Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
116274.pdf
Größe
3,3 MB
Erstellt
29.05.13, 12:00
Aktualisiert
25.04.17, 14:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0901/WP16-1
öffentlich
21.06.2013
FB 61/01 // Dez. III
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853 - Sandkaulstraße/
Rochusstraße - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich zwischen der Rochusstraße und der Alexanderstraße
an der östlichen Seite der Sandkaulstraße
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
03.07.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
853 – Sandkaulstraße/ Rochusstraße – sowie den als Anlage beigefügten Durchführungsvertrag zur
Kenntnis.
Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, den Bebauungsplan sowie
die Schriftlichen Festsetzungen gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt
vereinfacht zu ändern, durch Ergänzung / Streichung folgender Festsetzungen:
-
Ergänzung der Schriftlichen Festsetzung: „Gemäß § 12 (3a) BauGB i.V.m. § 9 (2) BauGB sind
im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet.“
-
Festsetzung einer Baulinie und einer zwingenden Gebäudehöhe (187,0 m ü.NHN bzw. 183,70
m.ü.NHN)
-
Ergänzung der Schriftlichen Festsetzung: „Gemäß § 23 (2) BauNVO wird festgesetzt, dass
über die gesamte Länge der Baulinie das letzte Obergeschoss um bis zu 30 cm
zurückweichen kann.“
-
Streichung der Schriftlichen Festsetzung Nr. 3: „Im Sondergebiet Hotel gilt als Maß der Tiefe
der Abstandsfläche 0,5 H zur angrenzenden Fläche für den Gemeinbedarf – Schule –.“
Zudem beschließt er nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Vorlage FB 61/0901/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.06.2013
Seite: 1/5
Der Rat beschließt den so geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 –
Sandkaulstraße/ Rochusstraße – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich
zwischen der Rochusstraße und der Alexanderstraße an der östlichen Seite der Sandkaulstraße
gemäß §10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes 1980 erfolgt im Rahmen der Berichtigung gem. § 13a (2)
Nr. 2 BauGB.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 61/0901/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.06.2013
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB 61/0777/WP16 –
Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation
FB 61/0801/WP16 –
Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation (Ergänzung)
FB 61/0901/WP16 –
Bericht über das Ergebnis der Offenlage
FB 61/0901/WP16-2 – Bericht über das Ergebnis der Offenlage (Ergänzung)
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.04.2012 den Aufstellungsbeschluss für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/ Rochusstraße – gefasst, nach
vorherigem Empfehlungsbeschluss durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 18.04.2013.
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines
Hotelstandortes der 3 – 4 Sterne Kategorie in der näheren Umgebung des Eurogress. Gleichzeitig
sollen innerstädtische Grünflächen mit Kinderspielplatz gesichert werden. Nach einer europaweiten
Ausschreibung im Jahre 2009 hatte die Firma HPG mit der Planung des Architekturbüros Hammers
den Zuschlag für das Grundstück erhalten.
Wenn auch in diesem Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann, hatte
die Verwaltung dennoch empfohlen, die Bürger in einem sehr frühen Stadium über die Planung zu
informieren.
In der Zeit vom 21.05.2012 bis 04.06.2012 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt. Am
23.05.2012 wurde eine Anhörungsveranstaltung in der Aula der David-Hansemann-Schule
durchgeführt. Die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu der Planung zu äußern. Die
Planung war und ist zusätzlich im Internet einsehbar.
An der Veranstaltung waren ca. 60 Personen anwesend. Von der Möglichkeit sich schriftlich zu
äußern, haben 12 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht. In der Bürgerbeteiligung wurde
insbesondere Kritik an der Standortwahl insgesamt geübt und die Folgen der Hotelbebauung für die
öffentliche Parkfläche kritisiert.
Es wurden 16 Behörden an der Planung beteiligt. Es wurden keine Bedenken gegen die Planung
vorgebracht, lediglich einzelne Anregungen und Hinweise gegeben.
Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 06.12.2012 mit dem Ergebnis der
Bürgerinformation sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden befasst und dem Rat der Stadt
empfohlen, die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen. Weiterhin beschloss der Planungsausschuss gem. § 3 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 853.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte in ihrer Sitzung am 05.12.2013 beraten und aus bezirklicher
Sicht einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Vorlage FB 61/0901/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.06.2013
Seite: 3/5
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 28.01.2013 bis einschließlich 28.02.2013 statt.
Während des Zeitraumes wurden 4 Eingaben eingereicht. Diese führten nicht zu einer Änderung der
Planung.
Parallel wurden 15 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 9
Behörden haben eine Stellungnahme abgegeben. Bedenken gegen die Planung wurden nicht
geäußert. 2 Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung abgegeben, die teilweise in
den Durchführungsvertrag mit einfließen.
Der Planungsausschuss hat sich am 20.06.2013 mit dem Ergebnis der Offenlage beschäftigt und
folgenden Beschluss gefasst:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/
Rochusstraße – gemäß § 4a (3) Satz 4 BauGB zu ändern, durch Ergänzung / Streichung folgender
Festsetzungen:
-
Ergänzung der Schriftlichen Festsetzung: „Gemäß § 12 (3a) BauGB i.V.m. § 9 (2) BauGB sind
im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet.“
-
Festsetzung einer Baulinie und einer zwingenden Gebäudehöhe (187,0 m ü.NHN bzw. 183,70
m.ü.NHN)
-
Ergänzung der Schriftlichen Festsetzung: „Gemäß § 23 (2) BauNVO wird festgesetzt, dass
über die gesamte Länge der Baulinie das letzte Obergeschoss um bis zu 30 cm
zurückweichen kann.“
-
Streichung der Schriftlichen Festsetzung Nr. 3: „Im Sondergebiet Hotel gilt als Maß der Tiefe
der Abstandsfläche 0,5 H zur angrenzenden Fläche für den Gemeinbedarf – Schule – „.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 853 Sandkaulstraße/ Rochusstraße gemäß §
10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes 1980 erfolgt im Rahmen der Berichtigung gem. § 13a (2)
Nr. 2 BauGB.“
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat in ihrer Sitzung am 19.06.2013 über das Ergebnis der
Offenlage beraten und aus bezirklicher Sicht ebenfalls die vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes, die Zurückweisung der nicht berücksichtigten Stellungnahmen von Öffentlichkeit
und Behörden sowie den Satzungsbeschluss empfohlen.
Vorlage FB 61/0901/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.06.2013
Seite: 4/5
Anlage/n:
Städtebaulicher Vertrag (Entwurf)
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Vorlage FB 61/0901/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.06.2013
Seite: 5/5
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853
- Sandkaulstraße/Rochusstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte,
für den Bereich zwischen der Rochusstraße und der Alexanderstraße an der östlichen Seite der
Sandkaulstraße
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................................4
Beschreibung des Plangebietes .........................................................................................................................4
Regionalplan ......................................................................................................................................................4
Flächennutzungsplan (FNP)...............................................................................................................................4
Bestehendes Planungsrecht...............................................................................................................................4
Verfahren nach § 13 a BauGB ...........................................................................................................................5
2.
Anlass der Planung................................................................................................................................................5
3.
Ziel und Zweck der Planung..................................................................................................................................5
3.1.
Allgemeine Ziele.................................................................................................................................................5
3.2.
Ziel der Planung .................................................................................................................................................6
3.3.
Erschließung / Verkehr.......................................................................................................................................6
3.4.
Gebäude- und Wohnungstypologien..................................................................................................................6
3.5.
Freiraumkonzept ................................................................................................................................................6
3.6.
Soziale Infrastruktur ...........................................................................................................................................7
3.7.
Familienfreundlichkeit bzw. Belange der Kinder und Jugendlichen....................................................................7
3.7.1.
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben ........................7
3.7.2.
Erlebnisvielfalt im Gebiet..............................................................................................................................7
3.7.3.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen ................................................................................7
3.7.4.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen .......................................8
3.7.5.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen..................................................8
3.7.6.
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen.......................................................8
3.8.
Klimaschutz und Klimaanpassung......................................................................................................................8
3.8.1.
Standortwahl der Bebauung.........................................................................................................................8
3.8.2.
Städtebaulicher Entwurf ...............................................................................................................................8
3.8.3.
Kubatur der Gebäude...................................................................................................................................8
3.8.4.
Solare Wärme- und Energiegewinnung........................................................................................................8
3.8.5.
Umgang mit Freiflächen ...............................................................................................................................9
3.8.6.
Umgang mit Niederschlagswasser ...............................................................................................................9
3.8.7.
Umgang mit der Energieversorgung.............................................................................................................9
3.8.8.
Vertragliche Regelungen..............................................................................................................................9
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
4.11.
4.12.
4.13.
4.14.
5.
Begründung der Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)..............................................................9
Art der baulichen Nutzung..................................................................................................................................9
Maß der Nutzung................................................................................................................................................9
Baugrenze / -linie und überbaubare Grundstücksfläche...................................................................................10
Gebäudehöhen.................................................................................................................................................11
entfällt...............................................................................................................................................................12
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB .......................................................12
Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ......................................................................12
Öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.........................................................................13
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.......................13
Öffentliche Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ...............................................................................13
Private Grünfläche / Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen..........................................14
Sonstige Bepflanzungen...................................................................................................................................14
Bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinflüsse ................................................14
Zulässigkeit von Vorhaben ...............................................................................................................................15
Umweltbelange .....................................................................................................................................................16
5.1.
Einleitung..........................................................................................................................................................16
5.1.1.
Lage des Plangebietes...............................................................................................................................16
Seite 2 / 43
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
5.1.2.
Inhalt und Ziele des B-Plans.......................................................................................................................16
5.1.3.
Planungsrechtliche Einbindung ..................................................................................................................17
5.1.4.
Bedarf an Grund und Boden für die vorhandenen bzw. geplanten Nutzungen / Versiegelungsgrad..........17
5.1.5.
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen / städtebauliche festgesetzte Werte................19
5.1.6.
Ziele des Umweltschutzes..........................................................................................................................19
5.2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................................................19
5.2.1.
Schutzgut Mensch......................................................................................................................................19
5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................19
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................21
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............23
5.2.2.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt............................................................................25
5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................25
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................26
5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............26
5.2.3.
Schutzgut Boden ........................................................................................................................................28
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................28
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................30
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............30
5.2.4.
Schutzgut Wasser ......................................................................................................................................30
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................30
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................31
5.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............32
5.2.5.
Schutzgüter Luft und Klima / Energie .........................................................................................................33
5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................33
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................34
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............35
5.2.6.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild..................................................................................................................35
5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................35
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................35
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............36
5.2.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter................................................................................................................36
5.2.7.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben .......................................................................................36
5.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .....................................................................37
5.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .............38
5.2.8.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter...........................................................................................38
5.2.9.
Grundlagen.................................................................................................................................................38
5.3.
Monitoring.........................................................................................................................................................39
5.4.
Fazit..................................................................................................................................................................39
5.5.
Anlagen ............................................................................................................................................................39
6.
Auswirkungen der Planung.................................................................................................................................39
7.
Kosten ...................................................................................................................................................................40
8.
Durchführungsvertrag .........................................................................................................................................40
9.
Plandaten ..............................................................................................................................................................41
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
1.
1.1.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich des Stadtkerns von Aachen. Es liegt zwischen der Sandkaulstraße,
der Rochusstraße, der Alexanderstraße und dem Schulgrundstück der David-Hansemann-Schule und beinhaltet
die Flurstücke 703, 1957, 1958 tlw., 1959 und 1960 tlw., Flur 79, Gemarkung Aachen, in Aachen - Mitte.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit als Grünanlage und Kinderspielplatz genutzt. Die Fläche ist
begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im zentralen Teil des Plangebietes (Flurstück 703) befindet
sich unmittelbar an der Sandkaulstraße ein Hochbunker, der nicht genutzt wird. Dieser Hochbunker soll
abgerissen werden. Für das vorhandene Wandgemälde an der Seite zur Sandkaulstraße muss zuvor ein
Ersatzstandort gefunden werden. Im Osten grenzt, von der Sandkaulstraße um ca. 45 m zurückgesetzt, das
Grundstück des Schulgeländes der David - Hansemann - Schule, Sandkaulstraße 12, an. Die Schule wird unter
anderem über den Eingang erschlossen, welcher in nordöstlicher Lage zum Bunker liegt. Durch die Grünanlage
führen mehrere Fußwege, die als Zuwegung zur Schule genutzt werden. Ein Zaun bzw. eine Mauer trennen
Schule und Grünanlage. Eine weitere Erschließung der David -Hansemann - Schule führt über die
Heinzenstraße, des Weiteren wird der Lehrerparkplatz und ein weiterer Nebeneingang von der Rochusstraße
aus erschlossen.
Der südliche Teil des Plangebietes wird teilweise als öffentliche Verkehrsfläche (Flurstück 1957 und 1958 tlw.)
bzw. als Frei- und Grünfläche genutzt. In der öffentlichen Verkehrsfläche befinden sich ca. 44 Parkplätze (ca. 8
Parkplätze auf dem Flurstück 1957 und 36 Parkplätze auf dem Flurstück 1958). Ein Teil dieser Parkplätze kann
im Rahmen der Aachener Parkplatzbewirtschaftung von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr gebührenpflichtig genutzt
werden, der andere Teil dient zudem dem Anwohnerparken der Zone B.
1.2.
Regionalplan
Der Regionalplan weist für das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich aus. Auf Regionalplanebene
müssen somit keine Änderungen vorgenommen werden.
1.3.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Wohnbauflächen und öffentliche Grünflächen
dar. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu berichtigen, ein paralleles
Änderungsverfahren ist nicht erforderlich. In dem angepassten Flächennutzungsplan wird die
Sondergebietsfläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Grünflächen werden entsprechend dem
Bebauungsplan angepasst (siehe Anlage 2).
1.4.
Bestehendes Planungsrecht
Der nördliche Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 553 aus dem Jahr 1967. Dieser
setzt für den Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest.
Der südliche Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 772 aus dem Jahr 1990. Dieser
Bebauungsplan setzt für die Bebauung der Sandkaulstraße ein Mischgebiet unter Ausschluss von Spielhallen
fest. Beide Teilbereiche werden von dem neu aufzustellenden Bebauungsplan überplant.
Die geplante Hotelnutzung entspricht nicht dem vorhandenen Planungsrecht. Zur planungsrechtlichen
Umsetzung soll das bestehende Planungsrecht durch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes angepasst
werden. Aufgrund der innerstädtischen Lage und der Größe des Plangebiets von ca. 0,8 ha soll der
Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt werden
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
1.5.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Verfahren nach § 13 a BauGB
Mit Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) von 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a
BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die hierzu
notwendigen Voraussetzungen - Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung, Größe der Grundfläche innerhalb des Plangebietes unter 20.000 m², keine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten nach
der Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie (FFH - Richtlinie) oder Vogelschutzrichtlinie – sind im vorliegenden Fall
gegeben. Aufgrund dessen soll der Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße / Rochusstraße – im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden.
In diesem Verfahren kann auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden. Um jedoch die Bürger
möglichst früh über die Planung zu informieren, wurde eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der
Planung im Rahmen einer Ausstellung vom 21.05. – 04.06.2012 durchgeführt. Dazu fand am 23.05.2012 eine
Bürgerinformationsveranstaltung statt.
2.
Anlass der Planung
Die Stadt Aachen beabsichtigt, die Entwicklung eines Hotelstandortes, entsprechend der Hotelbedarfsanalyse
aus dem Jahr 2007, in der näheren Umgebung des Eurogresses. In der Hotelbedarfsanalyse werden im Kapitel
6.3.1 „Standorte City“ folgende Aussagen zu dem Hotelstandort an der Sandkaulstraße gemacht:
„Um den Kongressstandort Aachen weiter zu stärken und den Nachteil der Heterogenität des Hotelangebots
auszugleichen, sollte sich ein weiteres großes Hotel in der Nähe des Eurogress ansiedeln.“.....„Wir halten
deshalb den bereits diskutierten Standort Sandkaulstraße für einen geeigneten Standort für ein Hotel der
4 Sterne-Kategorie, sofern es gelingt, die oben beschriebenen Größenanforderungen zu erfüllen.“
Im Februar 2013 wurde die Hotelbedarfsanalyse fortgeschrieben. Aus dieser Fortschreibung ist ersichtlich, dass
sich das Angebot der Hotelbetten in Aachen zwischen 2007 und 2012 verringert hat, während die
Übernachtungszahlen weiter gestiegen sind. Mit der Abnahme der Bettenzahl seit 2007 bei einer deutlichen
Steigerung der Übernachtungen werden die Aussagen der Hotelbedarfsanalyse aus dem Jahr 2007 bestätigt.
In einem ersten Schritt hat die Stadt Aachen eine europaweite Ausschreibung für die Bebauung eines
Grundstückes an der Sandkaulstraße mit einem Hotel durchgeführt. Den Zuschlag für das ausgeschriebene
Gelände bekam eine Aachener Projektgesellschaft mit dem Entwurf eines Aacheners Architekturbüros. Der
Entwurf sieht die Erstellung eines Hotels der 3 - 4 Sterne - Kategorie vor. Die geplante Umsetzung dieses
Neubauvorhabens muss durch einen Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden.
3.
3.1.
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Für das Plangebiet werden zurzeit öffentliche Grünflächen festgesetzt bzw. für das Bunkergrundstück im FNP
Wohnbaufläche dargestellt. Ziel der Stadt Aachen ist es entsprechend der Hotelbedarfsanalyse von 2007 im
Bereich der Sandkaulstraße / Rochusstraße die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines
Hotels der gehobenen Kategorie (3 bis 4 - Sterne) zu schaffen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Da der Investor sich verpflichtet hat, mit dem Kauf des Grundstückes auch den Bau des Hotels zu gewährleisten,
wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt mit dem Ziel das Vorhaben innerhalb
eines vereinbarten Zeitraumes umzusetzen. Hierzu wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan erstellt und soll
bis zum Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
3.2.
Ziel der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt das geplante Hotelgebäude unter
Berücksichtigung des vorhandenen, schützenswerten Bewuchses, im Besonderen der Blutbuche, einer
innerstädtischen urbanen Nutzung zuzuführen. Dies entspricht einer Aufwertung und Weiterentwicklung dieser
Fläche. Dabei soll unter Berücksichtigung der benachbarten David - Hansemann - Schule und der umliegenden
Wohn- und Geschäftsbebauung ein Großteil der öffentlichen Grünflächen erhalten werden. Dies entspricht der
EU - Ausschreibung und dem vorliegenden Wettbewerbsergebnis.
3.3.
Erschließung / Verkehr
Das Plangebiet ist durch die bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb der angrenzenden
Verkehrsflächen erschlossen. Das Niederschlagswasser aus dem Sondergebiet wird in die vorhandene und
ausreichend dimensionierte Mischwasserkanalisation geleitet. Für die geplante Hotelnutzung wird ein Anschluss
an die vorhandene Kanalisation vorgesehen. Die Planung erfolgt in Abstimmung mit der Stadtwerke Aachen AG
(STAWAG). Die Baugrundstücke sollen über die unmittelbar angrenzende Verkehrsfläche der Sandkaulstraße
(incl. der Erschließung des öffentlichen Parkplatzes) verkehrstechnisch an das Verkehrsnetz angebunden
werden. Die Erschließung der öffentlichen Parkplätze soll über die bestehende Zufahrt an der Sandkaulstraße
erfolgen. Diese soll im Rahmen des Bauvorhabens um ca. 30 m nach Süden verlegt werden und weiterhin
öffentlich bleiben. Der Eingang der David - Hansemann - Schule soll, wie bisher, fußläufig über die nördliche
Grünanlage erfolgen. Über diese Wegebeziehung wird es künftig auch eine Verbindung zur 4. Gesamtschule in
der Sandkaulstraße 75 geben, zu der die David-Hansemann-Schule künftig gehören wird. Weitere Zugänge für
eine flexible Erschließung der David - Hansemann - Schule sind vorhanden.
Die Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bleibt bestehen, mit der Nähe zum Bushof
ist eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV gegeben,
Damit ist die Erschließung des Plangebiets und der benachbarten Schule über öffentliche Verkehrsflächen
gesichert.
Gebäude- und Wohnungstypologien
Der geplante Neubau entspricht in seiner baulich kompakten Struktur der charakteristischen Gebäudetypologie
eines Hotelgebäudes. Die bauliche Tiefe des langgestreckten Baukörpers ergibt sich aus der Nutzungsstruktur
im Innern des Gebäudes. Ein in Längsachse mittig verlaufender Flurtrakt erschließt die nach Westen bzw. nach
Osten abgehenden Zimmer. Für jedes Zimmer wird dadurch Tageslichteinfall gewährleistet. Für die unteren
Geschosse sind unter anderem Nutzungen wie Erschließung, Lobby, Kongress und Gastronomie vorgesehen.
Freiraumkonzept
Planungsziel ist die Festsetzung von drei öffentlichen Grünflächen und einer privaten Grünfläche, die sich in
Größe, Lage und Funktion unterscheiden. Grundsätzlich sollen sie weiterhin der Öffentlichkeit zur
innerstädtischen zentralen Erholungs- und Freiraumnutzung dienen. Bedingt durch den Hotelneubau wird der
Bereich der öffentlichen Grünfläche nördlich des Bunkers um ca. 610 m² reduziert. Eine weitere Grünfläche von
220 m² Größe im Bereich der Blutbuche soll jedoch ebenfalls als öffentlich zugängliche Grünfläche erhalten
werden. Damit reduziert sich der Verlust an Grünfläche auf ca. 390 m². Weitere Freiflächen zwischen Hotel und
Sandkaulstraße sollen sich in das Freiraumkonzept einfügen.
Ein Freiraumkonzept, welches den größtmöglichen Erhalt des vorhandenen Vegetationsbestandes
berücksichtigt, sieht die Neuanordnung und Aufwertung von Wegen, Freiflächen, Kinderspielbereichen sowie
Ruhezonen im Bereich der parkähnlichen Grünanlage vor. Teil des Konzeptes ist es auch, den vorhandenen
Kinderspielplatzes neu zu gestalten und damit aufzuwerten.
Eine wesentliche Veränderung erfährt auch die Zuwegung zur David-Hansemann-Schule, die durch den
Hotelbau in Richtung Schule verschoben werden muss. Diese Zuwegung ist zusätzlich die fußläufige Verbindung
zur Gesamtschule in der Sandkaulstraße 75.
3.4.
3.5.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
3.6.
3.7.
3.7.1.
3.7.2.
3.7.3.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Die südlich des Bunkers angrenzende baumbestandene öffentliche Grünfläche (1.130 m²) wird ebenfalls
verringert, der Erhalt der verbleibenden Fläche (650 m²) als öffentliche Grünfläche (innerstädtische Grün - und
Aufenthaltsfläche) wird durch die zeichnerische Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert.
Die aufgestellten städtebaulichen Bilanzierungen beziehen sich ausschließlich auf die planungsrechtlich
relevanten Größen der festgesetzten Flächen. Diese Bilanzierungen weichen von denen im Kapitel 5
Umweltbelange Unterpunkt 5.1.4 ab, da an dieser Stelle die tatsächlich mögliche Nutzung der Flächen
dargestellt wird. So werden die Bepflanzungen einzelner Flächen innerhalb des Sondergebietes als
„Vegetationsflächen“ mit einbezogen und Grünflächen in „Vegetationsflächen, teilversiegelte Flächen und Wege
etc.“ differenziert.
Soziale Infrastruktur
Unmittelbar östlich an das Plangebiet grenzt das Schulgelände der David-Hansemann-Schule an. Die DavidHansemann-Schule wird derzeit von einer Realschule in eine Gesamtschule umstrukturiert. Die Möglichkeit zur
öffentlichen Erschließung der Schule über die Sandkaulstraße und Rochusstraße bleibt erhalten, der
Zugangsbereich wird baulich neu gestaltet. Der innerhalb der nördlichen öffentlichen Grünfläche gelegene
Kinderspielplatz wird ebenfalls funktional erhalten. Er wird im Zuge der Freiraumgestaltung aufgewertet.
