Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117531.pdf
Größe
361 kB
Erstellt
25.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0939/WP16
öffentlich
25.07.2013
Dez. III / FB 61/20
BauGB-Novelle 2013 / Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung
in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des
Städtebaurechts
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
12.09.2013
PLA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 1/5
Erläuterungen:
BauGB-Novelle 2013
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren
Fortentwicklung des Städtebaurechts
Im Koalitionsvertrag von CDU / CSU und FDP sind zwei wesentliche Ziele für Veränderungen im
Baurecht verankert: die Stärkung des Klimaschutzes sowie der Innenentwicklung. Der Teil
„Klimaschutz“ der Novelle wurde vorgezogen und erlangte bereits im Jahr 2011 Rechtskraft.
Wesentlichste Neuerungen waren:
das Einfügen einer Klimaschutzklausel
die Erweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer
Energien sowie der Kraft-Wärme-Koppelung
Sonderregelungen für die Windenergie
die Erleichterung der Nutzung von Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden
Der zweite Teil der Novelle, dessen wichtigstes Ziel die Stärkung der Innenentwicklung der Städte ist,
wurde am 25.04. dieses Jahres vom Bundestag beschlossen und tritt am 20.09. in Kraft. Die
Neuinanspruchnahme von Flächen auf der „grünen Wiese“ soll vermieden, die Urbanität und
Attraktivität von Städten und Gemeinden, auch in baukultureller Hinsicht, gewahrt und gestärkt
werden. Darüber hinaus sind einzelne, weitere Regelungen zum Klimaschutz Gegenstand der
Änderung. Die zuletzt 1990 novellierte Baunutzungsverordnung wurde ebenfalls in einigen Punkten
geändert bzw. aktualisiert.
Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen im Überblick sowie deren wesentliche Auswirkungen
auf die Tätigkeit der Planungsverwaltung dargestellt:
1. Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Um das Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen, wurde schon im § 1
ausdrücklich geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der
Innenentwicklung erfolgen soll.
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
Zur Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen sollen Ausführungen in der
Begründung sowohl auf Flächennutzungsplan- sowie auch auf Bebauungsplanebene gemacht
werden. Hierbei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung, d. h. den
Innenentwicklungspotenzialen, zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten bzw. -potenziale zählen
können. In Aachen soll im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans zu
diesem Zweck ein Baulandkataster erstellt werden.
Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 2/5
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit
Kinder und Jugendliche werden explizit als Teil der Öffentlichkeit benannt, um ihre Belange nicht zu
vernachlässigen.
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
In den Regelungskatalog wurden die zentralen Versorgungsbereiche aufgenommen. Im Flächennutzungsplan kann ausdrücklich auch die Ausstattung des Gemeindegebiets mit zentralen
Versorgungsbereichen dargestellt werden. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass Gemeinden
ihren informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten ein stärkeres rechtliches Gewicht geben und
dabei zugleich die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nutzen. Die
Darstellung ist nicht auf bereits bestehende zentrale Versorgungsbereiche beschränkt, sondern
erfasst auch die noch zu entwickelnden Zentren. Außerdem handelt es sich um eine Hilfsfunktion für §
34 Abs. 3 BauGB. Im Rahmen der derzeit laufenden FNP-Neuaufstellung wird geprüft, auf welchem
Weg die Darstellung in Aachen auf Grundlage des vorliegenden Zentren- und
Nahversorgungskonzeptes erfolgen kann.
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
Die Regelung des neu eingefügten Absatzes 2b dient dazu, städtebaulichen Fehlentwicklungen
entgegenzuwirken. Insbesondere bei der vermehrten Ansiedlung von Spielhallen kann es zum „trading
down effect“ für das Quartier kommen. Ein entsprechender Bebauungsplan kann nur aus
städtebaulichen Gründen aufgestellt werden und muss daher entweder dem Schutz schutzwürdiger
Nutzungen (Nummer 1) oder dem Erhalt der städtebaulichen Funktion eines Gebietes (Nummer 2)
dienen. In Aachen wurden bereits einige Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne in Bereichen
gefasst, in denen diese Problematik zum Tragen kommt. Hierzu bietet die BauGB-Novelle nun die
Basis, um Bebauungspläne aufzustellen, die ausschließlich den Ausschluss von Spielhallen regeln.
