Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117450.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
25.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Bauaufsicht
Bauverwaltung
Recht- und Versicherung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0938/WP16
öffentlich
25.07.2013
Dez. III / FB 61/20
Gestaltungssatzung 'Bahnhofsumfeld Rothe Erde'
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.09.2013
12.09.2013
18.09.2013
B0
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs.
2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung
“Bahnhofsumfeld Rothe Erde” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung
“Bahnhofsumfeld Rothe Erde” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs.
1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Bahnhofsumfeld Rothe Erde”.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Vorlage FB 61/0938/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Das Plangebiet befindet sich an einer der wichtigsten Ausfallstraßen der Stadt Aachen.
Adalbertsteinweg und Trierer Straße verbinden die Innenstadt mit den südlich gelegenen Stadtteilen
Forst, Brand und Kornelimünster. Darüber hinaus stellt die an dieser Achse befindliche
Autobahnanschlussstelle Aachen-Brand eine der am stärksten frequentierten Anbindungen an den
übergeordneten motorisierten Individualverkehr (MIV) dar. Außerdem spielt die Achse auch im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine wesentliche Rolle. Zum einen verläuft hier die Trasse
mit der höchsten Taktfrequenz im Busverkehr (vor allem Verbindungen von Vaals (NL) über Bushof
und Bahnhof Rothe Erde zu verschiedenen Zielen im Aachener Süden). Zum anderen handelt es sich
beim Bahnhof Rothe Erde um einen wichtigen Verknüpfungspunkt zwischen schienen- und
straßengebundenem ÖPNV.
Zusätzlich ist der Bereich rund um den Bahnhof Rothe Erde geprägt durch eine Kumulation
publikumsintensiver Nutzungen: neben dem Bahnhof selbst und den Bushaltestellen sind dies
insbesondere das Einkaufszentrum Aachen Arkaden mit dem Gesundheitsamt der Städteregion und
eine Vielzahl kleinerer Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe, die hier in großer
Dichte vorhanden sind.
Neben der verkehrlichen Bedeutung und der hohen Nutzungsdichte ist der Bereich geprägt durch
seine Funktion als Stadtteileingang des Ostviertels und darüber hinaus auch zur Innenstadt. Von
Brand und Forst aus kommend verlässt man hier den eher durch Wohnen geprägten Teil der Stadt
und erreicht den innerstädtischen Bereich, der eine wesentlich stärkere Funktionsmischung aufweist.
Aufgrund der beschriebenen Einzelaspekte kommt dem Bereich Bahnhof Rothe Erde eine besondere
städtebauliche Bedeutung zu. Zum Schutz des Stadtbildes werden daher an den öffentlichen
Straßenraum und die dort befindlichen Werbeanlagen besondere gestalterische Anforderungen
gestellt. Deren Sicherung ist Ziel der Gestaltungssatzung „Bahnhofumfeld Rothe Erde“.
Im Zuge der Stadterneuerung Aachen-Ost wurden im Bereich des Bahnhofs Rothe Erde mehrere
Maßnahmen zur gestalterischen Aufwertung umgesetzt (Wiederherstellung der Bahnhofsfassade,
Umgestaltung Vorplatz und Unterführung). Diese sollen dauerhaft erhalten werden und darüber
hinaus weder durch bauliche Veränderungen, noch durch Werbeanlagen negativ in ihrem
Erscheinungsbild verändert werden.
Die städtebaulich unbefriedigende Situation an der Ecke Trierer Straße / Eisenbahnweg gegenüber
dem Einkaufszentrum kann dadurch nur teilweise verbessert werden. Für diesen Bereich wurde
jedoch ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel einer städtebaulichen
Neuordnung gefasst (A 149). Die konkrete Planung soll mit den Eigentümern gemeinsam entwickelt
werden, erste Ideen wurden bereits diskutiert. Eine Umsetzung ist jedoch erst nach Aufgabe der hier
befindlichen Tankstelle möglich.
Vorlage FB 61/0938/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/4
Weiterhin soll im optischen Einflussbereich des Bahnhofes Rothe Erde die Zulässigkeit von
Werbeanlagen so geregelt werden, dass ein harmonisches städtebauliches Erscheinungsbild des
gesamten Gebietes erreicht wird, ohne jedoch die Werbemöglichkeiten der in diesem Bereich
ansässigen Gewerbetreibenden unangemessen einzuschränken. Ziel ist es vielmehr, eine zu starke
Häufung sowie eine ungeordnete Aufstellung von Werbeanlagen zu unterbinden, da beides zu einem
negativen Gesamtbild des Bereiches führt. Die Regelungen der Satzung beziehen sich entsprechend
ausschließlich auf Werbeanlagen, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind.
Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die historische Bedeutung der Achse
Adalbertsteinweg / Trierer Straße. Die alte Wegeverbindung von Aachen nach Trier, die in Teilen noch
auf eine römische Wegeverbindung zurückzuführen ist, führte vom Adalbertstift / Adalbertstor über
den Adalbertsteinweg und die Trierer Straße. Auf dem Rappardplan von 1860 erkennt man die
Anpflanzung einer die Trierer Straße begleitenden Baumallee sowie in der Übersicht Meilensteine, die
die Bedeutung der Straßenführung unterstreichen. Als napoleonische Planstraße wurden bei der
exakten Ausrichtung der Straße Orientierungspunkte gewählt, so dass hier bis heute Blickachsen stadteinwärts auf den Lousberg und auf den Westturm von St. Josef - erhalten sind. Diese Qualität
von Blickbeziehungen, die schon von weit her das Interesse des Reisenden auf den kommenden Ort
lenken konnte, gilt es, so ungestört wie möglich aufrecht zu erhalten.
Auf diesen Aspekt nimmt die Satzung daher ebenfalls Rücksicht, indem Werbeanlagen, wie es sie
früher an der Eisenbahnbrücke oberhalb der Fahrbahn gab, zukünftig dauerhaft ausgeschlossen
werden sollen.
Aufgrund der bereits vorhandenen Häufung von Werbeanlagen sollen einige spezielle Arten von
Anlagen ausgeschlossen werden (z.B. Fahnen, Brandwandbemalungen und großformatige
Werbeanlagen aus Planen u.ä.). Der ganz „normale“ Bedarf der ansässigen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetriebe soll jedoch nicht eingeschränkt werden. Aufgrund der Vielzahl der im
Geltungsbereich der Satzung ansässigen Betriebe, insbesondere im Einkaufszentrum, besteht
ohnehin schon ein sehr großer Bedarf für Eigenwerbung. Um eine störende Häufung von
Werbeanlagen zu verhindern, soll Fremdwerbung im Bereich der ansässigen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetriebe ausgeschlossen werden. Gleichzeitig wird dem Bedarf, Fremdwerbung, also
Werbung unabhängig von der Stätte der Leistung, anzubringen, Rechnung getragen, indem diese
innerhalb der Unterführung in gestalterisch ansprechender Form ermöglicht wird.
Für den Bereich der Unterführung erfolgt insgesamt eine besondere Regelung. Zum einen wurde hier
im Rahmen der Stadterneuerung Aachen-Ost ein baukünstlerisches Gestaltungs- und
Beleuchtungskonzept umgesetzt, um den Bereich aufzuwerten und in seiner Funktion als wichtige
Stadtteilverbindung sowie Stadtteileingang entsprechend auszubilden. Dieses soll – zumindest in
seinen wesentlichen Grundzügen – dauerhaft erhalten bleiben. Zum anderen umfasst dieses Konzept
auch eine Neuordnung der Werbeanlagen, die Ergebnis der intensiven Abstimmung mit der Firma
Ströer ist, die Vertragspartner der Deutschen Bahn AG für die Werbung an Bahnanlagen ist. Daher ist
in diesem Bereich (Bereich U der Satzung) abweichend von der allgemeinen Regelung Werbung
außerhalb der Stätte der Leistung zulässig. Damit wird der Bedarf, an derart publikumsintensiven
Vorlage FB 61/0938/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 3/4
Stellen für unterschiedliche Firmen zu werben, abgedeckt. Gleichzeitig führen die Regelungen zu
Größe, Anzahl und Anordnung der Werbeanlagen zu einem gestalterisch ansprechenden Gesamtbild,
das auch zur positiven Wirkung der einzelnen Anlagen beiträgt. Insofern trägt die Reglementierung
der Anlagen auch zur deren Wirksamkeit bei.
Für den Bahnhof Rothe Erde selbst, insbesondere die Fassaden auf der Nord- und Südseite, wird
ebenfalls das Ziel der Erhaltung des nach der Fassadenwiederherstellung erreichten Gesamtbildes
verfolgt. Die Fassadengliederung, die Fensteröffnungen sowie das Farbkonzept für die Metalllamellen
sollen beibehalten werden. Gleiches gilt auch für den Schriftzug „Bahnhof Rothe Erde“ über dem
Eingang von der Stadtseite aus, der gerade originalgetreu wiederhergestellt wurde. Ebenso sollen
ungewünschte bauliche Veränderungen verhindert werden. Zur Beibehaltung des erreichten
Gesamtbildes, das leider trotz verschiedener Investitionen von unterschiedlichen Beteiligten immer
noch kein Optimum darstellt, soll das Anbringen von Werbeanlagen wegen der zu erwartenden
negativen gestalterischen Auswirkungen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Sollte die Deutsche
Bahn AG Werbeanlagen anbringen wollen, stehen dafür der Zugangstunnel und die Treppe zu den
Bahnsteigen zur Verfügung. Damit kann der Kundenkreis der DB als Zielgruppe der Werbung
angesprochen werden, ohne dass dies gestalterisch negative Auswirkungen auf das Umfeld hat und
dadurch reglementierungsbedürftig wäre.
