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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
117789.pdf
Größe
8,3 MB
Erstellt
07.08.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:21

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: FB 61/0954/WP16 öffentlich 35124-2010 07.08.2013 Dez III FB 61/20 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 932 - Rombachstraße / Bobenden hier: - Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB - Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB - Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 11.09.2013 12.09.2013 B-1 PLA Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat der Stadt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 932 - Rombachstraße / Bobenden - der in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 932 - Rombachstraße / Bobenden - in der vorgelegten Fassung. Vorlage FB 61/0954/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen PSP- Element 5-120102-100-01000-300-1 Bobenden/ Rombachstraße, Erschließung investive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Gesamt- Gesamt- Auswirkungen 2016 Ansatz 2016 2017 ff. Ansatz 2017 ff. bedarf (alt) bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen -307.200 -307.200 0 0 -307.200 -307.200 Ergebnis -307.200 -307.200 0 0 -307.200 -307.200 + Verbesserung / 0 -Verschlechterung 0 Deckung ist gegeben konsumtive Ansatz fortgeschriebener Ansatz fortgeschriebener Folgekosten Folgekosten Auswirkungen 2016 Ansatz 2016 2017 ff. Ansatz 2017 ff. (alt) (neu) Ertrag 0 0 0 0 0 0 -12.800 -12.800 0 0 0 0 Abschreibungen -16.000 -16.000 0 0 0 0 Ergebnis -28.800 -28.800 0 0 0 0 Personal/Sachaufwand + Verbesserung / -Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben Vorlage FB 61/0954/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 2/5 Erläuterungen: Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 932 - Rombachstraße / Bobenden hier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage In der Programmberatung beauftragte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 03.12.2009 die Verwaltung damit, für das Plangebiet zwischen Rombachstraße, Schagenstraße, Bobenden und dem Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand einen Bebauungsplan zu erarbeiten. Er beschloss, hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 durchzuführen. In ihrer Sitzung am 09.12.2009 schloss sich die Bezirksvertretung Aachen-Brand dem Beschluss des Planungsausschusses an. 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand statt in der Zeit vom 01.08.2011 bis zum 02.09.2011. Es hat sich ein Bürger schriftlich zur Planung geäußert. Er beklagt unter anderem das Fehlen alternativer Planungsvarianten und dass die Vennbahntrasse nicht in den Bebauungsplan einbezogen wurde. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung zurückzuweisen. Die Eingabe des Bürgers sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Parallel wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Sechs davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben, von denen drei planungsrelevant sind. Die Verwaltung empfiehlt, allen drei Anregungen zu folgen. Die Eingaben der Behörden sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. 4. Zusammenfassung Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 678 B Brander Feld, Teil 2 B ordnet die überbaubaren Grundstücksflächen annähernd mittig auf der zur Verfügung stehenden Grundstückstiefe an und behindert damit eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung und Anordnung von Baukörpern. Die derzeitigen Festsetzungen sehen eine Bebauung vor, die weder auf den Straßenverlauf noch auf eine Ausrichtung der Gebäude und Grundstücke zur Sonne reagieren. Ziel des Bebauungsplans Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden - ist die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an einen zeitgemäßen Städtebau. Angesichts einer Vorlage FB 61/0954/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 3/5 Grundstückstiefe von mehr als 40 m und der Eckgrundstückssituation an Schagenstraße und Rombachstraße sind andere Bauformen denkbar, die den örtlichen Gegebenheiten und aktuellen Wohnbedürfnissen besser entsprechen. Eine mögliche Orientierung der Gebäuderückfronten nach Südost bzw. Südwest ermöglicht zudem eine bestmögliche Ausrichtung zur Sonne, mit der Folge einer optimierten Grundstücks- und Gebäudenutzung und der Möglichkeit der Sonnennutzung für energetische Zwecke. Ziel des Bebauungsplans ist zudem die Festsetzung eines 3,50 m breiten Fußweges als Verbindung des Gesamtquartiers Bobenden mit dem Vennbahnweg. 5. Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – den Aufstellungsbeschluss zu fassen. Sie empfiehlt außerdem, den Beschluss zu fassen, den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen. 6. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten, die sich durch die Umsetzung des Bebauungsplans Bobenden/ Rombachstraße für die Stadt Aachen ergeben, belaufen im investiven Bereich auf 307.200,- € und im konsumtiven Bereich auf 28.800 €. Diese Kosten sind im Haushaltsplan 2014 im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung unter dem PSP-Element 5-120102-400-01100-300-1 und PSP-Element 4-120102-106-3 eingeplant. Mit der Erschließungsmaßnahme soll 2016 vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes und der Finanzplanung begonnen werden. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Städtebauliches Konzept 5. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen 6. Entwurf der Begründung 7. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung 8. Abwägungsvorschlag Behörden Vorlage FB 61/0954/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 4/5 Vorlage FB 61/0954/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 5/5 Bebauungsplan Rombachstraße/ Bobenden tr hs ac mb Ro e aß be nd en we g Bo hn nb a e ße Ve n S ag ch tra ns Bebauungsplan Nr. 932 - Rombachstraße/ Bobenden M 1:2500 nw eg ah nb Ve n ße tra hs ac mb Ro e aß r t s en g ha Sc Bo be nd en  FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden zwischen Rombachstraße, Schagenstraße, Bobenden und dem Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes Seite 1 / 4 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRO (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: I Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Die Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen (EFH, FH) ist Normalhöhennull (NHN). Das Maß der ErdgeschossFußbodenhöhe (EFH) ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante des Erdgeschossfußbodens. Das Maß der Firsthöhe (FH) ergibt sich aus der Differenz der Bezugshöhe und dem oberen Gebäudeabschluss (First). 