Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117556.pdf
Größe
72 MB
Erstellt
30.07.13, 12:00
Aktualisiert
29.03.17, 22:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0949/WP16
öffentlich
35010-2010
30.07.2013
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich hier:
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Behörden gemäß § 4a (3) BauGB
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2013
12.09.2013
B4
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das
Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie
folgt vereinfacht zu ändern:
Im Bereich WA 2 werden für die südliche Hauszeile statt nur Einzelhäuser auch
Doppelhäuser zulässig
Für die angrenzenden Gartengrundstücke des Lichtenbuscher Weges wird ein Wegerecht
festgesetzt
Für die Baugrundstücke an der Kesselstraße werden statt 2 WE nun 3 WE je Gebäude
zulässig
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie
folgt vereinfacht zu ändern:
Im Bereich WA 2 werden für die südliche Hauszeile statt nur Einzelhäuser auch
Doppelhäuser zulässig
Für die angrenzenden Gartengrundstücke des Lichtenbuscher Weges wird ein Wegerecht
festgesetzt
Für die Baugrundstücke an der Kesselstraße werden statt 2 WE nun 3 WE je Gebäude
zulässig
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich - gemäß § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich –
hier:
Bericht über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Die Bezirksvertretung Aachen –Kornelimünster Walheim hat am 23.01.2013 die dritte öffentliche
Auslegung empfohlen und der Planungsausschuss hat am 28.02.2013 diese beschlossen. Vom
02.04.2013 bis zum 03.05.2013 erfolgte die öffentliche Auslegung.
2.
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3)
BauGB
Es wurden von 11 Bürgern und Bürgerinnen folgende Anregungen vorgebracht. Die Eingaben
werden ausschließlich von Betroffenen, die direkt an dem Plangebiet wohnen oder Grundstücke
besitzen, vorgetragen. Folgende Aspekte wurden angesprochen:
- Bedarf an Einfamilienhausgrundstücken
- Funktionsfähigkeit der Entwässerung,
insbesondere das Oberflächenwasser und
die Versumpfung
- Anschluss an die Raafstraße und dessen
Einmündungsbereich
- Lage der Einmündung Kesselstraße
- Lage des Kinderspielplatzes
- Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen
Flächen
- Umlegung
- Dichte und Gestaltung
- Überplanung der öffentlichen Grünfläche im
Bereich des VEP18
- Zugänglichkeit der Gärten im Bereich des
VEP 18
- Wertminderung durch Geschossbau und
Verkehrsplanung
- Baulärm
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 3/5
Der Oberbürgermeister
Der Großteil der Anregungen wurde bereits bei den vorhergehenden Beteiligungen genannt und
behandelt. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen den Beteiligungen werden alle
Anregungen nochmals in die Abwägung eingestellt.
Die Eingaben der Bürger sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als
Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt. Daraus ist zu entnehmen, dass folgende
vereinfachte Änderungen empfohlen werden:
- Im Bebauungsplan wurden für die südliche Bebauung nur Einzelhäuser festgesetzt, um dem
Bestand eine lockere Bebauung anzubieten. Die Bestandsbebauung an der Kesselstraße
besteht in diesem Bereich ausschließlich aus Doppelhäuser und Reihenhäuser. Somit sind
Doppelhausstrukturen auch für die Neubebauung gerechtfertigt.
- Im Bereich des Lichtenbuscher Weges wird die öffentliche Grünfläche überplant, wodurch der
rückwärtige Gartenzugang für das Mittelhaus entfällt, daher soll für dem Anlieger dort ein
Wegerecht festgesetzt werden.
- Dem Wunsch entlang der Kesselstraße die Anzahl der Wohneinheiten zu erhöhen kann
ebenso gefolgt werden, da die Bedeutung der Kesselstraße als Wohnsammelstraße eine
höhere Dichte verträgt.
Die Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung und können daher vereinfacht
geändert werden.
3.
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a (3) BauGB
Parallel wurden 14 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Es ging keine Anregung zur Planung ein.
4.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch den Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich – sollen für ca. 57 Einfamilienund 3 Mehrfamilienhäuser Planungsrecht geschaffen werden. Mit diesem Bebauungsplan kann
damit nach dem VEP 18 „einfach und selber bauen“ der 2. Bauabschnitt im Blockinnenbereich
umgesetzt werden. Nach nun drei öffentlichen Auslegungen wurden mit den betroffenen
Anliegern und Eigentümern verschiedene städtebauliche Konzepte diskutiert und eine
angemessene Lösung erarbeitet.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan 855 - Lichtenbusch Innenbereich - den
Satzungsbeschluss zu fassen
Vorlage FB 61/0949/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 4/5
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan
4.
Schriftlichen Festsetzungen
5.
Begründung
6.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
7.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
8.
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0949/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 5/5
Bebauungsplan Nr. 855 - Innenbereich Lichtenbusch Lage des Plangebietes
c
ns
Mo
r
ue
ha
St
e
aß
r
t
afs
Ra
s
Ke
stra
l
e
s
ße
Bebauungsplan Nr. 855 - Innenbereich Lichtenbusch Lage des Plangebietes
M
r
ue
ha
sc
on
R
ße
a
r
t
fs
aa
ss
Ke
tr
els
aß
e
S
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich für den Bereich zwischen Raerener-, Kessel- und Monschauer Straße
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
(Stand 20.07.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 855
-Lichtenbusch Innenbereich-
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Gemäß
§ 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauONW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird festgesetzt:
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
1.2
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes die gemäß
§ 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig
sind.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der maximalen Trauf- und Firsthöhen bzw.
der maximalen Gesamthöhe bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN).
2.2
Die Traufhöhe ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
Die Firsthöhe und die Gesamthöhe ergeben sich aus dem obersten Gebäudeabschluss.
2.3
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerkes mit der
Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerkes mit der Dachhaut.
3.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb WA 1 und WA 2 sind maximal 2 Wohnungen, innerhalb WA 3 maximal 6 Wohnungen je
Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt generell als ein Gebäude.
Ausnahmsweise sind innerhalb WA 2 je Gebäude 3 Wohnungen zulässig, wenn die Erschließung von der
Kesselstraße erfolgt.
4.
Flächen für Nebenanlagen (§ 14 (1) BauNVO)
Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen
zulässig sind, sind zwischen Hauptgebäude und angrenzender Straßenbegrenzungslinie ausgeschlossen.
Ausgenommen sind Stützmauern, Einfriedungen und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter.
5.
5.1
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 (6) BauNVO)
Innerhalb des WA 1 sind Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig.
5.2
Innerhalb des WA 2 sind Stellplätze zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Grundstücksgrenze
ausgeschlossen.
5.3
Innerhalb des WA 3 sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Fläche und innerhalb der dafür
festgesetzten Flächen zulässig. Alternativ ist eine Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche
zugelassen, die die rückwärtige Baugrenze um 5 m überschreiten darf.
5.4
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen
zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports) sind wie Garagen zu behandeln.
6.
6.1
Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 (1) Nr. 25 BauGB)
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen sind insgesamt 15 Laubbäume entsprechend der Pflanzliste zu
pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen.
6.2
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind insgesamt 4 Laubbäume
und 60 Sträucher entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des
Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen.
6.3
Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sind im Bereich der Flächen „1" und „2" die vorhandenen Bäume und Gehölze vor
Beeinträchtigungen zu schützen, dauerhaft zu erhalten und im Falle ihres Absterbens durch gleiche Arten zu
ersetzen. Im Bereich der Flächen „2" ist unterhalb bestehender Bäume jeglicher Bodenauf- und -abtrag
sowie eine Verdichtung des Bodens untersagt.
6.4
Die in der Planzeichnung festgesetzten Standorte zum Erhalt von Bäumen sind vor Beeinträchtigungen zu
schützen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Im Wurzelbereich der Gehölze ist Bodenauf- und -abtrag
sowie eine Verdichtung des Untergrundes untersagt. Im Falle des Absterbens ist das Gehölz durch einen
neuen hochstämmigen Laubbaum derselben Art zu ersetzen.
Kennzeichnung von Gefährdungspotentialen
Das gesamte Plangebiet ist gem. § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB eine Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. In einer Bodentiefe von 0-30 cm sind großflächige CadmiumÜberschreitungen gegeben. Die ermittelten Cadmium-Gesamtgehalte liegen geringfügig oberhalb des
integrativen Prüfwertes, aber deutlich unterhalb des Prüfwertes für Kinderspielflächen. Gefährdungen sind
sind nur bei dem Anbau von hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten wie z.B. Lollo rosso, Sellerie,
Mangold, Endivie und Spinat gegeben. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn bei
den genannten Gemüsesorten eine Sicherung der Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten
Hochbeeten, Pflanzkästen oder -kübeln erfolgt.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 18.09.2013 den
Bebauungsplanes Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entspricht und dass
alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den 19.09.2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
3 / 4
Anlage
zu den Schriftlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Pflanzliste Einzelbäume
Bergahorn
Hainbuche
Esche
Traubeneiche
Stieleiche
Silberweide
Bruchsweide
Sommerlinde
Pflanzqualität:
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Salix alba
Salix fragilis
Tilia platyphyllos
Hochstamm, 3-mal verpflanzt, mit Ballen und einem Stammumfang von mind. 16-18 cm,
gemessen in 1,00 m Höhe
Pflanzliste Hecken und Sträucher
Feldahorn
Hainbuche
Haselnuss
Zweigriffeliger Weißdorn
Eingriffeliger Weißdorn
Rotbuche
Schlehe
Hundsrose
Saalweide
Vogelbeere
Gewöhnlicher Schneeball
Pflanzqualität:
Acer campestre
Carpinus betulus
Corylus avellana
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Fagus sylvatica
Prunus spinosa
Rosa canina
Salix caprea
Sorbus aucuparia
Viburnum opulus
2-mal verpflanzt, Höhe 125 cm bis 175 cm
4 / 4
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich für den Bereich zwischen Raerener-, Kessel- und Monschauer Straße
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
(Stand 20.07.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
Städtebauliche Situation
1.1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
1.2 Beschreibung und Lage des Plangebietes
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Planungsrechtliche Situation
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Angrenzende Bebauungspläne
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Planungserfordernis und Zielsetzung der Planung
Anlass der Planung
Ziele der Planung
Erschließung
Entwässerung
Belange der Kinder und Jugendlichen
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
Begründung einzelner Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Nebenanlagen
Stellplätze und Garagen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
öffentliche Grünfläche
Anpflanzung und Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Kennzeichnung und Bodenschutz
5.
Gestaltung
6.
Bodenordnung
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
Kosten
Entschädigungen
Erschließung
Infrastruktureinrichtungen
Ausgleichsmaßnahmen
8.
Flächenbilanz
9.
10.
11.
12.
13.
Umweltbericht - Einleitung
Umweltbericht - Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Umweltbericht - Grundlagen
Umweltbericht - Monitoring
Umweltbericht - Zusammenfassung
Seite 2 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
1.
Städtebauliche Situation
1.1
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- liegt innerhalb des Ortsteiles
Aachen-Lichtenbusch im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster / Walheim. Der Geltungsbereich schließt
unmittelbar östlich des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 ‚Einfach
und Selber bauen‘ an. Im Norden wird das Plangebiet durch das Flurstück 799 und einem Teil des Flurstückes 603 unmittelbar südlich des Flurstückes 481 begrenzt. Die östliche Grenze wird von dem Flurstück 297 und einem Teil aus Flurstück 797 in Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstückes 297
gebildet. Im Süden wird das Plangebiet von der Kesselstraße bzw. von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bestandsparzellen Kesselstraße 23 - 47 begrenzt. Die nördlich gelegenen Flurstücke 635
und 799 werden durch einen 7,50 m breiten Teil des Geltungsbereiches durchquert. Über diesen Teilbereich soll die Verkehrsanbindung an die Raafstraße gesichert werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 543, 673, 686, 699, 711, 713, 715, 792, 796 sowie Teilflächen der
Flurstücke 345, 603, 621, 635, 785, 797 und 799 der Flur 2, Gemarkung Aachen-Lichtenbusch.
Gegenüber dem Verfahrensstand zur 2. Offenlage wurde der Geltungsbereich im Nordosten im Bereich
des heutigen Flurstückes 603 um ca. 1.580 m² reduziert. Nördlich und östlich angrenzende Flächen wurden bereits nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorrangig aus Immissionsschutzgründen aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeklammert. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt insgesamt ca. 3,5 ha. Die detaillierte Abgrenzung ist der Planzeichnung im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.
1.2
Beschreibung und Lage des Plangebietes
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 855 im Blockinnenbereich zwischen Kesselstraße, Raerener
Straße, Raafstraße und Monschauer Straße umfasst vorrangig Wiesen- und Weideland. Im Bereich Kesselstraße 35 - 47 wird rückwärtiges Gartenland auf den Flurstücken 345, 673 und 711 - 715 überplant. Im
südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplanes werden Grundstücksflächen einbezogen, die wie das
Grundstück Kesselstraße 61 bereits bebaut sind oder die nach § 34 BauGB heute bereits bebaubar wären.
Innerhalb des Plangebietes insbesondere im Bereich der westlichen und östlichen Grenze des Geltungsbereiches und im Bereich des vorgenannten Gartenlandes befinden sich einige großkronige Baumbestände. Als besonders markant und ortsbildprägend ist die Weidengruppe im Bereich der Kesselstraße
hervorzuheben. Im angrenzenden Bereich befindet sich im Nordosten der Sportplatz des FC Lichtenbusch, der mit Feldgehölzen eingegrünt ist. An der Südostseite des Sportplatzes grenzt eine Obstwiese
an. Ansonsten wird der angrenzende Innenbereich durch die Hausgärten der Grundstücke an den umliegenden Straßen geprägt. Das Plangebiet weist Höhen zwischen 287 und 281 m auf und fällt gleichmäßig
Richtung Südosten ab. Aufgrund der Topographie und der geringen Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens stehen Flächen östlich des Plangebietes insbesondere im Winterhalbjahr zeitweise unter Wasser.
Die nördlich gelegene Bebauung an der Raafstraße zeichnet sich durch ein- bis zweigeschossige Einfamilienhäuser in offener Bauweise aus. Im Bereich der Krümmung der Raafstraße liegt im Hintergelände ein
ehemaliges denkmalgeschütztes Hofgebäude, das zu Wohnzwecken umgenutzt wurde. Die südlich angrenzende Bebauung an der Kesselstraße besteht aus maximal zweigeschossigen Einfamilienhäusern in
Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Ein ca. 130 m langer Straßenabschnitt entlang der Kesselstraße ist heute unbebaut und ermöglicht damit die Anbindung des rückwärtigen Plangebietes.
Westlich des Plangebietes schließt sich der Geltungsbereich des VEP Nr. 18 im Bereich der Straße ‚Lichtenbuscher Weg‘ an. Hier wurden zwischen 1999 und 2001 rund 57 Wohneinheiten als Einfamilienhäuser
in Form von Doppel- un Reihenhäusern errichtet. Westlich des vorgenannten Siedlungsbereiches befindet
sich an der Raerener Straße ein städtischer Kindergarten und das katholische Kirchenzentrum. Die daSeite 3 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
zwischen liegende Fläche wird als Kinderspiel- und Bolzplatz genutzt.
Einkaufsmöglichkeiten bestehen unmittelbar östlich der Monschauer Straße oder westlich der Raerener
Straße auf belgischem Hoheitsgebiet. Das Plangebiet ist gut über Bussysteme an das Stadtzentrum Aachen angebunden.
2.
Planungsrechtliche Situation
2.1
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, bekanntgemacht am
27.05.2003, ist der Bereich des Plangebietes als ‚Allgemeiner Siedlungsbereich‘ (ASB) dargestellt.
2.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Innenbereich Lichtenbusch zwischen
Raafstraße und Kesselstraße eine unterschiedlich breite Grünfläche dar, die den gesamten Innenbereich
von Westen nach Osten durchzieht. In diesem Grünzug ist die vorhandene Sportanlage eingebettet. Die
Flächen um die Grünfläche werden innerhalb des gesamten Bereiches zwischen Kesselstraße, belgischer
Grenze, Raafstraße und Monschauer Straße als Wohnbauflächen dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan gilt trotz Lageveränderung des nördlichen Wohngebietes als aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit nicht erforderlich. Eine parzellenscharfe
Übernahme der zukünftigen Nutzungsgrenzen erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
2.3
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 855 liegt innerhalb des Landschaftsplanes 1988 der Stadt
Aachen. Der Landschaftsplan sieht in der Entwicklungskarte für das Plangebiet überwiegend das Entwicklungsziel 6 - Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen - vor. In der Festsetzungskarte ist der Planbereich als - Fläche für den
besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern - festgesetzt. Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft.
2.4
Angrenzende Bebauungspläne
Der Bebauungsplan Nr. 674 nördlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 855 setzt lediglich
die Verkehrsfläche der Raafstraße und Anschlussflächen zur Raerener Straße fest und ist somit für das
vorliegende Bebauungsplanverfahren unerheblich.
Der vorliegende Bebauungsplan überplant zwei dreiecksförmige Flächen des westlich angrenzenden VEP
Nr. 18 in einer Gesamtgröße von 275 m². Diese Flächen werden innerhalb des VEP als öffentliche Grünfläche festgesetzt und sind innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 855 als ‚Allgemeines Wohngebiet‘ vorgesehen. Die rechtsgültige Einbeziehung wird durch den Satzungsbeschluss vollzogen.
Seite 4 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
3.
Planungserfordernis und Zielsetzung der Planung
3.1
Anlass der Planung
Aufgrund des Siedlungsdruckes auf den Ortsteil Lichtenbusch sah sich der Rat der Stadt Aachen im Februar 1981 veranlasst, den Aufstellungsbeschluss A 57 zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Bereiches zwischen Autobahn und Freyenter Wald zu fassen. Ein erster Anlauf zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes war bereits 1965 gescheitert. Aufgrund unterschiedlicher Probleme
wurde auch der 2. Anlauf nicht weiterverfolgt. In den 90er Jahren wurde aufgrund der Bereitstellung von
Sondermitteln für den sozialen Wohnungsbau durch das Land NRW die Planungsabsicht erneut aktiviert.
In der Folge entstand auf der Grundlage des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 die Siedlung
‚Einfach und Selber bauen‘.
