Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117985.pdf
Größe
7,0 MB
Erstellt
09.08.13, 12:00
Aktualisiert
18.07.18, 14:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0960/WP16
öffentlich
35020-2013
09.08.2013
Dez III / FB 61/20
Bebauungsplan Nr. 885 -- Joseph-von-Görres-Straße /
Wertzgelände
hier: -Offenlagebeschluss (2. Offenlage)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.09.2013
10.10.2013
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - zur Innenentwicklung
nach § 13 a BauGB in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.
885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände - zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB in der
vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0960/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände hier: Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens und Inhalt der Änderung zur 2. Offenlage
- Am 27.01.2005 fasste der Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss (A169) für das
Plangebiet auf Grundlage eines Bebauungskonzeptes im Rahmen der Stadterneuerung
Aachen-Ost.
- Am 11.01.2007 hat der Planungsausschuss und am 07.02.2007 die Bezirksvertretung
Aachen-Mitte die Verwaltung beauftragt den Bebauungsplan zu erarbeiten und eine
Bürgerinformation durchzuführen.
- Im März 2007 wurde die frühzeitige Bürgerinformation auf freiwilliger Basis (§ 13a BauGB)
durchgeführt.
- Am 20.08.2008 hat die Bezirksvertretung Aachen-Mitte die Offenlage empfohlen und am
28.08.2008 hat der Planungsausschuss die Offenlage beschlossen.
- Die 1. Offenlage erfolgte vom 06.10. – 07.11.2008.
Das städtebauliche Konzept der 1. Offenlage sah im rückwärtigen Bereich einen
Lebensmitteldiscounter inklusive eines Parkplatzes sowie eine fragmenthafte
Blockrandbebauung mit einer Wohnnutzung vor. Das Bauleitplanverfahren wurde mit allen
Verfahrensschritten bis unmittelbar vor Satzungsbeschluss durch den Rat durchgeführt. Ein
Satzungsbeschluss wurde jedoch nicht gefasst, da der damalige Investor das Verfahren nicht
weiterverfolgt hat. Der im Plangebiet vorgesehene Lebensmittelmarkt wurde zwischenzeitlich
in der nähren Umgebung auf einem Grundstück an der Peliserkerstraße errichtet.
Mittlerweile ist ein neuer Investor Verfügungsberechtigter über die Grundstücke. Er
beabsichtigt nun die kurzfristige Realisierung einer Wohnbebauung entlang des Blockrandes
(V plus Staffelgeschoss) und im Blockinnenbereich (IV plus Staffelgeschoss) mit 170
Wohneinheiten. Nur im Eckbereich Stolberger Straße / Joseph-von-Görres-Straße soll ein
untergeordneter Anteil von gewerblicher Nutzung (500 m² für Läden, Café o.ä.) im
Erdgeschoss angesiedelt werden. Die erforderlichen Stellplätze sollen in einer Tiefgarage mit
zwei Zufahrten untergebracht werden. Damit wird im Blockinnenbereich Platz für begrünte
Freiflächen (1.800 m²) geschaffen, die für die Öffentlichkeit durch ein Wegerecht zugänglich
sein sollen.
Am 06.12.1012 wurde das städtebauliche Konzept dem Architektenbeirat vorgestellt. Das
Konzept wurde als gelungener Entwurf begrüßt. Hierbei wurde empfohlen, die Ecke an der
Gneisenaustraße an dem Bestand anzupassen und eine eindeutige Traufkante entlang der
Josep-von-Görres Straße mit den denkmalgeschützten Gebäuden auszubilden. Im
Bebauungsplan wird das Staffelgeschoss durch eine 2,0 m nach hinten versetzte Baugrenze
Vorlage FB 61/0960/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/4
festgesetzt, wodurch eine eindeutige Traufkante entsteht. Die neue Blockrandbebauung passt
sich in der Höhe der umgebenden Bebauung an und greift den vorhandenen Versatz der
denkmalgeschützten Häuserzeile an der Joseph-von-Görres-Straße auf.
Das heute bereits fast vollständig versiegelte Gelände wird durch die Tiefgarage mit einer
GRZ von 0,9 unterbaut. Eine derartige Überschreitung der GRZ (für Stellplätze liegt diese bei
0,8) und auch der GFZ von 1,75 ist jedoch aufgrund der hohen Bedeutung der
Innenstadtentwicklung städtebaulich begründbar.
Bereits bei der ersten Offenlage wurden die relevanten Umweltbelange geprüft. Durch das
neue Konzept wird sich gegenüber der Frequentierung eines Discounters die
Verkehrsbelastung reduzieren. Trotzdem werden aufgrund der bereits bestehenden hohen
Lärmbelastungen Lärmschutzmaßnahmen an den straßenzugewandten Fassaden der
Neubauten notwendig. Durch die erwünschte Blockrandbebauung entstehen an den
gegenüber liegenden Bestandsgebäuden erhöhte Lärmwerte. Wie bereits bei der vorherigen
Planung werden die Kosten und die Umsetzung der passiven Lärmschutzmaßnahmen an den
Gebäuden außerhalb des Plangebietes in dem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Bei dem innerstädtischen Standort ist eine Reduzierung der erforderlichen Spielplatzfläche bei
der - städtebaulich durchaus gerechtfertigten - Dichte angemessen. Der Investor wird jedoch
verpflichtet eine Ausgleichzahlung zu leisten, womit die nahegelegenen Spielplatzflächen
aufgewertet werden können.
Neben Umweltmaßnahmen (Grünordnung, Artenschutz, Bodenschutz, Grundwasserschutz,
Lärmschutz), sowie verkehrslenkende Maßnahmen wird auch die Ausgleichszahlung für
Kinderspielplätze sowie die Umsetzung von 20% öffentlich geförderten Wohnungsbau in
einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
2.
Bericht über die durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen
Trotz des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wurde eine freiwillige Bürgerinformation
durchgeführt. Die wenigen Bürger und Bürgerinnen, die sich meldeten, beklagten die desolate
Situation des Geländes und wünschen sich eine Bebauung der Brachfläche. Hierbei wurden
eine geschlossene Blockrandbebauung und anstelle eines Parkplatzes ein begrünter Innenhof
eingefordert. Im Rahmen der ersten Offenlage ging keine Anregung ein.
Mit der neuen Planung wird der Anregung aus der Öffentlichkeitsbeteiligung entsprochen.
3.
Bericht über das Ergebnis der Behördenbeteiligungen
Im Rahmen der 1. Offenlage wurden 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
am Verfahren beteiligt. Es wurden drei Anregungen vorgebracht. Darauf hin wird in den
Schriftlichen Festsetzungen auf Kampfmittel hingewiesen. Es werden die Höhen des
denkmalgeschützten Bestandes berücksichtigt. Zwei Trafostationen an der Stolberger Straße
können auf Anregung der Stawag in das Gebäude verlegt werden. Die Abwägung wurde zum
Satzungsbeschluss im Planungsausschuss Ende 2008 bereits beraten.
Vorlage FB 61/0960/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 3/4
4.
Offenlagebeschluss
Das vorliegende städtebauliche Konzept entspricht den Zielen der damals aufgestellten
Rahmenplanung Soziale Stadt Aachen-Ost. Die Ansiedlung von Wohnungsbau wird das
Quartier stärken und hilft den Wohnungsmarkt zu entspannen. Eine Nachkriegsbrache kann
durch die Bebauung endlich aufgelöst werden.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße /
Wertzgelände - den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf in der
vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf des Rechtsplanes DIN A3
5.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
6.
Entwurf der Begründung
7.
städtebaulicher Konzeptentwurf
8.
Finanzielle Auswirkungen sind nicht gegeben
Vorlage FB 61/0960/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 4/4
Joseph-von-Görres-Straße/ Wertzgelände
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan
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geschlossene Bauweise
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offene Bauweise
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Bereich der Auskragung
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Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
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Einfahrtbereich
GFZ 1,75
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Allgemeines Wohngebiet
GRZ 0,5
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Durchfahrt
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Baugrenze - Bestimmungslinie (schwarz), Begleitlinie (blau)
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GH
Nutzungsgrenze
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GH 181,0 - 185,0
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GRZ 0,5
GFZ 1,75
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GH 181,0
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GH
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B
170.88
Der Planungsausschuss hat in der Sitzung am
bis
Aachen am
als Satzung beschlossen worden.
entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem
Zustandekommen beachtet worden sind.
erfolgten Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses in Kraft getreten.
Aachen, den
Aachen, den
Planes beschlossen.
Aachen, den
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Im Auftrag:
Aachen, den
Im Auftrag:
Aachen, den
Im Auftrag:
In Vertretung:
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40
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m
Aachen
Stand: 12.08.2013
Gemarkung: Aachen
170.17
30
Bebauungsplan Nr. 885
LH mind.3,5
6,5
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18 g -
LPB IV
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1
7.4
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Flur: 72
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3D Architekten und Stadtplaner - Klappergasse 12 - 52062 Aachen
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanalagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 885
- Joseph-von-Görres Straße / Wertzgelände im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich
Stolberger Straße, Joseph-von-Görres Straße, Gneisenaustraße, Peliserkerstraße
zur erneuten öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 885
Schriftliche Festsetzungen zur erneuten öffentlichen Auslegung
- Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände gemäß
§ 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauO NW) jeweils in der derzeit gültigen Fassung
wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 (6) und § 1 (9) BauNVO sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Gartenbaubetriebe
Anlagen für Verwaltungen
Tankstellen
2.
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Höhe baulicher Anlagen
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull (NHN).
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude einschließlich Attika,
Dachrandabdeckungen, Brüstung oder ähnlicher Bauteile zu verstehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch
nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher,
Empfangsanlagen und Anlagen der solaren Energiegewinnung, Wärmepumpen) die zwingend der
natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen bis zu einer Höhe von max. 2,0 m überschritten
werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante
des darunter liegenden Geschosses abrücken (gemessen ab Oberkante Gebäude).
Grundflächenzahl (GRZ)
Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 darf im Allgemeinen Wohngebiet (WA) durch
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 überschritten werden.
3.
Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO
Baugrenzen
Innerhalb des Plangebietes dürfen die Baugrenzen durch Vordächer um 2,0 m überschritten werden.
Innerhalb des Plangebietes dürfen die Baugrenzen, mit Ausnahme der straßenseitigen Baugrenzen,
durch Balkone um bis zu 2,0 m überschritten werden.
4.
Flächen für Stellplätze und § 12 Abs. 6 BauNVO
Innerhalb des Plangebietes sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und
innerhalb der zu diesem Zweck festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der Fläche für Tiefgaragen
sind Keller und Abstellräume zulässig.
2
Bebauungsplan Nr. 885
Schriftliche Festsetzungen zur erneuten öffentlichen Auslegung
- Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände 5.
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundesimmissionsschutzgesetzes gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB
Lärmpegelbereiche
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten
Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu
erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle
Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für
Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und
Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß
gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Liegen Räume mit Schlaffunktion in einem Bereich mit einem festgesetzten Lärmpegelbereich III oder
darüber, so sind diese mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Alternative Nachweise
nach dem Stand der Technik sind zulässig.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für
Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November
1989.
Lärmschutz Tiefgarage
Bei Errichtung einer Tiefgarage sind die Fahrbahn querende Regenrinnen mit Auflagerung des
Gitterrostes auf Hartgummiprofil auszuführen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Ein- /Ausfahrt.
Die Toranlage hat dem Stand der Lärmminderungstechnik zu entsprechen.
Die Tiefgaragenerschließungen sind als geschlossene Rampen auszubilden. Im Bereich der Ein/Ausfahrten dürfen die Öffnungen nachfolgende immissionswirksame Schallleistungspegel nicht
überschreiten:
- An der Joseph-von-Görres-Straße LWA,zul.= 85 dB(A) tags, und LWA,zul. = 75 dB(A) nachts
- An der Stolberger Straße LWA,zul.=82 dB(A) tags, und LWA,zul. = 72 dB(A) nachts
Der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren ist nach TA lärm 98 zu führen mit der lautesten
Nachtstunde (1,0 Stunden) als Bezugszeitraum.
Von den vorgenannten Maßnahmen abweichende schalltechnisch gleichwertige Ausführungen sind
zulässig.
3
Bebauungsplan Nr. 885
Schriftliche Festsetzungen zur erneuten öffentlichen Auslegung
- Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände Luftschadstoffimmissionen
Innerhalb des Plangebietes ist bei der Anlage von Tiefgaragen zwischen Abluftöffnungen und
Aufenthaltsbereichen ein Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten.
Bei mehreren Abluftöffnungen pro Tiefgarage, kann der Abstand reduziert werden. Dieser ist durch eine
gutachterliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren festzulegen und nachzuweisen.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am
…………... 2013 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 885 – Joseph-von-Görres Straße /
Wertzgelände – beschlossen hat.
Aachen, den …………….. 2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
4
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 885
- Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände –
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich
Stolberger Straße, Joseph-von-Görres Straße, Gneisenaustraße, Peliserkerstraße
zur erneuten öffentlichen Auslegung
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 885
- Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände -
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 16.08.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ......................................................................... 4
Beschreibung des Plangebietes .................................................................................................................... 4
Verfahren nach § 13a BauGB ....................................................................................................................... 4
Regionalplan ................................................................................................................................................. 5
Flächennutzungsplan (FNP) .......................................................................................................................... 5
Landschaftsplan ............................................................................................................................................ 5
Bestehendes Planungsrecht.......................................................................................................................... 5
2.
Anlass der Planung ............................................................................................................................................. 5
3.
Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................................................... 6
3.1.
Allgemeine Ziele ............................................................................................................................................ 6
3.2.
Ziel der Planung ............................................................................................................................................ 6
3.3.
Erschließung/Verkehr .................................................................................................................................... 7
3.4.
Gebäude- und Wohnungstypologien ............................................................................................................. 8
3.5.
Freiraumkonzept ........................................................................................................................................... 9
3.6.
Soziale Infrastruktur ...................................................................................................................................... 9
3.7.
Jugend- und Familienfreundlichkeit ............................................................................................................... 9
3.7.1. Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben .................... 9
3.7.2. Erlebnisvielfalt im Gebiet ........................................................................................................................ 10
3.7.3. Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen........................................................................... 10
3.7.4. Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen ................................. 10
3.7.5. Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen ............................................ 11
3.7.6. Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen ................................................. 11
3.8.
