Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
117589.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
30.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:20

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0946/WP16 öffentlich 30.07.2013 FB 61/01 // Dez. III II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen-Heerlen - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland / Niederlande und der Avantisallee hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 18.09.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 zur Kenntnis. Er beschließt die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen-Heerlen - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland/ Niederlande und der Avantisallee gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Vorlage FB 61/0946/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2013 Seite: 1/2 Erläuterungen: Der Bebauungsplan Nr. 800 ist seit dem 12.03.1998 rechtskräftig. Im Jahr 2012 wurde ein Änderungsverfahren für den nordwestlichen Bereich des Bebauungsplanes durchgeführt mit dem Ziel der Vereinfachung der bisherigen Festsetzungen sowie der Reduktion der gestalterischen Festsetzungen. Beides sollte der besseren Vermarktbarkeit der Flächen dienen. Im Ergebnis entstand ein großer, zusammenhängender Gewerbebereich, der insbesondere für die Ansiedlung von Logistikunternehmen vorgesehen war. Inzwischen wurde ein großer Teil der Fläche an einen Logistiker verkauft. Der Zuschnitt der Fläche erstreckt sich jedoch auch über einen Teil der festgesetzten Öffentlichen Verkehrsfläche. Um den Bau des Betriebes in der geplanten Form zu ermöglichen, soll die Festsetzung der Öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich nördlich der Zufahrt in den Hof Rutherford zurückgenommen werden. Gleichzeitig soll die Baugrenze entlang der Verkehrsfläche entsprechend angepasst werden. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, konnte die Änderung im vereinfachten Verfahren durchgeführt und auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet werden. Eine Umweltprüfung war ebenfalls nicht erforderlich. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.06.2013 den Änderungs- und den Offenlagebeschluss für die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 gefasst. Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hatte am 18.06.2013 aus bezirklicher Sicht eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Die öffentliche Auslegung der II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - gemäß § 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 08.07.2013 bis einschließlich 09.08.2013 statt. Während dieser Zeit sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen. Die Durchführung einer Behördenbeteiligung war nicht erforderlich. Aus diesem Grund ist weder in der Bezirksvertretung noch im Planungsausschuss eine weitere Beratung notwendig. Die Verwaltung empfiehlt, die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 in der vorgelegten Fassung als Satzung zu beschließen. Anlage/n: Luftbild Übersichtsplan Rechtsplan Begründung zur Bebauungsplanänderung Schriftliche Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung Zusammenfassende Erklärung Vorlage FB 61/0946/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2013 Seite: 2/2 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/ Heerlen Ho rb ac he r Str aß e er Alt rle Hee eg rW Niederlande Sore ter W eg ee all tis an Av g We r e ltz ho c Bo I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen/ Heerlen Ho rba ch er Str aß e Alt le r eer er H g We Niederlande Sore t er W eg tis an Av ee all ch Bo W zer t l o eg Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Begründung zur II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland / Niederlande und der Avantisallee (Stand 13.08.2013) Lage des Plangebietes II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - Begründung zur Satzung Fassung vom 13.08.2013 1. Lage und Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets Aachen / Heerlen (Avantis). Dieses befindet sich im Nordwesten des Aachener Stadtgebietes im Stadtbezirk Aachen-Richterich an der deutschniederländischen Grenze. Avantis wird durch die niederländischen Straßen Autobahn A76 und die N281 im Westen begrenzt. Im Norden, Süden und Osten grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Gewerbegebiet. Anschließend an die landwirtschaftlichen Flächen befindet sich im Norden auf niederländischer Seite das Wohngebiet Gracht der Gemeinde Heerlen. Auf deutscher Seite liegt im Osten von Avantis der Aachener Ortsteil Horbach und im Südosten der Ortsteil Vetschau. Südlich des Gewerbegebietes befindet sich an der A76 die Autobahn-Raststätte Langveld mit einer Tankstelle sowie beiderseits der Autobahn die Zollstation an der deutsch-niederländischen Grenze. Im Südwesten liegt auf niederländischer Seite die Gemeinde Bocholtz, im Westen die Gemeinde Simpelveld. Innerhalb des landwirtschaftlich genutzten Raumes befinden sich auf deutscher und niederländischer Seite vereinzelt landwirtschaftliche Höfe mit Wohnnutzung. In einiger Entfernung verläuft durch den niederländischen Siedlungsbereich nördlich des Gewerbegebietes die Bahnlinie Heerlen-Kerkrade-Simpelveld-Valkenburg-Maastricht. Eine weitere, derzeit in Teilen schon abgebaute Bahnlinie verläuft südlich des Gewerbegebietes von Richterich über Bocholtz nach Maastricht. Östlich des Plangebietes verläuft vom Ortsteil Richterich in Richtung Nordwesten nach Heerlen die Horbacher Straße. Südlich des Gewerbegebietes besteht über den Bocholtzer Weg / Stevensweg eine Verbindung nach Bocholtz. Westlich an den Kreisverkehr an der N281 schließen die niederländischen Gewerbegebiete Trilandis und De Beitel an. Nördlich des Plangebietes verläuft parallel zur Staatsgrenze die N300 (Hamstraat) in Ost-West-Richtung von der N281 nach Kerkrade / Herzogenrath. Der Geltungsbereich der II. Änderung des Bebauungsplans entspricht dem der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen. 2. Bestehendes Planungsrecht Die I. Änderung des Bebauungsplanes ist seit dem 03.10.2012 rechtskräftig. 