3.5.2 Gebäudestellung und –kubatur Durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern wird eine hinreichende Durchlüftung gewährleistet. Die Reduzierung der Oberflächenversiegelung wird u.a. dadurch gewahrt, dass die Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 % reduziert wird. Durch Festsetzung einer maximalen Zweigeschossigkeit wird das Verhältnis Außenfläche / Volumen im Rahmen des Möglichen optimiert. 3.5.3 Solare Wärme- und Energiegewinnung Die Platzierung der überbaubaren Flächen orientiert sich an der Niederforstbacher Straße bzw. an der gegenüberliegenden Bebauung und wird nur derart dem Ziel der Entwicklung eines Ortseinganges gerecht. Der Winkel zur reinen Südausrichtung beträgt 49° und weicht somit um ca. 19° von einer für die Sonnenenergienutzung guten Ausrichtung ab. 3.5.4 Umgang mit Freiflächen Die Bebauung wird auf dem straßenparallelen Bereich konzentriert, so dass im rückwärtigen Bereich zusammenhängende Grünflächen entstehen. Der südöstliche Teilbereich des Plangebietes wird als private Grünfläche festgesetzt, die von jeglichen Nebenanlagen freizuhalten ist. Würde die Grundflächenzahl auf das gesamte Plangebiet inklusive der privaten Grünfläche bezogen, ergäbe sich eine GRZ von 0,3, so dass insgesamt von einer geringen Versiegelung auszugehen ist. 3.5.5 Umgang mit Niederschlagswasser Die Böden innerhalb des Plangebietes weisen eine geringe bis sehr geringe Wasserdurchlässigkeit und eine starke Staunässe auf. Entsprechend ist für das gesamte Plangebiet die Versickerungsmöglichkeit auszuschließen. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Inde, an deren Unterlauf keine Hochwassergefahr besteht. Deswegen sind keine begrenzenden Maßnahmen wie Rückhaltungen des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich. 3.5.6 Umgang mit der Energieversorgung Zur Energiedeckung ist vorrangig die Nutzung regenerativer Energien durch den Einbau von Solarkollektoren, fotovoltaischen Anlagen und Wärmepumpen anzustreben. Bezüglich einer zentralen oder dezentralen Nahwärmeversorgung ist aufgrund der geringen Plangebietsgröße und der geringen Dichte ausgeschlossen, dass das Plangebiet wirtschaftlich zu versorgen ist. 8 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 4. Begründung der Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Bauflächen sollen entsprechend der Lage und der benachbarten Bebauung als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie die allgemein zulässigen Nutzungen wie die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für sportliche Zwecke sollen ausgeschlossen werden, weil sie in die beabsichtigte kleinteilig strukturierte Bebauung gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die dichtebestimmende Grundflächenzahl (GRZ) wird innerhalb des Bebauungsplangebietes mit 0,4 festgesetzt und entspricht damit der Dichte, die gemäß dem Bebauungsplan Nr. 882 auf der gegenüberliegenden Straßenseite realisiert wurde. Ebenfalls entsprechend dem vorgenannten Bebauungsplan wird eine maximale Zweigeschossigkeit normiert. Durch diese Zweigeschossigkeit und die festgesetzte Grundflächenzahl wird ein deutlich ablesbarer Ortseingang ermöglicht und ein klarer Übergang zwischen Landschafts- und Siedlungsraum geschaffen. Die Lage des Plangebietes am Siedlungsrand erfordert einen sparsamen Umfang mit Grund und Boden. Um die Bebauung und Versiegelung auf den Bereich der überbaubaren Flächen zu konzentrieren, wird die Überschreitungsmöglichkeit der überbaubaren Grundflächen durch Garagen und Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nur bis zu 25 % zugelassen. Zusätzlich zur Geschossigkeit sollen maximale Trauf- und Firsthöhen festgesetzt werden, um ein harmonisches Straßenbild zu erzeugen. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN). 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Gemäß der Ortsrandlage und der Nachbarbebauung soll für das Plangebiet eine offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt werden. Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfes soll relativ eng mit Baugrenzen umfahren und zur Ermöglichung einer flexiblen Parzellierbarkeit durch eine zusammenhängende überbaubare Fläche parallel zur Niederforstbacher Straße umgesetzt werden. Die überbaubare Fläche wird wie im Bebauungsplan Nr. 882 in einem Abstand von 5 m zur Straßenverkehrsfläche der Niederforstbacher Straße platziert, um eine hinreichende Ortseingangssituation zu schaffen. Die Tiefe des Baufensters wird mit 12,5 m festgesetzt, um einerseits eine ausreichende Flexibilität der Bautiefe zu garantieren und andererseits ein harmonisches und geordnetes Erscheinungsbild zur Verkehrsfläche sicherzustellen. Gleichzeitig ermöglicht die Lage und Tiefe des Baufensters einen großzügigen Gartenbereich, der insbesondere Richtung Südosten mit dem Landschaftsraum vernetzt ist. 4.4 Höchstzahl der Wohnungen Zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden Einwohnerzahl soll die Zahl der Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt werden. Der zukünftige Stellplatzbedarf kann somit weitestgehend minimiert werden. Durch die Festsetzung von maximal zwei Wohneinheiten je Hauseinheit besteht langfristig die Möglichkeit zum gemeinsamen Wohnen mehrerer Generationen in einem Haus. 9 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 4.5 Nebenanlagen Die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, wird für den Bereich zwischen Hauptgebäude und angrenzender Straßenbegrenzungslinie mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Standplätzen für bewegliche Abfallbehälter zur Schaffung eines homogenen und ruhigen Erscheinungsbildes des zukünftigen Straßenraumes, der durch die begrenzende Bebauung definiert wird, ausgeschlossen. 4.6 Stellplätze und Garagen Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs soll grundsätzlich auf den Privatgrundstücken auf den dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Zur Unterstützung der Durchgrünung des Plangebietes sollen Garagen und Stellplätze in den rückwärtigen Grundstücksteilen mit Ausnahme eines 3 m Streifens parallel zur rückwärtigen Baugrenze ausgeschlossen werden. Für die Besucher stehen seit dem erfolgten Ausbau der Niederforstbacher Straße im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 882 ausreichend Parkplätze in diesem Bereich zur Verfügung. Zusätzlich werden auf der östlichen Seite der Niederforstbacher Straße angrenzend an die geplante Querungshilfe voraussichtlich vier öffentliche Parkplätze ermöglicht. 4.7 Grünordnung 4.7.1 Private Grünfläche Gemäß der Intention des Flächennutzungsplanes, den inneren Bereich zwischen Niederforstbacher Straße und Münsterstraße als Naturraum zu belassen und keiner baulichen Nutzung zuzuführen, wird der rückwärtige Bereich des Plangebietes als private Grünfläche festgesetzt, deren Ränder zur freien Landschaft bzw. zur Pützgasse hin einzugrünen sind. Nebenanlagen jeglicher Art sind im Bereich der privaten Grünfläche ausgeschlossen. 