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
Der Erschließungsvertrag wurde mit dem städtebaulichen Vertrag (bisheriger § 124 BauGB)
verschmolzen. Dadurch gehört zu den städtebaulichen Maßnahmen nun auch die Erschließung durch
nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähiger oder nicht beitragsfähiger Erschließungsanlagen.
Möglich ist auch der Abschluss entsprechender Verträge mit ganz oder teilweise von der Gemeinde
beherrschten Unternehmen, so genannten Eigengesellschaften. Für den Abschluss entsprechender
Verträge über die Übertragung der Erschließung gelten die allgemeinen Regeln. Mit der Ergänzung
des § 11 wurde klarstellend geregelt, dass auch Belange der Baukultur Gegenstand eines
städtebaulichen Vertrages sein können.
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
Die Frist für Zurückstellungen kann zukünftig um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn
„besondere Umstände dies erfordern“. Diese Änderung dient der Erleichterung der Planung von
Konzentrationszonen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, insbesondere bei Windenergieanlagen.
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 3/5
Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten ist vereinfacht worden. Ziel dieser
Erweiterung sind Verfahrensvereinfachungen, mit denen insbesondere Gemeinden und Investoren
entlastet werden.
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Die Abweichungsmöglichkeiten vom Einfügungsgebot sind zugunsten der Wohnnutzung erweitert
worden.
§ 35 Bauen im Außenbereich
Die Privilegierung von Tierhaltungsbetrieben soll künftig auf solche Betriebe begrenzt werden, die
keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen.
Die zweite Änderung in diesem Paragraphen bezieht sich auf die Erneuerung von Gebäuden. Oft ist
die optisch intakte Bausubstanz marode, sodass nur eine Neuerrichtung in Betracht kommt. Um den
Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, soll im Einzelfall auch eine Neuerrichtung von
Gebäuden begünstigt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass das ursprüngliche Gebäude vom
äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert erscheint und bei der
Neuerrichtung der Außenbereichsschutz und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben. Durch die
vorgesehene Anwendbarkeit der Voraussetzungen für die Nutzungsänderung bei Beibehaltung des
Gebäudes wird zudem insbesondere verlangt, dass sich der Neubau im Wesentlichen an der äußeren
Gestalt des bisherigen Gebäudes, einschließlich der Kubatur, orientiert.
§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
In diesen Paragraphen wurde die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände
vorliegen, um die Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
erweitert. Mit der Änderung soll verdeutlicht werden, dass Klimaschutz und Klimaanpassung auch im
Rahmen der städtebaulichen Sanierung – als ein Bestandteil der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
– Berücksichtigung finden, z.B. durch gebietsbezogene energetische Maßnahmen wie die Versorgung
durch Blockheizkraftwerke, Solaranlagen oder Fernheizung.
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Das Rückbaugebot ist nicht mehr nur an einen Bebauungsplan gebunden und vor allem für
Schrottimmobilien mit einer moderaten Beteiligung des Eigentümers erweitert worden.
§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Nr. 1 des Absatzes 2a
entfallen. Danach war die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften auch unbeachtlich für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes, wenn sie auf der unzutreffenden Beurteilung über die
Anwendbarkeit des § 13 a – Bebauungspläne der Innenentwicklung – beruhte. Da dies auch den
Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung umfassen kann, wurde hier ein Widerspruch zu
europäischem Umweltrecht gesehen.
Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 4/5
Daneben enthält die Novelle auch einige Änderungen bezüglich des Gutachterausschusses sowie zu
weiteren Themen, die für die Tätigkeit der Planungsverwaltung nicht relevant sind.