Anlage/n:
Gestaltungssatzung „Bahnhofsumfeld Rothe Erde“ einschließlich Anlagen
Vorlage FB 61/0938/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 4/4
Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde"
M 1:2.500
Anlage 1: Geltungsbereich
e
lerstraß
Goerde
Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde"
o. M.
Anlage 2: Lageplan mit Eintragung der Bereiche B und U
25
26
B2
2015
58
2608
38
36
34
27
0
27
2
2609 1771
1822
3496 3497
7
2/4
tein
we
g
27
692
1574
3238
1
27
2016
3
27
27
689
2330
28
1079
6
2317
4
28
2
1
2328
5
0
28
8
7
2319
2331
3
8
9
3
1
28
2323
2316
9
28
28
2318
10
5
7
27
6
27
2329
2333
5
27
2669
2532
2320
11
1037
1038
1039
1744
2002
2005
1573
3/5
1
27
4
1723
993
560
5
26
Ad
alb
ert
s
7
8
3498
3
26
32
2321
3467
7
7
2
2530
1795
2527
2647
2641
2533
2529
U
6
28
2528
27
Bf
Rothe Erde
2636
25
3212
2639
B
1730
2018
B
2643
23
1766
öln
2670
Tri
ere
r
4
1953
2204
Str
aß
6
3
14
2612
3144
t
h-S
1a
2251
1800
2655
1849
5
1479
10
Ro
be
oc
rt-K
e
raß
3190
2598
1918
7
2523
11
9
3
13
2611
1274
23
2671
5
15
7
Spielplatz
9
21
11
25
2237
2798
805 807
804
802
803
801
800
808
798
809
799
811
795
797
810
794
796
812
826
813 815
793
791
827
792
814
825
2250
17
40
19
27
3124
21
28
2599
39
2249
2610
3111
3110
3109
3108
3121
3107
3120
3106
3119
3105
3118
3104
3117
3112
3103
3116
3102
3115
3101
3114
3113
4
15
2
13
3125
29
48
e
1
2668
21
n
2017
1836
1954
E
nK
ah
b
n
ise
he
ac
A
-
824
822
817
Bestandteil der Gestaltungssatzung „Bahnhofsumfeld Rothe Erde“
Anlage 3: Berechnung von Einzelbuchstaben
(erläuternde Zeichnung zu § 8 (5) und (11))
Berechnung der Gesamtfläche:
Gesamtfläche = a1 x b + a2 x b + a3 x b
A B C
a1
a2
a3
b
Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde"
Anlage 4: Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung
4a: Werbeanlagen Süd- Wand O.M.
Schaltkasten
10
370
6
358
40
6
370
6
358
1210
40
6
370
6
358
10
6
10
großformatige Werbetafel,
nicht beleuchtet
270
großformatige Werbetafel,
nicht beleuchtet
6
~325
großformatige Werbetafel,
nicht beleuchtet
254
Unterkante Beton
Bezugskante
Betonelement
Beton
~25
Bezugskante
Betonelement
7,5
Mauerwerk
Info Tafel
großformatige Werbetafel,
nicht beleuchtet
~25
6
großformatige Werbetafel,
nicht beleuchtet
389,5
254
10
270
Mauerwerk
großformatige Werbetafel,
nicht beleuchtet
10
370
6
358
40
6
370
6
358
40
6
370
6
358
10
6
1210
Bezugskante
Betonelement
358,4
(Schräglage)
243,6
278,4
Bezugskante
Betonelement
Beton
17,4
80
wechselwerbeanlage
17,4
Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde"
Anlage 4: Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung
4b: Werbeanlage Nord-Wand O.M.
Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde"
Anlage 4: Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung
4c: Werbeanlage rechts von der Süd-Wand O.M.
Unterkante Beton
großformatigeWerbetafel,
nicht beleuchtet
Unterkante Beton
45°gekantetes
Cortenblech
großformatige Werbetafel,
nicht beleuchtet
Wechselwerbeanlage
Info Tafel
80
45°gekantetes
Cortenblech
Beton
358,4
Beton
40
16,7
356,1
16,7
389,5
793
178,5
243,6
278,4
389,5
358,4
(Schräglage)
17,4
80
wechselwerbeanlage
17,4
Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde"
Anlage 4: Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung
4d: Werbeanlage rechts von der Nord-Wand O.M.
