Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117540.pdf
Größe
12 MB
Erstellt
25.07.13, 12:00
Aktualisiert
30.07.18, 12:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0937/WP16
öffentlich
25.07.2013
Dez. III / FB 61/20
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten
(Hochschulerweiterung) hier: - Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
11.09.2013
12.09.2013
B5
PLA
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan
sowie die Schriftlichen Festsetzungen gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt
vereinfacht zu ändern:
Verschiebung der Fläche für Gemeinbedarf um 6,50 m nach Westen,
in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 4 werden Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ohne Einschränkung des Nutzerkreises
ausnahmsweise zugelassen.
Außerdem empfiehlt sie dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur
öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Sie empfiehlt dem Rat, die so geänderte I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 – Seffenter Weg /
Melaten (Hochschulerweiterung) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan
sowie die Schriftlichen Festsetzungen gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt
vereinfacht zu ändern:
Verschiebung der Fläche für Gemeinbedarf um 6,50 m nach Westen,
Vorlage FB 61/0937/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/4
in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 4 werden Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ohne Einschränkung des Nutzerkreises
ausnahmsweise zugelassen.
Außerdem empfiehlt er dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur
öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er empfiehlt dem Rat, die so geänderte I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 – Seffenter Weg /
Melaten (Hochschulerweiterung) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0937/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/4
Erläuterungen:
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Der Bebauungsplan Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – ist seit dem
18.03.2010 rechtskräftig. Im Rahmen der Konkretisierung und Umsetzung der Planung für einzelne
Bauvorhaben stellte sich heraus, dass die bisherigen Festsetzungen in manchen Punkten zu starr
sind. In einigen Fällen ermöglichen die Festsetzungen nicht im gewünschten Maß die Realisierung
des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Masterplans Campus Melaten. Letzteres gilt
insbesondere für die in den Clustern festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ), die nicht der baulichen
Dichte des Masterplans entspricht. Daher wurde ein Änderungsverfahren zur Anpassung der
betroffenen Einzelaspekte eingeleitet. Die Programmberatung fand in der Sitzung des
Planungsausschusses 17.01.2013 und in der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg am
23.01.2013 statt. Beide Gremien haben sich einstimmig für die Durchführung eines
Änderungsverfahrens ausgesprochen.
Die frühzeitige Beteilung der Öffentlichkeit wurde in Form einer Ausstellung vom 25.02. bis 08.03.2013
durchgeführt. Am 26.02. fand zusätzlich eine Bürgerinformation statt.
Nach vorheriger Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg am 22.05. fasste der
Planungsausschuss in seiner Sitzung am 20.06. den Beschluss zur öffentlichen Auslegung. Diese
fand in der Zeit vom 08.07. bis 09.08.2013 statt
2. Bericht über das Ergebnis der Behördenbeteiligung
Eine Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange war nicht erforderlich. In
die Abstimmung zum Thema Entwässerung war die STAWAG eingebunden, eine Beteiligung zu
diesem Thema wird auch zukünftig im Zuge der weiteren Genehmigungsverfahren erfolgen.
3. Bericht über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
Während der öffentlichen Auslegung gingen fünf Eingaben ein. Zwei davon beziehen sich auf
verkehrliche Aspekte wie z.B. die Busanbindung des Campus und sind daher nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes. Die Eingabe der RWTH zur Pflege und Unterhaltung der Grünflächen soll im
Rahmen der Erstellung des Erschließungsvertrages zu den Grünflächen thematisiert werden. Darüber
hinaus hat die RWTH Aachen Campus GmbH zu zwei Themen Eingaben gemacht. In einer geht es
um eine Verschiebung der Fläche für Gemeinbedarf für die geplante Kindertagesstätte, der in etwas
geänderter Form gefolgt werden soll. Weiterhin wird angeregt, Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Bereich der Solitäre auch ohne Beschränkung des
Nutzerkreises auf die Beschäftigten des RWTH Aachen Campus zuzulassen. Dieser Anregung soll in
eingeschränktem Umfang gefolgt werden.
4. Vereinfachte Änderung
Vorlage FB 61/0937/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 3/4
Die Verwaltung empfiehlt, den beiden Anregungen der Campus GmbH bezogen auf die Art der
zulässigen Nutzungen teilweise und bezogen auf den Standort der Kita in etwas geändertem Maße zu
folgen. Durch diese beiden Änderungen werden weder öffentliche Belange, noch die Grundzüge der
Planung berührt. Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen.
Eine Beteiligung von Betroffenen ist nicht erforderlich.
5. Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - soll das bestehende Planungsrecht so verändert werden, dass die Flexibilität der
Festsetzungen erhöht und sie stärker an die aus der geplanten Nutzung resultierenden Anforderungen
angepasst werden. Bei einigen Festsetzungen im bestehenden Bebauungsplan bedarf es auch einer
Klarstellung bzw. Konkretisierung, um das gewünschte Ergebnis erzielen zu können. Bei der
Neuformulierung wurden die Erfahrungen aus den ersten Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt
werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die entsprechend den Anregungen der RWTH Aachen Campus GmbH
geänderte I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten
(Hochschulerweiterung) – als Satzung zu beschließen.
6. Ergänzung des Planverwirklichungsvertrages
Bis zum Satzungsbeschluss im Rat ist die Ergänzung zum Planverwirklichungsvertrag abzuschließen,
die erforderlich wurde wegen Regelungen zur Entwässerung im Zusammenhang mit der Erhöhung der
Grundflächenzahl (GRZ). Anders als zunächst geplant, werden die zu erbringenden Nachweise zur
Entwässerung nicht Teil der bereits bestehenden ökologischen Baubegleitung. Es hat sich als
sinnvoller herausgestellt, ein davon losgelöstes Abstimmungsverfahren zu den Belangen der
Entwässerung durchzuführen. Die neuen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die
technischen Aspekte der Entwässerung, vertragliche Regelungen zu den ökologischen Aspekten der
Entwässerung sind aus Sicht der Unteren Wasserbehörde nicht erforderlich.
Zusätzlich enthält diese Vertragsergänzung einen Passus zur Abstimmung der Abstimmung
städtebaulicher Belange bei der Planung der einzelnen Bauvorhaben, da dieser Prozess aus Sicht der
Planungsverwaltung optimierungsbedürftig war.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan
4.
Schriftliche Festsetzungen
5.
Begründung
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
7.
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0937/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 4/4
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg/ Melaten
(Hochschulerweiterung)
inesweg
Septfonta
Pariser Ring
sw
omm
Willk
Steinbachstraße
Forckenbeckstraße
Seffenter Weg
eg
Sommerfeld -
Rabe
ntalw
eg
st
ße
ra
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg/ Melaten
(Hochschulerweiterung)
inesweg
Septfonta
Pariser Ring
sw
omm
Willk
Steinbachstraße
Forckenbeckstraße
Seffenter Weg
eg
Sommerfeld -
Rabe
ntalw
eg
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ße
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Schriftliche Festsetzungen
zur I. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) für den Bereich zwischen Seffenter Weg, Septfontainesweg, Willkommsweg, Rabentalweg,
Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-Blumenthal-Straße und Steinbachstraße
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Fassung vom 13.08.2013)
Lage des Plangebietes
I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Gemäß
- § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
- Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW),
jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 11 (2) BauNVO wird ein Sondergebiet Hochschule und Institute für Forschung und Entwicklung (SO1 - SO6) mit der Zweckbestimmung Unterbringung von Hochschuleinrichtungen und Einrichtungen der Forschung und Entwicklung sowie von Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben im Bereich
Forschung und Entwicklung, die mit Hochschulen kooperieren, festgesetzt.
1.1
Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1 und SO2 sind folgende Nutzungen
zulässig:
- Forschungs- und Hochschuleinrichtungen
- technologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsbetriebe
- technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe, soweit sie die Entwicklung und Herstellung
von Prototypen sowie die Entwicklung und Optimierung von Fertigungstechnologien und -systemen
zu Forschungs- und Entwicklungszwecken betreiben
- Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung
- Versorgungsanlagen und Technikzentralen, die der Versorgung des Plangebiets dienen
Ausnahmsweise sind zulässig:
- Dienstwohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Plangebiet zugeordnet sind
1.2
Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO3 und SO5 sind folgende Nutzungen
zulässig:
- Forschungs- und Hochschuleinrichtungen
- technologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsbetriebe
- technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe, soweit sie die Entwicklung und Herstellung
von Prototypen sowie die Entwicklung und Optimierung von Fertigungstechnologien und -systemen
zu Forschungs- und Entwicklungszwecken betreiben
- Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung
- Dienstleistungsbetriebe, die der Versorgung des Plangebiets dienen
Ausnahmsweise sind zulässig:
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Veranstaltungs- und Tagungseinrichtungen
Dienstwohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Plangebiet zugeordnet sind
Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 m2
Schank- und Speisewirtschaften
Innerhalb des mit – M – gekennzeichneten Sondergebietes mit der Bezeichnung SO3 sind die ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften bis zu einer Tiefe
von 45 m, gemessen ab der bogenförmigen Erschließungsstraße, zulässig.
