Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117543.pdf
Größe
8,3 MB
Erstellt
25.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0936/WP16
öffentlich
25.07.2013
Dez. III / FB 61/20
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900 - Krefelder Straße /
Emmastraße hier: - Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.09.2013
12.09.2013
B0
PLA
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Sie empfiehlt dem Rat, die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße /
Emmastraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er empfiehlt dem Rat, die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße /
Emmastraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0936/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/2
Erläuterungen:
1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Am 26.01.2011 wurde der Bebauungsplan Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße – vom Rat der
Stadt Aachen als Satzung beschlossen. Im Jahr 2012 wurde ein Änderungsverfahren eingeleitet, da
es sich im Rahmen der Ausführungsplanung für den Straßenbau als gün-stiger herausgestellt hatte,
die geplanten Straßen um ca. einen halben Meter höher anzulegen als geplant. Die I. Änderung
erlangte am 07.02.2013 Rechtskraft.
Das zweite Änderungsverfahren wird durchgeführt, um den Bau des Firmensitzes der Firma SaintGobain an der Krefelder Straße zu ermöglichen. Die öffentliche Auslegung der II. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße - fand in der Zeit vom 31.07.2013 bis
einschließlich 02.09.2013 statt.
Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde sie im vereinfachten
Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch durchgeführt.
2. Bericht über das Ergebnis der Behördenbeteiligung
Die Belange von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind durch die Änderung nicht
betroffen, daher war eine Beteiligung nicht erforderlich.
3. Bericht über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
Während der öffentlichen Auslegung ist die Stellungnahme eines Bürgers eingegangen. Diese bezieht
sich auf die Festsetzungen der überbaubaren Flächen entlang der Emmastraße, insbesondere deren
Nähe zu den festgesetzten Bäumen. Der Eingeber regt die Verschiebung der Bauflächen weg von den
Bäumen an. Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe aus städtebaulichen Gründen nicht zu folgen. Die
Eingabe sowie die Stellungnahme dazu sind als Anlage beigefügt.
4. Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße - soll das
bestehende Planungsrecht so verändert werden, dass der Neubau der Firma Saint-Gobain in der vom
Unternehmen beabsichtigten Form ermöglicht wird. Darüber hinaus werden für den Bereich des
Wohngebiets einige Festsetzungen gemäß den Erfahrungen aus den laufenden bzw. bereits
abgeschlossenen Genehmigungsverfahren angepasst.
Die Verwaltung empfiehlt, die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder
Straße / Emmastraße – als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan
4.
Schriftliche Festsetzungen
5.
Begründung
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
7.
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0936/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/2
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II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900
Krefelder Straße/ Emmastraße
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II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900
Krefelder Straße/ Emmastraße
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zur II. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße für den Bereich zwischen Krefelder Straße, ehemaliger Alemannia-Zufahrt, Alemannia-Trainingsplatz,
Emmastraße und Merowingerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 03.09.2013)
Lage des Plangebietes
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“
In dem gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzten Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“ ist 1
Verbrauchermarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.200 m² mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig. Auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche ist der Verkauf von zentrenrelevanten Randsortimenten entsprechend der Aachener Sortimentsliste (siehe Anlage) zulässig.
Im Sondergebiet sind darüber hinaus nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der Aachener Sortimentsliste (siehe Anlage) sowie
Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, die dem Kunden zugänglich ist und die nicht nur
vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger,
Konsumbereiche, Schaufenster, Treppen in Verkaufsräumen und dem Kunden zugängliche sonstige Verkaufs- und Serviceflächen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen sofern sie innerhalb oder unmittelbar an das Gebäude angrenzend untergebracht sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager
und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen.
Ab dem 1. Obergeschoss sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
- Büros
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Schank- und Speisewirtschaften
1.2
Mischgebiet
Im Mischgebiet sind folgende Nutzungen allgemein zulässig:
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe
- Schank- und Speisewirtschaften
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind unzulässig.
1.3
Allgemeines Wohngebiet
Im Allgemeinen Wohngebiet sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
- Wohngebäude
2/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
-
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sowie die gemäß § 4 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzulässig.
1.4
Vergnügungsstätten
Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet unzulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Grundflächenzahl
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl durch die
Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO
bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden darf.
2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die Höhenlage der Gebäude wird durch die Festsetzung der Erdgeschosshöhe (EGH) im Verhältnis zur
Höhe der angrenzenden Öffentlichen Verkehrsflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe (GH) bestimmt.
Bezugshöhe der Gebäudehöhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN).
Die Gebäudehöhe (GH) ergibt sich aus dem obersten Gebäudeabschluss. Unter Erdgeschosshöhe ist die
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zu verstehen.
Die Erdgeschosshöhe darf maximal um 0,30 m höher oder niedriger liegen als die Höhe der Öffentlichen
Verkehrsfläche, von der das Gebäude erschlossen wird. Bezugspunkt ist die Mitte des Baugrundstückes
am Rand der Öffentlichen Verkehrsfläche, an der Krefelder Straße, Merowingerstraße und Emmastraße
der Rand des vorhandenen Gehwegs. Maßgeblich ist die Planung für den Endausbau der Straßen. Innerhalb des Mischgebietes ist in der Baufläche, deren vordere Baulinie mit – a – gekennzeichnet ist, der Bezugspunkt die südliche Gebäudeecke.
Im Mischgebiet sowie im Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“ dürfen die im Bebauungsplan
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen
(Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und Anlagen der solaren Energiegewinnung, Empfangsanlagen), die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, sowie für Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m ausnahmsweise überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Dachterrassen bei Gebäuden mit Flachdach (Terrassenhäuser Würselener Wall) auf der obersten Ebene unzulässig.
2.3
Zahl der Vollgeschosse
Gemäß § 21a BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse anzurechnen sind.
3/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
3.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
Überbaubare Flächen
An den Baulinien ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig. Ausnahmsweise ist ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten untergeordneter Bauteile (z.B. Eingangsbereich)
zulässig.
An der mit – a – gekennzeichneten Baulinie ist ein Zurückspringen des Erdgeschosses um maximal 10 m
zulässig.
4.
Abstandflächen
Innerhalb des Mischgebietes sowie zwischen Mischgebiet und Sondergebiet „Nahversorgungszentrum
Soers“ beträgt die Tiefe der seitlichen Abstandflächen 0,25 H.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes beträgt die Tiefe der seitlichen Abstandflächen bei Einzel- und
Doppelhäusern 3 m.
5.
Stellplätze und Garagen
5.1
Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“
Im Sondergebiet sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Fläche sowie der eigens dafür
festgesetzten Flächen zulässig. Oberirdische Garagen und überdachte Stellplätze sind unzulässig.
5.2
Mischgebiet
Im Mischgebiet sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Fläche sowie der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Garagen und überdachte Stellplätze sind unzulässig.
5.3
Allgemeines Wohngebiet
Pro Baugrundstück ist nur eine Zufahrt mit einer maximalen Breite von 3 m zulässig. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohneinheiten sind zwei Zufahrten mit einer maximalen Breite von 3 m zulässig.
Innerhalb der mit -1- bezeichneten Bauflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb des seitlichen Grenzabstandes zulässig. Der Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche bzw. im Bereich der Emmastraße zur öffentlichen Grünfläche beträgt 5 m. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie zwischen der vorderen Baugrenze
und der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. im Bereich der Emmastraße der öffentlichen Grünfläche zulässig.
Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Darüber hinaus dürfen die festgesetzten
überbaubaren Flächen durch Tiefgaragen im Rahmen der maximal zulässigen GRZ überschritten werden.
Innerhalb der mit -2- bezeichneten Bauflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie
zwischen der vorderen Baugrenze und der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Darüber hinaus dürfen die festgesetzten überbaubaren Flächen
durch Tiefgaragen im Rahmen der maximal zulässigen GRZ überschritten werden.
4/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
Innerhalb der mit -3- bezeichneten Bauflächen sind Garagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Flächen zulässig. Stellplätze und überdachte Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie
der eigens für Stellplätze festgesetzten Flächen zulässig.
6.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle
Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für
Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs I ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs I ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß
gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile gem. DIN 4109
ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November
1989.
7.