2. Baunutzungsverordnung (BauNVO)
§ 3 Reine Wohngebiete
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen, wurden als
allgemein zulässige Nutzung definiert. Mit dieser Regelung sollen die jahrelangen Diskussionen über
„sozial adäquaten Lärm“ beendet werden.
§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-WärmeKopplungsanlagen
Zum einen soll mit der Regelung den Belangen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden,
indem auch Anlagen zur Energieerzeugung, die die von ihnen erzeugte Energie vollständig oder
überwiegend in das öffentliche Netz einspeisen, als Nebenanlagen eingestuft werden. Zum anderen
wird klargestellt, dass auch Anlagen der Kleintierzuchthaltung als Nebenanlage zu qualifizieren sind.
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Die bisher in diesem § enthalten „besonderen“ städtebaulichen Gründe, die eine der Voraussetzungen
für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 waren, sind entfallen. Dies dient in erster Linie der
Erleichterung der Innenverdichtung. Die Praxisrelevanz ist zudem überschaubar, denn auch weiterhin
sind „städtebauliche Gründe“ erforderlich und die übrigen Einschränkungen der bisherigen Regelung
bleiben erhalten.
Als Anlage ist eine Synopse beigefügt, in der der genaue Wortlaut der Veränderungen in den für die
Arbeit der Planungsverwaltung wesentlichsten, von der Novelle betroffenen Paragraphen nachzulesen
ist.
Anlage/n:
Synopse der wesentlichsten Änderungen
Vorlage FB 61/0939/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 18.08.2014
Seite: 5/5
BauGB Novelle 2013
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den
Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung
des Städtebaurechts
Synopse (Auszug)
www.aachen.de
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
[…]
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei
sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß
zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den
Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.
[…]
[…]
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei
sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß
zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den
Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die
Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen
soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der
Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen
können.
[…]
Grund:
Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass sich zur Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter
Flächen Ausführungen in der Begründung nach § 2a sowie § 6 Absatz 5 und 9 Absatz 8 finden sollen. Hierbei
sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung, d. h. den Innenentwicklungspotenzialen,
zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten bzw. -potenziale zählen können. Hierzu bieten sich in größeren Gemeinden
Flächenkataster an.
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
[…]
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
[…]
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan,
auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt
werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten
zulässig oder nicht zulässig sind
oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen
Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden
städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich
nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten, zu verhindern.
[…]
Grund:
Die vorgeschlagene Regelung dient dazu, städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken.
Insbesondere bei der vermehrten Ansiedlung von Spielhallen kann es zum „trading down effect“ für das
Quartier kommen. Ein entsprechender Bebauungsplan kann nur aus städtebaulichen Gründen aufgestellt
werden und muss daher entweder dem Schutz schutzwürdiger Nutzungen (Nummer 1) oder dem Erhalt der
städtebaulichen Funktion eines Gebietes (Nummer 2) dienen. Abweichend vom damaligen § 2a des
Maßnahmengesetzes kann ein Bebauungsplan nach dem vorgeschlagenen § 9 Absatz 2b nicht nur für
Gebiete nach § 34 Absatz 1, sondern auch für Gebiete nach § 34 Absatz 2 aufgestellt werden.
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines
städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den
Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende
Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie
erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das
gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer
Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung
des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen
Bevölkerung;
[…]
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines
städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den
Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende
Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht,
beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des
Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer
Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die
Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von
Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des
Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;
3. Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person
schließen, an der sie beteiligt ist.
Grund:
Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll ausdrücklich geregelt werden, dass zu den städtebaulichen
Maßnahmen, auch die Erschließung durch nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähige oder nicht
beitragsfähige Erschließungsanlagen gehören. Möglich ist auch der Abschluss entsprechender Verträge mit
ganz oder teilweise von der Gemeinde beherrschten Unternehmen, sog. Eigengesellschaften. Für den
Abschluss entsprechender Verträge über die Übertragung der Erschließung gelten die allgemeinen Regeln.