2 / 10
I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
1.3
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO4 sind folgende Nutzungen zulässig:
Forschungs- und Hochschuleinrichtungen
Dienstleistungsbetriebe, die der Versorgung des Plangebiets dienen
Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe im Bereich Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke für die Beschäftigten im RWTH Aachen Campus
- Versorgungsanlagen, die der Versorgung des Plangebiets dienen und sofern sie in Gebäude integriert sind
-
Ausnahmsweise sind zulässig:
1.4
Dienstwohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Plangebiet zugeordnet sind
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Veranstaltungs- und Tagungseinrichtungen
Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 m2
Schank- und Speisewirtschaften
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Innerhalb der überbaubaren Flächen der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO6 sind folgende
Nutzungen zulässig:
- Hochschuleinrichtungen
1.5
Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1 - SO6 sind folgende Nutzungen
unzulässig:
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Betriebe, die auf Darstellungen oder Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen
durch Wetten o. ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen, und in denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Der Nachweis der Einhaltung der festgesetzten, maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) kann im
Baugenehmigungsverfahren für die jeweils aneinander angrenzenden Sondergebiete mit den
Bezeichnungen SO2 und SO3 gemeinsam erbracht werden.
Eine über das gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Maß hinausgehende Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich
nachgewiesen und durch die Koordinationsstelle Abwasser der Stadt Aachen geprüft wird, dass durch
diese keine nachteiligen Auswirkungen auf die Entwässerung des Plangebietes entstehen.
3.
Gebäudehöhe
Für den Betrieb des Gebäudes erforderliche technische Dachaufbauten sowie solartechnische Anlagen
dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 2 m überschreiten.
Für den Betrieb des Gebäudes erforderliche technische Dachaufbauten sind mindestens um das Maß
ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abzurücken.
3 / 10
I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
4.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Überbaubare Flächen innerhalb der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO2 und SO3
An den Baulinien ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig. Ausnahmsweise ist ein Zurücktreten von Gebäuden und Gebäudeteilen von den mit –A– gekennzeichneten
Baulinien auf maximal 30 % der Länge dieser Baulinie und bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig. Darüber
hinaus ist ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten untergeordneter Bauteile (z.B. Eingangsbereich) zulässig.
5.
Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Private Transformatorenstationen müssen in Gebäude integriert werden, soweit dies technisch möglich ist.
Anderenfalls sind die Transformatorenstationen in ihrem äußeren Erscheinungsbild den zugehörigen
Gebäuden anzupassen.
6.
Stellplätze und Garagen
Ebenerdige Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen sowie den für diesen
Zweck festgesetzten Flächen zulässig.
Oberirdische Gemeinschaftsparkgaragen zur Abdeckung des Stellplatzbedarfs einer oder zweier benachbarter Bauflächen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO1 und SO2 zulässig. In den oberirdischen Gemeinschaftsparkgaragen dürfen nur die
notwendigen Stellplätze für Bauvorhaben innerhalb der gleichen überbaubaren Fläche oder einer
weiteren, unmittelbar benachbarten Baufläche untergebracht werden.
Innerhalb der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO1-3 sind einzelne Garagen unzulässig.
Innerhalb der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO4-6 sind ebenerdige Stellplätze, Garagen und
Carports auf maximal 30 % der überbaubaren Fläche zulässig.
Zwischen Öffentlichen Verkehrsflächen und ebenerdigen Stellplätzen, Garagen und Carports sind
Pflanzstreifen von mindestens 1,0 m Tiefe mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen gemäß
Artenliste A anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Für die Bepflanzung ebenerdiger Stellplatzanlagen können auch Einzelbäume gemäß Artenliste B verwendet werden.
Unterirdische Parkgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO1-5 zulässig.
7.
Örtliche Bauvorschriften
7.1
Werbeanlagen
7.1.1
Begriffe
(1) Hintergrund von Werbeträgern und Einzelbuchstaben
Sofern die Hintergrundfläche von Werbeträgern und Einzelbuchstaben nicht der Architektur zuzurechnen
ist, sondern vor allem dazu bestimmt ist, die Werbeanlage optisch hervorzuheben oder zu tragen, so
darf diese Fläche die höchstzulässige Ansichtsfläche für eine Werbeanlage nicht überschreiten. Dies gilt
auch für die farbliche Behandlung von Bauteilen und Bauteilflächen.
(2) Schriftzüge
Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und/oder Zeichendarstellung, Einzelbuchstaben
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I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
bzw. Neonschriften sowie deren Hintergrundflächen, sofern sie nach Absatz (1) der Werbeanlage hinzuzurechnen sind und Fassadenbeschriftungen und -bemalungen.
(3) Flachtransparente
Flachtransparente sind aus Kunststoff, Plexiglas oder sonstigen Materialien hergestellte Wannen oder
Platten zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in Form von Schriftzeichen oder Symbolen sind aufgebrachten Schriftzeichen gleichzusetzen.
(4) Einzelbuchstaben
Die Fläche von Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden Rechtecke wie im Folgenden beschrieben.
Berechnung der Gesamtfläche:
Gesamtfläche = a1 x b + a2 x b + a3 x b
A B C
7.1.2
Anbringungsort
a1
a2
b
a3
Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, auf denen sich die Stätte der
Leistung befindet. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge des Gebäudes eine
Werbeanlage zulässig.
Oberhalb der Trauflinie bzw. Attika sind Werbeanlagen unzulässig. Außerhalb der mit der Randsignatur
–W– umgrenzten Fläche können Werbeanlagen mit Ausrichtung zu den öffentlichen Verkehrsflächen bis
zu einer Höhe von maximal 2 m oberhalb der Trauflinie bzw. Attika zugelassen werden, wenn sie aus
unbeleuchteten Einzelbuchstaben bestehen.
7.1.3
Beleuchtung
Beleuchtete oder selbstleuchtende Werbeanlagen sind nur auf den Gebäudeseiten zulässig, die den
öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind. Innerhalb der mit der Randsignatur –W– umgrenzten Fläche sind beleuchtete oder selbstleuchtende Werbeanlagen mit Ausrichtung nach Westen und Süden
unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltungen und
Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig. Hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und
Lichtintensität wechselt sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht.
Für die Werbeanlagen sind nur Lampen mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum zulässig.
Unzulässig sind angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißem oder gelblichem Licht.
7.1.4
Größe und Ausladungen
Für die Größe und Ausladungen von Werbeanlagen gelten folgende Maßgaben:
- Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 10 m2 je Werbeanlage nicht überschreiten
- selbstleuchtende und hinterleuchtete Flachtransparente mit Schrift- und / oder Zeichendarstellung
bzw. Neonschriften sowie deren Hintergrund und Fassadenbeschriftungen bzw. -bemalungen dürfen
eine Höhe von 1 m nicht überschreiten
- selbstleuchtende und hinterleuchtete Schriftzüge in Form von Einzelbuchstaben oder einzelnen
Symbolen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten
5 / 10
I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
- großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien oder Stoffen (sog. Megaposter) dürfen eine Größe
von 20 m2 nicht überschreiten
- sonstige Schriftzüge dürfen eine Ansichtsfläche von 30 m2 je Werbeanlage nicht überschreiten
- bei Verwendung von Einzelbuchstaben ist hierbei die Fläche zu berücksichtigen, die sich aus der
Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden Rechtecke ergibt (siehe erläuternde Zeichnung
zu 6.1.1 (4)
Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,5 m inklusive der
Befestigung nicht überschreiten. Flach auf die Fassade aufgebrachte Werbeanlagen dürfen maximal um
das Maß der erforderlichen Konstruktionstiefe über die Gebäudekanten hinausgehen.
