Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
117034.pdf
Größe
129 kB
Erstellt
01.07.13, 12:00
Aktualisiert
06.03.17, 11:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 45/0286/WP16
öffentlich
01.07.2013
45/100
Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche im Rahmen von
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit
städtebaulichem Vertrag
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
16.07.2013
12.09.2013
18.09.2013
KJA
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder-und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und
Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag in Bezug auf den Umgang mit öffentlicher
Spielplatzfläche folgenden Beschluss zu fassen:
In Neubaugebieten sind 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind zu schaffen. Die Ermittlung der Größe
der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche geht davon aus, dass in Neubaugebieten 2 Kinder
je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m² öffentliche Kinderspielplatzfläche eingeplant werden.
Darüber hinaus gelten folgende Ausnahmetatbestände:
1.
Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich werden angerechnet.
2.
Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche
Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, werden angerechnet.
3.
Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender
Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes werden mit ihrer Fläche, die über das für
die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet.
4.
Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und
führt zu einer Reduzierung der 10 m²/Kind-Forderung um maximal 50 %.
5.
Kann im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit
städtebaulichem Vertrag selbst unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten zu
Ziffer 1-3 reduzierte öffentliche Spielfläche nicht geschaffen werden, so ist jeder nicht
realisierbare Quadratmeter Spielfläche finanziell auszugleichen. Grundlage für die
Berechnung der Ausgleichzahlung ist ein Betrag pro m², der sich aus den durchschnittlichen
Herstellungs- und Planungskosten eines Kinderspielplatzes der letzten 3 Jahre
zusammensetzt. Aktuell sind das 100,-€ /m². Bei der Festsetzung des Betrages wird aus
Gründen der Angemessenheit gegenüber dem Vorhabenträger / Erschließungsträger 80% der
Summe berücksichtigt.
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 1/9
6.
Sollten weder anrechenbare Flächen zur Reduzierung der 20 m² Spielflächenforderung pro
Wohnung vorhanden sein, noch die Schaffung von Spielplatzfläche auf dem Grundstück
möglich sein, so ist die Spielplatzfläche auch zu 100 % abzulösen.
Bei der Festsetzung des Betrages gilt Nr. 7 analog.
7.
Bei der Berechnung der Zahl der Wohnungen bleiben Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder
Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind (wie
Einraum-Wohnungen, Appartement-Wohnungen, Wohnungen für Einzelpersonen,
Altenwohnungen) außer Ansatz.
8.
Die Ablösesummen fließen zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds
und werden ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/öffentlichen
Grünflächen oder zum Spielen freigegebene Schulhöfe verwandt.
9.
Der KJA erhält einmal jährlich eine Übersicht der Fälle, in denen öffentliche Spielplatzfläche
abgelöste wurde, welche Geldbeträge eingenommen worden sind und wofür das Geld
verwandt wurde.
10.
Der Beschluss des Kinder,- und Jugendausschusses vom 19.06.2012 ist damit aufgehoben.
Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und
Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag in Bezug auf den Umgang mit öffentlicher
Spielplatzfläche folgenden Beschluss zu fassen:
In Neubaugebieten sind 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind zu schaffen. Die Ermittlung der Größe
der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche geht davon aus, dass in Neubaugebieten 2 Kinder
je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m² öffentliche Kinderspielplatzfläche eingeplant werden.
Darüber hinaus gelten folgende Ausnahmetatbestände:
1.
Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich werden angerechnet.
2.
Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche
Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, werden angerechnet.
3.
Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender
Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes werden mit ihrer Fläche, die über das für
die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet.
4.
Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und
führt zu einer Reduzierung der 10 m²/Kind-Forderung um maximal 50 %.
5.
Kann im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit
städtebaulichem Vertrag selbst unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten zu
Ziffer 1-3 reduzierte öffentliche Spielfläche nicht geschaffen werden, so ist jeder nicht
realisierbare Quadratmeter Spielfläche finanziell auszugleichen. Grundlage für die
Berechnung der Ausgleichzahlung ist ein Betrag pro m², der sich aus den durchschnittlichen
Herstellungs- und Planungskosten eines Kinderspielplatzes der letzten 3 Jahre
zusammensetzt. Aktuell sind das 100,-€ /m². Bei der Festsetzung des Betrages wird aus
Gründen der Angemessenheit gegenüber dem Vorhabenträger / Erschließungsträger 80% der
Summe berücksichtigt.
