Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117553.pdf
Größe
3,4 MB
Erstellt
30.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0948/WP16
öffentlich
35005-2010
15.08.2013
Dez. III / FB 61/20
Gestaltungssatzung 'Laurentiusstraße / Sandhäuschen'
hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2013
12.09.2013
18.09.2013
B5
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie
empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36
der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ zu beschließen.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat,
aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung
NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage
beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße / Sandhäuschen“ zu beschließen. Die Anlage ist
Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 u. Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65
Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße /
Sandhäuschen“. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Vorlage FB 61/0948/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen ist bestrebt die Gestaltungsqualität der Neubaugebiete zu erhöhen. Durch
entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen und bei der Vergabe
städtischer Grundstücke soll ein Rahmen vorgegeben werden, der die Grundzüge der Gestaltung
individuell in den betreffenden Baugebieten regelt.
Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 940 –Laurentiusstraße/Sandhäuschen- soll eine
Gestaltungssatzung erlassen werden, die über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus
Mindestgestaltungsanforderungen für das Neubaugebiet definiert. Der Geltungsbereich der Satzung
bezieht sich ausschließlich auf die Flächen, die neu bebaut werden sollen. Die Bestandsbebauung
wird von den Regelungen ausgenommen, da hier kein Regelungsbedarf besteht bzw. eine
Anwendung auf Bestandsgebäude nicht sinnvoll ist.
Für den Bereich des geplanten Wohngebietes wurden in der Gestaltungssatzung weitere Regelungen
formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit und
Gestaltungsqualität bei der Formung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Durch die
Gestaltungssatzung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans konkretisiert und bieten den
Grundstücksinteressenten von Anfang an einen Rahmen möglicher Entwicklungsmöglichkeiten und
sichern eine Grundqualität auch auf den benachbarten Grundstücken. Die Satzung beschränkt sich
auf Vorgaben zur Farbe der Dacheindeckung, der Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere
hinsichtlich der Einfriedungen zum öffentlichen Raum und den Umgang mit der Müllunterbringung.
Doppelhäuser sind in besonderem Maße gestalterisch von einander abhängig, weswegen in diesen
Fällen Abstimmungen von den Bauherren gefordert werden.
Auf weitergehende Regelungen soll zugunsten ausreichend großer Spielräume für eine individuelle
Gestaltung verzichtet werden.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan - Bebauungsplan Nr. 940
2.
Luftbild - Bebauungsplan Nr. 940
3.
Gestaltungssatzung mit Anlage
Vorlage FB 61/0948/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/2
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Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße/Sandhäuschen“
vom ……….. 2013
Aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land NRW
(BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 18.09.2013 diese Satzung beschlossen:
§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für
ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein
einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für individuelle
Gestaltung durch die einzelnen Bauherren zugelassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt innerhalb des im Lageplan dargestellten Bereiches.
(2)
Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).
§3
Wohngebäude
(1)
Dacheindeckungen sind als Dachziegel, Dachsteine oder Metalleindeckungen ausschließlich in schwarz oder in
Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialen verwendet werden. Glänzende
Metalleindeckungen, die durch Witterungseinfluss mattieren sind von dieser Festsetzung ausgenommen.
Alternativ sind Dachbegrünungen möglich.
(2)
Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachform und –neigung, Kubatur, Tiefe des Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten. Die Materialität
der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen.
§4
Nebengebäude und Nebenanlagen
(1)
Die Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuser) sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude
auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden.
(2)
Müllbehälterstandorte sind in den Hausgruppen nach Möglichkeit in das Gebäude zu integrieren. Standorte
außerhalb der Gebäude sind mit 2,00 m hohen, begrünten Mauern oder mit Hecken einzufrieden.
(3)
Standorte für Müllbehälter im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden
oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das
Hauptgebäude anzupassen.
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(1)
§5
Haus- und Vorgärten
Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und
straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze.
(2)
An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen aus nicht farblich gestalteten
Holzzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m, Maschendraht- und Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken mit
einer Höhe von max. 1,80 m sowie Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Betonzäune und –wände
sowie Holzelementzäune sind unzulässig.
(3)
Die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig.
(4)
Für Hecken, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden.
(1)
§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des § 84 Abs. 1 Nr. 20
BauO NRW in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des §
3 Absatz 1 und 2 oder § 4 Absatz 1 bis 3 oder § 5 Absatz 1 bis 4 dieser Satzung verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.0000,- Euro geahndet werden.
§7
Inkrafttreten
Dieser Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen zur Satzung: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches (Anlage 1)
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Die Anlage 1 ist Bestandteil der Gestaltungssatzung „Laurentiusstraße/Sandhäuschen“
Anlage 1: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches
Lage des Geltungsbereiches
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