Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
115978.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
29.05.13, 12:00
Aktualisiert
29.07.17, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0886/WP16-1
öffentlich
21.06.2013
FB 61/01 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil B für
den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich
zwischen Eckener Straße und Vennbahnweg
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
03.07.2013
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 828 Teil B zur Kenntnis.
Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, den Bebauungsplan sowie
die Schriftlichen Festsetzungen gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt
vereinfacht zu ändern:
Festsetzung von Lärmpegelbereichen
Festsetzung von Schalldämmmaßen gemäß DIN 4109
Aktualisierung der Abstandsliste
Zudem beschließt er, die zu sämtlichen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nach Abwägung der
privaten und öffentlichen Belange nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Der Rat beschließt, den so geänderten Bebauungsplan Nr. 828 – Gewerbegebiet Camp Pirotte – Teil
B für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Eckenerstraße und
Vennbahnweg in der vorgelegten Fassung gemäß §10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die
Begründung hierzu.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 61/0886/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.06.2013
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
A 61/0421/WP15-1 – Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 828 A
FB 61/0886/WP16 – Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 828 B
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 13.12.2006 nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange beschlossen, den Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 828 um das
Grundstück des THW und das angrenzende Mischgebiet an der Eckenerstraße zu verkleinern. Er hat
den so geänderten Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil A gem. § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan konnte nicht für den gesamten Planbereich zur Rechtkraft gelangen, da zur
Erreichung eines verträglichen Nebeneinanders von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung im
Bereich des THW der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Grundstückseigentümer
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) erforderlich war. Dieser erfolgte am 26.01.2012. Damit
kann jetzt das Verfahren für den Teil B des Bebauungsplanes Nr. 828 abgeschlossen werden.
Der Rat der Stadt hatte in seiner Sitzung am 13.12.2006 den Bericht der Verwaltung zum
Bebauungsplan Nr. 828 zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Die
Abwägung umfasste das gesamte damalige Bebauungsplangebiet Nr. 828. Daher ist eine erneute
Beschlussfassung über die Abwägung für den Teil B nicht erforderlich.
In der Zwischenzeit haben sich die gesetzlichen Grundlagen bezüglich des Lärmschutzes und der
Abstandsliste des Abstandserlasses geändert, die eine Anpassung des Rechtsplanes und der
schriftlichen Festsetzungen erforderlich machten. Da diese Änderungen keine Auswirkungen auf die
Grundzüge der Planung haben, wurde keine erneute Auslegung erforderlich. Die BIMA, die als einzige
betroffene Eigentümerin gem. § 4 a Abs. 3 BauGB beteiligt wurde, hatte keine Einwendungen
abgegeben.
Auf die Beteiligung von Behörden konnte verzichtet werden, da keine Behörden von der Änderung
betroffen sind.
Der Planungsausschuss hat sich am 20.06.2013 nach einem entsprechenden gleichlautenden
Empfehlungsbeschluss der Bezirksvertretung Aachen-Brand vom 22.05.2013 mit dem Bericht der
Verwaltung beschäftigt und dem Rat der Stadt empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 828 Teil B gemäß
§ 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt zu ändern:
Festsetzung von Lärmpegelbereichen
Festsetzung von Schalldämmmaßen gemäß DIN 4109
Aktualisierung der Abstandsliste
Vorlage FB 61/0886/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.06.2013
Seite: 2/3
Außerdem empfahl er, den so geänderten Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil B für den Bereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Eckenerstraße und dem
Vennbahnweg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Vorlage FB 61/0886/WP16-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.06.2013
Seite: 3/3
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp PirotteTeil B
im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Eckenerstraße und Vennbahnweg
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 828
- Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil B
Begründung zur Satzung
Fassung vom 14.01.2013
Inhaltsverzeichnis
I.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.
Geltungsbereich und Lage des Plangebietes
2.
Derzeitige städtebauliche Situation
3.
Derzeitige planungsrechtliche Situation
II.
Anlass der Planung
III.
Ziel und Zweck der Planung
IV.
1.
Allgemeine Ziele
2.
Begründung der Festsetzungen
3.
Grünflächen
4.
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
5.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur Landschaft
Erschließung
1.
Verkehr
2.
Entwässerung
3.
Sonstige Versorgung
4.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
V.
Umweltbericht
VI.
Auswirkungen der Planung
VII.
Kosten
VIII.
Plandaten
Begründung zum Satzungsbeschluss
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Bebauungsplan Nr. 828
- Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil B
Begründung zur Satzung
Fassung vom 14.01.2013
I.
1.
1.1
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Geltungsbereich und Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Südosten von Aachen im Stadtbezirk Aachen-Brand. Er befindet
sich zwischen dem Vennbahnweg, der Nordstraße, Eckenerstraße und Brander Heide. Das Gewerbegebiet wird von
der Debyestraße im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf und von der Nordstraße her erschlossen, die Wohnbebauung von
der Eckenerstraße aus.
2.
2.1
Derzeitige städtebauliche Situation
Von dem Plangebiet von ca. 20 ha entfallen ca. 13,2 ha auf die ehemalige belgische Kaserne Camp Pirotte zur
Fahrzeug- und Panzerinstandsetzung, deren militärische Nutzung im Herbst 1995 aufgegeben wurde. Mit der
Freigabe dieses Geländes bietet sich nun die Chance einer städtebaulichen Entwicklung, die eine Fortentwicklung
des Siedlungsgefüges des Bezirks Brand darstellt. Die Konversionsfläche Camp Pirotte soll im Wesentlichen zur
gewerblichen Baufläche entwickelt werden.
2.2
Das Plangebiet grenzt an der Eckenerstraße und der Nordstraße an Gebiete an, die in immissionsschutzrechtlicher
Hinsicht schutzbedürftig sind, weil sie von der Art der Nutzung als Allgemeines Wohngebiet einzustufen sind. Im
nördlichen Bereich grenzt der Standort an das ebenfalls in der Planung befindliche Gewerbegebiet -Erdbeerfeld-,
bzw. an den Recyclinghof der Stadt Aachen und im Nordwesten an ein bestehendes Gewerbegebiet an, das im
Bebauungsplan Nr. 624 -Sigsfeldstraße- festgesetzt ist. Das Plangebiet selbst wird von Verkehrslärmimmissionen
der nördlich verlaufenden BAB 44 betroffen.
3.
3.1
Derzeitige planungsrechtliche Situation
Im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen von 1980 in seiner aktuellen Fassung ist das ehemalige Kasernengelände als gewerbliche Baufläche dargestellt. Daher entspricht die Festsetzung Gewerbegebiet dem Entwicklungsgebot
des § 8 Abs. 2 BauGB. Entlang der Nordstraße im Abschnitt des Grundstückes Flur 12, Flurstück 72, bis Brander
Heide ist ein etwa 20 m breiter Bereich als Grünfläche dargestellt.
Entlang der Eckenerstraße stellt der Flächennutzungsplan -Gemischte Baufläche- und -Öffentliche Grünfläche- dar
und im Eckbereich Nordstraße/Eckenerstraße -Wohnbaufläche-.
3.2
Ein Bebauungsplan für den Bereich des ehemaligen Kasernengeländes besteht nicht. Im Kreuzungsbereich
Nordstraße/Brander Heide überlagert das Plangebiet den Bebauungsplan Nr. 624
3.3
Das Plangebiet Camp Pirotte liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen.
3.4
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hat der Rat der Stadt Aachen am 15.12.1999 eine
Satzung zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts für die im Verfahrensbereich befindlichen Grundstücke
beschlossen.
Für das Grundstück Nordstraße 78 - 82 in Aachen-Brand hat der Rat der Stadt Aachen am 21.01.04 den Erlass
einer Veränderungssperre beschlossen, die im Januar 2006 verlängert wurde.
3.5
Da durch die Nutzungen auf dem an der Eckenerstraße befindlichen THW-Geländes die zulässigen Immissionswerte
für eine Wohnnutzung nachts überschritten werden, wurde zur Konfliktbewältigung der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der Stadt Aachen erforderlich. Da die
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Bebauungsplan Nr. 828
- Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil B
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Fassung vom 14.01.2013
Sicherstellung wegen eines noch ausstehenden Verfahrens zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes
gemäß § 25 Baugesetzbuch zu der Zeit nicht möglich war, wurde der Bereich des THW-Geländes sowie des zu
schützenden MI-Gebiet aus dem Verfahrensbereich herausgenommen und der Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - / Teil A in Kraft gesetzt.
II.
Anlass der Planung
Mit der Aufgabe der militärischen Nutzung im Bereich der ehemaligen belgischen Kaserne Camp Pirotte ergibt sich
für den bisher einer städtebaulichen Entwicklung entzogenen Bereich des Bezirks Brand ein städtebauliches
Entwicklungspotential auf einer Gesamtfläche von ca. 18 ha.
In einer städtebaulichen Rahmenplanung für Aachen-Brand Nord und einem Wiedernutzungskonzept für das Camp
Pirotte wurden wichtige städtebauliche Zielsetzungen erarbeitet und Möglichkeiten einer Wiedernutzung aufgezeigt,
die insbesondere wegen des erheblichen gewerblichen Bauflächenbedarfs schwerpunktmäßig auf einer gewerblichen kleinteiligen Nutzung für kleinere und mittlere Betriebe einschließlich Handwerksbetriebe liegen sollte.
Damit die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung des Gesamtgeländes geschaffen werden und die
städtebaulichen Zielsetzungen umgesetzt werden können, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
III.
1.
