Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117589.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
30.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0946/WP16
öffentlich
30.07.2013
FB 61/01 // Dez. III
II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 - Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen-Heerlen - für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen der
Staatsgrenze Deutschland /
Niederlande und der Avantisallee
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
18.09.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800
zur Kenntnis.
Er beschließt die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet
Aachen-Heerlen - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen der
Staatsgrenze Deutschland/ Niederlande und der Avantisallee gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0946/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2013
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Bebauungsplan Nr. 800 ist seit dem 12.03.1998 rechtskräftig.
Im Jahr 2012 wurde ein Änderungsverfahren für den nordwestlichen Bereich des Bebauungsplanes
durchgeführt mit dem Ziel der Vereinfachung der bisherigen Festsetzungen sowie der Reduktion der
gestalterischen Festsetzungen. Beides sollte der besseren Vermarktbarkeit der Flächen dienen.
Im Ergebnis entstand ein großer, zusammenhängender Gewerbebereich, der insbesondere für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen vorgesehen war.
Inzwischen wurde ein großer Teil der Fläche an einen Logistiker verkauft. Der Zuschnitt der Fläche
erstreckt sich jedoch auch über einen Teil der festgesetzten Öffentlichen Verkehrsfläche. Um den Bau
des Betriebes in der geplanten Form zu ermöglichen, soll die Festsetzung der Öffentlichen
Verkehrsfläche im Bereich nördlich der Zufahrt in den Hof Rutherford zurückgenommen werden.
Gleichzeitig soll die Baugrenze entlang der Verkehrsfläche entsprechend angepasst werden.
Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, konnte die Änderung im
vereinfachten Verfahren durchgeführt und auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
verzichtet werden. Eine Umweltprüfung war ebenfalls nicht erforderlich.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.06.2013 den Änderungs- und den
Offenlagebeschluss für die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 gefasst.
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hatte am 18.06.2013 aus bezirklicher Sicht eine
entsprechende Empfehlung ausgesprochen.
Die öffentliche Auslegung der II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 - Grenzüberschreitendes
Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - gemäß § 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 08.07.2013 bis
einschließlich 09.08.2013 statt. Während dieser Zeit sind keine Stellungnahmen von Bürgern
eingegangen. Die Durchführung einer Behördenbeteiligung war nicht erforderlich.
Aus diesem Grund ist weder in der Bezirksvertretung noch im Planungsausschuss eine weitere
Beratung notwendig.
Die Verwaltung empfiehlt, die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 in der vorgelegten Fassung
als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
Luftbild
Übersichtsplan
Rechtsplan
Begründung zur Bebauungsplanänderung
Schriftliche Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0946/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2013
Seite: 2/2
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/ Heerlen
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I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/ Heerlen
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Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung
zur
II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland /
Niederlande und der Avantisallee
(Stand 13.08.2013)
Lage des Plangebietes
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
1. Lage und Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets Aachen / Heerlen (Avantis). Dieses befindet sich im Nordwesten des Aachener Stadtgebietes im Stadtbezirk Aachen-Richterich an der deutschniederländischen Grenze.
Avantis wird durch die niederländischen Straßen Autobahn A76 und die N281 im Westen begrenzt. Im Norden, Süden
und Osten grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Gewerbegebiet. Anschließend an die landwirtschaftlichen Flächen befindet sich im Norden auf niederländischer Seite das Wohngebiet Gracht der Gemeinde Heerlen. Auf deutscher
Seite liegt im Osten von Avantis der Aachener Ortsteil Horbach und im Südosten der Ortsteil Vetschau. Südlich des Gewerbegebietes befindet sich an der A76 die Autobahn-Raststätte Langveld mit einer Tankstelle sowie beiderseits der Autobahn die Zollstation an der deutsch-niederländischen Grenze.
Im Südwesten liegt auf niederländischer Seite die Gemeinde Bocholtz, im Westen die Gemeinde Simpelveld. Innerhalb
des landwirtschaftlich genutzten Raumes befinden sich auf deutscher und niederländischer Seite vereinzelt landwirtschaftliche Höfe mit Wohnnutzung.
