Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
116473.pdf
Größe
153 kB
Erstellt
04.06.13, 12:00
Aktualisiert
07.06.17, 08:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0121/WP16
öffentlich
04.06.2013
Dienstanweisung für die Betriebsleitung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
25.06.2013
BAASt
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb stimmt der Dienstanweisung für die Betriebsleitung in
der vorgelegten Form zu
Erläuterungen:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Betriebssatzung des Aachener Stadtbetriebes obliegt die Leitung der
Einrichtung der Betriebsleitung.
Die Betriebsleitung besteht aus einem/r Operativen und einem/r Kaufmännischen
Betriebsleiter/Betriebsleiterin. Die Vertretung innerhalb der Betriebsleitung nehmen die
Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen gegenseitig wahr.
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin mit der Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Dienstanweisung.
Die Dienstanweisung für die Betriebsleitung bedarf der Zustimmung des Ausschusses, die beiden
Anlagen sind zwingender Bestandteil der Dienstanweisung.
Dienstanweisung für die Betriebsleitung
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Aachener Stadtbetrieb
Gem. § 74 GO, §§ 2, 3 EigVO und §§ 3, 6 und 10 der Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb” erlasse ich folgende Dienstanweisung:
Präambel
Die Betriebsleitung des Aachener Stadtbetriebes besteht aus einer Operativen und einer
Kaufmännischen Betriebsleitung. Diese ist unabhängig der jeweils übertragenen besonderen
Aufgaben und Geschäftsbereiche für die Leitung des Aachener Stadtbetriebes gemeinschaftlich
verantwortlich. Die Betriebsleiter/innen haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
1.
Geschäftsverteilung
Die Betriebsleiter/innen sind untereinander zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet und
gehalten, sich gegenseitig über wesentliche Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche regelmäßig
und rechtzeitig zu unterrichten. Für die Betriebsleitung lege ich die Geschäftsverteilung wie
nachfolgend fest:
Der Operativen Betriebsleitung obliegt die Führung der Geschäftsbereiche:
Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
Grün- und Friedhofspflege
Straßenunterhaltung und Brückenbau
Der Kaufmännischen Betriebsleitung obliegt die Führung der Geschäftsbereiche:
Personal und Finanzen
Einkauf und Technik
Stabsstelle „Geschäftsstelle“
Der Operativen Betriebsleitung und der Kaufmännischen Betriebsleitung sind in der Dienst- und
Fachaufsicht sämtliche in den jeweils zugeordneten Geschäftsbereichen tätigen Mitarbeiter unterstellt.
Die gegenseitige Unterrichtung, Erörterung und Entscheidung ist insbesondere bei den
nachstehenden Angelegenheiten erforderlich:
-
Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO NRW sowie der Betriebssatzung dem
Betriebsausschuss oder dem Rat vorzulegen sind
-
Aufstellung des Wirtschaftsplans (Federführung Kaufmännische Betriebsleitung)
-
Aufstellung von Zwischenberichten und Jahresabschlüssen
-
Abschluss von Dienstvereinbarungen
-
Rechtsstreitigkeiten
-
Erlass allgemeiner Weisungen, Richtlinien oder Bekanntmachungen der Betriebsleitung
-
Abschluss von Auftraggeber-/Auftragnehmerbeziehungen
-
Vertragswesen
-
Folgerungen aus gesetzlichen und anderen Prüfungen
-
Qualitäts- und Risikomanagement
-
Betriebsorganisation
Die Repräsentation der Einrichtung nach Außen obliegt den Betriebsleitern nach Absprache.
2.
Teilnahme an Sitzung des Rates und der Ausschüsse
Die Betriebsleitung nimmt an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen teil,
soweit dort den Betrieb betreffende Angelegenheiten beraten werden.
Sie ist berechtigt und auf Beschluss der Gremien verpflichtet, ihre Auffassung zu im Zusammenhang
mit der Tagesordnung stehenden Fragen vorzutragen.
Die Betriebsleitung ist berechtigt, auch nachgeordnete Mitarbeiter des Aachener Stadtbetriebes an
den Sitzungen teilnehmen und dort vortragen zu lassen.
3.
Entscheidungsbefugnis in Personal- und Organisationsangelegenheiten
In Personalangelegenheiten der Beschäftigten des Aachener Stadtbetriebes und in
Organisationsangelegenheiten übertrage ich meine Entscheidungskompetenz auf den/die
Kaufmännische Betriebsleiter/in und in dessen/deren Vertretung auf den/die Operative
Betriebsleiter/in. Verwaltungsweit geltende personelle und organisatorische Regularien sind zu
beachten, soweit dies besonders geregelt ist bzw. wird.
Der/die Kaufmännische Betriebsleiter/in ist damit gleichzeitig Dienststellenleiter/in i. S. von § 8 Abs. 1
LPVG für die selbständige Teildienststelle Aachener Stadtbetrieb.
Der/die Operative Betriebsleiter/in ist der/die ständige Vertreter/in des Dienststellenleiters / der
Dienststellenleiterin.