7.1.5
Fahnen, Standtransparente, Hinweistafeln und Pylone
Entlang von öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Fahne bzw. ein Fahnenmast oder ein Standtransparent oder eine Hinweistafel oder ein Pylon je angefangene 10 lfd. Meter Grundstücksgrenze zur
öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Fahnenmasten dürfen eine Höhe von 8 m nicht überschreiten.
Pylone und Hinweistafeln sind als vertikale Elemente nur bis zu einer Größe von 6 m x 2 m und als horizontale Elemente nur bis zu einer Größe von 1,5 m x 3 m zulässig.
Auskragungen in die öffentliche Verkehrsfläche sind nicht zulässig.
7.1.6
Unzulässige Werbeanlagen
Auf Fensterflächen aufgeklebte Werbeanlagen, sich drehende Werbeanlagen, elektronische Wechselwerbeanlagen, Licht in die Umgebung und den Luftraum abstrahlende Werbeanlagen (sog. Skybeamer
und Laseranlagen) und akustische oder akustisch unterstützte Werbeanlagen sind im Plangebiet unzulässig.
7.1.7
Ausnahmsweise zulässige Werbeanlagen
Großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien oder Stoffen (sog. Megaposter) mit einer Größe von
über 20 m2 sind ausnahmsweise zulässig für die Dauer der Bauzeit als Verkleidung von Baugerüsten.
Ausnahmsweise kann von den Maßgaben der Punkte 6.1.2 bis 6.1.5 abgewichen werden, wenn Werbeanlagen im Zusammenhang mit der Architektur des Gebäudes ein gestalterisch anspruchsvolles und
technisch innovatives Gesamtkonzept verfolgen.
7.2
Dachformen
In den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO1-5 sind ausschließlich Flachdächer mit einer Neigung
zwischen 0° und 10° zulässig.
7.3
Einfriedungen
Einfriedungen in Form von Zäunen sind innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1-6 entlang
der Öffentlichen Verkehrsflächen mit Ausnahme der Stichstraßen unzulässig.
8.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Innerhalb der festgesetzten Fläche mit der Bezeichnung -Bo- sind Veränderungen des Oberbodens nicht
zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anpflanzungen.
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I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
9.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
9.1
Bedachungen
Die Isolierung von Flachdächern mit Bitumenschweißbahnen ist unzulässig. Sie sind ausnahmsweise
zulässig, wenn durch anerkannte Prüfverfahren nachgewiesen wird, dass Grundwasser gefährdende
Bestandteile der Bitumenschweißbahnen im ablaufenden Niederschlagswasser nicht enthalten sind.
Innerhalb der überbaubaren Flächen der Sondergebiete mit den Bezeichnungen SO2 bis SO4 sind mindestens 50 % der Dachfläche von Gebäuden dauerhaft und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise
kann dieser Wert unterschritten werden, wenn technische Gründe des Gebäudebetriebs dies erfordern
und der verzögerte Abfluss des auf der Dachfläche anfallenden Niederschlags auf andere Weise gewährleistet wird.
9.2
Versickerung von Niederschlagswasser
Innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1 ist auf Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser in privaten Anlagen zu versickern (5-jährliches Niederschlagsereignis). Der Überlauf der Versickerungsanlagen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1 hat breitflächig hangseitig
nach Westen hin zu erfolgen.
Die Versickerung von Niederschlagswasser ist im gesamten Plangebiet nur über die belebte Bodenzone
zulässig. Ausgenommen ist die Versickerung von nichtschädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,
wenn für die zur Versickerung bestimmten wasserdurchlässigen Oberflächen eine wirksame Reinigungskapazität für niederschlagsbürtige Verunreinigungen nachgewiesen wird.
9.3
Nutzung der Erdwärme
Die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) ist im gesamten Plangebiet unzulässig.
9.4
Straßenbeleuchtung
Für die Straßenbeleuchtung sind nur Lampen mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum und mit einer
nach oben abgeschirmten Lichtverteilung zulässig.
9.5
Wiederherstellung des natürlichen Bodenaufbaus
Innerhalb der Öffentlichen Grünflächen, die an den südlichen, nicht angebauten Abschnitt der bogenförmigen Erschließungsstraße angrenzen, ist bei der Herstellung der Böschung für den Straßenkörper
der Boden, soweit er zur Modellierung der Böschung abgetragen und neu aufgetragen wird, in seiner
natürlichen Schichtenfolge aus Kreide, Mergelkalk und max. 0,1 m Oberboden wiederherzustellen.
Im Bereich der Böschung südlich der bogenförmigen Erschließungsstraße ist in einem Streifen von 10 m
Breite entlang der öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Wiederauftrags von Boden die Oberbodenschicht in einer Stärke von mindestens 0,3 m aufzutragen.
10.
Flächen zur Anpflanzung
10.1
Anpflanzungen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1-6
Bei Anpflanzungen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1-6 sind einheimische und
standortgerechte Bäume und Sträucher gemäß Artenliste A zu verwenden.
10.2
Anpflanzungen innerhalb der Privaten Grünflächen
Bei Anpflanzungen innerhalb der Privaten Grünflächen sind einheimische und standortgerechte Gehölze
gemäß Artenliste B zu verwenden.
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I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
11.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu
erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für
alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN
4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs I ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs I ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen
Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile
gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
Hinweise
1.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Die Auswertung der zur Verfügung
stehenden Luftbilder ergibt keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern /
Kampfmitteln. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher
sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist
aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle
oder der Kampfmittelräumdienst zu benachrichtigen.
Sollten im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen.
2.
Schutz der Gebäude vor Vernässung
Im Einflussbereich privater Versickerungsanlagen nach DWA-A138 ist die Anlage von Drainagen an Gebäuden unzulässig. Der Schutz der Gebäude vor Vernässung muss durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt werden.
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I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
3.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Bodendenkmäler
Werden Bodendenkmäler entdeckt, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW)
die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten und dies der Unteren Denkmalbehörde der
Stadt Aachen oder dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199, unverzüglich anzuzeigen. Die Weisung des LVR – Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Aufgrund der paläontologischen Bedeutung des Plangebiets und zur Sicherung der öffentlichen Belange
des Denkmalschutzes sind die Baugenehmigungen mit Nebenbestimmungen zu verbinden, die eine
Baubegleitung durch das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland festlegen.
4.
Gewässerschutz
Großflächige Metalleindeckungen und Fassaden aus z. B. Kupfer, Zink und Blei sind als äußere Dachhaut bzw. Fassadenmaterial nur zulässig, wenn diese mit einer wetterbeständigen Versiegelung/Beschichtung versehen sind. Aluminiumeindeckungen und ähnliche Materialien sind grundsätzlich
zulässig.
Der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen im Bereich von Flächen, die für Versickerungsanlagen
vorgesehen sind, ist nicht erlaubt. Während der Bautätigkeit sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlämmung der Gewässer zu treffen. Die im Rahmen der Ökologischen Baubegleitung
getroffenen Regelungen zum Gewässerschutz während der Bauzeit sind zu beachten.
Zur Dokumentation und Überwachung möglicher Auswirkungen der Maßnahme auf die Gewässer
(oberirdische Gewässer und Grundwasser) ist ein Monitoring für die Bau- als auch die Betriebsphase
erforderlich.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am ……….. .2013 die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und
dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den ……….
