Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117786.pdf
Größe
4,8 MB
Erstellt
07.08.13, 12:00
Aktualisiert
25.04.17, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0955/WP16
öffentlich
35011-2012
07.08.2013
Dez III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße
/ Pützgasse hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2013
12.09.2013
B-1
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den
Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen
und den Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse - gemäß §
10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0955/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse hier:
Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Empfehlung zum
Satzungsbeschluss
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Im Rahmen der Programmberatung beauftragte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
14.06.2012 die Verwaltung damit, für das Plangebiet Niederforstbacher Straße / Münsterstraße /
Pützgasse einen Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag zu erarbeiten. Er beschloss,
hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs.1
BauGB durchzuführen. In ihrer Sitzung am 04.07.2012 schloss sich die Bezirksvertretung
Aachen-Brand den Beschlüssen des Planungsausschusses an.
In ihrer Sitzung am 06.03.2013 empfahl die Bezirksvertretung Aachen-Brand dem
Planungsausschuss, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden zu dem
Bebauungsplan durchzuführen. Am 11.04.2013 beschloss der Planungsausschuss die
Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplans.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Die öffentliche Auslegung der Planung fand statt in der Zeit vom 06.05.2013 bis 10.06.2013. Die
Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Die
Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar.
Von der Möglichkeit, sich schriftlich zur Planung zu äußern hat ein Bürger in zwei
Stellungnahmen Gebrauch gemacht. Der Eingabesteller stellt die Notwendigkeit der geplanten
Bebauung in Frage und kritisiert die bauliche Inanspruchnahme des Siedlungsrandbereichs vor
dem Hintergrund bestehender Bauflächenpotenziale im Innenbereich. Die Verwaltung empfiehlt,
die Eingaben zurückzuweisen und die Planung nicht zu ändern. Die Eingaben sowie die
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag der
Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Da im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange keine Stellungnahmen zur Planung eingegangen sind, war entspr. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 BauGB eine erneute Beteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht erforderlich.
Vorlage FB 61/0955/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/3
4.
Zusammenfassung
Der Bebauungsplan hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
einer straßenbegleitenden Bebauung entlang der Niederforstbacher Straße aus Einzelund/oder Doppelhäusern zu schaffen und so einen klar erkennbaren Ortseingang vis-à-vis der
Neubebauung an der gegenüberliegenden Straßenseite herzustellen. Der rückwärtige
Gartenbereich der Grundstücke ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche
dargestellt und soll unbebaut bleiben. Der Bereich soll daher als Grünfläche festgesetzt werden.
Ein weiteres Ziel ist darüber hinaus der weitgehende Erhalt der Hecken aufgrund ihrer
ökologischen Wertigkeit sowie ihres ortsbildprägenden Charakters.
Der Bebauungsplan wird flankiert von einem städtebaulichen Vertrag, in dem folgende
Regelungen getroffen werden:
Übernahme sämtlicher durch die Planung anfallenden Kosten durch den
Vorhabenträger
Verbreiterung des bestehenden Gehwegs an der Niederforstbacher Straße auf
mindestens 1,80 m mit Errichtung einer Querungshilfe
externe Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers (z. B. bei Einbinden von Gebäuden ins
Grundwasser; keine Metalleindeckungen von Dächern und Fassaden)
Versickerungsfähiges Pflaster für Zufahrten und Stellplätze als Bedingung in
Grundstückskaufverträgen
5.
Anpflanzungs- und Erhaltungsmaßnahmen in Grundstückskaufverträgen
Finanzielle Auswirkungen
Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich in Privateigentum, und die Planung wird durch den
Erschließungsträger umgesetzt. Der Stadt Aachen entstehen durch die Planung keine Kosten.
6.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße /
Münsterstraße / Pützgasse - den Satzungsbeschluss zu fassen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage FB 61/0955/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 3/3
Bebauungsplan - Niederforstbacher Straße,
Münsterstraße, Pützgasse
Vennbahnweg
Mü
ns
Ni
ed
er
fo
rs
tb
ac
he
rS
tra
ße
Am-Alten-Kalkwerk
ter
s
tra
ß
e
zga
Pü t
sse
Bebauungsplan - Niederforstbacher Straße,
Münsterstraße, Pützgasse
Vennbahnweg
Mü
ns
Ni
ed
er
fo
rs
tb
ac
he
rS
tra
ße
Am-Alten-Kalkwerk
ter
str
aß
e
z ga
Püt
sse
11
460
662
13
667
773
668
397
774
24
5a
691
1600
721
24
5
778
83
777
627
29
eg
24
3
W
638
719
779
24
1a
709
24
3
d
291
784
24
1
27
Bebauungsplan Nr. 949
24
3b
780
708
781
421
697
Vennbahnweg
468
254.37
447
1
253.66
455
12
10
98
446
8
83
a
14
474
294
225
454
223
253.59
6
2
4
Am Alten Kalkwerk
475
445
253.50
13
11
9
444
7
Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur
3
St
252.99
85
253.02
252.87
440
1,
5
#
252.89
3,
5
a
252.83
252.98
252.86
252.73
b
85
252.44
252.39
252.43
B
LP
ten
ks
Fi
ch
Pa
r
252.31
252.76
II
252.52
252.58
297
252.21
252.66
280
252.58
252.40
252.60
252.28
252.21
397
252.69
Obst
U=0,6
K=6,0
252.69
252.38
252.20
252.23
412
252.71
252.32
252.50
252.47
9a
20
252.39
252.22
hw
Ge
251.81
d
85
KS 247,98
251.97
eg
251.96
251.84
KD 251.31
3,
5
251.81
251.84
TH 259.4
FH 262.9
251.71
251.92
#
251.79
251.64
#
251.55
251.59
251.56
400
251.61
251.55
251.41
251.47
251.45
251.36
251.55
251.29
251.25
251.26
411
Private
Grünfläche
251.45
401
398
ED
17
,0
251.66
251.48
251.10
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
251.36
Baugrenze - Bestimmungslinie (schwarz), Begleitlinie (blau)
233
234
Bei Bestimmungslinien ist die Mitte der Strichstärke maßgebend.
251.40
251.30
251.11
251.07
251.20
251.10
251.14
250.97
II. Nachrichtliche Übernahmen
250.52
250.87
250.90
250.94
250.69
250.82
403
251.07
(Gartenland)
250.86
250.61
2,
405
207
#
# 3,0
5
,
1
251.47
251.53
#
2,0
251.62
251.60
GRZ 0,4
251.71
251.72
251.65
251.66
251.73
402
a
87
WA II
251.78
399
251.91
251.85
251.85
207
251.64
Ga
Neigungsrichtung des Pultdaches
12
,5
251.72
251.85
251.91
298
251.61
251.34
252.17
251.90
251.95
251.87
251.78
KD 251.44
KS 247,85
252.08
252.05
252.04
r
251.60
436
Fistrichtung
252.04
To
KS 247,89
252.06
252.10
#
251.65
251.67
252.09
252.09
252.15
251.76
Max. Traufhöhe in Meter über NHN
Max. Firsthöhe in Meter über NHN
252.18
#
e
Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB)
(siehe schriftliche Festsetzungen unter 5.)
251.63
85
W
1,
5
9
20
KD 251.79
Fläche für Garagen
252.21
eg
437
301
Gilt jeweils für die überbaubare Fläche bzw. die Flächenbegrenzung, in der es dargestellt ist:
252.40
TH 260.0
FH 263.5
III
252.69
0,
8
ife
252.33
tre
eg
Ge
hw
c
85
252.13
U=
n
438
Flächenbegrenzung (nähere Bezeichnung der Fläche siehe Angabe im Plan)
LBP III
LBP II
B
LP
252.48
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Ga
252.57
5
9b
20
465
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
252.49
252.93
1
433
12
,
Ga
21
Grünfläche
252.63
252.36
Obst
U=0,6
K=6,0
252.79
#
439
406
#
443
I. Festsetzungen
378
252.97
252.77
252.55
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
21
253.00
85
ZEICHENERKLÄRUNG
21
9
0
KD 252.95
10
441
#
435
0
434
3,
432
eg
Zahl der Vollgeschosse als Höchsmaß
5
er
ch
431
ba
430
rst
429
427
426
fo
425
424
er
423
W
Grundflächenzahl
296
ra
d
Weg
442
428
Allgemeines Wohngebiet
221
413
253.25
420
Räumlicher Geltungsbereich - Bestimmungslinie (schwarz), Begleitlinie (schwarze Blöcke)
21
7
ße
15
253.36
c
17
83
19
5
422
oben
unten
321
253.65
450
83
Im Auftrag
FH 263.5
320
451
Ni
ed
In Vertretung
TH 260.0
253.81
295
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
ED
712
449
16
21
Baudezernat
II
7
713
Weg
456
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
GRZ 0,4
23
706
473
Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes (Stand: ... 2012), des städtebaulichen Entwurfs und der geometrisch
eindeutigen Festlegung der Planung.
WA
sse
83
b
- Begründung
- Städtebaulicher Vertrag
tra
253.75
18
Beigefügt ist dem Bebauungsplan:
557
417
Lageplan
Entwurf
ers
635
24
3a
707
- Lageplan
- Schriftlichen Festsetzungen
9
637
782
717
Der Bebauungsplan besteht aus:
615
Mü
nst
3c
783
Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse
23
636
609
24
82
84
775
STADT AACHEN
1568
776
404
#
0
273
250.40
250.23
keine
250.18
KD 249.89
III. Bestandsangaben
Böschung
Flurgrenze
Gartenland
Flurstücksgrenze
Grünland
Flurstücksnummer
Nutzungsartengrenze
Wohnhaus mit Hausnummer
Topographische Umrisslinie
sse
79
Höhe in Meter über NHN
zga
Baum
Wohnhaus ohne Hausnummer
Hecke
Wirtschaftsgebäude
Zaun
Durchfahrt
W
Wasserleitung
III
3 Vollgeschosse, Flachdach
40kV
Oberirdische Leitung
III
3 Vollgeschosse, Satteldach
III
3 Vollgeschosse, ausgebautes Dachgeschoß
ND
469
256
93
548
197,7
Gemarkungsgrenze
Püt
Kreisgrenze
272
375
415
Kanalschacht
15
96
Aufnahmepunkt
Trigonometrischer Punkt
Naturdenkmal
391
IV. Unverbindliche Planung
471
470
358
keine
356
58
1 : 500
GEMARKUNG Brand
FLUR 9
179
Reithalle
Der Planungsausschuss hat in der Sitzung am
gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung
und gemäß § 3 (2) BauGB die öffentliche Auslegung
dieses Planes beschlossen.
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen.
Dieser Plan ist aufgrund von Stellungnahmen geändert worden. Die Änderungen sind eingetragen.
Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) BauGB in
Anwendung des § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen.
Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat der
Stadt Aachen am
als Satzung
beschlossen worden.
Es wird bestätigt, dass der Bebauungsplan den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen beachtet worden
sind.
Dieser Plan ist gemäß § 10 (3) BauGB mit der am
erfolgten Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses in Kraft getreten.
Aachen, den
Aachen, den
Aachen, den
Aachen, den
Aachen, den
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Der Oberbürgermeister
949
Der Oberbürgermeister
In Vertretung:
Bebauungsplan Nr.
Im Auftrag:
Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse
Oberbürgermeister
23.01.2013
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse für einen Teilbereich zwischen Niederforstbacher Straße, Münsterstraße und
Pützgasse im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
Gemäß
§ 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauO NW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen
Nutzungen wie die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und
Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig.