Anlage 5: Gestaltungskonzept Unterführung
Schnitt o.M.
Gestaltungssatzung „Bahnhofsumfeld Rothe Erde“
vom ………….. 2013
Aufgrund § 86 (1) und (2) Nr. 1 in Verbindung mit § 65 (1) Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land NRW (BauO
NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am…………... 2013 diese Satzung beschlossen:
§1
Ziel der Satzung
Das Plangebiet befindet sich an einer der wichtigsten Ausfallstraßen der Stadt Aachen. Auch aufgrund der
Kumulation publikumsintensiver Nutzungen wie dem Einkaufszentrum Aachen Arkaden, dem Bahnhof Rothe Erde
sowie der stark frequentierten Bushaltestelle sowie der Funktion als Stadtteileingang des Ostviertels kommt ihm
eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Zum Schutz des Stadtbildes werden daher an Werbeanlagen und
den öffentlichen Straßenraum besondere gestalterische Anforderungen gestellt.
Ziel dieser Satzung ist daher die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Im Zuge
der Stadterneuerung Aachen-Ost wurden im Bereich des Bahnhofs Rothe Erde mehrere Maßnahmen zur
gestalterischen Aufwertung umgesetzt. Diese sollen dauerhaft erhalten werden und darüber hinaus weder durch
bauliche Veränderungen, noch durch Werbeanlagen negativ in ihrem Erscheinungsbild verändert werden.
Weiterhin soll im optischen Einflussbereich des Bahnhofes Rothe Erde die Zulässigkeit von Werbeanlagen so
geregelt werden, dass ein harmonisches städtebauliches Erscheinungsbild des gesamten Gebietes erreicht wird,
ohne jedoch die Werbemöglichkeiten der in diesem Bereich ansässigen Gewerbetreibenden unangemessen
einzuschränken.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1). Der räumliche Geltungsbereich besteht aus dem Straßenraum sowie den Gebäudefassaden und Freiflächen der Grundstücke in einem
Streifen von 10 m Tiefe ab der Straßenbegrenzungslinie der jeweiligen Straße.
-1-
§3
Inhalt der Satzung
(1) Abschnitt 1 der Satzung regelt die Gestaltung des Bahnhofsgebäudes (Bereich B) sowie der Unterführung Rothe
Erde (Bereich U). Die Abgrenzung der beiden Teilbereiche B und U ist in der Anlage 2 dargestellt.
(2) Abschnitt 2 der Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten und deren Gestaltung.
Abschnitt 1: Gestaltung des Bahnhofsgebäudes und der Unterführung Rothe Erde
§4
Bahnhofsgebäude Rothe Erde
(1) Fassadengliederung
Auf der Nordseite ist die bestehende, historische Gliederung der Fassade durch Lisenen und Segmentbogenöffnungen dauerhaft zu erhalten. Die Beseitigung dieser Öffnungen ist unzulässig, ebenso die Veränderung der
Größe. Einbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in die vorhandene Fassadengliederung einfügen. Eine bauliche
Veränderung der Metalllamellen in den vier Segmentbogenfenstern westlich des Hauptzugangs, wie beispielsweise
das Anlegen von Türöffnungen etc., ist unzulässig.
(2) Fensteröffnungen
Bei einer Änderung der Farbgebung der Metalllamellen in den Fensteröffnungen auf der Nordseite ist für alle Öffnungen der gleiche Farbton zu verwenden. Dieser ist auf die Farbe der Fassade abzustimmen. Für die Hinterleuchtung der Lamellen darf nur warm-weißes Licht verwendet werden. Andere Lichtfarben, Farbverläufe, Blinklicht
oder sonstige Lichteffekte sind unzulässig.
(3) Schriftzug am Eingang
Der wiederhergestellte, historische Schriftzug „Bahnhof Rothe Erde“ über dem Zugang zum Bahnhof auf der Nordseite ist dauerhaft zu erhalten.
§5
Unterführung Rothe Erde
(1) Innerhalb der Unterführung sind bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung der Stadt Aachen, Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, zulässig. Sollten aus technischen Gründen bauliche Veränderungen oder
Instandsetzungsmaßnahmen am Prallschutz zwischen den beiden Fahrbahnen oder den Wänden der Unterführung erforderlich sein, sind die Anlagen anschließend gemäß dem Gestaltungskonzept (Anlage 5) sowie der folgenden detaillierten Vorgaben wiederherzustellen.
Der Prallschutz ist im Farbton RAL 3020 – verkehrsrot – wiederherzustellen, die Schlussbeschichtung ist in der
Qualität 2KPUR Hochglanzsiegel auszuführen. Die Taubenschutzgitter über dem Prallschutz sind baugleich in
Profilierung und Maschenweite wiederherzustellen aus verzinktem Stahl.
