Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
116203.pdf
Größe
6,8 MB
Erstellt
19.06.13, 12:00
Aktualisiert
10.07.17, 13:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0918/WP16
öffentlich
19.06.2013
Dez. III / FB 61/20
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900 - Krefelder Straße /
Emmastraße hier: - Änderungs- und Offenlagebeschluss
- Bericht über den Sachstand bezüglich der Umsetzung des
Bebauunsplans "Alter Tivoli" (Antrag der SPD-Fraktion)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.07.2013
18.07.2013
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über die geplanten
Änderungen und den Sachstand der Umsetzung des Bebauungsplanes zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8
BauGB und gemäß § 13 BauGB die Änderung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung der II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße - in der
vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über die geplanten Änderungen und den
Sachstand der Umsetzung des Bebauungsplanes zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB und gemäß § 13 BauGB
die Änderung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der II. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße - in der vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0918/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2015
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Erläuterungen:
1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Am 26.01.2011 wurde der Bebauungsplan Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße – vom Rat der
Stadt Aachen als Satzung beschlossen.
Im Jahr 2012 wurde ein Änderungsverfahren eingeleitet, da es sich im Rahmen der Ausführungsplanung für den Straßenbau als günstiger herausstellte, die geplanten Straßen um ca. einen
halben Meter höher anzulegen als geplant. Die I. Änderung erlangte am 07.02.2013 Rechtskraft.
2. Anlass und Inhalt des Änderungsverfahrens
Wie bereits in der Presse berichtet wurde, hat die Firma Saint-Gobain entschieden, Ihre DeutschlandZentrale vom heutigen Standort an der Viktoriaallee an die Krefelder Straße zu verlagern. Ein Investor
aus Köln wird auf dem Grundstück zwischen geplantem Hotel (an der Ecke Merowingerstraße) und im
Bau befindlichen Vollsortimenter einen Neubau für das Unternehmen errichten.
Beim Bebauungsplan Nr. 900 handelt es sich um einen so genannten Angebotsbebauungsplan, der
allgemeine Festsetzungen trifft, die eine möglichst große Bandbreite an Hochbau- und
Nutzungskonzepten ermöglichen sollen. Trotzdem können nicht alle Eventualitäten abgedeckt
werden, so dass nun eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich wird. Das Bürogebäude von
Saint-Gobain, das nur ca. zwei Drittel der vorhandenen Grundstücksfläche in Anspruch nimmt, passt
in die bisherigen Festsetzungen zu den zulässigen Nutzungen. Gleiches gilt für ein weiteres Bürosowie ein Wohngebäude, die der Investor unmittelbar neben dem Vollsortimenter realisieren möchte.
Beim Hochbaukonzept gibt es allerdings folgende Abweichungen:
Gebäudehöhe
Bei Aufstellung des Bebauungsplanes wurde davon ausgegangen, dass auf der Fläche ggfls. auch
mehrere Gebäude errichtet werden, daher gibt es, abgestimmt auf das Gefälle der Krefelder Straße,
gestaffelte Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhe, die nun aufgrund der Realisierung eines
größeren Gebäudekomplexes mit einer Breite von knapp 60 m sowie eines in der Architektursprache
(und somit auch der Höhe) darauf abgestimmten zweiten Gebäudes nicht mehr sinnvoll sind.
Stattdessen soll es eine durchgehende Gebäudeoberkante geben, die an der nördlichen Seite 4 m
höher liegt als dies der Bebauungsplan bisher zulässt. Am südlichen Ende beträgt der Unterschied
2,50 m.
Die größere Gebäudehöhe ist durch folgende Aspekte begründet:
1. Durch das Gefälle der Krefelder Straße ergibt sich durch die durchlaufende Erdgeschossbodenhöhe an der Nordecke bereits ein ca. 1,50 m hoher Sockel.
2. Der Saint-Gobain-Neubau ist mit einer Bruttogeschosshöhe von 3,80m für die Normalgeschosse
und 4,50m für das repräsentative Erdgeschoss projektiert. Hierbei handelt es sich durchaus um
übliche Geschosshöhen im Segment hochwertiger Büro- bzw. Gewerbeimmobilien.
Laut den bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen beträgt die Höhe bei vier Geschossen lediglich ca.
3,45 m brutto pro Geschoss.
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Die Geschosshöhen ergeben sich zum einen aus den hohen technischen Anforderungen (v.a. in den
Bereichen Büroraumlüftung, Raumakustik und Daten- und Elektroinstallation), die eine entsprechende
Vorhaltung von Installationshöhe notwendig machen (Deckenpaket ca.80-90 cm). Zum anderen
werden hohe Ansprüche an Flexibilität und Arbeitsplatzqualität gestellt. Zur Umsetzung von
Großraumzusammenhängen wird eine qualitätsvolle Raumhöhe erwartet, die über die nach
Arbeitsstättenschutz erforderliche Minimalhöhe von 2,75 m hinausgeht. Aktuell sieht die Planung eine
Raumhöhe von ca. 2,90 m - 3,00 m vor. Die größere Erdgeschosshöhe wird nicht nur aus
repräsentativen Gründen erzeugt, auch die große Fläche des Foyers mit den eingestellten
Besprechungsräumen und dem Kantinenbereich spielt hier eine Rolle. Darüber hinaus wird diese
Höhe auch im Außenbereich notwendig, um hier eine Vorfahrt realisieren zu können.
Das Wohngebäude, das direkt im Anschluss an den Park geplant ist, soll dreigeschossig plus
Staffelgeschoss ausgeführt werden. Die Festsetzungen zu den Vollgeschossen (II bis III) müssen
dazu nicht geändert werden, es ist aber auch eine größere Gebäudehöhe (plus 3,20 m) notwendig.
Diese liegt 0,80 m über der Höhe des angrenzenden Bauteils des Vollsortimenters, stellt sich also
aufgrund des Gefälles der Krefelder Straße als stimmig dar. Darüber hinaus ist der Abstand zur
gegenüberliegenden Reihenhausbebauung an dieser breiten Stelle des Parks so groß (zwischen 52
und 60 m), dass die Erhöhung keine negativen Auswirkungen auf die Einfamilienhäuser hat.
Die Verwaltung schlägt vor, im Zuge der Bebauungsplanänderung auch die Höhenfestsetzungen für
das geplante Hotel anzupassen auf dasselbe Maß wie im Baufeld „Saint-Gobain“, um ein einheitliches
Erscheinungsbild zu erreichen. Anderenfalls wäre das Eckgebäude mindestens 1,60 m niedriger als
der Saint-Gobain-Neubau. Vielmehr ist es aber planerisches Ziel, die Ecke Krefelder Straße /
Merowingerstraße zu betonen und insbesondere zu den beiden gegenüber befindlichen Garagen eine
Raumkante mit größerer Höhe auszubilden. Daher soll darüber hinaus im engeren Eckbereich eine
maximale Fünfgeschossigkeit mit entsprechend größerer Höhe festgesetzt werden. Entlang der
Merowingerstraße soll die zulässige Höhe nur um 50 cm vergrößert werden. Diese Anpassung dient
lediglich dazu, beidseitig der fünfgeschossigen Ecke die gleiche Gebäudehöhe zu erreichen. Die
Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse entlang der Merowingerstraße soll nicht
verändert werden, sie bleibt bei mindestens zwei, maximal drei Vollgeschossen. Dadurch kann die etwas größere Gebäudehöhe nur durch ein Staffelgeschoss erreicht werden, der Gebäudeteil mit der
größeren Höhe muss also von der Gebäudekante zurückversetzt werden. Daher wird die Erhöhung
um 50 cm für vertretbar gehalten.
Auch die deutlichere Erhöhung entlang der Krefelder Straße wird als verträglich eingestuft, da die
Straße sehr breit ist. Der Abstand zu den gegenüberliegenden Gebäuden beträgt an der schmalsten
Stelle 34 m. Darüber hinaus befindet sich ein Baum bestandener Mittelstreifen in der Straße.
Gebäudeform
Wie bereits dargestellt wird der Saint-Gobain-Neubau nur ca. zwei Drittel des Grundstückes
einnehmen. Es wird also eine Lücke zu dem angrenzend geplanten Bürogebäude entstehen.
Weiterhin wird das Gebäude eine wesentlich geringere Tiefe haben als nach jetzigen Festsetzungen
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möglich. Gleichzeitig wird es keinen Innenhof geben, sondern es ist eine großflächige
Erdgeschosszone vorgesehen. Der Freibereich wird also nicht von Gebäuden umschlossen, sondern
er wird sich zur Rückseite, direkt an den geplanten zentralen Park des Baugebietes anschließen.
Damit rückt das Gebäude von der gegenüberliegenden Reihenhauszeile ab, der Park erfährt eine
optische Vergrößerung.
Diese Planung soll im geänderten Bebauungsplan berücksichtigt werden. Da die genaue Form und
Lage der beiden weiteren Baukörper noch nicht feststeht, bleibt die Festsetzung in diesem Bereich
etwas offener, um weiterhin eine größere Bandbreite an baulichen Möglichkeiten zu erhalten.
Wesentlichste Änderung gegenüber dem heutigen Bebauungsplan ist die ca. 10 bis 12 m breite Lücke
in der Zeile. Städtebauliche Auswirkungen hat dies nicht, da eine durchgehende Raumkante aufgrund
der verbleibenden Länge der Baukörper erhalten bleibt. Es wurde geprüft, ob die Lücke negative
Umweltauswirkungen hat, insbesondere ob dadurch eine höhere Schallbelastung an der dahinter
liegenden Wohnbebauung auftritt. Dies ist nicht der Fall.
Im Zusammenhang mit der Veränderung der Bauform werden auch die Festsetzungen zur Tiefgarage
und zur Begrünung der „Blockinnenbereiche“ angepasst. Letzteres wird in den Schriftlichen
Festsetzungen sprachlich angepasst, da es keinen Innenbereich mehr geben wird. Die Vorgaben zur
Begrünung bleiben jedoch grundsätzlich erhalten.