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet -Camp Pirotte- sind folgende:
- Entwicklung der Baufläche aus dem Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche, insbesondere für kleinere
und mittlere Betriebe
- bauliche Fassung der Nordstraße entsprechend der vorhandenen Baustruktur sowie Erhalt und Weiterentwicklung des bestehenden Grünbestandes an der Nordstraße
- Vermeidung von Gewerbeverkehren durch Wohnbereiche
- Ausschluss von Nutzungen, die die Funktionsfähigkeit des Stadtteilzentrums Brand an der Trierer Straße
gefährden könnten
- Schutz der benachbarten schutzwürdigen Bauflächen gegen unzumutbare Belästigungen durch entsprechende
Nutzungsbeschränkungen und Gliederung nach dem Abstandserlass
- Festsetzung einer funktionsgerechten Erschließung der Bauflächen
- Schaffung von Wegeverbindungen für Fußgänger und Radfahrer in Richtung des Vennbahnweges
- Vermeidung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
2.
Begründung der Festsetzungen
2.1
Art der baulichen Nutzung
2.1.1 Für das Plangebiet wird ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt mit Ausnahme von Flächen entlang der
Eckenerstraße einschließlich des Eckbereiches Eckenerstraße/Nordstraße. Die nächst gelegene Wohnbebauung
befindet sich dem Plangebiet gegenüber an der Nordstraße bzw. Eckenerstraße.
Die Bauflächen werden unter Berücksichtigung des Abstandserlasses für das Land Nordrhein-Westfalen vom
06.06.2007 so gegliedert, dass die zulässigen baulichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes keine unzumutbaren
Lärm-, Luft-, Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen auf den benachbarten schutzwürdigen Bauflächen, insbesondere im Bereich der sich anschließenden Wohngebiete, erzeugen.
Das Gewerbegebiet wird unter Berücksichtigung der Abstandsliste zum Abstandserlass in jeweils 100-m-Schritten
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in die Zonen 1 bis 4 gegliedert. Aufgrund der Nähe zur vorhandenen und geplanten Wohnbebauung werden in den
Zonen 1 und 4 alle Anlagen ausgeschlossen, die einen größeren Abstand von bis zu 100 m zu reinen Wohngebieten
erfordern (Abstandsklasse I bis VII).
Dabei sind Anlagen der höheren Abstandsklassen der Abstandsliste zulässig, genau wie in den Zonen 1 bis 4,
wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Emissionen dieser Anlagen durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen so weit begrenzt werden, dass in den zu schützenden Nachbargebieten
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vermieden werden.
Diese Ausnahmeregelung wird nicht für die Betriebsarten der Abstandsklasse VII: 192, 193, 194, 195, 197, 204, 207,
209, 210 und 212 zugelassen. Dies begründet sich zum einen durch den in der Regel induzierten Verkehr der
Betriebe, zum anderen durch sonstige Luftimmissionen bzw. Gerüche oder aber durch das Erscheinungsbild dieser
Betriebe. Diese Auswirkungen sind mit der angestrebten städtebaulichen Aufwertung dieses Gebietes nicht
vereinbar.
In den Zonen 2 und 3 wurden die Betriebsarten 113 bzw. 162 „Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel,
Mastkälbern oder Schweinen“ generell ausgeschlossen, da diese aus städtebaulichen Gründen im Außenbereich
angesiedelt werden sollen und nicht im Bereich eines Gewerbegebietes. Im Stadtgebiet stehen andere Bereiche zur
Verfügung, in denen diese Anlagen zulässig sind.
2.1.2 In dem Gewerbegebiet Zone 3 wird die Ausnahmeregelung auf ausgeschlossene Betriebsarten der Abstandsklasse
V begrenzt, und zwar greift sie nicht für die Betriebsarten Nr. 113, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 141, 142, 149, 152
und 153. Dies begründet sich wiederum in dem Flächenbedarf und der Zielsetzung, hier kleinere und mittlere
Betriebe anzusiedeln.
2.1.3 In den schriftlichen Festsetzungen ist eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Betriebsarten in den einzelnen Zonen
vorgesehen, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen
für die benachbarten schutzwürdigen Gebiete verursachen.
Dies geschieht zur Vermeidung einer Übermaßregelung und um den örtlichen sowie jeweiligen technischen
Gegebenheiten und Erfordernissen besser gerecht werden zu können. Diese Erleichterungen sind deshalb
erforderlich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden muss, dass durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - die Immissionen
einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass
schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Wohngebieten verhindert werden. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen kann an Hand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft
werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben eine typisierende baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als auch unvermeidbar.
Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn der Betrieb von
dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Weist ein Antragsteller in Genehmigungsverfahren nach, dass
sein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach der Erfahrung oder der Vermutung seines
Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein Vorhaben
auch in einer Zone zugelassen werden, in der derartige Anlagen allgemein sonst nicht zulässig sind.
2.1.4 In den vier Zonen des Gewerbegebietes sind Lagerplätze, Tankstellen und Vergnügungsstätten generell unzulässig.
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Bebauungsplan Nr. 828
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Diese Festsetzung erfolgt, um die nur in geringem Maß in Aachen verfügbaren Flächen für Gewerbegebietsausweisungen für produzierendes, verarbeitendes und reparierendes Gewerbe zu reservieren. Ein Flächenverbrauch
für Einrichtungen und Betriebe, die auch an einem anderen Standort zulässig sind, wird durch diese Festsetzung
verhindert. Hinzu kommt das Verkehrsaufkommen, das durch diese Betriebe verursacht wird.
2.1.5 Gemäß § 1 Abs.5 i.V.m. §1 Abs. 9 BauNVO wird die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs.2 Nr.1 BauNVO allgemein
zulässige Einzelhandelsnutzung beschränkt. Selbständige Einzelhandelsbetriebe sind generell unzulässig. Dies gilt
nicht für Einzelhandelsnutzungen, die im Zusammenhang insbesondere mit produzierenden sowie ver- und
bearbeitenden gewerblichen Tätigkeiten stehen, zu denen auch Reparaturen und Serviceleistungen zählen.
Diese Festsetzung soll sicher stellen, dass im Plangebiet nicht selbständige Einzelhandelsbetriebe entstehen, die
in keinem Zusammenhang mit sonstigen gewerblichen Tätigkeiten stehen.
Der grundsätzliche Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen
für den Verkauf an letzte Verbraucher sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird ebenfalls mit den nur in
geringem Umfang in Aachen verfügbaren Flächen für Gewerbegebietsausweisungen für produzierendes, verarbeitendes und reparierendes Gewerbe gesehen. Die Ausnahmevoraussetzung begründet sich darin, dass diese
Betriebe typischerweise aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen auf einen Gewerbestandort angewiesen
sind.
An einer Stelle im Gewerbegebiet ist der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an die im Gewerbegebiet Tätigen
zulässig. Wegen der beschränkten Versorgungsfunktion erfolgt die Eingrenzung auf eine Verkaufsfläche von 200
qm.
2.1.6 Nur in der Zone 4 des Gewerbegebietes sind Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig. Für diese Wohnungen ist im Bauantragsverfahren der
Nachweis zu führen, dass beim Auftreten von Außengeräuschen durch entsprechende bauliche und technische
Maßnahmen sicher gestellt ist, dass in den Schlafräumen ein festgesetzter Innenraumpegel nicht überschritten wird.
Diese Festsetzung erfolgt, um betriebsbedingte Wohnbebauung zulassen zu können, das Gewerbe vor Ansprüchen
aus dieser Wohnnutzung zu schützen und keine Entwicklung zum Wohngebiet hin erfolgen zu lassen, die die
Nutzung des Gewerbegebietes beeinträchtigen würde.
Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen in der Zone 4 begründet sich auch in der Zielsetzung der Stadt
Aachen, die Nordstraße entsprechend der vorhandenen städtebaulichen Struktur zu fassen sowie dem Nutzungscharakter zu entsprechen, dort kleine gewerbliche Bürobetriebe, Büros und Wohnungen für Betriebsinhaber bzw.
Aufsichtspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zuzulassen.
2.1.7 An der Nordstraße/Ecke Eckenerstraße wird innerhalb des Plangeltungsbereiches ein WA-Gebiet festgesetzt. Für
die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes im Eckbereich Nordstraße/Eckenerstraße spricht einerseits der
vorhandene Bestand, andererseits begründet sich dies in der Zielsetzung, damit der vorhandenen und gegenüberliegenden Nutzung auch gerecht zu werden. Durch die getroffenen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen und Nutzungsgrenzen wird dieser Bereich städtebaulich abschließend geordnet.
2.1.8 Außerdem soll entlang der Eckenerstraße im Bereich der ehemaligen Tuchfabrik Chmel ein Besonderes Wohngebiet
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(WB) festgesetzt werden, um erhaltenswerte Gebäude der Firma weiterhin gewerblich nutzen zu können und um
gleichzeitig das vorhandene Wohnen zu stärken. Zusätzlich wurde festgesetzt, dass innerhalb der gekennzeichneten
überbaubaren Flächen an der Eckenerstraße nur eine Wohnnutzung zulässig ist, damit die gewerbliche Nutzung nur
angrenzend an das Gewerbegebiet entwickelt werden kann.
2.1.9 Im anschließenden Bereich soll an der Eckenerstraße ein Mischgebiet in einer Tiefe von ca. 40,0 bis 45,0 m im
Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil B festgesetzt werden. Damit bliebe das Ziel der
Wohnnutzung entlang der Eckenerstraße erhalten und würde als Übergang zum Gewerbegebiet eine zusätzliche
gewerbliche Nutzung, die das Wohnen nicht stört, ermöglichen. Durch den Ausschluss von Tankstellen und
Vergnügungsstätten sowohl im Mischgebiet als auch im besonderen Wohngebiet soll verhindert werden, dass
übermäßiger Verkehr in die Eckenerstraße gezogen wird. Damit kann ein konfliktfreies Nebeneinander von Wohnen
und Gewerbe hergestellt werden.
2.2
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Plangebiet durch zulässige Höhen über Bezugspunkte (§ 18 Abs. 1
BauNVO) in Kombination mit Grundflächenzahlen (GRZ) bestimmt. Damit ist das Maß der baulichen Nutzung
gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt.