In einiger Entfernung verläuft durch den niederländischen Siedlungsbereich nördlich des Gewerbegebietes die Bahnlinie
Heerlen-Kerkrade-Simpelveld-Valkenburg-Maastricht. Eine weitere, derzeit in Teilen schon abgebaute Bahnlinie verläuft
südlich des Gewerbegebietes von Richterich über Bocholtz nach Maastricht. Östlich des Plangebietes verläuft vom
Ortsteil Richterich in Richtung Nordwesten nach Heerlen die Horbacher Straße. Südlich des Gewerbegebietes besteht
über den Bocholtzer Weg / Stevensweg eine Verbindung nach Bocholtz. Westlich an den Kreisverkehr an der N281
schließen die niederländischen Gewerbegebiete Trilandis und De Beitel an. Nördlich des Plangebietes verläuft parallel
zur Staatsgrenze die N300 (Hamstraat) in Ost-West-Richtung von der N281 nach Kerkrade / Herzogenrath.
Der Geltungsbereich der II. Änderung des Bebauungsplans entspricht dem der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800
– Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen.
2. Bestehendes Planungsrecht
Die I. Änderung des Bebauungsplanes ist seit dem 03.10.2012 rechtskräftig.
3. Anlass der Planung
Ziel der I. Änderung war die Vereinfachung der bisherigen Festsetzungen sowie die Reduktion der gestalterischen Festsetzungen. Beides sollte der besseren Vermarktbarkeit der Flächen dienen. Im Ergebnis entstand ein großer, zusammenhängender Gewerbebereich, der insbesondere für die Ansiedlung von Logistikunternehmen vorgesehen war.
Inzwischen wurde ein großer Teil der Fläche an einen Logistiker verkauft. Der Zuschnitt der Fläche erstreckt sich jedoch
auch über einen Teil der festgesetzten Öffentlichen Verkehrsfläche. Insofern besteht ein Widerspruch zu den bisherigen
Festsetzungen des Bebaunngsplanes.
4. Ziel und Zweck der Planung
Um den Bau des Betriebes in der geplanten Form zu ermöglichen, wurde die Festsetzung der Öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich nördlich der Zufahrt in den Hof Rutherford zurückgenommen. Gleichzeitig wurde die Baugrenze entlang
der Verkehrsfläche entsprechend angepasst.
5. Begründung der Festsetzungen
Bisher erstreckte sich die festgesetzte Öffentliche Verkehrsfläche etwas weiter nach Norden, als dies für die Erschließung des Hofes Rotherford erforderlich ist. Dieses Teilstück der Straße sollte zur Erschließung der nördlich gelegenen
großen, vor allem für Logistikunternehmen vorgesehenen Fläche dienen. Bei der konkreten Erschließungsplanung für
das Unternehmen, das hier inzwischen eine Fläche erworben hat, erwies sich dies jedoch als nicht sinnvoll. Die Firma
1
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
wird stattdessen direkt an die östlich angrenzende Avantisallee angebunden. Die Festsetzung der Öffentlichen Verkehrsfläche kann daher reduziert werden bis zum Hof Rutherford, um weiterhin dessen Erschließung zu sichern.
In diesem Zuge wurde auch die entlang der Verkehrsfläche festgesetzte Baugrenze an den neuen Straßenverlauf angepasst.
6. Auswirkungen der Planung
Die Änderung des Bebauungsplanes hat weder städtebauliche, noch verkehrliche, noch Umweltauswirkungen.
7. Kosten
Der Stadt Aachen entstehen durch die Änderung des Bebauungsplanes keine Kosten.
8. Plandaten
Die Größe des Plangebietes (Änderungsbereich Teilbereich 1) beträgt 24,7 ha. Die Veränderungen sind so geringfügig,
dass sie sich in der Gesamtflächenbilanz nicht niederschlagen.
Gewerbegebiet:
19,4 ha
Öffentliche Verkehrsflächen:
0,2 ha
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft:
5,1 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am ………. die II. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 800 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den ………………..