Aufgrund des gestiegenen Bedarfs an Einfamilienhausgrundstücken innerhalb des Stadtgebietes Aachen und zur Unterstützung der Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise erfolgte 2002 ein erneuter
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur Überplanung des Innenbereiches. Das Bebauungsplanverfahren wurde bis einschließlich einer 2. Offenlage durchgeführt. Der Satzungsbeschluss erfolgte
u.a. aufgrund der immens zu erwartenden Kosten für die gemäß Bebauungsplan vorgesehene Einleitung
des Regenwassers in den südlich gelegenen Iterbach nicht. Aufgrund der nun rechnerisch festgestellten
ausreichenden Leitungskapazitäten innerhalb des Kanals der Monschauer Straße und dem daraus resultierenden Entfallen der Notwendigkeit, das Regenwasser innerhalb des Plangebietes zurückhalten zu
müssen, kann die für die Regenwasserrückhaltung vorgesehene Grünfläche reduziert werden. Daraus resultiert die Möglichkeit, das Nettobauland gegenüber dem Stand zur 2. Offenlage insgesamt neu ordnen
und optimieren zu können. Der ursprüngliche Planungsanlass, den hohen Bedarf an Einfamilienhausgrundstücken zu decken, hat nach wie vor Gültigkeit. Der notwendige Bedarf wurde durch entsprechende
Gutachten und Statistiken nachgewiesen. So geht das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in
seiner 2006 veröffentlichten Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen in
NRW davon aus, dass die Bevölkerung der Stadt Aachen vom 01.01.2005 bis zum 01.01.2025 um 24.700
Einwohner auf 282.500 Einwohner wachsen wird. Dies entspricht mit einem Zuwachs von 9,6 % dem
höchsten Wert unter allen Kreisen und kreisfreien Städten. Gleichzeitig wies die Stadt Aachen mit 25,5
Jahren den niedrigsten Altersquotienten auf. Für das Jahr 2025 wird mit 29,7 immer noch der zweitniedrigste Wert in NRW prognostiziert. Die Aachener Bevölkerung wird also voraussichtlich auch in Zukunft
jünger sein als die Bevölkerung im Landesdurchschnitt. Ein geringer Altersdurchschnitt korreliert mit einer
hohen Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken.
Des Weiteren soll durch die Planung die Abwanderung von Bauinteressenten in das Umland vermindert
werden. Damit wird gleichzeitig die Nachfrage nach öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen im
Südraum gestärkt und deren Standort langfristig gesichert. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan auch
der Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteiles dienen.
3.2
Ziele der Planung
Ziel der vorliegenden Planung ist die Einleitung einer geordneten nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Innenbereiches zwischen Kesselstraße, Raerener Straße, Raafstraße und Monschauer Straße. Durch die Struktur des Bebauungsplanes Nr. 855 soll der Bereich des VEP Nr. 18 in ein städtebauliches Gesamtgefüge integriert werden. Es wird insgesamt ein Konzept für ein hochwertiges Wohngebiet geschaffen, das seiner Lage im städtebaulichen Zusammenhang gerecht wird, vorhandene Gehölzstrukturen in die Konzeption einbezieht und dadurch einen gartenstadtähnlichen Charakter erhält.
Dabei sind Grundstücksgrößen beabsichtigt, die der Nachfrage aller Bevölkerungsschichten nach erschwinglichem und attraktiven Bauland entsprechen und die unterschiedlichen Wohnwünsche abdecken.
Im Verhältnis zum VEP ‚Einfach und Selber bauen‘ soll die Planung aufgelockert werden und eine geringe
Seite 5 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Dichte aufweisen. Insgesamt ist eine offene Bauweise vorwiegend aus Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Bezüglich der Baudichte soll sich die Planung an der Bestandsbebauung orientieren.
Das städtebauliche Konzept sieht in Anlehnung an den Bebauungsplanstand zur 2. Offenlage eine einfache und rechtwinklige Ringerschließung vor, die im Süden an die Kesselstraße angebunden wird. Durch
das Planungskonzept soll die Möglichkeit einer partiellen Erweiterung Richtung Norden oder Osten offen
gehalten werden. Die Bebauung entlang der Ringstraße soll in den einzelnen Sequenzen in den Grundstrukturen homogen ausgebildet werden. Dabei wird verdichtetes Wohnen in Form von drei Mehrfamilienhäusern mit maximal 6 Wohneinheiten am östlichen Rand vorgesehen. Der Hauptcharakter der Siedlung
soll jedoch das Einfamilienhaus bilden. Gemäß dem städtebaulichem Vorentwurf sollen ca. 57 Einfamilienhäuser in Form von Einzelhäusern, Doppelhaushälften oder Hausgruppen sich ansiedeln können.
3.3
Erschließung
Die Anbindung des Plangebietes an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz erfolgt über die Kesselstraße und die Raafstraße. Das Plangebiet wird im Süden an die Kesselstraße angebunden. Richtung Norden
erfolgt eine Anbindung an die Raafstraße über die Flurstücke 635 und 799. Die ca. 120 m lange Verbindungsstraße ist in einer Breite von ca. 7,50 m geplant und soll einen einseitigen gesonderten Gehweg mit
einer Breite von vorrangig 2 m erhalten. Im nördlichen Teil der Planstraße entlang der vorhandenen Bebauung Raafstraße ist parallel zur Verkehrsfläche beidseitig ein schmaler Streifen als öffentliche Grünfläche vorgesehen. Diese schmalen Flächen sollen sicherstellen, dass in der enger werdenden Verkehrsfläche keine Erschließung der angrenzenden Grundstücke erfolgt. Darüber hinaus können eventuell möglichen späteren Sichtschutzanlagen darauf errichtet werden. Auch bei Nutzung der Verbindungsstraße
durch Bewohner des westlich angrenzenden VEP-Gebietes werden keine Lärmschutzmaßnahmen entlang der Planstraße notwendig, weil die entsprechenden Richtwerte nicht überschritten werden. Die Anbindung an die Raafstraße ist aus verkehrstechnischer Sicht notwendig, um die Ziel- und Quellverkehre
auf die beiden angrenzenden Straßen Raafstraße und Kesselstraße zu verteilen und die breitere
Raafstraße mit höheren Kapazitäten in das verkehrliche Erschließungskonzept einzubinden. Darüber hinaus sind zwei weitere Verbindungen Richtung Westen über den Lichtenbuscher Weg auf dem Areal des
Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 18 geplant, die bereits innerhalb des VEP vorgesehen waren.
Die nördliche dieser beiden Verbindungen wurde durch eine Straßeneinengung auf 3,50 m reduziert. Die
Durchfahrt wird mit einem Poller eingeschränkt und nur für den Notfall möglich. Die für die Erschließung
notwendige Fläche wurde im VEP als öffentliche Grünfläche festgesetzt und wird nunmehr in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 855 einbezogen und in Verkehrsfläche geändert.
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt vorrangig über 5,50 m breite Straßen, die im Bereich
von öffentlichen Längs- und Senkrechtparkplätzen entsprechend aufgeweitet werden. Die Erschließung
der Gebäude im Bereich des WA 1 mit möglichen Hausgruppen erfolgt über 3,50 m breite Wohnwege mit
vorgelagerten Stellplatzanlagen. Im Plangebiet sind insgesamt ca. 40 öffentliche Parkplätze vorgesehen,
so dass bei ca. 57 Haus- und 18 Wohnungseinheiten voraussichtlich pro Haus / Wohnung ca. 0,5 öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen. Weitere, heute nicht intensiv genutzte öffentliche Parkplätze befinden sich in der Kesselstraße auf Höhe des Plangebietes.
Die gesamte Erschließung des Plangebietes bis auf die nördliche Anbindung soll als verkehrsberuhigter
Bereich realisiert werden. Entwässerungsrinnen, Beleuchtungsanlagen sowie einzelne Straßenbäume in
den Verkehrsflächen sollen den verkehrsberuhigten Charakter betonen.
3.4
Entwässerung
Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers scheidet eine Versickerung des Niederschlagswassers
entsprechend § 51a LWG im Plangebiet aus. Eine Hinleitung zur Iter, die in einer Entfernung von ca. 2
Seite 6 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
km südlich des Baugebietes verläuft, ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da sie nur mit einem hohen Kostenaufwand hergestellt werden kann. Somit soll das Plangebiet an das Trennsystem in der Kesselstraße angeschlossen werden, das im Bereich der Monschauer Straße in das dort vorhandene Mischwassersystem fließen soll. Aufgrund neuerer Berechnungen wurde nachgewiesen, dass dieses Mischwassersystem ausreichende Kapazitäten vorhält. Eine Regenwasserrückhaltung innerhalb des Plangebietes im Bereich bisheriger öffentlicher Grünflächen ist somit nicht mehr notwendig und ist allenfalls als unterirdischer Staukanal vor Einleitung in den Sammler Kesselstraße denkbar. Das vorgesehene Leitungsrecht entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches zur Ableitung der Wässer, die im VEP Nr. 18
in einer westlich angrenzenden Mulde gesammelt werden sollte, soll auch bei Wegfall des Regenwasserrückhaltebeckens erhalten bleiben und das wild abfließenden Wasser der angrenzenden Wiesen ggf. in
einem Rohr bis zum querenden Straßenkanal abführen.
Ein weiteres Leitungsrecht für den Anschluss des Regenwasserkanals an den vorhandenen Kanal in der
Kesselstraße kann ebenfalls entfallen. Dieses Leitungsrecht war im bisherigen Bebauungsplanstand unterhalb der an die Kesselstraße angrenzenden Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. Da gemäß aktuellem Bebauungsplanstand im Bereich östlich der Anbindung an die Kesselstraße keine Kanalhausanschlüsse mehr notwendig werden, kann der Regenwasserkanal unmittelbar unterhalb der Hauptanbindung verlegt werden.
3.5
Belange der Kinder und Jugendlichen
Der innerhalb des Bebauungsplanstands zur 2. Offenlage vorgeschlagene Standort für einen Kinderspielplatz wird in ähnlicher Größenordnung in den südöstlichen Teil des Geltungsbereiches verlegt. Der neue
Standort hat den Vorteil, dass er auch von den Kindern aus dem Bereich Kesselstraße und aus einem potentiellen östlichen Erweiterungsbereich gut erreichbar ist. Des Weiteren können die heutigen Bestandsbäume optimal in die zukünftigen Grünflächen integriert werden. Aufgrund der Nachbarschaft von Gartenflächen und der guten Einsehbarkeit von der Kesselstraße aus ist die unmittelbare soziale Kontrolle des
Spielplatzes gewährleistet. Die Flächengröße des Kinderspielplatzes ergibt sich aus den Kriterien für Kinder- und familienfreundliches Bauen in Aachen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
pro Kind 10 m² öffentliche Kinderspielfläche vorzusehen. Bei insgesamt ca. 75 Haus- und Wohnungseinheiten mit je 2 Kindern ergibt sich ein Spielplatzflächenbedarf von 1.500 m². Aufgrund der Nähe weiterer
Einrichtungen für Kinder nördlich des Kindergartens an der Raerener Straße und der Nachbarschaft zum
Landschaftsraum südlich der Kesselstraße wird die Fläche um ca. 30 % auf ca. 970 m² reduziert. Im
Plangebiet ergeben sich darüber hinaus weitere Spielbereiche innerhalb des verkehrsberuhigten Straßenraumes. Zum nahegelegenen Kindergarten, zum Kinderspiel- und Bolzplatz nördlich des Kindergartens
und zum Jugendtreff im Bereich der Kirche ‚Christus unsere Einheit‘ bestehen unmittelbare Wegeverbindungen. Östlich des Plangebietes befindet sich mit Zugang von der Monschauer Straße das Sportplatzgelände des FC Lichtenbusch. An der Raerener Straße liegt das Gelände des Tennisvereins LC Lichtenbusch, der zusätzliche Sportarten anbietet. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des Innenbereiches zwischen Kesselstraße, Raerener Straße, Raafstraße und Monschauer Straße ergeben sich vielfältige Wegebezüge zu angrenzenden Gebieten, die wegen bestehender Tempo-30-Zonen ohne Gefahr
zu erreichen sind.
Der Siedlungsbereich wird von 3 Buslinien, die insgesamt 5 Haltestellen in unmittelbarer Umgebung des
Plangebietes andienen, im 30- bzw. 60-Minuten-Takt erschlossen. Die Buslinien führen sowohl nach Aachen-Zentrum als auch in die benachbarten Ortsteile Oberforstbach, Walheim, Sief oder Schmithof. Alle
Bereiche des Plangebietes liegen innerhalb eines 300 m-Radius von mindestens einer Buslinie.
Seite 7 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
4.
Begründung einzelner Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen werden als ‚Allgemeines Wohngebiet‘ festgesetzt. Diese Festsetzung dient dem Ziel
ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet zu schaffen, das sich an dem vorhandenen Bedarf orientiert und
vorwiegend dem Wohnen dient. Weitergehende Wohneinrichtungen und Ergänzungsfunktionen sind zulässig.
Die ausnahmsweise im ‚Allgemeinen Wohngebiet‘ zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional
nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter und den Wohnbedürfnissen der zukünftigen Bewohner widersprechen.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird generell eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Damit wird innerhalb des
Neubaugebietes ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild erzeugt. Mit der festgesetzten Grundflächenzahl wird der Richtwert der nördlich und südlich gelegenen Wohngebiete überschritten, berücksichtigt aber die heutigen wirtschaftlichen Bedingungen und auch die Wohnbedürfnisse. Die Grundflächenzahl innerhalb des westlich angrenzenden VEP Nr. 18 wurde seinerzeit mit 0,5 festgesetzt und wird
somit unterschritten. Für alle Bereiche wird eine Überschreitung der überbaubaren Grundfläche durch Garagen und Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen bis zu 50 % zugelassen.
Innerhalb des gesamten Plangebietes ist eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen, die im Bereich
nördlich der nördlichen Planstraße und nördlich der angerartigen Platzaufweitung zwingend, ansonsten
als Maximalwert festgesetzt wird. Die zwingende Festsetzung der Zweigeschossigkeit im nördlichen Planbereich innerhalb des WA 1 und im östlich angrenzenden WA 2 dient dabei dem Ziel, in Anlehnung an die
Zeilenbebauung des VEP-Gebietes eine daran angepasste Bebauung fortzusetzen. Im Bereich nördlich
der angerartigen Platzaufweitung wird durch die zwingende Zweigeschossigkeit eine adäquate nördliche
Platzwand erzeugt.
Zusätzlich werden innerhalb des gesamten Plangebietes zur Erzeugung eines harmonischen Straßenbildes maximale Gebäudehöhen normiert. Diese Werte werden je nach Dachform für Trauf- und Firsthöhen
oder für Gesamthöhen festgesetzt und erfolgen jeweils in Abhängigkeit zu Normalhöhennull (NHN). Innerhalb des Baufensters mit festgesetztem Flachdach (WA 3) werden gestaffelte Gesamthöhen festgesetzt, um einerseits ein nicht als Vollgeschoss ausgebautes oberstes Geschoss zu ermöglichen, andererseits aber zu vermeiden, dass die Bebauung zur angrenzenden Planstraße eine durchgehende Fassade
über drei Geschosse entfaltet.
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß der Lage im städtebaulichen Zusammenhang und aufgrund des angrenzenden Landschaftsraumes ist insgesamt eine offene Bauweise jedoch mit unterschiedlicher Zulässigkeit der Haustypen vorgesehen. Vorrangig soll festgesetzt werden, dass Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. An der Nahtstelle
zu vorhandenen Gärten nördlich der Kesselstraße wird die Zulässigkeit auf Einzelhäuser beschränkt, um
hier eine lockere Anordnung der Gebäude zu bewirken mit geringer Einschränkung des Sichtfeldes aus
der Bestandsbebauung.
Aufgrund einer Eingabe im Rahmen der 3. Offenlage wurde die Beschränkung auf Einzelhäuser nochmals
geprüft. Die angrenzenden Bestandsgebäude bestehen vorwiegend aus Doppel- und Reihenhäusern, so
dass es städtebaulich gerechtfertigt ist, für die Neubebauung ebenfalls Doppelhäuser zuzulassen. Da es
sich nicht um einen Grundzug der Planung handelt, soll mit dem Satzungsbeschluss die Erweiterung der
Seite 8 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Festsetzung im vereinfachten Verfahren in dem Bebauungsplan aufgenommen werden.
Innerhalb des WA 3 östlich der östlichen Planstraße werden ebenfalls nur Einzelhäuser normiert. Hier
wird im Zusammenwirken mit der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten das Ziel verfolgt, Mehrfamilienhäuser anzusiedeln. Innerhalb des WA 1 am nordwestlichen Rand des Plangebietes werden in Anlehnung
an die bestehende Bebauung innerhalb des VEP Nr. 18 sowohl Doppelhäuser als auch Hausgruppen zugelassen.
Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfes soll relativ eng mit Baugrenzen umfahren und durch zusammenhängende überbaubare Flächen umgesetzt werden. Vorrangig werden die überbaubaren Flächen
parallel zu den Erschließungsstraßen angeordnet. Lediglich im Norden werden zwei Zeilen mit der
Schmalseite zur Haupterschließung platziert, um derart die vorhandene Bebauung im Bereich des VEP
Nr. 18 aufzugreifen und gleichzeitig eine Verzahnung der Gärten mit dem freien Landschaftsraum zu erzeugen. Insgesamt werden die Baufenster derart angeordnet und zusammengefasst, dass unterschiedliche Teilungsmöglichkeiten entstehen. Gegenüber dem Bebauungsplanstand zur 2. Offenlage soll der
Wechsel der Baufensterausrichtung einheitlicher und weniger wechselhaft vollzogen werden, um das zukünftige Ortsbild zu harmonisieren.
Der Abstand der überbaubaren Flächen zu den Straßenbegrenzungslinien (Vorgarten) wird je nach Lage
zwischen 3 m und 5 m festgesetzt. Im Bereich der östlichen Kesselstraße wird der Abstand in Anlehnung
an die Bestandsbebauung auf 9 m aufgeweitet. Die Tiefe der Baufenster beträgt vorrangig 13 m. Lediglich
im Bereich der Bestandsbebauung an der Kesselstraße wird das Baufenster aufgrund der großen Grundstückstiefe auf 14,50 m aufgeweitet. Im Bereich der angedachten Mehrfamilienhäuser innerhalb des WA 3
wird eine Baufenstertiefe von 15 m vorgesehen, um entsprechende Bauformen umsetzen zu können. Die
festgesetzten Baufenstertiefen garantieren einerseits eine ausreichende Flexibilität der Bautiefen, andererseits wird ein harmonisches und geordnetes Erscheinungsbild zu den Verkehrsflächen sichergestellt.
Innerhalb des WA 1 fallen die Abstandsflächen auf Flächen für Stellplätze. Da diese voraussichtlich einzeln parzelliert werden, sind in den unmittelbar angrenzenden Baufenstern Baulinien festzusetzen.
4.4
Höchstzahl der Wohnungen
Innerhalb der WA 1 und WA 2 soll zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden
Einwohnerzahl die Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt werden. Diese
Festsetzung verhindert eine übermäßige Verdichtung innerhalb des Plangebietes und dient dem beabsichtigten Charakter eines Familienheimgebietes. Dadurch soll ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein
erhöhter Stellplatzbedarf vermieden und die Verkehrsflächen auch für spielende Kinder nutzbar gemacht
werden. Innerhalb des WA 3 sind maximal 6 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Damit sollen innerhalb dieses Bereiches, der günstig zur Hauptanbindung und zum Landschaftsrand liegt, Mehrfamilienhäuser ermöglicht werden, die in das Gesamtkonzept integriert sind.
Aufgrund einer Eingabe aus der 3. Offenlage wurden die Festsetzungen zur Anzahl der Wohneinheiten
nochmals geprüft. Entlang der Kesselstraße kann eine Erhöhung der Wohneinheiten auf 3 WE je Gebäude städtebaulich gerechtfertigt sein. Die zusätzlichen Wohnungen liegen direkt an der Kesselstraße, wodurch kein Verkehr in die Siedlung gezogen wird. Um den Charakter eines Einfamilienhausgebietes jedoch sicherzustellen, soll es die Ausnahme bleiben. Da es sich nicht um einen Grundzug der Planung
handelt, soll mit dem Satzungsbeschluss die Erweiterung der Festsetzung im vereinfachten Verfahren in
dem Bebauungsplan aufgenommen werden.