Örtliche Bauvorschriften
Im Allgemeinen Wohngebiet ist in den Bereichen, in denen Satteldächer zulässig sind, eine Dachneigung
von 33 bis 40° zulässig. In Bereichen, in denen Pultdächer zulässig sind, ist eine Dachneigung von maximal 16° zulässig. Walmdächer sind unzulässig.
Innerhalb der mit – A – gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die festgesetzten Pultdächer mit
einer Neigung von bis zu 25° zulässig.
Die Dächer von Garagen und Nebenanlagen dürfen auch Flachdächer und andere geneigte Dächer haben. Ausgenommen sind Walmdächer.
Stützmauern zum Ausgleich von Höhenunterschieden dürfen eine Höhe von 0,6 m nicht überschreiten.
5/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
Die Höhenunterschiede zwischen den Grundstücksflächen und den angrenzenden Öffentlichen Verkehrsflächen dürfen maximal 0,3 m betragen. Aufgrund des Gefälles der angrenzenden Verkehrsflächen darf
die Höhe entlang der mit – b – gekennzeichneten Straßenbegrenzungslinie 0,6 m betragen.
Im Allgemeinen Wohngebiet ist bei Gebäuden mit Flachdach (Terrassenhäuser Würselener Wall) zur besseren Belichtung des Erdgeschosses oder zur Anlage von Gärten ein Abtragen des Walles in einer maximalen Tiefe von 8,50 m ab der vorderen Baugrenze und maximal bis zur Erdgeschosshöhe zulässig. Die
maximale Höhe von Stützwänden zum Abfangen des Walls beträgt 3,0 m. Stützmauern mit einer Höhe
von mehr als 1,50 m sind zu begrünen.
Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1 : 1,5.
8.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen
Im Mischgebiet sind die Freiflächen gärtnerisch anzulegen und jeweils mit mindestens 2 Bäumen (Hochstamm, Stammumfang 25-30, 3. V. mit Ballen) pro Baugrundstück zu bepflanzen. Jeweils mindestens 50
% der Freiflächen eines Baugrundstückes sind zu begrünen, mindestens jedoch mit Rasen einzusäen.
Hinweise
1.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- / Kampfgebiet.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend
die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst
Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
2.
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 /
9039-199, unverzüglich zu informieren.
3.
Boden
In den Teilbereichen, wo Auffüllungsmaterialien verbleiben, ist auf offenen Bodenflächen eine Abdeckung
mit mindestens 0,35 m unbelastetem Bodenmaterial gem. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) als ausreichender Schutz für den Wirkungspfad Boden-Mensch vorzusehen. Die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV sind
zu beachten. Die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV sind hierbei einzuhalten.
6/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
Mit einer Ausnahme im Bereich des Würselener Walls zeigen die Analysenergebnisse, dass das Auffüllungsmaterial nicht als gefährlicher Abfall (§ 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001)einzustufen ist. Nach den erfolgten Untersuchungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in kleinflächigen Teilbereichen eine abweichende Zusammensetzung des Auffüllungsmaterials mit höheren Schadstoffbelastungen vorliegt. Sämtliche Erdarbeiten (Rückbau der Wälle,
Erschließungsmaßnahmen sowie spätere Baumaßnahmen) sind gutachterlich zu begleiten.
4.
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den
Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am ………….2013 die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 - Krefelder Straße / Emmastraße – als
Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und
dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den …………
(Marcel Philipp)
7/7
Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
Stand 03/2011
Anhang I
Sortimentsliste Aachen - nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente
In Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008
Nahversorgungsrelevante Sortimente
•
Lebensmittel, Getränke
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und
Tabakwaren (WZ 47.11)
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
(WZ 47.2)
•
Drogerie, Kosmetik
Drogerieartikel (WZ 47.75)
Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9)
•
Apotheken (WZ 47.73)
•
Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1)
•
Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
Zentrenrelevante Sortimente
•
Bücher (WZ 47.61)
•
Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62)
•
Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71)
•
Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72)
•
Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74)
•
Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63)
•
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2)
•
Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9)
•
Haushaltsgegenstände
Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren,
Bestecke (WZ 47.59.9)
41
Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
Stand 03/2011
•
Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
Unterhaltungselektronik (WZ 47.43)
Kommunikationselektronik (WZ 47.42)
Computer, Computerzubehör (WZ 47.41)
Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54)
•
Foto, Optik
Augenoptiker (WZ 47.78.1)
Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2)
•
Kunst, Antiquitäten
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen,
Geschenkartikel (WZ 47.78.3)
Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79)
•
Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel),
Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51)
Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53)
•
Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65)
•
Musikalienhandel
Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3)
•
Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77)
•
Sportartikel
Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und
Freizeitboote, Yachten) (WZ 47.64.2)
42
Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
Stand 03/2011
Sortimentsliste Aachen - nicht-zentrenrelevante Sortimente
(nicht abschließend)
•
Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und
Campingmöbel
•
Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
•
Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge,
Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel
z.B. Kabel, Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
•
Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
•
Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
•
Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
•
Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
•
Fahrräder und –zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
•
Farben / Tapeten / Bodenbeläge
•
Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher,
Gartenhäuser, Zäune. Teichbau
•
Kamine
•
Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
•
Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
•
Sportgroßgeräte
•
Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
•
Videoverleih, CD-Verleih
•
sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
•
Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
•
Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
•
Tiernahrung, Zooartikel
43
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung
zur II. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße für den Bereich zwischen Krefelder Straße, ehemaliger Alemannia-Zufahrt, Alemannia-Trainingsplatz, Emmastraße und Merowingerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 03.09.2013)
Lage des Plangebietes
II: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation................................................................. 3
1.1
Lage im Stadtgebiet ........................................................................................................................... 3
1.2
Heutige städtebauliche Situation...................................................................................................... 3
1.3
Planungsrechtliche Situation ............................................................................................................ 4
Anlass der Planänderung .......................................................................................................................... 4
Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................... 5
Begründung der Festsetzungen................................................................................................................ 5
4.1
Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse ......................................................................... 5
4.2
Überbaubare Flächen......................................................................................................................... 7
4.3
Abstandflächen................................................................................................................................... 8
4.4
Stellplätze und Garagen..................................................................................................................... 9
4.5
Örtliche Bauvorschriften ................................................................................................................. 10
4.6
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen ........................................ 10
4.7
Private Verkehrsflächen................................................................................................................... 10
4.8
Bauweise........................................................................................................................................... 11
Umweltaspekte.......................................................................................................................................... 11
Familienfreundlichkeit.............................................................................................................................. 11
Auswirkungen der Planung ..................................................................................................................... 12
Kosten........................................................................................................................................................ 12
Plandaten................................................................................................................................................... 12
2 / 12
II: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Lage im Stadtgebiet
Das Planungsgebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen der Krefelder Straße, der ehemaligen
Alemannia-Zufahrt, dem südlichen Alemannia-Trainingsplatz, der Emmastraße und der Merowingerstraße. Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,5 ha.
1.2
Heutige städtebauliche Situation
1.2.1 Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der als Bundesstraße klassifizierten Krefelder Straße (B 57), die die
Aachener Innenstadt verbindet mit der Autobahn A 44 (Ausfahrt Aachen-Zentrum) und den Städten im nördlichen
Teil der Städteregion Aachen.
Es umfasst die Fläche des alten Tivoli-Stadion von Alemannia Aachen sowie die dazu gehörigen Flächen für
ergänzende Nutzungen: der „Vorplatz“ zwischen Stadion und Krefelder Straße mit den Stellflächen für Fanshop,
Getränke- und sonstige Stände, den Parkplatz im Nordosten (an der ehemaligen Alemannia-Zufahrt) sowie den
Parkplatz im Süden an der Merowingerstraße (Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück 2134).
Im Westen erstreckte sich bisher zwischen Emmastraße und Alemannia-Stadion eine Wiese, die entlang der
Emmastraße von einem Baum- und Gehölzstreifen abgegrenzt wird (Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück
1289 / teilweise).
Das Stadion sowie alle mit dieser Nutzung in Verbindung stehenden baulichen Anlagen wurden abgerissen, die
das Spielfeld umgrenzenden Wälle wurden mit Ausnahme des so genannten Würselener Wall auf der Nordseite
abgetragen. Der dadurch entstandene Höhenversatz zur Merowingerstraße wurde durch Anlage einer schrägen
Ebene mit gleichmäßigem Gefälle ausgeglichen.
