Daten
Kommune
Aachen
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118993.pdf
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27.08.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:23
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0298/WP16
öffentlich
27.08.2013
45/300
Bundeskinderschutzgesetz - Erweiterte Führungszeugnisse bei
Ehrenamtlern
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.09.2013
KJA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
2. Er beauftragt die Verwaltung die Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe
entsprechend abzuschließen.
Vorlage FB 45/0298/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 45/0298/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
In seiner Sitzung am 16.04.2013 wurde der Kinder- und Jugendausschuss ausführlich über
die Hintergründe der mit den freien Trägern der Jugendhilfe abzuschließenden
Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 4 SGB VIII und über das entsprechende Verfahren
informiert. (siehe Anlage 1)
Aktueller Stand in der Stadt Aachen
Nach mehreren Sitzungen des Arbeitskreises zur Umsetzung des § 72a Abs. 4 SGB VIII
wurden die Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 4 SGB VIII im Arbeitskreis am 01.07.2013
verabschiedet.
In der Amtsleiterrunde der Jugendämter der Städteregion Aachen wurden die
Vereinbarungen zustimmend und lobend zur Kenntnis genommen.
Die Vorstellung der neuen Vereinbarungen in den Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 SGB
VIII ist bis auf die AG 78 OGS ebenfalls erfolgt. In der AG 78 – OGS - sollen die
Vereinbarungen am 01.10.2013 erläutert werden.
Weiterhin sind zum besseren Verständnis und als Hilfe und Unterstützung für Träger und
Ehrenamtler zwei Broschüren entworfen und im Arbeitskreis zur Umsetzung des § 72a Abs.
4 SGB VIII abgestimmt worden.
Im Rahmen einer ersten großen Informationsveranstaltung am 14.10.2013 sollen die freien
Träger der Jugendhilfe sowohl über die Vereinbarungen und die Broschüren als auch über
deren Einbindung in das gesamte Kinder- und Jugendschutzkonzept der Städteregion
Aachen informiert und auf Hilfe- und Unterstützungsangebote bei der Umsetzung
hingewiesen werden.
Sowohl die Vereinbarungen als auch die Broschüren (im Entwurfstatus) sind beigefügt.
Weitergehende Fragen sollen in der Sitzung beantwortet werden.
Anlage/n:
1. Vorlage „Bundeskinderschutzgesetz – erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlern“
2. Vereinbarung gem. § 72a Abs. 4 SGB VIII
3. Vereinbarung angelehnt an § 72a Abs. 4 SGB VIII
Vorlage FB 45/0298/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.08.2016
Seite: 3/3
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
FB 45
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
(wird vom System ausgefüllt)
öffentlich
FB 45/300
18.03.2013
FB 45/302, Herr Hütten
Bundeskinderschutzgesetz
- Erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlern Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.04.2013
Kinder- und Jugendausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
In Vertretung
Rombey
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2013
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
- keine - da Sachstandsbericht
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
-Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal/Sachaufwand
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
-Verschlechterung
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2013
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1. Gesetzliche Ausgangslage
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK -, welches am 01.10.2005
in Kraft getreten ist, wurde der § 8a SGB VIII neu in das SGB VIII aufgenommen. Der § 8a SGB VIII
beschreibt für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und – durch Vereinbarungen gem. § 8a Abs. IV
SGB VIII – auch für die freien Träger der Jugendhilfe das Verfahren zur Sicherstellung des
Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung.
Gleichzeitig wurde in § 72a SGB VIII geregelt, dass sowohl die öffentlichen als auch die freien Träger
der Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig nach einem
Straftatenkatalog des Strafgesetzbuch (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) verurteilt worden sind.
2. Verfahrensweise in der Stadt Aachen
In der Stadt Aachen entwickelte im Jahr 2007 eine Projektgruppe bestehend aus Vertretern der
öffentlichen und der freien Jugendhilfe Generalvereinbarungen gem. §§ 8a und 72a SGB VIII. Diese
Vereinbarungen wurden mit ca. 130 in der Stadt Aachen verorteten Trägern, die Fachkräfte im Sinne
des SGB VIII beschäftigen, abgeschlossen.