3. Anlass der Planung Ziel der I. Änderung war die Vereinfachung der bisherigen Festsetzungen sowie die Reduktion der gestalterischen Festsetzungen. Beides sollte der besseren Vermarktbarkeit der Flächen dienen. Im Ergebnis entstand ein großer, zusammenhängender Gewerbebereich, der insbesondere für die Ansiedlung von Logistikunternehmen vorgesehen war. Inzwischen wurde ein großer Teil der Fläche an einen Logistiker verkauft. Der Zuschnitt der Fläche erstreckt sich jedoch auch über einen Teil der festgesetzten Öffentlichen Verkehrsfläche. Insofern besteht ein Widerspruch zu den bisherigen Festsetzungen des Bebaunngsplanes. 4. Ziel und Zweck der Planung Um den Bau des Betriebes in der geplanten Form zu ermöglichen, wurde die Festsetzung der Öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich nördlich der Zufahrt in den Hof Rutherford zurückgenommen. Gleichzeitig wurde die Baugrenze entlang der Verkehrsfläche entsprechend angepasst. 5. Begründung der Festsetzungen Bisher erstreckte sich die festgesetzte Öffentliche Verkehrsfläche etwas weiter nach Norden, als dies für die Erschließung des Hofes Rotherford erforderlich ist. Dieses Teilstück der Straße sollte zur Erschließung der nördlich gelegenen großen, vor allem für Logistikunternehmen vorgesehenen Fläche dienen. Bei der konkreten Erschließungsplanung für das Unternehmen, das hier inzwischen eine Fläche erworben hat, erwies sich dies jedoch als nicht sinnvoll. Die Firma 1 II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - Begründung zur Satzung Fassung vom 13.08.2013 wird stattdessen direkt an die östlich angrenzende Avantisallee angebunden. Die Festsetzung der Öffentlichen Verkehrsfläche kann daher reduziert werden bis zum Hof Rutherford, um weiterhin dessen Erschließung zu sichern. In diesem Zuge wurde auch die entlang der Verkehrsfläche festgesetzte Baugrenze an den neuen Straßenverlauf angepasst. 6. Auswirkungen der Planung Die Änderung des Bebauungsplanes hat weder städtebauliche, noch verkehrliche, noch Umweltauswirkungen. 7. Kosten Der Stadt Aachen entstehen durch die Änderung des Bebauungsplanes keine Kosten. 8. Plandaten Die Größe des Plangebietes (Änderungsbereich Teilbereich 1) beträgt 24,7 ha. Die Veränderungen sind so geringfügig, dass sie sich in der Gesamtflächenbilanz nicht niederschlagen. Gewerbegebiet: 19,4 ha Öffentliche Verkehrsflächen: 0,2 ha Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: 5,1 ha Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am ………. die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen – als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den ……………….. (Marcel Philipp) Oberbürgermeister 2 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Schriftliche Festsetzungen zur II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland / Niederlande und der Avantisallee (Stand 13.08.2013) Lage des Plangebietes II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 13.08.2013 Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1.1.1 Im Gewerbegebiet sind die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. 1.1.2 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn die Art der Waren in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen stehen, die Lage in räumlichem Zusammenhang mit einem im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb steht und der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden Betriebsart ist und 200 m² nicht überschreitet. 1.1.3 Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig: - Bordelle und bordellartige Nutzungen - Vergnügungsstätten mit Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-Videovorführungen - Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden. 1.1.4 Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind im Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. 1.1.5 Im Gewerbegebiet sind Anlagen der Abstandsklassen I bis (einschließlich) V der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659) und Anlagen mit gleichem oder ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen der Abstandsklasse V, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten und Nutzungen grundsätzlich oder durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können. Die Nr. 165 der allgemein zulässigen Abstandsklasse VI ist nicht zulässig. 1 II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - 2 Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 13.08.2013 Maß der baulichen Nutzung Die Oberkante der baulichen Anlagen darf die in der Planzeichnung festgesetzte NHN-Höhe (GH) nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen. Die festgesetzte Gebäudehöhe kann durch technische Aufbauten wie Lüftungsanlagen, Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien o.ä. um maximal 2,50 m überschritten werden. 3 Überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Im Gewerbegebiet ist ein Überschreiten der Baugrenze in einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zulässig, wenn - 4 es sich um untergeordnete Bauteile, wie Treppentürme, Freitreppen, Aufzugsschächte, Erker, Balkone etc. handelt, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109*) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist der Anlage zur Planzeichnung zu entnehmen. Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume dB (A) Büroräume erf. R’w,res in dB III 61-65 35 30 IV 66-70 40 35 V 71-75 45 40 Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile ausreichend sind. *Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. 5 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 5.1 Fläche E5 Die bestehende Anlage eines Feuchtbiotops und die bestehenden Gehölzanpflanzungen innerhalb der Fläche E5 sind zu erhalten bzw. Pflanzausfälle sind zu ersetzen. 