Die Erschließungsanlagen im Plangebiet sind als Baustraßen hergestellt, mit den ersten Hochbaumaßnahmen
wurde begonnen.
1.2.2 Nähere Umgebung
Die benachbarte Wohnbebauung im Süden und Westen besteht im Wesentlichen aus Einfamilienhäusern, vorwiegend als Einzel- und Doppelhäuser. Nur in Teilbereichen gibt es eine Reihenhausbebauung oder Geschosswohnungsbau. Entsprechend handelt es sich um überwiegend ein- bis zweigeschossige Gebäude, nur wenige
Häuser sind dreigeschossig.
Nördlich grenzt ein Trainingsplatz der Alemannia an. Dieser wird zum Plangebiet durch den Würselener Wall als
Teil der ehemaligen Stadionanlage mit einer Höhe von ca. 12 m über dem Gelände abgeschirmt. Auf Höhe von
ca. 6 m über dem Platz befindet sich die Grundstücks- und damit auch die Plangebietsgrenze.
Weiter nördlich schließt sich der Sportpark Soers an mit dem neuen Fußballstadion, weiteren Trainingsplätzen
der Alemannia, dem Reitstadion sowie einem Parkhaus mit rund 1.200 Stellplätzen, die überwiegend während
der Großsportveranstaltungen (Reitturnier, Fußballligaspiele) genutzt werden. Die Hauptein- und –ausfahrt befindet sich im Norden. Im südlichen Teil des Sportparks entsteht derzeit ein Bürogebäude.
Östlich der Krefelder Straße liegt ein weiteres Wohngebiet, zum Teil bestehend aus Reihen- und Doppelhäusern
aus den 20er-Jahren, zum Teil aus Geschosswohnungsbau der 60er-Jahre. Im Bereich der Alkuinstraße befindet
sich darüber hinaus eine Realschule.
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II: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
1.3
Planungsrechtliche Situation
1.3.1 Übergeordnete Planung
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen ist der Bebauungsplanbereich unter Punkt 1 Siedlungsraum als „Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)“ dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 900 liegt im Bereich der Änderung Nr. 111 des Flächennutzungsplanes 1980 (FNP) Krefelder Straße / Soerser Weg -, der für den wesentlichen Teil des Planbereichs „Wohnbauflächen“ darstellt. Im
südöstlichen Bereich entlang der Krefelder Straße stellt der FNP „Gemischte Bauflächen“ dar, die im nördlichen
Bereich des Plangebiets an das Sondergebiet Nr. 22 Krefelder Straße „Tivoli“ mit der Zweckbestimmung „Sportstadion“ und Art der Nutzung „Sportstadion und Folgeeinrichtungen, Sport-Einzelhandel bis max. 2.500 m², Hotel,
Parkplätze“ grenzen.
Aufgrund der geplanten Realisierung eines Sondergebietes für ein Nahversorgungszentrum Soers mit Gastronomie musste parallel zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren das Verfahren zur I. Änderung der Änderung Nr.
111 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen durchgeführt werden. Die bisherigen Darstellungen im
Hauptplan und den Schriftlichen Darstellungen wurden aufgehoben und durch neue ersetzt.
Der Bereich des Nahversorgungszentrums ist nun im Hauptplan als Sondergebiet mit der Nr. 26 dargestellt. In
den Schriftlichen Darstellungen zum Flächennutzungsplan, die Bestandteil sind, wurden darüber hinaus neben
der Nr. 26 die Lagebezeichnung „Krefelder Straße“, die Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum Soers,
Gastronomie“ und die Art der Nutzung „Verbrauchermarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Parkplätze“ aufgenommen.
Der Planbereich liegt außerhalb des von der Bezirksregierung Köln überarbeiteten Kurgebietes Monheimsallee
und des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
1.3.2 Bebauungspläne
Das gesamte Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 463, der unter anderem
zur Festsetzung des alten Tivoli-Stadions als „Sportgelände“ diente. Da dieser Durchführungsplan aufgrund von
Verfahrensmängeln rechtsfehlerhaft ist, kann er zur planungsrechtlichen Beurteilung nur noch bedingt herangezogen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße – überlagert diesen Durchführungsplan innerhalb
seines Geltungsbereiches.
Unmittelbar nördlich grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 888 – Krefelder Straße / Soerser Weg
(Sportpark Soers) - / II. Änderung an.
2.
Anlass der Planänderung
Ein großes, derzeit an anderer Stelle in Aachen ansässiges Unternehmen hat entschieden, seine DeutschlandZentrale vom heutigen Standort an die Krefelder Straße zu verlagern. Der Neubau soll auf der Fläche zwischen
dem geplanten Hotel (an der Ecke Merowingerstraße) und dem im Bau befindlichen Nahversorgungszentrum
Soers entstehen.
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II: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
Beim Bebauungsplan Nr. 900 handelt es sich um einen so genannten Angebotsbebauungsplan, der allgemeine
Festsetzungen trifft, die eine möglichst große Bandbreite an Hochbau- und Nutzungskonzepten ermöglichen
sollen. Trotzdem können nicht alle Eventualitäten abgedeckt werden, so dass nun eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich wurde. Das geplante Bürogebäude, das nur ca. zwei Drittel der vorhandenen Grundstücksfläche in Anspruch nimmt, entspricht den bisherigen Festsetzungen zu den zulässigen Nutzungen. Gleiches gilt für ein weiteres Büro- sowie ein Wohngebäude, die unmittelbar neben dem Vollsortimenter vorgesehen
sind. Beim Hochbaukonzept gab es allerdings einige Abweichungen zu den Bebauungsplanfestsetzungen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wurde der Bebauungsplan so angepasst, dass der geplante Neubau
eines Bürogebäudes an der Krefelder Straße ermöglicht wird. Die vorliegenden Planungen stimmten nicht in allen
Punkten mit den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes überein. Sie entsprechen jedoch dem städtebaulichen Konzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Dieses sieht entlang der Krefelder Straße Bürogebäude sowie verschiedene Sondernutzungen (u.a. Hotel) vor, die eine durchgehende Raumkante bilden.
Im Änderungsverfahren sind darüber hinaus Anpassungen insbesondere der Schriftlichen Festsetzungen für den
Bereich des Allgemeinen Wohngebietes erfolgt. Für mehrere Bauvorhaben liegen Entwürfe vor, teilweise laufen
auch schon die Baugenehmigungsverfahren. Dabei hat sich herausgestellt, dass die bisherigen Festsetzungen in
einigen Fällen zu unbeabsichtigten Einschränkungen führen, so dass für die betroffenen Bereiche Sonderregelungen getroffen wurden (z.B. entlang der stark abfallenden, neuen Zufahrten ins Baugebiet). In anderen Fällen
wurden Wünsche seitens der Bauherren bzw. deren Architekten geäußert, die geprüft wurden. Bis auf wenige
Ausnahmen wurden die Änderungswünsche als vertretbar eingestuft und fanden daher Berücksichtigung. Die
Grundzüge der Planung wurden dadurch nicht berührt. Das Änderungsverfahren wurde daher unter Anwendung
des § 13 Baugesetzbuch im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse
4.1.1 Erdgeschosshöhen
Die Erdgeschosshöhen (EGH) sind im Bebauungsplan in Bezug zu den geplanten Straßenhöhen als Höhen über
NHN festgesetzt. Verwaltungsintern wurde inzwischen festgelegt, welcher Bezugspunkt dafür zugrunde gelegt
wird. Diese Festlegung wurde zur Konkretisierung in die bereits bestehende Festsetzung aufgenommen.
Dabei wurde eine Ausnahmeregelung erforderlich für das im Mischgebiet an der Krefelder Straße geplante Bürogebäude. Dafür wurde als Bezugspunkt die südliche Gebäudeecke festgelegt, da anderenfalls an dieser Stelle
das Erdgeschoss aufgrund der sehr langen Front (ca. 60 m) ins Erdreich ragen würde, was gestalterisch nicht
gewünscht ist. Darüber hinaus wird durch den geänderten Bezugspunkt sichergestellt, dass ein barrierefreier
Zugang zum Gebäude möglich ist.