Raumkante entlang der Krefelder Straße
Die dritte und letzte Änderung für dieses Bauvorhaben bezieht sich auf das Zurücktreten der
Gebäudekante von der festgesetzten Baulinie. Die Fassade tritt im Erdgeschoss in Form eines
langgestreckten Dreiecks zurück, an der tiefsten Stelle um bis zu 10 m. In dieser Größenordnung wird
das nicht über die allgemeine Festsetzung zum Abweichen von der Baulinie abgedeckt, so dass eine
speziell auf den Entwurf abgestimmte Schriftliche Festsetzung aufgenommen wurde. Die
Sonderregelung beschränkt sich jedoch auf dieses eine Gebäude, da ein durchgängiges starkes
Zurücktreten des Erdgeschosses nicht gewünscht ist, insbesondere im Eckbereich zur
Merowingerstraße nicht.
Die Planungen für den Saint-Gobain-Neubau haben neben dem Abrücken des Gebäudes vom Park
einen weiteren, deutlichen Vorteil für die Bewohner des neuen Baugebietes. Bei der Erstellung des
städtebaulichen Konzeptes war davon ausgegangen worden, dass den späteren Bauherren auf
diesem Grundstück eine Ein- und Ausfahrt von bzw. zur Krefelder Straße zur Erschließung ihrer
Gebäude nicht ausreicht, da diese aufgrund der verkehrlichen Situation der Beschränkung
unterliegen, dass nur von rechts angefahren und auch nur nach rechts ausgefahren werden kann.
Daher wurde auch dafür Vorsorge getroffen, dass die Tiefgarage zusätzlich von hinten, also zum Teil
durch die neuen Straßen im Baugebiet erschlossen wird. Für Saint-Gobain reicht jedoch der direkte
Anschluss an die Krefelder Straße aus.
Inzwischen sind die meisten Grundstücke im Allgemeinen Wohngebiet vergeben. Es sind zwar erst
wenige Grundstücke tatsächlich verkauft und mit Stand Ende Juni ist bislang auch erst für ein
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Einfamilienhaus der Baubeginn erfolgt, für den Verkauf von 31 weiteren Grundstücken wurde aber
bereits der Beschluss über den Verkauf im Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss gefasst. Viele
weitere Bauherren haben mit Planungen bereits begonnen, fast alle Grundstücke sind reserviert. In
der Abstimmung der Entwürfe für die einzelnen Gebäude sowie deren bauordnungsrechtlicher
Prüfung haben sich einige Aspekte ergeben, die eine detailliertere bzw. stärker auf Sonderfälle
abgestimmte Festsetzung sinnvoll machen. Zum Teil sollen dieses Änderungsverfahren auch für eine
Klarstellung bestehender Festsetzungen genutzt werden. Grundlegende Änderungen sind weder
gewünscht, noch erforderlich.
Bei den geplanten Änderungen handelt es sich um folgende Punkte:
Terrassenhäuser
Für drei der vier möglichen Gebäude werden derzeit Planungen erstellt. Daraus ergaben sich
Änderungswünsche der Architekten, denen teilweise gefolgt werden soll. Es handelt sich hier um eine
sehr spezielle Bauform, die deutlich abweicht vom „normalen“ Einfamilienhaus, so dass die
planerische Ausarbeitung Erkenntnisse gebracht hat, da bei Aufstellung des Bebauungsplanes
konkrete Entwürfe noch nicht vorlagen.
Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen für die drei Ebenen sollen aus konstruktiven Gründen
erhöht werden. Dabei geht es zum einen um den barrierefreien Zugang zu den jeweils vorgelagerten
Dachterrassen sowie um deren Brüstungen, zum anderen sollen die Gebäude mit etwas größeren
Raumhöhen ausgeführt werden als den im Wohnungsbau allgemein üblichen 2,50 m. Die Verwaltung
findet diesen Änderungswunsch nachvollziehbar und schlägt daher vor, ihn zu berücksichtigen.
Wesentlich ist dabei, dass die Gebäudeoberkante auch nach der Anpassung knapp einen Meter unter
der der gegenüberliegenden Häuser liegt. Ebenfalls wichtig war der Verwaltung eine Abstimmung der
Höhenplanung der Architekten, die zunächst unterschiedliche Wünsche für die neuen Höhen geäußert
hatten. In einem Punkt schlägt die Verwaltung vor, der Anfrage nicht zu folgen. Es wurde die Bitte
geäußert, auch auf der obersten Ebene eine Dachterrasse und die zum Erreichen erforderliche
Aufzugüberfahrt bzw. Verlängerung des Treppenhauses zuzulassen. Diese Erhöhung findet die
Verwaltung jedoch nicht vertretbar, zumal einige Grundstücke in der Nähe der Terrassenhäuser
bereits kurz vor dem Verkauf stehen. Zum einen stimmt die Höhenrelation gegenüber den Nachbarn
bei einer weiteren Erhöhung nicht mehr. Von der hohen Dachterrasse hat man sicherlich eine schöne
Aussicht, kann aber auch allen Nachbarn in den Garten schauen. Zum anderen kann später kaum
verhindert werden, dass die Gebäude sich durch Sonnenschirme, Pavillons oder gar feste
Sitzplatzüberdachungen weiter optisch erhöht werden. Zuletzt ginge damit auch das beabsichtigte
Mindestmaß an Einheitlichkeit verloren, da nicht alle Planer eine Dachterrasse auf der obersten
Ebene wünschen.
Die Belichtung der Erdgeschosszonen ist aufgrund der großen Tiefe nicht ganz einfach, so dass eine
seitliche Belichtung bis zu einer Tiefe von 8,50 m ab der Vorderkante des Baufeldes ermöglicht
werden soll. Auf die gleiche Tiefe soll die Fläche für Stellplätze und überdachte Stellplätze ausgedehnt
werden. Die erforderlichen Stützwände zum Abfangen des Walls werden auf eine maximale Höhe von
3,00 m begrenzt. Ab einer Höhe von 1,50 m sind sie zu begrünen, um sicherzustellen, dass sich die
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Zwischenräume zwischen den einzelnen Häusern nicht ausschließlich als versiegelte Bereiche
darstellen.
Baufeld für Gruppenwohnen
Der Komplex soll eine Zufahrt von der angrenzenden neuen Straße erhalten. Grundsätzlich wäre auch
eine Zufahrt direkt von der Merowingerstraße möglich gewesen. Nicht gewünscht ist jedoch eine
Anbindung an die Emmastraße. Im Rahmen der Planung wurde nun der Wunsch geäußert, dort einen
kleinen Fußweg anzulegen. Diesem Wunsch soll gefolgt werden, zumal an dieser Stelle kein
Baumbestand vorhanden ist.
Beim Gruppenwohnen handelt es sich um eine besondere Bauform, was dazu führt, dass die
bisherige Festsetzung einer offenen Bauweise nur sehr schwer einzuhalten ist. Hauptgrund ist die
Überlegung, eine Tiefgarage zu errichten, um im Blockinneren eine möglichst große gemeinschaftlich
nutzbare Freifläche zu erhalten. Daher soll zukünftig auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet
werden.
Berücksichtigung des Gefälles der beiden neuen Zufahrten ins Baugebiet
Die beiden neuen, von der Merowingerstraße ins Baugebiet führenden Straßen sind relativ stark
geneigt (knapp unter 5 % bzw. sogar über 5 %). Die in diesem Bereich planenden Architekten haben
daher überprüft, ob sie trotzdem die bestehenden Festsetzungen zu den Geländehöhen,
insbesondere den Höhenbezügen zwischen Straßen und Grundstücken sowie den zulässigen
Maximalhöhen für Stützmauern einhalten können. Dies ist im Wesentlichen möglich, bis auf eine
Ausnahme: die Straßen steigen neben den Grundstücken so stark an, dass trotz der vorgesehenen
Geländemodellierung ein größerer Höhenunterschied zwischen Straße und Grundstück besteht als
die maximal zulässigen 30 cm. Daher soll, allerdings nur speziell für diesen Bereich (im Plan mit - b gekennzeichnet), eine Erhöhung auf 60 cm erfolgen. Da dies der zulässigen Höhe von Stützmauern
entspricht, kann jeder Bauherr entscheiden, ob er den Höhenunterschied durch eine Mauer oder
durch Modellierung anpasst. Trotzdem ist aufgrund der Einheitlichkeit der Höhen die beabsichtigte
gestalterische Einheitlichkeit weiterhin sichergestellt.
Reihenhäuser
Auch die südliche Reihenhauszeile ist in geringem Umfang betroffen von der Steigung der
Plangebietszufahrten, da diese nicht erst am neuen Knoten beginnt, sondern die Straße steigt bereits
vor den beiden südlichsten Häusern der Zeile leicht an. Um die Einheitlichkeit innerhalb der Zeile zu
wahren, ist eine leichte Erhöhung der maximal zulässigen Gebäudehöhe erforderlich. Dazu soll das
bereits bei der westlich angrenzenden Baufläche bereits bestehende Maß übernommen werden.
Tiefe Abstandflächen
Die bereits in der I. Änderung des Bebauungsplanes enthaltene Festsetzung zur geringeren Tiefe der
Abstandflächen zwischen Misch- und Sondergebiet an der Krefelder Straße wird ergänzt um Gebäude
innerhalb des Mischgebietes. Nach wie vor soll so dafür Sorge getragen werden, dass Lücken eine
möglichst geringe Breite haben. Neben dem städtebaulichen Aspekt der Raumkante geht es dabei
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darum, im Wohngebiet keine Belastungen durch Luftschadstoffe und Lärm von der stark befahrenen
Straße zu erhalten.
Im Wohngebiet gibt es an mehreren Stellen das Problem, dass die Bauherren von Doppelhaushälften
ihre Planung in unterschiedlichen Zeitachsen durchführen. Aufgrund der Vorgabe der
Gestaltungssatzung „Alter Tivoli“ sowie auch der aktuellen Rechtsprechung zu Doppelhäusern ist ein
Mindestmaß an Einheitlichkeit für die beiden Hälften vorgegeben. Derjenige, der zuerst plant und die
Baugenehmigung erhält, hat entsprechend mehr Wahlmöglichkeiten als der zweite. Insbesondere an
Straßenecken kann das aufgrund der Regelungen der Bauordnung NRW zur Tiefe der
Abstandflächen dazu führen, dass der erste die Bebauungsplanfestsetzungen wesentlich stärker
ausschöpfen kann. Der zweite muss gleich hoch bauen, müsste deshalb aber das Gebäude schmäler
ausführen. Dies führt nicht nur zu Ungerechtigkeit, sondern auch zu einer nicht gewünschten
Asymmetrie der Haushälften. Daher soll die Tiefe einheitlich auf 3 m festgesetzt werden.