Schwerpunktmäßig handelt es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung -Hotel- in innerstädtischer Lage. Es ist zu erwarten, dass die vorhandenen sozialen
Infrastruktureinrichtungen im Einzugsbereich weiterhin bedarfsdeckend sind und kein zusätzlicher Bedarf durch
die Planung ausgelöst wird. Daher sind die weiteren sozialen Aspekte der Planung im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung eher von untergeordneter Bedeutung.
Aus diesem Grund ergeben sich keine zusätzlichen Anforderungen zur Umsetzung von Maßnahmen, die den
Belangen der Jugend- und Familienfreundlichkeit dienen.
Familienfreundlichkeit bzw. Belange der Kinder und Jugendlichen
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage des Stadtgebietes. Durch den Rückbau der Bunkeranlage und
den Neubau des Hotels erfährt das Plangebiet eine grundlegende strukturelle Veränderung. Dabei sind die
bisherigen funktionsfähigen Bezüge, wie die Freiraumnutzung, Aufenthaltsfunktion der öffentlichen Grünflächen,
Anbindung an das Fußwegenetz, gebietsübergreifende Anbindungen (zur Schule) etc. grundsätzlich
beizubehalten und auszubauen.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Die geplanten öffentlichen Grünflächen bleiben weiterhin öffentlich zugänglich. Im Zuge der Realisierung des
Hotelneubaus wird deren Größe geringfügig reduziert, die Lage der Grünflächen bleibt grundsätzlich erhalten.
Die vorliegende Freiraumplanung des Landschaftsplanungsbüros Schöke für die nördliche Grünfläche verfolgt
die Beibehaltung des innerstädtischen Parkcharakters. Teile des Baumbestandes fallen weg. Durch die
beabsichtigte Erhaltung der identitätsstiftenden Blutbuche wird das spezifische Erscheinungsbild des Standortes
beibehalten. Die Grünflächen sollen der Öffentlichkeit vielfältige Möglichkeiten zum Aufenthalt, zur kurzeitigen
Erholung und Freiraumnutzung bieten.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um eine innerstädtische Sondergebietsnutzung, die
keinen zusätzlichen Bedarf an öffentlicher Kinderspielplatzfläche oder sonstigen kinder- und jugendspezifischen
Einrichtungen auslöst. Aufgrund der Aufwertung der vorhandenen öffentlichen Grünflächen (incl.
Kinderspielplatz) besteht keine Notwendigkeit, eine weitere Spielplatzfläche innerhalb des Plangebiets
auszuweisen. Im Rahmen der Freiraumplanung der öffentlichen Spielplatzfläche ist eine Beteiligung der Kinder,
Jugendliche und Familien des Stadtteils vorgesehen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
3.7.4.
3.7.5.
3.7.6.
3.8.
3.8.1.
3.8.2.
3.8.3.
3.8.4.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Über das umliegende angrenzende Straßen- und Fußwegenetz sind die Infrastruktur- und
Versorgungseinrichtungen des Innenstadtbereiches gut angebunden und sicher, über vorhandene
Straßenquerungen zu erreichen. Die öffentlichen Grünflächen liegen in zentraler Lage, sind gut einsehbar und
unter der sozialen Kontrolle der umliegenden Bebauung. Die Beibehaltung von Ruhebänken dient der
Aufenthaltsqualität und fördert das soziale Zusammenleben. Durch die Schaffung größtmöglicher
Übersichtlichkeit innerhalb der Grünflächen als auch im Randbereich zum Hotelneubau sollen Angsträume
vermieden werden.
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Der vorhandene Kinderspielplatz in der nördlichen Grünfläche wird durch die Umgestaltung aufgewertet. Er dient
damit weiterhin der innerstädtischen Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Spielplatzflächen. Die
öffentliche Grünfläche kann sowohl zum Spielen als auch zum Aufenthalt genutzt werden und somit auch den
Zweck eines sozialen Treffpunkts für alle Altersklassen erfüllen. Funktional erfüllt die öffentliche Grünfläche
südlich des Hotelneubaus auch den Zweck eines sozialen Treffpunktes. Obschon der Platzbereich verkleinert
wird, sollen das vorhandene Material und Bepflanzung weiterhin auf diese öffentliche Nutzung reagieren.
Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Die Umgestaltung der Freiflächen birgt die Möglichkeit, die vorhandenen fußläufigen Beziehungen hinsichtlich
der neuen Nutzungsanforderungen zu optimieren. So werden z.B. der Zugangsbereich der David-HansemannSchule von der Sandkaulstraße und der Rochusstraße aus, als auch die fußläufige Anbindung zur neuen Mensa
an der oberen Sandkaulstraße in die umliegende Erschließungsstruktur eingebunden. Dadurch wird die
eigenständige Mobilität der Kinder und Jugendlichen auch über die Plangebietsgrenzen hinaus gefördert und
unterstützt. Ampelschaltungen zur sicheren Querung der Sandkaulstraße sind bereits vorhanden. Der
Stadtgarten an der Monheimsallee ist bereits heute für Jugendliche über die vorhandenen Wegeverbindungen in
erreichbarer Nähe.
Zusätzlich ist das Plangebiet durch die Linienhaltepunkte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) an der
Monheimsallee und durch die räumliche Nähe zum zentralen Bushof an der Peterstraße sehr gut an das
städtische ÖPNV Netz angebunden, sodass dezentrale Einrichtungen ebenfalls erreicht werden können.
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Der Standort wurde entsprechend der Hotelbedarfsanalyse von 2007 gewählt. Nach Voruntersuchungen durch
die Stadt Aachen wurde der Standort als geeignet betrachtet. Der Standort des Plangebietes liegt im
Innenstadtbereich der Stadt Aachen in fußläufiger Nähe zum Eurogress. Durch die Optimierung und Aufwertung
von innerstädtischen Flächen kann einer Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich entgegengewirkt
werden. Dadurch werden unter anderen unnötige Mehrverkehre unterbunden.
Städtebaulicher Entwurf
Der städtebauliche Entwurf zu diesem Bebauungsplan richtet sich nach den Vorgaben der EU - Ausschreibung
und dem vorgegebenen Grundstückzuschnitt unter besonderer Berücksichtigung der erhaltenswerten Blutbuche.
Des Weiteren wurden bei der Planung des Hotels der maximale Erhalt der nördlichen Grünfläche sowie eine
rücksichtsvolle und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu der vorhandenen Wohn- und Geschäftbebauung
und der David - Hansemann - Schule umgesetzt (Höhenbeschränkung).
Kubatur der Gebäude
Die Kubatur des Gebäudes ergibt sich aus den Vorgaben die unter den Punkt 3.8.2. beschrieben wurden unter
Berücksichtigung der zukünftigen Wirtschaftsfähigkeit des geplanten Hotels.
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Im Rahmen der EU - Ausschreibung wurde festgelegt, dass das zukünftige Hotel als primäre Wärmeversorgung
über einen Fernwärmeanschluss angeschlossen werden muss. Das Gebäude wird nach derzeitigem
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
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3.8.7.
3.8.8.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Kenntnisstand entsprechend der Energieeinsparverordnung (ENEV) 2013 errichtet werden. Welche sekundäre
Formen der Energie- und Wärmegewinnung zum Einsatz kommen können, wird im weiteren
Bauantragsverfahren entschieden.
Umgang mit Freiflächen
Die vorhandenen öffentlichen Grünflächen (3110 m²) werden entsprechend dem Wettbewerbsentwurf und den
Vorgaben der EU - Ausschreibung um ca. 1090 m² reduziert. Eine Fläche von 220 m² bleibt als private
Grünfläche um die Blutbuche erhalten. Die verbleibenden öffentlichen und privaten Grünflächen in einer
Größenordnung von ca. 2240 m² dienen somit weiterhin der innerstädtischen Klimaregulierung. Somit tragen sie
zur Vermeidung von sommerlichen Überhitzungen von innerstädtischen Freiflächen bei.
Umgang mit Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt, da eine zentrale bzw. dezentrale
Versickerung im Plangebiet auf Grund der vorhandenen Bodenstrukturen nicht möglich ist. Die vorhandene
Kanalisation ist ausreichend dimensioniert, da ein Großteil des Sondergebietes bereits heute schon vollständig
versiegelt ist.
Umgang mit der Energieversorgung
Das geplante Hotel soll neben einem Gas- und Elektroanschluss entsprechend der EU - Ausschreibung einen
Fernwärmeanschluss erhalten.
Vertragliche Regelungen
Als Ergänzung zu diesem Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB von der Stadt
Aachen erarbeitet; die Regelungen dieses Vertrages werden im Kapitel 8 dieser Begründung dargestellt.
4.
Begründung der Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
4.1.
Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und Abs. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung “Hotel“ festgesetzt.
Im Sondergebiet ist die Errichtung und der Betrieb eines Hotels zulässig. Diese Zweckbestimmung führt dazu,
dass sich das Sondergebiet von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet. In diesem
Sondergebiet sollen ausschließlich hotelspezifische Nutzungen zulässig sein. Diese sollen funktional in einem
Gebäude zusammengefasst werden. Der gewollte Festsetzungsinhalt kann mit keinem der in §§ 2 bis 10
BauNVO geregelten Gebietstypen erreicht und gesichert werden.
Im Sondergebiet sind alle Nutzungen und Anlagen zulässig, die für den ordnungs- und zeitgemäßen
Betriebsablauf eines Hotels notwendig sind. Insbesondere sind in diesem Hotel neben den üblichen
Beherbergungszimmern Verwaltungs- und Betriebsräume, Gastronomie- und Seminarräume, Wellness Einrichtungen, Trainings- und Entspannungsräume, Betriebswohnungen und Anlagen, die der Ver- und
Entsorgung beziehungsweise der Erschließung dienen, sowie eine Tiefgarage zulässig.
4.2.
Maß der Nutzung
Für das Sondergebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 BauNVO gilt für sonstige Sondergebiete eine Obergrenze der GRZ von 0,8. Diese
darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise überschritten werden. Die dort
genannten besonderen städtebaulichen Gründe sind im städtebaulichen Konzept der Planung begründet. Die
vorhandenen Grünflächen sollen im Plangebiet weitestgehend erhalten bleiben. Von der Stadt Aachen wurde
schon bei der EU - Ausschreibung Wert darauf gelegt, dass die zu veräußernde Fläche für das zukünftige Hotel
so gering wie möglich ausfallen soll. Somit umfasst die Sondergebietsfläche nur die tatsächlich erforderlichen
unter- bzw. überbaubare Fläche. Daraus ergibt sich eine Grundflächenzahl von 1,0.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Der Zweck der Festsetzung von Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO liegt darin, die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Dieser
Zweck kommt im Regelfall bei flächenhaft bebauten Gebieten zum Tragen. Eine Obergrenze für die
Grundflächenzahl sichert dort unter anderem eine verträgliche bauliche Dichte, die insbesondere dem
sozialverträglichen Miteinander dient. Die vorliegende Planungssituation ist jedoch anders zu betrachten. Dieses
Sondergebiet ist für ein einzelnes Gebäude konzipiert. Die Gefahr einer zu dichten Bebauung, der die
Obergrenze der Grundflächenzahl in § 17 Abs. 1 BauNVO entgegen wirken soll, besteht daher hier nicht. Die
Abstände zu den bestehenden Gebäuden wurden im Vorfeld geprüft. Bei dem vorliegenden Wettbewerbsentwurf
würde die Einhaltung der Obergrenze die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes unmöglich machen.
Wesentlicher Inhalt des Konzeptes ist die Erhaltung der öffentlichen Grünflächen im Norden und Süden des
Plangebiets. Würde in dem Sondergebiet jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO die Obergrenze einer
Grundflächenzahl von 0,8 eingehalten werden, bedeutet dies, dass zur Beibehaltung der derzeit festgesetzten
Baugrenzen ein größeres Sondergebiet mit einer zusätzlichen nicht überbaubaren Grundstücksfläche geplant
werden muss. Der Anteil der Fläche im Gebiet des Bebauungsplans, auf dem eine öffentliche Grünfläche
festgesetzt ist, würde dadurch geringer ausfallen. Das steht dem grundlegenden städtebaulichen Ziel entgegen.
Auch ist gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und den
verkehrstechnischen Anforderungen Rechnung getragen wird. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden
nicht beeinträchtigt, da die Gefahr einer zu dichten Bebauung im vorliegenden planerischen Konzept
ausgeschlossen wird. Gleiches gilt für die Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs. Nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt werden gerade durch die Überschreitung der Obergrenze für die Grundflächenzahl vermieden,
da das Sondergebiet bei dieser Vorgehensweise auf einer möglichst kleinen Fläche festgesetzt wird und der
Anteil der nördlichen öffentlichen Grünfläche auf einer möglichst großen Fläche erhalten werden kann. Sonstige
öffentliche Belange gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, die entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
4.3.
Baugrenze / -linie und überbaubare Grundstücksfläche
Die maximal bebaubare Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ergibt sich aus der zeichnerischen
Festsetzung der Baugrenzen bzw. Baulinie und umfasst eine Fläche von ca. 1.400 m². Innerhalb dieser Fläche
soll ein Hotel errichtet werden, das auf Grundlage des Wettbewerbentwurfes weiterentwickelt werden soll. Die
weitgehende Umsetzung des Wettbewerbsentwurfes liegt den Festsetzungen von Baugrenzen und der Baulinie
sowie der Festsetzung der zwingenden Gebäudehöhen zugrunde.
Eine geringfügige Überschreitung der überbaubaren Flächen innerhalb des Sondergebietes aus bautechnischen
Gründen ist zulässig. Damit wird ermöglicht, dass sicherheitsrelevante Einrichtungen (z.B. Fluchttreppen) in
geringfügigem Ausmaß außerhalb überbaubaren Flächen erstellt werden können.
Die östliche Fassade des Bauteils “A“, die zu der Gemeinbedarfsfläche der David - Hansemann - Schule
ausgerichtet ist, wird mit einer Baulinie festgesetzt, um die Lage des Baukörpers an dieser Stelle zu fixieren. Die
Nähe zur benachbarten Schule ergibt sich aus dem Wettbewerbsentwurf und dort aus dem Erfordernis, die
Blutbuche an der Sandkaulstraße zu erhalten. Der Erhalt der Blutbuche erfordert ein Abrücken des Baukörpers
von der Sandkaulstraße in Richtung David - Hansemann - Schule. Von der festgesetzten Baulinie aus entwickelt
sich der Baukörper in Richtung Sandkaulstraße. Hier wird keine Baulinie sondern eine Baugrenze festgesetzt,
um die erforderliche Bewegungsfreiheit in der Ausführungsplanung zu erhalten.
Um das Ergebnis des Wettbewerbsentwurfes umzusetzen, wird festgesetzt, dass das letzte Obergeschoss über
die gesamte Länge der Baulinie um bis zu 30 cm zurückweichen kann. Auf § 23 Abs. 2 BauNVO wird
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
hingewiesen, das bedeutet, dass in der Ausführungsplanung von den Festsetzungen geringfügig abgewichen
werden kann.
4.4.
Gebäudehöhen
Das Sondergebiet „Hotel“ gliedert sich in drei Gebäudeteile. Diese sind im Vorhaben- und Erschließungsplan mit
Bauteil “A“; “B“ und “C“ gekennzeichnet.
Bauteil "A"
Für den Hauptbaukörper (Bauteil "A") wird eine Gebäudehöhe von 183,70 m über NHN zwingend festgesetzt, mit
Ausnahme des Eingangsbereiches V 1. In diesem Bereich wird eine maximale Gebäudehöhe von 183,70 m
festgesetzt. Darüber hinaus wird für das zurückversetzte letzte Obergeschoss eine zwingende Gebäudehöhe
von 187,00 m über NHN festgesetzt. Die Vorgaben der damaligen Wettbewerbsausschreibung werden dabei um
bis zu 0,50 m überschritten. Diese Überschreitung ist erforderlich, um den aktuellen energetischen
Gebäudeanforderungen und der Realisierung eines Gründaches gerecht werden zu können. Die geforderte
Abstufung zwischen dem südlichen und dem nördlichen Gebäudeteil wurde mit einem Höhenversprung von Süd
nach Nord um ein Geschoss bzw. ca. 3,0 m erreicht.
Mit diesen Höhenfestsetzungen wird eine übermäßige Höhenentwicklung insbesondere zu der nördlichen
Grünfläche hin verhindert. Des Weiteren wird eine Anpassung an die Umgebungsbebauung erreicht. Die David Hansemann - Schule hat eine Gebäudehöhe von 188,40 m über NHN, die östliche Bebauung hat eine Firsthöhe
von durchschnittlich 180 m über NHN. Die westliche Sandkaulstraße beginnt im Süden mit dem Gebäude der
Handwerkskammer, welches an einem markanten Standort eine Gebäudehöhe von 187,80 m über NHN
aufweist. Das Gebäude an der Ecke Sandkaulstraße / Rochusstraße hat eine Firsthöhe von 188,90 m über NHN
und die Gebäude auf der Rochusstraße gegenüber der Grünfläche haben eine durchschnittliche Firsthöhe von
190,00 m über NHN. Damit fügt sich das Hotelgebäude mit seinen maximal 187,00 m über NHN in die
Höhenentwicklung der umgebenden Bebauung ein. Die Maßstäblichkeit der umgebenden Bebauung wird
berücksichtigt.
Darüber hinaus muss der südliche Gebäudeteil (Vorfahrtsfläche V 1), auf Höhe des Erschließungsniveaus, in der
Tiefe von mindestens 5 m in einer Höhe von mindestens 4,10 m zurückspringen. Hierdurch soll der
erdgeschossige großzügige Freiraum der Eingangs- und Vorfahrtssituation langfristig gesichert werden.
Bauteil "B"
Die Gesamthöhe des Bauteils "B", welcher sich im Bereich der Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage und der
Anlieferung befindet, wird auf eine maximale Höhe von 169,50 m über NHN begrenzt. Mit dieser Festsetzung soll
sichergestellt werden, dass der Ver- und Entsorgungsbereich und die Einfahrt in die Tiefgarage baulich bis zu
der genannten Höhe errichtet werden kann. Um die Realisierbarkeit notwendiger Brandschutzmaßnahmen wie
Fluchtwege zu sichern, sind diese in ihrer Höhenentwicklung und Anordnung auch oberhalb der sonstigen
maximalen Höhenfestsetzungen zulässig.
Bauteil “C“
Der Bauteil "C" liegt ausschließlich unterirdisch zwischen Hauptbaukörper und Sandkaulstraße. Mit dieser
Festsetzung für Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlagen soll sichergestellt werden, dass ausreichend Raum
für die Tiefgarage und für die Technik des Hotels vorgehalten werden kann. Dies begründet sich auch darin,
dass auf dem Dach des Hotels nach Möglichkeit keine technischen Installationen erfolgen sollen. Des Weiteren
soll die Möglichkeit bestehen, dass entsprechend dem Wettbewerbsentwurf ein Wasserlauf entlang der
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Gebäudefassade im Sondergebiet realisiert werden kann, dies jedoch unter Einhaltung von möglichen Auflagen,
die den Schutz der Blutbuche gewährleisten.
Überschreitung der festgesetzten Höhen
Die zugelassene Überschreitung der maximalen und zwingend festgesetzten Gebäudehöhen um maximal
2,50 m wird ermöglicht, damit notwendige technische Aufbauten bzw. Anlagen, die zwingend der natürlichen
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, auf den Dachflächen des Hotels zulässig sind und errichtet werden
können. Ergänzend wird das Abrücken dieser Anlagen festgesetzt, um das optische Erscheinungsbild aus den
umliegenden Straßen- und Platzräumen zu vermindern. Die Ausnahme von der Festsetzung über das Abrücken
von der Gebäudefassade für die Überfahrten der Aufzüge und Austritte der Treppenhäuser wird zugelassen, um
zu gewährleisten, dass die vertikalen Erschließungsachsen des Hotels mit Tageslicht versorgt werden können
bzw. eine direkte Verbindung ins Freie möglich ist. Daher wird von einer Abstandsfestsetzung für diese
Einrichtungen auf der straßenabgewandten Seite abgesehen.
Be- und Entlüftungsanlagen / Kälteanlagen dürfen das Höhenmaß nicht überschreiten, da diese nicht zwingend
auf den Dächern untergebracht werden müssen, dies betrifft nicht die notwendigen Ein- und Auslässe dieser
Anlagen. Einrichtungen zur Absturzsicherung sind im Besonderen bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig, um ein
Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten und da diese nicht die Wirkung von massiven Gebäudeteilen haben.
Maximale Bautiefe
Die maximale Bautiefe, Unterkante Ausgrabungstiefe von 158,55 m über NHN wurde festgesetzt, um den
maximalen Erdaushub entsprechend den Vorgaben des hydrogeologischen Gutachtens zu begrenzen. Bei einer
notwendigen Unterschreitung der Ausgrabungstiefe ist dies vorher mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt
Aachen abzustimmen und die Umweltverträglichkeit gegenüber den hydrogeologischen Anforderungen
gutachterlich nachzuweisen. Mit dieser Festsetzung wird eine Gefährdung der Rosenquelle verhindert.
Unabhängig davon soll ermöglicht werden, dass bei notwendigen Baumaßnahmen und dem gutachterlichen
Nachweis ihrer Unbedenklichkeit diese Tiefe unterschritten werden kann.
4.5.
entfällt
4.6.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den privaten Grünflächen werden Nebenanlagen,
Garagen und Stellplätze nicht zugelassen, damit in diesem Bereich das Erscheinungsbild der Grünanlage und
die Gestaltung des Hotels nicht beeinträchtigt werden. Wege und Wasserbecken sind in diesen Bereichen nur
dann zulässig, wenn der Erhaltungszustand der Blutbuche dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
4.7.
Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes liegt ein Teilbereich des Schulhofes der David - Hansemann Schule. Dieser Bereich wird als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt und mit der entsprechenden
Zweckbestimmung Schule versehen. Bei dieser Festsetzung handelt es sich um eine Bestandssicherung bzw.
um eine Neuordnung zwischen Schulgrundstück und Sondergebiet.
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4.8.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Die Sandkaulstraße wird dem Bestand entsprechend in der Planzeichnung als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Die Erschließung der vorhandenen Bebauung (Sandkaulstraße 2 bis 10) wird durch die Realisierung
des Sondergebietes um ca. 30 m nach Süden verlegt. Die Lage der Erschließung wurde in der Planzeichnung
ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Bei der Verlegung der Erschließung entfallen ca. 15 öffentliche Parkplätze für PKWs und evtl. ein Halteplatz für
Reisebusse. Die verbleibenden öffentlichen Parkplätze werden durch die Festsetzung als Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung (Siehe 4.9) entsprechend gesichert. Der Ersatz der 15 entfallenden öffentlichen
Parkplätze wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die Halteplätze für Reisebusse liegen innerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche und können als solche nicht festgesetzt werden.
4.9.
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Flächen für das Parken von Fahrzeugen
Im Plangebiet wurde eine Fläche mit ca. 270 m² als Parkplatzfläche im Bestand festgesetzt. Hier erfolgt lediglich
eine Anpassung an die Neugestaltung der Verkehrsflächen. Sollte die Notwendigkeit der Errichtung einer
Trafostation bestehen, so kann eine Trafostation, die der Versorgung der vorhanden Wohn- und
Geschäftsbebauung dienen soll, innerhalb dieser Fläche oder der westlich angrenzenden öffentlichen
Grünflächen (siehe unter 4.10) auf einer Fläche von maximal 18 m² errichtet werden. Auf die Festsetzung des
Standortes einer Trafostation wurde verzichtet, da zurzeit noch keine konkrete Planung vorliegt.
4.10.