4.1.2 Mischgebiet / nördlicher Teil (Büro- und Wohnnutzung)
Im Rechtsplan wurden die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen in Anpassung an die nun vorliegende Hochbauplanung für den nördlichen Teil des Mischgebietes geändert. Bei Aufstellung des Bebauungsplanes wurde
davon ausgegangen, dass auf der Fläche ggfls. auch mehrere Gebäude errichtet werden, daher gab es, abgestimmt auf das Gefälle der Krefelder Straße, gestaffelte Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhe, die aufgrund der Realisierung eines größeren Gebäudekomplexes mit einer Breite von knapp 60 m sowie eines in der
Architektursprache (und somit auch der Höhe) darauf abgestimmten zweiten Gebäudes nicht mehr sinnvoll
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- Krefelder Straße / Emmastraße -
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waren. Stattdessen soll es eine durchgehende Gebäudeoberkante geben, die an der nördlichen Seite 4 m höher
liegt als dies der Bebauungsplan bisher zuließ. Am südlichen Ende beträgt der Unterschied 2,50 m.
Die größere Gebäudehöhe ist durch folgende Aspekte begründet:
1. Durch das Gefälle der Krefelder Straße ergibt sich durch die durchlaufende Erdgeschossbodenhöhe an der
Nordecke bereits ein ca. 1,50 m hoher Sockel.
2. Der geplante Neubau ist mit einer Bruttogeschosshöhe von 3,80 m für die Normalgeschosse und 4,50 m für
das repräsentative Erdgeschoss projektiert, wobei es sich durchaus um übliche Geschosshöhen im Segment
hochwertiger Büro- bzw. Gewerbeimmobilien handelt.
Laut den bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen beträgt die Höhe bei vier Geschossen lediglich ca. 3,45 m
brutto pro Geschoss.
Die Geschosshöhen ergeben sich zum einen aus den hohen technischen Anforderungen (v.a. in den Bereichen
Büroraumlüftung, Raumakustik und Daten- und Elektroinstallation), die eine entsprechende Vorhaltung von Installationshöhe notwendig machen (Deckenpaket ca.80-90 cm). Zum anderen werden hohe Ansprüche an Flexibilität und Arbeitsplatzqualität gestellt. Zur Umsetzung von Großraumzusammenhängen wird eine qualitätsvolle
Raumhöhe erwartet, die über die nach Arbeitsstättenschutz erforderliche Minimalhöhe von 2,75 m hinausgeht.
Aktuell sieht die Planung eine Raumhöhe von ca. 2,90 m - 3,00 m vor. Die größere Erdgeschosshöhe wird nicht
nur aus repräsentativen Gründen erzeugt, auch die große Fläche des Foyers mit den eingestellten Besprechungsräumen und dem Kantinenbereich spielt hier eine Rolle. Darüber hinaus wird diese Höhe auch im Außenbereich notwendig, um hier eine Vorfahrt realisieren zu können.
Das Wohngebäude, das direkt im Anschluss an den Park geplant ist, soll dreigeschossig plus Staffelgeschoss
ausgeführt werden. Die Festsetzungen zu den Vollgeschossen (II bis III) mussten dazu nicht geändert werden, es
ist aber auch eine größere Gebäudehöhe (plus 3,20 m) notwendig. Diese liegt 0,80 m über der Höhe des angrenzenden Bauteils des Vollsortimenters, stellt sich also aufgrund des Gefälles der Krefelder Straße als stimmig dar.
Darüber hinaus ist der Abstand zur gegenüberliegenden Reihenhausbebauung an dieser breiten Stelle des Parks
so groß (zwischen 52 und 60 m), dass die Erhöhung keine negativen Auswirkungen auf die Einfamilienhäuser
hat.
4.1.3 Mischgebiet / südlicher Teil (Hotel und Wohnnutzung)
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wurde auch die Höhenfestsetzungen für das geplante Hotel angepasst auf
dasselbe Maß wie im nördlichen Teil des Mischgebietes, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen.
Anderenfalls wäre das Eckgebäude mindestens 1,60 m niedriger als der benachbarte Neubau. Vielmehr ist es
planerisches Ziel, die Ecke Krefelder Straße / Merowingerstraße zu betonen und insbesondere zu den beiden
gegenüber befindlichen Tankstellen eine Raumkante mit größerer Höhe auszubilden. Daher wurde darüber
hinaus im engeren Eckbereich eine maximale Fünfgeschossigkeit mit entsprechend größerer Höhe festgesetzt.
Entlang der Merowingerstraße wurde die zulässige Höhe nur um 50 cm vergrößert. Diese Anpassung dient lediglich dazu, beidseitig der fünfgeschossigen Ecke die gleiche Gebäudehöhe zu erreichen. Die Festsetzung der
zulässigen Anzahl der Vollgeschosse entlang der Merowingerstraße wurde nicht verändert, sie bleibt bei mindestens zwei, maximal drei Vollgeschossen. Dadurch kann die etwas größere Gebäudehöhe nur durch ein Staffelgeschoss erreicht werden, der Gebäudeteil mit der größeren Höhe muss also von der Gebäudekante zurückversetzt werden. Daher wird die Erhöhung um 50 cm für vertretbar gehalten.
Auch die deutlichere Erhöhung entlang der Krefelder Straße wird als verträglich eingestuft, da die Straße sehr
breit ist. Der Abstand zu den gegenüberliegenden Gebäuden beträgt an der schmalsten Stelle 34 m. Darüber
hinaus befindet sich ein Baum bestandener Mittelstreifen in der Straße.
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4.1.4 Terrassenhäuser im Würselener Wall
Der Würselener Wall wurde erhalten, in diesem Bereich sind vier Baufelder zur Errichtung von Terrassenhäusern
festgesetzt. Im Rahmen der derzeit erstellten Planungen für die einzelnen Gebäude ergaben sich Änderungswünsche der Architekten, denen teilweise gefolgt wurde. Es handelt sich hier um eine sehr spezielle Bauform, die
deutlich abweicht vom „normalen“ Einfamilienhaus, so dass die planerische Ausarbeitung Erkenntnisse gebracht
hat, die bei Aufstellung des Bebauungsplanes ohne Vorliegen konkreter Entwürfe noch nicht vorlagen.
Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen für die drei Ebenen wurden aus konstruktiven Gründen erhöht. Dabei
geht es zum einen um den barrierefreien Zugang zu den jeweils vor gelagerten Dachterrassen sowie um deren
Brüstungen, zum anderen sollen die Gebäude mit etwas größeren Raumhöhen ausgeführt werden als den im
Wohnungsbau allgemein üblichen 2,50 m, um sie in einer der besonderen Bauform angemessenen Großzügigkeit erstellen zu können. Die Änderungswünsche wurden anhand der vorliegenden Schnitte und des bereits vorhandenen Massenmodells geprüft und als vertretbar beurteilt. Sowohl im Bezug zur gegenüberliegenden (geplanten) Bebauung, als auch in Bezug zum städtebaulichen Gesamtkonzept fügt sich die größere Höhe ein.
Wesentlich ist dabei, dass die Gebäudeoberkante auch nach der Anpassung knapp einen Meter unter der der
gegenüberliegenden Häuser liegt. Ebenfalls wichtig war der Verwaltung eine Abstimmung der Höhenplanung der
einzelnen Architekten, die zunächst unterschiedliche Wünsche für die neuen Höhen geäußert hatten.
In einem Punkt wurde der Anfrage nicht gefolgt. Es wurde die Bitte geäußert, auch auf der obersten Ebene eine
Dachterrasse und die zum Erreichen erforderliche Aufzugüberfahrt bzw. Verlängerung des Treppenhauses zuzulassen. Diese Erhöhung findet die Verwaltung jedoch nicht vertretbar, zumal einige Grundstücke in der Nähe
der Terrassenhäuser bereits kurz vor dem Verkauf stehen, die Kaufentscheidung also unter anderen Voraussetzungen getroffen wurde. Zum einen würde die Höhenrelation gegenüber den Nachbarn bei dieser zusätzlichen
Erhöhung nicht mehr stimmen. Von der hohen Dachterrasse hätte man sicherlich eine schöne Aussicht, könnte
aber auch allen Nachbarn in den Garten schauen. Zum anderen kann später kaum verhindert werden, dass die
Gebäude durch Sonnenschirme, Pavillons oder gar feste Sitzplatzüberdachungen weiter optisch erhöht werden.