2.2 Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Firsthöhen (FH) dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese Ausnahmeregelung nicht), für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m . Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. - - 3 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 3.1 Die Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carports) und Garagen ist außerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen nicht zulässig. 3.2 Je Grundstück ist die Errichtung von maximal einem Carport oder einer Garage zulässig. 3.3 In den Vorgärten (der Bereich zwischen der straßenseitigen Baugrenze mit einer gedachten Verlängerung zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und der Straßenbegrenzungslinie) ist die Errichtung von Nebenanlagen mit Ausnahme von Einfriedungen und Standplätzen für Abfallbehälter mit einer Fläche von maximal 3,0 m² und einer Höhe von maximal 1,5 m nicht zulässig. 4 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutz) 4.1 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten: Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB. - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 35 dB. Für Büroräume innerhalb der Lärmpegelbereiche II und III ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB. Seite 2 / 4 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind. *Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. II Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen gem. § 86 BauO NRW 1 Ausnahmsweise ist zur Installation von Solaranlagen (Photovoltaikmodule oder Solarkollektoren) ein Satteldach zulässig. Hierbei darf die Länge des Ortgangs 2,00 m nicht überschreiten. Der Neigungswinkel für den kurzen Dachschenkel ist frei wählbar. max. 2.00 m Neigungswinkel beliebig Abb.: Systemschnitt optionale Anordnung von Solaranlagen gem. Ziffer 1.2 2 Dacheindeckungen sind als Dachziegel, Dachsteine oder Metalleindeckungen ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialen verwendet werden. Glänzende Metalleindeckungen, die durch Witterungseinfluss mattieren sind von dieser Festsetzung ausgenommen. Alternativ sind Dachbegrünungen möglich. 3 Grundstückseinfriedungen sind mit einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. Betonwände sowie Holzelementzäune sind nicht zulässig. 4 Müllbehälterstandorte sind nach Möglichkeit in das Gebäude zu integrieren. Standorte außerhalb der Gebäude sind mit 1,50 m bis 1,80 m hohen Hecken oder undurchsichtigen Holzelementen einzufrieden. 5 Garagen und Nebenanlagen dürfen auch mit Flächdächern errichtet werden. 6 Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. 7 Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 1,00 m sind nicht zulässig. Seite 3 / 4 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 III Hinweise 1 Kampfmittel Die Auswertung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland zur Verfügung stehenden Luftbilder ergibt im Baubereich keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Bombenblindgängern / Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 2 Bodendenkmäler Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425-9039-0, unverzüglich zu informieren. 3 Kriminalprävention Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an. Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses mit dem der Planungsausschuss am ……………. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – beschlossen hat. Aachen, den ……………… (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 4 / 4 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden zwischen Rombachstraße, Schagenstraße, Bobenden und dem Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes Seite 1 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1.1 1.2 1.3 1.4 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Beschreibung des Plangebiets Regionalplan Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Bestehendes Planungsrecht Anlass der Planung Ziel und Zweck der Planung 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 3.7 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.7.4 3.7.5 3.7.6 3.7.7 3.7.8 Allgemeine Ziele Art des Aufstellungsverfahrens Ziel der Planung Erschließung / Verkehr Gebäude- und Wohnungstypologien Jugend- und Familienfreundlichkeit Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben Erlebnisvielfalt im Gebiet Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen Möglichkeiten zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen Klimaschutz und Klimaanpassung Aufgabe und Ziel der Planung Standortwahl der Bebauung Städtebaulicher Entwurf Kubatur der Gebäude Solare Wärme- und Energiegewinnung Umgang mit Frei- und Dachflächen Umgang mit Niederschlagswasser Klimafreundliche Energieversorgung 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise Überbaubare Grundstücksfläche Nebenanlagen Verkehrsflächen Lärmschutz Grünflächen Gestalterische Maßnahmen 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 Begründung der Festsetzungen Umweltbelange Allgemeines Schutzgut Mensch Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgüter Luft und Klima/Energie Schutzgut Landschaft Schutzgut Kultur- und Sachgüter Auswirkungen der Planung Kosten Plandaten Seite 2 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1. Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Westen des Ortsteils Brand innerhalb der baulichen Arrondierungsfläche Brander Feld. Die Rombachstraße erschließt das Gebiet von Nordosten, die Schagenstraße von Nordwesten. Durch die neu angelegte Wohnstraße Bobenden wird der Planbereich in südwestlicher Richtung und durch den Vennbahnweg in südöstlicher Richtung begrenzt. Der Siedlungsbereich „Brander Feld“ ist weitgehend erschlossen und bebaut. Die derzeit landwirtschaftlich als Wiese und Weide genutzte Fläche mit einer Größe von ca. 3,7 ha, zwischen Vennbahnweg und Schagenstraße wird derzeit erschlossen und bebaut. Derzeit wird das Plangebiet als Grünland genutzt. Es ist Teil des Siedlungsbereiches Brander Feld und seit 1979 durch den Bebauungsplan Nr. 678 planungsrechtlich gesichert. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4.000 m². Die südwestlich angrenzenden Flächen sind erschlossen und bereits weitgehend entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 mit Einfamilienhäusern bebaut. Südöstlich des Plangebietes liegt das weitläufige Gelände der Brander Sportanlagen mit Schwimmhalle, Sportplatz und Bolzplatz, die im Rechtsplan als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Sportanlage) sowie als Bolzplatz und Spielplatz festgesetzt sind. Im Südwesten der Grünfläche befindet sich ein Spielplatz, der nach Bebauung des gesamten Gebiets eine zentrale Lage einnimmt und fußläufig über den Vennbahnweg erreichbar ist. Nordwestlich des Plangebietes jenseits der Schagenstraße liegt das Brander Schulzentrum mit der städtischen Gesamtschule Aachen-Brand und der städtischen Gemeinschaftsgrundschule Brander Feld. Diese Fläche ist im Bebauungsplan Nr. 648 – Trierer Straße / Brander Feld / Stettiner Straße – planungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet – Baugrundstück für den Gemeinbedarf, Schule – gesichert. Noröstlich der Rombachstraße liegt ein Mischgebiet, das lediglich in Segmenten entwickelt ist. Unmittelbar gegenüber dem Plangebiet befindet sich das „Heinrich-Sommer-Haus“, ein karitatives Wohnheim für körperbehinderte Menschen. Gegenwärtig laufen Bemühungen, ein Nahversorgungszentrum zwischen der Rombachstraße und der weiter nördlich verlaufenden Trierer Straße zu etablieren. Die Verkehrserschließung des Plangebietes erfolgt über die Rombachstraße, die Schagenstraße und die Straße Bobenden. Der Vennbahnweg ist dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehalten und dient als Verbindung in Richtung Kornelimünster und die Aachener Innenstadt. Das Gelände im Geltungsbereich des Bebauungsplans fällt ausgehend vom Kreuzungspunkt Rombachstraße / Vennbahnweg gleichmäßig von ca. 249 m ü. NHN auf ca. 247 m ü. NHN ab. Das Gelände ist insgesamt eben. Das Gelände unterliegt einer intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und ist infolge dessen als Fettweide einzuordnen. Lediglich entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist ein Streifen einer frei wachsenden Hecke vorhanden. 1.2. Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2008, stellt für den Bereich der Bebauungsplanänderung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar. Seite 3 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 1.3. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für den Geltungsbereich im Hauptplan unter „1. Darstellungen“ Wohnbauflächen dar. Die benachbarte Trasse der ehemaligen Vennbahn sowie die benachbarte Sportplatzfläche an der Schwimmhalle Brand sind als öffentliche Grünfläche dargestellt. Die nordöstlich der Rombachstraße gelegene Fläche ist als gemischte Baufläche dargestellt. Die im Planentwurf vorgesehene Wohnbebauung entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Eine Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 1988 der Stadt Aachen. 1.4. Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2. Dieser ist seit dem 27.09.1979 rechtsverbindlich. Die Zielvorstellungen der Stadt Aachen für den Bereich zwischen Schagenstraße, Rombachstraße, Vennbahnweg und Bobenden sollen durch den Bebauungsplan Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – planungsrechtlich gesichert werden. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 932 verlieren die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 in diesem Teilbereich ihre Gültigkeit. 2. Anlass der Planung Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2 – ordnet die überbaubaren Grundstücksflächen zwischen Rombachstraße und Bobenden annähernd mittig auf der zur Verfügung stehenden Grundstückstiefe an. Zur Straße Bobenden ist parallel zur Straße eine Umgrenzung von Flächen für Garagen und Stellplätze festgesetzt. Baugrenze und Umgrenzung der Fläche für Garagen und Stellplätze behindern eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung und Anordnung von Baukörpern. Die derzeitigen Festsetzungen erfordern eine Bebauung, die weder auf den Straßenverlauf noch auf eine Ausrichtung der Gebäude und Grundstücke zur Sonne reagiert. Aufgrund steigender Anforderungen an die städtebauliche und energetische Qualität im Wohnungsneubau sollen daher die bestehenden Festsetzungen im Plangebiet durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt werden. 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1. Allgemeine Ziele Ziel des Bebauungsplans Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zeitgemäßen Städtebau, der den Anforderungen an attraktiven und nachhaltigen Wohnungsbau gerecht wird. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan einen Fußweg als Verbindung der Straße Bobenden mit dem Vennbahnweg festsetzen. 3.2. Art des Aufstellungsverfahrens Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche innerhalb des bebauten Innenbereichs der Ortslage Brand. Der Bebauungsplan soll daher als Planung der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden. Die durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind minimal. Sie gelten bei einer Aufstellung des Bebauungsplans gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, in den Fällen des 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Seite 4 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 3.3. Ziel der Planung Angesichts einer Grundstückstiefe von mehr als 40 m und der Ecksituation an Schagenstraße und Rombachstraße bieten sich für das Plangebiet Bauformen und –ausrichtungen an, die den örtlichen Gegebenheiten und aktuellen Wohnbedürfnissen besser entsprechen als es die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 vorsehen. So ermöglicht beispielsweise die Orientierung der Gebäuderückfronten nach Süden bzw. Südosten eine günstige Ausrichtung zur Sonne, mit der Folge einer optimierten Grundstücks- und Gebäudenutzung und Möglichkeiten der Solarenergie- und Solarthermienutzung. Eine Orientierung der Gebäudefronten zur Schagenstraße verringert zudem eine mögliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Verkehrslärm und –schadstoffe. 