(Marcel Philipp)
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I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915
- Seffenter Weg Melaten Hochschulerweiterung -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
PFLANZENLISTEN
Artenliste A
Anpflanzungen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1-6
-
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Betula pendula (Hänge-Birke)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Euonymus europaea (Pfaffenhütchen)
Fraxinus excelsior (Esche)
Genista pilosa (Behaarter Ginster)
Ligustrum vulgare (gemeiner Liguster)
Prunus avium (Vogelkirsche)
Quercus petrea (Trauben-Eiche)
Rosa arvensis (Kriechende Rose)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Viburnum lantanum (Wolliger Schneeball)
-
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Carpinus Betulus (Hainbuche)
Cytisus scoparius (Besenginster)
Fagus sylvatica (Rotbuche)
Genista anglica (Englischer Ginster)
Genista tinctoria (Färberginster)
Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche)
Prunus spinosa (Schlehe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Rosa villosa (Apfel-Rose)
Sorbus torminalis (Elsbeere)
Tilia cordata (Winter-Linde)
Artenliste B
Anpflanzungen innerhalb der Privaten Grünflächen
-
Acer campestre (Feld-Ahorn)
- Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Betula pendula (Hänge-Birke)
- Carpinus betulus (Hainbuche)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
- Cytisus scoparius (Besenginster)
Euonymus europaea (Pfaffenhütchen)
- Fagus sylvatica (Rotbuche)
Fraxinus excelsior (Esche)
- Genista anglica (Englischer Ginster)
Genista pilosa (Behaarter Ginster)
- Genista tinctoria (Färberginster)
Ligustrum vulgare (gemeiner Liguster)
- Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche)
Prunus avium (Vogelkirsche)
- Prunus spinosa (Schlehe)
Quercus petrea (Trauben-Eiche)
- Quercus robur (Stiel-Eiche)
Rosa arvensis (Kriechende Rose)
- Rosa villosa (Apfel-Rose)
Sorbus aria (Mehlbeere)
- Sorbus torminalis (Elsbeere)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
- Tilia cordata (Winter-Linde)
Viburnum lantanum (Wolliger Schneeball)
- Crataegus laevigate (Zweigriffliger Weißdorn)
Acer opalus (Schneeballblättriger Ahorn)
- Malus sylvestris (Holz-Apfel)
Pyrus achras (Holz-Birne) u. a. Wildobstsorten
- Sorbus domestica (Speierling)
Mespilus germanica (Mispel)
- Prunus spec. (Kirsche)
Cerasus spec. (Kirsche) u. a. Kultursorten von Obstbäumen
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Begründung
zur I. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) für den Bereich zwischen Seffenter Weg, Septfontainesweg, Willkommsweg, Rabentalweg,
Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-Blumenthal-Straße und Steinbachstraße
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Fassung vom 13.08.2013)
Lage des Plangebietes
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtgebietes im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich des Wilkensberges. Es wird begrenzt im Westen und Südwesten von dem entlang der Hangkante des Wilkensberges
verlaufenden Willkommsweg, im Osten durch die Straßen Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-BlumenthalStraße und Steinbachstraße. Im Norden bildet der Seffenter Weg die Begrenzung des Plangebiets. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 36,5 ha.
Die Fläche ist Teil der in den 70er-Jahren entwickelten Hochschulerweiterungsgebietes Melaten. Bislang stellte
der Bereich westlich der Steinbachstraße eine Flächenreserve dar, die zwischenzeitlich landwirtschaftlich genutzt
wurde. Mittlerweile sind die im Bebauungsplan Nr. 915 festgesetzten Erschließungsanlagen und Grünflächen
zum größten Teil realisiert. Mit der Erstellung der ersten Hochbauten wurde in 2012 begonnen. Für weitere
Cluster laufen Ausschreibungsverfahren. Die Ausschreibung für das Cluster Integrative Produktionstechnologie
ist bereits abgeschlossen, mit der Umsetzung soll im Laufe des Jahres 2013 begonnen werden.
1.2 Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen
- ist der überwiegende Teil des Plangebiets als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt, der sich nach
Norden, Osten und Süden außerhalb des Plangebiets fortsetzt. Im Südwesten, Richtung Gut Melaten, und westlich entlang der Hangkante ist der Bereich als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich” dargestellt, überlagert mit
der Darstellung „Regionaler Grünzug“ und „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie
durch die Freiraumfunktion „Schutz der Natur“. Die Freiraumdarstellungen erstrecken sich außerhalb des Plangebiets großflächig nach Westen hin. Der „Bereich für den Schutz der Natur“ überlagert diese Darstellungen
unmittelbar westlich und südwestlich des Geltungsbereichs. Der Regionalplan übernimmt zugleich die Funktion
des Landschaftsrahmenplans. Die Teilfläche „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ mit der Überlagerung
„Regionaler Grünzug“ und „Bereich zum Schutz der Natur“ wird im Süden des Plangebiets durch das Sondergebiet leicht angeschnitten.
1.3 Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 915 wurde ein FNP-Änderungsverfahren durchgeführt. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich, der das Hochschulerweiterungsgebiet umfasst, nun als Sondergebiet Nr. 23
mit der Zweckbestimmung Hochschule und Institute für Forschung und Entwicklung dargestellt. Im Zuge der
FNP-Änderung wurden auch Anpassungen beim Flächenzuschnitt des Sondergebiets vorgenommen, insbesondere durch die Darstellung von „Grünflächen“ zur Absicherung der Eingrünung am Nord- und Südrand des Planungsgebiets. Die schriftlichen Darstellungen zum FNP wurden so geändert, dass die neuen Nutzungsanforderungen an einen modernen Hochschulstandort bereits auf Ebene des FNP in dem Sondergebiet Nr. 23, SeffentMelaten, beschrieben werden. Als Art der Nutzung werden aufgeführt:
-
Forschungs- und Hochschuleinrichtungen
-
technologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsbetriebe
-
technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe, die die Entwicklung von Prototypen und
Kleinserien zu Forschungszwecken betreiben
-
Dienstleistungsbetriebe, die der Versorgung des Sondergebietes dienen
-
Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von jeweils max. 800 m2
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Wohnungen für vorübergehenden Aufenthalt
-
Veranstaltungs- und Tagungseinrichtungen
-
Versorgungs- und Technikanlagen zur Versorgung des Gebietes
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I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
-
Begründung zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
Stellplätze
1.4 Bestehendes Planungsrecht
Für die Anlage des Campus Melaten im Hochschulerweiterungsgebiet wurde der Bebauungsplan Nr. 915 aufgestellt. Er basiert auf dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes und dem daraus entwickelten Masterplan.
Der Bebauungsplan ist seit dem 18.03.2010 rechtskräftig. Der Flächennutzungsplan wurde im Parallelverfahren
geändert (siehe 1.3).
2. Anlass der Planung
Sowohl im Rahmen der Planung der einzelnen Bauvorhaben sowie der Durchführung von Ausschreibungsverfahren durch die RWTH Aachen Campus GmbH und den Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB), als auch durch die
Umsetzung der Grünplanung hat sich der Bedarf von Änderungen im Planungsrecht ergeben.
3. Ziel und Zweck der Planung
Ziele des Änderungsverfahrens sind die Erhöhung der Flexibilität der Festsetzungen sowie die stärkere Anpassung an die aus der geplanten Nutzung resultierenden Anforderungen. Bei einigen Festsetzungen im bestehenden Bebauungsplan bedarf es auch einer Klarstellung bzw. Konkretisierung, um das gewünschte Ergebnis erzielen zu können. Bei der Neuformulierung sollen die Erfahrungen aus den ersten Genehmigungsverfahren
zugrunde gelegt werden.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1 Maß der baulichen Nutzung
Erhöhung der GRZ in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO1 bis SO3
Die GRZ wird in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO1 von 0,4 auf 0,6 und in den Sondergebieten mit
der Bezeichnung SO2 und SO3 von 0,6 auf 0,8 erhöht. Anlass für diese Erhöhung ist die Feststellung, dass sich
die im Masterplan enthaltene Dichte nicht durch die bisherigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
umsetzen lässt. Die Erhöhung entspricht also dem städtebaulichen Ansatz, der dem Bebauungsplan zugrunde
liegt.
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurden die für eine Bebauung festgesetzten Flächen aus Umweltgründen
gegenüber dem Wettbewerbsergebnis deutlich reduziert. Die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
sind bereits umgesetzt. Da bei der Berechnung aufgrund des Gebietszwecks ohnehin von einer sehr hohen Versiegelung ausgegangen wurde, wurde diese der Berechnung zugrunde gelegt. Die gewünschte stärkere Ausnutzbarkeit hat also keine Auswirkungen auf den Ausgleich.
Lediglich bezüglich der Entwässerung musste gutachterlich nachgewiesen und durch die zuständige Stelle bei
der Stadt Aachen (Koordinationsstelle Abwasser) geprüft werden, ob die Erhöhung vertretbar ist. Der entsprechende Nachweis wurde erbracht (siehe Kap. 5. Umweltaspekte), so dass der Erhöhung keine Umweltbelange
entgegenstehen.
Überschreitung der zulässigen GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc.