Weiterhin wurde für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe eine Broschüre zum Umgang mit
Kindeswohlgefährdungen gemeinsam mit den freien Trägern entwickelt und an Vereine und Verbände
in der Stadt Aachen verteilt.
Die Stadt Aachen beteiligte sich in der Städteregion 2010 an der Konzeption zur Stärkung und
Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der Städteregion Aachen. Das Netzwerk zur Stärkung
und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick wurde
gegründet.
3. Aktuelle rechtliche Entwicklung
Seit dem 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft.
Mit ihm wurde im § 72a SGB VIII ergänzend zu dem oben Beschriebenen die Verpflichtung gesetzlich
verankert,
1. dass unter der Verantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und
Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat
und
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2013
Seite: 3/5
2. dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien
Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und
Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sowohl für ihren eigenen Verantwortungsbereich als
auch mit den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen von Vereinbarungen über die Tätigkeiten
entscheiden, die von den nebenamtlich und ehrenamtlich Tätigen auf Grund von Art, Intensität und
Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein
erweitertes Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen.
Zur genaueren Beschreibung der Personen und der Tätigkeiten, für die die Vorschriften des § 72a
SGB VIII gelten, haben bereits verschiedene Arbeitskreise und Institutionen Handlungsempfehlungen
veröffentlicht.
Hierzu gehören u. a.:
-
AGJ – Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe / Bundesarbeitsgemeinschaft
Landesjugendämter
http://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2012/Handlungsempfehlungen_BKiSchG_Endgueltige
_Fassung_28-06-2012.pdf
-
DV – Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-15-12Fuehrungszeugnissen-bei-Neben-und-Ehrenamtlichen
-
LVR – Landschaftsverband Rheinland / LWL – Landschaftsverband Westfalen Lippe etc.
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/dokumente_85/EmpfehlungLVRLWLG5KSp
Vzu72aSGBVIII.pdf
4. Vorgehensweise der Stadt Aachen
Seit Herbst 2012 arbeiten die Jugendämter der Städte Herzogenrath, Würselen und der Städteregion
und der Stadt Aachen im Rahmen einer Arbeitsgruppe für die gesamte Städteregion an einheitlichen
Entwürfen für
•
die Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe, die aufgrund der
Anerkennung gem. § 75 SGB VIII und/oder aufgrund der Bezuschussung durch öffentliche
Mittel zum Abschluss derartiger Vereinbarungen verpflichtet sind,
•
freiwillige Vereinbarungen gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern, die mit Kindern und
Jugendlichen arbeiten, aber nicht zum Abschluss aufgrund der o. a. Voraussetzungen verpflichtet
sind,
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2013
Seite: 4/5
•
eine Broschüre für in der Jugendhilfe nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit
Verfahrensempfehlungen zum Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen.
Das vom LVR mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW und des landeszentralen Arbeitskreises
der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) entwickelte Prüfschema wird zur Bestimmung der in § 72a
SGB VIII aufgeführten Tätigkeiten, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss,
favorisiert (siehe Anlage).
Dieses Prüfschema soll von den Trägern der freien Jugendhilfe selbstverantwortlich, aber verbindlich
für alle Bereiche, in denen nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit Kindern und Jugendlichen
arbeiten, ausgefüllt werden.
Die Entwürfe sollen zusammen mit Vertretern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Verbänden
besprochen werden und im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsfindungsprozesses in
Generalvereinbarungen münden. Ein erstes Treffen hierzu fand am 14.03.2013 statt.
In den nächsten Wochen werden Delegierte aus diesem Treffen gemeinsam mit den Vertretern der
öffentlichen Jugendhilfe die derzeit vorliegenden Entwürfe in weiterer Feinabstimmung qualifizieren.