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 2/9
6.
Sollten weder anrechenbare Flächen zur Reduzierung der 20 m² Spielflächenforderung pro
Wohnung vorhanden sein, noch die Schaffung von Spielplatzfläche auf dem Grundstück
möglich sein, so ist die Spielplatzfläche auch zu 100 % abzulösen.
Bei der Festsetzung des Betrages gilt Nr. 7 analog.
7.
Bei der Berechnung der Zahl der Wohnungen bleiben Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder
Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind (wie
Einraum-Wohnungen, Appartement-Wohnungen, Wohnungen für Einzelpersonen,
Altenwohnungen) außer Ansatz.
8.
Die Ablösesummen fließen zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds
und werden ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/öffentlichen
Grünflächen oder zum Spielen freigegebene Schulhöfe verwandt.
9.
Der KJA erhält einmal jährlich eine Übersicht der Fälle, in denen öffentliche Spielplatzfläche
abgelöste wurde, welche Geldbeträge eingenommen worden sind und wofür das Geld
verwandt wurde.
10.
Der Beschluss des Kinder,- und Jugendausschusses vom 19.06.2012 ist damit aufgehoben.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Und fasst zum Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche im Rahmen von vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag folgenden Beschluss:
In Neubaugebieten sind 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind zu schaffen. Die Ermittlung der Größe
der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche geht davon aus, dass in Neubaugebieten 2 Kinder
je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m² öffentliche Kinderspielplatzfläche eingeplant werden.
Darüber hinaus gelten folgende Ausnahmetatbestände:
1.
Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich werden angerechnet.
2.
Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche
Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, werden angerechnet.
3.
Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender
Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes werden mit ihrer Fläche, die über das für
die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet.
4.
Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und
führt zu einer Reduzierung der 10 m²/Kind-Forderung um maximal 50 %.
5.
Kann im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit
städtebaulichem Vertrag selbst unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten zu
Ziffer 1-3 reduzierte öffentliche Spielfläche nicht geschaffen werden, so ist jeder nicht
realisierbare Quadratmeter Spielfläche finanziell auszugleichen. Grundlage für die
Berechnung der Ausgleichzahlung ist ein Betrag pro m², der sich aus den durchschnittlichen
Herstellungs- und Planungskosten eines Kinderspielplatzes der letzten 3 Jahre
zusammensetzt. Aktuell sind das 100,-€ /m². Bei der Festsetzung des Betrages wird aus
Gründen der Angemessenheit gegenüber dem Vorhabenträger / Erschließungsträger 80% der
Summe berücksichtigt.
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 3/9
6.
Sollten weder anrechenbare Flächen zur Reduzierung der 20 m² Spielflächenforderung pro
Wohnung vorhanden sein, noch die Schaffung von Spielplatzfläche auf dem Grundstück
möglich sein, so ist die Spielplatzfläche auch zu 100 % abzulösen.
Bei der Festsetzung des Betrages gilt Nr. 7 analog.
7.
Bei der Berechnung der Zahl der Wohnungen bleiben Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder
Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind (wie
Einraum-Wohnungen, Appartement-Wohnungen, Wohnungen für Einzelpersonen,
Altenwohnungen) außer Ansatz.
8.
Die Ablösesummen fließen zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds
und werden ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/öffentlichen
Grünflächen oder zum Spielen freigegebene Schulhöfe verwandt.
9.
Der KJA erhält einmal jährlich eine Übersicht der Fälle, in denen öffentliche Spielplatzfläche
abgelöste wurde, welche Geldbeträge eingenommen worden sind und wofür das Geld
verwandt wurde.
10.
Der Beschluss des Kinder,- und Jugendausschusses vom 19.06.2012 ist damit aufgehoben.