Regelungen zu Stellplätzen und Garagen sowie Tiefgaragen im Allgemeinen Wohngebiet
Bisher gab es für das Wohngebiet keine Festsetzungen zu Tiefgaragen, da nicht davon ausgegangen
worden war, dass diese hier überhaupt geplant sind. Da nun der Bedarf in einigen Fällen
(Gruppenwohnen, Geschosswohnungsbau an der Merowingerstraße, Mehrfamilienhaus an der
Emmastraße) entstanden ist, soll festgesetzt werden, dass die Baugrenzen durch Tiefgaragen
überschritten werden dürfen. Weil auch unterirdische Garagen auf die Grundflächenzahl angerechnet
werden, ist die Dimension der zulässigen Überschreitung dadurch begrenzt.
Weiterhin wurde die Anzahl der Zufahrten pro Grundstück und deren maximale Breite geregelt, da
bereits Anfragen vorliegen, die nicht den planerischen Zielen entsprechen. Abhängig vom Abstand
des Gebäudes von der Straße könnten ansonsten mehrere Stellplätze nebeneinander angelegt
werden. Dies ist weder gestalterisch gewünscht, noch ist es verkehrlich sinnvoll. Es könnten durchaus
Bereiche entstehen, in denen entlang der Straße eine längere Front aus Senkrechtparkern entsteht.
Zum einen würde dies dazu führen, dass nicht ausreichend Besucherparkplätze in den Straßen
angelegt werden können, zum anderen ist es aus Verkehrssicherheitgründen grundsätzlich nicht
wünschenswert, wenn es entlang von Straßen eine Vielzahl von Zufahrten gibt. Stattdessen sollen
diese gebündelt werden. Im Baugebiet Alter Tivoli können trotzdem zwei Stellplätze pro
Baugrundstück angelegt werden. Dies wird als ausreichend eingestuft.
Es handelt sich nicht um eine spezielle Thematik dieses Baugebietes, sondern der Regelungsbedarf
bezüglich der Zufahrten besteht grundsätzlich in Wohngebieten. Daher soll zukünftig in allen
Bebauungsplänen eine entsprechende Standardregelung aufgenommen werden.
Darüber hinaus wurden die bisherigen Regelungen zu Stellplätzen und Garagen etwas vereinheitlicht
und zum Teil auch eindeutiger formuliert.
3. Änderungs- und Offenlagebeschluss
Durch die II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße - soll das
bestehende Planungsrecht so verändert werden, dass der Neubau des Unternehmens Saint-Gobain
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in der geplanten Form ermöglicht wird. Darüber hinaus sollen die Festsetzungen für den Bereich des
Allgemeinen Wohngebietes in einigen Punkten modifiziert werden.
Durch die geplanten Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass die
Änderung unter Anwendung des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren erfolgen kann.
Die Verwaltung empfiehlt, für die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 – Krefelder Straße /
Emmastraße - den Änderungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf in der
vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
4. Bericht über den Sachstand bezüglich der Umsetzung des Bebauungsplans
(Antrag der SPD-Fraktion)
Die SPD-Fraktion bittet in ihrem Antrag um eine Sachstandsdarstellung. Hintergrund ist die
Presseberichterstattung, in der in letzter Zeit dargestellt wurde, dass „nicht einzuhaltende Höhen und
Abstandflächen zu einer Änderung der Planung auch im Bereich der Eigenheime nötigen“.
Die Darstellungen zum Thema „Bebauungsplan Alter Tivoli“ entsprachen nicht ganz der tatsächlichen
Sachlage. Grundsätzlich wäre das Baugebiet realisierbar ohne eine weitere Änderung des
Bebauungsplanes. Da der Bebauungsplan nun aber ohnehin geändert werden soll, um den SaintGobain-Neubau in der gewünschten Form zu ermöglichen, bietet sich dadurch die Chance, die
Erfahrungen aus den bereits erfolgten Abstimmungen mit Bauherren und Architekten zu nutzen, um
die Festsetzungen zu optimieren. Wie bereits dargestellt, handelt es sich zum Teil lediglich um
Klarstellungen. Zum Beispiel soll die Festsetzungen zu den Geländehöhen ergänzt werden durch den
festgelegten Bezugspunkt. Dieser wird bei allen Genehmigungsverfahren ohnehin herangezogen,
steht zukünftig aber auch eindeutig und für alle einsehbar in den Festsetzungen.
Wie bereits oben ausgeführt, haben Bauherren, deren Grundstücke an zwei Öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, eine günstigere Situation bezüglich der Abstandflächen. Wenn einer dieser
Bauherren wesentlich früher als sein Nachbar im Doppelhaus seine Planung mit der Verwaltung
abstimmt und die Baugenehmigung erhält, muss sich dieser an seine Vorgaben bezüglich Traufhöhe,
Dachneigung etc. halten. Dies resultiert einerseits aus den entsprechenden Regelungen der
Gestaltungssatzung (§ 4, Absatz (2): „Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen
Dachform und –neigung, Kubatur, Tiefe des Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind
zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten….“), andererseits gibt es aber auch Rechtsprechung zu
Doppelhäusern, die besagt, dass ein Mindestmaß an Einheitlichkeit vorhanden sein muss. Der später
bauende Doppelhausnachbar könnte insbesondere die vorgegebene Höhe nur einhalten, wenn sein
Gebäude eine geringere Breite hat. Ursache ist das Abstandflächenrecht (§ 6 BauO NRW), auch
dafür, dass nicht jeder Bauherr alle Festsetzungen des Bebauungsplanes gleichzeitig in Gänze
ausschöpfen kann (maximale Höhe und Baufeldgröße).
Der Bebauungsplan trifft dazu bisher keine Festsetzungen. Nun soll die Möglichkeit des § 9 Abs. (1)
Nr. 2a des Baugesetzbuches Anwendung finden, wonach vom Bauordnungsrecht abweichende Maße
der Tiefe der Abstandflächen festgesetzt werden können. Es soll einheitlich eine Tiefe von 3 m
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festgesetzt werden. Dadurch sind die Rahmenbedingungen für alle Bauherren gleich, unabhängig
davon, zu welchem Zeitpunkt sie planen bzw. bauen. Der Bedarf zur Abstimmung auf den
Doppelhausnachbarn entfällt dadurch natürlich nicht, er wird lediglich vereinfacht.
Es wurde ebenfalls bereits in der Vorlage erläutert, dass Sonderfälle verschiedener Art (z.B.
Sonderbauformen wie das Gruppenwohnen und spezielle Rahmenbedingungen wie das starke
Gefälle einzelner Straßen) bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Dem soll nun durch
entsprechende, speziell auf diese Fälle zugeschnittene Modifikation der Festsetzungen Rechnung
getragen werden.
Würde der Bebauungsplan nicht ohnehin geändert, würde die Verwaltung sicherlich kein
Änderungsverfahren für die beschriebenen Modifikationen im Bereich des Wohngebietes durchführen.
In einzelnen Fällen würden wahrscheinlich Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
erteilt, in anderen Fällen müssten sich einige Bauherren auch einfach mit den Beschränkungen durch
die bestehenden Festsetzungen abfinden. Befreiungen zu vermeiden hat aus Sicht der Verwaltung
mehrere Vorteile: man erspart den Bauherren die dafür entstehenden Gebühren, außerdem sind die
meisten Genehmigungen dadurch im Freistellungsverfahren möglich.
Dass die Berichterstattung in der Presse zu diesem Thema so negativ ist, ist sehr bedauerlich, da die
bisherigen Erfahrungen bei der Beratung der Bauherren durchweg positiv sind. Gerne können die
bereits vorliegenden Planungen in der Sitzung erläutert werden. Der Planungsverwaltung sind nur
wenige Einzelfälle bekannt, in denen Bauwillige nicht ihr Wunschgrundstück reservieren konnten.
Wenn man beispielsweise gerne ein Haus mit Pultdach errichten möchte, ist es natürlich nicht
befriedigend, ein Grundstück zu bekommen, auf dem laut Bebauungsplan auf jeden Fall mit
Satteldach gebaut werden muss. Der Bebauungsplan lässt unterschiedlichste Bauformen zu, aber
nicht an jeder Stelle im Gebiet. Dies war auch seitens der Politik nicht gewünscht.
Auch der in der Zeitung zu lesende Vorwurf, die Terrassenhäuser seien laut Bebauungsplan nicht
baubar, entspricht nicht der Realität. Das Büro Post Welters, das den städtebaulichen Entwurf für das
Gebiet erstellt hat, hatte einen groben Entwurf erstellt, der dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Dieser
ging davon aus, dass die Gebäude nicht über den Würselener Wall hinaus ragen. Grund war der Lärm
von dem hinter dem Wall befindlichen Trainingsplatz der Alemannia sowie auch der Lärm aus dem
Fußballstadion. Nun wird eine größere Höhe gewünscht, um den Wall überragen zu können. Da dies
für vertretbar gehalten wird (sowohl gestalterisch, als auch bezüglich der Lärmthematik), soll diesem
Wunsch aus Sicht der Verwaltung gefolgt werden. Der Bebauungsplan enthält lediglich einen Fehler:
die festgesetzten Gebäudehöhen für die einzelnen Ebenen berücksichtigen nicht die erforderlichen
Brüstungen. Da es natürlich nicht Ziel war, diese zu verhindern, wäre dies beispielsweise sicherlich
der Anlass für die Erteilung einer Befreiung gewesen.
Zuletzt hat sich ein Bauherr kürzlich an die Fraktionen gewandt mit der Beschwerde, die Bebauungsplanfestsetzungen seien für Photovoltaik ungeeignet. Dies wurde vom Fachbereich Umwelt
geprüft und widerlegt.
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Bedauerlicherweise neigt mancher Beschwerdeführer dazu, gar nicht erst das Gespräch mit den
zuständigen Mitarbeitern der Verwaltung zu suchen, sondern wendet sich sofort an Presse und / oder
Politik. Wie zuvor bereits erläutert, ist die Verwaltung gerne bereit, gemeinsam mit den Bauherren
Lösungen für ihre speziellen Anforderungen zu finden.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
6.