Öffentliche Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Im Plangebiet werden drei öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Nördliche Grünfläche
Die Grünfläche nördlich des Sondergebietes wird aufgrund des geplanten Erhalts der vorhandenen Nutzungen
als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage und Spielplatz festgesetzt. Die
Grünfläche hat eine Größe von ca. 1.370 m². Durch die Aufwertung des vorhandenen Spielplatzes werden
maximal 200 m² in Anspruch genommen. Des Weiteren wird diese Grünfläche durch Fußwege in Nord Südrichtung und Ost - Westrichtung gequert. Bei Neuverlegung dieser Fußwege sollen diese Fußwege bei einer
maximalen Breite von 3 m auf einer Fläche von ca. 240 m² befestigt werden. Um der zukünftigen Abstimmung
mit den Bürgern bei der Realisierung des Spielplatzes und den notwendigen Abstimmungen bei der Verbindung
der beiden Schulbereiche der zukünftigen 4. Gesamtschule die größtmögliche Gestaltungs- und
Optimierungsfreiheit unter Berücksichtigung der vorhandenen Bepflanzung zu gewährleisten, wurde auf eine
zeichnerische Festsetzung der Spielplatzfläche und Wege verzichtet. Des Weiteren wird für einen
Verbindungsweg innerhalb der nördlichen Grünfläche, der entlang der westlichen Hotelfassade geführt wird, eine
weitere Fläche in Anspruch genommen.
Südliche Grünflächen
Die vorhandenen Grünflächen südlich der Sondergebietsfläche werden aufgrund des geplanten Erhalts der
Bestandsnutzung ebenfalls als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage
festgesetzt. Diese beiden Grünflächen haben eine Größe von ca. 575 m² bzw. ca. 75 m². Mit dem Erhalt und der
fachgerechten Pflege der festgesetzten Grünflächen kann zu einer dauerhaften städtebaulichen Aufwertung des
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Begründung zum Satzungsbeschluss
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Plangebiets sowie zu dessen unmittelbarem Umfeld beigetragen werden. Des Weiteren soll die Möglichkeit
bestehen, innerhalb dieser Fläche eine Trafostation zu errichten (siehe unter 4.9).
4.11.
Private Grünfläche / Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB wurde innerhalb des Plangebietes der Teilbereich einer privaten Grünfläche
(220 m²) eine Fläche E 1 von ca. 200 m² als zu erhalten festgesetzt.
Bauliche Anlagen, befestigte Flächen und Mauern sind innerhalb der gekennzeichneten Flächen E 1 unzulässig.
Vorhandene Befestigungen haben bis zur Umgestaltung der Grünfläche Bestandsschutz.
Die Anlage eines Weges in der Fläche E 1 ist unter der besonderen Berücksichtigung des Wurzelraumes der
Blutbuche zulässig, sofern nachgewiesen wird, dass der Erhalt des Baumes nicht gefährdet wird. Mit einem
solchen Weg sollen unkontrollierte Trampelpfade im Bereich des Wurzelraumes der Blutbuche verhindert
werden. Die Ausführung des Weges ist mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen abzustimmen.
Mit diesen Maßnahmen wird langfristig erreicht, dass der Naturraum um den erwähnten Baumbestand
(Blutbuche) gesichert ist.
4.12.
Sonstige Bepflanzungen
Gründach
Durch extensive Gründächer wird der Energie- und Wärmebedarf des Gebäudes einerseits aufgrund des
zusätzlichen Dachaufbaus positiv beeinflusst und andererseits wird einer Aufheizung der Dachflächen
entgegengewirkt. Einem schnellen Abfluss des Niederschlagswassers wird durch die Speicherfähigkeit der
Substratschicht entgegengewirkt, wodurch sich eine höhere Rückhaltungsrate des Niederschlagswassers ergibt.
Des Weiteren kann durch die staubbindenden und kaltluftbildenden Eigenschaften der extensiven
Dachbegrünung das Mikroklima positiv beeinflusst werden. Gleichzeitig bietet die Dachbegrünung Flora und
Fauna einen weiteren Lebensraum in innerstädtischer Lage. Mit der Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a
BauGB, das Flachdach des obersten Geschosses des Hotels als Gründach mit einem Substrataufbau von
mindestens 8 cm (Schichthöhe der Boden- bzw. Vegetationsschicht) auf einer Fläche von mindestens 500 m²
herzustellen, werden die Vorteile der Gründachnutzung auf Bebauungsplanebene gesichert.
Baumpflanzungen im Sondergebiet
Im westlichen Bereich des Sondergebietes, außerhalb der überbaubaren Flächen, sollen in Abstimmung mit dem
Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen mindestens 2 heimische Laubbäume entsprechend der festgesetzten
Mindestanforderungen unter Berücksichtigung der Pflanzliste gepflanzt werden. Mit dieser Festsetzung gem. § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB soll ein Teilausgleich für die entfallenden Bäume geschaffen werden und der
Straßenraum der Sandkaulstraße gestalterisch aufgewertet werden. Bei der Pflanzung der Bäume ist
gegebenenfalls die unterirdische Bebauung zu berücksichtigen, um spätere Schäden an den unterirdischen
Gebäudeteilen zu vermeiden. Abweichungen von der Pflanzliste werden zugelassen, um einem abschließenden
gestalterischen Konzept für den gesamten Verkehrs- und Grünraum der Sandkaulstraße nicht vorzugreifen.
4.13.
Bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinflüsse
Zur Ermittlung der Lärmbelastung für das Sondergebiet wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das
Büro Dr.-Ing. Szymanski & Partner durchgeführt. Diese ergab, dass der maßgebliche Außenlärmpegel im
Bereich des Hotels bei ca. 70 db (A) liegt. Entsprechend dem Schallschutzgutachten sind Anforderungen des
erforderlichen passiven Schallschutzes nach DIN 4109 für die Außenbauteile des Hotels zu erfüllen. Daher
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
wurde innerhalb der überbaubaren Sondergebietsflächen für alle Fassadenbereiche das erforderliche
Schalldämmmaß des Lärmpegelbereichs IV für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt. Somit wird eine
gesunde Aufenthaltsqualität in den zukünftigen Aufenthalts- und Übernachtungsräumen gewährleistet. Von
dieser Festsetzung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren für den
Einzelfall durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße
entsprechend der DIN 4109, in der Fassung von November 1989, für Außenbauteile ausreichend sind.
Des Weiteren wurde in diesem Gutachten nachgewiesen, dass die Steigerung der Verkehrslärmbelastung
außerhalb des Plangebietes eine unbedenkliche Größenordnung einnimmt. Das Verkehrsaufkommen im Bereich
der Sandkaulstraße verursacht laut Lärmkataster der Stadt Aachen bereits heute in einigen Abschnitten der
Straße vor den anliegenden Wohngebäuden tagsüber Lärmbelastungen bis 70 dB (A) und nachts bis 61 dB (A).
Im Untersuchungsbereich außerhalb des Plangebiets werden an allen untersuchten maßgeblichen
Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) bereits heute überschritten. Durch das Planvorhaben entfallen die
Mehrfachreflexionen durch parallele Flächen an der Bunkerfassade und der vorhandenen westlichen Bebauung.
Der Reflexionsanteil der zu berücksichtigenden zukünftigen Hotelfassade ist durch die Geometrie und durch den
deutlich größeren Abstand zur Emissionsachse und zu den maßgebenden Immissionsorten quantitativ
unbedenklich. Durch den größeren Abstand zur Hauptachse der Sandkaulstraße werden die Immissionswerte
der 16. BImSchV nach Umsetzung der Planung unterschritten. Durch eine bessere Abschirmung des
Hotelbaukörpers werden die Belastungen trotz der erheblichen Steigerung der Verkehrsmengen auf der
Erschließungsschleife zukünftig geringer. Die durch das Planvorhaben ausgelöste Steigerung der
Verkehrsmenge auf der Sandkaulstraße führt zu einer Steigerung der Immissionsbelastung um ca. 0,3 dB (A).
Eine Steigerung in dieser Größenordnung ist qualitativ von den Betroffenen nicht wahrnehmbar. Aufgrund der
vorliegenden Daten ist eine Lärmsanierung bzw. ein Lärmsanierungsplan im Bereich des Bebauungsplanes Nr.
853 nicht notwendig. Innerhalb des Plangebietes werden an den für die Beurteilung maßgeblichen
Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten.
4.14.
Zulässigkeit von Vorhaben
Die Regelungen gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB für den Geltungsbereich des Vorhabenund Erschließungsplanes wurden aufgenommen, um die Durchführung, zu der sich der Vorhabenträger in dem
Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet hat, zu sichern. Die Inhalte des
Durchführungsvertrages müssen sich an die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes halten. Im
Durchführungsvertrag werden die Festsetzungen noch weiter spezifiziert. Hierbei werden vorhabenbezogene,
nutzungsbezogene und gestalterische Festlegungen vertraglich gesichert.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
5.
Umweltbelange
5.1.
Einleitung
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt. Von einer
Vorprüfung des Einzelfalls und der Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages kann damit
abgesehen werden. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hotelansiedlung zu schaffen
und die vorhandene Grünfläche, welche derzeit als Parkanlage und Kinderspielplatz genutzt wird, teilweise zu
erhalten und planungsrechtlich zu sichern. Das Plangebiet ist durch einen Hochbunker aus dem zweiten
Weltkrieg und durch öffentliche Verkehrsflächen teilweise überbaut. Im südlichen Teil des Gebietes befindet sich
noch eine weitere von Verkehrsflächen umrandete Freifläche. Das Plangebiet umfasst mit ca. 8.200 m² weniger
als 20.000 Quadratmeter Fläche. Die einzelnen Umweltbelange werden vorsorglich überprüft.
5.1.1.
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich des Stadtkerns von Aachen. Es liegt zwischen der Sandkaulstraße,
der Rochusstraße, der Alexanderstraße und dem Schulgrundstück der David-Hansemann-Schule und besteht
aus den Flurstücken 703, 1957, 1958 tlw., 1959 und 1960 tlw., Flur 79, Gemarkung Aachen, in Aachen - Mitte.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit als Grünanlage und Kinderspielplatz genutzt. Die Fläche ist
begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im zentralen Teil des Plangebietes (Flurstück 703) befindet
sich direkt an der Sandkaulstraße ein Hochbunker, dessen Nutzung aufgegeben wurde. Dieser Hochbunker soll
abgerissen werden. Der südliche Teil des Plangebietes wird teilweise als öffentliche Verkehrsfläche (Flurstück
1957 und 1958 tlw.) bzw. als Frei- und Grünfläche genutzt. In der öffentlichen Verkehrsfläche befinden sich ca.
44 Parkplätze.
5.1.2.
Inhalt und Ziele des B-Plans
Die Stadt Aachen beabsichtigt, die Entwicklung eines Hotelstandortes, entsprechend der Hotelbedarfsanalyse
von 2007, in der näheren Umgebung des Eurogress. In einem ersten Schritt hat die Stadt Aachen eine
europaweite Ausschreibung für die Bebauung eines Grundstückes an der Sandkaulstraße mit einem Hotel
durchgeführt. Den Zuschlag für das ausgeschriebene Gelände bekam eine Aachener Projektgesellschaft mit
dem Entwurf eines Aacheners Architekturbüros. Der Entwurf sieht die Erstellung eines Hotels der 3 - 4 Sterne Kategorie vor. Die geplante Umsetzung dieses Neubauvorhabens muss durch einen Bebauungsplan
planungsrechtlich gesichert werden.
Für das Plangebiet werden zurzeit öffentliche Grünflächen bzw. Mischgebietsflächen nach § 6 BauNVO
festgesetzt. Ziel der Stadt Aachen ist es entsprechend der Hotelbedarfsanalyse von 2007 im Bereich der
Sandkaulstraße / Rochusstraße die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Hotels der
gehobenen Kategorie (3 bis 4 - Sterne) zu schaffen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, mit dem geplanten Gebäude einer
innerstädtischen urbanen Nutzung und Weiterentwicklung dieser Fläche zu entsprechen. Hierbei soll der
vorhandene, schützenwerte Bewuchses, im Besonderen die Blutbuche berücksichtigt werden,. Dabei soll unter
Berücksichtigung der benachbarten David - Hansemann - Schule und der umliegenden Wohn- und
Geschäftsbebauung, ein Großteil der öffentlichen Grünflächen erhalten werden. Dies entspricht der EU Ausschreibung und dem vorliegenden Wettbewerbsergebnis.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
5.1.3.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung
der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebietes Wohnbauflächen und
öffentliche Grünfläche dar. Die geplante Hotelnutzung entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des
Flächennutzungsplanes hier Wohnbauflächen zu entwickeln. Der Darstellung einer öffentlichen Grünfläche wird
teilweise entsprochen. Zur planungsrechtlichen Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung, hier eine
Hotelnutzung umzusetzen, soll ein Bebauungsplanverfahren für den Innenstadtbereich nach § 13 a BauGB
durchgeführt werden. Gemäß § 13 a Abs.2 Nr. 2 BauGB kann der Bebauungsplan von der Darstellung des
Flächennutzungsplanes abweichen, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes
sichergestellt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Der nördliche Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 553 aus dem Jahr 1967. Dieser
setzt für den Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest.
Der südliche Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 772 aus dem Jahr 1990. Dieser
Bebauungsplan setzt für die Bebauung der Sandkaulstraße ein Mischgebiet unter Ausschluss von Spielhallen
fest. Beide Teilbereiche werden von dem neu aufzustellenden Bebauungsplan überplant.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
5.1.4.
Bedarf an Grund und Boden für die vorhandenen bzw. geplanten Nutzungen / Versiegelungsgrad
Die nachfolgende Bilanzierungen weicht von der städtebaulichen Bilanzierungen ab. Bei der nachfolgenden
Bilanzierung wurde die tatsächlich mögliche Nutzung der Flächen dargestellt. So werden z.B. die Bepflanzungen
einzelner Flächen innerhalb des Sondergebietes und die festgesetzten öffentlichen Grünflächen in
„Vegetationsflächen, teilversiegelte Flächen und Wege etc.“ differenziert.
Derzeitige
Nutzung
ca. in m²
Grünflächen
ca. in m²
Geplante
Nutzung
ca. in m²
Grünflächen
ca. in m²
Art der Nutzung
Grünanlage (Nord)
öffentliche Grünflächen
Vegetationsflächen
Wegeflächen
innerhalb der Grünanlage
Spielplatz
innerhalb der Grünanlage
private Grünflächen
Vegetationsflächen
Vegetationsflächen über
1.980
1.980
1.770
1.370
1.390
930
430
max. 240
160
max. 200
400
220
180
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Derzeitige
Nutzung
ca. in m²
Grünflächen
ca. in m²
Geplante
Nutzung
ca. in m²
Tiefgarage (im SO - Gebiet)
davon
besonders geschützt (E 1)
öffentlich Grünflächen (Süd)
Vegetationsflächen
Tlw. versiegelt Flächen
innerhalb der Grünanlage
180
1.130
650
710
670
420
Bunker
310
Gemeinbedarfsfläche
Versiegelt
Vegetationsflächen
580
360
290
120
290
Flächeninanspruchnahme
durch das Hotel
Baukörper
Wasserkaskadenn
sonstige versiegelte Flächen
Vegetationsflächen
Straßenfläche
Fahrbahn
Wege
Mischfläche
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
Grünflächen
ca. in m²
240
1.630
1.120
100
310
100
3.790
3.500
2.360
1.430
370
2.050
1.210
240
230
Nach heutiger Nutzung werden von dem ca. 8.160 m² großen Plangebiet ca. 2.390 m² (29,3 %) als
Vegetationsfläche und 420 m² (5,2 %) als teilversiegelte Vegetationsfläche genutzt.
Nach Neubau des Hotels und Umgestaltung der südlichen Grünflächen verbleiben im Plangebiet ca. 2.340 m²
(28,7 %) als Vegetationsflächen.
Die Anlage eines mindestens 500 m² großen Gründaches sowie die geplante Trafostation im öffentlichen Raum
wurden bei dieser Berechnung nicht mit betrachtet.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
5.1.5.
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen / städtebauliche festgesetzte Werte
Sondergebietsnutzung Hotel (SO)
Fläche für Gemeinbedarf
ca. 1.810 m²
ca. 360 m²
Öffentliche Verkehrsfläche
ca. 3.500 m²
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
ca. 250 m²
Grünflächen mit Zweckbestimmung
ca. 2.240 m²
davon Grünfläche Nord - öffentlich
ca. 1.370 m²
davon Grünfläche Nord - privat
ca. 220 m²
davon Grünfläche Süd - öffentlich
ca. 650 m²
insgesamt
5.1.6.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
ca. 8.160 m²
Ziele des Umweltschutzes
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im
Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter
sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu
prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen
herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern
zugeordnet.
5.2.
5.2.1.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch
5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu
gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der
Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen
befindet, ist für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch
Verkehrsgeräusche zu berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005/2/ Schallschutz im Städtebau.
Verkehrsbelastung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten für die Realisierung einer Hotelanlage
in der Sandkaulstraße, Aachen durch das BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier
GmbH erstellt. Zur Ermittlung der derzeitigen Verkehrsbelastung wurde eine Verkehrserhebung in Form einer
Knotenstromzählung an dem vorfahrtsgeregelten Knotenpunkt Sandkaulstraße / Rochusstraße in der
nachmittäglichen Spitzenstundengruppe (15 bis 19 Uhr) durchgeführt. Nach Auswertung der Daten liegt die
heutige nachmittägliche Spitzenstunde zwischen 16 und 17 Uhr. Die Verkehrsbelastung auf der Sandkaulstraße
hat gegenüber der von der Stadt Aachen übernommenen Zählung vom Januar 2008 in den meisten Relationen
abgenommen. Eine Zunahme ergibt sich bei den abbiegenden Fahrzeugen von der südlichen Sandkaulstraße
(16 Kfz-Fahrten mehr gegenüber 2008) in die Rochusstraße (9 zusätzlich abbiegende Fahrzeuge), wobei die
Fahrten insgesamt auf der Rochusstraße um 67 Fahrzeuge abgenommen haben. So wurden in der
Verkehrzählung aus dem Jahre 2008 insgesamt 1.934 Fahrten über den Knotenpunkt
Sandkaulstraße / Rochusstraße zwischen 16 und 19 Uhr ermittelt, während es im Jahre 2012 im selben
Zeitraum 1.769 Fahrten waren.
Verkehrsemissionen
Die Umgebung des Plangebietes ist grundsätzlich als Mischgebiet einzuordnen und entsprechend zu beurteilen.
Lärm
Die Sandkaulstraße besitzt nach dem Verkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Aachen ein
Verkehrsaufkommen von rund 6.000 KFZ / 24 h. Das Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt- und
Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH ermittelte am Querschnitt Q3 (Sandkaulstraße) eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 5.489 Kfz und im Bereich der Erschließungsschleife (Q5)
631 Kfz. Gegenüber dem prognostizierten Emissionspegel aus dem Verkehrsmodell der Stadt Aachen ergeben
sich keine relevanten Abweichungen. Aus dem Lärmkataster der Stadt Aachen ist ersichtlich, dass das
Plangebiet, durch Verkehrslärm vorbelastet ist. Das Verkehrsaufkommen auf der Sandkaulstraße verursacht laut
Lärmkataster der Stadt Aachen bereits heute in einigen Abschnitten der Straße vor den anliegenden
Wohngebäuden tagsüber Lärmbelastungen bis 70 dB (A) und nachts bis 61 dB (A). Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Dr.-Ing. Szymanski & Partner ein Schallschutzgutachten
erstellt, Stand 10.07.2012. In diesem werden Aussagen gemacht zu den Verkehrslärmbelastungen im Bestand
und im Planfall. Laut Gutachten wird die Verkehrslärmsituation von der Belastung der Sandkaulstraße dominiert.
Im Untersuchungsbereich außerhalb des Plangebiets werden an allen untersuchten maßgeblichen
Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bereits überschritten. Das Maß der Überschreitung
liegt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht im Bereich einer Gesundheitsgefährdung bzw. im Rahmen einer
möglichen Lärmsanierung. Die Größenordnung der Belastungen ist als typisch für den innerstädtischen Bereich
zu beschreiben.
Licht
Der Einfahrtsbereich der Tiefgarage sowie die Anfahrt und Vorfahrt des Hotels sollen so gestaltet werden, dass
die Wohnbereiche der vorhandenen Bebauung nicht beeinflusst werden.
Gewerbelärm
Gewerbliche Anlagen innerhalb des Plangebietes bzw. in seiner unmittelbaren Umgebung sind nicht vorhanden.
Kinderlärm – Schulgelände David-Hansemann Realschulhof
Gemäß Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland Pfalz vom 29.Mai 2012 (bekanntgegebenes
Urteil, Az.: 8 A 10042 / 12.OVG) stellt Lärm von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen oder ähnlichen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Einrichtungen keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der
kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Kinderlärm steht damit unter
allgemeinem Toleranzgebot der Gesellschaft.
Erholung und Freizeit
Die im Plangebiet vorhandene Parkanlage wird als solche und als Kinderspielplatz von den umliegenden
Anwohnern frequentiert. Sie spielt als Naherholungsfläche für die Bevölkerung eine wesentliche Rolle. Der nicht
zugängliche Bunker besitzt keine Erholungsfunktion und hat auch als Freizeitnutzung keine Bedeutung. Dies gilt
gleichfalls für die Freiraumfläche im südlichen Teil des Gebietes, da diese umschlossen ist von öffentlichen
Verkehrsflächen und daher einen eingeschränkten Erholungs- und Aufenthaltswert besitzt.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Es liegen keine Hinweise auf das
Vorhandensein von ehemaligen Bergbauflächen vor.
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach
DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Wurm, für die grundsätzlich Hochwasserschutzmaßnahmen
erforderlich sind. Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im Plangebiet.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es befinden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe oder imitierenden Industrie- bzw. Gewerbebetriebe im
näheren Umfeld des Plangebietes. Der Abriss des vorhandenen Hochbunkers soll nach Möglichkeit in den
Ferien erfolgen um die Immissionen, die auf den Schulbetrieb einwirken könnten, so gering wie möglich zu
halten. Das Plangebiet wird von dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld „IfM Geo Therm“ (zu wissenschaftlichen Zwecken) überdeckt. Inhaberin der Erlaubnis „IfM Geo Therm“ ist die Rheinisch Westfälische
Technische Hochschule (RWTH) Aachen. Die Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldgrenzen.
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Für die geplante Hotelnutzung wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens das zu erwartende
Verkehrsaufkommen einschließlich der Verteilung des möglichen Ziel und Quellverkehrs von Hotelgästen,
Beschäftigten und des Anlieferverkehrs über den Tag ermittelt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
unter Berücksichtigung von Beschäftigten, Gästen und des Wirtschaftsverkehrs für die geplante
Hotelentwicklung täglich zusätzlich 420 Kfz-Fahrten entstehen. Davon sind 210 Kfz-Fahrten dem Zielverkehr und
210 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr zuzuordnen. Hierbei werden ca. ein Drittel aller Kfz-Fahrten durch Taxifahrten
erzeugt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich durch die geplante Hotelnutzung keine
bemessungsrelevanten verkehrlichen Veränderungen für das Stadtviertel ergeben.
Verkehrsemissionen
Durch das Planvorhaben entfallen die Reflexionen an der Bunkerfassade. Der Reflexionsanteil der zu
berücksichtigen geplanten zukünftigen Hotelfassade ist durch die Geometrie (keine Mehrfachreflexion durch
parallele Flächen) und durch den deutlich größeren Abstand zur Emissionsachse und zu den maßgebenden
Immissionsorten quantitativ unbedenklich.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Von der im Bebauungsplan festgesetzten Grünanlage gehen schalltechnisch keine nennenswerten
Lärmemissionen aus.
Die Erschließung des zukünftigen Hotels erfolgt über die Sandkaulstraße. Ein Teilstück der vorhandenen
Erschließungsschleife an der Sandkaulstraße wird um ca. 30 m nach Süden verlagert. Durch den größeren
Abstand zur Hauptachse der Sandkaulstraße werden die Immissionswerte der 16. BImSchV nach Umsetzung
der Planung unterschritten. Durch eine bessere Abschirmung des Hotelbaukörpers werden die Belastungen trotz
der erheblichen Steigerung der Verkehrsmengen auf der Erschließungsschleife zukünftig geringer.