1.2
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der maximalen Trauf- und Firsthöhen
bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN).
Die Traufhöhe ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante der
Dachhaut.
Die Firsthöhe ergibt sich aus dem obersten Gebäudeabschluss.
Bei Pultdächern entspricht die Traufhöhe der Schnittlinie der niedrigeren Außenwand mit der Oberkante
der Dachhaut.
2.2
Die nach § 19 (4) Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl GRZ für Garagen und
Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist im Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes bis zu 25 von Hundert zulässig.
3.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
4.
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
4.1
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, sind zwischen Hauptgebäude und angrenzender Straßenbegrenzungslinie mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Standplätzen für bewegliche
Abfallbehälter ausgeschlossen.
4.2
Innerhalb der privaten Grünfläche sind Nebenanlagen ausgeschlossen.
4.3
Innerhalb des WA sind Garagen, überdachte Stellplätze (`CarportsA) und Stellplätze auf den für Garagen
festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Flächen und auf Flächen bis zu 3,00 m hinter der
rückwärtigen Baugrenze zulässig. Nicht überdachte Stellplätze sind zusätzlich auf den Garagenzufahrten
zugelassen.
2/4
Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
5.
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der
Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res.
nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Unterrichtsräumen:
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 35 dB
Für Büroräume:
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämm-Maße für
Außenbauteile anzusetzen sind.
* Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
6.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind zweizeilige Heckenpflanzungen 3 Stck. / lfm entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Alternativ ist eine gleichwertige Bepflanzung mit Sträuchern zulässig. Befestigte Flächen, Mauern und
undurchsichtige Zäune sind innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen unzulässig.
7.
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind sämtliche
vorhandenen Gehölze dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu
ersetzen. Lücken in der vorhandenen Heckenstruktur sind aufzupflanzen. Je Grundstück darf die vorhandene Hecke entlang der Niederforstbacher Straße in einer Länge von maximal 3,50 m unterbrochen werden, um eine Grundstückszufahrt zu ermöglichen. Davon ausgenommen ist das südwestliche Eckgrundstück. Bauliche Anlagen, Mauern und undurchsichtige Zäune sind innerhalb der festgesetzten Fläche unzulässig.
3/4
Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
8.
Örtliche Bauvorschriften
8.1
Im Plangebiet sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 25°-40° und Pultdächer mit einer Dachneigung von 15°-30° zulässig. Jegliche Walmdachformen sind unzulässig.
8.2
Garagen und Nebenanlagen dürfen auch Flachdächer und andere geneigte Dächer haben.
Pultdächer sind mit einem Gegenpult über maximal 30 % der Gebäudegrundfläche zu errichten. Der als
Gegenpult zugelassene Bereich kann komplett oder in Teilen als Flachdach ausgeführt werden.
8.3
Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
8.4
Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 1,00 m in Höhe oder Tiefe sind unzulässig.
8.5
Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1 : 3. Ausnahmsweise kann das zulässige Böschungsverhältnis
auf 1 : 2 erhöht werden, wenn dadurch erreicht wird, dass die erforderliche Böschung auf dem jeweiligen
Baugrundstück angelegt werden kann.
Pflanzliste
Gehölzpflanzungen in der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern:
Hainbuche
Weißdorn
Hasel
Rotbuche
Bergahorn
Capinus betulus
Crataegus betulus
Corylus avellana
Fagus sylvatica
Acer pseudoplatanus
(2 x verpflanzt o.B., H 80 - 100)
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am
……………….. den Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und
dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den ……………..
(Marcel Philipp)
4/4
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse für einen Teilbereich zwischen Niederforstbacher Straße, Münsterstraße und
Pützgasse im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5
3.5
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.5.4
3.5.5
3.5.6
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Erschließung
Entwässerung
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Grundsätzliche Anforderungen
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Umfang minder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Sicherheitsaspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Klimaschutz
Standortwahl der Bebauung
Gebäudestellung und –kubatur
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Umgang mit Freiflächen
Umgang mit Niederschlagswasser
Umgang mit der Energieversorgung
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.7.1
4.7.2
4.7.3
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Nebenanlagen
Stellplätze und Garagen
Grünordnung
Private Grünfläche
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Ausgleichsmaßnahmen
Artenschutzbelange
Lärmschutz
Wasserschutz
Bodenschutz
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften)
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Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
5.
Umweltbericht
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
Einleitung
Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes
Lage des Plangebietes
Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes
Planungsrechtliche Einbindung
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachplänen und Fachgesetzen
5.2
5.2.1
5.2.1.1
5.2.1.2
5.2.1.3
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.2.5
5.2.6
5.2.7
5.2.8
5.2.9
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt
Situationsbeschreibung
Beurteilung der Planungsein- und auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgüter Luft und Klima
Schutzgut Landschaft
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zusammengefasste Umweltauswirkungen
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
5.4
5.4.1
5.4.2
5.4.3
Zusätzliche Angaben
Technische Verfahren zur Umweltprüfung
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Zusammenfassung
5.5
Grundlagen
6.
Auswirkungen der Planung
7.
Kosten
8.
Städtebaulicher Vertrag
9.
Plandaten
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Fassung vom 08.07.2013
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Aachen-Brand auf der südöstlichen Straßenseite der Niederforstbacher
Straße im Abschnitt zwischen dem Kreisverkehr Münsterstraße / Niederforstbacher Straße und der
Einmündung der Pützgasse und umfasst die Flurstücke 297 und 298, Flur 9, Gemarkung Brand. Die
Pützgasse grenzt unmittelbar südwestlich des Plangebietes an.
Bei dem Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,25 ha handelt es sich überwiegend um Grünland, das
nach Nordwesten und Südwesten von einer ortstypischen Heckenstruktur gefasst wird. Unmittelbar
hinter der Heckenstruktur befindet sich eine Reihe Nadelbäume. Angrenzend an die vorhandene Bebauung an der Niederforstbacher Straße stehen zwei Obstbäume. Ein abgezäunter ca. 60 m² großer
Teilbereich des östlichen Plangebietes wird als Gartenfläche zum Obst- und Gemüseanbau genutzt.
Das Gelände des Plangebietes fällt von Norden Richtung Süden um ca. 3 m von ca. 253 m ü. NHN auf
ca. 250 m ü. NHN ab.
Die dem Geltungsbereich gegenüberliegende Bebauung entlang der Niederforstbacher Straße zeichnet sich durch eine überwiegend zweigeschossige, traufständige und straßenbegleitende Bebauung
mit Einzel- und Doppelhäusern gemäß dem seit dem 10.05.2007 rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 882 aus. Diese Straßenrandbebauung endet im Südwesten im Übergang zur Landschaft und jenseits der Einmündung der Pützgasse mit einem von der Straße deutlich zurückversetzten Einzelhaus
auf großem Grundstück. Die Nachbarbebauung des Plangebietes entlang der Niederforstbacher Straße nach Nordosten hin besteht vorrangig aus zweigeschossigen teils traufständigen Einzelhäusern.
Nach Südosten grenzt das Plangebiet an Wiesen- und Weideflächen, nach Südwesten hin grenzt das
Plangebiet an Flächen eines Reithofes.
Die erforderliche Infrastruktur ist fußläufig im Bereich der Niederforstbacher Straße zu erreichen. Das
Plangebiet ist über Bussysteme an das Stadtzentrum Aachen angebunden.
1.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2008 stellt
für den Bereich des Bebauungsplanes ‚Allgemeiner Freiraum und Agrarbereiche’ mit der Überlagerung
der Freiraumfunktion ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ und ‚Regionale
Grünzüge’ dar.
1.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus 1980 stellt die betreffenden Flächen wie die südwestlich und östlich angrenzenden Bereiche als Wohnbauflächen dar. Aufgrund der seitens der Bezirksregierung Köln am 19.01.1991 verfügten Anpassung des Flächennutzungsplanes an den Regionalplan
sollen diese umfassenden und großflächigen Wohnbauflächendarstellungen innerhalb der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes auf die Kernflächen entlang der Niederforstbacher Straße reduziert
werden.
Im Gespräch am 23.11.2011 wurde mit der Bezirksregierung abgestimmt, dass eine Änderung der
Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan entlang der Niederforstbacher Straße entgegen
der Anpassungsverfügung vom 17.12.1991 nicht weiter gefordert wird, da eine Bebauung der Grundstücke Nr. 297 und 298 eine sinnvolle Arrondierung und Ergänzung des vorhandenen Siedlungsbereiches darstellt. Die Umsetzung der notwendigen Anpassung des Flächennutzungsplanes für den angrenzenden Bereich von der bisherigen Darstellung ‚Wohnbaufläche’ in ‚Fläche für die Landwirtschaft’
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- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
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erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen. Für den Bereich
des geplanten Bebauungsplanes wurde von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 19.03.2012
bestätigt, dass die Bebauungsplanaufstellung den Zielen der Raumordnung entspricht.
1.4
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, sieht für das
Plangebiet in der Entwicklungskarte das Entwicklungsziel 6 ‚Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß FNP geplanten Nutzungen’ vor. In der Festsetzungskarte ist
der Bereich als ‚Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern’ festgesetzt. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes für den o.g. Bereich, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß
§ 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft. Ein eigenständiges Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist somit nicht erforderlich.
1.5
Bestehendes Planungsrecht
Für den gesamten Bereich südlich der heutigen Vennbahntrasse liegt ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vor (A 67). Dieser Bebauungsplan wurde seinerzeit nicht weiterentwickelt, weil im
Jahr 1991 seitens der Bezirksregierung eine Anpassung des Flächennutzungsplanes an den Regionalplan verfügt wurde. Die Fläche des ehemaligen Kalkwerkes wurde 2006 aus dem Geltungsbereich
des Aufstellungsbeschlusses A67 ausgeklammert und als eigenständiger Bebauungsplan Nr. 882 beschlossen.
2.
Anlass der Planung
Durch die erfolgte Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 882 auf der dem Plangebiet gegenüber liegenden Seite der Niederforstbacher Straße wurde eine einseitige, in sich homogene Straßenrandbebauung geschaffen. Wegen der nunmehr fehlenden gegenüberliegenden Bebauung an der Niederforstbacher Straße im Abschnitt des Plangebietes ist der Beginn bzw. das Ende der geschlossenen
Ortslage heute nicht hinreichend zu erkennen. Mit der Umwandlung von Grünland in Wohnbauflächen
im Rahmen der vorliegenden Planung kann ein sinnvoller Ortseingang geschaffen werden, ohne damit
neue Ansprüche an eine weitere Flächeninanspruchnahme für Bauland in diesem Bereich hervorzurufen. Aufgrund der günstigen Verkehrsanbindung und der vorhandenen guten Infrastruktur in AachenBrand bietet es sich an, das Plangebiet als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Bebauung soll durch einen privaten Vorhabenträger umgesetzt werden.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
Die Festsetzung neuer Wohnbauflächen am südlichen Ortsrand von Brand trägt dem Umstand Rechnung, dass innerhalb der Stadt Aachen nach wie vor ein hoher Bedarf an Wohnbauflächen insbesondere für Familien besteht. Dabei eignet sich das überplante Gebiet besonders gut für familiengerechtes
Wohnen, weil in der Nachbarschaft bereits neue Wohngebiete entstanden sind und weil durch den angrenzenden Landschaftsraum vielfältige Naturerlebnisse ermöglicht werden. Durch den Bebauungsplan soll der Siedlungsbereich arrondiert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den
Ortseingang aus Richtung Eich sichergestellt werden.