4.5
Nebenanlagen
Nebenanlagen werden zur Sicherstellung der Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen Versiegelung im Vorgartenbereich ausgeschlossen und sind somit nur seitlich der Hauptgebäude und im
Seite 9 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
rückwärtigen Gartenbereich zulässig. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich Stützmauern,
Einfriedungen und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter.
4.6
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs soll grundsätzlich auf den Privatgrundstücken erfolgen. Zur Unterstützung der Durchgrünung werden Garagen und Stellplätze in den rückwärtigen Grundstücksteilen bis auf eine Ausnahme im Bereich der Kesselstraße und der Ausnahme im Bereich des WA3
ausgeschlossen. Während Garagen generell nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der
für Garagen festgesetzten Flächen zulässig sind, wird die Zulässigkeit von Stellplätzen differenziert festgesetzt.
Innerhalb des WA 1 sind Stellplätze nur in den dafür festgesetzten Flächen möglich. Dabei sind diese Flächen derart zu gliedern, dass die einzelnen Stellplätze nur über eine gemeinsame Zufahrt angefahren
werden können. Innerhalb des WA2 und damit innerhalb des größten Teilbereiches werden Stellplätze
zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Grundstücksgrenze ausgeschlossen. Somit sind Stellplätze in den seitlichen Abstandsflächen, in den Flächen für Garagen, auf den Garagenzufahren und auch innerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Um hier eine übermäßige Versiegelung zu vermeiden, wird bauordnungsrechtlich festgesetzt, dass 50 % der Vorgartenfläche gärtnerisch anzulegen sind. Innerhalb des
WA 3 sind Stellplätze innerhalb der dafür festgesetzten Fläche und innerhalb der überbaubaren Fläche
zulässig. Auch kann der ruhende Verkehr alternativ in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden, wobei die rückwärtige östliche Baugrenze durch die Tiefgarage um 5 m überschritten werden darf.
4.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht zwischen Kesselstraße und nordwestlich angrenzender landwirtschaftlicher Flächen in einer Breite von 5,50 m stellt die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen sicher. Das Geh- und Fahrrecht ist dabei auch Vorhaltefläche für eine eventuelle Erschließung einer späteren Wohnbebauung im östlichen Innenbereich. Ein Leitungsrecht entlang der nördlichen Grenze soll wild
abfließendes Wasser aufnehmen können und zum Straßenkanal ableiten.
Aufgrund einer Eingabe aus der 3. Offenlage wurde die Überplanung der im VEP 18 festgesetzten öffentlichen Grünfläche nochmals geprüft. Die öffentliche Grünfläche hat als Puffer zwischen den Wohnzeilen
keine öffentliche Aufgabe, bereits heute wird sie als verlängerte Gärten von den Anliegern genutzt. Ein
Wegerecht zugunsten der Anlieger soll jedoch die Erreichbarkeit des Gartens des Reihenmittelhauses sicherstellen. Da es sich nicht um einen Grundzug der Planung handelt, soll mit dem Satzungsbeschluss
die Erweiterung der Festsetzung im vereinfachten Verfahren in dem Bebauungsplan aufgenommen werden.
4.8
Öffentliche Grünflächen
Die innerhalb des Bebauungsplanstandes zur 2. Offenlage festgesetzten Grünflächen im nördlichen Teil
des Plangebietes werden aufgrund des Entfallens der Notwendigkeit, das Regenwasser innerhalb dieser
Fläche zurückhalten zu müssen, reduziert. So wird der nordöstliche Bereich der bisherigen Grünfläche
gänzlich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeklammert. Die bisher im nördlichen Bereich vorgesehene Spielplatzfläche wird in Richtung Kesselstraße verlegt, um hier einen sozialen Mittelpunkt für bisherige und zukünftige Bewohner zu schaffen. Die Größe der öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung ‚Spielplatz‘ entspricht mit ca. 970 m² den Kriterien des Rates der Stadt Aachen für einen kinder- und familienfreundlichen Städtebau. Der nicht zu versiegelnde Bereich unter den zu erhaltenden Bäumen kann sinnvoll in die Grünfläche integriert werden. Zusätzlich sind auf der Fläche insbesonde-
Seite 10 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
re in den Randbereichen Pflanzungen vorzunehmen, die im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden. Die im nördlichen Bereich festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
‚Parkanlage‘ dient als Vorhaltefläche für eine eventuelle östliche Erweiterung des Plangebietes. Zugleich
wird verhindert, dass die nördlich und östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bereits heute erschlossen sind.
4.9
Anpflanzung und Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Zur Ergänzung der Grünvernetzung wird innerhalb der Gestaltungssatzung festgesetzt, dass seitliche und
rückwärtige Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen oder zur
Landschaftg ebenfalls mit standorttypischen Heckenpflanzungen einzufrieden sind. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen insgesamt 15 Laubbäume gepflanzt werden. Damit soll der öffentliche Straßenraum in das grüngeprägte Gesamtbild eingebunden werden. Gleichzeitig dienen die Bäume
der geplanten Verkehrsberuhigung. Die im Rechtsplan gekennzeichneten Standorte sind nicht verbindlich,
sondern dienen lediglich als Vorschlag. Die vorgeschlagenen Standorte gliedern die öffentlichen Parkplatzflächen und betonen den zentralen Eingangsbereich in das Plangebiet.
Zur Sicherung vorhandener wertvoller Gehölzbestände werden die zukünftigen Verkehrsflächen und die
angrenzenden Baufenster derart platziert, dass die erhaltenswerten Gehölzstrukturen und Baumbestände
erhalten werden können. Zur planungsrechtlichen Sicherung werden die relevanten Flächen im Bereich
der Kesselstraße mit einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
überlagert. Zur Erhaltung des Baumbestandes an der Westgrenze des Plangebietes wird hier ebenfalls
eine Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, weil die Baumstandorte teilweise außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes stehen. Die Breite der festgesetzten Fläche entspricht dem Kronentraufenbereich. Innerhalb des Plangebietes werden insgesamt 8 Einzelbäume als zu
erhalten festgesetzt. Zwei dieser Bäume stehen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Ein markanter
Baum befindet sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Die von der Baumkrone überdeckten Verkehrsflächen sind so auszuführen, dass die Baumwurzeln nicht beeinträchtigt werden.
4.10 Kennzeichnung und Bodenschutz
Wie unten im Umweltbericht begründet, wird eine Kennzeichnung des gesamten Plangebietes als Fläche,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, erforderlich. Der Kennzeichnung
soll beigefügt werden, dass der Errichtung eines Nutzgartens nichts entgegensteht, wenn für den Anbau
hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten bestimmte Regelungen berücksichtigt werden.
Im Umweltbericht wird aufgrund der Wertigkeit der Böden empfohlen, dass die öffentlichen Grünflächen
als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt
werden sollen. Der überwiegende Teil der öffentlichen Grünfläche hat jedoch die Zweckbestimmung Kinderspielplatz. Diese Nutzung sollte nicht durch Grünpflegeansprüche eingeschränkt werden. Die restliche
öffentliche Grünfläche beträgt ca. 200 m², auf der bereits Festsetzungen zu Anpflanzungen gegeben sind.
Der Empfehlung soll daher nicht gefolgt werden. Der größte Eingriff in die Naturbelassenheit der Böden
kann während der Bauzeit des Straßenbaus entstehen. Um hier den Bodenschutz zu gewährleisten, soll
ein Sachverständigenbüro eine bodenkundliche Baubegleitung übernehmen.
5.
Gestaltung
Es wurde das Ziel verfolgt bei den gestalterischen Anforderungen die planungsrechtlichen von den bauordnungsrechtlichen Instrumenten zu trennen. Der Bebauungsplan setzt hierbei den städtebaulichen
Grundriss und die Kubatur (Geschosse, Höhe, Bauweise, überbaubare Fläche) fest. In einer Gestal-
Seite 11 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
tungssatzung nach Landesrecht soll die festgesetzte Kubatur mit Aussagen zu den Dächern ergänzt werden: Dachform, Dachneigung und Dachrichtung. Zusätzlich sollen weitere bauordnungsrechtliche Regelungen aufgenommen werden, die einen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Siedlung haben: Einschränkungen bei der Dacheindeckungen, Dachgauben, Nebengebäude, Einheitlichkeit der Doppelhäuser, Einfriedung und sichtbare Bereiche des Außenraums. Die Gestaltungssatzung und der Bebauungsplan sind eigenständige Instrumente. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollen im Bebauungsplan die
gestaltungsrelevanten Festsetzungen der Gestaltungssatzung nachrichtlich übernommen werden.
6.
Bodenordnung
Zur Realisierung der Planung wird ein Bodenordnungsverfahren notwendig. Die Tatsache, dass die
Grundstücke entlang der Kesselstraße bereits nach § 34 BauGB planungsrechtlich bebaubar sind, wird
entsprechend berücksichtigt.
7.
Kosten
Entschädigungen: Die Berücksichtigung einer Verbindung von der Kesselstraße zur nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche ist nicht notwendigerweise als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen
und stellt derzeit keine unbedingt notwendige Erschließung gemäß § 123 BauGB für den Geltungsbereich
des derzeitigen Bebauungsplanes dar. Allerdings ist die Fläche zur Erschließung der rückwärtigen landwirtschaftlichen Flächen notwendig und wird deshalb als Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Daraus resultiert kein Anspruch des Eigentümers auf Übernahme bzw. Entschädigung gemäß §
41 BauGB.
Erschließung: Die Kosten für die Herstellung der Verkehrsanlage werden derzeit mit rund 903.000 Euro
geschätzt.
Infrastruktureinrichtungen: Durch das Plangebiet wird kein weitergehender Bedarf für einen Kindergarten
ausgelöst, weil der vorhandene Kindergarten im Bereich Kesselstraße / Raerener Straße ausreichende
Kapazitäten aufweist. Der innerhalb des Plangebietes festgesetzte Spielplatz dient vorrangig dem neuen
Baugebiet und wurde entsprechend dimensioniert. Die Kosten für die Herstellung werden derzeit mit rund
120.000 Euro geschätzt. Die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche betragen 33.000 €
Ausgleichsmaßnahmen: Die Kosten für die externen Ausgleichsmaßnahmen betragen in insgesamt
115.200 €. Ein Teilausgleich erfolgte im Aachener Wald und betrug 20.000 €. Weitere Maßnahmen werden auf dem Landwirtschaflichen Gut “Frohnhof” in einer Höhe von 80.000 € angesetzt. 15.200 € werden
durch 19 Baumpflanzungen in der öffentlichen Verkehrsfläche aufgewendet.
8.
Flächenbilanz
Plangebiet
ca. 35.485 m²
100 %
Wohnbauflächen
ca. 28.590 m²
80,6 %
Verkehrsflächen
ca. 5.715 m²
16,1 %
Öffentliche Grünflächen ca. 1.180 m²
3,3 %
S Spielplatz ca. 970 m²
S Parkanlage ca. 210 m²
Es werden ca. 57 Hauseinheiten und ca. 18 Wohneinheiten für ca. 280 Einwohner geschaffen.
Es werden auf den öffentlichen Verkehrsflächen ca. 40 Stellplätze für Besucher geschaffen.
Seite 12 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
9.
Umweltbericht
9.1
Beschreibung des Plangebietes:
Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet Aachens in unmittelbarer Nähe zur belgischen Grenze, im
Stadtbezirk Kornelimünster-Walheim, Ortsteil Lichtenbusch. Das ca. 3,5 ha große Bebauungsplangebiet
befindet sich im Innenbereich zwischen der Monschauer Straße im Osten, der Kesselstraße im Süden,
der Raerener Straße im Westen und der Raafstraße im Norden. Entlang der Straßen hat sich eine im
Wesentlichen offene 1-2-geschossige Bauweise entwickelt. Im Westen dagegen, unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzend, wurde eine von der Kesselstraße erschlossene Siedlung (VEP Nr.18 –
Einfach und Selber bauen –mit 59 Wohneinheiten) in einer verdichteten, flächensparenden Bauweise errichtet. Im südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplanes werden Grundstücksflächen einbezogen, die
wie das Grundstück Kesselstraße 61 bereits bebaut sind oder die nach § 34 BauGB heute bereits bebaubar wären.
Der Innenbereich ist bestimmt durch eine sanft nach Osten verlaufende zum Teil auch stark vernässte
Senke, welche durch einige wenige Bäume gegliedert ist und im Norden einen mit Feldgehölzen eingegrünten Sportplatz aufweist, an dessen Südostseite eine lockere Obstwiese angrenzt. Die gesamten Blockinnenflächen werden zur Zeit als Wiesen- und Weideland genutzt. Als besonders markant und ortsbildprägend ist die Baumgruppe im Bereich der Kesselstraße hervorzuheben. Ansonsten wird der angrenzende Innenbereich durch die Hausgärten der Grundstücke an den umliegenden Straßen geprägt.
9.2
Inhalt und Ziele des B-Plans
Es ist geplant, das Areal im Rahmen eines Bebauungsplanes für Wohnbauflächen (hier: Allgemeines
Wohngebiet) festzusetzen. Neben 3 Mehrfamilienhäusern mit jeweils maximal 6 Wohneinheiten sind ca.
57 Einfamilienhäuser in Form von Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen geplant. Das städtebauliche Konzept sieht eine einfache und rechtwinklige Ringerschließung vor, die im Osten in Verlängerung einer angerartigen Straßenaufweitung an die Kesselstraße angebunden wird. Richtung Norden erfolgt
eine Anbindung an die Raafstraße über die Flurstücke 606 und 799.
9.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, bekanntgemacht am 27.05.2003, ist der Bereich des Plangebietes als ‚Allgemeiner Siedlungsbereich‘ (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 Der Flächennutzungsplan (FNP) 1980 der Stadt Aachen stellt für den Innenbereich Lichtenbusch zwischen Raafstraße und Kesselstraße eine unterschiedlich breite Grünfläche dar,
die den gesamten Innenbereich von Westen nach Osten durchzieht. In diesem Grünzug ist die vorhandene Sportanlage eingebettet. Die Flächen um die Grünfläche werden innerhalb des gesamten Bereiches
zwischen Kesselstraße, belgischer Grenze, Raafstraße und Monschauer Straße als Wohnbauflächen
dargestellt.
Landschaftsplan Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 855 liegt innerhalb des Landschaftsplanes (LP)1988 der Stadt Aachen. Der Landschaftsplan sieht in der Entwicklungskarte für das Plangebiet
überwiegend das Entwicklungsziel 6 - Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung
der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen - vor. In der Festsetzungskarte ist der Planbereich
als - Fläche für den besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern - festgesetzt.
Seite 13 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Bestehendes Planungsrecht Der größte Teil des Bebauungsplangebietes befindet sich derzeit im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB. Nur entlang den vorgenannten umgrenzenden Straßen besteht
bereits derzeit ein Baurecht gemäß § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 855 wird aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen entwickelt. Eine Änderung des FNP ist daher nicht erforderlich. Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes
gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft.
Im Kontext des Innenbereiches Lichtenbusch gibt es derzeit zwei rechtsgültige B-Pläne. Der im Quartier
gelegene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.18 (VEP) sowie der Bebauungsplan Nr.674, der die Verkehrsfläche der Raafstraße und Anschlussflächen zur Raerener Straße festsetzt.
9.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen / Flächenbilanz
Gesamtes Plangebiet
9.5
ca. 35.485 qm
100 %
Wohnbauflächen
ca. 28.570 qm
80,5 %
Verkehrsflächen
ca. 5.835 qm
16,4 %
Öffentliche Grünflächen
ca. 1.080 qm
3,1 %
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die
Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen
in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele
des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
10.
Umweltbericht - Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
10.1. Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
10.1.1Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu
gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der
Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich ver-
Seite 14 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
mieden werden. Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm der umgebenden Straßen geringfügig vorbelastet ist. Ebenso ist mit Sportlärm zu rechnen.
Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz
erforderlich (BauGB § 1, Abs.7, § 1a , § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus
der geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen. Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der
Lärmquelle eingerichtet werden.
Verkehrsbelastung: Das Verkehrsaufkommen der umliegenden Straßen stellt sich laut Verkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Aachen wie folgt dar:
- Monschauer Straße
rd. 20.000 KFZ / 24h, mit ca. 10% LKW-Anteilen
- Raafstraße
rd. 2.600 KFZ / 24h
- Raerener Straße
rd. 4.400 KFZ / 24h
- Kesselstraße
rd. 2.000 KFZ / 24h
Verkehrslärm: Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit
den entsprechenden Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Die DIN 18005 nennt für WAGebiete vor dem Fenster des zu schützenden Gebäudes einen Orientierungswert von 55 / 45dB(A) Tag /
Nacht für Verkehrslärm. Als Beurteilungszeit gilt tagsüber die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und
nachts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sind in
WA-Gebieten Immissionsgrenzwerte von 59 / 49 dB(A) Tag / Nacht einzuhalten, wenn eine Straße neu
gebaut oder wesentlich geändert wird. Die Lage der vorhandenen Gebäude, der Straßen, die Geländehöhen, die Gebäudehöhen und die zuvor genannten Verkehrsdaten der Straßen wurden in das Lärmberechnungsprogramm IMMI eingesetzt und Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Für den vorliegenden Entwurf wurde zur Beurteilung des Verkehrslärms eine generelle Ermittlung für den ungünstigsten
Fall vorgenommen.
Sportlärm: Die 18. BImSchV nennt für WA-Gebiete vor dem Fenster des zu schützenden Gebäudes
Richtwerte von 55 / 50 / 45 dB(A) Tag / Ruhezeit / Nacht. In MI-Gebieten gilt ein um 5 dB(A) erhöhter
Grenzwert. Ruhezeiten an Werktagen sind die Zeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr. An
Sonn- und Feiertagen liegen die Ruhezeiten in den Zeiträumen von 6.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr
und 20.00 bis 22.00 Uhr. Die Nachtzeit gilt von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die verbleibenden Zeiten sind Tageszeiträume. Der vorhandene Sportplatz wird an Wochentagen (Mo-Fr.) von 17.00 bis 21.00 Uhr zum
Training genutzt. An Samstagen werden in den Zeiträumen von 13.00 bis 18.00 Uhr Spiele durchgeführt.
An Sonntagen sind jeweils ab 11.00 Uhr und ab 15.00 Uhr ebenfalls Spiele angesetzt. Bei den Spielen an
den Wochenenden ist mit ca. 20 bis 50 Zuschauer zu rechnen. Darüber hinaus veranstaltet der dort trainierende Verein 1x pro Jahr ein Fest über 3 Tage bis 3.00 Uhr nachts und 1x pro Jahr ein 3-5 Tagesturnier von rd. 17.00 bis 22.00 Uhr.
