Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117547.pdf
Größe
46 MB
Erstellt
30.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0945/WP16
öffentlich
35005-2010
30.07.2013
Dez. III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 940 – Laurentiusstraße/Sandhäuschen hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2013
12.09.2013
B5
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- gemäß § 10 Abs.
1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0945/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 940 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen hier:
Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
- Programmberatung Planungsausschuss
02.12.2010
2.
- Programmberatung Bezirksvertretung Laurensberg
15.12.2010
- Bürgeranhörung
31.03.2011
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB
vom 28.03. -
08.04.2011
- Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
vom 28.03. -
02.05.2011
- Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Laurensberg
10.04.2013
- Offenlagebeschluss Planungsausschuss
11.04.2013
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom 21.05. -
21.06.2013
- Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
vom 21.05. -
21.06.2013
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Es wurden von acht Bürgerinnen und Bürgern Stellungnahmen zur Planung fristgerecht
eingereicht. Zwei der Stellungnahmen haben einen wortgleichen Text eingereicht und werden in
dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die vorgetragenen Anregungen
betreffen Sachverhalte, die z.T. bereits in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragen
wurden. Darüber hinaus wurden seitens der Öffentlichkeit folgende Themen angesprochen bzw.
Fragen hierzu gestellt:
-
Lärmimmissionen durch die Nutzung des Tanzsportgebäudes an der Vetschauer Straße
-
Gebäudehöhe Doppelhäuser
-
Maßnahmen zur Verkehrsregelung Knotenpunkt Laurensberger Straße/Laurentusstraße
-
Notwendigkeit zur Beseitigung von Gehölzstreifen
-
Elternhaltestelle
-
Baugrunderkundung/Geologie,
-
Gestaltungsfragen
-
Ausfahrt Garage im Kurvenbereich Laurentiusstraße
-
Festsetzung oder nicht von schützenswerten Bäumen
-
Festsetzung von Nebenanlagen in der privaten Grünfläche östlich des
denkmalgeschützten Stallgebäudes
-
Forderung einer zusätzlichen Anhörungsveranstaltung
Sämtliche Stellungnahmen wurden geprüft und hinsichtlich ihrer Relevanz für die Planung
Vorlage FB 61/0945/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/4
eingeschätzt, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
abgewogen und sind als Abwägungsvorschlag
der Verwaltung als Anhang beigefügt.
Im Ergebnis führt die Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit nicht zu einer Änderung der
Planung.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) ) BauGB
Parallel wurden 16 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Drei davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben.
-
Aufnahme eines nachrichtlichen Hinweises in die Begründung
-
zusätzliche Beteiligung von Bergbautreibenden
-
Freihaltung Zufahrtsmöglichkeit Gut Barriere
Der Umweltbericht zur Offenlage des Bebauungsplans enthält zwei Sachverhalte, die bislang
nicht der förmlichen Abwägung unterlegen haben. Da beide Sachverhalte einer tieferen
Betrachtung und Prüfung bedürfen werden diese als Stellungnahmen der Behörden (Unter
Wasserbehörde und Immissionsschutzbehörde) in die Abwägung eingestellt.
-
Notwendige Ertüchtigungsmaßnahmen am Entwässerungssystem außerhalb des
Geltungsbereiches
-
Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage
Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. Die Begründung soll
nachrichtlich um einen Hinweis auf die verliehenen Bergrechte ergänzt werden. Die
Bezirksregierung Arnsberg hatte angeregt die Firmen mit verliehenen Bergrechten an der
Planung zu beteiligen. Dies wurde im frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs.1 BauGB
bereits ausgeführt. Die Zufahrtsmöglichkeit zu der Hofeinfahrt Gut Barriere soll durch eine
private Verkehrsfläche zugunsten des Landwirtes gesichert und freigehalten werden.
Die Untere Wasserbehörde legt fest, dass das vorhandene Entwässerungssystem an zentraler
Stelle außerhalb des Plangebietes zu ertüchtigen ist, bevor das Plangebiet in das
Entwässerungssystem einleiten darf. Die Ertüchtigung der bestehenden Anlagen ist nach
Aussage der städtischen Koordinierungsstelle für Abwasser technisch lösbar, so dass keine
Zweifel an der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans bestehen. Parallel zum Bau der
entwässerungs-technischen Einrichtungen innerhalb des Geltungsbereiches muss eine
Ertüchtigung der zentralen Anlagen erfolgen. Die Stadt Aachen ist Eigentümerin der potentiellen
Verkehrsflächen und neuen Wohnbaugrundstücke, so dass die Veräußerung der Grundstücke
erst nach erfolgter Umsetzung der zentralen Anlage sicher gestellt ist.
Vorlage FB 61/0945/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 3/4
4.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch den Bebauungsplan Nr. 940 –Laurentiusstraße / Sandhäuschen – sollen die
planungsrechtlichen Grundlagen für 18 Einfamilienhäuser und eine barrierefreie Wohnanlage
ggf. mit Gastronomieeinheit geschaffen werden. In Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 927
(Familiezentrum) soll für den Bereich des ehemaligen Sandhäuschens eine neue Nutzung
entstehen, die ausführlich diskutiert, reduziert und angepasst wurde.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 940 –Laurentiusstraße/Sandhäuschenden Satzungsbeschluss zu fassen.
Anlage/n:
1. Übersichtsplan
2. Luftbild
3. Entwurf des Rechtsplanes
4. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5. Entwurf der Begründung
6. Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung
7. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
8. Eingaben Behörden
9. Abwägungsvorschlag Behörden
10. Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0945/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 4/4
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschenim Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Entwurf Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Allgemeine Wohngebiete
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 und
5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.
1.2
2.
Mischgebiete
In den Mischgebieten MI sind die nachfolgend genannten allgemein zulässigen Nutzungen
gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 - 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs.3 Nr. 2 BauNVO) nicht zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche - § 19 BauNVO
In den Allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Garagen, Stellplätze
mit ihren Zufahrten sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im
Sinne des ' 14 BauNVO bis zu einem Wert von maximal 0,6 überschritten werden.
2.2
Höhen baulicher Anlagen
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull.
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Unter Traufhöhe (TH) ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut zu verstehen.
Unter Erdgeschosshöhe (EH) ist die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zu verstehen.
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der
Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Bei
Flachdächern mit Attika entspricht die Gebäudehöhe dem oberen Abschluss der Attika des obersten
Geschosses.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH, TH) dürfen ausschließlich durch
nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und
Anlagen der solaren Energiegewinnung) die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein
müssen sowie für Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2.50 m ausnahmsweise
überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
2.3
Anzahl der Vollgeschosse
Gemäß § 21 a BauNVO wird festgesetzt, dass Garagengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse anzurechnen sind.
Seite 2 / 7
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen3.
Entwurf Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr / Geh-, Fahr und Leitungsrechte
3.1
Stellplätze und Garagen, Ausschluss und Begrenzung
In den Allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung WA 1 sind überdachte Stellplätze und Garagen
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen
zulässig.
In den Allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung WA2 und WA3 sind Stellplätze und Garagen nur
in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Alternativ ist eine Tiefgarage innerhalb der
überbaubaren Flächen und den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind zwischen
der gedachten Verlängerung der hinteren und vorderen Baugrenzen bis zu den seitlichen
Grundstücksgrenzen Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze zulässig.
4.
Öffentliche und Private Grünflächen / Festsetzung von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Pflanzen
4.1
Private Grünflächen
Die Privaten Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Eine Versiegelung –
auch von Teilflächen – ist nicht zulässig.
4.2
5.
Öffentliche Grünflächen / Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Innerhalb der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist eine Ersatzpflanzung als Grüngürtel anzulegen und dauerhaft zu
erhalten. Die Art der Pflanzen, die Pflanzenqualität und Pflanzdichte ist entsprechend der
Pflanzartenliste auszuwählen.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
5.1
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten
Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 *
zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist
für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN
4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und
Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
Seite 3 / 7
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Entwurf Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich SchalldämmMaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass
geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster an
lärmzugewandten Gebäudeseiten aufweisen und eine der folgenden Kriterien erfüllen,
- Lärmpegelbereiche III und IV
- Fassaden im WA2 mit direkter Sichtbeziehung auf das Sportgelände (in Richtung Nord, Nord-West)
sind zusätzlich schallgedämmte und mechanisch betriebene Lüftungseinrichtungen zwingend
notwendig, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten. Von
den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen
ausgeführter Gebäudekörper/Bauteile nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
Örtliche Bauvorschriften
1.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW
1.1
Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2 u. WA3) sind ausschließlich flach geneigte Dächer mit
einer Neigung von 0 – 25° in Form eines Flach- oder Pultdaches zulässig.
1.2
Ausnahmsweise ist zur Installation von Solaranlagen (Fotovoltaik oder Solarkollektoren) ein Satteldach
zulässig. Hierbei darf die Länge des Ortgangs 2.00 m nicht überschreiten. Der Dachneigungswinkel für
den kurzen Dachschenkel ist frei wählbar.
max. 2.00 m
Neigungswinkel
beliebig
Abb.: Systemschnitt optionale Anordnung von Solaranlagen gem. Ziffer 1.2
Seite 4 / 7
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Entwurf Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Nachrichtliche Übernahmen
1.
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen / Denkmäler nach Landesrecht
1.1
Denkmale, Denkmalbereiche und Bodendenkmale
Auf dem Flurstück Nr. 1455 befindet sich das Baudenkmal, Stall/Scheunengebäude, Gut Barriere, das
als Denkmal geschützt ist und unter der Nr. 2783 in der Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen ist.
1.2
2.
selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften / Satzungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt teilweise im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung
vom ………….. , festgesetzt durch Beschluss vom ………….. .
Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
2.1
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Die
Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln. es wurden keine Kampfmittel geborgen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch
Kampfmitteln im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht
auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen
und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst /
Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und
außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen
zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten
Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum
Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
2.2
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde
und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren.
2.3
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische
Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet
kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
am 11.04.2013 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- beschlossen
hat.
Aachen, den 12.04.2013
(Marcel Philipp)
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Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Entwurf Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Anlage/n zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 940
- Pflanzartenliste
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Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Entwurf Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Pflanzartenliste
-
Sträucher
5 Stck. / m² Sträucher 2 xv.m.B. 60-100
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus Betulus
Hainbuche
Comus mas
Hartriegel
Crataegus monogyna
Weißdorn
Corylus avellana
Hasel
Prunus padus
Traubenkirsche
Rosa Canina
Hundsrose
Salix caprea
Salweide
Sambucus nigra
Holunder
Ligustrum vulgare
Liguster
-
Hochstämme
Hochstämme 3 xv. 18-20 m.B. 1 Baum / 10 m²
Acer campestre
Feldahorn
Acer plantanoides
Spitzahorn
Carpinus Betulus
Hainbuche
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus padus
Traubenkirsche
Fraxinus excelsior
Esche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
Tilia cordata
Winterlinde
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschenim Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
1.2
Regionalplan
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
1.4
Bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
3.2
Ziel der Planung
3.3
Erschließung / Verkehr
3.3.1 Entsorgung
3.3.2 Versorgung
3.3.3 Verkehrserschließung
3.4
Gebäude- und Wohnungstypologien
3.5
Freiraumkonzept
3.6
Soziale Infrastruktur
3.7
Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.7.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem städtebaulichen Ziel ergeben
3.7.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet
3.7.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
3.7.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
3.7.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
3.7.6 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
4.
Klimaschutz und Klimaanpassung
4.1
Standortwahl der Bebauung
4.2
Städtebaulicher Entwurf
4.3
Kubatur der Gebäude
4.4
Solare Wärme- Energiegewinnung
4.5
Umgang mit Freiflächen
4.6
Umgang mit Niederschlagswasser
4.7
Umgang mit der Energieversorgung
4.8
Vertragliche Regelung
5.
Begründung der Festsetzungen
5.1
Art der baulichen Nutzung
5.2
Maß der baulichen Nutzung
5.3
Bauweise
5.4
Überbaubare Grundstücksflächen
5.5
Stellplätze und Tiefgarage
5.6
Lärmschutz
5.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
5.8
Grünflächen
Seite 2 / 55
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen5.9
5.10
5.11
Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Gestalterische Maßnahmen
Hinweis
6.
Umweltbericht
6.1
Einleitung
6.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
6.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
6.1.3 Planungsrechtliche Einbindung
6.1.4 Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
6.1.5 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
6.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.2.1 Schutzgut Mensch
6.2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biol. Vielfalt
6.2.3 Schutzgut Boden
6.2.4 Schutzgut Wasser
6.2.5 Schutzgut Luft und Klima/Energie
6.2.6 Schutzgut Landschaft
6.2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
6.2.8 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
6.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
6.4
Grundlagen
6.5
Monitoring
6.6
Zusammenfassung
7.
Auswirkungen der Planung
7.1
Schaffung von Wohnraum
7.2
Ruhender Verkehr
7.3
Orts- und Landschaftsbild
7.4
Denkmalschutz
8.
Kosten
8.1
8.2
9.
Verkehrserschließung
Grünraum/Kinderspielplatz
Plandaten
Seite 3 / 55
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Grundstück liegt im Stadtbezirk Laurensberg im Übergang des Siedlungsbereiches in den Landschaftsraum.
Der Geltungsbereich wird im Süden und Westen durch die Laurentiusstraße im Norden durch das Sportgelände
am Laurensberger Schulzentrum und im Osten durch die Vetschauer Straße begrenzt. Im Osten und Süden
grenzt der Siedlungsraum, bestehend aus Wohnbebauung und öffentlichen Einrichtungen wie Grundschule,
Kindergarten und der katholischen Pfarrkirche St. Laurentius, unmittelbar an das Plangebiet. Im Westen liegt
der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 927 –Laurentiusstraße/Laurensberger Straße- mit den
Festsetzungen eines Allgemeinen Wohngebietes, Flächen für den Gemeinbedarf (soziale und kulturelle
Einrichtungen) sowie Grünflächen. Der als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereich des Bebauungsplans
Nr. 927 soll durch den Bebauungsplan überdeckt und den geänderten Zielvorstellungen der Stadt Aachen
angepasst werden.
Bei dem Grundstück Sandhäuschen handelt es sich um einen Bereich, der ehemals mit einem Gebäudekomplex
bebaut war, der als Gastronomie- bzw. Veranstaltungsbetrieb, Pächterwohnung und Kindertagesstätte genutzt
wurde. Teile des Geländes dienten als gebundene Stellplatzanlage zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs für
die vorhandenen Nutzungen. Aufgrund mangelnder Pachtnachfrage in Kombination mit einem hohen
Investitionsbedarf hat sich die Stadt Aachen entschlossen, den Gebäudebestand Ende 2008 niederzulegen und
das Grundstück einer neuen Nutzung zuzuführen.
Von den ursprünglich vorhandenen Nutzungen sind die Stellplatzanlage, deren Zufahrt und z.T. die Stützmauern
der Außenanlagen Sandhäuschen erhalten. Die Gebäude der Einrichtung wurden einschließlich der
Untergeschosse abgebrochen, so dass eine Baugrube im Gelände verblieben ist. Das nordwestliche Drittel des
Geländes wird als Pferdeweide landwirtschaftlich genutzt.
Topographisch bildet das Plangebiet einen nach Nordosten geneigten Hang. Für die Laurentiusstraße, die
Stellplatzfläche und die ehemaligen Gebäude wurden Ebenen in das Gelände geschoben und durch
Böschungen aufgefangen. Der Hochpunkt des Geltungsbereiches liegt auf der Laurentiusstraße in Höhe des
Gebäudes Nr. 86/87 (ca. 216 m ü. NHN). Von diesem Punkt fällt das Gelände in Richtung Norden um ca. 7.00
m. Nach Osten in Richtung St. Laurentius fällt das Gelände um ca. 4 m. Insbesondere in den steileren
Böschungsbereichen und den Schnittflächen der unterschiedlichen Nutzungen hat sich eine höhere Vegetation
in Form von Baumhecken und Einzelbäumen gebildet, die als schützenswert einzustufen sind. Weitere
hochwertige Einzelbäume stehen an der Laurentiusstraße als Alleebäume und hinter dem Grundstück
Vetschauer Weg Nr. 3.
1.2
Regionalplan
Für den Bebauungsplanbereich stellt der Regionalplan, Stand 2003, Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dar.
Weiter westlich verläuft die Grenze zum Freiraum überlagernd mit den Darstellungen, Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung und Regionaler Grünzug.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahre 1980 stellt analog zum Bebauungsplan Nr. 651 die
Ecksituation Vetschauer Straße/Laurentiusstraße (ehem. Gebäude Sandhäuschen und Gebäude 3-7 Vetschauer
Straße) als Gemischte Bauflächen dar. Die restlichen Flächen sind im Hauptplan als Grünflächen, im Plan 1 –
Gemeinbedarfs- und Grünflächen Neuplanung- die Symbole Sportanlage und Kinderspielplatz, Kategorie “A“
dargestellt. Im Plan 3 –Grün und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen, Bestand und Planung – Grünflächen mit
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den Symbolen geplanter Sport- und Spielplatz dar. Die planungsrechtliche Sicherung des Vorhabens erfordert
die Änderung des Hauptplanes des FNP.
Im Zuge des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans sollen der Bereich der Neubebauung und der
Gebäudebestand an der Vetschauer Straße als Wohnbauflächen dargestellt werden. Südwestlich des
Plangebietes schließt die Änderung Nr. 113 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen den Bereich als
„Wohnbaufläche“ nach Südwesten ab. Die Darstellung des Flächennutzungsplans von Wohnbauflächen im
Bereich des Stallgebäudes Gut Barriere soll erhalten bleiben. In der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr.
940 steht eine kleinräumige Darstellung von „Mischbaufläche“ der generellen Zielvorstellung „Wohnbauflächen“
im Flächennutzungsplan nicht entgegen und kann gem. § 8 Abs. 2 BauGB als aus diesem entwickelt angesehen
werden.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 651, Schulzentrum Laurensberg, aus dem Jahre 1977.
Der Bereich der Grundstücke 3-7 Vetschauer Straße einschließlich des Gebäudebereiches des ehemaligen
Sandhäuschens ist als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO, offene Bauweise mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ
von 0,8 festgesetzt. Der restliche Bereich des zu entwickelnden Grundstücks ist als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Sportanlagen mit den zugehörigen Sporteinrichtungen festgesetzt. Das benachbarte
Wohngebiet im Süden der Laurentiusstraße wird durch den Bebauungsplan Nr. 9 der ehemaligen Gemeinde
Laurensberg abgedeckt. Hier ist ein Reines Wohngebiet mit einer offenen, eingeschossigen Bauweise
festgesetzt.
2.
Anlass der Planung
Mit dem Beschluss zur Aufgabe der Nutzung Sandhäuschen und dem Abriss des Gebäudes fiel die
Entscheidung zur städtebaulichen Entwicklung des Bereiches. Dieser Entscheidung war ein jahrelanger
Leerstand und eine erfolglose Suche nach einem neuen Pächter vorausgegangen. Der besondere Ortsteil rund
um die Kirche St. Laurentius bedarf einer städtebaulich hochwertigen Gestaltung. Zur Findung einer optimalen
städtebaulichen Entwurfsplanung wurde von der Stadt Aachen ein Mehrfachbeauftragungsverfahren regionaler
Architekturbüros, in Anlehnung an den Regeln eines Wettbewerbsverfahrens, durchgeführt. Den Zuschlag erhielt
der Entwurf des Architekturbüros Planungsgruppe Schlossstraße, Aachen. Die Jury würdigte bei dieser Arbeit
vor allem die optimale Ausrichtung der Baugrundstücke zur Sonne sowie die Platzierung des Familienzentrums,
das einen räumlichen Abschluss zur Laurensberger Straße schafft und im Zusammenspiel mit dem bestehenden
Stallgebäude ein reizvolles Ensemble bildet.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sollen Einfamilienheime als Doppelhäuser und in Hausgruppen
entstehen. Im zentralen Bereich –gegenüber St. Laurentius- ist ein barrierefreier Geschosswohnungsbau
vorgesehen. Das Angebot an Einfamilienhausgrundstücken in der Stadt Aachen ist begrenzt. Die Schaffung von
Wohnraumpotential für junge Familien sowie Senioren dient der positiven Bevölkerungsentwicklung der Stadt
Aachen und bietet die Chance arbeitsplatznaher Lebensräume. Gerade für die neu entstehenden
Campusprojekte Melaten und West bietet der Standort ideale Wohnbedingungen bezüglich Lage und Qualität.
Hinsichtlich der Nutzung vorhandener Infrastruktur von Straßen, Ver- und Entsorgung sowie des vorhandenen
ÖPNV-Netzes und der bestehenden öffentlichen Einrichtungen wie Kindergarten, Schulen und Kirche, bietet der
Standort ideale Voraussetzungen, um eine Wohnnutzung wirtschaftlich zu etablieren. Bei dem gewählten
städtebaulichen Entwurf werden die vorhandenen Straßen und Wege geschickt aufgenommen und genutzt.
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Mit der Ausweitung der Wohnnutzung ist eine Reduzierung der landwirtschaftlichen Nutzung im Bereich des
Gutes Barriere verbunden. Die Rindviehhaltung im Nebengebäude sowie der offene Mistplatz sind mit dem
Schutzanspruch der geplanten heranrückenden Wohnnutzung nicht mehr vereinbar und würden zu
unüberbrückbaren Nutzungskonflikten führen. Durch Erschließung eines Neubaugebietes an dieser Stelle wird
eine Entwicklung abgeschlossen, die durch die Festsetzung des Reinen Wohngebietes (Bebauungsplan Nr. 9)
und die sukzessive folgende Besiedlung des Freibereiches um den Gutshof (Auf der Maar 6 u. 8, Rathausstraße
58, 60 u. 60a sowie Laurentiusstraße 87, 89 u. 91) vorbereitet wurde. Die Stadt Aachen als Eigentümerin hat mit
dem Pächter des Gutshofes eine Lösung zur Weiterführung des Betriebes gefunden. Das Pachtverhältnis des
Stall-/Scheunengebäudes sowie der umliegenden Wiesen wurde aufgehoben und stattdessen weitere
Pachtflächen außerhalb zur Verfügung gestellt.
Im laufenden Bauleitplanverfahren wurde ein Kaufinteresse an dem Stallgebäude durch ein regionales
Architekturbüro geäußert. Der Kaufinteressent beabsichtigt in den Obergeschossen des denkmalgeschützten
Gebäudes ein Architekturbüro einzurichten und das Erdgeschoss als Pferdestall zu nutzen. Dem Pächter des
Gutshofes soll in einem langjährigen Pachtvertrag die Nutzung für den eigenen Pferdebestand zugestanden
werden. Dieser Vorschlag wurde seitens der Stadt Aachen begrüßt, da hinsichtlich der denkmalpflegerischen
und immissionsbedingten Belange, diese Nutzungsoption einer Wohnnutzung vorzuziehen ist. Außerdem
entspricht die Stallnutzung den Wünschen der Bürger, die sich ausdrücklich für eine Beibehaltung des
ursprünglichen Charakters ausgesprochen haben.
3.2
Ziel der Planung
Zur zeitlichen Entzerrung des Gesamtprojektes wurde das Plangebiet in zwei unterschiedliche
Verfahrensbereiche geteilt. Dadurch wurde erreicht, dass die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zum Neubau der Kindertagesstätte (B-Plan 927 –Laurentiusstraße/Laurensberger Straße)
vorgezogen werden konnte, um schnellstmöglich den Rückzug der Einrichtung in das Quartier vollziehen zu
können. Der Bebauungsplan Nr. 927 ist am 10.12.2010 in Kraft getreten. Die beabsichtigte Nutzung zum Umbau
des denkmalgeschützten Stallgebäudes liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 927. Die
beabsichtigte Nutzung ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 927 nicht kompatibel. Aufgrund der
örtlichen Bedeutung der Hofanlage und der Forderung der Öffentlichkeit nach Erhalt des ursprünglichen
Charakters soll das Vorhaben unterstützt und die Festsetzung des Bebauungsplans angepasst werden. Die
Stadt Aachen sieht in dem Vorhaben einen guten Kompromiss, um den Charakter des Baudenkmals weitgehend
zu erhalten und die Geruchsimmissionen für das Wohngebiet auf ein verträgliches Maß zu beschränken. Zur
planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans –
Laurentiusstraße/Sandhäuschen- um das Grundstück des Stallgebäudes erweitert. Der Bebauungsplan Nr. 940
überlagert den Bebauungsplan Nr. 927 und setzt diesen im Überlagerungsbereich außer Kraft. Die Erweiterung
des direkt anschließenden Bauleitplanverfahrens bietet sich an, um pragmatisch und zeitnah die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen.
Ziel des Bebauungsplans –Laurentiusstraße/Sandhäuschen- ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen zum
Bau von Einfamilienheimen, als Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen zu schaffen. Im zentralen Bereich gegenüber St. Laurentius - ist eine barrierefreie Wohnanlage vorgesehen. Das Angebot an Einfamilienhausgrundstücken in der Stadt Aachen ist begrenzt und aktuell stark beschränkt. Die Schaffung von
Wohnraumpotential für junge Familien und älteren Menschen dient der positiven Bevölkerungsentwicklung der
Stadt Aachen und bietet die Chance arbeitsplatznaher Lebensräume.