Darüber hinaus wird von der RWTH Aachen Campus GmbH und vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, die
die Flächen vermarkten, eine weitere Überschreitung der GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc. gewünscht. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist dies grundsätzlich nur bis zu einem maximalen Wert von 0,8 zulässig. Im Bebauungsplan kann jedoch eine abweichende Bestimmung getroffen werden. Dies wurde geprüft mit dem Ergebnis,
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I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Begründung zur Satzung
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dass die zur abschließenden Beurteilung erforderlichen Angaben wie zum Beispiel zum Versiegelungsgrad der
einzelnen Teilflächen erst zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung vorgelegt werden können. Daher soll die Prüfung und Beurteilung dieses Aspektes auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Der Bebauungsplan enthält unter Nr. 2 – Maß der baulichen Nutzung – lediglich eine Festsetzung, die die Grundlage für eine
Abweichung vom festgesetzten Höchstmaß der GRZ unter der Voraussetzung zulässt, dass die Machbarkeit
bezogen auf die Entwässerung gutachterlich nachgewiesen wird (siehe dazu auch Kap. 5 – Umweltaspekte).
Gemeinsamer GRZ-Nachweis für die Sondergebiete mit der Bezeichnung SO2 und SO3
Für die Sondergebiete mit der Bezeichnung SO2 und SO3 ist bislang jeweils eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Dies
führt im Genehmigungsverfahren zu Problemen, da diese Festsetzung zur Folge hat, dass der Wert jeweils in
beiden Bereichen eingehalten werden muss. Das würde aber dazu führen, dass das städtebauliche Ziel, entlang
des so genannten Boulevards eine durchgehende Raumkante und eine hohe bauliche Dichte zu erhalten, nicht
erreicht werden kann. Zukünftig wird daher festgesetzt, dass die beiden Bereiche bezüglich der GRZ gemeinsam
betrachtet werden. Das heißt, für den Nachweis der Einhaltung der maximal zulässigen GRZ, zukünftig also 0,8,
werden sowohl die Flächen im SO2, als auch im SO3 zugrunde gelegt. Im SO3 könnte die Dichte dadurch entsprechend den städtebaulichen Zielen höher sein, wenn sie im angrenzenden SO2 analog geringer ist (z.B. durch
Freiflächen im Inneren des Clusters).
Wegfall GFZ-Festsetzung
Die Festsetzung einer maximal zulässigen GFZ entfällt ersatzlos, weil sie in einem Baugebiet dieser speziellen
Zweckbestimmung nicht zielführend ist. Es werden sowohl Bürogebäude sowie andere, aus mehreren Geschossen bestehende Gebäude, als auch hohe Hallen errichtet, die zwar eingeschossig sind, aber genauso hoch wie
ein vier- oder fünfgeschossiges Bürohaus. Durch die Festsetzung einer GRZ sowie einer maximal zulässigen
Gebäudehöhe ist die Höhenentwicklung im Plangebiet hinreichend bestimmt.
4.2 Überbaubare Flächen
Baulinien entlang der zentralen Erschließungsstraße
Ebenfalls einer größeren Flexibilität dient eine Änderung der Festsetzung der Baulinien entlang der zentralen Erschließungsstraße (so genannter Boulevard). Rücksprünge von Gebäuden sind bereits auf einer Länge von 30 %
der einzelnen Baulinien möglich. Dies wird auf Gebäudeteile ausgedehnt. Darüber hinaus wird auch ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten untergeordneter Bauteile zugelassen, beispielsweise eines Eingangsbereiches. Das
ist bisher nur über Befreiungen möglich. Dieser zusätzliche Aufwand kann zukünftig vermieden werden, da das
städtebauliche Ziel zur Schaffung einer durchgehenden Raumkante auch bei geringfügigen Abweichungen von
der festgesetzten Baulinie erreicht wird.
4.3 Flächen für Einzelhandel und Gastronomie („Mantelnutzungen“)
Es ist geplant, im Campus Melaten auch so genannte Mantelnutzungen zu ermöglichen. Dazu gehören Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe, die der Versorgung des gesamten Bereiches Melaten, also
dem Bestand jenseits der Steinbachstraße sowie den Neubauflächen, dienen und damit zu einer Belebung des
Gebietes beitragen. Diese Art von Nutzungen soll entlang des Boulevards konzentriert werden. Entsprechend
wurden sie als ausnahmsweise zulässige Nutzungen in den SO3-Bereichen festgesetzt. Diese haben eine Tiefe
von 25 m und zeichnen sich wegen der gewünschten städtebaulichen Prägnanz auch durch eine größere Höhe
der baulichen Anlagen aus.
Tiefe der „Mantelnutzungen“ im Logistik-Cluster
Das Logistik-Cluster, das als erstes Cluster realisiert wird, soll dazu genutzt werden, schon in diesem ersten
Entwicklungsschritt in größerem Umfang Versorgungseinrichtungen zu realisieren. Davon profitieren die Be4
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 13.08.2013
schäftigen im Bestandsbereich Melaten sowie auch die neuen Mitarbeiter, die geplanten Angebote stellen aber
auch einen positiven Faktor für die Vermarktung der weiteren Cluster dar. Um die Ansiedlung in der geplanten
Form zu ermöglichen, wird an dieser Stelle eine größere Tiefe (bisher 25 m, zukünftig 45 m) des Sondergebietes
SO3 festgesetzt. Eine Erhöhung der zulässigen Verkaufsfläche erfolgt dabei nicht.
Grundsätzlich könnte auch eine Befreiung für die betroffene Fläche ausgesprochen werden. Eine Änderung des
Bebauungsplanes wurde jedoch demgegenüber bevorzugt, da diese eine Präzedenzwirkung für andere Bauvorhaben hätte. Es soll jedoch vermieden werden, dass in zu großem Umfang ergänzende Nutzungen angesiedelt
werden, damit die Zweckbestimmung des gesamten Gebietes nicht verändert wird.
„Mantelnutzungen“ im südlichsten Cluster
Allerdings soll die SO3-Festsetzung bewusst an einer Stelle ausgedehnt werden. Im südlichen Cluster (Integrative
Produktionstechnik) wird im westlichen und südlichen Bereich in der gleichen Tiefe wie in den Clustern westlich
des Boulevards SO3 festgesetzt. Der westliche Bereich dieses Clusters erstreckt sich ebenfalls entlang des Boulevards, es liegen also die gleichen Voraussetzungen vor wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Aufgrund der Lage am so genannten Campus-Balkon, einer dem Cluster vorgelagerten Grünfläche mit Blick über
das Rabental, bietet sich die Südseite insbesondere für die Ansiedlung von Gastronomiebetrieben an. Diese
würden gerade wegen der besonderen Lage nicht nur den Campus-Beschäftigten dienen, sondern könnten auch
Spaziergänger etc. anziehen.
4.4 Fläche für Gemeinbedarf
Grundsätzlich sind die Solitärflächen für unterschiedliche ergänzende Nutzungen vorgesehen (Hotel, soziale
Infrastruktur etc.). Eine genaue Festlegung, welche Nutzung in welchem Solitär angesiedelt werden soll, erfolgte
aus Gründen der Flexibilität nicht. Unter anderem ist der Bau einer Kindertagesstätte für die Mitarbeiter des
Campus geplant. Sie war bislang im Erdgeschoss eines der Solitäre angedacht. Nun plant jedoch ein privater
Betreiber eine Kita als zweigeschossiges Einzelgebäude. Aus bautechnischen Gründen ist eine Aufstockung
nicht möglich. Die geringe Höhe des Gebäudes widerspricht jedoch der städtebaulichen Idee, die eine mindestens viergeschossige Bebauung vorsieht. Um trotzdem den Bau der Kita zu ermöglichen, wurde eigens eine
Fläche für Gemeinbedarf vorgesehen, die eine niedrigere Bebauung ermöglicht. Der Standort wurde so gewählt,
dass dadurch keine städtebaulichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Fläche befindet sich an einer
Stelle im Park, die relativ weit von der zentralen Erschließungsstraße entfernt ist. Zwischen Straße und Gebäude
ist gemäß Grünflächenplanung eine intensive Begrünung geplant und auch schon realisiert. Dadurch tritt das
Gebäude städtebaulich nicht sehr stark in Erscheinung, für die spezielle Nutzung ist der Standort im Grünen
gleichzeitig ideal. Die damit zusätzlich geschaffene Baufläche wird durch den Wegfall einer gleich großen SOFläche im Norden des Plangebietes kompensiert. Durch die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Kita wird sichergestellt, dass die Fläche ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden
kann. Zusätzlich wird die vom Betreiber der Kita gewünschte geringe Gebäudehöhe als maximal zulässige Höhe
festgesetzt. Sollte also keine Kita errichtet werden, kann der Park nicht mit einem weiteren hohen Solitär anderer
Nutzung bebaut werden. Dies würde zu einer städtebaulich nicht gewünschten Nachverdichtung führen.