Das städtebauliche Konzept sieht in Anlehnung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 882
für das Plangebiet eine straßenbegleitende traufständige und zweigeschossige offene Bebauung mit
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Einzel- und Doppelhäusern zur Abrundung und Komplettierung der bestehenden Bebauung an der
Niederforstbacher Straße vor. Bezüglich Dichte, Geschossigkeit und Nutzung fügt sich die Planung in
die Umgebung ein. Insgesamt werden durch die planungsrechtlichen Festsetzungen voraussichtlich
fünf Einfamilienhäuser in Form von Einzel- und / oder Doppelhäusern ermöglicht.
Die bestehenden Heckenstrukturen insbesondere entlang der Pützgasse sollen aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit erhalten werden. Gemäß der Intention des Flächennutzungsplanes, den inneren Bereich zwischen Niederforstbacher Straße und Münsterstraße als Naturraum zu belassen und keiner
baulichen Nutzung zuzuführen, wird der rückwärtige Bereich des Plangebietes als private Grünfläche
festgesetzt, deren Ränder zur freien Landschaft hin einzugrünen sind.
3.2
Erschließung
Aufgrund der guten Anbindung des Plangebietes an das übergeordnete Verkehrsnetz über Münsterstraße und Grauenhofer Weg in Richtung Lintertstraße und über die Niederforstbacher Straße in Richtung Trierer Straße und Aachener Straße bestehen aus verkehrsplanerischer Sicht keine Bedenken
gegen die zukünftige Wohnnutzung.
Die zukünftigen Grundstücke des Plangebietes sind unmittelbar an die Niederforstbacher Straße angebunden. Diese wurde im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 882 auf Höhe des
neuen Wohngebietes ‚Am alten Kalkwerk’ geringfügig aufgeweitet, um einen beidseitigen Gehweg und
zusätzliche Besucherparkplätze zu ermöglichen.
Der heute ca. 1,30 m breite Gehweg innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche soll auf Höhe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes auf 1,80 m verbreitert werden. Im Bereich der Einmündung der
Pützgasse soll eine Querungshilfe als Gehwegvorbau geschaffen werden, um eine ungefährdete Querung der Niederforstbacher Straße zu ermöglichen. Angrenzend an die Querungshilfe ist wie bereits
heute Parken zugelassen. Die Durchführung von vorgenannten Maßnahmen wird innerhalb des Erschließungsvertrages mit dem Erschließungsträger vereinbart.
3.3
Entwässerung
Gemäß § 51a Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten.
Die Möglichkeit der direkten Einleitung in ein ortsnahes Gewässer oder über städtische Regenwasserleitungen in einen Vorfluter ist nicht gegeben. Da eine Versickerung wegen der Beschaffenheit der anstehenden Böden ausgeschlossen ist, soll das anfallende Niederschlagswasser ohne Beschränkung in
den Mischwasserkanal der Pützgasse eingeleitet werden.
Das anfallende Schmutzwasser soll ebenfalls in den Mischwasserkanal der Pützgasse eingeleitet werden. Durch den Ausbau des Mischwasserkanals der Niederforstbacher Straße bis zur Pützgasse im
Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 882 und innerhalb der Pützgasse sind ausreichend Leitungsreserven für die Ableitung des Schmutzwassers vorhanden.
3.4
Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.4.1
Grundsätzliche Anforderungen
Zur Sicherung und Verbesserung der konkreten Lebensbedingungen der Familien in der Stadt Aachen
hat der Rat der Stadt Aachen mit Datum vom 25.06.2003 Kriterien für einen kinder- und familienfreundlichen Städtebau verabschiedet. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen pro Kind
10 m² öffentliche Kinderspielflächen vorzusehen. Die geforderte Spielplatzgröße kann um die Hälfte
reduziert werden, wenn im Umfeld weitere Spielmöglichkeiten bestehen.
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- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
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3.4.2
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Aufgrund der geringen Baudichte und der Lage am Landschaftsrand bieten sich vielfältige Spielmöglichkeiten für Kinder sowohl innerhalb des baulichen Zusammenhangs als auch im angrenzenden
Landschaftsraum. Darüber hinaus kann der nahegelegene Vennbahnweg für kindgerechte Außenaktivitäten genutzt werden. Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet verläuft die Pützgasse, die entlang
des Reiterhofes Richtung Süden verläuft. Richtung Norden schloss die Pützgasse vor Realisierung
des Kalkwerkes in gerader Linie an den ehemaligen Wirtschaftsweg innerhalb des heutigen Bebauungsplanes Nr. 902 an. Diese Wegeverbindung wird heute durch entsprechende Fußwegeverbindungen innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 882 und 902 symbolisiert.
3.4.3
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Aufgrund der geringen Anzahl von Wohneinheiten und der Forderung, dass ein Spielplatz eine Mindestgröße von 500 m² aufweisen sollte, wird auf einen eigenständigen Spielplatz im Plangebiet verzichtet. Der Verzicht ist vertretbar, weil im gegenüberliegenden Baugebiet im rückwärtigen Bereich der
Niederforstbacher Straße ein Spielplatz realisiert wurde. Weitere große Spielplätze befinden sich an
der Straße Kollenbruch und im Baugebiet Brander Feld – beide jeweils über den Vennbahnweg erreichbar.
Das Schulzentrum Brander Feld mit Grund- und Gesamtschule befindet sich in ca. 1.000 m Entfernung
zum Plangebiet. Eine weitere Grundschule liegt an der Marktstraße in ebenfalls ca. 1.000 m Entfernung.
In einem Umkreis von maximal 1.000 m sind auch die städtischen Kindertagesstätten Schagenstraße,
Klipp & Klar Franz-Wallraff-Straße sowie St. Monika Rollefstraße zu erreichen.
Im Bereich des Brander Feldes ist sowohl die Schwimmhalle Brand, als auch der angrenzende Sportplatz gut vom Plangebiet aus erreichbar.
Das Brander Zentrum befindet sich in nordöstlicher Richtung in ca. 1.200 m Entfernung. Hier befindet
sich das Jugendzentrum Mobilé St. Donatus mit offenen Kinder- und Jugendangeboten.
3.4.4
Sicherheitsaspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Die meisten der vorgenannten Einrichtungen sind sowohl zu Fuß, als auch per Rad insbesondere über
den Vennbahnweg gut erreichbar. Dafür sind allerdings die Niederforstbacher Straße und die Münsterstraße zu überqueren. Im Bereich der Niederforstbacher Straße soll entlang des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes der Gehweg verbreitert werden. Zusätzlich soll zur Markierung der Ortseinfahrt
eine Querungshilfe geschaffen werden. Mit dieser Querungshilfe wird zusätzlich eine unmittelbare
Wegeverbindung zum Spielplatz innerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 882 angeboten.
3.4.5
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Eine gute Verbindung zu kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen wird insbesondere durch den
Vennbahnweg hergestellt. Innerhalb des gegenüberliegenden Bereiches des Bebauungsplanes Nr.
882 befindet sich ein Fußweg, der den Vennbahnweg quert und innerhalb des Bereiches des Bebauungsplanes Nr. 902 fortgesetzt wird.
Das Brander Zentrum ist über die Buslinien 55 und 65 direkt erreichbar. Von hier aus verkehren weitere Buslinien inklusive Nachtbus Richtung Aachener Stadtzentrum. Dabei fahren die Linien 5 und 45
über die Wohngebiete Brander Feld und Driescher Hof Richtung Aachen. In entgegengesetzter Richtung ist vom Brander Zentrum aus die Altstadt von Stolberg sowie die Voreifel und der Rursee erreichbar.
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3.5
Klimaschutz
3.5.1
Standortwahl der Bebauung
Der Bereich des Bebauungsplanes Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse ist im heutigen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt und dient der Arrondierung innerhalb
des heutigen baulichen Zusammenhangs.
3.5.2
Gebäudestellung und –kubatur
Durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern wird eine hinreichende
Durchlüftung gewährleistet. Die Reduzierung der Oberflächenversiegelung wird u.a. dadurch gewahrt,
dass die Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 % reduziert wird.
Durch Festsetzung einer maximalen Zweigeschossigkeit wird das Verhältnis Außenfläche / Volumen
im Rahmen des Möglichen optimiert.
3.5.3
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Platzierung der überbaubaren Flächen orientiert sich an der Niederforstbacher Straße bzw. an der
gegenüberliegenden Bebauung und wird nur derart dem Ziel der Entwicklung eines Ortseinganges gerecht. Der Winkel zur reinen Südausrichtung beträgt 49° und weicht somit um ca. 19° von einer für die
Sonnenenergienutzung guten Ausrichtung ab.
3.5.4
Umgang mit Freiflächen
Die Bebauung wird auf dem straßenparallelen Bereich konzentriert, so dass im rückwärtigen Bereich
zusammenhängende Grünflächen entstehen.
Der südöstliche Teilbereich des Plangebietes wird als private Grünfläche festgesetzt, die von jeglichen
Nebenanlagen freizuhalten ist.
Würde die Grundflächenzahl auf das gesamte Plangebiet inklusive der privaten Grünfläche bezogen,
ergäbe sich eine GRZ von 0,3, so dass insgesamt von einer geringen Versiegelung auszugehen ist.
3.5.5
Umgang mit Niederschlagswasser
Die Böden innerhalb des Plangebietes weisen eine geringe bis sehr geringe Wasserdurchlässigkeit
und eine starke Staunässe auf. Entsprechend ist für das gesamte Plangebiet die Versickerungsmöglichkeit auszuschließen.
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Inde, an deren Unterlauf keine Hochwassergefahr besteht.
Deswegen sind keine begrenzenden Maßnahmen wie Rückhaltungen des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich.
3.5.6
Umgang mit der Energieversorgung
Zur Energiedeckung ist vorrangig die Nutzung regenerativer Energien durch den Einbau von Solarkollektoren, fotovoltaischen Anlagen und Wärmepumpen anzustreben. Bezüglich einer zentralen oder dezentralen Nahwärmeversorgung ist aufgrund der geringen Plangebietsgröße und der geringen Dichte
ausgeschlossen, dass das Plangebiet wirtschaftlich zu versorgen ist.
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4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen sollen entsprechend der Lage und der benachbarten Bebauung als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt werden.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie die allgemein zulässigen Nutzungen wie die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für sportliche Zwecke sollen ausgeschlossen werden,
weil sie in die beabsichtigte kleinteilig strukturierte Bebauung gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Die dichtebestimmende Grundflächenzahl (GRZ) wird innerhalb des Bebauungsplangebietes mit 0,4
festgesetzt und entspricht damit der Dichte, die gemäß dem Bebauungsplan Nr. 882 auf der gegenüberliegenden Straßenseite realisiert wurde. Ebenfalls entsprechend dem vorgenannten Bebauungsplan
wird eine maximale Zweigeschossigkeit normiert. Durch diese Zweigeschossigkeit und die festgesetzte
Grundflächenzahl wird ein deutlich ablesbarer Ortseingang ermöglicht und ein klarer Übergang zwischen Landschafts- und Siedlungsraum geschaffen.