Die Lochblechblende vor der grünen Lichtlinie in der Decke ist ebenfalls baugleich in Profilierung, Lochgröße und
–muster wiederherzustellen aus verzinktem Stahl.
-2-
(2) Der Informationskasten zur Stadtgeschichte auf der westlichen Seite der Unterführung ist dauerhaft zu erhalten.
(3) Im Fall der Erneuerung der Beleuchtung sind die gleichen Leuchtmittel und Lichtfarben wie bisher zu verwenden:
rotes LED-Licht für die Beleuchtung des roten Prallschutzes, weißes Licht in der Mittelinsel und grüne Leuchtstoffröhren für die Lichtlinie in der Decke.
(4) Die Mittelinsel ist gemäß dem heutigen Ausbau dauerhaft zu erhalten: Randeinfassung auf ganzer Länge, unterbrochen durch die beiden Fußgängerfurten, aus Cortenstahl, Auffüllung aus rötlichem Tonziegelsplitt mit extensiver
Bepflanzung mit rotblättrigen Sedumarten und Lichtlinie in der Mitte (siehe Anlage 5).
Abschnitt 2: Werbeanlagen
§6
Sachlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen und
Warenautomaten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung.
§7
Genehmigungsvorbehalt
(1) Nach Inkrafttreten dieser Satzung ist eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde auch erforderlich für das
Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, freistehenden Werbeanlagen und für die nach § 65 Bauordnung NRW (1), Nr. 33, 33b und 36 genehmigungsfreien Werbeanlagen und Warenautomaten.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m² (mit Ausnahme der Teilbereiche B und U),
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an
der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung.
(2) Reine Instandhaltungen an Werbeanlagen und Warenautomaten, wie insbesondere der Austausch defekter Teile,
sind nicht genehmigungspflichtig. Für alle Arbeiten an Werbeanlagen, die zu einem geänderten Erscheinungsbild
der Werbeanlage führen, ist eine neue Genehmigung erforderlich.
(3) Die erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 (1) Satz 2 DSchG NW für Werbeanlagen
bzw. Warenautomaten, die an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern bzw. in deren engerer Umgebung angebracht werden, bleibt unberührt.
-3-
§8
Begriffe
(1) Zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen
Als zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen gelten solche Anlagen, die längstens 24 Werktage in
Folge oder im Rahmen einer Sonderveranstaltung, insgesamt jedoch nicht länger als 90 Tage im Jahr, aufgestellt
bzw. aufgehängt werden.
(2) Brüstung 1. Obergeschoss
Im Zweifelsfall entscheidet bei der Beurteilung der Lage der Brüstung des 1. Obergeschosses (z.B. bei Emporen
oder Staffelgeschossen) das äußere Erscheinungsbild.
Wenn sich eine Brüstungshöhe nicht aus der Architektur ergibt, weil beispielsweise die Fenster im 1. Obergeschoss bis zum Boden reichen, so ist als fiktive Brüstiungshöhe die Höhe von 1,00 m über der Oberkante des
Fußbodens im 1. Obergeschoss anzunehmen.
Die in den einzelnen Absätzen angegebenen maximalen Aufhänghöhen bleiben unberührt.
(3) Hintergrund von Werbeträgern und Einzelbuchstaben
Sofern die Hintergrundfläche von Werbeträgern und Einzelbuchstaben nicht der Architektur zuzurechnen ist, sondern vor allem dazu bestimmt ist, die Werbeanlage optisch hervorzuheben oder zu tragen, so darf diese Fläche die
höchstzulässige Ansichtsfläche für eine Werbeanlage nicht überschreiten. Sie ist auf die zulässige Gesamtfläche
aller Werbeanlagen hinzuzurechnen. Dies gilt auch für die farbliche Behandlung von Bauteilen oder Bauteilflächen.
(4) Schriftzüge
Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und / oder Zeichendarstellung, Einzelbuchstaben und Neonschriften sowie deren Hintergrundflächen, sofern sie nach Absatz 3 der Werbeanlage hinzuzurechnen sind, und
Fassadenbeschriftungen bzw. Bbemalungen.
(5) Einzelbuchstaben
Die Fläche von Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden
Rechtecke (siehe Anlage 3: erläuternde Zeichnung).
(6) Flachtransparente
Flachtransparente sind aus Kunststoff bzw. Plexiglas oder sonstigen Materialien hergestellte Wannen oder Platten
zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in Form
von Schriftzeichen und Symbolen sind aufgebrachten Schriftzeichen gleichzusetzen.
