Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
116197.pdf
Größe
940 kB
Erstellt
18.06.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0916/WP16
öffentlich
18.06.2013
FB 61/80
Horbacher Straße
Tempo 30 im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und Frohnrather
Weg
Beschluss der Bezirksvertretung Aachen-Richterich vom
16.01.2013
Beratungsfolge:
TOP:__11
Datum
Gremium
Kompetenz
11.07.2013
MA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach
die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 50 auf 30 km/h auf der Horbacher Straße (L231) im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und der
Einmündung Frohnrather Weg nicht gegeben sind.
Vorlage FB 61/0916/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.12.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Über die Bezirksbürgermeisterin für den Stadtbezirk Richterich hat die Interessengemeinschaft
Horbacher Vereine den Antrag gestellt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Horbacher
Straße im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und der Einmündung Frohnrather Weg auf 30 km/h zu
reduzieren.
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hat sich in ihrer Sitzung am 16.01.2013 mit dem Anliegen
beschäftigt und einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich befürwortet den Antrag der Dorfgemeinschaft auf
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Horbacher Straße (L231) im
Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und der Einmündung Frohnrather weg und beschließt, diesen zur
Entscheidung an den Mobilitätsausschuss weiterzuleiten.
Der genannteTeilbereich der Horbacher Straße liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Es gilt
daher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Bei der Horbacher Straße handelt es sich um die Landessstraße L 231. Diese dient der Aufnahme
der überörtlichen Verkehre. Verkehrsrechtlich ist die Einrichtung einer Tempo-30-Zone in einer
klassifizierten Straße unzulässig. Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf solchen
klassifizierten Straßen ist nur zulässig bei Bestehen einer außergewöhnlich hohen Gefahrenlage bzw.
einer auf überhöhte Geschwindigkeiten zurückzuführenden Unfallhäufung.
Die im Antrag genannte Grundschule und auch der Kindergarten grenzen nicht unmittelbar an die
Horbacher Straße. An der Kreuzung mit Scherbstraße/ Oberdorfstraße bestehen signaltechnisch
gesicherte Fußgängerfurten. Die Betriebszeiten der Signalanlage wurden auf bezirklichen Wunsch
Anfang des Jahres bis 24h ausgedehnt. Die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit zum Schutz
dieser Einrichtungen ist daher nicht zu begründen.
Eine Überprüfung der Verkehrsunfalllage durch die Polizei hat ergeben, dass sich im Zeitraum der
letzten drei Jahre im o.g. Teilstück der Horbacher Straße vier aufnahmepflichtige Verkehrsunfälle
ereignet haben. Gemessen an der hohen Verkehrsbelastung der Horbacher Straße ist die Zahl der
Verkehrsunfälle als äußerst gering einzustufen. Außerdem war bei keinem Unfall überhöhte
Geschwindigkeit unfallursächlich.
Zwei der Unfälle haben sich beim Einbiegen in die Horbacher Straße ereignet. Wobei bei einem Unfall
ein PKW-Fahrer beim Einbiegen einen Fahrradfahrer übersehen hat und der andere ein Alleinunfall
war, bei dem der Fahrzeugführer die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hat.
Bei einem weiteren Alleinunfall ist ein Mofafahrer vermutlich aufgrund einer Verschmutzung gestürzt.
Beim vierten Unfall ist ein Fahrradfahrer durch einen überholenden PKW zu Fall gekommen.
Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine besonders hohe Gefahrenlage schließen lassen,
die eine abschnittsweise Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würden.
Vorlage FB 61/0916/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.12.2013
Seite: 2/3
Für innerörtliche Hauptverkehrsstraßen (klassifizierte Straßen) sieht die Straßenverkehrsordnung zur
Aufrechterhaltung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h
vor. Unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine tatsächliche
Geschwindigkeitsreduzierung nur bei entsprechenden straßenräumlichen Bedingungen zu erwarten.
Diese sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Fahrbahnbreite, Übersicht usw.) nicht gegeben.
In Abstimmung mit dem Bezirksamt und der Initiative 'Unser Dorf hat Zukunft' wird die für den Ortskern
Horbach anstehende Umplanung der Radverkehrsführung im Herbst d. J. der Initiative 'Unser Dorf hat
Zukunft' und dem Bezirk vorgestellt. Hierbei wird besonderer Augenmerk gerichtet werden auf eine
optische Markierung des Ortskerns (z.B. durch Einschwenken des Radweges, Baumpflanzung o.ä.).
Durch diese Maßnahmen ist eine Reduktion der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit im Bereich
des Ortskerns Horbach zu erwarten. Das Thema der Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h in
der Gesamtstadt ist eines der Themen, die im Rahmen des Verkehrsentwicklungsplanes diskutiert
und geprüft werden. Die Ergebnisse hieraus werden zu einem späteren Zeitpunkt vorgestellt.
Anlage/n:
-
Antrag der IG Horbacher Vereine
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Beschlussauszug Bezirksvertretung Aachen-Richterich vom 16.01.2013
Vorlage FB 61/0916/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.12.2013
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