Die durch diese Verschiebung entfallenden öffentlichen Stellplätze sollen innerhalb der Tiefgarage ersetzt
werden. Laut Gutachten handelt es sich bei der durch Ein- und Ausfahrten ausgelösten Immissionsbelastungen
im konkreten Fall um Verkehrslärm. Die Lage und Größenordnung dieser Emission erfährt gegenüber der
heutigen Situation keine relevante Änderung.
Das Verkehrsgutachten prognostiziert im Querschnitt der Erschließungsschleife (Q5) eine durchschnittliche
tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 841 Kfz. Für den Querschnitt Q3 (Sandkaulstraße) wird ein DTV-Wert von
5.909 Kfz prognostiziert. Die durch das Planvorhaben ausgelöste Steigerung der Verkehrsmenge auf der
Sandkaulstraße um ca. 5 % (dies entspricht vereinfacht einer Steigerung der Immissionsbelastung um ca. 0,3 dB
(A)) ist qualitativ von den Betroffenen nicht wahrnehmbar. Die durch das Planvorhaben sowie durch die in
diesem Zusammenhang erforderliche Verschiebung der Erschließungsschleife ausgelösten
Verkehrslärmbelastungen außerhalb des Plangebietes befinden sich damit insgesamt in einer unbedenklichen
Größenordnung.
Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde weiterhin untersucht, zu welchen Maximalpegeln es aus
lärmtechnischer Sicht kommen kann. Dabei spielt das Kofferraumschließen bei Pkws eine maßgebliche Rolle bei
der Betrachtung der angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen. Bei Einhaltung von Mindestabständen von
der im Nachtzeitraum genutzten Flächen zu den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen können
wesentliche Auswirkungen ausgeschlossen werden. Dies ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im
Einzelfall zu prüfen.
Innerhalb des Plangebietes werden an den für die Beurteilung maßgeblichen Immissionsorten die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten. Für die Hotelnutzung lassen sich mit verhältnismäßigem
Mehraufwand schalltechnische Maßnahmen durchführen, durch die die vorhandenen Verkehrslärmbelastungen
reduziert werden können. So bleiben bei hochwertigeren Hotelnutzungen zum Beispiel die Fenster auch im
Nachtzeitraum geschlossen, da üblicherweise Klima- und Lüftungstechnik zum Einsatz kommt.
Gewerbelärm
Darüber hinaus wurden im Schallschutzgutachten die Gewerbelärmbelastungen untersucht, die von der
zukünftigen Nutzung Hotel auf die Umgebung wirken. Die möglichen durch die Planung ausgelösten
Immissionskonflikte reduzieren sich auf die Außenwirkung, da innerhalb des Geltungsbereiches keine
Nutzungen mit einem erhöhten Schutzanspruch vorgesehen sind.
Durch das Hotel werden zukünftig insbesondere Lärmimmissionen durch die mit der Nutzung als Hotel
verbundenen Verkehrsgeräusche, den Warenumschlag sowie durch die Tiefgaragennutzung ausgelöst. Die
detaillierten Planungen (zum Beispiel raumlufttechnische Anlagen, Kühlanlagen usw.) im Zusammenhang mit
der geplanten Hotelnutzung sind hinsichtlich ihrer Lärmemissionen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde für die vorliegende Hotelplanung
(Wettbewerbsgewinner) im Vorfeld eine Prüfung der bereits jetzt absehbaren Emissionen durchgeführt, um
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
abschätzen zu können, ob mögliche Immissionskonflikte auftreten können. Ein unlösbarer Immissionskonflikt
liegt offensichtlich nicht vor.
Kinderlärm
Bezüglich des von der benachbarten Schule ausgehenden Lärms durch Schüler ergeben sich keine Ein- bzw.
Auswirkungen durch die Planung. Aufgrund dessen sind Maßnahmen nicht erforderlich.
Erholung und Freizeit
Die Parkanlage bleibt größtenteils als solche inklusive einer Spielplatzanlage erhalten. Im Rahmen der
Planungen wurde ein Grün- und Freiraumkonzept durch das Büro Schöke Landschaftsarchitekten (siehe Anlage
Freiraumkonzept Büro Schöke vom 24.09.2012) erstellt und es erfolgt eine qualitativ hochwertige Umgestaltung
des Grünraumes. Ein Teil der vorhandenen schützenswerten Bäume bleibt erhalten (siehe Anlage 1 Baumbilanz
). Die Parkanlage kann weiterhin von der Bevölkerung als solche und als Spielplatz genutzt werden, da diese im
Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert bzw. die Errichtung einer
Spielplatzanlage von max. 200 m² im Planverwirklichungsvertrag geregelt wird. Durch den Bau der Hotelanlage
und den Wegfall des Bunkers erfährt das Plangebiet eine räumliche wie architektonische Aufwertung, welche die
Aufenthaltsqualität im städtebaulichen Raum wesentlich verbessern wird. Eine Fläche von ca. 50 m² die direkt
hinter dem nördlichen Gebäudeabschluss des zukünftigen Hotels liegt wird in den Wintermonaten dauerhaft
durch das Gebäudes verschattet. In den Sommermonaten kann dieser Bereich durch die untergehende
Abendsonne beschienen werden, wenn nicht die vorhandenen Bäume oder die vorhandene Bestandsbebauung
zu einer weitergehenden Verschattung führen. In diesem Bereich ist die neu anzupflanzende Bepflanzung
entsprechend den zukünftigen Gegebenheiten zu wählen.
Aufgrund der Flächeninanspruchnahme des Hotels verringert sich die öffentliche Grünfläche im Süden des
Hotelneubaus. Bei der geplanten baulichen Nutzung des Grundstückes sind neben zahlreichen geschützten
Bäumen, auch die beiden ortsbildprägenden Platanen nicht zu erhalten. Der weitere Baumbestand in diesem
Bereich wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Temporäre Beeinträchtigungen durch den Abriss des Bunkers
Während der Abrissarbeiten des Hochbunkers ist mit einer erhöhten temporären Lärm- und Staubbelastung zu
rechnen. Vor Abriss des Bunkers sollte an der vorhandenen Umgebungsbebauung eine Bestandsaufnahme
erfolgen. Somit können etwaige Schäden die durch die Anlage des Bunkerabrisses und des Hotelneubaus
entstehen könnten dokumentiert werden.
Hochwasserschutz
Durch die Verwirklichung der Bebauung entsteht für die Wurm kein nennenswerter Zuwachs des Abflusses, da
derzeit bereits ein Großteil der Fläche versiegelt ist.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes.
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehrsbelastung
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Verkehrsemissionen
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
Da sich die durch die zukünftige Hotelnutzung sowie durch die in diesem Zusammenhang erforderliche
Verschiebung der Erschließungsschleife ausgelösten Verkehrslärmbelastungen außerhalb des Plangebietes
insgesamt in einer unbedenklichen Größenordnung befinden, wird für den erforderlichen passiven Schallschutz
im Bebauungsplan ein Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Der Lärmpegelbereich IV wird für das gesamte Baufeld
für die Fassaden mit Sichtverbindung zu den Verkehrsflächen der Sandkaulstraße festgesetzt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Einhaltung des Mindestabstandes von Flächen, auf denen
bei An- und Abreise ein Kofferraumschließen bei Pkws erfolgen kann, von den umgebenden schutzbedürftigen
Nutzungen zu überprüfen.
Gewerbelärm
Gewerbliche Anlagen in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes sind nicht vorhanden. Aufgrund dessen
sind Maßnahmen diesbezüglich nicht erforderlich.
Da laut Schallschutzgutachten ein unlösbarer Immissionskonflikt hinsichtlich der geplanten Hotelnutzung,
insbesondere der durch die Hotelnutzung ausgelösten Verkehre, dem Warenumschlag und der
Tiefgaragennutzung offensichtlich nicht vorliegt, sind Festsetzungen im Bebauungsplan zu
Lärmschutzbauwerken nicht erforderlich. Eine Prüfung der lärmrelevanten Anlagen (z.B. Kühlanlagen,
raumlufttechnische Anlagen usw.) erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Kinderlärm
Bezüglich des von der benachbarten Schule ausgehenden Lärms durch Schüler ergeben sich keine Ein- bzw.
Auswirkungen durch die Planung. Aufgrund dessen sind Maßnahmen nicht erforderlich.
Erholung und Freizeit
Damit die nördliche Parkanlage weiterhin von der Bevölkerung als solche genutzt werden kann, wird diese im
Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz festgesetzt. Die
verbleibende nördliche Grünfläche wird in ihrer Gesamtheit (private und öffentliche Flächen) von ca. 1.980 m²
auf ca. 1.770 m² um ca. 210 m² durch den Neubau des Hotels verkleinert, bleibt aber gestalterisch aufgewertet
und neu strukturiert für die Bürger im Innenstadtbereich als eine Zone der Ruhe und Erholung erhalten. Die
Vegetationsfläche wird von ca. 1.390 m² auf 1.330 m² um ca. 60 m² verkleinert.
Die südlichen Grünflächen verringern sich durch den Hotelneubau von ca. 1.130 m² auf ca. 670 m² um ca. 460
m². Von der vorhandenen ca. 1.130 m² großen Grünflächen sind zurzeit ca. 420 m² mit Kopfsteinpflaster
teilweise versiegelt die verbleibenden 710 m² sind als unversiegelte Grünflächen mit Baumbestand angelegt.
Langfristig soll eine Umgestaltung der südlichen Grünfläche erfolgen. Bei der Umgestaltung soll die teilweise
versiegelte Fläche weitgehend entsiegelt werden, sodass eine entsiegelte Vegetationsfläche von ca. 670 m²
entstehen kann. Die Grünfläche soll so gestaltet werden, dass sie zum zeitweiligen Verweilen einlädt. Es sollen
Sitzgelegenheiten aufgestellt werden und die östlich angrenzende Parkplatzfläche soll durch partielle
Strauchanpflanzungen abgeschirmt werden. Die Umgestaltung dieser öffentlichen Grünfläche ist keine
Maßnahme im Rahmen des Hotelneubaus.
Temporäre Beeinträchtigungen durch den Bunkerabriss
Vom Abrissunternehmen ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten dafür zu sorgen das die
Beeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen. Es sind entsprechende Maßnahmen anzuwenden, wie z. B.
Berieselung des Abrissmaterials um die Staubentwicklung zu minimieren. Abschließende Auflagen und
Maßnahmen müssen im Rahmen der Abrissgenehmigung erteilt werden.
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Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen.
In den Durchführungsvertrag wird ein Hinweis aufgenommen, dass sich das Bebauungsplangebiet gemäß DIN
4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) innerhalb der Erdbebenzone 3 befindet.
Hochwasserschutz
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Sonstige Emissionen und Immissionen
Maßnahmen sind nicht erforderlich. In den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan wird ein Hinweis
aufgenommen, dass sich innerhalb des Bebauungsplangebietes ein auf Erdwärme erteiltes Erlaubnisfeld
befindet.
5.2.2.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der
Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu
berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende
Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden
unter den jeweiligen Schutzgütern behandelt.
Schutzgut Tiere
Im Zuge der Baufeldräumung ist u.a. der Rückbau des vorhandenen Hochbunkers aus dem 2. Weltkrieg
erforderlich. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurden für das Untersuchungsgebiet drei
potentiell vorkommende planungsrelevante Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und
Braunes Langohr) festgestellt, die das Gebäude gegebenenfalls als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nutzen
könnten. Eine Eignung des Gebäudes als Fledermausquartier wird als äußerst gering eingeschätzt, konkrete
Hinweise auf ein Vorkommen liegen nicht vor. Ein Vorkommen der genannten Tierarten kann jedoch nicht
vollständig ausgeschlossen werden, da der Dachaufbau sowie die Lüftungsöffnungen des Bunkers nicht
einsehbar sind. Alle heimischen Fledermäuse sind nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und
in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt und zählen somit zu den planungsrelevanten Arten. Mit Ausnahme der
verbreiteten Zwergfledermaus sind alle Arten gefährdet.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Flächen des Plangebiets sind durch den vorhandenen Bunker und durch öffentliche Verkehrsfläche
bereichsweise überbaut. Der nördliche Teil des Grundstücks 1590 wird zurzeit als Parkanlage und
Kinderspielplatz genutzt. Die Flächen sind intensiv begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im
südlichen Teil des Gebietes befindet sich darüber hinaus eine öffentliche Grünfläche.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Da die
Grünflächen des Plangebiets innerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 553 und 772 liegt, kommt die
Baumschutzsatzung für diesen Bereich zur Anwendung.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand 17.06.2013
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das
Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei
Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Zur Bewertung des Artenschutzes wurde eine artenschutzrechtliche
Stellungnahme erarbeitet (siehe Raskin, Rückbau des Hochbunkers im Rahmen des B-Planverfahrens Aachen
Sandkaulstraße Artenschutzfachliche Stellungnahme vom 23. Juli 2012). Darin werden die Auswirkungen der
Planung auf geschützte Arten hin untersucht. Da keine artenschutzrechtlich relevanten Arten festgestellt wurden,
ergibt sich auch kein artenschutzrechtlich relevanter Eingriff. Allerdings gehen durch die geplanten
Abrissmaßnahmen (Bunker) potentielle Quartiersräume von drei planungsrelevanten Fledermausarten verloren,
deren Vorkommen unwahrscheinlich ist, aber nicht ganz ausgeschlossen werden konnte.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Durch den Abriss des Bunkers und durch die Realisierung des Hotels werden die nördliche als auch die südliche
Grünfläche verkleinert. Im Bereich beider Abschnitte befindet sich zahlreicher gesunder und vitaler
Baumbestand. Aufgrund des Vitalitätszustandes der überwiegenden Bäume ist von einer hohen
Lebenserwartung auszugehen.
Der vorhandene zu schützende Baumbestand innerhalb des Plangebietes wurde in einem Baumschutzgutachten
zum Bebauungsplanverfahren Hotel Sandkaulstraße (Stand 12.06.2012) durch das Landschaftsarchitekturbüro
Schöke, Aachen ermittelt. Laut der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens (Stellungnahme vom
10.07.2012, FB 36/40, Umweltamt der Stadt Aachen) sind angesichts der geplanten baulichen Nutzung
insgesamt ca. 26 Bäume nicht zu erhalten. Davon unterliegen ca. 9 Bäume aufgrund der Baumart oder aufgrund
ihres geringen Stammumfanges nicht den Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung. Für ein Entfernen
dieser Bäume bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den Bestimmungen der Satzung.
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen, befinden sich in Bunkernähe u.a. zwei markante Platanen sowie eine
Blutbuche, welche aufgrund ihres dominanten Erscheinungsbildes das Ortsbild entscheidend mit gestalten und
sich von dem übrigen Baumbestand deutlich abheben. Die beiden ortsbildprägenden Platanen können aufgrund
der angestrebten Nutzung nicht erhalten werden. Sie zählen zu den insgesamt ca.17 Bäumen, die unter die
Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung fallen und bei der Realisierung der Baumaßnahme nicht erhalten
werden können. Der weitere Baumbestand kann unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen erhalten bleiben. Für
die vorhandene markante Blutbuche sind besondere Schutzmaßnahmen notwendig.
5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Um eine Gefährdung der Fledermausarten ausschließen zu können, werden im Durchführungsvertrag die
Durchführung folgender Maßnahmen geregelt:
- Der Efeubewuchs sowie die Plakatwände an der Fassade des Bunkers sind im Zeitraum zwischen
November und März zu entfernen, um eine Nutzung als Niststätte bzw. Spaltenquartier zur
Fortpflanzungsperiode zu vermeiden.
-
Durchführung von zwei Einflug- / Schwärmkontrollen in den Monaten Juni und Ende August vor Abriss des
Bunkers, um eine Nutzung als Sommer- bzw. Winterquartier vollständig ausschließen zu können. Sollten
keine einfliegenden Tiere verzeichnet werden, kann ein Rückbau des Gebäudes zwischen November und
März erfolgen. Erfolgt ein Rückbau zwischen April und Oktober muss vorab zeitnah eine morgendliche
Einflugkontrolle durchgeführt werden. Eine Sommerquartiersnutzung gilt als unbedenklich, da diese nur
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temporär erfolgt und Ersatzquartiere im Umfeld ausreichend vorhanden sind. Bei dem gleichfalls eher
unwahrscheinlichen Hinweis auf eine Nutzung als Winterquartier wären weitere Untersuchungen und
Maßnahmen erforderlich in Form zum Beispiel eines Ersatzquartiers.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Zur Minimierung des Eingriffs innerhalb des Plangebietes wurde ein Großteil der vorhandenen Parkanlage als
öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert. Dadurch kann bereits ein wesentlicher Bestand an Bäumen
durch geeignete Schutzmaßnahmen insbesondere in der Bauphase und bei den Gestaltungsarbeiten zum Park
erhalten bleiben. Die markante Buche an der Sandkaulstraße wird als zu erhaltender Baum zuzüglich seines
Bodenstandraumes / Wurzelbereiches in den schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festgesetzt. Für
die 19 geschützten Bäume wird im Zuge eines zukünftigen Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der
Baumschutzsatzung eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen in Aussicht gestellt, verbunden mit der Auflage zu
einer der Baumschutzsatzung entsprechenden Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung. Grundsätzlich ist
gemäß Baumschutzgutachten im Plangebiet die Anpflanzung von ca. 8 Ersatzbäumen möglich. Darüber hinaus
werden die gemäß Baumschutzgutachten und gemäß der Anforderungen aus der Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen erforderlichen Schutzmaßnahmen für die verbleibenden geschützten Bäume detailliert im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahren geregelt. Diese sind im Folgenden u.a.:
- Schutzmaßnahmen während der Bauphase
Während der Bauphase sind entsprechende, fachgerechte Schutzmaßnahmen für die Bäume gemäß DIN
18920 „Zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen für Baumaßnahmen“ zu ergreifen.
Die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4 Schutz von Bäumen und
Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP4) und die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien zur Baumpflege (ZTV Baumpflege) sind zu beachten. Die Bäume sind insbesondere vor
mechanischen Beschädigungen durch Baufahrzeuge, Bodenverdichtungen, Materiallagerungen usw. zu
schützen. Sie sollten durch einen 1,80 m hohen Zaun im Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m während der
Bauphase geschützt werden.
- Wurzelvorhang Buche
Um die besonders erhaltungswürdige Blutbuche vor allem vor Austrocknung und Frosteinwirkung der Wurzeln
zu schützen, ist im Bereich der späteren Baugrube ein Wurzelvorhang nach DIN 18920 eine
Vegetationsperiode vor Baubeginn zu errichten. Mit diesen Vorsorgemaßnahmen soll die Blutbuche langfristig
erhalten werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Blutbuche trotz aller
Vorsichtsmaßnahmen langfristig zu einer Schädigung dieser sehr empfindlichen Baumart kommt. Diese
Schädigungen müssen nicht unbedingt in Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen, sondern können
auch durch andere Faktoren wie der Buchenkomplexkrankheit oder den vorhandenen Bodenverhältnissen
(kein gewachsener Boden) hervorgerufen werden.
- Gestaltung der öffentlichen Grünfläche
Bei der Umgestaltung der öffentlichen Grünfläche sollte die Vermeidung von zusätzlicher Versiegelung
Priorität in Abstimmung mit den Nutzungserfordernissen haben, um die belebte Bodenschicht für die Bäume
zu sichern. Zum Schutz und Erhalt des geschützten Baumbestandes, welcher sich unmittelbar angrenzend an
den vorhandenen Spielplatz befindet, ist die dort geplante Umgestaltung der Außenanlage außerhalb des
Kronentraufbereiches vorzusehen.
- Rückschnitt von Astwerk
Ein geringfügiger Rückschnitt von Astwerk, welches in Richtung des geplanten Gebäudes ragt, sowie ein
Entlastungsschnitt im Bereich des Kronenteils, welcher über den angrenzenden öffentlichen Straßenraum ragt,
ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt, durch eine in der Baumpflege fachkundige
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Firma durchzuführen. Der Entlastungsschnitt ist nach Möglichkeit schrittweise innerhalb von zwei
Vegetationsperioden durchzuführen.
5.2.3.
Schutzgut Boden
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende, um sich aus dem
Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem
Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt
werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass
auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem
Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere
Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden von
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich
so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, da der Boden einen
besonderen Schutz benötigt, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden
schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede
flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine
Lebensgemeinschaften sowie seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB
wird auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d hingewiesen.
Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel) des
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung
folgende Ziele:
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Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für
die Bodenfunktionen sind.
Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Die Sandkaulstraße (Ecke Alexanderstraße bis Ecke
Rochusstraße) wies Ende des 19. Jahrhunderts bis vermutlich Mitte des 20. Jahrhunderts eine durchgehende
Bebauung auf. Es ist davon auszugehen, dass die Böden im Plangebiet durch die vorhergehende und derzeitige
Nutzung (Bunkeranlage; Verkehrsflächen) als anthropogen beeinflusst zu bewerten sind. Auch für die Bereiche
der Grünanlage bzw. des Freiraumes kann aufgrund der vorhergehenden Nutzung ein weitgehend natürlicher
Bodenaufbau ausgeschlossen werden. Unversiegelte Böden zusammen mit einer Bepflanzung haben eine für
das Innenstadtklima nützliche Kühlungsfunktion, daher sind alle unversiegelte Böden schützenswert. Der
Versiegelungsgrad ist somit so niedrig wir möglich zu halten.
Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind im Sinne des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes Bodenschutzgesetz
Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte
Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den
einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen
handelt es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
Im Altlastenkataster der Stadt Aachen waren die Grundstücke entlang der Sandkaulstraße teilweise als
Verdachtsfläche eingetragen. Es handelte sich um Altstandorte der Erhebungsklasse II. Bei zusätzlichen
Verdachtsmomenten sind diese Flächen als altlastenverdächtige Flächen einzustufen. Aktuell liegen keine
Anhaltspunkte für eine altlastenverdächtige Fläche vor, so dass der Bereich nur nachrichtlich im
Altlastenverdachtskataster als ehemalige Verdachtsfläche gekennzeichnet ist. Der Schutzbunker (Hochbunker)
aus dem 2. Weltkrieg auf dem Flurstück 703 wird im Altlastenverdachtskataster unter der Nummer AS 551
geführt und reicht bis in das Flurstück 1590 (Schulhofgelände der „David-Hansemann-Schule“). Dem
Vorsorgeprinzip bei zukünftigen Baumaßnahmen wird mit der nachrichtlichen Kennzeichnung im
Altlastenverdachtskataster Rechnung getragen.
Aufgrund der vorliegenden Informationen bestehen aus bodenschutzrechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen
das Bauvorhaben. Es liegen keine Informationen über den Abbruch der Wohnhäuser vor, so dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass auf dem zu bebauenden Grundstück Abbruch- und Auffüllungsmaterialien
und ggf. noch Fundamentreste der ehemaligen Bebauung vorhanden sind. Im Vorfeld wurde deshalb seitens der
Stadt Aachen eine Orientierende Bodenuntersuchung durch die Gesellschaft für Baustoffüberwachung und
Geotechnischer Umweltschutz mbH (BGU) beauftragt (Stand 12.01.2009). Inhalt war eine Klassifizierung und
abfallrechtliche Einstufung entsprechend der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für das Auffüllmaterial
sowie eine erste orientierende Beurteilung der Baugrundverhältnisse. Die Orientierende Bodenuntersuchung
kommt zu dem Ergebnis, dass im untersuchten Gebiet flächendeckend ein Auffüllungshorizont, überwiegend
bestehend aus Bauschutt (Ziegelbruch und Kalk, teilweise auch Schlackenanteile) vorliegt. Vermutlich handelt es
sich bei dem Bauschutt um Restmaterial der ehemals vorhandenen Bebauung, welche im 2. Weltkrieg zerstört
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wurde. Die vorhandene Grünanlage besteht im obersten Horizont aus umgelagertem Oberboden mit
entsprechenden Humusgehalten und geringen Fremdbestandteilen.
Da aber nach den durchgeführten Untersuchungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass in
kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des
Auffüllmaterials mit erhöhten Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt, wird eine gutachterliche Begleitung der
Erdarbeiten gefordert. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden dazu entsprechende Auflagen
erteilt.