Die Lage des Plangebietes am Siedlungsrand erfordert einen sparsamen Umfang mit Grund und Boden. Um die Bebauung und Versiegelung auf den Bereich der überbaubaren Flächen zu konzentrieren,
wird die Überschreitungsmöglichkeit der überbaubaren Grundflächen durch Garagen und Stellplätze,
Zufahrten und Nebenanlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nur bis zu 25 % zugelassen.
Zusätzlich zur Geschossigkeit sollen maximale Trauf- und Firsthöhen festgesetzt werden, um ein harmonisches Straßenbild zu erzeugen.
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN).
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß der Ortsrandlage und der Nachbarbebauung soll für das Plangebiet eine offene Bauweise mit
Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt werden.
Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfes soll relativ eng mit Baugrenzen umfahren und zur Ermöglichung einer flexiblen Parzellierbarkeit durch eine zusammenhängende überbaubare Fläche parallel zur Niederforstbacher Straße umgesetzt werden. Die überbaubare Fläche wird wie im Bebauungsplan Nr. 882 in einem Abstand von 5 m zur Straßenverkehrsfläche der Niederforstbacher Straße platziert, um eine hinreichende Ortseingangssituation zu schaffen.
Die Tiefe des Baufensters wird mit 12,5 m festgesetzt, um einerseits eine ausreichende Flexibilität der
Bautiefe zu garantieren und andererseits ein harmonisches und geordnetes Erscheinungsbild zur Verkehrsfläche sicherzustellen. Gleichzeitig ermöglicht die Lage und Tiefe des Baufensters einen großzügigen Gartenbereich, der insbesondere Richtung Südosten mit dem Landschaftsraum vernetzt ist.
4.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden Einwohnerzahl soll die Zahl der
Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt werden. Der zukünftige Stellplatzbedarf
kann somit weitestgehend minimiert werden. Durch die Festsetzung von maximal zwei Wohneinheiten
je Hauseinheit besteht langfristig die Möglichkeit zum gemeinsamen Wohnen mehrerer Generationen
in einem Haus.
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4.5
Nebenanlagen
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, wird für den Bereich zwischen Hauptgebäude und angrenzender Straßenbegrenzungslinie mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern,
Einfriedungen und Standplätzen für bewegliche Abfallbehälter zur Schaffung eines homogenen und
ruhigen Erscheinungsbildes des zukünftigen Straßenraumes, der durch die begrenzende Bebauung
definiert wird, ausgeschlossen.
4.6
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs soll grundsätzlich auf den Privatgrundstücken auf
den dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Zur Unterstützung der Durchgrünung des Plangebietes sollen Garagen und Stellplätze in den rückwärtigen Grundstücksteilen mit Ausnahme eines 3 m Streifens
parallel zur rückwärtigen Baugrenze ausgeschlossen werden.
Für die Besucher stehen seit dem erfolgten Ausbau der Niederforstbacher Straße im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 882 ausreichend Parkplätze in diesem Bereich zur Verfügung. Zusätzlich werden auf der östlichen Seite der Niederforstbacher Straße angrenzend an die geplante Querungshilfe voraussichtlich vier öffentliche Parkplätze ermöglicht.
4.7
Grünordnung
4.7.1
Private Grünfläche
Gemäß der Intention des Flächennutzungsplanes, den inneren Bereich zwischen Niederforstbacher
Straße und Münsterstraße als Naturraum zu belassen und keiner baulichen Nutzung zuzuführen, wird
der rückwärtige Bereich des Plangebietes als private Grünfläche festgesetzt, deren Ränder zur freien
Landschaft bzw. zur Pützgasse hin einzugrünen sind. Nebenanlagen jeglicher Art sind im Bereich der
privaten Grünfläche ausgeschlossen.
4.7.2
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Zur Eingrünung des Ortsrandes und zur Schaffung eines fließenden Überganges zur freien Landschaft
sollen innerhalb einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern die freiwachsenden Hecken
entlang der heutigen Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen in größtmöglichem Umfang dauerhaft gesichert werden. Zur Komplettierung der Heckenstruktur sollen Lücken mit Pflanzungen ergänzt werden. Im Einmündungsbereich der Pützgasse in die Niederforstbacher Straße werden
zur Gewährleistung einer ausreichenden Anfahrsicht aus Richtung Pützgasse die vorhandenen Hecken im Eckbereich des angrenzenden Grundstücks nicht als zu erhalten festgesetzt.
Innerhalb der Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern soll pro angrenzendem Grundstück
eine 4 m breite Überwegung als Grundstückszufahrt/-zugang zugelassen werden. Das südwestliche
Eckgrundstück wird dabei ausgenommen, weil hier eine Zufahrt bereits außerhalb der Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern möglich ist.
4.7.3
Ausgleichsmaßnahmen
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche sowie die Maßnahmen zur Erhaltung und Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern dienen der Anreicherung der zukünftigen Gartenflächen und gehen in die
Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ein. Ebenso wird die festgesetzte
Grundflächenzahl der Baugrundstücke und deren Überschreitungsmöglichkeit in der Bilanzierung be-
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rücksichtigt. Innerhalb des Plangebietes werden aufgrund des hochwertigen Ausgangszustandes externe Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Diese werden innerhalb des Planverwirklichungsvertrages
geregelt.
4.8
Artenschutzbelange
Nach Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW ist das Vorhaben mit Eingriffen in Natur
und Landschaft verbunden. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gilt es zu überprüfen, ob von der
geplanten Flächeninanspruchnahme schützenswerte, planungsrelevante Arten betroffen sind und gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen erforderlich sein könnten. Im Plangebiet befinden sich keine registrierten Biotop- bzw. Biotopverbundflächen. Ferner ist die Fläche nicht Bestandteil eines gemeldeten
FFH- oder Vogelschutzgebietes.
Gemäß der vorgenommenen Artenschutzvorprüfung Stufe I kann für die planungsrelevanten MTBArten gemäß LANUV eine Betroffenheit definitiv ausgeschlossen werden. Es sind daher keine Festsetzungen für den Artenschutz erforderlich.
4.9
Lärmschutz
Die Lärmbelastung an der Niederforstbacher Straße wurde bereits 2006 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 882 -Niederforstbacher Straße / An der Vennbahn- betrachtet.
Die seinerzeit zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen haben nach wie vor Gültigkeit und können
auch für das anstehende Verfahren herangezogen werden. Entsprechend der Lage der Grenze der
Lärmpegelbereiche innerhalb des Bebauungsplanes sollten die zur Straße gewandten Gebäudeflächen
der geplanten Bebauung mit einem resultierenden Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) ausgestattet werden (siehe Schriftliche Festsetzungen).
4.10
Wasserschutz
Das Plangelände befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Die Entwurfsplanung des Wasserschutzgebietes ‚Eicher Stollen’ reicht bis an den nordwestlichen Rand des Plangebietes heran. Daraus
resultieren keine unmittelbaren Einschränkungen für das Plangebiet.
Der Flurabstand des Grundwassers beträgt im Plangebiet drei bis fünf Meter, von Norden nach Süden
ansteigend. Tiefgeschosse werden demnach kaum das Grundwasser tangieren. Werden Bauwerke
dennoch in das Grundwasser einbinden oder wird das Grundwasser aufgegraben, werden Schutzmaßnahmen für das Grundwasser erforderlich, die zwingend mit der Unteren Wasserbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden abzustimmen sind. Großflächige Metalleindeckungen für Dach und Fassade wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass
die ausgespülten Schwermetallpartikel durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten
und entsorgt werden. Wegen der Bodenverhältnisse wird dringend empfohlen, Abdichtungen der Bauwerke gegen Staunässe vorzusehen. Die vorgenannten Hinweise werden in den Planverwirklichungsvertrag mit dem Erschließungsträger übernommen. Planungsrechtliche Festsetzungen zum Wasserschutz sind nicht erforderlich.
4.11
Bodenschutz
Für die überplanten Flächen liegen keine Eintragungen über altlastenverdächtige Flächen bzw. schädliche Bodenveränderungen vor.
Das Potential der schutzwürdigen Bodenfunktion ist nicht als hoch anzusehen. Der Eingriff in den Bodenhaushalt wird somit nicht als erheblich eingestuft, so dass hier kein zusätzlicher Ausgleich notwen-
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Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
dig wird. Innerhalb des Planverwirklichungsvertrages verpflichtet sich der Erschließungsträger, in den
Kaufverträgen mit den einzelnen Bauherren darauf hinzuwirken, dass Pkw-Stellplätze sowie Zufahrten
zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster ausgeführt werden.
Festsetzungen zum Bodenschutz sind nicht erforderlich.
4.12
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften)
Die örtlichen Bauvorschriften dienen dem Ziel, ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen, das an
die wesentlichen Elemente der ortstypischen Bauweise anknüpft. Aus dieser Absicht resultieren die
Festsetzungen zur Dachform und zur Dachneigung. Zur Stützung einer homogenen Dachlandschaft
soll die traufständige Gebäudestellung vorgegeben werden. Zur Reduzierung der Geländeabgrabungen und notwendiger Stützmauern werden entsprechende Maximalwerte vorgegeben.
5.
Umweltbericht
5.1
Einleitung
5.1.1
Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 949 – Niederforstbacher Straße /
Münsterstraße / Pützgasse – wurde zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Diese Auswirkungen werden in dem vorliegenden Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der
Umweltbericht wird entsprechend dem jeweiligen Kenntnis- und Verfahrensstand angepasst und ist
Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
5.1.2
Lage des Plangebietes
Das 0,25 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Aachen-Brand auf der südöstlichen Seite der Niederforstbacher Straße im Abschnitt zwischen dem Kreisverkehr Münsterstraße / Niederforstbacher Straße
und der Einmündung der Pützgasse.
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um Grünland, das nach Nordwesten und Südwesten
von einer ortstypischen Heckenstruktur gefasst wird. Die Hecke wird im mittleren Bereich von einer
Reihe hochwachsender Fichten begleitet. Ein Teilbereich wird als Gartenfläche zum Obst- und Gemüseanbau genutzt. Das Gelände des Plangebietes fällt von Norden Richtung Süden um ca. 3,00 m von
ca. 253 m ü. NHN auf ca. 250 m ü. NHN ab.
5.1.3
Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes
Da innerhalb der Stadt Aachen nach wie vor ein hoher Bedarf an Wohnbauflächen besteht, soll durch
die Ausweisung neuer Wohnbauflächen am südlichen Ortsrand von Brand die Baulandversorgung im
Aachener Stadtraum verbessert werden. Dabei eignet sich das überplante Gebiet besonders gut für
familiengerechtes Wohnen, weil in der Nachbarschaft bereits neue Wohngebiete entstanden sind und
weil durch den angrenzenden Landschaftsraum vielfältige Naturerlebnisse ermöglicht werden. Durch
den Bebauungsplan soll der Siedlungsbereich arrondiert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Ortseingang aus Richtung Eich sichergestellt werden.
Ziel der vorliegenden Planung ist die Schaffung eines Wohngebietes, das seiner Lage am Ortsrand gerecht wird und sich sowohl in die Bestandsbebauung als auch in den angrenzenden Landschaftsraum
einfügt.
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Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
Das städtebauliche Konzept sieht in Anlehnung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 882
für das Plangebiet eine straßenbegleitende traufständige und zweigeschossige offene Bebauung mit
Einzel- und Doppelhäusern zur Abrundung und Komplettierung der bestehenden Bebauung an der
Niederforstbacher Straße vor.