Der/die Kaufmännische Betriebsleiter/in ist ermächtigt, die Zeichnungsbefugnis gem. § 8 Abs. 4 LPVG
auf weitere Beschäftigte des Betriebes zu delegieren.
4.
Unterzeichnung von Schriftstücken
4.1
Verpflichtende Erklärungen i. S. von § 64 GO für den Aachener Stadtbetrieb bedürfen der
Schriftform. Sofern die Entscheidungsbefugnis bei der Betriebsleitung oder eine
abschließende Entscheidung beim Betriebsausschuss liegt, sind diese Erklärungen von
beiden Betriebsleiter/innen zu unterzeichnen.
Darüber hinausgehende Verpflichtungserklärungen bedürfen meiner Unterschrift oder der meines
allgemeinen Vertreters / meiner allgemeinen Vertreterin und der Unterschrift eines/r Betriebsleiters/in.
Die Betriebsleitung ist für Fälle der Abwesenheitsvertretung berechtigt, im jeweiligen Geschäftsbereich
die Zeichnungsbefugnis auf je einen/ eine nachgeordnete/n Mitarbeiter/in des Betriebes zu delegieren.
4.2
In Personalangelegenheiten der Beschäftigten und Auszubildenden des Aachener
Stadtbetriebes und in Organisationsangelegenheiten übertrage ich die mir gem. § 74 Abs. 3
GO zustehende Befugnis zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen
Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten auf den/die
Kaufmännischen Betriebsleiter/in.
Hierzu gehören auch Kündigungserklärungen von Arbeitsverhältnissen und
Ausbildungsverhältnissen.
Im Vertretungsfall übertrage ich diese Befugnis auf den/die Operative/n Betriebsleiter/in.
Ausgenommen von dieser Ermächtigung sind lediglich Kündigungserklärungen gegenüber den
Betriebsleiter/innen, soweit diese im Arbeitsverhältnis tätig sind.
Diese Befugnis wird bei meiner Verhinderung von meinem allgemeinen Vertreter / meiner allgemeinen
Vertreterin wahrgenommen. Bei Verhinderung des Oberbürgermeisters und des allgemeinen
Vertreters wird diese Befugnis vom Personal- und Organisationsdezernenten wahrgenommen.
5.
Unternehmerverantwortung
Die Unternehmerverantwortung gem. § 2 GUV - V A1 liegt bei mir.
Ich mache hiermit von der gem. § 13 GUV - V A1 gegebenen Möglichkeit Gebrauch, zuverlässige und
fachkundige Personen damit zu beauftragen, die mir nach den Unfallverhütungsvorschriften
obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Hiermit beauftrage ich den/ die
Kaufmännische/n Betriebsleiter/in und den/ die Operative/n Betriebsleiter/in für den Aachener
Stadtbetrieb gemeinsam.
Die gesonderte schriftliche Beauftragung durch den Fachbereich Personal und Organisation ist
Anlage dieser Dienstanweisung.
Hinsichtlich weiterer Regularien ist analog die Dienstanweisung zur Regelung der Verantwortlichkeiten
hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung vom 09.04.1991 in der jeweils zuletzt
geänderten Fassung anzuwenden.
6.
Zusammenarbeit der Betriebsleitung mit mir, dem Stadtkämmerer / der Stadtkämmerin, dem
zuständigen Fachdezernenten / der zuständigen Fachdezernentin und den Fachbereichen der
Stadtverwaltung
6.1
Die Betriebsleitung hat mir, dem Stadtkämmerer / der Stadtkämmerin und dem jeweiligen
Fachdezernenten / der jeweiligen Fachdezernentin nach Maßgabe der §§ 6, 6a, 7, 15, 16 und
17 der Betriebssatzung rechtzeitig Bericht zu erstatten und auf Verlangen Auskunft zu geben.
6.2
Der Schriftverkehr mit mir und dem Stadtkämmerer / der Stadtkämmerin erfolgt auf dem
Dienstweg über den jeweiligen Fachdezernenten / die jeweilige Fachdezernentin.
Der Oberbürgermeister
6.3
Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Beschäftigten und Auszubildenden des
Betriebes - mit Ausnahme der im Betrieb eingesetzten Beamtinnen und Beamten - obliegt
dem Aachener Stadtbetrieb nach Maßgabe des § 10 der Betriebssatzung. Der Fachbereich
Personal und Organisation berät und unterstützt die Einrichtung bei dieser Aufgabe.
Gegen Kostenerstattung führt der Fachbereich Personal und Organisation für den Betrieb
durch:
-
die Zahlbarmachung der Gehälter und Entgelte der Beamten , Beschäftigten und
Auszubildenden des Betriebes und
-
Beihilfeabrechnungen.
Darüber hinaus evtl. für den Betrieb durchzuführende Arbeiten werden zwischen der Betriebsleitung
und dem Fachbereich Personal und Organisation abgestimmt.
6.4
In Rechtsangelegenheiten ist eine Abstimmung mit dem Fachbereich Recht darüber
vorzunehmen, ob ein Rechtsstreit durchgeführt oder von einem gegebenen Rechtsmittel
Gebrauch gemacht werden soll.