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW geht in seiner 2006 veröffentlichten Vorausberechung
der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen 2005-2025 davon aus, dass die Bevölkerung der Stadt
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Aachen vom 01.01.2005 bis zum 01.01.2025 um 24.700 Einwohner auf 282.500 Einwohner wachsen wird. Dies
entspricht einem Zuwachs von 9,6 %, dem höchsten Wert unter allen Kreisen und kreisfreien Städten in
Nordrhein-Westfalen. Gleichzeitig wies die Stadt Aachen Anfang Januar 2005 mit 25,5 den niedrigsten
Altersquotienten aller Kreise und kreisfreien Städte in NRW auf. Für die Stadt Aachen prognostiziert das
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Jahr 2012 mit 29,7 immer noch den zweitniedrigsten Wert in
NRW. Die Aachener Bevölkerung wird also voraussichtlich auch in Zukunft jünger sein als die Bevölkerung im
Landesdurchschnitt.
Dies wird durch ein im März 2009 erstelltes Gutachten der empirica GmbH aus Bonn bestätigt. Dies belegt bis
einschließlich 2007 leicht steigende Einwohnerzahlen. Bei gleichzeitiger Verknappung des Wohnraumangebotes
durch steigenden Wohnflächenkonsum folgt daraus, dass die Stadt Aachen Möglichkeiten schaffen muss,
familiengerechten Wohnraum zu errichten. Den statistischen Daten und Prognosen entspricht die tatsächliche
Nachfrage nach innenstadtnahen Einfamilienhäusern. Das empirica-Gutachten aus 2009 belegt zudem, dass
bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für
Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was den Interessen der Stadt Aachen widerspricht.
Entsprechend besteht ein berechtigtes Interesse der Stadt Aachen, weitere Baulandflächen insbesondere im
Segment Eigenheim auszuweisen.
Ausweislich des empirica-Gutachtens besteht auch aus einem weiteren Grund – neben der Verhinderung der
vorhandenen Abwanderung in das Umfeld – ein berechtigtes Interesse an der Ausweisung weiterer Bauflächen:
bei einer wirtschaftlichen Expansion, etwa durch die Ansiedlungseffekte des Hochschulausbaus wird der
Zuwanderungsdruck nach Aachen deutlich steigen. Wenn das zur Befriedigung der entsprechenden Nachfrage
erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem
Maße als bereits jetzt eine, den Interessen der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland
erfolgen. Hieraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der Stadt Aachen an der Ausweisung neuer
Baulandflächen.
Werden die Wanderungsgewinne, die hier insbesondere augrund der Hochschulerweiterung zu erwarten sind
ebenfalls berücksichtigt, so ergibt sich – wie aus der Berechnung des Landesamtes für Datenverarbeitung und
Statistik ersichtlich – die Prognose eines erheblichen Bevölkerungszuwachses. Auch dies bestätigt sich dadurch,
dass ausweislich des empirica-Gutachtens ein auffallend geringes Geburtendefizit besteht, was durch die relativ
junge Bevölkerung bedingt ist.
Es liegt also im Interesse der Stadt Aachen, durch vermehrte Wohnungsbauanstrengungen die bereits
stattfindende Abwanderung in das Umland zu senken, und Angebote für die in Folge der Hochschulerweiterung
zu erwartenden Zuwanderungspotentiale zu schaffen.
Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation im Umfeld des Plangebietes sind vielfältige Belange bei der
Planung zu berücksichtigen. Insbesondere die Lage zwischen den beiden bedeutenden Baudenkmalen, Kirche
St. Laurentius, als weithin sichtbares Wahrzeichen des Stadtbezirks Laurensberg, als auch der Gutshof Barriere
mit seiner besonderen Geschichte sind rahmenbildende Faktoren die bei der Planung des eingeschobenen
Baugebietes zu berücksichtigen sind. Die Topographie des Geländes mit einer Querneigung von Süden nach
Norden von rund 7.00 m ist aufzunehmen und behindertengerecht mit einem Steigungsverhältnis von ≤ 6% zu
erschließen. Weiterhin gilt es den vorhandenen schützenswerten Baumbestand weitgehend zu erhalten und
deren Erhalt dauerhaft sicherzustellen. Durch den Entfall von öffentlichen Parkplätzen, verursacht durch den
Bebauungsplan Nr. 927 – hier wurden Flächen für den Gemeinbedarf (Familienzentrum) z.T. auf öffentlichen
Parkplatzflächen vorgesehen –, muss Ersatz geschaffen werden. Insbesondere für Besucher der Kirche und des
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benachbarten Friedhofs ist nach dem Wunsch der Öffentlichkeit und der politischen Vertreter möglichst
quantitativer Ersatz zu schaffen. Die Lage des Plangebietes am Rande eines Sportgeländes erfordert einen
konstruktiven Umgang bei der Anordnung der Wohngebäude zur Vermeidung von Immissionsschutzrichtwertüberschreitungen.
3.3
Erschließung / Verkehr
3.3.1
Entsorgung
In Abstimmung zwischen der Stadtwerke AG (STAWAG) und der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Das Plangebiet soll im Trennsystem entwässert werden. Der § 51 a
LWG ist grundsätzlich nicht anzuwenden, da das Grundstück nicht erstmalig bebaut wird.
a) Schmutzwasser
Die vorhandene Topographie des Plangebietes mit Gefälle nach Norden spricht jedoch gegen eine
Entwässerung im Mischsystem, da das gesamte Abwasser in den höherliegenden, südlich des Plangebietes
vorhandenen Mischwasserkanal in der Laurentiusstraße durch häusliche Abwasserpumpstationen gepumpt
werden müsste. Das Pumpen der Regenwassermengen und die Vorhaltung der Pumpenkapazität sind nicht
wirtschaftlich und sollen zur Entlastung der zukünftigen Anlieger vermieden werden. Die Druckentwässerung ist
ein konventionelles Verfahren zur Beseitigung von Abwässern tief gelegener Grundstücke und wird in vielen
Bereichen der Stadt Aachen angewandt. Im Vergleich zu einer Freispiegelentwässerung fallen geringere Kosten
bei der Verlegung der Leitung auf öffentlichen und privaten Grundstücken an, da die Leitung lediglich frostfrei
verlegt werden muss. Zusätzliche Kosten für eine Schmutzwasserhebeanlage sind durch die Grundstückseigentümer zu tragen.
b) Niederschlagswasser
Das nicht belastete Niederschlagswasser soll entweder versickert werden oder einem Vorfluter (Gewässer)
zugeführt werden. Das Regenwasser aus dem Plangebiet kann in den Regenwasserkanal in der Vetschauer
Straße eingeleitet werden. Sollte der Kanal nicht ausreichend leistungsfähig sein, wird die STAWAG den Kanal
zeitnah erneuern und die erforderliche Leistungsfähigkeit sicherstellen. Wegen des bekannten Zustandes des
Kanals ist eine Erneuerung ohnehin mittelfristig geboten.
Der Anschluss des Plangebietes an den Regenwasserkanal kann durch den Stichweg zwischen den Häusern
Vetschauer Straße Nr. 7 und 9 erfolgen. Diese Wegeverbindung wird auch zukünftig planungsrechtlich als
Fußwegeverbindung gesichert. Im weiteren Verlauf des Regenwassernetzes ist vor der Einleitung in den
Wildbach eine Behandlung des Niederschlagswassers erforderlich. Hierzu wird durch den zuständigen
Entsorgungsträger (STAWAG) sichergestellt, dass vor Inbetriebnahme des Regenwasserkanals aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 940 alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer
schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers erfolgen.
c) Hochwasserschutz
Grundsätzlich ist für die Verwirklichung des Bebauungsplans eine Rückhaltung von Niederschlagswasser aus
Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich. Jedoch wird das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet über
das vorhandene Rückhaltebecken “Hander Weg“ an der Autobahn A 4 geführt. Es ist derzeit eine kleinere Fläche
mit einem geringeren Befestigungsgrad an das Regenrückhaltebecken (RRB) Hander Weg angeschlossen, als
die im Jahre 1975 für die Bemessung des Beckens herangezogene Fläche. Es steht entsprechend der
Vermessung der STAWAG von 2011 ein Volumen von 5.243 m³ an dem RRB Hander Weg zur Verfügung, 1975
wurde ein notwendiges Volumen von 4.850 m² ermittelt. Im B-Plangebiet wurde die zulässige Grundflächenzahl
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für die Neubebauung (WA) mit GRZ 0,4 festgesetzt. Durch die Anwendung der Überschreitungsregel gem. § 19
Abs. 4 BauNVO darf die GRZ für Nebenanlagen und Tiefgaragen um maximal 50 % überschritten werden. Damit
läge der Anteil der versiegelten, abflusswirksamen Flächen für die Neubebauung bei 60 %, was dem nach GEP
(Generalentwässerungsplan) zulässigen Befestigungsgrad von 0,6 exakt entspricht. Daher reicht das Volumen
des RRB Hander Weg einschließlich des bisher ungenutzten Reservevolumens von knapp 400 m³ aus, um das
zusätzlich aus dem Plangebiet abfließende Niederschlagswasser schadlos abführen zu können. Eine Erhöhung
der bestehenden Drosselwassermenge von maximal rd. 130 l/s aus dem Becken Hander Weg ist nicht
erforderlich. Da die Drosselwassermenge an dem RRB Hander Weg nicht erhöht wird, wird davon ausgegangen,
dass keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf den Hochwasserschutz erforderlich werden.
Sollten wegen der Hochwasserschutzanforderungen dennoch Rückhalteräume erforderlich werden, so können
diese als unterirdische Kanalstauräume entweder in den öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet oder / und
im Rahmen der Ertüchtigung des Regenwasserkanals in der Vetschauer Straße in Form größerer
Kanaldurchmesser vorgesehen werden. Eine Ausweisung separater Flächen im Bebauungsplan ist hierfür nicht
erforderlich. Somit sind auf der Ebene der Bauleitplanung alle Anforderungen bezüglich des Hochwasserschutzes bereits durch bestehende Anlagen gesichert oder können im Zuge der notwendigen Kanalbaumaßnahmen hergestellt werden.
3.3.2
Versorgung
Die Versorgungsinfrastruktur muss im Zuge der Erschließung hergestellt werden. Im Kreuzungsbereich der
Laurentiusstraße mit der Vetschauer Straße liegt eine Nahwärmeversorgungsleitung, die nach Auskunft der
Stadtwerke Aachen AG (STAWAG) zu Heizzwecken des Geschosswohnungsbaus genutzt werden soll.
Ansonsten soll das Gebiet durch einen Erdgas mit Energie versorgt werden. Die Versorgung soll durch einen
Anschluss- und Benutzungsverbindlichkeit im Grundstückskaufvertrag geregelt werden.
3.3.3
Verkehrserschließung
Laurentiusstraße
Das Grundstück wird durch die vorhandene öffentliche Laurentiusstraße erschlossen. Die Bestandsstraße hat
gegenwärtig in weiten Teilen einen nutzbaren Fahrbahnquerschnitt von ca. 5.50 m als Trennprofil. Durch
Schaffung von zusätzlichem Wohnraum wird sich die Belastung der Verkehrswege erhöhen. Um die
Verkehrssituation - insbesondere für den Begegnungsfall Bus/Bus – zu verbessern, ist eine Aufweitung der
Fahrbahn auf 6.50 m notwendig. Der straßenbegleitende südlich gelegene Fußweg mit einer Breite von ca. 1.50
m soll erhalten bleiben. Die nördliche Fahrbahnkante soll geringfügig nach Norden verschoben werden. Der
Bereich zwischen den Gebäuden Gut Barriere und Laurentiusstraße 87 bleibt von der Verbreiterung
ausgenommen, da die vorhandenen Alleebäume unmittelbar am Straßenrand stehen und als besonders
erhaltenswürdig einzustufen sind. Ein Straßenumbau in diesem Bereich wäre zwangsläufig mit Schäden oder
dem Verlust der Bäume verbunden.
Die Senkrechtparkplätze bleiben erhalten und werden lediglich – zur Fahrbahnverbreiterung - von 5.50 m auf
5.00 m reduziert und werden in Richtung Vetschauer Straße um weitere Stellplätze ergänzt. Der weiter nördlich
verlaufende vorhandene Fußweg bleibt ebenfalls erhalten. Die Einmündungsradien “Auf der Maar“ und der
Vetschauer Straße sollen verkleinert werden, um die Laurentiusstraße –als Erschließungssammelstraße- zu
betonen und den Aufenthaltsbereich der Fußgänder zur besseren Querung zu optimieren.
Stichwege von der Laurentiusstraße
Entsprechend dem zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurf sollen die Einfamilienhäuser an der
Laurentiusstraße mit zwei Stichwegen angebunden werden. Der Stichweg gegenüber den Gebäuden
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Laurentiusstraße 85 u. 87 ist als Privatweg (Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten) konzipiert und
dient grundsätzlich einer fußläufigen Erschließung der Gebäude. Nur in Ausnahmefällen soll dieser Weg durch
Kfz befahren werden. Durch die räumliche Begrenztheit des Plangebietes ist eine öffentliche Erschließung
aufgrund der fehlenden notwendigen Abstandsflächen nicht möglich bzw. für die Erschließung von zwei
Wohneinheiten nicht notwendig.
Gegenüber der Straße “Auf Der Maar“ ist ein öffentlicher Stichweg geplant, der vier Gebäude erschließen soll.
Dieser Weg soll als öffentliche Straßenverkehrsfläche geplant und ausgeführt werden, da im weiteren Verlauf ein
öffentlicher Fußweg und Kinderspielplatz anschlossen werden sollen. Der Trassenverlauf folgt dem Verlauf
der ehemaligen Erschließungsstraße (Rampe) des Sandhäuschens.
Entsprechend den Vorgaben des Wettbewerbsentwurfes sollen die notwendigen Stellplätze der Wohnnutzung
als Carport zwischen den Wohngebäuden und der öffentlichen Verkehrsfläche (Fußweg) angeordnet werden.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Carports nicht direkt von der Laurentiusstraße angefahren werden
können. Gründe hierfür sind zum einen stadtgestalterische Aspekte als auch dass ein hoher Anteil öffentlicher
Parkplätze, die bei einer direkten Einfahrt wegfallen würden.
Planstraße
Die Planstraße soll –wie im Wettbewerbsergebnis dargestellt - im Westen an die Laurentiusstraße angebunden
werden. Durch diesen Verknüpfungspunkt mit der Laurentiusstraße wird eine Entlastung im
Kirchenvorplatzbereich mit den Funktionen Kirche, Friedhof, Grundschule und Bushaltestellen erwartet. Die
Planstraße soll als Mischprofil erstellt werden und hat eine Breite von 8.00 m, wobei 6.00 m als Fahrgasse und
2.00 m als Längsparkmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollen. Durch eine leichte Dammlage und den
geschwungenen Rampenverlauf zur Überwindung der Höhendifferenz von ca. 4.00 m kann eine
behindertengerechte Erschließung der tiefer liegenden Grundstücke erfolgen. Aus Gründen der Platzersparnis
und aus visuellen Gründen soll auf eine klassische Wendeanlage verzichtet werden. Stattdessen soll im
Versatzbereich der Straße in der Höhe des Spielplatzes eine Aufweitung erfolgen, die ein Wenden eines
dreiachsigen Müllfahrzeuges erlaubt. Bei der östlichen Hausgruppe (Nr. 15-18) müssen die Abfallcontainer bis in
den Wendebereich geschoben werden, da ein Rückwärtsrangieren eines Müllfahrzeuges nicht möglich ist.
Die notwendigen Stellplätze der Hausgruppen sollen entweder in den Erdgeschossen oder in Tiefgaragen
erfolgen. Eine überirdische Platzfläche für den ruhenden Verkehr würde aufgrund der räumlichen Begrenztheit
der zur Verfügung stehenden Grundstücke nicht möglich sein oder zu städtebaulichen Missständen führen. Die
Stadt Aachen ist Eigentümerin der Grundstücke und wird die Grundstücke mit entsprechenden privatrechtlichen
Bindungen veräußern.
Fußwege
a) selbstgeführte Fußwege
Aufgrund der parallelen Straßenführung der Laurentiusstraße und der Planstraße ist die zentrale
Fußwegeverbindung, wie sie der Wettbewerbsentwurf vorgesehen hatte, entbehrlich. Durch die Verlängerung
der Stichstraße - gegenüber der Straße “Auf der Maar“ - für Fußgänder und Radfahrer besteht eine NordSüdverbindung der Erschließungsstraßen sowie eine direkte fußläufige Anbindung der Spielplatzfläche. Durch
die Anbindung der Planstraße mit dem vorhandenen Fußweg zur Vetschauer Straße wir eine fußläufige
Verbindung von West nach Ost ermöglicht.
b) straßenbegleitende Fußwege
Parallel zur Laurentiusstraße soll –ausgehend vom Einmündungsbereich der Vetschauer Straße bis zu dem
Abzweig der Umfahrung - der ca. 2.50 m breite Fußweg erhalten bleiben. Im weiteren Verlauf der Umfahrung soll
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der Fußweg auf eine Breite von 2.00 m reduziert werden. Die Planstraße wird als Mischverkehrsfläche
konzipiert, so dass keine separate Fußgängerführung erfolgt.
Ruhender Verkehr
Verbunden mit dem langen Leerstand des Veranstaltungs- und Gastronomiebetriebes hat sich ein besonderes
Nutzungsverhalten auf der großen Stellplatzanlage entwickelt. Die ehemals an den Gastronomiebetrieb
“Sandhäuschen“ gebundene Stellplatzanlage wird als allgemeiner Parkplatz genutzt. In Kombination mit den
öffentlichen Parkplätzen an der Laurentiusstraße und an der Verkehrsumfahrung wird der Quartiersbereich durch
diese Parkplatznutzung dominiert.
Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Anlage eines
Wohngebietes unter Würdigung der Belange des ruhenden Verkehrs. Dabei soll der Bedarf der neuen
Wohnnutzung ebenso berücksichtigt werden wie auch die Beibehaltung einer großen Zahl öffentlicher
Parkplatzflächen.
a) öffentliche Parkplätze
Entgegen dem Wettbewerbsentwurf wurden die vorhandenen Parkplätze an der Laurentiusstraße beibehalten.
Gerade diese öffentlichen Plätze sollen insbesondere den Gästen der Anwohner sowie den
mobilitätseingeschränkten Besuchern der Kirche und des Friedhofs dienen. Der vorhandene Parkplatz
unmittelbar vor der Kirche wird um die Fläche des Pflanzbeetes erweitert. Die Planstraße erhält –da wo es
städtebaulich verträglich erscheint – Parkstände in Längs- und Senkrechtaufstellung. Der Bebauungsplan schafft
durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen die Möglichkeit zur Ausweisung von bis zu 105 öffentlichen
Parkplätzen. Damit werden die Parkplatzbestandszahlen von 114 in etwa erreicht. Bei der Berechnung der zur
Verfügung stehenden Flächen wurden die öffentlichen Parkplätze der hinzukommenden Wohneinheiten (0,4 je
WE) bereits abgezogen. Allgemein ist festzustellen, dass der städtebauliche Entwurf –als Grundlage der
Festsetzungen des Bebauungsplans – einen guten Kompromiss zwischen einem bedarfsorientierten öffentlichen
Parkraum und einem qualitativen Städtebau gefunden hat. Selbstverständlich ist diese städtebauliche Lösung
nicht in der Lage den Parkraumbedarf aller möglichen Veranstaltungen abzudecken. Ziel der Bauleitplanung ist
primär die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes. Die
Anregungen der Politik und der Bürger bezüglich der erwartenden Probleme wurden aufgenommen und das
Wohngebiet hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Parkplätze optimiert. Weitere Parkplätze – in Form
von zentralen Plätzen – würden zu einem Gestaltverlust und zu Lärmkonflikten mit der Wohnbebauung führen.
Für den nicht alltäglichen Bedarf stehen an dem nahegelegenen Schulzentrum öffentliche Parkplätze in
ausreichender Anzahl und fußläufiger Entfernung von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) zur Verfügung.
Bei der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes Wohngebiet und Familienzentrum wurde seitens der
Elternpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg auf das Verkehrsproblem zu Schulanfang und
-ende hingewiesen. Trotz einvernehmlicher Appelle an die Eltern werden die Kinder bis unmittelbar an den
Schuleingang an der Vetschauer Straße chauffiert. Da die Vetschauer Straße als Sackgasse ausgebildet und
keine Wendeanlage vorhanden ist, kommt es zwischen den wendenden Fahrzeugen und den aussteigenden
Kindern zu einem erhöhten Unfallrisiko, das es bei der Gesamtplanung zu vermeiden gilt. Zur Vermeidung von
Konflikten soll eine Elternhaltestelle angelegt werden. An diesem Punkt sollen die Eltern die Kinder aus dem
Auto steigen lassen und die Fahrt direkt fortsetzen. Die Kinder sollen den restlichen Schulweg alleine zu Fuß
zurücklegen. Um die Gefahren zu minimieren, soll dieser Weg möglichst risikoarm geführt werden. Nach
eingehender Prüfung durch die zuständige Fachabteilung soll die Elternhaltestelle auf den nördlich des
Familienzentrums vorgelagerten Parkplätzen – für Eltern aus den Ortschaften Vetschau und Orsbachuntergebracht werden. Für Eltern aus Richtung Roermonder Straße soll eine Lösung im Bereich des
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Seniorenheims an der Laurentiusstraße erarbeitet werden. Die Einrichtung von Elternhaltestellen dient der
Entzerrung der Verkehre im Kreuzungsbereich Laurentiusstraße/Vetschauer Straße und der Förderung der
Eigenständigkeit der Kinder.
b) private Stellplätze
Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze wird in den Clustern unterschiedlich geregelt. Für das
barrierefreie Wohnen, gegenüber der Kirch St. Laurentius, ist eine Tiefgarage unterhalb des Gebäudes
vorgesehen, die von der Vetschauer Straße angefahren wird. Je nach Bedarf der Wohnanlage sind
ausreichend Stellplätze vorzusehen, um diesen städtebaulich herausragenden Ort gegenüber der Kirche St.
Laurentius nicht zu beeinträchtigen. Aus Immissionsschutzgründen soll die Tiefgarage jedoch hinsichtlich ihrer
Kapazität auf max. 20 Stellplätze beschränkt werden.
Die Stellplätze der Doppelhäuser sind in Form von Carports z.T. als Gemeinschaftsflächen mit
Sondernutzungsrechten direkt an der Laurentiusstraße konzipiert. Die zur Verfügung stehenden Flächen sind
so zu bemessen, dass vor den Carports ein Zweitwagen abgestellt werden kann und die ausfahrenden
Fahrzeuge auf den privaten Flächen wenden können. Durch die Festsetzung von Einfahrtsbereichen und
Ausschluss von Bereichen wird sichergestellt, dass die Grundstücke ausschließlich an den dafür vorgesehenen
Stellen an die Laurentiusstraße angeschlossen werden. Damit soll verhindert werden, dass öffentliche
Parkplätze an der Laurentiusstraße durch Stellplatzeinfahrten entfallen.
Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze der Hausgruppen soll entweder im Erdgeschoss oder aber in
einer Tiefgarage erfolgen. Im Bebauungsplan soll festgesetzt werden, dass Garagengeschosse gem. § 21 a
BauNVO nicht auf die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse anzurechnen sind. Die beengte
Grundstückssituation und die Festsetzung einer möglichst geschlossenen Bauweise (Hausgruppen) aus
Gründen des Schallschutzes erfordern einen besonderen Umgang mit den notwendigen Stellplätzen. Die
Unterbringung der notwendigen Stellplätze kann nur innerhalb der Gebäudekubatur erfolgen und soll jedoch
nicht zulasten der Wohnnutzung führen. Die Anlage einer Tiefgarage bedingt eine Gemeinschaftsanlage.
Hingegen können bei der Anordnung der notwendigen Stellplätzen im Erdgeschoss oder in leicht eingegrabenen
Geschossen Einzelgrundstücke gebildet werden. Ausnahmsweise können Garagen/Carports in den seitlichen
Abstandsflächen errichtet werden.
3.4
Gebäude- und Wohnungstypologien
Der Entwurf lässt sich hinsichtlich der Nutzungen oder Nutzungsformen in drei unterschiedliche Bereiche
aufteilen.
Doppelhäuser
Entgegen der Darstellung im Wettbewerbsentwurf sollen entlang der Laurentiusstraße Doppelhäuser entstehen.
Die Abkehr von den ehemals vorgeschlagenen Hausgruppen, ist der Beibehaltung der öffentlichen Parkplätze
entlang der Laurentiusstraße und dem Wunsch nach größeren Grundstücken geschuldet. Die Gebäude sollen
giebelständig mit vorgelagerten Gemeinschaftscarports zur Laurentiusstraße errichtet werden. Dadurch rücken
die Hauptgebäude um ca. 6.00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche zurück und treten bezüglich der
Sichtachse Gut Barriere – St. Laurentius in den Hintergrund. Die beiden Stichstraßen folgen dem natürlichen
Geländeverlauf und fallen von Süden nach Norden ab. Insbesondere bei den Gebäuden an der öffentlichen
Stichstraße ist von einem Höhenversatz im Bereich der gemeinsamen Grenzwand auszugehen, da die
Erschließungstrasse die vorhandene Rampenneigung aufnehmen soll.
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Die Gebäudehöhe soll zwei Vollgeschosse und ein zurückspringendes Dachgeschoss ermöglichen. Die
Höhenfestsetzung soll sich an den absoluten Firsthöhen des Gebäudebestandes auf der gegenüberliegenden
Seite der Laurentiusstraße orientieren. Als Dachform wird ein flach geneigtes Dach (0-25°) in der Form eines
Flach- oder Pultdaches festgesetzt. Diese Dachform spiegelt die Entwurfsidee des Wettbewerbs wider.