(7) Spannplakate
Für sonstige großformatige Werbeflächen wie beispielsweise Spannplakate, Spannposter, Großplakate etc. aus
Planen oder Stoff- oder Kunststoffbahnen gelten die gleichen Anforderungen nach dieser Satzung wie für
Flachtransparente.
(8) Vor der Fassade stehende Werbeanlagen
Vor der Fassade stehende oder mit Abstand zu dieser montierte Werbeanlagen sowie selbständige bauliche Anlagen mit dem Ziel der Werbung sind einer unmittelbar auf der Fassade angebrachten Werbeanlage gleichzusetzen.
Straßenrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
-4-
(9) Ausleger, Ausstecker oder winklige Werbeanlagen
sind senkrecht zur Fassade montierte Werbeanlagen. Die Befestigungen dieser Werbeanlagen sind der Ausladung
hinzuzurechnen.
(10) Ansichtsfläche
Die Ansichtsfläche einer Werbeanlage ist die gesamte sichtbare Werbefläche. Bei zweidimensionalen Anlagen
umfasst dies die einfache Fläche, bei mehrseitig wirkenden Anlagen gemäß Absatz 9 das Gesamtmaß aller sichtbaren Flächen.
(11) Gesamtfläche
Die Berechnung der Gesamtfläche erfolgt gemäß der Zeichnung in Anlage 3 zu dieser Satzung.
§9
Allgemeine Anforderungen
(1) Werbeanlagen an und vor Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu gestalten bzw. anzubringen,
dass sie sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart einfügen in:
- das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind,
- das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und
- das Straßen- und Platzbild.
(2) Grundsätzlich dürfen die Werbeanlagen und Warenautomaten nicht die architektonische Gliederung baulicher
Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung stören. Die architektonische Gliederung wird durch vertikale und horizontale Elemente (wie Fenster, Brüstungsbänder, Pfeiler, Stützen, Giebeldreiecke, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Portiken, Säulen) bestimmt und darf nicht verdeckt oder verzerrt werden.
(3) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stören.
(4) Werbeanlagen und Warenautomaten, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, da die zugehörige Stätte der
Leistung aufgegeben wurde, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Teile von
Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
§ 10
Beleuchtung
(1) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-, Blinklichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig, sofern in § 16 (1) Nr. 2 nichts Anderes geregelt ist. Hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlage, Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und Lichtintensität wechselt sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht (Aufzählung
nicht abschließend).
(2) Unzulässig sind angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht. Die Strahler
müssen sich unterordnen.
-5-
§ 11
Sonstige Werbeanlagen
(1) Werbung, die flächig auf Schaufenster aufgebracht wird, ist ausschließlich im Erdgeschoss zulässig, sofern deren
Gesamtfläche höchstens 50 Prozent der Schaufensterfläche beträgt. Die Fläche von Plakatanschlägen innerhalb
der Stätte der Leistung, wie z.B. Hinweise auf Sonderangebote, ist auf diese Gesamtfläche mit anzurechnen.
Fensterwerbung oberhalb des Erdgeschosses kann an der Stätte der Leistung ausnahmsweise zugelassen werden. Die Schrifthöhe darf dann 40 cm nicht überschreiten.
Soweit die Summe der Flächen von Preisbezeichnungen 0,25 m² überschreitet, wird diese auf die zulässige Gesamtfläche nach Satz 1 angerechnet.
(2) Das Versehen von Markisen, Sonnenschutzeinrichtungen und Vordächern mit Schriftzügen aus Buchstaben und
Warenzeichen, Sinnbildern oder ähnlichem ist nur im Erdgeschoss, nicht jedoch in den Obergeschossen zulässig.
Das Versehen mit werbenden Aussagen ist nur bis zu einer Schrifthöhe von 20 cm zulässig.
(3) Ausnahmsweise zulässig sind großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (so genannte Megaposter)
als Verkleidung von Baugerüsten als zeitlich befristete Werbeanlagen, längstens jedoch für die Dauer der Bauzeit.
(4) Die farbliche Fassung der Überdachungen von Tankstellen gilt nicht als Werbeanlage im Sinne dieser Satzung.
Stelen und Pylone sind im Zusammenhang mit Tankstellen zulässig, jedoch nur bis zu einer Höhe von 6,0 m.
Auskragungen in die öffentliche Verkehrsfläche sind nicht zulässig. Es ist eine Anlage je Straßenseite zulässig.