4.7.2 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Zur Eingrünung des Ortsrandes und zur Schaffung eines fließenden Überganges zur freien Landschaft sollen innerhalb einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern die freiwachsenden Hecken entlang der heutigen Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen in größtmöglichem Umfang dauerhaft gesichert werden. Zur Komplettierung der Heckenstruktur sollen Lücken mit Pflanzungen ergänzt werden. Im Einmündungsbereich der Pützgasse in die Niederforstbacher Straße werden zur Gewährleistung einer ausreichenden Anfahrsicht aus Richtung Pützgasse die vorhandenen Hecken im Eckbereich des angrenzenden Grundstücks nicht als zu erhalten festgesetzt. Innerhalb der Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern soll pro angrenzendem Grundstück eine 4 m breite Überwegung als Grundstückszufahrt/-zugang zugelassen werden. Das südwestliche Eckgrundstück wird dabei ausgenommen, weil hier eine Zufahrt bereits außerhalb der Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern möglich ist. 4.7.3 Ausgleichsmaßnahmen Die Festsetzung einer privaten Grünfläche sowie die Maßnahmen zur Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern dienen der Anreicherung der zukünftigen Gartenflächen und gehen in die Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ein. Ebenso wird die festgesetzte Grundflächenzahl der Baugrundstücke und deren Überschreitungsmöglichkeit in der Bilanzierung be- 10 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 rücksichtigt. Innerhalb des Plangebietes werden aufgrund des hochwertigen Ausgangszustandes externe Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Diese werden innerhalb des Planverwirklichungsvertrages geregelt. 4.8 Artenschutzbelange Nach Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW ist das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gilt es zu überprüfen, ob von der geplanten Flächeninanspruchnahme schützenswerte, planungsrelevante Arten betroffen sind und gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen erforderlich sein könnten. Im Plangebiet befinden sich keine registrierten Biotop- bzw. Biotopverbundflächen. Ferner ist die Fläche nicht Bestandteil eines gemeldeten FFH- oder Vogelschutzgebietes. Gemäß der vorgenommenen Artenschutzvorprüfung Stufe I kann für die planungsrelevanten MTBArten gemäß LANUV eine Betroffenheit definitiv ausgeschlossen werden. Es sind daher keine Festsetzungen für den Artenschutz erforderlich. 4.9 Lärmschutz Die Lärmbelastung an der Niederforstbacher Straße wurde bereits 2006 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 882 -Niederforstbacher Straße / An der Vennbahn- betrachtet. Die seinerzeit zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen haben nach wie vor Gültigkeit und können auch für das anstehende Verfahren herangezogen werden. Entsprechend der Lage der Grenze der Lärmpegelbereiche innerhalb des Bebauungsplanes sollten die zur Straße gewandten Gebäudeflächen der geplanten Bebauung mit einem resultierenden Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) ausgestattet werden (siehe Schriftliche Festsetzungen). 4.10 Wasserschutz Das Plangelände befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Die Entwurfsplanung des Wasserschutzgebietes ‚Eicher Stollen’ reicht bis an den nordwestlichen Rand des Plangebietes heran. Daraus resultieren keine unmittelbaren Einschränkungen für das Plangebiet. Der Flurabstand des Grundwassers beträgt im Plangebiet drei bis fünf Meter, von Norden nach Süden ansteigend. Tiefgeschosse werden demnach kaum das Grundwasser tangieren. Werden Bauwerke dennoch in das Grundwasser einbinden oder wird das Grundwasser aufgegraben, werden Schutzmaßnahmen für das Grundwasser erforderlich, die zwingend mit der Unteren Wasserbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden abzustimmen sind. Großflächige Metalleindeckungen für Dach und Fassade wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und entsorgt werden. Wegen der Bodenverhältnisse wird dringend empfohlen, Abdichtungen der Bauwerke gegen Staunässe vorzusehen. Die vorgenannten Hinweise werden in den Planverwirklichungsvertrag mit dem Erschließungsträger übernommen. Planungsrechtliche Festsetzungen zum Wasserschutz sind nicht erforderlich. 4.11 Bodenschutz Für die überplanten Flächen liegen keine Eintragungen über altlastenverdächtige Flächen bzw. schädliche Bodenveränderungen vor. Das Potential der schutzwürdigen Bodenfunktion ist nicht als hoch anzusehen. Der Eingriff in den Bodenhaushalt wird somit nicht als erheblich eingestuft, so dass hier kein zusätzlicher Ausgleich notwen- 11 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 dig wird. Innerhalb des Planverwirklichungsvertrages verpflichtet sich der Erschließungsträger, in den Kaufverträgen mit den einzelnen Bauherren darauf hinzuwirken, dass Pkw-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster ausgeführt werden. Festsetzungen zum Bodenschutz sind nicht erforderlich. 4.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) Die örtlichen Bauvorschriften dienen dem Ziel, ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen, das an die wesentlichen Elemente der ortstypischen Bauweise anknüpft. Aus dieser Absicht resultieren die Festsetzungen zur Dachform und zur Dachneigung. Zur Stützung einer homogenen Dachlandschaft soll die traufständige Gebäudestellung vorgegeben werden. Zur Reduzierung der Geländeabgrabungen und notwendiger Stützmauern werden entsprechende Maximalwerte vorgegeben. 5. Umweltbericht 5.1 Einleitung 5.1.1 Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 949 – Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse – wurde zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Diese Auswirkungen werden in dem vorliegenden Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht wird entsprechend dem jeweiligen Kenntnis- und Verfahrensstand angepasst und ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. 5.1.2 Lage des Plangebietes Das 0,25 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Aachen-Brand auf der südöstlichen Seite der Niederforstbacher Straße im Abschnitt zwischen dem Kreisverkehr Münsterstraße / Niederforstbacher Straße und der Einmündung der Pützgasse. Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um Grünland, das nach Nordwesten und Südwesten von einer ortstypischen Heckenstruktur gefasst wird. Die Hecke wird im mittleren Bereich von einer Reihe hochwachsender Fichten begleitet. Ein Teilbereich wird als Gartenfläche zum Obst- und Gemüseanbau genutzt. Das Gelände des Plangebietes fällt von Norden Richtung Süden um ca. 3,00 m von ca. 253 m ü. NHN auf ca. 250 m ü. NHN ab. 5.1.3 Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes Da innerhalb der Stadt Aachen nach wie vor ein hoher Bedarf an Wohnbauflächen besteht, soll durch die Ausweisung neuer Wohnbauflächen am südlichen Ortsrand von Brand die Baulandversorgung im Aachener Stadtraum verbessert werden. Dabei eignet sich das überplante Gebiet besonders gut für familiengerechtes Wohnen, weil in der Nachbarschaft bereits neue Wohngebiete entstanden sind und weil durch den angrenzenden Landschaftsraum vielfältige Naturerlebnisse ermöglicht werden. Durch den Bebauungsplan soll der Siedlungsbereich arrondiert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Ortseingang aus Richtung Eich sichergestellt werden. Ziel der vorliegenden Planung ist die Schaffung eines Wohngebietes, das seiner Lage am Ortsrand gerecht wird und sich sowohl in die Bestandsbebauung als auch in den angrenzenden Landschaftsraum einfügt. 