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
2
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zur
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland / Niederlande und der Avantisallee
(Stand 13.08.2013)
Lage des Plangebietes
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung
1.1
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO
1.1.1
Im Gewerbegebiet sind die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen gemäß § 1
Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
1.1.2
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher, wenn
die Art der Waren in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen stehen,
die Lage in räumlichem Zusammenhang mit einem im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb steht und
der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden Betriebsart
ist und 200 m² nicht überschreitet.
1.1.3
Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
-
Bordelle und bordellartige Nutzungen
-
Vergnügungsstätten mit Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-Videovorführungen
-
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden.
1.1.4
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind im Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig.
1.1.5
Im Gewerbegebiet sind Anlagen der Abstandsklassen I bis (einschließlich) V der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659) und Anlagen mit gleichem oder ähnlichem Emissionsverhalten nicht
zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen der Abstandsklasse V, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten und Nutzungen grundsätzlich oder durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
Die Nr. 165 der allgemein zulässigen Abstandsklasse VI ist nicht zulässig.
1
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
2
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Maß der baulichen Nutzung
Die Oberkante der baulichen Anlagen darf die in der Planzeichnung festgesetzte NHN-Höhe (GH) nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen. Die festgesetzte Gebäudehöhe kann durch technische Aufbauten wie Lüftungsanlagen, Anlagen
zur Nutzung regenerativer Energien o.ä. um maximal 2,50 m überschritten werden.
3
Überbaubare Grundstücksfläche
3.1
Im Gewerbegebiet ist ein Überschreiten der Baugrenze in einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zulässig, wenn
-
4
es sich um untergeordnete Bauteile, wie Treppentürme, Freitreppen, Aufzugsschächte, Erker, Balkone etc.
handelt, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf.
R´w,res. nach DIN 4109*) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist der Anlage zur Planzeichnung zu entnehmen.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume
dB (A)
Büroräume
erf. R’w,res in dB
III
61-65
35
30
IV
66-70
40
35
V
71-75
45
40
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November
1989.
5
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
5.1
Fläche E5
Die bestehende Anlage eines Feuchtbiotops und die bestehenden Gehölzanpflanzungen innerhalb der Fläche
E5 sind zu erhalten bzw. Pflanzausfälle sind zu ersetzen.
5.2
Fläche E6
In der Fläche E6 sind je 500 m² Fläche mindestens 1 Baum der Qualität Hochstamm (Stammumfang 16/18),
5 Bäume der Qualität Heister (100 cm 2xv) sowie 10 Sträucher, 80/100 cm anzupflanzen. Die Artenauswahl ist
entsprechend der beiliegenden Pflanzliste vorzunehmen; an Baumarten sind zu mindestens 2/3 die Arten Wild-
2
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
apfel Malus sylvestris und Vogelkirsche Prunus avium zu verwenden. Die Sträucher können bei Bedarf zur visuellen Abschirmung von Sichtachsen auf Gebäude in Gruppen gepflanzt werden.
Die Pflanzungen umgebend ist eine Extensivwiese zu entwickeln (z.B. RSM 8.1). Stellenweise kann auch eine
naturnah ausgeführte, offene Wasserfläche angelegt werden. Die Fläche ist extensiv zu pflegen, Pflanzausfälle
sind zu ersetzen. Bereits bestehende Anpflanzungen von Straßenbäumen innerhalb der Fläche E6 sind vollständig zu erhalten bzw. Pflanzausfälle zu ersetzen.
Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (E6/E7) sind Veränderungen des Oberbodens während der Bauphase durch Auszäunen der Flächen zu vermeiden (kein Abschieben, kein Befahren, keine Lagerflächen oder sonstige Schädigungen). Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen, da hierdurch eine weitere Aufwertung des Bodens erfolgt.
5.3
Fläche E7
In der Fläche E7 ist eine Extensivwiese zu entwickeln (z.B. RSM 8.1); am nördlichen Rand ist eine geschlossene Gehölzreihe aus Bäumen und Sträuchern der beiliegenden Pflanzliste als visuelle Abschirmung zu den Gewerbeflächen anzulegen (Pflanzabstand Bäume 10 m, Pflanzqualität der Gehölze Heister 100 cm 2xv).
Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (E6/E7) sind Veränderungen des Oberbodens während der Bauphase durch Auszäunen der Flächen zu vermeiden (kein Abschieben, kein Befahren, keine Lagerflächen oder sonstige Schädigungen). Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen, da hierdurch eine weitere Aufwertung des Bodens erfolgt.
Hinweise
1
Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
1.1
Grenzüberschreitende Bebaubarkeit
Westlich der Plangebietsgrenze besteht auf niederländischem Staatsgebiet der rechtswirksame „Bestemmingsplan Bedrijventerrein Avantis“ (Bebauungsplan Gewerbegebiet Avantis). Dadurch besteht die Möglichkeit
zur Genehmigung von Bauvorhaben, die die Errichtung grenzüberschreitender Gebäude beinhalten.
1.2
Denkmalschutz
Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich
angezeigt wurde. Den Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen
Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16 DSchG NW). Durch Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Erdarbeiten
(z.B. die Anlage von Suchschnitten) kann die archäologische Ausgangssituation vor Ausführung des Vorhabens
näher bestimmt werden. Dadurch können Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern
und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind
mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen und dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen.
1.3
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
3
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und
unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am ………. die
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen – als Satzung
beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass
alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den …………
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Anlagen zu den Schriftlichen Festsetzungen
1.
Pflanzenartenliste
1.1
Bäume
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Betula pundula
Sandbirke
Betula pubescens
Moorbirke
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Fraxinus excelsior
Esche
Malus sylvestris
Apfel
Populus tremula
Zitterpappel
Prunus avium
Vogelkirsche
Quercus petraea
Traubeneiche
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphyllos
Sommerlinde
Ulmus glabra
Bergulme
Ulmus laevis
Flatterulme
Ulmus minor
Feldulme
4
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
1.2
Sträucher / Kletterpflanzen
Clematis vitalba
Waldrebe
Cornus sanguinea
roter Hartriegel
Corylus avellana
Hasel
Crataegus laevigata
Rotdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Cytisus scoparius
Ginster
Ilex aquifolium
Stechpalme
Lonicera periclymenum
Wald-Geißschlinge
Mespilus germanica
Mispel
Prunus padus
Traubenkirsche
Prunus spinosa
Schlehe
Rhammnus catharticus
Kreuzdorn
Rhammnus frangula
Faulbeerbaum
Ribes nigrum
Schwarze Johannisbeere
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Ribes uva-crispa
Stachelbeere
Rosa arvensis
kriechende Rose
Rosa canina
Hundsrose
Salix aurita
Öhrchenweide
Salix caprea
Salweide
Salix cinerea
grauwe wilg Grauweide
Sambucus racemosa
bergvlier Roter Holunder
Sorbus aucuparia
wilde lijsterbes Vogelbeere
Viburnum opulus
gemeiner Schneeball
2.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Abstandsliste zum Abstandserlass 2007
5
Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007
Abstandsliste 2007
Abstandsliste 2007
(4. BImSchV: 15.07.2006)
1)
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
I
1.500
1
1.1 (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#)
2
1.11 (1)
Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
3
3.2 (1) a)
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken,
einschl. Stranggießanlagen
4
4.4 (1)
Mineralölraffinerien (#)
1)
Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen
Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses
zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder
immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die
Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem
Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
-2-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
II
1.000
5
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
6
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 90)
7
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
8
3.2 (1) b)
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder
Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde
einschl. Stranggießen (*)
(s. auch lfd. Nrn. 27 und 46)
9
3.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten
(#)
10
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im
Freien (z. B. Container) (*)
(s. auch lfd. Nr. 96)
11
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 97)
12
4.1 (1)
c), p)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen
Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
13
4.1 (1)
g)
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch
chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#)
14
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
(s. auch lfd. Nr. 50) (#)
15
4.1 (1)
l)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und
Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden,
Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff,
Schwefeldioxid, Phosgen (#)
16
4.1 (1)
r)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für
Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#)
17
4.1 (1)
s)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische
Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
18
6.3 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder
Holzfasermatten
19
7.12 (1)
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von
Tierkörpern
oder
tierischen
Abfällen,
ausgenommen
Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200)
20
10.15 (1+2)
Offene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab
insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gasturbinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr. 101)
21
10.16 (2)
Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben
(s. auch lfd. Nr. 101)
22
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im
Freien (*)
-3-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
III
700
23
1.1 (1)
Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900
MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
24
1.12 (1)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder
Teererzeugnissen (#)
25
2.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
26
2.4 (1+2)
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
27
3.2 (1) b)
Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen
unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*)
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 46)
28
3.24 (1)
Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von
Verbrennungsmotoren (*)
29
4.1 (1)
a), d), e)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasser-stoffen
einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)
30
4.1 (1)
f)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
31
4.1 (1)
m), n), o)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen
(#)
32
4.1 (1)
q)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoffoder kaliumhaltigen Düngemitteln (#)
33
4.6 (1)
Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
34
8.8 (1)
8.10 (1)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen
oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
35
-
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B.