Klimaschutz und Klimaanpassung............................................................................................................... 11
3.8.1. Standortwahl der Bebauung ................................................................................................................... 11
3.8.2. Städtebaulicher Entwurf / Gebäudekubatur ............................................................................................ 11
3.8.3. Solare Wärme- und Energiegewinnung .................................................................................................. 11
3.8.4. Umgang mit Freiflächen.......................................................................................................................... 11
3.8.5. Umgang mit Niederschlagswasser ......................................................................................................... 11
3.8.6. Umgang mit der Energieversorgung ....................................................................................................... 12
3.8.7. Vertragliche Regelungen ........................................................................................................................ 12
4.
Begründung der Festsetzungen ...................................................................................................................... 12
4.1.
Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................................... 12
4.2.
Maß der Nutzung......................................................................................................................................... 12
4.3.
Bauweise ..................................................................................................................................................... 15
4.4.
Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................................... 15
4.5.
Tiefgarage ................................................................................................................................................... 15
4.6.
Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten ......................................................................................................... 15
4.7.
Gehrecht...................................................................................................................................................... 16
4.8.
Lärmschutz .................................................................................................................................................. 16
4.9.
Lufthygiene .................................................................................................................................................. 16
4.10.
Grünordnerische Festsetzungen ................................................................................................................. 16
5.
Umweltbelange .................................................................................................................................................. 17
5.1.
Einleitung / Allgemeines ............................................................................................................................. 17
5.2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................................................................ 18
5.2.1. Schutzgut Mensch – Aspekt Lärm .......................................................................................................... 18
5.2.2. Schutzgut Mensch – Aspekt Lufthygiene................................................................................................ 21
5.2.3. Schutzgut Mensch – Aspekt Grün- und Freiflächen ............................................................................... 23
5.2.4. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ........................................................................ 23
5.2.5. Schutzgut Boden .................................................................................................................................... 24
5.2.6. Schutzgut Wasser................................................................................................................................... 25
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5.2.7. Schutzgüter Luft und Klima/Energie ....................................................................................................... 26
5.2.8. Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 26
5.3.
Grundlagen.................................................................................................................................................. 27
6.
Hinweise............................................................................................................................................................. 27
7.
Auswirkungen der Planung .............................................................................................................................. 27
7.1
Städtebauliche und planungsrechtliche Auswirkungen........................................................................... 27
7.2
Umweltrelevante Auswirkungen ............................................................................................................. 28
8.
Kosten ................................................................................................................................................................ 29
9.
Städtebaulicher Vertrag .................................................................................................................................... 29
10.
Plandaten ........................................................................................................................................................... 30
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Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 16.08.2013
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1.
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Osten der Stadt Aachen, östlich der Joseph-von-Görres-Straße in direkter Nähe
zum Europaplatz und der BAB 544. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Joseph-von-Görres-Straße im
Südwesten, die Stolberger Straße im Südosten und die Gneisenaustraße im Nordwesten. Im Südosten ist
eine ca. 130 m² große Fläche der öffentlichen Verkehrsfläche (Stolberger Straße) Bestandteil des
Geltungsbereiches. Im Nordosten grenzen die Baugrundstücke der Peliserkerstraße an das Plangebiet.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,9 ha.
Situation innerhalb des Plangebietes
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Freifläche am südwestlichen Blockrand des Baublocks
zwischen der Stolberger Straße, Joseph-von-Görres-Straße, Gneisenaustraße und Peliserkerstraße. Das
Grundstück wird derzeit teilweise von Gebrauchtwagenhandelsfirmen zwischen genutzt. Von der Grenze
Stolberger Straße entlang der Joseph-von-Görres-Straße fällt die Fläche in Richtung Gneisenaustraße über
drei Ebenen um insgesamt ca. 5,0 m ab. Die Ebenen sind größtenteils durch Zäune, Mauern oder
Gebäudeteile voneinander getrennt. Außer einzelnen Bäumen und Sträuchern im Bereich der
Gneisenaustraße und Joseph-von-Görres-Straße sowie einer ca. 250 m² großen, begrünten Freifläche an
der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist das Gelände weitgehend gehölzfrei und zum Großteil versiegelt.
Auf dem Gebiet befinden sich nur vereinzelt kleinere, zum Teil ungenutzte Lagerhallen bzw. Schuppen
sowie Reste des ehemaligen Hochbunkers.
Situation außerhalb des Plangebietes
Die angrenzenden öffentlichen Räume weisen insbesondere durch die fehlenden Raumkanten enorme
gestalterische Defizite auf. Die fehlende räumliche Fassung wirkt sich insbesondere negativ im Bereich des
Hohenzollernplatzes aus. Die umgebenden Flächen sind überwiegend durch straßenbegleitenden vier- bis
fünf geschossigen Wohnungsbau geprägt. Die Gebäude am südlichen Straßenrand der Stolberger Straße
und dem westlichen Straßenrand der Joseph-von-Görres-Straße stehen unter Denkmalschutz. Neben der
Wohnnutzung wird die Erdgeschosszone im Bereich der Stolberger Straße auch durch Geschäfte,
Dienstleistungsbetriebe oder Büros genutzt. Darüber hinaus befindet sich am Hohenzollernplatz diagonal
gegenüber dem Plangebiet eine Tankstelle.
1.2.
Verfahren nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innentwicklung“ aufgestellt werden.
Die hierzu notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da es sich um die
Widernutzbarmachung einer brachliegenden Gewerbefläche handelt. Ebenso wird die Voraussetzung
eingehalten, dass die zulässige Grundfläche innerhalb des Plangebiets 20.000 m² nicht übersteigt, da die
geplante Nettobaufläche nur ca. 8.850 m² betragen wird. Der vorliegende Bebauungsplan steht auch nicht in
einem sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen, durch die in
Summe ggf. eine Grundfläche über 20.000 m² erreicht werden könnte.
Des Weiteren werden durch den Bebauungsplan keine Vorhaben begründet, die der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes), die einer Anwendung des § 13a entgegenstehen würden.
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Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
1.3.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit
Ergänzungen (Stand April 2008) ist der Planbereich als ”Allgemeiner Siedlungsbereich” (ASB) dargestellt.
Eine Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich.
1.4.
Flächennutzungsplan (FNP)
Im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Grundstück als gemischte Baufläche dargestellt. Der
Bebauungsplan Nr. 885 sieht überwiegend die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) vor.
Die Festsetzungen zu den Bauflächen sind damit nicht aus den Darstellungen des derzeit wirksamen
Flächennutzungsplans entwickelt. Aufgrund der vorgesehenen Durchführung des Verfahrens nach
§ 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“, kann von einem vorherigen bzw. parallel zum
Bebauungsplan durchzuführenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren abgesehen werden, wenn die
städtebauliche Ordnung innerhalb des Stadtgebietes von Aachen nicht beeinträchtigt wird. Hiermit ist nach
Umsetzung des Vorhabens nicht zu rechnen. Der Flächennutzungsplan ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung anzupassen.
1.5.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. Es ist
nicht in der Biotopkartierung der Landesanstalt für Ökologie Boden und Forsten (LÖBF) erfasst.
1.6.
Bestehendes Planungsrecht
Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Am 27.01.2005 wurde bereits ein
Aufstellungsbeschluss (A 169) für das Plangebiet auf Grundlage eines Bebauungskonzeptes im Rahmen
der Stadterneuerung Ost gefasst.
Im Jahr 2008 wurde die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 885 auf Grundlage eines mittlerweile
verworfenen städtebaulichen Konzeptes beschlossen, welches die Errichtung eines Lebensmittelmarktes
und Geschoßwohnungsbau vorsah.
2.
Anlass der Planung
Die heutige Situation der minder genutzten Grundstücke ist aufgrund der Lage im Innenstadtbereich als
städtebaulicher Missstand zu bezeichnen. Auf dieser innerstädtischen Fläche an der Joseph-von-GörresStraße/Ecke Stolberger Straße (Hohenzollernplatz) wurde bereits in den Jahren 2006 bis 2008 eine
Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt bzw. Discounter sowie Geschosswohnungsbauten mit
gewerblichen Nutzflächen im Erdgeschoss geplant. Der Bebauungsplan wurde mit allen Verfahrensschritten
bis unmittelbar vor Satzungsbeschluss durchgeführt. Ein Satzungsbeschluss wurde jedoch nicht gefasst, da
der damalige Investor das Verfahren nicht weiterverfolgt hat. Der im Plangebiet vorgesehene
Lebensmittelmarkt bzw. Discounter wurde zwischenzeitlich in der näheren Umgebung auf einem
Grundstück an der Peliserkerstraße errichtet. Mittlerweile ist ein neuer Investor Verfügungsberechtigter über
die Grundstücke innerhalb des Plangebietes und beabsichtigt nun die kurzfristige Realisierung einer
Wohnbebauung und einem untergeordneten Anteil von gewerblich nutzbaren Flächen (Läden, Cafè o.ä.).
Da sich die Bebauung in ihrer Art, die nunmehr keinen Lebensmittelmarkt mehr vorsieht und in ihrer
städtebaulichen Struktur (Blockrandbebauung und Wohngebäude im inneren Plangebiet sowie Schaffung
eines hochwertigen Freibereiches) von der bisher vorgesehenen Bebauung unterscheidet, soll das bisherige
Verfahren mit einer erneuten Offenlage fortgeführt werden.
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3.
3.1.
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von
Geschosswohnungsbauten und einem untergeordneten Anteil von gewerblichen Nutzflächen auf einer
derzeit weitgehend brachliegenden bzw. zwischengenutzten Fläche im Sinne einer ressourcenschonenden
Innenentwicklung und Stärkung des innerstädtischen Wohnstandortes von Aachen. Die Wohnbauflächen
dienen der Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs an Wohnraum für unterschiedliche Nutzergruppen.
Das innerstädtische Gebiet mit fußläufig erreichbaren Nahversorgungsangeboten und einer sehr guten
verkehrlichen Anbindung, eignet sich in besonderer Weise für den vorgesehenen Wohnungsmix für
familiengerechtes, altengerechtes und junges studentisches Wohnen.
3.2.
Ziel der Planung
Städtebauliches Ziel ist die Fortführung der umgebenden charakteristischen Blockrandbebauung zur
Schließung der bisher fehlenden räumlichen Kanten an der Joseph-von-Görres-Straße, der Stolberger
Straße und dem Hohenzollernplatz. Wobei am Hohenzollernplatz die Platzsituation durch zurückspringen
der Bebauung betont werden soll. Die dadurch ermöglichte Anlage eines großzügigen verkehrsfreien
Vorplatzes und die Errichtung von gewerblichen Flächen für Läden, Cafès o.ä. im Erdgeschoss können zu
einer Belebung des Platzes und Verbesserung der bestehenden Nahversorgungssituation in einem Stadtteil
mit hoher Bevölkerungsdichte beitragen.
Darüber hinaus soll durch die Anlage eines auch für die Anwohner der umgebenden Wohngebiete
zugänglichen, vom Verkehrslärm abgeschotteten Aufenthaltsbereiches eine Aufwertung für das gesamte
Umfeld erfolgen.
Im Masterplan *2030 werden „Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen“
benannt. Für das Plangebiet werden im Handlungsfeld „Wohnen“ u.a. die folgenden konkreten Ziele, die
unter den Oberzielen „Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand“ und „Gesunde Wohnquartiere“
zusammengefasst sind, formuliert: „Quartiersentwicklung: Aufwertung im Wohnumfeld“, „Nachverdichtungen
umweltverträglich steuern, kleinteilige bestandsorientierte Flächenentwicklung“, „Wohngebiete an ÖVHaltepunkte anbinden“, „Identität der Wohnquartiere fördern“ und „generationsgerechtes barrierefreies
Wohnumfeld entwickeln, Begegnungsräume schaffen“. Diese Ziele werden durch Aufstellung dieses
Bebauungsplanes, der die Anlage eines, das gesamte Quartier aufwertenden generationsübergreifenden
Aufenthaltsbereiches („Jung und Alt“) ermöglicht, im besonderen Maße Rechnung getragen. Durch die
Nähe des Plangebietes zu den auf der Stolberger Straße / Hohenzollernplatz zu erreichenden
Bushaltestellen, wird das unter dem Oberziel „Gesunde Wohnquartiere“ genannte Ziel „Wohngebiete an
ÖV-Haltepunkten“ ebenfalls in besonderer Weise umgesetzt. Im Masterplan wird das Plangebiet im
Handlungsfeld „Lebensumfeld“ unter dem Oberziel „Sozial gerechte Stadt“ als „Lebensraum mit
vorrangigem Handlungsbedarf“ dargestellt, u.a. mit dem Ziel eine „Verbesserung der Lebensqualität aller
Menschen“ zu erreichen. Hierzu trägt ebenfalls der mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplante
Aufenthaltsbereich und ein breiter Wohnungsmix (mit Singlewohnungen, WG-taugliche Wohnungen und
großen familiengerechten Wohnungen) und dem geplanten Anteil von über 20% öffentlich geförderter
Wohnungen bei. Darüber hinaus wird durch die geplante ausschließliche Unterbringung des ruhenden
Verkehrs in einer Tiefgarage und die geplante hohe Anzahl von Fahrradräumen in jedem Wohngebäude
das unter dem Handlungsfeld „Mobilität“ genannte Ziel „innovative Konzepte für den Ruhenden Verkehr in
verdichteten Gebieten (z.B. Quartiersgaragen, autofreie Siedlung, Fahrradabstellanlagen)“ umgesetzt.
Letztendlich wird durch den vorgesehenen Anschluss der Gebäude innerhalb des Plangebietes an das
Fernwärmenetz dem Oberziel „Energieeffiziente Stadt“ des Handlungsfeldes „Klimaschutz,
Klimaanpassung“ gefolgt.
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Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 16.08.2013
Erschließung/Verkehr
Verkehr
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Joseph-von-Görres-Straße sowie die
Gneisenaustraße. Die Joseph-von-Görres-Straße trifft in nördlicher Richtung auf den Europaplatz, von dem
aus eine direkte Anbindung an die Autobahn A 544 besteht, die eine Verbindung zum überregionalen Netz
herstellt. Des Weiteren dient dieser als Verteiler in Richtung Aachen Stadtmitte sowie in die nördlichen
Stadtteile. Im südlichen Bereich grenzt das Plangebiet an die Stolberger Straße (L 221), die in östlicher
Richtung eine Verbindung zum Berliner Ring (L 260) und in westlicher Richtung zum Adalbertsteinweg
(B 258) schafft.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die geplanten ca. 170 Wohneinheiten werden in den
beiden neu zu errichtenden Tiefgaragen mit insgesamt ca. 170 Stellplätzen nachgewiesen. Die Zufahrt
erfolgt zum einem von der Joseph-von-Görres-Straße und zum anderen von der Stolberger Straße aus.