12 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Das städtebauliche Konzept sieht in Anlehnung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 882 für das Plangebiet eine straßenbegleitende traufständige und zweigeschossige offene Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern zur Abrundung und Komplettierung der bestehenden Bebauung an der Niederforstbacher Straße vor. Die bestehenden Heckenstrukturen insbesondere entlang der Pützgasse sollen aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit erhalten werden. Gemäß der Intention des Flächennutzungsplanes, den inneren Bereich zwischen Niederforstbacher Straße und Münsterstraße als Naturraum zu belassen und keiner baulichen Nutzung zuzuführen, wird der rückwärtige Bereich des Plangebietes als private Grünfläche festgesetzt, deren Ränder zur freien Landschaft hin einzugrünen sind. Das Plangebiet wird als ‚Allgemeines Wohngebiet‘ (WA) festgesetzt und schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von voraussichtlich fünf Einfamilienhäusern in Form von Einzel- und Doppelhäusern. Der durch das Baugebiet verursachte Bedarf an Grund und Boden umfasst insgesamt ca. 0,25 ha. Diese Fläche verteilt sich auf die einzelnen Nutzungen wie folgt:  Nettobauland ca. 0,21 ha  Private Grünflächen ca. 0,04 ha 5.1.4 Planungsrechtliche Einbindung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2008 stellt für den Bereich des Bebauungsplanes ‚Allgemeiner Freiraum und Agrarbereiche’ mit der Überlagerung der Freiraumfunktion ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ und ‚Regionale Grünzüge’ dar. Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus 1980 stellt die betreffenden Flächen wie die südwestlich und östlich angrenzenden Bereiche als Wohnbauflächen dar. Aufgrund der seitens der Bezirksregierung Köln am 19.01.1991 verfügten Anpassung des Flächennutzungsplanes an den Regionalplan sollen diese umfassenden und großflächigen Wohnbauflächendarstellungen innerhalb der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes auf die Kernflächen entlang der Niederforstbacher Straße reduziert werden. Im Gespräch am 23.11.2011 wurde mit der Bezirksregierung abgestimmt, dass eine Änderung der Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan entlang der Niederforstbacher Straße entgegen der Anpassungsverfügung vom 17.12.1991 nicht weiter gefordert wird, da eine Bebauung der Grundstücke Nr. 297 und 298 eine sinnvolle Arrondierung und Ergänzung des vorhandenen Siedlungsbereiches darstellt. Die Umsetzung der notwendigen Anpassung des Flächennutzungsplanes für den angrenzenden Bereich von der bisherigen Darstellung ‚Wohnbaufläche’ in ‚Fläche für die Landwirtschaft’ erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen. Für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes wurde von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 19.03.2012 bestätigt, dass die Bebauungsplanaufstellung den Zielen der Raumordnung entspricht. Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, sieht für das Plangebiet in der Entwicklungskarte das Entwicklungsziel 6 ‚Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß FNP geplanten Nutzungen’ vor. In der Festsetzungskarte ist der Bereich als ‚Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern’ festgesetzt. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftspla13 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 nes für den o.g. Bereich, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft. Ein eigenständiges Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist somit nicht erforderlich. 5.1.5 Umweltschutzziele aus Fachplänen und Fachgesetzen Landschaftsgesetz Innerhalb des Plangebietes sind weder schützenswerte Biotope gemäß § 62 LG NRW vorhanden noch werden Flächen im Biotop-kataster der LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten) geführt. Innerhalb des Plangebietes und in unmittelbarer Nähe liegen keine FFH- und Vogelschutzgebiete. Eingriffsregelung Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erwarten, so ist über die Vermeidung und den Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB zu entscheiden. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Mit dem Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen werden vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen werden durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ausgeglichen. Bodenschutz Die Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 BauGB fordert u.a. einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sowie eine Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Leitziel des Bodenschutzes ist es, die Funktionsfähigkeit der natürlichen Abläufe und Wirkungszusammenhänge in ihrer ungestörten, naturraumspezifischen, biotischen und abiotischen Vielfalt zu erhalten. Niederschlagswasserbeseitigung Gemäß § 51a Landeswassergesetz NRW wird für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, gefordert, dass das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert, verrieselt oder einem ortsnahen Oberflächengewässer zugeführt wird. Lärmschutz Zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört die am Grundgedanken des vorbeugenden Immissionsschutzes (§ 1 BauGB) orientierte Ordnung der baulichen Nutzungen. Diese soll so erfolgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden (§ 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 zu ermitteln. Die DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau’ enthält als Zielvorstellung schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen sind gemäß DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau’ zu kennzeichnen. 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 5.2.1 Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch und seine Gesundheit sind insbesondere Aspekte wie Erholung und Freizeit, Lärmimmissionen u.ä. zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Anforderun- 14 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 gen an gesundes Wohnen und Arbeiten zu erfüllen. 