Spiel- und Freizeitlärm: Für die Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen nennt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
16.09.2009 Immissionsrichtwerte, die der 18. BISchV angeglichen sind. Im Bereich zwischen dem Jugendheim, der vorhandenen Wohnbebauung, des Kindergartens und der Raerener Straße befindet sich
eine öffentliche Grünfläche mit Kinderspielgeräten, Fußballtoren, Tischtennisplatte, einem Jugendunterstand sowie eine Basketballfläche (8x8 m). Die Anlage wird als Treffpunkt für Jugendliche genutzt. Für die
Seite 15 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Basketballfläche wurde ein aus Messergebnissen gewonnener Schallleistungspegel von rd. 90 dB(A) in
die Berechnungen eingesetzt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Wiese für Feste zu nutzen. Der
Jugendtreff und die Tischtennisfläche wurden nicht als Schallquelle festgelegt. Eine Festwiese als Lärmquelle zu definieren, ist insofern problematisch, weil es wenig präzise Lärmdaten für einzelne Veranstaltungen gibt. Jede Aktivität wird einen anderen Lärmpegel erzeugen und ggf. in den benachbarten Wohngebieten mehr oder weniger Störungen verursachen. Auch spielt die Anzahl der Veranstaltungen eine
Rolle.
Gewerbelärm: Entsprechend der TA-Lärm sind in WA-Gebieten tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)
nicht zu überschreiten. In den Ruhezeiten (18. BImSchV) sind Zuschläge für die Beurteilung vorzunehmen. In unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet befinden sich keine gewerblichen Flächen, die als
mögliche Emittenten zu berücksichtigen wären. Zwei ehemals landwirtschaftliche Betriebe an der Kesselstraße werden heute nur noch überwiegend als Wohnanlage genutzt. Bei dem an der Monschauer Straße
gelegenen THW-Gelände handelt es sich um den ehemaligen Standort des Zivilen Katastrophenschutzdienstes. Heute befindet sich hier ein Einsatzstandort für den erweiterten Rettungsdienst des Malteserhilfsdienstes (MHD). Das Bürogebäude wird als Ausbildungs- und Aufenthaltsraum für die Mitglieder des
Einsatzteams genutzt. An den Wochenenden wartet auf dem Gelände ein Rettungswagen (Typ Sprinter,
Dieselfahrzeug) auf seinen Einsatz. Es kommt demnach allenfalls zu Lärmentwicklungen, wenn das Rettungsfahrzeug das Gelände verlässt.
Lichtimmissionen: Lichtimissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen,
wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen insbesondere Lichtquellen aller Art wie z.B. die Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten.
Grün- und Freiflächen: Das Bebauungsplangebiet wird z. Z. von Wiesen- und Weideflächen geprägt, die
von den Gärten der angrenzenden Wohnbebauung umschlossen werden. Das Gelände selber dient trotz
der intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen der Bevölkerung als wichtige Naherholungsfläche.
10.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung: Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 855 ist die weitere Errichtung von ca. 60 Wohnhäusern vorgesehen. Bei der geplanten Erschließungsstruktur wird als Maximalabschätzung angenommen, dass alle Bewohner über die neue Erschließungsstraße Richtung Kesselstraße ab- und anfahren
werden. Angenommen, eine WE ist mit 3,5 Einwohnern belegt, entsprechen die insgesamt ca. 60 WE
einer Einwohnerzahl von ca. 210 Personen. Basierend auf diesen Vorgaben ergibt sich bei angenommenen 1,5 Fahrten pro Einwohner am Tag ein zukünftiges Verkehrsaufkommen von ca. 315 Fahrten.
Verkehrslärm: Das Verkehrsaufkommen steigt in den umgebenden Straßen geringfügig an. An den geplanten Erschließungsstraßen entsteht durch das prognostizierte Verkehrsaufkommen von 315 KFZ/24h
am Straßenrand ein Lärmpegel von ca. 50 / 42 dB(A) Tag / Nacht. In den Einmündungsbereichen
(Raafstraße oder Kesselstraße) kommt es auf bereits bebauten Grundstücken zu einem geringen Anstieg
der Lärmbelastungen. Insgesamt werden jedoch die Grenzwerte der 16. BImSchV für WA-Gebiete (59 /
49 dB(A) Tag / Nacht) nicht überschritten. Schutzvorkehrungen vor Lärm sind somit nicht erforderlich. In
der Raafstraße / Kesselstraße verursacht die Erhöhung des Verkehrsaufkommens von ca. 12% - 16% ei-
Seite 16 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
ne Lärmpegelsteigerung von unter 1 dB(A). Diese Lärmpegelerhöhung ist zumutbar und Maßnahmen zum
Schutz vor Lärm sind nicht erforderlich (Abb. 1).
Abbildung 1: Kfz-Lärm Tag
Abbildung 2: Sportlärm 20-22.00 Uhr
Seite 17 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Sportlärm: Die kritischen Zeiträume liegen wochentags zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sowie sonntags
zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. In diesen Beurteilungszeiten ist in einem WA-Gebiet ein Grenzwert von 50
dB(A) einzuhalten. Laut bezirklicher Einschätzung wurden die sportlichen Aktivitäten in den letzten Jahren
intensiviert. Der notwendige Abstand vom Spielfeldrand zur geplanten Wohnnutzung (Gartennutzung) beträgt an der Südseite der Sportanlage rd. 85 m und an der Westseite rd. 88 m. Die Einhaltung der Grenzwerte bedeutet, dass keine unzumutbaren Verhältnisse auftreten. Sollten die vorgenannten Abstände
durch heranrückende Wohnbebauung unterschritten werden, ist ggf. eine Wallanschüttung oder die Errichtung einer Schutzwand erforderlich. Die Berechnungen berücksichtigen nicht, dass der Verein 2-3 mal
pro Jahr Turniere in Form eines Sportfestes durchführt. Hierfür gelten höhere Immissionsrichtwerte, die
erfahrungsgemäß im Tageszeitraum mit entsprechenden Auflagen eingehalten werden können. Über die
Zulässigkeit von Veranstaltungen im Nachtzeitraum entscheidet die Ordnungsbehörde im Einzelfall (Abb.
2).
Spiel- und Freizeitlärm: Im Bereich der Spielanlage wird der vorhandene Basketballplatz als die Anlage
mit der höchstmöglichen Emission als Grundlage für die Berechnungen herangezogen. Es ergibt sich somit ein notwendiger Abstand von rd. 40 m zur benachbarten Wohnbebauung. Die Einrichtung weitere
Sport- und Freizeitanlagen an dieser Stelle würde an der benachbarten Wohnnutzung zu einer deutlichen
Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen. Weitergehende Emissionen durch sonstige Aktivitäten
von Nutzern der Anlage (z. B. Jugendliche) werden im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt.
Normales Nutzerverhalten ist lärmtechnisch nicht relevant, ansonsten gelten weitergehende ordnungsrechtliche Regelungen.
Lichtimmissionen: Durch die relativ großen Abstände zwischen dem Sportplatz und der neu geplanten
Bebauung ist eine Aufhellung oder gar Blendwirkung durch die Sportplatzstrahler nicht zu befürchten.
Grün- und Freiflächen: Der gesamte Freiflächenbereich im Plangebiet wird sich durch die neue Bebauung
und deren Erschließung verändern. Ziel ist es, der Wohn- und Arbeitsbevölkerung attraktive Grün- und
Freiflächen, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen, anzubieten. Vorhandene Gehölzstrukturen
werden nach Möglichkeit in die Konzeption einbezogen. Zwei wichtige Bestandsbäume an der Kesselstraße können in die Fläche des dort vorgesehenen Kinderspielplatzes integriert werden. Neben dieser öffentlichen Grünfläche wird im nördlichen Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ festgesetzt. Zur Sicherung vorhandener wertvoller Gehölzbestände
werden die zukünftigen Verkehrsflächen und die angrenzenden Baufenster nach Möglichkeit derart platziert, dass die erhaltenswerten Grünstrukturen und Baumbestände erhalten werden können. Zur planungsrechtlichen Sicherung werden die relevanten Flächen im Bereich der Kesselstraße sowie an der
Westgrenze des Plangebietes mit einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sollen insgesamt 15 Laubbäume gepflanzt werden. Damit soll der öffentliche Straßenraum in das grüngeprägte Gesamtbild eingebunden werden. Das Planungskonzept sieht im östlichen Erschließungsbereich eine angerartige Straßenaufweitung vor
10.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Sport- und Freizeitlärm: Die oben genannten Abstände zwischen der Sportanlage und der geplanten
Wohnbebauung werden eingehalten. Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an die bestehende
Sportanlage führt ggf. zu einer Einschränkung des Sportbetriebes oder der Verhinderung anderer sportli-
Seite 18 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
cher Tätigkeiten (z. B. American-Football). Von 22.00 bis 6.00 ist grundsätzlich auf der Sportanlage kein
Sportbetrieb möglich.
Die Nutzungen im Bereich der Festwiese sind grundsätzlich auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse der
Bewohner des Gebietes (quartiersbezogene Nutzungen) zu beschränken. Ebenfalls ist die Anzahl und
Dauer der Veranstaltungen auf der Festwiese auf zumutbare Zeiträume zu reduzieren. Es ist zu prüfen,
inwieweit Beschränkungen durch ein bauordnungsrechtliches Verfahren zu sichern sind.
Grün- und Freiflächen:
Im Bereich der privaten Gärten sind möglichst standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden.
Insbesondere sind im Übergang zur freien Landschaft im Norden und Osten des Bebauungsplangebietes freiwachsende Hecken oder geschnittene Hecken vorzusehen.
Versiegelte Flächen in den Privatgärten sind auf ein Minimum zu beschränken.
Bäume und Grünstrukturen, die nach dem Erhaltungsgebot festgesetzt werden, sind durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigung zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
Die beiden in der öffentlichen Grünfläche (Kinderspielplatz) vorhandenen Bäume sind zu schützen
und zu erhalten. Maßnahmen im Kronentraufbereich der Bäume wie Abgrabungen für Fallschutzbereiche und Wege sind unzulässig. Zulässig sind Pflegeschnitte zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht.
In der öffentlichen Grünfläche (Verkehrsgrün) nordöstlich des B-Plangebietes sind 4 großkronige
Bäume (Hochstamm, Stammumfang 20-25, 4 x verpflanzt mit Ballen) vorzusehen wie z.B.:
Fraxinus americana "Autum purpel",
Weißesche
Fraxinus excelsior "Altena",
gemeine Esche "Altena"
Tilia cordata
Winterlinde
Quercus coccinea Splendens
Scharlacheiche
Prunus avium "Plena"
gefülltblühende Vogelkirsche
Der Grünstreifen ist mit Landschaftsrasen und mit einer Wildblumenmischung einzusähen.
In der als Anger bezeichneten Fläche sind 4 großkronige Bäume (Hochstamm, Stammumfang 2025, 4 x verpflanzt mit Ballen) vorzusehen wie z.B.:
Fraxinus americana "Autum purpel",
Weißesche
Fraxinus excelsior "Altena",
gemeine Esche "Altena"
Tilia cordata
Winterlinde
Quercus coccinea Splendens
Scharlacheiche
Quercus palustris
Sumpfeiche
Prunus avium "Plena"
gefülltblühende Vogelkirsche
Prunus padus albertii
Traubenkirsche
Als Unterpflanzung ist hier eine Rasenfläche vorzusehen. Auf der Fläche sind Bänke und kleinere
Spielgeräte bzw. Spielpunkte möglich.
Entlang der neugeplanten Straßen sind 15 kleinkronige Bäume (Hochstamm, Stammumfang 1820, 3 x verpflanzt mit Ballen) der unten stehenden Pflanzliste vorzusehen:
Fraxinus americana "Skyline"
kleinkr. Esche
Alnus incana "Lanciata",
geschlitzblättrige Grauerle
Acer negletum "Annae",
Roter Feldahorn
Die Standorte sind in der weiteren Planung noch genau zu definieren und festzulegen.
Sind hier Parkplätze vorgesehen, sollten die Baumscheiben ein Gesamtvolumen von 12 m³ beinhalten, dabei sollte mind. 1,50 m x 1,50 m offene Baumscheibe von Pflasterung frei gehalten werden. Der geforderte Wurzelraum kann durch den Einbau von mineralischem Substraten unter an-
Seite 19 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
-
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
grenzenden befestigten Flächen im Umfeld des Baumes geschaffen werden. Eine Bepflanzung der
Baumscheiben mit Stauden oder bodendeckenden Gehölzen ist vorzusehen.
Entlang der nördlichen Erschließungsstraße sollte zur Verbesserung des Landschaftsbildes und
unter ökologischen Aspekten eine alleenartige Anpflanzung von Bäumen ( mind. 8 Hochstämme)
gepflanzt werden.
10.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bei der Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie den Zusammenhang von Lebensräumen
betrachtet. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein weiterer wichtiger Aspekt
ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
10.2.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Prägendes Landschaftselement des Plangebietes sind die intensiv genutzten, weitestgehend artenarmen
Mahd- und Weideflächen, die insbesondere im Bereich der östlichen Grenze einzelne Baumreihen und
Heckenstrukturen, bzw. deren Relikte, aufweisen. 1Trotz der nahezu vollständigen Umgrenzung der Planfläche durch die Zier- und Nutzgärten einer 1-2 -geschossigen Wohnbebauung wirkt diese offen und weiträumig. Östlich des Bebauungsplangebietes befindet sich eine weitläufige Streuobstwiese mit temporären
Vernässungsbereichen, mehrere Bäume sind vermutlich aufgrund der Nässe abgestorben. Im Nordosten
des Plangebietes liegt ein Sportplatz, der eine dichte, hohe Grenzbepflanzung aufweist.
Das Gelände weist bis auf eine leichte Senke im östlichen Plangebiet keine Reliefstrukturen auf und liegt
auf einer Höhe von ca. 287,0 m über NN. Zur Zeit gibt es keine Wegeführungen, die die Fläche durchschneiden. Lediglich ein außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenes einzelnes Gehöft, das ca. 50,0
m südlich der Raafstraße liegt, ist über einen unbefestigten Fahrweg zu erreichen. Hier befindet sich ein
Feuchtbiotop in Form eines kleinen „Tümpels“ umsäumt von Röhricht und Binsen. Zahlreiche Weidenschösslinge, drei alte Kopfweiden sowie eine alte Eiche rahmen die Wasserfläche ein und bilden eine
kleinräumige, optisch sehr reizvolle, ökologisch wertvolle Struktur.
Biotoptypen des Untersuchungsraumes: Im Osten wird das Untersuchungsgebiet optisch durch eine ca.
25 m außerhalb des eigentlichen Bebauungsplangebietes gelegene Reihe von 8 sehr alten Kopfweiden
und einer Eiche begrenzt. Die Kopfweiden zeigen einen Pflegerückstand auf, da sie seit längerer Zeit
nicht mehr auf den Stock gesetzt wurden. Die Bäume weisen Stammschäden auf. Heckenrelikte in Form
einzelner kleinerer Weißdorn- und Holunder Büsche wurden angetroffen. Nach Süden hin setzt sich diese
Baumreihe in Form einer Weißdornhecke mit einzelnen Ilex-, Holunder und Eschenschösslingen bis zur
Kesselstraße fort. 1Diese Hecke steht auf der Grenze des Flurstückes 543, auf dem sich ein Wohnhaus
befindet. Der zur Kesselstraße gewandte Teil der Hecke ist als kastenförmige Scherhecke ausgebildet,
während sich der andere Teil aufgrund fehlender Pflegeschnitte zur Wallhecke entwickelt hat.
Westlich und östlich dieses bebauten Grundstückes liegen weitere Weideflächen. Auf der westlichen Weidefläche stehen zwei ältere Eichen. Diese Weide zeigt eine deutlich größere Artenvielfalt, als die umgebenden Fettweiden. Wiesenschaumkraut, Hahnenfuß, Spitzwegerich, Breitwegerich, Sauerampfer, sowie
verschiedene Klee- und Gräserarten wurden angetroffen. Diese Fläche wird im Westen von einer Weißdornhecke begrenzt, die ebenfalls zur Straße hin kastenförmig geschnitten ist, während der rückwärtige
Teil „frei“, durchsetzt von alten Kopfweiden wächst. Die Hecke bildet die Abgrenzung zu 4 Flurstücken, die
als strukturiertes Gartenland genutzt werden, wobei der angetroffene Baumbestand zumindest teilweise
als erhaltenswert (Walnussbaum) einzustufen ist.
Seite 20 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Nach Westen hin werden die Hausgärten zunächst von einer Ligusterhecke, dann von Ruderalvegetation, bestehend u.a. aus. Haselnussbüschen abgegrenzt. An der Westgrenze befindet sich eine sehr dichte
und hohe „Koniferenhecke“. Weiter westlich verläuft die Bebauungsplangrenze entlang der Gartenbereiche der umliegenden Wohnbebauung. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Ziergärten mit Rasenflächen, Hecken und Sträuchern aus Ziergehölzen. Randvegetation wie Gräser, Brennnesseln und Brombeeren begleitet in geringem Umfang die Grenzbereiche der Weideflächen. Im Bereich der südöstlichen
Weidefläche wurde hier ein Gebüsch aus Weidenschösslinge angetroffen, das auf Staunässe schließen
lässt. Ein Feldahorn, sowie ein Apfelbaum bilden den weiteren Baumbestand in diesem Bereich. Das im
Westen angrenzende Gelände des Bebauungsplanes „Einfach und Selber Bauen“ wird im südlichen Bereich von einer dichten Baum- und Heckenstruktur (Weißdorn, Holunder mit älteren Eichen, Buchen und
Eschen) begleitet. Entlang der weitern Ost- und der gesamten Nordgrenze des Bebauungsplangebietes
finden sich keine ausgeprägten Vegetationsstrukturen, so dass hier übergangslos Fettweide an die Neubaugrundstücke angrenzt.
Östlich des Flurstückes 635 (an der Raafstraße gelegen) soll die Erschließung des B-Plangebietes von
der Raafstraße aus erfolgen. Hier befindet sich eine junge Brachfläche mit Ziergehölzen und Baumschösslingen, die nach Süden von einer Holunder-, Weißdornhecke begrenzt wird. Jenseits der Hecke
stehen auf Fettweide 4 Obstbäume, die von der Wegeführung nicht betroffen sind.
Artenschutz: Um auszuschließen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhanges II bzw. IV der FFH-Richtlinie bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen, wurde eine Untersuchung zur Erfassung von Fledermäusen und Vögeln
(insbesondere des Steinkauzes) im Betrachtungsgebiet erforderlich. Im Rahmen einer gutachterlichen
Stellungnahme war zu untersuchen, ob sich in den teilweise alten Bäumen Höhlen befinden, die einem
Steinkauz oder Fledermäusen als Wohnquartier dienen könnten. Die in der benachbarten Obstwiese angetroffenen Spechthöhlen stellen zumindest potentiell Sommerquartiere für Fledermäuse dar, falls eine
Nutzung als Nistplatz von den Spechten aufgegeben wurde. Es war zu beurteilen, ob eine Bebauung dieser Fläche den Verlust von Lebensräumen dieser Arten bedeutet und ob dadurch Einfluß auf den Bestand
genommen wird. Weiterhin war zu untersuchen, ob die temporär auftretenden Wasserflächen im Bereich
der östlich an das Plangebiet angrenzenden Obstwiesenfläche und der in der nördlich des Bebauungsplangebietes gelegenen kleinen Teichfläche an der Raafstraße einen Lebensraum für Amphibien darstellen können.Aufgrund dieser Gegebenheiten wurde im Jahr 2002 von dem Büro “pro terra” eine Artenschutzuntersuchung durchgeführt. Bei dieser Untersuchung konnten im Planbereich keine Amphibienvorkommen mit FFH-Relevanz nachgewiesen werden. Bei der Erfassung der Vögel wurden ausnahmslos
kommune Arten, in der Regel Kulturfolger, erfasst. Im Plangebiet wurden 10 Vogelarten beobachtet, von
denen keine auf der „Roten Liste NRW“ und keine in den Anhängen der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt
wird. Eine Bedeutung der Fläche für Vögel der Vogelschutzrichtlinie lag nach den Beobachtungen des
Gutachters nicht vor. Die Untersuchung des Vorkommens von Fledermäusen zeigte, dass der Blockinnenbereich zwar von Fledermäsen als Jagdhabitat genutzt wird, sich aber keine Wochenstuben oder
Überwinterungsquartiere im Umfeld des Bebauungsplangebietes befinden. Durch mehrere Ortsbegehungen und verschiedene Untersuchungsmethoden wurde festgestellt, dass das Plangebiet der Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus in vergleichsweise mäßigem Umfang als Jagdhabitat dient. Die
Bedeutung des Blockinnenbereiches für Fledermäuse ist vergleichsweise gering, da im direkten Umfeld
der Siedlungslage ein großes Potenzial an strukturreichen Grünland- und Waldbereichen vorhanden ist.
