Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117598.pdf
Größe
2,0 MB
Erstellt
30.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0944/WP16
öffentlich
35083-2010
30.07.2013
FB 61/01 // Dez. III
I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 913 – Roder Weg – für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich
zwischen Roermonder Straße, Bahnlinie Aachen-Düsseldorf und
Amstelbach
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
18.09.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 913 –
Roder Weg – zur Kenntnis.
Er beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Eingaben der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Der Rat der Stadt beschließt die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 913 für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich zwischen Roermonder Straße, Bahnlinie AachenDüsseldorf und Amstelbach in der vorgelegten Fassung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die
Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0944/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.08.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0218/WP16 – Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
FB61/0529/WP16 – Ergebnis der Offenlage und Beschluss zur erneuten Offenlage
FB61/0845/WP16 – Ergebnis der erneuten (2.) Offenlage und Beschluss zur erneuten (3.) Offenlage
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.09.2010 auf Empfehlung der Bezirksvertretung
Aachen-Richterich beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 913 – Roder Weg – zu ändern und diese I.
Änderung öffentlich auszulegen.
Die Offenlage fand in der Zeit vom 27.09.2010 bis 27.10.2010 statt.
Zu dieser Offenlage wurde eine Eingabe eines Grundstückeigentümers eingereicht, die zu einer
Änderung der Einzelhandelsfestsetzung führte.
Am 13.10.2011 hat sich der Planungsausschuss mit dem Ergebnis dieser Offenlage beschäftigt und
den Beschluss gefasst, die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 913 in geänderter Form erneut
öffentlich auszulegen. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss dem Rat der Stadt, die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit, die nicht berücksichtigt werden konnten, nach Abwägung der öffentlichen und der
privaten Belange zurückzuweisen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hatte in ihrer Sitzung am 21.09.2011 aus bezirklicher Sicht
einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 913 wurde vom 07.11.2011 bis 12.12.2011 erneut öffentlich
ausgelegt.
Auch zu dieser Offenlage wurden Stellungnahmen von Grundstückseigentümern im Planbereich
abgegeben, die zu einer weiteren Anpassung der Einzelhandelsfestsetzung führten.
Der Planungsausschuss beschloss daher am 11.04.2013, wiederum auf Empfehlung der
Bezirksvertretung Aachen-Richterich, die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 913 in der nochmals
geänderten Form erneut öffentlich auszulegen. Auch zu diesem Verfahrensschritt empfahlen
Ausschuss und Bezirksvertretung dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die nicht
berücksichtigt werden konnten, nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange
zurückzuweisen.
Die erneute (3.) Offenlage erfolgte vom 21.05.2013 bis 21.06.2013.
Vorlage FB 61/0944/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.08.2013
Seite: 2/3
Während dieser Zeit sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit
eingegangen, so dass eine nochmalige Beratung der Bezirksvertretung Aachen-Richterich und des
Planungsausschusses nicht erforderlich ist.
Zu allen Verfahrensschritten wurden ebenfalls die betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange beteiligt. Es wurden zu keinem Verfahrensschritt Bedenken oder Anregungen zur
Planung geäußert.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 913 in der vorgelegten
Fassung als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
Begründung zur Bebauungsplanänderung
Schriftliche Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung
Vorlage FB 61/0944/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.08.2013
Seite: 3/3
Fachbereich 61
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 913, I. Änderung
- Roder Wegim Stadtbezirk Aachen-Richterich für den Bereich zwischen Roermonder Straße,
Bahnlinie Aachen-Düsseldorf und Amstelbach
(Stand 02.07.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 913, I. Änderung
- Roder Weg -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 02.07.2013
Bestehendes Planungsrecht
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 06.05.2009 den Bebauungsplan Nr. 913 -Roder Weg- als Satzung
beschlossen. Mit dem Tage der Veröffentlichung am 12.05.2009 trat der Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan Nr.
668, der bislang die Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung von Baugesuchen bildete, trat am Tage der
Veröffentlichung am 11.05.2009 außer Kraft.