Die bestehenden Heckenstrukturen insbesondere entlang der Pützgasse sollen aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit erhalten werden. Gemäß der Intention des Flächennutzungsplanes, den inneren Bereich zwischen Niederforstbacher Straße und Münsterstraße als Naturraum zu belassen und keiner
baulichen Nutzung zuzuführen, wird der rückwärtige Bereich des Plangebietes als private Grünfläche
festgesetzt, deren Ränder zur freien Landschaft hin einzugrünen sind.
Das Plangebiet wird als ‚Allgemeines Wohngebiet‘ (WA) festgesetzt und schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von voraussichtlich fünf Einfamilienhäusern in Form von
Einzel- und Doppelhäusern.
Der durch das Baugebiet verursachte Bedarf an Grund und Boden umfasst insgesamt ca. 0,25 ha.
Diese Fläche verteilt sich auf die einzelnen Nutzungen wie folgt:
Nettobauland
ca. 0,21 ha
Private Grünflächen
ca. 0,04 ha
5.1.4
Planungsrechtliche Einbindung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2008 stellt
für den Bereich des Bebauungsplanes ‚Allgemeiner Freiraum und Agrarbereiche’ mit der Überlagerung
der Freiraumfunktion ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ und ‚Regionale
Grünzüge’ dar.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus 1980 stellt die betreffenden Flächen wie die südwestlich und östlich angrenzenden Bereiche als Wohnbauflächen dar. Aufgrund der seitens der Bezirksregierung Köln am 19.01.1991 verfügten Anpassung des Flächennutzungsplanes an den Regionalplan
sollen diese umfassenden und großflächigen Wohnbauflächendarstellungen innerhalb der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes auf die Kernflächen entlang der Niederforstbacher Straße reduziert
werden.
Im Gespräch am 23.11.2011 wurde mit der Bezirksregierung abgestimmt, dass eine Änderung der
Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan entlang der Niederforstbacher Straße entgegen
der Anpassungsverfügung vom 17.12.1991 nicht weiter gefordert wird, da eine Bebauung der Grundstücke Nr. 297 und 298 eine sinnvolle Arrondierung und Ergänzung des vorhandenen Siedlungsbereiches darstellt. Die Umsetzung der notwendigen Anpassung des Flächennutzungsplanes für den angrenzenden Bereich von der bisherigen Darstellung ‚Wohnbaufläche’ in ‚Fläche für die Landwirtschaft’
erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen. Für den Bereich
des geplanten Bebauungsplanes wurde von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 19.03.2012 bestätigt, dass die Bebauungsplanaufstellung den Zielen der Raumordnung entspricht.
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, sieht für das
Plangebiet in der Entwicklungskarte das Entwicklungsziel 6 ‚Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß FNP geplanten Nutzungen’ vor. In der Festsetzungskarte ist
der Bereich als ‚Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern’ festgesetzt. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftspla13 / 26
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- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
nes für den o.g. Bereich, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß
§ 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz außer Kraft. Ein eigenständiges Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist somit nicht erforderlich.
5.1.5
Umweltschutzziele aus Fachplänen und Fachgesetzen
Landschaftsgesetz
Innerhalb des Plangebietes sind weder schützenswerte Biotope gemäß § 62 LG NRW vorhanden noch
werden Flächen im Biotop-kataster der LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten)
geführt.
Innerhalb des Plangebietes und in unmittelbarer Nähe liegen keine FFH- und Vogelschutzgebiete.
Eingriffsregelung
Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 21 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz zu erwarten, so ist über die Vermeidung und den Ausgleich nach § 1a Abs.
3 BauGB zu entscheiden.
Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Mit dem Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen werden vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen
werden durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages ausgeglichen.
Bodenschutz
Die Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 BauGB fordert u.a. einen sparsamen und schonenden Umgang
mit Grund und Boden sowie eine Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Leitziel
des Bodenschutzes ist es, die Funktionsfähigkeit der natürlichen Abläufe und Wirkungszusammenhänge in ihrer ungestörten, naturraumspezifischen, biotischen und abiotischen Vielfalt zu erhalten.
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NRW wird für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals
bebaut werden, gefordert, dass das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert, verrieselt oder
einem ortsnahen Oberflächengewässer zugeführt wird.
Lärmschutz
Zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört die am Grundgedanken des vorbeugenden Immissionsschutzes (§ 1 BauGB) orientierte Ordnung der baulichen Nutzungen. Diese soll so erfolgen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden
Gebiete soweit wie möglich vermieden werden (§ 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 zu
ermitteln. Die DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau’ enthält als Zielvorstellung schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen sind
gemäß DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau’ zu kennzeichnen.
5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch und seine Gesundheit sind insbesondere Aspekte wie
Erholung und Freizeit, Lärmimmissionen u.ä. zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Anforderun-
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- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
gen an gesundes Wohnen und Arbeiten zu erfüllen.
5.2.1.1
Situationsbeschreibung
Die durch den Bebauungsplan beanspruchte Fläche hat aufgrund der Abtrennung durch die Weißdornhecke entlang der Niederforstbacher Straße als auch entlang der Pützgasse keine Bedeutung für
die angrenzende Bevölkerung. Die unmittelbare Naherholungsfunktion beschränkt sich auf die Wahrnehmung der vorgenannten Gehölzstrukturen und die Überleitung in einen offenen weitläufigen Landschaftsraum.
Die Lärmbelastung an der Niederforstbacher Straße wurde 2006 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 882 -Niederforstbacher Straße / An der Vennbahn- betrachtet. Aufgrund der großen Entfernung zur Bundesautobahn A 44 mit einem KfZ-Aufkommen von ca. 38.000
KfZ / 24 h ist auch bei ungünstiger Windausrichtung nicht von einer Lärmbeeinträchtigung auszugehen.
Im direkten Umfeld des Bebauungsplangebietes sind keine Gewerbebetriebe oder sonstige Emittenten
vorhanden, die wesentliche Lärmemissionen erzeugen und Immissionskonflikte auslösen könnten. Bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes Grieff ca. 530 m westlich des Plangebietes ist aufgrund der
großen Entfernung ausgeschlossen, dass Geruchsbelästigungen existieren, die den Höchstwert für
Wohngebiete der Geruchsimmissionsrichtlinie überschreiten. Der südlich des Plangebietes betriebene
Pferdehof weist eine geringe Tierplatzzahl auf und bewegt sich somit in Bezug auf Gerüche im Rahmen dessen, was aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen
und daraus resultierenden Immissionen allgemein zu erwarten ist.
Innerhalb des Plangebietes liegen gemäß Altlastenkataster keine Einträge von Altstandorten und Altablagerungen vor.
5.2.1.2
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Durch das zukünftige Baugebiet wird ca. fünf Familien ein hochwertiges Wohnen in einem attraktiven
Wohnumfeld geboten. Aufgrund der Bauweise ‚Einzel- und Doppelhäuser‘ wird eine hohe Wohnqualität
geschaffen, die der Regeneration der zukünftigen Bewohner dient. Durch die Planung wird das heutige
Landschaftsbild nahwirksam gering beeinträchtigt. Fernwirksam wird die Dachlandschaft der Bebauung
in den Vordergrund treten. Bestehende Naherholungsfunktionen bleiben aufrechterhalten und durch
den beabsichtigten Ausbau des Gehweges an der Niederforstbacher Straße unterstützt.
Der durch das Planvorhaben zusätzlich erzeugte KfZ-Verkehr ist gering und führt zu keiner nennenswerten Zunahme der Schallleistung. Der zu erwartende Baustellenverkehr wird über die Niederforstbacher Straße abgewickelt.
Die Lärmbelastung an der Niederforstbacher Straße wurde bereits 2006 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 882 -Niederforstbacher Straße / An der Vennbahn- betrachtet.
Die seinerzeit zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen haben nach wie vor Gültigkeit und können
auch für das anstehende Verfahren herangezogen werden. Entsprechend der Darstellung der Isophonen innerhalb des Bebauungsplanes sollten die zur Straße gewandten Gebäudeflächen der geplanten
Randbebauung mit einem resultierenden Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) entsprechend
dem Lärmpegelbereich III ausgestattet werden.
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Fassung vom 08.07.2013
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.2003 ‚Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im
Städtebau‘ löst das Plangebiet die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus. Pro Kind sind 10 m²
öffentliche Spielplatzfläche anzusetzen. Pro Wohneinheit ist von zwei Kindern auszugehen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann aufgrund der Lage am Landschaftsrand und des vorhandenen Spielplatzes um die Hälfte reduziert werden. Daraus resultiert bei fünf Hauseinheiten mit je maximal 2 Wohneinheiten eine Größe von 100 m². Aufgrund der geringen Größe entfällt die Errichtung eines eigenständigen Spielplatzes.
5.2.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Zur Schaffung einer hohen Wohnqualität, die der Regeneration der zukünftigen Bewohner des
Plangebietes dient, wird eine offene Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Gleichzeitig wird die Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl auf maximal 25 % statt 50 %
beschränkt
Die zukünftigen Baukörperproportionen orientieren sich an der Bestandsbebauung und fügen
sich somit in das bestehende Ortsbild ein
Durch die weitest gehende Erhaltung der Hecken wird die Beeinträchtigung der Naherholungsfunktion minimiert
Entlang der Niederforstbacher Straße wird ein einzuhaltendes resultierendes Schalldämmmaß für
die angrenzenden Fassaden festgesetzt
Die Wegeverbindung zur Pützgasse wird durch Ausbau des südlich gelegenen Gehweges entlang der Niederforstbacher Straße unterstützt
5.2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen, zu pflegen und
zu entwickeln. Zur Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen und der biologischen Vielfalt wurde
vom Büro RaumPlan, Aachen, 03. Dezember 2012 der Landschaftspflegerische Fachbeitrag erstellt.
Die Vorprüfung der Artenschutzbelange wurde von Dipl. Biol. A. Hellenbroich, Aachen, Mai 2012 vorgenommen.
5.2.2.1
Situationsbeschreibung
Bei den Flächen des Plangebietes handelt es sich vorrangig um intensiv genutztes Grünland, das
nach Nordwesten und Südwesten zu den angrenzenden Verkehrsflächen von ortstypischen Weißdornhecken eingefasst wird. Diese Hecken setzen sich außerhalb des Plangebietes entlang der Pützgasse
in ca. 90 m Länge und entlang der Niederforstbacher Straße in ca. 150 m Länge fort. Im Bereich des
Plangebietes ist die Hecke im Bereich der Pützgasse mit Brombeeren und Rotbuchen sowie zur Niederforstbacher Straße hin mit Hasel und Bergahorn durchsetzt.
Entlang der Niederforstbacher Straße wird die Hecke im mittleren Abschnitt von einer Reihe mit 16
hochgewachsenen Fichten begleitet. An der nordöstlichen Grenze zur Bestandsbebauung befinden
sich zwei alte Obstbäume (Zwetschge und Sauerkirsche).
Ein abgezäunter ca. 60 m² großer Teilbereich des östlichen Plangebietes wird als Garten zum Obst16 / 26
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Begründung zum Satzungsbeschluss
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und Gemüseanbau genutzt. Nach Südosten grenzt das Plangebiet an Wiesen- und Weideflächen,
Richtung Südwesten an Flächen eines Reithofes. Generell ist der angrenzende Landschaftsraum von
weiträumiger Grünlandnutzung geprägt, die von zahlreichen Strukturelementen wie Hecken, Einzelbäumen und Baumgruppen durchzogen ist.
