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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
117531.pdf
Größe
361 kB
Erstellt
25.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:18

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0939/WP16 öffentlich 25.07.2013 Dez. III / FB 61/20 BauGB-Novelle 2013 / Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 12.09.2013 PLA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 1/5 Erläuterungen: BauGB-Novelle 2013 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts Im Koalitionsvertrag von CDU / CSU und FDP sind zwei wesentliche Ziele für Veränderungen im Baurecht verankert: die Stärkung des Klimaschutzes sowie der Innenentwicklung. Der Teil „Klimaschutz“ der Novelle wurde vorgezogen und erlangte bereits im Jahr 2011 Rechtskraft. Wesentlichste Neuerungen waren:  das Einfügen einer Klimaschutzklausel  die Erweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Kraft-Wärme-Koppelung  Sonderregelungen für die Windenergie  die Erleichterung der Nutzung von Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden Der zweite Teil der Novelle, dessen wichtigstes Ziel die Stärkung der Innenentwicklung der Städte ist, wurde am 25.04. dieses Jahres vom Bundestag beschlossen und tritt am 20.09. in Kraft. Die Neuinanspruchnahme von Flächen auf der „grünen Wiese“ soll vermieden, die Urbanität und Attraktivität von Städten und Gemeinden, auch in baukultureller Hinsicht, gewahrt und gestärkt werden. Darüber hinaus sind einzelne, weitere Regelungen zum Klimaschutz Gegenstand der Änderung. Die zuletzt 1990 novellierte Baunutzungsverordnung wurde ebenfalls in einigen Punkten geändert bzw. aktualisiert. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen im Überblick sowie deren wesentliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Planungsverwaltung dargestellt: 1. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung Um das Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen, wurde schon im § 1 ausdrücklich geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz Zur Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen sollen Ausführungen in der Begründung sowohl auf Flächennutzungsplan- sowie auch auf Bebauungsplanebene gemacht werden. Hierbei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung, d. h. den Innenentwicklungspotenzialen, zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten bzw. -potenziale zählen können. In Aachen soll im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans zu diesem Zweck ein Baulandkataster erstellt werden. Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 2/5 § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit Kinder und Jugendliche werden explizit als Teil der Öffentlichkeit benannt, um ihre Belange nicht zu vernachlässigen. § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans In den Regelungskatalog wurden die zentralen Versorgungsbereiche aufgenommen. Im Flächennutzungsplan kann ausdrücklich auch die Ausstattung des Gemeindegebiets mit zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass Gemeinden ihren informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten ein stärkeres rechtliches Gewicht geben und dabei zugleich die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nutzen. Die Darstellung ist nicht auf bereits bestehende zentrale Versorgungsbereiche beschränkt, sondern erfasst auch die noch zu entwickelnden Zentren. Außerdem handelt es sich um eine Hilfsfunktion für § 34 Abs. 3 BauGB. Im Rahmen der derzeit laufenden FNP-Neuaufstellung wird geprüft, auf welchem Weg die Darstellung in Aachen auf Grundlage des vorliegenden Zentren- und Nahversorgungskonzeptes erfolgen kann. § 9 Inhalt des Bebauungsplans Die Regelung des neu eingefügten Absatzes 2b dient dazu, städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Insbesondere bei der vermehrten Ansiedlung von Spielhallen kann es zum „trading down effect“ für das Quartier kommen. Ein entsprechender Bebauungsplan kann nur aus städtebaulichen Gründen aufgestellt werden und muss daher entweder dem Schutz schutzwürdiger Nutzungen (Nummer 1) oder dem Erhalt der städtebaulichen Funktion eines Gebietes (Nummer 2) dienen. In Aachen wurden bereits einige Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne in Bereichen gefasst, in denen diese Problematik zum Tragen kommt. Hierzu bietet die BauGB-Novelle nun die Basis, um Bebauungspläne aufzustellen, die ausschließlich den Ausschluss von Spielhallen regeln. § 11 Städtebaulicher Vertrag Der Erschließungsvertrag wurde mit dem städtebaulichen Vertrag (bisheriger § 124 BauGB) verschmolzen. Dadurch gehört zu den städtebaulichen Maßnahmen nun auch die Erschließung durch nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähiger oder nicht beitragsfähiger Erschließungsanlagen. Möglich ist auch der Abschluss entsprechender Verträge mit ganz oder teilweise von der Gemeinde beherrschten Unternehmen, so genannten Eigengesellschaften. Für den Abschluss entsprechender Verträge über die Übertragung der Erschließung gelten die allgemeinen Regeln. Mit der Ergänzung des § 11 wurde klarstellend geregelt, dass auch Belange der Baukultur Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein können. § 15 Zurückstellung von Baugesuchen Die Frist für Zurückstellungen kann zukünftig um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn „besondere Umstände dies erfordern“. Diese Änderung dient der Erleichterung der Planung von Konzentrationszonen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, insbesondere bei Windenergieanlagen. § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 3/5 Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten ist vereinfacht worden. Ziel dieser Erweiterung sind Verfahrensvereinfachungen, mit denen insbesondere Gemeinden und Investoren entlastet werden. § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Die Abweichungsmöglichkeiten vom Einfügungsgebot sind zugunsten der Wohnnutzung erweitert worden. § 35 Bauen im Außenbereich Die Privilegierung von Tierhaltungsbetrieben soll künftig auf solche Betriebe begrenzt werden, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Die zweite Änderung in diesem Paragraphen bezieht sich auf die Erneuerung von Gebäuden. Oft ist die optisch intakte Bausubstanz marode, sodass nur eine Neuerrichtung in Betracht kommt. Um den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, soll im Einzelfall auch eine Neuerrichtung von Gebäuden begünstigt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert erscheint und bei der Neuerrichtung der Außenbereichsschutz und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben. Durch die vorgesehene Anwendbarkeit der Voraussetzungen für die Nutzungsänderung bei Beibehaltung des Gebäudes wird zudem insbesondere verlangt, dass sich der Neubau im Wesentlichen an der äußeren Gestalt des bisherigen Gebäudes, einschließlich der Kubatur, orientiert. § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen In diesen Paragraphen wurde die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, um die Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung erweitert. Mit der Änderung soll verdeutlicht werden, dass Klimaschutz und Klimaanpassung auch im Rahmen der städtebaulichen Sanierung – als ein Bestandteil der städtebaulichen Gesamtmaßnahme – Berücksichtigung finden, z.B. durch gebietsbezogene energetische Maßnahmen wie die Versorgung durch Blockheizkraftwerke, Solaranlagen oder Fernheizung. § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Das Rückbaugebot ist nicht mehr nur an einen Bebauungsplan gebunden und vor allem für Schrottimmobilien mit einer moderaten Beteiligung des Eigentümers erweitert worden. § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Nr. 1 des Absatzes 2a entfallen. Danach war die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften auch unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes, wenn sie auf der unzutreffenden Beurteilung über die Anwendbarkeit des § 13 a – Bebauungspläne der Innenentwicklung – beruhte. Da dies auch den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung umfassen kann, wurde hier ein Widerspruch zu europäischem Umweltrecht gesehen. Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 4/5 Daneben enthält die Novelle auch einige Änderungen bezüglich des Gutachterausschusses sowie zu weiteren Themen, die für die Tätigkeit der Planungsverwaltung nicht relevant sind. 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 3 Reine Wohngebiete Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen, wurden als allgemein zulässige Nutzung definiert. Mit dieser Regelung sollen die jahrelangen Diskussionen über „sozial adäquaten Lärm“ beendet werden. § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-WärmeKopplungsanlagen Zum einen soll mit der Regelung den Belangen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden, indem auch Anlagen zur Energieerzeugung, die die von ihnen erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz einspeisen, als Nebenanlagen eingestuft werden. Zum anderen wird klargestellt, dass auch Anlagen der Kleintierzuchthaltung als Nebenanlage zu qualifizieren sind. § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung Die bisher in diesem § enthalten „besonderen“ städtebaulichen Gründe, die eine der Voraussetzungen für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 waren, sind entfallen. Dies dient in erster Linie der Erleichterung der Innenverdichtung. Die Praxisrelevanz ist zudem überschaubar, denn auch weiterhin sind „städtebauliche Gründe“ erforderlich und die übrigen Einschränkungen der bisherigen Regelung bleiben erhalten. Als Anlage ist eine Synopse beigefügt, in der der genaue Wortlaut der Veränderungen in den für die Arbeit der Planungsverwaltung wesentlichsten, von der Novelle betroffenen Paragraphen nachzulesen ist. Anlage/n: Synopse der wesentlichsten Änderungen Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.08.2014 Seite: 5/5 BauGB Novelle 2013 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts Synopse (Auszug) www.aachen.de Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz […] (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen. […] […] (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. […] Grund: Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass sich zur Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen Ausführungen in der Begründung nach § 2a sowie § 6 Absatz 5 und 9 Absatz 8 finden sollen. Hierbei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung, d. h. den Innenentwicklungspotenzialen, zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten bzw. -potenziale zählen können. Hierzu bieten sich in größeren Gemeinden Flächenkataster an. Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 9 Inhalt des Bebauungsplans § 9 Inhalt des Bebauungsplans (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: […] 2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; […] (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: […] 2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; (2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um 1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder 2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten, zu verhindern. […] Grund: Die vorgeschlagene Regelung dient dazu, städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Insbesondere bei der vermehrten Ansiedlung von Spielhallen kann es zum „trading down effect“ für das Quartier kommen. Ein entsprechender Bebauungsplan kann nur aus städtebaulichen Gründen aufgestellt werden und muss daher entweder dem Schutz schutzwürdiger Nutzungen (Nummer 1) oder dem Erhalt der städtebaulichen Funktion eines Gebietes (Nummer 2) dienen. Abweichend vom damaligen § 2a des Maßnahmengesetzes kann ein Bebauungsplan nach dem vorgeschlagenen § 9 Absatz 2b nicht nur für Gebiete nach § 34 Absatz 1, sondern auch für Gebiete nach § 34 Absatz 2 aufgestellt werden. Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 11 Städtebaulicher Vertrag § 11 Städtebaulicher Vertrag (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; 2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung; […] (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht, beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; 2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung; 3. Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person schließen, an der sie beteiligt ist. Grund: Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll ausdrücklich geregelt werden, dass zu den städtebaulichen Maßnahmen, auch die Erschließung durch nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähige oder nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen gehören. Möglich ist auch der Abschluss entsprechender Verträge mit ganz oder teilweise von der Gemeinde beherrschten Unternehmen, sog. Eigengesellschaften. Für den Abschluss entsprechender Verträge über die Übertragung der Erschließung gelten die allgemeinen Regeln. Mit der Ergänzung des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 soll klarstellend geregelt werden, dass auch Belange der Baukultur Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein können. Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 11 Städtebaulicher Vertrag § 11 Städtebaulicher Vertrag […] (2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. […] […] (2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich. […] Grund: Durch den vorgeschlagenen Satz 3 soll ausdrücklich geregelt werden, dass eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich ist, wenn der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen trägt oder übernimmt (vgl. den bisherigen § 124 Absatz 2 Satz 3). Dabei ist das Angemessenheitsgebot des Satzes 1 zu beachten. Danach müssen die vereinbarten Leistungen „den gesamten Umständen nach“ angemessen sein. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die vereinbarten Leistungen im Verhältnis zum Vertragszweck und im Verhältnis untereinander ausgewogen sein müssen, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2011 – 9 C 6.10). Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 15 Zurückstellung von Baugesuchen § 15 Zurückstellung von Baugesuchen […] (3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. […] (3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen. Grund: Diese Änderung dient der Erleichterung der Planung von Konzentrationszonen i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, insbesondere bei Windenergieanlagen. Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter (1) Die Gemeinde kann 1.das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung oder die Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet, oder […] (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt. […] (1) Die Gemeinde kann 1. ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, oder […] (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Übernahmewilligen verlangen, der zur Verwirklichung des Verwendungszwecks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt. […] Grund: Mit den Änderungen des § 27a soll die Möglichkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten Dritter angemessen erweitert werden. Ziel dieser Erweiterung sind Verfahrensvereinfachungen, mit denen insbesondere Gemeinden und Investoren entlastet werden. Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile […] (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, […] (5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass […] 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. […] […] (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einschließlich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient; […] (5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass […] 3. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. […] Grund: Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wurde § 34 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 dahingehend erweitert, dass – ähnlich wie bei entsprechenden Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenen Gewerbe- und Handwerksbetrieben – auch bei Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden kann. Mit der Neufassung soll darüber hinaus auch die Nutzungsänderung eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebs zu Wohnzwecken mit erfasst Werden. Mit der Änderung wird einem Bedürfnis der Praxis nachgekommen und § 31 für Satzungen im Sinne des § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 für entsprechend anwendbar erklärt. Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 35 Bauen im Außenbereich § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es […] 4.wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, […] (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es […] 4.wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die nicht dem Anwendungsbereich der Nummer 1 unterfällt und einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind […] Grund: Die Anzahl der errichteten und beantragten Betriebe hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Privilegierung soll künftig auf solche Tierhaltungsbetriebe begrenzt werden, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Die Regelung erfasst die Errichtung, Änderung oder Erweiterung entsprechender Anlagen, nicht aber Nutzungsänderungen. UVPpflichtige Anlagen können nach der vorgeschlagenen Regelung künftig nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden. Maßgeblich für das Bestehen einer UVP-Pflicht sind grundsätzlich die §§ 3a bis 3f UVPG. Novelle 2013 Änderungen im BauGB BauGB alt BauGB neu § 35 Bauen im Außenbereich § 35 Bauen im Außenbereich […] (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: […] […] (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: […] 2. In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend; […] Grund: Oft ist die optisch intakte Bausubstanz marode, sodass nur eine Neuerrichtung in Betracht kommt. Um den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, soll im Einzelfall auch eine Neuerrichtung von Gebäuden begünstigt werden. Grundvoraussetzung hierfür soll sein, dass das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert erscheint und bei der Neuerrichtung der Außenbereichsschutz und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben. Durch die vorgesehene Anwendbarkeit der Voraussetzungen für die Nutzungsänderung bei Beibehaltung des Gebäudes (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 b bis g) wird zudem insbesondere verlangt, dass sich der Neubau im Wesentlichen an der äußeren Gestalt des bisherigen Gebäudes, einschließlich der Kubatur, orientiert. Novelle 2013 Änderungen in der BauNVO BauNVO alt BauNVO neu § 3 Reine Wohngebiete § 3 Reine Wohngebiete […] (2) Zulässig sind Wohngebäude. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. […] […] (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. […] Grund: Die Regelung soll verdeutlichen, dass Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, in reinen Wohngebieten allgemein zulässig sind; bislang waren alle Kindertagesstätten etc. unabhängig von ihrer Größe nach Absatz 3 Nummer 2 nur ausnahmsweise zulässig. Die größenmäßige Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass Kinderbetreuungseinrichtungen in reinen Wohngebieten ihren Zweck vor allem darin haben, Kindern und Eltern eine wohnortnahe Einrichtung zu ermöglichen. Novelle 2013 Änderungen in der BauNVO BauNVO alt BauNVO neu § 14 Nebenanlagen § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-WärmeKopplungsanlagen (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. […] (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. […] (3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungs-anlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Grund: Mit der Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch Anlagen der Kleintiererhaltungszucht als Nebenanlage zu qualifizieren sind. Novelle 2013 Änderungen in der BauNVO BauNVO alt BauNVO neu § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung […] (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3.sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. (3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. […] (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn {aufgehoben} die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. {aufgehoben} Grund: Die in § 17 BauNVO enthaltenen Maßobergrenzen (insbesondere für GRZ und GFZ) sollen auch ohne das Vorliegen „besonderer städtebaulicher Gründe“ überschritten werden dürfen. Dies dient in erster Linie der Erleichterung der Innenverdichtung. Die Praxisrelevanz ist zudem überschaubar, denn auch weiterhin sind „städtebauliche Gründe“ erforderlich und die übrigen Einschränkungen der bisherigen Regelung bleiben erhalten.