Anlass der Planänderung
Anlass der Planänderung ist das auf eine Klage eines Anliegers ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen vom
30.11.2009. In diesem Urteil wird festgestellt, dass bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 913 ein Anspruch auf
Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken Gemarkung Richterich,
Flur 5, Flurstücke 1474 u. 1489 (Roder Weg 9-11) bestand. Die Stadt Aachen hat in der Beurteilung der Sachlage verkannt,
dass die Zurückstellung eines Bauvorhabens aus dem Jahre 2005 grundstücksbezogen auf die Geltungsdauer der
erlassenen Veränderungssperren anzurechnen war und so ein Genehmigungsanspruch für einen zweiten Bauantrag aus
2008 bestand. Gegen den Beschluss des Bebauungsplans Nr. 913 –Roder Weg- und gegen die Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 668 wurden Normenkontrollverfahren eingeleitet. Mit der Aussicht einer außergerichtlichen Einigung
der Parteien wurden die Normenkontrollverfahren und der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil, in dem der Fortsetzungsfeststellungsklage von der Grundstückseigentümerin stattgegeben wurde, zum Ruhen
gebracht. Die verfahren können jederzeit auf Antrag eines Beteiligten wieder aufgenommen werden.
Auf der Basis des Bebauungsplans Nr. 913 wurden zwei Versagungsbescheide für die Nutzungen Schuhfachmarkt und
Drogeriefachmarkt auf dem Grundstück Gemarkung Richterich, Flur 5, Flurstück 1423 (Roder Weg 8) erteilt. Gegen die
Versagung der Genehmigungen wurde Klage beim Verwaltungsgericht Aachen eingereicht. Die Verfahren wurden nach
Klagerücknahme mit Beschluss des Gerichtes vom 29.01. 2013 eingestellt.
Die Schaffung der Zulässigkeitsvoraussetzung für den Lebensmitteldiscounter auf dem Grundstück Roder Weg Nr. 9 –
11(*4) entspricht den Festsetzungsprinzipien des Bebauungsplanes Nr. 913, nur jene Nutzungen festzusetzen, die
entweder als Bestand vorhanden oder baurechtlich genehmigt sind. Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes
Aachen hat vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 913 ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Bauvoranfrage für
den Lebensmitteldiscounter bestanden. Sowohl zur Vermeidung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen als
auch zur Berichtigung der unbeabsichtigten Vernichtung des bestehenden Genehmigungsanspruchs für das Grundstück
Roder Weg 9-11 soll der Bebauungsplan Nr. 913 –Roder Weg – geändert werden. Hier sind als Anlass der Planung die
Korrektur dahingehend, dass alle ausgeübten oder genehmigten Bestandsnutzungen aufgenommen werden sollten und
nun auch aufgenommen werden und die Vermeidung von Regressansprüchen benannt.
Der inzidente Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt auf den Grundstücken
Roder Weg 9-11 kann in der Folge zu erheblichen Schadensersatzansprüchen für die nicht ausgeübte
Einzelhandelsnutzung führen. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härtefälle und von Schadensersatz- und
Entschädigungsansprüchen soll der Bebauungsplan 913 –Roder Weg – geändert werden.
Ziel des Bebauungsplans
Grundsätzliches Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, im
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde. Insbesondere
zielt der Bebauungsplan -Roder Weg – auf den Erhalt und die Entwicklung des Nahversorgungszentrums Roermonder
Straße/Rathausplatz als übergeordneten öffentlichen Belang. Außerdem sollen die privaten Belange in Form einer
Festschreibung bestehender oder baurechtlich genehmigter Einzelhandelsnutzungen Berücksichtigung finden.
Seite 2 von 4
Bebauungsplan Nr. 913, I. Änderung
- Roder Weg -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 02.07.2013
Wie beschrieben wurde zu Beginn des Verfahrens aufgrund einer Fehleinschätzung der Bauantrag für einen Lebensmitteldiscounter (Roder Weg 9-11) negativ beschieden und in der Folge im Bebauungsplan nicht zu den bestehenden oder
baurechtlich genehmigten Betrieben im Plangebiet zugerechnet, obwohl die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben waren.