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 4/9
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausrechende Deckung
ausrechende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 5/9
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Ein zentrales Element der Kinder- und Familienfreundlichkeit der Stadt Aachen ist die
familienfreundliche Stadtplanung. Die Entwicklung einer Stadt hängt immer stärker auch von den so
genannten „weichen Faktoren“ eines Standortes ab, also davon, was Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, was Familien neben einem guten Job vorfinden. Ganz oben auf der Skala steht hier die
Familienfreundlichkeit.
Um diese Entwicklung positiv zu beeinflussen, ist es wichtig, Familienleben und Familiengründungen
zu unterstützen. Die Stadt Aachen will ein gesellschaftliches Klima schaffen, das Familien stärkt.
Familien mit ihren Kindern sollen sich in Aachen wohl fühlen. Sie sollen gerne nach Aachen
ziehen, gerne hier bleiben. Junge Menschen wollen wir dazu bewegen, hier eine Familie zu
gründen. Dafür brauchen Familien gute Rahmenbedingungen, wie beispielsweise kinder- und
familienfreundliche Wohngebiete in denen sie sich zuhause fühlen.
Kinder und Jugendliche benötigen Lebensräume, in denen sie nach ihren Bedürfnissen spielen,
Erfahrungen für ihre spätere Lebensführung sammeln und sich Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen
können, die sie im Umgang mit ihrer Umwelt benötigen. Durch die gewachsene Wohnungsdichte, die
sonstigen Siedlungsflächen und den Ausbau des Verkehrsnetzes sind natürlich entstandene
Spielgelegenheiten verlorengegangen. Für kreatives Spielen ist in einer von der Technik und von
intensiver Nutzung bestimmten Umwelt nur wenig Raum, so dass der Bedarf durch kindgerechte oder
für Jugendliche geeignete öffentliche Spielplätze gedeckt werden muss. Möglichkeiten zum Spielen
dienen der Entfaltung der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen. Es ist daher Aufgabe der Stadt,
unter den gegebenen Voraussetzungen Freiräume für Kinder und Jugendliche zu schaffen und zu
unterhalten.
Damit dies zielgerichtet und planvoll geschieht, hat der Rat der Stadt Aachen bereits am 26.06.2003
einstimmig einen Beispielkatalog mit den wesentlichen Kriterien für einen kinder- und
familienfreundlichen Städtebau beschlossen, der Planern frühzeitig Anhaltspunkte für ihre Vorhaben
und die Ansprüche der Stadt Aachen geben kann - unter Einbeziehung kriminalpräventiver,
generationsübergreifender sowie barrierefreier Gesichtspunkte.
Darin wurde u.a. festgelegt, dass in Neubaugebieten 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind
geschaffen werden sollen. Grundlage hierfür sind die DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum
Spielen - Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“ sowie der Runderlass d. Innenministers NRW
v. 31.7.1974 - V C 2 - 901.11 „ Bauleitplanung, Hinweise für die Planung von Spielflächen“, in der jetzt
gültigen Fassung.
Die Ermittlung der Größe der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche geht davon aus, dass in
Neubaugebieten 2 Kinder je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m² öffentliche
Kinderspielplatzfläche eingeplant werden.
Seit diesem Grundsatzbeschluss werden in allen Bebauungsplänen auf dieser Basis erforderlichen
Gemeinbedarfsflächen für die Schaffung öffentlicher Kinderspielplatzfläche errechnet und planerisch
festgesetzt und realisiert.
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 6/9
2. Bisherige Beschlusslagen
In der Praxis zeigte sich sehr schnell, dass es auch Abweichungsmöglichkeiten von dieser Regelung
geben muss.
2.1. KJA 02.06.2004
Der KJA hat dann am 02.06.2004 die nachstehenden Ausnahmetatbestände beschlossen, in denen
diese Forderung unter abschließend genannten Bedingungen auf 50% reduziert werden kann:
„1.
Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich können angerechnet
werden.
2.
Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche
Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, können angerechnet werden.
3.
Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender
Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes können mit ihrer Fläche, die über das für
die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet werden.
4.
Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und
führt zu einer Reduzierung der 10 m² Forderung um maximal 50 %. Hierdurch wird verhindert,
dass Anrechnungen dazu führen könnten, dass innerhalb des Neubaugebietes gar kein
Spielplatz mehr gemacht werden müsste
5.
Weitere Anrechnungsmöglichkeiten soll es nicht geben. Angeblich wirtschaftliche Gründe
seitens der Bauherren oder Investoren sind kein Anlass zur Abweichung von der 10 m²
Forderung.“
Zwischenzeitlich zeigt sich, dass bei der politisch gewollten Nachverdichtung der bestehenden
Wohngebiete, manchmal auch die um 50% reduzierte öffentliche Spielplatzfläche nicht zu realisieren
ist. Dies kann für Grundstücke in Bereichen der Fall sein, die durch Geschosswohnungsbau geprägt
sind und die einer Folgenutzung Wohnen zugeführt werden sollen, wie z.B. aktuell bei den
Bauvorhaben Beverstraße und der Bebauung des ehemaligen Werth-Geländes an der
Peliserkerstraße. Diese Bauvorhaben sollen in Form von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
oder Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag realisiert werden.
Da der Beschluss des KJA vom 02.06.2004 der Verwaltung für solche Fälle keinen
Handlungsspielraum eingeräumt hat, könnte es dazu kommen, dass ein Wohnungsbauvorhaben nicht
realisiert werden kann, weil der durch das Bauvorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlicher Spielfläche
im Plangebiet nicht darstellbar ist.
2.2. KJA 19.06.2012
Die Fachbereiche Stadtentwicklung und Verkehr, sowie Kinder, Jugend und Schule haben deshalb
dem Kinder-und Jugendausschuss in seiner Sitzung am 19.06.2012 vorgeschlagen, dass in den
Fällen, in denen auch eine um 50 % reduzierte Spielfläche nicht geschaffen werden kann, die
Möglichkeit eines finanziellen Ausgleiches gegeben sein sollte.
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 7/9
Grundlage für die Berechnung der Ausgleichzahlung ist ein Betrag pro m², der sich aus den
Herstellungs- und Planungskosten eines Kinderspielplatzes und dem durchschnittlichen
Quadratmeterpreis einer Aachener Gemeinbedarfsfläche der letzten 3 Jahre zusammensetzt.
Dieses Geld wird entweder zur Aufwertung des nächst gelegenen öffentlichen
Spielplatzes/öffentlichen Grünfläche/zum Spielen freigegebenen Schulhofes verwandt, oder wenn das
nicht sinnvoll ist, in einen Kinderspielplatzfonds eingezahlt. Das Geld dieses Fonds könnte dann von
FB 45 zur Schaffung oder Aufwertung von anderen Spielflächen genutzt werden.
Im Bereich des Fachbereiches Umwelt gibt es eine analoge Regelung für
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die nicht auf dem pflichtigen Grundstück gemacht werden
können. In solchen Fällen zahlen die Pflichtigen Geld in einen Ökofonds und der Fachbereich Umwelt
zahlt daraus Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle.
Der KJA hat dazu in der Sitzung am 19.06.2012 folgenden Beschluss gefasst.
„1.
Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich können angerechnet
werden.
2.
Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche
Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, können angerechnet werden.
3.
Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender
Aufenthaltsfunktion innerhalb des Wohngebietes können mit ihrer Fläche, die über das für
die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet werden.
4.
Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und
führt zu einer Reduzierung der 10 m² Forderung um maximal 50 %.
5.
Kann auch die um 50 % reduzierte öffentliche Spielfläche in stark verdichteten, durch
Geschosswohnungsbau gekennzeichneten Bereichen nicht geschaffen werden, so kann auf
der Grundlage der durchschnittlichen m² Kosten von öffentlichen Spielplätzen der letzten 3
Jahre jeder nicht realisierbare Quadratmeter Spielfläche finanziell ausgeglichen werden.
6.