4.5 Öffentliche und Private Grünflächen
Abweichungen zwischen Festsetzungen und Umsetzung
Der zentrale Park wurde bereits angelegt. Die Realisierung erfolgte zum Teil abweichend von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes, die sehr detailliert den damaligen Stand der Grünflächenplanung abbildet. Hier wurde
eine Anpassung vorgenommen. Gleichzeitig sind die neuen Festsetzungen weniger detailliert, da nicht entscheidend ist, wo genau zum Beispiel eine Anpflanzung erfolgt, sondern dass grundsätzlich das Planungsziel zur
Schaffung eines zentralen Parks für die Erholung der Beschäftigten u.a. erreicht wird. Die Festsetzungen sind
nun also flexibler, um dadurch zukünftig auch Änderungen in der Grüngestaltung zu ermöglichen.
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I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915
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Änderung von Öffentlichen in Private Grünflächen
Darüber hinaus werden mit Ausnahme der Regenrückhaltebecken alle Grünflächen als Private Grünflächen festgesetzt. Diese Flächen befinden sich im Eigentum des Landes NRW. Ursprünglich war vorgesehen, dass die
Flächen vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW angelegt und anschließend – genau wie die Erschließungsanlagen - kosten- und lastenfrei an die Stadt Aachen übertragen werden. Dies ist jedoch aufgrund geänderter
Vorgaben des Landes nun nicht mehr möglich (siehe dazu auch Kap. 5 – Umweltaspekte – und Kap. 8 – Vertragliche Regelungen).
4.6 Stellplätze
Abstand zwischen Stellplätzen etc. und Verkehrsflächen
Bisher war festgesetzt, dass ebenerdige Stellplätze, Garagen und Carports nur mit einem Abstand von mindestens 5 m zu den Baulinien und Baugrenzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen zulässig sind. Diese Festsetzung
hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Daher wird zukünftig darauf verzichtet. Die Vorgabe, dass ein Abstandstreifen einzuhalten und entsprechend der Pflanzliste zu begrünen ist, wird aber beibehalten. Um eine ausreichende Begrünung sicherzustellen, wird eine Mindesttiefe von 1,0 m festgesetzt.
Clusterübergreifende Parkgaragen
Der Masterplan für den Campus sieht vor, dass jedes Cluster ein Parkhaus oder Parkdeck zur Unterbringung der
Stellplätze erhält. Im Bebauungsplan wurde dies entsprechend umgesetzt. In der weiteren Planung hat sich jedoch gezeigt, dass dies nicht ganz einfach im Rahmen der bisherigen Festsetzungen und sonstigen Restriktionen zu erreichen ist. Auch kann es theoretisch sein, dass die einzelnen Bauabschnitte in einem Cluster nicht
vom gleichen Investor realisiert werden. Daher wird derzeit über den Bau von clusterübergreifenden Parkgaragen
nachgedacht. Eine entsprechende Anpassung der Schriftlichen Festsetzungen unter Nr. 6 – Stellplätze und Garagen – wurde daher vorgenommen. Sie beschränkt die clusterübergreifenden Parkgaragen jedoch auf zwei
direkt nebeneinander liegende Flächen, um eine Realisierung im Nahbereich der Nutzer sicherzustellen. Nach
wie vor wird aus gestalterischen Gründen ausgeschlossen, dass ein Parkhaus direkt an der Haupterschließungsstraße errichtet wird.
5. Umweltaspekte
Die Inhalte des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung)
– haben nach wie vor Gültigkeit. Aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes sind lediglich einige Ergänzungen erforderlich, insbesondere zum Schutzgut Wasser.
5.1 Erhöhung der maximal zulässigen GRZ
Unter dem Gesichtspunkt des ökologischen Ausgleichs für den Campus stellt sich die Erhöhung der GRZ als
unkritisch dar, sowohl was den landschaftsökologischen Ausgleich betrifft, als auch bezüglich des Eingriffs in den
Boden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für die Bilanzierung ohnehin für die Cluster eine Versiegelung von
80 % angesetzt wurde. Diese könnte auch schon gemäß den bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen erreicht
werden, da laut Baunutzungsverordnung eine Überschreitung der maximal zulässigen GRZ durch Garagen,
Stellplätze, deren Zufahrten sowie Nebenanlagen um 50 % bis zu einem Wert von 0,8 zulässig ist. Bezüglich der
Entwässerung des Plangebietes waren zwei Aspekte zu überprüfen: zum einen die quantitative Seite (Dimensionierung der bereits erstellten Kanalisation), zum anderen die ökologische Seite.
Wie dargestellt sind die Erschließungsanlagen inzwischen fast vollständig hergestellt. Dies umfasst auch den
Regenwasserkanal. Bei der Dimensionierung des Systems wurde ein zulässiger rechnerischer Versiegelungsgrad von 80% zugrunde gelegt. wobei dieser Ansatz Sicherheiten enthält, da er alle Clusterflächen ohne Berück6
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sichtigung von Abkopplungspotenzialen umfasst. Die Ingenieurgemeinschaft Campus Melaten (Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Nacken mbH und JBG Gauff Ingenieure) kommt daher in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2012 zur
Bebauungsplanänderung zu dem Schluss, dass die geplante Erhöhung der GRZ in den Sondergebieten mit der
Bezeichnung SO2 und SO3 möglich ist.
Für die Sondergebiete mit der Bezeichnung SO1, in denen eine Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,6 vorgesehen
ist, musste zusätzlich überprüft werden, ob das in diesem Bereich anfallende Regenwasser versickert werden
und damit dem Grundwassersystem der am Fuß des Hanges befindlichen Sieben Quellen zugeführt werden
kann. Derzeit ist angedacht, die SO1-Bereiche zum Bau von Parkdecks zu nutzen. Dass dies im Rahmen der
geänderten Bebauungsplanfestsetzungen machbar wäre, wurde anhand von Testentwürfen durch das Ingenieurbüro BSV nachgewiesen. Auf dieser Grundlage wurde von der Ingenieurgemeinschaft Campus Melaten geprüft,
ob für eine solche Bebauung die Voraussetzungen für eine ausreichende Versickerung in den SO1-Bereichen
gewährleistet werden kann.
Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass das erforderliche Muldenvolumen 86 m³ beträgt, während bis zu
115 m³ verfügbar wären. Die erforderliche Versickerungsfläche beträgt bei einer Einstautiefe von 0,30 m 307 m²
(verfügbar wären 384 m²). Die Versickerungsleistung kann somit für das betrachtete Szenario – Errichtung eines
Parkdecks – bei einer GRZ von 0,6 gewährleistet werden, wobei die Berechnung sogar noch Sicherheiten beinhaltet (Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft Campus Melaten von März 2013).
Auf Grundlage dieser gutachterlichen Aussage wurde die geplante Erhöhung der GRZ in den SO1-Bereichen
auch vom Büro ahu AG auf ihre Auswirkungen auf die Sieben Quellen untersucht. Der durch die höhere Versiegelung verursachte Rückgang der Abflussmenge bei langjähriger Grundwasserneubildung wurde mit 1,6 l / s
beziffert. Dies entspricht 3 bis 4 % der relevanten Neubildungsmenge. Unter der Voraussetzung, dass die SO1Flächen auch weiterhin an Versickerungsmulden angeschlossen werden, sind im Bezug auf die quantitativen
Auswirkungen durch die Erhöhung der GRZ auf einem Großteil der Flächen keine rechnerischen Unterschiede
durch die Bebauungsplanänderung vorhanden. Die höhere GRZ von 0,6 kann somit als unbedenklich eingestuft
werden (ahu AG, 20.03.2013).
Die Anlage von Versickerungsmulden in den SO1-Bereichen ist nach wie vor geplant. Bisher steht noch nicht
abschließend fest, wo sich diese jeweils befinden werden und welche Größe sie in den einzelnen Clustern
haben. Daher können sie nicht im Rechtsplan festgesetzt werden. Die Festlegung ist Gegenstand der weiteren
Planung für die einzelnen Bereiche.
5.2 Weitere Überschreitung der zulässigen GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc.
Wie bereits im Kap. 4.1 ausgeführt, ist von Seiten der RWTH Aachen Campus GmbH und des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW gewünscht, dass die laut BauNVO maximal zulässige Überschreitung der festgesetzten
GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) um mehr als die dort festgelegte Obergrenze von
0,8 zugelassen wird. Grundsätzlich ermöglicht die BauNVO, dass im Bebauungsplan diesbezüglich abweichende
Regelungen getroffen werden.