Im Rahmen des Verfahrens wurde durch das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV) im Januar 2008
ein Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen in Bezug auf die damals vorgesehene Errichtung des
Einzelhandelsbetriebes, der gewerblichen Nutzung sowie der Tiefgarage erstellt. Im Hinblick auf die
geänderte Planung wurde die verkehrliche Betrachtung im März 2013 entsprechend angepasst.
Danach werden durch die Bewohner, Besucher und den Wirtschaftsverkehr der ca. 170 Wohneinheiten 657
Kfz-Fahrten am Tag erwartet. Die ca. 540 m² gewerblichen Nutzflächen am Hohenzollernplatz werden
weitere 62 Kfz-Fahrten am Tag auslösen. Durch das Gesamtvorhaben ist daher mit einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen von ca. 720 Kfz-Fahrten am Tag zu rechnen, wobei in den Spitzenstunden am Morgen
und Nachmittag jeweils ca. 50 Kfz-Fahrten im Ziel- und Quellverkehr erwartet werden. Aufgrund der
unterschiedlichen Größen der Tiefgaragen werden ca. 60 % der zusätzlichen Fahrten über die Zufahrt an
der Joseph-von-Görres Straße und ca. 40 % über die Zufahrt an der Stolberger Straße abgewickelt.
Da beide Zufahrten in Straßenabschnitten mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen und im Aufstellungsbereich
des Knotenpunktes Joseph-von-Görres-Straße/Stolberger Straße/Sedanstraße liegen, ist aus Gründen der
Verkehrssicherheit ausschließlich ein rechts ein- bzw. abbiegen in bzw. aus den Tiefgaragen zulässig.
Regelungen zur Umsetzung von hierzu gegebenenfalls erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen
werden in den zwischen dem Investor und der Stadt Aachen zu schließenden städtebaulichen Vertrag
aufgenommen.
Aufgrund der geringen Zusatzbelastung der angrenzenden Straßen in der morgendlichen Spitzenstunde von
ca. 20 Kfz-Fahrten und in der nachmittäglichen Spitzenstunde von ca. 30 Kfz-Fahrten, wird keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit am Knotenpunkt Joseph-von-Görres-Straße/Stolberger
Straße/Sedanstraße erwartet.
Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die auf
der Stolberger Straße verkehrenden Buslinien 23, 43 sowie die auf der Joseph-von-Görres Straße
verkehrenden Buslinien 41, 70 und der unmittelbar am Plangebiet liegenden Bushaltestelle
”Hohenzollernplatz” ausreichend sichergestellt. Durch die Buslinien werden gute umsteigefreie
Verbindungen in die Innenstadt und zum Hochschulviertel auf der Hörn und dem Campus Melaten
angeboten.
Stadttechnische Erschließung
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Telekomunikation wird über
die in den angrenzenden Verkehrsflächen verlaufenden Leitungstrassen sichergestellt. Wenn erforderlich,
ist die Verlegung der beiden, am Rande des Gehweges an der Stolberger Straße gelegenen Trafostationen
in die geplanten Gebäude möglich.
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- Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände -
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Das anfallende Schmutzwasser soll über den vorhandenen und ausreichend dimensionierten
Mischwasserkanal in der Joseph-von-Görres-Straße abgeleitet werden. Wenn der Versiegelungsgrad im
Mittel nicht mehr als 80 % beträgt, ist keine Rückhaltung erforderlich. Diesbezüglich wird in den
städtebaulichen Vertrag ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Für die bereits bebauten Flächen innerhalb des Plangebietes besteht keine Verpflichtung die
Niederschlagswässer zu versickern. Eine örtliche punktuelle Versickerung größerer Wassermengen in den
Untergrund ist wegen der vorhandenen geringen Bodendurchlässigkeit im Planbereich aus technischen
sowie wasserrechtlichen Gründen nicht zulässig. Um u.a. den Versiegelungsgrad im Plangebiet zu
reduzieren, wird eine intensive Begrünung von mindestens 1.800 m² Größe auf den nicht überbauten
Bereichen der Tiefgarage festgesetzt.
Die Müllentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den Grundsätzen der
Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach den Rechtsgrundlagen ist zu entsprechen. Dies
schließt insbesondere die Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung mit ein. Zur Umsetzung der sich
hieraus ergebenden Verpflichtungen stehen auf dem Baugrundstück ausreichend Flächen zur Verfügung.
Der Feuerschutz in der Stadt Aachen wird durch die ortsansässige Berufs- und Freiwillige Feuerwehr
sichergestellt. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches -DVWG- sicherzustellen und in dem nachfolgenden
Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren nachzuweisen.
3.4.
Gebäude- und Wohnungstypologien
Auf der Fläche des ehemaligen Wertzgeländes soll entlang der Stolberger Straße und Joseph-von-GörresStraße eine geschlossene, Raum bildende Blockrandbebauung errichtet werden. Die Bebauung soll im
Bereich des Hohenzollernplatzes zurückspringen, um hier eine ansprechende räumliche und bauliche
Fassung der nördlichen Platzkante zu schaffen. Die Gebäude sind mit fünf Vollgeschossen sowie einem
zusätzlichen Staffelgeschoss geplant und entsprechen damit in etwa der Höhe der unmittelbar
anschließenden bestehenden Bebauung entlang der Stolberger Straße und der an der westlichen
Straßenseite der Joseph-von-Görres Straße vorhandenen denkmalgeschützten Wohnbebauung.
Die Planung ist im höheren Maße als die bisherigen Planungen (u.a. die eines Lebensmittelmarktes)
geeignet das bestehende gestalterische Defizit durch die derzeit fehlende räumliche Fassung zu beheben.
Darüber hinaus wird durch die Blockrandschließung ein ruhiger Innenbereich in dem durch die Stolberger
Straße, Joseph-von-Görres-Straße, Gneisenaustraße und Peliserkerstraße gebildeten Block geschaffen.
Hier sollen zwei weitere Gebäude mit vier Vollgeschossen und einem Dachgeschoss errichtet werden.
Durch die neuen Baukörper wird ein prägnanter, vom Autoverkehr abgeschirmter Freibereich geschaffen.
Diese Fläche soll entsprechend des Gesamtkonzeptes als Aufenthaltsfläche für „Jung und Alt“ gestaltet
werden und auch für die Bewohner außerhalb des Plangebietes liegender Gebäude zugänglich gemacht
werden. Die Zugänglichkeit wird sowohl im Norden von der Gneisenaustraße als auch im Westen von der
Joseph-von-Görres-Straße und im Süden vom Hohenzollernplatz ermöglicht.
Insgesamt sollen nach derzeitigem Planungsstand Geschoßwohnungsbauten mit ca. 170 Wohneinheiten
(WE) und im Erdgeschoss am Hohenzollernplatz mit ca. 540 m² Gewerbefläche errichtet werden.
Entsprechend der gewünschten sozialen und demografischen Durchmischung des neuen Quartiers wird ein
breit gefächerter Wohnungsmix von 44 ein-Raumwohnungen, 43 zwei-Raumwohnungen, 33 dreiRaumwohnungen und 50 vier-Raumwohnungen angestrebt. Insgesamt sollen davon ca. 45 – 50 WE als
öffentlich geförderte Wohnungen errichtet werden.
Auf Grund der innenstadtnahen Lage und der angestrebten durchmischten Bewohnerstruktur, ist davon
auszugehen, dass die Nutzung eines Fahrrades eine große Bedeutung haben wird. Daher sind auf Ebene
der Tiefgarage in den von hieraus unmittelbar zu erreichenden Kellerräumen der einzelnen Wohngebäude
abschließbare Fahrradräume vorgesehen.
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3.5.
Freiraumkonzept
Die Angerfläche und die privaten in Ost-West Richtung ausgerichteten Gartenräume bieten vielseitige
Aufenthaltsqualitäten: Haus nahe Spielbereiche, Spielplatz, Spielwiesenflächen, Sitzflächen mit rahmender
Ziergehölz/-Staudenpflanzung und Flächen für gemeinschaftliches gärtnern der Anwohner und
Aufenthaltsbereiche mit Grillmöglichkeiten.
Haus nahe Spielflächen sind Teil der Angerfläche und an zwei Stellen angelegt. Sie sind eher dem
Kleinkinderspiel zuzuordnen und bieten ein vielfältiges Angebot (Sandspiel, Klettern, Balancieren, Wippen,
Rutschen). Bereichsweise werden die Spielflächen u.a. durch Bäume „aktiv“ beschattet.
Der Spielplatz befindet sich im südlichen bzw. auch östlichen Teil der Anlage. Er bietet schwerpunktmäßig
ein Angebot für ältere, selbständigere Kinder, die auch die nahen Anlagen z.B. in der Gneisenau- und /oder
Breslauerstrasse aufsuchen können.
Als Ergänzung werden an zentraler Stelle eine Spielwiese zum freien Spiel, sowie Pflanzflächen mit
Beerengehölzen und Pflanzflächen zum Versteckspiel angeboten. Insgesamt können so ca. 700 qm
spieltaugliche Flächen angeboten werden.
Sitz- und Aufenthaltsflächen sind unterschiedlicher Ausprägung. Zum einen gibt es ein Angebot mit
einrahmender wind- und sichtgeschützter Pflanzung (Sitzen unter Bäumen; Boule) als Bestandteil der
Angerfläche. Zum anderen werden auch an der östlichen Grundstücksgrenze Aufenthaltsflächen angeboten,
die mit einer Pergola und „Grillstation“ ausgestattet werden. Diese Orte sind als nachbar- und
gemeinschaftliche Aufenthaltsorte und Treffpunkte ein Angebot an die Anwohner.
Die Gemeinschaftsbeete sind ein Angebot für gemeinsame Aktivitäten und dienen dem steigenden
Interesse Nutzgärten zu betreiben und die beschränkten Möglichkeiten einer Balkonfläche zu erweitern.
Die im inneren des Plangebietes liegenden Gebäude verfügen im Erdgeschoss sowohl auf der Ost- wie auf
der Westseite über private wohnungsbezogene Gartenflächen.
Teile des derzeit schon spärlichen Bewuchses werden an der nördlichen und östlichen Grundstücksfläche in
die, die östlich angrenzende Werkhalle abschirmende Baum- und Strauchpflanzung integriert. Die
Vorgartenbereiche an der Joseph-von-Görres-Straße werden entsprechend der Bestandssituation der
gegenüberliegenden Straßenseite gestaltet und um Alleebäume ergänzt.
Am Hohenzollernplatz und der dort befindlichen Bushaltestelle wird die Aufenthaltsqualität spürbar erhöht,
da sich hier der vorhandene Gehweg zu einem Vorplatz aufweitet und eine schattenspendende
Kastenlindenreihe geplant ist, mit der Möglichkeit Außengastronomie anzusiedeln.
3.6.
Soziale Infrastruktur
Durch die innerstädtische Lage des Plangebietes besteht in einem Umkreis von ca. 500 m ein großes und
vielfältiges Angebot an Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie. Wichtige Einzelhandelsstandorte
sind der östlich des Plangebietes gelegene Discounter und das Hirschcenter an der Verlängerung der
Stolberger Straße sowie das südöstlich gelegene Stadtteilzentrum Elsassstraße. Hier befinden sich, wie am
westlich gelegenen Adalbertsteinweg, Dienstleistungseinrichtungen und Gastronomie.
In ca. 200 bis 300 m Entfernung befinden sich mit der Grabeskirche St. Josef, dem Ostfriedhof und die
Kirche St. Fronleichnam die nächstgelegenen kirchlichen Einrichtungen. Soziale und kulturelle
Einrichtungen, wie z.B. Seniorenheime oder das „Müttercafe“, befinden sich u.a. im Stadtteilzentrum
Elsassstraße oder wie die Stadtteilbibliothek Ost, in dem westlich des Plangebietes gelegenen
Stadtquartier.
3.7.
3.7.1.
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Damit
wird dem Ziel, der Förderung des innerstädtischen Wohnens, Rechnung getragen. Es ist ein breit
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gefächerter Wohnungsmix geplant, der auch auf den Zuzug von Familien ausgerichtet ist. Der Spiel- und
Aufenthaltsbereich, der lärmgeschützt und autofrei, im inneren des Plangebietes vorgesehen ist, kann im
besonderen Maße mit zu einem familiengerechten Umfeld beitragen.
3.7.2.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Das Plangebiet befindet sich im Ostviertel, das durch einen hohen Anteil ausländischer Mitbürger und
Einwohnern aus sozial schwächeren Schichten geprägt ist. Das Plangebiet selbst und die unmittelbare
Umgebung ist geprägt durch die beiden Hauptverkehrsachsen Joseph-von-Görres-Straße/Sedan Straße
und Stolberger Straße. Unmittelbar nordwestlich der Joseph-von-Görres-Straße schließt der die
Freiraumstruktur prägende Ostfriedhof mit seinen ausgedehnten Freiflächen und wertvollem Baumbestand
an. Auf Grund seiner Nutzung ist der Friedhof jedoch nur zum ruhigen Aufenthalt und Erholung geeignet.
Kind und Jugend gerechte Aufenthaltsaktivitäten sind auf den in ca. 200 - 300 m entfernt liegenden
Spielplätzen an der Gneisenaustraße und an der Breslauer Straße möglich.
Innerhalb des Plangebietes wird durch die Anlage des „Angers“ mit hoher Aufenthaltsqualität ein gutes
Angebot an Freiflächen und Spielflächen sowohl für die zukünftigen Bewohner als auch für die Bewohner
der umgebenden Wohngebäude geschaffen.
3.7.3.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.2003 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im
Städtebau“ löst das Wohnungsbauprojekt die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus.
Die zu fordernde Spielplatzgröße (20 qm/WE) kann aufgrund der naheliegenden öffentlichen Spielplätze in
der Gneisenaustraße und der Breslauer Straße sowie des geplanten öffentlich zugänglichen
Aufenthaltsbereiches innerhalb des Plangebietes, um 50 % reduziert werden. Da keine weitere öffentliche
Spielplatzfläche im Plangebiet oder im näheren Umfeld angelegt werden kann, ist für die restliche zu
fordernde Spielplatzfläche eine Ausgleichzahlung zu entrichten, die für die Aufwertung der o.g. öffentlichen
Spielplätze verwendet werden soll.
Neben den bereits genannten Spielplätzen sind weitere Spiel- und Sportflächen in dem ca. 400 m südöstlich
gelegenen Kennedypark u.a. mit dem dort etablierten Spielhaus vorhanden. Die Schwimmhalle Ost ist in ca.
300 m südwestlich des Plangebietes zu erreichen.