Mit der Ergänzung des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 soll klarstellend geregelt werden, dass auch
Belange der Baukultur Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein können.
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
[…]
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach
angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung
hätte.
[…]
[…]
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach
angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung
hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner
Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine
Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
[…]
Grund:
Durch den vorgeschlagenen Satz 3 soll ausdrücklich geregelt werden, dass eine Eigenbeteiligung der
Gemeinde nicht erforderlich ist, wenn der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen trägt
oder übernimmt (vgl. den bisherigen § 124 Absatz 2 Satz 3). Dabei ist das Angemessenheitsgebot des
Satzes 1 zu beachten. Danach müssen die vereinbarten Leistungen „den gesamten Umständen nach“
angemessen sein. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die
vereinbarten Leistungen im Verhältnis zum Vertragszweck und im Verhältnis untereinander ausgewogen
sein müssen, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs geboten ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 10. August 2011 – 9 C 6.10).
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
[…]
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung
über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum
bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs
auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan
aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35
Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung
der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des
Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des
Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des
Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb
von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von
dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
[…]
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung
über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum
bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs
auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan
aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35
Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung
der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des
Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des
Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des
Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb
von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von
dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere
Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der
Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Grund:
Diese Änderung dient der Erleichterung der Planung von Konzentrationszonen i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB, insbesondere bei Windenergieanlagen. Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde
bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr
nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat,
einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des §
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung
durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
(1) Die Gemeinde kann
1.das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn das im
Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für Zwecke der
sozialen Wohnraumförderung oder die Wohnbebauung für Personengruppen mit
besonderem Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist, das
Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und sich
hierzu verpflichtet, oder
[…]
(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28
Abs. 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender
Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder
zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich
verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Für
die Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über
die Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz
7 bleibt unberührt.
[…]
(1) Die Gemeinde kann
1. ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit
der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks
innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, oder
[…]
(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28
Abs. 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des
§ 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines
Übernahmewilligen verlangen, der
zur Verwirklichung des Verwendungszwecks innerhalb angemessener Frist in der
Lage ist und sich hierzu verpflichtet. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten
die Vorschriften des Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. Die
Haftung der Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.
[…]
Grund:
Mit den Änderungen des § 27a soll die Möglichkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
zugunsten Dritter angemessen erweitert werden. Ziel dieser Erweiterung sind Verfahrensvereinfachungen,
mit denen insbesondere Gemeinden und Investoren entlastet werden.
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile
[…]
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach
Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines
zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der
Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten
baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,
[…]
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
ist, dass
[…]
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen.
[…]
[…]
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach
Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines
zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einschließlich der
Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Änderung oder
Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen
Anlage dient;
[…]
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
ist, dass
[…]
3. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden.
[…]
Grund:
Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wurde § 34 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 dahingehend erweitert,
dass – ähnlich wie bei entsprechenden Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenen Gewerbe- und
Handwerksbetrieben – auch bei Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von zulässigerweise errichteten
baulichen Anlagen zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren
Umgebung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden kann. Mit der Neufassung soll darüber hinaus
auch die Nutzungsänderung eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebs zu Wohnzwecken mit erfasst
Werden. Mit der Änderung wird einem Bedürfnis der Praxis nachgekommen und § 31 für Satzungen im
Sinne des § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 für entsprechend anwendbar erklärt.
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 35 Bauen im Außenbereich
§ 35 Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
[…]
4.wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
[…]
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
[…]
4.wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es
handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage
zur Tierhaltung, die nicht dem Anwendungsbereich der Nummer 1 unterfällt und
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei
kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen
Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder
Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen
Einrichtungen verbunden sind
[…]
Grund:
Die Anzahl der errichteten und beantragten Betriebe hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die
Privilegierung soll künftig auf solche Tierhaltungsbetriebe begrenzt werden, die keiner Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Die Regelung erfasst die Errichtung, Änderung oder
Erweiterung entsprechender Anlagen, nicht aber Nutzungsänderungen. UVPpflichtige Anlagen können nach
der vorgeschlagenen Regelung künftig nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans
errichtet werden. Maßgeblich für das Bestehen einer UVP-Pflicht sind grundsätzlich die §§ 3a bis 3f UVPG.