Antrag der SPD-Fraktion
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II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900
Krefelder Straße/ Emmastraße
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zur II. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße für den Bereich zwischen Krefelder Straße, ehemaliger Alemannia-Zufahrt, Alemannia-Trainingsplatz,
Emmastraße und Merowingerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 26.06.2013)
Lage des Plangebietes
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“
In dem gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzten Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“ ist 1
Verbrauchermarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.200 m² mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig. Auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche ist der Verkauf von zentrenrelevanten Randsortimenten entsprechend der Aachener Sortimentsliste (siehe Anlage) zulässig.
Im Sondergebiet sind darüber hinaus nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der Aachener Sortimentsliste (siehe Anlage) sowie
Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, die dem Kunden zugänglich ist und die nicht nur
vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger,
Konsumbereiche, Schaufenster, Treppen in Verkaufsräumen und dem Kunden zugängliche sonstige Verkaufs- und Serviceflächen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen sofern sie innerhalb oder unmittelbar an das Gebäude angrenzend untergebracht sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager
und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen.
Ab dem 1. Obergeschoss sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
- Büros
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Schank- und Speisewirtschaften
1.2
Mischgebiet
Im Mischgebiet sind folgende Nutzungen allgemein zulässig:
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe
- Schank- und Speisewirtschaften
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind unzulässig.
1.3
Allgemeines Wohngebiet
Im Allgemeinen Wohngebiet sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
- Wohngebäude
2/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sowie die gemäß § 4 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzulässig.
1.4
Vergnügungsstätten
Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet unzulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Grundflächenzahl
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl durch die
Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO
bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden darf.
2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die Höhenlage der Gebäude wird durch die Festsetzung der Erdgeschosshöhe (EGH) im Verhältnis zur
Höhe der angrenzenden Öffentlichen Verkehrsflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe (GH) bestimmt.
Bezugshöhe der Gebäudehöhenfestsetzungen ist Normalhöhennull (NHN).
Die Gebäudehöhe (GH) ergibt sich aus dem obersten Gebäudeabschluss. Unter Erdgeschosshöhe ist die
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zu verstehen.
Die Erdgeschosshöhe darf maximal um 0,30 m höher oder niedriger liegen als die Höhe der Öffentlichen
Verkehrsfläche, von der das Gebäude erschlossen wird. Bezugspunkt ist die Mitte des Baugrundstückes
am Rand der Öffentlichen Verkehrsfläche, an der Krefelder Straße, Merowingerstraße und Emmastraße
der Rand des vorhandenen Gehwegs. Maßgeblich ist die Planung für den Endausbau der Straßen.
Im Mischgebiet sowie im Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“ dürfen die im Bebauungsplan
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen
(Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und Anlagen der solaren Energiegewinnung, Empfangsanlagen), die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, sowie für Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m ausnahmsweise überschritten werden. Die technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Dachterrassen bei Gebäuden mit Flachdach (Terrassenhäuser Würselener Wall) auf der obersten Ebene unzulässig.
2.3
Zahl der Vollgeschosse
Gemäß § 21a BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse anzurechnen sind.
3/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
3.
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
Überbaubare Flächen
An den Baulinien ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig. Ausnahmsweise ist ein geringfügiges Vor- oder Zurücktreten untergeordneter Bauteile (z.B. Eingangsbereich)
zulässig.
An der mit – a – gekennzeichneten Baulinie ist ein Zurückspringen des Erdgeschosses um maximal 10 m
zulässig.
4.
Abstandflächen
Innerhalb des Mischgebietes sowie zwischen Mischgebiet und Sondergebiet „Nahversorgungszentrum
Soers“ beträgt die Tiefe der seitlichen Abstandflächen 0,25 H.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes beträgt die Tiefe der seitlichen Abstandflächen bei Einzel- und
Doppelhäusern 3 m.
5.
Stellplätze und Garagen
5.1
Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“
Im Sondergebiet sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Fläche sowie der eigens dafür
festgesetzten Flächen zulässig. Oberirdische Garagen und überdachte Stellplätze sind unzulässig.
5.2
Mischgebiet
Im Mischgebiet sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Fläche sowie der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Garagen und überdachte Stellplätze sind unzulässig.
5.3
Allgemeines Wohngebiet
Pro Baugrundstück ist nur eine Zufahrt mit einer maximalen Breite von 3 m zulässig. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohneinheiten sind zwei Zufahrten mit einer maximalen Breite von 3 m zulässig.
Innerhalb der mit -1- bezeichneten Bauflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb des seitlichen Grenzabstandes zulässig. Der Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche bzw. im Bereich der Emmastraße zur öffentlichen Grünfläche beträgt 5 m. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie zwischen der vorderen Baugrenze
und der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. im Bereich der Emmastraße der öffentlichen Grünfläche zulässig.
Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Darüber hinaus dürfen die festgesetzten
überbaubaren Flächen durch Tiefgaragen im Rahmen der maximal zulässigen GRZ überschritten werden.
Innerhalb der mit -2- bezeichneten Bauflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie
zwischen der vorderen Baugrenze und der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Darüber hinaus dürfen die festgesetzten überbaubaren Flächen
durch Tiefgaragen im Rahmen der maximal zulässigen GRZ überschritten werden.
4/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
Innerhalb der mit -3- bezeichneten Bauflächen sind Garagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Flächen zulässig. Stellplätze und überdachte Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie
der eigens für Stellplätze festgesetzten Flächen zulässig.
6.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle
Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für
Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs I ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs I ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß
gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile gem. DIN 4109
ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November
1989.
7.
Örtliche Bauvorschriften
Im Allgemeinen Wohngebiet ist in den Bereichen, in denen Satteldächer zulässig sind, eine Dachneigung
von 33 bis 40° zulässig. In Bereichen, in denen Pultdächer zulässig sind, ist eine Dachneigung von maximal 16° zulässig. Walmdächer sind unzulässig.
Innerhalb der mit – A – gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die festgesetzten Pultdächer mit
einer Neigung von bis zu 25° zulässig.
Die Dächer von Garagen und Nebenanlagen dürfen auch Flachdächer und andere geneigte Dächer haben. Ausgenommen sind Walmdächer.
Stützmauern zum Ausgleich von Höhenunterschieden dürfen eine Höhe von 0,6 m nicht überschreiten.
5/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
Die Höhenunterschiede zwischen den Grundstücksflächen und den angrenzenden Öffentlichen Verkehrsflächen dürfen maximal 0,3 m betragen. Aufgrund des Gefälles der angrenzenden Verkehrsflächen darf
die Höhe entlang der mit – b – gekennzeichneten Straßenbegrenzungslinie 0,6 m betragen.
Im Allgemeinen Wohngebiet ist bei Gebäuden mit Flachdach (Terrassenhäuser Würselener Wall) zur besseren Belichtung des Erdgeschosses oder zur Anlage von Gärten ein Abtragen des Walles in einer maximalen Tiefe von 8,50 m ab der vorderen Baugrenze und maximal bis zur Erdgeschosshöhe zulässig. Die
maximale Höhe von Stützwänden zum Abfangen des Walls beträgt 3,0 m. Stützmauern mit einer Höhe
von mehr als 1,50 m sind zu begrünen.
Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1 : 1,5.
8.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen
Im Mischgebiet sind die Freiflächen gärtnerisch anzulegen und jeweils mit mindestens 2 Bäumen (Hochstamm, Stammumfang 25-30, 3. V. mit Ballen) pro Baugrundstück zu bepflanzen. Jeweils mindestens 50
% der Freiflächen eines Baugrundstückes sind zu begrünen, mindestens jedoch mit Rasen einzusäen.
Hinweise
1.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- / Kampfgebiet.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend
die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst
Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
2.
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 /
9039-199, unverzüglich zu informieren.
3.
Boden
In den Teilbereichen, wo Auffüllungsmaterialien verbleiben, ist auf offenen Bodenflächen eine Abdeckung
mit mindestens 0,35 m unbelastetem Bodenmaterial gem. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) als ausreichender Schutz für den Wirkungspfad Boden-Mensch vorzusehen. Die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV sind
zu beachten. Die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV sind hierbei einzuhalten.
6/7
II. Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße-
Schriftliche Festsetzungen zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
Mit einer Ausnahme im Bereich des Würselener Walls zeigen die Analysenergebnisse, dass das Auffüllungsmaterial nicht als gefährlicher Abfall (§ 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001)einzustufen ist. Nach den erfolgten Untersuchungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in kleinflächigen Teilbereichen eine abweichende Zusammensetzung des Auffüllungsmaterials mit höheren Schadstoffbelastungen vorliegt. Sämtliche Erdarbeiten (Rückbau der Wälle,
Erschließungsmaßnahmen sowie spätere Baumaßnahmen) sind gutachterlich zu begleiten.
4.
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den
Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner
Sitzung am ………… die öffentliche Auslegung der II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 - Krefelder
Straße / Emmastraße – beschlossen hat.
Aachen, den ………………….