6.5
Die Zuständigkeit des AGS (Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Soziales), des
Datenschutzbeauftragten und des Gleichstellungsbüros bleiben unberührt.
6.6
Bei entsprechendem Bedarf kann die Betriebsleitung sich auch der Hilfe anderer
Fachbereiche und Eigenbetriebe bedienen.
7.
Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Aachen, den
Philipp
(Oberbürgermeister)
Vorlage E 18/0121/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.06.2013
Seite: 6/14
Anlage/n:
Übertragung von Unternehmerpflichten
(§ 9 OWiG, § 13 ArbSchG, § 13 GUV-V A 1, § 15 SGB VII)
Der Operativen Betriebsleitung / Der Kaufmännischen Betriebsleitung
werden für den
Aachener Stadtbetrieb (E 18)
der Stadtverwaltung Aachen
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegenden Pflichten
übertragen, in eigener Verantwortung
- Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,
- Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen,
- eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen,
- arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen von
Beschäftigten
über den Fachbereich Personal und Organisation zu veranlassen,
soweit im Einzelfall der Betrag, für den die Ermächtigung zur Erteilung von Aufträgen für Lieferungen
und Leistungen besteht, nicht überschritten wird. Sind Überschreitungen notwendig, ist der/die
nächste Vorgesetzte zu unterrichten.
Dazu gehören insbesondere die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung für alle
Bediensteten des o.g. Bereiches (siehe Anlage). Die maßgebenden Vorschriften der Unfallkasse
NRW sind zu beachten. Die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften können aus dem Druckschriftenverzeichnis GUV-I 8540 entnommen werden.
Nicht dazu gehören Aufgaben, die im Zuständigkeitsbereich anderer städtischer Dienststellen liegen.
Aachen, den
______________
__________________________________
(Philipp)
Vorlage E 18/0121/WP16 der Stadt Aachen
(Unterschrift des(r) Verpflichteten)
Ausdruck vom: 25.06.2013
Seite: 7/14
Vor Unterzeichnung beachten! b. w.
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
(1)
1.
Handelt jemand
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines
solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besonders persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände
(besonders persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2)
Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber
des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besonders persönliche
Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden. Dem
Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines
entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist
Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die
ertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz:
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm
obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
(1)
Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften
über
1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen
haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige
arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für
Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit
verbunden sind,
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Ausdruck vom: 25.06.2013
Seite: 8/14
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nr. 3
beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche
Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden
Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den
Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten
Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, dass
arbeitsmedizinische Voruntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt
werden können.
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“:
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, ihm nach
Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die
Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten
zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
Informationen und Aufgaben zur Verantwortlichkeit im Rahmen der
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Die Stadtverwaltung Aachen ist kraft Gesetzes Mitglied bei der Unfallkasse NRW, bei der Gartenbauberufsgenossenschaft, bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie bei der
Feuerwehrunfallkasse und hat somit nach SGB VII die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu
beachten und den darin enthaltenen Anforderungen nachzukommen.
Unfallverhütungsvorschriften sind in ihrer Rechtsnatur autonome Satzungen und damit Gesetze im
materiellen Sinne, (d.h., sie haben gleiche Wirkung wie etwa das Bürgerliche Gesetzbuch oder das
Strafgesetzbuch), allerdings mit der Einschränkung, dass sie ausschließlich Mitglieder in die Pflicht
nehmen.
In der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A 1) ist festgelegt, dass im
kommunalen Bereich der Behördenleiter, hier also der Oberbürgermeister, die Verantwortung für die
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung hat.
Es ist unbestritten, dass ein Behördenleiter berechtigt sein muss Sicherheitspflichten auf geeignete
Mitarbeiter/innen zu übertragen, da er diese Pflichten alleine nicht erfüllen kann.
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Ausdruck vom: 25.06.2013
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Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung in einer Verwaltung
konkretisiert sich entsprechend der hierarchischen Abstufung von oben nach unten. Ausgehend vom
Oberbürgermeister, der konkret für die gesamte Verwirklichung der Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung zuständig ist und dies durch organisatorische Maßnahmen, Aufgabendelegation, Kontrolle der beauftragten Personen und Grundsatzentscheidungen für den gesamten Bereich zu erfüllen
hat, verteilt und konkretisiert sich die Zuständigkeit auf die verschiedenen hierarchischen Ebenen.
Wem aufgrund seiner Aufgaben und seiner Dienststellung Anordnungs- und Weisungsbefugnisse
gegenüber Bediensteten der Behörde gegeben sind, ist Vorgesetzter. Für den ihm übertragenen Aufgabenbereich und für die ihm unterstellten Bediensteten trägt er die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Aufgabenerledigung; im Rahmen seiner Kompetenzen obliegen ihm
Fürsorgepflichten für seine Mitarbeiter.
Der Vorgesetzte hat somit Aufgaben und Verantwortlichkeit auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung zu erfüllen. Die Aufgaben sind abhängig von seiner Stellung in der Vorgesetztenhierarchie und den damit übertragenen Befugnissen. Entsprechend den einzelnen Hierarchiestufen
sind Aufgaben und Verantwortlichkeit der Vorgesetzten unterschiedlich angelegt.