Danach werden die abgestimmten Vereinbarungen innerhalb der Stadt Aachen den
Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII vorgestellt.
5. Veröffentlichung
Im Einvernehmen aller Jugendämter innerhalb der Städteregion sollen die Vereinbarungen und die
Broschüre städteregional einheitlich umgesetzt werden. Hintergrund hierfür ist, dass viele Träger der
Freien Jugendhilfe - z. B. die Sportvereine - nicht nur innerhalb des Stadtgebietes, sondern auch in
der Region Aachen ihre Angebote vorhalten.
Die Öffentlichkeitsarbeit soll in das Netzwerk zur Stärkung und Förderung des Kinder- und
Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick eingebunden werden.
Mittelfristig sind hier neben der Veröffentlichung und Verteilung der Broschüre eine Tagung und ein
Anleitungs- und Informationsfilm für Vereine und Verbände geplant.
Anlagen
Prüfschema
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2013
Seite: 5/5
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(§ 72a Abs. 4 SGB VIII)
Zwischen dem Jugendamt der Stadt _________________________________________
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch ___________________________
und
dem Träger der freien Jugendhilfe ___________________________________________
vertreten durch __________________________________________________________
§1
Präambel
(1) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein gesellschaftlicher Auftrag. Dort, wo das
Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet scheint, bedarf es eines aktiven
Hinschauens und unter Umständen eines beherzten Eingreifens von Betreuungs- und
Aufsichtspersonen.
(2) Zur Umsetzung dieses Auftrags sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Trägern der freien Jugendhilfe eine Vereinbarung über die Sicherstellung des Kinderund
Jugendschutzes
im
Rahmen
eines
kommunalen
Kinderund
Jugendschutzkonzeptes abschließen. Informationen und Beratung sowohl zur
Umsetzung dieser Vereinbarung als auch zum angemessenen Umgang mit Hinweisen
auf Kindeswohlgefährdungen bieten die jeweiligen Dachverbände/Dachorganisationen
und Jugendämter in der StädteRegion Aachen.
(3) Gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Trägern der freien Jugendhilfe durch Vereinbarung sicherstellen, dass unter
Verantwortung des freien Trägers keine Person neben- und ehrenamtlich beschäftigt
wird, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils gültigen
Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut,
erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
(4) Die Vereinbarung gilt für alle von dem freien Träger der Jugendhilfe in seinen
Einrichtungen und Diensten (Anlage 1) angebotenen Leistungen nach dem SGB VIII, die
von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziell gefördert werden.
§2
Anforderungserfordernisse für Führungszeugnisse
(1) Der Träger stellt sicher, dass er keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person beauftragt,
die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung
genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder
ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
(2) Folgende Tätigkeiten, Aktivitäten und Angebote dürfen von den genannten Personen
gemessen nach Art, Intensität und Dauer nur dann wahrgenommen werden, nachdem
sie die in § 1 Abs. 3 genannten Führungszeugnisse dem Träger zur Einsichtnahme
vorgelegt haben:
Die Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen,
die keinen einmaligen, punktuellen oder gelegentlichen Charakter haben, sondern
kontinuierlich und regelmäßig durchgeführt werden;
bei der durch den Altersunterschied oder durch das Hierarchie- und Machtverhältnis
zwischen der betreuenden und betreuten Person ein Abhängigkeitsverhältnis nicht
ausgeschlossen werden kann;
die sich durch eine besondere Intensität (z. B. in Übernachtungssituationen)
auszeichnet.
(3) Zur Einschätzung, ob die Anforderungserfordernisse aus § 2 Abs. 2 erfüllt sind, ist das
beiliegende Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für
neben-/ehrenamtlich tätige Personen (Anlage 2) oder ein vergleichbarer Kriterienkatalog
zu verwenden.
Die Einschätzung und das Ergebnis sind durch den Träger zu dokumentieren.