5.2.1.1 Situationsbeschreibung Die durch den Bebauungsplan beanspruchte Fläche hat aufgrund der Abtrennung durch die Weißdornhecke entlang der Niederforstbacher Straße als auch entlang der Pützgasse keine Bedeutung für die angrenzende Bevölkerung. Die unmittelbare Naherholungsfunktion beschränkt sich auf die Wahrnehmung der vorgenannten Gehölzstrukturen und die Überleitung in einen offenen weitläufigen Landschaftsraum. Die Lärmbelastung an der Niederforstbacher Straße wurde 2006 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 882 -Niederforstbacher Straße / An der Vennbahn- betrachtet. Aufgrund der großen Entfernung zur Bundesautobahn A 44 mit einem KfZ-Aufkommen von ca. 38.000 KfZ / 24 h ist auch bei ungünstiger Windausrichtung nicht von einer Lärmbeeinträchtigung auszugehen. Im direkten Umfeld des Bebauungsplangebietes sind keine Gewerbebetriebe oder sonstige Emittenten vorhanden, die wesentliche Lärmemissionen erzeugen und Immissionskonflikte auslösen könnten. Bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes Grieff ca. 530 m westlich des Plangebietes ist aufgrund der großen Entfernung ausgeschlossen, dass Geruchsbelästigungen existieren, die den Höchstwert für Wohngebiete der Geruchsimmissionsrichtlinie überschreiten. Der südlich des Plangebietes betriebene Pferdehof weist eine geringe Tierplatzzahl auf und bewegt sich somit in Bezug auf Gerüche im Rahmen dessen, was aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und daraus resultierenden Immissionen allgemein zu erwarten ist. Innerhalb des Plangebietes liegen gemäß Altlastenkataster keine Einträge von Altstandorten und Altablagerungen vor. 5.2.1.2 Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen Durch das zukünftige Baugebiet wird ca. fünf Familien ein hochwertiges Wohnen in einem attraktiven Wohnumfeld geboten. Aufgrund der Bauweise ‚Einzel- und Doppelhäuser‘ wird eine hohe Wohnqualität geschaffen, die der Regeneration der zukünftigen Bewohner dient. Durch die Planung wird das heutige Landschaftsbild nahwirksam gering beeinträchtigt. Fernwirksam wird die Dachlandschaft der Bebauung in den Vordergrund treten. Bestehende Naherholungsfunktionen bleiben aufrechterhalten und durch den beabsichtigten Ausbau des Gehweges an der Niederforstbacher Straße unterstützt. Der durch das Planvorhaben zusätzlich erzeugte KfZ-Verkehr ist gering und führt zu keiner nennenswerten Zunahme der Schallleistung. Der zu erwartende Baustellenverkehr wird über die Niederforstbacher Straße abgewickelt. Die Lärmbelastung an der Niederforstbacher Straße wurde bereits 2006 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 882 -Niederforstbacher Straße / An der Vennbahn- betrachtet. Die seinerzeit zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen haben nach wie vor Gültigkeit und können auch für das anstehende Verfahren herangezogen werden. Entsprechend der Darstellung der Isophonen innerhalb des Bebauungsplanes sollten die zur Straße gewandten Gebäudeflächen der geplanten Randbebauung mit einem resultierenden Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) entsprechend dem Lärmpegelbereich III ausgestattet werden. 15 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.2003 ‚Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau‘ löst das Plangebiet die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus. Pro Kind sind 10 m² öffentliche Spielplatzfläche anzusetzen. Pro Wohneinheit ist von zwei Kindern auszugehen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann aufgrund der Lage am Landschaftsrand und des vorhandenen Spielplatzes um die Hälfte reduziert werden. Daraus resultiert bei fünf Hauseinheiten mit je maximal 2 Wohneinheiten eine Größe von 100 m². Aufgrund der geringen Größe entfällt die Errichtung eines eigenständigen Spielplatzes. 5.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Zur Schaffung einer hohen Wohnqualität, die der Regeneration der zukünftigen Bewohner des Plangebietes dient, wird eine offene Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Gleichzeitig wird die Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl auf maximal 25 % statt 50 % beschränkt  Die zukünftigen Baukörperproportionen orientieren sich an der Bestandsbebauung und fügen sich somit in das bestehende Ortsbild ein  Durch die weitest gehende Erhaltung der Hecken wird die Beeinträchtigung der Naherholungsfunktion minimiert  Entlang der Niederforstbacher Straße wird ein einzuhaltendes resultierendes Schalldämmmaß für die angrenzenden Fassaden festgesetzt  Die Wegeverbindung zur Pützgasse wird durch Ausbau des südlich gelegenen Gehweges entlang der Niederforstbacher Straße unterstützt 5.2.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Zur Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen und der biologischen Vielfalt wurde vom Büro RaumPlan, Aachen, 03. Dezember 2012 der Landschaftspflegerische Fachbeitrag erstellt. Die Vorprüfung der Artenschutzbelange wurde von Dipl. Biol. A. Hellenbroich, Aachen, Mai 2012 vorgenommen. 5.2.2.1 Situationsbeschreibung Bei den Flächen des Plangebietes handelt es sich vorrangig um intensiv genutztes Grünland, das nach Nordwesten und Südwesten zu den angrenzenden Verkehrsflächen von ortstypischen Weißdornhecken eingefasst wird. Diese Hecken setzen sich außerhalb des Plangebietes entlang der Pützgasse in ca. 90 m Länge und entlang der Niederforstbacher Straße in ca. 150 m Länge fort. Im Bereich des Plangebietes ist die Hecke im Bereich der Pützgasse mit Brombeeren und Rotbuchen sowie zur Niederforstbacher Straße hin mit Hasel und Bergahorn durchsetzt. Entlang der Niederforstbacher Straße wird die Hecke im mittleren Abschnitt von einer Reihe mit 16 hochgewachsenen Fichten begleitet. An der nordöstlichen Grenze zur Bestandsbebauung befinden sich zwei alte Obstbäume (Zwetschge und Sauerkirsche). Ein abgezäunter ca. 60 m² großer Teilbereich des östlichen Plangebietes wird als Garten zum Obst16 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 und Gemüseanbau genutzt. Nach Südosten grenzt das Plangebiet an Wiesen- und Weideflächen, Richtung Südwesten an Flächen eines Reithofes. Generell ist der angrenzende Landschaftsraum von weiträumiger Grünlandnutzung geprägt, die von zahlreichen Strukturelementen wie Hecken, Einzelbäumen und Baumgruppen durchzogen ist. Aufgrund der Siedlungsnähe, der teilweise gärtnerischen Nutzung und dem geringen Anteil alter höhlenreicher Bäume in der Feldflur kann davon ausgegangen werden, dass das Vogelartenspektrum im Plangebiet weitgehend bereits dem des benachbarten Siedlungsraumes entspricht. Grundlage für die Überprüfung einer möglichen Betroffenheit geschützter Tierarten ist die Artenliste des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) mit Bezug auf das Messtischblatt (MTB) 5202 Aachen. Nach Angaben des LANUV NRW sind insgesamt Vorkommen von 39 geschützten Tierarten bekannt, die planungsrelevant sind. 5.2.2.2 Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden Eingriffe ermöglicht, die zu einer Flächenversiegelung von ca. 820 m² und zu einem Verlust von Vegetationsflächen mit einer Wertigkeit von ca. 540 Einheiten gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag führen werden und nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden können. Durch entsprechende Festsetzungen und Maßnahmen werden ca. 520 Einheiten innerhalb des Plangebietes und somit 48,9 % des Gesamteingriffs kompensiert. Gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag ergeben sich folgende Ausgangs- und Planungszustände des Untersuchungsraumes: Ausgangszustand des Untersuchungsraumes Biotoptyp Kurzbezeichnung Artenarmes Intensivgrünland Hecken Nadelbäume Obstbäume Zier- und Nutzgarten, strukturarm Summe Fläche (m²) 2.055 141 163 57 59 2.475 Wert 0,4 0,6 0,5 0,9 0,3 Flächenwert 822 85 82 51 18 1.058 17 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Planungszustand nach Realisierung des Vorhabens Biotoptyp Kurzbezeichnung Bebaute Fläche Zufahrten, unbefestigt Zier- und Nutzgarten, strukturarm Zier- und Nutzgarten, strukturreich Hecken Erhalt Hecken Planung Summe Planungszustand – Ausgangszustand: Fläche (m²) 820 206 920 300 119 110 2.475 Wert 0,0 0,1 0,3 0,35 0,6 0,4 Flächenwert 0,0 21 276 105 71 44 517 - 541 Zur Kompensation des Ausgleichsdefizites von 541 Einheiten sind zwischen der Stadt Aachen und dem Erschließungsträger im weiteren Verfahren Maßnahmen auf externen Flächen abzustimmen und vertraglich zu vereinbaren. Für die 39 planungsrelevanten MTB-Arten gemäß LANUV kann gemäß Artenschutzvorprüfung eine negative Betroffenheit durch das Plangebiet ausgeschlossen werden. Somit ist mit der Durchführung des Planungsvorhabens kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden. Insbesondere werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten beschädigt oder zerstört. Soweit durch die Bebauung ein Lebensraumverlust durch Versiegelung eintreten wird, wird das Plangebiet aufgrund der zu erwartenden Umwandlung der Intensivwiese in Hausgärten und dem Anpflanzungsverbot von Heckenpflanzungen eine Verbesserung erfahren. Für die potentiell vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten erfolgt angesichts der geringen Größe des Plangebietes und wegen des Umstandes, dass das Plangebiet an weiträumige Wiesenflächen angrenzt, auch keine relevante Einschränkung als Nutzungshabitat. 