Der unmittelbare, direkte Vorgesetzte ist verantwortlich für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
hinsichtlich der ihm unmittelbar unterstellten Bediensteten. Durch sein Vorbild, durch seine Befugnisse
zur Anordnung und Weisung bestimmt er unmittelbar die Arbeitsweise, das Verhalten seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
Die mittelbaren Vorgesetzten hingegen sind vor allem für die Rahmenbedingungen verantwortlich, die
ein sicheres und ungefährdetes Arbeiten ermöglichen. Ihre Aufgaben entsprechen, je nach Zuständigkeitsbereich und Befugnissen, in Teilbereichen den Aufgaben des Behördenleiters, die sie an
seiner Stelle für den übertragenen Verantwortungsbereich wahrzunehmen haben.
Die Übertragung von Führungsaufgaben und die Befugnisse zu Weisungen gegenüber den
Untergebenen sind zugleich untrennbar verbunden mit der Zuständigkeit für Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung im übertragenen Aufgabenbereich. Jeder Vorgesetzte ist damit zuständig und
verantwortlich; eine Ernennung zum Vorgesetzten ohne Pflichtenübertragung auf dem Gebiet der
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung gibt es nicht.
Die Vorgesetztenfunktion enthält somit das Recht und die Pflicht, im übertragenen Aufgabenbereich
die Rechte und Pflichten des Unternehmers auszuüben und zu erfüllen. Das o.g. Zitat gilt auch für
Beamte als Vorgesetzte. Ihre Verpflichtung zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung wird zwar nicht
vertraglich festgelegt; sie ergibt sich aber aus der Einweisung in das übertragene Amt.
Da Unfallverhütungsvorschriften vorwiegend Unternehmerpflichten enthalten, sind diese von Beamten
als Vorgesetzte in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beachten und zu befolgen.
Auch wenn durch die Vorgesetztenfunktion automatisch die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung mit übernommen wird, besteht diese Verantwortlichkeit und
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Ausdruck vom: 25.06.2013
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Zuständigkeit nur im Bereich des übertragenen Aufgabengebietes und im Rahmen der übertragenen
Befugnisse. Nicht jeder Vorgesetzte ist allumfassend für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung in
seiner Behörde zuständig. Dort, wo Zuständigkeit und Befugnisse (z.B. im Bezug auf bauliche
Anlagen, Beschaffungen) anderen Stellen übertragen sind, besteht auch keine Verantwortlichkeit zur
Beseitigung von Mängeln. Eine derartige Zuständigkeitsverteilung befreit jedoch nicht von der
Verantwortung um die Sicherheit der untergebenen Mitarbeiter.
Aufgaben der Vorgesetzten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Der unmittelbare Vorgesetzte
-
hat das für seinen Zuständigkeitsbereich maßgebende Regelwerk zur Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung zu kennen und die Einhaltung der Vorschriften bei den ihm unterstellten
Mitarbeitern laufend zu überwachen,
-
hat seine Mitarbeiter auf sicherheitsgerechtes Verhalten in Rahmen von Unterweisungen
(mind. 1 x jährlich) hinzuweisen und die Befolgung seiner Anweisung zu kontrollieren,
-
muss durch eigenes sicherheitsgerechtes Arbeiten Vorbild für seine Mitarbeiter sein,
-
hat Verstöße seiner Untergebenen gegen Unfallverhütungsvorschriften und
Unfallverhütungsanweisungen durch Ermahnungen und Anordnungen zu verhindern; bei
groben Verstößen sind disziplinarische Maßnahmen einzuleiten,
-
hat regelmäßig den Sicherheitsstandard der ihm unterstellten Arbeitsplätze im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ggf. Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten und
diese dem nächsten Vorgesetzten bzw. dem Behördenleiter zu unterbreiten,
-
hat zu veranlassen, dass Sicherheitsmängel abgestellt werden. Falls er diese nicht
selbständig abwenden kann, hat er dies unverzüglich dem nächsthöheren Vorgesetzten zu
melden,
-
hat bei erkennbaren Gefahren oder Gefährdungen für seine Mitarbeiter unverzüglich durch
technische oder organisatorische Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Diese Pflicht besteht
unabhängig von der Meldepflicht an die nächsthöheren Vorgesetzten. Sind solche
Maßnahmen nicht möglich, muß er bei konkreter Gefahr für Leib und Leben seiner Mitarbeiter
eine Fortführung derjenigen Tätigkeiten, durch die seine Untergebenen gefährdet werden,
untersagen.
-
hat die Dokumentation der Arbeitschutzunterlagen (z.B. Gefährdungsbeurteilung,
Unterweisungsbuch) sicherzustellen
Der mittelbare Vorgesetzte
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-
hat ebenfalls Kenntnis über das für seinen Zuständigkeitsbereich maßgebende Regelwerk zur
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu besitzen,
-
hat die ihm unterstellten unmittelbaren Vorgesetzten über sicherheitsgerechtes Verhalten zu
informieren, ggf. zu schulen und die notwendigen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung sowie die erforderlichen Anweisungen mit ihnen zu besprechen oder auf
andere geeignete Weise transparent zu machen.