Abb. 1 Geländeschnitt Nordwest/Südost mit Darstellung des Ursprungsgelände und des Plangeländes
Hausgruppen
Entlang der Planstraße zum Sportgelände ist eine möglichst geschlossene Bebauung vorgesehen, um die
Schallemissionen der Sportplatznutzung von den Außenwohnbereichen abzuhalten. Durch die Gebäudestellung
(Gartenseite zur schallabgewandten Seite), die weitgehende Geschlossenheit der Baukörper und die
Gebäudehöhe werden die Außenwohnbereiche der Hausgruppen und der Doppelhäuser vor dem Sportlärm in
den Ruhezeiten weitgehend geschützt.
Durch die leichte Anhebung der Planstraße erscheint es sinnvoll, das Kellergeschoss nicht gänzlich unterhalb
des natürlichen Geländeverlaufs, sondern um etwa 1.00 bis 1.50 m über dem Straßenendausbau anzuordnen.
Diese Lösung bietet den Vorzug, die Geländeneigung innerhalb des Kellergeschosses aufzufangen und die
effektive Höhe der Garagenzufahrt zu reduzieren. Die Tiefgarage ist als Gemeinschaftsanlage je Hausgruppe
konzipiert. Die Flächen, die nicht für die notwendigen Stellplätze vorgesehen sind, können als Kellerräume
genutzt werden.
Wegen der beschränkt zur Verfügung stehenden Grundstückstiefe wurde im zugrundeliegenden städtebaulichen
Entwurf die Gebäudetiefe auf 10.00 m und die Breite auf 7.50 m festgelegt. Durch diesen Zuschnitt ergibt sich
eine Nutzung, die sich primär für Einfamilienheime eignet. Der Bebauungsplan wird jedoch eine maximale
Belegung von zwei Wohneinheiten je Wohngebäude festsetzen, um eine größere Flexibilität von
Wohnungsgrößen und eine breitere Nutzung vorzusehen. So ist denkbar, dass neben einem Familienheim eine
Einliegerwohnung für erwachsene Kinder oder Senioren möglich ist. Eine Nutzung als Mehrfamilienhaus – wie im
Wettbewerbsergebnis vorgesehen - erscheint nicht sinnvoll bzw. die vorgesehene Parzellierung widerspricht
diesem Ansatz. Grundsätzlich sind die drei Gebäudereihen sehr gut für Baugruppenprojekte geeignet. Die
Grundstücke können – je nach individuellen Anforderungen – entweder geteilt oder als Gemeinschaftsgarten
konzipiert werden.
Die Gebäudehöhe soll zwei Vollgeschosse und ein zurückspringendes Dachgeschoss ermöglichen. Die
Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen es, die notwendigen Stellplätze entweder im Untergeschoss
des privaten Gebäudes oder als Gemeinschaftstiefgarage unterzubringen. Das Parkgeschoss soll nicht als
Vollgeschoss angerechnet werden. Als Dachform wird ein flachgeneigtes Dach (0-25°) in der Form eines Flachoder Pultdaches festgesetzt. Diese Dachform spiegelt die Entwurfsidee des Wettbewerbs wider.
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Bebauungsplan Nr. 940
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Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Zentrales Wohnen
Gegenüber der Kirche St. Laurentius ist ein dreigeschossiger Baukörper mit dem Schwerpunkt barrierefreies und
generationsübergreifendes Wohnen vorgesehen. Die Baugebietsfestsetzung als Allgemeines Wohngebiet soll
die Nutzung eines Bäckerladens mit integriertem Cafe ermöglichen. Ein derartiger Laden zur Deckung des
täglichen Bedarfs ist wünschenswert und im weiteren Umfeld nicht vorhanden. Ein Cafe kann als Treffpunkt
einen wichtigen Kristallisationspunkt im Wohngebiet übernehmen. Die Darstellung im Gestaltungsplan (s.
Anhang) ist exemplarisch zu sehen. Das leichte Vorrücken des Baukörpers und der Verschwenk des Fußweges bei einem Verzicht auf die Senkrechtparkplätze – sollte jedoch Beachtung finden und die herausragende
städtebauliche Situation betonen. In dem Entwurf wird eine Tiefgarage mit einer Zufahrt von der Vetschauer
Straße vorgeschlagen. Ebenerdige Stellplätze im rückwärtigen Bereich der Nutzung – wie im
Wettbewerbsergebnis vorgeschlagen – würden den Ruhebereich der geplanten und vorhandenen
Wohnbebauung beeinträchtigen. Durch das vorhandene Gefälle der Laurentiusstraße und der Vetschauer
Straße ergibt sich eine Höhendifferenz zwischen Erdgeschossfußboden und Einfahrtshöhe der Tiefgarage an der
Vetschauer Straße von rund 2.00 m, so dass eine Einfahrt mit einem geringen Gefälle ausreicht, um das
Untergeschoss zu erreichen. Das Tiefgaragengeschoss soll nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse
angerechnet werden.
Sozial geförderter Wohnungsbau
Gemäß Beschlusslage der Stadt Aachen ist in dem Plangebiet ein 20 %-iger Anteil an gefördertem
Wohnungsbau vorzusehen. Aufgrund der Struktur und Lage des Gebietes kann die in Form von
Eigentumsmaßnahmen (Familienheimen), geförderten Mieteinfamilienheimen oder Einzelwohnungen im Bereich
des barrierefreien und generationsübergreifenden Wohnens vorgesehen werden. Grundsätzlich eignen sich
dafür alle Baucluster des Gebietes. Eine Kombination von Baugruppenprojekt und öffentlich gefördertem
Wohnungsbau ist ebenfalls möglich.
3.5
Freiraumkonzept
Die vorhandene Böschungskante mit dem schützenswerten Baumbestand wird bei der städtebaulichen
Konzeption erhalten. Die im Vorentwurf enthaltene Ausweisung als öffentliche Grünfläche soll zugunsten
vergrößerter Grundstücke aufgegeben werden. Der Siedlungsbereich liegt unmittelbar an der Grenze zum
Außenbereich mit einer weitläufigen Landschaft, so dass eine öffentliche Grünanlage entbehrlich und eine
Vergrößerung der Grundstücke sinnvoll erscheint. Der Kinderspielplatz rückt an eine zentrale Stelle und kann
den Mittelpunkt der Siedlung übernehmen.
3.6
Soziale Infrastruktur
Unmittelbar westlich des Geltungsbereiches wird der Neubau des Familienzentrums realisiert, das neben einer
zweizügigen Kindertagesstätte auch Räume für die Eltern-Kind-Arbeit und die Familienbildung bietet. Durch die
räumliche Nähe des Wohngebietes zum Familienzentrum und zur Gemeinschaftsgrundschule bietet das
Grundstück ideale, weiche Standortfaktoren zur Schaffung von Wohnraum besonders für junge Familien.
Innerhalb des Familienzentrums ist ein Raum für örtliche Vereine, Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.
3.7
3.7.1
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Wohngebiet und z.T. für ein Mischgebiet
(Bestandsgebäude). Durch die Struktur des Gebietes und die Auswahl der Gebäudetypen wird eine Mischung
von Bau- und Eigentumsformen angestrebt, die für unterschiedliche Generationen Wohnraum schafft. Durch den
geforderten 20%-igen Anteil öffentlich geförderter Wohnungsbau wird eine differenzierte Sozialstruktur gefördert,
die besonders in dem Cluster der Hausgruppen ihren baulichen Ausdruck findet und gute EntwicklungsSeite 14 / 55
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möglichkeiten zum Bau von Familienheimen als Eigentumsmaßnahmen bietet. Die Gebäude gegenüber der
Kirche St. Laurentius eignen sich besonders für betagte Menschen und bieten gute Voraussetzungen, z.B. für
betreutes Seniorenwohnen.
3.7.2
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Aufgrund seiner räumlichen Begrenztheit und der Berücksichtigung einer Vielzahl von Einzelbelangen wurde die
Erlebnisvielfalt eingeschränkt. Zugunsten größerer Grundstücke wurde die zentrale öffentliche Grünfläche mit
dem begleitenden Fußweg aufgegeben. Dennoch bietet der städtebauliche Entwurf mit der sozialen Mitte des
Kinderspielplatzes eine befriedigende Erlebnisvielfalt. Insbesondere das unmittelbar angrenzende, weitläufige
Spielplatzgelände bietet Kindern gute Anreize zur aktiven Freizeitgestaltung. Die bestehende
Fußwegeverbindung zur Vetschauer Straße bietet eine hervorragende Anbindung an das Grundschulgelände
und bietet den Kindern nach Schulschluss gute Spielmöglichkeiten.
3.7.3
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Das Baugebiet grenzt unmittelbar an das Familienzentrum, mit einer zweigruppigen Kindertagesstätte und einem
niederschwelligen Angebot für Eltern und Kindern, sowie der Gemeinschaftsgrundschule und dem Schulzentrum.
Damit bietet der Standort eine besonders gute soziale Infrastruktur. Auch hinsichtlich der Spiel- und
Sporteinrichtungen, dem Spielplatz im Gebiet, der Möglichkeit zur Nutzung des Schulhofes zur unterrichtsfreien
Zeit und das benachbarte Sportgelände bieten ideale Voraussetzungen zur ortsnahen Nutzung kinder- und
jugendspezifischer Einrichtungen.
Für den Kinderspielplatz ist eine Fläche von ca. 400 m² im Zentrum des Neubaugebietes vorgesehen. Gemäß
dem Kriterienkatalog zur Umsetzung eines familienfreundlichen Städtebaus muss bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen eine Mindestspielplatzgröße berücksichtigt werden. Je Kind sollen 10 m² Spielplatzfläche zur
Verfügung stehen. Pro Wohneinheit sollen 2 Kinder berücksichtigt werden. Im städtebaulichen Konzept sind
Baukörper für ca. 24 bis max. 30 Wohneinheiten dargestellt. Demnach sind 48 bzw. 60 Kinder und eine
Spielplatzgröße von max. 600 m² zu berücksichtigen. Durch den nahen Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule
stehen Ergänzungsflächen zur Verfügung, die gemäß den Vorgaben zu einer Reduzierung bis max. 50%
reduziert werden dürfen. Mit dem Kinderspielplatz und dem nahen Schulhof stehen ausreichend Spielflächen zur
Verfügung.
3.7.4
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Die Planung arrondiert den bestehenden Siedlungsraum und fügt sich in einen Bereich mit vornehmlich
Wohnbebauung ein. Der städtebauliche Entwurf berücksichtigt eine gute Ausrichtung der Gebäude/Grundstücke
zur Sonne, so dass sowohl beim Aufenthalt im Gebäude als auch im Garten von einer hohen Qualität
auszugehen ist. Der Spielplatz wurde aus dem schattigen Randbereich (Senke) in einen zentralen Bereich
gerückt, der sowohl bezüglich der Besonnung als auch hinsichtlich der Sicherheit der spielenden Kinder einer
sozialen Kontrolle der umliegenden Wohnnutzungen unterliegt. Die nördliche Planstraße ist als
verkehrsberuhigter Bereich (Spielstraße) konzipiert.
3.7.5
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Aufgrund der räumlichen Beschränkung des Plangebietes und der Berücksichtigung der unterschiedlichen
Belange, ist es nicht möglich multifunktionale Flächen auszuweisen. Es ist davon auszugehen, dass auch die
Planstraße als verkehrsberuhigter Bereich und die beiden Fußwege Aufenthalts- und Spielqualitäten für
unterschiedliche Altersgruppen bieten werden.
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Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen3.7.6
Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Das städtebauliche Konzept bietet gute Möglichkeiten zur Entwicklung und Stärkung eigenständiger Mobilität.
Das Plangebiet ist entweder über straßenbegleitende – oder eigenständige Fußwege erschlossen. Die einzige
Ausnahme bildet die nördliche Planstraße, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden soll.
Besonders der verkehrsberuhigte Bereich ermöglicht es rücksichtsvolles Verhalten aller Verkehrsteilnehmer zu
üben. Durch die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer wird das Konfliktrisiko erheblich
reduziert.
Für die Schulkinder, die mit dem Pkw gebracht werden, sollen Elternhaltestellen installiert werden, die es den
Kindern ermöglichen, eigenständige Wege zu gehen und sicheres Verhalten zu üben.
In der Laurentiusstraße verkehren die Buslinien 27 und 37 je Richtung im 60-Minutentakt. In den Hauptzeiten
werden zudem Verstärkerfahrten (werktags 7.00 bis 8.00 Uhr) angeboten. In der Schwachverkehrszeit werden
die Linien 27 und 37 als Anuf-Linien-Taxi angeboten und verkehren nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung
des Fahrwunsches. Die Haltestellen liegen unweit des Platzes vor St. Laurentius und ermöglichen eine
eigenständige Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitten.
4.0
4.1
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Bei dem Standort handelt es sich um einen Bereich am Siedlungsrand, der jedoch durch die übergeordnete
Regionalplanung als Allgemeiner Siedlungsbereich klassifiziert wird. Damit ist der Standort zwar nicht dem
Innenbereich zuzuordnen, verfügt jedoch über das regionalplanerische Einfügungsgebot. Außerdem war der
größte Teil des Plangebietes bereits bebaut bzw. wurde baulich verändert, so dass von einer Vorprägung
ausgegangen werden kann, die bis heute andauert. Durch die vorhandene Erschließung (Laurentiusstraße) und
die guten Voraussetzungen des Gebietes bezüglich der sozialen Einrichtrungen (kurze Wege) ist eine
Besiedlung im Sinne des Klimaschutzes gut begründet.
4.2
Städtebaulicher Entwurf
Das Preisgericht hat bei dem zugrundeliegenden Entwurf der Planungsgruppe Schlossstraße besonders die
Ausrichtung der Gebäude zur Sonne gewürdigt. Die Gärten der Hausgruppen weisen nach Süd-Südost und
werden nahezu ganztägig durch die Sonne beschienen und haben optimale Bedingungen für eine passive
Sonnenenergienutzung. Die optimale Ausrichtung wird durch die Hanglage und z.T. durch die Bestandsbäume
beeinträchtigt.
Die Hälfte der Doppelhausbebauung hat eine gute Ausrichtung der Gärten nach Süd-West und besitzt damit
gute Sonneneinstrahlung. Lediglich bei den Gebäuden 1/2 und 7/8 und 19 liegen die Gärten der Grundstücke
nach Nordost. In den späten Nachmittags- und Abendstunden werfen die Gebäude einen Eigenschatten auf das
Grundstück und den Terrassenbereich.
4.3
Kubatur der Gebäude
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Einfamilienhäuser, als Doppelhäuser
oder Hausgruppen. Durch die Vermeindung von freistehenden Einfamilienhäusern, die Zusammenschaltung von
mehreren Einheiten und die Festsetzung von Gebäudehöhen mit einer nutzbaren Bauhöhe von zwei
Vollgeschossen und einem Dachgeschoss werden weitgehend kompakte Baukörper festgesetzt, die hinsichtlich
des Verhältnisses von Außenfläche zu beheiztem Volumen einen mittleren Effizienzwert erreichen.
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Das zentrale Gebäude gegenüber der Kirche St. Laurentius soll nach Möglichkeit ebenfalls in kompakter
dreigeschossiger Bauweise erstellt werden. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Bedeutung des Ortes
sollte an dieser Stelle die Architektur des Gebäudes und dessen harmonische Einfügung in den städtebaulichen
Kontext einen höheren Stellenwert haben, als eine optimierte Gebäudehülle im Bezug auf eine gutes Verhältnis
zwischen Gebäudehülle und beheizten Gebäudevolumen.
4.4
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Ausrichtung der Hauptfensterflächen der Hausgruppen liegt unterhalb eines Winkels von 30° zur optimalen
Südausrichtung. Damit sind gute Energiegewinne und auch gute solare Wärme- und Energiegewinne möglich.
Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Fotovoltaikanlagen auf dem Pultdach
nachgedacht werden, ist die Richtung des Dachgefälles maßgeblich. Aufgrund der städtebaulichen Anordnung
der überbaubaren Grundstücksflächen ist von einer Ausrichtung der Pultdächer in Richtung Nordwest
auszugehen, um die Fläche des zurückspringenden Dachgeschosses (kein Vollgeschoss) für einen optimal zur
Sonne ausgerichteten Balkon nutzen zu können. Die Ausstellung von Kollektoren oder Fotovoltaikanlagen gegen
die Dachneigung ist aufwendig und stört das architektonische Bild. Um diesem Mangel zu begegnen sollte die
Nutzung der Sonnenenergie bereits beim Gebäudeentwurf berücksichtigt werden. Denkbar ist hier die Planung
einer Dachschräge Richtung Südost.
PV
Nord
Süd
Abb. 2 Beispielhafte Anordnung von Solarmodulen bei Pultdächern
Die Ausrichtung der Hauptfensterflächen der Doppelhäuser liegt mit 65° zur Südausrichtung. Damit sind nur
geringe passive Energiegewinne möglich. Auch die Nutzung für Solarkollektoren und PV-Anlagen gestaltet sich
aufgrund der Ausrichtung der Dächer zur Südausrichtung schwierig. Die Einbeziehung der Carports zur
Aufstellung der Kollektoren oder Paneele erscheint sinnvoll.
4.5
Umgang mit Freiflächen
Der städtebauliche Entwurf berücksichtigt einen hohen Anteil öffentlicher Verkehrsflächen, insbesondere ein
ungewöhnlich hohen Anteil öffentlicher Parkplätze, die als versiegelte Bereiche zu einer sommerlichen
Aufheizung der Siedlung beitragen. Abhilfe können hier Straßenbäume schaffen, die in den Sommermonaten die
Sonneneinstrahlung durch ihr Blätterdach abschirmen. Eine Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen im
Bebauungsplan wird von der Stadt Aachen nicht vorgenommen. Nach der Umsetzung eines Großteils der
Hochbaumaßnahmen ist zum Endausbau der Straßen eine Prüfung und Anordnung von Straßenbäumen
sinnvoll.
4.6
Umgang mit Niederschlagswasser
Grundsätzlich ist als Ergebnis der geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen eine Versickerung von
Niederschagswasser auf den Grundstücken und dem direkt benachbarten Grünflächen des Sportgeländes
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möglich. Aufgrund der Hangsituation und der relativ kleinen Grundstücke ist eine Versickerung jedoch mit
Risiken für die jeweils tiefer liegenden Grundstücke verbunden. Vernässungen und Wasseraustritte sind nicht
auszuschließen und können in der Folge zu erheblichen Schäden führen. Auch wenn aus der Sicht des
Klimaschutzes die örtliche Versickerung und damit der direkte Anschluss an das Grundwasser die beste Option
darstellt, soll aus Gründen der Schadensabwehr auf eine Versickerung verzichtet werden.
Die geplante Sammlung und Abführung der Niederschlagswasser in einem Kanal und die nachgeschaltete
Einleitung in ein Fließgewässer ist nach der örtlichen Versickerung die zweite ökologisch sinnvolle
Beseitigungsart. Von dieser Möglichkeit der nachgeschalteten Einleitung soll hier Gebrauch gemacht werden.
Aus der Sicht des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ist es sinnvoll die flach geneigten Pultdächen mit
einer Dachbegrünung zu versehen. Durch die Vegetations- und Substratschicht werden Wassermengen
gepuffert und zeitlich versetzt abgegeben, was zu einer Verringerung von Abflussspitzen bei
Starkregenereignissen führt. Außerdem wird das Kleinklima im Umfeld der Gebäude positiv durch Befeuchtung
und Temperatursenkung beeinflusst.
Weiterhin sind eine Sammlung der Niederschlagswasser in einer Zisterne und eine Grauwassernutzung sinnvoll.
4.7
Umgang mit der Energieversorgung
Der Gebäudekomplex des ehemaligen Sandhäuschens wurde durch Nahwärme aus dem nahegelegenen
Schulzentrum versorgt. Im Bauleitplanverfahren teilt die STAWAG (Stadtwerke Aachen AG) mit, dass
Kapazitäten zur Versorgung des Wohngebietes mit Abwärme bestehen. Als zuständiger Versorgungsträger hat
die STAWAG ein Interesse an einer ökonomisch sinnvollen und kundenorientierten Versorgung des
Plangebietes. Aufgrund der hohen gesetzlichen oder förderrechtlichen Vorgaben (EnEV, KfW 70) für die
Effizienzklassen neuer Gebäude sowie die individuelle Energienutzung aus Sonne, Abwärme und Biomasse
ist davon auszugehen, dass lediglich ein geringer zusätzlicher Primärenergiebedarf aus dem öffentlichen Netz
besteht. Aufgrund dessen ist die Entscheidung des Versorgungsträgers zur Wahl des Energieträgers in
Abhängigkeit zum spezifischen Wärmebedarf, den Investitionskosten und den Anlagenkosten aus Kundensicht
besonders wichtig.
Aufgrund eines internen Variantenvergleichs unterschiedlicher Primärenergiekonzepte verfolgt die STAWAG
folgendes Versorgungskonzept. Die Einfamilienhäuser sowie das Bürogebäude sollen an das vorhandene
Gasnetz angeschlossen werden. Die Wärmeversorgung des Mehrfamilienhauses sollte an das Nahwärmenetz
angeschlossen werden. Die individuellen Kosten für den Kunden sind bei der Variante Gasnetz im Wohngebiet
sowie Nahwärmeversorgung beim Mehrfamilienhaus niedriger als bei den jeweiligen Wettbewerbsvarianten.
Aus der Sicht eines klimagerechten Städtebaus ist es sinnvoll in eine hohe Energieeffizienz des Gebäudes
sicherzustellen und einen möglichst geringen Anteil an fossilen Energieträgern zu verbrauchen.
4.8
Vertragliche Regelungen
Die Grundstücke sind im Eigentum der Stadt Aachen, so dass eine vertragliche Regelung über einen
städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB entfällt. Zur Sicherung klimafreundlicher Gebäude verbleibt einzig
eine privatrechtliche Regelung mittels Grundstückskaufvertrag. Standardmäßig fordert die Stadt Aachen die
Effizienzklasse KfW 70 (Das sogenannte KfW-Effizienzhaus ist ein technischer Standard, den die Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) in eigenen Förderprogrammen nutzt. Unterschiedliche Zahlenwerte geben an, wie hoch
der Jahresprimärenergiebedarf der Immobilie in Relation zu einem vergleichbaren Neubau ist. Dabei gilt: Je
niedriger die Zahl, desto höher die Energieeffizienz).
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5.0
Begründung der Festsetzungen
5.1
Art der baulichen Nutzung
Stallgebäude Gut Barriere
Im Bebauungsplan Nr. 927 –Laurentiusstraße/Laurensberger Straße- ist der Bereich als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt. Gemäß den Planungszielen der Stadt Aachen sollte das denkmalgeschützte
Stallgebäude veräußert und zu Wohnzwecke umgenutzt werden. Im Bauleitplanverfahren wurde deutlich, dass
die Öffentlichkeit eine Bestandssicherung der Stallnutzung favorisiert. Auch die Denkmalbehörde tat sich schwer
mit einer Wohnnutzung, da dies in der Konsequenz eine kleinteilige Raumaufteilung und einen hohen
Belichtungsbedarf durch Fensteröffnungen zur Folge gehabt hätte und damit den ursprünglichen Stallcharakter
gefährden würde.
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 927 wurden Verkaufsverhandlungen mit einem ortsansässigen
Architekturbüro geführt. Deren Planung - die Beibehaltung der Stallnutzung (Pferde) in Kombination mit einer
Büronutzung (Architekturbüro) in den Obergeschossen - zeigt einen guten Weg eines verträglichen Miteinanders
und kommt den Anregungen der Öffentlichkeit und der Denkmalbehörde entgegen. Die Stadt Aachen betrachtet
die Nutzung als gelungenen Kompromiss in dem Übergangsbereich von einer landwirtschaftlichen Nutzung (Gut
Barriere) zu dem geplanten Wohngebiet. Demnach wird das Ziel der Planung, dem Realisierungsvorschlag
folgend, angepasst und für das Grundstück ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Der Verbleib des
Stalles wird bauordnungsrechtlich als Bestandsnutzung gewertet. Die Büronutzung ist gem. § 6 Abs. 2 BauNVO
als Bürogebäude möglich. Durch eine Beschränkung auf eine gebietsverträgliche Pferdehaltung in der
Baugenehmigung ist gesichert, dass keine bedenklichen Immissionen auftreten, die das angrenzende
Wohngebiet beeinträchtigen können. Ausschlaggebend für das Umdenken der Stadt Aachen sind in erster Linie
Aspekte des Denkmalschutzes. Insoweit sieht die Stadt Aachen hier einen Sonderfall zur sinnvollen Umnutzung
und zum dauerhaften Erhalt eines Baudenkmals in einem besonderen Kontext. Das festgesetzte Mischgebiet
wird mit dem restlichen Gutsgebäude in einem engen Zusammenhang gesehen. Die notwendige Wohnnutzung
des Mischgebietes findet infolge dessen im Haupthaus des Gutshofes statt, das sich im Eigentum der Stadt
Aachen befindet und auf dessen Nutzung weiterhin Einfluss besteht.
Neuausweisung Wohngebiet
Das Wohngebiet soll entsprechend den Zielen der Stadt Aachen als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
festgesetzt werden. Diese Gebietsfestsetzung charakterisiert treffend die geplante Nutzung des Geländes zum
Bau von Eigenheimen als Doppelhäuser, Hausgruppen und gegenüber der Kirche als Geschosswohnungsbau.
Zur Versorgung des Gebietes sollen Läden-, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Bereich des zentralen Baufeldes gem. § 4 Abs. 2
BauNVO allgemein zulässig sein, um zentralen Funktionen z.B. einer Bäckereifiliale mit Cafe´ eine
Ansiedlungsmöglichkeit zu bieten.