Hochofenschlacke)
36
-
Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 160)
-4-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
37
1.1 (1)
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für
den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
8.2 (1)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von
halogenorganischen Verbindungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
38
1.8 (2)
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von
220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen
eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
39
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
40
1.10 (1)
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
41
2.8 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es
aus Altglas hergestellt
42
2.11 (1)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Mineralfasern
43
2.13 (2)
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen
unter Verwendung von Zement (*)
44
2.15 (1)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr
je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91)
45
3.6 (1 + 2)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (*)
46
3.2 (1) b)
3.7 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder
mehr Gussteile je Tag
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)
47
3.11 (1 + 2)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
48
3.16 (1)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen
oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)
49
4.1 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
50
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen
(Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis)
(s. auch lfd. Nr. 14) (#)
51
4.1 (1)
i)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
52
4.1 (1)
j)
Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von
Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#)
53
4.5 (2)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
54
4.7 (1)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
-5-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
55
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 105 )
56
5.1 (1)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen
Trocknungsanlagen
unter
Verwendung
von
organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder
mehr je Jahr
57
5.2 (1)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze
25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
58
5.5 (2)
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenoloder kresolhaltigen Drahtlacken
59
5.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von
Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
60
7.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen
oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen
zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu
Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche
61
7.9 (1)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen,
Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
62
7.11 (1)
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen
Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4 000 kg Fleisch verarbeitet werden, und
Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
63
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
64
7.19 (1+2)
Anlagen
zur
Herstellung
von
Sauerkraut
mit
einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
65
7.21 (1)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
(s. auch lfd. Nr. 193)
66
7.23 (1+2)
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
Fertigerzeugnisse
oder
mehr
je
Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
67
7.24 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
68
8.1 (1) a)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder
gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische
Verfahren
-6-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
69
8.3 (1+2)
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die
Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder
in einer Wirbelschicht
70
8.5 (1+2)
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr
Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke)
(s. auch lfd. Nr. 128)
71
8.8 (2)
8.10 (2)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als
50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34)
72
8.9 (1) a) + b)
8.9 (2) a)
a)
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit
einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder
mehr
b)
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von EisenNichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr
einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen EisenNichteisenschrotten oder mehr
oder
einer
oder
oder
73
8.12 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
74
8.13 (1+2)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
75
8.14 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
76
8.15 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung
von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
77
9.11 (2)
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder
Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen.