5.2 Fläche E6 In der Fläche E6 sind je 500 m² Fläche mindestens 1 Baum der Qualität Hochstamm (Stammumfang 16/18), 5 Bäume der Qualität Heister (100 cm 2xv) sowie 10 Sträucher, 80/100 cm anzupflanzen. Die Artenauswahl ist entsprechend der beiliegenden Pflanzliste vorzunehmen; an Baumarten sind zu mindestens 2/3 die Arten Wild- 2 II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 13.08.2013 apfel Malus sylvestris und Vogelkirsche Prunus avium zu verwenden. Die Sträucher können bei Bedarf zur visuellen Abschirmung von Sichtachsen auf Gebäude in Gruppen gepflanzt werden. Die Pflanzungen umgebend ist eine Extensivwiese zu entwickeln (z.B. RSM 8.1). Stellenweise kann auch eine naturnah ausgeführte, offene Wasserfläche angelegt werden. Die Fläche ist extensiv zu pflegen, Pflanzausfälle sind zu ersetzen. Bereits bestehende Anpflanzungen von Straßenbäumen innerhalb der Fläche E6 sind vollständig zu erhalten bzw. Pflanzausfälle zu ersetzen. Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (E6/E7) sind Veränderungen des Oberbodens während der Bauphase durch Auszäunen der Flächen zu vermeiden (kein Abschieben, kein Befahren, keine Lagerflächen oder sonstige Schädigungen). Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen, da hierdurch eine weitere Aufwertung des Bodens erfolgt. 5.3 Fläche E7 In der Fläche E7 ist eine Extensivwiese zu entwickeln (z.B. RSM 8.1); am nördlichen Rand ist eine geschlossene Gehölzreihe aus Bäumen und Sträuchern der beiliegenden Pflanzliste als visuelle Abschirmung zu den Gewerbeflächen anzulegen (Pflanzabstand Bäume 10 m, Pflanzqualität der Gehölze Heister 100 cm 2xv). Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (E6/E7) sind Veränderungen des Oberbodens während der Bauphase durch Auszäunen der Flächen zu vermeiden (kein Abschieben, kein Befahren, keine Lagerflächen oder sonstige Schädigungen). Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen, da hierdurch eine weitere Aufwertung des Bodens erfolgt. Hinweise 1 Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren 1.1 Grenzüberschreitende Bebaubarkeit Westlich der Plangebietsgrenze besteht auf niederländischem Staatsgebiet der rechtswirksame „Bestemmingsplan Bedrijventerrein Avantis“ (Bebauungsplan Gewerbegebiet Avantis). Dadurch besteht die Möglichkeit zur Genehmigung von Bauvorhaben, die die Errichtung grenzüberschreitender Gebäude beinhalten. 1.2 Denkmalschutz Mit den Erdarbeiten für das Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Beginn der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich angezeigt wurde. Den Mitarbeitern der Unteren Denkmalbehörde ist die Möglichkeit einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten Bodendenkmäler aufgedeckt werden – Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16 DSchG NW). Durch Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der Erdarbeiten (z.B. die Anlage von Suchschnitten) kann die archäologische Ausgangssituation vor Ausführung des Vorhabens näher bestimmt werden. Dadurch können Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen und dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen. 1.3 Kampfmittel Für den Geltungsbereich der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 800 ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion 3 II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 13.08.2013 empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am ………. die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 – Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen – als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind. Aachen, den ………… (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Anlagen zu den Schriftlichen Festsetzungen 1. Pflanzenartenliste 1.1 Bäume Acer campestre Feldahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Alnus glutinosa Schwarzerle Betula pundula Sandbirke Betula pubescens Moorbirke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Fraxinus excelsior Esche Malus sylvestris Apfel Populus tremula Zitterpappel Prunus avium Vogelkirsche Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommerlinde Ulmus glabra Bergulme Ulmus laevis Flatterulme Ulmus minor Feldulme 4 II. Änderung Bebauungsplan Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - 1.2 Sträucher / Kletterpflanzen Clematis vitalba Waldrebe Cornus sanguinea roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus laevigata Rotdorn Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Cytisus scoparius Ginster Ilex aquifolium Stechpalme Lonicera periclymenum Wald-Geißschlinge Mespilus germanica Mispel Prunus padus Traubenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rhammnus catharticus Kreuzdorn Rhammnus frangula Faulbeerbaum Ribes nigrum Schwarze Johannisbeere Ribes rubrum Rote Johannisbeere Ribes uva-crispa Stachelbeere Rosa arvensis kriechende Rose Rosa canina Hundsrose Salix aurita Öhrchenweide Salix caprea Salweide Salix cinerea grauwe wilg Grauweide Sambucus racemosa bergvlier Roter Holunder Sorbus aucuparia wilde lijsterbes Vogelbeere Viburnum opulus gemeiner Schneeball 2. Schriftliche Festsetzungen zur Satzung Fassung vom 13.08.2013 Abstandsliste zum Abstandserlass 2007 5 Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007 Abstandsliste 2007 Abstandsliste 2007 (4. BImSchV: 15.07.2006) 1) Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) I 1.500 1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#) 2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke 3 3.2 (1) a) Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen 4 4.4 (1) Mineralölraffinerien (#) 1) Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist. -2- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) II 1.000 5 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer 6 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 90) 7 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen 8 3.2 (1) b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*) (s. auch lfd. Nrn. 27 und 46) 9 3.