Bestandsfestsetzung Vetschauer Straße
Die Bestandsgebäude an der Vetschauer Straße sollen entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans Nr.
651 eine Ausweisung als Mischgebietes gem. § 6 BauNVO erhalten. Die Beibehaltung der Art der baulichen
Nutzung soll den Bestand und das private Eigentum berücksichtigen. Insbesondere hinsichtlich der
Lärmimmissionen, hervorgerufen durch die direkt benachbarte Sportnutzung, sowie dem zugestandenen
höheren Maß der baulichen Nutzung sprechen gegen eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Konflikte zwischen der Bestandsnutzung und der Ausweisung
eines Allgemeinen Wohngebietes verringern werden. Dem Vernehmen nach bestanden erhebliche Konflikte
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zwischen der Bestandsnutzung an der Vetschauer Straße und der lärmintensiven gastronomischen Nutzung des
ehem. Sandhäuschens, ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Auf die Festsetzung einer GFZ und der höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse soll verzichtet werden.
Stattdessen wird die Höhe der baulichen Anlagen mittels einer Trauf- und Firsthöhe als absolute Höhe über NHN
definiert.
Stallgebäude Gut Barriere
Entsprechend den Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung im Mischgebiet soll die Grundflächenzahl
von GRZ 0,6 festgesetzt werden. Die Höhe des Gebäudes wird zum Schutz des Denkmals auf die vorhandene
First- und Traufhöhe begrenzt.
Neuausweisung Baugebiet
Die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden im Allgemeinen Wohngebiet auf
eine Grundflächenzahl von GRZ 0,4 festgesetzt. Durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten und durch Nebenanlagen
im Sinne des § 14 BauNVO darf - bei den Hausgruppen an der nördlichen Planstraße - die zulässige
Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 BauNVO, um bis zu 50% überschritten werden. Um allen Belangen
weitgehend Rechnung zu tragen (Baumschutz, Immissionsschutz, Parkplatzbedarf etc.) und einen sinnvollen
und effektiven Städtebau realisieren zu können, ist es erforderlich, die notwendigen Stellplätze der
Wohngebäude unterirdisch anzuordnen. Durch eine möglichst geschlossene Bebauung zum Sportgelände, die f
eststehende Nutzungsgrenze zum Sportgelände und die Geländekante mit dem schützenswerten Baumbestand
ist der Rahmen der Hausgruppengrundstücke fest abgesteckt. Die notwendigen Stellplätze können nur innerhalb
des Gebäudekörpers oder in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die zulässige Grundflächenzahl ist bereits
durch die Gebäude und die privaten Erschließungen auf den fixierten, relativ kleinen Grundstücken ausgenutzt.
Um den Stellplatzbedarf in einer Tiefgarage darstellen zu können, ist somit die Anwendung der Überschreitungsregel gem. § 19 Abs. 4 BauNVO notwendig.
Geschosswohnungsbau
Bei dem projektierten Geschosswohnungsbau soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf eine
Grundflächenzahl von GRZ 0,4 festgesetzt werden. Auch für diesen besonderen städtebaulichen Bereich
gegenüber der Kirche St. Laurentius soll möglichst auf oberirdische Stellplätze verzichtet werden. Hier soll in
erster Linie eine anspruchsvolle Architektur und eine angemessene Freiraum- und Aufenthaltsqualität entstehen.
Sammelstellplätze würden das Erscheinungsbild und die Funktion stark beeinträchtigen. Deshalb ist es
erforderlich die notwendigen Stellplätze unterirdisch in einer Tiefgarage anzuordnen. Dafür ist die
Überschreitungsregel des § 19 Abs. 4 BauNVO anzuwenden. Demnach kann die zulässige Grundflächenzahl um
bis zu 50 % durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie durch Nebenanlagen überschritten werden.
Bestandsfestsetzung Vetschauer Straße
Der Bebauungsplan Nr. 651 setzt für die Bestandsgebäude an der Vetschauer Straße eine Grundflächenzahl
von GRZ 0,4 und eine Geschossflächenzahl GFZ von 0,8 fest. Auf einem Grundstück innerhalb dieses Bereiches
wird -trotz Übernahme einer Baulast auf dem Nachbargrundstück - die zulässige GRZ überschritten. Zur Heilung
dieser Überschreitung soll entsprechend der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung eine Grundflächenzahl
von GRZ 0,6 und einer GFZ 1,2 festgesetzt werden.
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Bauweise
Aufgrund der geplanten Gebäudelängen ≤ 50 m soll im gesamten Geltungsbereich eine Offene Bauweise
festgesetzt werden.
Doppelhäuser
Zur weiteren Spezifizierung wird in dem Baugebiet entlang der Laurentiusstraße eine Einschränkung der
Bauweise erfolgen. In diesem Bereich sollen ausschließlich Doppelhäuser festgesetzt werden. Diese
Festsetzung ist aus dem städtebaulichen Konzept abgeleitet und entspricht dem Konzept zur Vermarktung der
Flächen. Durch die Anordnung von Doppelhäusern werden zeitgemäße Grundstückszuschnitte und –größen
erreicht, die vermarktbar sind und durch die maßvolle Verdichtung einen Beitrag zum Klimaschutz bieten.
Doppelhäuser haben gegenüber freistehenden Einzelhäusern ein besseres Verhältnis zwischen Außenhülle und
beheiztem Volumen und schonen den Freiraum vor weiterer Besiedlung, da auf gleicher Fläche mehr
Wohneinheiten angeboten werden können.
Hausgruppen
Zur Sicherstellung einer weitgehend geschlossenen Gebäudekante zum Sportplatz sollen ausschließlich
Hausgruppen festgesetzt werden.
5.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauGB entsprechend des
städtebaulichen Entwurfs festgesetzt. Die Tiefe der Baufenster wird bei den Hausgruppen auf 12.00 m und bei
den Doppelhäusern auf 14.00 m festgesetzt.
Entsprechend des Bebauungsplans Nr. 927 wird das Baufenster eng um den Gebäudebestand des
Stallgebäudes Gut Barriere gelegt. Diese Festsetzung unterstützt die Forderung der Denkmalbehörde auf eine
möglichst unbeeinflusste, ablesbare Denkmalsubstanz.
5.5
Stellplätze und Tiefgarage
Die Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen), den umgrenzten Flächen
für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen sowie den Flächen für Gemeinschaftstiefgaragen (TGa)
zulässig. Ausnahmsweise können Stellplätze, Garagen und Carports innerhalb der seitlichen Abstandsflächen
der Gebäude innerhalb der Verlängerung der vorderen und rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden. Durch
diese Festsetzung sollen eine einheitliche Gestaltung und eine klare Ordnung des ruhenden Verkehrs auf den
Grundstücken erfolgen. Eine Ausnahme bildet das denkmalgeschützte Stallgebäude. Hier besteht aufgrund der
Nutzung ein Bedarf nach Stellplätzen für Mitarbeiter und Kunden. Eine Einhausung oder Einbindung des
ruhenden Verkehrs in das Baudenkmal ist nicht möglich, so dass die Stellplätze auf dem Grundstück, innerhalb
des Mischgebietes unterzubringen sind. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung waren diese Flächen ebenfalls
befestigt und dem Betriebsverkehr vorbehalten.
5.6
Lärmschutz
Um dem Vorsorgegrundsatz zu entsprechen, wurde die Lärmsituation durch das Umweltamt der Stadt Aachen
untersucht und anhand der Kartierung der Lärmaktionsplanung zu Gewerbe- und Verkehrslärm und einer
Prognoseberechnung zum Sportlärm bewertet.
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5.6.1
Grundlagen
Im Rahmen der Beurteilung der Schallimmissionen werden folgende Verwaltungsvorschriften, Normen und
Richtlinien verwendet:
- DIN 18005 Teil 1; Beiblatt 1 (Schallschutz im Städtebau)
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutz VO)
- DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau)
5.6.2
Orientierungs- und Richtwerte
Die DIN 18005 sowie die 18. BImSchV definieren Orientierungs- und Richtwerte für die im Bebauungsplan
festgesetzten Nutzungen, Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet. Entsprechende Werte für die geplante
Nutzung, Fläche für den Gemeinbedarf (Kindertagesstätte/Familienzentrum), sind nicht definiert. Hilfsweise
wird bei der nachfolgenden Betrachtung von einer dem Allgemeinen Wohngebiet ähnlichen Nutzungsform
ausgegangen. Wie bei einem allgemeinen Wohngebiet ist in den Räumen mit einem ganztägigen Aufenthalt von
Menschen zu rechnen. Als Ausnahme ist lediglich ein Nutzungszeitraum von 7.00 – 17.00 Uhr anzusetzen. Eine
Nutzung im Nachtzeitraum, mit einem dem Wohnen vergleichbaren Schutzanspruch, besteht nicht. Der Nutzung
als Versammlungsraum für Bürger und örtliche Vereine etc. wird ein geringerer Schutzanspruch unterstellt.
Die DIN 18005- Schallschutz im Städtebau sieht für ein die Nutzungen im Geltungsbereich folgende
Orientierungswerte vor:
Nutzung
tags
nachts
WA
55 dB(A)
45/40 dB(A)*
MI
60 dB(A)
50/45 dB(A)*
Anmerkung: von den beiden mit * gekennzeichneten Nachtwerten der DIN 18005 gilt der höhere Wert für Verkehrslärm, der niedrigere
Wert gilt für Gewerbe- u. Freizeitlärm.
Die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sieht für ein allgemeines Wohngebiet folgende
Richtwerte vor:
Nutzung
tags
nachts
WA
55/50 dB(A)*
40 dB(A)
MI
60/55dB(A)*
45 dB(A)
Anmerkung: von den beiden mit * gekennzeichneten Tagwerten der 18.BISchV ist der niedrigere Wert auf die besonderen Ruhezeiten am
Morgen und Abend sowie Sonntagnachmittag anzuwenden
5.6.3
Verkehrslärm im Allgemeinen Wohngebiet
Trotz der großen Entfernung des Plangebietes zur Autobahn A 4 ist mit einer Lärmbelastung im Plangebiet von
tagsüber 55 – 60 dB(A) und nachts von 50 – 55 dB(A) zu rechnen. Bei Nordwind wird in allen Bereichen der
Verkehrslärm wahrgenommen, weil er großräumig in das Gebiet hineingetragen wird.
Allgemeines Wohngebiet
Die Lage der Erschließungsstraße und damit indirekt die Stellung der Baukörper der Hausgruppen wurde
bewusst gewählt und die Erschließungsseite (Nebenräume, kleine Fensteröffnungen) nach Norden orientiert, um
auf der Ebene des städtebaulichen Konzeptes einen konzeptionellen Schallschutz zu gewährleisten. Zudem
begünstigen die Stellung und die Beschränkung auf Hausgruppen einen Schallschatten auf der Südseite, dem
Außenwohnbereich. Bei den Berechnungsergebnissen lässt sich die Gebäudestellung und die Erzeugung der
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Schallschutzwirkung nicht abbilden, weil zum einen die Schallpegelklassen von 5 dB(A) kleine Differenzen nicht
erkennen lassen und zum anderen die Rechenhöhe im Kataster bei 4 m über Grund durchgeführt wurde. Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Stellung der Hausgruppen eine Reduzierung des Schalls für die
Außenwohnbereiche der geplanten Wohngebäude an der Laurentiusstraße haben wird, eine Quantifizierung ist
jedoch aufgrund der beschriebenen groben Berechnung nicht möglich. Der zu erwartende Mehrverkehr aus dem
neuen Wohngebiet und die damit verbundenen Lärmpegelsteigerungen sind für das vorhandene Wohnumfeld
unwesentlich und damit zumutbar.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts
werden überschritten. Durch die Gebäudestellung der Hausgruppen senkrecht zur Lärmquelle ist davon
auszugehen, dass die Gebäuderückfronten und die Außenwohnbereiche unmittelbar hinter den Gebäuden
weniger belastet sind und von einer Einhaltung der Orientierungswerte ausgegangen werden kann. Bei den
Doppelhäusern (WA1) und dem zentralen Gebäude (WA3) sind Überschreitungen der Orientierungswerte in den
Außenwohnbereichen je nach Windrichtung nicht auszuschließen.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind nur unmittelbar an der Lärmquelle sinnvoll. Der zuständige Baulastträger der
A 4 (Landesbetrieb Straßen NRW) plant in diesem Abschnitt keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen. Je weiter
die Distanz zwischen dem Emittenten und dem Einwirkungsort, je höher muss das Schutzbauwerk ausgelegt
sein und je kostenintensiver bzw. unwirtschaftlicher ist die Umsetzung. Aktive Schallschutzmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes sind aufgrund der weiten Distanz (600 m) und der Höhenlage des Plangebietes nicht
effizient herstellbar.
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen, werden nach Maßgabe der
schalltechnischen Untersuchung in den Allgemeinen Wohngebieten, die notwendigen Anforderungen an die
Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt. Entsprechend der Isophonendarstellung der
Lärmaktionsplanung werden im Bebauungsplan Lärmpegelbereiche festgesetzt, die parzellenscharfe
Rückschlüsse auf die Belastung von geplanten Grundstücken und Gebäuden ermöglichen. Innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) zu
erfüllen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind gemäß den festgesetzten Lärmpegelbereichen
entsprechende Schalldämmaße für Fassaden und Bauteile vorzusehen. Mit diesen Festsetzungen wird dem
Schutzbedürfnis der geplanten Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes Rechnung getragen. Ziel ist die
Sicherstellung der entsprechenden Schallschutzanforderungen und somit die Schaffung gesunder
Wohnverhältnisse in den Innenräumen.
Mischgebiete
Im Bereich des Mischgebietes um das Baudenkmal des Stallgebäudes ist mit Lärmbelastungen durch die
Laurensberger Straße zu rechnen. Entsprechend der Lärmausbreitungskartierung, werden diejenigen Bereiche
mit der Darstellung von Lärmpegelbereichen versehen, die eine Überschreitung der Orientierungswerte für
Mischgebiet von 60/50 dB(A) gem. DIN 18005 durch den Verkehrslärm aufweisen können. Ziel ist die
Sicherstellung der entsprechenden Schallschutzanforderungen im Hochbau gemäß der DIN 4109 für alle
Fassadenabschnitte (Wand, Fenster u. Türen) und somit die Schaffung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse
in den Innenräumen.
Die Fassaden des denkmalgeschützten Stallgebäudes, innerhalb der Umgrenzung von Lärmüberschreitungen,
sind bei einer Umnutzung mit einem adäquaten Schalldämmaß für Außenbauteile von Gebäuden herzustellen.
Ggf. sind bei der Grundrissgestaltung lärmempfindliche Räume derart anzuordnen, dass diese auf dem Lärm
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abgewandten Seiten liegen. Die Außenaufenthaltsflächen unterliegen einer erhöhten Belastung, die nicht durch
aktive Lärmschutzmaßnahmen reduziert werden kann, da Denkmalschutz- und Ortsbildbelange
Lärmschutzbauwerke (parallel der Laurensberger Straße) nicht zulassen.
Im Bereich des Mischgebietes an der Vetschauer Straße (Bestandsgebäude) ist insbesondere in den
Nachstunden mit einer geringfügigen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zu rechnen.
Entsprechend der Lärmausbreitungskartierung werden diejenigen Bereiche mit der Darstellung von
Lärmpegelbereichen versehen, die eine Überschreitung der Orientierungswerte für Mischgebiet von 60/50 dB(A)
gem. DIN 18005 durch den Verkehrslärm aufweisen. Die Fassaden des Mischgebietes, innerhalb der
Umgrenzung von Lärmüberschreitungen, sind bei einer Umnutzung mit einem adäquaten Schalldämmaß für
Außenbauteile von Gebäuden (Wand, Fenster u. Türen) herzustellen. Ggf. sind bei der Grundrissgestaltung
lärmempfindliche Räume derart anzuordnen, dass diese auf dem Lärm abgewandten Seiten liegen. Die
Außenaufenthaltsflächen unterliegen einer erhöhten Belastung, die nicht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen
reduziert werden kann
Flächen für Gemeinbedarf (Kindertagesstätte / Familienzentrum)
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 940 werden ausschließlich nicht überbaubare
Grundstücksflächen festgesetzt. Diese Flächen sind analog zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 927
–Laurentiusstraße/Laurensberger Straße- durch erhöhte Lärmpegel betroffen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen
zur Laurensberger Straße, in Form von Bauwerken sind aus Ortsbild- und Denkmalschutzgründen nicht möglich.
Die Außenflächen sind in unterschiedlicher Ausprägung vom Lärm betroffen, so dass empfohlen wird, diejenigen
Nutzungen mit einem erhöhten Ruhebedürfnis (Ruhebänke, Sandkasten) im Bereich der Rückfassade des
Gebäudes anzuordnen. Tobeflächen können hingegen auch im Lärmbereich angeordnet werden.
5.6.4
Sportlärm
Auf den vorhandenen Sportanlagen wird Fußball und Rugby gespielt. Wochentags werden die Plätze
größtenteils bis 21:00 Uhr genutzt. Ebenfalls werden sonntags Spiele in den Ruhezeiten durchgeführt. Durch die
Nähe der heranrückenden Wohnbebauung an eine bestehende Sportplatznutzung kommt es in der Folge zu
Immissionsrichtwertüberschreitungen an Gebäudeflächen durch Lärmpegel von ca. 55 dB(A) und zum Teil auf
den Freiflächen von ca. 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten.
Allgemeines Wohngebiet
Aufgrund der topographischen Voraussetzungen sind Wallanschüttungen zum Schutz benachbarter Nutzungen
aufwendig und nicht effizient. Die Ausrichtung der Erschließung und der Gebäude (Hausgruppen) folgt dem
vorbeugenden Lärmschutz und sichert einen gewissen Schallschatten und eine Orientierung der Wohnräume
überwiegend zur Lärm abgewandten Seite, Richtung Süden. Durch diese Gebäudestellung werden auch die
hinterliegenden Grundstücke in gewissem Maße vor weiteren Lärmbeeinträchtigungen geschützt. Eine Nutzung
der Sportanlagen während des Nachtzeitraumes (22.00 – 6.00) ist aufgrund der festgelegten Sportzeiten und
den umgebenden Bestandswohnnutzungen ausgeschlossen. Insbesondere bei den Fassaden mit einer
unmittelbaren Ausrichtung auf das Sportplatzgelände sind Überschreitungen der Richtwerte der 18. BImSchV vor
den Fenstern innerhalb der Ruhezeiten gegeben. Durch Festsetzung von schallgedämmten mechanischen
Lüftungseinrichtungen für besonders schützwürdige Nutzungen und mit Fenstern ausschließlich zur Lärmquelle
wird diesem Mangel begegnet. Alternativ kann bei den betroffenen Fenstern z.B. eine transparente Abschirmung
vor den betroffenen Fenstern vorgesehen werden. Diese ermöglicht eine Reduzierung der Schallpegel
unmittelbar vor dem Fenster und garantiert einen natürlichen Luftwechsel durch herkömmliches Öffnen der
Fenster. Voraussetzung hierbei ist ein Nachweis der Schallreduzierung im Baugenehmigungsverfahren.
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Mischgebiete
Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 55 dB(A) werden in den festgesetzten Mischgebieten
eingehalten.
Fläche für den Gemeinbedarf
Innerhalb der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf werden die Immissionsrichtwerte für ein (hilfsweise
angenommenes) Allgemeines Wohngebiet eingehalten.
5.6.5
Beurteilung der Lärmsituation (Verkehr und Sport)
Die Überschreitungen der Richtwerte werden als grundsätzlich vertretbar eingestuft. Die Gebäude müssen
hinsichtlich des Verkehrslärmes bereits ein entsprechendes Schalldämmmaß berücksichtigen.Die Richtwerte
eines Mischgebietes werden eingehalten. Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und den
resultierenden Schalldämmmaßen für Fassaden werden die Innenräume der Wohngebäude vor Verkehrs- und
Sportlärm gleichermaßen geschützt. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass keine Fenster zur Lüftung der
Gebäude geöffnet werden müssen, werden zusätzlich mechanische schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für
besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten haben, festgesetzt. Diese zusätzliche Maßnahme ist für die Lärmpegelbereiche III und IV
vorgesehen sowie für die Fassaden mit direkter Sichtbeziehung zum Sportgelände WA 2 (Richtung Nord, NordWest). Damit ist gewährleistet, dass innerhalb der vom Verkehrs- und Sportlärm besonders betroffenen Gebäude
oder Gebäudeteile eine zeitgemäße Lüftung sowie gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt sind. Von den
Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter
Gebäudekörper oder Gebäudebauteilen nachweislich geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
Die Nutzung der Außenwohnbereiche ist z.T. durch den Verkehrs- und Sportlärm beeinträchtigt. Die Lärmwerte
entsprechen jedoch weitgehend den Richt- und Orientierungswerten für ein Mischgebiet. Mischgebiete dienen
grundsätzlich auch dem Wohnen, somit kann generell von einer grundsätzlichen Gesundheitsverträglichkeit
ausgegangen werden. Dies bedeutet für die Allgemeinen Wohngebiete eine Nutzungsregelung für die Gebäude,
durch einen Nachweis des geforderten Schalldämmmaßes und ggf. die Verpflichtung zum Betrieb einer
mechanischen schallgedämmten Lüftungseinrichtung, sowie eine Nutzungseinschränkung der
Außenwohnbereiche, durch z.T. erhöhte Belastungen.
5.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Sicherung der Erschließung soll im Bebauungsplan an zwei Stellen ein Gehrecht bzw. Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht gem. § 9 Abs 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden.
Privatweg
Die Erschließung des Doppelhauses gegenüber dem Gebäude Laurentiusstraße 89 soll durch einen Privatweg
(Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten) erfolgen. Zur Sicherung der Erschließung soll ein Geh-,
Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der beiden Hausgrundstücke erfolgen.
Mistweg
Den Hausgruppen sollen zur Erreichbarkeit der Hausgärten ein Mistweg auf den privaten Grundstücken
angeboten werden. Diese Erschließung soll in einer Breite von 1,00 m durch ein Gehrecht gesichert werden.
Die Ver- und Entsorgungsleitungen sollen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden. Aus
erschließungstechnischen Gründen ist es notwendig, innerhalb der öffentlichen Fuß- und Radwege
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(Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg) ebenfalls Leitungen zu verlegen. Ein Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsleitungen ist mithin nicht notwendig.
5.8
Grünflächen
Im Bereich des Stallgebäudes Gut Barriere wird die private Grünfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 927
weitgehend übernommen. Zur sinnvollen Nutzung des denkmalgeschützten Gebäudes gehört es eine
ausreichende Anzahl an notwendigen Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Durch die
beabsichtigte Nutzung z.T. als Bürogebäude ist es notwendig, das Baugebiet (Mischgebiet) gegenüber dem BPlan 927 geringfügig auszudehnen und damit die Grünfläche zu verkleinern. Als Ausgleich wird die Festsetzung
einer Grünfläche an der Laurensberger Straße in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Bebauungsplan setzt
für diese Grundstücke fest, dass der Bereich gärtnerisch angelegt werden sollen. Dies bedeutet, dass zumindest
eine flächendeckende Vegetationsschicht aus Rasen angelegt und dauerhaft erhalten werden muss.
Bestandsgebäude und Bestandsnutzungen sind hiervon ausgenommen. Diese Festsetzung wird getroffen, um
eine zusätzliche Versiegelung z.B. durch Stellplätze zu vermeiden und den offenen dörflichen Charakter zu
erhalten.
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes sind zwei öffentliche Grünflächen vorgesehen. Hierbei handelt
es sich um topographisch sehr ungünstig gelegene Bereiche, die nicht sinnvoll als Baulandflächen genutzt
werden können und im Grundbesitz der Stadt Aachen verbleiben sollen. Als Zweckbestimmung soll eine
Parkanlage festgesetzt werden. Auch wenn keine Wege angelegt werden sollen, können die Flächen dennoch
betreten werden.
Im Zentrum des Neubaugebietes ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 400 m² vorgesehen, der
entsprechend der Zugänglichkeit als Öffentliche Grünfläche festgesetzt werden soll. Der vorhandene
schützenswerte Baumbestand soll erhalten und die Spielgeräte zwischen den Baumscheiben angeordnet
werden. Die Kriterien zur Anlage von Spielplätzen werden eingehalten.
5.9
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Bei der Bearbeitung des städtebaulichen Entwurfs wurde der Schutz der vorhandenen Bäume als hohes Gut
betrachtet und die weitaus größte Anzahl durch eine Integration in den Entwurf im Fortbestand gesichert.
Dennoch sind bei der Planung vielfältige Belange zu berücksichtigen und es ist nicht möglich alle Bäume zu
erhalten. So müssen auch bei dieser Planung viele Bäume aufgegeben werden. Insbesondere durch die
Westanbindung der Planstraße müssen Gehölzstrukturen, die sich im Böschungsbereich gebildet haben
beseitigt werden, um eine verkehrsgünstige und behindertengerechte Erschließung der nördlichen Bauflächen zu
ermöglichen. Als Ersatz für den Entfall soll die neu entstehende Böschung mit standortgerechten Laubgehölzen
bepflanzt und eine neue natürliche Abgrenzung zwischen Sportplatz und Wohnbebauung geschaffen werden.
Dieser Grünstreifen dient als Puffer zwischen den Nutzungen des Sportplatzes und der Wohnbebauung und soll
z.B. die Lichtimmissionen des Sportplatzes reduzieren. Aus diesem Erfordernis soll die private Grünfläche
nördlich der Planstraße zusätzlich mit einer Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Gehölzen versehen werden. Zusätzlich soll das Sportplatzgelände durch einen Zaun am Fuße der
Straßenböschung eingefriedet werden.