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aufgrund der Ergebnisse der Orientierenden Bodenuntersuchung der BGU mbH kann davon ausgegangen
werden, dass im Rahmen von Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterialien auf einer Bauschutt- bzw.
Bodendeponie entsorgt oder der Verwertung zugeführt werden können.
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Da derzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass in kleinflächigen Teilbereichen des Plangebietes
ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des Auffüllmaterials mit erhöhtem
Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt, ist eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten erforderlich. Dazu
erfolgt eine Regelung im Durchführungsvertrag.
5.2.4.
Schutzgut Wasser
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als
Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für
die Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser
formuliert. Nach § 51a Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasser / Thermalwasser
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Hinblick auf die konkrete Absicht hier eine Hotelansiedlung
zu entwickeln ein Geotechnischer Bericht durch die Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH beratende
Ingenieure für Geotechnik erstellt (Stand 13.06.2012). Der Bericht untersucht die geohydrologischen
Gegebenheiten am geplanten Baustandort und die möglichen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme auf
die Umgebung.
Grundsätzlich besteht der Bodenaufbau im Plangebiet zunächst aus einer oberhalb liegenden Schicht aus
Auffüllungshorizont (0,60 -3,60 m unter Geländeoberkante) überwiegend bestehend aus Bauschutt und den
darunterliegenden sogenannten Basisschichten der Aachener, auch Hergenrather Schichten genannt (Niveau +
160 m). Darunter befindet sich das Grundgebirge, welches sich im nördlichen Bereich des Plangebietes aus
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„Verwitterungstonen“ (flözleeres Steinkohlengebirge) und südlich neben dem geplanten Hotelneubau anstelle
des Steinkohlengebirges aus dem sogenannten Frasne-Schiefer zusammensetzt.
Die Basisschichten sind unterschiedlich ausgebildet. Feinsandige, durchlässige Bodenlinsen wechseln sich mit
praktisch wasserstauenden Ton- und Schluff-Zwischenlagen ab. Damit ergeben sich kleinräumig große
Durchlässigkeitsunterschiede. In längeren Regenperioden (i.d.R. Winter bis Frühjahr) füllen sich die Bodenlinsen
mit Stauwasser aus versickerndem Niederschlagswasser, es kommt zu isolierten Wasservorkommen, die in der
niederschlagsarmen Zeit (i.d.R. Sommer bis Spätherbst) mangels Wassernachschubs und kapillarer
Bodenverdunstung wieder verschwinden. In den tieferen Teilen der Basisschichten sind die Bodenlinsen
permanent mit Wasser gefüllt. Eine generelle Grundwasserbewegung ist in den Basisschichten aufgrund des
Wechsels von bindigen und nicht bindigen Schichten im horizontalen Verlauf ausgeschlossen. Man kann für die
geplante Baumaßnahme innerhalb der Basisschichten von einem höchst anzunehmenden Wasserstand des
Stauwassers in Form eines „technischen Bemessungswasserspiegels“ als geländeoberflächenparallele, also hier
aufgrund des abfallenden Höhenverlaufs, geneigte, Spiegellinie mit einem Flurabstand von 3,5 m ausgehen.
Die unterhalb der Basisschichten gelegenen Schichten der „Verwitterungstone“ besitzen ein kleines
Porenvolumen und haben damit praktisch wasserstauende Eigenschaften. Sie sind frei von Bodenwasser. Das
Steinkohlengebirge ist durch teilweise harte quarzitisch gebundene Sandsteinbänke neben schräg
aufgerichteten Tonschiefern durchsetzt. Die südlich gelegene Frasneschiefer-Schicht führt in ihren Klüften
Wasser, dass mit Thermalwasser durchmischt sein kann. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass in dem
Bereich der „Verwitterungstone“ und der Tonschiefer des „Steinkohlengebirges“ generell mit keinem
Grundwasserandrang (kein bewegliches Grundwasser im Grundgebirge) zu rechnen ist. Kluftführende Tonsteinund Sandsteinbänke können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dabei wird erfahrungsgemäß jedoch von
einem äußerst geringen Wasseranfall ausgegangen. Aus den vorliegenden Grundwasserdaten kann man einen
Ruhewasserspiegel des Grundwassers im Bereich des Frasne-Schiefers zu etwa +158,2 m abschätzen.
Gleiches gilt für die langfristig mittleren Grundwasserstände an dieser Stelle. Eine hydraulische Verbindung der
Frasne-Schiefer zu dem Bereich des Tonschiefers ist nicht bekannt und unwahrscheinlich.
Ein Thermalwasseranteil in den wasserführenden Klüften des „Frasneschiefers“ wurde im Rahmen der
Untersuchungen nicht festgestellt.
Oberflächengewässer
Im Plangebiet selbst befindet sich kein Oberflächengewässer. Südlich, in einem Abstand von ca. 200 Meter
verläuft der Johannisbach. Dieser ist im Stadtgebiet von Aachen vollständig kanalisiert.
Abwasser
Das Plangebiet ist bereits bebaut. Eine Einleitung des Niederschlagswassers in ein Oberflächenwasser bzw. die
Versickerung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, aber aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse und
mangels eines ortnahen leistungsstarken Gewässers nicht möglich. Der Bereich des Plangebietes gehört zum
Einzugsgebiet der ARA - Soers (Abwasserreinigungsanlage Soers), entwässert im Mischsystem und ist damit
entwässerungstechnisch erschlossen.
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser / Thermalwasser
Sollten bei Aushubarbeiten wassergesättigte Bodenlinsen angeschnitten werden, dann fließen diese Sandlinsen
aus. Nach ihrer Entleerung endet auch sofort der Grundwasseranfall. In den Basisschichten kann sich deshalb
auch neben der Baugrubenausschachtung keine nennenswerte Wasserabsenkung ausbilden.
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Die Dauer der bauzeitlichen Grundwasserentnahme wird bestimmt durch die Zeit der Baugrubenherstellung und
der anschließenden Rohbauzeit. Die Art der Grundwasserentnahme ist mit der Sicherungsart der
Baugrubenwände verknüpft.
Das geförderte Grundwasser muss in die städtische Kanalisation eingeleitet werden, da eine Versickerung
aufgrund der geringen Bodendurchlässigkeit nicht möglich ist.
Grundsätzlich können Setzungen in der Umgebung nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des großen lichten
Abstandes zur umgebenden Bebauung werden diese jedoch als eher unwahrscheinlich angesehen.
Ein zusammenhängender Grundwasserfluss in den Basisschichten ist nicht vorhanden. In dem nachfolgenden
„Verwitterungston“ ist kein bewegliches Grundwasser vorhanden, gleiches ist für die untergelagerten Tonsteine
zu erwarten. Ein Grundwasseraufstau durch den erdeingebundene Teil des Neubaus ist ausgeschlossen.
Negative Auswirkungen auf die Umgebung sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf das Thermalwasser sind nicht zu erwarten und unwahrscheinlich. Eine quantitative und
qualitative Beeinflussung der Thermalquellen und des Thermalwasservorkommens ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Oberflächengewässer
Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Abwasser
Auf der westlichen Straßenseite der Sandkaulstraße, ab Höhe der Hausnummern 25 / 27 liegt ein
Mischwasserkanal, der so dimensioniert ist, dass er die Abwässer des geplanten Hotels ohne
Rückhalteeinrichtungen aufnehmen kann. Im Plangebiet liegt ein Mischwasserkanal, der bei Realisierung der
Planung teilweise zurückgebaut werden muss.
5.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasser / Thermalwasser
Im Rahmen der Wasserhaltung für die Baugrube des Hotels ist darauf zu achten, dass
Grundwasserabsenkungen vermieden werden. Sollte es dennoch zu Grundwasserabsenkunken kommen, die
die vorhandene Vegetation beeinflussen könnten ist der Grundwasserabfall mit entsprechenden Maßnahmen
(Berieselung) zu kompensieren.
Regelungen im Durchführungsvertrag
- Für die bauzeitliche Entnahme des Grundwassers ist bei der Unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche
Erlaubnis zu beantragen.
- Die Art der Baugrubenumschließung in Verbindung mit der Art der Grundwasserentnahme ist im Vorfeld der
Baumaßnahme von einem Baugrundsachverständigen zu prüfen und zu genehmigen.
- Für die Einleitung des geförderten Grundwassers ist bei der STAWAG (Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft)
als Netzbetreiber eine Genehmigung zu erwirken.
- Um Setzungen in der Umgebung durch die geplante Baumaßnahme möglichst auszuschließen, ist eine nach
den Regeln der Bautechnik erstellte und für die angreifenden Erddruckkräfte statisch nachgewiesene
Sicherung der Baugrubenwände und eine auf die Art der Sicherung abgestimmte Grundwasserentnahme
durchzuführen.
- Ein Grundwasseraufstau durch den erdeingebundene Teil des konkret geplanten Neubaus
(Wettbewerbsgewinners) ist ausgeschlossen. Diesbezügliche bauliche Vorkehrungen sind nicht erforderlich.
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- Bereits vor der Bauausführung ist in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde ein Grundwassermonitoring
durch eine qualifizierten Gutachter zu beginnen und während der Bauphase weiterzuführen.
Oberflächengewässer
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Abwasser
Vor Rückbau des Mischwasserkanals, der bei Realisierung der Planung zurückgebaut werden muss, ist zu
klären, welche Einleitungen in diesen Kanal stattfinden. Der Rückbau des Kanals beziehungsweise die
Verlegung der Anschlüsse geschieht auf Kosten des Vorhabenträgers. Eine Regelung zur Kostenübernahme
erfolgt im Planverwirklichungsvertrag.
5.2.5.
Schutzgüter Luft und Klima / Energie
5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu
tragen, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft (Technische
Anleitung zur Reinhaltung der Luft) sowie die Zielwerte des LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz) zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im
sogenannten Innenstadtklima. Im hochverdichteten Innenstadtbereich bilden sich starke Wärmeinseln. Ein
verringerter Luftaustausch führt zu bioklimatischen und lufthygienischen Belastungen. Die nordöstliche
Innenstadt ist klimatisch betrachtet insbesondere durch größere Häuserblocks und relativ hohe
Verkehrsemissionen geprägt.
Das Plangebiet liegt in der Innenstadt von Aachen in einem Talkessel. Der Aachener Talkessel liegt ca. 100 bis
200 Höhenmeter tiefer als seine Umgebung. Laut Klimagutachten der Stadt Aachen aus dem Jahre 2001 hängt
die Luftqualität in dieser nahezu geschlossenen Hohlform - bei als konstant anzunehmender Emissionen insbesondere vom Grad der Luftdurchmischung ab. Diese erfolgt in Abhängigkeit von der jeweiligen
Windgeschwindigkeit (horizontale Richtung) und von dem Ausmaß der Temperaturabnahme mit der Höhe
(vertikale Richtung). Klimatologisch repräsentative Windmessungen für den Aachener Talkessel und damit
auch für die Lage des Plangebietes durch das geografische Institut der RWTH Aachen im Jahre 2008 / 2009
kommen zu dem Ergebnis, dass südwestliche Windrichtungen bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von ca.
1,4 m/s (Jahresmittelwert) vorliegen. Die Messstation lag ca. 900 Meter südlich des Plangebietes. Laut
Klimagutachten ist die vertikale Luftdurchmischung über der Aachener Innenstadt – im weiteren Sinne über dem
gesamten Aachener Talkessel – im Jahresmittel in ausreichendem Maße gewährleistet. Es bestehen daher
keine Voraussetzungen für eine nennenswerte Anreicherung der unteren Schichten mit Luftschadstoffen. Ist es
am Tour Badouin (Lousberg) wärmer als in Aachen Mitte (diese Situation lag an 95 Tagen innerhalb des
Untersuchungszeitraumes zwischen April 1998 und Juni 1999 im Rahmen der Stadtklimaanalyse Aachen vor) ist
die vertikale Luftdurchmischung stark eingeschränkt, so dass es zur Anreicherung von Schadstoffen im
Talkessel kommt. In solchen Fällen ist wegen der dann herrschenden geringen Windgeschwindigkeit in der
Innenstadt auch die horizontale Luftdurchmischung behindert. Darüber hinaus kommt es im Bereich der
größeren Hauptverkehrsstraßen (auch Sandkaulstraße gemäß Thermalkarte aus Gesamtstädtisches
Klimagutachten Aachen) sowie einzelner Plätze zu einer starken Erwärmung. Größerer Grün- und Parkanlagen
heben sich durch ihre niedrigen Temperaturen deutlich von den bebauten und versiegelten Flächen des
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
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Aachener Stadtzentrums ab. Die vorhandene Grünanlage trägt demnach entsprechend einen positiven Beitrag
zur klimatischen Situation bei.
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Planungen kommt es zunächst zu einer Nachverdichtung in diesem Bereich. Die versiegelten Flächen
der Bunkeranlage, Teile von vorhandenen Straßen und Wegeflächen entfallen durch Rückbau. Durch den
Neubau der Hotelanlage und den dazugehörigen Betriebsflächen, wie Zufahrt, Tiefgarageneinfahrt, Wege etc.
kommt es zu einer höheren Versiegelung (siehe Kapitel 5.1.4 und 5.2.1.3 Erholung und Freizeit). Die
Grünanlage und die vorhandenen Bäume bleiben teilweise erhalten, aber nicht im gesamten bisherigen Umfang.
Durch das Hotel werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. In einer Luftschadstoffuntersuchung zum
Bebauungsplan „Sandkaulstraße / Rochusstraße“ in Aachen erstellt durch das Büro Peutz Consult GmbH,
Beratende Ingenieure VBI, Stand 18.05.2012 wurden Luftschadstoffausbreitungsberechnungen in Bezug auf die
Luftschadstoffemissionen für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 + PM 2,5), Stickstoffdioxid (NO2)
und Benzol (C6H6) durchgeführt. Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
Die jeweiligen Jahresmittelwerte und Kurzzeitkriterien für die Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid
werden derzeit und auch im Planfall an allen Immissionsorten und im gesamten Untersuchungsgebiet
eingehalten.
Für Benzol liegt aktuell eine Überschreitung des Jahresmittelwertes von 5 µg/m³ entlang der östlich gelegenen
Gebäude Sandkaulstraße Nr. 15 bis 41 um bis zu 1,0 µg/m³ vor. Der geplante Hotelneubau würde im
Straßenraum der Sandkaulstraße zu höheren Windgeschwindigkeiten und somit zu einer besseren Durchlüftung
führen. Der Jahresmittelwert für Benzol wird im Planfall an den betrachteten Immissionsorten mit maximal 4,2
µg/m³ deutlich eingehalten, gleiches gilt für das gesamten Untersuchungsgebiet . Weiterhin kommt es laut
Gutachten zu einem Ansaugeffekt der Luftschadstoffe im Straßenraum hin zum geplanten Hotel und weg von
der bestehenden Bebauung. Ursache hierfür ist eine dann auftretende Luftwalze in diesem Bereich der
Sandkaulstraße. Insgesamt kommt es trotz der etwas erhöhten Verkehrsmengen durch das Hotel zu einer
teilweisen deutlichen Reduktion der Schadstoffimmissionen durch die Errichtung des Hotels und der damit
verbundenen höheren Windgeschwindigkeiten.
Eine detaillierte Tiefgaragenplanung liegt derzeit nicht vor und ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
noch nicht erforderlich. Aufgrund dessen kann über mögliche Auswirkungen derzeit keine Aussage gemacht
werden.
Die betroffene, öffentliche Grünfläche wird durch den vorhandenen Bunker in zwei Abschnitte aufgeteilt. Im
Bereich beider Abschnitte befindet sich zahlreicher gesunder und vitaler Baumbestand (Baumstrukturen und
Einzelbäume), welcher aufgrund des Stammumfanges überwiegend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung
unterliegt. Der vorhandene Baumbestand trägt wesentlich mit zur Gestaltung, Gliederung und Belebung des
Ortsbildes sowie mit zur Verbesserung des Stadtklimas bei, was im stark besiedelten und verdichteten
Innenstadtbereich von besonderer Bedeutung ist. Auch von Bedeutung ist, dass die Grünflächen für die Bürger
im Innenstadtbereich eine Zone der Ruhe und Erholung bieten. Aufgrund der von den Bäumen für die
Allgemeinheit ausgehenden Wohlfahrtswirkung, liegt grundsätzliche eine langfristige Erhaltung des
überwiegenden Baumbestandes auch in öffentlichem Interesse. Für nicht zu erhaltenden Baumbestand ist
entsprechend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ein Ausgleich zu leisten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es durch den Hotelneubau zwar einerseits zu Nachverdichtung
und Wegfall von Grünfläche einhergehend mit der Beseitigung von vorhandenem Baumbestand kommt. Dies ist
erforderlich, um die Funktionalität des Hotels zu gewährleisten. Andererseits wurde der Wegfall von Teilen der
Grünfläche und von Baumbeständen auf das notwendigste Maß minimiert und der Erhalt der Grünfläche mit
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einem Großteil seines Baumbestandes im Bebauungsplan festgesetzt. Darüber hinaus wird durch Lage des
Baufensters und Gebäudehöhenentwicklung sowohl in der Hotelplanung als auch im Bebauungsplan eine
klimatisch günstigere räumliche Situation geschaffen.
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Bebauungsplan werden zum Schutz des Klimas öffentliche Grünflächen im Norden und Süden sowie eine
private Grünfläche mit dem besonderen Schutz einer vorhandenen Blutbuche als Einzelbaum festgesetzt.
Weitergehend wird empfohlen um der höheren Versiegelung entgegenzuwirken teilversiegelte Flächen
vollständig zu entsiegeln (siehe Kapitel 1.1.4 und 1.2.1.3 Erholung und Freizeit) und die Dachflächen des Hotels
als Gründächer anzulegen.
Darüber hinaus werden Festsetzungen zu Gebäudehöhe der geplanten Hotelanlage getroffen, um die
Windgeschwindigkeiten in diesem Raum zu erhöhen, welche den Luftaustausch positiv beeinflussen. Des
Weiteren muss im Bauantragsverfahren nachgewiesen werden, dass im Bereich der Tiefgaragen Ein- und
Ausfahrt keine erhöhte Benzolwerte auftreten bzw. wenn erhöhte Benzolwerte auftreten sollten, wie diese (z.B.
durch Lüftungsanlagen) kompensiert werden können
5.2.6.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet ist geprägt durch die Grünfläche im Norden, welche als Parkanlage und Kinderspielplatz genutzt
wird, den dreigeschossigen Bunker aus dem Zweiten Weltkrieg, der die Grünfläche in zwei Abschnitte teilt und
einer Straßenverkehrsfläche, die wiederum eine Freiraumfläche im Süden umschließt. Auf der straßenseitigen
Fassade des Bunkers befindet sich ein Wandgemälde der Künstlerinnen Xolile Mtakatya (Kapstadt), Brele
Scholz (Aachen) und Uta Göbel-Groß (Aachen), welches am 15. Oktober 2000 im Rahmen eines Festaktes
offiziell an die Stadt Aachen übergeben wurde. Der vorhandene Baumbestand im Bereich der Grünfläche,
welcher sich in beiden Abschnitten befindet trägt mit zur Gestaltung, Gliederung und Belebung des Ortsbildes
bei. Insbesondere durch die Bunkeranlage und die derzeit stark vernachlässigte Parkanlage erhält der Ort eine
Insellage im innerstädtischen Bereich, der einerseits im stark besiedelten und verdichteten Innenstadtbereich als
Naherholungsraum von besonderer Bedeutung für die Bürger ist, andererseits qualitativ den städtebaulichen
Ansprüchen an eine Innenstadtlage nicht gerecht wird.
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Rahmen eines öffentlich ausgeschriebenen Wettbewerbs wurde der Entwurf eines Aacheners
Architekturbüros zu einem von der Stadt gewünschten Hotelbaus als Wettbewerbsgewinner ausgelobt. Dieser
Entwurf ist Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan. Die Festsetzungen wurden so gewählt, dass die
konkreten Planungsinhalte nicht an das Vorhaben gebunden sind. Die Planungsabsicht der Stadt durch eine
Aufweitung des Straßenraumes sowohl die fußläufige Verbindung zwischen Innenstadt und Quellenhof, bzw.
zwischen Eurogress und Kurpark großzügig herzustellen, wird durch den Entwurf des Architekturbüros
umgesetzt und in den schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan verankert. Der vorliegende
architektonische Entwurf respektiert darüber hinaus die markante erhaltenswerte Blutbuche, welche als
Merkpunkt von der Hotmannspief aus sichtbar bleibt. Die Blutbuche wird gleichfalls im Bebauungsplan als
„erhaltenswert“ festgesetzt. Durch die getroffenen Höhenfestsetzungen für das geplante Gebäude, kann einerseits die Zielsetzung des Entwurfes, hier einen Dreiklang mit den Eckgebäuden „Sporthaus“ und dem „Haus des
Handwerks“ herzustellen und andererseits eine platzbildende Raumkante für den südlichen Bereich der
Sandkaulstraße geschaffen werden. Darüber hinaus wird durch die Einschränkungen der Höhenentwicklung
grundsätzlich erreicht, dass sich das zukünftige Gebäude in die vorhandene Bebauung städtebaulich einfügen.
Der vorhandene Bunker wird rückgebaut und das Wandbild an der Fassade verlagert. Damit verändert sich das
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bisherige Stadtbild. Der bisherige Eindruck eines Grundstückes in „Insellage“ mit einer eher sich selbst
überlassenen Entwicklung, weicht einem städtebaulich geordneten qualitativ hochwertig gestalteten Stadtraum.
Grundsätzlich kann von der Realisierung des „Wettbewerbsgewinners“ ausgegangen werden. In diesem
Zusammenhang erfolgt auch eine gestalterische Aufwertung der als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich
gesicherten Parkanlage. Damit wird dieser innerstädtische Bereich zukünftig sowohl städtebaulich wie
architektonisch eine hochwertige Qualität erhalten.
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird die gewünschte Entwicklung eines städtebaulich
hochwertigen Stadtraumes planungsrechtlich gesichert. Der größtmögliche Erhalt des vorhandenen
Baumbestandes und die Festsetzung der Parkanlage als öffentliche Grünfläche dienen dazu, dass diese
weiterhin als Gestaltung, Gliederung und Belebung des Ortsbildes beitragen.
5.2.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.2.7.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist die Erhaltung und
Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung.
Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung und
Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung
zugeführt werden. Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der
Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und Aufstellung von Flurbereinigungsplänen
zu gewährleisten. Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder
dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen.
Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Aufgrund der gegenwärtigen
Nutzungen werden hierzu keine Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen. Die
Bereiche des zukünftigen Hotelstandortes sind durch den Hochbunker und die Straßenverkehrsfläche der
Sandkaulstraße zurzeit nicht zugänglich.
Dom und Rathaus mit dem historischen Altstadtbereich befinden sich südwestlich des Plangebietes in einer
Entfernung von ca. 500 m zum Plangebiet. Das Vorhaben selbst befindet sich im Bereich einer ehemaligen
Torstraße des mittelalterlichen Aachens und liegt teilweise innerhalb der Denkmalbereichssatzung Innenstadt
der Stadt Aachen. In unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens stand bis zu Beginn des 18. Jahrhunderts ein
Kloster der Regulierherren. Hierzu beschreibt Herr Christian Quix in seinem Buch von 1829, „Historischtopographische Beschreibung der Stadt Aachen und ihrer Umgebungen“, die bauliche Situation im Bereich des
Plangebietes wie folgt:
„Das ehemalige Regulierherren-Kloster mit der Kirche. Der Eingang zur Kirche war in der Sandkaulstraße, wo
jetzt zwei prächtige Häuser stehen, und der des Klosters in der Alexanderstraße. Abgelegen vom Geräusche der
Stadt, war das mit großen Gärten und einer Wiese, die bis an den Stadtwall sich ausdehnte, versehene und von
Quadersteinen aufgeführte Kloster dem beschaulichen Leben ganz geeignet. Kirche und Kloster wurden
abgetragen, um auf dem Platze derselben und der an der gedachten Straße und der Hinzengasse gelegenen,
dem Kloster zugehörigen Häuser, ein prächtiges Präfectur-Gebäude aufzuführen. Die Grundsteine dazu waren
schon den 15. August 1813 feierlich gelegt; doch ehe man mit dem Baue anfing, kamen die Hohen Alliierten, und
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er unterblieb. Der Raum wurde i. J. 1824 verkauft, und ist jetzt mit mehreren geräumigen und schönen Häusern
bebaut.“
Des Weiteren wurde die bauliche Entwicklung des Plangebietes anhand von Katastervermessungen von 1800
bis heute (siehe Abbildungen 1 bis 4) verglichen. Aus denen ist ersichtlich, dass die Anfangs lockere Bebauung
im Laufe der Jahre immer raumgreifender wurde. Hierbei ist davon auszugehen, dass die vorangegangene
Bebauung jeweils ganz oder teilweise zurückgebaut wurde. Zuletzt wurde hier um 1940 der Hochbunker in die
noch vorhandene Bebauung der Sandkaulstraße integriert. Während des Krieges wurde die vorhandene Wohnund Geschäftsbebauung im Bereich des heutigen Plangebietes so stark beschädigt, dass man sich entschloss,
diese vollständig zurückzubauen und mit einer Humusschicht zu überziehen, um den Raum als öffentliche
Grünfläche zu nutzen.