Mit dem katholischen Kindergarten in der Holsteinstraße und dem Montessori Kinderhaus und Hort in der
Schleswigstraße sowie der katholischen Grundschule Düppelstraße ist in einem Umkreis von 200 - 400 m
Entfernung ein gutes Angebot für Kleinkinder vorhanden. Eine städtische Hauptschule, die Hugo Junkers
Realschule und Abendrealschule befinden sich in 400 – 500 m Entfernung westlich des Plangebietes in der
Aretz- bzw. Bischofstraße. Zusammen mit dem südöstlich in ca. 500 - 600 m Entfernung gelegenen
Geschwister-Scholl-Gymnasium und der Förderschule an der Elsassstraße stellen sie eine gutes Angebot
an weiterführenden Schulen dar. Darüber hinaus befindet sich mit dem Kinder- und Jugendhilfezentrum in
der Talstraße, in ca. 500 m Entfernung, ein weiteres Freizeitangebot für ältere Kinder und Jugendliche.
3.7.4.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Der geplante Aufenthaltsbereich innerhalb des Plangebietes ist unmittelbar von allen Wohnungen über die
Treppenhäuser ohne Querung von Verkehrswegen erreichbar. Durch die angrenzenden privaten
Hausgärten und Hauszugänge unterliegt die Fläche einer guten sozialen Kontrolle. Die NordSüdorientierung des Freibereiches stellt eine ausreichende Besonnung zu allen Jahreszeiten sicher.
Zum Erreichen der außerhalb des Plangebietes liegenden Freiflächen, Kindergärten und Schulen sind
jedoch fast immer die stark befahrenen Hauptverkehrsachsen Joseph-von-Görres-Straße/Sedanstraße und
Stolberger Straße zu queren. Die dort vorhandenen signalisierten Querungshilfen können jedoch von
Kindern und Jugendliche sicher genutzt werden.
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3.7.5.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Die geplante zentrale Freifläche innerhalb des Plangebietes soll als multifunktionaler Spiel-, Aufenthaltsund Kommunikationsraum generationsübergreifend den Bewohnern der neuen Wohnbebauung und der
angrenzenden Wohngebiete zur Verfügung stehen.
3.7.6.
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Da keine Verkehrswege oder Stellplatzanlagen im inneren des Plangebietes errichtet werden, ist die
eigenständige gefahrlose Mobilität, insbesondere von Kindern, auf den inneren Freiflächen sichergestellt.
Aufgrund der innerstädtischen Lage an den unmittelbar angrenzenden Hauptverkehrsachsen sind die
übrigen Freiflächen und sonstige Kinder und Jugend spezifische Ziele (Schulen, Innenstadt etc.) nur über
die begleitenden Gehwege und teilweise vorhandenen Radwegen zu erreichen. Der öffentliche
Personennahverkehr (ÖPNV) kann über die unmittelbar an der Stolberger Straße im Plangebiet vorhandene
Bushaltestelle, vom Straßenverkehr unabhängig, erreicht werden. Von hier aus besteht eine sehr gute
Verbindung in die Aachener Innenstadt.
3.8.
3.8.1.
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt und dient der
Innentwicklung. Mit der Realisierung des Vorhabens wird eine weitgehend brach liegende innerstädtische
Fläche reaktiviert. Dies greift das Prinzip des sparsamen Umgangs mit Neuversiegelung von Boden gemäß
§ 1a Abs. 2 BauGB auf. Durch die Nutzung von Flächen inmitten vorhandener Bebauung und Infrastruktur,
insbesondere der Verkehrseinrichtungen des ÖPNV, werden ökologisch wertvollere Flächen am Ortsrand
auf bisher nicht versiegelten Flächen geschützt. Durch die Nähe der Wohnbebauung zu Läden,
Dienstleistungen und Arbeitsstätten werden darüber hinaus die Verkehrsbewegungen reduziert.
3.8.2.
Städtebaulicher Entwurf / Gebäudekubatur
Die dichte und kompakte vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung (jeweils zzgl. Staffelgeschoss) trägt
nicht nur zur Minimierung des Flächenverbrauchs bei, sondern auch zur Minimierung des Heizwärmebedarfs. Die kompakte Baustruktur führt zu einer Reduzierung der wärmeabgebenden Hülle (A/V).
3.8.3.
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen ist optional möglich. Die
Höhenfestsetzungen berücksichtigen die Errichtung über eine entsprechende Ausnahmeregelung zur
Überschreitung der Gebäudehöhen zu diesem Zweck.
3.8.4.
Umgang mit Freiflächen
Die vorgesehene Begrünung von mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Bereiche der Tiefgarage, die
Anlage von Privatgärten sowie die Baumpflanzungen an der Joseph-von-Görres-Straße und am
Hohenzollernplatz dienen der Verbesserung des Kleinklimas und vermindern das Aufheizen der Flächen in
den Sommermonaten.
3.8.5.
Umgang mit Niederschlagswasser
Aufgrund der ungünstigen Wasserdurchlässigkeitswerte des anstehenden Bodens scheidet eine
Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort aus. Eine Beurteilung nach § 51 Landeswassergesetz ist
nicht erforderlich, da das Grundstück bereits vor 1992 bebaut war. Daher wird das Niederschlagswasser in
das vorhandene Kanalsystem in der Joseph-von-Görres-Straße sowie der Stolberger Straße eingeleitet.
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Sollte der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Mittel mehr als 80 % betragen, so ist eine Rückhaltung auf
den Grundstücken erforderlich.
3.8.6.
Umgang mit der Energieversorgung
Die Gebäude innerhalb des Plangebietes sollen an die Fernwärmeversorgung angeschlossen werden.
Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Energieeffizienten Stadt gemäß dem Masterplan *2030 geleistet.
3.8.7.
Vertragliche Regelungen
Die Umsetzung der vorgesehenen Tiefgaragenbegrünung, der Anlage der Privatgärten und der übrigen
Bepflanzungen sowie die Sicherstellung der Heizenergieversorgung über den Anschluss an das
Fernwärmenetz werden, soweit erforderlich, über entsprechende Regelungen im Städtebaulichen Vertrag
sichergestellt.
4.
4.1.
Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Planungszielen und der umgebenden Nutzungsstruktur wird innerhalb des Plangebietes
gemäß § 4 BauNVO ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind nicht zulässig. Diese
Nutzungen entsprechen insbesondere in ihren Flächenansprüchen aber auch aufgrund ihrer
Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrserzeugung nicht dem städtebaulich erwünschten
Charakter des neuen weitgehend autofreien Wohnquartiers. Letztendlich könnten die Nutzungen in dem
durch Wohnbebauung geprägten Umfeld und innerhalb des Plangebietes zu einer weiteren unverträglichen
Lärmbelastung führen. Für die genannten Nutzungen werden im Umfeld des Plangebietes und im übrigen
Stadtgebiet von Aachen ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt.
4.2.
Maß der Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß §§ 16 BauNVO ff. durch die. Grundflächenzahl (GRZ), die
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Höhe der baulichen Anlagen [Gebäudehöhe (GH)], die über
Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, definiert.
Die GRZ wird mit 0,5 festgesetzt. Damit wird eine Überschreitung der in einem Allgemeinen Wohngebiet
(WA) zulässigen Obergrenze der GRZ von 0,4 um 0,1 ermöglicht.
Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO wird eine Überschreitung der festgesetzten GRZ für die Tiefgaragen mit
Ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 zugelassen. Damit wird eine fast vollständige Überschreitung
ermöglicht, die über der sogenannten „Kappungsgrenze“ der GRZ von 0,8 liegt. Durch die o.g.
Überschreitung sind nur geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens zu
erwarten, da die Flächen innerhalb des Plangebietes zum überwiegenden Teil derzeit schon versiegelt sind.
Die vorgenannten Festsetzungen dienen in erster Linie dazu, die städtebaulich erwünschte Unterbringung
des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage und die Anlage des großzügigen Freibereiches mit zum Teil
nutzungsbedingt erforderlichen befestigten Aufenthaltsflächen zu ermöglichen.
Die GFZ wird mit 1,75 festgesetzt. Damit wird eine Überschreitung der zulässigen GFZ von 1,2 um 0,55
ermöglicht.
Die geforderten Voraussetzungen gemäß § 17 (2) BauNVO zur Überschreitung der Obergrenzen der GRZ
und GFZ werden wie folgt kumulativ berücksichtigt:
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Erfordernis durch städtebauliche Gründe:
Gemäß den §§ 1 (5) und 1a (2) BauGB besteht eine planerische Verpflichtung, mit Grund und Boden
nachhaltig und damit sparsam umzugehen. Eine Möglichkeit dazu ist die Planung auf untergenutzten oder
brach liegenden Flächen im Innenbereich, anstatt neue Flächen in den Außenbereichen zu erschließen.
Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Flächen zum Wohnen. Durch die Nutzung der Infrastruktur des
Innenstadtbereiches wird einerseits eine bessere Auslastung des Infrastrukturangebotes erreicht und
andererseits werden Ressourcen, die ansonsten zur Neuschaffung der Infrastruktur herangezogen werden
müssten, geschont. Die, auch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Bauweise, geplante verdichtete
Wohnbebauung bietet Innenstadt nah die Möglichkeit flächensparendes und ökologisches Bauen in Form
von Geschosswohnungsbau umzusetzen. Damit kann einerseits eine Alternative für junge Familien zu den
suburbanen Einfamilienhaussiedlungen, mit ihren negativen Auswirkungen auf den zusätzlichen
Landschaftsverbrauch, geschaffen werden. Zum anderen bieten die geplanten Baustrukturen auch die
Grundlage für integrative Wohnkonzepte (altengerechtes Wohnen).
Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:
Bei der für das Plangebiet vorgesehenen baulichen Nutzung mit modernem Wohnungsbau sowie hoher
architektonischer Qualität werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
eingehalten. Die dabei maßgebenden Faktoren wie z.B. Belichtung, Belüftung oder die Zugänglichkeit der
Grundstücke werden durch die zugrunde liegenden Bauformen berücksichtigt. Darüber hinaus wird durch
die Baukörperstellung die Schaffung eines autofreien, zum Aufenthalt einladenden Innenbereiches
sichergestellt. Die geplante Bebauung entlang der Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße trägt
darüber hinaus zu einer Verringerung der Lärmbelastung in den rückwärtig gelegenen Flächen des
Plangebietes bei.
Ausgleichende Umstände und Maßnahmen:
Wie bereits beschrieben, sind als ausgleichende Umstände im Zusammenhang mit der Überschreitung der
Grund- und Geschossflächenzahl die bevorzugte innerstädtische Lage des Standortes, die günstige
Zuordnung des Wohnstandortes zu Arbeitsstätten, die leistungsfähige Verkehrsbedienung durch den ÖPNV,
die immissionsgünstige Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage sowie der als Aufenthalts- und
Spielbereich geplante Innenbereich des Plangebietes zu sehen.
Als ausgleichende Maßnahmen werden die teilweise Begrünung der Tiefgarage und die Anpflanzung von
Hecken und Bäumen vorgesehen.
Weitere Maßnahmen sind aufgrund der relativ geringen Größe des Plangebietes nicht vorgesehen.
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt:
Da die Flächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) auf Grund ihrer Vornutzung fast vollständig
versiegelt sind, sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens
zu erwarten.
Die Lage des Plangebietes zeichnet sich weiterhin durch eine günstige Zuordnung der entstehenden
Wohnnutzung zu der Innenstadt von Aachen und der im Umfeld vorhandenen Arbeitsstätten und sozialen
Einrichtungen aus. Dies kann potentiell, im Vergleich zur Lage eines Plangebietes außerhalb des
Stadtraumes, zu einer Verringerung der erforderlichen Verkehrsabläufe und damit zu einer geringeren
Belastung der Umwelt führen.
Darüber hinaus werden durch die vorgesehene Bündelung der Stellplätze in einer Tiefgarage und der damit
verbundenen Freihaltung des Innenbereiches von Verkehr weitere nachteilige Auswirkungen vermieden.
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Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs:
Das Plangebiet ist sehr gut an das örtliche und regionale Verkehrsnetz angeschlossen. Darüber hinaus
besteht eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Der Forderung nach einer flächensparenden Verkehrsbedienung (im Sinne eines sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden nach § 1 a (2) BauGB) wird durch die vorgesehene Anlage von
Tiefgaragen mit kurzen Zufahrten von den öffentlichen Verkehrsflächen und einem autofreien Innenbereich
entsprochen.
Höhe baulicher Anlagen
Zur Festsetzung der Höhenentwicklung werden Gebäudehöhen (GH) festgesetzt. Alle Gebäudehöhen im
Bebauungsplan werden als Höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.
Im Bereich der an der Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße geplanten Straßenrandbebauung
werden die Höhen der baulichen Anlagen als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzungen der
Mindest- und Höchstmaße der Höhen dienen einerseits dem Schutz der benachbarten und umliegenden
Denkmäler sowie andererseits der Verhinderung niedriger Baukörper im Bereich der städtebaulich
geforderten Raumkanten. Die unterschiedlichen, gestaffelten Höhenfestsetzungen ergeben sich aufgrund
der Hanglage des Geländes. Dementsprechend werden entlang der Joseph-von-Görres-Straße
Gebäudehöhen von 179,0 bis 183,0 m ü. NHN (in Höhe des Einmündungsbereiches der Gneisenaustraße)
bis 182,5 bis 186,5 m ü. NHN (in Höhe des Hohenzollernplatzes) festgesetzt. Diese Höhenfestsetzungen
sichern eine absolute Gebäudehöhe von mindestens 12,0 m über Gelände und ermöglichen eine bis zu
fünfgeschossige Bebauung. Das sechste Geschoss soll als zurückgesetztes Staffelgeschoss errichtet
werden. Hierzu werden analog der oben beschriebenen Staffelung Gebäudehöhen von 181,0 bis 185,0 m ü.
NHN (in Höhe des Einmündungsbereiches der Gneisenaustraße und für das Baufeld an der
Gneisenaustraße, das an die Bestandsbebauung anschließt) bis 186,0 bis 190,0 m ü. NHN (in Höhe des
Hohenzollernplatzes und entlang der Stolberger Straße) festgesetzt.
Im Bereich der rückwärtigen Bebauung ist eine Bebauung mit vier Vollgeschossen und einem
Staffelgeschoss geplant. Die Höhe der baulichen Anlagen wird demzufolge, entsprechend des ansteigenden
Geländes, mit einem Höchstmaß von 181,0 m ü. NHN bzw.182,0 m ü. NHN für die überbaubaren Flächen
die vier Vollgeschosse ermöglichen sollen und mit einem Höchstmaß von 183,0 bzw. 184,0 m ü. NHN für
das Staffelgeschoss festgesetzt. Dies entspricht bei unverändertem Geländeverlauf einer absoluten
Gebäudehöhe von ca. 15 m. Hierdurch wird eine der Umgebung angemessene mehrgeschossige Bebauung
im Blockinnenbereich zugelassen.