Die maximale Höhenfestsetzung erfolgt aus städtebaulichen Gründen, um dazu beizutragen, dass im Gewerbegebiet keine Betriebe angesiedelt werden, die das Landschaftsbild (Haarbachtal) sowie das städtebauliche
Erscheinungsbild (Nordstraße) gravierend beeinflussen. Um entlang der Nordstraße ein einheitlicheres Erscheinungsbild zu erhalten, ist entlang dieser Straße zusätzlich eine Mindesthöhe für die Traufe festgesetzt worden. Auch
die festgesetzte Ausnahme bei einer Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen ist städtebaulich begründet.
In den Gewerbegebieten wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt und damit die Obergrenze des § 17
BauNVO ausgeschöpft. Dies begründet sich u.a. mit der Situation des hoch anstehenden Grundwasserspiegels,
wodurch alle notwendigen Stellplätze oberirdisch angelegt werden müssen.
Die im Allgemeinen bzw. Besonderen Wohngebiet festgesetzten Nutzungsmaße mit Grundflächenzahlen von 0,4
bzw. 0,6 schöpfen ebenfalls die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung aus. Die Festsetzungen orientieren
sich am Bestand, sollen aber auch eine weitere Entwicklung ermöglichen.
2.3
Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen und Werbeanlagen
Da im Plangebiet die überbaubaren Grundstücksflächen großzügig abgegrenzt wurden, begründet sich hierin die
Festsetzung, dass Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig sind.
Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Umfahrten in den nicht überbaubaren Flächen begründet sich darin, dass alle
Stellplätze und Lagerflächen oberirdisch anzulegen sind.
Die Festsetzungen zu Werbeanlagen begründen sich darin, dass dieser Standort von der BAB 44 sichtbar ist und
daher die Gefahr von überdimensionierten Werbeanlagen besteht. Die weiteren Höhenfestsetzungen begründen
sich darin, dass das optische Erscheinungsbild des gesamten Gewerbegebietes und die festgesetzten Höhenbeschränkungen durch Werbeanlagen nicht unterlaufen werden dürfen. Dies gilt auch für die bewegliche bzw. im
Wechsel an- und abgeschaltete Lichtwerbung, weil dadurch auch die Gefahr der Beeinträchtigung des fließenden
Verkehrs besteht.
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2.4
Begründung zur Satzung
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Verkehrsflächen
Die innere Erschließung erfolgt durch einen Ring mit einer 11,5 m breiten Verkehrsfläche, die aufgeteilt ist in 6,5 m
Fahrbahn mit einem beidseitigen Gehweg von 1,5 m Breite und einem einseitig begrünten Parkstreifen in einer
Breite von 2,00 m. Durch die vorgesehenen Parkstreifen können ca. 120 Stellplätze im öffentlichen Straßenraum
geschaffen werden. Die notwendigen Stellplätze nach Landesbauordnung NW sind auf eigenen Grundstücken
nachzuweisen.
In der Stichstraße C4 / E3 wird die Fahrbahn mit 6,0 m angesetzt. Wegen der Länge der Stichstraße wird ein
beidseitiger Gehweg für erforderlich gehalten sowie ein einseitiger Parkstreifen.
Die beiden Stichstraßen zur Erschließung der Grundstücke Flur 12, Flurstück 64 und 67 erfolgen ebenfalls mit einer
Fahrbahnbreite von 6,0 m und einem beidseitigen Gehweg von 1,5 m. Dies ist ausreichend dimensioniert, weil hier
nur mit einem geringen Fahr- und Fußgängeraufkommen gerechnet werden muss. Auf einen Parkstreifen konnte in
diesem Bereich verzichtet werden, weil diese Stichstraßen ausschließlich der Grundstückserschließung dienen.
Zur Entlastung der angrenzenden Wohngebiete vom LKW-Verkehr sollen die Grundstücke entlang der Nordstraße
sowie das Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel über das rückwärtige Gewerbegebiet -Camp Pirotteerschlossen werden. Deshalb wurde entlang der Nordstraße und der Eckenerstraße ein Ein- und Ausfahrtsverbot
festgesetzt. Für das Grundstück der ehemaligen Firma Chmel müssen die beiden vorhandenen Zufahrten von der
Eckenerstraße gesichert bleiben. Deshalb sollen von der Eckenerstraße lediglich Ein- und Ausfahrten zu Nutzungen
zugelassen werden, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Hierüber dürfen nur solche Erschließungen
erfolgen, die die benachbarte Wohnnutzung nicht beeinträchtigen.
2.5
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“
Zentrale Zielsetzung ist es, eine Vernetzung der Radwege zu erhalten. Die Straße Brander Heide wird als Fuß- und
Radweg aufgegeben und dafür eine Querverbindung durch das Gebiet Camp Pirotte geschaffen, um angrenzende
Straßen und Wohngebiete adäquat an den Vennbahnweg als wichtige Freizeitstrecke anzubinden. Es wird eine
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt mit einem kombinierten Fuß- und Radweg in 2,5 m
Breite und einem 4 bis 6 m breiten Grünstreifen, um eine hohe Gestaltungsqualität zu bewirken.
In der öffentlichen Grünfläche von der Nordstraße zur Erschließungsstraße und von der Eckenerstraße zum
Erschließungsring ist ebenfalls ein Fuß- und Radweg vorgesehen, um aus diesem Bereich problemlos und auf
kurzem Weg das Gewerbegebiet erreichen zu können. Gleichzeitig dient diese Fläche auch der Abschirmung des
zwischen Eckenerstraße, öffentlicher Grünfläche und Vennbahnweg gelegenen Technischen Hilfswerks.
2.6
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Das Plangebiet ist durch den Autobahnlärm (A44) großflächig mit Verkehrslärm beaufschlagt. Daher werden
innerhalb des Geltungsbereichs entsprechende Lärmpegelbereiche festgesetzt. Die detaillierte Abgrenzung der
verschiedenen Lärmpegelbereiche ist der Planzeichnung zu entnehmen. Innerhalb der überbaubaren Flächen
treten Lärmpegelbereiche von III bis IV auf. Bei der Entwicklung von Büro- und Wohnräumen ist somit ein baulicher Schallschutz zu gewährleisten, der die Nutzer vor den Geräuschimmissionen im Gebiet entsprechend
schützt. Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche erfolgt auf Grundlage des Lärmkatasters 2012. Nachträgliche
bauliche Veränderungen (Abriss oder Neubau von Gebäuden) sind bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche
nicht berücksichtigt. Auf die Festsetzung von untergeordneten, kleinteiligen “Schallinseln” an den schallabge-
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wandten Seiten von Bestandsgebäuden wird verzichtet. Es gelten hier die nächst höheren Lärmpegelbereiche,
um sicherzustellen, dass bei baulichen Veränderungen (z.B. Abriss der Gebäude) der Schutz vor Geräuschimmissionen eingehalten wird. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann aber von den Festsetzungen
abgewichen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere
bauliche Maßnahmen einen ausreichenden Schutz vor Schallimmissionen gewährleisten.
.
3.
3.1
Grünflächen
Öffentliche Grünflächen
Von der Nordstraße aus wurde bis zu dem Erschließungsring eine öffentliche Grünfläche in einer Breite von 10,0
m festgesetzt, die auch einen Fuß- und Radweg aufnehmen soll, um eine Verbindung aus dem Bereich der
Wohnbebauung Brand östlich der Nordstraße in Richtung Vennbahnweg und zu einer geplanten Bushaltestelle zu
ermöglichen.
Die zweite öffentliche Grünfläche von der Eckenerstraße entlang der Grundstücksgrenze zum THW soll ebenfalls
eine Grünwegeverbindung schaffen. Auch diese öffentliche Grünfläche soll einen Fuß- und Radweg aufnehmen.
4.
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
25a BauGB
Innerhalb des Gewerbegebietes ist entlang der Erschließungsstraßen eine 3,0 m breite Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt worden.
Je angebundenes Grundstück ist eine Grundstückszufahrt, bzw. -zugang von maximal 5,5 m Breite zulässig. Auf
die Festsetzung von Ausfahrtsbereichen wurde verzichtet, weil die zukünftigen Grundstückszuschnitte nicht
bekannt sind. Eine weitere Zufahrt wird dann zu einem Grundstück zugelassen, wenn die Breite des Grundstückes 40,0 m überschreitet. Dies begründet sich darin, dass bei dieser Grundstücksbreite eine gesonderte Einund Ausfahrt sinnvoll und notwendig erscheint.
Bei der Erstellung der Erschließungsstraßen werden Böschungen entstehen, die innerhalb der Pflanzstreifen
ausgeglichen werden können.
Die für das Plangebiet gewählten Strauch- bzw. Baumarten haben sich in gewerblich genutzten Gebieten bewährt
und sind auch für den Landschaftsbereich typisch, so dass sich darin ihre Festsetzung begründet.
5.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB
In der Umweltverträglichkeitsprüfung wird ausgeführt, dass sich durch die geplante Bebauung die Versickerungsrate nicht verringern wird, da das Gelände weit gehend versiegelt ist. Es werden somit keine Versickerungsmaßnahmen erforderlich, um eine Minderung auszugleichen. Allerdings ist eine Versickerung wünschenswert. Darin
begründet sich die Forderung nach wasserdurchlässiger Ausführung von Stellplätzen im WA- und WB-Gebiet
sowie der Zulassung von Stellplätzen mit versickerungsfähigem Material in den Gewerbegebieten.
IV.
1.
Erschließung
Verkehr
Das Plangebiet wird derzeit über die Nordstraße und Eckenerstraße erschlossen. In der städtebaulichen Rahmenplanung wurde zur Verkehrsentlastung der Nordstraße eine Verkehrsanbindung vorgeschlagen, in Form einer
Einschleifung von der Nordstraße im Verlauf der bisherigen Bahntrasse, um die Wohnbebauung von unnötigem
Gewerbeverkehr zu entlasten.