Novelle 2013
Änderungen im BauGB
BauGB alt
BauGB neu
§ 35 Bauen im Außenbereich
§ 35 Bauen im Außenbereich
[…]
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2
kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des
Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche
Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen
außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
[…]
[…]
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann
nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans
oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich
im Sinne des Absatzes 3 sind:
[…]
2. In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die
Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere
Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren
Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine
stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und
die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b bis g gilt entsprechend;
[…]
Grund:
Oft ist die optisch intakte Bausubstanz marode, sodass nur eine Neuerrichtung in Betracht kommt. Um den
Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, soll im Einzelfall auch eine Neuerrichtung von
Gebäuden begünstigt werden. Grundvoraussetzung hierfür soll sein, dass das ursprüngliche Gebäude vom
äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert erscheint und bei der
Neuerrichtung der Außenbereichsschutz und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben. Durch die
vorgesehene Anwendbarkeit der Voraussetzungen für die Nutzungsänderung bei Beibehaltung des
Gebäudes (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 b bis g) wird zudem insbesondere verlangt, dass sich der Neubau
im Wesentlichen an der äußeren Gestalt des bisherigen Gebäudes, einschließlich der Kubatur, orientiert.
Novelle 2013
Änderungen in der BauNVO
BauNVO alt
BauNVO neu
§ 3 Reine Wohngebiete
§ 3 Reine Wohngebiete
[…]
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen
Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
[…]
[…]
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dienen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen
Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
2. Sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des
Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
[…]
Grund:
Die Regelung soll verdeutlichen, dass Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner
des Gebiets dienen, in reinen Wohngebieten allgemein zulässig sind; bislang waren alle Kindertagesstätten
etc. unabhängig von ihrer Größe nach Absatz 3 Nummer 2 nur ausnahmsweise zulässig.
Die größenmäßige Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass Kinderbetreuungseinrichtungen
in reinen Wohngebieten ihren Zweck vor allem darin haben, Kindern und Eltern eine wohnortnahe
Einrichtung zu ermöglichen.
Novelle 2013
Änderungen in der BauNVO
BauNVO alt
BauNVO neu
§ 14 Nebenanlagen
§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie und Kraft-WärmeKopplungsanlagen
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete
Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem
Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner
Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser
Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu
den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch
solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der
Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
[…]
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete
Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem
Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner
Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser
Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der
Kleintiererhaltungszucht zulässig sind, gehören zu den untergeordneten
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die
Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und
Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
[…]
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie
in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungs-anlagen
innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie
auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie
vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Grund:
Mit der Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch Anlagen der Kleintiererhaltungszucht
als Nebenanlage zu qualifizieren sind.
Novelle 2013
Änderungen in der BauNVO
BauNVO alt
BauNVO neu
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung
[…]
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen
ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt,
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des
Verkehrs befriedigt werden, und
3.sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die
Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe
dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz
1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
[…]
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen
überschritten werden, wenn
{aufgehoben}
die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen
ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
{aufgehoben}
Grund:
Die in § 17 BauNVO enthaltenen Maßobergrenzen (insbesondere für GRZ und GFZ) sollen auch ohne das
Vorliegen „besonderer städtebaulicher Gründe“ überschritten werden dürfen. Dies dient in erster Linie der
Erleichterung der Innenverdichtung. Die Praxisrelevanz ist zudem überschaubar, denn auch weiterhin sind
„städtebauliche Gründe“ erforderlich und die übrigen Einschränkungen der bisherigen Regelung bleiben
erhalten.