(Marcel Philipp)
7/7
Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
Stand 03/2011
Anhang I
Sortimentsliste Aachen - nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente
In Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008
Nahversorgungsrelevante Sortimente
•
Lebensmittel, Getränke
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und
Tabakwaren (WZ 47.11)
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
(WZ 47.2)
•
Drogerie, Kosmetik
Drogerieartikel (WZ 47.75)
Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9)
•
Apotheken (WZ 47.73)
•
Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1)
•
Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
Zentrenrelevante Sortimente
•
Bücher (WZ 47.61)
•
Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62)
•
Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71)
•
Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72)
•
Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74)
•
Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63)
•
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2)
•
Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9)
•
Haushaltsgegenstände
Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren,
Bestecke (WZ 47.59.9)
41
Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
Stand 03/2011
•
Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
Unterhaltungselektronik (WZ 47.43)
Kommunikationselektronik (WZ 47.42)
Computer, Computerzubehör (WZ 47.41)
Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54)
•
Foto, Optik
Augenoptiker (WZ 47.78.1)
Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2)
•
Kunst, Antiquitäten
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen,
Geschenkartikel (WZ 47.78.3)
Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79)
•
Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel),
Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51)
Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53)
•
Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65)
•
Musikalienhandel
Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3)
•
Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77)
•
Sportartikel
Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und
Freizeitboote, Yachten) (WZ 47.64.2)
42
Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
Stand 03/2011
Sortimentsliste Aachen - nicht-zentrenrelevante Sortimente
(nicht abschließend)
•
Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und
Campingmöbel
•
Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
•
Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge,
Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel
z.B. Kabel, Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
•
Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
•
Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
•
Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
•
Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
•
Fahrräder und –zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
•
Farben / Tapeten / Bodenbeläge
•
Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher,
Gartenhäuser, Zäune. Teichbau
•
Kamine
•
Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
•
Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
•
Sportgroßgeräte
•
Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
•
Videoverleih, CD-Verleih
•
sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
•
Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
•
Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
•
Tiernahrung, Zooartikel
43
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung
zur II. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße für den Bereich zwischen Krefelder Straße, ehemaliger Alemannia-Zufahrt, Alemannia-Trainingsplatz, Emmastraße und Merowingerstraße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand: 26.06.2013)
Lage des Plangebietes
II: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation................................................................. 3
1.1
Lage im Stadtgebiet ........................................................................................................................... 3
1.2
Heutige städtebauliche Situation...................................................................................................... 3
1.3
Planungsrechtliche Situation ............................................................................................................ 4
Anlass der Planänderung .......................................................................................................................... 4
Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................... 5
Begründung der Festsetzungen................................................................................................................ 5
4.1
Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse ......................................................................... 5
4.2
Überbaubare Flächen......................................................................................................................... 7
4.3
Abstandflächen................................................................................................................................... 8
4.4
Stellplätze und Garagen..................................................................................................................... 9
4.5
Örtliche Bauvorschriften ................................................................................................................. 10
4.6
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen ........................................ 10
4.7
Private Verkehrsflächen................................................................................................................... 10
4.8
Bauweise........................................................................................................................................... 11
Umweltaspekte.......................................................................................................................................... 11
Familienfreundlichkeit.............................................................................................................................. 11
Auswirkungen der Planung ..................................................................................................................... 12
Kosten........................................................................................................................................................ 12
Plandaten................................................................................................................................................... 12
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II: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Lage im Stadtgebiet
Das Planungsgebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen der Krefelder Straße, der ehemaligen
Alemannia-Zufahrt, dem südlichen Alemannia-Trainingsplatz, der Emmastraße und der Merowingerstraße. Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,5 ha.
1.2
Heutige städtebauliche Situation
1.2.1 Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der als Bundesstraße klassifizierten Krefelder Straße (B 57), die die
Aachener Innenstadt verbindet mit der Autobahn A 44 (Ausfahrt Aachen-Zentrum) und den Städten im nördlichen
Teil der Städteregion Aachen.
Es umfasst die Fläche des alten Tivoli-Stadion von Alemannia Aachen sowie die dazu gehörigen Flächen für
ergänzende Nutzungen: der „Vorplatz“ zwischen Stadion und Krefelder Straße mit den Stellflächen für Fanshop,
Getränke- und sonstige Stände, den Parkplatz im Nordosten (an der ehemaligen Alemannia-Zufahrt) sowie den
Parkplatz im Süden an der Merowingerstraße (Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück 2134).
Im Westen erstreckte sich bisher zwischen Emmastraße und Alemannia-Stadion eine Wiese, die entlang der
Emmastraße von einem Baum- und Gehölzstreifen abgegrenzt wird (Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück
1289 / teilweise).
Das Stadion sowie alle mit dieser Nutzung in Verbindung stehenden baulichen Anlagen wurden abgerissen, die
das Spielfeld umgrenzenden Wälle wurden mit Ausnahme des so genannten Würselener Wall auf der Nordseite
abgetragen. Der dadurch entstandene Höhenversatz zur Merowingerstraße wurde durch Anlage einer schrägen
Ebene mit gleichmäßigem Gefälle ausgeglichen.
Die Erschließungsanlagen im Plangebiet sind als Baustraßen hergestellt, mit den ersten Hochbaumaßnahmen
wurde begonnen.
1.2.2 Nähere Umgebung
Die benachbarte Wohnbebauung im Süden und Westen besteht im Wesentlichen aus Einfamilienhäusern, vorwiegend als Einzel- und Doppelhäuser. Nur in Teilbereichen gibt es eine Reihenhausbebauung oder Geschosswohnungsbau. Entsprechend handelt es sich um überwiegend ein- bis zweigeschossige Gebäude, nur wenige
Häuser sind dreigeschossig.
Nördlich grenzt ein Trainingsplatz der Alemannia an. Dieser wird zum Plangebiet durch den Würselener Wall als
Teil der ehemaligen Stadionanlage mit einer Höhe von ca. 12 m über dem Gelände abgeschirmt. Auf Höhe von
ca. 6 m über dem Platz befindet sich die Grundstücks- und damit auch die Plangebietsgrenze.
Weiter nördlich schließt sich der Sportpark Soers an mit dem neuen Fußballstadion, weiteren Trainingsplätzen
der Alemannia, dem Reitstadion sowie einem Parkhaus mit rund 1.200 Stellplätzen, die überwiegend während
der Großsportveranstaltungen (Reitturnier, Fußballligaspiele) genutzt werden. Die Hauptein- und –ausfahrt befindet sich im Norden. Im südlichen Teil des Sportparks entsteht derzeit ein Bürogebäude.
Östlich der Krefelder Straße liegt ein weiteres Wohngebiet, zum Teil bestehend aus Reihen- und Doppelhäusern
aus den 20er-Jahren, zum Teil aus Geschosswohnungsbau der 60er-Jahre. Im Bereich der Alkuinstraße befindet
sich darüber hinaus eine Realschule.
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II: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
1.3
Planungsrechtliche Situation
1.3.1 Übergeordnete Planung
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen ist der Bebauungsplanbereich unter Punkt 1 Siedlungsraum als „Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)“ dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 900 liegt im Bereich der Änderung Nr. 111 des Flächennutzungsplanes 1980 (FNP) Krefelder Straße / Soerser Weg -, der für den wesentlichen Teil des Planbereichs „Wohnbauflächen“ darstellt. Im
südöstlichen Bereich entlang der Krefelder Straße stellt der FNP „Gemischte Bauflächen“ dar, die im nördlichen
Bereich des Plangebiets an das Sondergebiet Nr. 22 Krefelder Straße „Tivoli“ mit der Zweckbestimmung „Sportstadion“ und Art der Nutzung „Sportstadion und Folgeeinrichtungen, Sport-Einzelhandel bis max. 2.500 m², Hotel,
Parkplätze“ grenzen.
Aufgrund der geplanten Realisierung eines Sondergebietes für ein Nahversorgungszentrum Soers mit Gastronomie musste parallel zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren das Verfahren zur I. Änderung der Änderung Nr.
111 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen durchgeführt werden. Die bisherigen Darstellungen im
Hauptplan und den Schriftlichen Darstellungen wurden aufgehoben und durch neue ersetzt.
Der Bereich des Nahversorgungszentrums ist nun im Hauptplan als Sondergebiet mit der Nr. 26 dargestellt. In
den Schriftlichen Darstellungen zum Flächennutzungsplan, die Bestandteil sind, wurden darüber hinaus neben
der Nr. 26 die Lagebezeichnung „Krefelder Straße“, die Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum Soers,
Gastronomie“ und die Art der Nutzung „Verbrauchermarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Parkplätze“ aufgenommen.
Der Planbereich liegt außerhalb des von der Bezirksregierung Köln überarbeiteten Kurgebietes Monheimsallee
und des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
1.3.2 Bebauungspläne
Das gesamte Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 463, der unter anderem
zur Festsetzung des alten Tivoli-Stadions als „Sportgelände“ diente. Da dieser Durchführungsplan aufgrund von
Verfahrensmängeln rechtsfehlerhaft ist, kann er zur planungsrechtlichen Beurteilung nur noch bedingt herangezogen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 900 – Krefelder Straße / Emmastraße – überlagert diesen Durchführungsplan innerhalb
seines Geltungsbereiches.
Unmittelbar nördlich grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 888 – Krefelder Straße / Soerser Weg
(Sportpark Soers) - / II. Änderung an.
2.
Anlass der Planänderung
Ein großes, derzeit an anderer Stelle in Aachen ansässiges Unternehmen hat entschieden, seine DeutschlandZentrale vom heutigen Standort an die Krefelder Straße zu verlagern. Der Neubau soll auf der Fläche zwischen
dem geplanten Hotel (an der Ecke Merowingerstraße) und dem im Bau befindlichen Nahversorgungszentrum
Soers entstehen.
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II: Änderung Bebauungsplan Nr. 900
- Krefelder Straße / Emmastraße -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 26.06.2013
Beim Bebauungsplan Nr. 900 handelt es sich um einen so genannten Angebotsbebauungsplan, der allgemeine
Festsetzungen trifft, die eine möglichst große Bandbreite an Hochbau- und Nutzungskonzepten ermöglichen
sollen. Trotzdem können nicht alle Eventualitäten abgedeckt werden, so dass nun eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich wird. Das geplante Bürogebäude, das nur ca. zwei Drittel der vorhandenen Grundstücksfläche in Anspruch nimmt, entspricht den bisherigen Festsetzungen zu den zulässigen Nutzungen. Gleiches gilt
für ein weiteres Büro- sowie ein Wohngebäude, die unmittelbar neben dem Vollsortimenter vorgesehen sind.
Beim Hochbaukonzept gibt es allerdings einige Abweichungen zu den Bebauungsplanfestsetzungen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan so angepasst werden, dass der geplante
Neubau eines Bürogebäudes an der Krefelder Straße ermöglicht wird. Die vorliegenden Planungen stimmen nicht
in allen Punkten mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes überein. Sie entsprechen jedoch dem städtebaulichen Konzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Dieses sieht entlang der Krefelder Straße Bürogebäude
sowie verschiedene Sondernutzungen (u.a. Hotel) vor, die eine durchgehende Raumkante bilden.
Im Änderungsverfahren sollen darüber hinaus Anpassungen insbesondere der Schriftlichen Festsetzungen für
den Bereich des Allgemeinen Wohngebietes erfolgen. Für mehrere Bauvorhaben liegen Entwürfe vor, teilweise
laufen auch schon die Baugenehmigungsverfahren. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Festsetzungen in
einigen Fällen zu unbeabsichtigten Einschränkungen führen, so dass für die betroffenen Bereiche Sonderregelungen getroffen werden sollen (z.B. entlang der stark abfallenden, neuen Zufahrten ins Baugebiet). In anderen
Fällen wurden Wünsche seitens der Bauherren bzw. deren Architekten geäußert, die geprüft wurden. Bis auf
wenige Ausnahmen wurden die Änderungswünsche als vertretbar eingestuft und sollen daher berücksichtigt
werden. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. Das Änderungsverfahren wird daher unter
Anwendung des § 13 Baugesetzbuch im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Höhe baulicher Anlagen / Zahl der Vollgeschosse
4.1.1 Erdgeschosshöhen
Die Erdgeschosshöhen (EGH) sind im Bebauungsplan in Bezug zu den geplanten Straßenhöhen als Höhen über
NHN festgesetzt. Verwaltungsintern wurde inzwischen festgelegt, welcher Bezugspunkt dafür zugrunde gelegt
wird. Diese Festlegung wird zur Konkretisierung in die bereits bestehende Festsetzung aufgenommen.