(4) Die Führungszeugnisse müssen im Abstand von 5 Jahren erneut eingesehen werden.
Der Träger kann anlassbezogen die Einsichtnahme eines aktuellen Führungszeugnisses
verlangen.
§3
Bezeichnung der Straftaten für einen Tätigkeitsausschluss
(1) Personen, die rechtskräftig wegen folgender Straftaten verurteilt sind, dürfen keine der
unter § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten ausüben:
§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§§ 174 – 174c StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§§ 176 – 180a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern, sex. Nötigung,
Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a StGB
Zuhälterei
§§ 182 – 184f StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen,
exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornografischer
und kinderpornografischer Schriften, jugendgefährdende
und verbotene Prostitution
§ 225 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen
§§ 232 – 233a StGB Menschenhandel
§ 234 StGB
Menschenraub, Verschleppung
§ 235 StGB
Entziehung Minderjähriger
§ 236 StGB
Kinderhandel
Es gelten die in § 72a Abs. 1 SGB VIII, in der jeweils gültigen Fassung, genannten
Straftaten.
§4
Ausnahmeregelung
(1) In Fällen, in denen die Tätigkeiten spontan oder kurzfristig erfolgen, und eine rechtzeitige
Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorgenommen werden kann, ist
im Vorfeld der Tätigkeitsübernahme eine persönliche Verpflichtungserklärung einzuholen.
(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen die neben- oder ehrenamtlichen Tätigen ihren
Wohnsitz im Ausland haben.
§5
Datenschutz
(1) Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus
den §§ 61 bis 65 und § 72a Abs. 5 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung ergeben,
verpflichtet.
(2) Führt die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nicht zum Ausschluss des
Betroffenen
von
der
Tätigkeit
darf
ohne
Einverständniserklärung
des
ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen nur der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, um die
Wiedervorlage berechnen zu können, oder das Datum der Wiedervorlage selbst notiert
werden.
(3) Bei Vorlage einer Einverständniserklärung gemäß Anlage 3 oder beim Vorliegen einer
einschlägigen Vorstrafe die zum Tätigkeitsausschluss führt, dürfen von der in
Einsichtnahme in das Führungszeugnis nur folgende Daten dokumentiert werden:
(1) der Umstand, dass Einsicht genommen wurde,
(2) das Datum des Führungszeugnisses,
(3) die Information, ob die Person (Name, Vorname, Geb.-Datum) wegen einer Straftat
nach § 72a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Liegt kein Tätigkeitsausschluss vor, sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn im
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach § 72a SGB VIII wahrgenommen
wird.
Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen
Tätigkeit zu löschen.
Bei Vorlage eines Tätigkeitsausschlusses sind die Daten unverzüglich, spätestens mit
Beendigung des Prüfungsverfahrens zu löschen.
§6
Inkrafttreten/Laufzeit
(1) Diese Vereinbarung tritt am ______________ in Kraft. Die Laufzeit dieser Vereinbarung
beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie
nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
(2) Die Umsetzung des § 2 und die Aufforderung der ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen zur
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses durch den Träger muss innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach in Kraft treten dieser Vereinbarung erfolgt sein.
_________________________
(Ort, Datum)
_________________________
(Ort, Datum)
_________________________
Unterschrift (Träger)
_________________________
Unterschrift (Jugendamt)
Anlagen:
(1) Auflistung aller Einrichtungen und Dienste des Trägers der freien Jugendhilfe
(2) Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben/ehrenamtlich tätige Personen
(3) Einverständniserklärung (Muster) zu § 5 Datenschutz
(4) Verpflichtungserklärung (Muster) oder Verpflichtungserklärung des/der jeweiligen
Dachverbandes/Dachorganisation
(5) Musterformular zur Beantragung eines Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG und
Merkblatt zur Gebührenbefreiung
(6) Gesetzestext zu § 72 a, Abs. 4 SGB VIII
(7) Broschüre „Schau` hin und tu` was!“ für Träger
(8) Broschüre „Schau` hin und tu` was!“ für nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige
Anlage 1
Auflistung aller Einrichtungen und Dienste des Trägers der freien Jugendhilfe
Name des Trägers der freien Jugendhilfe
Anschrift
Vertretungsberechtigter: Name, Vorname
Für folgende Einrichtungen und Dienste:
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Ggfls. ein weiteres Blatt ergänzen.
