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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
117450.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
25.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:18

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Bauaufsicht Bauverwaltung Recht- und Versicherung Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0938/WP16 öffentlich 25.07.2013 Dez. III / FB 61/20 Gestaltungssatzung 'Bahnhofsumfeld Rothe Erde' Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 04.09.2013 12.09.2013 18.09.2013 B0 PLA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Bahnhofsumfeld Rothe Erde” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Bahnhofsumfeld Rothe Erde” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung “Bahnhofsumfeld Rothe Erde”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Vorlage FB 61/0938/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 1/4 Erläuterungen: Das Plangebiet befindet sich an einer der wichtigsten Ausfallstraßen der Stadt Aachen. Adalbertsteinweg und Trierer Straße verbinden die Innenstadt mit den südlich gelegenen Stadtteilen Forst, Brand und Kornelimünster. Darüber hinaus stellt die an dieser Achse befindliche Autobahnanschlussstelle Aachen-Brand eine der am stärksten frequentierten Anbindungen an den übergeordneten motorisierten Individualverkehr (MIV) dar. Außerdem spielt die Achse auch im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine wesentliche Rolle. Zum einen verläuft hier die Trasse mit der höchsten Taktfrequenz im Busverkehr (vor allem Verbindungen von Vaals (NL) über Bushof und Bahnhof Rothe Erde zu verschiedenen Zielen im Aachener Süden). Zum anderen handelt es sich beim Bahnhof Rothe Erde um einen wichtigen Verknüpfungspunkt zwischen schienen- und straßengebundenem ÖPNV. Zusätzlich ist der Bereich rund um den Bahnhof Rothe Erde geprägt durch eine Kumulation publikumsintensiver Nutzungen: neben dem Bahnhof selbst und den Bushaltestellen sind dies insbesondere das Einkaufszentrum Aachen Arkaden mit dem Gesundheitsamt der Städteregion und eine Vielzahl kleinerer Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe, die hier in großer Dichte vorhanden sind. Neben der verkehrlichen Bedeutung und der hohen Nutzungsdichte ist der Bereich geprägt durch seine Funktion als Stadtteileingang des Ostviertels und darüber hinaus auch zur Innenstadt. Von Brand und Forst aus kommend verlässt man hier den eher durch Wohnen geprägten Teil der Stadt und erreicht den innerstädtischen Bereich, der eine wesentlich stärkere Funktionsmischung aufweist. Aufgrund der beschriebenen Einzelaspekte kommt dem Bereich Bahnhof Rothe Erde eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Zum Schutz des Stadtbildes werden daher an den öffentlichen Straßenraum und die dort befindlichen Werbeanlagen besondere gestalterische Anforderungen gestellt. Deren Sicherung ist Ziel der Gestaltungssatzung „Bahnhofumfeld Rothe Erde“. Im Zuge der Stadterneuerung Aachen-Ost wurden im Bereich des Bahnhofs Rothe Erde mehrere Maßnahmen zur gestalterischen Aufwertung umgesetzt (Wiederherstellung der Bahnhofsfassade, Umgestaltung Vorplatz und Unterführung). Diese sollen dauerhaft erhalten werden und darüber hinaus weder durch bauliche Veränderungen, noch durch Werbeanlagen negativ in ihrem Erscheinungsbild verändert werden. Die städtebaulich unbefriedigende Situation an der Ecke Trierer Straße / Eisenbahnweg gegenüber dem Einkaufszentrum kann dadurch nur teilweise verbessert werden. Für diesen Bereich wurde jedoch ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel einer städtebaulichen Neuordnung gefasst (A 149). Die konkrete Planung soll mit den Eigentümern gemeinsam entwickelt werden, erste Ideen wurden bereits diskutiert. Eine Umsetzung ist jedoch erst nach Aufgabe der hier befindlichen Tankstelle möglich. Vorlage FB 61/0938/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 2/4 Weiterhin soll im optischen Einflussbereich des Bahnhofes Rothe Erde die Zulässigkeit von Werbeanlagen so geregelt werden, dass ein harmonisches städtebauliches Erscheinungsbild des gesamten Gebietes erreicht wird, ohne jedoch die Werbemöglichkeiten der in diesem Bereich ansässigen Gewerbetreibenden unangemessen