Durch diesen Umstand ist eine Situation entstanden, in deren Folge der Bebauungsplan Nr. 913 -Roder Weg – bei der
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Aachen zwar bestätigt, die Versagung der Baugenehmigung jedoch als
rechtsfehlerhaft eingestuft wurde. Als Konsequenz ist mit Schadensersatzforderungen in erheblichem Umfang zu rechnen.
Um Schaden von der Stadt Aachen abzuwehren, wurde ein städtebaulich verträglicher Lösungsansatz zwischen der Stadt
Aachen und der betroffenen Grundstückseigentümerin gefunden. Für den Fall der Rechtskraft des Bebauungsplans mit der
Festsetzung eines Lebensmitteldiscounters mit 800 m² und eines Drogeriefachmarktes mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche auf
dem Grundstück Roder Weg 8 soll auf etwaige Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche verzichtet werden.
Im Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 913 und zur I. Änderung haben sich die Eigentümer der
Grundstücke Roder Weg 9-11 und Roder Weg 8 intensiv mit den Auswirkungen der Planung auf ihre Grundstücke befasst
und erhebliche Bedenken gegen die planungsrechtlichen Einschränkungen vorgetragen. Durch den Bebauungsplan Nr.
913, I. Änderung, soll ein sachlicher Ausgleich zwischen den privaten Belangen (Eingriffe in das Eigentum) und öffentlichen
Belangen (Schutz der zentralen Versorgungseinrichtungen) gefunden und planungsrechtlich gesichert werden. Dies ist
ebenfalls Ziel der Bauleitplanung.
Begründung der Festsetzungen
Roder Weg 8
Die ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 913 –Roder Weg- festgesetzten und baurechtlich genehmigten
Einzelhandelsnutzungen Bekleidung (800 m² Verkaufsfläche) und nahversorgungsrelevante Sortimente (800 m²
Verkaufsfläche) sollen als Bestandsnutzungen im Bebauungsplan I. Änderung unverändert übernommen werden. Mit dieser
bestandssichernden Maßnahme sollen die Nutzungsrechte auf dem Grundstück für die Zukunft gesichert und die
Eigentumsrechte ausreichend berücksichtigt werden. Zusätzlich werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen
Drogeriefachmarkt (800 m² Verkaufsfläche) aufgenommen. Diese Festsetzung folgt der zwischenzeitlich erteilten
Baugenehmigung für einen Multisparmarkt, dessen Warengruppen weitgehend den Sortimenten eines zeitgemäßen
Drogeriefachmarktes entsprechen. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Multisparmarkt war Teil eines
grundstücksübergreifenden Lösungsansatzes in der Phase der II. Offenlage (07.11.-12.12.2011) des Bebauungsplans. Die
Einzelhandels-nutzung konnte durch die Eigentümergemeinschaft nicht realisiert werden. Dennoch soll auch weiterhin die
Nutzungsoption durch den Bebauungsplan I. Änderung offengehalten werden, da durch die Erteilung der Baugenehmigung
- nach der Zieldefinition des Bebauungsplans – die Einzelhandelsnutzung als Bestand zu werten ist. Die Immobilie wurde im
Jahr 2012 veräußert. Die Grundstückseigentümerin beabsichtigt an den bestehenden, grundstücksbezogenen
Baugenehmigungen, festzuhalten.
Roder Weg 9-11
Der inzidente Genehmigungsanspruch auf dem Grundstück Roder Weg 9-11 soll berücksichtigt werden. Durch Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einzelhandelsnutzung im I. Änderungsverfahren kann das ursprünglich
beantragte Vorhaben umgesetzt werden. Hierzu soll für das Grundstück Roder Weg 9-11 eine Verkaufsfläche
nahversorgungsrelevanter Sortimente von 800 m² vorgesehen werden. Der Anteil zentrenrelevanter Verkaufsflächen für
Kunstgegenstände und Bilder wird aufgehoben. Durch die zusätzliche Festsetzung eines Drogeriefachmarktes soll dem
Wunsch der Grundstückseigentümerin nach einem breiteren Nutzungsspektrum nachgekommen werden.