Dieses Geld fließt zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds und wird
ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/öffentlichen Grünflächen
oder zum Spielen freigegebene Schulhöfe verwandt.“
Unter Aufwertung ist nicht der Ersatz ohnehin defekter oder abgenutzter Spielgeräte zu verstehen,
auch nicht der Austausch alter und nicht mehr DIN-gerechter Einfassungen und Fallschutzbeläge,
sondern vielmehr die Neuanschaffung und der Einbau von neuen Spielgeräten einschl. DIN- gerechter
Fallschutzmaterialien, sowie die eigentliche Umplanung eines bestehenden Spielplatzes, Schulhofes
oder einer Grünanlage, so dass ein erhöhter Spielwert für die Kinder und Jugendlichen erzielt wird.“
Darüber hinaus beschloss er, dass ihm jedes einzelne Bauvorhaben, bei dem es zu einer finanziellen
Ablösung der Spielplatzfläche kommen soll, vorab zur Kenntnis gebracht wird.
Im Rahmen der zurückgezogenen Vorlage zum Bauvorhaben Beverstaße wurde im KJA am 14.05.13
erstmalig darüber diskutiert, ob für die Berechnung der Ausgleichzahlungen alle Wohnungen, also
auch Einraumwohnungen berücksichtigt werden sollen. Hierzu wurde kein Beschluss gefasst.
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 8/9
3. Neuer Vorschlag der Verwaltung
Am 28.06.13 fand zu dieser Fragestellung ein Ämterabstimmungstermin zum Umgang mit öffentlicher
Spielplatzfläche im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit
städtebaulichem Vertrag mit folgenden Teilnehmern statt:
Fachbereich Kinder-, Jugend und Schule
Fachbereich Recht und Versicherungswesen
Fachbereich Bauverwaltung
Fachbereich Wohnen
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsplanung
Fachbereich Umwelt
Die Verwaltung spricht sich einstimmig dafür aus, bei der Berechnung der Ausgleichzahlungen für
nicht realisierbar öffentliche Kinderspielplatzfläche , analog zum § 2 der Satzung der Stadt Aachen
über die Beschaffenheit und Größe hausnaher privater Kinderspielplatze nach § 9 der LBO NRW, zu
verfahren.
„§ 2 G r ö ß e
(1) Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück.
Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern
nicht geeignet sind (wie Einraum- Wohnungen, Appartement-Wohnungen, Wohnungen für
Einzelpersonen, Altenwohnungen) bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Spielfläche nach
Abs. 2 außer Ansatz außer Ansatz.“
Das bedeutet, dass bei der Ermittlung von Kinderspielplatzflächen im Rahmen von
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag
Einraumwohnungen nicht berücksichtigt werden. Alle weiteren Wohnungen werden mit jeweils 2
Kindern angerechnet.
Sollten weder anrechenbare Flächen zur Reduzierung der 20 m² Spielflächenforderung pro
Wohnung vorhanden sein, noch die Schaffung von Spielplatzfläche auf dem Grundstück möglich sein,
so kann auch die Spielplatzfläche auch zu 100 % abgelöst werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) gilt bei der vertraglichen Vereinbarung mit dem
Investor der Grundsatz der Angemessenheit. Das Gleiche gilt für Durchführungsverträge gem. § 12
BauGB. Bei der Festsetzung des Betrages wird vom Vorhabenträger aus Gründen der
Angemessenheit nur 80% der Summe verlangt. Grundlage für die Berechnung der Ausgleichzahlung
ist ein Betrag pro m², der sich aus den durchschnittlichen Herstellungs- und Planungskosten eines
Kinderspielplatzes der letzten 3 Jahre zusammensetzt. Aktuell sind das 100,-€/ m² Bei der
Festsetzung des Betrages wird aus Gründen der Angemessenheit gegenüber dem Vorhabenträger /
Erschließungsträger 80% der Summe berücksichtigt.
Weiterhin spricht sich die Verwaltung dafür aus, dem KJA einmal jährlich eine Übersicht der Fälle zu
geben, in denen öffentliche Spielplatzfläche abgelöst wurde, welche Geldbeträge eingenommen
worden sind und wofür das Geld verwandt wurde.
Vorlage FB 45/0286/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
Seite: 9/9