Um den zukünftigen Verkehrsbedürfnissen des Gewerbegebietes - Camp Pirotte -, aber auch des ebenfalls zu
erschließenden Gewerbegebietes - Erdbeerfeld - und des Recyclinghofes gerecht werden zu können, wurde der
Neubau einer weiteren Erschließungsstraße in Nord-Süd-Richtung von der Debyestraße erforderlich. Diese
Erschließungsstraße ist Bestandteil des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 829 -Gewerbegebiet
Erdbeerfeld -.
Da über diese neue Erschließungsstraße sowohl das Gewerbegebiet - Erdbeerfeld - als auch das Gewerbegebiet
- Camp Pirotte - erschlossen werden soll, ist die zukünftige Verkehrsbelastung im Zusammenhang mit den von
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- Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil B
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dort zu erwartenden Verkehren zu betrachten.
Der Planung liegt eine Verkehrsuntersuchung zugrunde, mit der nachgewiesen wird, dass die Verkehrserschließung und ihre Anbindung an die weiterführende öffentliche Erschließungsstraße unter Berücksichtigung notwendiger technischer Vorkehrungen gewährleistet ist.
Durch die Anbindung der beiden Gewerbegebiete an die Debyestraße wird die bestehende Problematik am
Knotenpunkt Debyestraße/Trierer Straße/BAB-Anschlussstelle verstärkt. Kurzfristig sollen daher die baulichen
und signaltechnischen Mittel zur Leistungssteigerung dieses Knotens ausgeschöpft werden. Mittel- bis langfristig
kann eine Entlastung nur durch eine zusätzliche Autobahnanschlussstelle bewirkt werden. Die Stadt Aachen, der
Kreis Aachen und die Stadt Stolberg haben bereits im Juli 1996 einen Antrag beim Bundesministerium für Verkehr
gestellt, eine neue Anschlussstelle in die Planungen des Bundes aufzunehmen. Zwischenzeitlich wurde seitens
des Bundesministeriums für Verkehr einer weiteren Anschlussstelle zugestimmt. Die Anlegung dieser weiteren
Autobahnanbindung kann in diesem Planverfahren nicht geklärt werden.
Die ASEAG sieht eine Anbindung des Camp Pirotte und des Erdbeerfeldes vor, und zwar sollen die Busse von
der Eilendorfer Straße zur Nordstraße durch Camp Pirotte Richtung Erdbeerfeld zur Debyestraße fahren. Hier
wird innerhalb des Gewerbegebietes - Camp Pirotte - eine Bushaltestelle erforderlich und an zentraler Stelle
eingeplant.
2.
Entwässerung
Das Plangebiet kann an den bestehenden Mischwasserkanal in der Straße Weiern angeschlossen werden. Da die
städtische Kanalisation auf die neue Nutzung ausgelegt ist und auch klärtechnisch im Bereich der ARA-Eilendorf
keine Einschränkungen bestehen, ist das Gelände abwassertechnisch erschlossen.
Die Niederschlagsentwässerung im Bebauungsplangebiet erfolgt ebenfalls über die Mischkanalisation. Es ist
vorgesehen, diese Art der Entwässerung beizubehalten, weil einerseits das Gebiet bereits versiegelt ist, andererseits kann nicht gewährleistet werden, dass sich nur Gewerbebetriebe ansiedeln, bei denen unbelastetes
Wasser anfällt.
3.
Sonstige Versorgung
Gas, Wasser und Strom sind vorhanden und die Anschlüsse gesichert. In Abstimmung mit dem Umweltamt ist
eine herkömmliche Versorgung mit Strom, Gas und Wasser vorgesehen, da sich bei der vorhandenen Grundstücksgröße und Nutzungsstruktur andere Versorgungsmodelle als unrentierlich darstellen.
4.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Bereich Brander Heide liegen Leitungen der STAWAG, so dass sich darin die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
zugunsten des Versorgungsträgers begründen. Die vorhandene Trafostation im Einfahrtsbereich Brander
Heide/Nordstraße muss wegen der neuen Einmündung verlegt werden. Dies ist mit dem Versorgungsträger
abgestimmt.
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- Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil B
V.
Begründung zur Satzung
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Umweltbericht
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde für den Geltungsbereich des gesamten Bebauungsplans Nr. 828
im Jahre 2000 eine Umweltprüfung vorgenommen und ein Umweltbericht erstellt. Der Teil A des Bebauungsplanes Nr. 828 ist bereits am 11.01.2007 mit fortgeschriebenem Umweltbericht in Kraft getreten.
Wie bereits erläutert, sind durch die Nutzungen auf dem an der Eckenerstraße befindlichen THW-Geländes die
zulässigen Immissionswerte für eine Wohnnutzung nachts überschritten. Deshalb ist zur Konfliktbewältigung der
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der Stadt
Aachen erforderlich. Da die Sicherstellung wegen eines Verfahrens zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Baugesetzbuch nicht möglich war, wurden der Bereich des THW-Geländes sowie das zu
schützenden MI-Gebiet aus dem Verfahrensbereich herausgenommen. Zwischenzeitlich konnte der erforderliche
städtebauliche Vertrag abgeschlossen werden, so dass nun für diesen Bereich der Bebauungsplan Nr. 828 Teil B
zur Rechtskraft gebracht werden soll.
Da die im Teil B festgesetzten Nutzungen nur im Zusammenwirken mit dem Teil A erschlossen werden können,
ist in der Begründung eine Betrachtung des gesamten Plangebietes erforderlich.
Der seinerzeit erstellte Umweltbericht behält grundsätzlich seine Gültigkeit, wird jedoch aufgrund der sich geänderten Rechtslage in Teilbereichen fortgeschrieben. Diese betreffen im Wesentlichen den Lärmschutz und den
Bodenschutz.
Untersuchungsrelevante Schutzgüter
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan wurden die Auswirkungen der Planung auf
die Schutzgüter
Mensch
Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Boden
Wasser
Klima / Luft
Kultur- und Sachgüter
untersucht und der Abwägung mit folgendem Ergebnis unterzogen:
Schutzgut Mensch
Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes für das Camp Pirotte wurden auch begleitende Lärmuntersuchungen durchgeführt, um die bekannten Lärmprobleme aufzuzeigen. Weiterhin sollte sichergestellt werden, dass
die Lärmbelange bei den weiteren stadtplanerischen Überlegungen hinreichend Berücksichtigung finden.
Verkehrslärm
Das Plangebiet ist durch den Autobahnlärm (A44) großflächig mit Verkehrslärm beaufschlagt. Nach dem Lärmkataster der Stadt Aachen treten teilweise Pegel von 65 dB(A) und 57 dB(A )(Lden u. Lnight) auf.
Maßnahmen sind nach hiesiger Einschätzung lediglich bei der Neueinrichtung von Wohnraum erforderlich. Ein
entsprechendes Schalldämmmaß ist aus dem Lärmkataster abzuleiten (siehe Anlage). Die Darstellung von Isophonen (nur BAB-Lärm) ist möglich.
Gewerbelärm
Der aktuelle Planbereich Teil B grenzt an gewerbliche Anlagen und an Wohnbereiche der Eckenerstraße (MIGebiet). Der größte Teil des Bebauungsplanes 828 wurde zum Gewerbegebiet entwickelt und teilweise durch
entsprechende Firmen bereits besiedelt. Zu keinem der Betriebe liegen Lärmdaten vor.
Um sicher zu stellen, dass die möglichen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet nicht zu Gefahren, erheblichen
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Nachteilen oder erheblichen Belästigungen in den umliegenden Wohngebieten führen, wurde das gesamte Gewerbegebiet entsprechend der Abstandsliste zum Abstandserlass für das Land Nordrhein-Westfalen gegliedert.
Die Lärmeinschätzung für das Technische Hilfswerk und Fa. Chmel wurde in der Vorlage zum Planungsausschuss vom 26.09.2002 wie folgt dargestellt:
“Auch wenn sich bisher die Anwohner nicht über Lärm, der durch das THW verursacht wird, beschwert haben,
bedeutet dies nicht, dass die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten werden. Daraus ist lediglich erkennbar,
dass auch die Wohnbevölkerung die ehrenamtliche Tätigkeit des THW mitträgt.
Dennoch ist auch hier entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein verträgliches Nebeneinander von
Wohnen und Gewerbe sicher zu stellen. In dem zur Aufstellung des Bebauungsplanes Camp Pirotte Teil A erstellten Schallgutachten wurde eine Überschreitung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 (Schallschutz im
Städtebau) in den Nachtstunden (22.00 - 6.00 Uhr) durch das Abfahren der Pkw und der Lkw-Bewegungen auf
dem Grundstück festgestellt.
In dem Gutachten zu den Auswirkungen von Gewerbelärm durch die Tuchfabrik Chmel und das Betriebsgelände
des THW auf die vorhandene und geplante Wohnbebauung an der Eckenerstraße Nordstraße vom 30.01.2000
vom Ing.- Büro Dr. J. Szymanski wurden folgende Konflikte beschrieben:
In dem Gewerbebetrieb Chmel im Bereich der Eckenerstraße wird über 24 Stunden durchgehend gearbeitet.