Im Interesse der Grundstückseigentümer soll die vorhandene Nutzung und damit das private Eigentum in der
Bauleitplanung verstärkt berücksichtigt werden. Mit diesem Ansatz soll eine städtebaulich vertretbare Lösung
Seite 3 von 4
Bebauungsplan Nr. 913, I. Änderung
- Roder Weg -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 02.07.2013
planungsrechtlich gesichert werden. Die Stadt Aachen erwartet dadurch eine Beruhigung innerhalb des Gebietes durch
Zugewinn an Planungssicherheit und mittelfristig eine Aufwertung des vorhandenen Gebäudebestandes. Die
Berücksichtigung des Eigentums führt in der Folge neben der Korrektur des durch den Bebauungsplan 913 unbeabsichtigt
vernichteten Genehmigungsanspruchs auch zur Vermeidung von Konflikten mit erheblichen Schadensersatz- und
Entschädigungsansprüchen gegen die Stadt Aachen.
Änderung der schriftlichen Festsetzungen
Die Schriftlichen Festsetzungen sollen folgendermaßen angepasst werden:
* 3 - (Roder Weg 8):
- Bekleidung (VK bis zu 800 m²)
- nahversorgungsrelevante Sortimente (VK bis zu 800 m²)
- Drogeriefachmarkt mit dazugehörigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (VK
bis zu VK 800 m²)
* 4 - (Roder Weg 9-11): - nahversorgungsrelevante Sortimente (VK bis zu 800 m²)
- Drogeriefachmarkt mit dazugehörigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (VK
bis zu VK 800 m²)
Auf die Festsetzung bestimmter Warengruppen gem. der Klassifikation der Wirtschaftszweige wird zugunsten einer
pauschalen Festsetzung als Drogeriefachmarkt mit den dazugehörigen zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten verzichtet. Die üblichen Drogeriemärkte weisen sich durch ein sehr breit gefächertes Sortimentangebot aus
unterschiedlichen Warengruppen aus. Je nach Warenkette werden sehr unterschiedliche Sortimente auf unterschiedlichen
Verkaufsflächenanteilen angeboten. Eine Zuordnung zu konkreten Warengruppen des Warenverzeichnisses sowie
bestimmten Verkaufsflächenanteilen ist nicht möglich, so dass die pauschale Festsetzung eines Drogeriefachmarktes mit
den zugehörigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gewählt werden soll.
Durch die Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 913 verschiebt sich die Einzelhandelsbilanz in der Summe
der nah- und zentrenrelevanten Verkaufsflächen gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 913 um die zusätzlichen
Verkaufsflächen zweier Drogeriefachmärkte und eines Lebensmitteldiscounters. Erfahrungsgemäß ist aufgrund der Lage
des Plangebietes und der vorhandenen Kaufkraft nicht mit zwei Drogeriefachmärkten und zwei zusätzlichen
Lebensmitteldiscountern zu rechnen. Vielmehr ist die Festsetzung als Nutzungsoption auf den einzelnen Grundstücken zu
werten. Welche Nutzung an welcher Stelle realisiert werden kann ist dem freien Markt überlassen.
Zur Zielerreichung ist die Änderung der Schriftlichen Festsetzungen notwendig. Die Plandarstellung und die Begründung
des Bebauungsplans sollen fortbestehen. Aus diesem Grund bezieht sich die vorliegende Begründung ausschließlich auf
die Änderung der Schriftlichen Festsetzungen. Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB wird die Änderung des Bebauungsplans im
vereinfachten Verfahren durchgeführt, da die Änderung lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält.
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 08.06.2011 das aktualisierte Zentren – und Nahversorgungskonzept
inklusive der Aachener Sortimentsliste 2011 beschlossen. Die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 913 – Roder Weg –
wird auf das aktuelle Zentren- und Nahversorgungskonzept 2011 umgestellt. Die Umstellung beinhaltet lediglich formale
Anpassungen inhaltlich bleiben die Kernaussagen und die Abgrenzung des Nahversorgungszentrums in Richterich erhalten.
