Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
118823.pdf
Größe
208 kB
Erstellt
29.08.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0127/WP16
öffentlich
29.08.2013
Gemeinsamer Antrag der CDU Fraktionen in den
Bezirksvertretungen Aachen Brand, Eilendorf und
Kornelimünster/Walheim vom 05.07.2013
hier: Winterdienst auf dem Vennbahnweg
Beratungsfolge:
TOP: 16
Datum
Gremium
Kompetenz
10.09.2013
11.09.2013
11.09.2013
B2
B-1
B4
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretungen Aachen Brand, Eilendorf und Kornelimünster/Walheim nehmen die
Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Vorlage E 18/0127/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Vennbahnweg im Stadtgebiet Aachen erstreckt sich in seiner derzeitigen baulichen Ausgestaltung
auf eine Gesamtlänge von insgesamt 17,3 km.
Hiervon entfallen auf den
-
Stadtbezirk Aachen-Mitte 1,8 km,
-
Stadtbezirk Aachen-Eilendorf 1,9 km,
-
Stadtbezirk Aachen-Brand 4,7 km
und auf den
-
Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim 8,9 km.
Zum 01.01.2006 wurde der Vennbahnweg in die Gruppe der Gemeindestraßen i.S.v. § 3 Abs. 4 Ziff. 3
(sonstige Gemeindestraßen) StrWG NW, beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr,
eingeteilt und mit Beschluss der politischen Gremien in den Negativkatalog zur Straßenreinigungsund Gebührensatzung der Stadt Aachen aufgenommen (Reinigungsklasse X).
Dies bedeutet, dass die Reinigung und Winterwartung des Vennbahnweg gem. §§ 2 und 3 der
Straßenreinigungssatzung innerhalb geschlossener Ortslage auf die angrenzenden
Grundstückseigentümer, i.d.R. ist dies mit den angrenzenden Banketten die Stadt Aachen, übertragen
ist.
Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht nach der Satzung keine Reinigungs- und
Winterwartungspflicht. Hier werden allenfalls Maßnahmen nach Bedarf im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht durchgeführt.
Der Begriff „geschlossene Ortslage“ ist als derjenige Teil des Gemeindegebietes definiert, der in
geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute
Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entgegenstehendes Gelände sowie einseitige
Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Eine geschlossene Ortslage im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist dann gegeben, wenn Gebäude
im Wesentlichen im räumlichen Zusammenhang liegen.
Der bauliche Zusammenhang und damit das Vorhandensein einer geschlossenen Ortslage wird dann
unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 Meter oder mehr lang ist.
Die Stadt Aachen ist nach § 1 Straßenreinigungsgesetz NW verpflichtet, die im Winter durch
Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen
sowie Fußgängerüberwegen im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch
Räumen und Streuen zu beseitigen.
Allerdings sind innerhalb der geschlossenen Ortslagen lediglich die unentbehrlichen Radwege in den
Winterdienst einzubeziehen. Hierbei ist ihre Verkehrswichtigkeit entscheidend. Diese bestimmt sich
nach der Erschließungsfunktion eines Weges und nicht nach seiner Freizeitfunktion. Tatsächlich
entbehrliche Wege, die keine echte, jederzeit zu befriedigende Erschließungsfunktion haben,
Vorlage E 18/0127/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
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unterfallen nicht der kommunalen Pflicht zur Winterwartung.
Als Richtschnur für die Verkehrswichtigkeit eines Weges dient, dass in einer größeren Stadt ungefähr
100 Passanten pro Stunde die Verkehrsrelevanz begründen. Hingegen reicht es nicht, dass morgens
und mittags z.B. 80 bis 100 Schüler einen Weg als Abkürzung beschreiten, weil kein ständiger
Verkehr vorliegt.
Aufgrund der o.a. Ausführungen bleibt festzuhalten, dass der Vennbahnweg in seiner gesamten
Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht der Stadt unterliegt.
Eine Verpflichtung zur Winterwartung durch die Stadt besteht jedoch nicht, da es an der objektiven
Verkehrswichtigkeit des Vennbahnweg mangelt.
Ungeachtet der vorstehenden rechtlichen Beurteilungskriterien verkennt der Aachener Stadtbetrieb
jedoch nicht die besondere Bedeutung und Freizeitfunktion des Vennbahnweg.
Dem zugrunde liegenden politischen Antrag entsprechend und dem öffentlichen Interesse folgend,
wird der Vennbahnweg ab der Winterdienstperiode 2013/2014 im Rahmen einer sog.
überobligatorischen Leistung in allen Stadtbezirken einheitlich in die Dringlichkeitsstufe 3 der
gesamtstädtischen Winterdienstorganisation aufgenommen.
Hierdurch wird sichergestellt, dass zukünftig auch auf dem Vennbahnweg Winterdienstleistungen in
Form von vorwiegend Räummaßnahmen durchgeführt werden.
Anlage/n:
Gemeinsamer Antrag der CDU Fraktionen Aachen Brand, Eilendorf und Kornelimünster vom
05.07.2013
Vorlage E 18/0127/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.11.2013
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