einzuschränken. Ziel ist es vielmehr, eine zu starke Häufung sowie eine ungeordnete Aufstellung von Werbeanlagen zu unterbinden, da beides zu einem negativen Gesamtbild des Bereiches führt. Die Regelungen der Satzung beziehen sich entsprechend ausschließlich auf Werbeanlagen, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die historische Bedeutung der Achse Adalbertsteinweg / Trierer Straße. Die alte Wegeverbindung von Aachen nach Trier, die in Teilen noch auf eine römische Wegeverbindung zurückzuführen ist, führte vom Adalbertstift / Adalbertstor über den Adalbertsteinweg und die Trierer Straße. Auf dem Rappardplan von 1860 erkennt man die Anpflanzung einer die Trierer Straße begleitenden Baumallee sowie in der Übersicht Meilensteine, die die Bedeutung der Straßenführung unterstreichen. Als napoleonische Planstraße wurden bei der exakten Ausrichtung der Straße Orientierungspunkte gewählt, so dass hier bis heute Blickachsen stadteinwärts auf den Lousberg und auf den Westturm von St. Josef - erhalten sind. Diese Qualität von Blickbeziehungen, die schon von weit her das Interesse des Reisenden auf den kommenden Ort lenken konnte, gilt es, so ungestört wie möglich aufrecht zu erhalten. Auf diesen Aspekt nimmt die Satzung daher ebenfalls Rücksicht, indem Werbeanlagen, wie es sie früher an der Eisenbahnbrücke oberhalb der Fahrbahn gab, zukünftig dauerhaft ausgeschlossen werden sollen. Aufgrund der bereits vorhandenen Häufung von Werbeanlagen sollen einige spezielle Arten von Anlagen ausgeschlossen werden (z.B. Fahnen, Brandwandbemalungen und großformatige Werbeanlagen aus Planen u.ä.). Der ganz „normale“ Bedarf der ansässigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe soll jedoch nicht eingeschränkt werden. Aufgrund der Vielzahl der im Geltungsbereich der Satzung ansässigen Betriebe, insbesondere im Einkaufszentrum, besteht ohnehin schon ein sehr großer Bedarf für Eigenwerbung. Um eine störende Häufung von Werbeanlagen zu verhindern, soll Fremdwerbung im Bereich der ansässigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe ausgeschlossen werden. Gleichzeitig wird dem Bedarf, Fremdwerbung, also Werbung unabhängig von der Stätte der Leistung, anzubringen, Rechnung getragen, indem diese innerhalb der Unterführung in gestalterisch ansprechender Form ermöglicht wird. Für den Bereich der Unterführung erfolgt insgesamt eine besondere Regelung. Zum einen wurde hier im Rahmen der Stadterneuerung Aachen-Ost ein baukünstlerisches Gestaltungs- und Beleuchtungskonzept umgesetzt, um den Bereich aufzuwerten und in seiner Funktion als wichtige Stadtteilverbindung sowie Stadtteileingang entsprechend auszubilden. Dieses soll – zumindest in seinen wesentlichen Grundzügen – dauerhaft erhalten bleiben. Zum anderen umfasst dieses Konzept auch eine Neuordnung der Werbeanlagen, die Ergebnis der intensiven Abstimmung mit der Firma Ströer ist, die Vertragspartner der Deutschen Bahn AG für die Werbung an Bahnanlagen ist. Daher ist in diesem Bereich (Bereich U der Satzung) abweichend von der allgemeinen Regelung Werbung außerhalb der Stätte der Leistung zulässig. Damit wird der Bedarf, an derart publikumsintensiven Vorlage FB 61/0938/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 3/4 Stellen für unterschiedliche Firmen zu werben, abgedeckt. Gleichzeitig führen die Regelungen zu Größe, Anzahl und Anordnung der Werbeanlagen zu einem gestalterisch ansprechenden Gesamtbild, das auch zur positiven Wirkung der einzelnen Anlagen beiträgt. Insofern trägt die Reglementierung der Anlagen auch zur deren Wirksamkeit bei. Für den Bahnhof Rothe Erde selbst, insbesondere die Fassaden auf der Nord- und Südseite, wird ebenfalls das Ziel der Erhaltung des nach der Fassadenwiederherstellung erreichten Gesamtbildes verfolgt. Die Fassadengliederung, die Fensteröffnungen sowie das Farbkonzept für die Metalllamellen sollen beibehalten werden. Gleiches gilt auch für den Schriftzug „Bahnhof Rothe Erde“ über dem Eingang von der Stadtseite aus, der gerade originalgetreu wiederhergestellt wurde. Ebenso sollen ungewünschte bauliche Veränderungen verhindert werden. Zur Beibehaltung des erreichten Gesamtbildes, das leider trotz verschiedener Investitionen von unterschiedlichen Beteiligten immer noch kein