Aufgrund der Siedlungsnähe, der teilweise gärtnerischen Nutzung und dem geringen Anteil alter höhlenreicher Bäume in der Feldflur kann davon ausgegangen werden, dass das Vogelartenspektrum im
Plangebiet weitgehend bereits dem des benachbarten Siedlungsraumes entspricht. Grundlage für die
Überprüfung einer möglichen Betroffenheit geschützter Tierarten ist die Artenliste des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) mit Bezug auf das Messtischblatt (MTB) 5202
Aachen. Nach Angaben des LANUV NRW sind insgesamt Vorkommen von 39 geschützten Tierarten
bekannt, die planungsrelevant sind.
5.2.2.2
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden Eingriffe ermöglicht, die zu einer
Flächenversiegelung von ca. 820 m² und zu einem Verlust von Vegetationsflächen mit einer Wertigkeit
von ca. 540 Einheiten gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag führen werden und nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden können. Durch entsprechende Festsetzungen und Maßnahmen werden ca. 520 Einheiten innerhalb des Plangebietes und somit 48,9 % des Gesamteingriffs
kompensiert.
Gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag ergeben sich folgende Ausgangs- und Planungszustände des Untersuchungsraumes:
Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
Biotoptyp Kurzbezeichnung
Artenarmes Intensivgrünland
Hecken
Nadelbäume
Obstbäume
Zier- und Nutzgarten, strukturarm
Summe
Fläche (m²)
2.055
141
163
57
59
2.475
Wert
0,4
0,6
0,5
0,9
0,3
Flächenwert
822
85
82
51
18
1.058
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Planungszustand nach Realisierung des Vorhabens
Biotoptyp Kurzbezeichnung
Bebaute Fläche
Zufahrten, unbefestigt
Zier- und Nutzgarten, strukturarm
Zier- und Nutzgarten, strukturreich
Hecken Erhalt
Hecken Planung
Summe
Planungszustand – Ausgangszustand:
Fläche (m²)
820
206
920
300
119
110
2.475
Wert
0,0
0,1
0,3
0,35
0,6
0,4
Flächenwert
0,0
21
276
105
71
44
517
- 541
Zur Kompensation des Ausgleichsdefizites von 541 Einheiten sind zwischen der Stadt Aachen und
dem Erschließungsträger im weiteren Verfahren Maßnahmen auf externen Flächen abzustimmen und
vertraglich zu vereinbaren.
Für die 39 planungsrelevanten MTB-Arten gemäß LANUV kann gemäß Artenschutzvorprüfung eine
negative Betroffenheit durch das Plangebiet ausgeschlossen werden. Somit ist mit der Durchführung
des Planungsvorhabens kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden. Insbesondere werden keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten beschädigt oder zerstört.
Soweit durch die Bebauung ein Lebensraumverlust durch Versiegelung eintreten wird, wird das Plangebiet aufgrund der zu erwartenden Umwandlung der Intensivwiese in Hausgärten und dem Anpflanzungsverbot von Heckenpflanzungen eine Verbesserung erfahren. Für die potentiell vorkommenden
planungsrelevanten Vogelarten erfolgt angesichts der geringen Größe des Plangebietes und wegen
des Umstandes, dass das Plangebiet an weiträumige Wiesenflächen angrenzt, auch keine relevante
Einschränkung als Nutzungshabitat.
5.2.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Durchgrünung des Baugebietes durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern
Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 %, damit geringere Versiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen
Regelung, dass PkW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster auszuführen sind
Durch die Planung von ca. 1.450 m² Gartenflächen wird ein Teil der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kompensiert
Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen
Weitestgehender Erhalt der vorhandenen Weißdornhecken
Festsetzung von Heckenpflanzungen am südöstlichen Rand der privaten Grünfläche
Regelung externer Ausgleichsmaßnahmen im Planverwirklichungsvertrag zwischen Erschließungsträger und Stadt Aachen
Verpflichtung des Erschließungsträgers, in den Kaufverträgen mit den einzelnen Bauherren die
Anpflanzungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu regeln
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
5.2.3
Schutzgut Boden
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, die Sicherheit der Wohnbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob gesunde Wohnverhältnisse auf Dauer im
Plangebiet gewährleistet werden können. Zusätzlich ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Die vorhandenen Böden sind gemäß § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz
(LbodSchG) besonders zu schützen.
5.2.3.1
Situationsbeschreibung
Ausgehend von den geologischen, den topographischen sowie den klimatischen Gegebenheiten haben sich im Plangebiet gemäß Bodenkarte vorrangig Böden des Typs Pseudogley, zum Teil auch
Braunerde-Pseudogleye mit schluffigen, vereinzelt schwach steinigen oder schwach sandigen Lehmen
herausgebildet. Die Böden weisen eine geringe bis sehr geringe Wasserdurchlässigkeit mit starker
Staunässe auf. Die im Plangebiet anstehenden Böden sind als schutzwürdig (Stufe 3) einzustufen.
Es liegen keine Eintragungen über altlastenverdächtige Flächen bzw. schädliche Bodenveränderungen
innerhalb des Plangebietes vor.
5.2.3.2
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Aufgrund der heute nicht vorhandenen Versiegelung innerhalb des Plangebietes besteht eine generelle
Empfindlichkeit gegenüber einer zukünftigen Überbauung. Durch den Bebauungsplan wird die Möglichkeit eröffnet, insgesamt ca. 820 m² zu versiegeln. Damit wird die Bodenfunktion als Speicher und
Puffer des Niederschlagswassers eingeschränkt. Das Potential der schutzwürdigen Bodenfunktion ist
jedoch nicht als hoch einzustufen. Somit liegt zwar ein Eingriff in den Bodenhaushalt vor, der aber insbesondere aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme als gering bewertet wird.
5.2.3.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzelund Doppelhäusern
Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 %, damit geringere Versiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen
Regelung, dass PkW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster auszuführen sind
Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen, dadurch de facto Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,3 bezogen auf das gesamte Plangebiet
5.2.4
Schutzgut Wasser
Im Vordergrund der Umweltprüfung bezüglich des Schutzgutes Wasser steht der Schutz der Gewässer
und deren Funktion für den Menschen und den Naturhaushalt. Zu prüfen ist u.a. der Umgang mit dem
Grundwasser, dem Niederschlagswasser, den Abwässern und die Beachtung der Wasserschutzzonen.
5.2.4.1
Situationsbeschreibung
Gemäß Bodenkarte weisen die Böden innerhalb des Plangebietes eine geringe bis sehr geringe Wasserdurchlässigkeit und eine starke Staunässe auf. Entsprechend schließt die Versickerungspotentialkarte für nahezu das gesamte Plangebiet die Versickerungsmöglichkeit aus. Der Flurabstand des
Grundwassers beträgt im Plangebiet drei bis fünf Meter, von Norden nach Süden ansteigend.
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Fassung vom 08.07.2013
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Jedoch reicht die Entwurfsplanung
des Wasserschutzgebietes ‚Eicher Stollen‘ bis an die nordwestliche Grenze des Plangebietes heran.
Daraus resultieren jedoch für das Plangebiet keine Einschränkungen. Oberirdische Gewässer sind im
direkten Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden. Im Abstand von ca. 270 m verläuft südlich der
Holzbach. Westlich der Niederforstbacher Straße liegt im Abstand von ca. 300 m zum Plangebiet ein
ehemaliger Steinbruch, der heute zur Wassergewinnung genutzt wird.
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Inde, an deren Unterlauf keine Hochwassergefahr besteht.
Deswegen sind keine begrenzenden Maßnahmen wie Rückhaltungen des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich.
5.2.4.2
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Das anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich gemäß § 51a LWG zu
versickern oder in ein ortsnahes Gewässer einzuleiten. Eine gezielte Versickerung ist aufgrund der anstehenden Böden mit einem geringen bis sehr geringen Durchlässigkeitsbeiwert nicht umsetzbar. Eine
Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in ein Gewässer ist aufgrund der Entfernung wirtschaftlich nicht tragbar. Deswegen kann das Niederschlagswasser ohne Rückhaltung dem vorhandenen Mischwasserkanal der Pützgasse zugeführt werden. In denselben Kanal wird das Schmutzwasser
eingeleitet. Die notwendigen Klärkapazitäten sind vorhanden.
Aufgrund des großen Flurabstandes des Grundwassers werden bei der zukünftigen Bebauung die
Kellergeschosse voraussichtlich nicht in das Grundwasser einbinden, so dass ein Aufstauen bzw. Absenken des Grundwasserstromes durch einragende Bauteile grundsätzlich nicht zu besorgen ist. Sollten Bauwerke dennoch in das Grundwasser einbinden oder wird das Grundwasser aufgegraben, werden Schutzmaßnahmen für das Grundwasser erforderlich. Diese sind zwingend und unverzüglich mit
der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Wegen der starken Staunässe wird dringend empfohlen,
Abdichtungen der Bauwerke gegen Staunässe vorzusehen. Zum Schutz vor Metallauswaschungen
sind großflächige Metalleindeckungen als Dachhaut oder als Fassadenverkleidung nicht zugelassen.
5.2.4.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzelund Doppelhäusern
Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 %, damit geringere Versiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen
Regelung, dass PkW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster auszuführen sind
Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen, dadurch de facto Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,3 bezogen auf das gesamte Plangebiet
Regelung, dass bei Einbindung des Bauwerks in das Grundwasser oder bei Aufgrabung des
Grundwassers Schutzmaßnahmen für das Grundwasser erforderlich werden, die mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen sind
Regelung, dass großflächige Metalleindeckungen als äußere Dachhaut oder als Fassadenverkleidung grundsätzlich unzulässig sind, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten
Schwermetallpartikel durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und entsorgt
werden
Regelung, das über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
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-ableitungen nicht ohne Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde vorgenommen werden dürfen
Hinweis, das Bauteile, die in das Grundwasser oder ins Schichtenwasser einschneiden, druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden sind
Hinweis, das unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen gesammelt und
dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden kann
5.2.5
Schutzgüter Luft und Klima
5.2.5.1
Situationsbeschreibung
Gemäß dem gesamtstädtischen Klimagutachten der Stadt Aachen, Aachen, Oktober 2001, befindet
sich das Plangebiet innerhalb des Klimatops ‚Freilandklima‘. Zum Klimatop Freilandklima zählen im
Aachener Süden vorrangig Grünland und Heckenlandschaften. Die Tagesgänge von Strahlung, Temperatur und Luftfeuchte sind hier stark ausgeprägt. Die vorhandenen Freiflächen wirken somit als
nächtliches Entstehungsgebiet von Kaltluft. Aufgrund seiner topographischen Lage und seiner Lage im
städtebaulichen Zusammenhang hat das Plangebiet jedoch keine Funktion als Frischluftschneise für
angrenzende bebaute Bereiche.
Bedeutende gewerbliche Emittenten sind innerhalb der Nachbarschaft nicht vorhanden. Auch durch
den landwirtschaftlichen Betrieb Grieff westlich des Plangebietes ist aufgrund der Entfernung von ca.
530 m und der für das Plangebiet günstigen Windausrichtungsverteilung keine Beeinträchtigung zu
erwarten. Somit ist insgesamt von guten lufthygienischen Verhältnissen auszugehen. Diese Situation
wird im Nahbereich durch das Verkehrsaufkommen auf der Niederforstbacher Straße auch nicht negativ beeinflusst, weil durch die vorhandene offene Bebauung keine hohe Immissionskonzentration zu
verzeichnen ist.