Zuletzt ginge damit auch das beabsichtigte Mindestmaß an Einheitlichkeit verloren, da nicht alle Planer eine
Dachterrasse auf der obersten Ebene wünschen. Entsprechend wurden im Bebauungsplan Dachterrassen auf
der obersten Ebene ausgeschlossen.
4.1.5. Reihenhäuser / südliche Zeile
Das Ansteigen der Baugebietszufahrt in Richtung Merowingerstraße (siehe auch Kap. 4.5.1.) beginnt nicht am
neuen Straßenknoten, sondern bereits etwas weiter nördlich. Daher war eine leichte Erhöhung der maximal zulässigen maximalen Gebäudehöhen für die südliche Reihenhauszeile erforderlich, da ansonsten nicht die gewünschte Einheitlichkeit der gesamten Zeile bezüglich Höhe etc. möglich wäre. Die Höhe wurde auf das Maß der
westlich angrenzenden Fläche hochgesetzt.
4.2
Überbaubare Flächen
4.2.1 Zurücktreten von der Baulinie
Die Baulinie entlang der Krefelder Straße wurde festgesetzt, um eine durchgehende Bauflucht aller Gebäude in
diesem Bereich zu erhalten. Das ist ein Grundzug des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen
Konzeptes. Damit diese Festsetzung nicht zu starr ist, werden geringfügige Abweichungen von der festgesetzten
Baulinie zugelassen. Es kann zum Beispiel ein Eingangsbereich oder ein anderes untergeordnetes Bauteil durch
einen Rücksprung betont werden.
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Die Planung für das Bürogebäude, dessen Abweichungen vom Bebauungsplan Anlass der Planung sind, sieht
vor, dass die Fassade im Erdgeschoss in Form eines langgestreckten Dreiecks zurücktritt, an der tiefsten Stelle
um bis zu 10 m. In dieser Größenordnung wird das nicht über die zuvor erläuterte allgemeine Festsetzung zum
Abweichen von der Baulinie abgedeckt, so dass eine speziell auf den Entwurf abgestimmte Schriftliche Festsetzung aufgenommen wurde. Die Sonderregelung beschränkt sich jedoch auf dieses eine Gebäude, da ein durchgängiges starkes Zurücktreten des Erdgeschosses nicht gewünscht ist, insbesondere im Eckbereich zur Merowingerstraße nicht. Dort würde ein stark zurückspringendes Erdgeschoss auf ganzer Länge der gewünschten
Eckbetonung zuwider laufen. Im Rechtsplan ist der betroffene Bereich mit – a – gekennzeichnet.
4.2.2 Änderung des Zuschnitts der überbaubaren Flächen im Mischgebiet
Der geplante Neubau eines Verwaltungsgebäudes an der Krefelder Straße wird nur ca. zwei Drittel des Grundstückes einnehmen. Es wird also eine Lücke zu dem angrenzend geplanten, kleineren Bürogebäude entstehen.
Weiterhin wird das Gebäude eine wesentlich geringere Tiefe haben als nach jetzigen Festsetzungen möglich.
Gleichzeitig wird es keinen Innenhof geben, sondern es ist eine großflächige Erdgeschosszone vorgesehen, auf
Höhe des dritten Obergeschosses sollen die beiden Seitentrakte des Gebäudes mit einem so genannten Sky
Walk, einem verglasten Verbindungsgang, verbunden werden. Dieser muss aus statischen Gründen aufgeständert werden. Der Freibereich wird also nicht, wie bisher festgesetzt, von Gebäuden umschlossen, sondern er wird
sich zur Rückseite, direkt an den geplanten zentralen Park des Baugebietes anschließen. Damit rückt das Gebäude von der gegenüberliegenden Reihenhauszeile ab, der Park erfährt eine optische Vergrößerung.
Die Festsetzung der überbaubaren Flächen wurde an dieses geänderte Konzept angepasst, lässt allerdings
Spielräume, da sich erfahrungsgemäß durch die Ausführungsplanung in geringem Umfang Änderungen ergeben
können. Daher ist auch nicht die geplante Höhenstaffelung zum Park mit teilweise drei und teilweise einem Geschoss sowie dem „Sky Walk“ festgesetzt, sondern lediglich ein Bereich, in dem bis zu drei Geschosse zulässig
sind und in dem die maximale Gebäudehöhe niedriger festgesetzt ist als entlang der Krefelder Straße. Die Festsetzung bildet also den „Worst case“ ab.
Da die genaue Form und Lage der beiden weiteren Baukörper (weiteres Bürogebäude an der Krefelder Straße,
Wohngebäude zum Park hin) noch nicht feststeht, bleibt die Festsetzung in diesem Bereich etwas offener, um
mehrere Möglichkeiten zu eröffnen.
Wesentlichste Änderung gegenüber dem heutigen Bebauungsplan ist die ca. 10 bis 12 m breite Lücke in der
Zeile entlang der Krefelder Straße. Städtebauliche Auswirkungen hat dies nicht, da eine durchgehende Raumkante aufgrund der verbleibenden Länge der Baukörper erhalten bleibt. Es wurde geprüft, ob die Lücke negative
Umweltauswirkungen hat, insbesondere ob dadurch eine höhere Schallbelastung an der dahinter liegenden
Wohnbebauung auftritt. Dies ist nicht der Fall.
4.3
Abstandflächen
4.3.1 Mischgebiet und Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“
Mit den bestehenden Festsetzungen zur Tiefe der Abstandflächen zwischen Mischgebiet und Sondergebiet soll
sichergestellt werden, dass die Öffnungen zum dahinter liegenden Wohngebiet in ihrer Breite begrenzt werden.
Da nun innerhalb des Mischgebietes, wie zuvor erläutert, eine weitere Öffnung entstehen wird, soll durch die
Ausdehnung der Festsetzung zur geringeren Abstandflächentiefe dafür Sorge getragen werden, dass auch diese
in einer möglichst geringen Breite ausgeführt wird. Zum einen soll weiterhin das Ziel einer durchgehenden Raumkante entlang der Krefelder Straße gesichert werden, zum anderen sollen die Gebäude möglichst weitgehend
den Lärm der stark befahrenen Straße abschirmen. Dies ist aus Umweltgründen nicht erforderlich, die Schallgrenzwerte im Allgemeinen Wohngebiet werden auch ohne Bebauung im Mischgebiet eingehalten. Die im Be8 / 12
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bauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche gehen von einer freien Schallausbreitung aus. Demnach befindet
sich das gesamte Wohngebiet im Lärmpegelbereich III (oder dem noch günstigeren Bereich II), in dem keine
baulichen Lärmschutzvorkehrungen an den Gebäuden erforderlich sind. Die Abschirmung wird aber dennoch zu
einer Steigerung der Wohnqualität sowie auch der Aufenthaltsqualität im Park beitragen.
4.3.2 Allgemeines Wohngebiet
Im Wohngebiet gibt es an mehreren Stellen das Problem, dass die Bauherren von Doppelhaushälften ihre Planung in unterschiedlichen Zeitachsen durchführen. Aufgrund der Vorgabe der Gestaltungssatzung „Alter Tivoli“
sowie auch der aktuellen Rechtsprechung zu Doppelhäusern ist ein Mindestmaß an Einheitlichkeit für die beiden
Hälften vorgegeben. Derjenige, der zuerst plant und die Baugenehmigung erhält, hat entsprechend mehr Wahlmöglichkeiten als der zweite. Insbesondere an Straßenecken kann das aufgrund der Regelungen der Bauordnung NRW zur Tiefe der Abstandflächen dazu führen, dass der erste die Bebauungsplanfestsetzungen wesentlich stärker ausschöpfen kann. Der zweite muss gleich hoch bauen, müsste deshalb aber das Gebäude schmäler
ausführen. Dies führt nicht nur zu Ungerechtigkeit, sondern auch zu einer nicht gewünschten Asymmetrie der
Haushälften. Daher wurde die Tiefe einheitlich auf 3 m festgesetzt. Dies entspricht dem Mindestmaß für die Tiefe
der Abstandflächen, bauordnungsrechtliche Belange stehen dieser Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 2a nicht entgegen.