Optimum darstellt, soll das Anbringen von Werbeanlagen wegen der zu erwartenden negativen gestalterischen Auswirkungen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Sollte die Deutsche Bahn AG Werbeanlagen anbringen wollen, stehen dafür der Zugangstunnel und die Treppe zu den Bahnsteigen zur Verfügung. Damit kann der Kundenkreis der DB als Zielgruppe der Werbung angesprochen werden, ohne dass dies gestalterisch negative Auswirkungen auf das Umfeld hat und dadurch reglementierungsbedürftig wäre. Anlage/n: Gestaltungssatzung „Bahnhofsumfeld Rothe Erde“ einschließlich Anlagen Vorlage FB 61/0938/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 4/4 Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde" M 1:2.500 Anlage 1: Geltungsbereich  e lerstraß Goerde Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde" o. M. Anlage 2: Lageplan mit Eintragung der Bereiche B und U 25 26 B2 2015 58 2608 38 36 34 27 0 27 2 2609 1771 1822 3496 3497 7 2/4 tein we g 27 692 1574 3238 1 27 2016 3 27 27 689 2330 28 1079 6 2317 4 28 2 1 2328 5 0 28 8 7 2319 2331 3 8 9 3 1 28 2323 2316 9 28 28 2318 10 5 7 27 6 27 2329 2333 5 27 2669 2532 2320 11 1037 1038 1039 1744 2002 2005 1573 3/5 1 27 4 1723 993 560 5 26 Ad alb ert s 7 8 3498 3 26 32 2321 3467 7 7 2 2530 1795 2527 2647 2641 2533 2529 U 6 28 2528 27 Bf Rothe Erde 2636 25 3212 2639 B 1730 2018 B 2643 23 1766 öln 2670 Tri ere r 4 1953 2204 Str aß 6 3 14 2612 3144 t h-S 1a 2251 1800 2655 1849 5 1479 10 Ro be oc rt-K e raß 3190 2598 1918 7 2523 11 9 3 13 2611 1274 23 2671 5 15 7 Spielplatz 9 21 11 25 2237 2798 805 807 804 802 803 801 800 808 798 809 799 811 795 797 810 794 796 812 826 813 815 793 791 827 792 814 825 2250 17 40 19 27 3124 21 28 2599 39 2249 2610 3111 3110 3109 3108 3121 3107 3120 3106 3119 3105 3118 3104 3117 3112 3103 3116 3102 3115 3101 3114 3113 4 15 2 13 3125 29 48 e 1 2668 21 n 2017 1836 1954 E nK ah b n ise he ac A - 824 822 817 Bestandteil der Gestaltungssatzung „Bahnhofsumfeld Rothe Erde“ Anlage 3: Berechnung von Einzelbuchstaben (erläuternde Zeichnung zu § 8 (5) und (11)) Berechnung der Gesamtfläche: Gesamtfläche = a1 x b + a2 x b + a3 x b A B C a1 a2 a3 b Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde" Anlage 4: Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung 4a: Werbeanlagen Süd- Wand O.M. Schaltkasten 10 370 6 358 40 6 370 6 358 1210 40 6 370 6 358 10 6 10 großformatige Werbetafel, nicht beleuchtet 270 großformatige Werbetafel, nicht beleuchtet 6 ~325 großformatige Werbetafel, nicht beleuchtet 254 Unterkante Beton Bezugskante Betonelement Beton ~25 Bezugskante Betonelement 7,5 Mauerwerk Info Tafel großformatige Werbetafel, nicht beleuchtet ~25 6 großformatige Werbetafel, nicht beleuchtet 389,5 254 10 270 Mauerwerk großformatige Werbetafel, nicht beleuchtet 10 370 6 358 40 6 370 6 358 40 6 370 6 358 10 6 1210 Bezugskante Betonelement 358,4 (Schräglage) 243,6 278,4 Bezugskante Betonelement Beton 17,4 80 wechselwerbeanlage 17,4 Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde" Anlage 4: Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung 4b: Werbeanlage Nord-Wand O.M. Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde" Anlage 4: Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung 4c: Werbeanlage rechts von der Süd-Wand O.M. Unterkante Beton großformatigeWerbetafel, nicht beleuchtet Unterkante Beton 45°gekantetes Cortenblech großformatige Werbetafel, nicht beleuchtet Wechselwerbeanlage Info Tafel 80 45°gekantetes Cortenblech Beton 358,4 Beton 40 16,7 356,1 16,7 389,5 793 178,5 243,6 278,4 389,5 358,4 (Schräglage) 17,4 80 wechselwerbeanlage 17,4 Bestandteil der Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde" Anlage 4: Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung 4d: Werbeanlage rechts von der Nord-Wand O.M. Anlage 5: Gestaltungskonzept Unterführung Schnitt o.M. Gestaltungssatzung „Bahnhofsumfeld Rothe Erde“ vom ………….. 2013 Aufgrund § 86 (1) und (2) Nr. 1 in Verbindung mit § 65 (1) Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am…………... 