5.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Durchgrünung des Baugebietes durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern  Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 %, damit geringere Versiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen  Regelung, dass PkW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster auszuführen sind  Durch die Planung von ca. 1.450 m² Gartenflächen wird ein Teil der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kompensiert  Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen  Weitestgehender Erhalt der vorhandenen Weißdornhecken  Festsetzung von Heckenpflanzungen am südöstlichen Rand der privaten Grünfläche  Regelung externer Ausgleichsmaßnahmen im Planverwirklichungsvertrag zwischen Erschließungsträger und Stadt Aachen  Verpflichtung des Erschließungsträgers, in den Kaufverträgen mit den einzelnen Bauherren die Anpflanzungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu regeln 18 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 5.2.3 Schutzgut Boden Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, die Sicherheit der Wohnbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob gesunde Wohnverhältnisse auf Dauer im Plangebiet gewährleistet werden können. Zusätzlich ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Die vorhandenen Böden sind gemäß § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) besonders zu schützen. 5.2.3.1 Situationsbeschreibung Ausgehend von den geologischen, den topographischen sowie den klimatischen Gegebenheiten haben sich im Plangebiet gemäß Bodenkarte vorrangig Böden des Typs Pseudogley, zum Teil auch Braunerde-Pseudogleye mit schluffigen, vereinzelt schwach steinigen oder schwach sandigen Lehmen herausgebildet. Die Böden weisen eine geringe bis sehr geringe Wasserdurchlässigkeit mit starker Staunässe auf. Die im Plangebiet anstehenden Böden sind als schutzwürdig (Stufe 3) einzustufen. Es liegen keine Eintragungen über altlastenverdächtige Flächen bzw. schädliche Bodenveränderungen innerhalb des Plangebietes vor. 5.2.3.2 Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen Aufgrund der heute nicht vorhandenen Versiegelung innerhalb des Plangebietes besteht eine generelle Empfindlichkeit gegenüber einer zukünftigen Überbauung. Durch den Bebauungsplan wird die Möglichkeit eröffnet, insgesamt ca. 820 m² zu versiegeln. Damit wird die Bodenfunktion als Speicher und Puffer des Niederschlagswassers eingeschränkt. Das Potential der schutzwürdigen Bodenfunktion ist jedoch nicht als hoch einzustufen. Somit liegt zwar ein Eingriff in den Bodenhaushalt vor, der aber insbesondere aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme als gering bewertet wird. 5.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzelund Doppelhäusern  Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 %, damit geringere Versiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen  Regelung, dass PkW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster auszuführen sind  Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen, dadurch de facto Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,3 bezogen auf das gesamte Plangebiet 5.2.4 Schutzgut Wasser Im Vordergrund der Umweltprüfung bezüglich des Schutzgutes Wasser steht der Schutz der Gewässer und deren Funktion für den Menschen und den Naturhaushalt. Zu prüfen ist u.a. der Umgang mit dem Grundwasser, dem Niederschlagswasser, den Abwässern und die Beachtung der Wasserschutzzonen. 5.2.4.1 Situationsbeschreibung Gemäß Bodenkarte weisen die Böden innerhalb des Plangebietes eine geringe bis sehr geringe Wasserdurchlässigkeit und eine starke Staunässe auf. Entsprechend schließt die Versickerungspotentialkarte für nahezu das gesamte Plangebiet die Versickerungsmöglichkeit aus. Der Flurabstand des Grundwassers beträgt im Plangebiet drei bis fünf Meter, von Norden nach Süden ansteigend. 19 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Jedoch reicht die Entwurfsplanung des Wasserschutzgebietes ‚Eicher Stollen‘ bis an die nordwestliche Grenze des Plangebietes heran. Daraus resultieren jedoch für das Plangebiet keine Einschränkungen. Oberirdische Gewässer sind im direkten Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden. Im Abstand von ca. 270 m verläuft südlich der Holzbach. Westlich der Niederforstbacher Straße liegt im Abstand von ca. 300 m zum Plangebiet ein ehemaliger Steinbruch, der heute zur Wassergewinnung genutzt wird. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Inde, an deren Unterlauf keine Hochwassergefahr besteht. Deswegen sind keine begrenzenden Maßnahmen wie Rückhaltungen des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich. 5.2.4.2 Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen Das anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich gemäß § 51a LWG zu versickern oder in ein ortsnahes Gewässer einzuleiten. Eine gezielte Versickerung ist aufgrund der anstehenden Böden mit einem geringen bis sehr geringen Durchlässigkeitsbeiwert nicht umsetzbar. Eine Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in ein Gewässer ist aufgrund der Entfernung wirtschaftlich nicht tragbar. Deswegen kann das Niederschlagswasser ohne Rückhaltung dem vorhandenen Mischwasserkanal der Pützgasse zugeführt werden. In denselben Kanal wird das Schmutzwasser eingeleitet. Die notwendigen Klärkapazitäten sind vorhanden. Aufgrund des großen Flurabstandes des Grundwassers werden bei der zukünftigen Bebauung die Kellergeschosse voraussichtlich nicht in das Grundwasser einbinden, so dass ein Aufstauen bzw. Absenken des Grundwasserstromes durch einragende Bauteile grundsätzlich nicht zu besorgen ist. Sollten Bauwerke dennoch in das Grundwasser einbinden oder wird das Grundwasser aufgegraben, werden Schutzmaßnahmen für das Grundwasser erforderlich. Diese sind zwingend und unverzüglich mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Wegen der starken Staunässe wird dringend empfohlen, Abdichtungen der Bauwerke gegen Staunässe vorzusehen. Zum Schutz vor Metallauswaschungen sind großflächige Metalleindeckungen als Dachhaut oder als Fassadenverkleidung nicht zugelassen. 5.