Um jedoch beurteilen zu können, ob eine solche Überschreitung zu negativen Auswirkungen auf die Entwässerung des Plangebietes führt, müssten bereits sehr konkrete Planungen für die Bebauung der einzelnen Cluster
vorliegen: Flächenbilanz, Angaben zum Versiegelungsgrad der einzelnen Flächen etc. Dies ist jedoch noch nicht
der Fall. Die Clusterflächen werden einzeln ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung ist jeweils auch ein
Bebauungskonzept, das im Folgenden in Abschnitten realisiert wird. Entsprechend liegen die für die Beurteilung
der Entwässerung erforderlichen Unterlagen erst zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung für die einzelnen Bau7
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vorhaben vor. Daher ist auf der Ebene der Bauleitplanung keine Regelung möglich, sondern es erfolgt eine Verlagerung der Thematik in das Baugenehmigungsverfahren.
Im Bebauungsplan werden daher keine Festsetzungen getroffen, die eine Überschreitung der GRZ durch Stellplätze, Zufahrten etc. zulassen. Um jedoch im Baugenehmigungsverfahren eine Grundlage zu haben, um eine
Abweichung zulassen zu können, enthalten die Schriftlichen Festsetzungen unter 2. eine Festsetzung, die zum
einen die Grundlage dafür schafft, zum anderen aber auch die Bedingungen dafür benennt:
„Eine über das gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Maß hinausgehende Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen und durch
die Koordinationsstelle Abwasser der Stadt Aachen geprüft wird, dass durch diese keine nachteiligen Auswirkungen auf die Entwässerung des Plangebietes entstehen.“
Dazu sollen bei allen Planungen für Einzelvorhaben die für die Prüfung der Entwässerung erforderlichen Unterlagen der Koordinationsstelle Abwasser im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen
vorgelegt werden. Zur Regelung des Ablaufs sowie weiterer Details wurde eine Ergänzung im Planverwirklichungsvertrag vorgenommen.
5.3 Umwandlung von Öffentlichen in Private Grünflächen
Die im Kap. 4.5 bereits erläuterte Änderung der Festsetzung Öffentliche Grünfläche in Private Grünfläche hat
keine Umweltauswirkungen. Da nun jedoch nicht die Stadt Aachen, sondern der Bau- und Liegenschaftsbetrieb
NRW für die Pflege und Unterhaltung zuständig ist, erfordert dies eine Regelung der dafür aus ökologischen
Gründen erforderlichen Auflagen und Maßnahmen. Dies soll im noch abzuschließenden Erschließungsvertrag
über die Grünflächen erfolgen.
6. Auswirkungen der Planung
Von der geplanten Änderung des Bebauungsplanes sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. An der
Umsetzung des planerischen Konzeptes aus dem Masterplan für den Campus Melaten wird nach wie vor festgehalten. Die geänderten Festsetzungen führen lediglich zu einer Flexibilisierung im Detail, nicht zu wesentlichen
Änderungen.
Die Umweltauswirkungen wurden überprüft. Auch hier ist festzustellen, dass die Änderungen keine nachteiligen
Auswirkungen haben. Die Erhöhung der GRZ erfordert lediglich eine Ergänzung des Planverwirklichungsvertrages, indem die Ökologische Baubegleitung um das Thema Entwässerung erweitert wird.
Die geplanten Änderungen haben keine verkehrlichen Auswirkungen.
7. Kosten
Der Stadt Aachen entstehen durch die Änderung des Bebauungsplanes keine Kosten. Durch die Änderung von
Private in Öffentliche Grünflächen ist die Stadt nicht für die Unterhaltung der betroffenen Flächen verantwortlich,
dadurch können also Kosten eingespart werden.
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8. Vertragliche Regelungen
Planverwirklichungsvertrag
Zwischen Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und Stadt Aachen wurde für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 915 ein Planverwirklichungsvertrag abgeschlossen. Dieser muss aufgrund der Aufnahme des Themas
Entwässerung in die bereits bestehende Ökologische Baubegleitung um diesen Aspekt erweitert werden.
Erschließungsvertrag
Der noch zu erstellende Erschließungsvertrag betreffend die Grünflächen wird auch Regelungen zur Pflege und
Unterhaltung der Flächen enthalten, die neben der gestalterischen auch eine ökologische Funktion haben. Dies
ist erforderlich, da die Flächen anders als bisher vorgesehen nicht in das Eigentum der Stadt Aachen übergehen
werden. Daher ist für die Zukunft sicherzustellen, dass die Flächen dauerhaft in ihrer Funktion erhalten bleiben,
da dies Teil des ökologischen Ausgleichs für den Bebauungsplan ist.
9. Plandaten
Die Fläche des Plangebiets beträgt
36,5 ha
Dies verteilt sich wie folgt:
Sondergebiet
Öffentliche Grünfläche (Regenrückhaltebecken)
Private Grünfläche
13,9 ha
1,4 ha
15,2 ha
Öffentliche Verkehrsfläche
5,2 ha
Flächen für die Abwasserbeseitigung
0,7 ha
Fläche für Gemeinbedarf
0,1 ha
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
………..2013 die I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) –
als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den ……….
(Marcel Philipp)
9
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag
über die Öffentlichkeitsbeteiligung
im Rahmen der öffentlichen Auslegung
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) für den Bereich zwischen Seffenter Weg, Septfontainesweg, Willkommsweg, Rabentalweg,
Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-Blumenthal-Straße und Steinbachstraße
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Stand: 13.08.2013)
Lage des Plangebietes
I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
1.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
Schreiben vom 08.07.2013
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
1.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
Schreiben vom 08.07.2013
Stellungnahme der Verwaltung
Die Eingabe bezieht sich ausschließlich auf die Busanbindung des Campus-Bereiches, die nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes ist. Das Schreiben wurde daher mit der Bitte um Prüfung und Beantwortung an die zuständige
Dienststelle weitergeleitet (Abteilung Verkehrsmanagement im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen).
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
2. RWTH Aachen Campus GmbH, Mail vom 24.07.2013
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
2. RWTH Aachen Campus GmbH, Mail vom 24.07.2013
Stellungnahme der Verwaltung
Nach Eingang dieser Eingabe wurden weitere Abstimmungen mit der Campus GmbH sowie dem Planer der
Kindertagesstätte zu deren genauer Lage durchgeführt. Diese haben zum Ergebnis, dass die Verschiebung der
Fläche in Richtung Haupterschließungsstraße („Campusboulevard“) aus den genannten Gründen erfolgen sollte.
Allerdings soll die Fläche nicht um 9,00 m, sondern lediglich um ca. 6,50 m verschoben werden. Dabei spielten
städtebauliche sowie freiraumplanerische Belange eine Rolle. Das Gebäude ist wegen seiner geringen Höhe
sowie der vorgesehenen Holzbauweise atypisch für die insgesamt geplante Art der Bebauung im Campus. Es
soll so weit wie möglich von den benachbarten Bauflächen abgerückt und in den Park hinein gelegt werden, um
als Solitär mit Sondernutzung gestalterisch keinen zu starken Kontrast zu der restlichen Bebauung zu bilden.
Darüber hinaus wird sichergestellt, das die zwischen der Fläche für Gemeinbedarf und der Straße bereits erfolgte
Baumpflanzung trotz der Flächenverlagerung in Gänze erhalten bleibt.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung in geänderter Form zu folgen.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
3. RWTH Aachen, Schreiben vom 24.07.2013
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
3. RWTH Aachen, Schreiben vom 24.07.2013
Stellungnahme der Verwaltung
Die Änderung der Festsetzung Öffentliche Grünfläche in Private Grünfläche soll erfolgen, weil sich inzwischen
herausgestellt hat, dass die Flächen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nach ihrer Anlage als Park kosten- und
lastenfrei an die Stadt übergeben werden können. Nicht geändert werden soll die Festsetzung eines Gehrechts
zu Gunsten der Allgemeinheit, da nach wie vor eine öffentliche Zugänglichkeit großer Teile der Grünflächen
sichergestellt werden soll. Ausgeklammert werden Flächen, die hauptsächlich eine ökologische Funktion haben
und entsprechend bei der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz berücksichtigt wurden wie der südliche Hang, auf dem
dauerhaft ein Kalkmagerrasen erhalten bleiben soll. Dort soll die öffentliche Zugänglichkeit daher sehr stark eingeschränkt werden.