4.1.2 Mischgebiet / nördlicher Teil (Büro- und Wohnnutzung)
Im Rechtsplan sollen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen in Anpassung an die nun vorliegende Hochbauplanung für den nördlichen Teil des Mischgebietes geändert werden. Bei Aufstellung des Bebauungsplanes
wurde davon ausgegangen, dass auf der Fläche ggfls. auch mehrere Gebäude errichtet werden, daher gibt es,
abgestimmt auf das Gefälle der Krefelder Straße, gestaffelte Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhe, die
nun aufgrund der Realisierung eines größeren Gebäudekomplexes mit einer Breite von knapp 60 m sowie eines
in der Architektursprache (und somit auch der Höhe) darauf abgestimmten zweiten Gebäudes nicht mehr sinnvoll
sind. Stattdessen soll es eine durchgehende Gebäudeoberkante geben, die an der nördlichen Seite 4 m höher
liegt als dies der Bebauungsplan bisher zulässt. Am südlichen Ende beträgt der Unterschied 2,50 m.
Die größere Gebäudehöhe ist durch folgende Aspekte begründet:
1. Durch das Gefälle der Krefelder Straße ergibt sich durch die durchlaufende Erdgeschossbodenhöhe an der
Nordecke bereits ein ca. 1,50 m hoher Sockel.
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2. Der geplante Neubau ist mit einer Bruttogeschosshöhe von 3,80 m für die Normalgeschosse und 4,50 m für
das repräsentative Erdgeschoss projektiert, wobei es sich durchaus um übliche Geschosshöhen im Segment
hochwertiger Büro- bzw. Gewerbeimmobilien handelt.
Laut den bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen beträgt die Höhe bei vier Geschossen lediglich ca. 3,45 m
brutto pro Geschoss.
Die Geschosshöhen ergeben sich zum einen aus den hohen technischen Anforderungen (v.a. in den Bereichen
Büroraumlüftung, Raumakustik und Daten- und Elektroinstallation), die eine entsprechende Vorhaltung von Installationshöhe notwendig machen (Deckenpaket ca.80-90 cm). Zum anderen werden hohe Ansprüche an Flexibilität und Arbeitsplatzqualität gestellt. Zur Umsetzung von Großraumzusammenhängen wird eine qualitätsvolle
Raumhöhe erwartet, die über die nach Arbeitsstättenschutz erforderliche Minimalhöhe von 2,75 m hinausgeht.
Aktuell sieht die Planung eine Raumhöhe von ca. 2,90 m - 3,00 m vor. Die größere Erdgeschosshöhe wird nicht
nur aus repräsentativen Gründen erzeugt, auch die große Fläche des Foyers mit den eingestellten Besprechungsräumen und dem Kantinenbereich spielt hier eine Rolle. Darüber hinaus wird diese Höhe auch im Außenbereich notwendig, um hier eine Vorfahrt realisieren zu können.
Das Wohngebäude, das direkt im Anschluss an den Park geplant ist, soll dreigeschossig plus Staffelgeschoss
ausgeführt werden. Die Festsetzungen zu den Vollgeschossen (II bis III) müssen dazu nicht geändert werden, es
ist aber auch eine größere Gebäudehöhe (plus 3,20 m) notwendig. Diese liegt 0,80 m über der Höhe des angrenzenden Bauteils des Vollsortimenters, stellt sich also aufgrund des Gefälles der Krefelder Straße als stimmig dar.
Darüber hinaus ist der Abstand zur gegenüberliegenden Reihenhausbebauung an dieser breiten Stelle des Parks
so groß (zwischen 52 und 60 m), dass die Erhöhung keine negativen Auswirkungen auf die Einfamilienhäuser
hat.
4.1.3 Mischgebiet / südlicher Teil (Hotel und Wohnnutzung)
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens soll auch die Höhenfestsetzungen für das geplante Hotel angepasst werden auf dasselbe Maß wie im nördlichen Teil des Mischgebietes, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen. Anderenfalls wäre das Eckgebäude mindestens 1,60 m niedriger als der benachbarte Neubau. Vielmehr ist
es planerisches Ziel, die Ecke Krefelder Straße / Merowingerstraße zu betonen und insbesondere zu den beiden
gegenüber befindlichen Garagen eine Raumkante mit größerer Höhe auszubilden. Daher soll darüber hinaus im
engeren Eckbereich eine maximale Fünfgeschossigkeit mit entsprechend größerer Höhe festgesetzt werden.
Entlang der Merowingerstraße soll die zulässige Höhe nur um 50 cm vergrößert werden. Diese Anpassung dient
lediglich dazu, beidseitig der fünfgeschossigen Ecke die gleiche Gebäudehöhe zu erreichen. Die Festsetzung der
zulässigen Anzahl der Vollgeschosse entlang der Merowingerstraße soll nicht verändert werden, sie bleibt bei
mindestens zwei, maximal drei Vollgeschossen. Dadurch kann die etwas größere Gebäudehöhe nur durch ein
Staffelgeschoss erreicht werden, der Gebäudeteil mit der größeren Höhe muss also von der Gebäudekante zurückversetzt werden. Daher wird die Erhöhung um 50 cm für vertretbar gehalten.
Auch die deutlichere Erhöhung entlang der Krefelder Straße wird als verträglich eingestuft, da die Straße sehr
breit ist. Der Abstand zu den gegenüberliegenden Gebäuden beträgt an der schmalsten Stelle 34 m. Darüber
hinaus befindet sich ein Baum bestandener Mittelstreifen in der Straße.
4.1.4 Terrassenhäuser im Würselener Wall
Der Würselener Wall wurde erhalten, in diesem Bereich sind vier Baufelder zur Errichtung von Terrassenhäusern
festgesetzt. Im Rahmen der derzeit erstellten Planungen für die einzelnen Gebäude ergaben sich Änderungswünsche der Architekten, denen teilweise gefolgt werden soll. Es handelt sich hier um eine sehr spezielle Bau6 / 12
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form, die deutlich abweicht vom „normalen“ Einfamilienhaus, so dass die planerische Ausarbeitung Erkenntnisse
gebracht hat, die bei Aufstellung des Bebauungsplanes ohne Vorliegen konkreter Entwürfe noch nicht vorlagen.
Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen für die drei Ebenen sollen aus konstruktiven Gründen erhöht werden.
Dabei geht es zum einen um den barrierefreien Zugang zu den jeweils vor gelagerten Dachterrassen sowie um
deren Brüstungen, zum anderen sollen die Gebäude mit etwas größeren Raumhöhen ausgeführt werden als den
im Wohnungsbau allgemein üblichen 2,50 m, um sie in einer der besonderen Bauform angemessenen Großzügigkeit erstellen zu können. Die Änderungswünsche wurden anhand der vorliegenden Schnitte und des bereits
vorhandenen Massenmodells geprüft und als vertretbar beurteilt. Sowohl im Bezug zur gegenüberliegenden
(geplanten) Bebauung, als auch in Bezug zum städtebaulichen Gesamtkonzept fügt sich die größere Höhe ein.
Wesentlich ist dabei, dass die Gebäudeoberkante auch nach der Anpassung knapp einen Meter unter der der
gegenüberliegenden Häuser liegt. Ebenfalls wichtig war der Verwaltung eine Abstimmung der Höhenplanung der
einzelnen Architekten, die zunächst unterschiedliche Wünsche für die neuen Höhen geäußert hatten.
In einem Punkt soll der Anfrage nicht gefolgt werden. Es wurde die Bitte geäußert, auch auf der obersten Ebene
eine Dachterrasse und die zum Erreichen erforderliche Aufzugüberfahrt bzw. Verlängerung des Treppenhauses
zuzulassen. Diese Erhöhung findet die Verwaltung jedoch nicht vertretbar, zumal einige Grundstücke in der Nähe
der Terrassenhäuser bereits kurz vor dem Verkauf stehen, die Kaufentscheidung also unter anderen Voraussetzungen getroffen wurde. Zum einen würde die Höhenrelation gegenüber den Nachbarn bei dieser zusätzlichen
Erhöhung nicht mehr stimmen. Von der hohen Dachterrasse hätte man sicherlich eine schöne Aussicht, könnte
aber auch allen Nachbarn in den Garten schauen. Zum anderen kann später kaum verhindert werden, dass die
Gebäude sich durch Sonnenschirme, Pavillons oder gar feste Sitzplatzüberdachungen weiter optisch erhöht
werden. Zuletzt ginge damit auch das beabsichtigte Mindestmaß an Einheitlichkeit verloren, da nicht alle Planer
eine Dachterrasse auf der obersten Ebene wünschen. Entsprechend sollen im Bebauungsplan Dachterrassen auf
der obersten Ebene ausgeschlossen werden.
4.1.5. Reihenhäuser / südliche Zeile
Das Ansteigen der Baugebietszufahrt in Richtung Merowingerstraße (siehe auch Kap. 4.5.1.) beginnt nicht am
neuen Straßenknoten, sondern bereits etwas weiter nördlich. Daher ist eine leichte Erhöhung der maximal zulässigen maximalen Gebäudehöhen für die südliche Reihenhauszeile erforderlich, da ansonsten nicht die gewünschte Einheitlichkeit der gesamten Zeile bezüglich Höhe etc. möglich wäre. Die Höhe wird auf das Maß der
westlich angrenzenden Fläche hochgesetzt.
4.2
Überbaubare Flächen
4.2.1 Zurücktreten von der Baulinie
Die Baulinie entlang der Krefelder Straße wurde festgesetzt, um eine durchgehende Bauflucht aller Gebäude in
diesem Bereich zu erhalten. Das ist ein Grundzug des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen
Konzeptes. Damit diese Festsetzung nicht zu starr ist, werden geringfügige Abweichungen von der festgesetzten
Baulinie zugelassen. Es kann zum Beispiel ein Eingangsbereich oder ein anderes untergeordnetes Bauteil durch
einen Rücksprung betont werden.
