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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
116206.pdf
Größe
7,2 MB
Erstellt
19.06.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:16

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: FB 61/0917/WP16 öffentlich 35015-2013 19.06.2013 Dez. III / FB 61/20 I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 866 - Alter Schlachthof - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Metzgerstraße, Feldstraße, Heinrich-Holland-Straße und Liebigstraße hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 17.07.2013 18.07.2013 18.09.2013 B0 PLA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 866 gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - ein westlich des Kraftversorgungsturms liegender Teilbereich von ca. 255 m² einer öffentlichen Verkehrsfläche wird als Gewerbefläche festgesetzt. - die überbaubare Fläche im Bereich zwischen Liebigstraße und der neuen Straße Alter Schlachthof wird um 17,5 m vergrößert. Weiterhin empfiehlt sie dem Rat, diese I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 – Alter Schlachthof – gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - ein westlich des Kraftversorgungsturms liegender Teilbereich von ca. 255 m² einer öffentlichen Verkehrsfläche wird als Gewerbefläche festgesetzt. - die überbaubare Fläche im Bereich zwischen Liebigstraße und der neuen Straße Alter Schlachthof wird um 17,5 m vergrößert. Weiterhin empfiehlt er dem Rat, diese I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 866 –Alter Schlachthof – gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Vorlage FB 61/0917/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 1/4 Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er stellt fest, dass die Grundzüge der Planung durch die beabsichtigte Änderung nicht berührt werden und beschließt, den Bebauungsplan gemäß 4a Abs. 3 in Anwendung des §13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - ein westlich des Kraftversorgungsturms liegender Teilbereich von ca. 255 m² einer öffentlichen Verkehrsfläche wird als Gewerbefläche festgesetzt. - die überbaubare Fläche im Bereich zwischen Liebigstraße und der neuen Straße Alter Schlachthof wird um 21,0 m vergrößert. Weiterhin beschließt er diese I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 – Alter Schlachthof – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Metzgerstraße, Feldstraße, HeinrichHolland-Straße und Liebigstraße gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Vorlage FB 61/0917/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 2/4 Erläuterungen: Bebauungsplan Nr. 866 - Alter Schlachthof - I. Änderung hier: Bericht über das Ergebnis der Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit Empfehlung zum Satzungsbeschluss 1. Anlass der Planänderung Der Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – wurde am 16.01.2007 rechtskräftig. Seitdem wurde das aufgegebene Areal des Schlachthofes entwickelt und zu großen Teilen an Handwerksbetriebe verkauft. Bei der Vermarktung der restlichen Flächen hat sich nun herausgestellt, dass in zwei Bereichen des Plangebietes Festsetzungen gegeben sind, die Nachteile hervorbringen. Öffentliche Verkehrsfläche Im Bereich des Kraftversorgungsturms wird eine öffentliche Verkehrsfläche in einer Größe von ca. 255 m² nicht mehr benötigt. Zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung war die Aufteilung der Grundstücke noch nicht bekannt. Ziel war es, verschiedene Grundstücksgrößen anbieten zu können. Vor dem Kraftversorgungsturm sollte durch einen zusätzlichen Abzweiger in Richtung Feldstraße eine Vielzahl von Parzellierungen möglich werden. Nun hat ein einziger Eigentümer alle angrenzenden Grundstücke erworben. Darüber hinaus hat dieser Eigentümer angeregt, die Verkehrsfläche selbst zu gestalten oder diese zu erwerben. Bei Verkauf der Verkehrsfläche könnten Ausbau- und Erhaltungskosten reduziert werden. Da die Fläche keine öffentliche Erschließungsfunktion mehr hat, wird vorgeschlagen diese als Gewerbefläche festzusetzen. Eine Erweiterung der überbaubaren Fläche soll im Umfeld des unter Denkmalschutz gestellten Kraftversorgungsturm nicht erfolgen. Überbaubare Fläche Im Bereich zwischen Liebigstraße und der Straße Alter Schlachthof wurde die Baugrenze ca. 21,0 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückversetzt und an eine vom Schlachthof benachbarten Halle angepasst. Damit sind Grundstücke gegeben, die einen hohen Anteil einer nicht überbaubaren Fläche haben. Der Effekt ist, dass diese Grundstücke - wie beim Bestand gegeben (Lager von Autowracks) – hauptsächlich nur für Betriebe mit einem hohen Lagerbedarf sinnvoll genutzt werden können. Lagerflächen entwerten aber den mittlerweile gut etablierten altindustriellen Schlachthof. Es wird daher vorgeschlagen die überbaubare Fläche in diesem Bereich um 17,50 m zu erweitern, womit die vordere Baugrenze in der Bauflucht der Dreifingerhalle liegt. 2. Bericht über das Verfahren und das Ergebnis der Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit Vorlage FB 61/0917/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 3/4 Die erwogenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist daher ohne erneute öffentliche Auslegung möglich, sofern den von der Änderung Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die betroffenen Eigentümer sind über die Änderungsabsicht unterrichtet worden. Ihnen wurde die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Es wurden keine Bedenken oder Anregungen genannt. Die Planänderung wurde befürwortet. 3. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 866 - Alter Schlachthof - I. Änderung den Satzungsbeschluss zu fassen. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Begründung zur Bebauungsplanänderung 5. Schriftliche Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung Vorlage FB 61/0917/WP16 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2015 Seite: 4/4 I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 - Alter Schlachthof - Lie big Kr str aß e aft ve rso rg un gs tur m Me tz ge rst ra ße ße Fe lds tr a Al ter Sc hla ch tho f Me tz ge r str a ße Am I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 - Alter Schlachthof - Lie big Kr str aß e aft ve rso rg un gs tur m Me tz ge rst ra ße ße Fe lds tr a Al ter Sc hla ch tho f Me tz ge r str a ße Am Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung Zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 – Alter Schlachthof im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Metzgerstraße, Feldstraße, Heinrich-Holland-Straße und Liebigstraße zum Satzungsbeschluss Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Begründung zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Das Plangebiet der Bebauungsplanänderung befindet sich im Geltungsbereich des am 11.01.2007 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 866 – Alter Schlachthof –. Es umfasst die öffentliche Verkehrsfläche vor dem ehemaligen Kraftversorgungsturms bis zur Metzgerstraße in Richtung Westen und eine gewerbliche Fläche zwischen Liebigstraße, Metzgerstraße und der neuen Straße Alter Schlachthof. 2. Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung Das Ziel des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 866 – Alter Schlachthof – ist auf dem aufgegebenen Schlachthof ein attraktives Gewerbegebiet zu entwickeln. Seitdem wurden nicht mehr brauchbare Gebäude abgerissen, eine neue Planstraße (Alter Schlachthof) errichtet und neue Parzellen gebildet. Ein Großteil der Flächen - vor allem mit alt-industriellen Gebäudebestand - wurden bereits an Handwerksbetriebe und Dienstleister veräußert, die sich auf dem alten Schlachthof angesiedelt haben. Bei der Vermarktung der restlichen Flächen ergaben sich nun Schwierigkeiten mit zwei Festsetzungen: Verkehrsfläche vor dem Kraftversorgungsturm Im Bereich des Kraftversorgungsturms wird eine öffentliche Verkehrsfläche in einer Größe von ca. 255 m² nicht mehr benötigt. Zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung war die Aufteilung der Grundstücke noch nicht bekannt. Ziel war es verschiedene Grundstücksgrößen anbieten zu können. Vor dem Kraftversorgungsturm sollte ein zusätzlicher Abzweiger in Richtung Feldstraße eine Vielzahl von Parzellierungen ermöglichen. Nun hat ein einziger Eigentümer alle angrenzenden Grundstücke erworben. Darüber hinaus hat dieser Eigentümer angeregt die Verkehrsflächefläche selbst zu gestalten. Da dieser Teil der öffentlichen Verkehrsfläche keine öffentliche Erschließungsfunktion mehr hat, soll diese als Gewerbefläche festgesetzt werden. Eine Erweiterung der überbaubaren Fläche soll im Umfeld des unter Denkmalschutz gestellten Kraftversorgungsturm nicht erfolgen. Überbaubare Fläche Im Bereich zwischen Liebigstraße und der Straße Alter Schlachthof wurde im Bebauungsplan Nr. 866 die überbaubare Fläche zurückversetzt und an eine vom Schlachthof benachbarten Halle angepasst. Damit entstand ein Grundstücksbereich in einer Tiefe von 21,0 m, der nicht bebaut werden kann. Der Effekt ist, dass diese Grundstücke hauptsächlich nur für Betriebe mit einem hohen Lagerbedarf sinnvoll genutzt werden können. Lagerflächen entwerten aber das mittlerweile gut etablierte alt-industrielle Gewerbegebiet. Bei einer Erweiterung der überbaubare Fläche um 17,5 m würde die Baugrenze in der Bauflucht der Dreifingerhalle liegen. Damit könnten auf den heute genutzten Lagerflächen und dem städtischen Grundstück andere gewerbliche Nutzungen möglich werden, für die ein höherer Anteil von Gebäuden erforderlich wird. 3. Auswirkungen und Kosten der Planung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 866 wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfung können bei der Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Eine erneute Umweltprüfung ist nicht erforderlich. Die Gliederung des Gewerbegebietes in GE Zone 0 und Zone 1 und die Kennzeichnung einer Altlast wird vom Bebauungsplan Nr. 866 zeichnerisch und schriftlich übernommen. Die Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden kann. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist ohne erneute öffentliche Auslegung möglich, sofern den von der Änderung Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Planung wurde von den betroffenen Eigentümern befürwortet bzw. nicht widersprochen. Es entstehen keine Kosten durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 – Alter Schlachthof -. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am 18.09.2012 die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 – Alter Schlachthof – als Satzung beschlossen hat. Aachen, den 19.09.2013 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 2 / 2 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen Zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 - Alter Schlachthof im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Metzgerstraße, Feldstraße, Heinrich-Holland-Straße und Liebigstraße zum Satzungsbeschluss Lage des Plangebietes Seite 1 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 gemäß ' 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1. 