Unabhängig von der Festsetzung als Öffentliche oder Private Grünfläche soll ein Erschließungsvertrag zu den
Grünflächen zwischen Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und Stadt Aachen geschlossen werden. Darin sind
unter anderem Details zur Pflege und Unterhaltung der Flächen unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Aspekte zu regeln.
Eine Einzäunung der zentralen Parkfläche östlich der Haupterschließungsstraße („Campuspark“) sowie der weiteren, für den Aufenthalt der Campusmitarbeiter wesentlicher Grünflächen wie beispielsweise die Verbindung in
Richtung Klinikum hält die Verwaltung für ausgeschlossen. Dieses Thema wird ebenfalls im oben erwähnten
Erschließungsvertrag zu regeln sein.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe nicht zu folgen und die im Schreiben der RWTH angesprochenen Aspekte
im Erschließungsvertrag zu den Grünflächen zu regeln.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
4.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
Schreiben vom 30.07.2013 (Eingang)
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
4.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
Schreiben vom 30.07.2013 (Eingang)
Stellungnahme der Verwaltung
Der Ausbau der Straßen ist bereits zum großen Teil erfolgt. Bezüglich der Festlegung der Fahrbahnbreiten wurden die entsprechenden Richtlinien zugrunde gelegt. Der Bebauungsplan setzt keine Querschnittsaufteilung fest,
sondern lediglich eine Gesamtbreite der Straßenverkehrsfläche einschließlich Anlagen für den ruhenden Verkehr,
Begrünung etc. Diese Gesamtbreite ist im Campus Melaten aufgrund der gewünschten Großzügigkeit und der
hohen Qualität des öffentlichen Raums sogar wesentlich höher als in anderen Bereichen der Stadt (20 m in den
Stichstraßen und 24 m in der Haupterschließungsstraße).
Die Verwaltung schlägt vor, der Eingabe nicht zu folgen.
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
5. RWTH Aachen Campus GmbH, Mail vom 07.082013
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I. Änderung Bebauungsplan Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung
Fassung vom 13.08.2013
5. RWTH Aachen Campus GmbH, Mail vom 07.082013
Stellungnahme der Verwaltung
Die Festsetzung SO 4, auf die sich die Eingabe bezieht, umfasst die Bauflächen für die so genannten Solitäre in
der zentralen Grünfläche. Anders als die Sondergebiete mit der Bezeichnung SO 1 bis SO 3 (Cluster) sollen sie
nicht ausschließlich zur Unterbringung von Hochschul- und Forschungseinrichtungen dienen, sondern auch von
zentralen Einrichtungen für den gesamten Campus wie beispielsweise Ausbildungs- und Qualifizierungseinrichtungen. Weiterhin zulässig sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
für die Beschäftigten im RWTH Aachen Campus.
Der Wunsch der Campus GmbH zur Ausweitung des Nutzerkreises ist zwar nachvollziehbar, ihm sollte jedoch
nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Einerseits soll die Zweckbestimmung des gesamten Bereiches nicht durch
die allgemeine Zulässigkeit atypischer Nutzungen ohne Bezug zum Plangebiet beeinträchtigt werden. Andererseits sind einige der möglichen Nutzungen, beispielsweise Kirchen oder Kindertagesstätten, als lärmempfindliche
Nutzungen einzustufen. Das bedeutet nicht nur, dass in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden muss, ob
die Immissionen der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen bzw. genehmigten Betriebe im Umfeld die Ansiedlung zulassen. Gleichzeitig entsteht nach Genehmigung der schützenswerten Nutzung auch die Pflicht, in
den Genehmigungsverfahren für weitere Forschungseinrichtungen nachzuweisen, dass von ihnen keine schädlichen Umweltauswirkungen auf die schützenswerte Nutzung ausgehen. Dies könnte nicht erwünschte Einschränkungen nach sich ziehen. Nicht zuletzt könnte der Schutzanspruch der empfindlichen Nutzungen Erweiterungen
oder sonstige Veränderungen bei den vorhandenen Betrieben einschränken oder sogar verhindern.
Die Verwaltung schlägt daher vor, der Eingabe teilweise zu folgen und die Festsetzung für die SO 4-Bereiche
dahingehend zu ändern, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
ohne Beschränkung des Nutzerkreises ausnahmsweise zulässig sind. Damit wird verdeutlicht, dass eine derartige Ansiedlung zwar möglich ist, aber nicht den Regelfall darstellt.
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Zusammenfassende Erklärung
zur I. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) für den Bereich zwischen Seffenter Weg, Septfontainesweg, Willkommsweg, Rabentalweg,
Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-Blumenthal-Straße und Steinbachstraße
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(Fassung vom 13.08.2013)
Lage des Plangebietes
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915
- Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 13.08.2013
1. Verfahrensablauf
Der Bebauungsplan Nr. 915 – Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – ist seit dem 18.03.2010 rechtskräftig. Die Programmberatung für die I. Änderung des Bebauungsplanes fand in der Sitzung des Planungsausschusses 17.01.2013 und in der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg am 23.01.2013 statt. Beide
Gremien haben sich einstimmig für die Durchführung eines Änderungsverfahrens ausgesprochen. Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form einer Ausstellung vom 25.02. bis 08.03.2013 durchgeführt. Am
26.02. fand zusätzlich eine Bürgerinformation statt. Nach vorheriger Empfehlung durch die Bezirksvertretung
Aachen-Laurensberg am 22.05. fasste der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 20.06. den Beschluss zur
öffentlichen Auslegung. Diese fand in der Zeit vom 08.07. bis 09.08.2013 statt
2. Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Im Rahmen der Konkretisierung und Umsetzung der Planung für einzelne Bauvorhaben stellte sich heraus, dass
die bisherigen Festsetzungen in manchen Punkten zu starr sind. In einigen Fällen führen ermöglichen die Festsetzungen nicht im gewünschten Maß die Realisierung des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Masterplans Campus Melaten. Letzteres gilt insbesondere für die in den Clustern festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ),
die nicht der baulichen Dichte des Masterplans entspricht. Ziel der Bebauungsplanänderung war daher die Erhöhung der GRZ sowie die Anpassung weiterer Festsetzungen.
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die Änderung des Bebauungsplanes, insbesondere die Erhöhung der GRZ, hat Auswirkungen auf die Entwässerung des Plangebietes. Die entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen kamen zum Ergebnis, dass eine
Erhöhung der GRZ in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 1 von 0,4 auf 0,6 und in den Sondergebieten
mit der Bezeichnung SO 2 und SO 3 von 0,6 auf 0,8 ohne Auswirkungen auf die Entwässerung möglich ist. Dies
umfasst sowohl technische, als auch ökologische Aspekte. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung muss im
Einzelfall auf ihre Machbarkeit überprüft werden. Da die dafür erforderlichen Parameter derzeit noch nicht vorliegen, kann die Beurteilung erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Für beide Fälle – Bauvorhaben im Rahmen der neuen GRZ-Festsetzung sowie für Bauvorhaben mit höherer GRZ – wurden Vorgaben in der Ergänzung
des Planverwirklichungsvertrages, die aufgrund dieser Bebauungsplanänderung erstellt wurde, formuliert.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Während der öffentlichen Auslegung gingen fünf Eingaben ein. Zwei davon beziehen sich auf verkehrliche Aspekte wie z.B. die Busanbindung des Campus und sind daher nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die
Eingabe der RWTH zur Pflege und Unterhaltung der Grünflächen soll im Rahmen der Erstellung des Erschließungsvertrages zu den Grünflächen thematisiert werden. Darüber hinaus hat die RWTH Aachen Campus GmbH
zu zwei Themen Eingaben gemacht. In einer geht es um eine Verschiebung der Fläche für Gemeinbedarf für die
geplante Kindertagesstätte, der in etwas geänderter Form gefolgt werden soll. Weiterhin wird angeregt, Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Bereich der Solitäre auch ohne Beschränkung des Nutzerkreises auf die Beschäftigten des RWTH Aachen Campus zuzulassen. Dieser Anregung
soll in eingeschränktem Umfang gefolgt werden.
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Die Durchführung einer Behördenbeteiligung war nicht erforderlich.
6. Ergebnis der Abwägung
Wie unter Punkt 4 beschrieben, soll den Eingaben zur Verschiebung der Fläche für Gemeinbedarf sowie der zur
Zulassung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Bereich der
Solitäre auch ohne Beschränkung des Nutzerkreises gefolgt werden.
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