-
hat durch regelmäßige und stichprobenartige Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass der
Sicherheitsstandard in den ihm unterstellten Organisationseinheiten ausreichend realisiert ist,
-
hat darauf zu achten, dass die ihm unterstellten unmittelbaren Vorgesetzten Verstöße gegen
Unfallverhütungsvorschriften und Unfallverhütungsanweisungen durch die Mitarbeiter
unterbinden bzw. ggf. disziplinarrechtlich verfolgen lassen,
-
hat sich regelmäßig über den Stand der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung in seinen
Organisationseinheiten berichten zu lassen. Erkennbare Gefahren und Gefährdungen für
seine Mitarbeiter sind von ihm durch organisatorische und technische Maßnahmen zu
beseitigen; ggf. sind durch ihn oder seine Mitarbeiter Lösungsvorschläge zu erarbeiten und,
falls sie nicht selbständig geleistet werden können, dem Behördenleiter vorzustellen,
-
hat bei der Planung für den Haushalt die in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Mittel
zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vorzusehen und zu beantragen.
Für diese Aufgaben sind Vorgesetzte nicht nur zuständig sondern auch verantwortlich. Sie sind
verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter bei der Arbeit nicht zu Schaden kommen. Der Eintritt eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit konkretisiert diese Verantwortung für den Vorgesetzten in
Haftung.
Da die Sorge für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung der Mitarbeiter ein Vorhersehen, ein Planen
und ein Agieren verlangen, können Vorgesetzte bereits belangt werden auch wenn es noch nicht zu
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gekommen ist. Dies ergibt sich schon aus dem OWiG.
Da die Vorgesetzten verantwortlich für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sind, haften sie bei
Personenschaden, Sachschaden, materiellem Schaden.
Die Verantwortlichkeit und Haftung beschränkt sich aber nicht nur auf den Schadensausgleich. Im
Falle einer Körperverletzung oder des Todes eines Bediensteten wird auch die strafrechtliche Verantwortung zu prüfen sein. Daneben muß mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen des Dienstherrn,
arbeitsrechtlichen Konsequenzen und mit Ordnungswidrigkeitenverfahren der Unfallversicherungsträger gerechnet werden.
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Eine Haftung auf dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts sowie
disziplinar- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen und des Disziplinarrechts setzen stets eine (rechtswidrige) Pflichtverletzung und ein Verschulden des Verantwortlichen voraus.
Die Pflichtverletzung kann sowohl durch aktives Handeln wie auch durch pflichtwidriges Unterlassen
geschehen. Pflichten verletzt somit nicht nur derjenige, der seine Mitarbeiter z.B. anweist, an einer
Kreissäge ohne Schutzvorrichtung zu arbeiten. Seine Pflicht verletzt auch der, der aufgrund seiner
Aufgabenzuweisung dafür verantwortlich ist ("Garantenstellung" im juristischen Sinne), dass
Maschinen die erforderlichen Schutzvorkehrungen besitzen und durch seine Untätigkeit - das
Unterlassen, die Schutzvorrichtung anbringen zu lassen oder die Maschine stillzulegen - dieser Pflicht
nicht nachkommt.
Um etwaigen Rechtszweifeln hinsichtlich der Verantwortlichkeit entgegenzuwirken, wird von der Form
der schriftlichen Pflichtenübertragung Gebrauch gemacht. Diese grenzt das Aufgabengebiet und die
Befugnisse des Verpflichteten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung gegenüber
Gleichgestellten ab. Sie hat Beweisfunktion bezüglich der Aufgaben und der Kompetenzenverteilung.
Sie kann daher in einem Zivil-, Straf-, Arbeitsgerichts- oder Disziplinar-Verfahren be- bzw. entlastend
wirken.
Die schriftliche Verantwortungsdelegation in Form der Pflichtenübertragung bewirkt, dass ein
sogenanntes Organisationsverschulden des Oberbürgermeisters i.S. des
Ordnungswidrigkeitengesetzes beseitigt wird.
Die Verpflichtungserklärung verändert somit den verantwortungsrechtlichen Status des
Delegationsempfängers lediglich insofern, als allein die ordnungsrechtliche Belangbarkeit nach OWiG
zusätzlich begründet wird.
Hinsichtlich des Versicherungsschutzes des Unternehmers bzw. der Person, der die Arbeitssicherheit
übertragen wurde, gilt folgendes anzumerken:
Wenn Mitarbeiter der Stadt Aachen die ihnen übertragenen Pflichten aus dem SGB VII verletzen,
besteht Deckungsschutz. Dies wurde seitens des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (jetzt
Unfallkasse NRW) wie folgt schriftlich bestätigt:
"Im Rahmen des allgemeinen kommunalen Haftpflichtversicherungsvertrages besteht
bedingungsgemäß Versicherungsschutz nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung auch für den Fall, dass die Stadt Aachen oder die mit diesen Aufgaben
als Dienstaufgabe für die Stadt betrauten Mitarbeiter wegen einer behaupteten Verletzung der sich
aus SGB VII ergebenden Pflichten von einem Dritten auf der Grundlage einer Haftpflichtbestimmung
privat-rechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden."