2013 diese Satzung beschlossen: §1 Ziel der Satzung Das Plangebiet befindet sich an einer der wichtigsten Ausfallstraßen der Stadt Aachen. Auch aufgrund der Kumulation publikumsintensiver Nutzungen wie dem Einkaufszentrum Aachen Arkaden, dem Bahnhof Rothe Erde sowie der stark frequentierten Bushaltestelle sowie der Funktion als Stadtteileingang des Ostviertels kommt ihm eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Zum Schutz des Stadtbildes werden daher an Werbeanlagen und den öffentlichen Straßenraum besondere gestalterische Anforderungen gestellt. Ziel dieser Satzung ist daher die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Im Zuge der Stadterneuerung Aachen-Ost wurden im Bereich des Bahnhofs Rothe Erde mehrere Maßnahmen zur gestalterischen Aufwertung umgesetzt. Diese sollen dauerhaft erhalten werden und darüber hinaus weder durch bauliche Veränderungen, noch durch Werbeanlagen negativ in ihrem Erscheinungsbild verändert werden. Weiterhin soll im optischen Einflussbereich des Bahnhofes Rothe Erde die Zulässigkeit von Werbeanlagen so geregelt werden, dass ein harmonisches städtebauliches Erscheinungsbild des gesamten Gebietes erreicht wird, ohne jedoch die Werbemöglichkeiten der in diesem Bereich ansässigen Gewerbetreibenden unangemessen einzuschränken. §2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1). Der räumliche Geltungsbereich besteht aus dem Straßenraum sowie den Gebäudefassaden und Freiflächen der Grundstücke in einem Streifen von 10 m Tiefe ab der Straßenbegrenzungslinie der jeweiligen Straße. -1- §3 Inhalt der Satzung (1) Abschnitt 1 der Satzung regelt die Gestaltung des Bahnhofsgebäudes (Bereich B) sowie der Unterführung Rothe Erde (Bereich U). Die Abgrenzung der beiden Teilbereiche B und U ist in der Anlage 2 dargestellt. (2) Abschnitt 2 der Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten und deren Gestaltung. Abschnitt 1: Gestaltung des Bahnhofsgebäudes und der Unterführung Rothe Erde §4 Bahnhofsgebäude Rothe Erde (1) Fassadengliederung Auf der Nordseite ist die bestehende, historische Gliederung der Fassade durch Lisenen und Segmentbogenöffnungen dauerhaft zu erhalten. Die Beseitigung dieser Öffnungen ist unzulässig, ebenso die Veränderung der Größe. Einbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in die vorhandene Fassadengliederung einfügen. Eine bauliche Veränderung der Metalllamellen in den vier Segmentbogenfenstern westlich des Hauptzugangs, wie beispielsweise das Anlegen von Türöffnungen etc., ist unzulässig. (2) Fensteröffnungen Bei einer Änderung der Farbgebung der Metalllamellen in den Fensteröffnungen auf der Nordseite ist für alle Öffnungen der gleiche Farbton zu verwenden. Dieser ist auf die Farbe der Fassade abzustimmen. Für die Hinterleuchtung der Lamellen darf nur warm-weißes Licht verwendet werden. Andere Lichtfarben, Farbverläufe, Blinklicht oder sonstige Lichteffekte sind unzulässig. (3) Schriftzug am Eingang Der wiederhergestellte, historische Schriftzug „Bahnhof Rothe Erde“ über dem Zugang zum Bahnhof auf der Nordseite ist dauerhaft zu erhalten. §5 Unterführung Rothe Erde (1) Innerhalb der Unterführung sind bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung der Stadt Aachen, Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, zulässig. Sollten aus technischen Gründen bauliche Veränderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen am Prallschutz zwischen den beiden Fahrbahnen oder den Wänden der Unterführung erforderlich sein, sind die Anlagen anschließend gemäß dem Gestaltungskonzept (Anlage 5) sowie der folgenden detaillierten Vorgaben wiederherzustellen. Der Prallschutz ist im Farbton RAL 3020 – verkehrsrot – wiederherzustellen, die Schlussbeschichtung ist in der Qualität 2KPUR Hochglanzsiegel auszuführen. Die Taubenschutzgitter über dem Prallschutz sind baugleich in Profilierung und Maschenweite wiederherzustellen aus verzinktem Stahl. Die Lochblechblende vor der grünen Lichtlinie in der Decke ist ebenfalls baugleich in Profilierung, Lochgröße und –muster wiederherzustellen aus verzinktem Stahl. -2- (2) Der Informationskasten zur Stadtgeschichte auf der westlichen Seite der Unterführung ist dauerhaft zu erhalten. (3) Im Fall der Erneuerung der Beleuchtung sind die gleichen Leuchtmittel und Lichtfarben wie bisher zu verwenden: rotes LED-Licht für die Beleuchtung des roten Prallschutzes, weißes Licht in der Mittelinsel und grüne Leuchtstoffröhren für die Lichtlinie in der Decke. (4) Die