Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
118835.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
28.08.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0981/WP16
öffentlich
28.08.2013
FB 61/80
Benediktusplatz 4-8 sowie Korneliusmarkt 32-48,
rettungstechnische Erreichbarkeit
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2013
B4
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim beschließt, entsprechend dem Vorschlag der
Verwaltung die schmalen Stichwege Benediktusplatz 4-8 und Korneliusmarkt 32-48 als
Fußgängerzonen ohne Ladezeiten auszuschildern, damit evtl. notwendige rettungstechnische
Einsätze nicht durch abgestellte PKW behindert werden. Die Zufahrt zu den vorhandenen Garagen
bleibt durch Zusatzschilder gewährleistet.
Vorlage FB 61/0981/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.10.2013
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Erläuterungen:
Am 01.04.2013 wurde ein Rettungstransportwagen (RTW) der Berufsfeuerwehr wegen eines Notfalls
zum Benediktusplatz gerufen. Laut Aussage des RTW-Personals wurde es gezwungen, das
Einsatzfahrzeug von der Einsatzadresse entfernt zu parken, da die Zufahrt zu dem Gebäude durch
parkende KFZ komplett versperrt wurde. Aufgrund dieses Vorfalls hat sich die Berufsfeuerwehr mit der
Straßenverkehrsbehörde in Verbindung gesetzt, um zukünftig die rettungstechnische Erreichbarkeit
aller Häuser in den schmalen Stichwegen Benediktusplatz 4-8 sowie Korneliusmarkt 32-48 durch
geeignete Parkbeschränkungen sicherzustellen.
Einige Häuser in diesem Innenhofbereich haben eine Brüstungshöhe von über 8 m und können somit
nicht in zumutbarer Weise von Trageleitern der Feuerwehr im Rettungsfall bedient werden. Die
Zufahrt für den LKW mit der fahrbaren Drehleiter ist somit jederzeit zu gewährleisten. Durch die
unterschiedlichen Vorbauten der Haustreppen sowie der uneinheitlich Häuserfluchten gibt es
Parkmöglichkeiten für Anwohner und Besucher, die formell eine Restfahrbahn von 3 m gewährleisten
und somit nicht wegen Parkens an enger Stelle verwarnt werden können, tatsächlich jedoch die
Kurvenfahrt der Feuerwehr-Drehleiter behindern bzw. blockieren. Insofern ist eine zusätzliche
Verkehrsbeschilderung in den beiden Stichwegen erforderlich, um zukünftig eine eindeutige
rettungstechnische Zufahrt zu gewährleisten.
Das Ordnungsamt lehnt eine lokale Durchsetzung des für den gesamten historischen Ortskern
ausgeschilderten Zonenhalteverbotes nur in den beiden Stichwegen ab, da entweder überall oder
nirgendwo dieses für den gesamten Platz geltende Verbot geahndet werden kann. Es ist aus dem
Gleichheitsgrundsatz nicht zu vertreten, einen im Stichweg unter Gewährleistung einer mehr als 3 m
breiten Restfahrgasse abgestellten PKW wegen „Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen“ im
Zonenhalteverbot zu verwarnen, während andere entlang der Fahrbahn Korneliusmarkt oder im
breiten Teil des Benediktusplatzes vor den dortigen Restaurants stehende PKW ungeahndet bleiben,
obwohl auch sie außerhalb gekennzeichneter Flächen parken. Hier will die Verwaltung keine
Verkehrsüberwachung durchführen, bevor die Bezirksvertretung über die in Vorbereitung befindlichen
Parkkonzepte des historischen Ortskernes politisch entschieden hat.
In einem gemeinsamen Ortstermin am 20.08.2013 unter Beteiligung von Vertretern der Feuerwehr,
des Ordnungsamtes (Überwachung ruhender Verkehr), des Bezirksamtes sowie der
Straßenverkehrsbehörde wurden die Möglichkeiten zur Verbesserung der rettungstechnischen
Erreichbarkeit abgewogen.