5.2.5.2
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Aufgrund der unmittelbar angrenzenden Bestandsbebauung nordwestlich und nordöstlich des Plangebietes ist nicht davon auszugehen, dass durch das zukünftige Baugebiet die klimatische Situation in
den angrenzenden Wohngebieten negativ beeinflusst wird. Durch die offene Bauweise mit Einzel- und
Doppelhäusern, der geringen Grundflächenzahl bezogen auf das Gesamtgebiet und der geringen Gebäudehöhe wird die Beeinflussung der klimatischen Verhältnisse minimiert.
Zur Reduktion der Schadstoffbelastung durch zukünftige Heizungsanlagen in den Privathäusern sollten
die Bauvorhaben so geplant werden, dass der Energiebedarf reduziert wird. Zur Energiedeckung ist
vorrangig die Nutzung regenerativer Energien durch den Einbau von Solarkollektoren, fotovoltaischen
Anlagen und Wärmepumpen anzustreben. Bezüglich einer zentralen Nahwärmeversorgung ist aufgrund der geringen Plangebietsgröße und der geringen Dichte ausgeschlossen, dass das Plangebiet
wirtschaftlich zu versorgen ist.
5.2.5.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzelund Doppelhäusern
Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Grundflächenzahl von 50 % auf 25 %, damit geringere Versiegelung außerhalb der überbaubaren Flächen
Festsetzung einer geringen Gebäudehöhe
Anordnung der Baufenster derart, dass eine Grünvernetzung mit dem angrenzenden Landschaftsraum ermöglicht wird
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Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
Regelung, dass PkW-Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen in versickerungsfähigem Pflaster auszuführen sind
Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen, dadurch de facto Reduzierung der GRZ von 0,4 auf 0,3 bezogen auf das gesamte Plangebiet
Deckung des Energiebedarfs durch Nutzung regenerativer Energien durch den Einbau von Solarkollektoren, fotovoltaischen Anlagen oder Wärmepumpen
5.2.6
Schutzgut Landschaft
5.2.6.1
Situationsbeschreibung
Das Landschaftsbild im Umfeld des Plangebietes wird bestimmt durch den Siedlungsbereich Niederforstbach mit einem aufgelockerten Ortsrand, hier insbesondere durch die unmittelbar gegenüberliegende Bebauung im Bereich des ehemaligen Kalkwerkes. Des Weiteren wird das Landschaftsbild
durch die Waldbestände und das südlich angrenzende Grünland mit seinen zahlreichen Strukturelementen geprägt.
Besonders markant und landschaftsprägend ist die langgezogene und durchwachsene Weißdornhecke entlang der Niederforstbacher Straße und auch entlang der Pützgasse. Die auf dem Grundstück
vorhandene Fichtenreihe wirkt sich zwar auf das Landschaftsbild aus, ist aber als standortuntypisch
und somit nicht als positiv prägend zu bezeichnen.
5.2.6.2
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Die Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten und die damit einhergehende intensive Begrünung des Plangebietes schaffen einen harmonischen Übergang zum
Landschaftsraum. Das nahwirksame Erscheinungsbild des überplanten Bereiches wird auch in Zukunft
durch die zu erhaltende Heckenstruktur entlang der Niederforstbacher Straße und insbesondere entlang der Pützgasse geprägt und somit nur gering beeinträchtigt. Dieses Erscheinungsbild wird durch
die zusätzliche Anpflanzung einer Hecke an der südöstlichen Grenze des Plangebietes unterstützt. In
der Fernwirkung wird die standortuntypische Fichtenreihe durch die Baukörper und deren Bedachung
ersetzt. Langfristig werden die festgesetzten niedrigen Trauf- und Firsthöhen und die insgesamt geringe Dichte dazu führen, dass die Bäume und Gehölze der Gartenflächen dominieren werden.
5.2.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Weitestgehender Erhalt der begrenzenden Weißdornhecken entlang der Niederforstbacher Straße und der Pützgasse
Festsetzung einer anzupflanzenden Hecke entlang der südöstlichen Grenze des Plangebietes
Durchgrünung des Baugebietes durch Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern und einer insgesamt geringen Grundflächenzahl
Begrenzung der überbaubaren Flächen und der Gebäudehöhen zur Schaffung eines in sich harmonischen Ortseinganges
Einfügung in die Bestandsbebauung
5.2.7
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
5.2.7.1
Situationsbeschreibung
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen ist nicht abschließend zu klären,
ob innerhalb des Plangebietes Siedlungsreste aus der römischen oder der mittelalterlichen Periode er22 / 26
Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
halten geblieben sind.
5.2.7.2
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
In dem Planverwirklichungsvertrag mit dem Erschließungsträger wird der Hinweis aufgenommen, dass
auftretende archäologische Bodenfunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde zu melden sind.
Als identifikationsstiftende Maßnahmen wird durch entsprechende Gehwegverbreiterungen die Lage
der Pützgasse aufgewertet. Des Weiteren werden die vorhanden Weißdornhecken entlang der Niederforstbacher Straße und der Pützgasse erhalten.
5.2.7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Regelung, dass bei eventuellen Bodenfunden die Untere Denkmalbehörde zu verständigen ist
Aufwertung der Pützgasse durch Verbreiterung der Zuwegung
Weitestgehender Erhalt der vorhandenen Weißdornhecken entlang der Pützgasse und der Niederforstbacher Straße
5.2.8
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße. Die aus methodischen Gründen schutzgutbezogene Vorgehensweise der
Untersuchung betrifft ein stark vernetztes komplexes Wirkungsgefüge. Wechselwirkungen, die über die
bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhängen hinausgehen, ergeben sich nicht.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen wurden im Rahmen der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
5.2.9
Zusammengefasste Umweltauswirkungen
Bei der vorgesehenen Bebauung handelt es sich um ein Allgemeines Wohngebiet für insgesamt ca.
fünf Einzelhäuser und Doppelhaushälften. Die Lärmimmissionen durch die Niederforstbacher Straße
können durch entsprechende Maßnahmen innerhalb des Plangebietes gemindert werden. Aufgrund
der insgesamt geringen Dichte, der festgesetzten Bauweise, der Ausweisung einer privaten Grünfläche
und durch den weitestgehenden Erhalt der vorhandenen Heckenstrukturen ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen auszugehen. Besonders oder streng geschützte
Tierarten sind von dem Neubauvorhaben nicht betroffen. Der Verlust von Bodenfunktionen wird aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme als nicht erheblich eingestuft, so dass für den Eingriff in
den Bodenhaushalt kein Ausgleich zu leisten ist. Bei Regelung entsprechender Maßnahmen im Rahmen des Planverwirklichungsvertrages werden auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser als
gering angesehen. Die offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern und die insgesamt geringe
Dichte führen zu unerheblichen Auswirkungen auf Klima und Luft. Durch die Sicherung der Heckenstrukturen und durch die geringe Gebäudehöhe wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert.
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Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
5.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
5.3.1
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes ‚Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse‘
sind voraussichtlich die vorgenannten Umweltauswirkungen verbunden. Durch die beschriebenen
Kompensationsmaßnahmen können die negativen Umweltauswirkungen minimiert werden, so dass
keine wesentlichen Risiken für die Schutzgüter zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung und Realisierung der genannten Maßnahmen entstehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen.
5.3.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll im Bereich der Niederforstbacher Straße eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden. Die Beibehaltung der heutigen
Situation wäre aufgrund des städtebaulich heute unbefriedigenden Ortseinganges nicht sinnvoll. Die
Nichtrealisierung des Planverfahrens könnte aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens dazu führen, dass die Flächen letztendlich gemäß § 34 BauGB bebaute werden könnten. Die Bebauung würde
dann ohne planerisches Gesamtkonzept, ohne landschaftsökologische Ausgleichsmaßnahmen und
damit voraussichtlich ohne Erhalt der Heckenstrukturen realisiert werden.
Die Nichtrealisierung des Baugebietes würde aufgrund der nach wie vor hohen Nachfrage nach familienfreundlichen Grundstücken voraussichtlich zu einer anderweitigen, in der Gesamtheit ungünstigeren
Lage eines zukünftigen Wohngebietes führen.
5.3.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die große Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken innerhalb des Stadtgebietes Aachen und
insbesondere im Stadtteil Aachen-Brand rechtfertigt die Ausweisung des Plangebietes an diesem
Standort, der verkehrsgünstig liegt. Durch den Bebauungsplan wird die Herstellung einer sinnvollen
Ortseinfahrt im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewährleistet. Zusätzlich wird
an diesem Standort eine Fläche in Anspruch genommen, die im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen 1980 als Wohnbaufläche dargestellt wird.
Im Zuge der Entwicklung des städtebaulichen Vorentwurfes wurden verschiedene Vorkonzepte erstellt,
die bezüglich der Bauweise Ähnlichkeiten, bezüglich der überbaubaren Flächen und der Dichte aber
Unterschiede aufweisen. Mit dem vorliegenden Rechtsplan wurde diejenige Variante weiterentwickelt,
die die höchste Wohnqualität und eine gute Einbindung in den Baubestand und in den Landschaftraum
erwarten lässt.
5.4
Zusätzliche Angaben
5.4.1
Technische Verfahren zur Umweltprüfung
Zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
erarbeitet (Büro RaumPlan Aachen, 21. Januar 2013). Die Ausgleichsbilanzierung innerhalb dieses
Fachbeitrages basiert auf dem ‚Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft‘, Stand 01.01.2006 des Fachbereiches Umwelt der Stadt Aachen.
Der Fachbeitrag Artenschutz wurde von Dipl. Biol. A. Hellenbroich, Aachen Mai 2012 erstellt. Der
Fachbeitrag entspricht der Artenschutzvorprüfung Stufe 1 und wurde gemäß den Vorgaben, des Erlasses ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
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Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
Verkehr vorgenommen.
5.4.2
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Der Zeitpunkt der Realisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren 1. Überprüfung
werden innerhalb des Planverwirklichungsvertrages mit dem Erschließungsträger geregelt. Innerhalb
der Umweltprüfung haben sich keine Hinweise ergeben, dass sich innerhalb der Planrealisierung Umweltfolgen ergeben könnten, die im Umweltbericht nicht erfasst wurden.
5.4.3
Zusammenfassung
Das Bebauungsplanverfahren dient der Bereitstellung von Bauland, um der Nachfrage nach Grundstücken vor allem für Einzelhäuser zu entsprechen und um eine geordnete Ortseinfahrt in den Siedlungsbereich zu gewährleisten. Die im Plangebiet vorgesehene Bauweise entspricht der Bebauung in dem
angrenzenden Bestand. Bei den in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich um Grünlandflächen.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung eines anerkannten Beurteilungsmaßstabes bewertet. Der landschaftsökologische Eingriff wird aufgrund der geringen Dichte bezogen
auf das gesamte Plangebiet und aufgrund des Erhaltes vorhandener Heckenstrukturen zum Teil innerhalb des Plangebietes ausgeglichen.
Als wichtigste grünordnerische Ausgleichsmaßnahme gelten die privaten Gartenflächen und die Festsetzung von Flächen zur Erhaltung und dem Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Maßnahmen
zur Vermeidung und Minimierung einzelner Umweltauswirkungen werden bezogen auf die jeweiligen
Schutzgüter im Umweltbericht aufgeführt.