Ebenso wie am Tag wird dieser Betrieb in der Nacht von PKW`s und LKW‘s angefahren. Weiterhin entstehen
durch den Betrieb des THW in der Nachtzeit Störungen durch den an- und abfahrenden Verkehr. Auf den geplanten WA-Flächen lassen sich in Teilbereichen die Richtwerte nicht einhalten, weil nach 22.00 Uhr LKW- und PKWFahrten stattfinden.“
Durch gewerbliche Tätigkeiten im Nachtzeitraum treten Immissionsrichtwertüberschreitungen an den geplanten
WA-Flächen und an der heute bereits vorhandenen Wohnbebauung auf. In den Nachtstunden werden derzeit die
zulässigen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (40 dB(A)) an der vorhandenen Wohnbebauung
um mehr als 15 dB(A) überschritten. Dies bedeutet nach Aussage des Staatlichen Umweltamtes, dass auch die
zulässigen Immissionswerte für so genannte seltene Ereignisse (55 dB(A)) im Nachtzeitraum überschritten werden.
Diese Überschreitungen lassen sich allenfalls abstellen, wenn die Zufahrten durch LKW`s über die Eckenerstraße
verhindert werden Ebenfalls sind die Parkvorgänge der PKW`s der Mitarbeiter in der Eckenerstraße zu unterbinden.
Solange durch die heute dort vorhandene Nachbarschaft keine Beschwerden über die Tätigkeiten der Tuchfabrik
Chmel und des THW vorgebracht und keine gewerblichen Veränderungen vorgenommen werden, ist es aus
lärmtechnischer Sicht nicht erforderlich kurzfristig die Einhaltung der Richtwerte sicherzustellen. Hier ist in der
Vergangenheit Wohnen und Gewerbe zusammengewachsen und es das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wird akzeptiert. Wird, wie der Bebauungsplan vorsieht, zusätzliche Wohnbebauung herangeführt, kann
der Hinzukommende das Schutzmaß beanspruchen, dass ihm entsprechend der Gebietsart zusteht.
Langfristig müssen sich die Tuchfabrik und das THW verkehrstechnisch neu orientieren; die Erschließung ist über
die geplanten Erschließungsstraßen vorzunehmen.“
Einschätzung der Verkehrslärm und Gewerbelärm im Jahr 2012
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Das Gelände des THW wird an die neue Erschließungsstraße im Norden angebunden und der Schwerverkehr
über diese Straße auf das Gelände geführt. Die Regelung ist inzwischen durch einen städtebaulichen Vertrag
zum Bebauungsplan Nr. 828 Teil B - Gewerbegebiet Camp Pirotte gesichert. Weiterhin wurde der ehemalige
Betrieb an der Ecke Nordstraße/Eckenerstraße, der ebenfalls über die Eckenerstraße mit Schwerverkehren
angefahren wurde, eingestellt. Die Zufahrt der jetzt dort ansässigen Firma erfolgt über die Eckener Straße. Es ist
allerdings im Genehmigungsverfahren gutachterlich nachzuweisen, dass die Emmissionen der Gewerbeverkehre
die angrenzende Wohnnutzung nicht stören.
Somit ist das Thema Gewerbelärm, resultierend aus dem Verkehrsaufkommen der Anliegerfirmen in der Eckener
Straße, abgehandelt.
Nach hiesiger Einschätzung kann für die weitere Einrichtung von Wohnraum (Bebauungsplan südlicher Teil B)
Verkehrslärm (BAB A44) und gewerblicher Lärm relevant sein. Der geplante Wohnraum befindet sich in einem
Mischgebiet und grenzt direkt an einem GE-Gebiet. Die Gewerbebetriebe dürfen lediglich soviel Immissionen
verursachen, wie an der angrenzenden Nutzung zulässig ist.
Um ein Gesamtbild über die gewerbliche Lärmsituation in dem Gebiet zu bekommen, wäre für alle Gewerbeanlagen ein Flächenschallleistungspegel zu ermitteln. Dieser setzt sich zusammen aus den bereits vorhandenen
emittierenden Betriebe (lärmtechnisch aufzumessen) und der Abschätzung der möglichen Nutzungen der bislang
unbebauten gewerblichen Grundstücke. Über diesen Flächenschallleistungspegel ließen sich dann Isophonen
berechnen und darstellen.
Es wird vorgeschlagen, die gewerblichen Immissionsbelange auf die Baugenehmigungsphase zu verschieben,
weil jeder neue Betrieb bei der Antragstellung nachweisen muss, dass er an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einhält. Gründe, die bei dieser Vorgehensweise zu einer Vollzugsunfähigkeit des
Bebauungsplanes führen könnten, sind nach der derzeitigen Lage nicht erkennbar.
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 828 wurde noch vor der Teilung in Teil und Teil B eine EingriffsAusgleichsbilanzierung vorgenommen und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Im Folgenden ist die seinerzeitige
Betrachtung wiedergegeben, die auch heute noch Gültigkeit hat. Die aufgelisteten Ausgleichsmaßnahmen sind
teilweise bereits umgesetzt, teilweise wird die Umsetzung in Kürze erfolgen, so dass sich kein weiteres Ausgleichserfordernis ergibt.
Bereich des eigentlichen Militärgeländes
Das Gelände des ehemaligen Camp Pirotte besitzt ein hohes Maß an versiegelten Flächen und einer Vegetation,
die sich nach dem Brachfallen entwickelt hat.
Die Eingriffs-und Ausgleichbilanzierung für den Bebauungsplan Camp Pirotte ergibt folgende Zahlenwerte:
- Bestand:
43.200 WP
- Planung:
36.500 WP
Dies führt zu einem Defizit von 6.700 Wertepunkten. Hiervon entfallen 1.340 Wertepunkte auf die öffentlichen
Verkehrsflächen.
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Der Ausgleich soll möglichst auf Flächen im Stadtbezirk Brand erfolgen. Vorgesehen sind nach bisheriger Planung zwei unterschiedliche Ausgleichsmaßnahmen im Brander Wald im Bereich des FFH-Gebietes bzw. an
seinem Rand:
1. Maßnahmen an einem Nebenbach der Inde (Abt. 237)
Hier sollen zur Optimierung des Biotopes am Bachlauf ca. 5.000 m² Fichtenwaldrand zurückgenommen werden.
Darüber hinaus soll eine starke Durchforstung und ein Zurückdrängen des Waldrandes auf einer Fläche von
7.500 m² den Waldrand neu und standortgemäßer gestalten.
2. Maßnahmen im östlichen Bereich des Brander Waldes (Abt. 231)
Hier soll auf einer Fläche von ca. 3 ha die derzeit kaum vorhandene Baumart Buche, die jedoch potentiell natürlich auf diesem Standort ist, unter Kiefer vorangebaut werden, damit die Fläche vorbereitet wird für den langfristig
geplanten Waldumbau an dieser Stelle.
Erschließung durch das Haarbachtal
Die Erschließung des Gewerbegebietes erfolgt unter anderem über die im Bebauungsplan Nr. 829 -Gewerbegebiet Erdbeerfeld- festgesetzte Verkehrsfläche, die das Gelände unter der Autobahn durchführend, mit der Debyestraße verbindet. Diese Erschließung durch das Landschaftsschutzgebiet am Haarbach stellt einen Eingriff in
Natur und Landschaft gemäß § 1 BauGB dar.
Dieser Bereich stellt sich als Weidefläche mit naturnaher, bachbegleitender Vegetation dar. Der Raum um den
Haarbach ist relativ kleinteilig durch Böschungskanten gegliedert und wird zur Debyestraße und zur Autobahn
durch Gehölzstreifen begrenzt. Von besonderer Bedeutung ist noch eine alte Eiche, die im Trassenverlauf der
neuen Straße liegt. Wegen der Lage der Autobahnunterführung und einer Trassenführung mit möglichst geringer
Querungsbreite des Haarbaches ist keine sinnvolle andere Linienführung möglich, die dies umgehen könnte.
Da die Erschließungsstraße durch das Landschaftsschutzgebiet führt und der Haarbach durch ein neues Brückenbauwerk gequert wird, ist mit einer erheblichen Zerschneidungswirkung sowohl des Gewässers selbst als
auch für den Landschaftsraum zu rechnen.
Durch die Zufahrtsstraße werden 1440 qm versiegelt und der Haarbach auf einer Länge von 8,50 m überquert.
Darüber hinaus ist als wesentliche Biotopstruktur das die Vennbahntrasse begleitende Flurgehölz zu nennen, das
im Rahmen der Erschließung des Gewerbegebietes an einer Stelle unterbrochen werden muss.
Da durch diese Haupterschließungsstraße neben der Konversionsfläche -Camp Pirotte-, das Gewerbegebiet Erdbeerfeld-, der Recyclinghof sowie die an das Kasernengelände angrenzenden Grundstücke erschlossen
werden, ist für die erforderlichen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen eine dem Erschließungsanteil entsprechende Aufteilung zwischen den durch die Erschließungsmaßnahmen Begünstigten erstellt worden. Deshalb
entfällt ein Anteil der notwendigen nachfolgend aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen auf das Bebauungsplanverfahren -Gewerbegebiet Camp Pirotte-, obwohl die Abwägung über die Erschließungsstraße im bereits rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 829 - Gewerbegebiet Erdbeerfeld - erfolgt ist. Dies wurde im städtebaulichen Vertrag
zum Bebauungsplan - Gewerbegebiet Erdbeerfeld - geregelt.
Als Ausgleich für die Anlage- und betriebsbedingten Eingriffe durch den Straßenbau einschließlich der Zerschneidungswirkung im Landschaftsschutzgebiet sind im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets auf einer Fläche von
8075 qm Flurgehölze anzupflanzen.
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Die Zerschneidungswirkung hinsichtlich des Gewässers ist funktional in Form einer Offenlegung des Haarbaches
auf einer Strecke von 250 m auszugleichen.
Als Ausgleich für die Haarbachquerung ist der vollständige Rückbau der Brücke durchzuführen. Der Teil der
derzeit bestehenden Straße zwischen Brücke und Unterführung der BAB ist vollständig zu entsiegeln und in
Weideland umzuwandeln.
Als Ausgleich für die Entfernung der Eiche sind 19 Straßenbäume zwischen der Autobahn A 44 und der Debyestraße zu pflanzen.