Da das Bebauungsplanverfahren erst im Jahr 2012 mit einer veränderten Planung weitergeführt wurde,
war eine aktuelle Artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend den Vorgaben des § 44 BnatSchG erforderlich.
Seite 21 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Das Büro “raskin” führte im Jahr 2012 eine Artenschutz-Vorprüfung (ASVP) unter Berücksichtigung der
Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MUNLV 2010) für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien durch. Die Untersuchungsergebnisse des Büros “pro terra” aus dem Jahr 2002 wurden hierbei berücksichtigt. Im Vorfeld der Untersuchungen wurde zur Einengung des Pools planungsrelevanter Arten
das Fachinformationssystem “Geschützte Arten in NRW” (LANUV 2012), sowie das Fundortkataster
(@LINFOS) ausgewertet. Es folgten mehrere ausführliche Begehungen des Plangebietes bei denen u.a.
eine Sichtung der vorhandenen Biotoptypen unter artenschutzrechtlichen Aspekten und eine Kontrolle der
überplanten Gehölze (Gartenbereiche) auf Baumhöhlen erfolgte. Die Gehölzkontrolle innhalb des Plangebietes ergab jedoch keinen Hinweis auf für Fledermäuse geeignete Höhlen- oder Spaltenquartiere, somit
befinden sich keine potentiellen Lebensstätten für diese Gruppe im Plangebiet.
Für den Steinkauz galt es zu überprüfen, ob ein Brutvorkommen in den geeigneten , außerhalb des Plangebietes gelegenen Kopfweiden besteht. Aufgrund der “weiten Auslegung” nach LANUV würden in diesem Falle die umliegenden Grünlandflächen und die Planfläche zur Fortpflanzungsstätte der Art zählen.
Durch die durchgeführten Untersuchungen wurde jedoch ein Steinkauz Vorkommen im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen.
10.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich im Plangebiet temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Erschütterungen und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge. Es entsteht eine vorübergehende Lärmbelästigung. Die ökologische Gesamtfunktion des Gebietes, u.a. als Jagdhabitat für Vögel und
Fledermäuse wird beeinträchtigt. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt
durch die Neuversiegelung der Flächen durch Gebäude, Terrassen- und Wegeflächen und Straßenführungen. Unter Berücksichtigung des jetzigen Ist-Zustandes, ca. 90 % der Fläche sind unversiegelt, wird
der Versiegelungsgrad deutlich ansteigen. Nach der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung beträgt der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes vor dem Eingriff 13.120 Wertepunkte (WP). Da der
ökologische Wert nach dem Eingriff 3.630 Wertepunkte aufweist, entsteht nach Fertigstellung der Bauvorhaben eine negative Bilanz von 9.490 Wertepunkten.
10.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Erhaltung vorhandener Bäume und Sträucher: Sollten sich auf dem Gelände Bäume befinden, die unter
die Baumschutzsatzung fallen, so sind diese während der Bauphase vor Beschädigungen zu schützen.
Entsprechende Maßnahmen, auch zum Schutz von festgesetzten Hecken, sind in Absprache mit den zuständigen Mitarbeitern des Fachbereiches Umwelt zu treffen. Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten.
In den Fällen, wo nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung oder nach den Festsetzungen des
Bebauungsplanes geschützter Baum-, Strauch-, und Heckenbestand durch eine Baumaßnahme jeglicher
Art beeinträchtigt oder in seiner Erhaltung gefährdet wird, sind dem Fachbereich Umwelt / Baumschutz
rechtzeitig vor Baubeginn entsprechende Baupläne mit Baumbestandplänen nach § 7 der Baumschutzsatzung zwecks Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Gehölzentnahmen sind entsprechend § 39
BNatSchG und § 64 LG NRW im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar durchzuführen.
Externer Ausgleich: Kompensationsmaßnahmen sind aufgrund des hohen „Nutzungsdruckes“, sowohl
der Bebauung des B-planes „Einfach und selber bauen“, als auch der vorliegenden Planung, innerhalb
des Plangebietes nur eingeschränkt durchführbar. Daher ist das Ausgleichsdefizit weitestgehend außerhalb des B-Plangebietes zu kompensieren. Entsprechend des Ausgleichsmaßnahmenkonzeptes der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Aachen werden ca. 50 % des Ausgleichsdefizites im Aachener Wald
Seite 22 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
und ca. 50 % des Defizites in der “freien Landschaft” kompensiert. Ein Teilausgleich des Eingriffsdefizites
wurde bereits im Verlauf der Aufstellung des Bebauungsplanes im Aachener Wald vorgenommen. Auf der
Waldfläche Abteilung 317/311 wurden nicht heimische Fichtenbestände auf sensiblen Bodenstandorten
gerodet, um eine Neuanpflanzung eines Standort typischen Eichen-, Birkenwaldes umsetzen zu können.
Bei einer Flächengröße von ca. 1,9 ha konnten hier bei einem Aufwertungsfaktor von 0,3, der hier aufgrund des ökologisch wertvollen Umfeldes anzuwenden ist, 5.700 Wertepunkte umgesetzt werden. Im Bereich des Landwirtschaftlichen Gutes “Frohnhof” in Kornelimünster werden im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren ökologisch wertvollen Ausgleichs-, und Biotopflächen auf einer ca. 1,1 ha großen Fläche (Kornelimünster Flur 10, Flurstück 579) intensiv genutzte Grünlandflächen durch den Verzicht auf eine Düngung und den Einsatz von Herbiziden extensiviert und mit Feld- oder Obstgehölzen bepflanzt.
Durch den für diese Maßnahmen anzuwendenden Aufwertungsfaktor von 0,3 werden hier 3.300 Wertepunkte erzielt. Südlich der “Kompensationsflächen Pascalstr.” (Flurstück 2259) werden 500 Wertepunkte
ausgeglichen. Hier werden intensiv genutzte feuchte Weideflächen (Fettweide, 0,4 WF), die in der Nähe
eines Gewässers liegen, vollständig aus der Bewirtschaftung herausgenommen, abgezäunt und mit
standorttypischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Bei einem Aufwertungsfaktor dieser Maßnahme von
0,2 WP werden 2.500 qm Fläche benötigt.
Insgesamt können durch die beschriebenen Maßnahmen 9.500 Wertepunkte erzielt werden, wodurch das
Defizit des Bebauungsplanes von 9.490 Wertepunkten ausgeglichen werden kann.
Artenschutz: Im Rahmen der durchgeführten Gutachten konnte bei der Vorprüfung der Wirkfaktoren auf
den in Frage kommenden Artenpool eine Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten durch die Realisierung des Planvorhabens ausgeschlossen werden. Vorsorglich wird vom Gutachter unter Beachtung der
potentiell im Eingriffsraum brütenden, “lediglich” besonders geschützten Brutvogelarten ein Zeitfenster
von August bis Februar für die Baufeldräumung vorgegeben. Eine Beschränkung der Baunebenflächen,
wie Transporttrassen und Ablade- sowie Lagerungszonen wird empfohlen, um die Auswirkungen auf den
Naturhaushalt zu minimieren
10.3 Schutzgut Boden
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der
Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt
als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende
um sich aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von
Böden in Frage stehen. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage
für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
10.3.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens
zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden
und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so
weit wie möglich vermieden werden. Der Schutz von natürlichen Bodenfunktionen und Archivfunktionen (§
Seite 23 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
2 Abs. 2 BBodSchG) wird somit durch das Bundes-Bodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Schädliche
Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet,
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohnund Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Schädliche Bodenveränderungen / Altlastenverdachtsflächen:
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung
auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Verdachtsflächen sind i.S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG
Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z.B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen liegen keine Einträge für das Plangebiet vor. Bei der Stadt
Aachen liegt eine digitale Bodenbelastungskarte für den Außenbereich vor. Die Auswertung der Bodenbelastungskarte in Aachen zeigt auf, dass die Böden im Aachener Süden, bedingt durch die historischen
bergbaulichen Tätigkeiten und den potenziell erzführenden geologischen Schichten, großflächig geogen
erhöhte Cadmium- und Bleigehalte aufweisen können. 2012 wurden dazu vom Fachbereich Umwelt Detailuntersuchungen (Anlage 1) durchgeführt. Die Probennahme erfolgte gem. den Vorgaben der
BBodSchV. Es wurden 8 Teilflächen gebildet und aus jeder Teilfläche eine Mischprobe aus jeweils 0-30
cm, 30-60 cm und 60-100 cm Tiefe auf Blei und Cadmium untersucht. Der durchschnittliche Blei-Gehalt in
den Oberbodenproben aus 0-30 cm Tiefe liegt bei 87 mg/kg und damit deutlich unter dem Prüfwert von
Kinderspielflächen (200 mg/kg). Ab 30 cm Tiefe liegen die Blei-Gehalte alle deutlich unter dem Vorsorgewert von 70 mg/kg. Die Bleigehalte können als unbedenklich eingestuft werden.
In 6 von 8 untersuchten Oberflächenmischproben aus 0-30 cm Tiefe liegt der Cadmium-Gehalt über 2
mg/kg (max. 2,65 mg/kg, min. 2,09 mg/kg), der durchschnittliche Cadmium-Gehalt liegt bei 2,4 mg/kg. Die
Cadmiumgehalte ab 30 cm Tiefe liegen deutlich unter 1 mg/kg und können als unbedenklich eingestuft
werden. Für die Bewertung des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze, d.h. zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Cadmium-anteils, wurden Ammoniumnitratextraktuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen auf, dass in allen Proben aus 0-30 cm Tiefe Cadmiumgehalte zwischen 0,12 bis 0,21
mg/kg ermittelt wurden, die den oberen Maßnahmenwert für Cadmium von 0,1 mg/kg überschreiten. Die
erhöhten Cadmium-Gehalte sind vor allem auf die niedrigen pH-Werte zwischen 4,2 und 6,7 (Mittelwert
5,2) zurückzuführen, da Cadmium bereits bei einem pH-Wert unter 6,5 zunehmend in Lösung geht.
Damit liegt für das ganze Plangebiet eine großflächige Cadmium-Überschreitung vor.
Schutzwürdige Böden: Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen
Schutzauftrages, denn der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen
auch zukünftig erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden,
die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z.T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften, seine
Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Seite 24 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt. Bewertet und als schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und
die Funktion von Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist
eine systematische Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Seit 2009 liegen der Stadt Aachen
für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich Bodenfunktionskarten im Maßstab
1:5.000 vor. Da das vorliegende Planverfahren bereits über mehrere veränderte Planungen hinweg durch
das im Fachbereich Umwelt bereits eingeführte Verfahren zur Eingriffsbewertung in Natur und Landschaft
bewertet wurde, ist kein Wechsel der Bewertungsmethode vorgesehen. Bei Beibehaltung der Bewertungsmethode ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sichergestellt. Eine grundlegende bodenschutzfachliche Beurteilung des Eingriffsraumes ist auf dieser Grundlage als Voraussetzung für eine sachgerechte
Abwägung möglich.
Schutzwürdigkeit der Böden: Im Plangebiet liegen die Bodentypen Pseudogleye und vereinzelt pseudovergleyte Kolluvisole vor. Diese Böden erfüllen die Bodenfunktion „Biotopentwicklungspotential“ und „Naturhaushalt“ (Abb. 1). Die Bodenfunktion Naturhaushalt setzt sich aus den drei Teilfunktionen „natürliche
Bodenfruchtbarkeit“, „Wasserspeichervermögen“ und „Filter- und Pufferfunktion“ zusammen. Diese drei
Teilfunktionen werden durch vergleichbare Funktionserfüllungsgrade gekennzeichnet. Diese Böden können im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit als schutzwürdig und besonders schutzwürdig (Stufe 3 und 5)
eingestuft werden.
Abb. 1: Ausschnitt aus der Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen
Der überwiegende Teil des Plangebietes kann in die Bodenfunktion „Biotopentwicklungspotential Stufe 5“, d.h. sehr schutzwürdig,
eingestuft werden (Abb. 1). Im Norden und inmitten des Plangebietes werden die Böden in die Bodenfunktion „Naturhaushalt Stufe 3, d.h. schutzwürdig, eingeordnet.
Seite 25 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Naturbelassenheit der Böden: Die Naturbelassenheit gibt Hinweise darauf, ob anthropogene stoffliche
oder strukturelle Veränderungen vorliegen, die je nach Art und Ausmaß geeignet sind, Böden in ihren
Funktionen erheblich oder nachteilig zu beeinträchtigen. Um diese Beeinflussung zu berücksichtigen,
wurden Kriterien für die Naturbelassenheit in 10 Stufen aus bodenfunktionaler Sicht abgeleitet.
Das Plangebiet wird geprägt durch intensiv genutzte, weitestgehend artenarme Mahd- und Weideflächen,
die insbesondere im Bereich der östlichen Grenze einzelne Baumreihen und Heckenstrukturen, bzw. deren
Relikte, aufweisen.
Die Böden im Plangebiet weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht eine sehr hohe Naturbelassenheit und
hinsichtlich ihrer Bodenfunktionen eine hohe bis besonders hohe Schutzwürdigkeit auf. Aus bodenschutzfachlicher Sicht kann aufgrund des erheblichen Eingriffs in den Boden eine Bebauung nicht empfohlen
werden.
10.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schädliche Bodenveränderungen / Altlastenverdachtsflächen:
Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14.3.2005
(Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und
im Baugenehmigungsverfahren) soll hinsichtlich der geplanten Ausweisung eines Wohngebietes das Nutzungsszenario „Wohngarten“ angesetzt werden, wonach die Fläche sowohl durch spielende Kinder wie
auch als Nutzgarten genutzt werden kann.
Wirkungspfad Boden – Mensch: In der BBodSchV wird für den Parameter Cadmium sowohl ein Prüfwert
für Kinderspielflächen (10 mg/kg) als auch ein integrativer Prüfwert von 2 mg/kg (gleichzeitige Nutzung des
Gartens als Kinderspielfläche und Nutzpflanzenanbau) angegeben. Liegt kein Nutzgartenanbau vor, wird
nur der Prüfwert für Kinderspielflächen von 10 mg/kg (Bei der Ableitung der Prüfwerte von Kinderspielflächen wurde davon ausgegangen, dass die Bodenmaterialien für Kleinkinder (bis ca. 6 Jahre) vergleichsweise frei zugänglich sind (d.h. oral aufgenommen werden können) und die Kinder sich regelmäßig über
längere Zeiträume (durchschnittliche Aufenthaltszeiten von 240 Tagen/Jahr und 2 Stunden/Tag) auf diesen
Spielflächen aufhalten. Diese Annahmen treten in der Praxis allerdings kaum auf. In Wohngebieten - mit
den wie im vorliegenden Fall relativ kleinen Grundstücken - ist zudem erfahrungsgemäß immer ein hoher
Anteil an Rasenflächen vorhanden, der eine Bodenaufnahme stark limitiert.) zur Bewertung herangezogen.
Die ermittelten Cadmium-Gesamtgehalte liegen geringfügig oberhalb des integrativen Prüfwertes, aber
deutlich unterhalb des Prüfwertes für Kinderspielflächen. Die durchschnittlichen Grundstücksgrößen betragen für die Reihenhäuser 270 m², für die Doppelhaushälften 310 m² und Einfamilienhäuser 490 m². Abzüglich der vorgegebenen maximalen Versiegelung von 50 % und einer Vorgartenfläche von 20 m² stehen für
den zu bewertenden Gartenbereich nur geringe Flächenanteile von 115 m² bis 225 m² zur Verfügung. Die
gleichzeitige Einrichtung einer intensiv genutzten Kinderspielfläche und eines Nutzgartens in einem relevanten Umfang (Für eine 100%-ige Selbstversorgung wäre pro Person eine Nutzfläche von 100-200m² erforderlich) ist bei den verbleibenden geringen Gartenanteilen als unrealistisch anzusehen, so dass der integrative Prüfwert nicht zur Anwendung kommt. Der Abgleich mit dem Prüfwert für Kinderspielflächen zeigt
auf, dass die Cadmium-Gesamtgehalte deutlich unter dem Prüfwert von 10 mg/kg liegen. Eine Gefährdung
hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch kann ausgeräumt werden.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen für den Wirkungspfad Boden - Mensch keine Bedenken.
Wirkungspfad Boden – Pflanze: Bei dem Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze wird die Aufnahme von Schadstoffen über den Verzehr von Nutzpflanzen beurteilt. Schutzgut ist auch hier insbesondere die menschliche
Seite 26 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Gesundheit. Ziel der Untersuchungen ist eine Gefahrenbeurteilung durch den Verzehr von Gemüse aus
dem Eigenanbau. Die Untersuchungsergebnisse für den Parameter Cadmium belegen, dass der obere
Maßnahmenwert von 0,1 mg/kg zwar nur geringfügig, aber großflächig überschritten wird.
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der verbleibenden relativ geringen Gartenanteilen der prozentuale Anteil der Eigenversorgung als unbedeutend angesehen werden kann. Eine Gefährdung kann aber
nicht vollständig ausgeschlossen werden, da im Vorfeld keine Angaben über potenzielle Verzehrsmengen
und das Spektrum angebauter Pflanzenarten vorgenommen werden bzw. nicht verlässlich abgeschätzt
werden können.
Schutzwürdige Böden: Da in dem gesamten Plangebiet die Böden eine hohe Schutzwürdigkeit und Naturbelassenheit aufweisen, ist eine Lenkung auf Böden mit einem geringeren Funktionserfüllungsgrad
nicht möglich. Im Bebauungsplan sind entsprechende bodenspezifischen Ausgleichsmaßnahmen sowie
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festzusetzen.
10.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Hinweise zum Anbau von Gemüse: Im Hinblick auf die Maßnahmenwertüberscheitungen für den Parameter Cadmium für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze erscheinen umfangreiche Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach derzeitigem Sachstand und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile als nicht
verhältnismäßig. Der eigenverantwortliche und verantwortungsbewusste Umgang mit der Gartennutzung,
d.h. kein intensiver Anbau hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten wie Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie und Spinat bzw. eine Sicherung der Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder –kübeln wird als ausreichend angesehen.