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzelund Doppelhäusern  Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 %, damit geringere Versiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen  Regelung, dass PkW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster auszuführen sind  Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen, dadurch de facto Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,3 bezogen auf das gesamte Plangebiet  Regelung, dass bei Einbindung des Bauwerks in das Grundwasser oder bei Aufgrabung des Grundwassers Schutzmaßnahmen für das Grundwasser erforderlich werden, die mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen sind  Regelung, dass großflächige Metalleindeckungen als äußere Dachhaut oder als Fassadenverkleidung grundsätzlich unzulässig sind, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und entsorgt werden  Regelung, das über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. 20 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -   Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 -ableitungen nicht ohne Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde vorgenommen werden dürfen Hinweis, das Bauteile, die in das Grundwasser oder ins Schichtenwasser einschneiden, druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden sind Hinweis, das unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden kann 5.2.5 Schutzgüter Luft und Klima 5.2.5.1 Situationsbeschreibung Gemäß dem gesamtstädtischen Klimagutachten der Stadt Aachen, Aachen, Oktober 2001, befindet sich das Plangebiet innerhalb des Klimatops ‚Freilandklima‘. Zum Klimatop Freilandklima zählen im Aachener Süden vorrangig Grünland und Heckenlandschaften. Die Tagesgänge von Strahlung, Temperatur und Luftfeuchte sind hier stark ausgeprägt. Die vorhandenen Freiflächen wirken somit als nächtliches Entstehungsgebiet von Kaltluft. Aufgrund seiner topographischen Lage und seiner Lage im städtebaulichen Zusammenhang hat das Plangebiet jedoch keine Funktion als Frischluftschneise für angrenzende bebaute Bereiche. Bedeutende gewerbliche Emittenten sind innerhalb der Nachbarschaft nicht vorhanden. Auch durch den landwirtschaftlichen Betrieb Grieff westlich des Plangebietes ist aufgrund der Entfernung von ca. 530 m und der für das Plangebiet günstigen Windausrichtungsverteilung keine Beeinträchtigung zu erwarten. Somit ist insgesamt von guten lufthygienischen Verhältnissen auszugehen. Diese Situation wird im Nahbereich durch das Verkehrsaufkommen auf der Niederforstbacher Straße auch nicht negativ beeinflusst, weil durch die vorhandene offene Bebauung keine hohe Immissionskonzentration zu verzeichnen ist. 5.2.5.2 Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen Aufgrund der unmittelbar angrenzenden Bestandsbebauung nordwestlich und nordöstlich des Plangebietes ist nicht davon auszugehen, dass durch das zukünftige Baugebiet die klimatische Situation in den angrenzenden Wohngebieten negativ beeinflusst wird. Durch die offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern, der geringen Grundflächenzahl bezogen auf das Gesamtgebiet und der geringen Gebäudehöhe wird die Beeinflussung der klimatischen Verhältnisse minimiert. Zur Reduktion der Schadstoffbelastung durch zukünftige Heizungsanlagen in den Privathäusern sollten die Bauvorhaben so geplant werden, dass der Energiebedarf reduziert wird. Zur Energiedeckung ist vorrangig die Nutzung regenerativer Energien durch den Einbau von Solarkollektoren, fotovoltaischen Anlagen und Wärmepumpen anzustreben. Bezüglich einer zentralen Nahwärmeversorgung ist aufgrund der geringen Plangebietsgröße und der geringen Dichte ausgeschlossen, dass das Plangebiet wirtschaftlich zu versorgen ist. 5.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzelund Doppelhäusern  Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 %, damit geringere Versiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen  Festsetzung einer geringen Gebäudehöhe  Anordnung der Baufenster derart, dass eine Grünvernetzung mit dem angrenzenden Landschaftsraum ermöglicht wird 21 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -    Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Regelung, dass PkW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster auszuführen sind Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen, dadurch de facto Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,3 bezogen auf das gesamte Plangebiet Deckung des Energiebedarfs durch Nutzung regenerativer Energien durch den Einbau von Solarkollektoren, fotovoltaischen Anlagen oder Wärmepumpen 5.2.6 Schutzgut Landschaft 5.2.6.1 Situationsbeschreibung Das Landschaftsbild im Umfeld des Plangebietes wird bestimmt durch den Siedlungsbereich Niederforstbach mit einem aufgelockerten Ortsrand, hier insbesondere durch die unmittelbar gegenüberliegende Bebauung im Bereich des ehemaligen Kalkwerkes. Des Weiteren wird das Landschaftsbild durch die Waldbestände und das südlich angrenzende Grünland mit seinen zahlreichen Strukturelementen geprägt. Besonders markant und landschaftsprägend ist die langgezogene und durchwachsene Weißdornhecke entlang der Niederforstbacher Straße und auch entlang der Pützgasse. Die auf dem Grundstück vorhandene Fichtenreihe wirkt sich zwar auf das Landschaftsbild aus, ist aber als standortuntypisch und somit nicht als positiv prägend zu bezeichnen. 5.2.6.2 Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen Die Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten und die damit einhergehende intensive Begrünung des Plangebietes schaffen einen harmonischen Übergang zum Landschaftsraum. Das nahwirksame Erscheinungsbild des überplanten Bereiches wird auch in Zukunft durch die zu erhaltende Heckenstruktur entlang der Niederforstbacher Straße und insbesondere entlang der Pützgasse geprägt und somit nur gering beeinträchtigt. Dieses Erscheinungsbild wird durch die zusätzliche Anpflanzung einer Hecke an der südöstlichen Grenze des Plangebietes unterstützt. In der Fernwirkung wird die standortuntypische Fichtenreihe durch die Baukörper und deren Bedachung ersetzt. Langfristig werden die festgesetzten niedrigen Trauf- und Firsthöhen und die insgesamt geringe Dichte dazu führen, dass die Bäume und Gehölze der Gartenflächen dominieren werden. 5.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Weitestgehender Erhalt der begrenzenden Weißdornhecken entlang der Niederforstbacher Straße und der Pützgasse  Festsetzung einer anzupflanzenden Hecke entlang der südöstlichen Grenze des Plangebietes  Durchgrünung des Baugebietes durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern und einer insgesamt geringen Grundflächenzahl  Begrenzung der überbaubaren Flächen und der Gebäudehöhen zur Schaffung eines in sich harmonischen Ortseinganges  Einfügung in die Bestandsbebauung 5.2.