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden weder umweltrelevante Belange, noch gravierende sonstige
städtebauliche Belange tangiert.
Seite 4 von 4
Fachbereich 61
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 913, I. Änderung
- Roder Wegim Stadtbezirk Aachen-Richterich für den Bereich zwischen Roermonder Straße,
Bahnlinie Aachen-Düsseldorf und Amstelbach
(Stand 02.07.2013)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 913, I. Änderung
- Roder Weg -
Schriftliche Festsetzung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 02.07.2013
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird festgesetzt:
1. Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe sowie Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen
für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Aachener
Sortimentsliste (März 2011) nicht zulässig.
2. Gemäß § 9 (2a) BauGB werden für die mit *(Ziffer) markierten und durch Lagebezeichnung definierten Teile
(Grundstücke) des räumlichen Geltungsbereiches abweichende Festsetzungen getroffen. Einzelhandelsbetriebe
mit den nachfolgend aufgeführten Sortimenten und den jeweils zugeordneten maximalen Verkaufsflächen sind
zulässig:
Nr.
*1
Gemarkun
g
Richterich
Flur
Flurstück
Verkaufsfläche
(maximal)
zulässige Sortimente
5
1508
bis zur
Regelvermutungsgrenze
(800 m²)
400,00 m²
nahversorgungsrelevante Sortimente mit einem
Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten von
maximal 20% (WZ-Nr. 47.11)
untergeordnet in der
Shopzone
*2
Richterich
5
1421,
1509
bis zur
Regelvermutungsgrenze
(800 m²)
*3
Richterich
5
1423
bis zur
Regelvermutungsgrenze
(800 m²)
bis zur
Regelvermutungsgrenze
(800 m²)
bis zur
Regelvermutungsgrenze
(800 m²)
bis zur
Regelvermutungsgrenze
(800 m²)
bis zur
Regelvermutungsgrenze
(800 m²)
*4
Richterich
5
1474,
1489
Bekleidung (WZ-Nr. 47.71)
Blumen (WZ-Nr. 47.76.1)
Zeitschriften/Tabakwaren (WZ-Nr. 47.62 u.
47.26)
Backwaren (WZ-Nr. 47.24)
nahversorgungsrelevante Sortimente mit einem
Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten von
maximal 20%
(WZ-Nr. 47.11)
Bekleidung (WZ-Nr. 47.71)
Drogeriefachmarkt, mit den dazugehörigen
zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten
nahversorgungsrelevante Sortimente mit einem
Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten von
maximal 20% (WZ-Nr. 47.11)
nahversorgungsrelevante Sortimente mit einem
Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten von
maximal 20% (WZ-Nr. 47.11)
Drogeriefachmarkt, mit den dazugehörigen
zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten
Die Liste der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente der Stadt Aachen (2011) und die Klassifikation
der Wirtschaftszweige nach dem Statistischen Bundesamt (WZ 2008) sind in der Anlage beigefügt.
Seite 2 von 3
Bebauungsplan Nr. 913, I. Änderung
- Roder Weg -
Schriftliche Festsetzung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 02.07.2013
3. Im Plangebiet können gem. § 1 (9) BauNVO Gewerbe- und Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen
ausnahmsweise zulässig sein, wenn
die Art der Waren bzw. Sortimente in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion, der Verund Bearbeitung der Produkte oder von Reparatur- und Serviceleistungen stehen und
die Lage im räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb steht und
der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20 % der gesamten Nutzfläche der entsprechenden
Betriebsart ist und 200 m² nicht überschreitet.
Hinweis:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich auf folgenden Grundstücken Altlastenverdachtsflächen.
- Roermonder Straße Nr. 609 u. 616
- Roder Weg Nr. 2, 6, 9 u. 10
Bei baulichen Veränderungen sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens entsprechende Untersuchungen
vorzunehmen.
Seite 3 von 3