1.1 Art der baulichen Nutzung Gliederung des Gewerbegebietes Das gemäß § 8 BauNVO festgesetzte Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordung und Landwirtschaft NW vom 6.6.2007 (siehe Anlage) wie folgt gegliedert: - GE / Zone 0 Im Bereich der GE / Zone 0 sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I bis VII und Betriebe mit gleichen oder höherem Emissionsverhalten nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind die Anlagen der Abstandsklass VII und diejenigen Betriebe der Abstandsklassen VI, die mit einem (*) gekennzeichnet sind und vergleichbare Betriebe, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können. - GE / Zone 1 (100 m Entfernung von vorh. Wohngebäuden und MI) Im Bereich der GE / Zone 1 sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI und Betriebe mit gleichen oder höherem Emissionsverhalten nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind die Anlagen der Abstandsklass VI und diejenigen Betriebe der Abstandsklassen V, die mit einem (*) gekennzeichnet sind und vergleichbare Betriebe, wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können. 1.2 Gewerbegebiet und Mischgebiet Im Bereich des Gewerbegebietes und des Mischgebietes sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht zulässig: - geruchsemitierende Betriebe, - Betriebe, die vorwiegend von Lagerplätzen geprägt sind, - Tankstellen - Vergnügungstätten - Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Seite 2 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Verbraucher. Ausnahmsweise zulässig sind Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen, wenn die Art der Waren in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung der Produkte oder von Reparatur- und Serviceleistungen stehen. Der Umfang der Verkaufsfläche darf maximal 20 % der Bruttogeschossfläche des Betriebes, höchstens jedoch 200 m² betragen. 1.3 Wohnungen im Gewerbegebiet Für die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim Auftreten von Außengeräusche und Anlagengeräuschen aus angrenzenden Gebäudeteilen durch entsprechende bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den schutzbedürftigen Wohnräumen tagsüber ein Innenpegel von 35 dB(A) und in den Schlafräume nachts ein Innenpegel von 25 dB(A) eingehalten wird. Kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die genannten Werte nicht um mehr als 10 dB(A) übersteigen (z.B. beim Befahren von Nachbargrundstücken durch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren). Als Nachtzeit gilt der Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von folgendem Immissionswert „Außen“ auszugehen: tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). 2. 2.1 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich gemäß § 18 Abs. 1 BAuNVO auf Oberkante First bzw. Attika über NHN. Schornsteine, Lüftungs- und Aufzugsaufbauten, Ausgänge von notwendigen Treppenhäusern, Lichtkuppeln usw. sind hiervon nicht betroffen. Der Umfang dieser Überschreitungen ist auf das technisch notwendige und erforderliche Maß zu begrenzen. 3. 3.1 Stellplätze, Nebenanlagen und Werbeanlagen Stellplätze sind so zu begrünen, dass je angefangene 4 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen ist. Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und müssen bei Beschädigung oder Wegfall ersetzt 3.2 Überdachungen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß §14 Abs. 1 BauNVO sind außerhalb überbaubarer Flächen nicht zulässig. Örtliche Bauvorschriften 1. Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW 1.1 Werbeanlagen Werbeanlagen und Hinweisschilder außerhalb überbaubaren Flächen sind nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Sammelhinweistafeln an den Zufahrtsstraßen zum Plangebiet in einer max. Höhe von 6,0 m. Seite 3 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Werbeanlagen und Hinweisschilder sind nur bis zur Höhe der Traufe der Gebäude des jeweiligen Betriebes zulässig. Die Flächen aller Werbeanlagen eines Betriebes dürfen 20 % der straßenseitigen Fassadenfläche nicht überschreiten. Bei Eckgrundstücken kann die Gesamtfläche der Werbeanlagen um 10 % jeder weiteren straßenseitigen Fassadenfläche erhöht werden. Eine zusammenhängende Werbefläche darf 50 m² nicht überschreiten. Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbungen, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- oder abgeschaltet wird, sind unzulässig. Hinweise 1. 1.1 Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren Kampfmittel Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet / Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden. 1.2 Bodendenkmäler Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228 9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren. Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.09.2013 die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 866 – Alter Schlachthof – als Satzung beschlossen hat. Aachen, den 19.09.2013 (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 4 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Anlage/n zu den schriftlichen Festsetzungen der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 866 – Alter Schlachthof - Seite 5 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 6 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 7 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 8 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 9 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 10 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 11 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 12 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 13 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 14 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 15 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 16 / 17 Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – I. Änderung Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss Fassung vom 25.06.2013 Seite 17 / 17