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten (#) 10 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z. B. Container) (*) (s. auch lfd. Nr. 96) 11 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 97) 12 4.1 (1) c), p) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#) 13 4.1 (1) g) Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#) 14 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern (s. auch lfd. Nr. 50) (#) 15 4.1 (1) l) Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#) 16 4.1 (1) r) Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#) 17 4.1 (1) s) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#) 18 6.3 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten 19 7.12 (1) Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200) 20 10.15 (1+2) Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder Triebwerken (s. auch lfd. Nr. 101) 21 10.16 (2) Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (s. auch lfd. Nr. 101) 22 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*) -3- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) III 700 23 1.1 (1) Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) 24 1.12 (1) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen (#) 25 2.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen 26 2.4 (1+2) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte 27 3.2 (1) b) Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 8 und 46) 28 3.24 (1) Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren (*) 29 4.1 (1) a), d), e) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasser-stoffen einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#) 30 4.1 (1) f) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) 31 4.1 (1) m), n), o) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen (#) 32 4.1 (1) q) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoffoder kaliumhaltigen Düngemitteln (#) 33 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß (#) 34 8.8 (1) 8.10 (1) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71) 35 - Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B. Hochofenschlacke) 36 - Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 160) -4- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) IV 500 37 1.1 (1) Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) 8.2 (1) a) und b) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr 38 1.8 (2) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*) 39 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle 40 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle 41 2.8 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es aus Altglas hergestellt 42 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern 43 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*) 44 2.15 (1) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91) 45 3.6 (1 + 2) Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 mm (*) 46 3.2 (1) b) 3.7 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nrn. 8 und 27) 47 3.11 (1 + 2) Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*) 48 3.16 (1) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) 49 4.1 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) 50 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) (s. auch lfd. Nr. 14) (#) 51 4.1 (1) i) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen Kautschuken (#) 52 4.1 (1) j) Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#) 53 4.5 (2) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#) 54 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#) -5- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) IV 500 55 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 105 ) 56 5.1 (1) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr 57 5.2 (1) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt 58 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenoloder kresolhaltigen Drahtlacken 59 5.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt 60 7.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche 61 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut 62 7.11 (1) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 kg Fleisch verarbeitet werden, und Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden 63 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen 64 7.19 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 65 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 193) 66 7.23 (1+2) Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 67 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker 68 8.1 (1) a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren -6- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) IV 500 69 8.3 (1+2) Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht 70 8.5 (1+2) Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke) (s. auch lfd. Nr. 128) 71 8.8 (2) 8.10 (2) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34) 72 8.9 (1) a) + b) 8.9 (2) a) a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder mehr b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von EisenNichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen EisenNichteisenschrotten oder mehr oder einer oder oder 73 8.12 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 74 8.13 (1+2) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr 75 8.14 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden 76 8.15 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 77 9.11 (2) Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen. Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen 78 - Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW (s. auch lfd. Nr. 143) 79 - Oberirdische Deponien (*) 80 - Autokinos (*) -7- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 81 1.2 (2) a) bis c) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Notstromaggregate 82 1.4 (1+2) a) und b) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, 83 1.5 (1 + 2) a) und b) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom (*) 84 1.13 (2) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen 85 2.1 (1+2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden 86 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies 87 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker 88 2.7 (2) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton 89 2.10 (1) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt 90 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*) (s. auch lfd. Nr. 6) 91 2.