3.4. Erschließung / Verkehr Die Erschließung der Grundstücke soll über zwei sechs Meter breite öffentliche Stichwege (Planstraßen) erfolgen, die beide an die bestehende Straße Bobenden angeschlossen sind. Die Wege sollen als Mischfläche ausgebildet werden. Der Bebauungsplan soll den Häusern der beiden nördlichen Hausgruppen die Errichtung eigener Stellplätze und Garagen bzw. Carports im rückwärtigen Grundstücksbereich ermöglichen, die über die Planstraßen erschlossen werden. Für die Häuser der südlichen Hausgruppe sind drei Stellplätze in einem gemeinschaftlich genutzten Carport vorgesehen, der ebenfalls über die Straße Bobenden erschlossen ist. Die privaten Stellplätze für die südliche Hausgruppe befinden sich an der nördlichen Seite der südlichen Planstraße an der Einmündung in die Straße Bobenden. Darüber hinaus sollen in der Straße Bobenden insgesamt sechs öffentliche Parkplätze in Längsaufstellung zur Verfügung stehen. Unmittelbar am nördlichen Rand des Plangebiets befindet sich die Bushaltestelle „Brand Schulzentrum“, von wo aus Busverbindungen in die Aachener Innenstadt bestehen. In wenigen Minuten Fußweg ist die Haltestelle „Ringstraße“ an der Trierer Straße zu erreichen. Von hier aus bestehen zahlreiche weitere Verbindungen in die Innenstadt sowie in die Voreifel und die Eifel. 3.5. Gebäude- und Wohnungstypologien Im Planungsentwurf sind die Gebäude in drei Hausgruppen zu jeweils vier bzw. fünf zweigeschossigen Einfamilienhäusern parallel zur Schagenstraße ausgerichtet. Durch die Anordnung der Gärten nach Südosten soll eine optimale Besonnung der Gebäude und Gärten ermöglicht und ein hoher Wohnwert geschaffen werden. Der Entwurf sieht die Errichtung von 14 Wohneinheiten vor. Zudem ist bei der nördlichen Hausgruppe ein leichter Rücksprung der beiden nordöstlichen Häuser vorgesehen, um die Bebauung aufzulockern und die Straßenecksituation zu betonen. Die Grundstücksgrößen liegen zwischen ca. 180 m² und ca. 330 m². Die durchschnittliche Grundstücksgröße beträgt ca. 230 m². 3.6. Jugend- und Familienfreundlichkeit 3.6.1. Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine vergleichsweise kleine Fläche, auf der 14 Wohneinheiten geschaffen werden sollen. Die vorgesehenen Gebäude- und Wohnungstypologien mit privaten Gärten richten sich vor allem an die Bedürfnisse junger Familien. Die Lage des Plangebiets innerhalb eines dicht bebauten suburbanen Wohnquartiers mit schneller Erreichbarkeit des Stadtzentrums und der freien Landschaft bietet sehr gute Wohn- und Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche. Seite 5 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 3.6.2. Erlebnisvielfalt im Gebiet Aufgrund der geringen Größe sind im Plangebiet selbst keine öffentlichen Grünflächen vorgesehen. In fußläufiger Entfernung (bis ca. 10 Minuten) sind Schulen, Sport- und Spielplätze, Versorgungseinrichtungen und die offene Landschaft zu erreichen. 3.6.3. Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen Aufgrund der geringen Größe sollen im Plangebiet selbst keine kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen entstehen. Im Nordwesten unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich das Brander Schulzentrum mit den zugehörigen Sportanlagen (Aschen-Fußballplatz, Tartanplatz). In nur ca. 200 bis 300 m Entfernung vom Plangebiet befinden sich jenseits des Vennbahnwegs ein großer öffentlicher Spielplatz sowie die städtischen Sportplätze Wolferskaul (Kunstrasenplatz, AschenFußballplatz, Leichtathletikanlage). 3.6.4. Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen Über den Vennbahnweg und andere Fuß- und Radwegverbindungen ist es Kindern und Jugendlichen möglich, unabhängig vom Kfz-Verkehr die umliegenden Freizeiteinrichtungen, das Nahversorgungszentrum an der Trierer Straße sowie benachbarte Wohnquartiere zu erreichen. Unmittelbar am Plangebiet liegt die Bushaltestelle „Brand Schulzentrum“, über die andere Ortsbereiche von Brand sowie das Stadtzentrum Aachen direkt zu erreichen sind. Weitere Busverbindungen ins Stadtzentrum und in die Eifel sind über die Haltestellen an der 350 m entfernten Trierer Straße zu erreichen. 3.7 Klimaschutz und Klimaanpassung 3.7.1 Aufgabe und Ziel der Planung Aufgabe und Ziel der Planung ist unter anderem, bauplanungsrechtliche Voraussetzungen für Maßnahmen zu schaffen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Diese sind im Umweltbericht dargestellt. Der Bebauungsplan schafft somit die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Energiefachrechtes. 3.7.2 Standortwahl der Bebauung Das Plangebiet liegt im bebauten Innenbereich mitten in der Ortslage Brand und trägt somit nicht zu einem Wachstum des Siedlungsbereichs in die freie Landschaft bei. Die bisherige Nutzung der Fläche als Fettweide (reine Grasfläche) ist von geringer ökologischer Wertigkeit. Durch die angrenzenden Grünflächen und Sportanlagen östlich des Vennbahnwegs sowie entlang der Autobahn A44 bleibt ein ausreichender Durchgründungsgrad des Quartiers erhalten, der sommerlichen Hitzestaus entgegenwirkt. In fußläufiger Entfernung von wenigen Hundert Metern vom Plangebiet befinden sich an der Heussstraße und der Trierer Straße mehrere Lebensmittelmärkte und Discounter sowie andere Nahversorgungseinrichtungen. Darüber hinaus ist das Plangebiet hervorragend an mehrere Stadt- und Regionalbuslinien angebunden. Der Ortsteil Brand verfügt über ein umfangreiches Angebot an Freizeiteinrichtungen. Für die meisten alltäglichen Tätigkeiten ist daher keine Nutzung eines Pkw erforderlich. Seite 6 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 3.7.3 Städtebaulicher Entwurf Der städtebauliche Entwurf zeichnet sich durch eine für die umliegende Bebauung vergleichsweise hohe Dichte (GRZ ca. 0,4) unter Vermeidung von gegenseitiger Verschattung der Gebäude aus. Die parallel zueinander angeordneten Hausgruppen mit dazwischen liegenden Gärten und Erschließungsflächen gewährleisten eine gute Durchlüftung in den Sommermonaten und eine ausreichende nächtliche Abkühlung. Eine Nutzungsmischung von Wohnen und Arbeiten bzw. Versorgungseinrichtungen innerhalb des Plangebiets ist aufgrund dessen geringer Größe nicht möglich. 3.7.4 Kubatur der Gebäude Die kompakte Bauweise in Form von Hausgruppen von 26 m bzw. 32,5 m Länge leistet einen Beitrag zur Reduzierung des Energieverbrauchs der Gebäude. Ein eventueller Wärmeverlust durch die Staffelung des Dachgeschosses kann mit geeigneten baukonstruktiven Maßnahmen vermieden werden. 3.7.5 Solare Wärme- und Energiegewinnung Die Hausgruppen sind durch die Ausrichtung der Gartenseiten nach Südosten gut für die Gewinnung von Solarenergie (Solarthermie, Photovoltaik) geeignet. Die örtliche Bauvorschrift 1 in den schriftlichen Festsetzungen ermöglicht explizit die Anbringung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung an den Südseiten der Gebäude. Durch die parallele Anordnung der Hausgruppen werden gegenseitige Verschattungen der Fassaden und insbesondere der Dachflächen vermieden. Die Ausrichtung der privaten Freiräume (Gärten und Dachterrassen) nach Süden ermöglicht die architektonische Öffnung der Fassaden durch großzügige Glasflächen in diese Richtung. Hierdurch werden solare Wärmegewinne in den Gebäuden unterstützt. 