5.10
Gestalterische Maßnahmen
Der Bebauungsplan basiert auf dem Wettbewerbsentwurf der Planungsgruppe Schlossstraße. Auch wenn der
ursprüngliche städtebauliche Entwurf im Zuge des Bauleitplanverfahrens den Bedürfnissen angepasst wurde,
soll dennoch der grundlegende Entwurfsgedanke beigehalten werden. Hierzu zählt auch die Ausgestaltung der
Gebäudekubaturen. In diesem Sinne sollen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Kombination mit
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einer Gestaltungssatzung grundlegende Gestaltungsanforderungen festgelegt werden, um den Anspruch einer
anspruchsvollen Planung, vom Entwurf bis zur Umsetzung sicherzustellen.
5.11
Hinweis
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 940 befindet sich innerhalb des bergbaurechtlichen
Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlichrechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Einschränkungen
für eine Bebauung oder für Bauvorhaben ergeben sich – laut Bergbauberechtigten - nicht.
6.
Umweltbericht
6.1
Einleitung
6.1.1
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen - Laurensberg im Übergang des Siedlungsbereiches in den freien
Landschaftsraum. Der Geltungsbereich wird im Norden durch das Sportgelände am Schulzentrum Laurensberg,
im Osten durch die Vetschauer Straße sowie im Süden und Westen durch die Laurentiusstraße und begrenzt.
Bei dem Grundstück „Sandhäuschen“ handelt es sich um einen Bereich, der ehemals mit einem
Gebäudekomplex bebaut war. Von den ursprünglich vorhandenen Nutzungen sind die Stellplatzanlage, deren
Zufahrt und z. T. die Stützmauern der Außenanlagen sowie Relikte eines Spielplatzes erhalten. Das
nordwestliche Drittel des Geländes wird als Pferdeweide landwirtschaftlich genutzt.
Topographisch bildet das Plangebiet einen nach Nordosten geneigten Hang. Für die Laurentiusstrasse, die
Stellplatzfläche und die ehemaligen Gebäude wurden Ebenen in das Gelände geschoben und durch
Böschungen aufgefangen. Der Hochpunkt des Geltungsbereiches liegt auf der Laurentiusstrasse in Höhe des
Gebäudes Nr. 86/87 (ca. 216 m u. NHN). Von diesem Punkt fällt das Gelände in Richtung Norden um ca. 7.00
m. Nach Osten in Richtung St. Laurentius fällt das Gelände um ca. 4 m. Insbesondere in den steileren
Böschungsbereichen und den Schnittflächen der unterschiedlichen Nutzungen hat sich eine schützenswerte
höhere Vegetation in Form von Baumhecken und Einzelbäumen gebildet.
Im Westen liegt der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 927 - Laurentiusstrasse /Laurensberger
Strasse - mit Festsetzungen eines Allgemeinen Wohngebietes, Flächen für den Gemeinbedarf (soziale und
kulturelle Einrichtungen) sowie Grünfläche. Der als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Bereich des
Bebauungsplans Nr. 927 soll durch den Bebauungsplan Nr. 940 überdeckt und den geänderten Zielvorstellungen
der Stadt Aachen angepasst werden.
6.1.2
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplans Laurentiusstraße/ Sandhäuschen ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Errichtung von Wohnraum in Form von 18 Häusern als Einzel-, Doppelhäuser und in Hausgruppen mit maximal 2
Wohneinheiten je Haus zu schaffen. Außerdem ist im zentralen Bereich gegenüber der Kirche St. Laurentius ein
barrierefreies Gebäude mit ca. 6 Wohneinheiten vorgesehen. Zur Verwirklichung des Projektes erfolgt die
Erschließung im Wesentlichen von der Laurentiusstraße aus, von der eine neue Straße abzweigen soll, um die
nördliche Gebäudereihe zu erreichen. Neben der Berücksichtigung der historischen Gebäude im Umfeld sowie
der Topographie des Plangebietes soll auch der vorhandene schützenswerte Baumbestand weitgehend erhalten
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bleiben. Im Rahmen der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sollen bis zu 105 Parkplätze zur Verfügung
gestellt werden.
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 651, Schulzentrum Laurensberg, wird durch den Bebauungsplan
Laurentiusstraße/ Sandhäuschen überdeckt und rechtlich außer Kraft gesetzt. Außerdem erstreckt sich der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 940 über einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
927 und schließt damit das Stallgebäude des Guts Barriere mit den angrenzenden Flächen ein, das zum einen
einer Büronutzung zum anderen einer Stallnutzung zugeführt und somit als Mischgebiet ausgewiesen werden
soll.
6.1.3
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
2003, Stand 2010, stellt den Planbereich als `Allgemeinen Siedlungsbereich´ dar. Weiter westlich verläuft die
Grenze zum Freiraum überlagert mit den Darstellungen, Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung und Regionaler Grünzug.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahre 1980 stellt analog zum Bebauungsplan Nr. 651 die
Ecksituation Vetschauer Strasse/Laurentiusstrasse (ehem. Gebäude Sandhäuschen und Gebäude 3-7
Vetschauer Strasse) als Gemischte Bauflächen dar. Die restlichen Flächen sind im Hauptplan als Grünflächen,
im Plan 1 - Gemeinbedarfs- und Grünflächen Neuplanung - die Symbole Sportanlage und Kinderspielplatz,
Kategorie “A“ dargestellt. Im Plan 3 – Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen, Bestand und Planung –
Grünflächen mit den Symbolen geplanter Sport- und Spielplatz dar. Die planungsrechtliche Sicherung des
Vorhabens erfordert die Änderung des Hauptplanes des FNP.
Landschaftsplan (LP)
Der vorgesehene Planungsbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Bestehendes Planungsrecht
Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 651, Schulzentrum Laurensberg, aus dem Jahre 1977.
Der Bereich der Grundstucke 3-7 Vetschauer Strasse einschließlich des Gebäudebereiches des ehemaligen
Sandhäuschens ist als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 festgesetzt. Der restliche
Bereich des zu entwickelnden Grundstücks ist als Grünflache mit der Zweckbestimmung Sportanlagen mit den
zugehörigen Sporteinrichtungen festgesetzt.
6.1.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform)
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in ca.-Angaben):
Nutzung
Art
Öffentliche Verkehrsflächen
Private Verkehrsfläche (vormals BP
Flächengröße in qm
Bestand
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
4.700,0
0,0
geplant
Versiegelt/
teilversiegelt
6.657,0
106,0
unversiegelt
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927)
Mischgebiet(GRZ 0,6)
Flächen für den Gemeinbedarf
(Familienzentrum; vormals BP 927)
Private Grünfläche (vormals BP 927)
Öffentliche Grünfläche
Öffentliche Grünfläche
(Kinderspielplatz)
Allgemeines Wohngebiet (GRZ 0,4)
Fläche für Versorgungsanlagen
Zwischensumme
Summe
6.1.5
5.610,0
0,0
1.644,8
638,0
7.294,0
0,0
487,8
18,0
10.815,8
19.073,0
325,2
8.257,2
411,2
192,0
446,0
2.200,0
430,0
4.180,8
18,0
12.606,6
19.073,0
2.787,2
6.466,4
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im
Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen.
Grundsätzliches Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle die bisherige, durch üppige Gehölzstreifen
geprägte Grünfläche mit ihrer landwirtschaftlichen Nutzung von weiterer Bebauung freizuhalten, da es sich
hierbei um eine immissionsschutzrechtliche Abstandszone zwischen Wohnbebauung im Süden und sportlicher
Nutzung im Norden handelt. Darüber hinaus fungiert das Gebiet als Übergangszone zur freien Landschaft im
Westen.
Bei der nun geplanten Wohnnutzung sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
Die Wasserrechtliche und -technische Erschließung muss gesichert sein, zum einen um den Hochwasserschutz
zu gewährleisten zum anderen um die Gewässer - hier insbesondere den Wildbach - nicht negativ zu belasten.
Es ist ein sorgsamer Umgang mit den vorhandenen Kulturgütern und dem üppigen Baum- und
Strauchbestand sicherzustellen.
6.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.2.1
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge,
Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen,
Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität,
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Als ein zentrales Thema wird hier der
Immissionsschutz erörtert. Als weiteres Thema sind die Grün- und Freiflächen zu nennen.
Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet grenzt im Norden direkt an die Sportanlage Hander Weg mit einem Naturrasenspielfeld, einem
Tennenspielfeld und einen Rugbyspielfeld an, deren Emissionen (Lärm und Licht) zu Störungen führen können.
Im Süden liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb, von dem Geruchsbelästigung ausgehen. Das Gebiet liegt im
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direkten Einflussbereich zweier Straßen. Eine weitere Lärmquelle stellt die weiter entfernt liegende Autobahn
dar.
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen,
Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f,
48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen
Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
Thema Geruchsbelästigung
Derzeit wird das „Gut Barriere“ als landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Die Viehhaltung wurde aufgegeben. Die
verbleibende Pferdehaltung mit wenigen Tieren wird als unkritisch bewertet, da der im Plangebiet befindliche
Mistplatz aufgegeben wird. Insofern gibt es keine zu berücksichtigende Geruchsbelästigung mehr.
Die Festlegung eines Mischgebietes für diesen Bereich wird als unkritisch eingestuft, da die Nutzung Büro und
Stall dadurch zwar möglich aber nicht zwingend erforderlich ist. Im Hinblick auf einen möglichen
Interessenskonflikt kann dieser auf privater Ebene gelöst werden.
Thema Lichtimmissionen
Die benachbarte Sportanlage mit drei Sportplätzen verfügt über eine ältere Flutlichtanlage.
Thema Lärm
Das Umsetzungsgesetz der Umgebungslärmrichtlinie (BImSchG § 47a-f) fordert eine Lärmaktionsplanung. Das
heißt, die zuständige Gemeinde, hier die Stadt Aachen, muss Vorschläge erarbeiten, um den Lärm zu
reduzieren. Maßnahmen sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo Bebauungsplanverfahren durchgeführt
werden. Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die
Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz
erforderlich (BauGB § 1, Abs.7, § 1a, § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der
geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen.
Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle
eingerichtet werden.
Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden
Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MI-Gebiete 60/50 dB(A)
und für GE-Gebiete 65/55 dB(A) Tag/Nacht.
Grundsätzlich gilt in der Lärmbewältigung die Regel des Verursacherprinzips. D.h., der Veranlasser muss
feststellen, ob eine Belastung vorliegt und diese dann entsprechend berücksichtigen.
Auch die Lärmarten Sport und Freizeit, die außerhalb der Betrachtung zur Umgebungslärmverordnung liegen,
sind zu berücksichtigen. Bei Richtwertüberschreitungen im Bereich Gewerbe- Sport- und Freizeitlärm sind
grundsätzlich keine passiven Schallschutzmassnahmen zulässig, weil der Immissionsrichtwert nach der 6. VV
der BImSchV 0,5 m vor dem schutzbedürftigen Raum einzuhalten ist. Ggf. sind Einzelfallbetrachtungen
durchzuführen. Passive Schallschutzmaßnahmen sind bei Überschreitungen durch Verkehrs- und Bahnlärm
möglich.
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Verkehrslärm
Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm der
umgebenden Straßen (BAB A 4 und Laurensberger Straße) gering bis mittel vorbelastet ist. Die im Lärmkataster
verwendeten Verkehrsaufkommen der einzelnen Straßen im Umfeld des Planprojektes betragen für die
Laurensberger Str. 4.800 KFZ/24h, für die Laurentiusstr. 1.000 KFZ/24h und für die Parkplatzumfahrt 1.000
KFZ/24h. Dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist zu entnehmen, dass das Plangebiet tagsüber mit ca. 55-60
dB(A) und nachts mit ca. 50-55 dB(A) lärmbelastet ist. Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht für WA-Gebiete werden demnach überschritten.
Trotz der großen Entfernung zur BAB A4 (ca. 600 m) werden unter Berücksichtigung der entsprechenden
Wetterlage (Nordwind) die vorgenannten Lärmbelastungen erreicht und sind auch deutlich wahrzunehmen.
Kfz-Lärm BAB A 4 und
Laurensberger Straße Lden
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Kfz-Lärm BAB A 4 und
Laurensberger Straße Lnight
Sportlärm
Nördlich des geplanten Wohngebietes befinden sich mehrere Sportanlagen. Die nordwestlich gelegene
Sportanlage wurde im Jahr 2000 mit öffentlichen Mitteln gebaut und dient überwiegend dem Rugbysport.
In der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen Anforderungen Sportanlagen
zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen. Die Verordnung nennt Immissionsrichtwerte in
Abhängigkeit der Nutzung und der Tageszeit. Da durch die Planung des Wohngebietes die Sportplatznutzung
nicht eingeschränkt werden darf, werden die Schutzanforderungen für das Wohnen analog der
Sportanlagenlärmschutz-Verordnung abgeleitet.
Richtwerte Sport
In Mischgebieten und Dorfgebieten:
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)
sowie nachts 45 dB(A)
In WA-Gebieten:
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A)
sowie nachts 40 dB(A)
Als Tageszeiten gelten an Werktagen die Zeiten von 8.00-20.00 Uhr und an Sonn- u. Feiertagen von 9.00-13.00
und 15.00-20.00 Uhr. Ruhezeiten sind an Werktagen von 6.00-8.00 und 20.00-22.00 Uhr, sowie an Sonn- u.
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Feiertagen von 7.00-9.00, 3.00-15.00 und 20.00-22.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 22.00-6.00 Uhr gilt als
Nachtzeit.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die gebietstypischen Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr
als 30 dB(A) und nachts nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse gilt als selten, wenn sie an höchstens
18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es gelten
dann die Immissionsgrenzwerte von 70/65/55 dB(A) Tag/Ruhezeit/Nacht.
Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Thema Lichtimmissionen
Durch den Einsatz der Flutlichtanlage kann es zu Problemen mit Licht-Immissionen im Beurteilungszeitraum ab
20:00/22:00 Uhr bis morgens bis 6:00 Uhr kommen, da die vorhandenen Flutlichtstrahler das Sportgelände in
diagonaler Weise ausleuchten, was zu einer starken Aufhellung und auch zu einer Blendwirkung für die
zukünftige Wohnnachbarschaft führen wird (Schrägstellung der Flutlichtstrahler).
Eine Reduzierung der Blendwirkung der geplanten Wohnbebauung durch vorhandene Randgehölze
(Sichtschutz) entfällt zunächst, da im Zuge des Straßenneubaus dieser Gehölzstreifen gerodet und durch eine
Neupflanzung ersetzt wird, die sich noch entwickeln muss und erst in ca. 10 Jahren eine schützende Wirkung
entfalten kann.
Ein deutlich verbesserter Schutz der neuen Wohnnutzung ist durch den Einbau moderner Flutlichtstrahler
mit asymmetrischen Leuchten (emissionsarm) zu gewährleisten.
Thema Lärm
Verkehrslärm
Angenommen es werden ca. insgesamt 40 WE-gleiche Einrichtungen (Hochrechnung) errichtet, dann entsteht
gegenüber heute ein um ca. 200 Kfz/24h höheres Verkehrsaufkommen. Für die Laurentiusstraße bedeutet das
einen Anstieg um 20 %, für die Laurensberger Str. um 4,2 %. Wenn sich das Verkehrsaufkommen verdoppelt,
erhöht sich der Beurteilungspegel um 3 dB(A). Der Beurteilungspegel wird sich also wegen der zu erwartenden
Steigerung des Verkehrsaufkommens nicht wesentlich ändern. Im Straßenraum der Laurentiusstraße wäre
demnach allenfalls ein Anstieg des Beurteilungspegels um 0,6 dB(A) zu erwarten. Der zu erwartende
Mehrverkehr aus dem neuen Wohngebiet und die damit verbundenen Lärmpegelsteigerungen sind für das
vorhandene Wohnumfeld unwesentlich und damit zumutbar
Die Verkehrslärmbelastung im Plangebiet (tagsüber 55 – 60 dB(A) und nachts 50-55 dB(A)) wird trotz der großen
Entfernung des Plangebietes zur Autobahn wesentlich durch das Verkehrsaufkommen auf der Bundesautobahn
A 4 geprägt. Bei Nordwind wird in allen Bereichen der Verkehrslärm wahrgenommen, weil er großräumig in das
Gebiet hineingetragen wird. Bei der Jahresmittelwertbetrachtung überlagert der Lärm der BAB den Lärm der
Laurentiusstraße. Die Baukörperstellungen begünstigen grundsätzlich die Bildung von Schallschatten.
Als aktive Lärmschutzmaßnahme kommt die Errichtung eines Lärmschutzwalles oder einer Lärmschutzwand
infrage. Grundsätzlich sollten Lärmschutzmaßnahmen möglichst nah an der Lärmquelle ergriffen werden und
damit in diesem Falle direkt an der BAB. Der Baulastträger der Bundesautobahn A 4 plant jedoch keine weiteren
Lärmschutzmaßnahmen. Wenn ein Schutzbauwerk an beliebiger Stelle in den Abstand zwischen Lärmquelle und
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Einwirkungsort geplant wird, muss es wegen der kugelförmigen Schallausbreitung umso höher ausfallen, je
weiter es von der Schallquelle entfernt errichtet wird.
Sportlärm
Es wurde eine Berechnung zur Beurteilung der Lärmbelastung an der zukünftigen Wohnbebauung durchgeführt.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass es an der heranrückenden Wohnnutzung (geplantes WA-Gebiet) zu
Störungen im Sinne der 18. BImSchV kommen kann, weil an den Gebäudeflächen, die Richtung Norden, Westen
und Osten ausgerichtet sind, Immissionsrichtwertüberschreitungen auftreten. Auf einem Teil der Freiflächen
(Gärten) treten Beurteilungspegel in Höhe von über 50 dB(A) auf und damit sind die Richtwerte für die
Ruhezeiten überschritten (siehe Grafik Sportlärm: 50 dB(A)). Kurzzeitige Geräuschspitzen sollten die o .a.
Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Die Spitzenpegel bleiben unterhalb dieses
Immissionsrichtwertes von 80 dB(A). Die geplanten Gebäudekonstellationen begünstigen die Bildung von
Schallschatten und insgesamt werden die Lärmbelastungen gemindert.
Sportlärm Ruhezeit
Als Lärmminderungsmaßnahme bieten sich Wallanschüttungen an. Eine Wallanschüttung auf der höher
liegenden Geländeebene südlich der Rugbysportanlage mit einer Wallhöhe von ca. 5m über Niveau 206 NN in
einer Länge von mind. 100 m reduziert den Lärm i.M. um 3 dB(A). Aktiver Lärmschutz in Form einer
Wallanschüttung direkt an der Sportanlage ist aufwendig und wenig effizient.
Für die Berechnungen wurden konservative Annahmen (für die Betroffenen das ungünstigste Zusammentreffen
verschiedener Sportaktivitäten) getroffen.
Die geplanten Baukörperanordnungen in dem zugrund liegenden Planentwurf (Dezember 2012) unterstützen die
Bildung von Schallschatten. Die geplante Erschließung der nördlichen Bebauungsreihe wird an der
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Sportplatzseite geführt und ermöglicht die Orientierung der Wohnräume überwiegend zur lärmabgewandten
Seite Richtung Süden (lärmgeschützte Grundrisse).
In einigen Gartenbereichen wird der Immissionsrichtwert (50 dB(A)) im Beurteilungszeitraum Ruhezeit
überschritten (siehe o.a. Abbildung Sportlärm). Diese Überschreitungen lassen sich durch aktive
Lärmschutzmaßnahmen (wie Lärmschutzwall oder -wand auf dem Sportplatzgelände) nicht mit einem
vertretbaren Aufwand herstellen. Hier ist die Zumutbarkeit des Sportlärms auf Mischgebietsqualität abzustellen.
Die Maßnahmen gegen den Sportlärm werden nicht verhindern, dass Sportgeräusche oder Lautäußerungen
zukünftig auf den Wohngrundstücken wahrgenommen werden können und Anlieger ggf. Beschwerden
vorbringen.
Stellplatzanlagen
Die vorhandenen bzw. die geplanten Stellplatzanlagen stellen wegen des kleinräumigen Verteilung und der für
ein Wohngebiet zu erwartenden üblichen Stellplatzwechsel keine besonderen Lärmquellen dar. Weitergehender
Untersuchungsbedarf wird diesseits nicht gesehen.
Gewerbelärm
Es wird davon ausgegangen, dass das Plangebiet nicht von Gewerbelärm betroffen ist.
Baustelleneinrichtung
Es ist mit üblichem Baustellenlärm zu rechnen, so dass keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
• Die vorhandenen Flutlichtleuchten sind gegen moderne Leuchten auszutauschen.
• Aktiver Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls ist grundsätzlich möglich,
jedoch nur mit einem hohen Aufwand kostenintensiv zu verwirklichen und wird daher nicht umgesetzt
werden.
• Passiver Lärmschutz, wie Lärmgeschützte Grundrisse, Schallschluckende Baustoffe
• Gebäudekonstellation
• Die Nutzung während des Nachtzeitraumes (22.00 bis 6.00 Uhr) ist an allen Sportanlagen auszuschließen
Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spielund Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei.
Rechtliche Vorgabe
Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange
von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.03 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“ löst
ein Wohnbauprojekt grundsätzlich neben dem hausnahen Spielbereich für Kleinkinder die Herstellung eines
öffentlichen Spielplatzes aus. Entsprechend dieser Kriterien sind 10 m² öffentliche Kinderspielfläche pro Kind (2
Kinder pro Wohneinheit) einzuplanen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann um die Hälfte reduziert werden,
wenn im nahen Umfeld weitere Spielmöglichkeiten bestehen. Bei 18 Wohngebäuden mit max. 2 Wohneinheiten
sowie 1 Gebäude mit max. 6 Wohneinheiten entspricht dies 840 qm öffentliche Spielplatzfläche. Eine
Reduzierung auf die Hälfte der Fläche ist möglich, da im Bereich der städt. Gemeinschaftsgrundschule
Laurensberg weitere Spielmöglichkeiten bestehen.
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Bestandsbeschreibung
Das Gelände fällt von der Laurentiusstraße zum vorhandenen Sportplatz hin um ca. 7 Meter ab. Das Plangebiet
ist stark durchgrünt. Der Baumbestand und seine Bewertung sind in dem Plan Baumbilanz (Anlage A)
dargestellt. Im nördlichen und westlichen Bereich ist das Gebiet durch einen Gehölzstreifen mit
landschaftsgerechten heimischen Gehölzen gefasst, bestehend aus Bäumen wie z.B. Eschen, Hainbuchen,
Eichen, Ahorn und Sträuchern wie Hasel, Hartriegel und andere. Die Bäume haben hier eine Höhe von bis zu 12
m – 15 m und bilden so vom Sportplatz aus gesehen einen dichten Sichtschutz.
Ortsprägend sind ebenfalls 9 Hainbuchen, die in einer Böschung stehend, eine 300qm große Weidefläche von
einem Parkplatz mit Schotterbelag abgrenzen. Auch der ehemalige Spielplatz ist stark durchgrünt. Auch hier
stehen Baumgruppen aus Hainbuche, die als erhaltenswert eingestuft werden. Vier alte Linden im
Straßenbereich der Laurentiusstraße sind ortsprägend, genauso wie der alte Baumbestand am Gut Barriere.
Die Brachfläche (Standort des ehemaligen Gebäudes Sandhäuschen) ist durch eine 3 m steile Böschung
eingerahmt. Von der Laurentiusstraße zweigt eine ca. 6% abfallende und 3,80 m breite Fahrstraße aus
Betonsteinpflaster ab. Unterhalb befinden sich ebenfalls Stellplätze. Die Fahrstraße endet in einem Gehweg, der
zur Vetschauer Straße führt. Diese Zuwegung wird als fußläufige Verbindung für Schulkinder zur städt.
Gemeinschaftsgrundschule Laurensberg genutzt.
Das Gebiet hat heute keinen besonderen Wert als Erholungsfläche; zum einen wegen der Stellplatzanlage zum
anderen wegen der nicht öffentlich zugängigen Weidenutzung. Die üppigen Gehölzstreifen schirmen das Gebiet
zur Sportplatznutzung hin ab. Sie ergänzen den ländlichen Charakter und ermöglichen Natur erlebbar zu
machen.
Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die vorgesehene Erschließungstrasse im nördlichen Plangebiet und die neue Bebauung greifen stark in den
vorhandenen Vegetationsbestand ein.
-
-
-
Nicht erhalten werden können:
Der nördliche, besonders wertvolle und erhaltenswürdige Gehölzstreifen kann zu ca. 80% nicht erhalten bleiben.
Die neue Höhenlage der Straße und ihre Lage schließen einen Erhalt aus.
Teile des westlich gelegenen Gehölzstreifens sind auf Grund der Anlage eines Fußwegs, der
Erschließungsstraße und geplanter Gebäude nicht zu erhalten.
8 Kugelahörner entlang der Laurentiusstraße entfallen
Die Wiesenfläche (3000 qm) unterhalb des vorhandenen Schotterparkplatzes wird entfallen
Von dem zu fällenden Baumbestand fallen insgesamt 68 Bäume unter die Schutzbestimmungen der
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
Zu erhaltende Grünstrukturen:
Der besonders erhaltenswürdige ortsprägende Baumbestand an der Laurentiusstraße und an Gut Barriere bleibt
erhalten.
Die ortsprägenden Hainbuchen südlich der Weidefläche bleiben erhalten. Laut B-Plan liegen sie nun auf privaten
Gartenflächen. Auf Grund der geplanten Bebauung und nicht mehr gegebener Sichtachsen sind sie nicht mehr
erfahrbar.