Technische Aufbauten
Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sollen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte
Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher, Empfangsanlagen und Anlagen der solaren
Energiegewinnung, Wärmepumpen) zulässig sein. Diese Anlagen dürfen um bis zu 2,0 m die festgesetzten
GH überschreiten. Die Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter liegenden Geschosses abrücken. Durch die vorgenannten eingeschränkten Überschreitungen der
baulichen Höhen sind negative Auswirkungen auf die Umgebung nicht zu erwarten.
Lichte Höhe
An der Stolberger Straße im Bereich der vorhandenen Bushaltestelle ist die Überbauung der öffentlichen
Verkehrsfläche im Bereich des Gehweges zulässig. Für bauliche Anlagen ist eine lichte Höhe (LH) von
mind. 3,5 m einzuhalten. Durch diese Festsetzung soll die Möglichkeit geschaffen werden, optisch die
Bauflucht der Stolberger Straße in den Obergeschossen weiter zu führen und gleichzeitig ausreichend Platz
für die sich dort befindende Bushaltestelle und die Fußgänger zu gewährleisten.
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Die Festsetzung einer lichten Höhe (LH) von mindestens 3,5 m wird ebenfalls für den Durchgang von der
Stolberger Straße zu der Freifläche innerhalb des Blockinnenbereiches festgesetzt. Diese sichert,
zusammen mit den dort für das Erdgeschoss festgesetzten Baugrenzen zum einem die Umsetzung einer
großzügigen und hellen Durchwegung und zum anderem die Durchfahrtshöhe für Feuerwehrfahrzeuge.
4.3.
Bauweise
Um das städtebauliche Ziel einer geschlossenen Straßenrandbebauung und somit der Schließung des
Gesamtblockes umzusetzen zu können, wird für die straßenbegleitenden Baufelder innerhalb des
Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Für das im Blockinnenbereich
festgesetzte Baufeld ist eine offene Bauweise vorgesehen. Dadurch wird eine im Blockinnenbereich
unerwünschte zusammenhängende Zeilenbebauung verhindert.
4.4.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt. Die
Tiefe der Baufelder von überwiegend 14 m ermöglicht einen ausreichenden gestalterischen Spielraum bei
der Umsetzung der Planung.
Entsprechend der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Planung für eine Blockrandbebauung werden
entlang der Stolberger Straße und der Joseph-von-Görres-Straße zusammenhängende Baufelder
festgesetzt. Auf eine durchgehende überbaubare Fläche entlang der Gneisenaustraße, mit Ausnahme eines
20 m langen Baufeldes unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung, wird jedoch zugunsten der
Öffnung des Blockinnenbereiches und gestalterischen Anbindung der inneren Freifläche an die
Gneisenaustraße verzichtet. Im inneren des Plangebietes wird für die dort vorgesehene Bebauung ebenfalls
ein zusammenhängendes Baufeld festgesetzt.
Die straßenseitigen Baugrenzen dürfen allgemein um bis zu 2,0 m, und im Bereich des Hohenzollernplatzes
(zur Umsetzung einer nutzungsgerechten Überdachung für z.B. eine an diesem Platz erwünschte
Außengastronomie) durch Vordächer überschritten werden. Balkone dürfen die rückwärtigen, gartenseitigen
Baugrenzen um bis zu 2,0 m überschreiten. Die vorgenannten Festsetzungen erhöhen die Flexibilität der
architektonischen Ausformung der einzelnen Baukörper hinsichtlich untergeordneter Bauteile. Auf eine
alternativ mögliche Ausweisung tieferer überbaubarer Flächen wird verzichtet, da diese städtebaulich nicht
erwünschte großvolumigere Hauptbaukörper ermöglichen würden.
Im Bereich der Stolberger Straße in Höhe der vorhandenen Bushaltestelle wird ein kleiner Bereich in der
öffentlichen Verkehrsfläche als überbaubare Fläche festgesetzt. In diesem Bereich wird jedoch
ausschließlich der Gehweg überbaut. Durch die Lage der Baugrenze wird sichergestellt, dass zur
Bushaltespur ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,9 m eingehalten wird.
4.5.
Tiefgarage
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs soll ausschließlich in einer Tiefgarage erfolgen. Zu diesem
Nutzungszweck wird gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB eine entsprechende Fläche festgesetzt. Dadurch kann die
Realisierung der geplanten hochwertigen und ruhigen Aufenthaltsbereiche umgesetzt werden. Zur Erhaltung
der Flexibilität bei der Gestaltung des Untergeschossgrundrisses sind innerhalb der Tiefgarage auch Keller
und Abstellräume zulässig.
4.6.
Verkehrsflächen, Ein- und Ausfahrten
Der mit in den Bebauungsplan einbezogene Gehweg der Stolberger Straße im Bereich der vorhandenen
Bushaltestelle, wird als Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert.
Im Plangebiet werden im Bereich der vorgesehenen Zufahrten zu den Tiefgaragen die jeweiligen Ein- und
Ausfahrtbereiche entsprechend der Planung festgesetzt. Um zu vermeiden, dass außer den vorgenannten
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Bereichen zusätzliche Anbindungen an die Joseph-von-Görres-Straße, Stolberger Straße und am
Einmündungsbereich zur Gneisenaustraße entstehen und dies dort ggf. zu Beeinträchtigungen der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen könnte, werden in den oben beschriebenen Bereichen
weitere Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen.
4.7.
Gehrecht
Um die gewünschte Nutzung der inneren Aufenthaltsbereiches auch für die Bewohner der angrenzenden
Wohngebiete sicherzustellen, wird die betreffende Fläche, ebenso wie der geplante Aufenthaltsbereich an
dem Hohenzollernplatz, mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt und bis an die
Stolberger Straße und die Gneisenaustraße herangeführt.
4.8.
Lärmschutz
Das Plangebiet und die umgebende Bebauung sind bereits heute durch die unmittelbar angrenzenden
Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße erheblich durch Verkehrslärm vorbelastet.
Entsprechend der Ausführungen unter dem Punkt 5.2.1 „Schutzgut Mensch – Aspekt Lärm“, sind
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind aus städtebaulichen Gründen
nicht umsetzbar. Als passiver Schallschutz ist daher die Festsetzung von passiven
Schallschutzmaßnahmen in Form der Lärmpegelbereiches III bis V erforderlich. Die höchsten
Anforderungen ergeben sich an den Fassaden der Gebäude entlang der Hauptverkehrsstraßen und
nehmen mit zunehmender Entfernung zu den Straßen ab. Räume mit Schlaffunktion sind mit
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten.
Von den, unter Berücksichtigung der freien Schallausbreitung, oben genannten Maximalforderungen kann
abgewichen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen
nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämmmaße für Außenbauteile (z.B. durch Eigenabschirmung
und sonstige Pegelminderungen) anzusetzen sind.
Zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte an den nächstgelegenen Beurteilungspunkten sind
bei der Errichtung des Zufahrtbereiches der Tiefgarage bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen erforderlich. Dies sind, die geräuschmindernde Ausführung querender
Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt und die Ausführung der Decken- und Wandflächen
mit schallabsorbierenden Oberflächen. Hierzu wird eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Durch die vorgenannten Maßnahmen kann ein gesundes Arbeiten und Wohnen sichergestellt werden.
4.9.
Lufthygiene
Aufgrund der Größe der geplanten Tiefgaragen mit insgesamt ca. 170 Stellplätzen und den damit zu
erwartenden relativ hohen Verkehrsaufkommen ist sicherzustellen, dass keine unverträglichen
lufthygienischen Belastungen auftreten. Daher ist, wie unter Punkt 5.2.2 „Schutzgut Mensch – Aspekt
Lufthygiene“ beschrieben, die Einhaltung eines Mindestabstandes von 3 m zwischen Abluftöffnungen und
Aufenthalts- und Spielbereichen erforderlich. Dies wird im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Bei
mehreren Abluftöffnungen kann der vorgenannte Abstand reduziert werden. Der Abstand ist dann durch
eine gutachterliche Beurteilung festzulegen.
4.10.
Grünordnerische Festsetzungen
Im Plangebiet soll eine Mindestausstattung an Pflanzungen gesichert werden, die geeignet sind, eine
angemessene städtebauliche und stadtökologische Gliederung zu gewährleisten. Hierzu ist die Anlage einer
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Baumreihe entlang der Joseph-von-Görres-Straße und von Einzelbäumen im Bereich des
Hohenzollernplatzes vorgesehen. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine mindestens intensive Begrünung
von mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Teile der Tiefgarage und die Anlage von Hecken entlang der
privaten wohnungsbezogenen Hausgärten vorzunehmen. Diese Maßnahmen dienen dazu, eine
Mindestausstattung mit Grünflächen sowie eine ausreichende Fläche für Aufenthaltsbereiche für die
geplante Wohnnutzung zu schaffen.
Die Umsetzung sowie die Sicherung der Qualitäten der zuvor genannten Maßnahmen und ihr dauerhafter
Bestand werden durch entsprechende Regelungen in dem vor Satzungsbeschluss zwischen der Stadt und
dem Investor zu schließenden städtebaulichen Vertrag gesichert.
5.
5.1.
Umweltbelange
Einleitung / Allgemeines
Aufgrund der Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13a BauGB „Bebauungspläne der
Innenentwicklung“ ist die Erstellung eines Umweltberichts zum Bebauungsplan gemäß § 2a BauGB nicht
erforderlich.
Durch den Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes), die einer Anwendung des § 13a BauGB entgegenstehen würden.
Des Weiteren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig, so dass ein Ausgleich des ökologischen Eingriffs nicht erforderlich ist.
Gleichwohl sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltbelange zu berücksichtigen, zu bewerten
und in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen. Die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens
auf die Belange der Umwelt werden nachfolgend dargestellt.
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Osten der Stadt Aachen und wird begrenzt durch die Joseph-von-Görres-Straße im
Südwesten, die Stolberger Straße im Südosten sowie der Gneisenaustraße im Nordwesten. Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,9 ha. Auf dem Grundstück, welches derzeit teilweise von
Gebrauchtwagenhandelsfirmen zwischen genutzt wird, befinden sich nur vereinzelt kleinere, zum Teil
ungenutzte Lagerhallen bzw. Schuppen sowie Reste des ehemaligen Hochbunkers. Von der Grenze
Stolberger Straße entlang der Joseph-von-Görres-Straße fällt die Fläche in Richtung Gneisenaustraße über
drei Ebenen um insgesamt ca. 5,0 m ab. Außer einzelnen Bäumen und Sträuchern im Bereich der
Gneisenaustraße und Joseph-von-Görres-Straße sowie einer ca. 250 m² großen, begrünten Freifläche an
der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist das Gelände weitegehend gehölzfrei und zum Großteil versiegelt.
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von
Geschosswohnungsbauten mit ca. 170 Wohneinheiten (WE). Lediglich im Erdgeschoss der Gebäude am
Hohenzollernplatz sind gewerbliche Nutzflächen mit insgesamt ca. 540 qm vorgesehen. Entlang der
Stolberger Straße und der Joseph-von-Görres-Straße soll durch die Errichtung einer sechsgeschossigen
Blockrandbebauung (fünf Geschosse + Staffelgeschoss) die fehlenden räumlichen Kanten, insbesondere
am Hohenzollernplatz, geschaffen werden. Im Blockinnenbereich wird die Bebauung durch zwei Gebäude
ergänzt. Die erforderlichen Stellplätze sollen ausnahmslos in Tiefgaragen nachgewiesen werden. Daher
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kann der Freiraum zwischen den einzelnen Baukörpern der Bebauung als geschützter Freibereich, in Form
eines „Angers“ mit vielfältigen Aufenthalts- und Spielbereichen ausgestattet werden.
Auf die, in einem früheren Planungsstadium vorgesehene Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes soll
verzichtet werden.
5.2.
5.2.1.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch – Aspekt Lärm
Aufgrund der Lage des geplanten Geschosswohnungsbaus an innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen
sowie dem mit der Planung verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommen sind innerhalb sowie außerhalb des
Plangebietes Immissionskonflikte zu erwarten. Darüber hinaus befinden sich im nahen Umfeld des
Plangebietes gewerbliche Nutzungen, durch deren Emissionen ggf. negative Auswirkungen auf die geplante
Nutzung innerhalb des Plangebietes entstehen können.
Um die lärmtechnischen Auswirkungen auf die im Einwirkungsbereich gelegenen schutzbedürftigen
Nutzungen zu prüfen, ist im Rahmen des Verfahrens im Juni 2013 ein Schalltechnisches Gutachten von der
”Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH” (SWA) erstellt worden. Die festgestellten Belastungen
wurden unter dem Aspekt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse beurteilt. Die Grundlagen hierzu bilden
die Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 in Verbindung mit
den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 98) und den
Immissionsgrenzwerten der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV).
Lärm Verkehr
Das Plangebiet und die umgebende Bebauung sind bereits heute durch die unmittelbar angrenzende
Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße erheblich durch Verkehrslärm vorbelastet.
Für die vorgesehene Bebauung im Plangebiet werden die zur Stolberger Straße und Joseph-von-GörresStraße hin ausgerichteten Fassaden deutlich oberhalb der maßgeblichen Orientierungswerte für Allgemeine
Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts und der Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A)
tags und 49 dB(A) nachts beaufschlagt. Die Überschreitung der Orientierungswerte beträgt an den
betroffenen Fassaden mindestens 9 und maximal 18 dB(A) und die der Immissionsgrenzwerte mindestens
5 und maximal 14 dB(A). Durch die Eigenabschirmung der Straßen begleitenden Bebauung führt der
Straßenverkehr jedoch an den lärmabgewandten Seiten und im Innenbereich des Plangebietes zu keinen
Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte tags und im Nachtzeitraum.
Um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erfüllen, sind die Festsetzungen von
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aus städtebaulichen Gründen
nicht umsetzbar. Als passiver Lärmschutz ist daher die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforderlich.
Die höchsten Anforderungen an den Lärmschutz werden mit der Festsetzung des Lärmpegelbereiches V
entlang der straßenseitig orientierten Fassaden gestellt. Bei Errichtung der Blockrandbebauung auf
gesamter Länge entlang der angrenzenden Straßen sind an den straßenabgewandten Fassaden und den
Bauflächen innerhalb des Plangebietes keine besonderen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Da jedoch
nicht gänzlich auszuschließen ist, dass nur einzelne Bauabschnitte umgesetzt werden, werden die
erforderlichen Lärmpegelbereiche entsprechend der freier Schallausbreitung festgesetzt. Dementsprechend
werden für die verbleibenden Bereiche innerhalb des Plangebietes zusätzlich die Lärmpegelbereiche IV und
III festgesetzt. Aufgrund der Überschreitungen sind auch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Räume
mit Schlaffunktion erforderlich, die gesunde Wohnverhältnisse bei ausreichendem Luftaustausch trotz
geschlossener Fenster sicherstellen.