Es wird empfohlen, das gesamte Plangebiet nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen, da großflächig eine - wenn auch nur geringfügige - schädliche Bodenveränderung (Definition: Schädliche Bodenveränderungen sind flächenhaft
bzw. großflächig ausgeprägt, wenn über einzelne Grundstücke hinausgehende schädliche Bodenveränderungen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig machen. Gegenstand der Betrachtung sind dabei Gefahren für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze, die von schädlichen Bodenveränderungen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie in Haus- und Kleingärten in Siedlungsgebieten ausgehen (MUNLV, 2004)) vorliegt. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn die oben genannten Hinweise eingehalten werden.
Es wird empfohlen folgende Maßnahmen umzusetzen, die dem Schutz und der Entwicklung des Bodens
und seiner Funktionen dienen: Die öffentlichen Grünflächen sind gem. § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festzusetzen. Diese
Fläche ist einer extensiven Gründlandnutzung zuzuführen. Sollten hier weitere Maßnahmen wie Anpflanzen von Sträuchern und Hecken festgesetzt werden, wird dies aus bodenschutzfachlicher Sicht befürwortet.
Bodenschutz in der Bauphase: Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte
Behandlung des Bodens vor, während und nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte
Abgrabung und Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten. Dies betrifft vor allem die Arbeiten zu den
Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung der Stellplätze und Spielfläche sowie
in den Vorgärten.
Seite 27 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein
Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum
Schutz des Bodens auf den Baustellen) einzusetzen. Die geplanten Stellplätze sind besonders geeignet
zur Einrichtung von Lagerflächen und Baustelleneinrichtungsplätzen während der Erschließungsmaßnahmen. Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht
vermeidbarer Bodenaushub sollte entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet
belassen oder sinnvoll verwertet werden. Hierzu ist ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen, das vor
allem die Vorgaben des § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zum Auf- und
Einbringen von Böden beachtet.
Weitere Maßnahmen sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde im Fachbereich Umwelt abzustimmen.
10.4. Schutzgut Wasser
Es steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt im
Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässern, den (Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.
10.4.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundwasserschutz: Das Gelände ist nicht bebaut oder versiegelt. Es trägt somit zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Die hydrogeologischen Gegebenheiten werden bestimmt von den nur sehr gering
durchlässigen Hergenrather Schichten, den sog. Basistonen. Im Osten überlagern bis zu 2 m mächtige
Lößlehme diese Tone. Die Deckschichten, bestehend aus Pseudogley, weisen eine nur geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Örtlich herrscht starke Staunässe. Diese hydrogeologischen Bedingungen lassen eine
gezielte Versickerung nicht zu. Die Versickerungspotentialkarte weist somit für nahezu die gesamte Fläche kein Potential aus, lediglich ganz im Osten sind nur geringfügig bessere Verhältnisse ausgewiesen für
den Fall, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht und örtlich bessere kf -Werte nachgewiesen
werden, als die Geologie dies grundsätzlich erwarten lässt. Der Teil an Niederschlag, der durch die Deckschichten versickert, speist den oberen Grundwasserhorizont, der nach Baugrundkarte oberflächennah
ansteht: im Osten nur 1 m unter Flur und zum Westen hin abfallend bis 3 m unter Flur. Wegen der starken
Staunässe ist jedoch auch im Westen mit örtlich begrenztem Grundwasser (Schichtenwasser) zu rechnen. Die bestehende umgrenzende Bebauung ist zumeist unterkellert und bindet somit in das Grundwasser ein.
Trinkwasserschutzgebiete: Das Gelände liegt außerhalb der in der Neufestsetzung begriffenen Wasserschutzgebiete Eicher Stollen und Brandenburg, jedoch grenzt es jenseits der Raaf- bzw. Kesselstraße an
die geplanten Ausweisungsflächen.
Oberflächengewässer: Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Inde. Auf dem Gelände sind keine
Fließgewässer vorhanden, jedoch fließt der Vorfluter Schniders Benden jenseits der Kesselstraße parallel
zum Bebauungsplangebiet. Der Vorfluter Schniders Benden quert in seinem weiteren Verlauf die Kalkzüge, aus der die Trinkwassergewinnungsanlage Brandenburg ihr Wasser entnimmt. Besonders weil das
Wasser des Vorfluters in Dolinen direkt in die Kalkzüge gelangt, verbietet sich grundsätzlich eine Einleitung in den Vorfluter. Die Leistungsfähigkeit des Gewässers ist gering, so dass auch aus diesem Grund
eine Zuführung zusätzlichen Wassers problematisch ist.
Seite 28 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
§ 51 a LWG: Gemäß § 51 a LWG besteht bei Neubaugebieten die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten
Hochwasserschutz:Die Inde quert die Ortslage Kornelimünster, wo akute Hochwassergefahr besteht.
Deshalb müssen zusätzliche Niederschlagswasser-Einleitungen im Oberlauf der Inde (also oberhalb Kornelimünster) auf das natürliche Maß gedrosselt werden.
Wild abfließendes Wasser: Das gesamte Gelände zwischen der Raafstraße und der Kesselstraße fällt
muldenförmig zur Mitte hin ab. Der nicht versickernde Anteil des Niederschlagswassers, der auf dem unversiegelten Teil des Gesamtgeländes auftrifft, fließt dieser Mulde zu. Bei Starkregen sammelt sich dort
das wild abfließende Wasser, um der tiefsten Stelle innerhalb der Mulde zuzufließen und langsam entsprechend des schlecht durchlässigen Bodens zu versickern bzw. zu verdunsten.
Im nördlichen Teil des Plangebietes ist diese Mulde lang gezogen ausgebildet, von West nach Ost verlaufend. Sie nimmt das wild abfließende Wasser der Oberlieger auf. Die Oberlieger haben selbst keine Möglichkeit, das sich sammelnde wild abfließende Wasser mit vertretbarem Aufwand abzuführen. Die gegebene Vorflutmöglichkeit muss somit erhalten bleiben, da beispielsweise durch Änderungen des Geländeverlaufes bei den Oberliegern Vernässungen hervorgerufen werden.
Entwässerung: Das gesamte Abwasser der Randbebauung wird über eine Trennentwässerung dem
Mischwassersammler zugeleitet. De facto liegt also eine Mischentwässerung vor. Das Gelände gehört
zum Einzugsgebiet der ARA-Süd. Aus klärtechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, ein weiteres Bebauungsgebiet anzuschließen.
10.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz: Durch die geplante Bebauung wird sich die Versickerungsrate verringern, weil das
Gelände noch unversiegelt ist. Da der Grundwasserspiegel sehr oberflächennah ansteht, örtlich mit starker Staunässe zu rechnen ist und die Wasserdurchlässigkeit der anstehenden Böden gering bis sehr gering ist, besteht keine Möglichkeit der gezielten Versickerung des Niederschlagswassers in nennenswertem Umfang.
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Kellergeschosse errichtet
werden, die ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden. Beim Anlegen von Drainagen werden Einwirkungen auf das Grund- und Schichtenwasser erwartet. Das Errichten von Drainagen mit Einleitung des
Drainagewassers in die Kanalisation ist außerdem nicht gestattet (Kanalanschlusssatzung).
Somit muss auf Kellergeschosse verzichtet werden, die ins Grundwasser einbinden, oder sie müssen
druckwasserhaltend, beispielsweise als Weiße Wannen, ausgebildet werden.
Trinkwasserschutzgebiete: Die beiden in der Festsetzung begriffenen Trinkwasserschutzgebiete Eicher
Stollen und Brandenburg sind von der Planung nicht direkt betroffen.
Oberflächengewässer: Die Hinleitung des Niederschlagswassers zur Iter, die in einer Entfernung von 2
km zum Baugebiet verläuft, ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da sie nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand hergestellt werden kann (Verlegung langer Leitungen, Querung des
Trinkwasserschutzgebietes Brandenburg und Berücksichtigung der Hochwassergefahr in Kornelimünster
mit der Konsequenz, des Errichtens einer Rückhaltung). Der Vorfluter Schniders Benden darf nicht mit
Niederschlagswasser von Baugebieten beaufschlagt werden (siehe 1.3). Zudem wäre sein Querschnitt
hydraulisch auch nicht in der Lage, größere Wassermengen aufzunehmen.
Seite 29 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
§ 51 a LWG: Da die Einleitung des Niederschlagswassers weder in den Untergrund (wegen der örtlichen
Hydrogeologie) möglich ist, noch in ein Fließgewässer (wegen des zu tätigenden Aufwands) gefordert
werden kann, greift die Ausnahmeregelung des § 51 a (4) LWG, wonach die Ableitung im Mischverfahren
zulässig ist.
Hochwasserschutz: Der Hochwasserschutz im Inde-Einzugsgebiet wird nicht beeinflusst, da die abwassertechnische Erschließung im Mischverfahren erfolgt und das Niederschlagswasser über die ARA-Süd
unterhalb der Ortslage Kornelimünster in die Inde eingeleitet wird.
Wild abfließendes Wasser
Ein Teil der Mulde, die das wild abfließende Wasser der Nachbarschaft aufnimmt, soll bebaut werden.
Dadurch wird der Abfluss des Wassers in der Mulde gestört. Da die Oberlieger keine Möglichkeit haben,
das Wasser mit vertretbarem Aufwand selbst abzuleiten, ist geplant, das Wasser innerhalb des nördlichen
Planbereiches über einen Graben bzw. ein Rohr umzuleiten und in einem Becken oberhalb der querenden Straßenverbindung zu sammeln, wo es entsprechend der Aufnahmefähigkeit des Bodens versickern
oder verdunsten kann. Für den Extremfall ist ein Überlauf mit Ableitung vorgesehen.
Der Bereich des Muldentiefpunktes, wo sich das Wasser sammelt, bleibt von der Planung insofern unberührt, als der Mulde kein zusätzliches Wasser zugeleitet wird, sondern vielmehr ihr Einzugsgebiet durch
Bebauung und Kanalisierung verringert wird. Somit besteht auch nicht die Gefahr der zusätzlichen Vernässung oder Überflutung.
Entwässerung: Da die städtische Kanalisation auf die neue Nutzung ausgelegt wird und da auch klärtechnisch im Bereich der ARA-Süd keine Einschränkungen bestehen, ist das Gelände abwassertechnisch erschließbar.
10.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Folgende Maßnahmen sind planungsrechtlich bzw. vertraglich zu sichern:
Kellergeschosse und unterirdische Anlagen sind nur dann zulässig, wenn die Gebäudeteile, die ins
Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden, eine Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser gemäß
DIN 18195-6 erhalten. Die Anlage von Drainagen mit Einleitung in die Kanalisation ist unzulässig:
Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den Vorfluter Schniders Benden sollte zum
Schutz der Trinkwassergewinnung nicht angestrebt werden. Wird dieser Empfehlung nicht gefolgt, müsste
das Schutzgebiet um dieses neue Einzugsgebiet erweitert werden, oder müssten die selben Restriktionen
für die angeschlossene Fläche verbindlich festgeschrieben werden, wie sie für alle Flächen innerhalb der
Zone II B zukünftig bestehen. Über die weitere Vorgehensweise müssten vorab Gespräche mit der Oberen Wasserbehörde als der zuständigen Verfahrensbehörde geführt werden.
10.5 Schutzgüter Luft und Klima
10.5.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Nach dem Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen wurde der gesamte zentrale räumliche Innenbereich Lichtenbuschs zwischen Raafstraße und Kesselstraße hinsichtlich einer bereits damals geplanten
Wohnentwicklung klimatisch / lufthygienisch beurteilt. Der Wohnsiedlungsbereich bzw. Stadtteil Lichtenbusch liegt außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessels Aachen. Zudem
liegt der gesamte Ortsbereich zwischen Raerenerstraße im Westen und dem Ortsrand von Oberforstbach
Seite 30 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
bis östlich der Monschauerstraße auf einem schmalen Höhenrücken (Geländeniveau zwischen 270 und
300 m ü.NN) zwischen Holzbachniederung im Norden und dem westlichen Ausläufer des Oberforstbacher
Bachtals im Süden. Die allgemeinen Durchlüftungsverhältnisse können demnach als gut beschrieben
werden. Witterungsbedingte Wärmebelastungen im Sommerhalbjahr treten vergleichsweise nur in mäßig
ausgeprägter Form auf (Siedlungsklimatop bzw. teilweise Freilandklima).
10.5.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die lokalklimatische Situation im Lichtenbuscher Ortsinnenbereich wird sich durch den räumlich erweiterten Wohnungsbau vom Klimatop ‚Freilandklima’ zum Klimatop ‚Siedlungsklima’ verändern. 1Aufgrund der
lockeren Siedlungsstruktur im Ortsteil Lichtenbusch mit guter Durchgrünung, der Lage und Geländehöhe
des Plangebietes, findet auch in austauscharmen Wetterlagen ein relativ guter bodennaher Luftaustausch
statt Der sich östlich an das Planerweiterungsgebiet anschließende und verbleibende Freilandbereich,
z.T. mit Vernässungszonen und einem offenen Sportgelände, trägt dazu bei, dass die lokalklimatische Situation des gesamten baulichen Innenbereiches als verträglich bezeichnet werden kann.
10.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft und Klima zu erwarten und somit
auch keine zusätzlichen baulichen oder flächenbezogenen Auflagen zum Ausgleich / zur Verbesserung
der klimatischen Situation erforderlich.
10.6. Schutzgut Landschaft
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft,
Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume.
10.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Die Fläche zeigt aufgrund der ausgeprägten Vegetation der Hausgärten der umliegenden Wohnbebauung
und der Weitläufigkeit der zentral gelegenen Wiesenflächen ein in sich geschlossenes Landschaftsbild.
Das Plangebiet weist, obwohl es intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, aufgrund der Strukturierung
durch mehrere Baumreihen und Heckenrelikte sowie der von West nach Ost verlaufenden schwachen
Geländesenke, ein wertvolles Landschaftsbild mit einem augenfälligen Naherholungswert auf.
10.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bei der vorliegenden Planung wird ein Großteil des Plangebietes mit einer ähnlich dichten Bebauung wie
im Bebauungsplan “Einfach und selber Bauen“ überbaut. Das Landschaftsbild sowie der dörfliche Charakter des Siedlungsbereiches Lichtenbusch wird verändert.
10.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Aus stadtökologischer Sicht wäre es sinnvoll das neue Wohngebiet durch die Pflanzung von standorttypischen Bäumen und Sträuchern aufzulockern. Die Anlage einer Alleenartigen Anpflanzung von Bäumen im
Bereich der nördlichen Zufahrt wäre wünschenswert. Die vorhandenen alten Baumreihen und Heckenstrukturen, sowie die Feuchtbereiche sollten erhalten werden. Die an die Weideflächen angrenzenden
Bebauungsplanbereiche sind durch die Pflanzung von Heckenstrukturen zur Verbesserung des Landschaftsbildes abzupuffern.
Seite 31 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
10.7. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen
Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
11.
Umweltbericht - Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an
den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a
BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht
liegen die Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren
Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
12.
Umweltbericht - Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem.
Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
13.
Umweltbericht - Zusammenfassung
Der Realisierung des Bebauungsplanes steht aus Sicht aus Umweltsicht unter der Einhaltung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planungsstand nichts entgegen.
Schutzgut Mensch: Es werden keine lärmtechnischen Festsetzungen erforderlich, da alle Abstände und
Orientierungswerte eingehalten werden. Bei der Umsetzung der Grün- und Freiflächen sind die Hinweise
des Grünordnungsplanes zu berücksichtigen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Eine Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten
konnte ausgeschlossen werden. Das Defizit der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung kann extern ausgeglichen werden.
Schutzgut Boden: Es liegt für das ganze Plangebiet eine großflächige Cadmium-Überschreitung vor, die
im Bebauungsplan gekennzeichnet werden soll. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen,
wenn die oben genannten Hinweise eingehalten werden. Darüber hinaus handelt es sich im Plangebiet
Seite 32 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch / Innenbereich -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 20.07.2013
um besonders schützenswerte Böden. Für einen schonenden Umgang des Bodens während der Baumaßnahmen des Straßenbaus wird eine bodenkundliche Baubegleitung dringend empfohlen.
Schutzgut Wasser: Es ist ein hoher Grundwasserstand gegeben, der bei der Umsetzung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen ist.
Schutzgut Luft und Klima: Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Schutzgut Landschaft: Die vorhandenen alten Baumreihen und Heckenstrukturen sind zu erhalten. Neupflanzungen sind zum Landschaftsraum hin und entlang der nördlichen Zufahrt wünschenswert.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 18.09.2013 den Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden ist.
Aachen, den 19.09.2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 33 von 33
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Zusammenstellung der Eingaben
zur
Öffentlichkeitsbeteiligung aus der 3. Offenlage
zum
Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich Für den Bereich Raerener-, Kessel- und Monschauer Straße
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
(Stand 16.07.2013)
Lage Plangebiet
Inhaltsverzeichnis
Seite 1 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Zusammenstellung der Eingaben aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
Montebourg-Str. 52, Aachen (Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
An der Höhe 34, Aachen (Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße)
Seite 2 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
1.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 1
Seite 3 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
1.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 2
Seite 4 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
1.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 3
Seite 5 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
2.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 1
Seite 6 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
2.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 2
Seite 7 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
2.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 3
Seite 8 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
3.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 1
Seite 9 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
3.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 2
Seite 10 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
3.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße) - Seite 3
Seite 11 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
4.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Montebourg-Str. 52, Aachen (Eigentümer im Bereich Kesselstr.) – Seite 1
Seite 12 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
4.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Montebourg-Str. 52, Aachen (Eigentümer im Bereich Kesselstr.) – Seite 2
Seite 13 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
5.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenbuscher Weg - Seite 1
Seite 14 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
6.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenbuscher Weg - Seite 1
Seite 15 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
6.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenbuscher Weg Seite - 2
Seite 16 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
7.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenbuscher Weg – Seite 1
Seite 17 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
8.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenbuscher Weg – Seite 1
Seite 18 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
9.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenbuscher Weg – Seite 1
Seite 19 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
9.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenbuscher Weg – Seite 2
Seite 20 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
9.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenbuscher Weg – Seite 3
Seite 21 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
Lichtenuscher Weg – Seite 1
Seite 22 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
11.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
An der Höhe 34, Aachen (Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße – Seite 1
Seite 23 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
11.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
An der Höhe 34, Aachen (Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße – Seite 2
Seite 24 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
11.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
An der Höhe 34, Aachen (Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße – Seite 3
Seite 25 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
11.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
An der Höhe 34, Aachen (Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße – Seite 4
Seite 26 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
11.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
An der Höhe 34, Aachen (Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße – Seite 5
Seite 27 von 28
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
11.
Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 16.07.2013
An der Höhe 34, Aachen (Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße – Seite 6
Seite 28 von 28
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag
zur
Öffentlichkeitsbeteiligungen aus der 3. Offenlage
zum
Bebauungsplan Nr. 855 - Lichtenbusch Innenbereich Für den Bereich Raerener-, Kessel- und Monschauer Straße
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
(Stand 16.07.2013)
Lage des Plangebietes
Seite 1 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
Inhaltsverzeichnis
Abwägungsvorschlag zu den Eingaben aus der der Beteiligung der Öffentlichkeit der 3. Offenlage gem. § 3 Abs.
2 BauGB zum Bebauungsplan
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
Montebourg-Str. 52, Aachen (Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
Lichtenbuscher Weg
An der Höhe 34, Aachen (Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße)
Seite 2 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
Zu 1., 2. und 3.