Bäume im Bereich des Spielplatzes bleiben erhalten.
Das Wohnbauprojekt löst grundsätzlich die Schaffung eines 840 qm großen, öffentlichen Spielplatzes aus. Mittig
im B-Plangebiet ist ein 460 qm großer Spielplatz vorgesehen, da im Bereich der Grundschule und des
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Schulzentrums weitere Spiel- und Sportmöglichkeiten angeboten werden. Dieser befindet sich auf der gleichen
Fläche, wie der Spielplatz der ehemaligen Gaststätte Sandhäuschen.
Die nördlich des Spielplatzes gelegene Planstraße liegt ca. 1,20 – 1,50 m tiefer, östlich verläuft ein Fußweg, so
dass eine Verbindung über die Planstraße und dem bereits vorhandenen Fußwegs südlich des Tanzzentrums
zur Vetschauer Straße gegeben ist. (Schulweg)
Die neue Erschließungsstraße verursacht einen neuen Böschungsbereich, der sich über die B-Plangrenzen
hinaus auf das Sportplatzgelände erstrecken wird.
Grün- und Freiflächen - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
• Schaffung eines öffentlichen Spielplatzes
• Die durch die Erschließungsstraße verursachte neue Böschungskante ist dicht zu bepflanzen. Dadurch soll
ein Sichtschutz von der neuen Bebauung zum Sportplatz gegeben sein. Außerdem werden wertvolle
Strukturen als Vogelnährgehölz und für das Landschaftsbild neu bzw. wieder entwickelt. Vorgesehen sind
hier heimische Sträucher und Bäume.
• Auch im Bereich des Kurvenbereichs am Familienzentrum sind Hochstämme der Pflanzliste 2 vorzusehen.
• Im Straßenbereich der neuen Erschließungsstraße sind alle 3 Parkstände also ca. alle 20 m ein Hochstamm
vorzusehen. (ca. 10 Bäume)
• Im Straßenbereich der Laurentuiusstraße werden im östlichen Bereich neue Stellplätze für PKWs entstehen.
Hier sind zwei weitere Linden zur Vervollständigung der Baumreihe vorzusehen.
• Die nach der Baumschutzsatzung erforderliche Ersatzpflanzung wird durch die Neupflanzungen im
Plangebiet voraussichtlich nur teilweise vollzogen und muss ggf. an anderer Stelle erfolgen.
• Die am Gut Barriere ausgewiesene „Private Grünfläche“ soll unversiegelt und gärtnerisch angelegt werden.
Die die Grünstruktur betreffenden Maßnahmen sind im Grünordnungsplan (Anlage B) dargestellt.
6.2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick.
Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der
Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Die Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL) zielt auf den Schutz und Erhalt sämtlicher wildlebender, heimischer
Vogelarten und ihrer Lebensräume und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) auf die Sicherung der
Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ab.
Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen,
dass
• Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
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• die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
• die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Desweiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne.
Das Plangebiet liegt nicht im Wirkungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen und wird nicht von der
Biotop-Kartierung der L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst. Jenseits der Laurensbergerstraße,
im Bereich der freien Landschaft befindet sich weiträumig ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet.
Bestandserfassung und Bewertung
Der Betrachtungsraum gehört zur naturräumlichen Einheit des Vennvorlandes, und liegt nördlich des Aachener
Kessel, der den Zentralbereich des Aachener Hügellandes bildet, im Übergang zum Vaalser Hügelland. Die
Landschaftselemente des Lousberg im Südwesten und der Nordhang des Aachener Kessels im Norden prägen
das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes. Die heute anzutreffenden Vegetationsstrukturen sind
anthropogenen Ursprungs.
Das eigentliche Plangebiet wird durch die Straßenführung der Laurentiusstraße und die angrenzenden
Parkplatzflächen geprägt. Der Parkplatzbereich wurde zu allen Seiten hin eingegrünt. An die Parkplatzflächen
anschließend befindet sich eine Weide. Im Norden fällt das Gelände der Grünfläche steil in Richtung
Sportanlagen ab. Hier befindet sich ein dichter, ca. 8-10 m breiter Gehölzstreifen. Im Westen schließt sich ein
weiterer Gehölzstreifen an. Der westliche Gehölzstreifen geht im Bereich der Gebäudeflächen des Guts Barriere
in großkronigen Baumbestand mit einzelnen Gebüschflächen über. Im zentralen Parkplatzbereich befindet sich
eine inselförmige Grünfläche mit Einzelbaumbestand. Im Süden wird die Straße von Straßenbäumen gesäumt.
Das Gut Barriere besteht aus Stallungen, einer Scheune, einem Festmistplatz, einem Geräteschuppen und
einem Wohngebäude, welches südlich der „alten“ Straßenführung der Laurentiusstraße und damit außerhalb der
Grenzen des Bebauungsplanes liegt. Nördlich des Gehöftes liegt, im Anschluss an eine Baumreihe aus
Nadelgehölzen, eine Weidefläche. Südöstlich des Gehöftes grenzt eine schmale Grünfläche an das Gebäude
der Stallungen an, die mit Ziergehölzen bepflanzt wurde.
Nach Niederlegung des „Sandhäuschens“ besteht ein weiterer Teil des Plangebietes aus einer Brache, die von
der Natur zurückerobert wird. Den Abschluss im Osten bildet die vorhandene Wohnbebauung mit Ziergärten und
wenigen markanten Einzelbäumen.
Der besondere Wert liegt zum einen in den Gehölzstreifen, die als eine Einheit zu sehen sind, zum anderen in
markanten Einzelbäumen.
Belange des Artenschutzes
Die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Gehölze wurden im unbelaubten Zustand auf mögliche Horste und
Höhlen kontrolliert. Da diese Überprüfung negativ verlief, kann ausgeschlossen werden, dass sich in diesem
Areal Fortpflanzungs- bzw. Brutstätten von planungsrelevanten Fledermausarten, Greifvögeln, der Saatkrähe
oder von Höhlenbrütern (z. B. Spechte, Gartenrotschwanz, Steinkauz) befinden. Lediglich die in städtisch
geprägten Räumen allgemein häufig anzutreffende Arten, wie z.B. Amsel, Kohlmeise, Blaumeise, Grünfink,
Buchfink, Heckenbraunelle und Zaunkönig, sind in den Gehölzen heimisch.
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Da auf dem Gelände und in seinem näheren Umkreis keine Gewässer und Feuchtbiotope vorhanden sind, kann
ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten ausgeschlossen werden. Weitere, an das Vorhandensein
von Gewässern gebundene planungsrelevante Tierarten (z. B. Biber, Wasserfledermaus, Eisvogel) scheiden
ebenfalls aus. Gleiches gilt für typische Wald- und Waldrand bewohnende Arten wie Haselmaus oder Waldkauz.
In den benachbarten Stallgebäuden des Guts Barriere befindet sich seit Jahren eine Rauchschwalbenkolonie
und damit eine planungsrelevante Tierart. Daher wurde durch die Stadt Aachen ein Gutachten beauftragt mit
dem Ergebnis:
„Aus Naturschutzsicht erscheint der Erhalt des Gebäudes in seiner derzeitigen Funktion als Vieh- bzw.
Pferdestall und Heuboden ausgesprochen wünschenswert. Da die Besetzungsquote der Nester in dem
betroffenen Gebäude jedoch zu den beiden Zeitpunkten der Erfassung im Frühjahr/Sommer 2010 relativ gering
war (vier von 14 vorhandenen Nestern im Gebäude) und zudem die Möglichkeit besteht, dass diese vier
Brutpaare auf Neststandorte in den Nachbargebäuden ausweichen können, wird die Lokalpopulation der
Rauchschwalbe durch die Maßnahme nicht gefährdet. Rein rechtlich ist also der Ausbau des Stallgebäudes zu
Wohneinheiten als vertretbar anzusehen.“
Darüber hinaus ist der Abstand zu der geplanten Wohnbebauung groß genug, so das dadurch keine Störeffekte
auf die vorhandene Brutstätte erwartet werden.
Es ist durchaus denkbar, dass das Plangebiet von einzelnen planungsrelevanten Arten als Nahrungs- und
Jagdhabitat (z. B. Fledermäuse) genutzt wird. Diese Lebensraumfunktion wird aber durch die geplante bauliche
Entwicklung nicht nachhaltig beeinträchtigt, zumal der vorhandene und ortsprägende Baumbestand größtenteils
erhalten bleibt bzw. Nachpflanzungen erfolgen werden.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon
auszugehen, dass keine weiteren Lebensraumtypen nach Anhang I und keine weiteren Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie, bzw. keine weiteren Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum
vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
Negative Auswirkungen des Vorhabens auf den lokalen Erhaltungszustand planungsrelevanter Arten können
somit ausgeschlossen werden.
Eingriffsbewertung
Das Plangebiet wird von Biotoptypen des Siedlungsbereichs geprägt. Zur Bewertung des Planbereiches wurde
eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung vorgenommen, die hier in Kurzform dargestellt wird. In den nachfolgenden
Tabellen werden die Biotoptypen des Plangebietes mittels des „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen
in Natur und Landschaft (2006)“, bzw. den wie beschrieben gebildeten Mittelwerten aus verschiedenen
Biotoptypen bewertet. Der Gesamtwert des Gebietes vor Beginn des Planvorhabens und nach Ausführung der
Baumaßnahmen wird gegenübergestellt.
Biotoptypenliste des Plangebietes
Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen
0,0 ( Wertefaktor )
Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen
0,9 ( Wertefaktor )
Anpflanzungen und Rabatten
0,3 ( Wertefaktor )
Feldgehölze mit überwiegend autochtonen Arten
0,9 ( Wertefaktor )
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
0,4 ( Wertefaktor )
Gepflasterte oder geschotterte Plätze
0,1 ( Wertefaktor )
Wald- und Gehölzsäume
0,7 ( Wertefaktor )
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
0,3 ( Wertefaktor )
Gärten
0,3 ( Wertefaktor )
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Ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor dem Eingriff:
Biotoptyp
Fläche in qm
Gehölzstreifen (A, C; Ahorn, Eschen, landschaftsgerechten
Gehölzen)
Baumgruppe (B; hauptsächlich Hainbuchen, Ahorn)
Gehölzstreifen (D; Hainbuchen)
Alter Baumbestand (1, 2; Gut Barriere) 1 Esche, 1 Linde
Baumgruppe (3,4,5,6) 4 Linden
Baumgruppe (7;); 8 Kugelahorn
Baumgruppe (8,9;) 2 Rosskastanien
Baumgruppe (10;) 2 Götterbäume
Baumgruppe (11;) 2 Kiefern
Bäume Spielplatzbereich; 9 Bäume
Wiese
gärtnerische Anpflanzung
Straßenfläche*
Sandhäuschen (B-Plan MI o, GRZ 0,6)
Sandhäuschen (B-Plan MI o)
Schotter (Parkplatz)
Mischgebiet II (GRZ 0,6)
Mischgebiet II
Gesamtwert:
Wertefaktor
Summe
3.430
0,7
2401,0
210
510
0
0
0
0
0
0
0
3050
300
4700
2880
1920
1270
490
320
19.080
0,9
0,9
15
15
7
15
10
10
10
0,4
0,3
0
0
0,3
0,1
0
0,3
189,0
459,0
30
60
56
30
20
20
90
1220
90
0
0
576
127
0
96
5.464
Wertefaktor
0,7
Summe
1050
0,6
15
15
0
15
0
10
10
0
0
0
0
0,3
0
0,3
0
0,3
366
30
60
0
30
0
20
90
0
0
0
0
75
0
96
0
840
Ökologische Wertigkeit des Plangebietes nach dem Eingriff:
Biotoptyp
Fläche in qm
Gehölzstreifen (2; Ahorn, Eschen, landschaftsgerechten
1.500
Gehölzen)
Grünfläche (3, privat)
Gehölzstreifen (D; 9 Hainbuchen)
610
Alter Baumbestand (1, 2; Gut Barriere) 1 Esche, 1 Linde
0
Baumgruppe (3,4,5,6) 4 Linden
0
Baumgruppe (7;); 8 Kugelahorn
0
Baumgruppe (8,9;) 2 Rosskastanien
0
Baumgruppe (10;) 2 Götterbäume
0
Baumgruppe (11;) 2 Kiefern
0
Bäume Spielplatzbereich; 9 Bäume
0
Wiese
gärtn. Anpflanzung
0
Straßenfläche
6760
Mischgebiet I (GRZ 0,8)
1000
Mischgebiet I
250
Mischgebiet II (GRZ 0,6)
490
Mischgebiet II
320
WA Neu
4200
WA Neu
2800
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-Laurentiusstraße/SandhäuschenGrünfläche (Barriere, privat)
Fläche f. Gemeinbedarf
Gesamtwert:
Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
280
190
19.080
0,3
0,3
84
19
3.210
Hierzu sind folgende Anmerkungen zu treffen:
•
Die Anlage von “Hausgärten” oder Grünstrukturen wurde für die nicht versiegelten Bereiche des
Allgemeinen Wohngebietes, der Mischgebiete und der Fläche für den Gemeinbedarf angenommen.
•
In den im Norden und Westen des Plangebietes gelegenen Gehölzstreifen, die größtenteils beseitigt
und nach den Baumaßnahmen neu angelegt werden, befinden sich zahlreiche Bäume, die der
Baumschutzsatzung unterliegen. Vor Rodung der Gehölzstreifen sind Fällgenehmigungen für die unter
die Baumschutzsatzung fallenden Bäume beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Erst nach Vorlage
der Fällgenehmigung kann mit den Rodungsarbeiten begonnen werden.
Gesamtwert Planung - Gesamtwert Bestand:
(3.210 – 5.470) Wertepunkte =
- 2.260 Wertepunkte
Der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes beträgt vor dem Eingriff 5.470 Wertepunkte. Da
der ökologische Wert nach dem Eingriff 3.210 Punkte aufweist, entsteht eine negative Bilanz von -2.260
Wertepunkten nach Fertigstellung des Planvorhabens.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
⇒ Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen,
Erschütterung und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge und vorübergehende Lärmbelästigung.
⇒ Durch die Baumaßnahmen, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Nutzung können Emissionen,
wie Lärm und Lichteffekte entstehen, die jedoch an dieser Stelle nicht zu einer bedeutenden Störung von
benachbarten Faunenbereichen führen werden.
⇒ Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung von derzeit
unversiegelten Flächen. Der tatsächliche Versiegelungsgrad des Bebauungsplangebietes liegt im
Ausgangszustand bei ca. 9.000 qm vollständig versiegelter Fläche. Durch die neuen Bau- und
Verkehrsflächen werden voraussichtlich ca. 12.600 qm vollständig versiegelt. Der Gesamtversiegelungsgrad
des Untersuchungsgebietes erhöht sich somit um ca. 3.600 qm.
⇒ Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt negativ ab, so dass Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
Plangebietes erforderlich werden.
⇒ Wertvoller teilweise unter die Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallender
Baumbestand kann erhalten bleiben. Entsprechende Schutzmaßnahmen bei den Bauarbeiten sind
einzuhalten.
⇒ Für von der Baumaßnahme betroffenen Baumbestand, der nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
auszugleichen ist, kann auf den vorgesehenen Anpflanzflächen wahrscheinlich nur größtenteils Ersatz
geschaffen werden, so dass noch weitere Standorte im Stadtgebiet zu bestimmen sind.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
• Aus landschaftsökologischer Sicht ist es notwendig, folgende Maßnahmen durchzuführen:
o Der im Westen an der Laurentiusstraße gelegene Gehölzstreifen bestehend aus Ahorn und Eschen
wird gelichtet, einzelne Solitärbäume sind zu erhalten.
o Voraussichtlich können vom bestehenden Gehölzstreifen im Norden des Plangebietes nur 20 %
erhalten werden. Eine Neubepflanzung an der Böschung der neuen Erschließungsstraße wird den
Wegfall entsprechend kompensieren.
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Erhalt von neun Hainbuchen, die derzeit einen Parkplatz mit Schotterbelag von einer Weidefläche
abgrenzen
o Erhalt der vier Linden in der Laurentiusstraße und des alten Linden-Baumbestand am Gut Barriere,
die besonders ortsprägend und besonders erhaltungswürdig sind.
o Erhalt des Hainbuchen- und Feldahorn-Gehölzes im Bereich des Spielplatzes
o Erhalt der Baumgruppen und der Gehölzstreifen im Nordosten des Plangebietes, bestehend u. a.
aus Hainbuchen und Ahorn sowie der Rosskastanien im Osten
Als Kompensationsmaßnahme ist die Anpflanzung von Hecken, Einzelbäumen und höheren Gebüschen aus
heimischen Gehölzen im Plangebiet vorzusehen. Dabei sind einheimische Laubbäume und Sträucher
entsprechend der Pflanzlisten zu verwenden.
Versiegelungen durch Wegeführungen und Aufenthaltsplätze sind nach Möglichkeit aus versickerungsfähigem Material auszuführen.
Stellplätze dürfen nicht im Kronentraufbereich von markanten Einzelbäumen eingerichtet werden, da
hierdurch Beschädigungen des Wurzelbereichs der Bäume erfolgen können. Das Sachgebiet Baumschutz
im Fachbereich Umwelt ist bei der Neuanlage von Stellplätzen zu beteiligen.
Während der Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass der zu erhaltende Baumbestand im Wurzel-,
Stamm- und Kronentraufbereich unbeschadet bleibt. Eventuell sind entsprechende Schutzzäune zu
errichten. Im Kronentraufbereich der Bäume ist das Lagern von Baustoffen, Bodenaushub, jeglicher
Baustelleneinrichtung, das Abstellen und Befahren durch Baufahrzeuge, das Anlegen von Wegen und
Plätzen, das Verlegen von Leitungen sowie jeglicher Bodenauf- oder -abtrag zu unterlassen.
o
•
•
•
•
•
6.2.3
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt mit einem Minus von -2.260 Wertepunkten ab, was einem
Ausgleichswert von 113.000 € entspricht. Aufgrund bereits im Vorfeld durchgeführter
Naturschutzmaßnahmen wurde ein Ökokonto bei der Stadt Aachen eingerichtet. Der Ausgleich
für dieses Plangebiet kann vom Ökokonto abgebucht werden, so dass keine zusätzlichen
Ausgaben für den Ausgleich entstehen.
Schutzgut Boden
Als bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes ist der Boden mit seinen natürlichen Funktionen
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Als zentrales
Umweltmedium übt er vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus
dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter
dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder
geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch
irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht.
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine
besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner
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natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich
so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Es liegen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen keine Eintragungen über altlastverdächtige
Flächen oder schädliche Bodenveränderungen vor.
Schutzwürdige Böden
Das gesamte B-Plangebiet umfasst ca. 1,6 ha, davon sind derzeit ca. 0,5 ha (ca. 30 %) nicht versiegelt (nördlich
gelegene Grünfläche). Durch die ehemalige Bebauung „Sandhäuschen“ und die bereits vorhandene
Versiegelung (Stellplätze) ist davon auszugehen, dass in diesen Bereichen bereits ein vollständiger bis fast
vollständiger Bodenfunktionsverlust stattgefunden hat.
Durch die neue Planung werden im Bereich des derzeit vorhandenen Parkplatzes Flächen entsiegelt und stehen
zukünftig für eine Gartennutzung zur Verfügung, so dass in dem Plangebiet zukünftig für Gärten, Grünflächen und
Spielplatz ca. 0,45 ha unversiegelte Flächen entstehen. Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 500
m² und kann als relativ gering eingestuft werden, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken
bestehen.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Nutzung,
da im Bereich der geplanten Bebauung keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet betroffen sind.
Der Stadt Aachen liegt ein Bodengutachten zum Bauvorhaben „Erschließung zum Bauvorhaben des
Bebauungsplangebietes Laurentiusstraße/Sandhäuschen vom Ing.-Büro BauGrund Süd vom 11.5.2012 vor. Da
das Plangebiet vormals durch den Gebäudekomplex des ehemaligen Gastronomiestandortes Sandhäuschen und
der dazugehörigen Stellplatzanlage genutzt wurde, war davon auszugehen, dass die oberen Bodenbereiche
anthropogen beeinflusst sind. Dies wurde durch die Bodenuntersuchungen bestätigt, wobei nur in drei von acht
Sondierungen auch geringfügig anthropogene Bestandteile (Aschen und Kohle) angetroffen wurden. Ansonsten
besteht das Auffüllungsmaterial i.w. aus natürlichem Material wie Schotter, Sand, Lehm und/oder
Gesteinsbruchstücken. Die Auffüllungsmächtigkeit beträgt im Durchschnitt nur ca. 1 m (0,80 m - max. 1,70 m). Es
ist davon auszugehen, dass das Auffüllungsmaterial zur Nivellierung des Geländes aufgebracht wurde.
Anhaltspunkte für eine Nutzung als Sandgrube konnten weder durch eine historische Kartenrecherche (ab 1910)
noch durch die Ergebnisse aus den o.g. Bodenuntersuchungen nachgewiesen werden.
Zwei Bodenproben mit erhöhten Fremdbestandteilen wurden auf ihre Schadstoffgehalte hin untersucht. Es liegen
keine Prüfwertüberschreitungen für Kinderspielflächen und Wohngebiete gemäß der Bundesbodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) vor, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf
die zukünftige Nutzung bestehen.
Aus abfallrechtlicher Sicht sind folgende Hinweise zu beachten:
Eine erste Bewertung nach der LAGA TR Boden (2004) zeigt auf, dass das Auffüllungsmaterial unbedenklich ist
und als < Z2 eingestuft werden kann. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in
kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des
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Bodenmaterials mit höheren Schadstoffbelastungen und Fremdbestandteilen vorliegt. Dies ist bei den
Baumaßnahmen zu beachten und zu überprüfen, ggf. ist ein Bodengutachter einzuschalten.
Nach den derzeitigen Planungen ist davon auszugehen, dass für die Baureifmachung des Geländes in
Teilbereichen ein Bodenauftrag erforderlich wird. Bei der Umsetzung des Planvorhabens ist das vorhandene
Bodenmaterial (Lehm, Sand) für vegetationstechnische Zwecke ungeeignet, so dass für die hausgärtnerisch
genutzten Flächen (Hausgärten) ohnehin eine Abdeckung mit unbelastetem Mutterboden gem.
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorzusehen ist. Die Anforderungen an das
Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV sind zu beachten. Gem.
§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BBodSchV sind die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV
(Herkunftsnachweis des Lieferanten) einzuhalten.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bei der Planung können zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen noch folgende Maßnahmen beachtet
werden:
• Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Minimierung der Verkehrsflächen (z.B. Reduzierung der
Fahrbahnbreite).
• Ausführung von PKW-Stellplätzen sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in
versickerungsfähigem Pflaster
Die zukünftigen Bauherren, Planer und Baufirmen sollen darauf achten, dass in den Gärten Verdichtungen oder
andere Beeinträchtigungen des Bodens durch Bauarbeiten vermieden werden. Weitere Informationen zur
Planung und Umsetzung von Bodenschutzmaßnahmen beim Bauen können der Broschüre des
Landesumweltamtes „Bodenschutz beim Bauen“ entnommen werden (www.lanuv.nrw.de/bodenschutz-beim- bauen).
6.2.4
Schutzgut Wasser
Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund.
Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen
Nutzungen des Wassers allgemein.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick
auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist grundsätzlich
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt
oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah
direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer
einzuleiten.
Grundwasserschutz
Allgemeines / Boden / Versickerung / Schutzgebiete / Grundwassermessstellen
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Das Plangebiet wird geprägt von den sandigen bis kiesigen Lockergesteinen der Vaalser Schichten, die bis in
größere Tiefen anstehen und eine mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert von10-6 bis 10-2 m/s)
aufweisen. Folglich ist keine Staunässe in den Böden vorzufinden. Die Flächengröße beträgt knapp 1,9 ha und ist
zurzeit zu lediglich 35 % versiegelt. Prinzipiell trägt das Gebiet damit und wegen der anstehenden
Bodencharakteristik zur Grundwasserneubildung bei. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist zwar
rechtlich nicht zwingend erforderlich, jedoch nach den Aussagen der Versickerungspotentialkarte und gemäß
einem erstellten Bodengutachten im Plangebiet generell möglich ist.
Schutzgebiete sowie Grundwassermessstellen sind im Gebiet nicht vorhanden.
Flurabstand /Schutz des Grundwassers
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Bauwerke ins Grund- bzw.
Schichtenwasser einbinden und dadurch möglicherweise einen Aufstau im Anstrom oder eine Absenkung im
Abstrom bzw. eine ungezielte Umlenkung des Grundwasserstromes verursachen. Der Grundwasserflurabstand
beträgt im gesamten Plangebiet mehr als 20 Meter.
Oberflächengewässer
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Im Abstand von ca. 135 Metern
verläuft jedoch die Verrohrung des ehemaligen Hander Baches, die vor kurzem ins öffentliche Kanalnetz der
Stadt Aachen aufgenommen wurde. Sie fungiert nun als Regenwasserleitung und führt im Umfeld anfallendes
Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken (Hander Becken) in den ca. einen Kilometer entfernten
Wildbach. Grundsätzlich ist der Anschluss des neuen Plangebietes an den Regenwasserkanal der Vetschauer
Straße möglich.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete:
Das Gelände ist zurzeit zu ca. 35 % versiegelt. Es gehört zum Einzugsgebiet des Wildbaches und damit auch
der Wurm. Für die Wurm besteht im Unterlauf weiterhin Hochwassergefahr, sodass grundsätzlich
Schutzmaßnahmen erforderlich werden, wenn der Versiegelungsgrad im B-Plangebiet die Angaben im GEP
(Generalentwässerungsplan) übersteigt.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im B-Plangebiet nicht vorhanden.