Zusätzlich besteht seitens der Stadt Aachen für die Mitarbeiter/innen für den Bereich des Strafrechts
eine Straf-Rechtschutzversicherung und für den Bereich des zivilrechtlichen Rechtschutzes
übernimmt der GVV als Haftpflichtversicherer der Stadt Aachen den Rechtschutz.
Vorlage E 18/0121/WP16 der Stadt Aachen
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Vorlage E 18/0121/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.06.2013
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Informationen und Aufgaben zur Verantwortlichkeit im Rahmen der
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Die Stadtverwaltung Aachen ist kraft Gesetzes Mitglied bei der Unfallkasse NRW, bei der Gartenbauberufsgenossenschaft, bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie bei der Feuerwehrunfallkasse und hat somit nach
SGB VII die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den darin enthaltenen Anforderungen nachzukommen.
Unfallverhütungsvorschriften sind in ihrer Rechtsnatur autonome Satzungen und damit Gesetze im materiellen Sinne,
(d.h., sie haben gleiche Wirkung wie etwa das Bürgerliche Gesetzbuch oder das Strafgesetzbuch), allerdings mit der
Einschränkung, dass sie ausschließlich Mitglieder in die Pflicht nehmen.
In der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A 1) ist festgelegt, dass im kommunalen Bereich der Behördenleiter, hier also der Oberbürgermeister, die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung hat.
Es ist unbestritten, dass ein Behördenleiter berechtigt sein muss Sicherheitspflichten auf geeignete Mitarbeiter/innen
zu übertragen, da er diese Pflichten alleine nicht erfüllen kann.
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung in einer Verwaltung konkretisiert
sich entsprechend der hierarchischen Abstufung von oben nach unten. Ausgehend vom Oberbürgermeister, der
konkret für die gesamte Verwirklichung der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zuständig ist und dies durch organisatorische Maßnahmen, Aufgabendelegation, Kontrolle der beauftragten Personen und Grundsatzentscheidungen für
den gesamten Bereich zu erfüllen hat, verteilt und konkretisiert sich die Zuständigkeit auf die verschiedenen
hierarchischen Ebenen.
Wem aufgrund seiner Aufgaben und seiner Dienststellung Anordnungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber Bediensteten der Behörde gegeben sind, ist Vorgesetzter. Für den ihm übertragenen Aufgabenbereich und für die ihm unterstellten Bediensteten trägt er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung; im Rahmen seiner
Kompetenzen obliegen ihm Fürsorgepflichten für seine Mitarbeiter.
Der Vorgesetzte hat somit Aufgaben und Verantwortlichkeit auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
zu erfüllen. Die Aufgaben sind abhängig von seiner Stellung in der Vorgesetztenhierarchie und den damit übertragenen Befugnissen. Entsprechend den einzelnen Hierarchiestufen sind Aufgaben und Verantwortlichkeit der Vorgesetzten unterschiedlich angelegt.
Der unmittelbare, direkte Vorgesetzte ist verantwortlich für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung hinsichtlich der
ihm unmittelbar unterstellten Bediensteten. Durch sein Vorbild, durch seine Befugnisse zur Anordnung und Weisung
bestimmt er unmittelbar die Arbeitsweise, das Verhalten seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
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Die mittelbaren Vorgesetzten hingegen sind vor allem für die Rahmenbedingungen verantwortlich, die ein sicheres und
ungefährdetes Arbeiten ermöglichen. Ihre Aufgaben entsprechen, je nach Zuständigkeitsbereich und Befugnissen, in
Teilbereichen den Aufgaben des Behördenleiters, die sie an seiner Stelle für den übertragenen Verantwortungsbereich
wahrzunehmen haben.
Die Übertragung von Führungsaufgaben und die Befugnisse zu Weisungen gegenüber den Untergebenen sind zugleich untrennbar verbunden mit der Zuständigkeit für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im übertragenen Aufgabenbereich. Jeder Vorgesetzte ist damit zuständig und verantwortlich; eine Ernennung zum Vorgesetzten ohne
Pflichtenübertragung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung gibt es nicht.
Die Vorgesetztenfunktion enthält somit das Recht und die Pflicht, im übertragenen Aufgabenbereich die Rechte und
Pflichten des Unternehmers auszuüben und zu erfüllen. Das o.g. Zitat gilt auch für Beamte als Vorgesetzte. Ihre
Verpflichtung zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung wird zwar nicht vertraglich festgelegt; sie ergibt sich aber aus
der Einweisung in das übertragene Amt.
Da Unfallverhütungsvorschriften vorwiegend Unternehmerpflichten enthalten, sind diese von Beamten als Vorgesetzte
in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beachten und zu befolgen.