Mittelinsel ist gemäß dem heutigen Ausbau dauerhaft zu erhalten: Randeinfassung auf ganzer Länge, unterbrochen durch die beiden Fußgängerfurten, aus Cortenstahl, Auffüllung aus rötlichem Tonziegelsplitt mit extensiver Bepflanzung mit rotblättrigen Sedumarten und Lichtlinie in der Mitte (siehe Anlage 5). Abschnitt 2: Werbeanlagen §6 Sachlicher Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen und Warenautomaten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung. §7 Genehmigungsvorbehalt (1) Nach Inkrafttreten dieser Satzung ist eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde auch erforderlich für das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, freistehenden Werbeanlagen und für die nach § 65 Bauordnung NRW (1), Nr. 33, 33b und 36 genehmigungsfreien Werbeanlagen und Warenautomaten. Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: - Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m² (mit Ausnahme der Teilbereiche B und U), - Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung. (2) Reine Instandhaltungen an Werbeanlagen und Warenautomaten, wie insbesondere der Austausch defekter Teile, sind nicht genehmigungspflichtig. Für alle Arbeiten an Werbeanlagen, die zu einem geänderten Erscheinungsbild der Werbeanlage führen, ist eine neue Genehmigung erforderlich. (3) Die erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 (1) Satz 2 DSchG NW für Werbeanlagen bzw. Warenautomaten, die an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern bzw. in deren engerer Umgebung angebracht werden, bleibt unberührt. -3- §8 Begriffe (1) Zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen Als zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen gelten solche Anlagen, die längstens 24 Werktage in Folge oder im Rahmen einer Sonderveranstaltung, insgesamt jedoch nicht länger als 90 Tage im Jahr, aufgestellt bzw. aufgehängt werden. (2) Brüstung 1. Obergeschoss Im Zweifelsfall entscheidet bei der Beurteilung der Lage der Brüstung des 1. Obergeschosses (z.B. bei Emporen oder Staffelgeschossen) das äußere Erscheinungsbild. Wenn sich eine Brüstungshöhe nicht aus der Architektur ergibt, weil beispielsweise die Fenster im 1. Obergeschoss bis zum Boden reichen, so ist als fiktive Brüstiungshöhe die Höhe von 1,00 m über der Oberkante des Fußbodens im 1. Obergeschoss anzunehmen. Die in den einzelnen Absätzen angegebenen maximalen Aufhänghöhen bleiben unberührt. (3) Hintergrund von Werbeträgern und Einzelbuchstaben Sofern die Hintergrundfläche von Werbeträgern und Einzelbuchstaben nicht der Architektur zuzurechnen ist, sondern vor allem dazu bestimmt ist, die Werbeanlage optisch hervorzuheben oder zu tragen, so darf diese Fläche die höchstzulässige Ansichtsfläche für eine Werbeanlage nicht überschreiten. Sie ist auf die zulässige Gesamtfläche aller Werbeanlagen hinzuzurechnen. Dies gilt auch für die farbliche Behandlung von Bauteilen oder Bauteilflächen. (4) Schriftzüge Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und / oder Zeichendarstellung, Einzelbuchstaben und Neonschriften sowie deren Hintergrundflächen, sofern sie nach Absatz 3 der Werbeanlage hinzuzurechnen sind, und Fassadenbeschriftungen bzw. Bbemalungen. (5) Einzelbuchstaben Die Fläche von Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden Rechtecke (siehe Anlage 3: erläuternde Zeichnung). (6) Flachtransparente Flachtransparente sind aus Kunststoff bzw. Plexiglas oder sonstigen Materialien hergestellte Wannen oder Platten zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in Form von Schriftzeichen und Symbolen sind aufgebrachten Schriftzeichen gleichzusetzen. (7) Spannplakate Für sonstige großformatige Werbeflächen wie beispielsweise Spannplakate, Spannposter, Großplakate etc. aus Planen oder Stoff- oder Kunststoffbahnen gelten die gleichen Anforderungen nach dieser Satzung wie für Flachtransparente. (8) Vor der Fassade stehende Werbeanlagen Vor der Fassade stehende oder mit Abstand zu dieser montierte Werbeanlagen sowie selbständige bauliche Anlagen mit dem Ziel der Werbung sind einer unmittelbar auf der Fassade angebrachten Werbeanlage gleichzusetzen. Straßenrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. -4- (9) Ausleger, Ausstecker oder winklige Werbeanlagen sind