Entwässerung
Die wasserrechtliche und -technische Erschließung des Plangebietes muss gesichert sein.
Das Plangebiet liegt an der Laurentiusstraße, die zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen
Soers gehört. Der Nordostteil der Straße entwässert in das vorhandene Mischsystem. Der südwestliche Teil des
Plangebietes leitet das anfallende Niederschlagswasser der Fahrbahn über eine Verrohrung zum ehemaligen
Hander Bach, der mittlerweile als Regenwasserleitung ins öffentliche Kanalnetz aufgenommen wurde. Das
Schmutzwasser wird in den bereits verlängerten Kanal in der Laurentiusstraße geleitet.
Da die Grundstücke des Plangebietes bereits bebaut gewesen sind, ist weder die Versickerung noch die
Einleitung in ein Gewässer rechtlich zwingend erforderlich, jedoch ökologisch sinnvoll und machbar.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
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Allgemeines / Boden / Versickerung
Durch die Verwirklichung des B-Plans kann die Versiegelung des Geländes bis auf einen Versiegelungsgrad von
ca. 65 % ansteigen. Wegen der begrenzten Flächengröße sind jedoch auch bei einem Verzicht auf
Versickerungsanlagen maßgebliche Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung nicht zu erwarten.
Schutz des Grundwassers / Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Tiefgeschosse werden wegen des sehr großen Flurabstandes von über 20 Metern nicht ins Grundwasser
einbinden und können damit keine negativen Beeinträchtigungen hervorrufen.
Ebenso werden Aufgrabungen nicht bis in den Bereich des Grundwassers hineinreichen. Zusätzliche Gutachten
zum Schutz des Grundwassers sind deshalb nicht erforderlich.
Oberflächengewässer
Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche:
Uferstreifen und Quellbereiche sind von der Verwirklichung des B-Planes nicht betroffen, somit sind dort keine
Beeinträchtigungen zu befürchten und auch keine Schutzmaßnahmen erforderlich.
Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG):
Es ist beabsichtigt, das anfallende Niederschlagswasser über den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße
und das Hander Rückhaltebecken in den Wildbach einzuleiten.
Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiete:
Bei einer Verwirklichung des B-Planes kann der Versiegelungsgrad von ca. 35 % im Bestand auf ca. 65 %
erhöht werden. Bei einer Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal der
Vetschauer Straße und damit in den Wildbach und anschließend in die Wurm, ist zu klären, ob das Becken
ausreichende Kapazitäten für den Flächenzuwachs besitzt. Nach Mitteilung der STAWAG erarbeitet der
Wasserverband Eifel-Rur (WVER) seit geraumer Zeit den Hochwasserschutznachweis für das Einzugsgebiet
Wildbach neu und wird erst nach Abschluss der Berechnungen diese Frage beantworten können. Ggf. ist eine
Erweiterung der Anlage erforderlich, was u. U. mit Grunderwerb einhergeht, da die das Becken am Hander Weg
umgebenden Grundstücke allesamt im Fremdeigentum sind.
Entwässerung
Niederschlagswasser
Da es verschiedene Möglichkeiten der wassertechnischen Erschließung gibt, ist ein mit allen Beteiligten
abgestimmtes Konzept über eine Niederschlagswasserbehandlung für das neue Plangebiet aufzustellen (Stadt
Aachen, STAWAG, Wasserverband Eifel-Rur). Eine abwassertechnische Erschließung des Gebietes ist
grundsätzlich über die vorhandene Mischwasserleitung in der Laurentiusstraße (wobei eine Regenrückhaltung
noch zwischenzuschalten ist), durch die Erstellung einer genehmigungspflichtigen Versickerungsanlage
(beispielsweise auf dem Schulgelände) sowie den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße (Regenwasser)
erzielbar. Eine Einleitung ins Gewässer über den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße und das Hander
Becken, ist jedoch erst zulässig, wenn das Becken ertüchtigt und die Einleitung genehmigt ist.
Die Alternativen werden derzeit geprüft. Der momentane Sachstand stellt sich wie folgt dar:
Das Regenwasser aus dem B-Plan-Gebiet Sandhäuschen soll dem nahegelegenen Regenwassernetz auf dem
Schulgelände des Schulzentrum Hander Weg zugeführt werden, welches im weiteren Verlauf in den Wildbach an
der Schlossparkstraße eingeleitet wird. An dasselbe Regenwassernetz ist das Regenrückhaltebecken Hander
Weg sowie das Einzugsgebiet der Autobahn A 4 zwischen Karl-Friedrich-Straße und Roermonder Straße
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angeschlossen. Das Niederschlagswasser der Autobahn gilt wegen der hohen KFZ-Frequenz als stark belastet.
Gemäß dem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept 2006 (NBK 2006) sollte eine Tauchwand in dem
Regenrückhaltebecken (RRB) Hander Weg als Maßnahme der Niederschlagswasserbehandlung für das
Autobahnabwasser installiert werden. Das NBK 2006 ist Ende 2012 ausgelaufen; die Tauchwand jedoch nicht
nachgerüstet worden. Lt. dem NBK 2013 reicht die Tauchwand nicht mehr aus, vielmehr muss ein Bodenfilter
errichtet werden. Dies wäre jedoch u. U. mit Grunderwerb verbunden, da die das Becken am Hander Weg
umgebenden Grundstücke allesamt im Fremdeigentum sind. Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen ist
vor Anschluss des neuen Gebietes erforderlich.
Eine Versickerung des im B-Plan-Gebiet 940 anfallenden Niederschlagswassers über ein Mulden-RigolenSystem wäre auf dem unmittelbar angrenzenden Schulgelände zwar technisch möglich, aber der Kanalbetrieb
der STAWAG lehnt diese aus betrieblichen Gründen (vermutete Wartungsanfälligkeit) ab. Zudem wäre dann auf
den Freiflächen des Schulhofes bzw. in Höhe der Sportanlagen zeitweilig eine bespannte Wasserfläche, die
vermutlich ein Gefahrenpotenzial für spielende Kinder bildete und sicherlich eingezäunt werden müsste.
Außerdem wäre das angrenzende Rugby-Feld zeitweilig in seiner Nutzung eingeschränkt, was den Schul- und
Vereinssport sicherlich beeinträchtigte. Aus den vorgenannten Gründen wurde diese Variante verworfen.
Schmutzwasser
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann entweder dem Mischwasserkanal in der Laurentiusstraße
oder dem Schmutzwasserkanal in der Rathausstraße zugeführt werden. Beide Abwassersysteme sind
ausreichend leistungsfähig. In beiden Fällen wird aus Gründen der Topographie ein Druckentwässerungssystem
mit häuslicher Abwasserpumpstation erforderlich.
Fazit: Die wassertechnische und -rechtliche Erschließung gilt derzeit nicht als gesichert.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Maßnahmen werden sich aus dem Entwässerungskonzept ergeben, das derzeit aufgestellt wird.
6.2.5
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren),
klimarelevante Freiräume. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Energie- und Wärmeversorgung für die zukünftige
Bebauung von Bedeutung (Energieträger, eingesetzte Technik, regenerativer Energien etc.)
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das kleine Plangebiet 'Sandhäuschen' liegt im oberen Ortsbereich von Aachen-Laurensberg mit einer
Geländehöhe von 210 m bis 220 m über Grund und damit außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders
belasteten Talkessels Aachen. Das Gebiet wird laut Gesamtstädtischen Klimagutachten lokalklimatisch den
Klimatopen Siedlungsklima und Parkklima zugeordnet mit einer räumlichen Anbindung an Freilandklimate nach
Westen. Das Siedlungsklima ist geprägt von überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten
Wohnsiedlungen. Diese bewirken zeitweise nur schwache Wärmeinseln, einen ausreichenden Luftaustausch
(geringe Luftschadstoffbelastung) und gute Bioklimate ohne Fernwirkung.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Lokalklimabelange sind aufgrund der Lage im Stadtgebiet und der Höhenlage kaum bzw. nicht betroffen, so dass
nichts gegen die vorgesehene Bebauung spricht.
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Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Zur Aufrechterhaltung einer positiven Klimasituation werden folgende Maßnahmen empfohlen:
• Vermeidung intensiver Flächenversiegelungen, z.B. durch wassergebundene Decken
• Dach- und Fassadenbegrünung
• Möglichst große Freiflächen
6.2.6
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft,
Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 2.2.1 verwiesen.
Den Norden des zu betrachtenden Landschaftsraums prägen die Großsportanlagen des Schulzentrums Aachen
Laurensberg. Westlich liegt das neu errichtete Familienzentrum. Weiter westlich des Plangebietes erstrecken
sich im Bereich der offenen Landschaft weitläufige landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und Ackerflächen, die
auch zu Naherholungszwecken genutzt werden. Hier befinden sich einige Landwirtschaftliche Betriebe und
vereinzelte Wohnhäuser. Südlich der Laurentiusstraße schließt sich Wohnbebauung an. Ortsprägend ist die
weithin sichtbare auf einem Kirchhügel liegende St. Laurentius Kirche. Die lockere Bauweise der neueren
Wohnbebauung im Wechsel mit einigen historischen Gebäuden (u. a. eine Hofanlage und Gut Barriere) sowie
die vorhandenen Freiflächen verleihen dem Gebiet einen eher dörflichen Charakter.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Errichtung des Familienzentrums, die Umnutzung des Stallgebäudes zu Wohn- bez. Bürozwecken
sowie das geplante Neubaugebiet mit einer aufwendigen Erschließungsstraße geht der ländliche Charakter
vollständig verloren. Die Planung einer zentralen mittig gelegenen Grünfläche – wie im Siegerentwurf des
Wettbewerbs vorgeschlagen – wird wegen des Zusammenrückens der Wohngebäude aufgrund der nördlichen
Erschließungsstraße aufgegeben. Aufgrund dieser auch wegen der topographischen Gegebenheiten
notwendigen aufwendigen Erschließung entfällt erheblicher Baum- und Strauchbestand. Durch die kompakten
Wohngebäude mit Grundstücksgrößen unter 300 qm wird ein städtisches Siedlungsbild vorherrschen.
Durch die Neubaumaßnahme werden die neun Hainbuchen, die die Parkplatzfläche von einer Weidefläche
abgrenzen, zukünftig von der Laurentiusstraße aus nicht mehr erfahrbar und sichtbar sein.
Die negative Beeinflussung des Landschaftsbildes wird darüber hinaus durch den Wegfall bestehender
Gehölzstrukturen im Norden des Plangebietes zunächst gegeben sein. Erst im Laufe der Jahre wird durch die
Neubepflanzung entsprechender Gehölzstrukturen auf der Böschung der neuen Erschließungsstraße der früher
bestandene Sichtschutz auf die Sportplatzanlage wieder hergestellt sein.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Der Verlust des ländlichen Charakters lässt sich nicht ausgleichen, so dass hier keine Maßnahmen greifen.
Durch Begrünungsmaßnahmen können negative Effekte gemildert werden.
6.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit
Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch
gewachsenen prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen
und Gewässern.
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Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Im Bereich des Plangebietes befinden sich zwei Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes (ehem. Zollhaus
Barriere, heute Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude, Rathausstraße 62), die unter Denkmalschutz stehen. In
unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet stehen weitere Baudenkmäler, die in Bezug auf die Planung
berücksichtigt und hinsichtlich eines städtebaulichen Entwurfes für das Gebiet als Maßstab für die weitere
Entwicklung gelten sollten. Bei den Baudenkmälern handelt es sich um die Kirche St. Laurentius, das
benachbarte Pfarrhaus (Laurentiusstr. 75), die Gebäude Laurentiusstr. 79 (Neues Pfarrhaus) und 58 sowie
Laurentiusstr. 63-71 (dreiflügelige Hofanlage), das Wegekreuz Fitzeberg/Ecke Laurentiusstr und das Gut
Barriere selbst. Die historische Ortslage von Laurensberg wird von der Kirche St. Laurentius mit dem sie
umgebenden Kirchhügel, dem angrenzenden Friedhof und dem Pfarrhaus dominiert. Die Kirche rahmend und
damit die Mitte des historischen Ortskerns kennzeichnend, liegen die oben genannten Baudenkmäler. In
Sichtachse und damit auch als historischer/städtebaulicher Bezugspunkt markiert das Gut Barriere den Ortsrand
von Laurensberg und damit auch den Übergang in die Landschaft. Neben der Außensicht auf die heute noch
ablesbare dörfliche Situation in Form des Kirchturmes als Landmarke ist auch die Erhaltung der innerdörflichen
Sichtbezüge zwischen den Baudenkmälern und natürlich auch immer in Bezug auf die bisher die Ortslage noch
städtebaulich dominierende Kirche von denkmalpflegerischer Bedeutung.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die zwei Gebäude des Guts Barriere sollen denkmalverträglich genutzt und erhalten werden. Neben einer
Büronutzung soll weiterhin eine verträgliche Stallnutzung fortgesetzt werden.
Zwischen Kirche und Gut Barriere ist eine Wohnbebauung mit 18 Gebäuden als Doppelhäuser bzw. kurze
Riegelbauten sowie ein Gebäudekomplex mit sechs Wohneinheiten gegenüber der Kirche geplant. Hierdurch
wird sich der Charakter des Gebietes verändern. Der dörfliche Charakter und der vorher deutlich sichtbare
historische Ortsrand werden nur noch eingeschränkt erlebbar sein.
Am nächsten zur Kirche wird ein Mehrfamilienhaus liegen. Die Höhe des zentralen Baukörpers ist mit drei
Vollgeschossen vorgesehen und soll städtebaulich ein Gegengewicht zur Kirche St. Laurentius bilden. Die
Geschossigkeit folgt dem Gebäudebestand an der Vetschauer Straße 3-7. Die Kirche St. Laurentius liegt auf
dem Gipfel des Laurentiusberges, einer Anhöhe mit einer Höhe von 218 m ü. NHN. Das Gelände des zentralen
Baukörpers liegt mit 212 m ü. NHN um 6 m niedriger. Der weithin sichtbare Baukörper der Kirche St. Laurentius
ist somit in keiner Weise durch die geplanten Baukörper gefährdet. Die Höhe der geplanten Baukörper orientiert
sich am Gebäudebestand. Wie aus dem Geländeschnitt ersichtlich, soll das Plangebiet die Firsthöhe der
Mehrheit der bestehenden Gebäude an der Laurentiusstraße nicht überschreiten. und fügt sich somit in die
Umgebung ein.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
Zur Erhaltung der Wirkung des Baudenkmals Gut Barriere sollen Neubauten einen ausreichend großer
Abstand einhalten.
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•
•
•
6.2.7
Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
Zum Erhalt des Baudenkmals sollte in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde eine verträgliche
Nutzung bzw. die Fortführung der historischen Stallnutzung festgelegt werden.
Zur Erhaltung der Sichtbeziehungen ist die Einhaltung eines ausreichenden Abstands (ca. 5 m) der
Neubauten zur Laurentiusstraße vorzusehen
Beschränkung der Gebäudehöhe
Lockere Wohnbebauung – keine Riegelbauten
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die
erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen.
Die Belange des Lärmschutzes stehen im Widerspruch zu denen des Denkmalschutzes und des
Landschaftsbildes. Aus Sicht des Lärmschutzes wird die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der
Laurensberger Straße vorgeschlagen. Diese wirkt sich störend auf das Denkmalgeschützte Stallgebäude aus.
Zudem wird der Blick in die freie Landschaft versperrt.
6.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Das Gebiet wird zusammen mit dem anschließenden Bereich den ländlichen Charakter und den Charakter einer
Übergangszone zwischen Freiraum und Siedlungsbereich verlieren. Wie im Hauptteil aufgezeigt, kann durch
viele Maßnahmen der Eingriff in den Naturhaushalt kompensiert werden. Die Funktion einer Abstandsfläche zu
der Lärmquelle Sportanlage geht verloren. Das Heranrücken an die Lärmquellen erfordert grundsätzlich
Schutzmaßnahmen. Trotzdem wird die Wohnqualität immissionsschutzrechtlich auf die eines Mischgebietes
herabgesenkt. Wohnen ist in Mischgebieten gesundheitsverträglich noch möglich.
b) Nullvariante
Eine Sanierung des als Denkmal geschützten Stallgebäudes des Guts Barrière steht an. Bei Beibehaltung der
bisherigen Nutzungen bleibt der Freiraum erhalten. Er könnte durch Anlegen von Obstwiesen aufgewertet
werden und damit den ländlichen Charakter unterstreichen. Inwiefern die Fläche für das Überleben des
landwirtschaftlichen Betriebes zwingend erforderlich ist, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Die
grundsätzlich vorhandenen Potentiale hinsichtlich des Natur- und Bodenschutzes könnten wiederbelebt werden.
c) Alternativplanung
Eine Alternativplanung wurde nicht geprüft. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden verschiedene
Varianten für die einzelnen Nutzungen grob durchgespielt. Im vorliegenden Entwurf wurde eine alle Belangen
würdigende Kompromisslösung erarbeitet.
6.4
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Die Stellungnahmen der
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Bebauungsplan Nr. 940
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Fassung vom 30.07.2013
Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher
Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
Es liegen folgende Gutachten vor:
• „Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Untergrunds zur Erschließung des ehemaligen SandhäuschenGeländes“ vom Büro für Angewandte Geologie und Geotechnik Aachen, Hansmannstr. 19, 52080 Aachen
vom 16.11.2009
• „Gutachterliche Stellungnahme zum Ausbauvorhaben in einem Stallgebäude an der Laurentiusstr.“ Vom
Büro Alcedo Dr. W. Glasner, Horbacher Str. 298, 52072 Aachen, Juli 2010
• „Erschließung zum Bauvorhaben des Bebauungsplangebietes Laurentiusstraße/Sandhäuschen vom Ing.Büro BauGrund Süd vom 11.5.2012
6.5
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und
Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der
Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von
Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den
Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.
6.6
Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung)
Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB mit nachfolgendem Ergebnis
durchgeführt.
Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Auch werden keine vom Aussterben
bedrohten Arten weiter in ihrem Bestand oder Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt.
Die neue Wohnbebauung wird in einem Bereich geplant, der bisher als immissionsrechtlicher Schutzabstand
zwischen den Sportanlagen zur bestehenden Wohnbebauung gilt. Daher erfordert die geplante Wohnbebauung
in besonderem Maße den Umgang mit dem Thema Lärm. In verschiedenen Untersuchungen wurden als
Lärmminderungsmaßnahme verschiedene Wallanschüttungen auf dem Sportplatzgelände betrachtet. Mit
vertretbarem Aufwand sind diese nicht herzustellen. Zudem verbleibt die von der Autobahn verursachte
Lärmbelastung. Die Lärmbelastung bleibt auf dem Niveau eines Mischgebiets. Der passive Lärmschutz kann vor
der Lärmbelastung im Gebäude nicht jedoch im Gartenbereich schützen.
Vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Geruchsbelästigungen sind nach Aufgabe der Milchviehhaltung
nicht mehr relevant.
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Bebauungsplan Nr. 940
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Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
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Ein Schutz vor unerwünschten Lichtimmissionen kann durch den Austausch der veraltetet Flutlichtstrahler durch
Zeitgemäße gewährleistet werden.
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Nutzung,
da im Bereich der geplanten Bebauung keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen wurden.
Es liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vor. Aufgrund der
Vornutzungen wurde ein Bodengutachten erstellt; danach liegen keine Prüfwertüberschreitungen für
Kinderspielflächen und Wohngebiete gemäß der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vor.
Die Auffüllmaterialien können entsprechend entsorgt werden.
Der Versiegelungsgrad wird sich etwa um 10 % erhöhen.
Negative Auswirkungen auf das Grundwasser werden nicht erwartet. Im Plangebiet selbst gibt es kein
Oberflächengewässer. Da eine Entwässerung des Gebietes durch Einleitung in ein Gewässer geplant wird, ist
der Hochwasserschutz des gesamten Gewässersystems zu prüfen und zu gewährleisten. Hinsichtlich der
Entwässerung ist ein Entwässerungskonzept noch in der Aufstellung. Erst nach Vorlage und Umsetzung des
Entwässerungskonzeptes gilt das neue Plangebiet als wasserrechtlich und -technisch erschlossen.
Die naturschutzrechtliche Eingriff- Ausgleichsbilanz schließt negativ ab, so dass ein externer Ausgleich durch
Abbuchung vom Ökokonto der Stadt Aachen kompensiert wird. Die vorhandenen Grünstreifen stellen einen Wert
an sich dar; darüber hinaus befindet sich in den Grünstreifen sowie entlang des Schotterparkplatzes und der
Straße zahlreicher Baumbestand, der unter die Schutzbestimmungen der Baumschatzung der Stadt Aachen
fallen. Von dem Planvorhaben sind 68 Bäume betroffen, für die ein Ersatz nach Baumschutzsatzung zu schaffen
ist.
Das ländliche Ortsbild geht verloren. Die dominierende Kirche St. Laurentius behält ihre gebietsprägende
Eigenschaft.
Die vorhandenen Grünstrukturen können nur eingeschränkt erhalten werden. Insbesondere die nördliche
Erschließungsstraße erfordert eine weitgehende Rodung des Grünstreifens, der durch Neuanpflanzungen
kompensiert werden soll. Einige Straßenbäume bleiben erhalten und können durch Neupflanzungen ergänzt
werden. Wenige markante Bäume werden zum Erhalt festgesetzt.
Es wird ein öffentlicher Spielplatz eingerichtet. Außerdem bleibt die fußläufige Schulwegeverbindung erhalten.
Fazit:
Es wird ein Bereich als Ortsabschluss geschaffen, der bereits teilweise bebaut war bzw. ist und daher nicht mehr
dem Bereich freier Landschaftsraum zuzuordnen ist. Mit vielen – teilweise kostenintensiven – Maßnahmen kann
das neue Wohngebiet langfristig verträglich gestaltet werden.
Voraussetzung für die Umsetzung der Planung ist Herstellung der wassertechnischen und –rechtlichen
Erschließung des Gebietes.
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Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Entwurf Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 30.07.2013
7.
7.1
Auswirkungen der Planung
Schaffung von Wohnraum
Durch die Bauleitplanung werden die planungsrechtlichen Grundlagen für neuen Wohnraum geschaffen. Damit
trägt der Standort zu einer Konsolidierung des Wohnungsmarktes bei. Die Nähe zu den beiden Campusgeländen
Melaten und West bietet hervorragende Wohnbedingungen für Familien, die ihre Wirkungsstätte auf dem
Campusgelände gefunden haben. Ein bestehender Siedlungsraum mit vorhandener Infrastruktur wird durch ca.
25-30 WE arrondiert und in seiner Entwicklung fortgeschrieben. Da es sich hierbei weitgehend um eine
Revitalisierung von Brachflächen handelt ist der Eingriff in den Landschaftsraum moderat und folgt den Zielen
der Landesentwicklung da es sich hierbei um einen Allgemeinen Siedlungsbereich handelt.
7.2
Ruhender Verkehr
Gegenwärtig wird der Gesamtbereich durch weitläufige Stell- und Parkplatzanlagen geprägt. Diese städtebaulich
unbefriedigende Situation soll räumlich gefasst und im Sinne der Deckung der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu einem Wohngebiet entwickelt werden.
Die Bestandsflächen für den ruhenden Verkehr gliedern sich in Flächen, die als notwendige Stellplätze einer
konkreten Nutzung zugeordnet waren (Sandhäuschen ca. 60 St. und Kindergarten ca. 20 St.) und in
Parkplatzflächen, die der allgemeinen öffentlichen Nutzung (ca. 114 St.) zur Verfügung standen. Durch die lange
Leerstandphase des Gebäudes Sandhäuschen wurde die bauordnungsrechtlich gebundene Stellplatzanlage (rd.
60 Stellplätze) als öffentlicher Parkplatz genutzt und in Anspruch genommen. Diese privaten Stellplätze werden
in der öffentlichen Diskussion um die geplante Grundstücksentwicklung mit den öffentlichen Parkplätzen im
Bereich zwischen Gut Barriere und der Kirche St. Laurentius vermischt und als Mindeststandard für den
ruhenden Verkehr im Quartier vorausgesetzt. Diese Forderung ist nicht gerechtfertigt, da bereits zu
Betriebszeiten des Sandhäuschens die Stellplatzfläche ausschließlich Gästen der Gastronomie vorbehalten war.
Die Schaffung einer städtebaulich hochwertigen Planung ist nicht vereinbar mit dem Erhalt sämtlicher
Flächen für den ruhenden Verkehr. Aufgrund der vielfältig vorgetragenen Anregungen bezüglich des
Parkplatzbedarfs im Quartier durch die Nutzungen Kirche, Pfarrheim, Friedhof, Schule etc. wurde der
städtebauliche Wettbewerbsentwurf überarbeitet und hinsichtlich des Stellplatzbedarfs optimiert.
Folgende Flächen für den ruhenden Verkehr wurden für den Gesamtbereich (einschl. Familienzentrum B-Plan
Nr. 927) ermittelt:
Öffentliche Parkplätze, Bestand
Verkehrsumfahrung (Laurentiusstr.)
Laurentiusstraße (nördliche Senkrechtparkstände)
Laurentiusstraße (südliche Senkrechtparkstände, Kirchplatz)
Summe vorher
ca. 78 Stück
ca. 25 Stück
ca. 11 Stück
ca. 114 Stück
Öffentliche Parkplätze, Planung
Verkehrsumfahrung (Laurentiusstr.)