Auch wenn durch die Vorgesetztenfunktion automatisch die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für Arbeitssicherheit
und Unfallverhütung mit übernommen wird, besteht diese Verantwortlichkeit und Zuständigkeit nur im Bereich des
übertragenen Aufgabengebietes und im Rahmen der übertragenen Befugnisse. Nicht jeder Vorgesetzte ist allumfassend für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung in seiner Behörde zuständig. Dort, wo Zuständigkeit und Befugnisse (z.B. im Bezug auf bauliche Anlagen, Beschaffungen) anderen Stellen übertragen sind, besteht auch keine
Verantwortlichkeit zur Beseitigung von Mängeln. Eine derartige Zuständigkeitsverteilung befreit jedoch nicht von der
Verantwortung um die Sicherheit der untergebenen Mitarbeiter.
Aufgaben der Vorgesetzten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Der unmittelbare Vorgesetzte
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hat das für seinen Zuständigkeitsbereich maßgebende Regelwerk zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu kennen und die Einhaltung der Vorschriften bei den ihm unterstellten Mitarbeitern laufend zu
überwachen,
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hat seine Mitarbeiter auf sicherheitsgerechtes Verhalten in Rahmen von Unterweisungen (mind. 1 x jährlich) hinzuweisen und die Befolgung seiner Anweisung zu kontrollieren,
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muss durch eigenes sicherheitsgerechtes Arbeiten Vorbild für seine Mitarbeiter sein,
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hat Verstöße seiner Untergebenen gegen Unfallverhütungsvorschriften und Unfallverhütungsanweisungen
durch Ermahnungen und Anordnungen zu verhindern; bei groben Verstößen sind disziplinarische MaßSeite 2 von 5
nahmen einzuleiten,
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hat regelmäßig den Sicherheitsstandard der ihm unterstellten Arbeitsplätze im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ggf. Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten und diese dem nächsten Vorgesetzten bzw. dem Behördenleiter zu unterbreiten,
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hat zu veranlassen, dass Sicherheitsmängel abgestellt werden. Falls er diese nicht selbständig abwenden
kann, hat er dies unverzüglich dem nächsthöheren Vorgesetzten zu melden,
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hat bei erkennbaren Gefahren oder Gefährdungen für seine Mitarbeiter unverzüglich durch technische
oder organisatorische Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Meldepflicht an die nächsthöheren Vorgesetzten. Sind solche Maßnahmen nicht möglich, muß er bei konkreter
Gefahr für Leib und Leben seiner Mitarbeiter eine Fortführung derjenigen Tätigkeiten, durch die seine
Untergebenen gefährdet werden, untersagen.
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hat die Dokumentation der Arbeitschutzunterlagen (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsbuch)
sicherzustellen
Der mittelbare Vorgesetzte
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hat ebenfalls Kenntnis über das für seinen Zuständigkeitsbereich maßgebende Regelwerk zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu besitzen,
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hat die ihm unterstellten unmittelbaren Vorgesetzten über sicherheitsgerechtes Verhalten zu informieren,
ggf. zu schulen und die notwendigen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sowie die
erforderlichen Anweisungen mit ihnen zu besprechen oder auf andere geeignete Weise transparent zu
machen.
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hat durch regelmäßige und stichprobenartige Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherheitsstandard in den ihm unterstellten Organisationseinheiten ausreichend realisiert ist,
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hat darauf zu achten, dass die ihm unterstellten unmittelbaren Vorgesetzten Verstöße gegen
Unfallverhütungsvorschriften und Unfallverhütungsanweisungen durch die Mitarbeiter unterbinden bzw.
ggf. disziplinarrechtlich verfolgen lassen,
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hat sich regelmäßig über den Stand der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung in seinen Organisationseinheiten berichten zu lassen. Erkennbare Gefahren und Gefährdungen für seine Mitarbeiter sind von ihm
durch organisatorische und technische Maßnahmen zu beseitigen; ggf. sind durch ihn oder seine Mitarbeiter Lösungsvorschläge zu erarbeiten und, falls sie nicht selbständig geleistet werden können, dem
Behördenleiter vorzustellen,
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hat bei der Planung für den Haushalt die in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Mittel zur
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vorzusehen und zu beantragen.
Für diese Aufgaben sind Vorgesetzte nicht nur zuständig sondern auch verantwortlich. Sie sind verantwortlich, dass
ihre Mitarbeiter bei der Arbeit nicht zu Schaden kommen. Der Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
konkretisiert diese Verantwortung für den Vorgesetzten in Haftung.
Da die Sorge für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung der Mitarbeiter ein Vorhersehen, ein Planen und ein Agieren
verlangen, können Vorgesetzte bereits belangt werden auch wenn es noch nicht zu einem Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gekommen ist. Dies ergibt sich schon aus dem OWiG.
Da die Vorgesetzten verantwortlich für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sind, haften sie bei Personenschaden, Sachschaden, materiellem Schaden.
Die Verantwortlichkeit und Haftung beschränkt sich aber nicht nur auf den Schadensausgleich. Im Falle einer Körperverletzung oder des Todes eines Bediensteten wird auch die strafrechtliche Verantwortung zu prüfen sein. Daneben
muß mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen des Dienstherrn, arbeitsrechtlichen Konsequenzen und mit Ordnungswidrigkeitenverfahren der Unfallversicherungsträger gerechnet werden.