4.4
Stellplätze und Garagen
4.4.1 Zufahrten
Im Bebauungsplan wurde die Anzahl der Zufahrten pro Grundstück und deren maximale Breite geregelt, da bereits Anfragen vorliegen, die nicht den planerischen Zielen entsprechen. Abhängig vom Abstand des Gebäudes
von der Straße könnten ansonsten mehrere Stellplätze nebeneinander angelegt werden. Dies ist weder gestalterisch gewünscht, noch ist es verkehrlich sinnvoll. Es könnten Bereiche entstehen, in denen entlang der Straße
eine längere Front aus Senkrechtparkern entsteht. Zum einen würde dies dazu führen, dass nicht ausreichend
Besucherparkplätze in den Straßen angelegt werden können, zum anderen ist es aus Verkehrssicherheitsgründen grundsätzlich nicht wünschenswert, wenn es entlang von Straßen eine Vielzahl von Zufahrten gibt. Stattdessen sollen diese gebündelt werden. Im Baugebiet Alter Tivoli können trotzdem zwei Stellplätze pro Baugrundstück angelegt werden. Dies wird als ausreichend eingestuft.
4.4.2 Tiefgaragen im Allgemeinen Wohngebiet
Bisher gab es für das Wohngebiet keine Festsetzungen zu Tiefgaragen, da nicht davon ausgegangen worden
war, dass diese hier überhaupt geplant sind. Da nun der Bedarf in einigen Fällen (Gruppenwohnen, Geschosswohnungsbau an der Merowingerstraße, Mehrfamilienhaus an der Emmastraße) entstanden ist, wurde festgesetzt, dass die Baugrenzen durch Tiefgaragen überschritten werden dürfen. Weil auch unterirdische Garagen auf
die Grundflächenzahl angerechnet werden, ist die Dimension der zulässigen Überschreitung dadurch begrenzt.
4.4.3. Tiefe der Flächen für Stellplätze an den Terrassenhäusern
Wie auch an anderen Stellen in der Begründung bereits erläutert, liegen inzwischen erste Planungen für die Terrassenhäuser vor. Dabei hat sich der Bedarf ergeben, eine seitliche Belichtung des Erdgeschosses zu ermöglichen (siehe Kap. 4.5.2.). Im gleichen Maße wie die für diese Belichtung erforderliche Abgrabung zugelassen
werden soll, wurde auch die Tiefe der neben den Gebäuden befindlichen Fläche für Stellplätze vergrößert. Dadurch kann die Abgrabung des Walles für beide Zwecke – bessere Belichtung Erdgeschoss und größere Flexibilität bei der Anlage der Stellplätze – genutzt werden. Die jeweilige Tiefe der Abgrabung ist einheitlich. Zulässig
sind offene oder überdachte Stellplätze, keine Garagen, da diese dem Ziel der besseren Belichtung entgegenstehen.
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4.4.4 Sonstige Regelungen zu Stellplätzen und Garagen im Allgemeinen Wohngebiet
Die bisherigen Regelungen zu Stellplätzen und Garagen wurden darüber hinaus etwas vereinheitlicht und eindeutiger formuliert, da es im Rahmen von Abstimmungsgesprächen Fragen dazu gab.
4.5
Örtliche Bauvorschriften
4.5.1 Höhenunterschiede zwischen Grundstücksflächen und Öffentlichen Verkehrsflächen
Die beiden neuen, von der Merowingerstraße ins Baugebiet führenden Straßen sind relativ stark geneigt (knapp
unter 5 % bzw. sogar über 5 %). Die in diesem Bereich planenden Architekten haben überprüft, ob sie trotzdem
die bestehenden Festsetzungen zu den Geländehöhen, insbesondere den Höhenbezügen zwischen Straßen und
Grundstücken sowie den zulässigen Maximalhöhen für Stützmauern einhalten können. Dies ist im Wesentlichen
möglich, bis auf eine Ausnahme: die Straßen steigen neben den Grundstücken so stark an, dass trotz der vorgesehenen Geländemodellierung ein größerer Höhenunterschied zwischen Straße und Grundstück besteht als die
maximal zulässigen 30 cm. Daher erfolgte, allerdings nur speziell für diesen Bereich (im Rechtsplan mit - b gekennzeichnet), eine Erhöhung auf 60 cm. Da dies der zulässigen Höhe von Stützmauern entspricht, kann jeder
Bauherr entscheiden, ob er den Höhenunterschied durch eine Mauer oder durch Modellierung anpasst. Trotzdem
ist aufgrund der Einheitlichkeit der Höhen die beabsichtigte gestalterische Einheitlichkeit weiterhin sichergestellt.
4.5.2 Abtragen des Würselener Walls / Höhe von Stützmauern
Wie unter 4.4.3. bereits erläutert, wurde neben den Terrassenhäusern ermöglicht, den Würselener Wall abzutragen, um das Erdgeschoss besser belichten zu können. Aufgrund der großen Tiefe des Erdgeschosses wäre es
wünschenswert, die Möglichkeiten zur seitlichen Belichtung zu verbessern, indem ein Abtragen des Walls in einer
Tiefe von bis zu 8,50 m ab der vorderen Kante des Baufeldes zugelassen wird. Anderenfalls wäre eine seitliche
Belichtung aufgrund des vorhandenen Geländeverlaufs lediglich im vorderen Bereich möglich gewesen. Das
Abtragen des Walls löst den Bedarf zum Bau von Stützmauern aus. Wenn das zuvor beschriebene Prinzip in
allen vier Terrassenhäusern Anwendung findet, würde eine Art „steinerner Sockelbereich“ entstehen, der gestalterisch nicht wünschenswert ist. Der Teil des Würselener Walls, der als Öffentliche Grünfläche festgesetzt ist, soll
als Park gestaltet werden. Entsprechend sollten auch die Bereiche zwischen den Häusern nicht ausschließlich
baulich gestaltet werden, sondern einen Mindestanteil an Grün aufweisen. Daher wird die Höhe der Stützmauern
auf maximal 3,00 m begrenzt. Mauern mit einer Höhe von über 1,50 m sind zusätzlich zu begrünen.
4.6
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen
Wie erläutert wurde der Bebauungsplan im nördlichen Teil des Mischgebietes entsprechend der inzwischen vorliegenden Hochbauplanung für diesen Bereich angepasst. Dadurch wird hier zukünftig kein Blockinnenbereich
mehr entstehen, wie in der bisherigen Bebauungsplanfassung vorgesehen. Daher wurden die Festsetzungen zu
Anpflanzungen in den Schriftlichen Festsetzungen umformuliert, die Formulierung lautet nun Freiflächen. Inhaltlich sind die Vorgaben gleich geblieben: pro Baugrundstück sind mindestens zwei Bäume zu pflanzen, mindestens 50 % der Freiflächen eines Baugrundstückes sind mit Rasen einzusäen. Der Rechtsplan enthält keine Festsetzung mehr, da die Schriftlichen Festsetzungen als ausreichend bestimmt eingestuft werden.