3.7.6 Umgang mit Frei- und Dachflächen Der überwiegende Teil der privaten Freiflächen wird als Gartenland (Rasenflächen, Gehölzpflanzungen) gestaltet. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Garagen, Stellplätze und Zufahrten ist nur bis maximal 50 % zulässig. Eine Begrünung der Dachflächen wird nicht festgesetzt, ist jedoch wünschenswert, da dies die sommerliche Aufheizung der Gebäude deutlich verringert. 3.7.7 Umgang mit Niederschlagswasser Die Festsetzung einer zentralen Rückhalteanlage für Regenwasser erfolgt aufgrund der geringen Größe des Baugebiets nicht. Das im Plangebiet anfallende Regenwasser wird in den Kanal eingeleitet. Begrünte Dachflächen besitzen die positiven Eigenschaften einer Rückhaltung von Niederschlagswasser und einer gedrosselten Abgabe in das Abwassersystem. Die Anlegung von Gründächern ist daher wünschenswert, wird jedoch nicht festgesetzt. 3.7.8 Klimafreundliche Energieversorgung Dem Grundstücksbesitzer stehen vielfältige Möglichkeiten der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien zur Verfügung: - Photovoltaikanlagen (Stromerzeugung aus Sonnenenergie - Solarthermische Anlagen (Erzeugung von Warmwasser bzw. Heizungsunterstützung) - Geothermieanlagen - häusliches Blockheizkraftwerk Seite 7 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 - Biomasseheizung - häusliche Windenergieanlage Sämtliche Erzeugungsmöglichkeiten leisten einen Beitrag zur Verringerung des CO2-Ausstoßes und sind daher ein gewünschter Beitrag zum Klimaschutz. 4. Begründung der Festsetzungen 4.1. Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung soll im Plangebiet „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden, da dies der Typologie der Wohngebiete der näheren Umgebung entspricht. Die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen jedoch nicht zulässig sein, um den kleinteiligen Charakter des Wohngebietes nicht erheblich zu beeinträchtigen. 4.2. Maß der baulichen Nutzung Die festzusetzende bauliche Dichte im Plangebiet ergibt sich aus der Bebauungsdichte in der unmittelbaren Umgebung. Maßgeblich ist hier insbesondere das Wohngebiet Bobenden / Lontzenweg südwestlich des Plangebiets, das in den vergangenen Jahren auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2 – entstanden ist. In diesem Gebiet befindet sich zweigeschossige Bebauung aus Einfamilienhäusern, überwiegend in Doppelhausbauweise. Nördlich und östlich des Plangebiets ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt – neben dem Brander Schulzentrum – noch überwiegend unbebaute Wiesenfläche vorzufinden. Hier ist jedoch entlang der Rombachstraße eine Wohnbebauung vorgesehen, die teilweise eine höhere Dichte in Form von dreigeschossigem Geschosswohnungsbau aufweist. Diese Bebauung orientiert sich an der Dichte des Nahversorgungsbereichs entlang der Heusstraße sowie an der Trierer Straße. Die Bebauung im Plangebiet Rombachstraße / Bobenden soll zwischen den beiden angrenzenden Baugebieten vermitteln. Sie greift mit einer vorgesehenen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und der Einfamilienhausbebauung die lockere Bebauung im Bereich Bobenden / Lontzenweg auf, besitzt jedoch durch die Bauweise in Form von Hausgruppen bereits eine etwas höhere Dichte, die sich in Richtung Heusstraße / Trierer Straße orientiert. Die Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) sichert die ebenerdige Errichtung des Erdgeschosses. Durch die Festsetzung der maximalen Firsthöhe (FH) wird gewährleistet, dass die Gebäude nicht höher als dreigeschossig errichtet werden können. Um die Errichtung von Solaranlagen (Photovoltaik, Solarthermie), Empfangsanlagen oder ähnlichen technischen Aufbauten, die zwingend außerhalb des Gebäudes angebracht werden müssen, nicht zu verhindern, sollen diese die maximale Firsthöhe um bis zu 1,50 m überschreiten können. Für Aufzugsanlagen und Treppenhäuser soll dies bis zu einem Maß von 2,50 m gelten. 4.3. Bauweise Die Bauweise im Plangebiet soll zwischen der westlich und südlich angrenzenden lockeren Einfamilienhausbebauung und dem nordöstlich angrenzenden dichteren Wohn- und Geschäftsbereich vermitteln. Es soll daher die Errichtung von Reihenhäusern in Form von Hausgruppen festgesetzt werden. Da die Länge der Hausgruppen 50 Meter nicht übersteigt, soll eine offene Bauweise festgesetzt werden. 4.4. Überbaubare Grundstücksflächen Die Größe der überbaubaren Flächen ist so gewählt, dass darin insgesamt 14 Einfamilienhäuser mit einer Größe von 6,5 m x 11,0 m errichtet werden können. Die Parzellierung ist jedoch frei wählbar; es sind somit auch Seite 8 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 variierende Haus- und Grundstücksbreiten möglich. Bei der nördlichen der drei Hausgruppen sollen die zwei östlichen Häuser um 2,0 m zurückspringen, um die Ecksituation an der Einmündung der Schagenstraße in die Rombachstraße städtebaulich zu betonen. 4.5. Nebenanlagen Aufgrund des Erschließungskonzepts sowie aus gestalterischen Gründen sollen die privaten Garagen, Carports und Stellplätze auf den Grundstücken der beiden nördlichen Hausgruppen ausschließlich in den rückwärtigen Grundstücksbereichen entstehen und in den übrigen Bereichen ausgeschlossen sein. Um eine geschlossene Bebauung aus Garagen bzw. Carports entlang der Planstraßen zu verhindern, soll je Grundstück nur ein Carport oder eine Garage zulässig sein. Um die Gestalt des öffentlichen Straßenraums nicht durch Nebenanlagen zu beeinträchtigen, sollen diese – von kleinen Anlagen für Abfallbehälter abgesehen – in den Vorgärten nicht zulässig sein. 4.6. Verkehrsflächen Das Plangebiet soll durch zwei neu anzulegende öffentliche Stichwege erschlossen werden, die an den bestehenden Wohnweg Bobenden angeschlossen werden. Um eine Durchquerung des Plangebiets zu ermöglichen sollen die Wege fußläufig auch an die Rombachstraße angebunden werden. Im südlichen Bereich des Plangebiets soll ein 3,50 m breiter Fuß- und Radweg entstehen, der das neue Quartier Bobenden mit dem Vennbahnweg verbindet. Die für das Plangebiet erforderlichen sechs öffentlichen Besucherparkplätze sollen in Längsrichtung entlang der Straße Bobenden entstehen. 