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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
118993.pdf
Größe
525 kB
Erstellt
27.08.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:23

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0298/WP16 öffentlich 27.08.2013 45/300 Bundeskinderschutzgesetz - Erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlern Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 17.09.2013 KJA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: 1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. 2. Er beauftragt die Verwaltung die Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe entsprechend abzuschließen. Vorlage FB 45/0298/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung ausrechende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 45/0298/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: In seiner Sitzung am 16.04.2013 wurde der Kinder- und Jugendausschuss ausführlich über die Hintergründe der mit den freien Trägern der Jugendhilfe abzuschließenden Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 4 SGB VIII und über das entsprechende Verfahren informiert. (siehe Anlage 1) Aktueller Stand in der Stadt Aachen Nach mehreren Sitzungen des Arbeitskreises zur Umsetzung des § 72a Abs. 4 SGB VIII wurden die Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 4 SGB VIII im Arbeitskreis am 01.07.2013 verabschiedet. In der Amtsleiterrunde der Jugendämter der Städteregion Aachen wurden die Vereinbarungen zustimmend und lobend zur Kenntnis genommen. Die Vorstellung der neuen Vereinbarungen in den Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII ist bis auf die AG 78 OGS ebenfalls erfolgt. In der AG 78 – OGS - sollen die Vereinbarungen am 01.10.2013 erläutert werden. Weiterhin sind zum besseren Verständnis und als Hilfe und Unterstützung für Träger und Ehrenamtler zwei Broschüren entworfen und im Arbeitskreis zur Umsetzung des § 72a Abs. 4 SGB VIII abgestimmt worden. Im Rahmen einer ersten großen Informationsveranstaltung am 14.10.2013 sollen die freien Träger der Jugendhilfe sowohl über die Vereinbarungen und die Broschüren als auch über deren Einbindung in das gesamte Kinder- und Jugendschutzkonzept der Städteregion Aachen informiert und auf Hilfe- und Unterstützungsangebote bei der Umsetzung hingewiesen werden. Sowohl die Vereinbarungen als auch die Broschüren (im Entwurfstatus) sind beigefügt. Weitergehende Fragen sollen in der Sitzung beantwortet werden. Anlage/n: 1. Vorlage „Bundeskinderschutzgesetz – erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlern“ 2. Vereinbarung gem. § 72a Abs. 4 SGB VIII 3. Vereinbarung angelehnt an § 72a Abs. 4 SGB VIII Vorlage FB 45/0298/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 10.08.2016 Seite: 3/3 Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: FB 45 Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: (wird vom System ausgefüllt) öffentlich FB 45/300 18.03.2013 FB 45/302, Herr Hütten Bundeskinderschutzgesetz - Erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlern Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 16.04.2013 Kinder- und Jugendausschuss Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. In Vertretung Rombey Vorlage der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2013 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen - keine - da Sachstandsbericht investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 20xx Ansatz 20xx 20xx ff. Ansatz 20xx ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden -Verschlechterung konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 20xx Ansatz 20xx 20xx ff. Ansatz 20xx ff. (alt) (neu) Ertrag 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben / keine Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden ausreichende Deckung vorhanden -Verschlechterung Vorlage der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2013 Seite: 2/5 Erläuterungen: 1. Gesetzliche Ausgangslage Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK -, welches am 01.10.2005 in Kraft getreten ist, wurde der § 8a SGB VIII neu in das SGB VIII aufgenommen. Der § 8a SGB VIII beschreibt für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und – durch Vereinbarungen gem. § 8a Abs. IV SGB VIII – auch für die freien Träger der Jugendhilfe das Verfahren zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. Gleichzeitig wurde in § 72a SGB VIII geregelt, dass sowohl die öffentlichen als auch die freien Träger der Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig nach einem Straftatenkatalog des Strafgesetzbuch (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) verurteilt worden sind. 2. Verfahrensweise in der Stadt Aachen In der Stadt Aachen entwickelte im Jahr 2007 eine Projektgruppe bestehend aus Vertretern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe Generalvereinbarungen gem. §§ 8a und 72a SGB VIII. Diese Vereinbarungen wurden mit ca. 130 in der Stadt Aachen verorteten Trägern, die Fachkräfte im Sinne des SGB VIII beschäftigen, abgeschlossen. Weiterhin wurde für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe eine Broschüre zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen gemeinsam mit den freien Trägern entwickelt und an Vereine und Verbände in der Stadt Aachen verteilt. Die Stadt Aachen beteiligte sich in der Städteregion 2010 an der Konzeption zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der Städteregion Aachen. Das Netzwerk zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick wurde gegründet. 