(Eigentümer im Bereich Kesselstraße)
Stellungnahme der Verwaltung
Bedarf
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ist das Ziel der Stadt Aachen gerade jungen Familien
attraktiven und bezahlbaren Wohnraum anzubieten. Ein Potential ist hierbei die hohe Anzahl junger Menschen, die
durch die RWTH nach Aachen kommen und in Aachen bleiben sollen. Berufsstarter sind oft kurze Zeit später auch
Familienstarter, die dann entsprechenden Wohnraum suchen.
Erschließung
Mehrfach wurde von Anliegern im Laufe des Bauleitplanverfahrens ihre Betroffenheit durch die Erschließung
vorgetragen. Jeweils an anderen Stellen wurden Anschlussmöglichkeiten angeregt. Ein Anschluss an die Raerener
Straße als auch an die Monschauer Straße wird auch bei Entwicklung der östlichen Flächen des Innenbereiches
keine sinnvollen Lösungen erbringen.
Die Bewohner aus dem Neubaugebiet werden sich verkehrlich überwiegend zur Monschauer Straße orientieren. Bei
einem Anschluss des Plangebietes über den Lichtenbuscher Weg zur Raerener Straße würden die Verkehrsströme
in die entgegengesetzte Richtung geführt und damit unnötige Umwege und zusätzlichen Verkehr erzeugt. Darüber
hinaus würden ebenso verkehrsberuhigte Wohnbereiche und der vorhandene Spielplatz mit Verkehr belastet.
Zusätzlich könnte über diese Straße keine weiteren Baugebiete erschlossen werden, wodurch auch noch eine
Unwirtschaftlichkeit gegeben wäre.
Ein Anschluss an die Monschauer Straße müsste eine längere Strecke überwinden. Wesentlich mehr Häuser als bei
dem Anschluss Raafstraße würden durch diese rückwärtige Erschließung betroffen sein. Zudem sind keine
nutzbaren Baulücken vorhanden.
An der Kesselstraße befindet sich eine Lücke, die für einen kurzen Anschluss ans Plangebiet genutzt wird. Allerdings
ist die Kesselstraße aufgrund ihres geringen Querschnittes nicht so leistungsfähig. Eine zusätzliche Erschließung zur
leistungsfähigeren Raafstraße ist daher erforderlich. Darüber hinaus wird diese Erschließung bei einer Entwicklung
des östlichen Innenbereiches benötigt.
Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan wird aus dem FNP entwickelt. Dieser stellt für den gesamten Baublock Wohnbauflächen dar. Nur
eine unterschiedlich breite Grünfläche verläuft von Osten nach Westen. Bei den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes handelt es sich nicht um parzellenscharfe Aussagen. Zwischen dem Planentwurf aus der 2.
Offenlage zur 3. Offenlage entfiel das Rückhaltebecken. Es wurde die Wohnbaufläche daraufhin im Nord-Osten
erweitert. Gleichzeitig wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um den nördlichen Bereich der öffentlichen
Grünfläche verkleinert. Damit wird der Darstellung des Flächennutzungsplanes entsprochen und ein unbebauter
Teilbereich wird als Wiesenland verbleiben.
Lage der Erschließung ins Gebiet und Vertrauensschutz
Bei dem Grundstück handelt es sich um ein ehemals größeres Grundstück an der Kesselstraße, das im Besitz des
Vaters war. 2004 erfolgte die 1. öffentliche Auslegung des Rechtsplanentwurfes, in dem die Erschließung des
Innenbereiches über dieses Grundstück an der Kesselstraße geführt wurde. Der Vater hat auf der Grundlage dieser
Planung eine Parzellierung vorgenommen. Aus dem großen Grundstück wurden zwei Parzellen an der Kesselstraße
gebildet, die den Söhnen übertragen wurden. Ein Grundstücksstreifen an der Kesselstraße wurde entsprechend des
Rechtsplanentwurfes für die Erschließung gebildet.
Der Rechtsplanentwurf wurde jedoch aufgrund von Anpassungsanforderungen (Verlegung des Kinderspielplatzes)
geändert, so dass es zu einer zweiten Offenlage im Jahre 2007 kam. In diesem veränderten Plan rutschte die
Erschließungsstraße an der Kesselstraße nach Westen auf die neu gebildete Parzelle Flurstück 796.
Im Rahmen der Offenlage ging keine Eingabe aus dem Kreis der
ein, so dass hinsichtlich der Zufahrt
keine negative Aussage gegeben war.
Im Rahmen der Abwägung zur 2. Offenlage und zur 3. Offenlage wurde von Seiten einer Eigentümerin in der
Kesselstraße eine Anregung vorgetragen, die Lage der Einfahrt aus dem 1. Rechtsplanentwurf würde sie übermäßig
benachteiligen. In diesem Fall würden ihre Grundstücke sowohl an der Kesselstraße als auch an der Raafstraße
direkt an den jeweiligen Zufahrten liegen. Die Betroffenheit dieser Eigentümerin wurde als relevanter eingestuft als
die gegebene Parzellierung.
Seite 3 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
Ein Bauleitplanverfahren ist ein offener Prozess. Erst mit Satzungsbeschluss ist eine Rechtsverbindlichkeit gegeben.
Wenn ein Eigentümer eine Parzellierung auf der Grundlage von Rechtsplanentwürfen vornimmt, liegt das Risiko beim
Eigentümer, wenn der verabschiedete Bebauungsplan diese Grundstücksaufteilung nicht berücksichtigt.
In dem nun vorliegenden Fall wird das Grundstück in die Umlegung mit einbezogen werden müssen. Im Rahmen der
Bodenordnung wird dann ein entsprechendes Ausgleichsgrundstück zurückgegeben werden.
Wegerecht über „Straßengrundstück“ von Flurstück 797
Das Wegerecht wurde exakt auf die momentan genutzte Zufahrt in einer Breite von 5,5 m zu der landwirtschaftlichen
Flächen (Flurstück 797) gelegt. Eine Nutzung der nord-östlich liegenden Stichstraße wurde für die Erschließung der
landwirtschaftlichen Wiesenfläche durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche unterbunden. Gründe liegen
darin, dass die Nutzung der Wohnstraßen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen aufgrund des Verschmutzungsgrades
zu Konflikten führt.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass durch die Erschließung entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ein Baurecht gemäß § 34 BauGB entstehen könnte. Ein
Streifen einer öffentlichen Grünfläche verhindert eine Erschließung der angrenzenden Grundstücke und damit auch
das Baurecht.
Die Beibehaltung einer Zufahrt kann ein Grundstück nicht entwerten, sondern nur das Potential einer Wertsteigerung
beeinflussen.
Bebaubarkeit in zweiter Reihe
Bei einer Umlegung ist nicht relevant wo sich die Grundstücke und die Bauflächen innerhalb des Umlegungsgebietes
befinden. Der Eigentümer auf dessen Grundstück zufällig die öffentliche Grünfläche geplant wird, wird nicht
benachteiligt bei der Zuteilung der Baugrundstücke. Alle Eigentümer im Umlegungsgebiet übernehmen entsprechend
der Größe (Werrt) der eingebrachten Grundstücke ihren Anteil an den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen. Ziel
der Planänderungen war unter anderem auch die Wirtschaftlichkeit des Baugebietes. Demnach konnten die
öffentlichen Grünflächen zugunsten der Bauflächen verringert werden, was sich für alle Umlegungsbeteiligten durch
mehr Bauland positiv auswirken wird.
Lage und Belastung Kinderspielplatz
Das städtebauliche Konzept wurde zur 3.Offenlage wesentlich vereinfacht. Unter anderem soll durch die
Reduzierung der Grünflächen und einer Erhöhung der Bauflächen eine bessere Wirtschaftlichkeit des Baugebietes
erzielt werden. In diesem Zuge wurde der Kinderspielplatz vom nördlichen Rand zwischen Neubau- und Altbaugebiet
gelegt. Vorteile liegen darin, dass die vorhandenen Bäume in die Planung einer öffentlichen Grünfläche gut integriert
werden können. Darüber hinaus befindet sich der Standort des Kinderspielplatzes an der Kesselstraße für Neu- und
Altbaubewohner bei weitem an zentralerer Stelle als am nördlichen Rand.
Kinderspielplätze sind in Wohngebieten notwendiger Bestandteil, daher wird der von spielenden Kindern
ausgehender Lärm nicht als Belästigung gewertet.
Entwässerung
Das Neubaugebiet wird an die Trennwasserkanäle in der Kesselstraße angeschlossen. Das Abwasser wird dann im
Bereich der Monschauer Straße dem dort vorhandenen Mischwassersystem zugeleitet. Nach Berechnungen des
hierfür zuständigen Leitungsträgers, die Stawag, sind die Kapazitäten in der Kesselstraße und der Monschauer
Straße ausreichend dimensioniert, um die Abwässer der Häuser des Neubaugebietes aufzunehmen zu können.
Aufgrund der besonderen Vernässung des Blockinnenbereiches wurde ein Leitungsrecht am nördlichen
Siedlungsrand festgesetzt, in dem ggf. wild abfließendes Oberflächenwasser gefasst und bei der kreuzenden
Planstraße dem Kanalnetz zugeführt werden kann.
Anzahl der Wohneinheiten und Bebaubarkeit nach §34 BauGB
Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherstellung von Einfamilienhäusern. Ab drei Wohneinheiten
kann nicht mehr von einer Einfamilienhausnutzung ausgegangen werden. Mit der Festsetzung der Beschränkung von
zwei Wohneinheiten je Gebäude wird darüber hinaus eine angemessene Auslastung vorgegeben, an der sich die
Größe des Spielplatzes, die Anzahl der öffentlichen Stellplätze und die Dimensionierung der Straßenquerschnitte
anpassen.
Eine Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten im gesamten Planbereich würde den Charakter des
Siedlungsbereiches verändern und mehr Verkehr in den Blockinnenbereich verursachen. Allerdings ist es sinnvoll in
einem Einfamilienhausgebiet auch andere Wohnformen anzubieten, um auf unterschiedliche Ansprüche und
Seite 4 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
Lebensabschnitte einen entsprechenden Bedarf abzudecken. Deshalb wurde entlang der Einfahrtsstraße ein
untergeordneter Bereich für etwa drei Geschossbauten mit max. 6 WE je Gebäude vorgesehen.
Aufgrund der Sammelstraßenfunktion der Kesselstraße würde die Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten je
Gebäude nur zu einer geringfügigen Verkehrsbelastung führen. Da jedoch auch in der Kesselstraße das
Einfamilienhaus dominiert, ist die Ansiedlung eines höher verdichteten Geschossbaus nicht gerechtfertigt. Eine
Erhöhung auf 3 Wohneinheiten je Gebäude wäre städtebaulich integrierbar, da diese Baustrukturen mehr dem
Einfamilienhausbau entsprechen. Es wird daher empfohlen der Anregung insoweit zu entsprechen, dass entlang der
Kesselstraße Gebäude statt 2 nun maximal 3 Wohneinheiten zulässig sein sollen.
Am 07.12.2002 wurde der Aufstellungsbeschluss für Lichtenbusch Innenbereich veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt
ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches des Aufstellungsbeschlusses A 147 die
zukünftigen Ziele des Bebauungsplanes heranzuziehen.
Im Aufstellungsbeschluss wird das Ziel genannt, dass „auf den gestiegenen Bedarf nach
Einfamilienhausgrundstücken … reagiert werden“ soll. Die Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern ist damit nicht
zwingend gegeben.
Umlegung
Konkrete Aussagen zu Bewertungen von Grundstücken können nur im Umlegungsverfahren geklärt werden.
Zu 1., 2. und 3.: Die Bedenken können ausgeräumt werden.
Es wird empfohlen der Anregung, entlang der Kesselstraße die Wohneinheiten je Gebäude von 2 auf 3 zu
erhöhen, zu folgen.
Zu 4. Eigentümergem.
Kesselstraße)
Stellungnahme der Verwaltung
Tournay, Montebourg-Str. 52, Aachen (Eigentümer im Bereich
Festsetzung der Einzelhäuser
Für die direkt an der Bestandsbebauung entlang der Kesselstraße angrenzenden Häuserzeile wurde die Festsetzung
von Einzelhäusern vorgenommen. Damit sollten sich die neue Bebauung an die vorhandene z.T. sehr großen
Parzellen erfolgen. Der Anregung kann jedoch gefolgt werden, da Doppelhäuser immer noch eine aufgelockerte
Bauweise ist. Zum anderen sind die Grundstücke der Bestandshäuser an der Kesselstraße zwischen 40 und 50 m
tief, so dass ein ausreichender Abstand zwischen Alt und Neu liegt.
Wunschgrundstück
Im Rahmen der Umlegung werden für die Umlegungsbeteiligten dieGrundstückszuweisungen vorgenommen.
Hier werden nach Möglichkeit die Wünsche der Eigentümer berücksichtigt.
Zu 4. Es wird empfohlen der Anregung, die Festsetzung „nur Einzelhäuser“ wird in „Einzel- und
Doppelhäuser“ geändert zu folgen. In Folge davon wird die überbaubare Fläche in der ersten Zeile nicht
mehr unterbrochen.
5. und 6.
Lichtenbuscher Weg
Stellungnahme der Verwaltung
Wegfall der öffentlichen Grünfläche
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 855 überlagert den VEP 18 - einfach und selber bauen in
Lichtenbusch – an seiner östlichen Grenze. Die Überlagerung betrifft eine Dreiecksfläche von ca. 90 m² und einer
verwinkelten Fläche von ca. 150 m², die im VEP 18 als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Ziel war es die Siedlung
selber und einfach bauen einzugrünen. Im Umweltverträglichkeitsnachweis wurde diese Fläche in die
Ausgleichsberechnung mit einbezogen.
Seite 5 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
Mit der Übernahme der Fläche in den Bebauungsplan Nr. 855 soll die öffentliche Grünfläche als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt werden. Eine Überbauung ist nicht vorgesehen. Damit werden die öffentlichen Grünflächen
sich als Gartenfläche für die Wohnhäuser entwickeln.
Momentan sind die öffentlichen Grünflächen so gestaltet, dass sie öffentlich zugänglich sind. Die Flächen werden
aufgrund ihrer Lage jedoch als verlängerte Gärten der direkt anliegenden Bewohner genutzt und individuell bepflanzt.
Die Beibehaltung der öffentlichen Grünfläche käme zwar den dort lebenden Familien zugute. Sie sind aufgrund der
dichten Bauweise an den von ihnen gestalteten Grünflächen interessiert. Eine öffentliche Sicherung der Fläche ist
jedoch damit nicht begründbar. Aufgrund der spezifischen Lage an den Gärten würde die private Nutzung
dominieren. Bei der gebotenen sparsamen Hauhaltsführung der Stadt Aachen sind öffentliche Gelder an wesentlich
öffentlicheren Aufgabenerfüllungen gebunden. Zudem ist mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 855 die Wegnahme
der öffentlichen Grünfläche bereits seit der ersten Offenlage im Jahr 2004 bekannt. Die Möglichkeit die öffentliche
Grünfläche zu erwerben, wurde von den Anwohnern nicht verfolgt.
Für die am Rande einer Siedlung angesiedelten Bewohner ist die Fortführung der Siedlung ein Eingriff, da sie Raum
und freie Sicht verlieren. Trotzdem war allen Bauherren der Siedlung - einfach und selber bauen – bekannt, dass
weiter Bauabschnitte folgen. Eine Pufferzone zwischen Alt- und Neubebauung ist jedoch nicht eine öffentliche
Aufgabe. Die Abstände zwischen den Häuserzeilen sind nicht geringer als in der bestehenden Siedlung, im Gegenteil
die Abstände werden sogar größer.
Mistweg
Momentan nutzen die Bewohner des Mittelhauses am Lichtenbuscher Weg 14 die öffentliche Grünfläche als
rückwärtigen Zugang zum Garten. Diese Zugänglichkeit ist zwar faktisch gegeben, jedoch gewährleistet eine
öffentliche Grünfläche nicht ein Zugangsrecht. Durch den Wegfall der Grünfläche entfällt dieser Zugang.
Eine Erreichbarkeit des Gartens ist sinnvoll und erhöht die Qualität der Gartennutzung. Diese wäre eigentlich
gegeben, da es sich bei den drei Reihenhäusern um ein einziges Parzellenstück handelt. Aufgrund der öffentlichen
Grünfläche sind die Gärten jedoch so gestaltet, dass ein gegenseitiges Queren nicht vorgesehen ist.
Die Grundstückstiefe des Baugrundstückes im B-Plan 855 ist mit 23,50 m nur 1m tiefer als das Grundstück der
Reihenhäuser (22,50 m). Allerdings ist eine geringere Dichte bei dem Neubaugrundstücke gegeben, da nur Einzelund Doppelhäuser möglich sind.
Die Anlage eines Mistweges ist städtebaulich vertretbar, auch wenn nur ein Nutzer davon einen Vorteil hat. Dieser
„Mistweg“ sollte aufgrund der geringeren Dichte auf dem Neubaugebiet liegen, sollte jedoch auf das notwendige Maß
begrenzt (8,0 m x 1,0 m) werden.
Zu 5. und 6.: Es wird empfohlen der Anregung die öffentliche Grünfläche beizubehalten nicht zu folgen.
Es wird empfohlen der Anregung ein Wegerecht auf der ehemaligen öffentlichen Grünfläche festzusetzen, zu
folgen.
7. und 8.
Lichtenbuscher Weg
Stellungnahme der Verwaltung
Oberflächenentwässerung
Im Bebauungsplan wird am nördlichen Rand ein Leitungsrecht festgesetzt. In dieser Trasse können Drainagerohre
verlegt werden. Darüber kann Oberflächenwasser, was in der Mulde entlang des Siedlungsbereiches – einfach und
selber bauen – gegebenenfalls noch anfällt, von der Siedlung ferngehalten werden und zur Planstraße der
Regenwasserkanalisation zugeführt werden.
Wegfall der öffentlichen Grünfläche
siehe Eingabe Nr. 5 und 6
zu 7. und 8.: Die Bedenken können ausgeräumt werden
Es wird empfohlen der Anregung die öffentliche Grünfläche beizubehalten nicht zu folgen.
Es wird empfohlen der Anregung ein Wegerecht auf der ehemaligen öffentlichen Grünfläche festzusetzen, zu
folgen.
Seite 6 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
9.
Lichtenbuscher Weg
Stellungnahme der Verwaltung
Rechtliche Grundlage bei der Wegnahme der öffentlichen Grünfläche
Gemäß § 1 BauGB (Baugesetzbuch) werden die Gemeinden befugt Bauleitpläne aufzustellen. Für die Aufstellung
von Bebauungsplänen ist ein Verfahren vorgeschrieben, bei dem u.a. zweimal (frühzeitige Bürgeranhörung und
öffentliche Auslegung) die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Erst dann kann ein B-Plan als Satzung beschlossen
werden. Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan ändern oder neu aufstellen. Auch hier ist das nach
Baugesetzbuch vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden, was die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Abwägung
der Bedenken und Anregungen beinhaltet. Hinsichtlich der genannten öffentlichen Grünfläche werden andere
städtebauliche Ziele verfolgt, die nun in einem neuen Bebauungsplanverfahren sichergestellt werden.