senkrecht zur Fassade montierte Werbeanlagen. Die Befestigungen dieser Werbeanlagen sind der Ausladung hinzuzurechnen. (10) Ansichtsfläche Die Ansichtsfläche einer Werbeanlage ist die gesamte sichtbare Werbefläche. Bei zweidimensionalen Anlagen umfasst dies die einfache Fläche, bei mehrseitig wirkenden Anlagen gemäß Absatz 9 das Gesamtmaß aller sichtbaren Flächen. (11) Gesamtfläche Die Berechnung der Gesamtfläche erfolgt gemäß der Zeichnung in Anlage 3 zu dieser Satzung. §9 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen an und vor Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu gestalten bzw. anzubringen, dass sie sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart einfügen in: - das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, - das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und - das Straßen- und Platzbild. (2) Grundsätzlich dürfen die Werbeanlagen und Warenautomaten nicht die architektonische Gliederung baulicher Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung stören. Die architektonische Gliederung wird durch vertikale und horizontale Elemente (wie Fenster, Brüstungsbänder, Pfeiler, Stützen, Giebeldreiecke, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Portiken, Säulen) bestimmt und darf nicht verdeckt oder verzerrt werden. (3) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stören. (4) Werbeanlagen und Warenautomaten, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, da die zugehörige Stätte der Leistung aufgegeben wurde, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 10 Beleuchtung (1) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-, Blinklichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig, sofern in § 16 (1) Nr. 2 nichts Anderes geregelt ist. Hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlage, Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und Lichtintensität wechselt sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht (Aufzählung nicht abschließend). (2) Unzulässig sind angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht. Die Strahler müssen sich unterordnen. -5- § 11 Sonstige Werbeanlagen (1) Werbung, die flächig auf Schaufenster aufgebracht wird, ist ausschließlich im Erdgeschoss zulässig, sofern deren Gesamtfläche höchstens 50 Prozent der Schaufensterfläche beträgt. Die Fläche von Plakatanschlägen innerhalb der Stätte der Leistung, wie z.B. Hinweise auf Sonderangebote, ist auf diese Gesamtfläche mit anzurechnen. Fensterwerbung oberhalb des Erdgeschosses kann an der Stätte der Leistung ausnahmsweise zugelassen werden. Die Schrifthöhe darf dann 40 cm nicht überschreiten. Soweit die Summe der Flächen von Preisbezeichnungen 0,25 m² überschreitet, wird diese auf die zulässige Gesamtfläche nach Satz 1 angerechnet. (2) Das Versehen von Markisen, Sonnenschutzeinrichtungen und Vordächern mit Schriftzügen aus Buchstaben und Warenzeichen, Sinnbildern oder ähnlichem ist nur im Erdgeschoss, nicht jedoch in den Obergeschossen zulässig. Das Versehen mit werbenden Aussagen ist nur bis zu einer Schrifthöhe von 20 cm zulässig. (3) Ausnahmsweise zulässig sind großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (so genannte Megaposter) als Verkleidung von Baugerüsten als zeitlich befristete Werbeanlagen, längstens jedoch für die Dauer der Bauzeit. (4) Die farbliche Fassung der Überdachungen von Tankstellen gilt nicht als Werbeanlage im Sinne dieser Satzung. Stelen und Pylone sind im Zusammenhang mit Tankstellen zulässig, jedoch nur bis zu einer Höhe von 6,0 m. Auskragungen in die öffentliche Verkehrsfläche sind nicht zulässig. Es ist eine Anlage je Straßenseite zulässig. § 12 Unzulässige Werbeanlagen Unzulässig sind: 1. farbliche Rahmungen sowie das Gliedern oder flächige Abdecken der Schaufensterflächen durch Folienbeklebungen, Plakatierungen, Anstrich oder Ähnliches, soweit in § 11 (1) und (3) nichts Anderes bestimmt ist, 2. Zettel- und Plakatanschläge außer an den von der Stadt hierfür vorgesehenen Flächen innerhalb der Stätte der Leistung, 3. großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (so genannte Megaposter), soweit in § 11 (3) nichts Anderes bestimmt ist, 4. akustische und akustisch unterstützte Werbeanlagen, 5. Fahnen (sowohl als vorübergehende, als auch