3. Aktuelle rechtliche Entwicklung Seit dem 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Mit ihm wurde im § 72a SGB VIII ergänzend zu dem oben Beschriebenen die Verpflichtung gesetzlich verankert, 1. dass unter der Verantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat und Vorlage der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2013 Seite: 3/5 2. dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sowohl für ihren eigenen Verantwortungsbereich als auch mit den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen von Vereinbarungen über die Tätigkeiten entscheiden, die von den nebenamtlich und ehrenamtlich Tätigen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen. Zur genaueren Beschreibung der Personen und der Tätigkeiten, für die die Vorschriften des § 72a SGB VIII gelten, haben bereits verschiedene Arbeitskreise und Institutionen Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Hierzu gehören u. a.: - AGJ – Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe / Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter http://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2012/Handlungsempfehlungen_BKiSchG_Endgueltige _Fassung_28-06-2012.pdf - DV – Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-15-12Fuehrungszeugnissen-bei-Neben-und-Ehrenamtlichen - LVR – Landschaftsverband Rheinland / LWL – Landschaftsverband Westfalen Lippe etc. http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/dokumente_85/EmpfehlungLVRLWLG5KSp Vzu72aSGBVIII.pdf 4. Vorgehensweise der Stadt Aachen Seit Herbst 2012 arbeiten die Jugendämter der Städte Herzogenrath, Würselen und der Städteregion und der Stadt Aachen im Rahmen einer Arbeitsgruppe für die gesamte Städteregion an einheitlichen Entwürfen für • die Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe, die aufgrund der Anerkennung gem. § 75 SGB VIII und/oder aufgrund der Bezuschussung durch öffentliche Mittel zum Abschluss derartiger Vereinbarungen verpflichtet sind, • freiwillige Vereinbarungen gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, aber nicht zum Abschluss aufgrund der o. a. Voraussetzungen verpflichtet sind, Vorlage der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2013 Seite: 4/5 • eine Broschüre für in der Jugendhilfe nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit Verfahrensempfehlungen zum Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen. Das vom LVR mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) entwickelte Prüfschema wird zur Bestimmung der in § 72a SGB VIII aufgeführten Tätigkeiten, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, favorisiert (siehe Anlage). Dieses Prüfschema soll von den Trägern der freien Jugendhilfe selbstverantwortlich, aber verbindlich für alle Bereiche, in denen nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ausgefüllt werden. Die Entwürfe sollen zusammen mit Vertretern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Verbänden besprochen werden und im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsfindungsprozesses in Generalvereinbarungen münden. Ein erstes Treffen hierzu fand am 14.03.2013 statt. In den nächsten Wochen werden Delegierte aus diesem Treffen gemeinsam mit den Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe die derzeit vorliegenden Entwürfe in weiterer Feinabstimmung qualifizieren. Danach werden die abgestimmten Vereinbarungen innerhalb der Stadt Aachen den Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII vorgestellt. 5. Veröffentlichung Im Einvernehmen aller Jugendämter innerhalb der Städteregion sollen die Vereinbarungen und die Broschüre städteregional einheitlich umgesetzt werden. Hintergrund hierfür ist, dass viele Träger der Freien Jugendhilfe - z. B. die Sportvereine - nicht nur innerhalb des Stadtgebietes, sondern auch in der Region Aachen ihre Angebote vorhalten. Die Öffentlichkeitsarbeit soll in das Netzwerk zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick eingebunden werden. Mittelfristig sind hier neben der Veröffentlichung und Verteilung der Broschüre eine Tagung und ein Anleitungs- und Informationsfilm für Vereine und Verbände geplant. Anlagen Prüfschema Vorlage der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2013 Seite: 5/5 Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt _________________________________________ als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch ___________________________ und dem Träger der freien Jugendhilfe ___________________________________________ vertreten durch __________________________________________________________ §1 Präambel (1) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein gesellschaftlicher Auftrag. Dort, wo das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet scheint, bedarf es eines aktiven Hinschauens und unter Umständen eines beherzten Eingreifens von Betreuungs- und Aufsichtspersonen. (2) Zur Umsetzung dieses Auftrags sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe eine Vereinbarung über die Sicherstellung des Kinderund Jugendschutzes im Rahmen eines kommunalen Kinderund Jugendschutzkonzeptes abschließen. Informationen und Beratung sowohl zur Umsetzung dieser Vereinbarung als auch zum angemessenen Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen bieten die jeweiligen Dachverbände/Dachorganisationen und Jugendämter in der StädteRegion Aachen. (3) Gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe durch Vereinbarung sicherstellen, dass unter Verantwortung des freien Trägers keine Person neben- und ehrenamtlich beschäftigt wird, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. (4) Die Vereinbarung gilt für alle von dem freien Träger der Jugendhilfe in seinen Einrichtungen und Diensten (Anlage 1) angebotenen Leistungen nach dem SGB VIII, die von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziell gefördert werden. §2 Anforderungserfordernisse für Führungszeugnisse (1) Der Träger stellt sicher, dass er keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person beauftragt, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. (2) Folgende Tätigkeiten, Aktivitäten und Angebote dürfen von den genannten Personen gemessen nach Art, Intensität und Dauer nur dann wahrgenommen werden, nachdem sie die in § 1 Abs. 3 genannten Führungszeugnisse dem Träger zur Einsichtnahme vorgelegt haben: Die Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen, die keinen einmaligen, punktuellen oder gelegentlichen Charakter haben, sondern kontinuierlich und regelmäßig durchgeführt werden; bei der durch den Altersunterschied oder durch das Hierarchie- und Machtverhältnis zwischen der betreuenden und betreuten Person ein Abhängigkeitsverhältnis nicht ausgeschlossen werden kann; die sich durch eine besondere Intensität (z. B. in Übernachtungssituationen) auszeichnet. (3) Zur Einschätzung, ob die Anforderungserfordernisse aus § 2 Abs. 2 erfüllt sind, ist das beiliegende Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben-/ehrenamtlich tätige Personen (Anlage 2) oder ein vergleichbarer Kriterienkatalog zu verwenden. Die Einschätzung und das Ergebnis sind durch den Träger zu dokumentieren. (4) Die Führungszeugnisse müssen im Abstand von 5 Jahren erneut eingesehen werden. Der Träger kann anlassbezogen die Einsichtnahme eines aktuellen Führungszeugnisses verlangen. §3 Bezeichnung der Straftaten für einen Tätigkeitsausschluss (1) Personen, die rechtskräftig wegen folgender Straftaten verurteilt sind, dürfen keine der unter § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten ausüben: § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht §§ 174 – 174c StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen §§ 176 – 180a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern, sex. Nötigung, Ausbeutung von Prostituierten § 181a StGB Zuhälterei §§ 182 – 184f StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornografischer und kinderpornografischer Schriften, jugendgefährdende und verbotene Prostitution § 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen §§ 232 – 233a StGB Menschenhandel § 234 StGB Menschenraub, Verschleppung § 235 StGB Entziehung Minderjähriger § 236 StGB Kinderhandel Es gelten die in § 72a Abs. 1 SGB VIII, in der jeweils gültigen Fassung, genannten Straftaten. §4 Ausnahmeregelung (1) In Fällen, in denen die Tätigkeiten spontan oder kurzfristig erfolgen, und eine rechtzeitige Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorgenommen werden kann, ist im Vorfeld der Tätigkeitsübernahme eine persönliche Verpflichtungserklärung einzuholen. (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen die neben- oder ehrenamtlichen Tätigen ihren Wohnsitz im Ausland haben. §5 Datenschutz (1) Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den §§ 61 bis 65 und § 72a Abs. 5 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung ergeben, verpflichtet. (2) Führt die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nicht zum Ausschluss des Betroffenen von der Tätigkeit darf ohne Einverständniserklärung des ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen nur der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, um die Wiedervorlage berechnen zu können, oder das Datum der Wiedervorlage selbst notiert werden. (3) Bei Vorlage einer Einverständniserklärung gemäß Anlage 3 oder beim Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe die zum Tätigkeitsausschluss führt, dürfen von der in Einsichtnahme in das Führungszeugnis nur folgende Daten dokumentiert werden: (1) der Umstand, dass Einsicht genommen wurde, (2) das Datum des Führungszeugnisses, (3) die Information, ob die Person (Name, Vorname, Geb.