4.7
Private Verkehrsflächen
An der Ecke Merowingerstraße / Emmastraße ist ein großes Baufeld für die Realisierung einer Gruppenwohnmaßnahme festgesetzt. Der Komplex soll eine Zufahrt von der angrenzenden neuen Straße erhalten. Grundsätzlich wäre laut Bebauungsplan auch eine Zufahrt direkt von der Merowingerstraße möglich gewesen. Nicht gewünscht ist jedoch eine Anbindung an die Emmastraße. Im Rahmen der Planung wurde der Wunsch geäußert,
dort einen kleinen Fußweg anzulegen. Diesem Wunsch soll gefolgt werden, zumal an dieser Stelle kein Baumbestand vorhanden ist. Die geplante Änderung wird daher für vertretbar gehalten. Um zu verhindern, dass an dieser
Stelle doch eine Zufahrt entsteht, soll die Fläche zum einen explizit als Private Verkehrsfläche mit der Zweckbe10 / 12
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stimmung Fußweg festgesetzt werden. Zum anderen sollen im Rahmen des Straßenendausbaus, der auch Anpassungen der bestehenden Verkehrsanlagen in der Emmastraße umfasst, entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
4.8
Bauweise
4.8.1 Baufeld „Gruppenwohnen“ an der Ecke Merowingerstraße / Emmastraße
Beim Gruppenwohnen handelt es sich um eine besondere Bauform, was dazu führt, dass die bisherige Festsetzung einer offenen Bauweise nur sehr schwer einzuhalten ist. Hauptgrund ist die Überlegung, eine Tiefgarage zu
errichten, um im Blockinneren eine möglichst große gemeinschaftlich nutzbare Freifläche zu erhalten. Daher wird
auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet. Die verbleibenden Festsetzungen zur Gebäudehöhe, GRZ und
Anzahl der Vollgeschosse sind ausreichend, um das gewünschte Einfügen der Bebauung dieses Bereiches in die
Umgebung zu gewährleisten.
4.8.2 Mischgebiet
Wie im Kap. 4.2.2. erläutert, soll die Festsetzung der überbaubaren Flächen im nördlichen Teil des Mischgebietes
an die vorliegende Planung für zwei Büro- und ein Wohngebäude angepasst werden. In diesem Zuge wurde auf
die bisherige Festsetzung einer geschlossenen Bauweise an der Krefelder Straße und einer offenen Bauweise
zum Park verzichtet. Da eine Planung vorliegt, die dem Planungsziel – Raumkante an der Krefelder Straße, offenere Bebauungsform zum Park hin – entspricht, ist eine explizite Festsetzung der Bauweise nicht mehr erforderlich.
Im südlichen Teil des Mischgebietes wurden die Festsetzungen zur Bauweise jedoch beibehalten, da noch keine
konkrete Planung für diese Flächen vorliegt. Weil diese Fläche unmittelbar an das Wohngebiet angrenzt, ist es
hier von besonderer Bedeutung sicherzustellen, dass die Bebauungsdichte im Übergang dazu abnimmt.
5.
Umweltaspekte
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Umweltbelange berührt.
Es wurde geprüft, ob die Ausbildung einer weiteren Lücke in der Baureihe entlang der Krefelder Straße negative
Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung hat. Dies ist nicht der Fall.
Ebenfalls wurde geprüft, ob die Erhöhung der Terrassenhäuser über die Oberkante des Würselener Walls hinaus
in Anbetracht der Schallemissionen der benachbarten Sportanlagen (Trainingsplatz, Fußballstadion) möglich ist.
Laut den vorliegenden Berechnungen, die im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erstellt wurden, wird der
Richtwert für Allgemeine Wohngebiete in den Ruhezeiten (50 dB (A)) eingehalten. Es wird lediglich empfohlen,
die Gebäuderückseite gegen den Sportlärm abzuschirmen. Die Prüfung zum Erfordernis von Schutzmaßnahmen
ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.
6.
Familienfreundlichkeit
Die Planung für das Gebiet erfüllt die Anforderungen an familienfreundliche Stadtplanung. Ein großer Teil der
Bebauung soll für die Zielgruppe Familien mit Kindern vermarktet werden, so dass innenstadtnah neue Wohnbauflächen für Familien erschlossen werden. Neben der Nähe zur Aachener Innenstadt ist auch die gute fußläufige Erreichbarkeit des Naherholungsgebietes Soers sowie des Stadtparks prägend für den Standort. Im Baugebiet werden in großem Umfang Grün- und Freiflächen gestaltet bzw. neu angelegt, die vielfältige Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten bieten werden. Durch den geplanten Vollsortimenter an der Krefelder Straße wird der täg11 / 12
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Begründung zur Satzung
Fassung vom 03.09.2013
liche Bedarf der Bewohner optimal abgedeckt. Sowohl der Einzelhandelsstandort, als auch Einrichtungen der
sozialen Infrastruktur in der Umgebung sind auf kurzen Wegen zu Fuß erreichbar. Im Nahversorgungszentrum
entsteht darüber hinaus eine Kindertagesstätte.
7.
Auswirkungen der Planung
Durch die geplanten Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Planänderung hat keine
Umwelt- sowie auch keine verkehrlichen Auswirkungen.
Die Umsetzung der Planung wird aufgrund der Vergrößerung der zulässigen Gebäudehöhen im Bereich des
festgesetzten Mischgebietes geringfügige städtebauliche Auswirkungen haben. Dies betrifft die Bebauung entlang der Krefelder Straße, den nordwestlichen Teil des Mischgebietes (geplantes Wohnhaus am Park) sowie in
geringerem Maße den südlichen Teil des Mischgebietes an der Merowingerstraße. Bedingt durch den großen
Abstand zur benachbarten vorhandenen (Krefelder Straße / 34 m) bzw. geplanten Bebauung (Reihenhäuser
westlich des Parks / 52 bis 60 m) wird die vorgesehene Erhöhung für städtebaulich vertretbar gehalten. An der
Merowingerstraße ist nur eine Erhöhung um 0,50 m geplant, die sich lediglich in einem von der Straße zurückversetzten Staffelgeschoss realisieren lässt. Auch dies wird als verträglich eingestuft.
8.
Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
9.
Plandaten
Die Größe des Plangebietes beträgt 54.890 m². Durch die Änderung ergibt sich folgende Flächenaufteilung:
Sondergebiet:
10.065 m²
Mischgebiet:
11.530 m²
Wohngebiet:
19.100 m²
Öffentliche Grünflächen:
7.743 m²
Öffentliche Verkehrsflächen:
6.285 m²
Private Verkehrsflächen:
92 m²
Versorgungsflächen
75 m²
Gegenüber der bisherigen Flächbilanz ergibt sich lediglich eine Verschiebung von 12 m² von den Öffentlichen
Grünflächen (Grünstreifen entlang der Emmastraße) zu den Privaten Verkehrsflächen (neuer Fußweg).
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
………….2013 die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 - Krefelder Straße / Emmastraße – als Satzung
beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den …………
(Marcel Philipp)
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Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag
über die Öffentlichkeitsbeteiligung
im Rahmen der öffentlichen Auslegung
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße für den Bereich zwischen Krefelder Straße, ehemaliger Alemannia-Zufahrt, Alemannia-Trainingsplatz,
Emmastraße und Merowingerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 03.09.2013)
Lage des Plangebietes
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 03.09.2013
Mail vom 26.08.2013
Stellungnahme der Verwaltung
Die Eingabe bezieht sich auf zwei Bauvorhaben an der Emmastraße: ein freistehendes Einfamilienhaus und ein
Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, die vom Eingeber als Architekt geplant werden.
Berücksichtigung des Baumschutzes
Auf Wunsch der Anwohner und Forderungen aus der Politik wurde zum Einen der Grünstreifen an der Emmastraße als öffentliche Grünfläche festgesetzt, zum Anderen wurden in der Grünfläche Bäume zum Erhalt festge2/3
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 03.09.2013
setzt mit dem Ziel, die vorhandene Baumkulisse an der Emmastraße zu erhalten. Daher sind alle erforderlichen
Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zum Erhalt der festgesetzten Bäume, wie z.B. Schutz der Wurzelbereiche durch Spundwände während
der Bauzeit bei Erstellung der Baugruben, zu ergreifen.
Anlage einer Tiefgarage
Der Bebauungsplan sieht entlang der Emmastraße Einzel- und Doppelhäuser vor. Im Rahmen der Vermarktung
wurde festgelegt, dass im Übergang zur bestehenden, eher aufgelockerten Bestandsbebauung freistehende
Einfamilienhäuser errichtet werden sollen. Entsprechend wurde die Parzellierung vorgenommen. Weder der
Haustyp des freistehenden Einzelhauses, noch der des Doppelhauses erfordert die Anlage einer Tiefgarage.
