Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
116639.pdf
Größe
768 kB
Erstellt
20.06.13, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0923/WP16
öffentlich
20.06.2013
FB 61/80
Geschwindigkeitsbegrenzung am Templergraben
Ratsantrag der Fraktionen CDU und GRÜNE vom 10.05.2013
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.07.2013
19.09.2013
B0
MA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
empfiehlt dem Mobilitätsausschuss, die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches
(Tempo-20-Zone) für den Templergaben im Abschnitt zwischen Wüllnerstraße und Schinkelstraße zu
beschließen.
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die
Ausweisung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches (Tempo-20-Zone) für den Templergaben
im Abschnitt zwischen Wüllnerstraße und Schinkelstraße. Der Antrag vom 10.05.2013 gilt somit als
behandelt.
Vorlage FB 61/0923/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.12.2013
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Erläuterungen:
Der gesamte Freiflächenbereich des Templergrabens zwischen dem RWTH-Hauptgebäude und dem
Karman-Auditorium wird in Kooperation mit dem BLB ausgebaut. Die Gestaltung dieser Fläche erfolgt
platzartig, wird aber durch eine Bordsteinführung gegliedert. Somit bleiben eine Fahrbahnführung und
eine Abgrenzung der Nebenanlagen erkennbar. Der Straßenabschnitt liegt im innerörtlichen Bereich,
so dass zunächst die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 50km/h gilt.
Bereits vor dem Umbau war das Fußgängeraufkommen in dem Bereich zu bestimmten Zeiten so
hoch, dass situationsbezogen nur äußerst langsam gefahren werden konnte. Die besondere
Platzgestaltung erhöht die Aufenthaltsqualität und vermittelt den Verkehrsteilnehmern den Eindruck,
sich in einem besonderen Straßenabschnitt zu bewegen. In der Praxis wird sich das positiv auf die
Fahrgeschwindigkeiten auswirken.
Während ASEAG und Polizei lediglich eine tageszeitlich befristete
Streckengeschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für erforderlich halten, da in den Abend- und
Nachtstunden nur mit normalen Fußgängermengen zu rechnen ist, folgt die Verwaltung dem Wunsch
der RWTH-Aachen auf weitergehende Verkehrsberuhigung und schlägt vor, den Abschnitt des
Templergrabens von Wüllnerstraße bis Schinkelstraße als verkehrsberuhigten Geschäftsbereich
auszuweisen. Das bedeutet konkret, eine Tempo-20-Zone zu beschildern und somit potentielle
Konflikte zwischen Fußgängern und Fahrverkehr auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
§ 45 Abs. 1d der Straßenverkehrsordnung (StVO) räumt die Möglichkeit ein, in zentralen städtischen
Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion
verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche auszuweisen. Voraussetzung dafür ist, u.a. dass es in diesen
Bereichen keine Signalanlagen gibt. Außerdem darf es sich nicht um klassifizierte Straßenabschnitte
handeln. Da der Templergraben als Gemeindestraße gewidmet ist und die besondere Platzgestaltung
eine klare Abgrenzung zu den konventionell ausgebauten Straßenteilen erlaubt, ist unter den
besonderen Gegebenheiten, insbesondere den außergewöhnlichen Fußgängermengen, die
Ausweisung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs verkehrsrechtlich zu vertreten.
Die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich nach Z.325 StVO ist verkehrsrechtlich nicht zu
vertreten, da dies nur in Straßen mit sehr geringem Verkehr in Betracht kommt. Auch aus Rücksicht
auf den Buslinienverkehr wäre eine so weit gehende Beschränkung nicht angemessen. Außerdem
würde dies eine Nutzungsmöglichkeit der Nebenanlagen für den Fahrverkehr einräumen und die
Überwachung des ruhenden Verkehrs erschweren.
Die Fahrbahn muss mit einem Haltverbot belegt werden, um den Zweirichtungsverkehr zu
ermöglichen. Die Nebenanlagen werden als Gehwege eingestuft, auf denen nicht gehalten oder
geparkt werden darf. Unmittelbar am Eingang zum RWTH-Hauptgebäude befinden sich mehrere
Parkplätze auf Privatgrund, die noch erreichbar bleiben müssen (Grundstückszufahrt). In der Praxis
wird sich zeigen, ob im Rahmen der normalen Überwachung das Parken in den Nebenanlagen
Vorlage FB 61/0923/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.12.2013
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nachhaltig verhindert werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen weitergehende
Maßnahmen (z.B. der Einbau von Pollern) geprüft werden.
Die Beschilderung erfolgt im Rahmen der Baumaßnahme, so dass keine gesonderte Ausweisung der
Kosten erfolgt.
Anlage/n:
- Antrag der Fraktionen CDU und GRÜNE vom 10.05.2013
Vorlage FB 61/0923/WP16 der Stadt Aachen
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