Da, wie zuvor beschrieben, von den erhöhten Schallschutzanforderungen aufgrund von Eigenabschirmung
und sonstigen Pegelminderungen (z.B. der sich daraus ergebenden vertikalen Varianzen) ggf. abgewichen
werden kann, sind Ausnahmen von den vorgenannten Festsetzungen zu ermöglichen, wenn im
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Baugenehmigungsverfahren durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere
Schalldämmmaße für Außenbauteile anzusetzen sind.
Die Untersuchungen belegen, dass die straßenseitig orientierten Fassaden der Bestandsbebauung an der
Stolberger Straße, der Joseph-von-Görres-Straße und dem Hohenzollernplatz in den untersuchten
Abschnitten bereits heute teilweise oberhalb der Orientierungswerte sowie der Immissionsgrenzwerte
(Sanierungswerte) von 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts beaufschlagt werden. Bedingt durch die
Mehrfachreflektionen aufgrund der geplanten beidseitigen geschlossenen Bebauung, erhöht sich die
Belastung an der Bebauung der Joseph-von-Görres-Straße, der Stolberger Straße und dem
Hohenzollernplatz um 0,2 bis maximal 2,4 dB(A).
Diese Mehrbelastungen resultieren im wesentlichem aus den oben beschriebenen Mehrfachreflektionen.
Durch den von der geplanten Bebauung ausgelöstem Verkehr (Gesamt: 720 Fahrten) geht jedoch keine
relevante Mehrbelastung aus. Der Vergleich der Emissionspegel in der Analyse und der Prognose belegt
eine Pegelerhöhung von lediglich ΔLm,E < 0,1 dB(A) bis ΔLm,E = 0,1 dB(A). Diese Pegelerhöhung ist
subjektiv nicht wahrnehmbar.
Um der sog. Fernwirkung der Lärmbelastung auf den umgebenden Straßenabschnitten Rechnung zu
tragen, kann als Ersatz für nicht praktikable verkehrslenkende Maßnahmen vertraglich geregelt werden,
dass passiver Lärmschutz (Schallschutzfenster) an den Stellen einen Ausgleich schaffen soll, an denen
durch den direkt projektbezogenen Zu- und Abflussverkehr die Lärmsituation besonders kritisch gesehen
wird. Durch den Schallschutz in Form von entsprechenden Lärmschutzfenstern mit geeigneten
Lüftungseinrichtungen kann, analog zu der geplanten Bebauung, ein angemessenes und gesundes
Wohnen in der Bestandsbebauung sichergestellt werden.
Im Hinblick auf die erforderliche Lärmsanierung der Bestandsbebauung wurden bereits im Rahmen des
vorherigen städtebaulichen Entwurfs aus dem Jahr 2008 überschläglich die Kosten ermittelt. Im Juli 2013
wurde zur Überprüfung der damaligen Einschätzung eine weitere Begehung vor Ort durchgeführt. Danach
wird insgesamt mit Kosten in Höhe von ca. 370.000,- € gerechnet. Nach den bislang vorliegenden
Erfahrungen aus der Lärmsanierung werden die Angebote zum Einbau von Lärmschutzfenster nicht
durchgehend wahrgenommen, weiterhin ist auch nicht jede Raumnutzung schutzbedürftig und nicht jedes
Fenster muss erneuert werden.
Nach der erfolgten Vorortprüfung wird überschläglich davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung von
Zustand der aktuell eingebauten Fenster und Nutzung der Räume (Treppenhaus, Bad etc.) mit folgender
Kalkulation alle Ansprüche abgedeckt werden können:
Bei einer angenommenen 80%-igen Anspruchsberechtigung und einer 50%-igen tatsächlichen
Inanspruchnahme und einer Zuschusshöhe von 50 % für das zu schützende Fenster sind für die Stadt
Aachen Finanzmittel in Höhe von 74.000,- € netto bereitzustellen. Diese sind als Planungskosten in die
entsprechende Haushaltsstelle einzubringen. Bei einer Fremdvergabe der Arbeiten zur Durchführung der
Lärmsanierung ist mit doppelten Kosten zu rechnen.
Die zeitnahe Durchführung des Schallschutzes ist durch entsprechende Regelungen in einem
städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor der Bebauung im Plangebiet und der Stadt Aachen zu
gewährleisten.
Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird über Festsetzungen im Bebauungsplan sowie durch
Regelungen im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Aachen gesichert. In
dem städtebaulichen Vertrag werden auch Regelungen zur Übernahme der im Rahmen der Umsetzung der
Schallschutzmaßnahmen anfallenden Kosten getroffen.
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Fassung vom 16.08.2013
Lärm Tiefgarage
Die im Rahmen der Umsetzung des Verfahrens geplanten beiden Tiefgaragen mit Zufahrten von der
Joseph-von-Görres-Straße und der Stolberger Straße wurden anhand der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt.
Die Berechnungen ergeben, dass die maßgebliche Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A)
nachts an dem nächstgelegenen Immissionsort an der Joseph-von-Görres-Straße im Tageszeitraum um
mindestens 15 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. An
den nächstgelegenen Immissionsort an der Stolberger Straße werden die dort, aufgrund der Einstufung des
gegenüberliegenden Baugebietes als Mischgebiet, maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags
und 45 dB(A) nachts im Tageszeitraum um mindestens 19 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um
mindestens 9 dB(A) unterschritten. Hierbei wird zugrunde gelegt, dass Schallschutzmaßnahmen im Bereich
der beiden Tiefgaragenzufahrten festgelegt werden. Dazu zählt die Errichtung der Tiefgaragenzufahrten als
geschlossene Rampen, die geräuschmindernde Ausführung von querenden Entwässerungsrinnen im
Bereich der Tiefgaragenfahrbahn, eine dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechende Toranlage
mit elektrischem Antrieb und die Einhaltung von benannten Schallleistungspegeln an der akustisch
wirksamen Öffnungsfläche der Tiefgarage.
Die oben beschriebenen Lärmschutzmaßnahmen an der Tiefgarage werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Nach Punkt 7.4 der TA Lärm sind die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen
Verkehrsflächen bis zu einem Abstand von 500 m vom Grundstück mit zu berücksichtigen, soweit sie den
Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A)
erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der
16.BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Werden alle drei Kriterien erfüllt, sind durch
organisatorische Maßnahmen die Geräuschimmissionen des anlagenbezogenen Verkehrs soweit möglich
zu verhindern. Wie bereits unter dem Punkt „Lärm Verkehr“ beschrieben, ist mit einer Steigerung der
Immissionsbelastung von maximal 0,1 dB(A) zu rechnen. Damit ist ausgeschlossen, dass sich der
Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind daher
nicht erforderlich.
Ebenfalls können besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als
30 dB(A) und zur Nachtzeit um mehr als 20 dB(A) überschreiten, aufgrund der gegebenen
Ausbreitungsverhältnisse ausgeschlossen werden.
Lärm Gewerbe
Nordöstlich des Plangebietes befindet sich eine gewerbliche Betriebsstätte. Es wurde untersucht ob deren
Lärmemissionen zu negativen Auswirkungen auf die Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes führen. Die
Ergebnisse zeigen, dass an den nächstgelegenen Baukörpern im Plangebiet die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags um mindestens 8 dB(A) unterschritten werden. Eine Beurteilung zur
Nachtzeit ist nicht erforderlich, da die Betriebszeiten des betreffenden Betriebs werktäglich auf die Tagzeit
von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr beschränkt sind und darüber hinaus eine Nachtarbeit, u.a. auf Grund des
Schutzanspruchs der angrenzenden bestehenden Wohnnutzungen, nicht genehmigungsfähig wäre.
Besondere Geräuschspitzen, welche die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um mehr als 30 dB(A)
überschreiten, sind aufgrund der gegebenen Ausbreitungsverhältnisse auszuschließen.
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Fassung vom 16.08.2013
Schutzgut Mensch – Aspekt Lufthygiene
Im Rahmen des Vorhabens ist des Weiteren der Immissionsschutzbelang Lufthygiene relevant.
Diesbezüglich wurde von der Aachener-Verkehrs-Ingenieur-Sozietät (AVISO) bereits im Januar 2008, auf
Grundlage des damaligen städtebaulichen Konzeptes, eine lufthygienische Untersuchung erstellt, in der die
Auswirkungen der geplanten Bebauung, und der damit verbundenen Verkehrsbelastungen, auf die
straßenbezogenen Immissionsbelastungen im Nahbereich des Vorhabens sowie die Immissionssituation im
nahen Umfeld der Abluftöffnungen der Tiefgarage untersucht werden. Aufgrund der überarbeiteten
städtebaulichen Planung wurde das Lufthygienische-Gutachten im April 2013 durch AVISO überarbeitet.
Da mit der Realisierung des Vorhabens Anfang des Jahres 2015 zu rechnen ist, wurden den Berechnungen
die maßgeblichen Emissionsfaktoren für das Jahr 2015 zugrunde gelegt. Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass die Abgasemissionen zukünftig weiter abnehmen.
Aufgrund des vorhabenbezogenen Neuverkehrs ist mit einer Erhöhung der Verkehrsmengen von bis zu
1,6% auf der Stolberger Straße, bis zu 1,9% auf der Joseph-von-Görres-Straße zu rechnen. Dadurch
erhöhen sich die Emissionsbelastungen durch die relevanten Schadstoffe NOx und PM10 um ca. 1,1% bis
zu 1,7%.
Die Gesamtimmissionsbelastung im gebäudenahen Bereich (Gehwegbereich) ergibt sich aus der
vorgenannten Verkehrszunahme und der städtischen Hintergrundbelastung unter Beachtung der für den
Aachener Talkessel charakteristischen Windverhältnisse. Relevant ist die Betrachtung der Luftschadstoffe
NO2 (Stickstoffdioxid) und des Feinstaubs PM10. Auf eine nähere Betrachtung der Immissionsbelastung
durch den Feinstaub PM2.5 kann verzichtet werden, da durch Ergebnisse der Messungen des LANUV
nachgewiesen werden konnte, dass deren Grenzwert in NRW nicht überschritten werden.
Immissionen, Jahresmittel
Die Ergebnisse der Berechnungen für den Planfall bezüglich der Luftschadstoffimmissionen des
Straßenverkehrs zeigen, dass sowohl für NO2 als auch für PM10 die berechneten jahresmittleren
Konzentrationen noch unter den entsprechenden Grenzwerten gemäß 39. BImSchV liegen.
Für NO2 liegen die o.g. Konzentrationen bei maximal 39,5 µg/m³ und somit knapp unter dem seit 2010
gültigen Grenzwert von 40 µg/m³. Die für PM10 berechneten jahresmittleren Konzentrationen an der
Joseph-von-Görres-Straße liegen bei maximal 27,8 µg/m³ und somit unter dem seit 2005 gültigen
Grenzwert von 40 µg/m³.
Im Vergleich zu den Analyse-Werten (ohne die geplante Bebauung) für 2015 ist im Planfall (mit geplanter
Bebauung) jedoch mit einer Zunahme der Immissionen von maximal 15% beim Schadstoff NO2 und
maximal 5% beim Schadstoff PM10 zu rechnen. Die deutliche Zunahme ist nur in dem Straßenabschnitt auf
der Joseph-von-Görres-Straße, vom Hohenzollernplatz bis zur Gneisenaustraße, zu erwarten ist. Dies liegt
insbesondere an der veränderten Baustruktur mit einer beidseitig geschlossener Straßenrandbebauung.
Immissionen, Kurzzeitwerte
Die 39. BImSchV gibt neben den Jahresmittelwerten auch einen Grenzwert für den Kurzzeitwert von NO2
(200 µg/m³) an, der nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden darf. Ebenso wird ein
Tagesmittelwert für PM10 (50 µg/m³) angegeben, der nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten
werden darf. Die ermittelten PM10 Konzentrationen (Jahresmittel) liegen im Analysefall sowie im Planfall im
Bereich unter 30 µg/m³. Dieser Wert gilt als Schwellenwert, ab dem eine Überschreitung des Kurzzeitwertes
für PM10 nicht ausgeschlossen werden kann. Wegen der Unterschreitung des Schwellenwertes ist daher
eine Überschreitung des Grenzwertes für den Tagesmittelwert mit hoher Wahrscheinlichkeit
auszuschließen.
Auf eine Abschätzung des NO2-Kurzzeitwertes kann verzichtet werden, da in den vergangenen Jahren in
ganz NRW selbst an verkehrsreichen Straßen keine Überschreitungen des Grenzwertes festgestellt wurden.
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Aufgrund der Untersuchungen kann insgesamt festgestellt werden, dass die relevanten Verkehrsabschnitte
in der Umgebung des Plangebietes bereits heute eine hohe verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung
aufweisen, die durch die vorhabenbezogenen Verkehrsbewegungen etwas erhöht wird. Diese Zunahme fällt
gegenüber dem vormaligen städtebaulichen Konzept, mit Wohnbebauung und einem Lebensmittelmarkt,
aber deutlich geringer aus. Im Vergleich zum Bestand führt die Planung nicht zu einer wesentlich
kritischeren Situation. Durch die vorhabenbezogene Veränderung wird sich die Ausgangssituation an den
betroffenen Straßenabschnitten nicht signifikant ändern.