§ 12
Unzulässige Werbeanlagen
Unzulässig sind:
1. farbliche Rahmungen sowie das Gliedern oder flächige Abdecken der Schaufensterflächen durch Folienbeklebungen, Plakatierungen, Anstrich oder Ähnliches, soweit in § 11 (1) und (3) nichts Anderes bestimmt ist,
2. Zettel- und Plakatanschläge außer an den von der Stadt hierfür vorgesehenen Flächen innerhalb der Stätte der
Leistung,
3. großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (so genannte Megaposter), soweit in § 11 (3) nichts
Anderes bestimmt ist,
4. akustische und akustisch unterstützte Werbeanlagen,
5. Fahnen (sowohl als vorübergehende, als auch als dauerhafte Werbeanlagen),
6. die Bemalung von Brandwänden zu Werbezwecken mit Schrift- oder Zeichendarstellungen, Warenzeichen,
Sinnbildern oder Ähnlichem,
7. Fahnen, Standtransparente, Hinweistafeln oder Pylone, soweit in § 11 nichts Anderes bestimmt ist.
-6-
§ 13
Anbringungsort
(1) Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade zulässig, sofern im § 16 nichts anderes bestimmt wird. Generell
sind Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Satz 2 gilt nicht für den Bereich U – Unterführung.
(2) Werbeanlagen dürfen nur im Erdgeschoss und an der Brüstung im 1. Obergeschoss unterhalb der Unterkante des
Fenstergesimses bzw. der Fensterbank angebracht werden.
Zulässig sind selbstleuchtende und nicht selbstleuchtende auf die Fassade aufzubringende Schriftzüge. In die
Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder Ähnliches einbezogen werden.
Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie die Höhe der Brüstung des 2.
Obergeschosses nicht überschreiten.
(3) Warenautomaten sind an Bauteilen unzulässig, die die horizontale oder vertikale Linienführung der Architektur
prägen. Zur seitlichen Gebäudegrenze ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. Straßenrechtliche
Anforderungen bleiben unberührt.
§ 14
Größe und Ausladungen
(1) Für Größe und Ausladungen von Werbeanlagen gelten folgende Maßgaben:
1. Schriftzüge dürfen eine Höhe von 0,6 m nicht überschreiten.
2. Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 3,5 m² je Werbeanlage nicht überschreiten. Schriftzüge in
Form von Einzelbuchstaben dürfen in der Summe eine Ansichtsfläche von 3,5 m² je Werbeanlage nicht überschreiten. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. m Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig.
(2) Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,2 m (inkl. Befestigung) nicht
überschreiten.
§ 15
Bahnhof Rothe Erde
Im gesamten Teilbereich B sind Werbeanlagen sowohl an den Fassaden, Stützmauern und sonstigen baulichen
Anlagen, als auch auf den Platzflächen unzulässig.
-7-
§ 16
Unterführung Rothe Erde
(1) Im Teilbereich U sind ausschließlich folgende Werbeanlagen zulässig:
1. je Wandseite innerhalb der Unterführung 3 großformatige, nicht beleuchtete Werbetafeln, deren Anbringung
gemäß der Darstellung in Anlage 4 zu erfolgen hat, deren Größe sich aus der in Anlage 4 dargestellten und
vermassten Cortenstahlblende ergibt und
2. je eine Wechselwerbeanlage rechts der nördlichen und südlichen Einfahrt in die Unterführung. Die Anbringung
hat ebenfalls gemäß der Darstellung in Anlage 4 zu erfolgen. Die zulässige Größe der Tafeln beträgt jeweils
max. 12 m².
Straßenrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(2) Weitere Werbeanlagen sind im gesamten Teilbereich U einschließlich der hier befindlichen Schaltkästen und ähnlicher technischen Anlagen unzulässig. Dies umfasst auch Werbetafeln mit einer geringeren Größe als 0,5 m²
sowie Plakate.
§ 17
Generelle Ausnahmevoraussetzungen
(1) Flach auf die Fassade aufgebrachte, nicht selbstleuchtende Werbeanlagen vor Kopf- und Eckgebäuden können
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie der Architektur dieser Gebäude entsprechen. Zulässig ist jedoch
nur eine Anlage je Gebäudeseite. Nicht zulässig sind Wechselwerbeanlagen sowie Werbeanlagenkombinationen
und Projektionen.
(2) Wenn Betriebe bzw. Stätten der Leistung über Stich- oder Nebenstraßen erschlossen oder in einem rückwärtigen
Grundstücksbereich angesiedelt sind, können an der angrenzenden Hauptstraße Hinweistafeln ausnahmsweise an
der zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Gebäudeseite nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung zugelassen werden.
(3) Soweit in den §§ 11 oder 14 eine Höhenbeschränkung für Schriftzüge angegeben ist, kann diese ausnahmsweise
für einen untergeordneten Teil der Werbeanlage, beispielsweise für einzelne Buchstaben oder für ein Symbol,
überschritten werden.
§ 18
Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum
(1) Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht in dieser Satzung ausdrücklich zugelassen werden.