Schutzgut Boden / Altlasten
Mit Ausnahme des THW-Geländes erfolgt für die Baureifmachung derzeit ein vollständiger Rückbau der Gebäude
und eine Sanierung der Bodenbelastung auf dem ehemaligen Militärgelände Camp Pirotte durch die Stadt Aachen,
in Zusammenarbeit mit dem Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband NRW (AAV). Angesichts dieser
veränderten Ausgangslage ist eine Anpassung des Umweltberichtes für das Schutzgut Boden aus dem Jahre 2000
für den Teil B des Bebauungsplanes erforderlich.
Schutzgut Boden
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem
Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem
Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt
werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass
auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem Schutz
des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu
(vorsorgender Bodenschutz).
Rechtliche Grundlagen
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden
werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das Bundes-Bodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu
verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
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Schädliche Bodenveränderungen/Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer
unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind i.S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z.B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt es sich um
Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Die Flurstücke 79 (heute THW-Gelände) und das Flurstück 77 (Gemarkung Brand, Flur 10) sind als Altstandort
mit der Kennzeichnung AS 3055 im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen verzeichnet. Hierbei
handelt es sich um das ehemalige Gelände der Firma Gossens und das ehemalige Militärgelände Camp Pirotte
(Abb. 1).
Das gesamte Gelände wurde bis etwa 1914 landwirtschaftlich genutzt. Im südwestlich gelegenen Teil des Geländes siedelte sich 1914 die Waggonfabrik Gossens an, die im Laufe der Zeit mehrfach erweitert wurde. Auf dem
ca. 5.500 m² großen Teilbereich der ehemaligen Waggonfabrik Gossens, der später nicht militärisch genutzt
wurde, befand sich seit 1949 die Firma Niessen als Pächter (Abb. 1).
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Abb. 1: Auszug aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster
Das gesamte Gelände wurde vor dem 2. Weltkrieg von der Wehrmacht als Versorgungslager genutzt. Weitere
Einzelheiten über die Art der Nutzung liegen nicht vor. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Gelände (mit Ausnahme
Niessen) von den belgischen Streitkräften genutzt. Während dieses Zeitraumes wurden zahlreiche Gebäude neu
errichtet.
Durch Aufschüttungen und Abgrabungen wurde der Bodenaufbau auf dem gesamten ehemaligen Militärgelände
stark verändert. Es wurden große Mengen an Schlackenauffüllungen angetroffen, die aufgrund der hohen Schwermetallgehalte die Prüfwerte der BBodSchV für Industrie- und Gewerbegrundstücke (Wirkungspfad Boden-Mensch)
überschreiten.
Mit Ausnahme des THW-Geländes (Flurstück 79) wurden 2011/2012 auf dem Gelände des ehemaligen Militärgeländes Camp Pirotte (Flurstück 79) alle aufstehenden Gebäude zurückgebaut und alle Bodenbelastungen vollständig saniert. Die Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen auf dem auf dem Flurstück 77 sind abgeschlossen.
Dieser Teilbereich wurde vollständig rückgebaut und saniert. Die Rückbau- und Sanierungsarbeiten auf dem
Flurstück 77 erfolgen durch die Stadt Aachen in Zusammenarbeit mit dem Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband NRW (AAV) und sind zwischenzeitlich abgeschlossen.
Für das Flurstück 79 (THW-Gelände) werden derzeit keine weiteren Untersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen
für erforderlich gehalten. Aufgrund des hohen Versiegelungsanteils und der Art der aktuellen Nutzung durch den
THW, die auch beibehalten werden soll, ist keine Gefährdung, insbesondere für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
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zu besorgen. Weitere Untersuchungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen können in nachfolgende Verfahren
(Durchführung von Erschließungsmaßnahmen, Baugenehmigungsverfahren etc.) verlagert werden. Vor jeder
Baumaßnahme sind Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen mit der Stadt Aachen (Fachbereich Umwelt –
Untere Bodenschutzbehörde) abzustimmen.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden
benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder
Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen.
Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z.T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine
Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu berücksichtigen: Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB wird
auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den
Buchstaben a, c und d hingewiesen.
Die im Plangebiet anstehenden Böden sind stark anthropogen verändert und nicht als schutzwürdig einzustufen.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken im Hinblick für die geplante zukünftige Nutzung.
Schutzgut Wasser
Der westliche Teilbereich ist angeschüttet. Die hydrogeologischen Bedingungen werden bestimmt von nur gering
durchlässigen Verwitterungsbildungen, die überlagert werden von Lösslehm im Südosten und Aufschüttböden im
Nordwesten. Nach der Baugrundkarte steht der obere Grundwasserhorizont 2,0 bis 3,0 m unter Flur, wobei das
Grundwasser nach Nordwesten in Richtung des Haarbaches abfließt.
Die im Plangebiet anfallenden Niederschlagswässer können wegen der geringen Wasserdurchlässigkeit des
anstehenden Bodens nicht gezielt versickert werden. Das Wasser der versiegelten und überbauten Flächen wird
über die Mischkanalisation der ARA-Eilendorf zugeleitet, wodurch es indirekt in den Haarbach eingeleitet wird.
Bei der Dimensionierung der Rückhaltungen im Haarbach ist eine Bebauung des Plangebietes bereits berücksichtigt worden. Daher sind zusätzliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz nicht erforderlich.
Da das Gelände bereits versiegelt bzw. bebaut ist, entfällt die bei Neubaugebieten in § 51a LWG bestehende
Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser, so weit möglich, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten. Es werden keine Versickerungsmaßnahmen erforderlich, um eine Minderung auszugleichen.
Um Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Kellergeschosse auszuschließen, sollten sie nicht mehr als 2,0
m ins Erdreich einbinden. Bei einbindenden Gebäudeteilen von geringer Breite reicht es aus, diese druckwasserhaltig auszubauen, da der Grundwasserstrom nur geringfügig beeinflusst wird.
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Bei großflächigen Gründungen ins Grundwasser entstehen jedoch im Anstrombereich Stauwirkungen, die durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden müssen. Daher begründet sich einerseits die Forderung, dass die
einbindenden Geschossteile als druckwasserhaltiges Bauwerk erforderlich sind und gegebenenfalls Grundwasserumlenkungsmaßnahmen notwendig sind, und andererseits diese Maßnahmen mit der Unteren Wasserbehörde der
Stadt Aachen abzustimmen sind.
Schutzgut Klima / Luft
Das Plangebiet wird durch eine für den Aachener Kessel typisch relativ hohe Niederschlagsrate charakterisiert.
Die vorherrschende Windrichtung ist Südwest. Die angrenzende Tallage des Haarbaches bildet eine Frischluftschneise.
Die Lage zur Autobahn A 44 belastet die Fläche durchgängig mit verkehrsbedingten Luftschadstoffen. Es ist
jedoch eine allgemein gute Durchlüftung zu verzeichnen, die diese Situation durch Verdünnungseffekte teilweise
entschärft und somit keine Beeinträchtigung des Plangebietes zu befürchten ist.
Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet gibt es keine bekannten Bodendenkmäler oder geologischen Denkmäler.
Die Gebäude auf dem Grundstück der ehemaligen Kaserne sind teilweise in einem erhaltenswerten Zustand. Eine
Wiedernutzung der Gebäude würde nur ein Erschließungssystem auf dem Gelände zulassen, was eine geringe
und damit sehr unwirtschaftliche Ausnutzung des Grundstückes zu Folge hätte. Daher wird der Abbruch der
Gebäude vorgesehen.
Auf dem Grundstück der ehemaligen Tuchfabrik Chmel sollen die Gebäude erhalten bleiben und weitergenutzt
werden.
VI.
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird dem Bedarf an Gewerbegrundstücken für kleinere und mittlere
Betriebe Rechnung getragen.
Umweltrelevante negative Auswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten.
Im Bereich der Nordstraße sind für die Grundstücke Gemarkung Brand, Flur 10, Flurstück 73 und Flurstück 77
Maßnahmen zur Bodenordnung erforderlich.
Da der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 624, der hier Verkehrsfläche festsetzt, überlagert, wird dieser mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 828 außer Kraft gesetzt, soweit sich sein Geltungsbereich mit dem des Bebauungsplanes Nr. 828
überdeckt.
VII.
Kosten
Die Grundstücke innerhalb des Plangebietes unterliegen der Beitragspflicht nach §§ 127 ff BauGB und der
Kostenerstattungspflicht nach §§ 135 a-c BauGB.
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Die Kosten für die Herstellung der Entwässerungsanlagen im Plangebiet werden von den Stadtwerken Aachen
(STAWAG) getragen.
VIII.
Plandaten
Plangebiet insgesamt (Teil A + Teil B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.765 qm
davon Plangebiet Teil B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.635 qm
Gewerbegebiet Teil B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12.530 qm
davon
GE1
-
12.530 qm
Mischgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.105 qm
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am .............2013 den Bebauungsplan
Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte- /Teil B als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den
2013
Marcel Philipp
P:\06 Projekte A bis Z\C\Camp Pirotte 084_0828\003 Verfahren\Begründung-schriftl.Festsetzungen\2 - Begründung\Teil B\13-01-14
Begründung_Satzung.wpd
Begründung zum Satzungsbeschluss
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Fachbereich Stadtentwicklung
Der Oberbürgermeister
und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte Teil B
im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Eckenerstraße und dem Vennbahnweg
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 828 B - Gewerbegebiet Camp Pirotte -
Fassung vom 14.01.2013
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauONW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird festgesetzt:
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung
Das gemäß § 8 BauNVO festgesetzte Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert.