Unter Einbeziehung eines noch abzustimmenden externen Ausgleichs führen die Maßnahmen zum
Ausgleich der Umweltauswirkungen, sodass nach Realisierung in der Gesamtheit keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
5.5
Grundlagen
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Büro RaumPlan Aachen; Aachen, 21. Januar 2013
Fachbeitrag Artenschutz zum Bebauungsplan Niederforstbacher Straße / Pützgasse, Dipl. Biol.
A. Hellenbroich; Aachen, Mai 2012
6.
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes -Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgassesoll eine Abrundung des Ortseingangs erreicht sowie eine geordnete und nachhaltige Entwicklung entlang der Niederforstbacher Straße sichergestellt werden. Die Straßenrandbebauung soll entsprechend
der gegenüberliegenden Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 882 komplettiert werden. Ein Großteil
der Bestandshecke wird erhalten, um den Übergang zur freien Landschaft zu markieren. Öffentliche
Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.
Die durch die Planung verursachten negativen Einwirkungen auf die Umgebung und den Naturhaushalt
werden durch die Anlage der privaten Grünfläche sowie neuer Gehölzanpflanzungen zur freien Landschaft hin teilweise ausgeglichen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des Planverwirklichungsvertrages geregelt. Erhebliche negative Auswirkungen für die Umwelt sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.07.2013
7.
Kosten
Die anfallenden Kosten werden von dem Erschließungsträger getragen. Dies wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt.
8.
Städtebaulicher Vertrag
Zum Bebauungsplan gehört ein Planverwirklichungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem
Erschließungsträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen
und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahmen sicherstellen.
9.
Plandaten
Plangebiet ..............................................................................................................................ca. 2.475 m²
Nettobauland ..........................................................................................................................ca. 2.055 m²
Private Grünflächen ..................................................................................................................ca. 420 m²
Es werden maximal 10 Wohneinheiten geschaffen.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am ………………….. den Bebauungsplan Nr. 949 - Niederforstbacher Straße / Pützgasse / Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den ……………………
(Marcel Philipp)
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Bebauungsplan Nr. 949
- Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse Abwägungsvorschlag der Öffentlichkeitsbeteiligung
für einen Teilbereich zwischen Niederforstbacher Straße, Münsterstraße und
Pützgasse im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 949
-Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse-
Abwägung Offenlage
Fassung vom 05.07.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
37, Schreiben vom 09.06.2013
2.
37, Schreiben vom 10.06.2013
2/7
Bebauungsplan Nr. 949
-Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse-
Abwägung Offenlage
Fassung vom 05.07.2013
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1.
Zehntweg 37, Schreiben vom 09.06.2013
3/7
Bebauungsplan Nr. 949
-Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse-
Abwägung Offenlage
Fassung vom 05.07.2013
Stellungnahme der Verwaltung:
Titel des Bebauungsplanes:
Der Titel des Bebauungsplanes dient der groben Verortung des Plangebietes. Die parzellenscharfe Abgrenzung
des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung des Rechtsplanes zu entnehmen.
Öffentlichkeitsbeteiligung:
Auf die in der Eingabe 3 zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung vorgebrachten Anregungen wurde umfassend
eingegangen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass trotz vorgelagerter Hecke die Dachlandschaft
wahrgenommen werde und somit kein Widerspruch zwischen Ortseingang / Heckenerhalt entstehen wird.
Gehwegverbreiterung:
Der Gehweg wird entlang des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 949 insgesamt auf 1,80 m verbreitert.
Aufgrund des Parkplatzbedarfs innerhalb der Niederforstbacher Straße ist davon auszugehen, dass zukünftig
parallel zum Gehweg auf der angrenzenden Verkehrsfläche geparkt wird. Somit besteht eine ausreichende Distanz zwischen Grundstücksausfahrten und befahrener Verkehrsfläche.
Arrondierung des Siedlungsbereichs:
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes Nr. 949 ist neben der Befriedigung des hohen Bedarfs an Wohnbauflächen
die Arrondierung des Siedlungsbereichs und die Schaffung eines städtebaulich sinnvollen Ortseingangs. Heute
definiert die Bebauung der Niederforstbacher Straße auf der Nordwestseite ca. 95 m vor der Bebauung auf der
Südostseite eine einseitig bebaute Ortseinfahrt. Die Südostseite ist bereits auf zwei Grundstücken bebaut, so
dass hier nicht von einer unbebauten Situation auszugehen ist. Vielmehr führt die vorgenannte Bebauung zu der
Beurteilung, dass der nicht bebaute Bereich zwischen dem Flurstück 296 und der Pützgasse als Baulücke anzusehen ist. Auch die vorhandene teilweise zweireihige Bebauung südlich der Münsterstraße östlich der Einmündung der Niederforstbacher Straße legt die Fortsetzung der Bebauung an der Niederforstbacher Straße nahe. Die
geplante Bebauung drängt sich geradezu als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf und wird
mit dem vorhandenen Gebäudebestand eine aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung darstellen. Die vorhandenen landschaftlichen Strukturelemente stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Die Pützgasse
würde künftig den klar ablesbaren Abschluss der Bebauung darstellen. Durch die Bebauung gemäß Bebauungsplan würde sich somit eine eindeutige Ortseinfahrt ergeben.
Seitens der Bezirksregierung Köln wurde in einem Gespräch am 23.11.2011 bestätigt, dass eine Bebauung gemäß vorliegendem Bebauungsplanentwurf eine sinnvolle Arrondierung und Ergänzung des vorhandenen Siedlungsbereiches darstellt. Mit Schreiben vom 19.03.2012 wurde bestätigt, dass die Bebauungsplanaufstellung den
Zielen der Raumordnung entspricht.
Rahmenplanung Brand:
Die Rahmenplanung für den Stadtteil Brand wurde bereits Anfang 2009 beschlossen. Die darin enthaltenen Zielformulierungen dienen lediglich als unverbindliche Richtschnur für die künftige Entwicklung und unterliegen einem ständigen Veränderungsprozess.
Die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 949 werden innerhalb des Flächennutzungsplanes (FNP) 1980, innerhalb
der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und im zugrunde liegenden Masterplan als Wohnbauflächen
dargestellt. Die im bisherigen FNP zusätzlich als Wohnbauflächen dargestellten Flächen werden zukünftig als
‚Flächen für die Landwirtschaft‘ dargestellt. Der Masterplan ist als Weiterentwicklung der Rahmenplanung Brand
zu verstehen.
4/7
Bebauungsplan Nr. 949
-Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse-
Abwägung Offenlage
Fassung vom 05.07.2013
Fuß- und Radweg:
Die Anlegung eines Fuß- und Radweges entlang der K 11 wird durch den Bebauungsplan generell nicht ausgeschlossen. Im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist bereits heute eine eigenständige Führung
eines Radweges aufgrund der geringen Breite der Verkehrsfläche nicht möglich. Eine überfahrbare Markierung
eines Fahrradschutzstreifens bleibt davon unberührt.
Nulllösung:
Der Planungsausschuss der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 14.06.2012 den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 949 mit der Vorgabe gefasst, mit dem Bebauungsplanverfahren die Ziele der Bauleitplanung zu sichern. Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen sieht für das Bebauungsplangebiet eine bauliche
Nutzung in Form von Wohnbauflächen vor.
Gemäß Antrag des Erschließungsträgers vom 30.04.2012 als Voraussetzung des Bebauungsplanverfahrens
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit einer straßenbegleitenden Bebauung
geschaffen werden. Mit dem Aufstellungsbeschluss wird somit Übereinstimmung mit den generellen Zielen des
Antrags signalisiert.
Sowohl die Inhalte des Flächennutzungsplanes als auch die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens schließen
einen generellen Verzicht auf eine bauliche Nutzung des Plangebietes aus. Die Ausweisung von Wohnbauflächen wird somit höher gewichtet als der Schutz des Freiraums.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
5/7
Bebauungsplan Nr. 949
-Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse-
2.
Abwägung Offenlage
Fassung vom 05.07.2013
Zehntweg 37, Schreiben vom 10.06.2013
6/7
Bebauungsplan Nr. 949
-Niederforstbacher Straße / Münsterstraße / Pützgasse-
Abwägung Offenlage
Fassung vom 05.07.2013
Stellungnahme der Verwaltung:
Wohnraumbedarf:
Gemäß Mikrozensus vom 09.05.2011 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Aachen 236.420. Dieser Wert liegt ca.
5.000 Einwohner unterhalb des Wertes des Melderegisters der Stadt Aachen zum gleichen Stichtag. Ca. 80 %
dieses Wertes resultieren aus fehlenden Abmeldungen bei Wegzügen von Migranten und Studenten. Diese
Bevölkerungsgruppen sind jedoch insbesondere für den familienbezogenen Eigenheimbedarf unbedeutend, so
dass sich lediglich der Verlust von ca. 1.000 Einwohnern (20 %) auf den Eigenheimmarkt auswirken könnte.
Dieser Wert entspricht ca. 0,4 % der Gesamtbevölkerung und ist damit ebenfalls als nicht relevant zu betrachten.
Somit muss die Stadt Aachen gemäß einem Gutachten der empirica GmbH von März 2009 nach wie vor familiengerechten Wohnraum im Stadtgebiet schaffen, um Abwanderungstendenzen in das Umland zu begegnen.
Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm 2013 des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß
Runderlass vom 21.02.2013 bestätigt. Dieses Programm sieht für Aachen ein hohes Bedarfsniveau für den Eigentumsmarkt.
Flächennutzungsplan, Ziele der Stadt und der Landesplanung:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus 1980 stellt die Flächen östlich der Niederforstbacher Straße bis
zur Münsterstraße als Wohnbauflächen dar. Aufgrund einer Verfügung der Bezirksregierung Köln vom
19.01.1991 sollen diese Flächen an die Darstellung des Regionalplans angepasst und entsprechend reduziert
werden. Somit werden diese umfassenden und großflächigen Wohnbaudarstellungen innerhalb der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes reduziert werden. Davon sind jedoch die Kernflächen entlang der Niederforstbacher Straße ausdrücklich ausgenommen. In einem Gespräch am 23.11.2011 mit der Bezirksregierung
Köln wurde abgestimmt, dass eine Änderung der Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan entlang
der Niederforstbacher Straße entgegen der Anpassungsverfügung vom 17.12.1991 nicht weiter gefordert wird, da
eine Bebauung entsprechend dem vorliegenden Bebauungsplan als sinnvolle Arrondierung und Ergänzung des
vorhandenen Siedlungsbereiches angesehen wird. Damit entspricht der vorliegende Bebauungsplan der vorbereitenden Bauleitplanung und damit den Zielen der Stadt und den Vorgaben der Landesplanung.
Rahmenplanung Brand:
Stellungnahme siehe Punkt 1.
Durch den Bebauungsplan Nr. 949 wird kein zusätzliches Siedlungswachstum in den Landschaftsraum hinein
begründet, sondern es werden lediglich Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen, die
diesem de facto schon zuzuordnen sind und deren Zugehörigkeit zum Siedlungsraum durch den Bebauungsplan
klargestellt wird.
Auch unter Berücksichtigung der Flächen der ehemaligen Tuchfabrik Becker und der Reserveflächen innerhalb
des Bebauungsplanes Brander Feld ist davon auszugehen, dass der Bedarf durch die bisherigen Flächenangebote nicht gedeckt wird und weitere Wohnbauflächenausweisungen zur kurzfristigen Realisierung notwendig sind.
Nulllösung:
Stellungnahme siehe Punkt 1.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.
7/7