Sie sehen zwei denkbare örtliche Alternativen zur sofortigen Gefahrenabwehr für die beiden
Stichwege:
A) Ausschilderung von Haltverboten entlang der kritischen Straßenzeilen:
Hierzu wären fünf Verkehrszeichen 283 StVO entsprechend beigefügtem
Beschilderungskonzept vor Ort aufzustellen. Die denkbare und für die Anwohner mildere
Variante der Ausschilderung einer eingeschränkten Halteverbotszone (Verkehrszeichen 286
StVO) wurde vor Ort verworfen, da in solchen Zonen be- und entladen werden darf bzw.
Vorlage FB 61/0981/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.10.2013
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Handwerker mit Handwerkerparkausweisen oder außergewöhnlich Gehbehinderte mit
entsprechenden Behindertenparkausweisen auch stundenlang parken dürfen. Bei eventuellen
Rettungseinsetzen hat die Feuerwehr jedoch nicht die Zeit, bis zur Wiederkehr der dort
parkenden Autofahrer zu warten, sondern braucht unmittelbare freie Zufahrt zum Einsatzort.
Insofern müssen die Anwohner bei anfallenden Ladetätigkeiten ihre Fahrzeuge im
aufgeweiteten Bereich des Benediktusplatzes oder Korneliusmarktes abstellen und von dort
ihre Einkaufsgüter zur Wohnung transportieren.
B) Ausschilderung einer Fußgängerzone ohne Ladezeiten, aber mit Freigabe der Zufahrt zu den
Garagen:
Auch diese Variante würde eine autofreie Verkehrsfläche mit jederzeitigen ungehinderten
Zufahrtsmöglichkeiten für die Rettungsdienste sicherstellen.
Nach Mitteilung des FB 62 (Widmung von Straßen) ist für den Übergangszeitraum eine
eigenständige und parallel durchzuführende Widmungsanpassung dieser Verkehrsflächen
nicht erforderlich. Die zeitlich begrenzte Regelung ist als „Versuch“ einzustufen.
Sollte das Ergebnis der ausstehenden Diskussion über die grundsätzliche Parkordnung im
Historischen Ortskern die dauerhafte Beibehaltung der Fußgängerzone dort sein, so ist dann
ein Teilentwidmungsverfahren einzuleiten.
Die vorgenannten Dienststellen als Teilnehmer des gemeinsamen Ortstermins favorisieren die
Ausschilderung als Fußgängerzone, weil die hierfür benötigten Schilder gestalterisch sich
harmonischer in den historischen fußläufigen Baustil einfügen als die blau-roten Haltverbote.
Auch wird hierdurch der Fußweg zur kleinen Indebrücke z.B. für die Eifelsteig-Wanderer durch
die Gasse angenehmer, weil störende kreisende und gefährdende Kraftfahrzeuge weitgehend
herausgehalten werden. Die Verwaltung schlägt deshalb die Ausschilderung als
Fußgängerzone entsprechend beigefügten Systemblatt vor, um bis zur generellen
Entscheidung über die Verfahrensweise mit dem Parken im historischen Ortskern die
rettungstechnische Erreichbarkeit sicherzustellen. Die Verwaltung betont ausdrücklich, dass
es sich um eine Zwischenlösung als Sofortmaßnahme handelt und die anstehenden
politischen Diskussionen über ein Gesamtkonzept für diese Gassen auch andere
Verkehrslösungen ergeben können. Es ist jedoch bei allen Überlegungen Wert darauf zu
legen, dass in den Gassen dauerhaft keine Fahrzeuge mehr parken dürfen, um die
rettungstechnische Erreichbarkeit jederzeit zu gewährleisten.
Anlage/n:
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Beschilderungsvorschlag mit Haltverboten
-
Beschilderungsvorschlag als Fußgängerzone
Vorlage FB 61/0981/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.10.2013
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Benediktusplatz 4-8 und Korneliusmarkt 34-48, Gewährleistung der rettungstechnischen Erreichbarkeit durch Ausschilderung als Fußgängerzone (VZ 242 StVO)
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Benediktusplatz 4-8 und Korneliusmarkt 34-48, Gewährleistung der rettungstechnischen Erreichbarkeit durch Ausschilderung mit Haltverboten (VZ 283 StVO)