4.7. Lärmschutz (siehe auch Kap. 5.1) Trotz des Lärmschutzwalls entlang der Autobahn A 44 nordwestlich des Plangebiets wird das gesamte Gebiet erheblich durch Verkehrslärmemissionen beeinträchtigt. Hinzu kommen die Schallemissionen der angrenzenden Rombachstraße und der Schagenstraße. Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit 55/45 dB(A) Tag/Nacht für allgemeine Wohngebiete werden überschritten. Um gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude zu gewährleisten, ist es daher bei Neubauten im Plangebiet erforderlich, Außenbauteile (Fenster, Türen) mit ausreichend hohem Schalldämmmaß zu verwenden. Es wird daher im Bebauungsplan die aktuelle Lärmsituation in Form von Lärmpegelbereichen (LPB) festgesetzt. Auf Grundalge der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ werden in den schriftlichen Festsetzungen für die unterschiedlichen LPB die erforderlichen Schalldämmmaße für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen sind so für jede Fassade und jeden Raum einzeln bestimmbar. 4.8. Grünflächen Festsetzungen zur Begrünung der privaten Flächen sind nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die Bauherren Gärten anlegen werden. 4.9. Gestalterische Maßnahmen Die vorherrschende Dachform in der Umgebung des Plangebiets ist das Satteldach. An der Rombachstraße sowie an der Heussstraße befinden sich allerdings auch einige Gebäude mit Pultdach. Um die Eigenständigkeit der Bebauung im Plangebiet gegenüber der Bebauung Bobenden / Lontzenweg architektonisch zum Ausdruck zu bringen, sollen die Dächer der Gebäude als leicht geneigte Pultdächer mit einer Neigung von 7 bis 12 Grad festgesetzt werden. Seite 9 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 Aufgrund der Ausrichtung der Dachterrassen nach Süden neigen sich die Pultdächer nach Süden ansteigend. Um die Dachflächen für die Montage von Solaranlagen zu nutzen, müssten diese aufgeständert und entgegen der Dachneigung nach Süden ausgerichtet werden. Um alternativ die Montage von Solaranlagen an den Südseiten der Gebäude zu ermöglichen, soll die Errichtung von gegenläufig der Festsetzung geneigten Dachflächen an den Gebäuden zulässig sein. Es soll hierbei jedoch nicht der optische Eindruck eines Satteldachs entstehen, weshalb die Länge der gegenläufigen Dachflächen auf 2,00 m beschränkt werden soll. Die örtliche Bauvorschrift zu Dacheindeckungen soll ein einheitliches Erscheinungsbild der Hausgruppen sicherstellen und knüpft an die ortstypische Farbigkeit und Materialität an. Aufgrund der vielfältigen positiven ökologischen Wirkungen von Gründächern (Wärmedämmung, Rückhaltung von Niederschlag, geringen solare Aufheizung) sollen auch diese im Plangebiet angelegt werden dürfen. Die übrigen örtlichen Bauvorschriften sollen ein ansprechendes Erscheinungsbild der Vorgärten sicherstellen, die gestalterische Freiheit der Garagen und Nebenanlagen erhöhen und gestalterisch nachteilige Geländeabgrabungen reduzieren. 5. Umweltbelange 5.1 Allgemeines Das ca. 0,4 ha große, derzeit als Grünland genutzte Plangebiet liegt innerhalb des Arrondierungsgebietes „Brander Feld“ im Kreuzungsbereich von Rombachstraße und Schagenstraße und damit im Geltungsbereich des seit dem 27.09.1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2. Der Bebauungsplan Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht besteht nicht. Das Plangebiet liegt nicht in einem FFH-Gebiet bzw. Europäisches Vogelschutzgebiet. Ebenso sind derzeit keine umweltrelevanten Schutzgebiete, wie z.B. Landschaftsschutzgebiete betroffen. Gemäß der künftigen, momentan noch nicht rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung, wird das Plangelände in der Kategorie Wasserschutzzone II a liegen, was nicht grundsätzlich eine Bebauung ausschließt, jedoch eine wasserschutzgebietstaugliche Bauausführung erfordert. Die Fläche liegt unter 20.000 qm und damit der gesetzlichen Marke für eine Vorprüfung des Einzelfalls. Der Bebauungsplan kann daher im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, in dem von der formalen Umweltprüfung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 4 BauGB gilt ein Eingriff in Natur und Landschaft als gesetzlich zulässig. Gleichwohl sind nachfolgende Umweltbelange in die Abwägung einzustellen. 5.2 Schutzgut Mensch Immissionsschutz - Lärm Verkehrslärm Mit Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Neubewertung der Immissionssituation unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung (u.a. EU-Verordnung Umgebungslärm) und Rechtsprechung erforderlich. Das Umsetzungsgesetz der Umgebungslärmrichtlinie (BImSchG § 47a-f) fordert eine Lärmaktionsplanung. Das heißt, die zuständige Gemeinde, hier die Stadt Aachen, muss Vorschläge erarbeiten, um den Lärm zu reduzieren. Maßnahmen sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz erforderlich (BauGB § 1, Abs.7, § 1a, § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der geplanten Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen. Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle eingerichtet werden. Seite 10 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MI-Gebiete 60/50 dB(A) und für GE-Gebiete 65/55 dB(A) Tag/Nacht. Karte Kfz-Lärm für die im BP 932 vorgesehene Gebäudestellung Wie aus der Ausbreitungskarte Kfz-Lärm als Lden hervorgeht, ist das gesamte Plangebiet erheblich Lärmbelastet. An den Grundstücksgrenzen der Rombachstraße treten tagsüber Lärmpegel von 63 dB(A) und nachts von 54 dB(A) auf. An der Schagenstraße liegen Pegel in Höhe von 62/53 dB(A) Tag/Nacht vor. Dabei dominiert nicht der verkehrsbedingte Lärm auf der Rombachstraße sondern der von der BAB A 44 in das Plangebiet hineingetragene, obwohl ein Lärmschutzwall zwischen Autobahn und Plangebiet angelegt wurde. Somit ist für die schutzbedürftigen Wohnflächen im Nahbereich der o.g. Straßen Lärmschutz erforderlich. Mit geschlossenen Gebäudestellungen würden sich im Innenblockbereich Schallschatten und damit ruhige Zonen ergeben. Zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse ist für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie Sichtverbindung zu der Lärmquelle Straße aufweisen, dass jeweilige erforderliche Rw,res. (resultierendes Schalldämmmaß nach DIN 4109) festzustellen und entsprechend zu berücksichtigen. Mit passiven Schallschutzmaßnahmen kann zwar der Wohninnenbereich nicht jedoch der Außenbereich geschützt werden. Lt. Lärmkarte bleibt im Außenbereich trotz