-Datum) wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist. (4) Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Liegt kein Tätigkeitsausschluss vor, sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach § 72a SGB VIII wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Bei Vorlage eines Tätigkeitsausschlusses sind die Daten unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Prüfungsverfahrens zu löschen. §6 Inkrafttreten/Laufzeit (1) Diese Vereinbarung tritt am ______________ in Kraft. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. (2) Die Umsetzung des § 2 und die Aufforderung der ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses durch den Träger muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach in Kraft treten dieser Vereinbarung erfolgt sein. _________________________ (Ort, Datum) _________________________ (Ort, Datum) _________________________ Unterschrift (Träger) _________________________ Unterschrift (Jugendamt) Anlagen: (1) Auflistung aller Einrichtungen und Dienste des Trägers der freien Jugendhilfe (2) Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben/ehrenamtlich tätige Personen (3) Einverständniserklärung (Muster) zu § 5 Datenschutz (4) Verpflichtungserklärung (Muster) oder Verpflichtungserklärung des/der jeweiligen Dachverbandes/Dachorganisation (5) Musterformular zur Beantragung eines Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG und Merkblatt zur Gebührenbefreiung (6) Gesetzestext zu § 72 a, Abs. 4 SGB VIII (7) Broschüre „Schau` hin und tu` was!“ für Träger (8) Broschüre „Schau` hin und tu` was!“ für nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige Anlage 1 Auflistung aller Einrichtungen und Dienste des Trägers der freien Jugendhilfe Name des Trägers der freien Jugendhilfe Anschrift Vertretungsberechtigter: Name, Vorname Für folgende Einrichtungen und Dienste: Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Ggfls. ein weiteres Blatt ergänzen. Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (analog § 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt _________________________________________ als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch ___________________________ und dem Verein/Träger _______________________________________________________ vertreten durch __________________________________________________________ §1 Präambel (1) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein gesellschaftlicher Auftrag. Dort, wo das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet scheint, bedarf es eines aktiven Hinschauens und unter Umständen eines beherzten Eingreifens von Betreuungs- und Aufsichtspersonen. (2) Zur Umsetzung dieses Auftrags sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe eine Vereinbarung über die Sicherstellung des Kinderund Jugendschutzes im Rahmen eines kommunalen Kinderund Jugendschutzkonzeptes abschließen. Informationen und Beratung sowohl zur Umsetzung dieser Vereinbarung als auch zum angemessenen Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen bieten die jeweiligen Dachverbände/Dachorganisationen und Jugendämter in der StädteRegion Aachen. (3) Nach den Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland, des Landkreistages, des Städtetages und des Städte- und Gemeindebundes NRW sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Vereinen und Trägern, die Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit vorhalten, durch Vereinbarung sicherstellen, dass unter Verantwortung des Vereins/Trägers keine Person neben- und ehrenamtlich beschäftigt wird, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. (4) Die Vereinbarung gilt für alle von dem Verein/Träger in seinen Einrichtungen und Diensten (Anlage 1) angebotenen Leistungen. §2 Anforderungserfordernisse für Führungszeugnisse (1) Der Träger stellt sicher, dass er keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person beauftragt, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. (2) Folgende Tätigkeiten, Aktivitäten und Angebote dürfen von den genannten Personen gemessen nach Art, Intensität und Dauer nur dann wahrgenommen werden, nachdem sie die in § 1 Abs. 3 genannten Führungszeugnisse dem Träger zur Einsichtnahme vorgelegt haben: Die Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen, die keinen einmaligen, punktuellen oder gelegentlichen Charakter haben, sondern kontinuierlich und regelmäßig durchgeführt werden; bei der durch den Altersunterschied oder durch das Hierarchie- und Machtverhältnis zwischen der betreuenden und betreuten Person ein Abhängigkeitsverhältnis