Die Planung für das Bürogebäude, dessen Abweichungen vom Bebauungsplan Anlass der Planung sind, sieht
vor, dass die Fassade im Erdgeschoss in Form eines langgestreckten Dreiecks zurücktritt, an der tiefsten Stelle
um bis zu 10 m. In dieser Größenordnung wird das nicht über die zuvor erläuterte allgemeine Festsetzung zum
Abweichen von der Baulinie abgedeckt, so dass eine speziell auf den Entwurf abgestimmte Schriftliche Festsetzung aufgenommen wurde. Die Sonderregelung beschränkt sich jedoch auf dieses eine Gebäude, da ein durch7 / 12
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gängiges starkes Zurücktreten des Erdgeschosses nicht gewünscht ist, insbesondere im Eckbereich zur Merowingerstraße nicht. Dort würde ein stark zurückspringendes Erdgeschoss auf ganzer Länge der gewünschten
Eckbetonung zuwider laufen. Im Rechtsplan ist der betroffene Bereich mit – a – gekennzeichnet.
4.2.2 Änderung des Zuschnitts der überbaubaren Flächen im Mischgebiet
Der geplante Neubau eines Verwaltungsgebäudes an der Krefelder Straße wird nur ca. zwei Drittel des Grundstückes einnehmen. Es wird also eine Lücke zu dem angrenzend geplanten, kleineren Bürogebäude entstehen.
Weiterhin wird das Gebäude eine wesentlich geringere Tiefe haben als nach jetzigen Festsetzungen möglich.
Gleichzeitig wird es keinen Innenhof geben, sondern es ist eine großflächige Erdgeschosszone vorgesehen, auf
Höhe des dritten Obergeschosses sollen die beiden Seitentrakte des Gebäudes mit einem so genannten Sky
Walk, einem verglasten Verbindungsgang, verbunden werden. Dieser muss aus statischen Gründen aufgeständert werden. Der Freibereich wird also nicht, wie bisher festgesetzt, von Gebäuden umschlossen, sondern er wird
sich zur Rückseite, direkt an den geplanten zentralen Park des Baugebietes anschließen. Damit rückt das Gebäude von der gegenüberliegenden Reihenhauszeile ab, der Park erfährt eine optische Vergrößerung.
Die Festsetzung der überbaubaren Flächen wird an dieses geänderte Konzept angepasst, lässt allerdings Spielräume, da sich erfahrungsgemäß durch die Ausführungsplanung in geringem Umfang Änderungen ergeben können. Daher ist auch nicht die geplante Höhenstaffelung zum Park mit teilweise drei und teilweise einem Geschoss sowie dem „Sky Walk“ festgesetzt, sondern lediglich ein Bereich, in dem bis zu drei Geschosse zulässig
sind und in dem die maximale Gebäudehöhe niedriger festgesetzt ist als entlang der Krefelder Straße. Die Festsetzung bildet also den „Worst case“ ab.
Da die genaue Form und Lage der beiden weiteren Baukörper (weiteres Bürogebäude an der Krefelder Straße,
Wohngebäude zum Park hin) noch nicht feststeht, bleibt die Festsetzung in diesem Bereich etwas offener, um
mehrere Möglichkeiten zu eröffnen.
Wesentlichste Änderung gegenüber dem heutigen Bebauungsplan ist die ca. 10 bis 12 m breite Lücke in der
Zeile entlang der Krefelder Straße. Städtebauliche Auswirkungen hat dies nicht, da eine durchgehende Raumkante aufgrund der verbleibenden Länge der Baukörper erhalten bleibt. Es wurde geprüft, ob die Lücke negative
Umweltauswirkungen hat, insbesondere ob dadurch eine höhere Schallbelastung an der dahinter liegenden
Wohnbebauung auftritt. Dies ist nicht der Fall.
4.3
Abstandflächen
4.3.1 Mischgebiet und Sondergebiet „Nahversorgungszentrum Soers“
Mit den bestehenden Festsetzungen zur Tiefe der Abstandflächen zwischen Mischgebiet und Sondergebiet soll
sichergestellt werden, dass die Öffnungen zum dahinter liegenden Wohngebiet in ihrer Breite begrenzt werden.
Da nun innerhalb des Mischgebietes, wie zuvor erläutert, eine weitere Öffnung entstehen wird, soll durch die
Ausdehnung der Festsetzung zur geringeren Abstandflächentiefe dafür Sorge getragen werden, dass auch diese
in einer möglichst geringen Breite ausgeführt wird. Zum einen soll weiterhin das Ziel einer durchgehenden Raumkante entlang der Krefelder Straße gesichert werden, zum anderen sollen die Gebäude möglichst weitgehend
den Lärm der stark befahrenen Straße abschirmen. Dies ist aus Umweltgründen nicht erforderlich, die Schallgrenzwerte im Allgemeinen Wohngebiet würden auch ohne Bebauung im Mischgebiet eingehalten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche gehen von einer freien Schallausbreitung aus. Demnach befindet
sich das gesamte Wohngebiet im Lärmpegelbereich III (oder dem noch günstigeren Bereich II), in dem keine
baulichen Lärmschutzvorkehrungen an den Gebäuden erforderlich sind. Die Abschirmung würde aber dennoch
zu einer Steigerung der Wohnqualität sowie auch der Aufenthaltsqualität im Park beitragen.
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4.3.2 Allgemeines Wohngebiet
Im Wohngebiet gibt es an mehreren Stellen das Problem, dass die Bauherren von Doppelhaushälften ihre Planung in unterschiedlichen Zeitachsen durchführen. Aufgrund der Vorgabe der Gestaltungssatzung „Alter Tivoli“
sowie auch der aktuellen Rechtsprechung zu Doppelhäusern ist ein Mindestmaß an Einheitlichkeit für die beiden
Hälften vorgegeben. Derjenige, der zuerst plant und die Baugenehmigung erhält, hat entsprechend mehr Wahlmöglichkeiten als der zweite. Insbesondere an Straßenecken kann das aufgrund der Regelungen der Bauordnung NRW zur Tiefe der Abstandflächen dazu führen, dass der erste die Bebauungsplanfestsetzungen wesentlich stärker ausschöpfen kann. Der zweite muss gleich hoch bauen, müsste deshalb aber das Gebäude schmäler
ausführen. Dies führt nicht nur zu Ungerechtigkeit, sondern auch zu einer nicht gewünschten Asymmetrie der
Haushälften. Daher soll die Tiefe einheitlich auf 3 m festgesetzt werden. Dies entspricht dem Mindestmaß für die
Tiefe der Abstandflächen, bauordnungsrechtliche Belange stehen dieser Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 2a nicht
entgegen.
4.4
Stellplätze und Garagen
4.4.1 Zufahrten
Im Bebauungsplan soll die Anzahl der Zufahrten pro Grundstück und deren maximale Breite geregelt werden, da
bereits Anfragen vorliegen, die nicht den planerischen Zielen entsprechen. Abhängig vom Abstand des Gebäudes von der Straße könnten ansonsten mehrere Stellplätze nebeneinander angelegt werden. Dies ist weder gestalterisch gewünscht, noch ist es verkehrlich sinnvoll. Es könnten Bereiche entstehen, in denen entlang der
Straße eine längere Front aus Senkrechtparkern entsteht. Zum einen würde dies dazu führen, dass nicht ausreichend Besucherparkplätze in den Straßen angelegt werden können, zum anderen ist es aus Verkehrssicherheitsgründen grundsätzlich nicht wünschenswert, wenn es entlang von Straßen eine Vielzahl von Zufahrten gibt.
Stattdessen sollen diese gebündelt werden. Im Baugebiet Alter Tivoli können trotzdem zwei Stellplätze pro Baugrundstück angelegt werden. Dies wird als ausreichend eingestuft.
4.4.2 Tiefgaragen im Allgemeinen Wohngebiet
Bisher gab es für das Wohngebiet keine Festsetzungen zu Tiefgaragen, da nicht davon ausgegangen worden
war, dass diese hier überhaupt geplant sind. Da nun der Bedarf in einigen Fällen (Gruppenwohnen, Geschosswohnungsbau an der Merowingerstraße, Mehrfamilienhaus an der Emmastraße) entstanden ist, soll festgesetzt
werden, dass die Baugrenzen durch Tiefgaragen überschritten werden dürfen. Weil auch unterirdische Garagen
auf die Grundflächenzahl angerechnet werden, ist die Dimension der zulässigen Überschreitung dadurch begrenzt.
4.4.3. Tiefe der Flächen für Stellplätze an den Terrassenhäusern
Wie auch an anderen Stellen in der Begründung bereits erläutert, liegen inzwischen erste Planungen für die Terrassenhäuser vor. Dabei hat sich der Bedarf ergeben, eine seitliche Belichtung des Erdgeschosses zu ermöglichen (siehe Kap. 4.5.2.). Im gleichen Maße wie die für diese Belichtung erforderliche Abgrabung zugelassen
werden soll, soll auch die Tiefe der neben den Gebäuden befindlichen Fläche für Stellplätze vergrößert werden.
Dadurch kann die Abgrabung des Walles für beide Zwecke – bessere Belichtung Erdgeschoss und größere Flexibilität bei der Anlage der Stellplätze – genutzt werden. Die jeweilige Tiefe der Abgrabung ist einheitlich. Zulässig
sind offene oder überdachte Stellplätze, keine Garagen, da diese dem Ziel der besseren Belichtung entgegenstehen.
4.4.4 Sonstige Regelungen zu Stellplätzen und Garagen im Allgemeinen Wohngebiet
Die bisherigen Regelungen zu Stellplätzen und Garagen wurden darüber hinaus etwas vereinheitlicht und eindeutiger formuliert, da es im Rahmen von Abstimmungsgesprächen Fragen dazu gab.