Abbildung 1 bis 4 (Quelle :Tim Online bei Abbildung 1 bis 3 und bei Abbildung 4 Stadt Aachen)
Auf der Fassade des Bunkers befindet sich ein Wandgemälde der KünstlerInnen Xolile Mtakatya (Kapstadt),
Brele Scholz (Aachen) und Uta Göbel-Groß (Aachen), welches am 15. Oktober 2000 im Rahmen eines
Festaktes offiziell an die Stadt Aachen übergeben wurde.
5.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Untersuchung der Sichtbezüge insbesondere zu den
historisch bedeutenden Gebäuden wie Rathaus und Dom, u.a. die Blickachse Haarener Kreuz Richtung Dom
und Rathaus durch ein Ingenieurbüro durchgeführt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die
geplanten Gebäudekörper des Hotels durch seine Lage und Art die bestehenden Sichtbeziehungen zu Dom und
Rathaus nicht stört. Die derzeit vorhandene Bebauung lässt heute bereits keine Sichtverbindungen zu. Darüber
hinaus wurde der Silhouettenschutz vom Haarener Kreuz aus mit dem Ergebnis überprüft, dass der geplante
Baukörper nicht im direkten Sichtbeziehungsbereich des Silhouettenschutzes liegt und vom Haarener Kreuz aus
nicht sichtbar sein wird.
Im Plangebiet sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Innerhalb der Stadtverwaltung Aachen wurde das
vorliegende Abwägungsmaterial ermittelt und bewertet. Die Sachstandsermittlung, die in Zusammenarbeit mit
der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt wurden, ist für dieses Bebauungsplanverfahren ausreichend.
Bei den vorgenommenen Bodenuntersuchungen (Kernbohrungen zur Bodenbestimmung vom Büro Prof. Dieler
und Partner 2002 und 2012 sowie der BGU mbH 2009) wurden keine Hinweise auf erhaltenswerte
Bodendenkmäler vorgefunden. Im Geotechnischen Bericht vom Büro Prof. Dieler und Partner aus dem Jahr
2012 wird für den Bereich des Hotelneubaus von einem Aufschüttungshorizont (Bauschutt und Fremdböden) von
über 2,0 m ausgegangen. Auf eine Voruntersuchung auf archäologische Funde durch Suchschachtungen, die
bis in eine Tiefe von ca. 1,50 m reichen würden, wurde daher verzichtet. Eine endgültige Feststellung, ob sich im
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Plangebiet erhaltenswerte archäologische Funde befinden und ob diese Vorort erhalten werden müssen, kann
daher abschließend erst nach Entfernung des Aufschüttungshorizontes erfolgen.
Im Zuge des Abrisses der Bunkeranlage entfällt das im Jahre 2000 an die Stadt übergebende Wandbild an der
Fassade des Bunkers. Da es sich um eine Holzkonstruktion handelt, wird diese abgebaut und an eine andere,
von der Verwaltung zu nennenden, geeigneten Stelle verlagert.
5.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird unter dem Punkt
Bodendenkmäler darauf hingewiesen, dass im Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während
der Bautätigkeiten im gesamten Plangebiet die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG
(Denkmalschutzgesetz) einzuschalten ist. Darüber hinaus werden während des Tiefenabrisses des Bunkers und
des Aushubs der Baugrube diese Arbeiten archäologisch begleitet. In welchem Umfang diese Begleitarbeiten
ausgeführt werden, wird als Auflage in der Baugenehmigung festgelegt. Bezüglich des Schutzes vorhandener
Sichtbeziehungen sind keine Maßnahmen erforderlich.
5.2.8.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere
Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte
schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen
Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden
Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
5.2.9.
Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB
(Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan
eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen im Vorfeld
zusammengestellten Anforderungsprofile mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das
Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem
folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden:
-
Gutachten 2012 1360 zu den Auswirkungen von Emissionen verbunden mit den zukünftig zu erwartenden
Verkehrsgenerierungen und gewerblichen Aktivitäten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 853
„Sandkaulstraße / Rochusstraße“ in Aachen, Dr. Szymanski & Partner, Stand 10.07.2012.
-
Verkehrsgutachten zum Bebauungsplanverfahren für die Realisierung einer Hotelanlage in der Sandkaulstraße,
Aachen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand Juni 2012
-
Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Sandkaulstraße / Rochusstraße“ in Aachen, Peutz Consult
GmbH Beratende Ingenieure VBI, Stand 18.05.2012
-
Geotechnischer Bericht, Prof. Dr.- Ing. H. Dieler + Partner GmbH Beratende Ingenieure für Geotechnik, Stand
13.06.2012
-
Baumgutachten Bebauungsplanverfahren Hotel Sandkaulstraße, Stadt Aachen Juni 2012; Schöke
Landschaftsarchitekten, Stand 12.06.2012
-
Artenschutzfachliche Stellungnahme Rückbau des Hochbunkers im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
Aachen Sandkaulstraße, Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 18.04.2012.
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-
Orientierende Bodenuntersuchung Aachen, Sandkaulstrasse, Gesellschaft f. Baustoffüberwachung u.
Geotechnischen Umweltschutz mbH, Stand 12.01.2009
-
Hotel Sandkaulstraße, Prüfung der Sichtbeziehungen im Denkmalbereich Innenstadt, Beratungsgesellschaft für
kommunale Infrastruktur mbH, Stand 18.11.2011
-
Grünordnungsplan GOP 204 E 01 LC, Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH, Stand
15.10.2012
5.3.
Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes
bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten,
können, da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem
betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf
Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten
unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.
5.4.
Fazit
Der Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Vorhaben steht aus Sicht des Fachbereichs Umwelt unter
der Einhaltung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planstand nichts
entgegen. Die durch die Umsetzung der Planung entfallenden Bäume, die nicht innerhalb des Plangebietes neu
angepflanzt werden können, werden mittels einer Ausgleichszahlung ausgeglichen.
5.5.
Anlagen
Anlage 1
6.
Baumbilanz vom 13.09.2012
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 853 - Sandkaulstraße / Rochusstraße - wird der erhebliche
Bedarf an Hotelzimmern entsprechend der Hotelbedarfsanalyse von 2007 teilweise kompensiert. Es entsteht ein
neues 3-4 Sterne-Hotel mit ca. 140 Zimmern an attraktiver Stelle in der Innenstadt in der Nähe des Eurogresses.
Der nicht genutzte und stadtgestalterisch unattraktive Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg verschwindet. Mit der
vorgesehenen baulichen Arrondierung wird die umliegende Bestandsbebauung respektiert. Die städtebaulichen
Raumkanten des Plangebietes werden durch den Baukörper des Hotels, welcher sich zu der vorhandenen
Blutbuche öffnet auf positive Weise neu gegliedert. Durch diese Neugliederung wird die städtebauliche Situation
aufgewertet.
Von der nördlichen öffentlichen Parkanlage (1980 m²) werden durch den Bau des Hotels voraussichtlich ca. 610
m² Fläche in Anspruch genommen und 11 Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen, gefällt, sodass eine
öffentliche Grünfläche von ca. 1370 m² verbleibt . Hinzu kommt jedoch noch eine Grünfläche von ca. 220 m², in
der die Blutbuche steht, die zwar zum Hotelgrundstück gehört, aber öffentlich zugänglich bleiben soll. Die
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Sandkaulstraße / Rochusstraße
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Grünfläche als Aufenthaltsfläche für die Anwohner wird kleiner, jedoch soll als Kompensation der Spielplatz
aufgewertet werden. Die Bäume werden teilweise (ca. 6 Bäume) im Plangebiet ersetzt. Die Bäume, die im
Plangebiet nicht ersetzt werden können, werden im Rahmen der Baumschutzsatzung durch Ausgleichszahlung
kompensiert. Die Blutbuche an der Sandkaulstraße soll aufgrund ihres besonderen ökologischen und
stadtgestalterischen Wertes erhalten werden und ist durch ausreichenden Abstand der Bebauung und durch
Maßnahmen während der Bauphase besonders zu schützen.
Im südlichen Bereich des Plangebietes werden durch die Planung des Hotels und durch die Verlegung der
Erschließungsschleife der Sandkaulstraße von 1130 m² Grünfläche ca. 480 m² in Anspruch genommen. Es
müssen voraussichtlich 6 Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen, gefällt werden. Diese Bäume werden
ebenfalls durch Ausgleichszahlung kompensiert, sodass an anderer Stelle im Stadtgebiet neue Bäume gepflanzt
werden. Auf dem Baugrundstück werden als Kompensation mind. 2 zu pflanzende Bäume festgesetzt.
Die vorhandene Zuwegung der Schule wird im Rahmen des Hotelneubaus um ca. 3 m in östlicher Richtung
verlegt und somit neu hergestellt. Die Lage der Toranlage wird hierbei neu definiert und der Eingangsbereich
somit an die neue Situation angepasst. Die Kosten, die durch die Verlegung der Toranlage entstehen, werden
seitens der Investoren des Hotelneubaus getragen.
Im Bereich des Plangebietes werden 15 öffentlichen Parkplätze durch den Neubau des Hotels überplant. Die
Erschließungsschleife der Sandkaulstraße wird verkleinert. Als Ausgleich für die wegfallenden öffentlichen
Parkplätze werden Stellplätze in der Tiefgarage des Hotels vorgehalten.
Das geplante Hotel verursacht eine gewisse Verschattung der Schule, liegt jedoch deutlich im Bereich der
zulässigen Verschattung entsprechend der DIN 5034, die die Mindestanforderungen für den direkten
Sonnenlichteinfall für Wohnräume sichergestellt.
Die Prüfung aller Umweltbelange hat ergeben, dass erhebliche negative Auswirkungen für die Umwelt durch die
derzeitige Planung nicht zu erwarten sind.
7.
Kosten
Sämtliche entstehenden Planungskosten, die Kosten für die Entfernung des Bunkers, die Verlagerung des
Gemäldes, die Verlegung des Weges zur David-Hansemann-Schule, die Aufwertung des Spielplatzes, der
Neubau der Verkehrsflächen südlich des Sondergebietes werden nach Maßgabe des Kaufvertrages bzw. des
Durchführungsvertrages vom Vorhabenträger getragen.
8.
Durchführungsvertrag
Zur Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird mit dem Investor ein Durchführungsvertrag
gemäß § 12 BauGB geschlossen, der die Inhalte des Projektes, die Verpflichtungen der Vertragsparteien und die
Fristen zur Umsetzung des Vorhabens festlegen. Im Durchführungsvertrag werden unter § 1 (Gegenstand des
Vertrages folgende Inhalte genannt:
a) die Ausarbeitung und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 853 - Sandkaulstraße/Rochusstraße -,
b) die Realisierung des geplanten Hotels der gehobenen Kategorie mit 3 bis 4 Sternen (Vorhaben),
c) die verkehrliche Erschließung des Hotels und der Häuser Sandkaulstraße 2 bis 10,
d) die Umgestaltung und Aufwertung der nördlichen öffentlichen Grünfläche einschl. Verlegung der Fußwege,
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e) der Abriss des Hochbunkers Sandkaulstraße und die Demontage sowie der Abtransport des Wandgemäldes,
f) die Fristenregelung,
g) die Stellung von Sicherheiten,
h) die Umsetzung weiterer mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
i) die Regelung der Kostentragung und
j) die Eintragung von Baulasten und Grunddienstbarkeiten.
9.
Plandaten
Geplante Nutzung
ca. in m²
Art der Nutzung
Teilflächen
ca. in m²
Plangebiet
8.160
Fläche für den Gemeinbedarf
360
Sondergebiet
1.810
Straßenverkehrsfläche
3.500
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung Parken
250
private Grünflächen (Nord)
220
davon
besonders geschützt
öffentliche Grünflächen (Gesamt)
185
2.020
öffentliche Grünflächen (Süd)
650
öffentliche Grünflächen (Nord)
1.370
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 03.07.2013
den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 853 – Sandkaulstraße / Rochusstraße beschlossen hat.
Aachen, den 04.07.2013
(Marcel Philipp)
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853
- Sandkaulstraße / Rochusstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte,
für den Bereich zwischen der Rochusstraße und der Alexanderstraße an der östlichen Seite der
Sandkaulstraße
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
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Schriftliche Festsetzungen
Stand vom 17.06.2013
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauO NW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
Es wird ein Sondergebiet SO “Hotel“ gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO festgesetzt.
Im Sondergebiet SO ist die Errichtung eines Hotels mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Innerhalb der Fläche, die mit einer lichten Höhe (LH) festgesetzt ist, in eine Bebauung erst ab der festgesetzten
Höhe zulässig.
Überschreitung der festgesetzten Höhen
Die zulässigen maximalen und zwingend festgesetzten Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise überschritten
werden ausschließlich durch
- nutzungsbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie) die
zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen bis zu einer Höhe von max. 2,50 m, Be- und
Entlüftungsanlagen / Kälteanlagen sind von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen,
- für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
- Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m, dies gilt auch für Rettungswege und
Treppen, die im Zusammenhang mit Brandschutzmaßnahmen und Fluchtwegen benötigt werden, sowie für
Einrichtungen zur Pflege und Wartung der Fassade.
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken.
Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern
der Aufbau nicht einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist.
Maximale Aushubtiefe von Untergeschossen
Die maximale Bautiefe, Unterkante Ausgrabungstiefe von 158,55 m über NHN darf nicht unterschritten werden.
Ausnahmsweise ist die Unterschreitung zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Beeinträchtigungen des
Grund- und Thermalwassers entstehen.
3.
Abweichung von der Baulinie
An der Baulinie ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig, § 23 BauNVO bleibt
unberührt. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird festgesetzt, dass über die gesamte Länge der Baulinie das letzte
Obergeschoss um bis zu 30 cm zurückweichen kann.
4.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Innerhalb der Flächen für Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlagen sind nur Tiefgaragen und unterirdische
Nebenanlagen zulässig. Wege und Wasserbecken sind ausnahmsweise als Nebenanlagen zulässig, sofern die
Erhaltung der zu erhaltenden Blutbuche innerhalb der privaten Grünfläche nicht gefährdet wird.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
5.
Schriftliche Festsetzungen
Stand vom 17.06.2013
Bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinflüsse
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf.
R´w,res. nach DIN 4109*) des Lärmpegelbereichs IV für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109*
Lärmpegelber
eich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
Aufenthaltsräume in
Wohnungen,
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume
dB (A)
IV
66-70
Büroräume
erf. R’w,res in dB
40
35
Ausnahmen von dieser Festsetzung können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen
anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile
ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
6.
Erhaltung von Bäumen
Die Blutbuche im Bereich der Erhaltungsfläche E 1 ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Innerhalb der festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist die DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Bauliche Anlagen, befestigte
Flächen und Mauern sind innerhalb der festgesetzten Fläche E 1 nicht zulässig, Wege sind ausnahmsweise als
Nebenanlagen zulässig, sofern die Erhaltung der zu erhaltenden Blutbuche innerhalb der Grünfläche nicht gefährdet
wird.
7.
Sonstige Bepflanzungen
Gründach
Auf den Dachflächen des obersten Geschosses ist auf einer Fläche von mindestens 500 m² ein extensives
Gründach herzustellen. Der Substrataufbau (Schichthöhe der Boden- bzw. Vegetationsschicht) muss mindestens 8
cm betragen. Die Dachflächen des Gründaches sind so zu bepflanzen, dass eine geschlossene Vegetationsfläche
dauerhaft gewährleistet ist. Diese Vegetationsfläche muss auf Dauer erhalten werden.
Baumpflanzungen im Sondergebiet
Im westlichen Bereich des Sondergebietes, außerhalb der überbaubaren Flächen, sind in Abstimmung mit dem
Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen mindestens 2 heimische Laubbäume zu pflanzen. Es sind folgende
Mindestanforderung einzuhalten: Hochstamm, mindestens 3x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mindestens 20 25 cm.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
Sandkaulstraße / Rochusstraße
Schriftliche Festsetzungen
Stand vom 17.06.2013
Pflanzliste Baumarten:
Fagus sylvatica
Rot-Buche
Fagus sylv. f. purpurea
Blut-Buche
Carpinus betulus
Hainbuche
Carpinus betulus Fastigiata
Pyramiden - Hainbuche
Quercus ilex
Stein-Eiche
Quercus palustris
Spree-Eiche
Quercus robur
Stiel-Eiche
Castanea sativa
Esskastanie
Tilia cordata
Winter-Linde
Tilia platiphyllos
Sommer-Linde
Platanus
Platane
Abweichungen von dieser Pflanzliste sind in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen möglich.
8.
Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet.
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Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
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Entwurf zur Abstimmung; Stand 20.06.2013
Durchführungsvertrag
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße –
zwischen der
Stadt Aachen
- vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Frau Beigeordnete Gisela Nacken –
(nachfolgend)
- Stadt -
und der
HPG Hotel Aachen GmbH & Co. KG
(Handelsregister Aachen, HRA 7803)
- vertreten durch die
HPG Verwaltungsgesellschaft mbH, Theaterstraße 1-3, 52062 Aachen
(Handelsregister Aachen, HRB 14620)
- vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Herbert Pontzen …………..
(nachfolgend)
- Vorhabenträgerin -
über die Ausarbeitung und Durchführung der städtebaulichen Planung für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße –
Präambel
Der Verfahrensbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 853 liegt im Stadtbezirk AachenMitte zwischen der Sandkaulstraße, der Rochusstraße, der Alexanderstraße und dem Grundstück der
David-Hansemann-Schule. Es umfasst die Grundstücke der Gemarkung Aachen, Flur 79, Flurstücke 703,
1957, T. a. 1958, 1959 und T. a. 1960. Der nördliche Teil des Plangebietes wird als Grünanlage und
Kinderspielplatz genutzt. Durch diese Grünanlage führen mehrere Fußwege, die auch als Zugang zur
David-Hansemann-Schule genutzt werden. Auf dem Flurstück 703 steht unmittelbar an der Sandkaulstraße
ein ungenutzter Hochbunker. Der südliche Teil des Plangebietes ist z. T. öffentliche Verkehrsfläche
(Erschließungsschleife für die Häuser Sandkaulstraße 2 bis 10 und Parkplatz) sowie öffentliche Grünfläche.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, im Plangebiet ein Hotel der gehobenen Kategorie (3 bis 4 Sterne) mit
ca. 150 Zimmern und einer Tiefgarage zu errichten. Sie hat mit notariellem Kaufvertrag vom 27.12.2010 in
der Fassung der 3. Änderungsvereinbarung vom 05.06.2013 den hierfür erforderlichen Grundbesitz von
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
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der Stadt – Fachbereich Immobilienmanagement – erworben. Die Umschreibung im Grundbuch ist noch
nicht erfolgt. Der Antrag auf Auflassungsvormerkung ist eingereicht.
Die Vorhabenträgerin hat der Stadt mit Schreiben vom 20.06.2012 den Abschluss eines Vertrages über die
Aufstellung des Bebauungsplanes zur Durchführung des von ihr geplanten Vorhabens angetragen und
gebeten, eine Entscheidung über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens i. S. von § 12 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) zu treffen. Die Vorhabenträgerin hat dazu einen entsprechenden Entwurf für
einen Bebauungsplan erarbeiten lassen. Die Stadt hat den Planentwurf geprüft und festgestellt, dass
dieser mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Sie hat dem Antrag stattgegeben
und das Satzungsverfahren gem. § 12 BauGB in der derzeit geltenden Fassung eingeleitet. Dies
vorausschickend schließen die Vertragsparteien gemäß § 12 Abs.1 BauGB folgenden
Durchführungsvertrag:
§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist
a) die Ausarbeitung und Aufstellung des vorhabenbezogeenen Bebauungsplanes Nr. 853 –
Sandkaulstraße/Rochusstraße -,
b) die Realisierung des geplanten Hotels der gehobenen Kategorie mit 3 bis 4 Sternen (Vorhaben),
c) die verkehrliche Erschließung des Hotels und der Häuser Sandkaulstraße 2 bis 10,
d) die Umgestaltung und Aufwertung der nördlichen öffentlichen Grünfläche einschl. Verlegung der
Fußwege,
e) Abriss des Hochbunkers Sandkaulstraße und Dokumentation über das Wandgemälde,
f) Fristenregelung,
g) die Stellung von Sicherheiten,
h) die Umsetzung weiterer mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
i) die Regelung der Kostentragung,
j) die Vereinbarung von Vertragsstrafen
k) vertragliche Vereinbarung über die Eintragung von Baulasten und Grunddienstbarkeiten vom
xxxxxxxxx
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 853 seitens der
Vorhabenträgerin besteht nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden.
§2
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind
a) Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße – einschließlich des
Vorhaben- und Erschließungsplanes, der schriftlichen Festsetzungen und der Begründung (Anlagen
2a-d),
c) Vorhaben Leitdetails - Pläne und Ansichten incl. der schriftlichen Ausgestaltung vom 29.04.2013
(Anlage 3),
d) Ausführungsplanung der Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH, Aachen,
Projektlageplan vom 17.05.2013 Plan-Nr. 302 VP 01, Ausbauquerschnitte vom 17.05.2013, Plan-Nr.
301 ‚VP 01 und Detailplan vom 17.05.2013, Plan-Nr. 310 VP 01(gilt nur für: Gehweg, Tiefgarage,
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
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Zufahrt und Einfahrt), Alternativdetailplan vom 17.05.2013 mit der Plannummer 310 VP 03 (gilt nur für
die Kurvenausbildung) (Anlagen 4a – 4d)
Grünordnungsplan und Legende vom 15.10.2012 (Anlage 5)
Gutachten 2012 1360 zu den Auswirkungen von Emissionen verbunden mit den zukünftig zu
erwartenden Verkehrsgenerierungen und gewerblichen Aktivitäten im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 853 „Sandkaulstraße/Rochusstraße“ in Aachen, Dr. Szymanski & Partner,
Stand 10.07.2012 (Anlage 6),
Verkehrsgutachten zum Bebauungsplanverfahren für die Realisierung einer Hotelanlage in der
Sandkaulstraße, Aachen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH,
Stand Juni 2012 (Anlage 7),
Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Sandkaulstraße/Rochusstraße“ in Aachen, Peutz
Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Stand 18.05.2012 (Anlage 8),
Geotechnischer Bericht, Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH Beratende Ingenieure für
Geotechnik, Stand 31.05.2012 (Anlage 9),
Baumgutachten Bebauungsplanverfahren Hotel Sandkaulstraße, Stadt Aachen Juni 2012, Schöke
Landschaftsarchitekten, Stand 12.06.2012 (Anlage 10),
Artenschutzfachliche Stellungnahme Rückbau des Hochbunkers im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Aachen Sandkaulstraße, Raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Stand 18.04.2012 (Anlage 11),
Orientierende Bodenuntersuchung durch die Gesellschaft für Baustoffüberwachung und
Geotechnischer Umweltschutz mbH (BGU), Stand 12.01.2009 (Anlage 12).