nicht ausgeschlossen werden kann; die sich durch eine besondere Intensität (z. B. in Übernachtungssituationen) auszeichnet. (3) Zur Einschätzung, ob die Anforderungserfordernisse aus § 2 Abs. 2 erfüllt sind, ist das beiliegende Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben-/ehrenamtlich tätige Personen (Anlage 2) oder ein vergleichbarer Kriterienkatalog zu verwenden. Die Einschätzung und das Ergebnis sind durch den Träger zu dokumentieren. (4) Die Führungszeugnisse müssen im Abstand von 5 Jahren erneut eingesehen werden. Der Träger kann anlassbezogen die Einsichtnahme eines aktuellen Führungszeugnisses verlangen. §3 Bezeichnung der Straftaten für einen Tätigkeitsausschluss (1) Personen, die rechtskräftig wegen folgender Straftaten verurteilt sind, dürfen keine der unter § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten ausüben: § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht §§ 174 – 174c StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen §§ 176 – 180a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern, sex. Nötigung, Ausbeutung von Prostituierten § 181a StGB Zuhälterei §§ 182 – 184f StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornografischer und kinderpornografischer Schriften, jugendgefährdende und verbotene Prostitution § 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen §§ 232 – 233a StGB Menschenhandel § 234 StGB Menschenraub, Verschleppung § 235 StGB Entziehung Minderjähriger § 236 StGB Kinderhandel Es gelten die in § 72a Abs. 1 SGB VIII, in der jeweils gültigen Fassung, genannten Straftaten. §4 Ausnahmeregelung (1) In Fällen, in denen die Tätigkeiten spontan oder kurzfristig erfolgen, und eine rechtzeitige Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorgenommen werden kann, ist im Vorfeld der Tätigkeitsübernahme eine persönliche Verpflichtungserklärung einzuholen. (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen die neben- oder ehrenamtlichen Tätigen ihren Wohnsitz im Ausland haben. §5 Datenschutz (1) Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den §§ 61 bis 65 und § 72a Abs. 5 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung ergeben, verpflichtet. (2) Führt die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nicht zum Ausschluss des Betroffenen von der Tätigkeit darf ohne Einverständniserklärung des ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen nur der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, um die Wiedervorlage berechnen zu können, oder das Datum der Wiedervorlage selbst notiert werden. (3) Bei Vorlage einer Einverständniserklärung gemäß Anlage 3 oder beim Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe die zum Tätigkeitsausschluss führt, dürfen von der in Einsichtnahme in das Führungszeugnis nur folgende Daten dokumentiert werden: (1) der Umstand, dass Einsicht genommen wurde, (2) das Datum des Führungszeugnisses, (3) die Information, ob die Person (Name, Vorname, Geb.-Datum) wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist. (4) Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Liegt kein Tätigkeitsausschluss vor, sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach § 72a SGB VIII wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Bei Vorlage eines Tätigkeitsausschlusses sind die Daten unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Prüfungsverfahrens zu löschen. §6 Inkrafttreten/Laufzeit (1) Diese Vereinbarung tritt am ______________ in Kraft. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. (2) Die Umsetzung des § 2 und die Aufforderung der ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses durch den Träger muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach in Kraft treten dieser Vereinbarung erfolgt sein. _________________________ (Ort, Datum) _________________________ (Ort, Datum) _________________________ Unterschrift (Träger) _________________________ Unterschrift (Jugendamt) Anlagen: (1) Auflistung aller Einrichtungen und Dienste des Trägers der freien Jugendhilfe (2) Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben/ehrenamtlich tätige Personen (3) Einverständniserklärung (Muster) zu § 5 Datenschutz (4) Verpflichtungserklärung (Muster) oder Verpflichtungserklärung des/der jeweiligen Dachverbandes/Dachorganisation (5) Musterformular zur Beantragung eines Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG und Merkblatt zur Gebührenbefreiung (6) Gesetzestext zu § 72 a, Abs. 4 SGB VIII (7) Broschüre „Schau` hin und tu` was!“ für Träger (8) Broschüre „Schau` hin und tu` was!“ für nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige Anlage 1 Auflistung aller Einrichtungen und Dienste des Trägers der freien Jugendhilfe Name des Trägers der freien Jugendhilfe Anschrift Vertretungsberechtigter: Name, Vorname Für folgende Einrichtungen und Dienste: Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Name, Anschrift Ggfls. ein weiteres Blatt ergänzen.