Eine Haftung auf dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts sowie disziplinar- oder
arbeitsrechtlicher Maßnahmen und des Disziplinarrechts setzen stets eine (rechtswidrige) Pflichtverletzung und ein
Verschulden des Verantwortlichen voraus.
Die Pflichtverletzung kann sowohl durch aktives Handeln wie auch durch pflichtwidriges Unterlassen geschehen.
Pflichten verletzt somit nicht nur derjenige, der seine Mitarbeiter z.B. anweist, an einer Kreissäge ohne Schutzvorrichtung zu arbeiten. Seine Pflicht verletzt auch der, der aufgrund seiner Aufgabenzuweisung dafür verantwortlich ist
("Garantenstellung" im juristischen Sinne), dass Maschinen die erforderlichen Schutzvorkehrungen besitzen und durch
seine Untätigkeit - das Unterlassen, die Schutzvorrichtung anbringen zu lassen oder die Maschine stillzulegen - dieser
Pflicht nicht nachkommt.
Um etwaigen Rechtszweifeln hinsichtlich der Verantwortlichkeit entgegenzuwirken, wird von der Form der schriftlichen
Pflichtenübertragung Gebrauch gemacht. Diese grenzt das Aufgabengebiet und die Befugnisse des Verpflichteten auf
dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung gegenüber Gleichgestellten ab. Sie hat Beweisfunktion bezüglich der Aufgaben und der Kompetenzenverteilung. Sie kann daher in einem Zivil-, Straf-, Arbeitsgerichts- oder
Disziplinar-Verfahren be- bzw. entlastend wirken.
Die schriftliche Verantwortungsdelegation in Form der Pflichtenübertragung bewirkt, dass ein sogenanntes Organisationsverschulden des Oberbürgermeisters i.S. des Ordnungswidrigkeitengesetzes beseitigt wird.
Die Verpflichtungserklärung verändert somit den verantwortungsrechtlichen Status des Delegationsempfängers lediglich insofern, als allein die ordnungsrechtliche Belangbarkeit nach OWiG zusätzlich begründet wird.
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Hinsichtlich des Versicherungsschutzes des Unternehmers bzw. der Person, der die Arbeitssicherheit übertragen
wurde, gilt folgendes anzumerken:
Wenn Mitarbeiter der Stadt Aachen die ihnen übertragenen Pflichten aus dem SGB VII verletzen, besteht
Deckungsschutz. Dies wurde seitens des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (jetzt Unfallkasse NRW) wie folgt
schriftlich bestätigt:
"Im Rahmen des allgemeinen kommunalen Haftpflichtversicherungsvertrages besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung auch für den
Fall, dass die Stadt Aachen oder die mit diesen Aufgaben als Dienstaufgabe für die Stadt betrauten Mitarbeiter wegen
einer behaupteten Verletzung der sich aus SGB VII ergebenden Pflichten von einem Dritten auf der Grundlage einer
Haftpflichtbestimmung privat-rechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden."
Zusätzlich besteht seitens der Stadt Aachen für die Mitarbeiter/innen für den Bereich des Strafrechts eine Straf-Rechtschutzversicherung und für den Bereich des zivilrechtlichen Rechtschutzes übernimmt der GVV als Haftpflichtversicherer der Stadt Aachen den Rechtschutz.
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OBM
Übertragung von Unternehmerpflichten
(§ 9 OWiG, § 13 ArbSchG, § 13 GUV-V A 1, § 15 SGB VII)
Der Operativen Betriebsleitung / Der Kaufmännischen Betriebsleitung
werden für den
Aachener Stadtbetrieb (E 18)
der Stadtverwaltung Aachen
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
- Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,
- Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen,
- eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen,
- arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen von Beschäftigten
über den Fachbereich Personal und Organisation zu veranlassen,
soweit im Einzelfall der Betrag, für den die Ermächtigung zur Erteilung von Aufträgen für Lieferungen und
Leistungen besteht, nicht überschritten wird. Sind Überschreitungen notwendig, ist der/die nächste Vorgesetzte zu unterrichten.
Dazu gehören insbesondere die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung für alle Bediensteten des o.g. Bereiches (siehe Anlage). Die maßgebenden Vorschriften der Unfallkasse NRW sind zu
beachten. Die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften können aus dem Druckschriftenverzeichnis GUV-I
8540 entnommen werden.
Nicht dazu gehören Aufgaben, die im Zuständigkeitsbereich anderer städtischer Dienststellen liegen.
Aachen, den
______________
(Philipp)
__________________________________
(Unterschrift des(r) Verpflichteten)
Vor Unterzeichnung beachten!
b. w.
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
(1) Handelt jemand
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besonders persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besonders persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale
zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besonders persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder
das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz:
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben
nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der
Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für
Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,
4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nr. 3 beauftragt ist, zu
erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,
6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,
7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für
Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, dass arbeitsmedizinische Voruntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können.
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“:
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist
ihm auszuhändigen.