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, sind ausgenommen
78
-
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW
(s. auch lfd. Nr. 143)
79
-
Oberirdische Deponien (*)
80
-
Autokinos (*)
-7-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
81
1.2 (2)
a) bis c)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen,
flüssigen
oder
gasförmigen
Brennstoffen
mit
einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel,
ausgenommen Notstromaggregate
82
1.4 (1+2)
a) und b)
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder
zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr,
83
1.5 (1 + 2)
a) und b)
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur
Erzeugung von Strom (*)
84
1.13 (2)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen
Brennstoffen
85
2.1 (1+2)
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
86
2.2 (2)
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder
künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder
Kies
87
2.5 (2)
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben,
Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker
88
2.7 (2)
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
89
2.10 (1)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte
300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt
90
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*)
(s. auch lfd. Nr. 6)
91
2.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als
200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
92
3.2 (2)
3.7 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von
weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder
Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als
20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46)
93
3.4 (1)
3.8 (1)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum
Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und
Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 163 und 203)
94
3.5 (2)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen
95
3.9 (1 + 2)
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen
Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*)
96
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in
geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch
lfd. Nr. 10)
-8-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
97
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
(siehe auch lfd. Nr. 11)
98
3.19 (1)
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
99
3.21 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder
Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
100
3.23 (2)
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen
Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –pasten
(#)
101
3.25 (1)
10.15 (1+2)
10.16 (2)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
(i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene
Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit
Luftschrauben
102
4.1 (1)
k)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch
chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#)
103
4.2 (2)
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell
gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
104
4.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für
Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder
von
Arzneimitteln
oder
Arzneimittelzwischenprodukten
im
industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper
eingesetzt werden (#)
105
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 55 )
106
4.9 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer
Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#)
107
4.10 (1)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen
Verbindungen (#)
108
5.1 (2)
a)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15
Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr
109
5.1 (2)
b)
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien
mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische
Lösungsmittel enthalten
110
5.2 (2)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze
10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt,
ausgenommen
Anlagen
für
den
Einsatz
von
Pulverbeschichtungsstoffen
-9-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
111
5.4 (2)
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen
zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
112
5.6 (2)
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus
Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl
113
5.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von
Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
114
6.2 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus
Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
115
7.2 (1+2)
a) und b)
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg
Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen
Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag
116
7.4 (1+2)
a)
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
117
7.4 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
118
7.6 (2)
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen
Därmen oder Mägen
119
7.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder
Knochenleim
120
7.13 (2)
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
121
7.14 (1+2)
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder
Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken
122
7.20 (1)
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
123
7.22 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
124
7.29 (1+2)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von
gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen
geröstetem
Kaffee
oder
mehr
je
Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
125
7.30 (1+2)
Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1
Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
126
7.31 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung
von Süßwaren oder Sirup,
zur Herstellung von Lakritz,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao,
sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder
Schokoladenmasse
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
- 10 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
127
8.4 (2)
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10
Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
128
8.5 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus
organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen
oder mehr Einsatzstoffen je Jahr
(s. auch lfd. Nr. 70)
129
8.6 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
130
8.7 (1+2)
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch
biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem
Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag
131
8.9 (2) b)
Anlagen
zur
zeitweiligen
Lagerung
von
Eisenoder
Nichteisenschrotten,
einschließlich
Autowracks,
mit
einer
Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000
Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis
weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten
132
8.11 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
133
8.15 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen
zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
134
9.1 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr
dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum
Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare
Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als
1 000 Kubikzentimeter handelt (*) (#)
135
9.2 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5 000
Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
136
9.36 (2)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von
2 500 Kubikmetern oder mehr
137
9.37 (1)
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von
25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
138
10.7 (1+2)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen,
ausgenommen Anlagen, in denen
– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet
werden oder
– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
(s. auch lfd. Nr. 221)
139
10.17 (2)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen
Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des
Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
mit
einer
- 11 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
140
10.21 (2)
Anlagen
zur
Innenreinigung
von
Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie
Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich
zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden
141
10.23 (2)
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren,
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
142
10.25 (2)
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t
Ammoniak oder mehr (*) (#)
143
-
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100 000 EW,
(s. auch lfd. Nr. 78)
144
-
Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
145
-
Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
146
-
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies,
Ton oder Lehm
147
-
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder
Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
148
-
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbauten
149
-
Emaillieranlagen
150
-
Presswerke (*)
151
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in
geschlossenen Hallen (*)
152
-
Stab- oder Drahtziehereien (*)
153
-
Schwermaschinenbau
154
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
155
-
Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
156
-
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
157
-
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
158
-
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
159
-
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer
Gütermengen (*)
160
-
Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 36)
- 12 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
161
2.9 (2)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
162
2.10 (2)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte
mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg /m³ Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen,
die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
163
3.4 (2)
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2
Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen (auch soweit durch
besondere Wahl
emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig)
(s. auch lfd. Nr. 93 und 203)
164
3.8 (2)
Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4
Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger
als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen
werden
165
3.10 (1+2)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur
Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen
unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (#)
166
5.7 (2)
a) und b)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten
Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit
Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für
einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z. B.
Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
167
5.10 (2)
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben,
-körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer
Binde- oder Lösungsmittel
168
5.11 (2)
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen
oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt
169
7.5 (2)
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer
Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren
je Tag, ausgenommen
– Anlagen in Gaststätten,
– Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
– Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase
konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
170
7.20 (2)
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer
Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
171
7.27 (1+2)
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien
172
7.28 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder
pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
- 13 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
173
7.32 (1+2)
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen
mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch
oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je
Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden
174
7.33 (2)
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme,
oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
175
8.1 (1) b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von
Megawatt oder mehr
176
8.12 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
177
8.13 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
178
8.14 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
179
10.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in
denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig
180
10.10 (1 )
10.10 (2 )
a) und b)
Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien
auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von
Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen
181
-
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern,
Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen
durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*)
182
-
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
183
-
Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder
Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500
Flaschen oder mehr je Stunde (*)
184
-
Maschinenfabriken oder Härtereien
185
-
Pressereien oder Stanzereien (*)
186
-
Schrottplätze bis weniger als 1.000 m² Gesamtlagerfläche
187
-
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
188
-
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz
und sonstigen Holzwaren
189
-
Zimmereien (*)
190
-
Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25
kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
Altöl
oder
1
- 14 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
191
-
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
192
-
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von
Gebläsen (*)
193
-
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65)
194
-
Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
195
-
Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
196
-
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs
(*)
197
-
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt
werden können
198
-
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen
Verbindungen
199
-
Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen
- 15 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VII
100
200
7.12 (1)
Kleintierkrematorien
(s. auch lfd. Nr. 19)
201
8.1 (2)
b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1
Megawatt
202
8.9 (2)
c)
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung
von 5 Altautos oder mehr je Woche
203
-
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 93 und 163)
204
-
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste,
Catering-Betriebe)
205
-
Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
206
-
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von
Phenolharzen
207
-
Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur
Beseitigung von Unfallschäden
208
-
Tischlereien oder Schreinereien
209
-
Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen
210
-
Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
211
-
Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden
212
-
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen
sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
213
-
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder
Putzwolle
214
-
Spinnereien oder Webereien
215
-
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
216
-
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
217
-
Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen
oder feinmechanischen Industrie
218
-
Bauhöfe
219
-
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
220
-
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
221
-
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je
Stunde Kautschuk eingesetzt werden
(s. auch lfd. Nr. 138)
Zusammenfassende Erklärung
zur II. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 800
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich
für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland /
Niederlande und der Avantisallee
(Stand: 13.08.2013)
Lage des Plangebietes
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr.8900
- Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 13.08.2013
1. Verfahrensablauf
Die I. Änderung des Bebauungsplanes ist seit dem 03.10.2012 rechtskräftig.
Nach vorheriger Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Richterich am 18.06. fasste der
Planungsausschuss in seiner Sitzung am 20.06. den Beschluss zur öffentlichen Auslegung der II. Änderung des
Bebauungsplans. Diese fand in der Zeit vom 08.07. bis 09.08.2013 statt
2. Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Ziel der I. Änderung war die Vereinfachung der bisherigen Festsetzungen sowie die Reduktion der
gestalterischen Festsetzungen. Beides sollte der besseren Vermarktbarkeit der Flächen dienen. Im Ergebnis
entstand ein großer, zusammenhängender Gewerbebereich, der insbesondere für die Ansiedlung von
Logistikunternehmen vorgesehen war.
Inzwischen wurde ein großer Teil der Fläche an einen Logistiker verkauft. Der Zuschnitt der Fläche erstreckt sich
jedoch auch über einen Teil der festgesetzten Öffentlichen Verkehrsfläche. Insofern bestand ein Widerspruch zu
den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes, der eine geringfügige Anpassung der Verkehrsfläche
erforderte.
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Umweltbelange berührt.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans wurden keine Stellungnahmen von Bürgern eingereicht.
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Die Durchführung einer Behördenbeteiligung war nicht erforderlich.
6. Ergebnis der Abwägung
Es war keine Abwägung durchzuführen.
2