als dauerhafte Werbeanlagen), 6. die Bemalung von Brandwänden zu Werbezwecken mit Schrift- oder Zeichendarstellungen, Warenzeichen, Sinnbildern oder Ähnlichem, 7. Fahnen, Standtransparente, Hinweistafeln oder Pylone, soweit in § 11 nichts Anderes bestimmt ist. -6- § 13 Anbringungsort (1) Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade zulässig, sofern im § 16 nichts anderes bestimmt wird. Generell sind Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Satz 2 gilt nicht für den Bereich U – Unterführung. (2) Werbeanlagen dürfen nur im Erdgeschoss und an der Brüstung im 1. Obergeschoss unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank angebracht werden. Zulässig sind selbstleuchtende und nicht selbstleuchtende auf die Fassade aufzubringende Schriftzüge. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder Ähnliches einbezogen werden. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie die Höhe der Brüstung des 2. Obergeschosses nicht überschreiten. (3) Warenautomaten sind an Bauteilen unzulässig, die die horizontale oder vertikale Linienführung der Architektur prägen. Zur seitlichen Gebäudegrenze ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. Straßenrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. § 14 Größe und Ausladungen (1) Für Größe und Ausladungen von Werbeanlagen gelten folgende Maßgaben: 1. Schriftzüge dürfen eine Höhe von 0,6 m nicht überschreiten. 2. Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 3,5 m² je Werbeanlage nicht überschreiten. Schriftzüge in Form von Einzelbuchstaben dürfen in der Summe eine Ansichtsfläche von 3,5 m² je Werbeanlage nicht überschreiten. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. m Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. (2) Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,2 m (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. § 15 Bahnhof Rothe Erde Im gesamten Teilbereich B sind Werbeanlagen sowohl an den Fassaden, Stützmauern und sonstigen baulichen Anlagen, als auch auf den Platzflächen unzulässig. -7- § 16 Unterführung Rothe Erde (1) Im Teilbereich U sind ausschließlich folgende Werbeanlagen zulässig: 1. je Wandseite innerhalb der Unterführung 3 großformatige, nicht beleuchtete Werbetafeln, deren Anbringung gemäß der Darstellung in Anlage 4 zu erfolgen hat, deren Größe sich aus der in Anlage 4 dargestellten und vermassten Cortenstahlblende ergibt und 2. je eine Wechselwerbeanlage rechts der nördlichen und südlichen Einfahrt in die Unterführung. Die Anbringung hat ebenfalls gemäß der Darstellung in Anlage 4 zu erfolgen. Die zulässige Größe der Tafeln beträgt jeweils max. 12 m². Straßenrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. (2) Weitere Werbeanlagen sind im gesamten Teilbereich U einschließlich der hier befindlichen Schaltkästen und ähnlicher technischen Anlagen unzulässig. Dies umfasst auch Werbetafeln mit einer geringeren Größe als 0,5 m² sowie Plakate. § 17 Generelle Ausnahmevoraussetzungen (1) Flach auf die Fassade aufgebrachte, nicht selbstleuchtende Werbeanlagen vor Kopf- und Eckgebäuden können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie der Architektur dieser Gebäude entsprechen. Zulässig ist jedoch nur eine Anlage je Gebäudeseite. Nicht zulässig sind Wechselwerbeanlagen sowie Werbeanlagenkombinationen und Projektionen. (2) Wenn Betriebe bzw. Stätten der Leistung über Stich- oder Nebenstraßen erschlossen oder in einem rückwärtigen Grundstücksbereich angesiedelt sind, können an der angrenzenden Hauptstraße Hinweistafeln ausnahmsweise an der zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Gebäudeseite nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung zugelassen werden. (3) Soweit in den §§ 11 oder 14 eine Höhenbeschränkung für Schriftzüge angegeben ist, kann diese ausnahmsweise für einen untergeordneten Teil der Werbeanlage, beispielsweise für einzelne Buchstaben oder für ein Symbol, überschritten werden. § 18 Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum (1) Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht in dieser Satzung ausdrücklich zugelassen werden. (2) Zulässig sind: 1. Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder automatischen Bedürfnisanstalten. Zulässig ist je eine Werbeanlage eine Größe von max. 2,5 m² je Fahrgastunterstand oder Bedürfnisanstalt, 2. Werbeanlagen in Verbindung mit Stadtinformationsanlagen bis zu einer Größe von max. 2,5 m² und 3. Werbeanlagen nach Maßgabe des § 16 dieser Satzung. -8- Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung sowie straßenrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. § 19 Ordnungswidrigkeiten Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 (1) die Fassadengliederung der Nordseite des Bahnhofs Rothe Erde verändert, Fensteröffnungen verschließt, deren Größe verändert, Einbauten vornimmt, die sich nicht in die Fassadengliederung einfügen, oder die Metalllamellen in den Rundbogenfenstern baulich verändert; 2. entgegen § 4 (2) eine unzulässige Änderung der Farbgebung der Metalllamellen in den Rundbogenfenstern auf der Nordseite vornimmt oder unzulässige Lichtfarben oder – effekte verwendet; 3. entgegen § 4 (3) den Schriftzug "Bahnhof Rothe Erde" verändert oder entfernt; 4. entgegen § 5 (1) bauliche Veränderungen in der Unterführung Rothe Erde vornimmt, die vom Gestaltungskonzept (Anlage 5) abweichen; 5. entgegen § 5 (2) den Informationskasten zur Stadtgeschichte verändert oder entfernt; 6. entgegen § 5 (3) unzulässige Leuchtmittel oder Lichtfarben verwendet; 7. entgegen § 5 (4) wesentliche Veränderungen in der Mittelinsel vornimmt; 8. entgegen § 7 (1) eine Werbeanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, anbringt oder ändert, 9. entgegen § 9 (1) eine sich nicht einfügende Werbeanlage errichtet, anbringt oder ändert; 10. entgegen § 9 (4) Werbeanlagen oder Warenautomaten, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, nicht entfernt; 11. entgegen § 10 (1) Satz 1 unzulässige Beleuchtung von Werbeanlagen errichtet oder anbringt; 12. entgegen § 10 (1) Satz 2 unzulässige Werbeanlagen errichtet oder anbringt; 13. entgegen § 10 (2) angestrahlte Werbeanlagen errichtet, anbringt oder entsprechende Beleuchtungsanlagen errichtet oder anbringt; 14. entgegen § 11 (1) flächig auf Schaufenster aufgebrachte Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert; 15. entgegen § 11 (4) Satz 2 an Tankstellen Stelen oder Pylone in unzulässiger Größe und Anzahl errichtet; 16. entgegen § 12 unzulässige Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert; 17. entgegen § 13 (1) Satz 1 Werbeanlagen an unzulässigen Anbringungsorten errichtet, anbringt oder ändert; 18. entgegen § 13 (1) Satz 2, Satz 3 Anlagen der Fremdwerbung außerhalb des Bereichs U der Satzung anbringt; 19. entgegen § 13 (3) Warenautomaten anbringt oder ändert; 20. entgegen § 14 (1) Nr. 1 Schriftzüge mit einer Höhe von über 0,6 m errichtet, anbringt oder ändert; 21. entgegen § 14 (1) Nr. 2 Flachtransparente oder Schriftzüge mit unzulässigen Größen errichtet, anbringt oder ändert; 22. entgegen § 14 (2) Werbeanlagen mit einer unzulässigen Ausladung errichtet, anbringt oder ändert, 23. entgegen § 15 im Teilbereich B der Satzung Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert; 24. entgegen § 16 im Teilbereich U der Satzung unzulässige Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert; 25. entgegen § 18 im öffentlichen Straßenraum unzulässige Werbeanlagen errichtet, anbringt oder ändert. Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 (1) Nr. 20 und (3) BauO NW dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. -9- § 20 Vorrang dieser Satzung (1) Die Gestaltungssatzung "Bahnhofsumfeld Rothe Erde" hat Vorrang vor der „Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtgebiet Aachen“ vom 21.09.2005 sowie der "Satzung über Werbeanlagen im Bereich der erweiterten Hauptverkehrsstraßen und Gewerbegebiete" vom 17.09.2007. (2) Ausgenommen aus dem Geltungsbereich dieser Satzung ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 857 – Aachen Arkaden -, der Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen enthält. § 21 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlagen zur Satzung: 1. Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches 2. Lageplan mit Eintragung der Bereiche B und U (zu §§ 4, 5, 15, 16) 3. Berechnung von Einzelbuchstaben (erläuternde Zeichnung zu § 8 (5) und (11)) 4. Werbeanlagen im Bereich U - Unterführung (zu § 16) 5. Gestaltungskonzept Unterführung (zu § 5) - 10 -