Bei der Prüfung der Eingaben werden die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander
abgewogen. Die Abwägung wird dem Rat vorgelegt, der den B-Plan als Satzung beschließt.
Entwässerung
Siehe Stellungnahme zu Nr. 7 und 8
Gestaltung
Bei der Siedlung – einfach und selber bauen – handelte es sich um eine einheitliche Bebauung, die von einem
Bauträger konzipiert und umgesetzt wurde. Bei dem Plangebiet des B-Planes 855 wird eine Bodenordnung erfolgen.
Damit werden verschiedene Eigentümer über Baugrundstücke verfügen können. Die Gestaltung der Häuser wird
unterschiedlich sein. Es besteht auch nicht das Ziel einer exakten einheitlichen Gestaltung. Es sollen lediglich
Festsetzungen vorgenommen, die den Rahmen der Kubatur und des städtebaulichen Grundrisses festlegen. Auch
die Gestaltungssatzung wird keine Aussagen über die Wahl bestimmter Fassadenmaterial treffen. Damit wäre die
Baufreiheit zu stark eingeschränkt.
Geschossbau, Dichte und Wertminderung
Lichtenbusch ist kein Dorf, sondern ein städtischer Siedlungsbereich am Landschaftsrand. Der Innenbereich des
Baublocks zwischen Raafstraße und Kesselstraße wurde und wird als klassisches Einfamilienhausgebiet entwickelt.
Der geringe Anteil von drei Geschossbauten ist eine Ergänzung zum klassischen Familienwohnheim. Der
Siedlungsbereich zeichnet sich auch dadurch aus, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen sich dort ansiedeln.
So wurde mit der Siedlung „einfach und selber bauen“ Schwellenhaushalte die Möglichkeit zur Eigentumsbildung
geschaffen. Mit der lockeren Bebauung des Plangebietes werden aufgrund der größeren Grundstücke
zahlungskräftigere Familien hinzuziehen. Im den Geschossbauten können ebenso unterschiedliches Klientel
angesprochen werden.
Da es sich lediglich um eine Weiterführung der Art des Baugebietes handelt, sind Auswirkungen auf die
Wertbestimmung von Seiten der Bauleitplanung nicht gegeben. Die Inhalte des Bebauungsplanes lösen keine
bodenrechtliche Spannungen aus.
Durchgang Lichtenbuscher Weg, Stellplätze und Baustellenlärm
Der Bebauungsplan legt die Verkehrsflächen fest, jedoch nicht deren Ausgestaltung. Die Erschließung des
Plangebietes kann durch die Raafstraße und die Kesselstraße gewährleistet werden, so dass der Lichtenbuscher
Weg nicht zwingend erforderlich ist. Ziel ist es eine Durchlässigkeit für Fußgänger und Radfahrer sicherzustellen,
jedoch über Poller die PKW-Verkehre auszuschließen. Selbstverständlich ist eine Absperrung mit Pollern geeignet
auszuprobieren wie sich das Verkehrsverhalten verändert, wenn die Sperrung nicht gegeben ist.
Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Anzahl von öffentlichen Stellplätzen im Plangebiet ist eher davon
auszugehen, dass diese auch von den Bewohnern des Lichtenbuscher Weges genutzt werden.
Die Baufirmen sind versichert und haften bei Schäden, die sie verursachen.
Zu 9.: Die Bedenken können ausgeräumt werden
Seite 7 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
10.
Lichtenbuscher Weg
Stellungnahme der Verwaltung
Wegfall öffentliche Grünfläche siehe Stellungnahme zu 5, 6 und 9
Mistweg siehe Stellungnahme zu 5 und 6
Stellplätze siehe Stellungnahme zu 9
Extremer Schneefall
Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen Vorsorgeflächen für extremen Schneeanfall anzulegen. In diesen Fällen ist
die Mobilität prinzipiell eingeschränkt.
Lage Spielplatz siehe Stellungnahme zu 1
Zu 10. Die Bedenken können ausgeräumt werden.
Es wird empfohlen der Anregung die öffentliche Grünfläche beizubehalten nicht zu folgen.
Es wird empfohlen der Anregung ein Wegerecht auf der ehemaligen öffentlichen Grünfläche festzusetzen, zu
folgen.
11.
(Eigentümer im Bereich Raafstraße und Kesselstraße)
Stellungnahme der Verwaltung
Bedarf
Am 31.05.2013 wurden die Ergebnisse des Zensus 2011 vorgestellt. Die Ergebnisse weichen von den
Melderegisterdaten und den Daten des IT-NRW zum Teil in erheblichem Maß ab. Der Zensus ermittelt für die Stadt
Aachen eine Einwohnerzahl von 236.420 EW im Mai 2011 (mit Hauptwohnsitz gemeldet). Die Statistikbehörde der
Stadt Aachen geht ging dagegen von 241.722 Einwohnern, das IT NRW sogar von einer Einwohnerzahl von 258.189
Einwohnern aus. Die demographischen Entwicklungen sind jedoch im Wesentlichen unabhängig von der konkreten
Bevölkerungszahl. Mit der Ausweisung von Bauland sollen Abwanderungsprozesse gestoppt werden. Gutachten aus
2009 belegen, dass gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken
in das Umland abwandern. Ziel ist es insbesondere Familien in Aachen zu halten.
Anbindung Raafstraße
Die Flurstücksnummern wurden tatsächlich falsch dargestellt. Die Straßenplanung führt über das Flurstück 635.
Die Anbindung des Plangebietes Raafstraße wurde bereits zur 1. Offenlage und zur 2. Offenlage behandelt, wobei
sich die Gründe für die Beibehaltung der Trassenführung nicht verändert haben:
- in den Einmündungsbereichen kommt es bei den bereits bebauten Grundstücken zu einem geringen Anstieg der
Lärmbelastung. Insgesamt werden die Lärmwerte der 16. BImSchV für WA-Gebiete nicht überschritten.
- Die Kesselstraße ist insbesondere aufgrund ihrer geringen Breite als alleinige Erschließung des Plangebietes
nicht geeignet;
- Die Raafstraße bietet einen breiteren Querschnitt;
- Durch die Verbindung der Raafstraße kann zu einem späteren Zeitpunkt die nördlichen Bereiche des
Blockinnenbereiches erschlossen werden.
- Eine Verbindung zur Raerener Straße ist nicht sinnvoll, da empfindliche Bereiche durchquert werden müssen
und damit eine Vielzahl von Fahrten in die entgegen gesetzte Richtung geführt würden.
- Bei dem Einmündungsbereich handelt es sich um eine für Siedlungen übliche Ausführung;
- Auch wurde bereits darauf hingewiesen, dass der genannte Brunnen nicht im vorhandenen Brunnenkataster
aufgeführt wird und dieser bis heute auch nicht genutzt wird;
- Auf den Verlust von Bauland wurde bereits dahingehend eingegangen, dass bei der Umlegung dies
berücksichtigt wird;
- Über die Verbindung zur Raafstraße entsteht eine kurze fußläufiger Weg zu den zusätzlich Buslinien auf der
Raaerner Straße;
Seite 8 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
Wertminderung des Miethauses an der Raafstraße
Mieterhöhungen werden an Vergleichsmieten der Umgebung gemessen. Die Mietwerttabelle besteht aus nur drei
Stufen einer Lagebeschreibung. Die Lage eines Grundstückes an einer Zufahrt kann die Mietwerttabelle nicht
erfassen, dafür sind die Stufen viel zu grob.
Durch den Flächennutzungsplan war bekannt, dass im Blockinnenbereich Wohngebiete entwickelt werden.
Öffentliche Grünfläche am Einmündungsbereich Raafstraße und Erschließungskosten
Im Einmündungsbereich an der Raafstraße soll auf beiden Seiten eine 0,5 m breite öffentliche Grünfläche festgesetzt
werden. Damit soll in erster Linie eine seitliche Erschließung der Grundstücke vermieden werden. Gleichzeitig
werden dadurch die bereits von der Raafstraße erschlossenen Eckgrundstücke von den Pflichten eines
Erschließungsbeitrages entbunden. Die Ausgestaltung der Fläche ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Im
Rahmen der Umlegung kann das Thema einer Einfriedung behandelt werden. Die Stadt Aachen ist für die Pflege der
öffentlichen Grünflächen zuständig.
Verkehrsfläche am Einmündungsbereich Raafstraße
Die Verkehrsflächen in den Siedlungsbereichen werden im Mischprinzip hergestellt. Das bedeutet, dass die gesamte
Fläche in einer Höhe und einem Material hergestellt wird. Die PKW´s und die Fußgänger teilen sich die gesamte
Fläche, was zu einer Verkehrsberuhigung beiträgt. Die Mischfläche beginnt jeweils an den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Wohnhäuser. Im Eingangsbereich ist die Fläche 5,95 m breit. Im Bereich des Ackerlandes
soll die Verkehrsfläche eine 5,5 m breite Fahrbahn und einen 2,0 m breiten Gehweg erhalten.
Anbindung über das Gehöft Raafstraße 30
Auch diese Anbindung wurde bereits zur 1. Offenlage umfangreich betrachtet und aus folgenden Gründen nicht
empfohlen:
- Betroffenheit des denkmalgeschützten Gebäude inklusive der dort vorhandenen Grünraumsituation;
- Ungünstige Anbindung an das neue Siedlungsgebiet, zu nah an der letzten Zeile des Lichtenbuscher Weges und
im Eckbereich des neuen Gebietes;
Oberflächenentwässerung
Die dargestellte Vernässung der beiden Grundstücke Gem. Lichtenbusch, Flur 2, Flurstücke Nr. 297 und 678 steht
nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des VEP 18 (Einfach und selber bauen). Das Flurstück Nr. 297 ist von
der östlichen Grenze des VEP 18 Gebiets etwa 185 m, das Flurstück Nr. 678 sogar mehr als 210 m entfernt. Eine
direkte Auswirkung auf diese Grundstücke aufgrund der Bautätigkeit ist also nicht gegeben. Auch wenn das gesamte
Areal ein geringes Gefälle von Westen nach Osten aufweist, und es daher immer schon einen natürlichen Abfluss
von Oberflächenwasser in Richtung Monschauer Straße gegeben hat, so wurde durch die Bebauung im Plangebiet
Lichtenbuscher Weg der Anteil der abflusswirksamen Flächen im Innenbereich zwischen Monschauer
Straße/Raafstraße/Raerener Straße und Kesselstraße insgesamt deutlich verringert, weil das in der Erschließung auf
den Dach- und Verkehrsflächen aufgefangene Niederschlagswasserder Kanalisation zugeführt wird. Insofern dürfte
das Niederschlagswasseraufkommen östlich des Baugebietes eher geringer geworden sein. Im übrigen sind keine
Vernässungsprobleme an die Stadt herangetragen worden.
Es ist bekannt, dass es sich bei dem im Bereich Lichtenbusch vorhandenen Untergrund - und damit auch auf den
landwirtschaftlich genutzten Flächen - um überwiegend gering wasserdurchlässige Böden handelt, die zu einer
Staunässebildung neigen. Dieser Umstand steht aber nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der vorgenommenen
Bebauung, sie würde auch mit der Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 855 nicht weiter verschärft, da auch das
Niederschlagswasser von den Verkehrs- und Dachflächen dieses Gebietes der Kanalisation zugeführt wird. Eine
Versickerung von Niederschlagswasser, wie es teilweise in anderen Stadtteilen von Aachen zulässig ist, ist in
Lichtenbusch aus den vorgenannten Gründen nicht zulässig. Insofern muss nicht mit einer Verschärfung der
Vernässungsproblematik gerechnet werden.
Es gab vor einigen Jahren ein Vernässungsproblem auf zwei oder drei Grundstücken in der Raafstraße, die nördlich
der Grundstücke des Lichtenbuscher Weges liegen. Hier war die Situation aber eine andere. Die Ursache für dieses
Problem war eine Geländemulde an der nördlichen Seite der Bebauung des Lichtenbuscher Weges, welche zur
Wasserableitung angelegt wurde, die aber durch Einbauten nicht funktionsfähig waren. Dieses Problem konnte dann
erfolgreich durch die Verlegung einer Dränage in Richtung Westen zur Kanalisation im Bereich der Festwiese
abgestellt werden.
Seite 9 / 10
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich -
Satzung
Fassung vom 16.07.2013
Umlegung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss nicht identisch sein mit dem Geltungsbereich des
Umlegungsgebietes. Das Anliegen, das Grundstück an der Kesselstraße nicht in die Umlegung einzubinden ist
bekannt und es besteht die Absicht dem Anliegen nachzukommen. Rechtssicherheit kann hierzu nicht der
Bebauungsplan geben.
Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen
Diese Anregung wurde bereits bei der Abwägung zur 1. und 2. Offenlage behandelt, demnach ist die Erschließung
der „gefangenen“ Grundstücke von jeher privatrechtlich geregelt. Im Bebauungsplan wird die momentan genutzte
Einfahrt zu den rückwärtigen Wiesen durch ein Wegerecht gesichert. Damit verändert sich die Befahrbarkeit der
Wiesen durch den Bebauungsplanes nicht.
Aufgrund der Konflikte einer landwirtschaftlichen Nutzung der Straßen in einem Wohngebiet soll keine öffentlich
rechtliche Erschließung ermöglicht werden. Unter anderem wurde aus diesem Grund eine öffentliche Grünfläche
zwischen landwirtschaftlicher Fläche und der öffentlichen Verkehrsfläche im nordöstlichen Bereich gelegt.
Privatrechtliche Vereinbarungen können jedoch getroffen werden.
Zu 11.: Alle Bedenken können ausgeräumt werden.
Seite 10 / 10
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Zusammenfassende Erklärung
zum
Bebauungsplan Nr. 855
- Lichtenbusch Innenbereich für den Bereich Raerener-, Kessel- und Monschauer Straße
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
(Stand 06.08.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr.855
- Lichtenbusch Innenbereich -
1.
zusammenfassende Erklärung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2013
Verfahrensablauf
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung um Bebauungsplan Nr. 855, “Lichtenbusch Innenbereich” nach § 3 Abs. 1 BauGB
wurde vom 14.06. - 16.06.1999 durchgeführt. Eine Bürgerversammlung fand am 16.06.1999 von 18.00 bis 20.00 Uhr
statt. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Mit Datum 14.11.2002
wurde im Planungsausschuß der Aufstellungsbeschluß gem. § 2 BauGB gefaßt und anschließend öffentlich bekannt
gemacht.
Die 1. Offenlage zum B-Plan fand Ende 2004 statt.
Die 2. Offenlage zum B-Plan fand vom 05.02. - 05.03.2008 statt.
Die 3. Offenlage zum B-Plan fand vom 02.04. - 03.05.2013 statt.
Bei den öffentlichen Auslegungen wurden gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von
der Planung unterrichtet.
2.
Ziel der Planung und der Änderungen
Im Zuge der Planung soll im Anschluß an das realisierte Bauvorhaben “einfach und selber bauen” weiteres Bauland in
Lichtenbusch ausgewiesen werden (2. Bauabschnitt). Hierdurch soll auf den gestiegenen Bedarf nach
Einfamilienhausgrundstücken im Stadtgebiet Aachen reagiert werden. Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu
unterstützen.
Die bauliche Struktur in Lichtenbusch soll in die Struktur des neuen Bebauungsplans eingebunden werden. Die neue
Bebauung soll in das städtebauliche Gesamtgefüge integriert werden. Im Geltungsbereich soll ein Mix aus
Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser gebaut werden. Insgesamt ist eine Bebauung von rd. 90 Wohneinheiten
geplant. Die Grundstücksgrößen sollen dabei zwischen rd. 185 bis rd. 400 m² variieren. Es sollen dadurch
unterschiedliche Bebauungswünsche abgedeckt werden.
Aufgrund von Eingaben aus der 1. Offenlage wurde der städtebauliche Grundriss geändert, so dass eine zweite
Offenlage erforderlich wurde. Nach der 2. Offenlage wurde festgestellt, dass ein festgesetztes Regenrückhaltebecken
nicht mehr erforderlich ist, die Fläche kann somit als Baufläche ausgewiesen werden. Zusätzlich wurde die Dichte des
Gebietes verringert, was zu einer Reduzierung der Wohneinheiten auf 57 Einfamilienhäuser und drei
Geschossbauten führte. In dieser Zeit der Umplanung wurde von einem privaten Investor eine Entwicklung des
gesamten Bereiches angestrebt. Es kam jedoch nicht zu einer Zustimmung aller Eigentümer. Scheitert eine privatautonome Entwicklung des Plangebietes, ist eine Umlegung gemäß § 45 ff BauGB erforderlich.
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Der Bebauungsplan Lichtenbusch dient der Nachverdichtung bzw. der Innenentwicklung dieses Gebietes. Auf der
Grundlage des § 2a BauGB ist der Begründung zum B-Plan ein Umweltbericht beigefügt. Gesunde Wohn- und
Arbeitsbedingungen müssen gewährleistet sein.
Im Rahmen des Verfahrens wurden insbesondere die Themen des Immissionsschutzes (Lärmschutz) und die
Problematiken des Grundwassers und des dort vorhandenen Oberflächenwassers untersucht. Negative
Auswirkungen sind nicht zu befürchten. Bedenken in Hinblick auf ein vermutetes Vorkommen von Amphibien im
Planungsgebiet konnten ausgeräumt werden. Der unvermeidliche ökologische Eingriff des Projekts wird gemäß § 1a
BauGB ausgeglichen.
Seite 2 von 3
Bebauungsplan Nr.855
- Lichtenbusch Innenbereich -
4.
zusammenfassende Erklärung zur Satzung
Fassung vom 06.08.2013
Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Ergebnis der Abwägung
Im Rahmen der ersten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte eine Reihe von Stellungnahmen der Bürger,
Behörden und Träger öffentlicher Belange. Die Stellungnahmen wurden untersucht und soweit sinnvoll in der Planung
berücksichtigt. Als Reaktion auf die Anregungen wurde der Entwurf des Bebauungsplans mehrmals geändert. Die
Stellungnahmen der Bürger bzw. der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden in die Abwägung nach § 1
Abs. 7 BauGB eingestellt.
Eine Reihe von Stellungnahmen befaßten sich mit der verkehrlichen Anbindung des Siedlungsgebietes an die
Raafstraße. Die Anregung, daß es sich hierbei um einen unzumutbaren Eingriff der beteiligten Anwohner bzw.
Eigentümer handeln würde, konnte entkräftet werden: hinsichtlich der Immissionsauswirkungen wurden gutachterliche
Stellungnahmen eingeholt.
Ein wichtiges Thema war gleichzeitig die Erreichbarkeit der hinterliegenden landwirtschaftlichen Flächen. Die
vorhandene Zufahrt wurde als Wegerecht festgesetzt. Weitere Zufahrten können nur privatrechtlich über die
öffentliche Grünfläche geregelt werden. Die ökologischen Belange wurden einer detaillierten Betrachtung unterzogen.
Insbesondere wurden die Flächenbelange des Wohnungsbaus gegenüber dem Naturhaushalt abgewogen. Der
Aspekt “gewerblicher Lärm” im Bereich Kesselstraße wurde einer Prüfung unterzogen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am
18.09.2013 den Bebauungsplan Nr. 855 -Lichtenbusch Innenbereich- als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den 19.09.2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 3 von 3