1.2
In dem gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet sind in der Zone GE 1 folgende in der
Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom
06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten nicht zulässig:
Zone GE 1
Betriebsarten der Abstandsklasse I bis VII und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in dem gegliederten Gewerbegebiet die ausgeschlossenen Betriebsarten
der Abstandsklasse VII oder vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der
Nachweis vorliegt, dass diese durch besondere Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende
Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt
bzw. die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen erhebliche
Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Diese Regelung gilt nicht für die folgenden Betriebsarten der Abstandsklasse VII:
200
201
202
204
206
204
207
209
210
212
Kleintierkrematorien
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer
Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je
Woche
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Chatering-Betriebe)
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
Bauhöfe
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen, soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt
werden.
1.3
Im Gewerbegebiet sind die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Lagerplätze, die gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 3 BauNVO zulässigen Tankstellen sowie die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig.
1.4
Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die folgenden Arten der allgemein zulässigen
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
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Bebauungsplan Nr. 828 B - Gewerbegebiet Camp Pirotte -
Fassung vom 14.01.2013
Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig:
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2.
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
letzte Verbraucher.
Zulässig sind abweichend von der vorstehenden Regelung:
1.
Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher, wenn
die Art der Waren in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und
Bearbeitung der Produkte oder von Reparatur- und Serviceleistungen stehen und
der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der
entsprechenden Betriebsart ist und 200 m² nicht überschreitet.
2.
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten mit Teileverkauf
3.
Reifendienste mit Verkauf.
1.5
Im Gewerbegebiet sind die gemäß § 8 Abs. 3 Nr.1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für
bestimmte Personenkreise unzulässig.
1.6
Im Mischgebiet sind die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässigen Tankstellen, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8
BauNVO zulässigen Vergnügungsstätten sowie die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen
Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen
(Traufe/Attika/Brüstung und First) von 0,5 m zugelassen werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an
das Gelände erreicht wird und dies durch einen Geländeschnitt nachgewiesen wird.
2.2
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können von durch die Technik bedingte und
genutzte Aufbauten, wie z.B. Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsmaschinenhäuser, Ausgänge von
notwendigen Treppenhäusern, Lichtkuppeln usw. überschritten werden.
Der Umfang dieser Überschreitungen ist auf das technisch notwendige und unbedingt erforderliche Maß zu
begrenzen.
Diese Bauteile dürfen im Einzelnen ein Volumen von 100 m³ nicht überschreiten.
3.
3.1
Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen und Werbeanlagen
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen bzw. außerhalb der
eigens dafür festgesetzten Flächen unzulässig.
3.2
Im Gewerbegebiet sind ausnahmsweise auf den nicht überbaubaren Flächen befestigte Flächen für
Umfahrten zulässig.
3.3
Werbeanlagen an Gebäuden sind nur bis zur Höhe der Traufe der Gebäude zulässig. Freistehende
Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von maximal 5,0 m über Gelände zulässig.
Außerhalb der überbaubaren Flächen ist je Grundstück eine Werbeanlage oder Hinweistafel zulässig.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
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Bebauungsplan Nr. 828 B - Gewerbegebiet Camp Pirotte -
Fassung vom 14.01.2013
Bei einer zusammenhängenden Werbefläche bis maximal 4,0 m² ist von der Verkehrsfläche ein Abstand von
mindestens 1,0 m einzuhalten.
Bei einer zusammenhängenden Werbefläche bis maximal 15,0 m² ist von der Verkehrsfläche ein Abstand
von mindestens 2,0 m einzuhalten.
Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbungen, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im
Wechsel an- oder abgeschaltet wird, sind unzulässig.
4.
4.1
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9
(1) 20 BauGB
Stellplätze für PKW sind wasserdurchlässig auszuführen. Das Pflastermaterial hat einen bewachsenen
Fugenanteil von mindestens 30% aufzuweisen.
4.2
Für den Bereich „A“ der gekennzeichneten Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet ist, besteht in Teilbereichen Bodensanierungsbedarf. Insofern sind vor jeder Baumaßnahme
Überwachungs- und Bodensanierungsmaßnahmen mit der Stadt Aachen -Fachbereich Umweltabzustimmen.
5.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten
Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu
erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle
Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R'w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von
Gebäuden wie folgt einzuhalten:
Dabei gilt für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und
Unterrichtsräume:
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R'w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R'w,res. von mind. 40 dB
Dabei gilt für Büroräume:
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R'w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R'w,res. von mind. 35 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß
5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile
gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
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Bebauungsplan Nr. 828 B - Gewerbegebiet Camp Pirotte -
6.
6.1
Fassung vom 14.01.2013
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) 25 BauGB
Innerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang der
Erschließungsstraßen sind in einem Abstand von max. 20,0 m abwechselnd eine Strauchpflanzung von 3er
und 5er Gruppen der Arten:
Haselnuss
(Strauch 100/150 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
Kornelkirsche
(Strauch 60/100 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
Hundsrose
(Strauch 100/150 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
zu setzen.
Im Übrigen ist der Pflanzstreifen mit einer Wiesenkräutersaatgutmischung zu begrünen.
6.2
In den Bereich der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Erschließungsstraßen
ist je angebundenem Grundstück eine Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 5,5 m Breite zulässig.
Eine weitere Zufahrt ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Breite des Grundstückes 40,0 m überschreitet.
6.3
Auf den Baugrundstücken sind außerhalb der v.g. Pflanzstreifen je 500 m² versiegelter und teilversiegelter
Fläche
je 1 Laubbaum
(Hochstamm, Stammumfang in 1 m Höhe 18-20 cm, Eiche, Esche, Hainbuche,
Vogelbeere, Vogelkirsche, Spitzahorn, Mehlbeere)
oder 5 Sträucher (wahlweise: in der Qualität 2 x verpflanzt, 100 - 150 cm hoch: Weißdorn, Hasel, Schlehe,
Holunder, Hainbuche, Hundsrose, in der Qualität 2 x verpflanzt, 60 - 100 cm hoch:
Kornelkirsche, Gemeiner Schneeball)
zu pflanzen. Ausfälle sind zu ersetzen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten.
6.4
Auf Baugrundstücken, die gewerblich genutzt werden, sind die Grenzen zu den Nachbargrundstücken mit
den unter Nr. 5.3 genannten Sträuchern auf ihrer gesamten Länge abzupflanzen.
Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Gem. Nr. 5.3 erforderliche Pflanzungen können hierin integriert
werden.
Die Bestimmungen des privaten Nachbarrechts bleiben unberührt.
7.
7.1
Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.11
Entlang der Eckenerstraße sind in dem mit
gekennzeichneten Bereich nur Ein- und Ausfahrten zu
Nutzungen zulässig, die in allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
8.
Verteilung der Ausgleichsmaßnahmen
Der Ausgleich für die Bebauungsplanteile A und B von 6.700 Wertepunkten ist an einem Nebenbach der Inde
sowie im östlichen Bereich des Brander Waldes umzusetzen.
Dabei entfallen 1.340 Wertepunkte auf die öffentlichen Verkehrsflächen. Der übrige Ausgleich in Höhe von
5.360 Wertepunkten wird den Baugrundstücken des Gewerbegebietes zugeordnet.
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
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Bebauungsplan Nr. 828 B - Gewerbegebiet Camp Pirotte -
Fassung vom 14.01.2013
Hinweise
1.
Flächen mit Bodenbelastungen
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sind im Bebauungsplan die Flächen gekennzeichnet, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
2.
Grundwasser
Im Plangebiet liegt der Grundwasserstand ca. 2 - 3 m unter Geländeoberfläche. Bei der Planung von
unterirdischen Anlagen sind Maßnahmen entsprechend der Festsetzung 4.2 zum Schutz vor hohen
Grundwasserabständen zu berücksichtigen. Eine Ableitung von Grundwasser über Drainagen ist nicht
zulässig.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am ...............
den Bebauungsplan Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - Teil B als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
2013
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Anlagen zu den Schriftlichen Festsetzungen
1.
Abstandsliste zum Abstandserlass 2007
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Seite 6 / 6
Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007
Abstandsliste 2007
Abstandsliste 2007
(4. BImSchV: 15.07.2006)
1)
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
I
1.500
1
1.1 (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#)
2
1.11 (1)
Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
3
3.2 (1) a)
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken,
einschl. Stranggießanlagen
4
4.4 (1)
Mineralölraffinerien (#)
1)
Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen
Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses
zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder
immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die
Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem
Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
-2-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
II
1.000
5
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
6
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 90)
7
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
8
3.2 (1) b)
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder
Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde
einschl. Stranggießen (*)
(s. auch lfd. Nrn. 27 und 46)
9
3.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten
(#)
10
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im
Freien (z. B. Container) (*)
(s. auch lfd. Nr. 96)
11
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 97)
12
4.1 (1)
c), p)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen
Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
13
4.1 (1)
g)
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch
chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#)
14
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
(s. auch lfd. Nr. 50) (#)
15
4.1 (1)
l)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und
Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden,
Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff,
Schwefeldioxid, Phosgen (#)
16
4.1 (1)
r)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für
Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#)
17
4.1 (1)
s)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische
Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
18
6.3 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder
Holzfasermatten
19
7.12 (1)
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von
Tierkörpern
oder
tierischen
Abfällen,
ausgenommen
Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200)
20
10.15 (1+2)
Offene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab
insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gasturbinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr. 101)
21
10.16 (2)
Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben
(s. auch lfd. Nr. 101)
22
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im
Freien (*)
-3-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
III
700
23
1.1 (1)
Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900
MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
24
1.12 (1)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder
Teererzeugnissen (#)
25
2.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
26
2.4 (1+2)
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
27
3.2 (1) b)
Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen
unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*)
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 46)
28
3.24 (1)
Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von
Verbrennungsmotoren (*)
29
4.1 (1)
a), d), e)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasser-stoffen
einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)
30
4.1 (1)
f)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
31
4.1 (1)
m), n), o)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen
(#)
32
4.1 (1)
q)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoffoder kaliumhaltigen Düngemitteln (#)
33
4.6 (1)
Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
34
8.8 (1)
8.10 (1)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen
oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
35
-
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B.