Laurentiusstraße (nördliche Senkrechtparkstände)
Laurentiusstraße (südliche Senkrechtparkstände, Kirchplatz)
Planstraße
Summe nachher
ca. 50 Stück
ca. 27 Stück
ca. 16 Stück
ca. 20 Stück
ca. 113 Stück
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Bebauungsplan Nr. 940
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Unter der Berücksichtigung, dass die neue Wohnnutzung zusätzliche Verkehre erzeugt, ist bei der
Grundstücksentwicklung von einer Zunahme des Parkplatzbedarfs auszugehen. Legt man den üblichen
Bewertungsmaßstab von öffentlichen Parkplatzflächen in Relation zu den Wohneinheiten von 0,4 P je
Wohneinheit an, dann ergibt sich bei einer Zugrundelegung von max. 30 Wohneinheiten ein Bedarf von rund 12
Parkplätzen.
Durch die Umsetzung der Planung kommt es im Quartier zu einer rechnerischen Belegung der öffentlichen
Parkplätze in einer Größenordnung von ca. 12 Parkplätzen. Die verbleibende Anzahl von 101 Parkplätzen (113
St. – 12 St. = 101 St.) bietet dem Quartier jedoch ausreichend Parkraum für den öffentlichen Bedarf. Sollten
darüber hinaus, etwa bei größeren Veranstaltungen ein zusätzlicher Parkbedarf bestehen, können die
öffentlichen Parkplätze am nahegelegenen Schulzentrum genutzt werden. Hier stehen in fußläufiger Entfernung
von ca. 300 m (5 Minuten Gehzeit) Parkplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung.
7.3
Orts- und Landschaftsbild
Durch den Bebauungsplan wird eine Nutzung planungsrechtlich gesichert, die das Ortsbild und das
Landschaftsbild verändern wird. Die Rampe der nördlichen Planstraße wird als Anschüttung und durch die
Beseitigung des Gehölzstreifens von Norden her deutlich wahrnehmbar sein. Auch die Gebäudekubaturen sind
sichtbar und werden dem Ort ein neues Bild geben. Bei der Bewertung des Orts- und Landschaftsbildes sowie
des Denkmalwertes ist beachtenswert, dass die beanspruchten Flächen zum größten Teil bereits anthropogen
beeinflusst sind. Das Plangebiet wird weitgehend durch asphaltierte bzw. wassergebundene Straßen, Stell- und
Parkplatzflächen sowie durch die Bauflächen des ehem. Sandhäuschens geprägt und wurde hinsichtlich der
Ursprungstopographie verändert. Bei der Planung wurde berücksichtigt, dass die Bebauung der
Einfamilienheime nicht über die Firsthöhe der Bestandsgebäude auf der südlichen Seite der Laurentiusstraße
geführt wird. Zudem wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass der entfallende Gehölzstreifen neu angepflanzt
werden soll und nach einigen Jahren die optische Abschirmung zwischen Sportplatz und Wohngebiet wieder
hergestellt ist.
7.4
Denkmalschutz
Durch die Planung rückt der Siedlungsbereich näher an das Baudenkmal Gut Barriere heran und übt einen
Einfluss auf den Gutshof und das Ziel der Denkmalpflege nach Freistellung des Gutshofes aus. Auch die
Nutzungsänderung des Stallgebäudes löst hinsichtlich der Bewahrung der Gebäudeauthentizität grundsätzlich
Spannungen aus, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Bei dem städtebaulichen Konzept wurde
großen Wert auf die Erhaltung des Denkmals und eines entsprechenden Umfeldes gelegt. Durch die
Verschiebung des Familienzentrums wurde der Abstand zwischen den Gebäuden erheblich vergrößert und die
Freistellung des Stallgebäudes verbessert. Mit der Festsetzung eines Mischgebietes, der Nutzungsoption einen
Pferdestall im Erdgeschoss und ein Architekturbüro in den Obergeschossen betreiben zu können
wurden erhebliche Verbesserungen im Sinne des Baudenkmalschutzes unternommen und durch den
Bebauungsplan für die Zukunft festgeschrieben.
Eine Bewahrung der landwirtschaftlichen Nutzung (Rinderstall) in Kombination mit der heranrückenden
Wohnbebauung musste aufgrund der Geruchsemissionen ausgeschlossen werden.
8.
8.1
Kosten
Verkehrserschließung
Zur Herstellung der öffentlichen Straßen und Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Straßenraum sind
Kosten von rund 250.000 € geschätzt worden, die im Haushalt der Stadt Aachen für das Jahr 2013 und
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Folgejahre vorgesehen sind. Zu den Kosten zählt der Neubau der nördlichen Planstraße und deren Anböschung,
sowie die Erneuerung und Ausbau des vorhandenen Weges zur Erschließung des ehemaligen Kindergartens.
Weiterhin wurden Umbaumaßnahmen im Straßenraum der Laurentiusstraße berücksichtigt. Dazu zählen u.a.,
die Verkleinerung der Kurvenradien in den Einmündungsbereichen Vetschauer Straße und Auf der Maar, sowie
Umbaumaßnahmen zur Schaffung zusätzlicher öffentlicher Parkplätze.
8.2
Grünraum/Kinderspielplatz
Zur Anlage des Kinderspielplatzes, der Aufwertung der öffentlichen Grünflächen sowie zur Anpflanzung einer
Vielzahl von Bäumen sind insgesamt 265.000 € kalkuliert und in den Haushalt der Stadt Aachen aufgenommen
worden.
9.
Plandaten
Nutzung
Verkehrsfläche
Fläche in m²
privat
öffentlich
F+R
106,00
6.657,00
188,00
privat
öffentlich
Mischgebiete
278,00
2.610,00
2.056,00
Allgemeine Wohngebiete
6.968,00
Verkehrsfläche besonderer Zweckb.
Grünfläche
Flächen für Gemeinbedarf
Flächen für Versorgungsanlagen
Geltungsbereich
192,00
18,00
19.073,00
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 11.04.2013 die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- beschlossen hat.
Aachen, den 12.04.2013
(Marcel Philipp)
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Zusammenstellung der Eingaben aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschenfür den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Stand 15.07.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan
1. Wintershall Holding GmBH, Barnstorf, eingegangen am 29.05.2013
2. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau u. Energie in NRW, eingegangen am 26.05.2013
3. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Rütger-von-Scheven-Str. 44, eingegangen am 23.05
4. Untere Wasserbehörde, Stadt Aachen, Reumontstraße
5. Immissionsschutzbehörde, Stadt Aachen, Reumontstraße
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
1. Wintershall Holding GmBH, Barnstorf, eingegangen am 29.05.2013
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau u. Energie in NRW, eingegangen am 26.05.2013
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
3. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Rütger-von-Scheven-Str. 44, eingegangen am 23.05
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
4. Untere Wasserbehörde, Stadt Aachen
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
5. Immissionsschutzbehörde Stadt Aachen
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs.2 BauGB zum
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/SandhäuschenFür den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Stand 15.07.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Abwägung Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Inhaltsverzeichnis
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplan
1. Wintershall Holding GmBH, Barnstorf, eingegangen am 29.05.2013
2. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau u. Energie in NRW, eingegangen am 26.05.2013
3. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Rütger-von-Scheven-Str. 44, eingegangen am 23.05
4. Untere Wasserbehörde, Stadt Aachen, Reumontstraße
5. Immissionsschutzbehörde, Stadt Aachen, Reumontstraße
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Abwägung Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden
1. Wintershall Holding GmbH, 49403 Barnstorf, eingegangen am 29.05.2013
Die Begründung wird nachrichtlich um den Hinweis auf das Erlaubnisfeld zugunsten der Wintershall Holding GmbH ergänzt.
Dieser Hinweis soll ausschließlich über die vergebenen Bergrechte informieren. Einschränkungen für eine Bebauung oder
für Bauvorhaben ergeben sich hierdurch nicht.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird gefolgt.
2. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau u. Energie in NRW, eingegangen am 29.05.2013
Im Bauleitplanverfahren wurden sowohl die Wintershall GmbH als auch die EBV GmbH beteiligt. Der Anregung der Wintershall GmbH wurde gefolgt. Nach der Stellungnahme der EBV GmbH ist eine Kennzeichnung von Flächen unter denen
der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wurde gefolgt.
3. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Rütger-von-Scheven-Straße 44, eingegangen am 23.05.2013
Die Zufahrtsmöglichkeit wurde durch den Pächter von Gut Barriere frühzeitig thematisiert und eine entsprechende Fläche
als private Verkehrsfläche zugunsten der Zufahrtsmöglichkeit festgesetzt. Diese Fläche kann nicht bebaut werden und ist
nicht als Pflanzfläche vorgesehen, so dass eine dauerhafte Rangierfläche für den Landwirt zur Verfügung steht.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wurde gefolgt.
4. Untere Wasserbehörde der Stadt Aachen
Gemäß der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde ist die beabsichtigte Entwässerungskonzeption grundsätzlich umsetzbar.
Der Mischwasserkanal in der Laurentiusstraße ist ausreichend leistungsfähig, so dass eine Einleitung durch das konzipierte
Druckentwässerungssystem ohne Probleme umsetzbar ist. Um das Druckentwässerungssystem in einem für die potentiellen Eigentümer ökonomisch sinnvollen Rahmen zu halten ist vorgesehen, die Abwässer zu trennen und das Niederschlagswasser im natürlichen Gefälle in den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße zu leiten. Bei der Einleitungsstelle des
vorhandenen Regenwasserkanals der Vetschauer Straße in das Gewässer Wildbach besteht nach der Stellungnahme der
UWB ein ungenehmigter Zustand. Dieser ungenehmigte Zustand muss unabhängig von der Bauleitplanung behoben bzw.
ertüchtigt werden. Für die Bauleitplanung ergibt sich die Konsequenz, dass diese zentrale Maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches umgesetzt sein muss, bevor der Geltungsbereich des Bebauungsplans an den Regenwasserkanal angeschlossen werden kann. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das vorhandene Rückhaltevolumen ausreicht, um
die Niederschlagsmengen aus dem Plangebiet schadlos abzuleiten, ohne die Hochwassersituation im Unterlauf zu verschärfen.
Somit ist die Entwässerungskonzeption grundsätzlich umsetzbar. Zur Sicherung der Erschließung sind jedoch neben den
Kanalbauarbeiten innerhalb des Plangebietes zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches notwendig. Die
Stadt Aachen ist Eigentümerin der unbebauten Gründstücke im Plangebiet und die STAWAG (Stadtwerke Aachen) ist Entsorgungsträgerin zur Herstellung aller entwässerungstechnischen Einrichtungen. Durch diese Zuständigkeiten und der Verpflichtung der Kommune zur Herstellung legaler Entwässerungssituationen ist die Ertüchtigung der mangelhaften Anlagen
ausreichend gesichert, so dass der Bebauungsplan auch vor der Ertüchtigung der Anlagen in Kraft gesetzt werden kann.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. Die zentrale Entwässerungsproblematik soll vor dem Anschluss des Baugebietes an den Regenwasserkanal in der Vetschauer Straße gelöst werden.
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Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Abwägung Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
5. Immissionsschutzbehörde der Stadt Aachen
Bezüglich möglicher Licht-Immissionen hat die Immissionsschutzbehörde die nicht mehr zeitgemäße Flutlichtanlage bemängelt. In der Stellungnahme wird ein Beurteilungszeitraum von 20.00 bis 6.00 Uhr morgens angenommen. Tatsächlich
sind die Öffnungszeiten der Sportanlagen jedoch auf einen Zeitraum bis 22.00 Uhr begrenzt. Dem vorhandenen Gehölzstreifen wird ein Abschattungseffekt unterstellt, der bei genauer Betrachtung nur zu marginalen Abdeckungen führen kann.
Denn nur im Sommerhalbjahr ist eine Abschattung durch eine Belaubung der Bäume überhaupt gegeben und in diesem
Zeitraum sind die Tageslichtstunden am größten, so dass von einem geringen Flutlichteinsatz auszugehen ist. Sollte es zu
erheblichen Lichtimmissionen auf die Wohnbebauung kommen, sollte vor einem aufwendigen Totalersatz eine Sanierung
der bestehenden Anlagen - beispielsweise durch Abblendscheiben - untersucht werden. Der Totalersatz soll nur dann erfolgen, wenn keine andere Maßnahme hilft. Die Zuständigkeit der Sanierung liegt bei der Stadt Aachen, so dass die Sanierungsverpflichtung der Flutlichtanlage nicht vertraglich geregelt werden muss.
Beschlussvorschlag: Der Anregung wird weitgehend gefolgt. Eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch die Flutlichtanlage soll vermieden werden. Zur Kostenminimierung soll eine Optimierung der Anlage untersucht werden. Nur wenn dies
nicht möglich ist, muss ein Austausch der Leuchten erfolgen.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zum Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschenim Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Bereich zwischen Laurentiusstraße, Vetschauer Str. und dem Sportgelände
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenfassende Erklärung
Inhalt
1.
Verfahrensablauf
2.
Ziel der Bebauungsplanaufstellung
3.
3.1
Berücksichtigung der Umweltbelange
Beurteilung der Umweltbelange
4.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
5.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
6.
Ergebnis der Abwägung
1.
Verfahrensablauf
- Programmberatung Planungsausschuss
- Programmberatung Bezirksvertretung Laurensberg
- Bürgeranhörung
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB
- Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
- Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Laurensberg
- Offenlagebeschluss Planungsausschuss
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
- Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss Bezirksvertretung Lauerensberg
- Satzungsbeschluss Planungsausschuss
- Bekanntmachung
vom 28.03. vom 28.03. -
vom 21.05. vom 21.05. -
02.12.2010
15.12.2010
31.03.2011
08.04.2011
02.05.2011
10.04.2013
11.04.2013
21.06.2013
21.06.2013
11.09.2013
12.09.2013
(Termin wird nachgereicht)
2.
Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnbauland auf den Flächen des ehemaligen Sandhäuschens.
Der ehemalige Veranstaltungs- und Gastronomiebetrieb wurde niedergelegt, nachdem es nicht gelungen war
einen Pächter für die Immobilie zu finden. Die brachliegenden Flächen bieten sich für eine Wohnbebauung mit
Einfamilienhäusern an, da sowohl die regionalplanerischen Vorgaben gegeben als auch eine Arrondierung des
Siedlungsrandes städtebaulich gut vertretbar sind und dringend benötigte Bauflächen für den Eigenheimbau zur
Verfügung gestellt werden können. Für den Bereich des Stallgebäudes Gut Barriere soll die Nutzung als
Pferdestall ermöglicht und eine Büronutzung im Obergeschoss gesichert werden.
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Die Umweltbelange wurden schon sehr frühzeitig bei der Auslobung des Wettbewerbs bei der Planung
berücksichtigt. Mit folgenden Umweltthemen wurde sich bei der Planung intensiv auseinander gesetzt:
-
Lärmimmissionen (Sportlärm, Verkehrslärm A 4, Laurensberger Straße)
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Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
3.1
Zusammenfassende Erklärung
-
Vegetationsbestand
-
Klimaschutz
-
Kulturgut (Berücksichtigung der Baudenkmäler in und außerhalb d. Plangebietes)
-
Artenschutz
-
Eingriff / Ausgleich
Beurteilung der Umweltbelange
Bei der Planung wurde ein Ansatz gesucht, der die Umweltbelange berücksichtigt und gleichzeitig eine
städtebaulich optimierte Umsetzung erlaubt. Aufgrund vielfältiger Ansprüche der Anlieger, der Öffentlichkeit
sowie der Politik ist eine städtebauliche Lösung entstanden, die als Kompromiss zu werten ist. Bei der Planung
musste zwischen den einzelnen Belangen untereinander und gegeneinander abgewogen werden. So wurde
zugunsten einer behinderten- und verkehrsgerechten Erschließung die West- der Südanbindung der Planstraße
vorgezogen. Nachteil ist jedoch ein höherer Verlust an schützenswertem Vegetationsbestand im
Böschungsbereich zum Sportgelände. Dieser Verlust soll durch eine Anpflanzung im Bereich der neuen
Böschung kompensiert werden. Auch die hohe Anzahl öffentlicher Parkplätze zur Deckung des Bedarfes fordert
ihren Tribut durch Reduzierung der vorhandenen Gehölzstrukturen.
Die Ausformung des städtebaulichen Entwurfs ist eine Reaktion auf die Immissionen des Verkehrs- und
Sportlärms. Die weitgehend geschlossene Bebauung zum Sportplatz, die Grundrissanordnung der Gebäude mit
der Erschließungsseite zur Schallquelle und Schallschatten der Außenwohnbereiche ist die Konsequenz aus den
vorhandenen Belastungen. Darüber hinaus definieren die Festsetzungen des Bebauungsplans, dass beim Bau
bestimmte dem Lärm besonders ausgesetzte Fassaden zusätzliche bauliche Lärmdämmmaßnahmen
berücksichtigen müssen. Mit diesem Maßnahmenverbund wird sichergestellt, dass trotz der vorhandenen
Lärmpegel ein gesundes Wohnen ermöglicht wird.
Nach Ansicht der Denkmalpflege ist die Laurentiusstraße mit seinen besonderen Baudenkmalen St. Laurentius
und Gut Barriere und der Blickbeziehung zwischen ihnen von einem hohen Rang. Bei der Entwurfsplanung bleibt
die Sichtachse auch nach der Bebauung erhalten. Zudem soll das Stallgebäude Gut Barriere möglichst mit der
authentischen Nutzung erhalten bleiben. Da die ursprüngliche Rinderhaltung dem Geruchsimmissionsschutz des
Wohngebietes zuwider läuft, wurde nach anderen Konzepten gesucht, die die denkmalwerte Bausubstanz auf
der einen Seite schonen und auf der anderen Seite jedoch eine adäquate Nutzung ermöglichen, die wiederum
einen langfristigen Erhalt garantiert. Mit der Nutzung Pferdestall im EG und Büro für einen freien Beruf im OG
konnte eine solche Nutzung gefunden werden, die im Bebauungsplan Nr. 940 gesichert wird.
Zur Sicherung der Belange des vorbeugenden Klimaschutzes wurden u.a. die Ausrichtung der Gebäude, die
kompakte Bauweise und die Optionen zur Nutzung der Sonnenenergie festgesetzt. Damit werden die
Grundvoraussetzungen für einen klimagerechten Städtebau geschaffen.
Durch eine Begehung wurde das Plangebiet hinsichtlich möglicher Konflikte zum Artenschutz untersucht und
keine Hinweise auf Vorkommen geschützter Arten gefunden. Im Stallgebäude Gut Barriere wurden vier
Brutpaare Rauchschwalben nachgewiesen. Durch die Nachnutzung als Pferdestall ist ein Erhalt der Population
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Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenfassende Erklärung
am Standort gesichert. Darüber hinaus bieten die Nachbargebäude ausreichend Ausweichmöglichkeiten, so
dass die Lokalpopulation der Rauchschwalbe nicht gefährdet ist.
Der Eingriff in Natur, Boden und Landschaft wurde bilanziert und kommt trotz der internen Ausgleichsmaßnahmen im Ergebnis zu einem Defizit. Dieses Defizit soll an anderer Stelle, in einem Bereich der bereits
ökologisch aufgewertet wurde, kompensiert werden.
4.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteilung
In der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von den Bürgerinnen und Bürgern vornehmlich folgende Aspekte
angeführt:
Verringerung von öffentlich nutzbaren Parkplätzen gegenüber dem bisherigen Angebot
Entfall der Versammlungsfunktion Gastronomiebetrieb Sandhäuschen
Beeinträchtigung der vorhandenen Baudenkmäler durch die Planung
Befürchtung zusätzlicher Verkehrsbelastungen
Kubaturen und Gebäudestellung passen nicht in das Umfeld
Grundstücksgrößen sind für das Umfeld zu gering
Andere Wohngebiet eignen sich besser für Familien
Durch die Eingaben der Öffentlichkeit wurde eine Entwicklung des Entwurfes hin zu einer höheren Anzahl
öffentlicher Parkplätze, einer geringeren Bebauungsdichte und einer Westanbindung der Planstraße ausgelöst.
Bei der Planung werden soviel öffentliche Parkplätze wie städtebaulich vertretbar vorgesehen. Mit dieser Anzahl
wird der tägliche Bedarf mehr als abgedeckt. Bei größeren Veranstaltungen sind die Parkplätze des nahen
Schulzentrums mitzubenutzen, die gut erreichbar in einer Entfernung von 5 Gehminuten liegen.
In dem Familienzentrum an der Laurentiusstraße (Bebauungsplan Nr. 927) wird ein Mehrzweckraum
vorgesehen, der Bürgerinnen und Bürger sowie örtlichen Vereinen als Versammlungsraum zur Verfügung steht.
Zusätzlich besteht die Nutzungsoption, nach Bedarf in dem geplanten zentralen Gebäude gegenüber der Kirche
St. Laurentius, ein Cafe oder örtlichen Gastronomiebetrieb unterzubringen.
Die Entwurfsplanung berücksichtigt die Baudenkmäler mit einem gebührenden Abstand und eine Unterordnung
der Kubaturen. Die Sichtachse zwischen St. Laurentius und Gut Barriere wird nicht verstellt, den
Wohngebäuden längs der Laurentiusstraße werden eingeschossige Garagen vorgelagert, die eine zusätzliche
Distanz und einen gestaffelten Übergang schaffen.
Durch die Verkehre der geplanten 18 Wohneinheiten und die barrierefreie Wohnanlage werden keine
erheblichen zusätzlichen Belastungen ausgelöst. Entsprechend dem Wunsch der Öffentlichkeit und Politik wurde
der Anschluss der Planstraße in den Westen der Laurentiusstraße verlegt, um Verkehrsbeeinträchtigungen im
zentralen Zufahrtsbereich der Grundschule etc. zu minimieren.
Die Grundflächen der geplanten Gebäude sind kleiner als der Gebäudebestand im benachbarten Bereich „Auf
der Maar“. Die Gesamthöhe über Normalhöhennull der geplanten Gebäude an der Laurentiusstraße wird die der
Bestandsgebäude auf der gegenüberliegenden Seite nicht überschreiten. Aus Gründen des Klimaschutzes zur
Verringerung von Wärmeverlusten ist es sinnvoll möglichst kompakte Gebäude zu erstellen. Aus diesem Grunde
erlaubt die Höhenfestsetzung ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem zurückspringenden
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Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen-
Zusammenfassende Erklärung
Dachgeschoss. Die relativ kleinen überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen so eine zeitgemäße
Ausnutzung.
In Anbetracht der geringen zur Verfügung stehenden Wohnbaulandreserven der Stadt Aachen, muss schonend
mit den Ressourcen umgegangen werden. Aufgrund dessen ist eine Verdichtung der Bebauung gleichbedeutend
mit einer Schonung des Außenbereiches vor weiterer Besiedlung. Die durchschnittliche Grundstücksgröße der
Einfamilienhäuser beträgt ca. 320 m² je Hauseinheit und erfüllt damit die Voraussetzungen für einen
zeitgemäßen Grundstückszuschnitt.
5.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung
vorgetragen:
Freihaltung der Sichtachse St. Laurentius - Gut Barriere und Abstandsflächen aus Gründen des
Denkmalschutzes
Aufnahme eines nachrichtlichen Hinweises auf vergebene Bergrechte
Freihaltung der Zufahrtsmöglichkeit Gut Barriere
Notwendige Ertüchtigungsmaßnahmen am Entwässerungssystem außerhalb des Geltungsbereiches
Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage
Die obere Denkmalbehörde hat im Verfahren eine intensive Auseinandersetzung mit den beiden Baudenkmalen
gefordert. Durch die Abkehr der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für das denkmalgeschützte
Stallgebäude Gut Barriere, hin zu einer Mischnutzung aus Pferdestall und Büronutzung entspricht den Belangen
des Denkmalschutzes. Die Nutzung als Pferdestall sichert dem Gebäude seinen ursprünglichen Charakter und
die Büronutzung ist einer kleinteiligen Wohnnutzung aus Denkmalschutzgesichtspunkten vorzuziehen.
Zur Klarstellung der verliehenen Bergrechte wird ein Hinweis in die Begründung des Bebauungsplans
aufgenommen. Von der Landwirtschaftskammer wird die Freihaltung der Zufahrtsmöglichkeit (Rangierfläche) vor
der Toreinfahrt zum Gut Barriere gefordert. Dieser Forderung wurde durch die Festsetzung einer privaten
Grünfläche und einer Verpachtung dieser Fläche an den Landwirt Rechnung getragen.
Durch die Untere Wasserbehörde der Stadt Aachen wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Kanalsystem,
in das die Niederschlagswasser des Plangebietes eingeleitet werden sollen zu ertüchtigen ist. Parallel zur
Erschließung des Baugebietes (Kanal- und Straßenbau) soll die Ertüchtigungsmaßnahme umgesetzt werden,
um die erschließungstechnischen Voraussetzungen für die Vermarktung der städtischen Grundstücke
sicherzustellen.
Die Flutlichtanlage des Sportplatzes ist nach Aussage des Umweltamtes überaltert und wird bei der
nachrückenden Wohnbebauung ggf. zu Blendwirkungen führen. Sollten diese Lichtimmissionen auftreten, muss
die Lichtanlage nachgebessert oder ausgetauscht werden. Die Verantwortung liegt bei der Stadt Aachen.
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Bebauungsplan Nr. 940
-Laurentiusstraße/Sandhäuschen6.
Zusammenfassende Erklärung
Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt Aachen ist in seiner Sitzung am ………..2013 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden während der Offenlage gefolgt und hat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Diese Zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am
………2013 den Bebauungsplan Nr. 940 -Laurentiusstraße/Sandhäuschen- als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den ………….. 2013
(Marcel Philipp)
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