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44) 92 3.2 (2) 3.7 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46) 93 3.4 (1) 3.8 (1) Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 163 und 203) 94 3.5 (2) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen 95 3.9 (1 + 2) Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*) 96 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 10) -8- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 97 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*) (siehe auch lfd. Nr. 11) 98 3.19 (1) Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*) 99 3.21 (2) Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren 100 3.23 (2) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –pasten (#) 101 3.25 (1) 10.15 (1+2) 10.16 (2) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben 102 4.1 (1) k) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#) 103 4.2 (2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#) 104 4.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden (#) 105 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 55 ) 106 4.9 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#) 107 4.10 (1) Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen Verbindungen (#) 108 5.1 (2) a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr 109 5.1 (2) b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel enthalten 110 5.2 (2) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen -9- Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 111 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen 112 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl 113 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln 114 6.2 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 115 7.2 (1+2) a) und b) Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag 116 7.4 (1+2) a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 117 7.4 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft 118 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen 119 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim 120 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle 121 7.14 (1+2) Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken 122 7.20 (1) Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 123 7.22 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 124 7.29 (1+2) Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 125 7.30 (1+2) Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 126 7.31 (1+2) a) und b) Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup, zur Herstellung von Lakritz, zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao, sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig - 10 - Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 127 8.4 (2) Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 128 8.5 (1+2) Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (s. auch lfd. Nr. 70) 129 8.6 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 130 8.7 (1+2) Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag 131 8.9 (2) b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisenoder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten 132 8.11 (1+2) a) und b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag 133 8.15 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 134 9.1 (1+2) Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt (*) (#) 135 9.2 (1+2) Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) 136 9.36 (2) Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr 137 9.37 (1) Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) 138 10.7 (1+2) Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen – weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder – ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird (s. auch lfd. Nr. 221) 139 10.17 (2) Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des Motorsports dienen (Kart-Bahnen) mit einer - 11 - Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) V 300 140 10.21 (2) Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden 141 10.23 (2) Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 142 10.25 (2) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t Ammoniak oder mehr (*) (#) 143 - Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100 000 EW, (s. auch lfd. Nr. 78) 144 - Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe 145 - Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*) 146 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm 147 - Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck 148 - Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten 149 - Emaillieranlagen 150 - Presswerke (*) 151 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*) 152 - Stab- oder Drahtziehereien (*) 153 - Schwermaschinenbau 154 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*) 155 - Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*) 156 - Margarine oder Kunstspeisefettfabriken 157 - Betriebshöfe für Straßenbahnen (*) 158 - Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*) 159 - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*) 160 - Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 36) - 12 - Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) VI 200 161 2.9 (2) Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure 162 2.10 (2) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg /m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden 163 3.4 (2) Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig) (s. auch lfd. Nr. 93 und 203) 164 3.8 (2) Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden 165 3.10 (1+2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (#) 166 5.7 (2) a) und b) Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z. B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau 167 5.10 (2) Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel 168 5.11 (2) Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt 169 7.5 (2) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen – Anlagen in Gaststätten, – Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und – Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden 170 7.20 (2) Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 171 7.27 (1+2) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien 172 7.28 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren - 13 - Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) VI 200 173 7.32 (1+2) Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden 174 7.33 (2) Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak 175 8.1 (1) b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von Megawatt oder mehr 176 8.12 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 177 8.13 (1+2) Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr 178 8.14 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden 179 10.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 180 10.10 (1 ) 10.10 (2 ) a) und b) Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen 181 - Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*) 182 - Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) 183 - Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde (*) 184 - Maschinenfabriken oder Härtereien 185 - Pressereien oder Stanzereien (*) 186 - Schrottplätze bis weniger als 1.000 m² Gesamtlagerfläche 187 - Anlagen zur Herstellung von Kabeln 188 - Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren 189 - Zimmereien (*) 190 - Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien) Altöl oder 1 - 14 - Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) VI 200 191 - Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung 192 - Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen (*) 193 - Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65) 194 - Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren 195 - Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung 196 - Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*) 197 - Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können 198 - Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen 199 - Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen - 15 - Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) VII 100 200 7.12 (1) Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 19) 201 8.1 (2) b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt 202 8.9 (2) c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche 203 - Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 93 und 163) 204 - Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe) 205 - Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien 206 - Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen 207 - Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden 208 - Tischlereien oder Schreinereien 209 - Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen 210 - Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien 211 - Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden 212 - Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken 213 - Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle 214 - Spinnereien oder Webereien 215 - Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien 216 - Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen 217 - Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie 218 - Bauhöfe 219 - Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung 220 - Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten 221 - Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden (s. auch lfd. Nr. 138) Zusammenfassende Erklärung zur II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 800 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen im Stadtbezirk Aachen-Richterich für den Planbereich zwischen der Staatsgrenze Deutschland / Niederlande und der Avantisallee (Stand: 13.08.2013) Lage des Plangebietes II. Änderung des Bebauungsplanes Nr.8900 - Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet Aachen / Heerlen - Zusammenfassende Erklärung Fassung vom 13.08.2013 1. Verfahrensablauf Die I. Änderung des Bebauungsplanes ist seit dem 03.10.2012 rechtskräftig. Nach vorheriger Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Richterich am 18.06. fasste der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 20.06. den Beschluss zur öffentlichen Auslegung der II. Änderung des Bebauungsplans. Diese fand in der Zeit vom 08.07. bis 09.08.2013 statt 2. Ziel der Bebauungsplanaufstellung Ziel der I. Änderung war die Vereinfachung der bisherigen Festsetzungen sowie die Reduktion der gestalterischen Festsetzungen. Beides sollte der besseren Vermarktbarkeit der Flächen dienen. Im Ergebnis entstand ein großer, zusammenhängender Gewerbebereich, der insbesondere für die Ansiedlung von Logistikunternehmen vorgesehen war. Inzwischen wurde ein großer Teil der Fläche an einen Logistiker verkauft. Der Zuschnitt der Fläche erstreckt sich jedoch auch über einen Teil der festgesetzten Öffentlichen Verkehrsfläche. Insofern bestand ein Widerspruch zu den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes, der eine geringfügige Anpassung der Verkehrsfläche erforderte. 3. Berücksichtigung der Umweltbelange Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Umweltbelange berührt. 4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans wurden keine Stellungnahmen von Bürgern eingereicht. 5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung Die Durchführung einer Behördenbeteiligung war nicht erforderlich. 6. Ergebnis der Abwägung Es war keine Abwägung durchzuführen. 2