Teil A – Vorhaben §3
Bauvorhaben
Das Vorhaben ist die Errichtung eines Hotels der gehobenen Kategorie (3 bis 4 Sterne) mit ca. 150
Zimmern und einer Tiefgarage entsprechend der Leitdetails – Pläne und Ansichten incl. der schriftlichen
Ausgestaltung - vom 29.04.2013 (Anlage 3). Der Neubau entspricht in seiner baulich kompakten Struktur
der charakteristischen Gebäudetypologie eines Hotelgebäudes. Die bauliche Tiefe des langgestreckten
leicht geschwungenen Baukörpers ergibt sich aus der Nutzungsstruktur im Innern des Gebäudes. Ein in
Längsachse mittig verlaufender Flurtrakt erschließt die nach Westen bzw. Osten abgehenden Zimmer. Für
das Erdgeschoss sind unter anderem Nutzungen wie Lobby, Lager, Technik und Sauna vorgesehen.
Der Hauptkörper (Bauteil A) ist mit einer Gesamthöhe von 184,00 m über NHN festgesetzt. Darüber hinaus
wird für das zurückversetzte letzte Obergeschoss eine maximale Gesamthöhe von 187,00 m über NHN
festgesetzt. Durch einen Höhenversprung zwischen dem südlichen und dem nördlichen Gebäudeteil um
ein Geschoss bzw. 3,00 m wird eine übermäßige Höhenentwicklung insbesondere zur nördlichen
öffentlichen Grünfläche verhindert. Der südliche Gebäudeteil (Vorfahrtsfläche V 1) springt auf Höhe des
Erschließungsniveaus in der Tiefe von mindestens 5 m in einer Höhe von mindestens 4,10 m zurück, um
langfristig einen erdgeschossigen großzügigen Freiraum für die Eingangs- und Vorfahrtsituation zu sichern.
Die Gesamthöhe des Bauteil B, welcher sich im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage und der
Anlieferung befindet, wird auf eine maximale Höhe von 169,50 m über NHN begrenzt. Um die
Realisierbarkeit notwendiger Brandschutzmaßnahmen wie Fluchtwege zu sichern, sind diese in ihrer
Höhenentwicklung und Anordnung auch oberhalb der sonstigen maximalen Höhenfestsetzungen zulässig.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
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Der Bauteil C liegt ausschließlich unterirdisch zwischen dem Hauptbaukörper und der Sandkaulstraße und
umfasst die Tiefgarage und unterirdische Nebenanlagen des Hotels. Dieser Bauteil liegt in einem Umfang
von ca. 10 m² unterhalb des öffentlichen Straßenraumes. Die Stadt wird mit der Vorhabenträgerin einen
diesbezüglich notwendigen Gestattungsvertrag abschließen.
Die vordere Außenanlage des Hotels im Bereich der Sandkaulstraße wird insbesondere durch die
dauerhaft zu erhaltende Blutbuche und ein Wasserbecken geprägt.
§4
Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin ist Verfügungsberechtigte der in der Anlage 1 (Lageplan) zu diesem Vertrag
dargestellten Baugrundstücksflächen. Sie verpflichtet sich aufgrund des von ihr vorgelegten und mit
der Stadt abgestimmten Planes zur Durchführung des in § 3 genannten Vorhabens nach den
Regelungen dieses Vertrages.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Durchführungsvertrags im Sinne der Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO)einen
vollständigen, prüf- und genehmigungsfähigen Bauantrag für das in § 3 benannte Vorhaben
einzureichen. Die Bauvorlagen müssen den Anforderungen der Verordnung über bautechnische
Prüfung (BauPrüfVO) entsprechen. Die Stadt Aachen verpflichtet sich, die eingereichten Unterlagen
unverzüglich auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf. fehlende Unterlagen nachzufordern. Etwaige
nachgeforderte Unterlagen sind gleichfalls innerhalb der in Satz 1 geregelten Frist vorzulegen. Stellt
die Stadt im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens fest, dass für die abschließende Entscheidung
über den Bauantrag noch weitere Unterlagen rechtlich erforderlich sind, fordert sie diese nach. Die
Vorhabenträgerin hat diese nachgeforderten Unterlagen sodann –ohne Bindung an die in Satz 1
genannte Frist – innerhalb von drei Wochen einzureichen
(3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung
für das in § 3 bezeichnete Vorhaben mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von weiteren
24 Monaten fertig zu stellen
(4) Werden die jeweiligen Fristen nach Abs. 2 und 3 nicht eingehalten, wird die Stadt im Sinne des § 12
Abs. 6 BauGB eine evtl. Aufhebung des Bebauungsplanes prüfen und ggf. von diesem Recht
Gebrauch machen.
(5) Die Stadt verpflichtet sich, den im Zusammenhang mit dem Vorhaben durch die Vorhabenträgerin
nach Wirksamwerden dieses Vertrages gestellten Bauantrag entgegenzunehmen und zu prüfen. Sie
verpflichtet sich, die Baugenehmigung innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorliegen des
vollständigen, prüf- und genehmigungsfähigen Antrags einschließlich sämtlicher erforderlicher
Unterlagen inklusive etwaiger seitens der Stadt berechtigterweise nachgeforderter Unterlagen zu
erteilen. Die Beteiligten sind darüber einig, dass die Frist erst mit Vorlage sämtlicher Unterlagen
einschließlich von der Behörde berechtigterweise nachgeforderter Unterlagen zu laufen beginnt. Die
Frist wird gehemmt, wenn höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare bzw. von der Stadt nicht zu
vertretende Umstände vorliegen, soweit die Verzögerungen einen zusammenhängenden Zeitraum
von zwei Wochen überschreiten.
(6) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, das Bauvorhaben entsprechend der Energiesparverordnung
(ENEV) 2013 zu errichten.
(7) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, als Wärmeversorgung des Hotels entsprechend der
Regelungen im Kaufvertrag vom 27.12.2010 in der Fassung der 3. Änderungsvereinbarung vom
05.06.2013 über einen Zeitraum von 20 Jahren grundsätzlich die Fernwärme des in der Rochusstraße
verlegten Fernwärmenetzes zu nutzen. Auf die zur Sicherung dieser Verpflichtung bereits beantragte
und bewilligte Eintragung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu lasten des
Grundbesitzes und zugunsten der Stadt wird verwiesen. Unbeschadet dieser Verpflichtung ist die
Vorhabenträgerin jedoch berechtigt, den Energiebedarf in Teilbereichen – in einem maximalen
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
Seite 5 von 18
Umfang von 20 % der Gesamtenergie - durch ökologisch attraktive Alternativen wie z.B. Solarenergie
(diese ausschließlich auf den Dachflächen)sicher zu stellen. Sollte die Fernwärmeversorgung vor
Ablauf von 20 Jahren aus von der Vorhabenträgerin nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft
entfallen, ist die Vorhabenträgerin berechtigt, eine andere Form der Versorgung mit Heizenergie zu
realisieren. Diese soll unter Beachtung wirtschaftlicher Zumutbarkeit – entsprechend den zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten – ökologisch hochwertig und dem dann geltenden Stand der
Technik entsprechend sein. Gleiches gilt für die Form der Versorgung mit Heizenergie nach Ablauf
von 20 Jahren. Die vorstehend benannte Frist von 20 Jahren beginnt mit bezugsfertiger Fertigstellung
des Vorhabens nach § 3.
(8) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, als Ersatz für die durch die Verlegung der sog.
Erschließungsschleife wegfallenden öffentlichen Parkplätze 15 öffentliche Stellplätze in der
Tiefgarage des Hotels dauerhaft zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintragung einer öffentlichrechtlichen Baulast sowie einer Grunddienstbarkeit zu sichern. Die 15 öffentlichen Stellplätze sind
entsprechend zu kennzeichnen.
§5
Abriss des Bunkers und umweltrechtliche Anforderungen
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gemäß Kaufvertrag vom 27.12.2010 in der Fassung der 3.
Änderungsvereinbarung vom 05.06.2013 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 853 mit dem Abriss des Hochbunkers zu beginnen. Unabhängig davon
verpflichtet sich die Vorhabenträgerin weiterhin, innerhalb von 6 Monaten – wünschenswert in den
Schulferien – nach Vorliegen der Abbruch- und Fällgenehmigung mit dem Abriss des Bunkers zu
beginnen. Die Beginn der Abbrucharbeiten ist mit der Schulleitung der David-Hansemann-Schule
(Herrn Bennemann, Tel: 0241/4132400) und dem Gebäudemanagement (Herrn Vreydal, Tel:
0241/432 2686) zwei Wochen vorher abzustimmen.
(2) An der Bunkerwand befindet sich ein im Eigentum der Verkäuferin stehendes, von zwei Künstlerinnen
gefertigtes, Wandgemälde. Die Verkäuferin gibt ihr Eigentum an diesem Wandbild auf und erklärt sich
mit dem Abriss dieses Wandgemäldes einverstanden unter der Voraussetzung, dass die
Vorhabenträgerin eine mit den beiden Künstlerinnen zu schließende schriftliche Vereinbarung vorlegt,
durch die die Künstlerinnen sich gegen einen von der Vorhabenträgerin zu zahlenden einmaligen
Pauschalbetrag in Höhe von 3.000,00 € verpflichten, Fotos von diesem Wandgemälde zu fertigen und
eine Dokumentation über dieses Wandgemälde zu erstellen. Die Zahlungsmodalitäten bleiben der
abzuschließenden Vereinbarung vorbehalten.
(3) Zur Minimierung von Emissionen und Immissionen sowie anderen schädlichen Einflüssen auf die
Menschen und den Naturhaushalt verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Zusammenhang mit dem
Abriss des Hochbunkers zur Einhaltung bzw. Durchführung der folgenden Maßnahmen:
a) Vor Abriss des Bunkers ist an der vorhandenen Umgebungsbebauung eine Bestandsaufnahme
durchzuführen, um ggf. etwaige Schäden durch den Abriss dokumentieren zu können.
b) Um eine Gefährdung von Fledermäusen ausschließen zu können sind der Efeubewuchs sowie
die Plakatwände an der Fassade des Bunkers im Zeitraum zwischen November und März zu
entfernen, um eine Nutzung als Niststätte bzw. Spaltenquartier zur Fortpflanzungsperiode zu
vermeiden.
c) Ebenfalls zum Schutz von Fledermäusen ist vor Abriss des Bunkers jeweils im Juni und Ende
August eine Einflug-/Schwärmkontrolle durchzuführen, um eine Nutzung als Sommer- bzw.
Winterquartier vollständig ausschließen zu können. Sollten keine einfliegenden Tiere verzeichnet
werden, kann der Abriss zwischen November und März erfolgen. Erfolgt dagegen der Abriss
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
d)
e)
Seite 6 von 18
zwischen April und Oktober, muss vorab zeitnah eine morgendliche Einflugkontrolle durchgeführt
werden. Eine Nutzung des Bunkers als Sommerquartier gilt als unbedenklich, da diese nur
temporär erfolgt und Ersatzquartiere im Umfeld ausreichend vorhanden sind. Sollte sich
dagegen ein Hinweis auf eine Nutzung als Winterquartier ergeben, sind weitere Untersuchungen
erforderlich. Diese sind in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt – durchzuführen.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung aller sich aus diesen
Untersuchungen ergebenden weiteren Schutzmaßnahmen (z. B. Schaffung eines
Ersatzquartiers).
Beim Abriss ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die
Beeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen. Abschließende Auflagen und Maßnahmen
wie z. B. die Berieselung des Abrissmaterials zur Minimierung der Staubentwicklung werden im
Rahmen der Abrissgenehmigung festgelegt.
Während des Tiefenabrisses des Bunkers ist eine archäologische Begleitung der Arbeiten
erforderlich. § 7 Abs. 8 dieses Vertrages gilt entsprechend.
§6
Private Grünfläche
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan festgesetzte private Grünfläche E 1
dauerhaft für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern der erforderliche Schutz der Blutbuche
dies zulässt. Ggf. erforderliche Maßnahmen sind mit dem Fachbereich Umwelt abzustimmen. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die vorgenannte Zugänglichkeit durch Eintragung einer
entsprechenden öffentlich-rechtlichen Baulast sowie einer Grunddienstbarkeit zu sichern.
§7
Landschaft/Naturhaushalt/Baumschutz/Wasserwirtschaft
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in den Ziffern 6 und 7 der schriftlichen Festsetzungen zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 festgesetzten Maßnahmen nach folgenden Maßgaben
durchzuführen:
a) Innerhalb der festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist die DIN
18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu
beachten. Während der Bauphase sind entsprechende fachgerechte Schutzmaßnahmen zu
ergreifen. Die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4
Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP4) und die zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Baumpflege (ZTV Baumpflege) sind zu
beachten. Die Bäume sind insbesondere vor mechanischen Beschädigungen durch
Baufahrzeuge, Bodenverdichtungen, Materiallagerungen usw. zu schützen. Sie sind während
der Bauphase durch einen 1,80 m hohen Zaun im Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m zu
schützen.
b) Bauliche Anlagen, befestigte Flächen und Mauern sind innerhalb der festgesetzten Fläche E 1
nicht zulässig. Wege sind ausnahmsweise als Nebenanlagen zulässig, sofern die Erhaltung der
Blutbuche innerhalb der Grünfläche nicht gefährdet wird. Die Anlegung von Wegen und ihre
Ausführung sind mit der Stadt – Fachbereich Umwelt – abzustimmen.
c) Die Blutbuche im Bereich der Erhaltungsfläche 1 ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
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d)
Um die Blutbuche vor allem vor Austrocknung und Frosteinwirkung der Wurzeln zu schützen, ist
eine Vegetationsperiode vor Baubeginn im Bereich der späteren Baugrube ein Wurzelvorhang
nach DIN 18920 zu errichten.
e) Zum Schutz und Erhalt des geschützten Baumbestandes ist auf der öffentlichen Grünfläche
„Nord“ und auf der öffentlichen Grünfläche „Mitte“ die DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Während der
Bauphase sind entsprechende fachgerechte Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(f) Ein geringfügiger Rückschnitt von Astwerk, welches in Richtung des geplanten Hotels ragt sowie
ein Entlastungsschnitt im Bereich des Kronenteils, welcher über den angrenzenden öffentlichen
Straßenraum ragt, ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt - Fachbereich Umwelt –
zulässig und muss durch eine der Baumpflege fachkundige Firma ausgeführt werden. Der
Entlastungsschnitt ist nach Möglichkeit schrittweise innerhalb von zwei Vegetationsperioden
durchzuführen.
(g) Auf den Dachflächen des obersten Geschosses des Hotels ist auf einer Fläche von mindestens
500 m² ein extensives Gründach herzustellen. Der Substrataufbau (Schichthöhe der Bodenbzw. Vegetationsschicht muss mindestens 8 cm betragen. Das Gründach ist so zu bepflanzen,
dass eine geschlossene Vegetationsfläche dauerhaft gewährleistet ist. Diese muss auf Dauer
erhalten werden.
(h) Im westlichen Bereich des Sondergebietes sind als Teilausgleich für die entfallenden Bäume
außerhalb der überbaubaren Flächen in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt –
mindestens zwei heimische Laubbäume der Pflanzliste der schriftlichen Festsetzungen zu
pflanzen. Es sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten: Hochstamm, mindestens 3mal
verpflanzt mit Ballen, Stammumfang mindestens 20-25 cm. Abweichungen von der Pflanzliste
sind in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt – möglich. Bei der Pflanzung der
Bäume ist die unterirdische Bebauung zu berücksichtigen, um spätere Schäden an den
unterirdischen Gebäudeteilen zu vermeiden.
(i) Die Vorhabenträgerin wird für die zu fällenden geschützten siebzehn Bäume zeitnah und ggf.
auch vor Abschluss dieses Durchführungsvertrages zwei Fällgenehmigungen beantragen.
Die Stadt erklärt sich bereit, die im Rahmen des Bunkerabrisses erforderliche Fällgenehmigung
unverzüglich jedoch unter dem Vorbehalt der Erteilung der Bunkerabrissgenehmigung zu
erteilen.
Weiterhin erklärt sich die Stadt bereit, die im Rahmen des Bauvorhabens nach § 3 erforderliche
Fällgenehmigung unverzüglich und ebenfalls unter dem Vorbehalt der Erteilung der
Baugenehmigung für das Bauvorhaben zu erteilen. Die allgemeingültigen Regelungen bezüglich
der erlaubten Fällzeiten sind zu beachten.
(j)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, in Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt – die
nicht versiegelten Flächen zwischen dem Hotel und der Gemeindebedarfsfläche (Schule) mit
Hecken und Sträucher zu bepflanzen.
(2) Schutzgut Boden
Im Plangebiet liegen flächendeckend Auffüllungsmaterialien vor, die sich überwiegend aus Bauschutt,
Ziegelbruch, Kalk, teilweise auch Schlacken zusammensetzen. Die Sandkaulstraße (Ecke
Alexanderstraße bis Ecke Rochusstraße) wies Ende des 19. Jahrhunderts bis vermutlich Mitte des 20.
Jahrhunderts eine durchgehende Bebauung auf. Vermutlich handelt es sich bei dem Bauschutt um
das Restmaterial dieser ehemaligen Bebauung, welche im 2. Weltkrieg zerstört wurde.
Im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen waren die ehemals bebauten Grundstücke
entlang der Sandkaulstraße teilweise als Verdachtsflächen eingetragen. Es liegen anhand der
durchgeführten Bodenuntersuchungen derzeit keine Anhaltspunkte für altlastenverdächtige Flächen
vor, so dass die Grundstücke nur nachrichtlich im Altlastenverdachtsflächenkataster als ehemalige
Verdachtsfläche gekennzeichnet sind.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
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Aufgrund der Ergebnisse der Orientierenden Bodenuntersuchung der Gesellschaft für
Baustoffüberwachung und Geotechnischer Umweltschutz mbh (BGU) kann davon ausgegangen
werden, dass im Rahmen der Baumaßnahme anfallende Aushubmaterialien auf einer Bauschutt- bzw.
Bodendeponie einer Verwertung zugeführt werden können oder entsorgt werden müssen. Da nicht
vollständig ausgeschlossen werden kann, dass in kleinflächigen Teilbereichen des Plangebietes ein
abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende Zusammensetzung des Auffüllungsmaterials mit
erhöhtem Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt, ist eine gutachterliche Begleitung der
Erdarbeiten erforderlich:
a) Der Beginn der Erdarbeiten ist dem Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde (Tel.
0241/432-3657) – mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitzuteilen.
b) Ggf. anfallende Aushubmaterialien sind in Abstimmung mit der Entsorgungsanlage/dem
Abfallentsorger zur Festlegung der in Betracht kommenden Entsorgung repräsentativ zu
beproben und durch ein anerkanntes Untersuchungsinstitut zu analysieren
(Deklarationsanalytik). Die Anzahl der Proben hängt von der jeweiligen Abfallmenge ab.
c) Die bei der Baumaßnahme ggf. anfallenden Abfallstoffe sind gemäß dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl.IS.2298) der geordneten Entsorgung
zuzuführen. Der Abfallverwertung ist dabei Vorrang vor der sonstigen Entsorgung einzuräumen.
d) Eine Entsorgung der Aushubmaterialien ist erst nach erfolgter Deklarationsanalytik und
Zustimmung/Annahmeerklärung des Entsorgers/der Entsorgungsanlage zulässig.
e) Dem Fachbereich Umwelt sind Nachweise über die Entsorgung kontaminierter Aushub- und
Abbruchmaterialien
vorzulegen
(Entsorgungsnachweise,
Abfallbegleitscheine,
Übernahmescheine, Wiegescheine). Die Nachweisführung beinhaltet auch die Vorlage
sämtlicher Ergebnisse der Entsorgungsanalytik. Einzelheiten über Art und Weise der
Nachweisführung können der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von
Abfällen (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006 (BGBl. I. S. 2298) entnommen werden.
f) Sollten bei den Bauarbeiten Hinweise auf bislang nicht bekannte Kontaminationen festgestellt
werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie den Boden oder das Grundwasser
verunreinigen können, ist unverzüglich der Fachbereich Umwelt (Tel. 0241/432-3657) zu
benachrichtigen. Weitere in diesem Zusammenhang ggf. erforderliche Untersuchungs- oder
Sanierungsmaßnahmen bleiben vorbehalten.
(3) Schutzgut Grundwasser/Thermalwasser
Zur Minimierung der Eingriffe in das Schutzgut Grundwasser/Thermalwasser verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin zur Einhaltung bzw. Durchführung der folgenden Maßnahmen:
a) Für die bauzeitliche Entnahme des Grundwassers ist bei der Stadt – Untere Wasserbehörde –
eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß den Ausführungen des geotechnischen Berichtes (Prof.
Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH Beratende Ingenieure für Geotechnik) vom 31.05.2012 zu
beantragen.
b) Die Art der Grundwasserentnahme ist durch einen Gutachter auf die Art der
Baugrubenumschließung anzupassen. Die Baugrubenumschließung ist durch einen
Bausachverständigen zu prüfen und zu genehmigen.
c) Tiefenfestsetzung: Die Oberkante Fußboden (OKF) des untersten Tiefgeschosses darf nicht
tiefer als 159,55 m NHN liegen. Die maximale Bautiefe, Unterkante Ausgrabungstiefe darf
158,55 m NHN nicht unterschreiten.
d) Für die bauzeitliche Einleitung des geförderten Grundwassers in den öffentlichen Kanal ist bei
der STAWAG als Netzbetreiber eine Genehmigung zu erwirken.
e) Die Durchführung des hydrologischen Überwachungsprogramms (Monitoring) gemäß
geotechnischem Bericht (Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH Beratende Ingenieure für
Geotechnik) vom 31.05.2012 zur Kontrolle und als Mittel zur Beweissicherung sowie eine
gutachterliche Begleitung der Baumaßnahme sind zwingend erforderlich.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße -
f)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Seite 9 von 18
Das Überwachungsprogramm ist in Umfang und Dauer mit der Stadt - Untere Wasserbehörde abzustimmen.
Mit der Überwachung der vorhandenen und noch zu errichtenden Grundwassermessstellen ist
jedoch mindestens einen Monat vor Baubeginn als Referenzmessung zu beginnen. Das
Messintervall beträgt ab Baubeginn bis Beendigung der Grundwasserentnahme mindestens eine
Beprobung pro Woche. Danach ist für drei Monate mindestens eine Beprobung monatlich
durchzuführen. Sollten danach keine Schäden oder Unregelmäßigkeiten aufgetreten sein, sind
alle Ereignisse zu dokumentieren, in einem Abschlussbericht durch einen Gutachter zu
beurteilen und der Stadt – Untere Wasserbehörde - vorzulegen.
Sollten im Rahmen des Überwachungsprogramms Schäden oder Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden, ist unverzüglich die Untere Wasserbehörde zu informieren
Schutzgut Luft und Klima
Zum Schutz des Schutzgutes Luft und Klima ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass
im Bereich der Tiefgaragenein- und –ausfahrt entweder keine erhöhten Benzolwerte auftreten oder
wie auftretende erhöhte Benzolwerte kompensiert werden können (z. B. durch Lüftungsanlagen).
Vor dem erforderlichen Rückbau des Mischwasserkanals ……………… ist zu klären, welche
Einleitungen in diesen stattfinden. Der Rückbau des Kanals sowie die ggf. erforderliche Verlegung
von Anschlüssen und Versorgungsleitungen gehen zu Lasten der Vorhabenträgerin.
Klären: Wer führt aus – Vorhabenträgerin oder STAWAG
ggf. Genehmigungen ggf. unter
„Erschließung“ führen
Das Plangebiet liegt innerhalb der jüngeren Aachener Stadtumwehrung des 13./14. Jahrhunderts. Aus
dem direkten Umfeld sind zahlreiche römische, mittelalterliche und neuzeitliche Fundstellen bekannt.