der gewählten Gebäudestellung eine erhöhte Lärmbelastung, die zu Störungen führen kann. Eine 2 m hohe Mauer entlang der Rombachstraße würde lediglich eine geringfügige Lärmminderung nur für die unmittelbar an der Rombachstraße liegenden Grundstücke bewirken. Seite 11 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 Sportlärm Karte Sportlärm Ausweislich der „Lärmkarte Sport“ liegen die Lärmwerte im südöstlichen Teil des Plangebietes leicht über den Richtwerten für ein WA-Gebiet (tags außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 50 dB(A) und nachts 40 dB(A)). Bei Richtwertüberschreitungen im Bereich Sport- und Freizeitlärm sind grundsätzlich keine passiven Schallschutzmassnahmen zulässig, weil der Immissionsrichtwert nach der 6. VV der BImSchV 0,5 m vor dem schutzbedürftigen Raum einzuhalten ist. Ggf. sind Einzelfallbetrachtungen durchzuführen. Beim Sportlärm tritt eine geringe Überschreitung des Immissionsrichtwertes lediglich dann auf, wenn in dem Beurteilungszeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr alle Sportanlagen genutzt werden. Nach bisherigen Erkenntnissen ist das i. d. Regel nicht der Fall. 5.3 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt Das Plangebiet ist Teil des Siedlungsbereiches Brander Feld und seit 1979 durch den Bebauungsplan Nr. 678 planungsrechtlich als Wohngebiet gesichert; somit besteht grundsätzlich ein Baurecht und es entfällt eine Eingriffs-Ausgleichsbetrachtung. Das im Kreuzungsbereich der Schagenstraße und der Rombachstraße liegende Gebiet wird derzeit als Grünland genutzt und weist keine besonders schützenswerten Strukturen auf. Aufgrund dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass keine planungsrelevanten Arten sich in diesem Bereich angesiedelt haben. 5.4 Schutzgut Boden Da keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen bzw. schädliche Bodenveränderungen vorliegen, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung. Seite 12 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 Im gesamten Plangebiet werden gemäß der BK 50 (generalisierte Bodenkarte der schutzwürdigen Böden 1.50.000, GD NRW) keine besonders schutzwürdigen Böden ausgewiesen. Aufgrund der Grünlandnutzung kann die Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet als sehr hoch eingestuft werden, so dass zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen ein sorgsamer Umgang bei der Zwischenlagerung und dem Wiederherstellen der Bodenschichten angeraten ist (vgl. DIN 18915, DIN 19731). 5.5 Schutzgut Wasser Grundwasserschutz Das Plangebiet wird in den Deckschichten geprägt von den schwach feinsandigen bis tonigen Schluffen, die eine geringe Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert von10-8 bis 10-6 m/s) aufweisen. Ab ca. drei Meter unter Flur stehen die Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes mit einer geringen bis mittleren Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert von10-9 bis 10-4 m/s) an. Diese Kohlenkalkschichten zeichnen sich jedoch durch unregelmäßig auftretende Klüfte aus, die hoch wasserdurchlässig sind. Im Bereich dieser Klüfte fehlt daher die sonst vorhandene Filterwirkung der Bodenschichten und es besteht demzufolge die Gefahr eines Eintrages von Verunreinigungen in das Grundwasser. Da das Plangebiet jedoch im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Eicher Stollen liegt, momentan aber für diesen Bereich noch kein Schutzgebiet ausgewiesen ist, besteht ein klares Gefahrenpotential für das Trinkwasser. Aus diesem Grunde führt die Bezirksregierung eine Neuordnung des Schutzgebietes durch und passt ferner die Schutzgebietsverordnung den Erfordernissen an. Gemäß der künftigen, momentan noch nicht rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung, wird das Plangelände in der Kategorie Wasserschutzzone II a liegen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind dann alle Auflagen und Anforderungen der Verordnung zwingend umzusetzen. Oberflächengewässer Auf dem Plangelände befinden sich keine Oberflächengewässer. Im weiteren Umfeld verläuft jedoch das Gewässer „Brander Graben“. Entwässerung Das Plangebiet liegt zwischen Rombachstraße, Schagenstraße und Bobenden die zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen Süd gehören. Eine abwassertechnische Erschließung des Gebietes ist grundsätzlich über die vorhandene Trennkanalisation (Regenwasser und Mischwasser) der Straße Bobenden sichergestellt. Das im Bebauungsplangebiet Brander Feld anfallende Niederschlagswasser wird über eine Regenwasserleitung in den Brander Graben geleitet. Die genehmigte maximale Einleitmenge aus dem angeschlossenen Gebiet ins Gewässer wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans Bobenden nicht erhöhen. Fazit Momentan bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken gegen die Verwirklichung der B-Planänderung, wenn eine Berücksichtigung einiger Auflagen bzw. Anforderungen der künftigen Wasserschutzgebietsverordnung umgesetzt wird. Folgende Regelungen / Verbote müssen zum Schutz der Trinkwassergewinnung durchgesetzt werden: − − − − − − Gebot des Anschlusses der Grundstücksentwässerung an die vorhandene öffentliche Kanalisation in der Straße Bobenden (Trennkanalisation) Verbot des Einbaus von RCL-Material Verbot zum Versickern bzw. eingeschränktes Versickern von Niederschlagswasser Verbot von Bohrungen und damit von Erdwärmenutzung Verbot von Grabungen über 3 Meter Verbot des Errichtens von Öltanks Seite 13 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 Gebot, die außerhalb von Gebäuden verlegten Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation wasserschutzgebietstauglich zu verlegen − Gebot, die Grundwassermessstelle der Stawag in der Schagenstraße (s. unten) zu schützen − Grundwassermessstelle P9 Die Maßnahmen können aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage durch das Baugesetz nicht im Bebauungsplan verbindlich geregelt werden. Hierzu werden durch die Untere Wasserbehörde eigenständige Verfahren durchgeführt. 5.6 Schutzgüter Luft und Klima/Energie Es wird empfohlen neben einer möglichst nach Süden orientierten Ausrichtung der Wohngebäude, eine klimaverträgliche Ausgestaltung der Wohnhäuser (Energieversorgung z.B. mittels eines BHKW's oder gleichwertige / höherwertige Energieeinsparvarianten bis zum Passivhaus) zu realisieren (siehe hierzu auch Kap. 3.7). 