Entsprechend wurden die Festsetzungen nicht darauf ausgelegt. Sie lassen den Bau von Tiefgaragen jedoch
grundsätzlich zu, zumal aufgrund der Planungen an anderen Stellen im Plangebiet (z.B. geförderter Wohnungsbau an der Merowingerstraße, Gruppenwohnen an der Ecke zur Emmastraße) im Rahmen des Änderungsverfahrens eine Festsetzung zur Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenzen durch Tiefgaragen aufgenommen
wurde. Darüber hinaus ist es Sache des planenden Architekten, frühzeitig die Eignung eines Baugrundstückes für
die Anforderungen seines Bauherren zu überprüfen. Gegebenenfalls ist das Grundstück an der Emmastraße
aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen nicht für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage geeignet.
Verschiebung der überbaubaren Flächen
Eine Verschiebung der überbaubaren Flächen um 2 m kommt aus Sicht der Planungsverwaltung aus mehreren
Gründen nicht in Betracht. Das städtebauliche Konzept für das Baugebiet sieht eine lineare Bebauung entlang
der Straßen vor. Da bereits ein Gebäude in der Reihe an der Emmastraße im Rohbau fertig gestellt ist und für
fast alle weiteren Grundstücke Bauanträge bzw. Anträge auf Freistellung eingereicht wurden, würde durch eine
Verschiebung der Bauflächen zum jetzigen Zeitpunkt das städtebauliche Gestaltungsprinzip der Raumkante
verlassen, weil nicht mehr alle Gebäude gleichermaßen verschoben werden könnten. Da alle Bauherren entlang
der Emmastraße mit der Thematik Baumschutz umgehen müssen, würde es auch gegenüber denjenigen, die das
Problem bereits gelöst haben und dadurch ggfls. einen höheren Aufwand hatten, zu einer Ungerechtigkeit führen.
Durch die Verschiebung der Baufläche um die vorgeschlagenen 2 m würde sich die Tiefe der Gärten auf 6 m
reduzieren, was die Nutzbarkeit der Flächen deutlich beeinträchtigen würde. Darüber hinaus würde das Mehrfamilienhaus, das ein deutlich größeres Volumen hat als die weiteren, an der Emmastraße geplanten Gebäude,
näher an die Häuser an der parallel verlaufenden Straße An der Haupttribüne heranrücken. Dies wird nicht für
nicht vertretbar gehalten, zumal die Häuser an der Emmastraße aufgrund des Geländeverlaufs auch höher liegen. Rückwärtig an das Mehrfamilienhaus angrenzend ist ein Doppelhaus geplant. Beide Grundstücke sind bereits verkauft. Die Eigentümer genießen, genau wie alle anderen, die bereits Grundstücke erworben und Bauanträge gestellt haben, einen Vertrauensschutz, da sie auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts (sowie in
Kenntnis der Inhalte des Änderungsverfahrens) ihre Kaufentscheidung getroffen haben.
„Dörflicher Charakter“
Die Verwaltung ist nicht der Meinung, dass Häuser mit Satteldächern einen „dörflichen Charakter haben. Im
Plangebiet sind sowohl Bereiche mit Satteldächern, als auch Bereiche mit Pultdächern vorgesehen, so dass jeder
Bauherr seiner Vorliebe entsprechend wählen kann. Zusätzlich sind auch einzelne Gebäude mit Flachdach vorgesehen. Auch diesbezüglich soll nicht vom Prinzip der städtebaulichen Planung abgewichen werden, das eine
Zuordnung der Dachformen nach Straßen vorsieht. Die Qualität der Architektur hängt nicht von der Dachform ab,
wie die bisher bereits vorliegenden Entwürfe für die einzelnen Gebäude im Baugebiet belegen.
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Zusammenfassende Erklärung
zur II. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße für den Bereich zwischen Krefelder Straße, ehemaliger Alemannia-Zufahrt, Alemannia-Trainingsplatz,
Emmastraße und Merowingerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 03.09.2013)
Lage des Plangebietes
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 03.09.2013
1. Verfahrensablauf
Am 26.01.2011 wurde der Bebauungsplan Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße – vom Rat der Stadt Aachen
als Satzung beschlossen.
Im Jahr 2012 wurde ein Änderungsverfahren eingeleitet, da es sich im Rahmen der Ausführungsplanung für den
Straßenbau als günstiger herausstellte, die geplanten Straßen um ca. einen halben Meter höher anzulegen als
geplant. Die I. Änderung erlangte am 07.02.2013 Rechtskraft.
Nach vorheriger Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 17.07. fasste der Planungsausschuss
in seiner Sitzung am 18.07. den Beschluss zur öffentlichen Auslegung der II. Änderung des Bebauungsplans.
Diese fand in der Zeit vom 31.07. bis 02.09.2013 statt
2. Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wurde der Bebauungsplan so angepasst, dass der geplante Neubau
eines Bürogebäudes an der Krefelder Straße ermöglicht wird. Die vorliegenden Planungen stimmten nicht in allen
Punkten mit den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes überein. Sie entsprechen jedoch dem städtebaulichen Konzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Dieses sieht entlang der Krefelder Straße Bürogebäude sowie verschiedene Sondernutzungen (u.a. Hotel) vor, die eine durchgehende Raumkante bilden.
Im Änderungsverfahren sind darüber hinaus Anpassungen insbesondere der Schriftlichen Festsetzungen für den
Bereich des Allgemeinen Wohngebietes erfolgt. Für mehrere Bauvorhaben liegen Entwürfe vor, teilweise laufen
auch schon die Baugenehmigungsverfahren. Dabei hat sich herausgestellt, dass die bisherigen Festsetzungen in
einigen Fällen zu unbeabsichtigten Einschränkungen führen, so dass für die betroffenen Bereiche Sonderregelungen getroffen wurden (z.B. entlang der stark abfallenden, neuen Zufahrten ins Baugebiet). In anderen Fällen
wurden Wünsche seitens der Bauherren bzw. deren Architekten geäußert, die geprüft wurden. Bis auf wenige
Ausnahmen wurden die Änderungswünsche als vertretbar eingestuft und fanden daher Berücksichtigung. Die
Grundzüge der Planung wurden dadurch nicht berührt. Das Änderungsverfahren wurde daher unter Anwendung
des § 13 Baugesetzbuch im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Umweltbelange berührt.
Es wurde geprüft, ob die Ausbildung einer weiteren Lücke in der Baureihe entlang der Krefelder Straße negative
Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung hat. Dies ist nicht der Fall.
Ebenfalls wurde geprüft, ob die Erhöhung der Terrassenhäuser über die Oberkante des Würselener Walls hinaus
in Anbetracht der Schallemissionen der benachbarten Sportanlagen (Trainingsplatz, Fußballstadion) möglich ist.
Laut den vorliegenden Berechnungen, die im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erstellt wurden, wird der
Richtwert für Allgemeine Wohngebiete in den Ruhezeiten (50 dB (A)) eingehalten. Es wird lediglich empfohlen,
die Gebäuderückseite gegen den Sportlärm abzuschirmen. Die Prüfung zum Erfordernis von Schutzmaßnahmen
ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans wurde lediglich eine Stellungnahme eines Bürgers
eingereicht. Diese bezieht sich auf die Nähe der entlang der Emmastraße festgesetzten überbaubaren Flächen
zum Baumbestand und den daraus resultierenden Problemen beim Bauen. Zum einen resultieren die Probleme
auch daraus, dass in einem Fall eine Tiefgarage errichtet wird und dass das geplante Gebäude durch die Zusammenlegung von zwei Grundstücken wesentlich größer ist als die restlichen Häuser in dieser Reihe. Insofern
besteht die Problematik nicht bei allen Grundstücken. Darüber hinaus steht in der Reihe bereits ein Haus, weitere
sind genehmigt. Daher würde eine Verschiebung einzelner Baufelder die gewünschte städtebauliche Einheitlichkeit im Plangebiet beeinträchtigen.
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II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 03.09.2013
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Die Durchführung einer Behördenbeteiligung war nicht erforderlich.
6. Ergebnis der Abwägung
Dem Wunsch zur Verschiebung einzelner Baufelder soll nicht gefolgt werden, da dies zu einer Abweichung von
der im Plangebiet beabsichtigten städtebaulichen Einheitlichkeit führen würde.
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