Immissionen, Tiefgarage
Die Planung sieht die Erstellung von zwei Tiefgaragen vor. Eine Tiefgarage mit 67 Stellplätzen wird mit einer
Zufahrt von der Stolberger Straße aus erreicht. Eine weitere Tiefgarage mit 100 Stellplätzen soll über eine
Zufahrt von der Joseph-von-Görres-Straße angebunden werden. Für die geplanten Tiefgaragen wurde
daher im Mai 2013 durch die Aachener-Verkehrs-Ingenieur-Sozietät (AVISO) Berechnungen zur
Abschätzung der Benzol-Abgasemissionen und der Benzol-Verdunstungsemissionen durchgeführt. Für die
Beurteilung der Luftschadstoffbelastung durch die Tiefgarage wurden die von dem Büro BSV ermittelten
vorhabenbedingten Neuverkehre (Gesamt: 625 Fahrten am Tag, davon 375 Fahrten an der Joseph-vonGörres-Straße und 250 Fahrten an der Stolberger Straße) zugrunde gelegt. Aufgrund der
Fahrzeugbewegungen werden in der Tiefgarage mit Zufahrt von der Stolberger Straße ca. 304 g Benzol und
in der Tiefgarage mit Zufahrt von der Joseph-von-Görres-Straße ca. 454 g Benzol im Jahr freigesetzt. Im
Nahfeld der Tiefgaragenöffnungen können erhöhte Immissionen auftreten. Im derzeitigen Planungsstadium
können jedoch keine Aussagen zu der Lage und Größe der Entlüftungseinrichtungen getroffen werden. Im
Sinne einer konservativen Betrachtung, wurde daher davon ausgegangen, dass pro Tiefgarage nur eine
Lüftungsöffnung vorhanden sein wird. Unter Berücksichtigung der städtischen Hintergrundbelastung wurde
im direkten Umfeld ein Wert von 5 µg/m³ im Jahresmittel ermittelt. Dieser Wert entspricht dem seit 2010 in
der 39. BImSchV festgelegten Grenzwert. Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen aber auch, dass selbst
bei den ungünstig gewählten Randbedingungen in einem Abstand von 3-4 m der gültige Grenzwert deutlich
unterschritten wird. Da in der Realität, abweichend von der konservativen Betrachtung, mehrerer
Abluftöffnungen pro Tiefgarage vorhanden sein werden, wird sich die Immissionsbelastung deutlich
reduzieren.
Die Lage der Abluftöffnungen sollte bei einer Abluftöffnung pro Tiefgarage mit einem Mindestabstand von
3-4 m zu Aufenthaltsbereichen (Bereiche an denen sich Menschen dauerhaft aufhalten) oder zu öffnenden
Fenstern betragen. Bei mehreren Abluftöffnungen kann dieser Abstand reduziert werden. Der Abstand ist
dann durch eine gutachterliche Beurteilung festzulegen. Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird
über Regelungen im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Aachen sichergestellt
Immissionen, Gewerbe
Im April 2013 wurden durch die Aachener-Verkehrs-Ingenieur-Sozietät (AVISO) eine Prüfung und
Beurteilung der Immissionen durch die im Umfeld des Plangebietes ansässigen Gewerbebetriebe
durchgeführt. Östlich des Plangebietes befinden sich Gewerbehallen, die durch einen
Lebensmittelgroßhändler genutzt werden und im übrigen Umfeld überwiegend Betriebe des Kfz-Gewerbes.
Hinsichtlich der Luftqualität sind nur die Kfz-Betriebe, aufgrund der Anwendung von lösemittelhaltigen
Produkten, zu betrachten, da hierdurch VOC (Flüchtige organische Gase und Dämpfe)- Emissionen
entstehen. Für den, dem Plangebiet nächstgelegenen Kfz-Betrieb wurde eine Screening-Betrachtung
durchgeführt. Danach ist an der, dem Betrieb nächstgelegenen Plangebietsgrenze, mit einer VOCZusatzbelastung von maximal 5 µg/m³ (jahresmittlere Konzentration) zu rechnen. Damit entspricht die
Zusatzbelastung in etwa 1,7% des hilfsweise herangezogenen Beurteilungswertes von 300 µg/m³
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(Langzeitwert). Bei Einhaltung dieses Langzeitwertes sind gemäß dem Merkblatt der Umwelt-MedizinGesellschaft keine gesundheitlichen Beschwerden zu erwarten. Mit 1,7% liegt die Zusatzbelastung deutlich
unter dem Irrelevanz-Kriteriums der TA Luft (Zusatzbelastung < 3% des Beurteilungswertes). Damit kann
ausgeschlossen werden, dass durch benachbarte Gewerbebetriebe relevante Immissionsbelastungen im
Plangebiet auftreten.
5.2.3.
Schutzgut Mensch – Aspekt Grün- und Freiflächen
Außer einzelnen Bäumen und Sträuchern im Bereich der Gneisenaustraße und Joseph-von-Görres-Straße
sowie einer ca. 250 m² großen, begrünten Freifläche an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist das
Gelände weitgehend versiegelt. Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befinden sich ebenfalls keine
öffentlich zugänglichen Freiflächen. Jedoch ist über die Gneisenaustraße in ca. 150 m Entfernung westlich
des Plangebietes der Ostfriedhof mit seinen ausgedehnten parkähnlichen Freiflächen zu erreichen.
Innerhalb des Plangebietes wird zwischen der straßenbegleitenden Bebauung entlang der Joseph-vonGörres-Straße und der Blockinnenhofbebauung ein „Anger“ mit einer hohen Aufenthaltsqualität für alle
Generationen geschaffen werden. Neben allgemeinen Spielflächen und hausnahen Kinderspielplätzen
werden daher auch ruhige Aufenthaltsbereiche zum Verweilen und gemeinschaftlichen Aktivitäten (Grillen,
gärtnern etc.) geschaffen. Die Freiflächen, die überwiegend von Tiefgaragen unterbaut sind, werden, mit
Ausnahme der beschriebenen Aufenthaltsbereiche und Erschließungsflächen, als Grünflächen mit Wiesen
und Gehölzen angelegt. Die Realisierung des qualitätsvollen Aufenthaltsbereiches wird, auf Grundlage des
im März 2013 aufgestellten Freiraumkonzeptes des Büros RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten,
über entsprechende Regelungen in dem zwischen dem Investor und der Stadt Aachen zu schließenden
städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
Der Gemeinschaftsbereich soll auch Bewohnern außerhalb des Plangebietes offen stehen und trägt daher
im besonderen Maße zu einer Aufwertung des gesamten Stadtteils bei. Die öffentliche Zugänglichkeit des
zentralen Aufenthaltsbereiches wird durch die Festsetzung eines Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit
planungsrechtlich im Bebauungsplan gesichert.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.2003 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im
Städtebau“ löst das Wohnungsbauprojekt die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes aus. Pro Kind sind
10 qm öffentliche Spielplatzfläche anzusetzen. Pro Wohneinheit ist grundsätzlich von zwei Kindern
auszugehen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann aufgrund der naheliegenden öffentlichen Spielplätze in
der Gneisenaustraße und der Breslauer Straße und des geplanten öffentlich zugänglichen
Aufenthaltsbereiches innerhalb des Plangebietes um 50 % reduziert werden. Bei den geplanten ca. 170
Wohneinheiten ergibt sich abzüglich der für Kinder ungeeigneten derzeit geplanten 44 Einraumwohnungen,
eine erforderliche Spielplatzfläche von 1.260 qm. Da keine weitere öffentliche Spielplatzfläche im Plangebiet
oder im näheren Umfeld angelegt werden kann, ist für die restliche zu fordernde Spielplatzfläche eine
Ausgleichzahlung in Höhe von 80 €/m² zu entrichten. Hiervon unabhängig sind für den geplanten
Geschoßwohnungsbau die bauordnungsrechtlich erforderlichen hausnahen Kinderspielflächen anzulegen.
5.2.4.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet und die Umgebung liegen nicht innerhalb der Flächen, die für FFH (Flora-Fauna-Habitat)
und/oder Vogelschutzgebiete dargestellt sind und ebenfalls nicht im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes.
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Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung Eingriffe in Boden, Natur
und Landschaft jedoch als zulässig bzw. als bereits vor der planerischen Entwicklung erfolgt, so dass eine
Eingriffs- und Ausgleichsberechnung nicht erforderlich ist.
Das Plangebiet liegt im bebauten Raum und ist nicht als Landschaftsraum wahrnehmbar. Das Plangebiet ist
derzeit überwiegend versiegelt. Außer einzelnen Bäumen und Sträuchern im Bereich der Gneisenaustraße
und Joseph-von-Görres-Straße sowie einer ca. 250 m² großen, begrünten Freifläche an der nordöstlichen
Plangebietsgrenze ist das Gelände weitgehend gehölzfrei.
Als Maßnahmen zur Minderung im Plangebiet und Verbesserung des Kleinklimas sind die Anpflanzungen
von Laubbäumen entlang der Joseph-von-Görres-Straße und am Hohenzollernplatz, die Anlage von Hecken
sowie eine intensive Begrünung von mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Teile der Tiefgarage
erforderlich. Diese Maßnahmen dienen dazu, eine Mindestausstattung mit Grünflächen sowie eine
ausreichende Fläche für Aufenthaltsbereiche für die geplante Wohnnutzung zu schaffen.
Für die bezüglich der geringen biologischen Vielfalt im Plangebiet zu erwartenden Tier- und Pflanzenarten
ist aufgrund des Planvorhabens von keinen relevanten Beeinträchtigungen auszugehen.
Es liegen keine Kenntnisse über das Vorkommen streng oder besonders geschützter Tierarten (sog.
planungsrelevante Arten) im Plangebiet vor. Diese sind aufgrund der unmittelbar angrenzenden
Wohngebiete und der im Plangebiet anzutreffenden Biotop- und Nutzungsstrukturen auch nicht zu erwarten.
Sonstige Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes
und der Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009, BGBl. I, S. 2542), die der
Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 885 entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Trotzdem
ist zur Minderung des Eingriffs sowie zur Förderung des Artenschutzes in stark verdichteten
Innenstadtbereichen die Schaffung von Nistmöglichkeiten für Gebäude bewohnende Vögel und
Fledermäuse an den neuen Gebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehen.
Die Umsetzung der o.g. Maßnahmen wird über entsprechende Regelungen in einem städtebaulichen
Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Aachen gesichert.
5.2.5.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet kann aufgrund der ehemaligen Nutzungen in drei Teilbereiche gegliedert werden. An der
Ecke Stolberger Straße/Joseph-von-Görres-Straße befand sich ein bereits zum größten Teil abgerissener
Luftschutzbunker aus dem 2. Weltkrieg. Die Freifläche des Bunkers wurde bislang von einem
Gebrauchtwagenhandel genutzt. In Richtung Norden schließt sich der Bereich eines ehemaligen
Schrottplatzes an. Im Bereich Ecke Gneisenaustraße/Joseph-von-Görres-Straße befand sich eine
ehemalige Tankstelle, die im Altlastenkataster der Stadt Aachen eingetragen ist. Diese wurde aber bereits
abgerissen und die unterirdischen Tanks beseitigt. Weitere Eintragungen weisen auf einen Kfz-Handel
sowie Kfz-Reparaturen hin.
Um die Belastungen einschätzen zu können wurden von dem Hydrogeologischen Ingenieur-Büro Olzem, im
Juni 1994 sowie von dem Büro für Geotechnik Dieler + Partner im Februar 2006 eine Erstbewertung bzw.
ein geotechnischer Bericht erstellt.
Das gesamte Gebiet ist durchgehend mit einer bis zu 4 m tiefen anthropogenen Anfüllung überdeckt, die
ganz unterschiedliche Stärken aufweist. Organoleptische Hinweise auf Konzentrationen an
umweltrelevanten Inhaltsstoffen ergaben sich nicht aus den Bodenproben der Anfüllungen. Lediglich im
Bereich der ehemaligen Tankstelle wurde der Geruch von Kohlenwasserstoff wahrgenommen. Die
chemische Analyse ergab jedoch keine chemisch nachweisbare Belastung. Die Anfüllungen entsprechen
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dem Zuordnungswert Z1.2 bis Z2, d.h. sie sind im Falle der Bautätigkeit unter den in LAGA.20 definierten
Sicherheitsbedingungen offen wieder einzubauen bzw. auf entsprechende regionale Deponien abzufahren.
Der unter den Anfüllungen vorhandene gewachsene Boden ist durch die Bodenproben als unbelastet zu
bezeichnen, d.h. er entspricht dem Zuordnungswert Z0. Als Erdbaustoff zur Wiederverwertung ist er jedoch
aufgrund seiner schlechten Verdichtungseigenschaften nur bedingt einsetzbar.
Für den Wirkungspfad Boden-Mensch ist festzustellen, dass im Bereich des Plangebietes die untersuchten
Analyseparameter die entsprechenden Prüfwerte des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) für die
geplante Wohnnutzung nicht überschreiten. Diesbezüglich ergeben sich für die derzeitigen bzw. geplanten
Nutzungen keine Einschränkungen, wenn auf den geplanten Freiflächen und Kinderspielflächen
Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser Forderung wird im Bereich der
geplanten Tiefgarage durch den für die Errichtung der Tiefgaragen erforderlichen Bodenaushub bereits
Rechnung getragen. Für die übrigen Freibereiche ist eine Mindestabdeckung des vorhandenen Bodens mit
sauberem, natürlichem Fremdboden in einer Mächtigkeit von 60 cm und/oder ein Bodenaustausch
erforderlich. Der Aushub und die Separierung der Auffüllungsmaterialien haben unter gutachterlicher
Begleitung zu erfolgen.
Diesbezüglich wird in den städtebaulichen Vertrag ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die
Umsetzung der o.g. Maßnahmen wird ebenfalls über Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag
zwischen dem Investor und der Stadt Aachen gesichert. Da durch die vertraglichen Regelungen eine
Bodensanierung vor Nutzung des Plangebietes zum Wohnen sichergestellt ist, kann auf eine
Kennzeichnung des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“ verzichtet werden.
5.2.6.
Schutzgut Wasser
Niederschlagswasser
Der leicht nach Nordwesten in Richtung der natürlichen Vorflut Wurm geneigte Grundwasserspiegel liegt
entlang der Joseph-von-Görres Straße zwischen ca. NHN+158 m (Gneisenaustraße) und NHN+159 m
(Stolberger Straße) unter Flur. Eine Gefährdung des Grundwassers oder unterlagernder Bodenschichten ist
nicht zu befürchten, da die geringe bzw. nicht vorhandene Wasserlöslichkeit der untersuchten Parameter
der o.g. Bodenproben eine Gefährdung durch Schadstoffaustausch über Sickerwasser ausschließt. Zudem
ist der tief liegende Grundwasserspiegel, im Mittel 10 m, durch eine natürliche, mineralische Abdichtung
gegen die Geländeoberfläche geschützt.
Da das Grundstück bereits vor dem 01.01.1996 bebaut war, besteht nach § 51 Landeswassergesetz NRW
keine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers.
Im Rahmen des geotechnischen Berichtes vom Büro für Geotechnik Dieler + Partner wurde die
Versickerungsmöglichkeiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser untersucht und beurteilt.
Demnach ist eine örtliche punktuelle Versickerung größerer Wassermengen von befestigten sowie
versiegelten Flächen in den Untergrund wegen der geringen Bodendurchlässigkeit aus technischen und
wasserrechtlichen Gründen nicht möglich. Daher wird das Niederschlagswasser in das vorhandene
Kanalsystem in der Joseph-von-Görres-Straße sowie der Stolberger Straße eingeleitet.
Um u.a. den Versiegelungsgrad im Plangebiet zu reduzieren bzw. eine gedrosselte Einleitung des
Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass mindestens
1.800 m² der nicht überbauten Bereiche der Tiefgaragen intensiv begrünt werden.