Das Gebiet erfüllt demnach die Kriterien zur Eintragung als Bodendenkmal nach den §§ 3, 4 DSchG
NW. Aus diesem Grund müssen anstehende Bodeneingriffe archäologisch untersucht und
dokumentiert werden. Die Beauftragung einer archäologischen Fachfirma zur Durchführung der
entsprechenden Arbeiten erfolgt durch die Vorhabenträgerin. Die Vorhabenträgerin übernimmt
sämtliche für diese Arbeiten entstehenden Kosten. Vor Beginn der archäologischen Arbeiten muss
eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NW bei der Bezirksregierung Köln eingeholt werden.
Bodendenkmäler in der betroffenen Umgebung sind durch das Bauvorhaben aus § 3 nicht zu
schädigen. Der Vorhabenträgerin ist freigestellt, im Vorfeld der Abbrucharbeiten und auf eigene
Kosten ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland (KBD), Bezirksregierung Düsseldorf, hat zur
Belastung des Plangebietes mit Kampfmitteln am 12.06.2012 wie folgt Stellung genommen: „Die
Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln. Es wurden keine Kampfmittel geborgen. Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes Rheinland (KBD) begonnen werden. Es ist jedoch nicht
auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung nicht
las Garantie der Freiheit von Bombenblindgängern/Kampfmitteln gewertet werden.“
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen
bzw. ausführen zu lassen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, verpflichtet sie sich, aus
Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen bzw. einstellen zu lassen und unverzüglich die
Stadt – Bauverwaltung – oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen bzw.
verständigen zu lassen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., verpflichtet sich die Vorhabenträgerin,
entsprechend der Empfehlung des KBD eine Sicherheitsdetektion unter Beachtung des Merkblattes
für das Einbringen von „Sondierbohrungen“ im Regierungsbezirk Köln durchzuführen bzw.
durchführen zu lassen.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 10 von 18
Teil B – Erschließung –
§8
Öffentliche Verkehrsfläche
(1) Die Stadt überträgt der Vorhabenträgerin nach § 124 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die im
Zusammenhang mit der Errichtung und Erschließung des Hotels sowie der durch die Realisierung des
Bauvorhabens erforderlichen neuen Erschließung der Häuser Sandkaulstraße 2 bis 10 im öffentlichen
Straßenraum erforderlichen Ausbaumaßnahmen (Verlegung der Erschließungsschleife einschl. Kanal,
Beleuchtung, öffentlichem Parkplatz und erforderliche Anpassungsarbeiten sowie die Umgestaltung
und Aufwertung der nördlichen öffentlichen Grünfläche). Auf die Ausführungsplanung der öffentlichen
Verkehrsfläche vom 17.05.2013 (Anlagen 4a – 4d) wird verwiesen.
(2) Maßgebend für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließungsanlage ist die mit den
zuständigen Fachbereichen der Stadt oder anderen Dienststellen und den Versorgungsträgern
abgestimmte Ausführungsplanung vom 17.05.2013.
(3) Die Belange behinderter Menschen sind bei Baumaßnahmen im innerstädtischen öffentlichen Raum
zu berücksichtigen. Die Erschließungsmaßnahmen sind daher von der Vorhabenträgerin in
Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen / FB 61/72 –
behindertengerecht auszuführen.
§9
Öffentliche Grünfläche
(1)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Umplanung sowie Herstellung der öffentlichen Grünanlage
im GOP – „Grünfläche Nord“ (1) einschließlich der Aufwertung des öffentlichen Spielplatzes sowie
den erforderlichen Wegeführungen (W1 und W2) und der Gehölzpflanzung.
(2)
Herstellung der öffentlichen Grünanlage, Gehölzpflanzung und Aufwertung des öffentlichen
Spielplatzes:
2.1
Die Stadt (Fachbereich Umwelt -FB 36/20 - sowie Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
FB 45) verpflichtet sich unter Einbeziehung der Vorhabenträgerin eine Bürgerbeteiligung
zur Umgestaltung der nördlichen Grünfläche, der Gehölzpflanzung und der Aufwertung des
öffentlichen Spielplatzes durchzuführen. Die Aufwertung des Spielplatzes ist auf eine
Investitionssumme von 12.000,- € begrenzt.
2.2
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf ihre Kosten und auf Grundlage der Ergebnisse
der zuvor durchgeführten Bürgerbeteiligung die entsprechenden Baumaßnahmen sowie
Anpflanzungen zur Herstellung der öffentlichen Grünfläche incl. Spielplatz durchzuführen.
2.3
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, auf ihre Kosten eine Entwurfsplanung zu erstellen.
Die Entwurfsplanung der nördlichen Grünfläche einschließlich der Fläche des öffentlichen
Spielplatzes sowie die Auswahl und die Qualität der Gehölze sind entsprechend dem
Grünordnungsplan auszuwählen und mit dem Fachbereich Umwelt abzustimmen. Vor
Ausschreibung der erforderlichen Arbeiten stellt die Vorhabenträgerin zwecks Abstimmung
mit der Stadt Aachen (Fachbereich Umwelt – FB 36/20) ein entsprechendes
Leistungsverzeichnis (LV) zur Verfügung.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 11 von 18
(3)
2.4
Bei der Neupflanzung und der Pflege von Pflanzungen und Ansaaten sind die FLLGütevorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.)
einzuhalten. Die Qualität der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze und Bodendecker
müssen den Gütebestimmungen des BdB(Bund Deutscher Baumschulen) entsprechen.
2.5
Der Beginn der Arbeiten ist dem Fachbereich Umwelt rechtzeitig (spätestens 2 Wochen vor
Beginn) anzuzeigen.
2.6
Die Vorhabenträgerin zeigt der Stadt -Fachbereich Umwelt- die vertragsgemäße
Fertigstellung der Grün- und Spielanlage schriftlich an. Die Stadt setzt einen
Abnahmetermin innerhalb einer Woche nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen
sind von der Stadt und der Vorhabenträgerin bzw. einem von ihr Beauftragten gemeinsam
abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu
unterzeichnen.
2.7
Die Herstellung der Anlagen ist bis zur Fertigstellung des Hotelbaus oder spätestens in der
darauf folgenden Pflanzperiode vorzunehmen.
2.8
Die Vorhabenträgerin übernimmt die einjährige Fertigstellungspflege und die zweijährige
Entwicklungspflege für die Pflanzmaßnahmen auf der „Grünfläche Nord“. Die
Vorhabenträgerin haftet nicht für Schäden, die nachweislich durch Vandalismus
entstanden sind.
Wegeführung:
Die anzulegenden Wegeführungen müssen in einer Breite von 3 Metern angelegt werden.
Der Schulzuweg muss aus einer 7 Tonnen befahrbaren Pflasterfläche bestehen. Die Wegeführung
durch die öffentliche Grünanlage muss aus einer mindestens wassergebundenen Wegedecke
bestehen.
Der Beginn der jeweiligen Arbeiten ist mit der Schulleitung der David-Hansemann-Schule (Herrn
Bennemann, Tel: 4132400) und dem Gebäudemanagement (Herrn Vreydal, Tel: 432-2686) zwei
Wochen vorher abzustimmen.
§ 10
Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung für Arbeiten im öffentlichen Raum
(1) Mit der Ausführungsplanung und der Bauleitung der Ausbaumaßnahme und der Anpassungsarbeiten
ist von der Vorhabenträgerin und auf deren Kosten ein anerkanntes Ingenieurbüro zu beauftragen.
Der abzuschließende Ingenieurvertrag bedarf der Zustimmung der Stadt – Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen -. Eine dem Projekt entsprechende Haftpflichtversicherung für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist durch das beauftragte Ingenieurbüro nachzuweisen.
(2) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten sind einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit
der Maßgabe in Auftrag zu geben, diese mit der Stadt - Fachbereich Geoinformation und
Bodenordnung – abzustimmen.
(3) Die Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum kann die Vorhabenträgerin bei Einsatz eines
Generalunternehmens auch diesem unter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen
Ausschreibung übertragen.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 12 von 18
§ 11
Durchführung der Ausbaumaßnahmen
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Bauleistungen auf Grundlage der VOB 2009 (B und C)
ausführen zu lassen.
(2) Die Vorhabenträgerin hat notwendige behördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw.
Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen.
(3) Die Erschließungsträgerin hat durch Planvereinbarung/Koordinierung mit Versorgungsträgern
(STAWAG, Herrn Warmbrunn, Tel.: 0241 / 41368 2944) und sonstigen Leitungsträgern
sicherzustellen, dass die Ver- und Entsorgungseinrichtungen für das Vertragsgebiet (z.B. Kabel für
Telefon und Antennenanschluss, Telekom-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie Leitungen für
weitere Lizenznehmer) so rechtzeitig in der künftigen Verkehrsflächen verlegt werden, dass die
zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter
Anlagen ausgeschlossen wird. Die Verlegung von Kabeln über Freileitungen ist nicht zugelassen.
Notwendig werdende Zustimmungen zur Verlegung von Leitungen sind einzuholen und vorzulegen.
(4) Die Anpassung bzw. Erneuerung der Straßenbeleuchtung hat die Vorhabenträgerin im Einvernehmen
mit der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – und in Abstimmung mit der
STAWAG (Herren Klöfkorn und Breuer, Tel.: 0241 / 181 2439 und 2420) zu veranlassen.
(5) Die technische Ausführung der nach diesem Vertrag herzustellenden Kanalisation ist mit der Stadt Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (Herren Etheber und Schmidt, Tel.: 0241 / 432
6685 / 6641) – und der STAWAG (Herrn Gola, Tel.: 0241 / 181 2680) abzustimmen. Das Gleiche gilt
für die Herstellung der Hausanschlüsse für die Grundstücksentwässerung innerhalb der
Verkehrsfläche in die öffentliche Abwasseranlage.
(6) Der Baubeginn ist der Stadt - Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen -zwei Wochen
vorher anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu
verlangen.
(7) Der Bauablauf ist mit der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (Tel. 0241 / 432
6170) - abzustimmen. Die Zugänglichkeit sowie die Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke sind
zu gewährleisten, soweit die Bautätigkeiten dies zulassen.
(8) Die Erschließungsanlage muss bis zur Bezugsfertigstellung des Bauvorhabens fertig gestellt sein.
(9) Die Vorhabenträgerin hat im begründeten Verdacht auf eine mangelhafte Qualität der für den Bau der
Anlagen verwendeten Materialien auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der Anlage
verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen
und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu
lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich
weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt
bestimmten angemessenen Frist zu entfernen.
(10) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen und Erschließungsanlagen
im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des
Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
(11) Falls bei Durchführung der Erschließungsmaßnahme Grundwasser angetroffen wird, ist der Stadt Untere Wasserbehörde - unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz - WHG).
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 13 von 18
§ 12
Haftung und Verkehrssicherung
(1) Vom Tage des Beginns der Ausbauarbeiten an übernimmt die Vorhabenträgerin innerhalb des
Vertragsgebietes die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht.
(2) Die Vorhabenträgerin haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die
Verletzung der bis dahin ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht
entsteht oder für solche Schäden, die infolge der Ausbaumaßnahmen an bereits verlegten Leitungen
oder sonst wie verursacht werden. Die Vorhabenträgerin stellt die Stadt insoweit von allen
Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse.
§ 13
Abnahme und Mängelansprüche
(1) Die Vorhabenträgerin zeigt der Stadt – Bauverwaltung – die vertragsgemäße Herstellung der
Erschließungsanlagen schriftlich an. Nach Eingang der Anzeige setzt die Stadt innerhalb von zwei
Wochen einen Abnahmetermin fest. Die Bauleistungen incl. der Kanalarbeiten sind von der Stadt und
der Vorhabenträgerin bzw. einem von ihr Beauftragten gemeinsam abzunehmen. Die Ergebnisse sind
zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
(2) Im Anschluss an die Abnahme der nach diesem Vertrag durchzuführenden Baumpflanzungen (bei
Frühjahrspflanzungen zum 15. November – bei Herbstpflanzungen zum 15. November des auf die
Pflanzungen folgenden Jahres) ist eine zweijährige Entwicklungspflege durchzuführen, die mit einer
weiteren Abnahme der Pflegemaßnahmen endet.
(3) Die Vorhabenträgerin übernimmt die Gewähr dafür, dass ihre Leistungen zur Zeit der Abnahme durch
die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Baukunst
entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach
dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Die Mängelansprüche der Stadt werden
durch baufachliche Genehmigungen und Abnahmen der Vertragsleistungen nicht eingeschränkt.
(4) Die Mängelansprüche richten sich nach den Regeln der VOB sowie nach den zusätzlichen
technischen Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
(ZTV Asphalt-STB) und zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen (ZTV
Pflaster-STB) in den jeweils geltenden Fassungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird auf
vier Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der Erschließungsanlagen durch die Stadt.
(5) Werden Mängel bei der Abnahme festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist, vom
Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch die Vorhabenträgerin zu beseitigen. Im Falle
des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten der Vorhabenträgerin beseitigen zu
lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein
Entgelt von 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig EURO) erhoben werden. Dies gilt auch, wenn die
Vorhabenträgerin bzw. ein von ihr Beauftragter zum Abnahmetermin nicht erscheint.
§ 14
Übernahme der Erschließungsanlagen
(1) Im Anschluss an die Abnahme und die gegebenenfalls erforderlichen Mängelbeseitigungen
übernimmt die Stadt die Erschließungsanlage (wieder) in ihre Baulast.
(2) Vor der Übernahme der ausgebauten Anlagen sind die von der Vorhabenträgerin und durch den/die
von ihr beauftragten Tiefbauingenieur/Tiefbaufirma gefertigten und beschafften Unterlagen über die
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 14 von 18
nach diesem Vertrag herzustellenden Anlagen der Stadt – Bauverwaltung / B 03 – kostenfrei
auszuhändigen und als pdf-Datei digital zu übertragen.
(3) Zu den Unterlagen gem. Abs. 2 gehören:
a) die geprüften Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen
und Massenberechnungen einschl. der Bestandspläne,
b) die Schlussvermessung und die Bescheinigung eines öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen, aus der sich ergibt, dass sämtliche
Grenzzeichen sichtbar sind,
c) ein Bestandsplan über die Vermessung der Entwässerungsleitungen einschließlich der
Kanalschächte. Die Fließsohlen und die Schachtabdeckungen der Kanalschächte sind nach
Lage und Höhe (Höhensystem DHHN 92, Lage nach Gauß-Krüger: Rechtswert / Hochwert)
unmittelbar nach Fertigstellung der Erschließungsanlage einzumessen.
d) der Nachweis über die Schadensfreiheit der erstellten Entwässerungsleitungen, Kanalschächte
sowie Straßenabläufe und Hausanschlüsse durch ein/einen von beiden Vertragsparteien
anerkanntes/anerkannten Unternehmen/ Sachverständigen. Bestandteil des Nachweises sind
auch die Ergebnisse einer Kanaluntersuchung mittels TV-Kamera. Das Datenformat ist mit der
STAWAG abzustimmen.
(4) Die vorgelegten Unterlagen und Pläne gehen in das Eigentum der Stadt bzw. der STAWAG über. Ein
Zurückbehaltungsrecht der Vorhabenträgerin ist ausgeschlossen.
(5) Die Stadt bestätigt die Übernahme der ausgebauten Anlagen in ihre Verkehrssicherungs- und
Unterhaltungspflicht schriftlich.
§ 15
Sicherheitsleistung
(1) Vertragserfüllungsbürgschaft
a) Die Vorhabenträgerin leistet zur Sicherheit der Erfüllung der von ihr übernommenen und
nachfolgend aufgelisteten Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von insgesamt 660.000 € (in
Worten: sechshundertsechzigtausend EURO) durch Übergabe einer oder mehrerer unbefristeten
selbstschuldnerischen Bürgschaften einer anerkannten Bank oder Sparkasse.
b) Dieser Bürgschaft liegt folgende Kostenkalkulation zugrunde:
ba) Bürgschaft aus dem Kaufvertrag vom 27.12.2010 in der Fassung der 3.
Änderungsvereinbarung vom 05.06.2013:
- Aufwertung des Spielplatzes
12.000 €
- Ausgleichspflanzung bzw. Ausgleichszahlung für den entfallenden
Baumbestand
25.000 €
- Dokumentation über das Wandgemälde
3.000 €
- Erhalt bzw. Erstellung der Toranlage zur David-Hansemann-Realschule
5.000 €
Gesamtsumme ba)
bb) Bürgschaft aus dem Durchführungsvertrag
- Herstellung der verkehrlichen Erschließung des Hotels und der
Häuser Sandkaulstraße 2 – 10 einschl. Beleuchtung
- Umgestaltung und Aufwertung der nördlichen Grünfläche einschl. der
Verlegung der Fußwege (ohne Spielplatzaufwertung und
incl. der erforderl. Baum- und Gehölzpflanzungen)
- Abriss des Hochbunkers Sandkaulstraße
45.000 €
79.000 €
48.000 €
197.500 €
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 15 von 18
c)
d)
e)
(2)
- extensive Dachbegrünung
- Sicherung der Stellplätze
- Werklohn der STAWAG für Kanalverlegung
- Wegeführung entlang des Wasserbeckens
- Wasserbecken
- Vertragsstrafe
25.000 €
150.000 €
10.500 €
8.000 €
72.000 €
25.000 €
Gesamtsumme bb)
615.000 €
Die Bürgschaften zu ba) und aus bb) - Abriss des Hochbunkers Sandkaulstraße – sind ohne
besondere Aufforderung innerhalb von einer Woche nach Erteilung der Abrissgenehmigung und
vor Beginn der Abrissarbeiten bei der Stadt Aachen - Bauverwaltung - einzureichen. Die übrigen
Bürgschaften aus bb) sind ohne besondere Aufforderung innerhalb von einer Woche nach
Erteilung der Baugenehmigung bei der Stadt Aachen – Bauverwaltung – einzureichen.
Die Bürgschaften werden durch die Stadt – Bauverwaltung – nach erfolgter mängelfreier
Abnahme der Anlagen und soweit nachfolgend vereinbart Zug um Zug gegen Vorlage der
jeweiligen Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von jeweils 3 % der jeweiligen Auftragssumme
unverzüglich an die Vorhabenträgerin zurückgegeben.
Für den Fall, dass die Vorhabenträgerin ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch nach
Inverzugsetzung nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wenn über das Vermögen der
Vorhabenträgerin das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde oder die Vorhabenträgerin aus
sonstigen Gründen zahlungsunfähig ist, ist die Stadt berechtigt, noch offen stehende
Forderungen Dritter gegen die Vorhabenträgerin für Leistungen aus diesem Vertrag und/oder für
die Weiterführung der vertraglichen Leistungen aus der Sicherheit zu befriedigen. Darüber
hinaus kann die entsprechende Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenn die Stadt, aus
welchen Gründen auch immer, verpflichtet wird, die für das Bauvorhaben bzw. die Häuser
Sandkaulstraße 2 bis 10 erforderlichen Erschließungsmaßnahmen selbst durchzuführen bzw.
fertig zu stellen.
Mängelansprüchebürgschaft
Als Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b)
genannten Maßnahmen (Aufwertung des Spielplatzes, Toranlage zur David-Hansemann-Schule,
verkehrliche Erschließung des Hotels und der Häuser Sandkaulstraße 2 – 10 einschließlich
Beleuchtung , Umgestaltung und Aufwertung der nördlichen Grünfläche einschließlich der
Verlegung der Fußwege) hat die Vorhabenträgerin Zug um Zug gegen Rückgabe der jeweiligen
Vertragserfüllungsbürgschaft
jeweils
eine
unbefristete,
selbstschuldnerische
Mängelansprüchebürgschaft einer anerkannten Bank oder Sparkasse in Höhe von 3 % der
jeweiligen Auftragssumme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VOB
bei der Stadt Aachen – Bauverwaltung – einzureichen.
b) Die Stadt ist berechtigt, die jeweilige Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, sofern die
Vorhabenträgerin sich mit der ihr obliegenden Beseitigung etwaiger Mängel in Verzug befindet.
c) Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VOB gibt die Stadt die jeweilige
Mängelansprüchebürgschaft unverzüglich an die Vorhabenträgerin zurück.
d) Weitere Regelungen ergeben sich aus § 13 Abs. 5 dieses Vertrages.
a)
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 16 von 18
§ 16
Vertragsstrafen
Erfüllt die Vorhabenträgerin die von ihr übernommenen und in § 15 Abs. 1 Buchstabe b) verbürgten
Verpflichtungen trotz Inverzugsetzung und Ablauf einer der Vorhabenträgerin gesetzten angemessenen
Nachfrist nicht, ist von der Vorhabenträgerin eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt
25.000,- € zu zahlen. Erfüllt die Vorhabenträgerin nur einzelne dieser übernommenen Verpflichtungen
nicht, bemisst sich die Höhe der tatsächlich zu zahlenden anteiligen Vertragsstrafe nach dem prozentualen
Verhältnis der in § 15 Abs. 1 Buchstabe b) vereinbarten jeweiligen Vertragserfüllungsbürgschaft zur
Gesamtsumme der dort vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaften; hier rechnet die in § 15 Abs. 1
genannte Vertragsstrafenbürgschaft nicht mit.
Sobald die Vorhabenträgerin alle verbürgten Pflichten mängelfrei erfüllt hat, erfolgt die unverzügliche
Rückgabe der Vertragsstrafenbürgschaft. Erfüllt die Vorhabenträgerin nur einzelne der verbürgten Pflichten
mängelfrei, erfolgt die Rückgabe der Vertragsstrafenbürgschaft nach dem prozentualen Verhältnis der in §
15 Abs. 1 Buchstabe b) vereinbarten jeweiligen Vertragserfüllungsbürgschaft zur Gesamtsumme der dort
vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaften.
Teil C – Sonstiges § 17
Kostentragung
(1) Die Vorhabenträgerin trägt alle durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
853 entstehenden bzw. entstandenen Kosten mit Ausnahme Kosten, die der Stadt durch die Erfüllung
von hoheitlichen Aufgaben entstehen.
(2) Darüber hinaus trägt die Vorhabenträgerin die Kosten der nach diesem Vertrag herzustellenden
Anlagen.
(3) Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Stadt besteht nicht.
§ 18
Haftungsausschluss der Stadt
Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen sowie etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese
im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes und den Abschluss dieses Durchführungsvertrages
getätigt hat, wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 19
Abtretung von Forderungen
Forderungen der Vorhabenträgerin gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Stadt - Bauverwaltung - abgetreten werden.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 17 von 18
§ 20
Rechtsnachfolge
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen an
eine/n evtl. Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Die
Vorhabenträgerin haftet der Gemeinde als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrages neben
einem/r etwaigen Rechtsnachfolger/in, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
§ 21
Rücktrittsrecht
(1) Die Parteien sind berechtigt, von diesem Vertrag zurück zu treten, wenn
a) einer der Vertragspartner so schwer gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt,
dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist,
b) eine der Vertragsparteien berechtigt von ihrem Rücktrittsrecht aus dem Kaufvertrag vom
27.12.2010 in der Fassung der 3. Änderungsvereinbarung vom 05.06.2013 Gebrauch
gemacht hat.
(2) Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(3) Die beabsichtigte Ausübung des Rücktrittsrechts ist von der jeweiligen Vertragspartei mit einer Frist
von mindestens 4 Wochen anzukündigen, damit für beide Vertragsparteien Gelegenheit zur Prüfung
besteht, ob die Ausübung des Rücktrittsrechts vermieden werden kann.
§ 22
Verwaltungsgebühr
Die Stadt erhebt für den Abschluss dieses Vertrages von der Vorhabenträgerin eine Gebühr in Höhe von
1.500,00 € (in Worten: eintausendfünfhundert EURO). Der Betrag ist mit Abschluss dieser Vereinbarung
fällig und zahlbar. Mit der Vertragsübersendung ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.
§ 23
Salvatorische Klausel
Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so
umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht
wird.
Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 – Sandkaulstraße/Rochusstraße - Seite 18 von 18
§ 24
Wirksamwerden
Der Vertrag wird mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.
Aachen, den
Vorhabenträgerin
Aachen, den
Stadt Aachen
In Vertretung
..............................
(Herbert Pontzen)
Geschäftsführer
..........................
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
............................
(Gisela Nacken)
Beigeordnete