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(analog § 72a Abs. 4 SGB VIII)
Zwischen dem Jugendamt der Stadt _________________________________________
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch ___________________________
und
dem Verein/Träger _______________________________________________________
vertreten durch __________________________________________________________
§1
Präambel
(1) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein gesellschaftlicher Auftrag. Dort, wo das
Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet scheint, bedarf es eines aktiven
Hinschauens und unter Umständen eines beherzten Eingreifens von Betreuungs- und
Aufsichtspersonen.
(2) Zur Umsetzung dieses Auftrags sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Trägern der freien Jugendhilfe eine Vereinbarung über die Sicherstellung des Kinderund
Jugendschutzes
im
Rahmen
eines
kommunalen
Kinderund
Jugendschutzkonzeptes abschließen. Informationen und Beratung sowohl zur
Umsetzung dieser Vereinbarung als auch zum angemessenen Umgang mit Hinweisen
auf Kindeswohlgefährdungen bieten die jeweiligen Dachverbände/Dachorganisationen
und Jugendämter in der StädteRegion Aachen.
(3) Nach den Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland, des
Landkreistages, des Städtetages und des Städte- und Gemeindebundes NRW sollen die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Vereinen und Trägern, die Angebote in der
Kinder- und Jugendarbeit vorhalten, durch Vereinbarung sicherstellen, dass unter
Verantwortung des Vereins/Trägers keine Person neben- und ehrenamtlich beschäftigt
wird, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils gültigen
Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut,
erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
(4) Die Vereinbarung gilt für alle von dem Verein/Träger in seinen Einrichtungen und
Diensten (Anlage 1) angebotenen Leistungen.
§2
Anforderungserfordernisse für Führungszeugnisse
(1) Der Träger stellt sicher, dass er keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person beauftragt,
die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung
genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder
ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
(2) Folgende Tätigkeiten, Aktivitäten und Angebote dürfen von den genannten Personen
gemessen nach Art, Intensität und Dauer nur dann wahrgenommen werden, nachdem
sie die in § 1 Abs. 3 genannten Führungszeugnisse dem Träger zur Einsichtnahme
vorgelegt haben:
Die Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen,
die keinen einmaligen, punktuellen oder gelegentlichen Charakter haben, sondern
kontinuierlich und regelmäßig durchgeführt werden;
bei der durch den Altersunterschied oder durch das Hierarchie- und Machtverhältnis
zwischen der betreuenden und betreuten Person ein Abhängigkeitsverhältnis nicht
ausgeschlossen werden kann;
die sich durch eine besondere Intensität (z. B. in Übernachtungssituationen)
auszeichnet.
(3) Zur Einschätzung, ob die Anforderungserfordernisse aus § 2 Abs. 2 erfüllt sind, ist das
beiliegende Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für
neben-/ehrenamtlich tätige Personen (Anlage 2) oder ein vergleichbarer Kriterienkatalog
zu verwenden.
Die Einschätzung und das Ergebnis sind durch den Träger zu dokumentieren.
(4) Die Führungszeugnisse müssen im Abstand von 5 Jahren erneut eingesehen werden.
Der Träger kann anlassbezogen die Einsichtnahme eines aktuellen Führungszeugnisses
verlangen.