Hochofenschlacke)
36
-
Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 160)
-4-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
37
1.1 (1)
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für
den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
8.2 (1)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von
halogenorganischen Verbindungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
38
1.8 (2)
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von
220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen
eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
39
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
40
1.10 (1)
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
41
2.8 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es
aus Altglas hergestellt
42
2.11 (1)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Mineralfasern
43
2.13 (2)
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen
unter Verwendung von Zement (*)
44
2.15 (1)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr
je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91)
45
3.6 (1 + 2)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (*)
46
3.2 (1) b)
3.7 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder
mehr Gussteile je Tag
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)
47
3.11 (1 + 2)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
48
3.16 (1)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen
oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)
49
4.1 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
50
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen
(Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis)
(s. auch lfd. Nr. 14) (#)
51
4.1 (1)
i)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
52
4.1 (1)
j)
Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von
Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#)
53
4.5 (2)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
54
4.7 (1)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
-5-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
55
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 105 )
56
5.1 (1)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen
Trocknungsanlagen
unter
Verwendung
von
organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder
mehr je Jahr
57
5.2 (1)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze
25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
58
5.5 (2)
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenoloder kresolhaltigen Drahtlacken
59
5.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von
Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
60
7.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen
oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen
zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu
Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche
61
7.9 (1)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen,
Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
62
7.11 (1)
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen
Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4 000 kg Fleisch verarbeitet werden, und
Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
63
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
64
7.19 (1+2)
Anlagen
zur
Herstellung
von
Sauerkraut
mit
einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
65
7.21 (1)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
(s. auch lfd. Nr. 193)
66
7.23 (1+2)
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
Fertigerzeugnisse
oder
mehr
je
Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
67
7.24 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
68
8.1 (1) a)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder
gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische
Verfahren
-6-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
IV
500
69
8.3 (1+2)
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die
Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder
in einer Wirbelschicht
70
8.5 (1+2)
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr
Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke)
(s. auch lfd. Nr. 128)
71
8.8 (2)
8.10 (2)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als
50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34)
72
8.9 (1) a) + b)
8.9 (2) a)
a)
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit
einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder
mehr
b)
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von EisenNichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr
einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen EisenNichteisenschrotten oder mehr
oder
einer
oder
oder
73
8.12 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
74
8.13 (1+2)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
75
8.14 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
76
8.15 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung
von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
77
9.11 (2)
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder
Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen.
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, sind ausgenommen
78
-
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW
(s. auch lfd. Nr. 143)
79
-
Oberirdische Deponien (*)
80
-
Autokinos (*)
-7-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
81
1.2 (2)
a) bis c)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen,
flüssigen
oder
gasförmigen
Brennstoffen
mit
einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel,
ausgenommen Notstromaggregate
82
1.4 (1+2)
a) und b)
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder
zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr,
83
1.5 (1 + 2)
a) und b)
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur
Erzeugung von Strom (*)
84
1.13 (2)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen
Brennstoffen
85
2.1 (1+2)
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
86
2.2 (2)
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder
künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder
Kies
87
2.5 (2)
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben,
Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker
88
2.7 (2)
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
89
2.10 (1)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte
300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt
90
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*)
(s. auch lfd. Nr. 6)
91
2.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als
200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
92
3.2 (2)
3.7 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von
weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder
Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als
20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46)
93
3.4 (1)
3.8 (1)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum
Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und
Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 163 und 203)
94
3.5 (2)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen
95
3.9 (1 + 2)
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen
Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*)
96
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in
geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch
lfd. Nr. 10)
-8-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
97
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
(siehe auch lfd. Nr. 11)
98
3.19 (1)
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
99
3.21 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder
Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
100
3.23 (2)
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen
Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –pasten
(#)
101
3.25 (1)
10.15 (1+2)
10.16 (2)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
(i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene
Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit
Luftschrauben
102
4.1 (1)
k)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch
chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#)
103
4.2 (2)
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell
gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
104
4.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für
Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder
von
Arzneimitteln
oder
Arzneimittelzwischenprodukten
im
industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper
eingesetzt werden (#)
105
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen
mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 55 )
106
4.9 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer
Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#)
107
4.10 (1)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen
Verbindungen (#)
108
5.1 (2)
a)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15
Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr
109
5.1 (2)
b)
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien
mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische
Lösungsmittel enthalten
110
5.2 (2)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze
10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt,
ausgenommen
Anlagen
für
den
Einsatz
von
Pulverbeschichtungsstoffen
-9-
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
111
5.4 (2)
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen
zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
112
5.6 (2)
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus
Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl
113
5.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von
Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
114
6.2 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus
Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
115
7.2 (1+2)
a) und b)
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg
Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen
Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag
116
7.4 (1+2)
a)
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
117
7.4 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
118
7.6 (2)
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen
Därmen oder Mägen
119
7.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder
Knochenleim
120
7.13 (2)
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
121
7.14 (1+2)
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder
Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken
122
7.20 (1)
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
123
7.22 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
124
7.29 (1+2)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von
gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen
geröstetem
Kaffee
oder
mehr
je
Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
125
7.30 (1+2)
Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1
Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
126
7.31 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung
von Süßwaren oder Sirup,
zur Herstellung von Lakritz,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao,
sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder
Schokoladenmasse
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
- 10 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
127
8.4 (2)
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10
Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
128
8.5 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus
organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen
oder mehr Einsatzstoffen je Jahr
(s. auch lfd. Nr. 70)
129
8.6 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
130
8.7 (1+2)
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch
biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem
Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag
131
8.9 (2) b)
Anlagen
zur
zeitweiligen
Lagerung
von
Eisenoder
Nichteisenschrotten,
einschließlich
Autowracks,
mit
einer
Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000
Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis
weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten
132
8.11 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
133
8.15 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen
zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
134
9.1 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr
dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum
Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare
Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als
1 000 Kubikzentimeter handelt (*) (#)
135
9.2 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5 000
Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
136
9.36 (2)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von
2 500 Kubikmetern oder mehr
137
9.37 (1)
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von
25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
138
10.7 (1+2)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen,
ausgenommen Anlagen, in denen
– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet
werden oder
– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
(s. auch lfd. Nr. 221)
139
10.17 (2)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen
Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des
Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
mit
einer
- 11 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
V
300
140
10.21 (2)
Anlagen
zur
Innenreinigung
von
Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie
Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich
zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden
141
10.23 (2)
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren,
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
142
10.25 (2)
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t
Ammoniak oder mehr (*) (#)
143
-
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100 000 EW,
(s. auch lfd. Nr. 78)
144
-
Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
145
-
Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
146
-
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies,
Ton oder Lehm
147
-
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder
Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
148
-
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbauten
149
-
Emaillieranlagen
150
-
Presswerke (*)
151
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in
geschlossenen Hallen (*)
152
-
Stab- oder Drahtziehereien (*)
153
-
Schwermaschinenbau
154
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
155
-
Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
156
-
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
157
-
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
158
-
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
159
-
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer
Gütermengen (*)
160
-
Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 36)
- 12 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
161
2.9 (2)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
162
2.10 (2)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte
mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg /m³ Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen,
die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
163
3.4 (2)
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2
Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen (auch soweit durch
besondere Wahl
emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig)
(s. auch lfd. Nr. 93 und 203)
164
3.8 (2)
Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4
Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger
als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen
werden
165
3.10 (1+2)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur
Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen
unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (#)
166
5.7 (2)
a) und b)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten
Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit
Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für
einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z. B.
Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
167
5.10 (2)
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben,
-körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer
Binde- oder Lösungsmittel
168
5.11 (2)
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen
oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt
169
7.5 (2)
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer
Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren
je Tag, ausgenommen
– Anlagen in Gaststätten,
– Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
– Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase
konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
170
7.20 (2)
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer
Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
171
7.27 (1+2)
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien
172
7.28 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder
pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
- 13 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
173
7.32 (1+2)
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen
mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch
oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je
Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden
174
7.33 (2)
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme,
oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
175
8.1 (1) b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von
Megawatt oder mehr
176
8.12 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
177
8.13 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
178
8.14 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
179
10.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in
denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig
180
10.10 (1 )
10.10 (2 )
a) und b)
Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien
auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von
Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen
181
-
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern,
Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen
durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*)
182
-
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
183
-
Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder
Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500
Flaschen oder mehr je Stunde (*)
184
-
Maschinenfabriken oder Härtereien
185
-
Pressereien oder Stanzereien (*)
186
-
Schrottplätze bis weniger als 1.000 m² Gesamtlagerfläche
187
-
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
188
-
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz
und sonstigen Holzwaren
189
-
Zimmereien (*)
190
-
Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25
kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
Altöl
oder
1
- 14 -
Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VI
200
191
-
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
192
-
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von
Gebläsen (*)
193
-
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65)
194
-
Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
195
-
Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
196
-
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs
(*)
197
-
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt
werden können
198
-
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen
Verbindungen
199
-
Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen
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Abstandsklasse
Abstand in m
Lfd. Nr.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
VII
100
200
7.12 (1)
Kleintierkrematorien
(s. auch lfd. Nr. 19)
201
8.1 (2)
b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1
Megawatt
202
8.9 (2)
c)
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung
von 5 Altautos oder mehr je Woche
203
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Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 93 und 163)
204
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Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste,
Catering-Betriebe)
205
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Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
206
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Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von
Phenolharzen
207
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Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur
Beseitigung von Unfallschäden
208
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Tischlereien oder Schreinereien
209
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Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen
210
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Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
211
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Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden
212
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Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen
sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
213
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Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder
Putzwolle
214
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Spinnereien oder Webereien
215
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Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
216
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Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
217
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Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen
oder feinmechanischen Industrie
218
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Bauhöfe
219
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Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
220
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Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
221
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Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je
Stunde Kautschuk eingesetzt werden
(s. auch lfd. Nr. 138)