(2) Zulässig sind:
1. Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder automatischen Bedürfnisanstalten. Zulässig ist je
eine Werbeanlage eine Größe von max. 2,5 m² je Fahrgastunterstand oder Bedürfnisanstalt,
2. Werbeanlagen in Verbindung mit Stadtinformationsanlagen bis zu einer Größe von max. 2,5 m² und
3. Werbeanlagen nach Maßgabe des § 16 dieser Satzung.
-8-
Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung sowie straßenrechtliche Anforderungen bleiben
unberührt.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 4 (1) die Fassadengliederung der Nordseite des Bahnhofs Rothe Erde verändert, Fensteröffnungen verschließt, deren Größe verändert, Einbauten vornimmt, die sich nicht in die Fassadengliederung einfügen, oder die Metalllamellen in den Rundbogenfenstern baulich verändert;
2. entgegen § 4 (2) eine unzulässige Änderung der Farbgebung der Metalllamellen in den Rundbogenfenstern
auf der Nordseite vornimmt oder unzulässige Lichtfarben oder – effekte verwendet;
3. entgegen § 4 (3) den Schriftzug "Bahnhof Rothe Erde" verändert oder entfernt;
4. entgegen § 5 (1) bauliche Veränderungen in der Unterführung Rothe Erde vornimmt, die vom Gestaltungskonzept (Anlage 5) abweichen;
5. entgegen § 5 (2) den Informationskasten zur Stadtgeschichte verändert oder entfernt;
6. entgegen § 5 (3) unzulässige Leuchtmittel oder Lichtfarben verwendet;
7. entgegen § 5 (4) wesentliche Veränderungen in der Mittelinsel vornimmt;
8. entgegen § 7 (1) eine Werbeanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, anbringt oder ändert,
9. entgegen § 9 (1) eine sich nicht einfügende Werbeanlage errichtet, anbringt oder ändert;
10. entgegen § 9 (4) Werbeanlagen oder Warenautomaten, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, nicht
entfernt;
11. entgegen § 10 (1) Satz 1 unzulässige Beleuchtung von Werbeanlagen errichtet oder anbringt;
12. entgegen § 10 (1) Satz 2 unzulässige Werbeanlagen errichtet oder anbringt;
13. entgegen § 10 (2) angestrahlte Werbeanlagen errichtet, anbringt oder entsprechende Beleuchtungsanlagen errichtet oder anbringt;
14. entgegen § 11 (1) flächig auf Schaufenster aufgebrachte Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert;
15. entgegen § 11 (4) Satz 2 an Tankstellen Stelen oder Pylone in unzulässiger Größe und Anzahl errichtet;
16. entgegen § 12 unzulässige Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert;
17. entgegen § 13 (1) Satz 1 Werbeanlagen an unzulässigen Anbringungsorten errichtet, anbringt oder ändert;
18. entgegen § 13 (1) Satz 2, Satz 3 Anlagen der Fremdwerbung außerhalb des Bereichs U der Satzung anbringt;
19. entgegen § 13 (3) Warenautomaten anbringt oder ändert;
20. entgegen § 14 (1) Nr. 1 Schriftzüge mit einer Höhe von über 0,6 m errichtet, anbringt oder ändert;
21. entgegen § 14 (1) Nr. 2 Flachtransparente oder Schriftzüge mit unzulässigen Größen errichtet, anbringt oder
ändert;
22. entgegen § 14 (2) Werbeanlagen mit einer unzulässigen Ausladung errichtet, anbringt oder ändert,
23. entgegen § 15 im Teilbereich B der Satzung Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert;
24. entgegen § 16 im Teilbereich U der Satzung unzulässige Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert;
25. entgegen § 18 im öffentlichen Straßenraum unzulässige Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert.
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 (1) Nr. 20 und (3) BauO NW
dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
-9-
§ 20
Vorrang dieser Satzung
(1) Die Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde" hat Vorrang vor der „Satzung über Werbeanlagen und
Warenautomaten im Stadtgebiet Aachen“ vom 21.09.2005 sowie der "Satzung über Werbeanlagen im Bereich der
erweiterten Hauptverkehrsstraßen und Gewerbegebiete" vom 17.09.2007.
(2) Ausgenommen aus dem Geltungsbereich dieser Satzung ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 857
– Aachen Arkaden -, der Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen enthält.
§ 21
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen zur Satzung:
1. Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches
2. Lageplan mit Eintragung der Bereiche B und U (zu §§ 4, 5, 15, 16)
3. Berechnung von Einzelbuchstaben (erläuternde Zeichnung zu § 8 (5) und (11))
4. Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung (zu § 16)
5. Gestaltungskonzept Unterführung (zu § 5)
- 10 -