§3
Bezeichnung der Straftaten für einen Tätigkeitsausschluss
(1) Personen, die rechtskräftig wegen folgender Straftaten verurteilt sind, dürfen keine der
unter § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten ausüben:
§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§§ 174 – 174c StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§§ 176 – 180a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern, sex. Nötigung,
Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a StGB
Zuhälterei
§§ 182 – 184f StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen,
exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornografischer
und kinderpornografischer Schriften, jugendgefährdende
und verbotene Prostitution
§ 225 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen
§§ 232 – 233a StGB Menschenhandel
§ 234 StGB
Menschenraub, Verschleppung
§ 235 StGB
Entziehung Minderjähriger
§ 236 StGB
Kinderhandel
Es gelten die in § 72a Abs. 1 SGB VIII, in der jeweils gültigen Fassung, genannten
Straftaten.
§4
Ausnahmeregelung
(1) In Fällen, in denen die Tätigkeiten spontan oder kurzfristig erfolgen, und eine rechtzeitige
Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorgenommen werden kann, ist
im Vorfeld der Tätigkeitsübernahme eine persönliche Verpflichtungserklärung einzuholen.
(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen die neben- oder ehrenamtlichen Tätigen ihren
Wohnsitz im Ausland haben.
§5
Datenschutz
(1) Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus
den §§ 61 bis 65 und § 72a Abs. 5 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung ergeben,
verpflichtet.
(2) Führt die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nicht zum Ausschluss des
Betroffenen
von
der
Tätigkeit
darf
ohne
Einverständniserklärung
des
ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen nur der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, um die
Wiedervorlage berechnen zu können, oder das Datum der Wiedervorlage selbst notiert
werden.
(3) Bei Vorlage einer Einverständniserklärung gemäß Anlage 3 oder beim Vorliegen einer
einschlägigen Vorstrafe die zum Tätigkeitsausschluss führt, dürfen von der in
Einsichtnahme in das Führungszeugnis nur folgende Daten dokumentiert werden:
(1) der Umstand, dass Einsicht genommen wurde,
(2) das Datum des Führungszeugnisses,
(3) die Information, ob die Person (Name, Vorname, Geb.-Datum) wegen einer Straftat
nach § 72a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Liegt kein Tätigkeitsausschluss vor, sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn im
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach § 72a SGB VIII wahrgenommen
wird.
Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen
Tätigkeit zu löschen.
Bei Vorlage eines Tätigkeitsausschlusses sind die Daten unverzüglich, spätestens mit
Beendigung des Prüfungsverfahrens zu löschen.
§6
Inkrafttreten/Laufzeit
(1) Diese Vereinbarung tritt am ______________ in Kraft. Die Laufzeit dieser Vereinbarung
beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie
nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
(2) Die Umsetzung des § 2 und die Aufforderung der ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen zur
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses durch den Träger muss innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach in Kraft treten dieser Vereinbarung erfolgt sein.
_________________________
(Ort, Datum)
_________________________
(Ort, Datum)
_________________________
Unterschrift (Träger)
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Unterschrift (Jugendamt)
Anlagen:
(1) Auflistung aller Einrichtungen und Dienste des Trägers der freien Jugendhilfe
(2) Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben/ehrenamtlich tätige Personen
(3) Einverständniserklärung (Muster) zu § 5 Datenschutz
(4) Verpflichtungserklärung (Muster) oder Verpflichtungserklärung des/der jeweiligen
Dachverbandes/Dachorganisation
(5) Musterformular zur Beantragung eines Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG und
Merkblatt zur Gebührenbefreiung
(6) Gesetzestext zu § 72 a, Abs. 4 SGB VIII
(7) Broschüre „Schau` hin und tu` was!“ für Träger
(8) Broschüre „Schau` hin und tu` was!“ für nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige
Anlage 1
Auflistung aller Einrichtungen und Dienste des Trägers der freien Jugendhilfe
Name des Trägers der freien Jugendhilfe
Anschrift
Vertretungsberechtigter: Name, Vorname
Für folgende Einrichtungen und Dienste:
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Name, Anschrift
Ggfls. ein weiteres Blatt ergänzen.