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Sollte der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Mittel mehr als 80 % betragen, so ist eine Rückhaltung auf
den Grundstücken erforderlich. Um eine fachgerechte Entwässerung zu gewährleisten, ist die
Entwässerungsplanung mit dem FB 61/73 der Stadt Aachen und mit dem Wasserverband Eifel Rur
(WVER), bezüglich der Hochwassersicherheit, abzustimmen.
Diesbezüglich werden entsprechende Hinweise und Regelungen in den städtebaulichen Vertrag
aufgenommen.
Abwässer
Der Bereich des Plangebietes ist bereits abwassertechnisch erschlossen. Das anfallende Schmutzwasser
wird demnach ebenfalls in das vorhandene Kanalsystem eingeleitet.
Grundwasser
Eine Drainierung wird zum Schutz des Grundwassers im Bereich des Plangebietes grundsätzlich
ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann, in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen,
eine Drainierung während der Bauphase zugelassen werden.
Ferner sind im Plangebiet Kalksteinaufragungen nicht auszuschließen. Um eine Verschmutzung des
Grundwassers durch ein Anschneiden dieser Kalksteinbänke bei Bauarbeiten zu verhindern, sollen diese
mit Betonitmatten abgedeckt werden.
Darüber hinaus sind zur Sicherung des Grundwassers sowie der Gebäude bei einer Tiefengründung
hinreichende Maßnahmen erforderlich, die ebenfalls wie die zuvor genannten Maßnahmen mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen sind.
Diesbezüglich werden entsprechende Hinweise und Regelungen in den städtebaulichen Vertrag
aufgenommen.
5.2.7.
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Gemäß dem gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen (2001) wird das Plangebiet und seine Umgebung
dem Klimatop des so genannten „Stadtklima“ zugeordnet, welches durch dichte städtische Bebauung
ausgeprägte Wärmeinsinseln mit eingeschränkten Luftaustauschbedingungen, zum Teil ungünstige
Bioklimate und erhöhte Luftbelastungen verursacht.
Darüber hinaus liegen für den o.g. Bereich keine Kaltluftströme vor. Die Joseph-von-Görres-Straße ist als
besonders belasteter Straßenabschnitt eingestuft.
Für das Plangebiet werden, unter Berücksichtigung der Anlage von intensiver Begrünung auf mindestens
1.800 m² der nicht überbauten Bereiche der Tiefgarage im Innenbereich sowie der Anpflanzung von
Laubbäumen, keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut erwartet. Die Umsetzung der
Maßnahmen wird über entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
5.2.8.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet selber befinden sich keine Baudenkmäler. Im Bereich der gegenüberliegenden Seite des
Plangebietes am Hohenzollernplatz sowie der Stolberger Straße sind Baudenkmäler vorhanden. Die
Gebäude entlang der Joseph-von-Görres-Straße bis zur Peliserkerstraße sind ebenfalls als Baudenkmäler
eingetragen.
Durch die geplante Bebauung sind keine negativen Auswirkungen auf die Baudenkmäler in der Umgebung
zu erwarten. Im Gegenteil hierzu wird durch das Ziel, die charakteristische Baustruktur wieder herzustellen
sowie den städtebaulichen Missstand der benachbarten, brachliegenden Fläche zu beseitigen, eine
deutliche Aufwertung der umliegenden Baudenkmäler erreicht.
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Konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für das Plangebiet derzeit nicht vor. Bei Bodeneingriffen ist
die Aufdeckung archäologischer Bodenfunde und Befunde jedoch nicht auszuschließen. Diesbezüglich wird
in den städtebaulichen Vertrag ein Hinweis auf die Berücksichtigung der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NW aufgenommen.
5.3.
Grundlagen
„Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung zum B-Plan 885 Joseph-von-Görres-Straße in Aachen,
Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV) , Aachen, März 2013
„Schalltechnisches Gutachten SI – A 13/178/06“,
SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aaachen GmbH, Aachen, 27. Juni 2013
„Überarbeitung Lufthygiene-Gutachten, Aachen, Joseph-von-Görres-Straße, Schlussbericht“
AVISO, Aachen, April 2013
„Überarbeitung Lufthygiene-Gutachten, Aachen, Joseph-von-Görres-Straße, Teil: Prüfung und
Beurteilung Immissionsbelastung durch die Emissionen der Tiefgaragen, Schlussbericht““
AVISO, Aachen, Mai 2013
„Überarbeitung Lufthygiene-Gutachten, Aachen, Joseph-von-Görres-Straße, Teil: Prüfung und
Beurteilung der benachbarten betrieblichen Immissionen, Schlussbericht““
AVISO, Aachen, April 2013
„Erstbewertung des Geländes Joseph-von-Görres-Straße/Stolberger Straße in Aachen“
HYDRO, Aachen, 27. Juni 1994
„Geotechnischer Bericht Grundstück Joseph-von-Görres-Straße/Gneisenaustraße/Stolberger Straße
in Aachen“ Prof. Dieler & Partner, Aachen, 16. Februar 2006
6.
Hinweise
Es wird auf mögliche archäologischen Bodenfunde, auf mögliche Kampfmittelfunde und auf
sicherheitstechnische Maßnahmen zur Kriminalprävention hingewiesen. Darüber hinaus wird auf
erforderliche Grundwasserschutzmaßnahmen, die erforderliche Entwässerungsplanung inkl. einer ggf.
erforderlichen Rückhaltung sowie die notwendige Überdeckung der Freibereiche mit einer unbelasteten
Bodenschicht hingewiesen.
Diese Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht
gegenüber den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren im Plangebiet Rechnung. Die Hinweise werden,
als Regelungen in den vor Satzungsbeschluss zwischen dem Investor und der Stadt Aachen zu
schließenden städtebaulichen Vertrag übernommen.
7.
7.1
Auswirkungen der Planung
Städtebauliche und planungsrechtliche Auswirkungen
Durch die Nutzung der Infrastruktur des Innenstadtbereiches wird durch die Planung eine bessere
Auslastung des Infrastrukturangebotes erreicht. Dadurch können Ressourcen, die ansonsten zur
Neuschaffung der Infrastruktur herangezogen werden müssten, geschont werden. Die, auch unter dem
Aspekt der wirtschaftlichen Bauweise, geplante verdichtete Wohnbebauung bietet innenstadtnah die
Möglichkeit flächensparendes und ökologisches Bauen in Form von Geschosswohnungsbau umzusetzen.
Damit kann eine Alternative zu den suburbanen Einfamilienhaussiedlungen, mit ihren negativen
Auswirkungen auf den zusätzlichen Landschaftsverbrauch, geschaffen werden. Durch die Nähe der
Wohnbebauung zu Läden, Dienstleistungen und Arbeitsstätten werden darüber hinaus die
Verkehrsbewegungen reduziert.
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Durch die Bereitstellung von ca. 170 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Verbesserung des angespannten
Wohnungsmarktes in Aachen geleistet.
Im Verkehrsgutachten wurde der Nachweis erbracht, dass durch die Ansiedlung der gewerblichen
Nutzungen sowie der Wohnnutzung keine gravierenden Änderungen im Verkehrsnetz zu erwarten sind. Aus
Gründen der Verkehrssicherheit ist jedoch ausschließlich ein rechts ein- bzw. abbiegen in bzw. aus den
Tiefgaragen entlang der Streckenabschnitte der Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße zulässig.
Aufgrund der Lage des Plangebietes und dessen Umfeld in einem dicht bebauten, innerstädtischen Kontext
ist derzeit das Angebot an geeigneter Spielflächen deutlich eingeschränkt. Durch den im Plangebiet
vorgesehenen hochwertigen Spiel- und Aufenthaltsbereich, der auch von den Bewohnern der umliegenden
Wohngebäude genutzt werden soll, kann eine deutliche Aufwertung des Stadtquartiers hinsichtlich des
Angebotes an nutzbaren Freiflächen erreicht werden.
7.2
Umweltrelevante Auswirkungen
Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der Berücksichtigung der unter Punkt 5 „Umweltbelange“
genannten Maßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus.
Schutzgut Mensch - Lärmschutz
Wie unter Punkt 5.2.1 beschrieben werden nachfolgende Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden sowie
der geplanten Wohnbebauung notwendig:
Aufgrund der bereits bestehenden hohen Lärmbelastung im Plangebiet, ergeben sich für die Ausgestaltung
der Fassaden entlang der Joseph-von-Görres-Straße und Stolberger Straße Lärmschutzauflagen. Bei
Errichtung der Blockrandbebauung auf gesamter Länge entlang der angrenzenden Straßen sind jedoch an
den straßenabgewandten Fassaden und den Bauflächen innerhalb des Plangebietes keine besonderen
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Weitere Lärmschutzmaßnahmen entstehen bei der Ausgestaltung der
Tiefgarage, um insbesondere Lärm an der Ein- und Ausfahrt zu vermeiden.
Die durch die Errichtung der städtebaulich erwünschten Blockrandbebauung im Plangebiet ausgelösten
Lärmbelastungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden außerhalb des
Plangebietes notwendig.
Schutzgut Mensch - Lufthygiene
Die an das Plangebiet grenzenden Straßen weisen in diesem Bereich bereits heute eine hohe
verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung auf, die durch die vorhabenbezogenen Verkehre nur etwas
erhöht wird. Diese Zunahme fällt gegenüber dem vormaligen städtebaulichen Konzept, mit Wohnbebauung
und einem Lebensmittelmarkt, aber deutlich geringer aus. Im Vergleich zum Bestand führt die Planung nicht
zu einer wesentlich kritischeren Situation. Durch die vorhabenbezogene Veränderung wird sich die
Ausgangssituation an den betroffenen Straßenabschnitten nicht signifikant ändern.
In Bezug auf mögliche Tiefgaragen im Plangebiet muss ein Mindestabstand zwischen Abluftöffnungen und
Aufenthaltsbereichen eingehalten werden.
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Gemäß § 13a BauGB gelten bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung Eingriffe in Boden, Natur und
Landschaft als zulässig bzw. als vor der planerischen Entwicklung erfolgt, so dass eine Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich ist.
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Bebauungsplan Nr. 885
- Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände -
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 16.08.2013
Als Maßnahmen zur Minderung sind die Anpflanzung von Laubbäumen und Hecken, eine intensive
Begrünung von mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Teile der Tiefgarage sowie die Schaffung von
Nistmöglichkeiten für Gebäude bewohnende Vögel und Fledermäuse an den neuen Gebäuden vorgesehen.
Boden
Aufgrund der ehemaligen Nutzungen im Plangebiet sollen im Zuge einer Wohnbebauung und der Errichtung
von Freiflächen diese Bereiche vorsorglich mit sauberem, natürlichem Fremdboden bis in 0,60 m Tiefe
ausgetauscht werden.
Wasser
Da das Plangebiet bereits vor dem 01.01.1996 bebaut war, besteht nach Landeswassergesetz NRW keine
Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers. Um u.a. den Versiegelungsgrad im Plangebiet
zu reduzieren bzw. eine gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation zu
gewährleisten,, wird festgesetzt, dass mindestens 1.800 m² der nicht überbauten Bereiche der Tiefgaragen
intensiv begrünt werden.
Bezüglich der Abwässer ist eine Rückhaltung auf den Grundstücken bei einem Versiegelungsgrad von mehr
als 80 % erforderlich und die Entwässerungsplanung ist mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen
abzustimmen.
Zum Schutz des Grundwassers werden folgende Maßnahmen notwendig:
Der grundsätzliche Ausschluss von Drainierung im Plangebiet mit Ausnahme der Bauphase, eine
Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde im Falle von Kalksteinaufragungen sowie entsprechende
Maßnahmen bei Tiefengründung von Bauwerken.
8.
Kosten
Die Kosten der Planaufstellung sowie die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen übernimmt der
Investor. Durch die Errichtung der städtebaulich erwünschten Blockrandbebauung im Plangebiet entstehen
Lärmbelastungen, die z.T. über das Maß von gesunden Wohnverhältnissen hinausgehen. Daher werden
passive Lärmschutzmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden außerhalb des Plangebietes notwendig.
Die Kosten hierfür werden auf insgesamt 74.000 € geschätzt. Hierzu wird eine Kostenregelung in den
städtebaulichen Vertrag übernommen.
9.
Städtebaulicher Vertrag
Zur Sicherung der Umsetzung der Planung wird vor Satzungsbeschluss zwischen dem Investor und der
Stadt Aachen ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Darin verpflichtet sich der Investor im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu folgenden Maßnahmen:
Grünordnerische Maßnahmen (Anpflanzen von Bäumen und Begrünung von Teilen der Tiefgarage)
Artenschutzrechtliche Maßnahmen (Schaffung von Nistmöglichkeiten für Gebäude bewohnende
Vögel und Fledermäuse)
Bodenschutzmaßnahmen (Überdeckung von Freiflächen mit natürlichem Fremdböden)
Maßnahmen zum Grundwasserschutz
Ausgleichszahlung für Kinderspielplätze
Lärmschutzmaßnahmen (Umsetzung und Kostenregelung zu den Lärmschutzmaßnahmen an
bestehenden Gebäuden außerhalb des Plangebietes)
Verkehrslenkende Maßnahmen (Ein- und Ausfahrten Tiefgaragen)
Umsetzung des Freiraumkonzeptes
Abstimmung Entwässerungsplanung (u.a. ggf. erforderliche Rückhaltemaßnahmen)
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Bebauungsplan Nr. 885
- Joseph-von-Görres-Straße / Wertzgelände -
10.
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 16.08.2013
Errichtung von mind. 20 % öffentlich geförderter Wohnungen
Plandaten
Plangebiet
Allgemeines Wohngebiet
Verkehrsfläche
ca. 8.990 m²
ca. 8.850 m²
ca. 140 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
……........2013 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 885 – Joseph-von-Görres-Straße /
Wertzgelände – beschlossen hat.
Aachen, den ………...2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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MITEINANDER IM CARRÉE...
Joseph-von-Görres-Straße
Planstand 22.02.2013
Wohnungsschlüssel - gesamt
Wohnen freifinanziert
Erdgeschoss
1.Obergeschoss
2.Obergeschoss
3.Obergeschoss
4.Obergeschoss
Dachgeschoss
1-Raum
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... Alt & Jung
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...grün & bio
Wohnen gefördert
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4-Raum
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Erdgeschoss
1.Obergeschoss
2.Obergeschoss
3.Obergeschoss
4.Obergeschoss
Dachgeschoss
1-Raum
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...miteinander
im Carrée
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1
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3
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4+
2
4+
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Dachgeschoss M 1:250