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter 5.2.7.1 Situationsbeschreibung Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen ist nicht abschließend zu klären, ob innerhalb des Plangebietes Siedlungsreste aus der römischen oder der mittelalterlichen Periode er22 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 halten geblieben sind. 5.2.7.2 Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen In dem Planverwirklichungsvertrag mit dem Erschließungsträger wird der Hinweis aufgenommen, dass auftretende archäologische Bodenfunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde zu melden sind. Als identifikationsstiftende Maßnahmen wird durch entsprechende Gehwegverbreiterungen die Lage der Pützgasse aufgewertet. Des Weiteren werden die vorhanden Weißdornhecken entlang der Niederforstbacher Straße und der Pützgasse erhalten. 5.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Regelung, dass bei eventuellen Bodenfunden die Untere Denkmalbehörde zu verständigen ist  Aufwertung der Pützgasse durch Verbreiterung der Zuwegung  Weitestgehender Erhalt der vorhandenen Weißdornhecken entlang der Pützgasse und der Niederforstbacher Straße 5.2.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Die aus methodischen Gründen schutzgutbezogene Vorgehensweise der Untersuchung betrifft ein stark vernetztes komplexes Wirkungsgefüge. Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhängen hinausgehen, ergeben sich nicht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wurden im Rahmen der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten. 5.2.9 Zusammengefasste Umweltauswirkungen Bei der vorgesehenen Bebauung handelt es sich um ein Allgemeines Wohngebiet für insgesamt ca. fünf Einzelhäuser und Doppelhaushälften. Die Lärmimmissionen durch die Niederforstbacher Straße können durch entsprechende Maßnahmen innerhalb des Plangebietes gemindert werden. Aufgrund der insgesamt geringen Dichte, der festgesetzten Bauweise, der Ausweisung einer privaten Grünfläche und durch den weitestgehenden Erhalt der vorhandenen Heckenstrukturen ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen auszugehen. Besonders oder streng geschützte Tierarten sind von dem Neubauvorhaben nicht betroffen. Der Verlust von Bodenfunktionen wird aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme als nicht erheblich eingestuft, so dass für den Eingriff in den Bodenhaushalt kein Ausgleich zu leisten ist. Bei Regelung entsprechender Maßnahmen im Rahmen des Planverwirklichungsvertrages werden auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser als gering angesehen. Die offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern und die insgesamt geringe Dichte führen zu unerheblichen Auswirkungen auf Klima und Luft. Durch die Sicherung der Heckenstrukturen und durch die geringe Gebäudehöhe wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert. 23 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 5.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes 5.3.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Mit der Realisierung des Bebauungsplanes ‚Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse‘ sind voraussichtlich die vorgenannten Umweltauswirkungen verbunden. Durch die beschriebenen Kompensationsmaßnahmen können die negativen Umweltauswirkungen minimiert werden, so dass keine wesentlichen Risiken für die Schutzgüter zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung und Realisierung der genannten Maßnahmen entstehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. 5.3.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll im Bereich der Niederforstbacher Straße eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden. Die Beibehaltung der heutigen Situation wäre aufgrund des städtebaulich heute unbefriedigenden Ortseinganges nicht sinnvoll. Die Nichtrealisierung des Planverfahrens könnte aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens dazu führen, dass die Flächen letztendlich gemäß § 34 BauGB bebaute werden könnten. Die Bebauung würde dann ohne planerisches Gesamtkonzept, ohne landschaftsökologische Ausgleichsmaßnahmen und damit voraussichtlich ohne Erhalt der Heckenstrukturen realisiert werden. Die Nichtrealisierung des Baugebietes würde aufgrund der nach wie vor hohen Nachfrage nach familienfreundlichen Grundstücken voraussichtlich zu einer anderweitigen, in der Gesamtheit ungünstigeren Lage eines zukünftigen Wohngebietes führen. 5.3.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Die große Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken innerhalb des Stadtgebietes Aachen und insbesondere im Stadtteil Aachen-Brand rechtfertigt die Ausweisung des Plangebietes an diesem Standort, der verkehrsgünstig liegt. Durch den Bebauungsplan wird die Herstellung einer sinnvollen Ortseinfahrt im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewährleistet. Zusätzlich wird an diesem Standort eine Fläche in Anspruch genommen, die im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen 1980 als Wohnbaufläche dargestellt wird. Im Zuge der Entwicklung des städtebaulichen Vorentwurfes wurden verschiedene Vorkonzepte erstellt, die bezüglich der Bauweise Ähnlichkeiten, bezüglich der überbaubaren Flächen und der Dichte aber Unterschiede aufweisen. Mit dem vorliegenden Rechtsplan wurde diejenige Variante weiterentwickelt, die die höchste Wohnqualität und eine gute Einbindung in den Baubestand und in den Landschaftraum erwarten lässt. 5.4 Zusätzliche Angaben 5.4.1 Technische Verfahren zur Umweltprüfung Zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet (Büro RaumPlan Aachen, 21. Januar 2013). Die Ausgleichsbilanzierung innerhalb dieses Fachbeitrages basiert auf dem ‚Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft‘, Stand 01.01.2006 des Fachbereiches Umwelt der Stadt Aachen. Der Fachbeitrag Artenschutz wurde von Dipl. Biol. A. Hellenbroich, Aachen Mai 2012 erstellt. Der Fachbeitrag entspricht der Artenschutzvorprüfung Stufe 1 und wurde gemäß den Vorgaben, des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 24 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Verkehr vorgenommen. 5.4.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung Der Zeitpunkt der Realisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren 1. Überprüfung werden innerhalb des Planverwirklichungsvertrages mit dem Erschließungsträger geregelt. Innerhalb der Umweltprüfung haben sich keine Hinweise ergeben, dass sich innerhalb der Planrealisierung Umweltfolgen ergeben könnten, die im Umweltbericht nicht erfasst wurden. 5.4.3 Zusammenfassung Das Bebauungsplanverfahren dient der Bereitstellung von Bauland, um der Nachfrage nach Grundstücken vor allem für Einzelhäuser zu entsprechen und um eine geordnete Ortseinfahrt in den Siedlungsbereich zu gewährleisten. Die im Plangebiet vorgesehene Bauweise entspricht der Bebauung in dem angrenzenden Bestand. Bei den in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich um Grünlandflächen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung eines anerkannten Beurteilungsmaßstabes bewertet. Der landschaftsökologische Eingriff wird aufgrund der geringen Dichte bezogen auf das gesamte Plangebiet und aufgrund des Erhaltes vorhandener Heckenstrukturen zum Teil innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Als wichtigste grünordnerische Ausgleichsmaßnahme gelten die privaten Gartenflächen und die Festsetzung von Flächen zur Erhaltung und dem Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung einzelner Umweltauswirkungen werden bezogen auf die jeweiligen Schutzgüter im Umweltbericht aufgeführt. Unter Einbeziehung eines noch abzustimmenden externen Ausgleichs führen die Maßnahmen zum Ausgleich der Umweltauswirkungen, sodass nach Realisierung in der Gesamtheit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. 