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4.5
Örtliche Bauvorschriften
4.5.1 Höhenunterschiede zwischen Grundstücksflächen und Öffentlichen Verkehrsflächen
Die beiden neuen, von der Merowingerstraße ins Baugebiet führenden Straßen sind relativ stark geneigt (knapp
unter 5 % bzw. sogar über 5 %). Die in diesem Bereich planenden Architekten haben überprüft, ob sie trotzdem
die bestehenden Festsetzungen zu den Geländehöhen, insbesondere den Höhenbezügen zwischen Straßen und
Grundstücken sowie den zulässigen Maximalhöhen für Stützmauern einhalten können. Dies ist im Wesentlichen
möglich, bis auf eine Ausnahme: die Straßen steigen neben den Grundstücken so stark an, dass trotz der vorgesehenen Geländemodellierung ein größerer Höhenunterschied zwischen Straße und Grundstück besteht als die
maximal zulässigen 30 cm. Daher soll, allerdings nur speziell für diesen Bereich (im Rechtsplan mit - b - gekennzeichnet), eine Erhöhung auf 60 cm erfolgen. Da dies der zulässigen Höhe von Stützmauern entspricht, kann
jeder Bauherr entscheiden, ob er den Höhenunterschied durch eine Mauer oder durch Modellierung anpasst.
Trotzdem ist aufgrund der Einheitlichkeit der Höhen die beabsichtigte gestalterische Einheitlichkeit weiterhin
sichergestellt.
4.5.2 Abtragen des Würselener Walls / Höhe von Stützmauern
Wie unter 4.4.3. bereits erläutert, soll neben den Terrassenhäusern ermöglicht werden, den Würselener Wall
abzutragen, um das Erdgeschoss besser belichten zu können. Aufgrund der großen Tiefe des Erdgeschosses
wäre es wünschenswert, die Möglichkeiten zur seitlichen Belichtung zu verbessern, indem ein Abtragen des
Walls in einer Tiefe von bis zu 8,50 m ab der vorderen Kante des Baufeldes zugelassen wird. Anderenfalls wäre
eine seitliche Belichtung aufgrund des vorhandenen Geländeverlaufs lediglich im vorderen Bereich möglich. Das
Abtragen des Walls löst den Bedarf zum Bau von Stützmauern aus. Wenn das zuvor beschriebene Prinzip in
allen vier Terrassenhäusern Anwendung finden würde, würde eine Art „steinerner Sockelbereich“ entstehen, der
gestalterisch nicht wünschenswert ist. Der Teil des Würselener Walls, der als Öffentliche Grünfläche festgesetzt
ist, soll als Park gestaltet werden. Entsprechend sollten auch die Bereiche zwischen den Häusern nicht ausschließlich baulich gestaltet werden, sondern einen Mindestanteil an Grün aufweisen. Daher wird die Höhe der
Stützmauern auf maximal 3,00 m begrenzt. Mauern mit einer Höhe von über 1,50 m sind zusätzlich zu begrünen.
4.6
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen
Wie erläutert soll der Bebauungsplan im nördlichen Teil des Mischgebietes entsprechend der inzwischen vorliegenden Hochbauplanung für diesen Bereich angepasst werden. Dadurch wird hier zukünftig kein Blockinnenbereich mehr entstehen, wie in der bisherigen Bebauungsplanfassung vorgesehen. Daher wurden die Festsetzungen zu Anpflanzungen in den Schriftlichen Festsetzungen umformuliert, die Formulierung lautet nun Freiflächen.
Inhaltlich sind die Vorgaben gleich geblieben: pro Baugrundstück sind mindestens zwei Bäume zu pflanzen, mindestens 50 % der Freiflächen eines Baugrundstückes sind mit Rasen einzusäen. Der Rechtsplan enthält keine
Festsetzung mehr, da die Schriftlichen Festsetzungen als ausreichend bestimmt eingestuft werden.
4.7
Private Verkehrsflächen
An der Ecke Merowingerstraße / Emmastraße ist ein großes Baufeld für die Realisierung einer Gruppenwohnmaßnahme festgesetzt. Der Komplex soll eine Zufahrt von der angrenzenden neuen Straße erhalten. Grundsätzlich wäre laut Bebauungsplan auch eine Zufahrt direkt von der Merowingerstraße möglich gewesen. Nicht gewünscht ist jedoch eine Anbindung an die Emmastraße. Im Rahmen der Planung wurde der Wunsch geäußert,
dort einen kleinen Fußweg anzulegen. Diesem Wunsch soll gefolgt werden, zumal an dieser Stelle kein Baumbestand vorhanden ist. Die geplante Änderung wird daher für vertretbar gehalten. Um zu verhindern, dass an dieser
Stelle doch eine Zufahrt entsteht, soll die Fläche zum einen explizit als Private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußweg festgesetzt werden. Zum anderen sollen im Rahmen des Straßenendausbaus, der auch Anpassungen der bestehenden Verkehrsanlagen in der Emmastraße umfasst, entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
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4.8
Bauweise
4.8.1 Baufeld „Gruppenwohnen“ an der Ecke Merowingerstraße / Emmastraße
Beim Gruppenwohnen handelt es sich um eine besondere Bauform, was dazu führt, dass die bisherige Festsetzung einer offenen Bauweise nur sehr schwer einzuhalten ist. Hauptgrund ist die Überlegung eine Tiefgarage zu
errichten, um im Blockinneren eine möglichst große gemeinschaftlich nutzbare Freifläche zu erhalten. Daher soll
zukünftig auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet werden. Die verbleibenden Festsetzungen zur Gebäudehöhe, GRZ und Anzahl der Vollgeschosse sind ausreichend, um das gewünschte Einfügen der Bebauung
dieses Bereiches in die Umgebung zu gewährleisten.
4.8.2 Mischgebiet
Wie im Kap. 4.2.2. erläutert, soll die Festsetzung der überbaubaren Flächen im nördlichen Teil des Mischgebietes
an die vorliegende Planung für zwei Büro- und ein Wohngebäude angepasst werden. In diesem Zuge soll auf die
bisherige Festsetzung einer geschlossenen Bauweise an der Krefelder Straße und einer offenen Bauweise zum
Park verzichtet werden. Da eine Planung vorliegt, die dem Planungsziel – Raumkante an der Krefelder Straße,
offenere Bebauungsform zum Park hin – entspricht, ist eine explizite Festsetzung der Bauweise nicht mehr erforderlich.
Im südlichen Teil des Mischgebietes sollen die Festsetzungen zur Bauweise jedoch beibehalten werden, da noch
keine konkrete Planung für diese Flächen vorliegt. Weil diese Fläche unmittelbar an das Wohngebiet angrenzt, ist
es hier von besonderer Bedeutung sicherzustellen, dass die Bebauungsdichte im Übergang dazu abnimmt.
5.
Umweltaspekte
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Umweltbelange berührt.
Es wurde geprüft, ob die Ausbildung einer weiteren Lücke in der Baureihe entlang der Krefelder Straße negative
Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung hat. Dies ist nicht der Fall.
Ebenfalls wurde geprüft, ob die Erhöhung der Terrassenhäuser über die Oberkante des Würselener Walls hinaus
in Anbetracht der Schallemissionen der benachbarten Sportanlagen (Trainingsplatz, Fußballstadion) möglich ist.
Laut den vorliegenden Berechnungen, die im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erstellt wurden, wird der
Richtwert für Allgemeine Wohngebiete in den Ruhezeiten (50 dB (A)) eingehalten. Es wird lediglich empfohlen,
die Gebäuderückseite gegen den Sportlärm abzuschirmen. Die Prüfung zum Erfordernis von Schutzmaßnahmen
ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.
6.
Familienfreundlichkeit
Die Planung für das Gebiet erfüllt die Anforderungen an familienfreundliche Stadtplanung. Ein großer Teil der
Bebauung soll für die Zielgruppe Familien mit Kindern vermarktet werden, so dass innenstadtnah neue Wohnbauflächen für Familien erschlossen werden. Neben der Nähe zur Aachener Innenstadt ist auch die gute fußläufige Erreichbarkeit des Naherholungsgebietes Soers sowie des Stadtparks prägend für den Standort. Im Baugebiet werden in großem Umfang Grün- und Freiflächen gestaltet bzw. neu angelegt, die vielfältige Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten bieten werden. Durch den geplanten Vollsortimenter an der Krefelder Straße wird der tägliche Bedarf der Bewohner optimal abgedeckt. Sowohl der Einzelhandelsstandort, als auch Einrichtungen der
sozialen Infrastruktur in der Umgebung sind auf kurzen Wegen zu Fuß erreichbar. Im Nahversorgungszentrum
entsteht darüber hinaus eine Kindertagesstätte.
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7.
Auswirkungen der Planung
Durch die geplanten Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Planänderung hat keine
Umwelt- sowie auch keine verkehrlichen Auswirkungen.
Die Umsetzung der Planung wird aufgrund der Vergrößerung der zulässigen Gebäudehöhen im Bereich des
festgesetzten Mischgebietes geringfügige städtebauliche Auswirkungen haben. Dies betrifft die Bebauung entlang der Krefelder Straße, den nordwestlichen Teil des Mischgebietes (geplantes Wohnhaus am Park) sowie in
geringerem Maße den südlichen Teil des Mischgebietes an der Merowingerstraße. Bedingt durch den großen
Abstand zur benachbarten vorhandenen (Krefelder Straße / 34 m) bzw. geplanten Bebauung (Reihenhäuser
westlich des Parks / 52 bis 60 m) wird die vorgesehene Erhöhung für städtebaulich vertretbar gehalten. An der
Merowingerstraße ist nur eine Erhöhung um 0,50 m geplant, die sich lediglich in einem von der Straße zurückversetzten Staffelgeschoss realisieren lässt. Auch dies wird als verträglich eingestuft.
8.
Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
9.
Plandaten
Die Größe des Plangebietes beträgt 54.890 m². Durch die Änderung ergibt sich folgende Flächenaufteilung:
Sondergebiet:
10.065 m²
Mischgebiet:
11.530 m²
Wohngebiet:
19.100 m²
Öffentliche Grünflächen:
7.743 m²
Öffentliche Verkehrsflächen:
6.285 m²
Private Verkehrsflächen:
92 m²
Versorgungsflächen
75 m²
Gegenüber der bisherigen Flächbilanz ergibt sich lediglich eine Verschiebung von 12 m² von den Öffentlichen
Grünflächen (Grünstreifen entlang der Emmastraße) zu den Privaten Verkehrsflächen (neuer Fußweg).
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
x.x.2013 die öffentliche Auslegung der II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 900 - Krefelder Straße / Emmastraße – beschlossen hat.
Aachen, den …………………
(Marcel Philipp)
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