5.7 Schutzgut Landschaft Es handelt sich um eine freie Restfläche im Kreuzungsbereich von Rombachstraße und Schagenstraße. Die zunehmende Bebauung des „Brander Feldes“ führt zu einer Verstädterung des Bereichs. 5.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Baudenkmäler sind von der Planung nicht betroffen. 6. Auswirkungen der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplans schafft die Voraussetzungen für eine sinnvolle und städtebaulich adäquate bauliche Nutzung der derzeit brach liegenden Fläche. Die Bebauung trägt dem großen Bedarf nach innenstadtnahen Flächen für Eigenheime Rechnung. Da sich die gesamte Fläche im Plangebiet in städtischem Besitz befindet, sind bodenordnende Maßnahmen nicht erforderlich. Durch die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – verliert der bisherige Bebauungsplan Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2 – in diesem Teilbereich seine Gültigkeit. Seite 14 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden 7. Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 14.08.2013 Kosten Zur Erstellung der öffentlichen Verkehrsflächen (Planstraßen, Fuß- und Radweg und öffentliche Parkplätze) sind voraussichtlich finanzielle Mittel in Höhe von rund 307.000 € erforderlich. Diese sind im städtischen Haushalt für das Jahr 2016 vorgesehen. 8. Plandaten Wohnbaufläche: 3.274 m² Verkehrsfläche: 775 m² Gesamtfläche: 4049 m² Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss der Stadt Aachen am ………………… die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – beschlossen hat. Aachen, den ……………….. Marcel Philipp (Oberbürgermeister) Seite 15 / 15 Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitigeÖffentlichkeitsbeteiligung Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 932 - Rombachstraße / Bobenden für den Bereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg, Bobenden und Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes - 1 - Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitigeÖffentlichkeitsbeteiligung Inhaltsverzeichnis Planungsrelevante Eingaben gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 1. S. 3 -2- Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitigeÖffentlichkeitsbeteiligung 1. , Schreiben vom 03.08.2011 - 3 - Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitigeÖffentlichkeitsbeteiligung Abwägungsvorschlag: Im Rahmen der Ausstellung der Planung wurden zwei Varianten präsentiert, die sich hauptsächlich durch die Art der Erschließung (öffentlich / privat) unterscheiden. Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Aachen-Brand, Planungsausschuss) der Stadt haben in der Programmberatung zum Bebauungsplan beschlossen, die beiden ausgestellten Varianten weiterzuverfolgen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets und der planerischen Vorgabe, zu einer energetisch günstigen Gebäudeausrichtung zu kommen, war der Spielraum für städtebauliche Varianten gering. Die ausgestellte Planung stellt im Vergleich zur ursprünglichen Gebäudeanordnung auf Grundlage des alten Bebauungsplans Nr. 678 eine energetisch optimierte Planung dar, die unter den gegebenen Bedingungen versucht, das Energieeinsparpotenzial des Standortes in städtebaulicher Hinsicht optimal auszunutzen. Die Planung kann daher als eine nachhaltige Planung bezeichnet werden. Die Parzellierung sowie die Bebauung des angrenzenden Neubaugebiets an Bobenden und Lontzenweg stand zum Zeitpunkt der Entwurfsverfassung noch nicht fest. Die Planung konnte daher hierzu keine Aussagen treffen. Die Bebauungsdichte im Plangebiet ist nur geringfügig höher als im angrenzenden Gebiet Bobenden / Lontzenweg. Dies ist aufgrund der zentraleren Lage nahe der Trierer Straße und dem zentralen Versorgungsbereich städtebaulich vertretbar. Eine dreigeschossige Bebauung wäre in diesem Bereich jedoch nicht angemessen und würde nicht zur kleinteiligen Einfamilienhausbebauung passen. Etwa 20 % der Grundstücke werden im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung an Familien mit geringem Einkommen vergeben. Eine besondere Beauftragung der „Gewoge“ ist hierzu nicht erforderlich. Derzeit gibt es keine Planungen, auf dem Vennbahnweg eine Eisenbahn- oder Straßenbahntrasse anzulegen. Vielmehr soll der bestehende Radweg langfristig erhalten werden. Da von dem bestehenden Radweg keine beeinträchtigenden Lärmemissionen ausgehen, ist ein Abrücken der Bebauung bzw. der Gartenflächen vom Vennbahnweg nicht erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung zurückzuweisen. -4- Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die frühzeitige Beteiligung der Behörden zum Bebauungsplan Nr. 932 - Rombachstraße / Bobenden für den Bereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg, Bobenden und Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand Lage des Plangebietes - 1 - Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Inhaltsverzeichnis Planungsrelevante Eingaben gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 1. Bauverwaltung (B 03/12), Schreiben vom 03.08.2011 S. 3 2. Stadtwerke Aachen AG (STAWAG), Schreiben vom 07.09.2011 S. 4 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, Schreiben vom 22.08.2011 S. 6 -2- Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung 1. Bauverwaltung (B 03/12), Schreiben vom 03.08.2011 Abwägungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis über das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden sowie die beim Fund von Kampfmitteln erforderlichen Maßnahmen wird in die schriftlichen Festsetzungen aufgenommen. Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zu folgen. -3- Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung 2. Stadtwerke Aachen AG (STAWAG), Schreiben vom 07.09.2011 -4- Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Abwägungsvorschlag: Eine Überbauung von Leitungen der STAWAG erfolgt nicht. Die geforderten Mindestabstände werden eingehalten. Baumpflanzungen in der Nähe von Ver- oder Entsorgungsanlagen sind nicht vorgesehen. Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zu folgen. -5- Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, Schreiben vom 22.08.2011 -6- Bebauungsplan Nr. 932 Rombachstraße / Bobenden Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung Abwägungsvorschlag: Die von der Bezirksregierung genannten Bergwerkseigentümer wurden um Stellungnahme zum geplanten Bebauungsplan gebeten. Sowohl die EBV GmbH als auch die RWTH Aachen University haben keine Bedenken gegen die Planung. Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung zu folgen. -7-