5.5 Grundlagen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Büro RaumPlan Aachen; Aachen, 21. Januar 2013 Fachbeitrag Artenschutz zum Bebauungsplan Niederforstbacher Straße / Pützgasse, Dipl. Biol. A. Hellenbroich; Aachen, Mai 2012 6. Auswirkungen der Planung Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes -Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgassesoll eine Abrundung des Ortseingangs erreicht sowie eine geordnete und nachhaltige Entwicklung entlang der Niederforstbacher Straße sichergestellt werden. Die Straßenrandbebauung soll entsprechend der gegenüberliegenden Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 882 komplettiert werden. Ein Großteil der Bestandshecke wird erhalten, um den Übergang zur freien Landschaft zu markieren. Öffentliche Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich. Die durch die Planung verursachten negativen Einwirkungen auf die Umgebung und den Naturhaushalt werden durch die Anlage der privaten Grünfläche sowie neuer Gehölzanpflanzungen zur freien Landschaft hin teilweise ausgeglichen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des Planverwirklichungsvertrages geregelt. Erhebliche negative Auswirkungen für die Umwelt sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. 25 / 26 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 7. Kosten Die anfallenden Kosten werden von dem Erschließungsträger getragen. Dies wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt. 8. Städtebaulicher Vertrag Zum Bebauungsplan gehört ein Planverwirklichungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem Erschließungsträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahmen sicherstellen. 9. Plandaten Plangebiet ..............................................................................................................................ca. 2.475 m² Nettobauland ..........................................................................................................................ca. 2.055 m² Private Grünflächen ..................................................................................................................ca. 420 m² Es werden maximal 10 Wohneinheiten geschaffen. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am ………………….. den Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Pützgasse / Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat. Aachen, den …………………… (Marcel Philipp) 26 / 26 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse für einen Teilbereich zwischen Niederforstbacher Straße, Münsterstraße und Pützgasse im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NW (BauO NW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen wie die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig. 1.2 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der maximalen Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN). Die Traufhöhe ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut. Die Firsthöhe ergibt sich aus dem obersten Gebäudeabschluss. Bei Pultdächern entspricht die Traufhöhe der Schnittlinie der niedrigeren Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut. 2.2 Die nach § 19 (4) Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl GRZ für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes bis zu 25 von Hundert zulässig. 3. Beschränkung der Zahl der Wohnungen Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. 4. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 4.1 Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, sind zwischen Hauptgebäude und angrenzender Straßenbegrenzungslinie mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Standplätzen für bewegliche Abfallbehälter ausgeschlossen. 4.2 Innerhalb der privaten Grünfläche sind Nebenanlagen ausgeschlossen. 4.3 Innerhalb des WA sind Garagen, überdachte Stellplätze (`CarportsA) und Stellplätze auf den für Garagen festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Flächen und auf Flächen bis zu 3,00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze zulässig. Nicht überdachte Stellplätze sind zusätzlich auf den Garagenzufahrten zugelassen. 2/4 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - 5. Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten: Für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Unterrichtsräumen: - innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 35 dB Für Büroräume: - innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämm-Maße für Außenbauteile anzusetzen sind. * Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. 6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind zweizeilige Heckenpflanzungen 3 Stck. / lfm entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Alternativ ist eine gleichwertige Bepflanzung mit Sträuchern zulässig. Befestigte Flächen, Mauern und undurchsichtige Zäune sind innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen unzulässig. 7. Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Innerhalb der Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind sämtliche vorhandenen Gehölze dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. Lücken in der vorhandenen Heckenstruktur sind aufzupflanzen. Je Grundstück darf die vorhandene Hecke entlang der Niederforstbacher Straße in einer Länge von maximal 3,50 m unterbrochen werden, um eine Grundstückszufahrt zu ermöglichen. Davon ausgenommen ist das südwestliche Eckgrundstück. Bauliche Anlagen, Mauern und undurchsichtige Zäune sind innerhalb der festgesetzten Fläche unzulässig. 3/4 Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 08.07.2013 8. Örtliche Bauvorschriften 8.1 Im Plangebiet sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 25°-40° und Pultdächer mit einer Dachneigung von 15°-30° zulässig. Jegliche Walmdachformen sind unzulässig. 8.2 Garagen und Nebenanlagen dürfen auch Flachdächer und andere geneigte Dächer haben. Pultdächer sind mit einem Gegenpult über maximal 30 % der Gebäudegrundfläche zu errichten. Der als Gegenpult zugelassene Bereich kann komplett oder in Teilen als Flachdach ausgeführt werden. 8.3 Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. 8.4 Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 1,00 m in Höhe oder Tiefe sind unzulässig. 8.5 Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1 : 3. Ausnahmsweise kann das zulässige Böschungsverhältnis auf 1 : 2 erhöht werden, wenn dadurch erreicht wird, dass die erforderliche Böschung auf dem jeweiligen Baugrundstück angelegt werden kann. Pflanzliste Gehölzpflanzungen in der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern: Hainbuche Weißdorn Hasel Rotbuche Bergahorn Capinus betulus Crataegus betulus Corylus avellana Fagus sylvatica Acer pseudoplatanus (2 x verpflanzt o.B., H 80 - 100) Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am ……………….. den Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse – als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den …………….. (Marcel Philipp) 4/4